Amtsblatt Innsbruck

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Erscheint einmal i ich. Einzelnummer so Gr. Nr. 10

: 61018. September 1935

1. Jahrgang

Ernennung öer Mitglieöer öes Gemeinöetages Gemäß § 39 des Verfassungsübergangsgesetzes 1934 hat der Landeshauptmann nachgenannte Personen Zu Mitgliedern des Gemeindetages der Landeshauptstadt Innsbruck ernannt: 1. Als Vertreter der kulturellen Gemeinschaften a) der röm.-kath. Kirche: G r e d l e r Georg, Sakristeidirektor: b) des Erziehungswesens: T h o m a Julius, Bundesbahn-Zugsführer; c) des Schul- und Vvlksbildungswesens: Posch Josef, Fachlehrer: 6) der Wissenschaft: Dr. E t r o h a l Richard, a. o. Universitätsprofessor; e) der Kunst: Z i m m e t e r Kunibert, Kommerzialrat, Mitbesitzer der Tiroler Glasmalerei- und Mosaikanstalt. 2. Aus dem Kreise der berufsständischen Hauptgruppen als Vertreter a) des Berufsstandes Land- und Forstwirtschaft: H a l l e r Josef, Bauer am Ferrarihof, Dr. L e c h n e r Franz, Beamter des Landeskulturrates; d) des Berufsftandes Industrie und Bergbau: Dr. E g e r t Franz, Regierungsrat, DirektorStellvertreter der Handelskammer Innsbruck, H o f e r Georg, Arbeiter im „Bürgert. Brauhaus";

e) des Verufsstandes Gewerbe: T h ö n i g Otto, Baumeister, Dr. A n d r e a t t a Arthur, Mitbesitzer des Hotel „Kreid", W e t h Alois, Schneidermeister, V r a b e t z Rolf, Oberkellner, K a l s Erich, Arbeiter der Tyrolia; 6) des Berufsstandes Handel und Verkehr: M i l l e r Fritz, Kommergialrat, Optiker, C h i z Z a l i Kurt, Kaufmann, I e l l i n e k Otto, Kaufmann, P l a t t e r Adolf, Disponent des Landeslagerhauses, W e b e r Hans, Handelsangestellter; e) des Berufstandes Geld-, Kredit- und Versicherungswesen: S c h i m p p Hans, Beamter der Kreditanstalt, S ü ß Heinrich, Beamter der Landes-Brandschadenversicherungsanstalt; k) der freien Berufe: Dr. F l o r a Hermann, Mediginalrat, vrakt. Arzt, Dr. R a p p Hans, Rechtsanwalt, Dr. Schiebäck Viktor, Rechtsanwalt; ß) des Berufsstandes Oeffentlicher Dienst: Dr. O b e r h a m m e r Alois, Beamter des Karitasverbandes, H u r t h Viktor, wirkl. Amtsrat, G u t m a n n Leo, Schulrat, Professor an der Lehrerbildungsanstalt, Dr. M e l g e r Anton, Landesregierungsrat.

Die erste Sitzung des Gemeindetages wird voraussichtlich anfangs Oktober stattfinden.


.Amtsblatt Nr.10

Das m m Maötrecht unö öas alte Gemeinöestatut Ein kommentarloser Vergleich nennenswerter Bestimmungen von Magistratsdirektor Dr. Funkhäuser. I m Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Tirol, wurde am 8. August d. I . das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck verlautbart. Das Gesetz ist vom 10. Juli 1935 datiert, trägt die Nummer 35 des Landesgefetzblattes und trat am 1. September d. I . in Kraft.

Einführungsbestimmungen

Das alte Gemeindestatut enthielt drei Abschnitte, die 1. von dem Gebiete der Gemeinde und ihren Bewohnern, 2. von der Gemeindevertretung und 3. vom Wirkungskreise der Gemeinde handelten. Die Paragraphen waren nur teilweise überschrieben. Die Gruppierung der zu behandelnden Gebiete in den einzelnen Abschnitten entbehrte oft des systematischen Aufbaues und erschwerte die Uebersicht.

