Amtsblatt Innsbruck

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Erscheint emmalimMonat.VHUgspr. Z.^K.jährlich. Eingelnummer Nr. 7

15. Juni 1935

1. Jahrgang

Probleme öer Kommunalberwaltung öer Lanöeshauptstaöt Innsbruck III.

D i e R e i s t u n g e n

ö e rI n n s b r u c k e r

Bei Betrachtungen über die Voranschlagssummen des Haushaltes der Gemeinde Innsbruck nimmt das Kapitel Fürsorge mit seinem erheblichen, säst jährlich steigenden Erfordernisse stets einen ziemlich breiten Raum ein. I m nachstehenden soll nun versucht werden, die toten Erfordernisziffern der bedeutenderen Posten, soweit es überhaupt möglich ist, gewissermaßen in Erfolgszahlen umzusetzen und darzutun, was mit dem vielen Gelde ermöglicht wird und wie groß die Personenkreise sind, denen die Aufwendungen zugute kommen. Die schlichten Zahlen können nur andeuten, wieviel Not und Elend sich hinter ihnen birgt, aber auch, welche Arbeitsleistung in ihnen liegt. Gegliedert nach den Unterabteilungen der Magistratsabteilung V ergibt sich folgendes Bild: a) U n t e r st ü t z u n g s a m t : 1. I m Jahre 1934 standen 1287 Personen in dauernder Armenunterstützung. Die hiefür erwachsenen Auslagen betrugen 327.332.— 8. Außerdem wurden an 655 Parteien für ihre minderjährigen Kinder Ergiehungsbeiträge im Ausmaße von 184.755.— 8 angewiesen. 2. I m städtischen Altersheime waren ganz oder teilweise auf Gemeindekosten 267 Personen, für die ein Aufwand von 208.483.— 8 notwendig war, in Versorgung. I n der städtischen Pflegeanstalt 89 Personen, die 85.559.— 8, im Notburgaheim 25 Personen, die 13.811. Schilling, im St.-Iosefs-Institut Mils 25 Personen, die 11.325.— 8, in der Wohltätigkeitsanstalt Valduna 10 Personen, die 4750.— 8 an Vervflegskosten notwendig machten. Ueberdies befanden sich 23 Personen in verschiedenen anderen Anstalten (Versorgungshaus Imst. Nassereith, Mühlbachl bei Matrei), für die 17.274.— 8 ausgelegt werden mußten. 3. I m Baron Sieberer-Iugendheime waren 89 Zöglinge untergebracht, die einen Aufwand von 102.240.— Schilling erheischten. Für 30 Mädchen im Waisenhause

F ü r s o r g e

in der Museumstraße wurden 12.463.— 8, für 8 Knaben in der Erziehungsanstalt Iagdberg 3200.— 8 und für 20 Mädchen im Landes-Erziehungsheim St. Martin bei Schwaz 7190.— 8 an Vervflegskosten bezahlt. 4. I n der Heilanstalt für Nerven- und Geisteskranke in Hall in Tirol befanden sich 86 Personen, die einen Vervflegskostenersatz im Betrage von 50.987.— 8 notwendig machten, und zwar war dies hier, wie bei den Krankenanstalten, die Hälfte der Gesamtvervflegskosten. Die andere Hälfte wird vom Lande Tirol getragen. Für vier- und mehrwöchige Heilstättenbehandlung in der Lungenheilanstalt Gaisbühel wurden an 19 Personen Kurkostenbeiträge im Ausmaße von 2916.— 8 gewährt. 5. An öffentliche Krankenanstalten Österreichs mußten für 1420 Innsbrucker 84.316.97 8 an Heil- und Pflegekosten bezahlt werden. 6. Arzthilfe beanspruchten 718 nach Innsbruck zuständige Parteien. Es wurden für diefe 1218 Krankenscheine ausgestellt und für armenärztliche Behandlung 24.914.82 8, für Medikamente 14.473.63 8 ausgegeben. 7. Geldaushilfen wurden im Betrage von 109.154.Schilling und Sachaushilfen im Werte von 8405.— 8 an 1722 Innsbrucker verabfolgt. I n diesen Geldaushilfen sind auch jene Beträge inbegriffen, die vorschußweise von fremden Gemeinden an auf der Wanderschaft gewesene Innsbrucker auf Rechnung unserer Gemeinde ausgefolgt worden waren, und zwar an 254 Parteien 5691.— 8. I m hiesigen Unterstützungsamte wurden anderseits an 1160 ortsfremde Parteien auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinde vorschußweise Aushilfen im Betrage von 14.590.— 8 verabfolgt. Weiters mußten 160 Fremde (Ausländer und Staatenlose) unterstützt werden. Es war hiefür ein Betrag von 2162.— 8 notwendig. 8. Es wurden Wohlfahrtsmarken im Werte von 37.688.— 8 eingelöst.


Amtsblatt Nr. 7 9. Es mußten an Bedürftige Volksküchenspeisemarken im Werte von 66.550.— 8 verteilt werden. 10. I n der städtischen Herberge wurde durchschnittlich täglich 65 Männern, 45 Frauen und 5 Kindern Unterkunft, Frühstück und Nachtmahl gewährt, was einen Vervflegskostenaufwand von 14.798.— 8 erforderlich machte. d) J u g e n d a m t : Mit 1. Mai 1935 führte das Amt 1455 Vormundschaften, 125 besondere Sachwaltungen sowie 11 Kuratelen und beaufsichtigte 1990 Kinder im Sinne der Ziehkinderordnung. I n den städtischen Kindergärten und Horten werden über 900 Kinder betreut; 4931 Kinder werden an den Volks-, Haupt- und Hilfsschulen im Schulpfleae- und schulärztlichen Dienste erfaßt. Rund 250 der bedürftigsten Kinder erhalten während der Dauer des Schuljahres an drei Ausgabestellen unentgeltliches Mittagessen verabreicht. I m Laufe des Jahres 1934 wurden durch die Fürsorgerinnen und Fürsorger des Amtes an 1964 Kinder von 1190 Parteien Sachspenden jeglicher Art, hauptsächlich Kleider, Wäsche, Schuhe und Strümpfe, ausgegeben, davon allein um die Weihnachtszeit an 822 Kinder von 465 Parteien. Die Geldgebarung des Jugendamtes weist in 13.300 Einzelposten von Unterhaltsbeiträgen für seine Schützlinge im Jahre 1934 einen Gesamtumsatz von 425.569.68 Schilling aus. Daß seitens des Jugendamtes die Arbeiten für das Ferienhilfswerk der Vaterländischen Front für das Stadtgebiet geleistet, die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe erfüllt und die Interessen seiner Mündel und sonstigen Schutzbefohlenen in einer Unzahl von Fällen vor Gericht und anderen Behörden vertreten werden mußten, sei nur nebenbei erwähnt. 0) W i n t e r h i l f s w e r k : Hier fei aus dem Berichte des vergangenen Jahres, der seinerzeit schon veröffentlicht worden ist, nur wiederholt, daß die Etadtgemeinde mit einem Kostenbeitrage von 117.860.31 8 die Hauptlast getragen hat und daß es dadurch ermöglicht wurde, 4337 in Innsbruck wohnhaften Parteien mit 8901 Personen die Not der Winterszeit zu lindern. Die Verschärfung der Wirtschaftslage, die die letzten Jahre unserer Heimat Tirol und damit im besonderen Maße ihrem Herzen, der Landeshauptstadt, gebracht haben, läßt auf dem Gebiete der Fürsorge keine dem Verhältnisse des Einnahmenschwundes entsprechende Einsparungen zu. Nur schwer gelingt es der Stadt, die bisherigen Leistungen aufrecht zu erhalten. Unumgänglich notwendige Aufgaben und zwangsläufig erwachsende Zahlungsverpflichtungen, wie die von Krankenanstaltskosten usw., haben es allerdings mit sich gebracht, daß Wünschenswertes aufgegeben werden mußte: aber im wesentlichen hat die Führung der Gemeinde bis heute dafür Sorge getragen, daß das in Jahren aufgebaute Fürsorgewerk erhalten geblieben und nicht, wie vielfach anderorten, entgegen den Erfordernissen verstümmelt worden ist. Da die Geldnot der Stadt eine Mehrleistung verbietet, die den bisher scheinbar unaufhaltsam wachsenden Ansprüchen an die Fürsorge gerecht werden könnte, ergibt sich allerdings die für alle Hilfsbedürftig gen harte Notwendigkeit, mit den gegebenen Mitteln die Not stets weiterer Kreise zu bekämpfen und die Leistungen für den einzelnen zu mindern. Die Fälle, in denen durchgreifende Hilfe gebracht werden kann, wer-

