MandantenJournal 3/2013

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Mentel & Mentel · Steuerberatung · Lenggries

Stefanie Häsch

Veronika Anderl

Marina Schwaiger

Mein Name ist Stefanie Häsch, ich bin 18 Jahre alt und komme aus Dietramszell. Meine schulische Laufbahn schloss ich 2010 mit dem Quali ab. Danach begann ich eine Berufsausbildung zur Damenmaßschneiderin im Trachtenbereich, die ich im Juli 2013 erfolgreich beendete. Dadurch erwarb ich auch den mittleren Bildungsabschluss. Da ich nach meiner handwerklichen Ausbildung meinen beruflichen Horizont erweitern wollte und mich auch ein ganz anderer Bereich, wie der steuerrechtliche interessierte, bewarb ich mich vor ein paar Wochen bei Mentel & Mentel. Ich durfte auch gleich ein paar Tage schnuppern, die mir sehr gut gefallen haben. Deshalb freute ich mich noch mehr, als mir mitgeteilt wurde, gleich die Woche darauf eine Ausbildung beginnen zu können. Dieses Angebot nahm ich natürlich sofort an. In meiner Freizeit gehe ich gerne zum Schwimmen oder auf den Berg. Im Winter bin ich gerne beim Schlittschuhlaufen, aber auch das Nähen bleibt eine große Leidenschaft von mir.

Heute darf ich mich kurz vorstellen. Mein Name ist Veronika Anderl, ich bin 15 Jahre alt und komme aus Wegscheid. Nach der Grundschule in Wegscheid besuchte ich die Mittelschule Lenggries, die ich im Sommer 2013 mit dem Quali abschloss. Im Herbst 2012 hatte ich die Gelegenheit, in einer 3-tagigen Schnupperlehre die Arbeit und meine eventuell zukünftigen Kollegen kennen zu lernen. Mir gefiel es super und meine Bewerbung hatte Erfolg. Nun bin ich seit dem 1. September 2013 eine der 3 Auszubildenden der Steuerkanzlei Mentel & Mentel. Der Beruf macht mir sehr viel Spaß, aber auch der Umgang mit Kunden sowie Kollegen/innen bereitet mir viel Freude. Meine Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation werde ich voraussichtlich im Sommer 2016 abschließen. In meiner Freizeit bin ich gerne am Berg, fahre Rad und unternimm viel mit meinen Freunden. Auch das Shoppen kommt nicht zu kurz. Im Winter ist Skifahren und Langlaufen eine große Leidenschaft von mir.

Ich heiße Marina Schwaiger, bin 16 Jahre alt und komme aus der Jachenau. Nach der Grundschule in der Jachenau besuchte ich die Mädchen­realschule Hohenburg und schloss dort auch meine Schulausbildung mit der mittleren Reife ab. Durch die Ausbildungsmesse in Hohenburg erfuhr ich vom Angebot der Kanzlei Mentel & Mentel, im Herbst 2013 wieder eine Ausbildungsstelle zur Steuerfachgehilfin zur Verfügung zu stellen. Im Herbst 2012 bewarb ich mich und durfte in einer einwöchigen Schnupperlehre die Kanzlei besser kennen lernen. Es gefiel mir richtig gut und am Ende der Woche erfuhr ich sofort, dass meine Bewerbung Erfolg hatte. So konnte ich meine Lehre am 1. September 2013 beginnen. In meiner Freizeit unternehme ich gerne was mit meinen Freunden. Im Sommer wird am Walchensee gebadet und im Winter werden die Skipisten unsicher gemacht.

Wir beraten Sie gerne: Tel. 08042/9109 – 0


Eherecht Teil 1: Die Zugewinngemeinschaft

Bürgerliches Recht

wurde, ist egal. Es ist auch uninteressant, wer evtl. mehr verdient hat als der andere.

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Erbschaften und Schenkungen

Eheleute sollen laut Gesetz je zur Hälfte von Vermögenszuwächsen profitieren.

