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Nr. 8
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1. Jahrgang
15. Juli 1935
Hericht über öas Wintechilfswerk Innsbruck-Hotting Das Winterhilfswerk der beiden Nachbargemeinden wurde wiederum, aufgebaut auf den mehrjährigen Erfahrungen, gemeinsam durchgeführt und konnte klaglos abgewickelt werden. Das Hilfswerk selbst dauerte vom 1. Dezember 1934 bis 31. März 1935, mit dem Kanzleibetriebe wurde, um den bei der Anmeldung zu erwartenden Andrang herabzumindern und die Vorbereitungsarbeiten zu erleichtern, schon am 29. Oktober begonnen. Als ein trauriges Zeichen für die herrschende Not muß der Umstand gewertet werden, daß bereits wenige Tage nach den Voranmeldungen der Höchststand an Parteien erreicht wurde, um mehrere Wochen früher als im vergangenen Jahre. Um die zu erwartenden Kosten im Rahmen des für die beiden Gemeinden Tragbaren zu begrenzen, mußte zu dem zwar harten, aber einzig gangbaren Auskunftsmittel, der Herabsetzung des Einkommensschlüssels, gegriffen werden. Es wurden die Höchftziffern der drei Gruppen von Bezugsberechtigten, die im Hinblicke auf die Möglichkeit einer gerechteren Aufteilung der Bezüge beibehalten wurden, um durchschnittlich 20 vom Hundert herabgemindert und trotzdem die Ziffern des Vorjahres von 5511 Parteien mit 11.579 Personen erreicht. Gruppe I umfaßte die ausgesteuerten Arbeitslosen und Personen ohne nennenswertes Einkommen (monatlich höchstens 25 8). Gruppe 11 die Empfänger der Notstandsunterstützung, dann Alters- und Kleinrentner usw. (bis monatlich höchstens 60 8). Gruppe I I I die Empfänger der vollen Arbeitslosenunterstützung oder sonstiger Bezüge in dieser Höhe (bis höchstens monatlich 100 8). Für besonders kinderreiche Familien in dieser Gruppe (mit 6 und mehr Personen) wurde die Einkom-
mensgrenze auf monatlich 120 8 erhöht. Ebenso bot durch Zinsbuch nachgewiesene hohe Miete Anlaß zur Berücksichtigung bei Einteilung in die verschiedenen Gruppen. Der Schlußstand der Anmeldungen ergab hinsichtlich der Zahl der Parteien und Personen folgendes Bild: Part m Vers
davon
Innsbrucker Höttinger Part. m. Pers. Part. m. Pers.
ehelichte
Gruppe I Gruppe I I Gruppe I I I
867—1066 2627—4803 1931—5779
694—«32 2103—3766 1530—4511
173—234 524—1037 401—1268
746 1345 320
121 1282 1611
Zusammen:
5425—11648
4327—9109
1098—2539
2411
3014
Es mußte daher ein ziemlich großer Hundertsatz der Bevölkerung der beiden Gemeinden (ungefähr 13 Prozent) in das Werk einbezogen werden. I m Nachhange zu obigerUebersicht dürfte sicherlich auch eine Zusammenstellung von Interesse sein, die die Parteien nicht nach dem für die Winterhilfe geltenden Unterstützungswohnsitz, sondern' nach der Heimatzuständigkeit sichtet und über die Zusammensetzung dieses Teiles unserer Bevölkerung lehrreichen Aufschluß gibt. Es waren zuständig: nach Innsbruck 3142 Parteien, nach Hötting 689, übriges Tirol 894, Vorarlberg-Land 57, Bregenz 6, Salzburg-Land 89, Salzburg-Stadt 35. Kärnten-Land 95, Klagenfurt 9, Steiermark-Land 98, Graz 15, Oberösterreich-Land 245, Linz 19, Niederösterreich 104, Wien 110, Burgenland 13, Optanten 3,- somit Tirol 78.4 Prozent, übriges Österreich 16.6 Prozent. Dann Südtirol 71, Deutschland 72, Italien 46, Jugoslawien 10, Rumänien 2, Tschechoslowakei 37, Polen 4. Schweiz 1, England 2, Liechtenstein 1, staatenlos 55, somit Ausland 5 Prozent. I m Rahmen der Winterhilfe wurden Bekleidungsbei-
Amtsblatt Nr. 8 Hilfen für Kinder und Jugendliche gewährt, Lebensmittelpackungen, Suppe, Milch, Mahlzeiten in den städtischen Volksküchen, Fleischkonserven, Seife und Brennstoff ausgegeben, eine eigene Wärmestube mit Ausgabe von Kaffee oder Tee in der städtischen Herberge geführt und die Wärmestube des Österreichischen Gewerkschaftsbundes mit einem namhaften Betrage unterstützt. Außer dem war es während der Dauer des Hilfswerkes sämtlichen Beziehern der Winterhilfe möglich, auf Grund ihrer Ausweise in der Freibank im städtischen Schlachthofe ungefähr 26.000 Kilogramm verbilligtes Fleisch (Rind-, Ochsen-, Kalb- und Schweinefleisch) zum Preise von 60 ^ bis 8 1.80, dann ungefähr 1600 Kilogramm Rindsgeselchtes a 8 1.20 und ungefähr 2000 Kilogramm Selch speck a Kilogramm 8 2.60 zu beziehen. Der Umfang der Leistungen in den verschiedenen Teilen des Hilfswerkes mag aus folgenden Einzelaufstellungen entnommen werden. 1. Bekleidungsbeihilfen für Jugendliche: Für diesen Zweck, und zwar vor allem zur Anschaffung von Schuhen wurde ein Betrag von 5000 8 aufgewendet, mittels dessen und unter Heranziehung der reichlichen Sachspenden Kindern und Jugendlichen Vekleidungsbeihilfen gewährt werden konnten. Die eingelangten Sachspenden wurden, falls es sich nicht um Kindersachen handelte, die dem städtischen Iugendamte überwiesen wurden, durch dasstädtischeUnterstützungsamt verteilt. 2. Lebensmittelpackungen: Gleich wie im Vorjahre erhielten auch Heuer wieder Familien und einzelstehende ältere Leute, besonders Frauen, die Kochgelegenheit hatten, Lebensmittelpackungen ausgefolgt. Diese enthielten: V2 KZ Juwel- oder Alpinafett, 1 kg Reis, 1 Ich Teigware (offen). Die Pakkungen kosteten 8 4.60, jedoch mußte mit Rücksicht auf die Erhöhung des Fettpreises der Preis der Packungen ab 1. Februar 1935 auf 8 4.80 erhöht werden. Ausgegeben wurden insgesamt 20.188 Packungen im Werte von 8 93.541.75; auf Innsbruck entfielen hievon 16.198 Stück im Werte von 8 75.053.95, auf Hötting 3990 Stück im Werte von 8 18.487.80. Die Gemeinde Hötting hat ihre Lebensmittelpackungen selbst eingelöst und bezahlt. Der Bezug der Lebensmittelpackungen war für alle Gruppen frei. 3. Speifemarken Volksküche:
für Mahlzeiten
in der städtischen
Alleinstehende Personen.oder Ehepaare, die keine Kochgelegenheit hatten, erhielten statt Lebensmittelpakkungen Speisemarken für die städtische Volksküche, und zwar in der Gruppe I wöchentlich 6 Stück unentgeltlich, in der Gruppe I I und I I I wöchentlich fünf Stück zum Preise von 20 3, bzw. 30 3. Ausgegeben wurden 32.558 Stück, die zusammen 8 19.534.80 kosteten,- auf Hötting entfielen hievon 4085 Stück zu 2451 8. Diefer Betrag ermäßigt sich jedoch durch die Zahlungen der Bezieher auf 8 1891.90. Die VolksKüchenmarke (Eintopfgericht) kostet 60 ß. 4. Suppe: Gleich wie in den früheren Jahren erwies sich auch Heuer wieder die Suppenausgabe als eine der wert-
vollsten Einrichtungen der Winterhilfe. Die Bezugsberechtigten erhielten Anweisungen auf V2 Liter per Tag bis zum Höchstausmaße von täglich 2 Liter für große Familien. I n den Gruppen I und I I war der Suppen^ bezug auch diesmal wieder kostenlos, nur in der Gruppe I I I (Vollunterstützte bis monatlich 8 120.— Einkommen) wurden per V2 Liter 10 Groschen eingehoben. Zur Suppenbereitung wurden benötigt: 12.108 Kilogramm Rindfleisch, 920 Kilogramm Fett, 700 Kilogramm Suppenwürze (Maggi, Graf, Ilsa), dann 3120 Kilogramm Teigwaren und für 6500 8 Reis, Salz und Grieß,- es konnte mit diefen Mitteln eine außerordentlich gute Suppe erzeugt und ein zweifacher Zweck er^ reicht werden; den Armen eine wirklich gute Suppe und in genügender Menge beizustellen und hiebei noch eine größere Zahl von Arbeitslosen zu beschäftigen. Die Suppenbereitung und -ausgäbe erheischte einen Aufwand von 8 44.582.88. Ausgegeben wurden 340.183 Portionen a V2 Liter, der V2 Liter kommt auf 13.1 ß zu stehen. Die Gemeinde Hötting belasten davon 73.826 Portionen mit 8 9676.11, die sich durch die Bezieherbeiträge auf 8 9573.51 ermäßigen. Die Suppe wurde im ganzen Stadtgebiete und in Hötting zwischen 10 und 11 Uhr vormittags an acht mit eigenen Angestellten beschickten Ausgabestellen verteilt. Durchschnittlicher Verbrauch per Tag: 118 kß Fleisch und 9 KZ Fett. 5. Freimilch: Alle Bezugsberechtigten konnten für die in ihrem gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder unter 14 Jahren, dann für Kranke über 65, Greise über 70 Jahren täglich unentgeltlich V2 Liter Milch beziehen bis zum Höchstausmahe von täglich IV2 Liter per Familie: im Hinblicke auf die Frühstücksaktion der Vaterländischen Front für Schulkinder konnte ab 1. Februar 1935 das Höchstalter für Kinder zum Milchbezuge von 14 auf 10 Jahre herabgesetzt werden. Es wurden 278.285 Portionen a V2 Liter ausgegeben im Werte von 8 41.742.75. von denen die Gemeinde Hötting für 63.859 Portionen 8 9578.85 belasten. Der Preis für V2 Liter Milch betrug 15 Groschen. Weiters konnten in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. April l. I . Anweisungen zum Bezüge verbilligter Milch (zum Preise von 30 statt 42 g) ausgegeben werden und wurden an ungefähr 4500 Parteien Anweisungen für 137.774 Liter verbilligte Milch abgegeben. 6. Brennstoff: Seitens der Landesregierung wurden dem Hilfswerke 320 Meter Hartholz und 44 Meter Weichholz zur Verfügung gestellt. Dieses Holz wurde in der der Landschaft gehörigen kleinen Säge im zweiten Landhaushofe von 3, vom Hilfswerk beigestellten Hilfskräften gefchnitten und hergerichtet und in Portionen von V4 Meter (Hart- und Weichholz gemischt) ausgegeben, und zwar: 1641 Portionen, davon 1147 Portionen an Innsbrucker und 494 an Höttinger. An Kohlen wurden 145 Tonnen zugewiesen, darunter eine Spende der Arbeiterkammer von 30 Tonnen. Die in den Vorjahren immer gespendete Ravag-Kohle ist Heuer ausgeblieben. Insgesamt wurden 3419 Anweisungen zu je 50 Kilogramm Kohle ausgegeben. Für Holz- und Kohlenausgabe (einschließlich der sogenannten Künstlerhilfe) sind für Personal- und Frachtkosten usw. 8 5002.75 erlaufen, es belasten 8 1012.56 davon die Gemeinde Hötting. Bei der