den im Verhältnis immer weniger. Es können oft nur Löcher notdürftigst gestopft und Almosen gegeben werden, die an des Uebels Kern nicht zu rühren vermögen. I n diesem Zusammenhange muß aber auch zweier Umstände Erwähnung getan werden, die geeignet erscheinen, die für die Fürforgearbeit der Gemeinden Verantwortlichen mit steigender Sorge zu erfüllen, die aber schließlich auch die Beachtung aller Bürger verdienen. Der erste ist die im Zuge der Reform der Sozialversicherung und insbesondere auch der der Arbeitslosenversicherung gelegene Herabsetzung der Leistungen der verschiedenen Institute und die Erschwerung der Erlangung des Anspruches auf Leistungen. Den Anstalten und dem zum Zuschuß verpflichteten Staatshaushalte mögen diese Reformen ja Erleichterung bringen, für die Gemeinden aber stellen sie eine Quelle neuer und fühlbarer Belastungen ihres Fürsorgehaushaltes dar. denn der Empfänger einer gekürzten Rente, der Arbeitslose, der keine Arbeitslosenunterstützung erhält, weil er die für den Anspruch nunmehr erhöhte Anzahl von Arbeitswochen nicht erreicht, sowie der zufolge der Verschärfung der Bestimmungen nun Ausgesteuerte, alle wenden sich an die Gemeinde um Hilfe, die diese — mit der Armenuersorgungspflicht belastet — gewähren muß. Die Verpflichtung wird auf andere Schultern gewälzt, die Gesamtwirtschaft bleibt im wesentlichen gleich belastet und der einzelne, der früher seinen Bezug auf Grund wohlerworbener Rechte erhielt, wird Almosenempfänger. Der Zweite Umstand, der nicht nur vom Standpunkt des Armenfonds der Gemeinden aus, obwohl er sie in erster Linie berührt, sondern auch im gesamtstaatlichen Interesse größte Aufmerksamkeit verdienen würde, ist die ungehemmte Vermehrung der Verantwortungslosen, und zwar in erster Linie der Unverheirateten, aber auch der Verheirateten. Oesterreich zählt unter allen sogenannten Kulturländern die höchste Anzahl von unehelichen Geburten, und zwar sind durchschnittlich 27 von 100 der im Laufe der letzten Jahre Geborenen unehelich gewesen. Der Hinweis darauf, daß es im Lande der nächsthöchsten Unehelichenzahl, in Schweden, nur 15 von Hundert sind, dürfte alles sagen. Der Großteil dieser unehelich Geborenen ist schon vom Zeitpunkte der Geburt an öffentlicher Fürsorge bedürftig und muß zum Teile oder auch ganz von der Gemeinde erhalten werden. Wir stehen auf dem Standpunkte, daß die gesunde Familie die Keimzelle des Staates zu bilden hat. Wie soll aber das Gefühl für Familienleben wacherhalten bleiben, wenn mehr als ein Viertel der künftigen Bevölkerung gewissermaßen außerhalb der Familie geboren und erzogen wurde? Nicht viel besser steht es auch um die leider allzu vielen durch die Dauerarbeitslosigkeit und sonstige Ursachen abgeglittenen und heute sozial und vielfach moralisch tiefstehenden Familien, deren Kopfzahl sich mit kalendermäßiger Sicherheit erhöht, die nie in die Lage kommen können, ihre Unterhaltsbedürfnisse aus eigenem nur annähernd zu befriedigen und von der Gemeinde — in dürren Worten wiedergegeben — verlangen, daß diese von den Hebammenkosten angefangen, über den Erziehungsbeitrag, die dauernde Unterstützung nebst Spitals- und Arztkosten hinweg bis zur Bestattung die Auslagen trägt. Der Kreis dieser alles eher als gesunden Familien ist weit arößer als der Außenstehende meint, er birgt dieselbe Gefahr, wie das Unehelichen-Problem. nicht nur für die Gemeindefinanzen, sondern noch vielmehr für den sittlichen Bestand unseres Volkes und unseres Vaterlandes.


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Militarborspann im ßrieöen Bundesgesetzblatt Nr. 94 vom 21. März 1935, womit das Gesetz, betreffend den Militärvorspann im Frieden, RGBl. Nr. 86/05, abgeändert und ergänzt wird. Nicht nur die allgemeinen Erfahrungen der Kriegsund Nachkriegszeit, sondern insbesondere auch die Ereignisse des Jahres 1934 haben mit aller Deutlichkeit aufgezeigt, daß jede bewaffnete Macht, namentlich aber eine solche, die durch außenpolitische Bindungen und knapp bemessene Mittel hinsichtlich der Stände und Ausrüstungsmöglichkeiten starken Beschränkungen unterworfen ist, als unbedingte Voraussetzung für den Erfolg ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung alle jene Beförderungsmittel dringendste benötigt, die entsprechend dem Fortschritt der modernen Verkehrstechnik eine rasche und reibungslose Verlegung von Truppen und Material ermöglichen. Aus staatsfinanziellen Gründen erscheint es aber nicht angängig, diese doch nur fall^ weise, ja vielleicht erst nach Jahren wieder einmal benötigten Beförderungsmittel als heereigenes Gut in folcher Menge anzuschaffen, wie sie zeitweise tatsächlich gebraucht werden können. Aus diesen und ähnlichen Erwägungen hat schon das Militärvorspanngesetz vom Jahre 1905 dafür Vorsorge getroffen, daß die bewaffnete Macht im Frieden die damals wichtigsten, ja fast noch ausschließlich benützten Beförderungsmittel, nämlich die Reit-, Trag- und Zugtiere samt den erforderlichen Fuhrwerken und Ausrüstungsgegenständen, ebenso wie die persönlichen Dienste der Führer (Kutscher) im Bedarfsfälle für sich in Anspruch nehmen konnte. I m nachfolgenden sollen die sowohl für den Veisteller als auch fiir die Führer und Bemannungen der Beförderungsmittel wichtigsten Bestimmungen aus der Gesetzesnovelle 1935, betreffend den Militärvorspann im Frieden, aufgezählt werden. Unter Militärvorfvann im Frieden versteht man die zu Etaatszwecken erforderliche Beistellung von Transportmitteln für die Beförderung von Militärpersonen oder Militärlasten in Friedenszeiten gegen Gewährung einer Vergütung. § 2. Das Anforderungsrecht auf Beistellung des Militäroorspannes im Frieden begreift: llj beschirrte Bespannungen, bj gesattelte Reit- und Tragtiere, o) bespannte Wägen, ch Kraftfahrzeuge, 0) Wasserfahrzeuge, tj Luftfahrzeuge, ß) Fahrräder, bj die zur Benützung der unter » bis H genannten Beförderungsmittel notwendigen Ausrüstungsgegenstände, worunter auch Bestandteile von Fahrzeugen zu verstehen sind, ferner Betriebs- und Futtermittel und 1) die zur Leitung und Bedienung der unter a bis l genannten Beförderungsmittel erforderlichen Führer und Bemannungen. Die Punkte 6) bis i) sind neu. §3. „(') Das Anforderungsrecht erstreckt sich auf jede militärisch anbefohlene Beförderung von Militärpersonen oder von Militärlasten in Friedenszeiten. (2) Anforderungsberechtigt sind die Kommandos und Dienststellen der bewaffneten Macht sowie in deren Namen ihre mit der Führung von Transporten betrauten Organe. (») Die Anforderung hat in der Regel im Wege der Vezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet eineir Bundespolizeibehörde im Wege dieser, zu erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit kann