Dem eigentlichen Stadtrechte gehen fünf Artikel voraus. Die beiden ersten Artikel bestimmen den WirksamZum I . Hauptstuck: Gebiet unb Personen keitsbeginn des Stadtrechtes, nehmen einzelne Teile desselben für die Dauer der Geltung des VerfassungsDer Umfang des Gemeindegebietes der Landeshauptübergangsgesetzes aus und heben das alte Gemeinde- stadt Innsbruck wird in dem neuen Stadtrechte mit den statut mit seinen Nachtragsgesetzen auf. I m Artikel I I I Worten des alten Gemeindestatutes beschrieben. Eine sind der Landesregierung — über die im Stadtrechte Aenderung der Grenzen des Gemeindegebietes ist mit eingeräumten Befugnisse hinausgehend — gewisse dem Willen der Gemeinde durch Verordnung der LanRechte eingeräumt, die unter bestimmten Voraussetzun- desregierung, gegen den Willen der Gemeinde durch gen wirksam werden. Diese Rechte beziehen sich auf die Landesgesetz möglich. Die alte, bisher in allen Statuten Aufstellung des Haushaltsplanes, auf die Ueberprüfung der Gemeinde seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts der Gemeindegebarung und auf die Anordnung von immer wiederkehrende Bestimmung, daß eine ErweiteMaßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes bei rung des Gemeindegebietes nur mit Zustimmung der passiver Gebarung, weiters auf die Genehmigung von Gemeindevertretung durch Landesgesetz verfügt werden Kreditverschiebungen sowie auf die Genehmigung nicht kann, ist gefallen. veranschlagter Ausgaben und außertourlicher BefördeI m neuen Stadtrechte ist das erstemal hervorgehoben, rungen. Der Artikel IV räumt der Landesregierung die daß die Landeshauptstadt einen eigenen VerwaltungsDurchführung der grundsätzlichen Gleichstellung der Ge- bezirk bildet. Zum ersten Male geregelt sind auch Stadtmeindeangestellten mit den Staatsbediensteten ein. wappen und Stadtsiegel. Schließlich ist im letzten Artikel die im Stadtrechte festDie Personen in der Gemeinde werden unterschieden gelegte Verpflichtung der Stadtgemeinde, die Kosten der in Gemeindemitglieder und in Auswärtige. Gemeindeaus ortspolizeilichen Rücksichten notwendigen techni- mitglieder sind alle österreichischen Bundesbürger, die schen Maßnahmen und Einrichtungen zu tragen, kom- in Innsbruck ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Alle mentiert. übrigen sind Auswärtige. Die Bestimmungen über die Die Einführungsbestimmungen zum Gemeindestatute Rechte und Pflichten der Personen in der Gemeinde sind vom Jahre 1921 waren kürzer und einfacher. Sie ent- vereinfacht. Die in den früheren Gemeindestatuten gehielten in drei Artikeln die Außerkraftsetzung der alten troffene Unterscheidung der Gemeindemitglieder in GeBestimmungen, den Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes meindeangehörige, gleichbedeutend mit Heimatberechund die Wirksamkeitserklärung der im Jahre 1919 er- tigten, und in Gemeindegenossen wurde fallen gelassen. lassenen Gemeindewahlordnung. Weiters fehlen im neuen Stadtrechte die früher üblichen Bestimmungen über das Heimatrecht und über das Ausweisungsrecht der Gemeinde. Die BestimmunGlieöerung öes Ftabtrechtes gen über die Ernennung von Ehrenbürgern sind etwas Der Aufbau des Stadtrechtes ist streng systematisch, erweitert; die Ernennung von Ausländern zu Ehrenbürdie Einteilung klar und übersichtlich. I n den einzelnen gern bedarf nunmehr der Genehmigung der LandesreHauptstücken sind nur jene Gebiete behandelt, die nach gierung. Dem Gemeindetag wird weiters ausdrücklich der Ueberschrift des Hauptstückes dort behandelt werden das Recht zum Widerruf einer Ehrenbürgerernennung können. Jeder Paragraph des Stadtrechtes trägt seine eingeräumt. eigene Bezeichnung. Durch die Bezeichnung der Hauptstücke und der einzelnen Paragraphen ergibt sich bereits ZUM II> Hauptstuck: Organe unö hilfsorgane eine ausführliche Inhaltsübersicht. öer Gemeinst Das Etadtrecht behandelt im I. Hauptstück: Gebiet und Personen, Die Organe der Gemeinde sind heute: im I I . Hauptstück: Die Organe und Hilfsorgane der 1. Der Bürgermeister, Gemeinde, im I I I . Hauptstück: den Wirkungskreis der Gemeinde 2. der Gemeindetag (früher Gemeinderat), 3. der Gemeinderat (früher Stadtrat), und ihrer Organe, 4. besondere Verwaltungsausschüsse für einzelne Zweige im IV. Hauptstück: den Rechtszug und der Verwaltung. im V. Hauptstück: die Aufficht über die Gemeinde, die I m Falle der Verhinderung des Bürgermeisters tritt Kontrolle durch den Rechnungshof, den Widerruf der Bestätigung des Bürgermeisters und der Bestellung für ihn der Bürgermeister-Stellvertreter in Funktion. des Magistratsdirektors und die Auflösung des GeDas alte Gemeindestatut kannte zwei Bürgermeistermeindetages. Stellvertreter, die nebeneinander und neben dem Bür-


Amtsblatt Nr. 10. germeister tätig waren. Der Bürgermeister und die beiden Bürgermeister-Stellvertreter führten die Bezeichnung Stadtvorstand. Die Ausschüsse des Gemeindetages sind im neuen Stadtrechte ebenso wie der Magistrat als Hilfsorgane der Gemeinde bezeichnet. E n t s e n d u n g i n den G e m e i n d e t a g Dem neuen Stadtrechte mangeln alle Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindetages, über die Pflicht zur Annahme einer Wahl und über die Wiederbesetzung der durch Ausscheiden von Mitgliedern des Gemeindetages sreigewordenen Stellen. I n einem eigenen Paragraph ist erwähnt, daß die Mitglieder des Gemeindetages von den kulturellen Gemeinschaften und den Berufsständen entsendet werden und daß die Entsendungsberechtigten und die Art der Entsendung durch Landesgesetz bestimmt werden wird. Der Bürgermeister W a h l , T ä t i g k e i t s d a u e r , B e s t ä t i g u n g der Wahl, Gelöbnis Die Wahl des Bürgermeisters ist dem Gemeindetage eingeräumt. Dieser ist bei der Wahl nicht mehr wie früher auf feine Mitglieder beschränkt, nur muh er eine Person wählen, die die Voraussetzungen für die Entsendung in den Gemeindetag besitzt. Die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters sind grundlegend geändert. Die Bestimmungen des alten Statutes waren auf die im Jahre 1921 bestandenen Parteiverhältnisse zugeschnitten. Die neuen Bestimmungen sind sehr einfach. Die Wahlvorschläge werden von den Mitgliedern des Gemeindetages erstattet, jeder Wahlvorschlag muß von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeindetages unterzeichnet sein, wobei kein Mitglied auf mehr als einem Wahlvorschlag unterschreiben darf. Die Wahl, die mit Stimmzetteln durchzuführen ist, hat sich auf die in den Wahlvorschlägen genannten Personen zu beschränkend Zum Bürgermeister gewählt ist der Vorgeschlagene, für den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gemeindetages — d. s. nach § 12 mindestens 15 — gestimmt hat. Erreicht bei der ersten Abstimmung keine der vorgeschlagenen Personen diese Stimmenzahl, muß die Wahl wiederholt werden. Bei einer Wiederholung haben sich die Wählenden auf die zwei Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen aus sich vereinigt haben. Erhält auch im zweiten Mahlgang keiner der Vorgeschlagenen mindestens 15 Stimmen, ist die Wahl binnen acht Tagen zu wiederholen. Verläuft die Wahl neuerlich ergebnislos, wird der Gemeindetag aufgelöst. Der Bürgermeister wird auf die Dauer der Tätigkeit des Gemeindetages gewählt. Die Wahl des Bürgermeisters bedarf der Bestätigung des Landeshauptmannes. Das Statut vom Jahre 1921 kannte eine solche Bestätigung nicht; es kannte nur die Ablegung des Gelöbnisses in die Hand des Landeshauptmannes, die selbstverständlich auch heute beibehalten ist. Die Bestätigung durch den Landeshauptmann erinnert an die in der Monarchie vorgesehene Bestätigung der Wahl der Bürgermeister der Landeshauptstädte durch den Kaiser. Die Gelöbnisformel für den Bürgermeister ist nahezu die gleiche wie bisher und betont die Verpflichtung zur