In unserer Serie werden die Formen des Eherechts dargestellt: Im ersten Teil geht es um die am häufigsten auftretende Zugewinngemeinschaft, im zweiten Teil um Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand der Ehe. Er tritt automatisch ein, wenn bei der Eheschließung nichts anderes vereinbart wurde. Dabei bedarf eine anderweitige Vereinbarung zwingend der notariellen Beurkundung. Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er erworben hat, außer es ist bewusst von beiden Personen gekauft worden. Oft hört man, dass bei Zugewinngemeinschaft ein Ehepartner auch für Schulden des anderen Ehepartners einzustehen hat. Das ist ein Trugschluss. Eine Haftung des anderen Partners kommt nur infrage bei einem Gemeinschaftskonto oder wenn ein Partner zugunsten des anderen eine Bürgschaft übernimmt. Es muss also auf keinen Fall eine Gütertrennung vereinbart werden, um den Ehepartner vor den Schulden des anderen Ehepartners zu schützen.

Der Zugewinnausgleich

Das Gesetz geht davon aus, dass Eheleute je zur Hälfte am Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Bei Beendigung der Ehe ist ein Zugewinnausgleich vorzunehmen. Das heißt, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat als der andere, die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten auszugleichen hat. Beispiel: Der Ehemann hatte während der Ehe einen Vermögenszuwachs von € 200.000, die Ehefrau einen Zuwachs von € 50.000. Hier muss der Ehemann die Hälfte der Differenz von € 150.000, also € 75.000 ausgleichen. Der Anspruch besteht nur in Geld. Es kann also nicht verlangt werden, dass bestimmte Gegenstände übertragen werden. Bei der Berechnung kommt es nur auf die Vermögenstände zu den genannten Zeitpunkten an. Was während der Ehe mit dem Vermögen passiert ist, also ob z. B. ein Haus verkauft und der Kaufpreis angelegt

Bestimmte Vermögenmassen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet, obwohl sie erst während der Ehe erworben wurden, nämlich Erbschaften und Schenkungen. Dabei werden diese Zuwächse dem Anfangsvermögen mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung/Erbschaft hinzugerechnet. Dem Endvermögen werden sie mit dem Wert hinzugerechnet, den sie bei Beendigung der Ehe haben. Im Ergebnis fällt also in den auszugleichenden Zugewinn nur die Höhe der Wertsteigerung. Dabei ist es egal, woher der Wertzuwachs kommt. Bei einem Haus ist es also z.B. unerheblich, ob es durch eine Renovierung wertvoller geworden ist oder ob die Wertsteigerung aus dem Anstieg der Grundstückspreise resultiert.

Neues zur Gelangensbestätigung Am 01.10.2013 treten die neuen Bestimmungen zum Nachweis von EG-Lieferungen in Kraft, allerdings in abgeschwächter Form. In Versendungsfällen ist nach wie vor die Spediteursbescheinigung ausreichend, sie muss jetzt aber klar die erfolgte Verbringung beinhalten. In Fällen der Beförderung durch den Lieferanten oder bei Abholung durch den Empfänger ist die Bescheinigung dagegen zwingend. Neu ist, dass sie auch elektronisch zulässig ist, wenn sie aus dem E-Mail-Account des Empfängers kommt.

Wir beraten Sie gerne: Tel. 08042/9109 – 0


Einkommensteuer

Arbeitsrecht

Mitarbeiter auf der Homepage

Oldtimer als Firmenwagen?

Die unangemeldete Lohnsteuer-Nachschau

Ein Oldtimer im Betriebsvermögen könnte sich steuerlich richtig lohnen. Die Rechtsprechung schafft aber enge Grenzen. Wie jeden anderen Pkw kann man einen Oldtimer ins Betriebsvermögen nehmen, wenn die betriebliche Nutzung über 10 % liegt.

Private Kfz-Nutzung

Die häufigste Methode für die Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung ist die 1 %-Regel. Sie darf bei Handelsvertretern, Handwerkern und Landtierärzten angesetzt werden. Alle anderen müssen die überwiegend betriebliche Nutzung durch geeignete Aufzeichnungen über i. d. R. drei Monate glaubhaft machen. Der steuerlich relevante Clou dabei: Zur Bemessung darf laut Gesetz ausschließlich der ehemalige Bruttolistenpreis des Fahrzeugs herangezogen werden. Bei einem Mercedes 300 SL sind das ca. € 15.000. Die private Kfz-Nutzung beläuft sich entsprechend der 1 %-Regelung deshalb lediglich auf € 150 pro Monat. Die Abschreibung berechnet sich aber aus dem aktuellen Kaufpreis des Autos. Und der kann bei diesem Fahrzeug derzeit leicht bei € 150.000 liegen. Die Abschreibung liegt dadurch bei € 25.000 jährlich über sechs Jahre. Aber Vorsicht: Das Finanzgericht BadenWürttemberg hat den Steuer-Clou mit einem Jaguar E allerdings abgelehnt. Hier war die betriebliche Nutzung aber auch extrem gering, nämlich 539 km innerhalb von 2 Jahren.