die Anforderung durch den Bürgermeister oder unmittelbar bei demjenigen geschehen, der einen angeforderten Gegenstand in Gewahrsam hat. (/) Die Ueberlassung des angeforderten Gegenstandes ist dem Veisteller vom Anforderungsberechtigten (Absatz 2) durch Ausstellung eines Uebernahmsfcheines zu bestätigen. I m Uebernahmsschein sind, soweit dies ohne gefährlichen Zeitverlust möglich ist. die übernommenen Gegenstände nach Art, Menge und Erhaltungszustand kurz zu beschreiben." § 4 (auszugsweise). Zur Beistellung sind Personen verpflichtet, die der Anforderung unterliegende Gegenstände besitzen, ohne Rücksicht auf das Eigentumsverhältnis oder den Rechtsgrund des Besitzes. Von der Anforderung sind u. a. befreit: Fabriksneue Fahrzeuge und ebensolche Ausrüstungsgegenstände, die bei befugten Gewerbetreibenden zum Verkauf bereitstehen. Dann Beförderungsmittel für freiw. Feuerwehren, denen von der Ortsgemeinde der Feuer^ lösch- und Rettungsdienst übertragen ist. § 5. „(l) Der Anforderung gemäß § 2, Punkt i (Heranziehung zu persönlichen Diensten), unterliegen nur österreichische Bundesbürger männlichen Geschlechtes, die im Zeitpunkt der Anforderung des Beförderungsmittels dieses führen oder bedienen oder zu dessen regelmäßiger Führung (Bedienung) berufen sind, ohne Rücksicht darauf, ob die Führung (Bedienung) für eigene Rechnung oder auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses erfolgt. (2) Personen, die zu Diensten herangezogen werden, haben während der Dauer ihrer Verwendung den Anordnungen der Anforderungsberechtigten und ihrer beauftragten Organe unbedingt Folge zu leisten." § 6. „Wird das Vorhandensein eines behaupteten Vefreiungsgrundes (§ 4, Absatz 2 und 3. und § 5. Absatz 2) vom Anforderungsberechtigten nicht anerkannt oder entspricht eine Anforderung (Heranziehung) nach Meinung des Verpflichteten nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 4, Absatz 1 und 4, oder des § 5, Absatz 1. so steht dagegen die binnen zwei Wochen einzubringende Beschwerde an den Landeshauptmann offen." § 20. „(!) Durch die Heranziehung Zu Diensten auf Grund des § 2, Punkt i, wird ein bestehendes Dienstverhältnis weder aufgelöst noch unterbrochen. (2) Dem Dienstnehmer bleiben alle Ansprüche und Anwartschaften aus dem bestehenden Dienstverhältnis einschließlich jener aus der Sozialversicherung gewahrt. Hiebei ist der Dienstnehmer während der ganzen Dauer seiner Heranziehung auf Grund diefes Gesetzes als in einer Versicherungspflichtigen Beschäftigung stehend anzusehen. (') Dem Dienstgeber ist der auf die Dauer der Heranziehung feines Dienstnehmers entfallende Teil des Lohnes (Gehaltes) einschließlich der auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber zu tragenden Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung bar zu vergüten." § 23. „(l) Die angeforderten Beförderungsmittel und Ausrüstungsgegenstände find mit möglichster Schonung zu behandeln. Ueber die naturliche Abnützung hinausgehende Sachschäden sind, sofern sie nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Beistellers (Führers) verursacht wurden, zu vergüten: der anfordernden Stelle bleibt es jedoch freigestellt, folche Schäden im eigenen Wirkungskreis zu beheben oder auf ihre Kosten beheben zu lassen. (2) Die Rückstellung der überlassenen Beförderungsmittel und Ausrüstungsgegenstände sowie nicht verbrauchter Betriebs- und Futtermittel erfolgt an den Beisteller oder Führer (§ 3, Absatz 4) gegen Bestätigung der erfolgten Rückübernahme. Bei der Rückstellung ist eine kurze Niederschrift in zwei Gleichschriften zu verfassen, in der sowohl der Rücksteller als auch der Veisteller (Führer) zu erklären hat, ob und inwiefern ein über die natürliche Abnützung hinausgehender Sachschaden als gegeben erachtet wird. Ist die Instandsetzung eines als beschädigt anerkannten Gegenstandes durch die anfordernde Stelle beabsichtigt oder wird ein vom Veisteller (Führer) behaupteter Sachschaden nicht anerkannt, so ist dies in der Niederschrift festzuhalten: in diesen Fällen unterbleibt vorläufig die Rückstellung. (') Für die Dauer der Verwahrung eines angeforderten Gegenstandes wegen Nichtanerkennung eines behaupteten Sachschadens oder wegen Unmöglichkeit der Rückstellung auf dem im Absatz 2 bezeichneten Wege gebühren die im § 19 vorgesehenen Vergütun-


Amtsblatt Nr. 7 gen nur dann, wenn die Behauptung hinsichtlich des Sachschadens nachträglich ganz oder doch der Hauptsache nach als begründet anerkannt wird oder wenn die Unmöglichkeit der Rückstellung auf Gründe zurückzuführen ist, die nicht auf feiten des Bestellers (Führers) liegen. (4) Ueber die natürliche Abnützung hinausgehende Sachschäden, die aus zwingenden Gründen in der nach Absatz 2 zu verfassenden Niederschrift noch nicht vorgebracht werden konnten, sind bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruches binnen der unerstreckbaren Frist von sechs Wochen nach erfolgter Rückstellung bei der anfordernden Stelle anzuzeigen." ,,l') Streitigkeiten über die auf Grund der §§ 19. 20 und 23 beanspruchten Vergütungen und sonstigen Leistungen entscheidet, wenn auf gütlichem Weg eine Einigung nicht zustande kommt, unter Ausschluß des gerichtlichen Weges der Landeshauptmann (in Wien der Bürgermeister): gegen diesen Bescheid steht die Berufung an das Bundesministerium für Landesverteidigung offen. Das gleiche gilt für Entscheidungen über die nach § 6 zulässigen Beschwerden." s 25. „(') Wer der Anforderung unterliegende Gegenstände der Anforderung, angeforderte Gegenstände der Verwendung oder sich oder einen anderen einer Dienstleistung nach diesem Gesetz entzieht, die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Veistellung des Militärvorspannes, zur persönlichen Dienstleistung oder zur Auskunfterteilung nicht gehörig erfüllt oder einer ihm in den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz auferlegten Verpflich-

tung zuwiderhandelt, wird — wenn die Handlung nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist — von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2000 8 oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. (2) Der Versuch ist strafbar. (») Unbeschadet einer auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erfolgten Bestrafung kann dem Schuldtragenden der dem Bund aus dem strafbaren Verhalten erwachsene Mehraufwand vom Bundesministerium für Landesverteidigung zum Ersatz vorgeschrieben und im Verwaltungswege zwangsweise hereingebracht werden." Diese Bestimmungen sind mit 21. März 1935 in Kraft getreten. Vorangeführte Bestimmungen finden nach dem Gesetze vom 21. März 1935. BGBl. Nr. 96, auch auf die Vundesgendarmerie sinngemäße Anwendung. Außerdem sind nachstehende Organe und Behörden berechtigt, bei Gefahr im VerZuge zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit das Anforderungsrecht auszuüben: a) das Bundeskanzleramt, d) die Landeshauptmänner, bzw. Sicherheitsdirektoren, e) die Vezirksverwaltungsbehörden, 6) die Bundespolizeibehörden, e) einzelne Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter bestimmten Voraussetzungen. (Benützt wurden die Erläuterungen, die zu diesem Gesetze im „Neuen österreichischen Recht" enthalten sind.)

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ewerbe! Kommt der Gastwirtegenossenfchaft in Verfahren zur Erteilung der Konzession zum Kleinverfchleih von gebrannten geistigen Getränken Parteistellung zu? Der Bundesgerichtshof hat hierüber in einem Beschluß vom 6. Mai 1935 u. a. ausgesprochen: „Mit dem angefochtenen, im Instanzenzuge ergangenen Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol wurde dem Innsbrucker Kaufmann N. im Sinne des § 1, Abf. 3, des Gesetzes vom 23. Juni 1881, RGVl. Nr. 62, die Konzession zum Kleinverschleiß von gebrannten geistigen Getränken in unverschlossenen Gefäßen, jedoch nur in Mengen von mindestens einem Achtelliter und mit der Beschränkung erteilt, daß dem Kleinverschleißer nicht gestattet ist, die verabreichten Getränke in den Räumlichkeiten, über welche ihm das Verfügungsrecht zusteht, genießen zu lassen. Wenn auch mit dem Gesetze vom 15. März 1883, RGBl. Nr. 39, der § 16 der Gewerbeordnung, insbesondere im Punkte ä, die heutige Fassung erhalten hat, wonach der Ausschank und Kleinverschleiß von gebrannten geistigen Getränken als Berechtigung des Gast- und Echankgewerbes erklärt wird, so hat doch das Gesetz vom 23. Juni 1881, RGBl. Nr. 62, seine Gültigkeit behalten; es wurde bis heute weder aufgehoben noch abgeändert. Schon der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. März 1929, Sammlung 15.593 ^ , die Rechtsanschauung vertreten, daß der auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1881, RGVl. Nr. 62, betriebene Kleinverschleitz von gebrannten geistigen Getränken als ein vom Gast- und Schankgewerbe verschiedenes Ge werbe anzusehen ist. Der Bundesgerichtshof, welcher sich dieser Rechtsanschauung anschließt, weist daher die Beschwerde der Gastwirtegenossenschaft als unzulässig zurück, weil das für das Verfahren bei Verleihung der in Rede stehenden Konzession maßgebende Gesetz vom Jahre 1881 der Genossenschaft Parteistellung nicht einräumt; ist aber die Genossenschaft im Administrativver-

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fahren nicht Partei im Sinne des § 8 ABG., dann steht ihr auch kein Beschwerderecht vor dem Bundesgerichtshof zu, wobei es dahingestellt bleibt, ob die beschwerdeführende Genossenschaft für das in Rede stehende Gewerbe überhaupt die zuständige Genossenschaft ist. Aber auch im Gesetze vom 19. Oktober 1934. VGBI. I I Nr. 323, sucht die beschwerdeführende Genossenschaft vergeblich ihre Beschwerdelegitimation. Dieses Gesetz verpflichtet im § 5, Abf. 1, allerdings die Bewerber um eine Konzession irgend welcher Art, ein Gutachten der zu^ ständigen Genossenschaft darüber anzuschließen, ob dem Vorhaben Bedenken im Sinne des § 3 leg. cit. entgegenstehen oder nicht. Vorausgesetzt, daß, wie schon oben bemerkt, die beschwerdeführende Genossenschaft überhaupt als die für die Erstattung des Gutachtens im vorliegenden Falle zuständige Genossenschaft anzusehen ist, kann darauf die Legitimation der Genossenschaft nicht gegründet werden, weil auch nach dem Unterfagungsgesetze der zur Erstattung eines Gutachtens heranzuziehenden Genossenschaft die Stellung einer Partei nicht zukommt, vielmehr im § 8 dieses Gesetzes ein Berufungsrecht ausdrücklich nur dem Bewerber eingeräumt ist. Endlich enthält der § 116 a GO., auch in der Fassung vom November 1934, keine Bestimmung, aus welcher sich eine Parteistellung der Genossenschaft bei Verleihung von auf das mehrzitierte Gesetz vom Jahre 1881 gegründeten Konzessionen ableiten ließe.

