MandantenJournal 2/2013

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Dipl.-Betriebswirt Dieter Michel vereidigter Buchprüfer Steuerberater Dipl.-Oec. Ilona Seyfarth Steuerberaterin

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Editorial

Überlastung allein reicht als Begründung einer fristlosen Kündigung nicht.

Arbeitsrecht

Wann dürfen Arbeitnehmer fristlos kündigen? Eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund setzt in aller Regel eine vorherige vergebliche Abmahnung des Arbeitgebers voraus. So lautet eine kürzlich ergangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin. Ein Arbeitnehmer hatte wegen massiver Arbeitsüberlastung eine außerordentliche fristlose Kündigung eingereicht und wollte die vereinbarte ordentliche Frist von drei Monaten nicht einhalten. Der Arbeitgeber bestand jedoch auf die Erfüllung des Arbeitsvertrages bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist. Da dieser sich trotzdem weigerte, reichte der Dienstherr Klage ein. Laut Urteilsspruch des Gerichts hat die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis nicht mit sofor-

tiger Wirkung beendet. Die Kündigung entbindet den Beklagten nicht vor Ablauf der regulären Kündigungsdauer von seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, weil ihm ein Recht zur außerordentlichen Kündigung in diesem Fall nicht zusteht.

Kündigung aus wichtigem Grund

Ein Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Frist nicht zugemutet werden kann. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung

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Kündigungen sind immer eine unangenehme Sache – für den Arbeitnehmer wie für den Arbeitgeber. Wie ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann, ist deshalb gesetzlich klar geregelt. Natürlich dient das einerseits dem Arbeitnehmerschutz. Aber auch der Arbeitgeber hat Rechte. Im Geschäftsalltag geht das häufig unter. Wenn etwa ein Arbeitnehmer wegen angeblicher Arbeitsüber­ lastung fristlos kündigen möchte. In unserer Titelgeschichte beleuchten wir einen konkreten Fall und zeigen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz sofort verlassen darf. Außerdem in diesem Journal: Der zweite Teil unserer Reihe zum Thema „Testament schreiben, aber richtig“ und Informationen zur Steuerbegünstigung bei Handwerkerleistungen. Wir hoffen, dass wir damit wieder den richtigen Themen-Mix für Sie gefunden haben. Falls Sie gerade eine Frage beschäftigt, die wir noch nicht behandelt haben, zögern Sie bitte nicht uns anzurufen!

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Erbrecht

zulässig. Der Arbeitnehmer hätte dem Arbeitgeber selbst im Zusammenhang mit gravierenden Verletzungen arbeitsschutzrechtlicher Pflichten zumindest vor der ultimativen Trennung Gelegenheit geben müssen, den Mangel abzustellen. Der Arbeitnehmer hatte zwar mehrmals auf die für ihn nicht tragbare Arbeitsüberlastung hingewiesen.

Einkommensteuer

Testament richtig schreiben (Teil 2)

Wertpapierverluste verjähren 2013

Fazit: Ein interessantes Urteil, das der landläufigen Meinung zuwiderläuft, dass ein Arbeitnehmer gegen seinen Willen nicht zur Einhaltung der regulären Kündigungsfrist gezwungen werden kann.

Wo soll man ein Testament aufbewahren Grundsätzlich kann man ein Testament aufbewahren, wo man will. Man kann es z. B. einfach in den Schreibtisch legen und niemand etwas davon sagen. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass das Testament nach dem Eintritt des Erbfalls beiseite gebracht wird, verloren geht oder vergessen wird. Deshalb wird oft dazu geraten, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Seit kurzem ist das sehr einfach beim zentralen Testamentsregister möglich. Eingereicht wird das Testament über das Amtsgericht. Das Testament kann so nicht verschwinden und das zuständige Nachlassgericht wird im Falle des Ablebens vom zentralen Register benachrichtigt.

Kosten

Die Kosten der Verwahrung richten sich nach dem Wert des Nachlasses. So sind bei einem Wert von € 250.000 € 108, bei € 500.000 € 201 und bei 1 Mio € 389 einmalig zu bezahlen.

