Verholen greb mj 1 2013

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V E R H O L E N U N D G R E B

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Editorial

Vor allem für spätere Rentenansprüche bringt die neue Versicherungspflicht Vorteile.

Sozialversicherung

Neue Regelungen für Minijobber Ab 01.01.2013 wurde die Verdienstgrenze für Minijobber von € 400 auf € 450 monatlich angehoben. Zusätzlich wird das bisherige Wahlrecht zur Aufstockung der Rentenversicherung in eine Versiche­ rungspflicht umgewandelt. Geringfügig entlohnte Beschäftigte können statt wie bisher € 400 ab dem 1. Januar 2013 bis maximal € 450 verdienen. Gleichzeitig unterliegen Minijobber der vollen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der allein vom Minijobber zu tragende Anteil beträgt bei Beschäftigung im Privathaushalt 13,9 %, in allen anderen Fällen 3,9 %. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers von im Privathaushalt 5 %, sonst 15 % zum vollen Beitragssatz von 18,9 %. Der volle Satz von 13,9 % oder 3,9 % ist dabei mindestens von einem Entgelt von € 175 zu zahlen.

Vorteile der vollen Beitragszahlung

Stockt der Minijobber die Rentenversicherungsbeiträge auf, wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei Berechnung der Rente berücksichtigt. Darüber hinaus wird die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der Wartezeiten angerechnet. Die Zeiten sind z. B. maßgebend für eine Rente wegen Erwerbsminderung, bei Ansprüchen auf Rehabilitation oder einem evtl. früheren Rentenbeginn.

Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Minijobber können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie das dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Diese Regelungen gelten für Personen, die ab 1. Januar 2013 erstmals eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen. Sie gelten auch für bestehende geringfügige Beschäftigungen, wenn die

Wir beraten Sie gerne: Tel. 09733 81000

Joachim Greb Steuerberater sind weit mehr als ihr Name vermuten lässt. Wir können für Sie heute wertvolle Ansprechpartner für eine ganze Reihe von Fragestellungen sein. Natürlich beinhaltet das alle Details rund um Ihre Steuer­ erklärung. Es geht aber auch weit darüber hinaus. Diese Ausgabe des Mandantenjournals zeigt das sehr deutlich: Wir haben uns beispielsweise mit den neuen Regelungen, die ab 2013 für Minijobber gelten, genauso befasst wie mit den Erleichterungen bei kleinen Kapitalgesellschaften. Außerdem geht es um die Frage, wann eine Vermietung an Angehörige sogar strafrechtlich verfolgt wird. Sie sehen: Die Themen-Auswahl ist breit gefächert. Wenn Sie ein Thema beschäftigt, das Sie persönlich besonders betrifft, würden wir uns natürlich freuen, wenn Sie einen Termin mit uns vereinbaren. Vielleicht wird daraus ja eine Anregung für die nächste Ausgabe. Bis dahin wünschen wir Ihnen ein weiterhin erfolgreiches Jahr 2013!

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S T E U E R B E R A T E R


Verdienstgrenze von € 400 überschritten wird. Beispiel: Ein Minijobber hat vor 2013 bis € 400 verdient und kommt auch danach nicht über diese Grenze: Es ändert sich nichts. So lange € 400 nicht überschritten werden, kann der Arbeitnehmer die bisherige Versicherungsfreiheit genießen, die er wie schon derzeit auf Antrag in eine Versicherungspflicht umwandeln kann. Beispiel: Ein Minijobber hat vor 2013 bis € 400 verdient und erhält danach mehr als € 400: Für diese Beschäftigung gilt

Betriebsprüfung

Betriebsprüfung bei Privatpersonen Bei Personen mit privaten Einkünften ist eine Betriebsprüfung nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen rechtmäßig, wie ein Beispiel zeigt.

ein. Jedoch kann sich der Minijobber davon auf Antrag befreien lassen.

ab 2013 das neue Recht. Es tritt bei dem bisher grundsätzlich versicherungsfreien Minijob automatisch Versicherungspflicht

Beitragssätze Minijobber ab 2013 in %

Privathaushalt Arbeitgeber

Minijobber

Der Kläger hatte eine der Wohnungen an seine Mutter vermietet. Deshalb war ein Aufklärungsbedürfnis vorhanden, inwieweit die tatsächlich erzielte der ortsüblichen Miete entspricht. Die Feststellung eines etwaigen Missverhältnisses hätte nach den Richtern auch durch andere Ermittlungsmaßnahmen erfolgen können, welche in die Privatsphäre weniger eingegriffen hätten als die hier angeordnete Außenprüfung.