Beobachtung der Gefetze, zur Uneigennützigkeit und Unparteilichkeit, der vaterländischen Einstellung und der Wahrung des deutschen Charakters der Stadt. Der

Bürgermeister-Stellvertreter

Zum Bürgermeister-Stellvertreter darf nur ein Mitglied des Gemeinderates, also nur ein Stadtrat gewählt werden. Dem Bürgermeister steht das Recht zu, dem Gemeindetag einen Dreiervorschlag für die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters zu erstatten, an den der Gemeindetag gebunden ist. I n diesen Dreiervorschlag können selbstverständlich nur Stadträte aufgenommen werden. Für die Durchführung der Wahl gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahl des Bürgermeisters. Auch die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Landeshauptmannes. Der Bürgermeister-Stellvertreter tritt, wie schon erwähnt, nur im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Bürgermeisters in Tätigkeit. Eine selbständige Amtsführung des Bürgermeister-Stellvertreters neben dem Bürgermeister, wie sie das Gemeindestatut 1921 vorsah, ist demnach ausgeschlossen. Sollte der Bürgermeister zu seiner Unterstützung außer dem Magistrat, als dem in erster Linie hiezu berufenen Hilfsorgan, auch der Mithilfe von Gemeindetagsmitgliedern bedürfen, kann der Bürgermeister unter seiner Verantwortung Mitglieder des Gemeindetages in einzelnen Fällen mit Geschäften seines Wirkungskreises betrauen. Der Bevollmächtigte ist aber in Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Dem Gemeindetage ist das Recht eingeräumt, den Bürgermeister-Stellvertreter auf Antrag des Bürgermeisters abzuberufen, eine Bestimmung, die nach dem Aufbau der Wahlbestimmungen des Gemeindestatutes 1921 unmöglich gewesen wäre. D i e B e z ü g e des B ü r g e r m e i s t e r s u n d des B ü r g e r m e i st e r - S t e l l v e r t r e t e r s I n der Bestimmung der Funktionsgebühren, der Bezüge des Bürgermeisters und des Bürgermeister-Stellvertreters sind dem Gemeindetage nunmehr Schranken gezogen. Die Bezüge des Bürgermeisters dürfen höchstens mit den Bezügen der 1. Dienstklasse der Staatsbediensteten, die feines Stellvertreters höchstens mit der Hälfte der Bezüge des Bürgermeisters festgesetzt werden. Der Gemeindetag Zusammensetzung, V o r a u s f e t z u n g f ü r die E n t s e n d b a r k e i t i n d e n G e m e i n d e t a g , Verlust u n d R u h e n d e r M i t g l i e d s c h a f t Eine der sinnfälligsten Abweichungen von den Bestimmungen des alten Statutes zeigt sich, bedingt durch die Bundesverfassung 1934, in der Zusammensetzung des Gemeindetages. Der Gemeindetag besteht aus Vertretern der römisch-katholischen Kirche, des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens, der Wissenschaft und der Kunst sowie aus Vertretern der Verufsstände in der Gemeinde. Die Zahl der Mitglieder des Gemeindetages ist mit 28 gegenüber 40 nach dem Gemeindestatut 1921 festgesetzt. Sie erhöht sich auf 29, wenn der Bürgermeister nicht aus den Mitgliedern des Gemeindetages ge-


.AmtsblattNr.10 wählt wird. Auf den Kreis der kulturellen Gemeinschaften entfallen 1 Vertreter der römisch-katholischen Kirche, 2 Vertreter des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens und je 1 Vertreter der Wissenschaft und Kunst. Die übrigen 23 verteilen sich auf die berufsständischen Hauptgruppen folgendermaßen: a) d) c) 6) e)

2 Vertreter der Land- und Forstwirtschaft, 2 Vertreter der Industrie, 5 Vertreter des Gewerbes, 5 Vertreter des Handels und Verkehrs, 2 Vertreter des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, t) 3 Vertreter der freien Berufe und g) 4 Vertreter des öffentlichen Dienstes. M i t Ausnahme der freien Berufe und des öffentlichen Dienstes sind die Vertreter der Verufsstände je gur Hälfte aus dem Kreise der selbständigen und der unselbständigen Verufsangehörigen zu entnehmen, beim Handel und Verkehr im Verhältnis von 3 selbständigen und 2 unselbständigen Berufsangehörigen. Die Tätigkeitsdauer des Gemeindetages beträgt wohl wie die des Gemeinderates nach dem alten Gemeindestatut 4 Jahre, die Bestimmung aber, daß die Hälfte der Gemeindetagsmitglieder alle Zwei Jahre auszuscheiden hat, wurde nicht mehr aufgenommen. Die Mitgliedschaft im Gemeindetage ist ausdrücklich als Ehrenamt bezeichnet. E s ' ist demnach eine Besoldung der Mitglieder des Gemeindetages ebenso wie nach dem Statute vom Jahre 1921 ausgeschlossen. Für die Besorgung besonders übertragener Dienstleistungen können sie auf eine angemessene Entschädigung aus Gemeindemitteln Anspruch erheben, nur muß der Gemeindetag diese Entschädigung in öffentlicher Sitzung bestimmen. Die Voraussetzungen für die Entsendbarkeit in den Gemeindetag haben sich besonders durch das Verlangen nach fünfjähriger Seßhaftigkeit verändert. Mitglieder des Gemeindetages können nur Personen sein, die Gemeindemitglieder sind, die mindestens 26 Jahre alt sind und die Gemeindemitgliedschaft in Innsbruck seit fünf Jahren ununterbrochen besitzen. Nach dem Gemeindestatute 1921 mußte das Mitglied des Gemeinderates 26 Jahre alt sein, im Zeitpunkte der Wahlausschreibung seinen Wohnsitz in Innsbruck haben und durfte vom Wahlrechte und der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sein. Der Bundespräsident, die Vundesminister, der Präsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Landesregierung und des Bundesgerichtshofes können nicht Mitglieder des Gemeindetages sein. Weiters zählt das Stadtrecht noch eine Reihe von Ausschließungsgründen auf, die ähnlich, aber weitergehend sind, als es die Ausfchließungsgründe der früheren Gemeindewahlordnung waren. Die auffallende Bestimmung, daß die Bediensteten der Stadtgemeinde, ihrer Anstalten, Betriebe und Unternehmungen, sowie Personen, die in der bewaffneten Macht dienen oder berufsmäßig für sie Dienste leisten, ferner Staatsbedienstete, die im öffentlichen Sicherheitsdienste tätig sind, von der Mitgliedschaft im Gemeindetage ausgeschlossen sind, gründet sich auf die Verfassung 1934. Das Stadtrecht enthält weiters ausführliche Bestimmungen über den Verlust der Mitgliedschaft zum Gemeindetag, über das Ruhen und das Verbot der Ausübung der Mitgliedschaft. Zu betonen ist, daß die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Gemeindetages, über die Voraussetzungen für die Entsendbarkeit in den Gemeindetag