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Österreichischer Htaötebunö Die österreichischen Städte und Großgemeinden haben sich zur wirksamen Vertretung ihrer Interessen im Österreichischen Etädtebund (Bund österreichischer Städte und Großgemeinden) zusammengeschlossen. Nach den in der Sitzung vom 4. April 1935 des Oesterreichischen Städtebundes beschlossenen Satzungen, die eine länderweise Gliederung des Städtebundes vorsehen, können alle österreichischen Städte Mitglieder des Städtebundes werden, ebenso alle Markt- und Dorfgemeinden, deren Einwohnerzahl 3000 erreicht oder übersteigt. Ueber die Aufnahme von Markt- und Dorfgemeinden mit weniger als 3000 Einwohnern entscheidet die Bundesleitung. Bisher haben 139 Städte und Großgemeinden Österreichs, die eine Einwohnerzahl von zusammen 3,062.649 aufweisen, ihren Beitritt zum Städtebund erklärt. Aus dem Lande Tirol gehören ihm gegenwärtig 13 Gemeinden, und zwar die Stadtgemeinden Innsbruck, Hall i. T., Schwag. Kufstein, Lienz i. O.. Landeck, Imst und Kitzbühel, die Marktgemeinden Wörgl, Telfs und Ienbach und die Dorfgemeinden Hötting und Kirchbichl als Mitglieder an. Organe des Österreichischen Städtebundes sind die Vundesleitung, die Bundesversammlung, die Landesleitung und die Landesversammlungen. I n den letzten Monaten wurden zunächst die Landesversammlungen, die für jedes Bundesland aus den Mitgliedsgemeinden des Städtebundes in einem Bundeslande bestehen, konstituiert und von diesen die Landesleitungen gewählt. Die Landesleitungen vertreten die Mitglieder ihrer Länder in der Bundesversammlung. Die Tiroler Mitgliedsgemeinden haben in der konstituierenden Sitzung der Landes Versammlung vom 30. April 1935 als jene drei Mitglieder der Landesleitung, die gleichzeitig die Tiroler Mitgliedsgemeinden in der Bundesversammlung des Städtebundes gu vertreten haben, die Landeshauptstadt Innsbruck und die Etadtgemeinden Hall und Landeck, weiters als jene drei Mitglieder, die durch Zuwahl in die Landesleitung entsendet werden können, die Stadtgemeinden Kusstein, Imst und Lienz i. O. bestimmt. Zum Vorsitzenden der Landesleitung wurde Dr. Paul Kathrein, Bürgermeister der Stadt Hall i. T., gewählt. Die konstituierende Sitzung der Bundesversammlung des Städtebundes war auf 19. Juni 1935 einberufen. Die Teilnehmer wurden am Tage vorher im Wiener
Rathause vom Bürgermeister der Stadt Wien, Herrn Vizekanzler a. D. Richard Schmitz, feierlich begrüßt. Dem Empfange schloß sich eine Besichtigung der neuesten Schöpfungen der Stadt Wien an. So konnten die Teilnehmer die großzügigen Siedlungsbauten der Gemeinde Wien, das nach den neuesten Erfahrungen umgestaltete Gaswerk der Gemeinde Wien — heute das modernste Gaswerk Europas — und die im vollen Zuge befindlichen Bauarbeiten für die Höhenstraße auf den Kahlenberg, eine der bedeutendsten Schöpfungen im Rahmen des Arbeitsbeschaffungsprogrammes der Stadt Wien, besichtigen. Abends waren die Vertreter der österreichischen Gemeinden Gäste der Stadt Wien am Kobenzl. I n der konstituierenden Sitzung der Bundesversammlung, die unter dem Vorsitze des Bürgermeisters der Stadt Wien stattfand, wurde nach einem eingehenden Berichte des Bürgermeisters der Stadt Linz, Herrn Dr. Wilhelm Bock, der als geschäftsführender Vorsitzender die Vorarbeiten geleitet hatte, und einem sehr eingehenden Vortrage des Herrn Ministerialrates Professor Dr. Richard Pfaunoler über die Abgabenteilung die Vundesleitung gewählt. Vundesvorsitzender ist der Bürgermeister der Stadt Wien, Herr Vizekanzler a. D. Richard Schmitz, zum geschäftsführenden Vorsitzenden wurde der Bürgermeister von Linz, Herr Dr. Wilhelm Bock, gewählt. Der konstituierenden Versammlung schlössen sich unter Führung des Bürgermeisters der Stadt Wien Vorsprachen beim Herrn Bundespräsidenten, beim Herrn Bundeskanzler, beim Herrn Vizekanzler, beim Herrn Finanzminister und bei Herrn Sektionsches Baron Nuber an. Der namens der österreichischen Gemeinden vorgebrachte Wunsch, in Hinkunft in Fragen der Gesetzgebung, die die Gemeindeinteressen berühren, insbesondere in Fragen der Steuergesetzgebung, auf die Gemeinden in weitestgehendem Maße Bedacht zu nehmen und sie in allen wichtigen Fragen zu hören, fand allseits vollstes Verständnis. Den Gemeindevertretern wurde Willfahrung ihrer Bitte zugesichert. Zum Generalsekretär des Österreichischen Städtebundes hat die Bundesversammlung den Magistratsdirektor von Linz, Herrn Dr. Josef Etöger, einen in Gemeindefragen hervorragenden Fachmann, bestellt.
Kohlenausgabe ist wiederum zu bemängeln, daß die Zuteilung von.Wien wie immer sehr spät, erst nach Weihnachten begann.
tene Wärmestube einen namhaften Veitrag. Die Gemeinde Hötting betrieb keine Wärmestube.
8. Fleischkonserven: 7. Wärmestuben: Mit Rücksicht auf die unbedingt gebotene Sparsamkeit wurde Heuer von der Errichtung einer eigenen Wärmestube abgesehen, jedoch die Gemeinschaftsräume derstädtischenHerberge für deren Bewohner tagsüber zugänglich gemacht und ihnen eine Jause verabreicht. Außerdem erhielt der Oesterr. Gewerkschaftsbund für seine im Hause des Kath. Gesellenvereines unterhalb
Aus Spenden der Bundesregierung, bzw. der Bundeswinterhilfe und aus eigenen Mitteln konnten ungefähr 8000 Gulaschkonserven (ä 200 Gramm Inhalt) nur an Familien verteilt werden, und zwar erhielten Eheleute ohne Kinder 2. größere Familien bis zu 5 Konserven in der Kanzleistelle ausgefolgt. Zugunsten des Winterhilfswerkes fand Ende Februar l. I . ein Ball der Stadt Innsbruck statt, als Er-
.Amtsblatt Nr. lös desselben konnten 5000 8 gebucht werden. Die während der Weihnachtstage bei dem in der Maria-Theresien-Straße aufgerichteten Christbaum durchgeführte Sammlung ergab für die Winterhilfe mehr als 800 8. Weiters wurden durch die Gastwirtegenossenschaft in verschiedenen Gastwirtschaften Zahlungsblocks (für kleine Spenden Zugunsten der Winterhilfe) aufgelegtdiese Aktion ergab einen Erlös von 8 717.07 Ueber das geldliche Ergebnis der Winterhilfe geben nachstehende Abrechnungen Aufschlußa) E i n n a h m e n : Veranschlagter Zuschuß der Stadtgemeinde Innsbruck Überweisungen aus Vundesmitteln . . Aus Spenden und Veranstaltungen . . Der Kanzleistelle Ersatz der Gemeinde Hötting, für Aktion Hötting Verschiedene Ersätze Zahlungsblocks der Gastwirtegenossenschaft Gesamteinnahmen: . .
8 60.000.8 62.000.8 57.078.04 8 5.973.20 8 41.269.48 8 201.34 8 717.07 8 227.239.08
Von den oben ausgewiesenen Einnahmen fallen an Gemeinde Hötting aus den Bundeszuschüssen 20.24 vom Hundert, d. s. 8 12.548.80 und aus den Eingängen der Kanzleistile 8 656.80, somit zusammen 8 13.205.60 zu. b) A u s g a b e n : Bezeichnung
hievon entfallen auf Innsbruck Hötttng
Gesamtausgaben
Lebensmittelpackungen Suppenbereitung und Ausgabe . . . . Milchcmsgabe . . . . Volksküchenmarken . Kanzleistelle usw. . . Bekleidungsbeihilfen für Kinder u. Jugendliche Kohlen- u. Holzausgabe Eigene Wärmestube . . Fremde Wärmestube .
8
93.541.75
8
75.053.95
8 18.487.80
8 8 8 8
44.582.88 41.742.75 19.534.80 10.869.82
8 8 8 8
34.906.77 32.163.90 17.083.80 10.242.71
8 8 8 8
9.676.11 9.578.85 2.451. 627.11
8 8 8 8
5.000.— 5.002.75 1.699.50 1.000.—
8 8 8 8
5.000.— 3.990.19 1.699.50 1.000.—
8
1.012.56
Gesamtausgaben: Einnahmen dagegen:
8 222.974.25 8 227.239.08
Verbleibt daher Rest:
8
8 181.140.82
8 41.833.43
4.264.83
!I!!!M!!!!!M!«
ließ umfangreiche neue Netzteile erstehen. Vie allmähliche Umstellung öer stäötischen Weltkrieges Es wäre verfehlt gewesen, auch diese noch gweivhasig auszuführen, es bot sich vielmehr hiebei Gelegenheit, Stromversorgung auf Drehstrom bereits das Drehstromsystem anzuwenden, zumal die Mitgeteilt vom Elektrizitätswerk Innsbruck Die ersten, noch aus den letzten Dezennien des vorigen Jahrhunderts stammenden öffentlichen Stromversorgungsanlagen wurden entweder mit Gleichstrom oder mit Einvhasenstrom, etwas später auch mit Zweiphasenstrom betrieben. Erst die Jahrhundertwende brachte die Einführung des Dreiphasenstromes oder Drehstromes, welcher bei gleichzeitiger Erhöhung der Gebrauchsspannung die Verteilnetze ganz wesentlich leistungsfähiger gestaltete. Schließlich wurde das Drehstrom-Vierleitersystem mit der Frequenz von 50 Per. i. d. Sek. und der Gebrauchsspannung von 380/220 Volt, wobei größere Motoren an 380 Volt, Kleinmotoren, Apparate und Glühlampen an 220 Volt angeschlossen werden, auch durch Gesetz zum Normal-System für Verteilnetze erhoben. Auch die Versorgung der Stadt Innsbruck geschah ursprünglich mit Emphasen-Wechselstrom, späterhin mit Zweiphasen-Wechselstrom; die Frequenz betrug anfänglich 42 Perioden, wurde aber im Jahre 1927 anläßlich des Zusammenschlusses mit dem Achenseekraftwerk auf die Normal-Frequenz von 50 gesteigert; übereinstimmend mit der Frequenzsteigerung wurde auch die Gebrauchsspannung erhöht; sie beträgt nunmehr im inneren Stadtgebiete 2X150 Volt, im äußeren Stadtgebiete 2X200 Volt. Es war von vornherein klar, daß dem ersten Schritte der Vereinheitlichung, nämlich der Einführung der normalisierten Periodenzahl von 50, früher oder später einmal auch der zweite folgen werde, nämlich der Uebergang vom Zweiphasensystem zum neuzeitlichen und leistungsfähigeren Drehstromsystem. Dieser spätere Uebergang ist um so leichter und billiger durchzuführen, je eher man sich entschließt, zumindest neu zuwachsende Verteilgebiete nach dem Drehstromsystem auszuführen. Gerade die rege Bautätigkeit seit Beendigung des
Vorteile der größeren Leistungsfähigkeit und Billigkeit der Netzerrichtung, der Hausanschlüsse wie auch der Gerätebeschaffung gerade in der Zeit wirtschaftlicher Not sehr zustatten kamen. Freilich brachte die Einführung des Drehstromsystems auch einen Nachteil, indem auf geraume Zeit neben den beiden vorhandenen ZweiPhasenspannungen nunmehr noch die Drehstromspannung eingeführt war. Allein diese vorübergehend grö> ßere Uneinheitlichkeit mußte im Interesse der künftigen Einheitlichkeit in Kauf genommen werden. Diese erstrebte Einheitlichkeit erfordert aber, daß nicht nur neue Netzteile nach dem Drehstromsystem ausgeführt, fondern auch die bestehenden zweiphasigen Netzteile allmählich in das Drehstromsystem übergeführt werden. Das Tempo hiefür ist zunächst Nebensache: es wird abhängig sein von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Werkes, von der künftigen Absatzentwicklung und vor allem von betrieblichen Notwendigkeiten: Ein städtisches Verteilnetz wird von zahlreichen einzelnen Transformatorenstationen gespeist und es erweist sich mit Rücksicht auf die gegenseitige Unterstützung und Aushilfe als wünschenswert, benachbarte Stationen nach demselben Stromsystem auszuführen. Insbesondere in jenen Stadtteilen, in welchen in den letzten Jahren viel gebaut wurde, kommt es immer häufiger vor, daß alte Zweiphafenstationen von oft mehreren Seiten von Drehstrom-Stationen umgeben waren, ein Zustand, der die Umschaltung auf Drehstrom angezeigt erscheinen ließ. So wurde bereits in den letzten Jahren allmählich eine nicht unerhebliche Zahl von Transformatorenstationen an der Peripherie der Stadt, dann aber auch im Saggen mit den ihnen zugeordneten Netzteilen auf Drehstrom umgeschaltet. Die Absichten bezüglich der weiteren Umstellung auf Drehstrom sind nun etwa folgende: I n den nächsten 5 oder 10 Jahren wird das derzeitige 200-Volt-Gebiet nach Maßgabe der sich einstellenden Notwendigkeiten oder der sich ergebenden Gelegenheiten eingeschränkt