In der letzten Ausgabe ging es um verschiedene Arten von Testamenten. In diesem Teil der Serie: Einige Hinweise zum Widerruf und eine Auswahl dessen, was testamentarisch geregelt werden kann.

Widerruf

Grundsätzlich kann man jedes Testament jederzeit widerrufen. Es genügt, das Testament zu vernichten. Die gleiche Wirkung hat, auf die Urkunde den Zusatz ungültig oder aufgehoben zu notieren, was mit Datum und Unterschrift bekräftigt werden muss. Aber auch die Abfassung eines neuen Testaments setzt ein älteres außer Kraft. Ein gemeinschaftliches Testament kann von den beiden Ehegatten gemeinsam widerrufen werden. Will nur einer der Partner den Widerruf erklären, muss er zur Rechtsgültigkeit des Widerrufs seinen Willen notariell beurkunden und vom Notar an den Partner zustellen lassen.

Regelungsmöglichkeiten

Man kann abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen. Möglich ist auch, eine sonst erbberechtige Person zu enterben. Oft ist es ratsam, Ersatzerben für den Fall zu bestimmen, dass einer der vorgesehenen Erben wegfällt oder das Erbe ausschlägt. Auch die Anordnung eines Vermächtnisses über bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge ist oft gewollt. Das hat den Vorteil, dass der Berechtigte nicht Erbe wird, sondern nur einen Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem oder den Erben erwirbt.

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Laut Ansicht der Richter wäre er aber dazu verpflichtet gewesen, eindeutig zu definieren, was der Arbeitgeber bis wann ändern muss. Außerdem hätte er klar zum Ausdruck bringen müssen, dass er andernfalls die Firma fristlos verlassen würde.

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Ansicht der Richter

Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor 01.01.2009 entstanden sind (sogenannte Altverluste) können nur bis 31.12.2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren verrechnet werden. Soweit sie nicht mit sehr seltenen Spekulationsgeschäften neutralisiert werden können, gehen sie verloren. Spekulationsverluste hießen Wertpapierverluste vor Geltung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009. Diese konnten grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Spekulationsgeschäften verrechnet werden. Nach Einführung der Abgeltungsteuer führen Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren in Zukunft jedoch nicht mehr zu sonstigen Einkünften, sondern zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Für viele Anleger wären Altverluste daher steuerlich verloren gegangen, wenn das Gesetz nicht eine – wenn auch nur zeitlich befristete – Verrechenbarkeit von Altverlusten mit den neuen Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren vorgesehen hätte. Verrechenbar sind sie mit Gewinnen aller Arten von Wertpapieren, z. B. Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien, Anleihen, Finanzinnovationen, Zertifikaten oder Anteilen an offenen Fonds.

Verlustnutzung durch Verkauf

Hat ein betroffener Anleger Papiere mit positiver Wertentwicklung im Depot, die ab 2009 gekauft wurden, kann er die beim Verkauf drohende Versteuerung neutralisieren, wenn er sie noch 2013 verkauft. Aktienbesitzer sollten deshalb unbedingt noch vor Dezember die Positionen ihres Depots genau prüfen.

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Einkommensteuer

Recht

Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit

Mietvertrag über Heimarbeitsplatz

Tipps zur Wahl des Mieters Eine der schwierigsten Aufgaben eines Vermieters ist es, den richtigen Mieter zu finden. Ist der Vertrag einmal geschlossen, ist es sehr schwer, einen unliebsamen Wohnungsmieter loszuwerden.

Die Vermietung eines Heimarbeitsplatzes kann im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers sein und damit steuerlich anerkannt werden. Dabei können jedoch mitvermietete Gemeinschaftsflächen nicht einbezogen werden. Eine Firma führte als Pilotprojekt Telearbeit ein. In Zuge dessen schloss sie mit einem Arbeitnehmer eine Vereinbarung, dass bisher am Betriebssitz erbrachte Arbeitsleistungen teilweise in den häuslichen Bereich verlagert werden. Zur Durchführung dieser Vereinbarung wurde ein Heimbüro-Mietvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma geschlossen. Gegenstand des Mietvertrags war der bisher vom Arbeitnehmer als Arbeitszimmer genutzte Raum.