Gewerbestrafen im Mm Verhängte Strafen im Monate Mai 1935: 1. Uebertretung der Apothekenbetriebsordnung 600 8 2. Übertretungen im Verkehr mit Frischmilch 135 8 § 14 GO.: Unbefugte Durchführung von Schneiderarbeiten 30 8 (2 Tage). § 12b GO.: Unbefugte Ausübung des Fuhrwerksgewerbes 150 8 (10 Tage). § 19, Abs. 4. GO.: Pachtweise Führung eines Gasthauses ohne beh. Genehmigung 20 8 (24 Stunden). § 60 GO.: Unbefugtes Feilbieten von Käse 80 8 (5 Tage). § 13d GO.: Unbefugte Ausübung des Fuhrwerksgewerbes 100 8 (6 Tage). § 13» GO.: Unbefugter Verkauf von Flaschenbier 15 8 (24 Stunden). §§ 2 und 4 der Innsbrucker Kehrordnung: Kehrverweigerung


Amtsblatt Nr. 7 und Selbstkehrung 5 8 (6 Stunden). §§ 14 und 11 GO.: Unbefugte Uebernahme von Malerarbeiten und unbefugter Betrieb eines Reklamebüros 300 8 (20 Tage). § 1 der Verordnung vom 2. Oktober 1919, LGBl. Nr. 70: Uebertretung der Ladensperrverordnung: Verweis. § 3/4 des Baugewerbegefetzes: Unbefugte Uebernahme von Reparaturarbeiten 100 8 (6 Tage). § 4/1 des Vaugewerbegesetzes: Durchführung von Iimmermannsarbeiten ohne einheitliche Leitung 90 8 (5 Tage). Sonntagsruhevorschriften 10 8 (12 St.). Sonntagsruhevorfchriften 5 8 (6 St.). § 7 V.-St.-G. zu § 59 GO.: Beihilfe zum unbefugten Aufsuchen von Bestellungen 60 8 (4 Tage), ß 2 des Hausierpatentes: Verfall von 9 Meter Anzugstoff. Unbefugte Erzeugung von Kunsthonig 100 8 (5 Tage); unbefugtes Ziegel- und Schieferdeckergewerbe 100 8 (3 Tage): unbefugter Gemüsehandel 200 8 (10 Tage); unbefugter Handel mit Firmungsabzeichen 10 8 (48 St.); unbefugte Uebernahme von Schuhrevaraturen 40 8 (4 Tage): unbefugter Weinausfchank 700 8 (14 Tage): unbefugte Vermietung von Reitpferden 3 8 (24 St.); unbefugtes Hausieren mit Bildern 20 8 (2 Tage); unbefugter Kartoffelhandel 5 8 (24 St.); unbefugter Verkauf von Firmungsabzeichen 24 St.; unbefugter Verkauf von Firmungsabzeichen 6 St.; Nichtvorlage des Verzeichnisses über die Beschäftigung begünstigter Personen im Sinne des Invalidenbeschäftigungsgesetzes 50 8 (5 Tage); unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen auf Textilwaren 200 8 (10 Tage).

Vinöung öer Genossenschaftsmitglieöer

an Genossenschllstsbeschlüsse Die Friseurgenossenschaft Innsbruck hat im Dezember vorigen Jahres über Matznahmen zur Beseitigung und Verhütung verschiedener Erscheinungen des unlauteren Wettbewerbes unter den Genossenschaftsmitgliedern Beschlüsse gefaßt. Diese Beschlüsse wurden gemäß § 114 2, Abs. 1, Punkt 2, GO., nach Einvernahme des Landeshauptverbandes der Gewerbeverbände und Gewerbegenossenschaften Tirols und der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in Innsbruck mit Bescheid der Landeshauptmannschaft für Tirol genehmigt. Die gegen diesen Bescheid von eineni Genossenschaftsmitgliede erhobene Berufung hat das Bundesministerium für Handel und Verkehr als unzulässig zurückgewiesen, weil nach den Vorschriften der Gewerbeordnung den Genossenschaftsmitgliedern gemäß § 114 g, Abs. 1, Punkt 2, nur das Recht der Vorbringung von Einwendungen gegen die in der Genossenfchaftsversammlung gemäß § 114 a GO. gefaßten Beschlüsse, nicht aber das Recht der Berufung gegen deren Genehmigung durch den Landeshauptmann zusteht.

Aus öem VGVl. Nr. iSS vom LL. Mai Der Bundesminister für Handel und Verkehr hat mit Rechtswirksamkeit vom 22. Juni l. I . verboten, im geschäftlichen Verkehr mit Wasch-, Reinigungs- und Färbemitteln dem Publikum Einrichtungen oder Behelfe zum Waschen, Reinigen, Färben oder Bügeln feiner Wäsche, Kleidungsstücke, Pelze, Teppiche oder dergleichen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder unentgeltlich Gewährung solcher Zuwendungen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, anzukündigen. Nicht verboten sind bloße Unterweisungen im Waschen, Reinigen, Färben und Bügeln, auch wenn sie mit Vorführungen verbunden sind, sofern diese Vorführungen nur darin bestehen, daß das voi> führende Personal allein oder mit Unterstützung des Publikums an einigen Stücken mit Hilfe einiger Vorführungseinrichtungen den Erfolg des Verfahrens zeigt. I n Innsbruck dürfen jedoch nicht mehr als z w e i solcher haushaltsmäßiger Einrichtungen in Verwendung genommen werden.

Konzessionierung öer Erzeugung von Hpeiseölen Mit der unter Nr. 178 des Bundesgesetzblattes für das laufende Jahr uerlautbarten Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Verkehr wurde die seinerzeit (siehe Amtsblatt Nr. 1) verfügte Konzessionspflicht für die Erzeugung von Margarine usw. nunmehr auch für die Erzeugung von S p e i s e ö l e n a l l e r A r t mit Ausnahme von Leinöl und Kürbiskernöl ausgedehnt. Ausgenommen bleibt aber auch die Erzeugung von Oelen durch land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften aus von ihren Mitgliedern gezogenen Oelsamen. Diese Verordnung ist am 15. Mai l. I . in Kraft getreten.

Die Konzessionspflicht gilt auch für Unternehmungen, die die Gewerbeberechtigung für eine bisher nicht an die Konzession gebundene Tätigkeit schon vor dem 15. Mai l. I . erwarben, diese Tätigkeit jedoch derzeit vom 15. Mai 1934 bis 15. Mai 1935 nicht tatsächlich ausgeübt haben. Unternehmungen, die die Tätigkeit während dieser Zeit befugt ausgeübt haben, müssen dies dem Vundesministerium für Handel und Verkehr unverweilt, spätestens aber bis zum 1. Juli 1935 anzeigen. Die Unterlassung der fristgerechten Anzeige hat zur Folge, daß auch diese Unternehmungen zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit einer Konzession bedürfen. Die Verordnung läßt auch die Möglichkeit offen, für besonders berücksichtigungswürdige Fälle Ausnahmen von diesen Grundsätzen zuzulassen.

Konzeffionierung öes Krastfahrzeugmechanitergewerbes I m 37. Stück des Bundesgesetzblattes wurde unter Nr. 131 die Ministerialverordnung über die Konzessionierung des Kraftfahrzeugmechanikergewerbes verlautbart, die wegen ihrer Wichtigkeit für gewisse Gewerbekreise an dieser Stelle auszugsweise veröffentlicht wird. § 1. Die gewerbsmäßige Verrichtung der im § 2 umschriebenen Tätigkeiten in anderen als fabriksmäßig betriebenen Unternehmungen und deren weiteren Betriebsstätten, Zweigniederlassungen und Niederlagen (Kraftfahrzeugmechanikergewerbe) ist an eine Konzession gebunden. § 2. Unter die Konzessionspflicht fällt die Erzeugung des Fahrgestelles und der Motoren von Kraftfahrzeugen, der Aus- und Einbau der Motoren und die Ausbesserung solcher Fahrzeuge in allen ihren aus Eisen oder Metall bestehenden mechanischen oder tragenden Bestandteilen. Die Konzessionspflicht gilt nicht für Arbeiten des Spengler- und des Elektroinstallationsgewerbes. § 3. Die Konzession wird vom Landeshauptmann verliehen. Die §§ 4 und 5 der Verordnung geben Aufschluß über die Bedingungen zum Gewerbeantritt, den in der Regel beizubringenden Befähigungsnachweis und Ausnahmen davon. Nach den Übergangsbestimmungen dieser Verordnung (§ 6) bedürfen auch diejenigen, die schon vor Beginn der Wirksamkeit dieser Verordnung zu den im § 2 umschriebenen Tätigkeiten voll oder zum Teil befugt waren, einer Konzession. Mechaniker und Schlosser, die sich schon seit mindestens zwei und Schmiede und Wagenschlosser, die sich schon feit mindestens dreieinhalb Jahren vor diesem Zeitpunkte als selbständige Gewerbetreibende mit diesen Tätigkeiten befaßt haben und dies durch genossenschaftliche Bestätigungen nachweisen, sind jedoch vom Nachweis der besonderen Befähigung befreit, wenn sie spätestens am 1. Oktober 1935 um die Konzession ansuchen. Eine der befugten selbständigen Betätigung vorangehende praktische Verwendung wird auf die angeführten Zeiträume angerechnet, wenn sie den Vorschriften des § 5, Abs. 3, der Verordnung entspricht. Mechaniker, Schlosser, Schmiede und Wagenschlosser, die sich laut genossenschaftlicher Bestätigung seit mindestens einem Jahr vor dem angeführten Zeitpunkt als selbständige Gewerbetreibende mit diesen Tätigkeiten befaßt haben, sind zur Meisterprüfung auch dann zuzulassen, wenn die übrigen Bedingungen nicht erfüllt sind, vorausgesetzt, daß sie bis längstens 1. Jänner 1936 um die Zulassung zur Prüfung ansuchen und spätestens zwei Monate nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung um die Konzession ansuchen. Alle vorhin angeführten begünstigten Bewerber dürfen die in ihr Fach einschlagenden, an die Konzession gebundenen Arbeiten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Konzessionsansuchen fortsetzen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Pächter, Stellvertreter (Geschäftsführer) und den einen Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (Kommanditgesellschaft), der nach § 23a, Abf. 4 (§ 14 6), Gewerbeordnung, den Befähigungsnachweis zu erbringen hat.

