Reisinger kj 3 2013

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Mag. Susanne Reisinger Gewerbestraße 22 5261 Uttendorf Telefon 07724/3303 Fax 07724/3303-4

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Editorial

Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Jetzt schon ab € 5.000!

Gesellschaftsgündung

GmbH neu: Gründen nun billiger und einfacher Mit 1. 7. 2013 wurde die Gründung einer GmbH vereinfacht. Die neuen Bestim­ mungen sollen vor allem Unternehmern, die für ihre Tätigkeit nur eine geringe Kapitalausstattung benötigen, den Schritt in die Selbständigkeit mittels einer GmbH e ­ rmöglichen. In den letzten drei Jahren wurden jährlich etwa 8.000 neue Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet. Ziel der GmbH-Reform ist es, die Zahl der jährlichen GmbH-Gründungen auf zumindest 9.000 pro Jahr zu erhöhen. Auch Standortnachteile gegenüber anderen europäischen Ländern, bei denen geringere Anforderungen für die Gründung einer GmbH bestehen, sollen damit reduziert werden. Folgende Maßnahmen erleichtern nun die Gründung einer GmbH:

ǜǜ Absenkung des Mindeststamm­ kapitals Das Mindeststammkapital bei der Gründung wurde von € 35.000 auf € 10.000 reduziert. Wie bisher ist es ausreichend, wenn nur die Hälfte des Stammkapitals bar einbezahlt wird. Nun kann bereits mit € 5.000 Mindeststammkapital eine GmbH gegründet werden. Die Absenkung des Mindeststammkapitals ist auch für bereits bestehende GmbHs möglich. ǜǜ Reduktion der Gründungskosten Der Gesellschaftsvertrag im Rahmen der Gründung einer GmbH unterliegt der Notariatsaktpflicht. Die Kosten für den Notariatsakt liegen nun bei ca. € 600. Für die Gründung von Einpersonen-GmbHs gilt unter bestimmten Voraussetzungen ein eigener, stark verbilligter Tarif von ca. € 75. ▸

Wir beraten Sie gerne: Tel. 07724/3303

Vor den Nationalratswahlen überbieten die Parteien einander wie üblich mit Vorschlägen zur Umgestaltung unseres Steuersystems. Ob nun Arbeit steuerlich entlastet und Vermögen belastet werden wird, ob Familien künftig mehr Geld erhalten oder die Wirtschaft gefördert wird – nach den Wahlen wird man sehen, was von diesen Ideen übrig bleibt. Bereits Mitte dieses Jahres wurde jedenfalls die Gründung einer GmbH wesentlich erleichtert. Schon mit € 5.000 können Sie ab sofort eine GmbH gründen und so etwa ihr Konkursrisiko als bisheriger Einzelunternehmer minimieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat uns zudem eine Erleichterung für den Nachweis von umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen beschert. Solche Nachweise müssen künftig nicht mehr schon im Zeitpunkt der Abholung erbracht werden. Auch im Nachhinein erbrachte Nachweise reichen aus. Mieter und Vermieter sollten sich über das neue Zahlungsverkehrsgesetz informieren, das seit März gilt. Die Fälligkeit des Mietzinses und die damit verbundene Zahlungsverzögerung kann ja unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Besonders unangenehm war es bisher, wenn man wegen eines kleineren Finanzvergehens eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten musste. Stattdessen kann jetzt der Schaden durch gemeinnützige Arbeit wiedergutgemacht werden.

A us gab e 3 / 2 013

Steuerberater Wirtschaftstreuhänder


VwGH-Erkenntnis Neugründung der GmbH in der Wiener Zeitung, die bisher Kosten von ca. € 150 verursacht hat, ist entfallen. ǜǜ Reduktion der Mindestkörper­ schaftsteuer Durch die Herabsetzung der Mindesthöhe des Stammkapitals kommt es automatisch zu einer Herabsetzung der Mindestkörperschaftsteuer. Sie wird von derzeit jährlich € 1.750 auf € 500 herabgesetzt. Für bereits zum 1.7.2013 festgesetzte Vorauszahlungen bleibt es bei den bisherigen Festsetzungen. Die Reduktion der MindestKöSt wirkt sich hier erst 2014 aus. ǜǜ Pflicht zur Einberufung der ­Generalversammlung Bisher musste der Geschäftsführer die

Generalversammlung jedenfalls einberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist. Die Pflicht zur Einberufung besteht nun bereits bei einer Eigenkapitalquote unter 8 % und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren.