Arbeitgeber

2

2

Krankenversicherung

5

13

Rentenversicherung

5

13,9

18,9

12

15

Minijobber

Gesamt

3,9

18,9

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Gesellschaftsrecht

Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften

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Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Vermietung

Gesamt

Lohnsteuer

Der Vorstand einer AG erzielte ein gutes Gehalt, hatte geringe Dividendeneinkünfte und außerdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus zwei Objekten. Er wehrte sich beim Finanzgericht erfolgreich gegen eine angeordnete Betriebsprüfung.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Außenprüfung bei Privatpersonen nur rechtmäßig, wenn der Steuerpflichtige hohe Einkünfte hat und keine nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der verfügbaren Geldmittel vorgelegt wurden. Die Düsseldorfer Richter sahen für eine solche Vermutung im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

Übrige

Am 27.12.2012 wurde das Gesetz zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesell­ schaften (KKap) verabschiedet. Ziel ist, diese von Vorgaben für die Rechnungs­ legung zu entlasten. Kleinstbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) oder Personengesellschaften ohne voll haftende natürliche Person (GmbH & Co KG, UG & Co KG, AG & Co KG) unterliegen zukünftig weniger strengen Rechnungslegungsanforderungen. Die Gesetzesänderung gilt für KKap, die an zwei auf­einander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: ǛǛ Umsatzerlöse bis € 700.000 ǛǛ Bilanzsumme bis € 350.000 sowie ǛǛ durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer

Betroffene Unternehmen können dann auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, wenn etwaige Haftungsverhältnisse unter der Bilanz ausgewiesen werden. Die Gewinn- und Verlustrechnung kann verschiedene Positionen innerhalb der Sammelposten „sonstige Erträge“ oder „sonstige Aufwendungen“ zusammenfassen. Und sie können wählen, ob die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung oder Hinterlegung der verkürzten Bilanz erfüllt wird. Die Daten müssen unabhängig von der Offenlegungsart wie bisher elektronisch eingereicht werden. Im Fall der Hinterlegung können Dritte die Bilanz nicht mehr im Internet einsehen, sondern nur kostenpflichtig und nur auf Antrag eine Kopie der Bilanzdaten erhalten. Die Neuregelung gilt für alle Wirtschaftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, sind die Erleichterungen also erstmals für den Jahresabschluss des Jahres 2012 anzuwenden. Fazit: Eine Kostenentlastung bringt die Reform kaum. Denn für steuerliche Zwecke müssen die Sammelposten trotzdem wie bisher detailliert gebucht werden. Allerdings führt die Hinterlegung der Bilanzdaten wohl dazu, dass Dritte nur bei geschäftlichem Interesse die Kosten einer Einsichtnahme tragen und nicht nur aus Neugierde nachsehen, wie die Bilanz des Konkurrenten aussieht.

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Erbrecht

Lohnsteuer

Testament richtig schreiben (Teil 1)

Berufsbegleitendes Studium

Steuerstrafrecht

Falsche Vermögensangaben können strafbar sein

Worauf Erblasser achten müssen, wenn sie ihr Vermögen anders als vom Gesetz vorgesehen vererben möchten.

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament muss, wie der Name sagt, vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Dabei sollte man mit Vor- und Zunamen unterschreiben, um Irrtümer auszuschließen, wer testiert hat. Es ist auch zu empfehlen, Ort und Zeit festzuhalten. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament das alte ganz oder teilweise aufgehoben werden kann.

Das notarielle Testament

Ein notarielles oder öffentliches Testament wird von einem Notar beurkundet, sodass man nur noch unterschreiben muss. Diese Form des Testaments ist deshalb sinnvoll, wenn man aus Alters- oder Krankheitsgründen mit dem Schreiben Probleme hat.

Das gemeinschaftliche Testament

Ehepaare oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Es wird von einem der Partner eigenhändig geschrieben und dann von beiden Partnern mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben. Ein Spezialfall des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. Hier setzen sich die Partner gegenseitig zum Alleinerben ein und bestimmen, dass der länger lebende Partner von einem oder mehreren Kindern beerbt werden soll.