und über den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft fowie das Verbot der Ausübung der Mitgliedschaft noch nicht in Kraft getreten sind. Sie können erst in Kraft treten, wenn der Landtag nach vollständiger Durchführung des ständischen Aufbaues durch Landesgesetz die Bestellung des Gemeindetages entsprechend den Bestimmungen der Verfassung 1934 geregelt hat. Bis dorthin werden die Gemeindetagsmitglieder entsprechend den noch geltenden Bestimmungen des Verfassungsübergangsgesetzes vom Landeshauptmann ernannt. Die erwähnten Bestimmungen des Stadtrechtes über die Zusammensetzung des Gemeindetages und über die Voraussetzungen sür die Entsendbarkeit in den Gemeindetag sind heute nur infoferne von Bedeutung, als sie der Landeshauptmann bei den Ernennungen der Gemeindetagsmitglieder gur Richtschnur nehmen kann. D i e Rechte u n d P f l i c h t e n der M i t g l i e d e r des G e m e i n d e t a g e s Das Stadtrecht zählt in großen Umrissen zum Unterschiede vom Gemeindestatute von 1921, das keine derartige Bestimmung enthielt, die Rechte und die Pflichten der Mitglieder des Gemeindetages auf. Unter den Rechten werden genannt die Befugnis, in den Sitzungen des Gemeindetages in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde Anfragen an den Bürgermeister zu stellen, bei den Sitzungen des Gemeindetages schriftliche Anträge einzubringen und in die Niederschriften über die öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeindetages Einsicht zu nehmen. Die Pflichten der Mitglieder des Gemeindetages sind im wesentlichen in der Gelöbnisformel zusammengefaßt. Die Mitglieder des Gemeindetages haben die Gesetze und Verordnungen des Bundes und Landes zu beobachten, ihre Aufgaben uneigennützig und unvarteiifch auszuüben, auf das Gesamtwohl der Bevölkerung bedacht zu sein, im österreichisch-vaterländischen Sinn zu wirken und den deutschen Charakter der Landeshauptstadt Innsbruck jederzeit zu wahren. Weiters sind sie ausdrücklich verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeindetages teilzunehmen. Dem Bürgermeister ist das Recht eingeräumt, über ein Mitglied des Gemeindetages, das trotz vorausgegangener Ermahnungen drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist, eine Geldbuße bis zum Höchstausmaße von 8 100.— zu verhängen. Der Gemeindetag hat das Recht, die Rechte und Pflichten seiner Mitglieder in der Geschäftsordnung für den Gemeindetag näher auszuführen. B e s t i m m u n g e n über die Geschäftsordn u n g des G e m e i n d e t a g e s I m übrigen ist der Gemeindetag bei Erlassung seiner Geschäftsordnung an die im Stadtrechte enthaltenen grundlegenden Geschäftsordnungsbestimmungen gebunden. Diese Bestimmungen sind im Gegensatz zum Gemeindestatut 1921, das ähnliche Vorschriften verstreut in verschiedenen Paragraphen enthielt, alle in einem Paragraph vereinigt. I m Vergleiche zum alten Statute sind folgende Bestimmungen geändert. Das Stadtrecht spricht nicht mehr von ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen, enthält jedoch im Wesen das Gleiche wie das frühere Statut in der Bestimmung, daß der Gemeindetag so oft zusammentritt, als es die Geschäfte erfordern, jedenfalls aber in jedem Vierteljahre einmal, und daß


Amtsblatt N r . 10. andererseits der Bürgermeister verpflichtet ist, über Verlangen eines Drittels des Gemeindetages eine Sitzung einzuberufen. Vollkommen neu ist, daß der Gemeindetag Zusammentreten muß, wenn es die Landesregierung verlangt. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeindetages ist beibehalten, jedoch kann die Öffentlichkeit durch ausdrücklichen Beschluß des Gemeindetages ausgeschlossen werden. Die Vorschrift des alten Etatutes, daß Perfonalangelegenheiten stets in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln find, besteht nicht mehr. Dagegen wurden die Fälle, die stets in öffentlicher Sitzung zu behandeln waren, — es sind dies die Erledigung der Iahresrechnung und des Voranschlages — dadurch vermehrt, daß nunmehr auch die Zuerkennung von Entschädigungen an Gemeindetagsmitglieder für die Besorgung besonders übertragener Dienstleistungen stets in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden muß. Neu ist die Verpflichtung des Vorsitzenden, darauf zu fehen, daß nur solche Angelegenheiten der Beratung und Beschlußfassung des Gemeindetages unterzogen werden, die in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde fallen. Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, in dem die Gemeinde Angelegenheiten des Bundes und Landes vollzieht, sind der Tätigkeit des Gemeindetages zur Gänze entrückt. Sehr vereinfacht sind die Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit des Gemeindetages. Der Gemeindetag ist stets bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder, also von mindestens 15 Mitgliedern, beschlußfähig. Zu einem gültigen Beschluß des Gemeindetages bedarf es der Zustimmung von mehr als der Hälfte der bei der Sitzung anwesenden Mitglieder. Jedes anwesende Mitglied des Gemeindetages hat seine Stimme abzugeben. Stimmenenthaltung ist demnach ausgeschlossen. Der Stimme des Vorsitzenden wird erhöhtes Gewicht gegeben. Nach dem Statut vom Jahre 1921 war der Bürgermeister nur dann verpflichtet seine Stimme abzugeben, wenn sich Stimmengleichheit ergab. Heute hat der Vorsitzende immer mitzustimmen; er gibt seine Stimme als letzter ab. Wird durch seine Stimme Stimmengleichheit hergestellt, gilt das als beschlossen, wofür er gestimmt hat. Das Gemeindestatut 1921 enthielt eine Reihe von Fällen, zu deren Erledigung eine sogenannte qualifizierte Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung verlangt wurde. So war bei der Wahl des Bürgermeisters und der Bürgermeisterstellvertreter die Anwesenheit von mindestens 30 Gemeinderäten verlangt. Bei der Einsetzung von Verwaltungsausschüssen, bei der Beschlußfassung über Vermögenserwerbungen und Veräußerungen bei einem Werte von über 20.000 8, über die Erhöhung oder Neueinführung v o n . Gemeindezuschlägen und Gemeindeabgaben, über die Aufnahme von Darlehen und über Verpfändungen usw. bei Werten von über 50.000 8, sowie über Anträge auf Aenderungen des Gemeindestatutes oder der Gemeindewahlordnung war zur Gültigkeit des Beschlusses außer der "Anwesenheit von 30 Gemeinderäten die Zustimmung von mindestens 21 Gemeinderäten notwendig. Das Stadtrecht kennt eine qualifizierte Beschlußfassung nur mehr im Falle der Wahl des Bürgermeisters und seines Stellvertreters, zu deren Gültigkeit die Zustimmung der Hälfte aller Mitglieder des Gemeindetages gefordert ist. Hinsichtlich der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeindetages ist eine Vereinfachung insoferne eingetreten, als sie weder der Überprüfung