Wichtig fiir öie Lebens- unö GenußmiUelerzeuger! Mit dem Vundesgefetz, betreffend die Regelung des Verkehrs mit künstlichen Süßstoffen, BGBl. Nr. 184/35, wurde die Verwendung von künstlichen Süßstoffen bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) verboten.


Amtsblatt Nr. 7 Auf die Übertretungen dieses Verbotes findet das Strafgesetz über Gefällsübertretungen Anwendung. Die Strafe ist zwischen dem halben und dem zweifachen Werte des Gegenstandes der Uebertretung auszumessen und werden die verbotswidrig hergestellten Lebensmittel, die Süßstoffe und sonstigen Werkstoffe eingezogen. Das Gesetz ist am 21. Mai 1935 in Kraft getreten. Nach der unter Nr. 187 des Bundesgesetzblattes erschienenen Durchführungsverordnung dürfen ausnahmsweise künstliche Süßstoffe zur gewerblichen Herstellung von 1. Zubereitungen, deren Darstellung Gegenstand der Konzession nach § 15, Punkt 14, GO. und deren Verkauf im kleinem Verkehr den Apotheken vorbehalten ist; 2. Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln), die zum Verbrauch durch Zuckerkranke bestimmt sind, ausdrücklich als solche bezeichnet werden und die nur an solche Kunden abgesetzt werden dürfen, welche ausdrücklich derartige Zubereitartikel verlangen, verwendet werden. Diese Lebensmittel müssen, wenn sie in Packungen oder Umhüllungen an den Verbrauch gegeben werden, die deutlich erkennbare, nicht verwischbare Aufschrift „mit künstlichen Süßstoffen versetzttragen. Jenen Gewerbetreibenden, welchen die gewerbliche Verarbeitung von künstlichen Süßstoffen in ihrem Gewerbebetriebe gestattet wird, haben über den Empfang und die Verarbeitung künstlicher Süßstoffe Aufschreibungen zu führen, aus welchen zu erfehen sind: a) der Tag des Bezuges, d) die Menge und Art der bezogenen Packungen, o) der Tag der Entnahme zur Verarbeitung im eigenen Betrieb, 6j die Menge und Art der zur Verarbeitung gelangten Pakkungen. Diese Aufschreibungen sind durch drei Jahre aufzubewahren. Die bezüglichen Bewilligungen erteilt das Bundesministerium für Finanzen. Das Ansuchen muß den Nachweis der Gewerbeberechtigung und des in den Jahren 1933 und 1934 im Großhandel tatsächlich getätigten Süßstoffumsatzes enthalten. Erzeugnisse, die vor dem 22. Mai 1935 unter Verwendung von künstlichen Süßstoffen hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 31. Juli 1935 im Verkehr bleiben.

Artikel. 23. 10. 1921, ZI. 1921. — Nr. 174: Walck Ernst. Gutenbergstraße 8. Handel ohne Beschränkung. 5. 12. 1934, Zl. 16106. — Nr. 175: Morandell Josef. Claudiaftratze 7. Weinhandel, 21. 2. 193l, Zl. 3317. — Nr. 176: Mösenböck Theresia. Innstraße 67. Maschinstrickergewerbe, 9. 4. 1925. Zl. 5270. — Nr. 177: Oesterr. Maschinenbau A. G. Körting, in Liquidation in Wien, Universitätsstraße 23. Zweigniederlassung für das Installationsgewerbe, 16. 7. 1926, Zl. 14403, — Nr. 178: Kuen Jakob. Dreiheiligenstraße 1. Tifchlergewerbe. 21. 1. 1896. Zl. 1521. — Nr. 179: Josef Fißlthaler H Co.. Alpenländische Fernfrachtunternehmung, Innrain 36, Speditionsgewerbe, 3. 6. 1931, Zl. 9770. — Nr. 180: Erhart Franziska. Amthorstraße 10, Handel mit bankmäßig zubereiteten Fleisch- und Wurstwaren. 9. 8. 1930. Zl. 14883. — Nr. 181: Wachtler Alfons. Informationsbüro, Erlerstraße. 1. 7. 1919. Zl. II477/3 (Statthalterei). — Nr. 182: Wachtler Alfons, Privatgeschäftsvermittlung. Erlerstraße. 28. 2. 1914. Zl. I I 331/6 lStatthalterei). — Nr. 183: Kouli Hafchim, Hofgasse 12, Handel mit Perserteppichen. 15. 9. 1932, Zl. 11315.

Verzeichnis über die im Monat Mai 1935 ausgestellten Gewerbescheine, bzw. Konzesfionsdekrete