Attraktiv für EPUs

Das unternehmerische Risiko einer GmbH ist deutlich geringer als etwa bei einem Ein-Personen-Unternehmen (EPU). Während bei einem EPU der Eigentümer das ganze Risiko trägt, haftet der Unternehmer bei einer GmbH im Konkursfall nur mit dem Stammkapital. Wenn Sie nun eine GmbH gründen möchten, beraten wir Sie gerne über steuerliche und andere Konsequenzen.

Umsatzsteuer

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Kroatien seit 1.7.2013 EU-Mitglied

Der EU-Beitritt Kroatiens mit 1.7.2013 erfordert Anpassungen im Bereich der Rechnungslegung. Grenzüberschreitende Lieferungen eines österreichischen Unternehmers an einen kroatischen Unternehmer gelten seit 1.7.2013 als innergemeinschaftliche Lieferung. Ausgangsrechnungen müssen die UID-Nummer des leistenden Unternehmers und des kroatischen Leistungsempfängers sowie den Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung enthalten, dürfen aber keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung für die Behandlung als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist ein entsprechender Beförderungs- und

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Buchnachweis durch den liefernden Unternehmer. Einen solchen Beförderungsnachweis können Sie mittlerweile auch im Nachhinein erbringen. Werden Dienstleistungen erbracht, die in ­Kroatien steuerbar sind und bei welchen die Steuerschuld zwingend auf den leistungsempfangenden Unternehmer übergeht, müssen die Rechnungen die UID-Nummern der beteiligten Unternehmer sowie einen Hinweis auf den Übergang der USt-Steuerschuld (Reverse Charge) enthalten. Auch hier darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die Rechnungen sind jeweils bis zum 15. des auf die Ausführung der sonstigen Leistung bzw. Lieferung folgenden Kalendermonats auszustellen.

Zusammenfassende Meldung, Intrastat

Innergemeinschaftliche Lieferungen nach bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe aus Kroatien sind in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und (unter bestimmten Voraussetzungen) in der IntrastatMeldung auszuweisen. Werden innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen, die in Kroatien steuerbar sind und unter das Reverse Charge System fallen, erbracht, müssen diese in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden.

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▸ Die Pflicht zur Veröffentlichung der

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass auch im Nachhinein erbrachte Nachweise von umsatzsteuer­ freien innergemeinschaftlichen Liefe­ rungen künftig zu berücksichtigen sind. Für den Nachweis von umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen sieht die Finanzverwaltung sehr strenge Anforderungen vor. Neben den geforderten umfassenden Aufzeichnungspflichten über die innergemeinschaftliche Lieferung („buchmäßiger Nachweis“) war es im Abholfall bisher erforderlich, dass der Erwerber des Gegenstandes als Nachweis für die Güterbewegung schon im Zeitpunkt der Abholung eine schriftliche Erklärung abgibt, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird („Beförderungsnachweis“). Eine im Nachhinein erbrachte Erklärung wurde bislang von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert, was insbesondere bei Betriebsprüfungen zur Verwehrung der Umsatzsteuerbefreiung und somit zu empfindlichen Umsatzsteuernachzahlungen führen konnte.

Im Nachhinein erbrachte Erklärung ausreichend

Mit einem Erkenntnis weist der Verwaltungsgerichtshof diese restriktive Verwaltungspraxis nun in die Schranken. Wenn Nachweise für die Güterbewegung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht bereits im Zeitpunkt der Lieferung erbracht werden können, sind nun auch im Nachhinein erbrachte Nachweise zu berücksichtigen.

Wir beraten Sie gerne: Tel. 07724/3303


Steuertipp

Finanzstrafgesetz

Konsulent statt Steuerzuckerl?

Finanzstrafgesetznovelle 2013

Einkommensteuer

Hilfe bei Hochwasserschäden

Durch einen entgeltlichen Konsu­ lentenvertrag über mehrere Jahre im Anschluss an den Unternehmensver­ kauf kann eine dafür geltend gemachte Steuerbegünstigung verloren gehen. Der Unternehmensverkauf bei Pensionsantritt ist mehrfach steuerbegünstigt. Wenn aber der Unternehmer dem Käufer entgeltlich als Konsulent zur Seite steht, kann das teuer werden. Ein Unternehmer kann bei Unternehmensverkauf Steuerbegünstigungen für seinen Veräußerungsgewinn in Anspruch nehmen. Etwa einen Freibetrag von € 7.300 oder die Verteilung des Veräußerungsgewinns über drei Jahre, wodurch die einzelnen Einkommensteuerprogressionsstufen über die Jahre verteilt ausgenutzt werden können. Das attraktivste „Steuerzuckerl“ beim Unternehmensverkauf ist aber die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem halben auf das gesamte Jahreseinkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz. Voraussetzung dafür ist, dass das 60. Lebensjahr vollendet ist und die Erwerbstätigkeit eingestellt wird.