Amtsblatt Nr. 8 und allmählich auf Drehstrom umgestellt. I m 150-VoltGebiet sind nach Beendigung der Umfchaltung im Saggen — abgesehen von eventuellen künstigen Neuan^ Müssen — weitere Umschaltungen nicht, bzw. erst für die Zeit nach beendeter Umschaltung des 200-Volt-Gebietes geplant. Das derzeit bestehende 150-Volt-Gebiet wird also noch lange, vielleicht 1 oder 2 Dezennien bestehen bleiben. Innerhalb der Anlagen der Abnehmer sind anläßlich der Umschaltung gewisse Aenderungen notwendig. Die Leitungsführung felbst braucht, soferne sie den Sicherheitsvorschriften entspricht, nicht geändert zu werden, dagegen sind Motoren und Großgeräte durch Umwick^ lung oder Umschaltung der neuen Spannung anzupassen. Auch die Glühlampen müssen zumindest im 150Volt-Gebiet ausgetauscht werden, während sie, wie auch Kleingeräte, Bügeleisen usw. im 200-Volt-Gebiete ohne Gefahr für die etwas erhöhte Spannung von 220 Volt beibehalten werden können. Die Kosten der beim Abnehmer durchzuführenden Arbeiten übernimmt zur Gänze das E. W. I . Lediglich zum Austausch der Glühlampen hat der Abnehmer, über Wunsch ratenweise, 50 Prozent des Lampenpreises zu bezahlen, welche jedoch nicht als Veitrag sür die Umschaltung aufzufassen sind, sondern welche den Mehrwert vergüten, den die gelieferten neuen Lampen gegenüber den vorhandenen, durchschnittlich 50 Prozent gealterten Lampen darstellen. Wahlweise zum vorgenannten Austausch der Glühlampen wird den Abnehmern im 200-Volt-Gebiete das Anerbieten gemacht, die bestehenden Lampen Zu belassen und sich als Entschädigung für die bei Betrieb mit 220 Volt zu erwartende geringfügige Kürzung der Lebensdauer einen Betrag von 25 Prozent des Lamvenvreifes auszahlen zu lassen. Für jene Motoren und Geräte, welche für 200 Volt bestimmt sind, aber an 220 Volt angelegt werden, ferner für jene, welche vom E. W. I . umgebaut werden, übernimmt das E. W. I . eine einjährige Garantie. Alles in allem: Die im 200-Volt-Gebiete früher, im 150-Volt-Gebiete später zu erwartende Umstellung auf Drehstrom braucht nicht gefürchtet zu werden und soll keineswegs von der Anschaffung von Elektrogeräten abhalten. Denn diese Geräte werden anläßlich der Umstellung vom Werke kostenlos und unter Garantie der neuen Spannung angepaßt. Die Umstellung auf Dreh-
ström Retet aber auch den Abnehmern Vorteile; denn wenn einmal in ganz Innsbruck eine einheitliche Spannung herrschen wird, wird die Lagerhaltung und der Einkauf der Geräte vereinfacht und verbilligt und die heute noch bei Uebersiedlungen notwendigen Neuanschaffungen werden vermieden,
Gewerbe
gesetz 40 8 (2 Tage). § 140 GSVG.: Mißbrauch der Notstandsaushilfe 48 Stunden. §§ 136. 39, GO.: Unbefugter Fahrradhandel und Nichtanzeige der Standortverlegung 45 8 (2 Tage). § 136 GO.: Unbefugter Tapetenhandel 100 8 (3 Tage), I. 32/29 Uebertretung der Sonntagsruhe 5 8 (12 St.). § 14 GO.: Unbefugtes Malergewerbe 40 8 (2 Tage). § 60 GO.: Unbefugtes Hausieren 100 8 (3 Tage). § 14 GO.: Unbefugtes Kleidermachergewerbe 48 Stunden. § 14 GO.: Unbefugtes Frifeurgewerbe 20 8 (24 St.). § 140 GSVG.: Mißbrauch der Notstandsaushilfe 48 Stunden. Hausierpatent: Warenverfall: Rauchfangkehrerordnung:3 8 (6St.); Hausierpatent: Verfall von Anzugsstoffen; Hausierpatent: Warenverfall: unbef. Durchführung von Mauerarbeiten: 10 8 (12 St.); Beihilfe zum unbefugten Aufsuchen von Bestellungen: 40 8 (3 Tage); Beihilfe zum unbefugten Aufsuchen von Bestellungen: 120 8 (8 Tage); Innsbrucker Rauchfangkehrerordnung: 3 8 (6 Std.); Hausierpatent: 25 8 (2 Tage); Nichtanzeige der Standortverlegung: 20 8 (24 Std.); unbefugter Milchhandel: 20 8 (24 Std.); unbefugte Ausübung des Fuhrwerksgewerbes: 80 8 (5 Tage); Iugabengesetz: 5000 8 (90 Tage); Hausierpatent: 24 Tage und Warenverfall: unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen: 30 8 (2 Tagel; Beihilfe zum unbefugten Aufsuchen von Bestellungen: 30 8 (2 T.).
Getverbejtrafen im Juni 1. der Eichvorschriften 80 8, 2. des Weingesetzes 70 8, 3. der Verordnung über den Verkehr mit Frischmilch 900 8. § 13a GO.: Unbefugte Ankündigung des Verkaufes von Bier 2 8 (1 Tag). § 132 GO.: Unbefugte Ankündigung u. Gewerbe 50 8 (3 Tage). § 22 GO.: Unbefugter Altwarenhandel 10 8 (1 Tag), Verfall der Waren. § 13b GO.: Unbefugtes Fuhrwerksgewerbe 150 8 (10 Tage). Art. 1 I. 32/29. Uebertretung der Sonntagsruhe 20 8 (24 Tage). § 1b/46, § 14 GO.: Unbefugtes Konditorgewerbe 1000 8 (30 Tage). § 60 GO.: Unbefugtes Hausieren 200 8 (5 Tage). § 7 VEtG. zu § 14 GO.: Verleitung zur unbefugten Ausübung des Mechanikergewerbes, § 14 GO.: Unbefugte Ausübung des Mechanikergewerbes 150 8 (10 Tage). § 58e, § 14 GO.: Unbefugt. Handelsag. Gew. und Tifchlergewerbe 30 8 (1 Tag). § 1 Achtstundentags-
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Rachtveis der im Monat Juni 1935 durchgeführten Gewerbelöfchungen Nr. 184: Jäger Alfons, Museumstratze 28, Gemischtwarenhandel, 27. 10. 1927. Zl. 22240. — Nr. 185: „Josef Riedl". off. Handelsgesellschaft. Kiebachgasse 15. 19. 5. 1930. I I . 9649. — Nr. 186: I o sefine Niederwanger, Marktplatz, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 36, Abs 5, GO.. aufgeführten Artikel. 30. 4. 1926. Zl. 7042. — Nr. 187. Maurer Josef. Amthorstraße 3, Agentur, 16. 5. 1934. ZI. 6364. — Nr. 188: Maurer Josef, Amthorstraße 3. Kommissionswarenhandel. 16. 5. 1934. I I . 6365. — Nr. 189: Mayr Ignaz. Innrain 4, Fleischhauergewerbe. 16. 11. 1911, Zl. 58777. — Nr. 190: Hirnigel Hermine, Maria-Theresien-Straße 25/27, Konzession nach § 15, Punkt 14. GO.. 14. 12. 1933. Zl. 20543/31. — Nr. 191: Hoch- und Tiefbauunternehmung. Baumeistergewerbe Prokop, Lutz K Wallner. Mozartstraße 1. 9. 12. 1930. Zl. 1—4356/1. Amt d. Tir. Landesregierung. — Nr. 192: Hartmann H Co., G. m. b. H., Karmelitergasse 21. Giftverfchleißkonzession nach § 15, Punkt 14, GO.. 28. 2. 1924. Nr. 1021. — Nr. 193: Willibald Biemann, Innrain 36. Giftverschleißkonzession nach § 15. Punkt 14, GO., 27. 4. 1927. Zl. 6406. — Nr. 194: Iellinek Max. Herzog-Friedrich-Ttraße 3. Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5 GO.. aufgeführten Artikel. 23. 12. 1912. Zl. 43707. — Nr. 195: Kubelka Agnes, Innrain 47. Handel ohne Beschränkung. 15. 2. 1904. Zl. 5868. — Nr. 196: Spitz Johann, Kapuzinergasse 46, Kleidermachergewerbe, 9. 9. 1919, Zl. 23814. — Nr. 197: Hötzl Babette. Riesengasse 7. Etrickereiwarenerzeugung, 31. 3. 1915, ZI. 8990. — Nr. 198: Kath. Verein der Kinderfreunde in Salzburg, Innrain 29. Buchdruckerei, 31. 10. 1903, Zl. 47927. Statth. f. Tir. — Nr. 199: Gutmann Anton, Schillerstraße 5. Gemischtwarenhandel, 30. 10. 1934, ZI. 9122. — Nr. 200: Croce Guido. Defreggerstraße 20, Baumeistergewerbe, 28. 2. 1914. Zl. 11—1346/18. Statth. f. Tir. — Nr. 201: Agostini Amalia, Museumstraße 19. Musikalienhandlung. 17. 3. 191^ Zl. II—160/3. Tir. L.-Reg. — Nr. 202: Agostini Amalia. Museumstraße 19. Musikalienleihanstalt. 6. 5. 1921. ZI. 1—675/3, Tlroler L.-Reg. — Nr. 203: Kristufek Johann, Maria-Theresien-Straße 55. Handel mit allen im freien Verkehr gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5. GO., aufgeführten Artikel. 9. 5. 1928, Zl. 8800. — Nr. 204: Diem Therese. Liebeneggstraße 2, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5, GO., aufgeführten Artikel, 13. 6. 1912. ZI. 20324. — Nr. 205: Pfisterer Ernst. Dreiheiligenstraße 11. Handel ohne Beschränkung. 15. 11. 1922. Zl. 18045. — Nr. 206: Opperer Franz, Innsbruck. Platzdienstgewerbe, 19. 8.190!, ZI. 31210. — Nr. 207: „Brüder Wagner", Maximilianstraße 3, Handel mit Galanterie-, Kurz-, Mode- und Wirkwaren. 16. 3. 1916, Zl. 6762. — Nr. 208: Gächter Josef, Höttinger Gasse 17, Schuhmachergewerbe. 14. 6. 1887. Zl. 12472. — Nr. 209: Umminger Aloisia, Amraser Straße 15. Agentur. 3. 9. 1930. Zl. 15730. — Nr. 210: Thaler Johann, Tapezierergewerbe, Fallmerayerstraße 9, 4. 5. 1893, ZI. 8122. — Nr. 211: Dornauer Johann, Iahnstraße 4, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5. GO.. aufgeführten Artikel. 7. 6. 1919, Zl. 16305.
Verzeichnis über die im Monat Juni 1935 ausgestellten Gewerbe» scheine, bzw. Konzesfionsdekrete Schoner Theresia, geb. Theis, Damenkleidermachergewerbe. Purtschellerstraße 6. — Heinisch Franz, Ziegel- und Schieferdeckergewerbe, Schlosfergasse 5. — „Kath. Verein Kinderfreundeanstalt in Innsbruck", Konzession im Sinne des § 15, Abs. 1. Pkt. 1, der Gewerbeordnung zum Betriebe des Gewerbes der Vervielfältigung von literarischen oder artistischen Erzeugnissen — fei es auf mechanisch oder chemischem Wege — und das Handels mit denselben sowie der Herstellung der zur Vervielfältigung erforderlichen Druckformen und -platten und des Handels damit, I n n rain 29. — Beerli, geb. Amplatz Maria Antonia, Handstrickereigewerbe, Anzengruberstraße 5 / I I . — Moriel Ludwig, Pferdefrächtergewerbe, Mariahilfer Straße 34. — „ M . Ghedina <K Mra. pharm. H. Hirnigel" (off. Handelsgesellschaft), Konzession nach § 15, Pkt. 14, GO.. Maria-Theresien-Straße 23/25. — Alfons Jäger H Co., Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Museumstraße 28. — Hofer Erich, Handelsagentur. Erzh.-EugenStraße 20. — Hofer Erich, Kommissionswarenhandel, infoweit hiezu nicht der gr. Befähigungsnachweis erforderlich ist, Erzherzog-
Eugen-Straße 20. — „Josef Malfatti" (off. Handelsgesellschaft). Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Herzog-Friedrich-Straße 3. — Walder Johann, Kleidermachergewerbe, Brixner Straße 4. — Koller Johann, Kleidermachergewerbe, Peter-MayrStratze 9, Parterre. — Kreuzer Ernestine, geb. Langegger, Erzeugung von Schuhcreme und Lederfett, Wiefengasse 49. — Diem Therefe, geb. Heiß, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Liebeneggstraße 2. — Moik Anton, Schuhmachergewerbe, Höttinger Gasse 7. — Wagner Gustav, Handel mit Galanterie-, Kurz-, Mode- und Wirkwaren, Maximilianstraße 3. — Wagner Oskar, Großhandel mit Galanterie-, Kurz- und Modewaren, Maximilianstraße 3. — Wotzel Emanuel, Gärtnerei, Fischergasse, gegenüber der Mädchenvolksschule. — Haindl Anna, geb. Schletterer, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Neurauthgasse 11.