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Erteilt ein Steuerbürger zur Vermei­ dung von Vollstreckungsmaß­ nahmen dem Finanzamt unwahre Auskünfte, kann das eine Steuer­ straftat sein.

Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber Studienkosten ersetzt, müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuern für diese Leistung bezahlen. Ein Schreiben des Finanz­ ministeriums stellt klar unter welchen. Alle Einnahmen aus einem Dienstverhältnis gehören zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das gilt im Grunde auch für die Übernahme von Studienkosten. Eine steuerfreie Übernahme der Kosten ist nur dann möglich, wenn das Studium berufsbegleitend ist. Das ist u. a. der Fall, wenn es im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses stattfindet. Das bedeutet, dass die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses sein muss.

Arbeitnehmer ist Schuldner der Studiengebühren

Meistens ist der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren. Übernimmt dann der Arbeitgeber die Bezahlung der Gebühren, wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt, wenn a) sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet und b) wenn eine Rückforderungsklausel besteht. Diese kann entweder im Arbeitsvertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung geregelt werden und muss beinhalten, dass eine Rückforderung dann eintritt, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.

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Ein Bundesbürger wurde wegen unrichtiger Steuererklärungen zur Nachzahlung nicht unerheblicher Steuern gezwungen und zusätzlich wegen Steuerhinterziehung zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Als die Finanzbehörde die festgesetzten Steuern eintreiben wollte, bezahlte er sie nicht. Die Behörde leitete ein Vollstreckungsverfahren ein, in welchem der säumige Steuerbürger ein Vermögensverzeichnis abzugeben hatte. Obwohl er nachweislich über beträchtliches Vermögen verfügte, hatte er zum Schein Vermögensgegenstände auf Dritte verlagert und in der Folge bewusst wahrheitswidrig behauptet, er sei vermögenslos. Zudem gab er eine eidesstattliche Versicherung ab, verschwieg aber auch darin wesentliche Teile seiner Vermögenswerte.

Das Urteil

Der Fall gelangte bis zum Bundesgerichtshof. Auch wenn schon die falsche Steuererklärung als Steuerstraftat gewertet wurde, kann nach Auffassung der Richter zusätzlich Steuerhinterziehung auch im Beitreibungsverfahren begangen werden. Das unrichtige Schreiben bzw. die unrichtige Selbstauskunft über seine Vermögensverhältnisse wurde als Tathandlung einer (weiteren) Steuerhinterziehung gewertet. Denn die Vermögensverhältnisse sind erhebliche Tatsachen, die für die Entscheidung des Finanzamts wichtig sind, ob und welche Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden.


Einkommensteuer

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Vom Vermieter zum Steuerhinterzieher

Eine in vieler Hinsicht extrem ungewöhn­ liche Vermietung an die Mutter eines Steuerpflichtigen landete beim Finanz­ gericht. Das Gericht strich nicht nur die behaupteten Verluste, sondern bestätigte auch das Vorliegen einer Steuerhinterzie­ hung Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses ist, dass es nicht zum Schein abgeschlossen ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Gestaltung und Durchführung des Mietverhältnisses dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Dies setzt voraus, dass die Mietsache und die Höhe der zu entrichtenden Miete klar und eindeutig vereinbart und die Vermietung entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt wird. Dies hielten die Richter im vorgelegten Fall aus vielerlei Gründen nicht für gegeben: ǛǛ So ist keine Vereinbarung über evtl. zu erbringende Nebenkosten getroffen worden. Solche sind auch nie gegenüber der Mutter eingefordert worden. Ein Mietverhältnis ist aus diesem Umstand jedenfalls dann zu versagen, wenn der Umfang der jährlichen Nebenkosten erheblich ist. ǛǛ Der Sohn hatte ständig auch unbeschränkten Zugang zum Haus. Bei fremden Dritten darf der Vermieter ohne vorherige Erlaubnis nur dann die Mietsache betreten, wenn Gefahr im Verzug ist.