durch Mitglieder des Gemeindetages noch der Geneh migung durch den Gemeindetag bedarf. Die Niederschrift muß vom Bürgermeister und vom Schriftführer unterzeichnet werden. Das Recht zur Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen steht heute jedermann offen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, also auch Personen, die nicht Gemeindemitglieder sind, während diejes Recht nach dem Gemein.destatute 1921 nur Gemeindemitgliedern zustand, diesen aber ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses. Eine Neuerung ist, daß an den Sitzungen des Gemeindetages Vertreter der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen können. Die Pflicht desBürgermeisters z u m V o l l guge der Beschlüsse u n d seine P f l i c h t z u m Aufschub des V o l l z u g e s Die Verpflichtung des Bürgermeisters Zum Vollzuge der Beschlüsse des Gemeindetages ist im Stadtrechte selbstverständlich ebenso festgelegt wie im Gemeindestatute 1921. Seine Verpflichtung, in Fällen, in denen er glaubt, daß ein Gemeindetagsbeschluß ein bestehendes Gesetz verletzt oder den Wirkungskreis des Gemeindetages überschreitet oder den Interessen der Gemeinde zuwiderläuft, mit dem Vollzuge innezuhalten, ist insoferne geändert, als er bei Gesetzesverletzungen sofort die Entscheidung der Aufsichtsbehörde darüber einzuholen hat, ob der Beschluß vollzogen werden darf, während er im Falle einer vermeintlichen Interessenverletzung die Aufsichtsbehörde erst nach erfolgloser neuerlicher Beratung im Gemeindetage anrufen kann. Der

Gemeinderat

B e z e i c h n u n g S t a d t r a t f ü r das e i n z e l n e Mitglied, Wahl, Tätigkeitsdauer, Geschäftsordnungsbestimmungen, Vollzug der Beschlüsse, A u f f c h u b des V o l l z u g e s Einschneidende Aenderungen zeigen sich bei dem dritten Organ der Gemeinde, dem Stadtrate, heute Gemeinderat genannt. Die Verfassung 1934 verlangt eigentlich nur zwei Organe der Ortsgemeinde, den Gemeindetag und den Bürgermeister, räumt aber den Landtagen das Recht ein, dem Bürgermeister einen Gemeinderat. bestehend aus fünf Mitgliedern, an die Seite zu geben. Die Mitglieder dieses Gemeinderates werden in den Städten Stadträte genannt, die Gesamtheit der Stadträte heißt aber dennoch auch in den Städten Gemeinderat. Der Wirkungskreis der Stadträte ist durch Landesgesetz zu bestimmen. Der Tiroler Landtag machte von dieser Ermächtigung Gebrauch und schuf im Stadtrechte einen Gemeinderat, der den Charakter eines beschlußfassenden Kollegiums hat, dessen Mitglieder also nicht einzeln zur Unterstützung des Bürgermeisters etwa in der Form der amtsführenden Stadträte berufen find. Der Bürgermeister ist zwar Vorsitzender des Gemeinderates und hat im Gemeinderate dieselbe Stimmberechtigung wie im Gemeindetage, er zählt aber nicht zu den Mitgliedern des Gemeinderates. Nach dem Gemeindestatute 1921 bestand der Stadtrat, der damals ebenfalls ein beschlußfassendes Kollegium war, aus dem Bürgermeister, den Bürgermeister-Stellvertretern und