Vie rechtliche Vehanölung öes Grunötvassers im österreichischen lVasserrecht Von Landesregierungsrat Karl
Kossegg
Die rechtliche Behandlung der Grundwasserfragen kann vor allem von einschneidender Bedeutung sein für die Wasserversorgung der einzelnen Grundbesitzer, sowie ganzer Ansiedlungen, Ortschaften und Gemeinden, aber auch für die landwirtschaftliche Bodennutzung im weitesten Sinn. I n elfterer Hinsicht kommt in Betracht die Gewinnung von Trink- und Nutzwasser durch Brunnen und Wasserleitungen, in letzterer Hinsicht die Beeinflussung des Bodenertrages durch Hebung oder Senkung des Grundwasserspiegel?, die leichtere oder schwerere Durchführbarkeit von Entwässerungen. Bewässerungen und dergleichen mehr. Die Frage, ob das Grundwasser öffentliches oder Privatgewässer ist. war bisher vielfach strittig. I m neuen Wasserrechtsgesetz wird das Grundwasser, also das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser, ausdrücklich als Priuatgewässer erklärt, doch erfährt es vielfach eine besondere Regelung. Die Erschließung und Benutzung des Grundwassers steht zunächst dem Grundeigentümer zu, und zwar in dem zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfes erforderlichen Ausmaß vorweg ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Für die Erschließung und Benutzung des Grundwassers durch den Grundeigentümer für einen anderen Wasserbedarf ist eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde dann nicht erforderlich, wenn die Erschließung und Benutzung weder durch artesische Brunnen erfolgt, noch durch andere als handgetriebene Pump- oder Schöpfwerke. I n allen anderen Fällen ist die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde einzuholen, sei es, daß jemand anderer als der Grundeigentümer das Grundwasser erschließen und benutzen will, sei es, daß der Grundeigentümer selbst dies tut, aber nicht zur Deckung des Hausund Wirtschaftsbedarfes und mit Vorrichtungen, die sich entweder als ein artesischer Brunnen darstellen oder als ein nicht bloß handgetriebenes Pump- oder Schöpfwerk. Diese Art der Regelung trägt folgenden Erwägungen Rechnung: Grundsätzlich soll die Verfügungsgewalt über das Grundwasser dem Grundeigentümer zustehen. Doch ist eine Einschränkung dieser Verfügungsgewalt insoferne notwendig, als Grundwassererschließungen einschneidende Veränderungen in den in Betracht kommenden Gebieten herbeiführen können. Daher werden nur solche Erschließungen des Grundwassers durch den Grundeigentümer bewilligungsfrei gelassen, deren Ausmaß im Hinblick auf den Zweck als ein natürliches erscheint (der Haus- und Wirtschaftsbedarf steht mit der Größe des Grundbesitzes in einem zwangsläufigen Verhältnis) oder bei denen die Art der Erschließung (handgetriebenes Pump- oder Schöpfwerk) einen bescheidenen Gebrauch gewährleistet. Es kann nun vorkommen, daß durch eine von dem Grundbesitzer in diesem Rahmen bewilligungsfrei vorgenommene Erschließung und Benutzung des Grundwassers der Grundwasserstand in einem solchen Maße verändert wird, daß bereits bestehende, rechtmätzig geübte Grundwassernutzungen unmöglich gemacht oder wesentlich beeinträchtigt werden. Anders gesagt: Ein Grundbesitzer errichtet eine bewilligungsfreie Brunnenanlage und gräbt dadurch dem Nachbarbesitzer fein bisheriges Brunnenwasser ganz oder doch zum großen Teil ab. I n diesem Falle hat die Wasserrechtsbehörde, wenn sie angerufen wird, eine Regelung nach Rücksichten der Billigkeit zu treffen, und zwar fo, daß der Bedarf aller in Betracht konlmenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ob also der eine oder der andere der Nachbarn das Grundwasser früher erschlossen und benützt hat, ist hienach gleichgültig. Es wird eben angenommen, daß das Recht
Amtsblatt Nr. 8 des Grundeigentümers auf das Grundwasser ebenso alt ist, wie der Grund und Boden selbst, mag auch vom Wasser lange Zeit kein Gebrauch gemacht werden. Diese hier vorgesehene Schlichtung von Grundwasserstreitigkeiten durch die Wasserrechtsbehörde soll Besitzstörungsklagen und Gerichtsstreite vermeiden. Sie ist nicht etwa als Bewilligung zur Erschließung aufzufassen. Daher ist auch bestimmt, daß der Regelungsbescheid der Behörde seine bindende Kraft verliert, wenn sich die Parteien selbst anders einigen oder wenn sich die für die Regelung maßgebenden Verhältnisse (z. B. die Bedarfsverhältnisse der einzelnen Grundeigentümer) wesentlich ändern. Gleich den anderen Privatgewässern kann nun auch das Grundwasser aus öffentlichen Rücksichten enteignet werden. Es kann sein, daß eine Gemeinde oder Ortschaft an dem zum Trinker,, Kochen, Tränken, Waschen, Feuerlöschen oder zu anderen öffentlichen Zwecken notwendigen Wasser dauernd Mangel leidet und diesem Mangel außer durch Inanspruchnahme eines Privatgewnssers nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeholfen werden könnte. I n diesem Falle kann die Wasserrechtsbehörde der Gemeinde oder Ortschaft nach Maßgabe ihres Bedarfes die Benutzung eines fremden Privatgewäsfers gestatten, soweit hiedurch der Bedarf des hinsichtlich des Privatgewässers zunächst Berechtigten für die gleichen Zwecke nicht gefährdet wird. Da zu den Privatgewässern auch das Grundwasser gehört, kann also eine solche Gestattung auch hinsichtlich des Grundwassers stattfinden, der daran Berechtigte also insoweit enteignet werden. Wie jede Enteignung, kann auch diese nur gegen eine von der Wasserrechtsbehörde zu bestimmende Entschädigung erfolgen. Den eben behandelten Enteignungsanfpruch kann die Gemeinde oder Ortschaft zunächst nur innerhalb ihrer eigenen Gebietsgrenzen geltend machen, außerhalb dieser nur dann, wenn sie innerhalb ihrer Gebietsgrenzen ihren Wasserbedarf nicht in zweckentsprechender oder wirtschaftlicher Weise zu decken in der Lage ist, wenn also z. B. Schwierigkeiten technischer oder sanitärer Natur entgegenstehen oder wenn die Wasserversorgung aus dem eiaenen Gebiet mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Diese Art der Regelung entspricht Rücksichten der Billigkeit. Den gleichen Rücksichten trägt die Bestimmung Rechnung, daß bei widerstreitenden Ansprüchen, wenn sie nicht sämtliche Deckung finden können, jener Gemeinde oder Ortschaft der Vorrang gebührt, in deren Gebiet sich das in Anspruch genommene Wasser befindet. Das hinsichtlich der Gemeinden und Ortschaften Gesagte gilt sinngemäß auch für Wasserversorgungsanlagen von Wasserwerkgenossenschaften, sowie für die Wasserversorgung einzelner Ansiedlungen, wenn für diese nicht schon durch die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden Vorsorge getroffen ist. Auch bestehende Wasserbenutzungsrechte Dritter können unter den oben angegebenen Voraussetzungen und Einschränkungen zu^ gunsten geplanter Wasserversorgungsanlagen von Gemeinden, Ortschaften und Wllsserwerksgenossenfchaften gegen Entschädigung enteignet werden. Es kann aber auch sein, daß Wasser ausreichend zur Verfügung steht und nur eine bestimmte Art der Deckung des Wasserbedarfes, etwa die Deckung an einem bestimmten Ort, die Errichtung oder Erweiterung von Wasserbenutzungsanlagen, also z. B. von Wasserkraftanlagen, hindert. I n diesem Falle können vom Grundeigentümer rechtmäßig geübte Nutzungen seines eigenen Grundwassers dann enteignet werden, wenn der Enteignungswerber Wasser von mindestens gleich guter Beschaffenheit unter wirtschaftlich nicht ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung stellt. Ein Beispiel wäre die Schaffung eigener, aus dem fließenden Gewässer oder aus Quellen gespeister Viehtränken an Stelle der bisherigen Tränkung des Viehes aus dem nunmehr in seiner Ergiebigkeit verminderten Hausbrunnen. Auch zugunsten von Bodenentwässerungen und Bewässerungen, sowie von Schutz- und Regulierungswasserbauten können Wasserbenützungsrechte aller Art enteignet werden. Durch Eingriffe in den Grundwasserstrom kann nun aber auch, wie schon eingangs angedeutet wurde, die landwirtschaftliche Bodennutzung berührt werden. Durch Senkung des Grundwasserstandes kann der Boden die nötige Feuchte verlieren, durch Hebung des Grundwasserspiegels kann der Boden versumpft werden. Für diese in der Praxis sehr häufig vorkommenden Fälle ist zunächst als Grundsatz festzuhalten, daß die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Aenderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegensteht, wenn das betreffende Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, wie sie nach fachmännischer Voraussicht etwa zu gewärtigen ist. eine angemessene Entschädigung zu leisten. Auch diese Entschädigung bestimmt die Wasserrechtsbehörde. Eine Ausnahme erleidet der Grundsatz der Entfchädigungsleistung zugunsten der Entwässerungsanlagen. Zwar sind Entwässe-
rungsanlagen bewilligungspflichtig, wenn eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasseroerhältnisse zu befürchten ist. Wird aber der Grundwasserstand zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung geändert, indem Wasser in den natürlichen Vorfluter eingeleitet oder dessen Wasserspiegel gesenkt wird, so steht den Eigentümern jener Grundstücke, deren Bodenbefchaffenheit hiedurch ungünstig beeinflußt wird, kein Anspruch auf Entschädigung zu. Diese Ausnahme ist dadurch zu erklären, daß die Einreihung des Grundwassers unter die Privatgewässer für eine doch nur dem allgemeinen Besten dienende gewöhnliche Bodenentwässerung kein Hindernis sein sollte. Darüber hinaus sind auch hier Enteignungen möglich: Bei Wasserversorgungsanlagen, Wasserableitungsanlagen, Klärund Reinigungsanlagen, Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen, endlich Wasserkraftwerken ist es oft unvermeidlich, daß sie weitgehende Veränderungen des Grundwafserstandes zur Folge haben, die die Benutzung von Liegenschaften wesentlich beeinträchtigen. I n der Nähe der fließenden Gewässer ist die Höhe des Grundwasserstandes ganz wesentlich von der Spiegellage im Gewässer abhängig. Wird diese verändert, sei es, daß gestaut, sei es, daß das Wildbett vom Wasser entleert wird, kann sich auch der Grundwasserstand ändern, und zwar je nach den örtlichen Verhältnissen auch im wesentlichen Maß. Kommt nun den oben erwähnten Anlagen überwiegende Bedeutung zu, und ließe sich die Aenderung des Grundwasserstandes bei Ausführung der Anlage nur durch Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten vermeiden, so kann die Wasserrechtsbehörde trotz der sich daraus ergebenden wesentlichen Beeinträchtigung des Grundeigentums solche Veränderung des Grundwasserstandes, jedoch nur gegen Entschädigung, gestatten. Einschränkungen der Grundwasserbenutzung können sich neben anderen Einschränkungen des Grundeigentums auch aus Verfügungen ergeben, die zum Schutz der bestehenden Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen, sowie von Heilquellen (Schutzgebiete) getroffen werden. Hinsichtlich der Zuständigkeiten ist noch zu bemerken, daß für Anlagen zur Benutzung des Grundwassers die Landeshauptmannschaft zuständig ist,' wenn die zu fördernde Grundwassermenge 30 Minuten-Liter übersteigt. Ebenso ist in allen Enteignungsfällen die Landeshauptmannfchaft zuständig, da deren Zuständigkeit allgemein bei allen Anlagen eintritt, zu deren Ausführung eine Enteignung in Anspruch genommen wird. Die Erschließung von Grundwasser auf Bahngrund für Vauund Betriebszwecke der Eisenbahnen ist im allgemeinen nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Aus der Zeitschrift „Dle Gemeinde", 3. Heft. 1l. Jahrgang.