In der Sache passend, in der Höhe nicht

In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Arbeitnehmer die Mieten als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Bei Ermittlung des Anteils der abzugsfähigen Werbungskosten bezog er neben der Fläche des Arbeitszimmers auch die Hälfte der Wohnfläche der Küche, des Flurs und des Bads mit ein. Ein mit dem Fall beschäftigtes Gericht bestätigte das Vorliegen eines echten Mietverhältnisses. Es stellte jedoch rechtskräftig fest, dass entgegen der Auffassung des Klägers die Gemeinschaftsflächen anteilig nicht in die Bemessung des abzugsfähigen Kostenanteils einzubeziehen sind.

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Erlaubte Fragen

Ein Fall der mangelhaften Leistung eines Schwarzarbeiters gelangte bis vor das Schleswig-Holsteinische Oberlandes­gericht. Die Richter erteilten jedoch dem Gewährleitungsrecht des Auftraggebers eine Absage. Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks. Sie vereinbarte, dass der Beklagte eine Auffahrt zum Grundstück pflastern sollte. Dieser führte die Arbeiten auch durch. Kurz darauf traten Unebenheiten auf. Außerdem war die Anbindung an die Straße falsch. Die Klägerin forderte den Beklagten ohne Erfolg zur Beseitigung der Unebenheiten auf. Der Beklagte behauptete, er habe nur aus Gefälligkeit bei der Pflasterung der Auffahrt geholfen. Jedoch hatte die Klägerin glaubhaft angegeben, die Parteien hätten vereinbart, dass die Bezahlung der Beklagten ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer erfolgen sollte, was dann auch geschah. Die Richter stellten fest, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag nichtig ist. Die Parteien haben nämlich gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, indem sie eine Schwarzgeldabrede getroffen haben. Sie haben vereinbart, dass die Leistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann und die Klägerin dadurch einen Preisvorteil erzielt. Die Nichtigkeit des Vertrags führt dazu, dass der Klägerin gegen den Beklagten keine Gewährleistungsansprüche zustehen.

Nehmen Sie sich Zeit für ein persönliches Gespräch mit den Interessenten. Lassen Sie ihn dabei möglichst viel selbst reden. Auch ein selbst ausgearbeiteter Fragebogen hilft, nichts zu vergessen. Erlaubte Fragen sind: ǛǛ Beruf und Arbeitgeber ǛǛ Bonität des Interessenten (Verfügt er über ein ausreichendes und geregeltes Einkommen?) ǛǛ Liegt eine eidesstattliche Versicherung oder ein Insolvenzverfahren vor? ǛǛ Gibt es Mietschulden beim vorherigen Vermieter? Wie lauten dessen Name und Adresse? ǛǛ Wie viele Personen werden einziehen?

Welche Fragen Sie nicht stellen dürfen

Nicht erlaubt sind Fragen, die in die Privatsphäre eingreifen. So darf man nicht nach einer Schwangerschaft, ansteckenden Krankheiten, der ethnischen Herkunft oder der Religion fragen. Andernfalls drohen Schadenersatzforderungen wegen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz.

Was sonst noch zu beachten ist

Nicht immer sollte die Bonität ausschlaggebend sein. Eine Familie mit Kindern hat stärkere Bindungen zur Wohnumgebung, zieht also z. B. nicht so schnell um wie ein gut verdienender Single. Ein Student wird spätestens nach Studienende ausziehen und dürfte auch wohl häufiger Feste feiern und könnte damit andere Mieter stören.


Umsatzsteuer

Einkommensteuer

Vorsteuerabzug nur bei konkreter Leistungsbeschreibung

Steuerliche Begünstigung von Handwerksleistungen

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Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gibt es für die in der Werkstatt des Handwerkers erbrachten Dienstleistungen. Begünstigt sind dagegen auch Arbeiten, wenn dadurch etwas Neues entsteht wie beim erstmaligen Einbau eines Kachelofens.