.AmtsblattNr.i0 acht vom damaligen Gemeinderate (dem heutigen Gemeindetage) aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern. Die Wahl der Stadträte ist nach den Bestimmungen des Stadtrechtes sehr einfach. Die Stadträte werden vom Gemeindetage aus seiner Mitte, und zwar jeder in einem eigenen Wahlgange gewählt. Der Wahlgang ist dem der Bürgermeisterwahl nachgebildet. Die Wahl des Stadtrates alten Stiles war sehr kompliziert und auf die damals bestandenen Parteiverhältnisse zugeschnitten. Die Tätigkeitsdauer der heutigen Stadträte fällt mit der Dauer ihrer Mitgliedschaft im Gemeindetage zusammen, beträgt also vier Jahre. Die Funktionsdauer der ehemaligen Stadträte war auf zwei Jahre beschränkt. Die Stadträte sind heute unbesoldet, während sie nach dem Gemeindestatute 1921 Anspruch auf Funktionsgebühren hatten. Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Stadträte und der Bürgermeister oder sein Stellvertreter als Vorsitzender anweend sind. Die Beschlüsse werden durchwegs mit einacher Stimmenmehrheit gefaßt; alle Anwesenden einchließlich des Vorsitzenden sind zur Stimmenabgabe verpflichtet. I m alten Stadtrate war zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden (Bürgermeister oder Bürgermeister-Stellvertreter) und weiterer 5 Mitglieder des Stadtrates nötig. Eine grundlegende Neuerung bildet die Uebertragung der Berichterstattung im Gemeinderate an die Leiter der Abteilungen des Stadtmagistrates. Gleich wie für den Vollzug der Beschlüsse des Gemeindetages hat der Bürgermeister auch für den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderates zu sorgen. Beschlüsse des Gemeinderates, die nach seiner Meinung bestehende Gesetze verletzen, hat er ebenso wie derartige Beschlüsse des Gemeindetages unmittelbar der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Beschlüsse des Gemeinderates aber, durch die er die Interessen der Gemeinde verletzt glaubt, sind nicht neuerlich im Gemeinderate zur Beratung zu bringen, sondern dem Gemeindetage zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Nach dem alten Statute hatte der Bürgermeister darüber hinaus noch die Möglichkeit, jeden Stadtratsbeschluß vor dem Vollzuge dem damaligen Gemeinderate zur Ueberprüfung und Entscheidung vorzulegen. Diese Möglichkeit besteht nicht mehr. Weiters mußte nach dem alten Statute jeder Stadtratsbeschluß dem Gemeinderate zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn ein Stadtrat, der einer politischen Partei angehörte, die mit wenigstens zwei Stimmen im Stadtrate vertreten war, dies verlangte. D i e A u s s c h ü s s e des G e m e i n d e t a g e s Ausschüsse z u r V o r b e r a t u n g u n d B e g u t achtung, V e r w a l t u n g s a u s s c h ü s s e , Mitg l i e d e r z a h l , Vorsitz Die Ausschüsse des Gemeindetages teilen sich in zwei Arten. Sie sind entweder Verwaltungsausschüsse, die in bestimmten Angelegenheiten Beschlüsse fassen können, die die Gemeinde binden, oder Ausschüsse, die nur zur Vorberatung und Begutachtung von Angelegenheiten berufen sind, die in den Wirkungskreis des Gemeindetages fallen. Eine besondere Stellung nehmen die Verwaltungsausschüsse der städtischen Unternehmungen ein, denen der Gemeindetag auch Beschlußrechte einräumen kann, die sonst wegen der Wichtigkeit der Angelegenheit dem Gemeindetage vorbehalten sind. Welche Be-

schlußrechte der Gemeindetag an Verwaltungsausschüsse der selbständigen städtischen Unternehmungen nicht abtreten darf, ist in den Bestimmungen für die Erlassung von Organisationsbestimmungen der selbständigen städtischen Unternehmungen ausdrücklich festgelegt. Der Großteil der Ausschüsse wird demnach nur vorberatende und begutachtende Tätigkeit entfalten können und nur wenige Ausschüsse werden mit Beschlußrechten ausgestattet sein, die sonst dem Gemeindetage zustehen. Die Ausschüsse sind vom Gemeindetage aus seiner Mitte zu wählen und dürfen, den Vorsitzenden mitgerechnet, höchstens aus 7 Mitgliedern bestehen. I n die wichtigsten Ausschüsse, jedenfalls aber in den Finanz-, Bau- und Rechtsausschuß sind auch Mitglieder des Gemeinderates (Stadträte) zu wählen. Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Bürgermeister oder das von ihm hiezu ermächtigte Mitglied des Ausschusses. Uebernimmt der Bürgermeister in den wichtigsten Ausschüssen nicht selbst den Vorsitz, kann er nur einen Stadtrat zur Führung des Vorsitzes ermächtigen." Zur Bildung eines Ausschusses ist die Zustimmung des Bürgermeisters notwendig. Ausschüsse müssen gebildet werden, wenn es der Bürgermeister verlangt. Dem Bürgermeister steht weiter das Recht zu, jederzeit beim Gemeindetage die Auflösung von Ausschüssen zu beantragen. Nach dem Gemeindestatute vom Jahre 1921 war der Gemeinderat befugt, aus seiner Mitte ständige Fachabteilungen und ständige und nichtständige Sonderausschüsse zu wählen und solche Fachabteilungen und Ausschüsse auch zu ermächtigen, über bestimmte Geschäfte minderer Bedeutung im Namen des Gemeinderates selbständig zu beschließen. Eine besondere Stellung nahmen schon damals die Verwaltungsausschüsse der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde ein, die mit einem besonderen Maße von Selbständigkeit ausgestattet waren und nur dem Gemeinderate gegenüber stets zur Verantwortung und Rechnungslegung verpflichtet blieben. Der Magistrat V e g r i f f s b e st i m m u n g, O r g a n i s a t i o n , dienst- und besoldungsrechtliche S t e l l u n g der ö f f e n t l i c h - r e c h t l i c h e n B e a m t e n Der Magistrat wird als die Gesamtheit der in der städtischen Verwaltung tätigen städtischen Aemter bezeichnet. Die selbständigen städtischen Unternehmungen der Gemeinde zählen nicht zum Magistrat, wohl aber diestädtischenBetriebe und Anstalten, die von den einzelnen Abteilungen des Magistrates verwaltet werden. Der Magistrat ist zur Unterstützung des Bürgermeisters in seinem gesamten Wirkungskreise berufen und ihm untergeordnet. Hiemit ist der Begriff „Magistrat" im Gegensatz zum alten Gemeindestatute, das das Wort „Stadtmagistrat" nur einmal bei Erwähnung des Gemeindeamtes und ein anderesmal neben den Worten „bestellte Organe" und „beigestellte Organe" in Klammer anführt und den Begriff des Magistrates (Gemeindeamt) überhaupt nicht näher umschreibt, eindeutig festgelegt. Der Begriff Magistrat deckt sich mit dem Begriffe Gemeindeamt. Aus dem Gesetzestexte geht auch * A n dieser Stelle wird darauf hingewiesen, daß sich im § 21, Abs. 5 des Stadtrechtes ein finnstörender Fehler eingeschlichen hat; im zweiten Satze dieses Absatzes ist nicht auf Absatz 2, fondern auf Absatz 4 Bezug gu nehmen.