Zulassung von Asbest-/ Jement-Abflußröhren/ Marke //Eternit" für Hausenttoässerungsleitungen im Gebiete öer Kanöeshauptstaöt Innsbruck Mit Verfügung vom 21. Juni 1935, Zl. 959/1934 hat der Negierungskommissär die Verwendung von Asbest-, Zement-Abflußröhren, Marke „Eternit" für Hausentwässerungsleitungen im Gebiete der Landeshauptstadt Innsbruck unter folgenden Bedingungen zugelassen: 1. Jedes Rohr muß einer mindestens 8 Minuten währenden Probe mit einem Innendruck von 2 Atmosphären unterzogen werden. Die Erprobung ist im Werk vorzunehmen und ist am Rohr ersichtlich zu machen. 2. Die Rohre müssen wenigstens 2 Monate alt und rißfrei sein. Sie sind mit gut haftender innerer Schutzschicht, bzw. Imprägnierung zu versehen. 3. Bei grobem Kies, bei hartem und steinigem Untergrund sind die Rohrleitungen auf ein 0.1 Meter starkes Sandbett zu verlegen und in gleicher Stärke mit Sand zu umhüllen. Bei verunreinigtem Boden sind die Rohre außerdem mit einem schützenden Außenanstrich zu versehen. 4. Abwässer aus Betrieben dürfen nur dann eingeleitet werden, wenn Stoffe, die für die Rohre schädlich sind, vorher ausgeschieden oder in geeigneter Weise
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(g. B. Verdünnung, Neutralisation. Abscheidung) so be- jeder Gattung (mit Ausnahme von Possen, Singspielen. handelt werden, daß sie keine Gefahr für den Bestand Operetten- und Operntexten) in Prosa oder Versen in Betracht, deren Aufführung einen Theaterabend füllt, und den Betrieb der Rohrleitungen bilden können. 5. Für Grundleitungen darf das zulässige Höchstge- jedoch die Dauer von drei Stunden nicht übersteigt. Werke, die bereits mit einem ,Preise ausgezeichnet sind, fälle nicht mehr als 5 Prozent betragen. 6. Die Verbindung der Rohre hat, bis weitere Er- bleiben von der Wettbewerbung ausgeschlossen. Als Befahrungen vorliegen, bei Grundleitungen nach Art der werber können sich nur österreichsche Bundesbürger, die Steinzeugrohre mit Teerstrick und Äsvhaltausguß, bei in Oesterreich leben und schaffen, an dem Preisausschreiallen anderen Leitungen mit Teerstrick und Blei (Rif- ben beteiligen. Nähere Bestimmungen über die Einreichung können durch den Verband der Tiroler Kompofelblei oder Vleiwolle) zu erfolgen. 7. Eine Rohrleitung muß in eine andere stets mit nisten (Dr. Karl Senn, Claudiastraße 6), den Verband der Tiroler Schriftsteller (Dr. Hans Lederer, NeuhauserFormstücken, und Zwar im spitzen Winkel zur Abfluß richtung eingeführt werden. Dieser hat 45 Grad zu be- straße), und vom Stadtmagistrat (Zimmer 85) bezogen tragen. Bei Fallsträngen dürfen auch Winkel bis 70 werden. Die Einreichung hat bis spätestens 31. Juli Grad verwendet werden. Querschnittsveränderungen 1935 in der Einlaufstelle des Bundesministeriums für sind durch Uebergangsformstücke auszugleichen. Doppel- Unterricht, Wien, I., Minoritenvlatz 5, unter der Aufschrift „Preisbewerbung um den großen Staatspreis verbindungen sind in Grundleitungen nicht gestattet. Die Formstücke haben sich den bestehenden Normen für Musik", bzw. „für Literatur" zu erfolgen. Die feierfür gußeiserne Rohre anzupassen. Die Putzstücke müssen liche Preisverleihung wird im Monat Dezember 1935 den im Bauamte befindlichen Musterstücken entspre- durchgeführt werden. chen. Bei den Schraubenverbindungen sind entweder die Bolzen oder die Muttern der Schrauben aus Mes- Hestimmungen sing herzustellen. Die Beilagsscheiben haben satt und für die im Jahre 1935 zur Verleihung gelangenden großen östermit genügender Auflage aufzuliegen. Der Einbau von reichischen Staatspreise auf dem Gebiete der Musik und der Literatur. I-Etücken ist nicht gestattet. Die im Vorjahre vom Vundesministerium für Unterricht gestifAlle Falleitungen sind ausnahmslos als Entlüftungs- teten großen österreichischen Etaatspreise auf dem Gebiete der leitung über Dach zu führen. Das Etadtbauamt kann Musik und der Literatur gelangen im Jahre 1935 nach folgenden von dem ausführenden Unternehmer den Nachweis der Bestimmungen zur Verleihung: 1. Jeder der beiden Staatspreise beträgt 2l)lX) 8. Diese werden Dichtigkeit der verlegten Leitungen durch Wasserdruckim Jahre 1935 je zur Hälfte als „Würdigungspreise" zur Aneroder Rauchproben fordern. kennung des Gesamtschaffens eines österreichischen Komponisten, 8. I n den Entwässerungsplänen sind die Asbest- bzw. Dichters und als „Förderungspreise" für ein bestimmtes einzementrohre besonders zu bezeichnen. Als Kennfarbe ist zelnes Werk eines österreichischen Komponisten, bzw. Dichters, und zwar letztere nur auf Grund einer Preisbewerbung zur Verleihung graugrün zu verwenden. zu der im Jahre 1935 auf dem Gebiete der Musik 9. I m übrigen haben die Bestimmungen des Ent- gelangen, „Chorwerke", auf dem Gebiete der Literatur „dramatische Dichwässerungsgesetzes vom Jahre 1905, L.-G.-Vl. Nr. 18. tungen" zugelassen sind. sinngemäß Anwendung zu finden. 2. Die Staatspreise werden vom Vundesministerium für UnterDie Abänderung oder Ergänzung dieser Bedingungen richt auf Grund des Vorschlages je eines für den Musikpreis und den Literaturpreis bestellten Preisrichterkollegiums nur für und die Zurücknahme der Zulassung bleibt nach Maß- für hervorragende Leistungen auf dem Gebiete der Musik und der gabe der Erfahrung vorbehalten. Soferne im Einzelfalle Literatur verliehen, die nach Form und Gehalt als dem österreitechnische Gründe oder Rücksicht auf das Gemeinwohl chischen Kulturkreis zugehörig und als Bereicherung des österandere Maßnahmen erheischen, kann der Stadtmagi- reichischen Kulturgutes zu werten find. 3. Mit Preisen können nur österr. Bundesbürger, die in Oesterstrat auch nachträglich von Fall zu Fall über diese Be- reich leben und schaffen, bedacht werden. stimmungen hinausgehende Anordnungen treffen. 4. Die Vorschläge der Preisrichterkollegien für die Verleihung
Preisausschreiben öer Htaatspreise für Musik uns Literatur Bereits im Vorjahre hat das Vundesministerium für Unterricht Staatspreise für Werke der Literatur verliehen. Für das Jahr 1935 ist nunmehr das Preisausschreiben den Landeshauptmannschaften zugegangen. Zwei Preise zu je 1000 8 werden vom Unterrichtsministerium als „Würdigungspreise" zur Anerkennung des G e s a m t s c h a f f e n s eines österreichischen Komponisten und eines österreichischen Dichters verliehen; hiezu ist eine Lebensbeschreibung sowie ein Verzeichnis aller bisher veröffentlichten Werke des Autors einzureichen. Zwei weitere Preise zu je 1000 8 werden als „Förderungspreise" für ein C h o r w e r k und für ein d r a m a t i s c h e s W e r k zur Verleihung gelangen. Als Chorwerke können Kompositionen für gemischten Chor mit oder ohne Instrumentalbegleitung (ausgenommen liturgische Kirchenmusik) eingereicht werden, deren Aufführungsdauer zwei Stunden nicht übersteigt. Als dramatische Dichtungen kommen dramatische Werke
der „Würdigungspreise" erfolgen nach deren freiem Ermessen, doch können auch hiefür bis 1. August I. I . beim Bundesministerium für Unterricht (Einlaufstelle) Bewerbungen eingereicht werden. Diesen Bewerbungen ist eine Lebensbeschreibung sowie ein Verzeichnis aller bisher veröffentlichten Werke des Bewerbers beizufchließen. 5. Bei der Preisbewerbung um die „Förderungspreise" für Musik und Literatur sind sowohl gedruckte Werke, die innerhalb der letzten 3 Jahre (gerechnet vom 1. August I. I.) erschienen sind, wie auch ungedruckte Werke zugelassen. 6. Als „Chorwerke" können Kompositionen für gemischten Chor mit oder ohne Instrumentalbegleitung (ausgenommen liturgische Kirchenmusik) eingereicht werden, deren reine Aufführungsdaucr (d. h. ohne Einrechnung eventueller Pausen) die Zeit von 2 Stunden nicht übersteigt. Als „dramatische Dichtungen" können (mit Ausnahme von Possen, Singspielen, Operetten- und Operntexten) zur bühnenmäßigen Darstellung geeignete dramatische Werke jeder Gattung (Luftspiel, Komödien, Schauspiele oder Trauerspiele) in Prosa oder Versen eingereicht werden, deren Aufführung im Rahmen einer normalen Theaterabendvorstellung möglich ist und deren reine Aufführungsdauer (d. h. ohne Einrechnung von eventuellen Pausen) die Zeit von 3 Stunden nicht übersteigt. 7. Von der Bewerbung sind Werke ausgeschlossen, die bereits mit einem Preise ausgezeichnet wurden. 8. Die Erreichungen um die Förderungspreise haben bis 31. Juli l. I . in der Einlaufstelle des Bundesministeriums für Unterricht, Wien. 1. Bez., Minoritenulatz 5, oder mittels rekommandierten Schreibens an das Bundesministerium für Unterricht (Einlaufstelle) unter Angabe des Namens, des Berufes und der Anschrift des
Amtsblatt Nr. 8 Preiswerbers, sowie der Beifügung feiner schriftlichen Erklärung, daß er mit den Bedingungen des Wettbewerbes einverstanden ist zu erfolgen. Es sind jedoch auch Einreichungen unter Kennwort zulässig. I n diesem Falle sind Name, Beruf und Anschrift des Preiswerbers fowie die oben angeführte Erklärung in besonderem verschlossenen, nur mit dem Kennwort versehenen Kuvert der Einreichung beizulegen. Die Einreichung hat jedenfalls in einem verschlossenen Kuvert zu erfolgen, das die deutliche Aufschrift „Preisbewerbung um den großen Staatspreis für Mufik", bzw. „Preisbewerbung um den großen Staatspreis für Literatur" zu tragen hat. 9. Die Einreichung der den Gegenstand der Preiswerbung bildenden Werke erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bewerbers. Das Bundesminifterium für Unterricht übernimmt für die eingereichten Werke keinerlei Haftung. Nicht preisgekrönte Werke werden nach der Preisverteilung den Preisbewerbern über Verlangen bis 30. Juni 1936 in der Einlaufstelle des Bundesministeriums für Unterricht ausgefolgt, bzw. von dieser gegen Einsendung des Portos rückgesendet. 10. Den nicht mit Preisen bedachten Bewerbern stehen aus dem Titel der Preisbewerbung keine wie immer gearteten Ansprüche an den österreichischen Bundesschatz zu. 11. Den Preisträgern bleiben die Urheberrechte gewahrt, doch behält sich das Bundesministerium für Unterricht das Recht vor, die preisgekrönten Werke ganz oder teilweise öffentlich, bzw. im Rundfunk vorführen zu lassen. 12. Die feierliche Preisverleihung wird im Laufe des Monates Dezember l. I . stattfinden.
