Fiskal mj 3 2013

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Steuerberatungsgesellschaft

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Editorial

Eheleute sollen laut Gesetz je zur Hälfte von Vermögenszuwächsen profitieren.

Bürgerliches Recht

Eherecht Teil 1: Die Zugewinngemeinschaft In unserer Serie werden die Formen des Eherechts dargestellt: Im ersten Teil geht es um die am häufigsten auftretende Zuge­ winngemeinschaft, im zweiten Teil um Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehe. Er tritt automatisch ein, wenn bei der Eheschließung nichts anderes vereinbart wurde. Dabei bedarf eine anderweitige Vereinbarung zwingend der notariellen Beurkundung. Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er erworben hat, außer es ist bewusst von beiden Personen gekauft worden. Oft hört man, dass bei Zugewinngemeinschaft ein Ehepartner auch für Schulden des anderen Ehepartners einzustehen hat. Das ist ein Trugschluss. Eine Haftung des anderen Partners kommt nur infrage bei

einem Gemeinschaftskonto oder wenn ein Partner zugunsten des anderen eine Bürgschaft übernimmt. Es muss also auf keinen Fall eine Gütertrennung vereinbart werden, um den Ehepartner vor den Schulden des anderen Ehepartners zu schützen.

Einen Oldtimer als Firmenwagen von der Steuer absetzen? Geht das? Unter bestimmten Umständen sehr wohl. Der Journal-Artikel dazu zeigt zwar die kurioseren Aspekte des Steuerrechts. Er belegt aber trotzdem eindrucksvoll, was auf Basis herrschender Gesetzeslage möglich ist. Wer aus gesetzlichen Neuerungen die richtigen Schlüsse ziehen möchte, braucht aber immer einen Informationsvorsprung. Durch die Beiträge im Journal wollen wir Ihnen wieder genau dazu verhelfen. Wir haben uns etwa angesehen, wann Umzugskosten steuer­lich geltend gemacht werden können oder was bei Pachtverträgen zwischen Ehegatten beachtet werden muss. Außerdem beginnen wir mit einer Serie zum Eherecht. Die Basisinformationen kennen Sie vielleicht. Aber wissen Sie wie genau Erbschaften und Schenkungen beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden? Die Antwort darauf finden Sie natürlich nicht nur im Journal. Wir geben Ihnen gerne auch persönlich Auskunft.

Der Zugewinnausgleich

Das Gesetz geht davon aus, dass Eheleute je zur Hälfte am Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Bei Beendigung der Ehe ist ein Zugewinnausgleich vorzunehmen. Das heißt, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat als der andere, die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten auszugleichen hat. Beispiel: Der Ehemann hatte während der Ehe einen Vermögenszuwachs von ▸

Wir beraten Sie gerne: Tel. 07021/9848-0

Dr. Hans Osswald

A us gab e 3 / 2 013

Treuhandgesellschaft mbH


Arbeitsrecht

Erbschaften und Schenkungen

Bestimmte Vermögenmassen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, obwohl sie erst während der Ehe erworben wurden, nämlich Erbschaften und Schenkungen. Dabei werden diese Zuwächse dem Anfangsvermögen mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung/Erbschaft hinzugerechnet. Dem Endvermögen werden sie mit dem Wert hinzugerechnet, den sie bei Beendigung der Ehe haben. Im Ergebnis fällt also in den auszugleichenden Zugewinn nur die Höhe der Wertsteigerung. Dabei ist es egal, woher der Wertzuwachs kommt. Bei einem Haus ist es also z.B. unerheblich, ob es durch eine Renovierung wertvoller geworden ist oder ob die Wertsteigerung aus dem Anstieg der Grundstückspreise resultiert.

Neues zur Gelangensbestätigung Am 01.10.2013 treten die neuen Bestimmungen zum Nachweis von EG-Lieferungen in Kraft, allerdings in abgeschwächter Form. In Versendungsfällen ist nach wie vor die Spediteursbescheinigung ausreichend, sie muss jetzt aber klar die erfolgte Verbringung beinhalten. In Fällen der Beförderung durch den Lieferanten oder bei Abholung durch den Empfänger ist die Bescheinigung dagegen zwingend. Neu ist, dass sie auch elektronisch zulässig ist, wenn sie aus dem E-Mail-Account des Empfängers kommt.