Amtsblatt Nr.10_ klar hervor. — eine Frage, die nach dem alten Gemeindestatut nicht zu beantworten war — daß der Bürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) nicht zum Magistrate zählt. Der Bürgermeister ist „Organ" der Gemeinde, dem das „Hilfsorgan", der Etadtmagistrat, unterstellt ist. Die Leitung des Magistrates obliegt auch nicht dem Bürgermeister, sondern einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten, der den Titel „Magistratsdirektor" führt. Seine Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Natürlich ist der Magistratsdirektor dem Bürgermeister unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Dem Magistratsdirektor unterstehen unmittelbar die Leiter aller Abteilungen des Magistrates, die ausschließlich nur Beamte sein können, und in der Folge alle Zugeteilten Beamten und Arbeiter. Die Durchführung der Geschäfte und der Vollzug der Beschlüsse des Gemeindetages und Gemeinderates obliegt, soweit nicht der Bürgermeister sich solche Amtshandlungen selbst vorbehält oder in einzelnen Fällen Gemeindetagsmitglieder mit Geschäften feines Wirkungskreises betraut, ausschließlich dem Veamtenkörver. Die Regelung der Dienst- und Besoldungsverhältnisse der städtischen Beamten und der Lohn- und Arbeitsverhältnisse der städtischen Arbeiter ist wohl noch Sache des Gemeindetages. Bei der Regelung der Dienst- und Vesoldungsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Angestellten aber ist der Gemeindetag durch die auf Grund des Art. 36 der Bundesverfassung 1934 Zu erwartenden Bundes- und Landesgesetze in seiner Beschlußfreiheit beschränkt. Die Genehmigung des Dienstpostenplanes ist der Landesregierung vorbehalten. Grundsätzlich sind alle öffentlich-rechtlichen Angestellten der Gemeinde den Bediensteten der Hoheitsverwaltung des Landes in gleichartiger oder ähnlicher Verwendung in besoldungsund dienstrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Der Gemeindetag kann unter Berücksichtigung der angedeuteten Schranken eine Dienstordnung erlassen. Nach dem alten Gemeindestatute war dem Gemeinderate ausdrücklich das Recht eingeräumt, die Zahl und die Bezüge der sür den Dienst der Gemeindeverwaltung und der Gemeindeanstalten nötigen Angestellten vollkommen nach freiem Ermessen festzusetzen. Den öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten waren für sich und ihre Angehörigen „jedenfalls" — d. h. mindestens — dieselben Ansprüche an die Gemeinde eingeräumt, die den Staatsangestellten der Verwaltungsbehörden zustanden. Die

städtischen

Unternehmungen

Außerhalb des Magistrates stehen die selbständigen städtischen Unternehmungen, d. s. solche erwerbswirtschaftliche Einrichtungen der Gemeinde, denen der Gemeindetag ausdrücklich die Eigenschaft einer selbständigen Unternehmung Zuerkannt hat. Sie stehen unter der Leitung eines Direktors, dieser ist mit dem gesamten Personal dem Bürgermeister unterstellt. Diese Unterordnung des Personales der städtischen Unternehmungen unter den Bürgermeister ist neu. Der Gemeindetag hat den Unternehmungen Organisationsbestimmungen zu geben, i n denen der Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse uüd der Direktoren festzusetzen ist. I n den Organisationsbestimmungen sind auch die Angelegenheiten ausdrücklich zu bezeichnen, die sich der Gemeindetag vorbehält. Die Unternehmungen unterliegen

der Überwachung und Überprüfung durch den Bürgermeister und seiner Beauftragten. Nach dem alten Gemeindestatute oblag die unmittelbare Überwachung der Unternehmungen ausschließlich den Verwaltungsausschüssen, die wiederum ihrerseits nur dem Gemeinderate und Stadtrate, nicht etwa dem Bürgermeister, verantwortlich waren.

Zum M . Hauplstück: Wirkungskreis öer Gemeinst unö ihrer Organe Der

eigene und über t r a g e n e W i r k u n g s k r e i s der G e m e i n d e

Die Einteilung des Wirkungskreises der Gemeinde ist gleich wie im alten Statut. Der Gemeinde fällt ein eigener und ein vom Bund und Land übertragener Wirkungskreis zu. Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde wird im allgemeinen mit denselben Worten wie im alten Gemeindestatute definiert als der, in dem die Gemeinde mit Beobachtung der Bundes- und Landesgesetze nach freier Selbstbestimmung anordnen und verfügen kann. Die i m alten Statut enthaltene, aus A r t i kel V des Reichsgemeindegesetzes vom Jahre 1862 stammende Ergänzung „er umfaßt überhaupt alles, was das eigene Interesse der Gemeinde zunächst berührt und durch ihre eigenen Kräfte besorgt und durchgeführt werden kann" ist in der Definition des eigenen Wirkungskreises gestrichen, jedoch in Anlehnung an Art. 40 der Bundesverfassung 1934 zur Begriffsbestimmung der örtlichen Sicherheitspolizei verwendet. I m eigenen Wirkungskreise der Gemeinde sind zu unterscheiden: a) das Recht der Gemeinde, als selbständiger Wirtschaftskörper innerhalb der Schranken der Gesetze ihren Haushalt selbständig zu führen, Abgaben einzuheben, Vermögen aller Art Zu besitzen, zu erwerben und darüber Zu verfügen sowie wirtschaftliche Unternehmungen Zu betreiben, die dem allgemeinen Interesse der Gemeindebewohner dienen,d) die Angelegenheiten, die durch Bundes- oder Landesgesetz dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Zugewiesen werden. Diese Zuweisungsmöglichkeit nimmt einem Teile des eigenen Wirkungskreises den bisher bestehenden festen Rahmen,- er kann jederzeit erweitert oder eingeengt werden, denn das Recht der Zuweisung schließt auch das Recht des Entzuges der Zugewiesenen Aufgaben in sich. Das Land hat von seinem Zuweisungsrechte bereits Gebrauch gemacht, indem es i m Stadtrechte als in den eigenen Wirkungskreis gehörig der Gemeinde als „Recht und Pflicht" zuweist die Obsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums (örtliche Sicherheitspolizei), das Hilfs- und Rettungswesen und das Leichen- und Vestattungswesen, die Sorge für die Erhaltung der Straßen. Wege, Plätze und Brücken der Stadt, die örtliche Straßenpolizei, foweit es sich nicht um Vundesstraßen handelt, den Flurschutz und die FlurpoliZei, die Marktvolizei. soweit sie nicht Bundessache ist, die Feuerpolizei, die Baupolizei, soweit sie nicht dem Bund oder dem Land vorbehalten ist. das Armenwesen, die gesetzlich geregelte Einflußnahme auf die Schulen, die Sorge für deren Errichtung und Erhaltung, soweit sie i m Gesetze begründet ist sowie die Vornahme freiwilliger Versteigerungen beweglicher Sachen.