Reinstaller Josef, Handel mit Haus- und Küchengeräten, Innsbruck, Maximilianstraße 21. — Keller, geb. Adamovich Anna, Schönheitspflege, Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 23—25, 3. St. — Steiner Johann, Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, Innsbruck. Neuhauserstraße 22. — Rauter Aloisia, Konzession gemäß § 21, Abs. 3, GO., beschränkt auf den Handel mit Gebetbüchern, Innsbruck, Fallmerayerstratze 10. — Stockinger Max, Handel mit Altmetallen, Innsbruck, Baracke beim Westbahnyof. — Kritzinger Jofef, Erzeugung von Rasiervulver, Innsbruck, Defreggerstraße 29. — Deuretsbacher Verta, Damenkleidermackergewerbe, Innsbruck, Peter-Mayr-Etraße 18, Parterre. — Todeschini Anton, Agenturgewerbe, Innsbruck, R.-Greinz-Straße 7. — Schuß Julius, Kleidermachergewerbe, Innsbruck, Kirchgasse 4. — Spiegl Berta, geb. Plattner, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Innsbruck, Kiosk, Erzh.-Eugen-Etraße (Greisenasyl). — Raffl Alois, Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, Innsbruck, Großmarkthalle. — Rabitsch Anwn, Handel mit Textilwaren, Wirkwaren u. Bettfedern, Innsbruck, Pradler Straße 3. der im Monat Mai 1935 durchgeführten — Stietzel Kurt, Handel mit Musikinstrumenten aller Art, Radioapparaten, Grammophonen und deren Bestandteilen sowie mit Gewerbelöschungen Schallplatten, Innsbruck, Adamgasse 9». — Hnitka Adolf, MarktNr. 159: Java-Tee- und Kaffee-Import, G. m. b. H.. Richard- fahrgewerbe zum Handel mit Obst und Zuckerwaren, Innsbruck, Wagner-Straße 6, Agentur. 24. 10. 1933, ZI. 13507. — Nr. 160: Maria-Therefien-Stratze 6. — Humpel Maria, Modistengewerbe. Java-Tee- und Kaffee-Import, G. m. b. H., Richard-WagnerInnsbruck, Adamgasse 20. — Preyer Richard, Gast- und SchankStraße 6, Kommissionswarenhandel, 24. 10. 1933. Zl. 13506. gewerbe gemäß § 16, lit. b) e) u. t), als Gassenschank, Innsbruck, Nr. 161: „Johann und Ludwig Steiner", Neuhauserstraße 2, HanSieglanger 4. — Gaßner Gisela, Handel ohne Beschränkung del mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit auf bestimmte Waren, Innsbruck, Sterzinger Straße 2. — UnterAusschluß der im § 38. Abs. 5, GO.. aufgeführten Artikel. 27. 5. weger Karl, Handel mit Brot, Innsbruck, Sterzinger Straße 2. 1931, ZI. 9496. — Nr. 162: Hafler Karl, Stafflerstraße 2, Handel — Fritz Urban. Kleidermachergewerbe, Innsbruck, Landseestraße mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit AusNr. 16/11. — Mair Anna, geb. Pflanz!, Handel mit Natur- und schluß der im § 38, Abf. 5. GO.. aufgeführten Artikel. 27. 11. 1925. Kunstblumen, Innsbruck, Marktplatz. — Saller Wenzel, MusikZI. 22250. — Nr. 163: Mondini Josef, Rud.-Greinz-Straße 7. Han- instrumentenerzeugergewerbe, Innsbruck. Dreiheiligenstraße 11. — del mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Nail Marie, geb. Schenetin, Pferdelastfuhrwerksgewerbe, InnsAusschluß der im § 38. Abs. 5. GO.. aufgeführten Artikel. 18. 2. bruck, Innstraße 83. — Promitzer Johann, Handel ohne Beschrän1926. Zl. 2776. — Nr. 164: Wergles Heinrich. Marktplatz, Handel kung, Innsbruck, Gutenbergstraße 8. — Ing. Blasy Max, Handel mit Fischen. Wild. Geflügel ufw.. 15. 12. 1925. Zl. 13384. — ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Innsbruck, SpechbacherNr. 165: Stietzel Frieda, Adamgasse 9a, Handel mit allen im freien straße 20. — Vonach Alois, Erzeugung von Rauchfaßkohle, InnsVerkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. bruck, Karmendelbahnbogen 19. — Dreher Adolf, Betrieb einer Abs. 5. GO.. aufgeführten Artikel, 22. 11. 1926, Zl. 22498. Reinigungsanstalt als freies Gewerbe, d. i. mit Ausschluß des Nr. 166: Preyer Richard, Wittenberg 5, Gastgewerbe, 5. 3. 1931. Zimmerputzens und des Reinigens von Teppichen, Innsbruck. Zl. 11760/30. — Nr. 167: Scheiring Johanna. Universitätsstraße IN. Wilhelm-Greil-Straße 25. — Trethan Rudolf, Beratung in allen Gemischtwarenhandel. 22. 5. 1919. Zl. 15206. — Nr. 168: Fröch, Fragen der SpezialVersicherung, Innsbruck, Gutenbergstraße 8. — geb. Wolf Maria. Bäckerbühelgasse 18, Gemischtwarenhandel. Berger Thomas, Kommissionswarenyandel, Innsbruck, Vozm'r 14. 10. 1929. ZI. 19153. — Nr. 169: Unterweger. geb. Resch Emilie. Platz 1. — Moser Robert, Handelsagentur, Innsbruck, AdolfSüdbahnstraße 4. Gemichtwarenhandel, 19. 11. 1912. Zl. 36641. — Pich'ler-PIatz 12, — Soratroi Ernst, Schlossergewerbe, Innsbruck. Nr. 170: Munding Hans, Maria-Theresien-Straße 19, Ausschank Fischergasse 12. — Bachofner Robert, Handel ohne Beschränkung von Dessertweinen, Kaffee, Tee ufw., 16. 3. 1905, ZI. 11839. — auf bestimmte Waren, Innsbruck, Erlerstraße 3. — Schreckeneder Nr. 171: Saller Wenzel: Dreiheiligenstraße 11, Erzeugung von Friedrich, Garagierung, Innsbruck, Fischergasse 22—24. — Kuen Blasinstrumenten, 26. 7. 1929, ZI. 13603. — Nr. 172: Gruber JoAlois, Tischlergewerbe, Innsbruck, Dreiheiligenstratze 1. — Beer sef, Colingasse 6. Verkauf von Wursteln und Brot im UmherEdwin, Konzession nach § 15, Punkt 4, GO., zur Anbietung perziehen, 14. 10. 1924, ZI. 17044. — Nr. 173: Gruber Josef, Colin- sönlicher Dienste als Fremdenführer, Innsbruck, Südtiroler Platz. gasse 6, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, — Pedevilla Anna, DamenKleidergewerbe, Innsbruck, Angerjedoch mit Ausschluß der im § 38. Abf. 5. GO.. aufgeführten zellgasse 8.

Nachweis


Amtsblatt Nr. 7

Verfügung öer Lanöeshauptmannschaft für Tirol Ueber Antrag der Tiroler Rauchfangkehrergenossenschaft in Innsbruck wird nach Anhörung des Stadtmagistrates Innsbruck der mit h. a. Verfügung vom 18. Mai 1934, ZI. la—905/10, für die Ausführung des Rauchfangkehrergewerbes gemäß §42 Gewerbeordnung geschaffenen Abgrenzung, wonach für die Stadt Innsbruck und die Gemeinde Amras zehn genau umgrenzte Kehrbezirke gebildet wurden (probeweife Zunächst auf die Dauer eines Jahres bis Ende Juni 1935 in Kraft), nunmehr d a u e r n d e Gültigkeit verliehen. Einer allenfalls in Zukunft als notwendig oder zweckmäßig sich ergebenden neuerlichen Regelung wird hiedurch grundsätzlich nicht vorgegriffen. Gegen diese Verfügung, die dem Antrage der zuständigen Genossenschaft entspricht, ist ein Rechtsmittel

nicht Zulässig.

Der lilachöruck von Aufsätzen/ Berichten oöer nur von Teilen öerselben sowie bie Meöergabe von Daten uns Statistiken sinö nur mit genauer Quellenangabe gestattet.

Verunreinigung öes Innstujses uns seiner Ufer Der Landeshauptmann von Tirol hat mit 17. April 1935, LGVI. Nr. 16, folgende Verordnung erlassen: Verboten ist: a) das Einbringen von Gegenständen oder Stoffen in den Innfluß, durch die die Beschaffenheit des Wassers beeinträchtigt wird; d) jede über den Gemeingebrauch hinausgehende und nicht auf einer Bewilligung der Landeshauptmannschaft beruhende Verunreinigung des Innflusses; o) die Ablagerung von Kehricht und anderen die Beschaffenheit des Wassers -gesundheitsschädlich oder sonst nachteilig beeinflussenden Stoffen an den Ufern oder in ihrer unmittelbaren Nähe ohne vorherige Bewilligung der Landeshauptmannschaft. Uebertretungen dieser Verordnung werden' von der örtlich zuständigen Vezirksverwaltungsbehörde gemäß § 120, Abs. 1 und 2 des WRG., als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis 10.000 8 bestraft. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, fo kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu zwei Monaten erkannt werden. Diese Verordnung ist mit dem Tage ihrer Kundmachung, d. i. der 6. Mai 1935, in Kraft getreten.

Hoher Vesuch im Rathaus Anläßlich seines Tiroler Aufenthaltes stattete am Dienstag, den 4. Juni, Se. kaiserliche Hoheit Erzherzog E u g e n Herrn Regierungskommissär Franz F i s c h e r im Rathause einen Besuch ab. Bei dieser Gelegenheit stellte der Herr Regierungskommissär dem Erzherzog seinen Stellvertreter, Herrn Magistratsdirektor Doktor F a n k h a u s e r , und die Abteilungsvorstände vor. Mit sichtlichem Interesse studierte Se. kaiserliche Hoheit die verschiedenen Urkunden, die Stadtgeschichte betreffend, und verlieh das Rathaus mit dem aufrichtigsten Wunsche, daß die Stadt Innsbruck sich wie bisher weiterentwickeln möge zum Wohle der Bürger und des ganzen Landes Tirol.

Hunöesgesetz/ betreffenö öas seuchenartige Verwerfen öer Rinöer Unter Nr. 175 des Bundesgesetzblattes aus dem Jahre 1935 ist ein Gesetz erschienen, das die Besitzer von Rindern verpflichtet, jeden in ihrem Rinderbestand vorkommenden Verkalbungsfall (vorzeitige Ausstoßung der Frucht) unverzüglich dem Bürgermeister zu melden, der die Meldung ohne Verzug an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten hat. Die Verpflichtung zur Erstattung der erwähnten Meldung entfällt für den Tierbesitzer, wenn sich das Tier in Behandlung eines Tierarztes befindet. I n diesem Falle ist der Tierarzt hiezu verpflichtet. Für das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck sind die Meldungen an das städtische Veterinäramt zu erstatten, das alles weitere veranlaßt. Für Uebertretung dieses Gesetzes wurden Geldstrafen bis zu 300 8 oder Arrest bis zu einem Monat festgesetzt.

Schonung öer Weinbergschnecke Mit Landesgesetz vom 26. April 1935, LGVI. Nr. 22, wurde das Sammeln der Weinbergschnecke in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli verboten. Uebertretungen dieses Verbotes werden nach Artikel V I I des Gesetzes vom 21. Juli 1925, VGVl. Nr. 273 (E. G. V. G.), mit Geldstrafen bis zu 200 8 oder mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.

Gemeinöeratin Krau Kürsorgerat N. Klammer f Nach langem, schwerem Leiden verschied Montag, den 3. Juni, die ehemalige Gemeinderätin Frau Notburga K l a m m e r . Sie gehörte dem Gemeinderat in den Jahren 1919 bis 1931 ununterbrochen als eifrige Mitarbeiterin an und war besonders in den Fürsorgeausschüssen tätig. Darüber hinaus war sie als große Wohltäterin bekannt. Ein ehrendes Andenken ist ihr von allen Seiten gewiß.


s

Amtsblatt Nr. 7

Arbeitslosenstanö im Htaötgebiete Innsbruck am 50. Mai ^^)5 Znsgesamt vorgemerkt sind:

Hievon sind unterstützt:

Männer 2143 Frauen 1321 Zusammen: 3464 Männer 1996 Frauen 1053 Zusammen: 3049

Die 3464 arbeitslos gemeldeten Personen verteilen sich auf die einzelnen Berufsklasfen wie folgt: 1. 2. 3. 4. 5. 6.