Arbeitslosenstanö im Htaötgebiete Innsbruck am )o. Juni Insgesamt vorgemerkt sind:
Männer 2002 Frauen 1208 Zusammen: 3210
Hieuon sind unterstützt:
Männer 1784 Frauen 971 Zusammen: 2755
1208
(Oeffentlichkeitsrecht zufolge Erl. d. V. M. f. U. vom 25. November 1932, ZI. 30.360—II—7) Schulnachrichten (Auszug aus dem Jahresbericht für das Schuljahr 1934/35) 1. Personalstand des Lehrkörpers: I m Schuljahre 1934/35 wirkten an der Anstalt 8 Bundeslehrer. 6 städtische Lehrer, 6 städtische Lehrerinnen, 2 Hilfslehrer und 2 Hilfslehrerinnen. Den schulärztlichen Dienst versah Herr MediZinalrat Dr. Viktor Tschamler. < 2. Unterricht: a) Lehrplan: I n der ersten Klasse wurde der Unterricht nach dem neuen Mittelfchullehrplan des Realgymnasiums zufolge Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht vom 18. Mai 1934, Zl. 15.500— I I — 7 , von der 2. bis 8. Klasse nach dem Mittelschullehrplan des Realgymnasiums (Form ^,) zufolge Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 1. Juni 1928 (BGBl. Stück 42, Nr. 138) erteilt. d) Bezeichnung der Klaffen: Zufolge Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht vom 17. Dezember 1934, Zl. 38.198—1—3, find die nach der Verordnung der Bundesregierung vom 23. März 1934, BGBl. I, Nr. 198. geführten Klassen als Realgymnasium zu bezeichnen. Für die nach dem Miltelschulgesetz vom 2. August 1927 (BGBl. 244) geführten Klassen ist bis zu ihrem Auslaufen die bisherige Bezeichnung Realgymnasium, Form ^ , beizubehalten. o) Freigegenstände'. Als Freigegenstände waren eingerichtet: I t a l i e n i s c h in der 6., 7. und 8. Klasse in je 2 Wochenstunden, E n g l i s c h in der 6., 7. und 8. Klasse in je 2 Wochenstunden, K u r z s c h r i f t in einem zweistündigen Fortbildungslehrgang für die 5. Klasse und C h o r g e s a n g je i Stunde wöchentlich. 3. Körperliche Ausbildung der Schülerinnen:
Die 3210 arbeitslos gemeldeten Personen verteilen sich auf die einzelnen Berufsklassen wie folgt: Männer Frauen Zusam. 5 11 6 1. Land- und Forstwirtschaft (Gärtnerei) 2. Bergbau- und Salinenwesen 1 20 19 3. Stein-, Ton-, Glasindustrie 3 4. Baugewerbe und dessen Nebenberufe 575 572 263 5. Metallindustrie 263 6. Holz- und Tapezierergewerbe 107 107 6 7. Leder- und Häuteindustrie 6 104 131 8. Textilindustrie 27 55 123 9. Bekleidungsindustrie 68 12 22 10. Papierindustrie 10 11. Graphische Industrie 61 40 21 12. Chemische Industrie 5 5 2 125 123 13. Nahrungsmittelindustrie 681 537 144 14. Hotel-, Gast- und Schankgewerbe 15. Handel 215 115 103 16. Transport und Verkehr 4 133 129 17. Bank- und Versicherungswesen — 10 10 28 61 18. Körperpflege und Reinigungswesen 33 8 17 9 19. Heilkunde und Gesundheitswesen 20. Lehr-, Bildungs-, Kunst- und Unter43 71 haltungsberufe 28 ,—. 5 21. Rechtsberatungsberufe (Advokaten, Notaree )) 55 y 9 22. Oeffentlicher Dienst 20 — 20 23. Haushaltungsberufe 24. I n verschiedenen Industriezweigen vorkommende Berufe 278 543 265 Summe: 2002
Htaötisches Maöchen-RealWMnasium in Innsbruck
3210
I m Vergleich zum Stand der Arbeitslosen am 31. Mai 1935 ergibt sich eine A b n a h m e um 254 Personen.
Der Unterricht in den körperlichen Uebungen wurde im allgemeinen wie im Vorjahre gehalten. I m besonderen ist folgendes zu erwähnen: Das Schuljahr 1934/35 zeigte einen stets wachsenden Umfang des Turn- und Eportbetriebes an der Anstalt, zumal die Schülerinnen unter fachgemäßer Leitung in allen Sportzweigen eingeführt werden konnten. Hiebet galt der Grundsatz, daß das Turnen nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Zweck ist. Der Körper soll gesund sein, gestählt sein für die Arbeiten des Berufes, um ein taugliches Werkzeug der Seele zu sein. Dies war der tragende Gedanke des Schulturnens. Nicht Kraftmeierei wurde erstrebt, sondern der Ausgleich der Kräfte nach ermüdender Arbeit. Es sollen in der Schule keine Sportgrößen und Turnkünstler, sondern allgemein gut durchgebildete Menschen erzogen werden. Daher waren nicht Schauformen und einzelne Bestleistungen, fondern einfache Vewegungsaufgaben und natürliche Formen sowie durchschnittliche Leistungen das erstrebenswerte Ziel des Turnunterrichtes. Dabei wurde auch immer die heute so ungemein notwendige E r z i e h u n g der uns anvertrauten Schuljugend im v a t e r l ä n d i s c h e n G e i s t e im Auge behalten, die gerade im Turnunterricht aufs beste durchgeführt werden kann. I n dieser Hinsicht wurde auf musterhafte Ordnung und stramme Disziplin besonderer Wert gelegt. Neben dem Saalturnen fanden bei günstiger Witterung im Herbst und Frühjahr Nachmittagsturnstunden im Schulhofe statt. I n dieser Zeit wurden auch die Freiluftnachmittage jeden Mittwoch und Freitag auf dem städtischen Sportplatze „Tivoli" abgehalten. Die überaus günstige Schneelage ermöglichte es, daß in diesem Winter der Skisport sehr eifrig betrieben wurde. An den Freiluftnachmittagen im Winter wurden in der näheren Umgebung Innsbrucks Skikurse abgehalten und Skiwanderungen unternommen. Hervorragende Leistungen haben die besten unserer Läuferinnen beim Iugendfkitag des D. u. Oe. Alpenvereins am
Amtsblatt Nr. 8 23. und 24. Februar gezeigt. Mehrere Schülerinnen erwarben sich das österreichische Iugendsportabzeichen. Am 23. und 24. März wurde ein Skiausflug ins Fotschertal mit Nächtigung in der Alpenvereins-Iugendherberge und Abfahrt vom Roten Kogel unternommen. Durch den Besuch des städtischen Hallenbades ist den Schülerinnen Gelegenheit geboten, sich im Schwimmen zu vervollkommnen. 4. Reifeprüfungen: I m abgelaufenen Schuljahre fanden Reifeprüfungen zu folgenden Terminen statt: 2) I m Herbst 1934 (27. September und 2. Oktober) unter dem Vorfitze des Herrn Landesschulinfpektors Hofrat Engelbert Auckenthaler. b) I m Sommer 1935 (schriftliche Prüfung: 13. bis 16. Mai. mündliche Prüfung unter dem Vorsitze des Direktors des Bundesgymnasiums und Realgymnasiums in Innsbruck, Hofrat Doktor Manfred Mumelter: 12. bis 14. Juni). Von den 27 zur Prüfung zugelassenen Schülerinnen wurden 11 für reif mit Auszeichnung und 11 für reif erklärt. 2 Prüflinge wurden auf den Herbsttermin und 2 auf den Februartermin Zurückgestellt, 1 Schülerin erkrankte vor Beginn der schriftlichen Prüfung. Ein Zeugnis der Reife mit A u s z e i c h n u n g erhielten: Dörner Irmtraud, Hotter Sieglinde, Ianstein Dorothea, Kette Irmingard, Paulin Margarethe, Pfanner Gertrud, Pustet Edith, Raistmayr Hedwig. Roff Liselotte, Traut Elfriede, Vukmanovic Marie. Der Volksbildungsreferent des Bürgermeisters der Stadt Wien beschloß unter der Devise „Wiener Bildungswerk" in der Zeit vom 9. Juni bis 7. Juli d. I . Maturanten zu einem achttägigen Aufenthalte nach Wien einzuladen und diesen Besuch weitgehend st zu erleichtern. Es meldeten sich hiezu 19 Abiturientinnen, die unter der Führung der Turnlehrerin Luise Geißler am 17. Juni die Reise nach Wien angetreten haben. 5. Stipendienwefen: I m Mai wurden an zwei brave bedürftige Schülerinnen (Hahn Helga, II.b-KIasfe, und Gheri Hermine, V I . Klasse) Tiroler Landesstipendien im Gesamtbeträge von 100 8 verteilt. Die Schülerin der II.a-KIasse Augustina Oelz erhielt ein Michael von Zollerfches Konvikthandstipendium, jährlich 630 8, bis zur ordnungsmäßigen Vollendung der Studien. 6. Schüleroorstellungen im Stadttheater und Generalproben der Musikoereinsaufführungen im Stadtfaal: a) Bei den vier Schülervorstellungen im Stadttheater („Don Carlos" von Schiller am 14. November 1934, „Der böse Geist Lumpazivagabundus" von Nestroy am 16. und 23. Jänner 1935. „König Lear" von Shakespeare am 6. Februar 1935, „Wilhelm Teil" von Schiller am 24. April 1935) war stets eine große Zahl von Schülerinnen anwesend. d) Auf Grund eines Einvernehmens zwischen dem Landesschulrate für Tirol und dem Innsbrucker Musikvereine als ältestem Träger der musikalischen Kulwr der Landeshauptstadt wurden im abgelaufenen Schuljahre die Generalproben zu den großen Symphonie- und Chorkonzerten den Schülerinnen um den Preis von 30 ^ zugänglich gemacht. Die erste Generalprobe fand am 17. Jänner, die letzte am 13. Juni 1935 statt. 7. Berechtigungen der Abfoloentinnen des MädchenRealgymnasiums: 1. Direktion und Lehrkörper erblicken ihre Aufgabe nicht nur darin, die Anstalt stets weiter auszubauen und den Schülerinnen die besten Ausbildungsmöglichkeiten zu bieten, sie sind auch jederzeit bereit, sie auf ihrem weiteren Lebensweg mit Rat und Tat zu begleiten, bis sie ihr selbstgewähltes Ziel erreicht haben. Darum ist die Anstalt an allen Berechtigungen interessiert, die mit dem weiteren Studium verbunden sind. 2. Das Reifezeugnis des Mädchen-Realgymnasiums hat überall, vor allem bei der Anstellung im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst, wo ein solches zur Bedingung gemacht ist, dieselbe Gültigkeit, wie die Reifezeugnisse der anderen Mittelschulen.