ǛǛ Nach Zeugenaussagen konnte nicht bestätigt werden, dass die Mutter auch im Haus übernachtet hat. Es konnte jedoch nachgewiesen werden, dass der Sohn das Haus zu Übernachtungen genutzt hat. ǛǛ Entgegen der Vereinbarung im Mietvertrag wurde keine Kautionszahlung geleistet. Ebenfalls entgegen des Vertrags hat die Mutter die im Vertrag vereinbarten Arbeiten zur Instandhaltung der Gartenanlage nicht erbracht. ǛǛ Der Sohn hat das Haus auf eigene Kosten mit neuen Möbeln ausgestattet. ǛǛ Ein während der Mietzeit errichtetes Schwimmbecken mit Saunabereich ist im Mietvertrag nicht erwähnt bzw. ergänzt worden. ǛǛ Der Umbau der ursprünglich vorhandenen Scheune in ein Wohnhaus wurde (nur) nach den persönlichen Vorstellungen des Sohnes sehr aufwändig ausgeführt. Fazit: Die Gesamtumstände führten dazu, dass die erklärten Verluste nicht anerkannt wurden. Die Richter beurteilten die Steuererklärungen des Sohnes darüber hinaus als Steuerhinterziehung. Er hatte negative Einkünfte erklärt, obwohl er wusste, dass das Mietverhältnis mit seiner Mutter aus den genannten Gründen einem Fremdvergleich nicht standhalten würde und er es auch in zahlreichen Punkten nicht so durchgeführt hat, wie schriftlich vereinbart war.

Gelangensbestätigung erneut verschoben Als Nachweis für die Nichterhebung von Umsatzsteuer bei Lieferungen innerhalb der EU wurde die sogenannte Gelangensbestätigung entworfen. Sie sollte ab 01.07.2012 Vorschrift werden. Deren erstmalige Geltung wurde bis 01.01.2013 verschoben. Diese Frist wurde nun erneut bis 01.07.2013 verlängert.

Bilanzrecht

Die neue E-Bilanz Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch eine Bilanz ermitteln, müssen diese zukünftig zwingend elektronisch abgeben. Das Gesetz sieht vor, dass die elek­ tronische Einreichung für Wirtschaftsjahre verpflichtend ist, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Jedoch wird nicht beanstandet, wenn der erste maßgebende Abschluss noch in Papierform eingereicht wird. Stimmt das Wirtschaftsjahr wie in den meisten Fällen also mit dem Kalenderjahr überein, ist die elektronische Abgabe zwingend erst ab der Bilanz 2013 erforderlich.

Strenge Gliederungsvorschriften

Für die Finanzämter sollen sich dadurch die bisher wohl verbreiteten Rückfragen oder Ergänzungswünsche verringern, was zur Beschleunigung und Kosten­ ersparnis führen soll. Für die E-Bilanz sind zwingend einzuhaltende Taxonomien eingeführt worden. Dabei handelt es sich um ein streng gegliedertes Datenschema, also eine feste Struktur an Positionen, etwa vergleichbar mit einem Kontenrahmen. Es wurden Schemata festgelegt, die aber nur dann zu füllen sind, wenn entsprechende Geschäftsvorfälle vorliegen. Gab es bei einem Mussfeld keine Bewegung, ist dieses Feld mit einem Nullwert zu übermitteln. Die Entwicklung des Anlagevermögens (Anlagespiegel) kann, muss aber nicht elektronisch übermittelt werden. Ist die eigene Buchführung weiter untergliedert als die steuerliche Taxonomie, kann die Oberposition verwendet werden, jedoch ist es auf freiwilliger Basis auch möglich, die hier einfließenden spezifisch verwendeten Konten zusätzlich zu übermitteln. Fazit: Es muss auch im Interesse der Steuerbürger sein, eine effiziente Verwaltung zu haben. Die E-Bilanz liefert durch Standardisierung und elektronische Prüfkriterien sicher verbesserte Arbeitsabläufe. Zusätzlich erhält der Fiskus dadurch automatisch Hinweise auf auffällige Steuerbürger, die zukünftig mit häufigeren Betriebsprüfungen rechnen müssen.

Impressum: Verholen Greb, Steuerberater, 97702 Münnerstadt, Landgerichtsgasse 2, Tel.: 09733 81000 97616 Bad Neustadt, Otto-Hahn-Straße 55, Tel.: 09771 63 63 20 mail: info@verholen-greb.de · www.verholen-greb.de Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt, ohne Gewähr und können eine ­persönliche Beratung durch uns nicht ersetzen!


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