Marathon trotz Krankschreibung

Pachtvertrag mit Ehegatten

Während einer ärztlich attestierten Krankschreibung nahm eine Arbeitneh­ merin erfolgreich an einem Marathon­ lauf teil. Der Arbeitgeber zweifelte ihr Kranksein an, verlor aber den von der Klägerin angestrengten Prozess wegen Gehaltsfortzahlung beim Landes­ arbeitsgericht Baden-Württemberg. Ein ärztliches Attest hat laut Richtern einen hohen Beweiswert. Der Aussage der das Attest ausstellenden Ärztin entnahm das Gericht, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht leichtfertig, verantwortungslos oder womöglich aus bloßer Gefälligkeit ausgestellt war. Die Ärztin hatte von Schilderungen der Klägerin berichtet, sie habe Probleme am Arbeitsplatz und sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, zur Arbeit zu gehen. Wegen der inneren Anspannungen bestand für die Ärztin keine Veranlassung, der Arbeitnehmerin die Fähigkeit zur Teilnahme am Marathonlauf abzusprechen oder ihr die Teilnahme zu verbieten.

Körperlich fitte Personen dürfen Sport machen

Die Richter kreideten der Arbeitnehmerin die Marathonteilnahme nicht an. Nach ihrer Auffassung kommt es entscheidend auf die körperliche Fitness der betreffenden Person an. Was den einen an den Rand der Erschöpfung bringen mag, kann bei einer anderen bestens trainierten Person, wie etwa der Klägerin, unproblematisch sein. Deshalb wurde der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Gehaltsfortzahlung in voller Höhe anerkannt.

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von € 50.000. Hier muss der Ehemann die Hälfte der Differenz von € 150.000, also € 75.000 ausgleichen. Der Anspruch besteht nur in Geld. Es kann also nicht verlangt werden, dass bestimmte Gegenstände übertragen werden. Bei der Berechnung kommt es nur auf die Vermögenstände zu den genannten Zeitpunkten an. Was während der Ehe mit dem Vermögen passiert ist, also ob z. B. ein Haus verkauft und der Kaufpreis angelegt wurde, ist egal. Es ist auch uninteressant, wer evtl. mehr verdient hat als der andere.

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▸ € 200.000, die Ehefrau einen Zuwachs

Einkommensteuer

Die Pachtzahlungen für ein Hotel an den Eigentümer-Ehegatten wurden so extrem unregelmäßig beglichen, dass das Finanzamt den Vertrag nicht anerkannte und den Betriebsaus­ gabenabzug gänzlich ablehnte. Das hierzu angerufene Finanzgericht Köln ­bestätigte die Auffassung der Verwal­ tung. Die Ehefrau betrieb ein Hotel, das im Eigentum des Ehegatten stand. Die Pachtzahlungen erfolgten in der Form, dass monatlich unterschiedliche Beträge einbezahlt bzw. überwiesen wurden. Insgesamt wurden trotzdem über 7 Jahre hinweg 34 % der vereinbarten Pacht gar nicht bezahlt. Die Finanzrichter versagten dem gesamten Pachtvertrag die steuerliche Anerkennung. Nach den Urteilsgründen kann ein mit einem nahen Angehörigen geschlossener Vertrag nur anerkannt werden, wenn er rechtswirksam zustande gekommen ist und das Vereinbarte und die Durchführung einem Fremdvergleich standhalten. Die Abweichungen vom inhaltlich Üblichen und die Durchführungsmängel müssen jedoch von einigem Gewicht sein.

Vertrag in Ordnung, Durchführung nicht

Ein gewichtiger Mangel liegt dann vor, wenn erheblich Teile der Pacht gar nicht oder erst in einem späteren Jahr nachgezahlt werden. Die praktizierte Zahlung nach Kassenlage der Mieterin war Anlass für die Richter, den gesamten Pachtvertrag nicht anzuerkennen.

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Einkommensteuer

Arbeitsrecht

Mitarbeiter auf der Homepage

Oldtimer als Firmenwagen?