3. Das Reifezeugnis des Mädchen-Realgymnasiums berechtigt: a) Zum Studium an der U n i v e r s i t ä t , und zwar als ordentliche Hörerin der Philosophie. Wenn als Fächer die klassischen Sprachen, wenn Philosophie oder Geschichte gewählt werden, so ist eine an der Hochschule selbst abzulegende Nachtragsprüfung aus der griechischen Sprache nötig. Zum Studium an den zwei anderen weltlichen Fakultäten. d) Soweit das Reifezeugnis eines Realgymnasiums zum Studium an der T e c h n i s c h e n Hochschule berechtigt, ist dies auch mit dem Reifezeugnis des Mädchen-Realgymnasiums der Fall. e) Zum Studium an allen anderen Hochschulen (Akademie der bildenden Künste, Singakademie, Konsularakademie, Hochschule für Bodenkultur, Hochschule für Welthandel usw.), soweit die Reifezeugnisse der anderen Mittelschulen die Berechtigung bieten. 8. Lehrbesichtigungen, bzw. Lehrausfliige im Schuljahre 1934/35: 12. Jänner: Wanderung nach Thaur, Besichtigung von sechs Weihnachtskrippen. 18. Mai: Wanderung durch die Altstadt, Besichtigung alter Bürgerhäuser. 25. Mai: Radausflug nach Volders, Besichtigung des Schlosses Friedberg unter persönlicher Führung des Grafen Dr. Hans Trapp. 1. bis 4. Juli: Besuch der Tierausstellung im Großen Stadtsaal und des Museums Ferdinandeum. 9. Gesundheitszustand und körperliche Ertüchtigung: Die Neberwachung des Gesundheitszustandes oblag dem Schularzt, städt. Oberphysikatsrat i. R. und Medizinalrat Dr. Viktor Tschamler. Die Reihenuntersuchungen fanden wie in den Vorjahren in der Regel am Montag von V24 bis 5 Uhr im Arztzimmer der Anstalt statt. An denselben nahmen die Turnlehrerinnen abwechselnd teil. Die Begutachtungen wegen Befreiung einzelner Schülerinnen vom Turnen und den Iugendspielen wurden bald nach Beginn des Schuljahres vorgenommen. Diesbezüglich wurden entweder Befreiungen oder Erleichterungen für kürzere oder längere Dauer bewilligt. Die Befreiungsgesuche vom pflichtmäßigen Turnen, Freiluftnachmittag, Handarbeiten, geometrischen und Freihandzeichnen wurden im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht vom 31. Mai 1932. ZI. 9719, behandelt. Hinsichtlich der ansteckenden Krankheiten verlief das Schuljahr etwas weniger günstig als in den Vorjahren. Der große Stand von Grippeerkrankungen in der Zeit vom 27. Februar bis 25. März berührte auch unsere Schule. I m ganzen waren rund 200 Schülerinnen wegen Grippe, 2 wegen Scharlach und 1 wegen Diphtherie länger krank. Außerdem mußten 4 Schülerinnen wegen verschiedener Krankheiten ansteckender Art in der Familie oder im Wohnhaus für kürzere Zeit kontumaziert werden. IN. Uebersicht über die Geldleistungen der Schülerinnen Schuljahre 1934/35:
im
Schulgeblihren: Art der Leistung
15.794.— 2.332.10
1.187.25 803.— 8.—
2.332.40 1.578.90 216.—
1. Schulgeld 2. Lehrmittelbeiträge 3. Beiträge für körperliche Erziehung 1.145.15 4. Regiebeiträge 775.90 5. Aufnahmetaxen 208.— 6. Nachträge aus dem 2. Halbjahr des vorigen Schuljahres bzw. des 1. Halbjahres des laufenden Schuljahres 16.— Summe der Zahlungen
Summe
1. Halbjahr 2. Halbjahr Schilling 7.759.— 8.035.— 1.145.15 1.187.25
11.049.20
16.— 11.220.50
22.269.70
.11
A«kbl»UNl.8 Es zahlten im das volle Schulgeld (40 8) «/4 des vollen Schulgeldes (30 8) V2 des vollen Schulgeldes (20 8) V4 des vollen Schulgeldes (10 8) V» des vollen Schulgeldes (5 8) ganz befreit waren Zusammen
I. Halbiahr 133 8 37 103 87 26 394
2. Halbjahr 140 6 43 98 83 23 393
gen in die erste und höhere Klassen, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen statt. 5. Am 19. September, um 8 Uhr, ist das Heiliggeistamt für die katholischen Schülerinnen, hierauf versammeln sich alle Schülerinnen in ihren Klassen zur Entgegennahme der Weisungen und des Stundenplanes. 6. Der regelmäßige Unterricht beginnt am 20. September.
13. Aufnahmsbedingungen: Die Aufnahmsbedingungen in die erste und alle höheren Klassen des Stadt. Mädchen-Realgymnasiums in Innsbruck sind die L j Spenden für die Winterhilfe: gleichen wie an Bundes-Mittelschulen. Zufolge Erlasses des Bundesministeriums für Unterricht vom u) I n d i e erste K l a s s e : 14. November 1934, ZI. 35.031 (Verordnungsblatt vom 1. DeDer Nachweis über die Beendigung der vierten Klasse der zember 1934, Stück X X I , Nr. 2) und des Erlasses des Landes- Volksschule. Die Ablegung einer Aufnahmsprüfung. Dieselbe beschulrates für Tirol vom 22. November 1934, Zl. 2718/5 (Amtsblatt für das Unterrichtswefen in Tirol, Stück I X von 193^, steht aus: Einem freien Aufsatze, einer Nacherzählung oder BildNr. 63) wurde auch Heuer die Veranstaltung von Geldsammlungen beschreibung: ferner aus einer Rechenarbeit mit vier angewandten in den Schulen zum Zwecke der Winterhilfe angeordnet, und Rechenaufgaben mit ganzen Zahlen aus den vier Grundrechnungszwar viermal in der Zeit vom 1. Dezember 1934 bis Ende März arten. Bei der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten ist auf die Beherrschung der Rechtschreibung im Ausmaße der bezüglichen 1935. Volksschullehrpläne besonders zu achten. Die eingelaufenen Beträge kamen ausschließlich dem HilfsBei der mündlichen Prüfung sind sowohl Denk- als Kenntniskomitee für das Bundesland Tirol zugute. fragen zu stellen, insbesondere ist bei der Prüfung im Deutschen Die in allen Klaffen für das „Winterhilfswerk" vorgenommenen an der Hand der Zergliederung des einfachen Satzes auch festzuGeldsammlungen ergaben: stellen, ob der Aufnahmswerber die wichtigsten Wortarten zu unterscheiden, sie zu biegen, abzuwandeln und zu steigern vermag. 1. Klasse 5» 35.44 Bei der Prüfung im Rechnen ist auch eine gewisse Sicherheit und 2ä , 41.95 Geläufigkeit im mechanischen Rechnen zu verlangen. 2b . 27.— Empfehlenswert ist das Büchlein: „Neue Schule der Vorberei. 21.68 3» tung zur Aufnahmsprüfung für alle Arten der österreichischen 3d . 29.58 Mittelschulen", versaht von E. Eh. Weiß. Verlag von M. Perles, 4» . 17.80 Wien, 1. Bez., Seilergasse 4. 4K . 32.37 5. . 25.50 An Dokumenten sind vorzulegen (gelegentlich der Anmeldung): , 23.29 6. Der Tauf- oder Geburtsschein (nicht Extrakt). . 36.40 7. Der Heimatschein. 8. , 22.73 Die Leitung der Volksschule hat der Direktion eine SchülerbeZusammen: 8 313.74 schreibung zu übersenden, um welche sich die Eltern selbst zu bemühen haben. Die Direktion spricht allen Spenderinnen und Sammlerinnen b) I n h ö h e r e K l a s s e n : den gebührenden Dank aus. Das entsprechende Alter. Der Nachweis der Kenntnisse der vorhergehenden Klassen einer 11. Statistik der Schülerinnen. gleichartigen Anstalt durch ein mit der Abgangsklausel versehenes Ergebnis zu Ende 1934/35. Abgangszeugnis oder durch eine Aufnahmsprüfung aus den nicht gleichartigen Gegenständen. 1 2 2 2o 3 2 3b 4 g 4b 5 6 ? 8 Ius. Vorlage des Tauf- oder Geburtsscheines, des Heimatscheines, des Abgangszeugnisses. Vorzügl. geeignet Schülerinnen des ersten Klassenzuges der Hauptschule, deren 4 10 13l 10 12 1312 (reif mit Auszeichnung) 18 15 19l 9 11 10 Iahreszeugnis einen mindestens guten Gesamterfolg nachweist (ein guter Gesamterfolg ist dann gegeben, wenn das Iahreszeugnis in 20 19 15 19 15 16l 26 19 22 21 13 205l geeignet (reif) allen verbindlichen Gegenständen mindestens die Note „gut" aufbewilligte Wiederweist: nur in den Gegenständen Z, Schr, Ha, Ges und Kü kann holungsprüfungen 1 2 1 2 5 4 2 1 5 3 26 eine genügende Leistung durch ein „sehr gut" in einem anderen verbindlichen Gegenstande ausgeglichen werden) und die auch den bewilligte Nachfremdsprachlichen Unterricht mit Erfolg besucht haben, können in 1 1 — 3 1 — 2 1 13 3 1 tragsprüfungen die nächsthöhere Klasse der Mittelschule, an der die gleiche Fremd1 1 1 1 1 2 1 13 — 4 1 — nicht geeignet sprache (Französisch) gelehrt wird, ohne Aufnahmsprüfung übertreten. Dies gilt auch für Schülerinnen solcher Hauptschulen, die 3883 42 l 27 36 37 3 N 41 33 3? Zusammen 36i 35 33 nicht in zwei Klassenzügen geführt werden, wenn sie von der Lehrerkonferenz als besonders leistungsfähig bezeichnet werden. I m Schuljahre 1935-36 ist für jeden Fall bei der Aufnahme in 12. Kundmachung für den Beginn des Schuljahres 1935-36 die 2. Klasse der Mittelschule eine Aufnahmsprüfung aus dem Lehrstoff der Fremdsprache abzulegen. 1. Das Schuljahr beginnt mit dem 16. September 1935. 2. Neuaufzunehmende Schülerinnen können in der Zeit vom 14. Schulgeld, Aufnahmstazen und Beiträge für die Echul8. bis 13. Juli und vom 10. bis 14. September täglich, während der Ferien jeden Mittwoch unter Vorweisung der vorgeschriebeerfordernisfe: nen Belege (Tauf- oder Geburtsschein, Heimatschein und letztes Die Aufnahmstaxe beträgt für alle neu aufgenommenen SchüZeugnis) zwischen 10 und 12 Uhr in der Direktionskanzlei angelerinnen 4 8. Das Schuldgeld beträgt halbjährig 40 8, der Lehrmeldet werden. mittelbeitrag, der Veitrag für die körperliche Erziehung und der 3. Die Einschreibung der Etammschülerinnen erfolgt am 16. Sep- Beitrag für die Schulerfordernisse Zusammen 16 8. Diese Beiträge tember von 9 bis 11 Uhr. Näheres am schwarzen Brett. erhöhen sich für Ausländer bis zum dreifachen Betrag, doch kann 4. 17. und 18. September, 8 Uhr, finden die Aufnahmsprüfun- über Ansuchen die Gleichstellung mit den inländischen Schülerin-
12
Amtsblatt Nr. 8
nen gewährt werden. I n berücksichtigungswürdigen Fällen kann von diesen Beträgen für das Schulgeld und die Beiträge eine Ermäßigung erfolgen, wie sie an den Bundesmittelschulen gewährt wird. Die Einzahlung hat während der ersten vier Wochen eines jeden Halbjahres zu erfolgen. Der Lehrkörper kann aber die Abstattung des Schulgeldes in zwei und in besonders beriickfichtigungswürdigen Fällen in vier Raten gestatten, wobei die letzte Rate bis 5. Jänner, bzw. 5. Juni zu entrichten ist. Für minderbemittelte Schülerinnen kann das Schulgeld bis auf '/4, V« oder V< des vollen Betrages ermäßigt werden, in besonderen Fällen kann vom Magistrats-Präsidium die Befreiung auf '/z (8 5.—) gewährt werden. Die notwendigen Auskünfte erhalten die Schülerinnen am Anfang des Schuljahres von ihren Klassenvorständen. Die Ermäßigung bleibt so lange in Geltung, als sich die Einkommensverhältnisse nicht ändern und die Schülerin sich durch Betragen und Fortgang dieser Begünstigung würdig erweist. Minderbemittelte Schülerinnen können gegen eine geringe Abnützungsgebühr die Lehrbücher aus der Schülerbücherei entlehnen. Anmeldungen mündlich oder schriftlich, Telephon Nr. 1321. Sprechstunde des Direktors während der Sommerferien jeden Mittwoch von 10 bis 12 Uhr. Allen Eltern wird dringendst empfohlen, ihre Kinder von der ersten Klasse angefangen die Mittelschule besuchen zu lassen, wenn anders sie überhaupt die Absicht haben, ihnen eine höhere Ausbildung angedeihen zu lassen. Wenn auch der Uebertritt von einer Klasse der Hauptschule in die nächst höhere Klasse der Mittelschule bei gutem Lernerfolge möglich ist, darf doch nicht übersehen werden, daß beide Schultypen (Hauptschule und Mittelschule) verschiedene Hauptzwecke verfolgen, demnach verschiedene Unterrichtseinstellung haben müssen. Die richtige Vorbildung für die Obermittelschule kann nur die Untermittelschule, an der die beiden Fremdsprachen Latein und Französisch verpflichtend unterrichtet werden, bieten. Alles andere find Auswege, die von jenen bestritten werden können und müssen, denen der normale, direkte Weg zur Obermittelschule verschlossen war, z. B. Kinder von kleineren Landorten. Studienrat Dr. Josef F ö h n , Direktor.
Monatsbericht über öen Kremöenvertehe Juni 1935 Zahl der angekommenen Fremden: Ständiger Wohnort
1935
1934
Wien Sonstiges Österreich Deutsches Reich, Danzig Schweiz, Liechtenstein Italien SUdslawenstaat Ungarn Rumänien Tschechoslowakei Polen. Baltische Staaten Schweden, Norwegen, Dänemark Belgien, Luxemburg, Niederlande Großbritannien, Irland Frankreich, Monaco Spanien, Portugal, Andorra Griechenland, Albanien, Bulgarien, Türkei . . Rußland mit Russisch-Asien Uebriges Asien Afrika. Australien Vereinigte Staaten von Nordamerika, Kanada . Uebriges Amerika Staatenlos
2805 2707 413 854 528 49 141 23 484 39 267 631 1188 447 30 31 20 25 26 262 17 10
2292 2536 418 724 520 27 144 16 522 41 173 776 1354 398 19 3 8 17 26 285 42 —
Zusammen
. . . .