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat genaue Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen zu enthalten. Aus den bloßen Angaben (Personalgestellung-Schreibarbeiten, Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur) ergibt sich laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine hinreichend genaue Quantifizierung der erbrachten Leistungen. Ein Rechtsanwalt hatte mit einer Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft. Er nahm Leistungen der Gesellschaft in Anspruch. Dabei handelte es sich u. a. um Personalüberlassung, Ausführung von Schreibarbeiten, Gestellung von Büromaterial, EDV und Fach­ literatur. Die Leistungen wurden in zwei Summen abgerechnet, einmal als „Personalgestellung-Schreibarbeiten lt. mündlicher Vereinbarung“ und zum anderen als „Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur lt. mündlicher Vereinbarung“. Das Finanzamt und das Finanzgericht Thüringen versagten den aus der Abrechnung beantragten Vorsteuerabzug und der Rechts­anwalt zog vor das oberste Steuergericht.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Auch hier bekam der Kläger nicht Recht. Laut Urteil muss eine erteilte Rechnung ordnungsgemäß sein und den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat daher folgende Angaben zu enthalten: Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung. Fehlen die erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, entsteht für den Leistungsempfänger grundsätzlich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die in der Rechnung aufgelisteten Rechnungsangaben ermöglichen keine Konkretisierung der abgerechneten Leistungen nach deren Umfang. Allgemeine Bezeichnungen, wie etwa auch ǛǛ Trockenbauarbeiten ǛǛ Fliesenarbeiten ǛǛ Außenputzarbeiten genügen nicht den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungsbeschreibung. Das Urteil legte das Gesetz so streng aus, weil durch die Entscheidung der Vorsteuerabzug nicht endgültig versagt ist. Denn jedem Steuerpflichtigen steht es offen, fehlerhafte Rechnungen berichtigen zu lassen und dann den zunächst verwehrten Abzug nachzuholen. Fazit: Wer sichergehen möchte, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug gewahrt bleibt, sollte deshalb bei Rechnungen immer Menge, Art und Umfang der Leistungen angeben.

Beim Finanzgericht München landete der Wunsch eines Ehepaars, den Dienstleistungsanteil bei der Herstellung und dem Einbau von maßgefertigten Schlafzimmermöbeln im eigenen Haushalt steuerlich geltend zu machen. Das Finanzamt verweigerte den Abzug für den Teil der Leistungen, der nicht im Haushalt durchgeführt wurde, sondern in der Werkstatt des Schreiners. Das wurde durch das Finanzgericht bestätigt. Nach der Begünstigung ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Diese müssen nach dem Gesetzeswortlaut in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Im Haushalt bedeutet in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehörräumen und Garten. Unerheblich ist dagegen, dass und ob die Leistungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Keine strenge Auslegung des Begriffs Modernisierung

Das sächsische Finanzgericht sieht in einem rechtskräftigen Urteil den Begriff Modernisierung und Renovierung locker. Hier beantragte ein anderes Ehepaar die Begünstigung für den nachträglichen Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlkamins in ein vorher schon mit einer Gas-Zentralheizung ausgestattetes Einfamilienhaus. Die hier urteilenden Richter plädierten für eine eher weitere Auslegung des Begriffs Renovierung und Modernisierung. Nach ihrer Auffassung können darunter auch solche Ergebnisse handwerklicher Tätigkeit gefasst werden, die etwas Neues darstellen.

Impressum: Michel & Partner, Steuerberater vBp, 50674 Köln, Moltkestraße 131 · Tel.: 0221 278370 · Fax: 0911 14750600 10178 Berlin, Alexanderstraße 9 · Tel.: 030 24638889 · Fax: 0911 14750606 e-mail: kanzlei@michel-und-partner.de · www.michel-und-partner.de Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine p ­ ersönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at


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