Land- und Forstwirtschaft (Gärtnerei) Bergbau und Salinenwefen Stein-, Ton-, Glasindustrie Baugewerbe und dessen Nebenberufe Metallindustrie Holzindustrie, Tapezierergewerbe Leder- und Häuteindustrie Textilindustrie Bekleidungsindustrie Papierindustrie

Männer Frauen Zusam. 8 7 15 1 — 1 33 1 31 639 3 642 237 — 287 106 — 106 4 — 4 31 104 135 58 52 110 5 13 18 39 21 60 5 — 5 124 2 126 183 623 806 107 134 241 136 5 141 10 — 10 39 29 68 8 8 16

Der Herr Bundespräsident hat dem städtischen Schuld wart an der Knabenvolksschule in der Gilmstraße. S u i t n e r Alois, aus Anlaß der Rettung von Personen aus Lebensgefahr die österreichische s i l b e r n e Verdienstmedaille taxfrei verliehen. Der Herr Staatssekretär für Unterricht hat verliehen den Titel D i r e k t o r dem Oberlehrer an der Knabenvolksschule in der Haspingerstraße P l a n k e n st e i n e r Josef und den Titel O b e r l e h r e r i n der Lehrerin an der Mädchenvolksschule in Pradl Schön ach Ida, beiden in Würdigung ihres vieljährigen verdienstvollen Wirkens im öffentlichen Schuldienste.

Htellenausschreibung!

Beim Stadtmagistrate Innsbruck wird für den Ver» Messungsdienst im Stadtbauamte ein Anwärter auf die Stelle eines Beamten der 8. Verwendungsgruppe aufgenommen. Graphische Industrie Chemische Industrie Die allgemeinen Erfordernisse für die Aufnahme sind Nahrungs- und Genutzmittelindustrie österreichische Bundesbürgerschaft, deutsche VolkszugeHotel-, Gast- und Schankgewerbe hörigkeit, vollkommene Unbescholtenheit, ein Alter zwiHandel schen 22 und 30 Jahren, körperliche und geistige EigTransport und Verkehr nung. I m besonderen wird der Nachweis der in der Bank- und Versicherungswesen Körperpflege und Reinigungswesen Verordnung der Bundesregierung vom 18. März 1927, Heilkunde und Gesundheitswesen betreffend die Festsetzung von Erfordernissen für die Lehr-, Bildungs-, Kunst- und Unter38 25 haltungsberufe 63 Erlangung von Dienstposten der allgemeinen Verwal21. Rechtsberatungsberufe (Advokaten, Notare) 5 5 tung, VGBl. Nr. 87, für Beamte des höheren Verwal— 22. Oeffentlicher Dienst 3 — 3 tungsdienstes vorgeschriebenen Studien verlangt. Die 23. Haushaltungsberufe — 15 15 Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen des Ge24. I n verschiedenen Industriezweigen vor274 279 553 haltsgesetzes des Bundes. kommende Berufe Die ordnungsmäßig belegten Gesuche (Nachweis der Summe: 2143 1321 3464 österreichischen Vundesbürgerschaft, Leumundszeugnis, I m Vergleiche zum Stande der Arbeitslosen am 30. April 1935 Geburtsschein, amtsärztliches Zeugnis über die körperergibt sich eine A b n a h m e um 114 P e r s o n e n . liche Eignung, Studienzeugnisse, Verwendungszeugnisse) sind bis längstens Samstag, den 30. Juni 1935, an die Magistratsdirektion Innsbruck (Einlausstelle des Rathauses, 1. Stock, Zimmer Nr. 19) einzureichen. Den Gesuchen ist eine kurze Darstellung des Lebenslaufes Der Herr Bundespräsident hat folgenden Sicherheits- anzuschließen. Bewerber, die in Innsbruck heimatbewache- und Kriminalbeamten der städtischen Schutz- rechtigt sind, haben bei sonstiger Gleichwertigkeit den mannschaft in Innsbruck nachstehende Auszeichnungen Vorzug. taxfrei verliehen: Stadtmagistrat Innsbruck am 15. Juni 1935 Die österreichische goldene Verdienstmedaille den Polizeibezirksinspektoren M a u e r b e r g e r JoDer Regierungskommissär i Franz Fischer. hann und R i n g e r Johann; Anmerkung: die österreichische große silberne Verdienstmedaille Auszug aus der Verordnung vom 18. März 1927. VGNl. Nr. 87, Anlage 1. Abschnitt I L, Punkt 30 b den Polizeirevierinspektoren L e c h n e r Alois und P a t t i s Raimund sowie dem KriminalrevierinsvekAnstellungserfordernisse für den höheren Dienst beim Vermessungswesen sind im besonderen: tor R o f n e r Peregrin; Die Vollendung der Studien an der Unterabteilung für Verdie österreichische silberne Verdienstmedaille messungswesen an einer technischen Hochschule mit Beibringung Nachweises einer nach Vollendung dieser Studien zurückgelegden Polizeirayonsinspektoren S t a m p f I Max, L o m - des ten einjährigen vermessungstechnifchen Fachbeschäftigung oder die b e r g e r Johann, T r o y e r Thomas und B r a n d t Vollendung der Studien an der Bauingenieurschule einer techniJohann, den Polizeioberwachmännern H a n g t Ru^ schen Hochschule mit dem Nachweis der erforderlichen Ablegung dolf, R i n g e r Franz und L a g g e r Walter sowie der Ergänzungsprüfungen aus jenen Gegenständen, die für die zweite Staatsprüfung aus dem Vermessungswesen als Vor- und dem Kriminalbeamten M u n schütz Martin. vorgesehen und im Lehrplan der BauDie Auszeichnungen wurden am Sonntag, den Hauptprüfungsgegenstände ingenieurschule nicht enthalten sind oder die Vollendung der philo19. Mai 1935, vom Vizekanzler Fürsten Starhemberg im sophischen Studien für mathemaüsch-naturwissenfchaftliche Fächer Beisein der Spitzen der Behörden und der dienstfreien mit dem Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Einzelprüfungen aus den geodätischen Hauptfächein, in allen Fällen überdies für Mannschaft der städtischen Sicherheitswache und Kri- die Anstellung die erfolgreiche Ablegung der für den Vundesverminalabteilung in feierlicher Weife überreicht. mesfungsdienst vorgeschriebenen Fachprüfung nach einjähriger zu7.

8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20.

Auszeichnungen

friedenstellender Praxis im Dienftzweig.


Amtsblatt Nr. 7

personalnachrichten 1. Mit Entschließung vom 3. Juni 1935 hat der Regierungskommissär den rangsältesten Obermagistratsrat des Stadtmagistrates, Dr. Anton Schuler, mit sofortiger Wirkung gum Stellvertreter des Magistratsdirektors ernannt. Dr. Schuler hat den Magistratsdirektor in allen Fällen zu vertreten, in denen dieser an der Ausübung seiner Geschäfte verhindert ist. 2. Für den Rechnungsdienst wurde der Maturant Franz Eckl als Aspirant im Sinne der Verordnung der Bundesregierung vom 21. Juni 1933, VGBl. Nr. 265. aufgenommen. 3. Als Anwärter für die freigewordene Stelle eines Amtsboten der zweiten Verwendungsgruppe wurde Karl Frank, ehem. Wehrmann und Mitglied der Tiroler Hilfspolizei, aufgenommen. Am 15. August 1934 wurde der Leiter des Stadtvolizeiamtes Innsbruck, Oberpolizeirat Dr. Adolf F r a n g e l i n , wegen Verdachtes der Mitschuld am Verbrechen des Mordes und des Verbrechens des Hochverrates, der Polizeikommissär des Stadtpolizeiamtes Dr. Walter K a p f e r e r wegen Verdachtes des Verbrechens des Hochverrates und der Teilnahme am Verbrechen des Mordes vom Bundesvolizeikommissariat in Haft genommen. Dr. Franzelin wurde am 12. Oktober 1934, Dr. Kapferer am 29. September 1934 aus der Haft entlassen. Mit Beschluß des Militärgerichtshofes vom 13. Oktober, bzw. 29. September 1934 wurden beide außer Verfolgung gesetzt, gleichzeitig wurde beiden für die durch die Haft erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile gegen den Bund ein Anspruch auf angemessene Entschädigung zuerkannt. I m Haftentschädigungsbeschlusse für Dr. Franzelin hat das Militärgericht seiner Ueberzeugung Ausdruck verliehen, daß Dr. Franzelin an der Mordtat und an den damit im Zusammenhange stehenden Vorbereitungen zum Hochverrat in keiner Weise beteiligt war. I n dieser Uebergeugung wurde das Militärgericht insbesondere auch dadurch bestärkt, daß Dr. Franzelin keinerlei Beziehungen zur nationalsozialistischen Partei nachgesagt werden konnten und sein Verhalten als Beamter tadelfrei geschildert wurde. I m Haftentschädigungsbeschluß für Dr. Kapferer hat der Militärgerichtshof ebenfalls ausgesprochen, daß dem Genannten keinerlei Verbindung mit den Urhebern des Mordes an Stabshauvtmann Hickl oder mit dem geplanten Umsturz angelastet werden könne und daß sich seine vollkommene Schuldlosigkeit herausgestellt habe. Die vom Bundespolizeikommissariate Innsbruck aus-gesprochene Beschlagnahme des gesamten Vermögens der Genannten wurde vom Bundespolizeikommissariate mit Bescheid vom 30. Oktober 1934 wieder aufgehoben. I m Zusammenhange mit der eingeleiteten Untersuchung wurden Dr. Franzelin und Dr. Kapferer mit Befcheid des Bundesvolizeikommissärs für Personalangelegenheiten im Bundeskanzleramte vom 20. September 1934 ihres Dienstes enthoben; ihre Bezüge wurden für die Zeit der Enthebung auf zwei Drittel herabgesetzt. Den von Dr. Franzelin und Dr. Kavferer gegen diesen Bescheid eingebrachten Einsprüchen wurde nun am 23. April 1935 von einem beim Bundeskanzleramte eingesetzten Senate Folge gegeben. Dr. Franzelin, der während der Haft schwer erkrankte und sich nach der Haftentlassung drei schweren