Keine begünstigte Besteuerung

Die Erfüllung des Kriteriums „Einstellung der Erwerbstätigkeit“ macht jedoch oft Probleme. Insbesondere im Zusammenhang mit entgeltlichen Konsulententätigkeiten für den Käufer über mehrere Jahre, da in diesem Fall nicht von einer Einstellung ausgegangen werden kann und somit die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz nicht zur Anwendung gelangt.

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Betroffene von Hochwasserschäden können bereits unterjährig steuer­ liche Erleichterungen beantragen.

Nun besteht auch für „Kleinkrimi­ nelle“ die Möglichkeit, gemeinnützige Arbeiten zu verrichten, anstatt ihre Ersatzfreiheitsstrafe abzusitzen. Wer sich einer vorsätzlichen Straftat schuldig macht, die den strafbestimmenden Wertbetrag von € 100.000 (im Bereich des Schmuggels bzw. Hinterziehens von Eingangs-/Ausgangsabgaben € 50.000) übersteigt, wird von einem Gericht verurteilt. Für alle übrigen Finanzvergehen („Kleinkriminelle“) sind die Finanzstrafbehörden zuständig. Wird ein Straftäter zu einer Geldstrafe verurteilt und kann er diese nicht bezahlen, muss er eine gewisse Zeit im Gefängnis absitzen (Ersatzfreiheitsstrafe). Gerichtlich verurteilte Täter und „Kleinkriminelle“ können nun stattdessen den Schaden durch gemeinnützige Arbeit wiedergutmachen. Diese Möglichkeit bestand bisher nur für gerichtlich verurteilte Täter und nicht für „Kleinkriminelle“.

Hausarrest und Dolmetsch

Die Finanzstrafbehörde hat jetzt die Möglichkeit, den elektronisch überwachten Hausarrest (Fußfessel) aus präventiven Gründen zu beschränken oder auszuschließen, wenn anzunehmen ist, dass eine Fußfessel nicht genügen wird, um den Täter oder andere Personen von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Das Recht des Beschuldigten auf Dolmetschleistungen sowie auf Übersetzungen in Gebärdensprache bei hochgradig hörbehinderten Personen wurde verstärkt.

Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden sowie für katastrophenbedingt nachbeschaffte Vermögenswerte sind (soweit sie nicht durch Subventionen und Spenden abgedeckt sind) ohne Selbstbehalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Ersatzbeschaffungen können bis zum nachgewiesenen Neuwert der zerstörten Wirtschaftsgüter (laut Rechnung) abgesetzt werden, bei PKWs nur bis zur Höhe des Zeitwerts. Nicht abzugsfähig sind Ersatzbeschaffungen im Zusammenhang mit einem Zweitwohnsitz. Die Geltendmachung der Kosten erfolgt in der Einkommensteuererklärung des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind, wobei die Frist zur Übermittlung für 2012 bis 31.8.2013 verlängert wurde. Lohnsteuerpflichtige können Kosten auch bereits während des Kalenderjahres mittels vorgezogenen Freibetragsbescheids berücksichtigen lassen. Für Einkommensteuerpflichtige besteht bis 31.10.2013 die Möglichkeit, die Herabsetzung der laufenden EStVorauszahlung zu beantragen.

Spenden beim Empfänger steuerfrei

Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenschäden sind beim Spendenempfänger steuerfrei. Dies gilt für Geld- und Sachspenden sowie für Sachbezüge. Ist der Spendenempfänger Arbeitnehmer des Spenders, fallen auch keine Lohnnebenkosten an. Hochwassergeschädigte werden auch durch die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Absiedelung und von diversen anderen Gebühren unterstützt.


Immobilien

Firmenbuch

Neues Zahlungsverzugsgesetz regelt Fälligkeit des Mietzinses neu

Offenlegung von Jahresabschlüssen

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Zur Fristwahrung beim Firmenbuch könnte die Einreichung eines „vorläu­ figen Jahresabschlusses“ infrage kommen.

Mietvertrag: Wie wird der Mietzins pünktlich bezahlt?