www.mentel-mentel.de

©MEV

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Prüfer des Finanzamts durften ohne vorherige Anmeldung bisher nur im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau tätig werden. Das ist nach einer Regelung im Jahressteuergesetz 2013 jetzt auch für Zwecke der Lohnsteuer möglich.

Die Entfernung von Bild und Namen eines Mitarbeiters von der Webseite kann nicht verlangt werden. Eine Ver­pixelung oder ähnliche Vorgehensweisen reichen aus. Während der Ausbildung wurde von insgesamt sechs Azubis ein Foto geschossen, das auf der Homepage veröffentlicht wurde. Unter dem Bild waren die Vor- und Nachnamen der Auszubildenden angegeben. Eine Mitarbeiterin schied aus der Firma aus, das Foto blieb aber auf der Homepage. Dagegen klagte sie vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Das Gericht gab der Klägerin aber nur bedingt Recht. Die Forderung nach vollständiger Entfernung der bildlichen Darstellung und des Namens ist unbegründet. Dies ist nach den Richtern auch nicht erforderlich, um die Verletzung des Rechts am eigenen Bild bzw. eine Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen. Denn ein vollständiges Entfernen würde im Ergebnis zu leeren bzw. weißen Flächen führen.

Unkenntlich machen reicht

Da die Klägerin nicht die einzige abgebildete Auszubildende war und die Firma ein Interesse an der Darstellung historischer Ereignisse andeutete, wäre das nicht verhältnismäßig. Ausreichend ist es nach Meinung des Gerichts, wenn das Gesicht und der Name der Klägerin unkenntlich gemacht werden. Hierfür stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, wie z. B. das Verpixeln des Gesichts und des Namens, die Hinzufügung schwarzer Balken über das Gesicht oder das Retuschieren des Gesichts.

Kontrollen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit werden von der Zollverwaltung durchgeführt. Diese ist aber nicht berechtigt, auch die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen zu überprüfen. Die Finanzverwaltung musste sich bisher vorher anmelden. Das gab steuerunehrlichen Unternehmen die Zeit, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dieses Manko wird durch den neuen § 42g des Einkommensteuergesetzes behoben. Jetzt dürfen Beauftragte der Finanzbehörde entweder allein oder zusammen mit Zollprüfern ohne vorherige Ankündigung tätig werden. Allerdings sollen sie während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten prüfen. Dazu dürfen sie unangemeldet Grundstücke und Räume des Unternehmens betreten, in der Regel jedoch keine Wohnräume. Betroffene Unternehmen haben den Prüfern dabei auf Verlangen Lohnund Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Wenn die Finanzbeamten Verdacht auf Unregelmäßigkeiten schöpfen, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden. Darauf sind die Firmen dann auch schriftlich hinzuweisen. Fazit: Die Lohnsteuer ist neben der Umsatzsteuer die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Mit der LohnsteuerNachschau soll die Prüfung durch die Finanzämter effektiver werden. Unangemeldete Durchsuchungen sind sicher unangenehm, Nachteile haben aber nur Steuerunehrliche zu erwarten.


Arbeitsrecht

Einkommensteuer

Marathon trotz Krankschreibung

Recht

Pachtvertrag mit Ehegatten

Eidesstattliche Versicherung war gestern

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Das Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung trat zum Jahresanfang in Kraft. Die Neuregelungen sollen es Gläubigern zukünftig erleichtern, schneller und einfacher Informationen über ihre Schuldner zu erhalten.