Die unangemeldete Lohnsteuer-Nachschau

Ein Oldtimer im Betriebsvermögen könnte sich steuerlich richtig lohnen. Die Rechtsprechung schafft aber enge Grenzen. Wie jeden anderen Pkw kann man einen Oldtimer ins Betriebsvermögen nehmen, wenn die betriebliche Nutzung über 10 % liegt.

Private Kfz-Nutzung

Die häufigste Methode für die Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung ist die 1 %-Regel. Sie darf bei Handelsvertretern, Handwerkern und Landtierärzten angesetzt werden. Alle anderen müssen die überwiegend betriebliche Nutzung durch geeignete Aufzeichnungen über i. d. R. drei Monate glaubhaft machen. Der steuerlich relevante Clou dabei: Zur Bemessung darf laut Gesetz ausschließlich der ehemalige Bruttolistenpreis des Fahrzeugs herangezogen werden. Bei einem Mercedes 300 SL sind das ca. € 15.000. Die private Kfz-Nutzung beläuft sich entsprechend der 1 %-Regelung deshalb lediglich auf € 150 pro Monat. Die Abschreibung berechnet sich aber aus dem aktuellen Kaufpreis des Autos. Und der kann bei diesem Fahrzeug derzeit leicht bei € 150.000 liegen. Die Abschreibung liegt dadurch bei € 25.000 jährlich über sechs Jahre. Aber Vorsicht: Das Finanzgericht BadenWürttemberg hat den Steuer-Clou mit einem Jaguar E allerdings abgelehnt. Hier war die betriebliche Nutzung aber auch extrem gering, nämlich 539 km innerhalb von 2 Jahren.

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Prüfer des Finanzamts durften ohne vorherige Anmeldung bisher nur im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau tätig werden. Das ist nach einer Rege­ lung im Jahressteuergesetz 2013 jetzt auch für Zwecke der Lohnsteuer möglich.

Die Entfernung von Bild und Namen eines Mitarbeiters von der Webseite kann nicht verlangt werden. Eine Ver­pixelung oder ähnliche Vorgehens­ weisen reichen aus. Während der Ausbildung wurde von insgesamt sechs Azubis ein Foto geschossen, das auf der Homepage veröffentlicht wurde. Unter dem Bild waren die Vor- und Nachnamen der Auszubildenden angegeben. Eine Mitarbeiterin schied aus der Firma aus, das Foto blieb aber auf der Homepage. Dagegen klagte sie vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Das Gericht gab der Klägerin aber nur bedingt Recht. Die Forderung nach vollständiger Entfernung der bildlichen Darstellung und des Namens ist unbegründet. Dies ist nach den Richtern auch nicht erforderlich, um die Verletzung des Rechts am eigenen Bild bzw. eine Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen. Denn ein vollständiges Entfernen würde im Ergebnis zu leeren bzw. weißen Flächen führen.

Unkenntlich machen reicht

Da die Klägerin nicht die einzige abgebildete Auszubildende war und die Firma ein Interesse an der Darstellung historischer Ereignisse andeutete, wäre das nicht verhältnismäßig. Ausreichend ist es nach Meinung des Gerichts, wenn das Gesicht und der Name der Klägerin unkenntlich gemacht werden. Hierfür stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, wie z. B. das Verpixeln des Gesichts und des Namens, die Hinzufügung schwarzer Balken über das Gesicht oder das Retuschieren des Gesichts.

Kontrollen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werden von der Zollverwaltung durchgeführt. Diese ist aber nicht berechtigt, auch die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen zu überprüfen. Die Finanzverwaltung musste sich bisher vorher anmelden. Das gab steuerunehrlichen Unternehmen die Zeit, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dieses Manko wird durch den neuen § 42g des Einkommensteuergesetzes behoben. Jetzt dürfen Beauftragte der Finanzbehörde entweder allein oder zusammen mit Zollprüfern ohne vorherige Ankündigung tätig werden. Allerdings sollen sie während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten prüfen. Dazu dürfen sie unangemeldet Grundstücke und Räume des Unternehmens betreten, in der Regel jedoch keine Wohnräume. Betroffene Unternehmen haben den Prüfern dabei auf Verlangen Lohnund Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Wenn die Finanzbeamten Verdacht auf Unregelmäßigkeiten schöpfen, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden. Darauf sind die Firmen dann auch schriftlich hinzuweisen. Fazit: Die Lohnsteuer ist neben der Umsatzsteuer die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Mit der Lohnsteuer-Nachschau soll die Prüfung durch die Finanzämter effektiver werden. Unangemeldete Durchsuchungen sind sicher unangenehm, Nachteile haben aber nur Steuerunehrliche zu erwarten.