Am 16.3.2013 ist das neue Zahlungs­ verzugsgesetz in Kraft getreten. Es gilt auch für alte Mietverträge hinsichtlich jener Mietzinszahlungen, die erst ab dem 16.3.2013 fällig werden. Bezüglich der Folgen der gesetzlichen Änderungen ist zwischen Mietverhältnissen, die in den Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fallen, und Mietverhältnissen, die vom MRG ǜǜ gänzlich (z.B. Geschäftslokalmiete für max. 6 Monate; Raummiete in einem Ein- oder Zweifamilienhaus etc.) oder ǜǜ zum Teil (z.B. Mietobjekte in Gebäuden, die erst nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden; Dachböden, die erst ab 2002 errichtet wurden etc.) ausgenommen sind, zu unterscheiden.

Mietvertrag fällt in den MRGVollanwendungsbereich

Im Gesetz wurde eine den Mieter begünstigende, zwingende Regelung bezüglich der Fälligkeit der Mietenzahlung geschaffen. Der Mietzins für den laufenden Monat ist nun frühestens am 5. des Monats fällig. Eine spätere Fälligkeit kann vertraglich vereinbart werden, eine frühere Fälligkeit ist hingegen gesetzwidrig. Zudem ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein Bankkonto bekannt zu geben, damit der Mieter die Mietenzahlungen mittels Überweisung leisten kann.

Mietvertrag fällt nicht in den MRGVollanwendungsbereich

Auch hier sieht das Gesetz nun vor, dass der Mietzins am 5. des laufenden Monats fällig ist. Allerdings kann vertraglich auch eine frühere Fälligkeit vereinbart werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein Bankkonto bekannt zu geben. Stimmt der Vermieter der Mietzinszahlung durch Banküberweisung nicht zu, muss der Mieter die Mietzahlung persönlich oder mittels Boten dem Vermieter spätestens bis zum Fälligkeitstag überbringen.

Für jeden Mietvertrag gilt:

Bei einem privaten Mieter (Konsument) reicht es, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag getätigt wird. Der Geschäftsraummieter (Unternehmer) muss hingegen die Überweisung so rechtzeitig vornehmen, dass die Miete am Fälligkeitstag am Konto des Vermieters valutamäßig gutgeschrieben wird. Wie bisher gilt: Der Mieter trägt das Überweisungsrisiko. Geht die Mietzinszahlung am Überweisungsweg verloren, muss der Mieter die Zahlung nochmals tätigen, außer der Mieter kann beweisen, dass die Überweisung aufgrund eines Fehlers bei der Empfängerbank nicht am Vermieterkonto gelandet ist. Die Versäumnis zur rechtzeitigen Leistung der Mietzahlung kann unangenehme Konsequenzen für den Mieter nach sich ziehen, weswegen die neuen Fälligkeiten unbedingt beachtet werden sollten.

Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co KG), müssen spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag des jeweiligen Geschäftsjahres den Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen. Bei Regelbilanzstichtagen (31. 12.) ist als Einreichfrist für den Jahresabschluss 2012 daher der 30. 9. 2013 vorzumerken. Die Offenlegung muss elektronisch erfolgen. Eine Einreichung in Papierform ist nur zulässig, wenn die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses € 70.000 nicht überschritten haben.

Erhebliche Zwangsstrafen

Wird ein Jahresabschluss verspätet bzw. gar nicht eingereicht, muss das Firmenbuchgericht ohne vorherige Androhung Zwangsstrafen festsetzen. Eine sanktionslose Einräumung von Nachfristen ist nur möglich, wenn der Jahresabschluss durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht fristgerecht offengelegt werden konnte. Die Zwangsstrafen betragen mindestens € 700 und werden bei Untätigkeit wiederholt festgesetzt. Die Zwangsstrafe wird sowohl über die Organe der Kapitalgesellschaft als auch über die Kapitalgesellschaft selbst verhängt. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) können noch nicht geklärte Bilanzpositionen (etwa wenn eine Rückstellung für Schadenersatzansprüche der Höhe bzw. überhaupt dem Grunde nach noch unklar ist) keine Rechtfertigung für die Unterlassung der fristgerechten Offenlegung beim Firmenbuch darstellen. Zur Fristwahrung könnte laut OGH in bestimmten Fällen jedoch auch die Einreichung eines „vorläufigen Jahresabschlusses“ infrage kommen.

Impressum: Mag. Susanne Reisinger · Steuerberater · Wirtschaftstreuhänder 5261 Uttendorf, Gewerbestraße 22 · Tel.: 07724/3303 · Fax: 07724/3303 – 4 Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine ­persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen! Redaktion und Gestaltung: InfoMedia News & Content GmbH, www.infomedia.co.at


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