Während einer ärztlich attestierten Krankschreibung nahm eine Arbeitnehmerin erfolgreich an einem Marathonlauf teil. Der Arbeitgeber zweifelte ihr Kranksein an, verlor aber den von der Klägerin angestrengten Prozess wegen Gehaltsfortzahlung beim Landes­ arbeitsgericht Baden-Württemberg. Ein ärztliches Attest hat laut Richtern einen hohen Beweiswert. Der Aussage der das Attest ausstellenden Ärztin entnahm das Gericht, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht leichtfertig, verantwortungslos oder womöglich aus bloßer Gefälligkeit ausgestellt war. Die Ärztin hatte von Schilderungen der Klägerin berichtet, sie habe Probleme am Arbeitsplatz und sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, zur Arbeit zu gehen. Wegen der inneren Anspannungen bestand für die Ärztin keine Veranlassung, der Arbeitnehmerin die Fähigkeit zur Teilnahme am Marathonlauf abzusprechen oder ihr die Teilnahme zu verbieten.

Körperlich fitte Personen dürfen Sport machen

Die Richter kreideten der Arbeitnehmerin die Marathonteilnahme nicht an. Nach ihrer Auffassung kommt es entscheidend auf die körperliche Fitness der betreffenden Person an. Was den einen an den Rand der Erschöpfung bringen mag, kann bei einer anderen bestens trainierten Person, wie etwa der Klägerin, unproblematisch sein. Deshalb wurde der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Gehaltsfortzahlung in voller Höhe anerkannt.

Die Pachtzahlungen für ein Hotel an den Eigentümer-Ehegatten wurden so extrem unregelmäßig beglichen, dass das Finanzamt den Vertrag nicht anerkannte und den Betriebsausgabenabzug gänzlich ablehnte. Das hierzu angerufene Finanzgericht Köln ­bestätigte die Auffassung der Verwaltung. Die Ehefrau betrieb ein Hotel, das im Eigentum des Ehegatten stand. Die Pachtzahlungen erfolgten in der Form, dass monatlich unterschiedliche Beträge einbezahlt bzw. überwiesen wurden. Insgesamt wurden trotzdem über 7 Jahre hinweg 34 % der vereinbarten Pacht gar nicht bezahlt. Die Finanzrichter versagten dem gesamten Pachtvertrag die steuerliche Anerkennung. Nach den Urteilsgründen kann ein mit einem nahen Angehörigen geschlossener Vertrag nur anerkannt werden, wenn er rechtswirksam zustande gekommen ist und das Vereinbarte und die Durchführung einem Fremdvergleich standhalten. Die Abweichungen vom inhaltlich Üblichen und die Durchführungsmängel müssen jedoch von einigem Gewicht sein.

Vertrag in Ordnung, Durchführung nicht

Ein gewichtiger Mangel liegt dann vor, wenn erheblich Teile der Pacht gar nicht oder erst in einem späteren Jahr nachgezahlt werden. Die praktizierte Zahlung nach Kassenlage der Mieterin war Anlass für die Richter, den gesamten Pachtvertrag nicht anzuerkennen.

Vermögensauskunft

Zur Vermeidung eines kostenpflichtigen und evtl. vergeblichen Vollstreckungsauftrags gegen einen vermögenslosen Schuldner kann man nun vorab eine Vermögensauskunft einholen lassen. So heißt nun die Offenbarung der Vermögensverhältnisse, die früher eidesstattliche Versicherung und vor 1970 Offenbarungseid hieß. An Eides statt müssen die Angaben wie bisher gemacht werden. Und ebenfalls muss die Anforderung wie vorher zwingend durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Nur hat man jetzt die Möglichkeit, anhand dieser Information zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Einleitung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen sinnvoll ist. Es bleibt aber dabei, dass der Schuldner über die ihm gehörenden Vermögensgegenstände Auskunft erteilen muss. Aber auch darüber, ob und in welchem Umfang er in den letzten zwei Jahren Gegenstände an ihm nahestehende Personen veräußert hat. Das Vermögensverzeichnis soll künftig landesweit bei einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form zwei Jahre zum Abruf bereit liegen. Als Gläubiger kann man zwar nicht direkt auf die Angaben zugreifen, aber dort eine Abschrift anfordern.

Die Ermittlung der Schuldneranschrift

Bisher musste der Gläubiger sich mühsam selbst auf die Suche nach dem Verbleib eines Schuldners machen. Jetzt darf der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers bei der Meldebehörde, bei den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, beim KraftfahrtBundesamt oder beim Ausländerzentralregister nachfragen.

Impressum: Mentel & Mentel GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 83661 Lenggries, Hohenburg 5 Tel.: 08042/9109 – 0 · Fax: 9109 – 10, e-mail: kanzlei@mentel-stb.de · www.mentel-mentel.de Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine ­persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at


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