Umzugskosten in der Einkommensteuer

Einkommensteuer

Recht

Eidesstattliche Versicherung war gestern

Das Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung trat zum Jahres­ anfang in Kraft. Die Neuregelungen sollen es Gläubigern zukünftig erleich­ tern, schneller und einfacher Informati­ onen über ihre Schuldner zu erhalten.

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Vermögensauskunft

Umziehen ist Stress pur. Die Kosten kann man aber in manchen Fällen absetzen.

Kosten, die einem Arbeitnehmer durch seinen beruflich veranlassten Umzug entstehen, sind als Werbungskosten absetzbar.

Berufliche Veranlassung

Ein Wohnungswechsel ist nur dann beruflich veranlasst, wenn sich die tägliche Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte insgesamt (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt. Dasselbe gilt, wenn der Umzug im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung. Steuerlich begünstigt ist auch, wenn der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung erfolgt.

Ansatz von Kosten

Folgende Kosten sind absetzbar, sofern sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden: ǛǛ Fahrtkosten zum Suchen der Wohnung, zur Vorbereitung und zur Durchführung des Umzugs

ǛǛ Transportkosten und Speditionskosten für die Möbel ǛǛ Aufwendungen für Schäden, die beim Transport auftreten ǛǛ Verpflegungsmehraufwendungen ǛǛ Doppelte Mietzahlungen ǛǛ Maklergebühren für die Miete der neuen Wohnung. Solche aus Anlass des Kaufs einer Wohnung am neuen Beschäftigungsort sind dagegen nicht absetzbar ǛǛ Ein Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen ( Renovierungsmaterial, Gardinen, Rollos, Lampen, Telefon­ anschluss, Anschluss und Installation eines Wasserboilers) gemäß den jeweils aktuellen Bestimmungen des Bundesumzugs­kostengesetzes. Das sind derzeit € 1.374 für Verheiratete, € 687 für Ledige zuzüglich jeweils € 306 für Kinder und weitere Personen im Haushalt des Arbeitnehmers. Ausblick: Ist der Umzug privat veranlasst, kann man zumindest die Kosten für Handwerkerleistungen in der neuen Wohnung als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen, wobei 20 % des Aufwands, maximal aber € 1.200 direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Zur Vermeidung eines kostenpflichtigen und evtl. vergeblichen Vollstreckungsauftrags gegen einen vermögenslosen Schuldner kann man nun vorab eine Vermögensauskunft einholen lassen. So heißt nun die Offenbarung der Vermögensverhältnisse, die früher eidesstattliche Versicherung und vor 1970 Offenbarungseid hieß. An Eides statt müssen die Angaben wie bisher gemacht werden. Und ebenfalls muss die Anforderung wie vorher zwingend durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Nur hat man jetzt die Möglichkeit, anhand dieser Information zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen sinnvoll ist. Es bleibt aber dabei, dass der Schuldner über die ihm gehörenden Vermögensgegenstände Auskunft erteilen muss. Aber auch darüber, ob und in welchem Umfang er in den letzten zwei Jahren Gegenstände an ihm nahestehende Personen veräußert hat. Das Vermögensverzeichnis soll künftig landesweit bei einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form zwei Jahre zum Abruf bereit liegen. Als Gläubiger kann man zwar nicht direkt auf die Angaben zugreifen, aber dort eine Abschrift anfordern.

Die Ermittlung der Schuldneranschrift

Bisher musste der Gläubiger sich mühsam selbst auf die Suche nach dem Verbleib eines Schuldners machen. Jetzt darf der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers bei der Meldebehörde, bei den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, beim KraftfahrtBundesamt oder beim Ausländerzentralregister nachfragen.

Impressum: FISKAL Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH Limburgstraße 5 | 73230 Kirchheim unter Teck | Telefon +49 (7021) 9848-0 | Telefax +49 (7021) 9848-49 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine ­persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at


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