Operationen unterziehen mußte, wird nach seiner für die allernächste Zeit zu erwartenden vollkommenen Genesung den Dienst beim Stadtmagiftrate Innsbruck wieder antreten, Dr. Kapferer konnte auf Grund einer vom Bundeskanzler getroffenen Verfügung bereits in der zweiten Hälfte des Dezember 1934 wieder in Dienst gestellt werden.

Kunönmchung! Auf Grund des § 45 des Stratzenpolizeigesetzes vom 26. Mai 1930. Landesgesetz- und Verordnungsblatt 33, wird folgendes kundgemacht: Für das Stadtgebiet Innsbruck ist ab 1. Juni 1935 die Verwendung tönender Warnungssignale durch Kraftfahrzeuge in der Zeit von IN Uhr nachts bis 6 Uhr früh untersagt. An Stelle der Hupsignale ist die Abgabe k u r z e r Lichtsignale mit dem Scheinwerfer gestattet. Ein Blenden entgegenkommender Fahrzeuge ist zu vermeiden und die Geschwindigkeit derart zu wählen, dah das Fahrzeug bei Ansichtigwerden eines Hindernisfes sofort zum Stillstand gebracht werden kann. Uebertretungen dieser Anordnungen werden nach § 59 des Straßenvolizeigefetzes bestraft. T>er Regierungskommisfär: Franz F i s c h e r eh.


Amtsblatt Nr. 7

Leumunöszeugnisse stellt öas Hunöes-

Monatsbericht für öen ßremöenvertehr

Polizeikommissariat aus

Mai 1935

Die bisher vom Stadtpolizeiamte Innsbruck geführte Strafkartensammlung wird vom 15 Mai 1935 an belm Vundespollzelkomnnssarmte Innsbrück geführt. Leumundszeugnisse werden daher künftighin nur mehr beim Bundespolizeikommisfariate ausgestellt. ' " ' ,

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der Frage, ob der nach den Bestimmungen

des Verfassungsübergangsgesetzes ernannte Gemeindetag einen Bürgermeister wählen kann, stehen sich, wie die Erörterungen in der Tagespresse gezeigt haben, zwei Meinungen gegenüber. Die eine Meinung bringt eine juristisch einwandfreie Auslegung der in Betracht kommenden Bestimmungen des § 39 des Verfassungsübergangsgesetzes dahingehend, daß der Regierungskommissär so lange im Amte Zu verbleiben habe, bis der von den Verufsstänoen beschickte Gemeindetag den neuen Bürgermeister wählt. Sie spricht damit dem vom Landeshauvtmanne für die Uebergangszeit ernannten Gemeindetag das Recht Zur Wahl eines Bürgermeisters / e^ ^ ^ v ? e ? A die e ^ daß neben einem Gemeindetag kein Regierungskom^ misär Platz hätte. Es entstünde eine Doppelverwaltung, ständige Kompetenzkonflikte wären die Folge. Erkundigungen, die der Regierungskommissär zur Klärung der Frage im Vundeskangleramte und insbesondere bei Altbundeskanzler Dr. Ender einzog, ergaben die Feststellung, daß der Gesetzgeber bei Erlast fung des Verfassungsübergangsgesetzes nicht die Absicht hatte, die Wahl des Bürgermeisters durch den ernannten Gemeindetag unmöglich zu machen, daß er also nickt das sagen wollte, was der Wortlaut vermuten läßt. Es wird daher von maßgebender Stelle den nach dem Verfassungsübergangsgesetze ernannten und noch zu ernennenden Gemeindetagen das Recht zugebilligt, einen Bürgermeister zu wählen. IV

Mitteilungen öes HtaötphMates Stand der Infektionskrankheiten im Mai 1935 Scharlach: 13 EMrankungsfälle, kein Todesfall. Diphtherie: 11 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Typhus: 1 Erkrankungsfall, kein Todesfall. Zahl der Geborenen im Mai 1935 Gesamtzahl: 51, davon keine Totgeburt, 30 männlich, 21 weiblich. Todesfälle im Mai 1935 Gesamtzahl: 87 davon auswärts 25 62 (32 männlich, 30 weiblich).

Zahl der angekommenen Fremden: Ständiger Wohnort 1935 . . Wien 2541 Sonstiges Österreich 2648 D ^ M ^ F Ä ' Danzig 452 Schweiz, Liechtenstein 453

Italien . . Südslawenstaat Ungarn Rumänien

395 14 W 17

Tschechoslowakei

Polen. Baltische Staaten Schweden. Norwegen, Dänemark Belgien. Luxemburg. Niederlande

VN""Monaco°^.

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Spanien. Portugal, Anoora Griechenland. Albanien. Bulgarien. Türkei . . Rußland mit Russisch°Afien Afrika.^Australien' ! ! ! ' ! ' ! . ' . ' ! ! Vereinigte Staaten von Nordamerika. Kanada . Uebriges Amerika . Zusammen . . . .

309

20 138 256

1934 1823 2774 422 589

450 11 1U2 16

302

21 125 309

1Z 2 I !

15 10 11 20 ^1 ^ 9 16 129 175 11 7 8393 8088

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Die steigende Bedeutung, die den Gemeinden im so3wlen Leben der Gegenwart M o m ^ nicht " ^ ihre soziale sondern auch ihre r e chtli che Ver°"twortkchke:t/ begründet mannigfache g e s e t z l i c h e H a f t p f l i c h t . Aus dieser Haftpflicht können der Gememde unerwartet hohe Lasten erwachsen, die auf ^"hre hinaus eine gesunde Fmangwirtschaft unmöglich machen. , .. Kluge Gemeindeverwalter sorgen deshalb rechtzeitig vor und schließen H a f t p f l i c h t v e r s i c h e r u n g e n ab. Die Haftpflichtprämien sind verhältnismäßig niedrig, lassen sich leicht in jede Haushaltrechnung unterbringen und auch vorausberechnen, — von den Haftpflichtschäden läßt sich das Nicht behaupten, Wie vielseitig die Haftpflichtgefahren sind, sei durch die Aufzählung einiger weniger, für alle Gemeinden wichtiger Gefahrenquellen gekennzeichnet: Haus- und Grundbesitz, Schulbetrieb, Badeanstalten, Sportanlagen (Eislaufplätze), Gas- und Elektrizitätswerke, Transformatorenhäuschen, Kraft- und Lichtleitungen, Fuhrwerksbetrieb, Kraftwagenpark, Garagen- und Werkstättenbesitz, Feuerwehr, Straßen, Gehsteige, Brücken und Uferböschungen. Die Gemeinden werden gut daran tun, sich in diesen rechtlich und wirtschaftlich oft verwickelten Fragen richtig beraten zu lassen. Es sei deshalb auf den § 1 der Satzungen der Wiener Städtischen Versicherungsanstalt verwiesen: „Die Anstalt soll sowohl der Bevölkerung der Stadt Wien als auch der gesamten Bevölkerung von Oesterreich und insbesondere a l l e n ö s t e r r e i chischen G e m e i n d e v e r w a l t u n g e n und sonstigen öffentlichen Körperschaften billigen und verläßlichen Versicherungsschutz bieten." — Bekanntlich ist die Wiener Städtische Versicherungsanstalt nicht nur in unserer Landeshauptstadt, sondern auch in allen wichtigeren Gemeinden Tirols vertreten und angesehen.


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Selbständige gemeinnützige Sparanstalt (gegr. 1822) H a u p t a n s t a l t : Erlerstraße Nr. 8 Z w e i g a n s t a l t : Marla-Theresien-Str. 23/2)

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Verleger, Eigentümer und Herausgeber: Nie Stadtgemeinde Innsbruck. — Verantwortlicher Schriftleiter: Nr. Willy Rumer, Innsbruck, Wilhelm-Greil-Ttraße 25. Nruck: Graphische Kunstanstalt T y r o l i a , Innsbruck


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