10.997*10.341
* Hievon: 1. Geschäftsreisende 1257, 2. Jugendliche in Herbergen. Heimen u. dgl. 64.
stersonalnachrichtm I m Rahmen der vom Gemeinderate mit Beschluß vom 20. Oktober 1931 für die Vornahme freier Beförderungen aufgestellten Grundsätze hat der Regierungskommissär Fischer mit Entschließung vom 15. Juni 1935 den städt. Obertierarzt Dr. Franz Kornherr zum Veterinärrat, den Kanzleiadjunkten Alfred Lener Zum Kanzleioffizial und den Kanzlisten Karl Werner zum Kanzleiadjunkten befördert. Auf Grund seiner effektiven Dienstzeit wurde der Etadtgärtner der 5. Dienstklasse, Hans Kreutz, zum Stadtgärtner der 4. Dienstklasse ernannt. Dem Rechnungsrate Adolf Waibl wurde der Titel Oberrechnungsrat verliehen. Nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes über die Zeitvorrückungen und Ieitbeförderungen wurden ernannt: Zum Vermessungsoberkommissär der Vermessungskommissär Ing. Hugo Handle, zum Rechnungsrat der Rechnungsoberrevident August Weirather, zum Amtssekretär der Amtsoberrevident Josef Oefner, zu Kanzleioberoffizialen die Kanzleioffizale Berta Holzscheider, Rosa Raggl und Ida Pircher, zum Kanzleiadjunkt der Kanzlist Alfred Höllriegl. I n das pragmatische Dienstverhältnis wurden übernommen: Der bisherige Vertragsangestellte im Konzeptsdienste des Stadtmagistrates Dr. Fritz Ambrosch als Anwärter auf den Posten eines rechtskundigen Beamten der 8. Verwendungsgruppe, der Maschinenmeister der städt. Berufsfeuerwehr Alois Dietrich als zweiter Stellvertreter des Kommandanten der städt. Berufsfeuerwehr und der im Gefällswachedienst verwendete Vertragsangestellte Friedrich Woldrich als Anwärter auf den Posten eines Gefällsaufsehers der 4. Verwendungsgruppe. Mit Wirkung vom 1. Juli 1935 wurden nach vollendeter Dienstzeit Obergeometer Andreas Elbs und Kanz. leioberoffigial Iofef Plieger in den dauernden Ruhestand» versetzt.
Auszeichnungen Der Herr Bundespräsident hat mit Entschließung vom 11. Mai 1935 der Oberin im städt. Sanatoriuni in Innsbruck, Sr. Iosefa Labre Philomena Hinterlechner, taxfrei die österreichische goldene Verdienstmedaille und dem Portier und Pfleger im städt. Sanatorium in Innsbruck, Alois Oberhammer, taxfrei die österreichische silberne Verdienstmedaille verliehen. Der Herr Bundespräsident hat mit Entschließung vom 28. Mai 1935 dem Bediensteten der Spedition Unterberger u. Cie., Jakob Huber, dem Betriebsbedienste' ten der Fruchtsaftpresserei S. Schindler, Josef Bernardi, der Betriebsbediensteten in der Samenhandlung und Klenganstalt Josef Jenewein, Kresgenzia Wurm, dem Schriftsetzer der Wagnerschen Universitätsbuchdruckerei, Anton Federspiel, der Buchhalterin der Stroh- u. Filz^ Hutfabrik Wilhelm Trager, Maria Delago, und dem Tapezierer-Vorarbeiter der Möbelfabrik Michael Brüll. Johann Andre, sämtliche in Innsbruck, die Ehrenmedaille für 40jährige treue Dienste verliehen.
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stellenausschreibung! Beim Stadtmagistrate Innsbruck wird für den amtsärztlichen und den schulärztlichen Dienst ein Anwärter auf die Stelle eines Beamten der 8. Verwendungsgruppe aufgenommen. Das Dienstverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches; die Vefoldung richtet sich nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes. Die allgemeinen Erfordernisse für die Aufnahme sind österreichische Vundesbürgerschaft, deutsche Volkszugehörigkeit, vollkommene Unbescholtenheit, ein Lebensalter von nicht mehr als 30 Jahren, körperliche und geistige Eignung. I m besonderen wird die Vollendung der medizinischen Studien, eine klinische Ausbildung von mindestens 2 Jahren und die erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung für den amtsärztlichen Dienst verlangt. Bewerber, die die Physikatsprüfung noch nicht abgelegt haben, müssen sie innerhalb von 2 Jahren nach der Aufnahme als Beamtenanwärter ablegen. Nach dem Gemeinderatsbeschlusse vom 20. Oktober 1931 beträgt die Anwärterzeit 3 Jahre. Während dieser Zeit darf der Anwärter keine Privatpraxis ausüben. Die mit einem 1-8-Stemvel versehenen, ordnungsmäßig belegten Gesuche (Nachweis der österr. Vundesbürgerschaft, Leumundszeugnis, Geburtsschein, amtsärztliches Zeugnis über die körperliche Eignung. Studienzeugnisse, Verwendungszeugnisse) sind bis längstens Mttwoch, 31. Juli 1935, an die Magsistratsdirektion Innsbruck einzureichen. Den Gesuchen ist eine kurze Darstellung des Lebenslaufes anzuschließen. Bewerber, die in Innsbruck heimatberechtigt sind, haben bei sonstiger Gleichwertigkeit den Vorzug.
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« 22
Der Regierungskommissär: Franz Fischer.
Kunömachung! Der Rachöruck von Aufsätzen, Berichten oöer nur von Teilen öerftlben sowie öie Wieöergabe von Daten unö Statistiken sinö nur mit genauer Quellenangabe gestattet.
Mitteilungen öes Staötphgsitates Stand der Infektionskrankheiten im Juni 1935 Scharlach: 5 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Diphtherie: 7 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Typhus: 2 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Zahl der Geborenen im Juni 1935 Gesamtzahl: 48, davon 4 Totgeburten, 28 männlich, davon 2 Totgeburten, 20 weiblich, davon 2 Totgeburten. Todesfälle im Juni 1935 Gesamtzahl: davon auswärts:
75 27 48 (21 männlich, 27 weiblich).
Auf Grund des § 45 des Stratzenpolizeigesetzes vom 2ß. Mai 1930, L.-G.- und Verordnungsblatt 1933 wird Folgendes kundgemacht: 1. Lastkraftwagen, Personenkraftwagen bis zu 6 Sitzen und Krafträder dürfen die Höttinger Gasfe befahren. 2. Für Krafträder ist jedoch die Höttinger Gafse in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr früh gesperrt. 3. Die Höttinger Gasse ist für den Radfahroerkehr gesperrt. Hiedurch treten frühere Anordnungen außer Kraft. Uebertretungen diefer Anordnung werden nach § 59 des Stratzenvolizeigefetzes bestraft. Diese Anordnungen treten mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. I n n s b r u c k , am 25. Juni 1935. Der Regierungskommissär: Franz F i s c h e r eh.
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Amtsblatt Nr. 8
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Amtsblatt Nr. 8
Strom im Ueberfluß! Als Beitrag zur Arbeitsschlacht gewahrt das E M I für den Sommer 1935 Sonderbegünstigungen Die Wasserführung unserer Bäche und Flüsse ist bekanntlich zu den einzelnen Jahreszeiten stark verschieden: Sie sinkt im Winter, besonders bei Eisgang, stark ab, steigt aber im Sommer vielfach weit über das Fassungsvermögen und die Leistungsfähigkeit der elektrischen Kraftwerke. Der Energiebedarf hingegen, besonders jener an elektrischer Energie, verläuft ganz anders: Er ist im Winter wesentlich größer als im Sommer. Da nun die Kraftwerke so groß bemessen sein müssen, daß sie den Winterbedarf zu decken vermögen und dabei immer noch die gebotene Leistungsreserve aufweisen, ergeben sich zwangsläufig große Ueberschüsse an Sommerdarbietung. Diese irgendwie, wenn auch billigst zu verwerten, war stets das Ziel unserer heimischen Elektrizitätswirtschaft; teilweise konnte es durch die Exportlieferung nach Bayern erreicht werden. I m bevorstehenden Sommer werden die Ueberschüsse ganz besonders groß sein, da einerseits durch die Wirtschaftskrise der Stromverbrauch in Innsbruck zurückging, andererseits die großen, in den Bergen angehäuften Schneemassen außergewöhnliche Mengen an Sommerwasser erwarten lassen. Es wird also in den kommenden Monaten im wahren Sinne des Wortes das Wasser ungenützt über die Wehre zu Tal fließen. I m Bewußtsein der hohen kulturellen und volkswirtschaftlichen Bedeutung der Elektrizität im Haushalt, im Gewerbe und in der Industrie, erblickt das E W I seine Aufgabe darin, möglichst allen Abnehmern des Versorgungsgebietes die Vorteile der Elektrizität zugänglich zu machen und hiedurch gleichzeitig die vorhandenen Anlagen möglichst gangiährig auszunützen. Manche Abnehmer werden vielleicht der Meinung sein, der Strom solle verbilligt werden, dann werde die Abnahme steigen und so beiden Teilen geholfen sein. Dieser Vorschlag übersieht indetz, daß unter den gegenwärtigen Wirtschafts- und Einkommensverhältnissen eine Verbilligung des Stromes keine entsprechende Verbrauchssteigerung zur Folge hätte und daher mit einem Einnahmenrückgana gerechnet werden müßte, der es dem Werke unmöglich machen würde, seinen Verpflichtungen, besonders der Stadt gegenüber, nachzukommen. Schließt sich sonach eine Etromverbilligung leider von selbst aus, so bleibt doch die Möglichkeit, bei Sicherung der bisherigen Einnahmen erhöhte Energiemengen zur
Verfügung zu stellen. Dieser Weg scheint in der Tat geeignet, unserer Volkswirtschaft ohne Geldaufwendung, fondern nur durch Ausnützung vorhandener Werte einen Auftrieb zu erteilen, indem zumindest für einige Monate die bisher geübte Sparsamkeit autzeracht gelassen und die Heuer so ausnahmsweise ergiebig verfügbare Energie zu den jeweils möglichen Verwendungszwecken genützt werden kann. Damit aber trägt das E W I das Seine zum Aufbauwerk der Wirtschaft, zur Arbeitsschlacht, bei und gibt seiner Abnehmerschaft die Gelegenheit, sich von den vorteilhaften AnivendungsmöaJichkeiten des elektrischen Stromes und der elektrischen Geräte zu überzeugen, ohne daß dafür mehr als bisher zu bezahlen wäre. Für die „Strom im Ueberflutz" betitelte Aktion sind seitens der Verwaltung folgende Bestimmungen festgelegt worden: Alle ständigen» nach den allgemein gültigen Iählertarifen beziehenden Abnehmer können in der Zeit ab 1. Mai 1935 bis zur Iählerablesung im Oktober 1935 beliebige Strommengen beziehen, ohne hiefür ein höheres Entgelt zu entrichten, als für den Nvrilbezug (Strombezug zwischen den Iiihlerablesungen im März und April 1935); die Abrechnung erfolgt monatlich getrennt für jeden Zähler; bleibt ein Monatsverbrauch unter dem Aprilbezug, so ist nur der tatsächliche Monatsverbrauch zu bezahlen. Für Abnehmer mit Taisonbetrieben (Sommerfrischen, Hotels, Gastwirtschaften, Ausstellungen, Garagen usw.) wird der Berechnung an Stelle des Aprilbezuges der Bezug im jeweiligen kalendergleichen Monate des Vorjahres zugrunde gelegt. Für Neuanschlüsse (neu zur Aufstellung gelangende Zähler) werden bis zur Iählerablefung im Monate Oktober 1935 von den verbrauchten Strommengen nur 5N Prozent verrechnet. Ein Rechtsanspruch auf den kostenlosen Ueberflußftrom besteht nicht, in allen Iweifelsfällen entscheidet das E W I allein unter Ausschluß jedes Rechtsweges. Die kostenlose Lieferung von Ueberflutzstrom erfolgt nur im Ausmaße der gegebenen Möglichkeiten und fetzt selbstverständlich die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, der allgemeinen Ttromlieferungsbedingungen und der Anschluhbeftimmungen des E W I voraus. Innsbruck. Ende April 1935. V/?"^
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!Anm im Überfluß!
Verleger, Eigentümer und Herausgeber: Die Stadtgemeinde Innsbruck. — Verantwortlicher Schriftlei ter: Dr. Willy Rumer, Innsbruck, Wilhelm-Ereil-Straße 25. Druck: Graphische Kunstanstalt T y r o l t a , Innsbruck