.Amtsblatt N r . 10 Die Bereicherung des eigenen Wirkungskreises durch Zuweisung von Bundesangelegenheiten wird wahrscheinlich fallweise in einzelnen Vundesgesetzen ausgesprochen werden. Die Bestimmung des Art. 40, Abs. 2 der Verfassung 1934 über die Befugnis des Bundes, mit der Führung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei die örtlich Zuständige Vundespolizeibehörde oder ein anderes Bundesorgan zu betrauen oder die Führung dieser Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen und wahrgenommene Mängel durch Weisung an den Landeshauptmann abzustellen, ist wörtlich i n das Stadtrecht übernommen. Eine Bestimmung, die dem alten Statute mangelte, ist die, daß die Gemeinde verpflichtet ist, die nötigen Geldmittel für Anstalten und Einrichtungen, die zur Handhabung der Ortspolizei erforderlich sind, beizustellen und daß sie für jede Unterlassung in dieser Beziehung verantwortlich ist. Neu ist weiters, daß diese Verpflichtung mit der Beschränkung auf Vorkehrungen aus Anlaß von Elementarereignissen sowie auf technifche Maßnahmen und Einrichtungen, die aus ortspolizeilichen Rücksichten notwendig werden, auch dann aufrecht bleibt, wenn die ortspolizeilichen Gefchäfte Bundes- oder Landesorganen zugewiesen werden. Wie eingangs bereits erwähnt, gibt Artikel V eine Auslegung dieses Textes dahin, daß unter technischen Maßnahmen und Einrichtungen niemals die Kosten der technischen Ausrüstung der Vundespolizei verstanden werden können. Der I n h a l t des übertragenen Wirkungskreises ist im Wesen derselbe wie nach dem alten Gemeindestatute. Dieses bezeichnet ihn als Verpflichtung der Gemeinde zur M i t w i r k u n g für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, das neue Etadtrecht bezeichnet ihn als Verpflichtung zur M i t w i r k u n g bei der Bundes- oder Landesvollziehung. Neu ist, daß die Gemeinde für ihr Gebiet ausdrücklich mit der Besorgung der Vezirksverwaltung betraut ist. Die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises können der Gemeinde, wie schon früher, jederzeit vom Lande oder vom Bunde ganz oder teilweise entzogen werden. Die Bestimmung des Statutes 1921, daß der Gemeinde bei einer solchen Abnahme der Geschäfte auch die Kosten abgenommen werden müssen, ist nicht mehr aufgenommen. D i e A u f t e i l u n g des e i g e n e n u n d des übert r a g e n e n W i r k u n g s k r e i s e s der Gemeinde aufihre Organe Die Besorgung des eigenen Wirkungskreises obliegt allen Organen der Gemeinde: dem Bürgermeister, dem Gemeindetage, dem Gemeinderate und den besonderen Verwaltungsausschüssen. Die Besorgung des übertragenen Wirkungskreises steht dem Bürgermeister allein

zu.

D e r W i r k u n g s k r e i s des B ü r g e r m e i s t e r s , d e s Ge m e i n d e t a g e s u n d d e s G e m e i n d e rates Um einen einigermaßen anschaulichen Vergleich zwischen dem Wirkungskreis des Bürgermeisters nach dem Gemeindestatute 1921 und dem Wirkungskreise des Bürgermeisters nach dem Stadtrechte 1935 zu ziehen, ist es notwendig, vorerst die Stellung des Gemeindera-

tes 1921 darzulegen. Der Gemeinderat nach dem Statute vom Jahre 1921 vertrat die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten. M i t dem Stadtrate und dem Bürgermeister hatte er die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten zu besorgen. Dessenungeachtet wurde der Gemeinderat mit dem Stadtrate in den Gemeindeangelegenheiten als beschließendes und überwachendes Organ bezeichnet, im Gegensatze zum Bürgermeister, der im selben Satze als das verwaltende und vollziehende Organ bezeichnet wurde. Der Bürgermeister unterstand der Aufsicht des Stadtrates und des Gemeinderates. Eine Aufgabe des Gemeinderates war es weiters, den Vollzug der Beschlüsse Zu überwachen, wie ihm überhaupt auch die Pflicht auferlegt war, nicht nur die Nechnungs- und Kassengebarung, sondern auch die Geschäftsführung der Verwaltungsorgane der Gemeinde sowie der Verwaltungen der städtischen Unternehmungen zu überwachen und zu prüfen. Manche dieser Befugnisse sind nach dem Stadtrechte 1935 auf den Bürgermeister übergegangen. Der Bürgermeister ist heute als das Oberhaupt der Gemeinde bezeichnet. Er vertritt sie nach außen in allen Angelegenheiten. Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Gemeindeverwaltung und verfügt und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Gemeindetage oder dem Gemeinderate zur Beschlußfassung vorbehalten sind. Er vollzieht die Beschlüsse des Gemeindetages und des Gemeinderates und e r ist verpflichtet darüber zu wachen, daß diese Organe und die Hilfsorgane der Gemeinde den ihnen gesetzlich zustehenden Wirkungskreis nicht überschreiten. Von den Ueberwachungs- und Prüfungsbefugnissen des Gemeinderates 1921 ist dem Gemeindetage nur die Ueberwachung der laufenden Gebarung geblieben. Der Gemeindetag ist befugt, aus seiner Mitte einen fünfgliedrigen Ueberwachungsausfchuß zu bestellen, der verpflichtet ist, mindestens alle Vierteljahre die Gebarung zu überprüfen und darauf zu achten, daß die Ansätze des genehmigten Voranschlages in den einzelnen Erfordernisposten eingehalten werden. Die Stellung des Bürgermeisters ist, abgesehen von dem schon erwähnten Rechte zur Erstattung eines Vorschlages für die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters, seinem Rechte, die Aufstellung von Ausschüssen zu verlangen, seinem Einspruchsrechte gegen die Aufstellung von Ausschüssen und dem Rechte, beim Gemeindetage die Abberufung des Bürgermeister-Stellvertreters oder von Ausschüssen zu beantragen, durch nachstehende Befugnisse und Verpflichtungen gestärkt. Eine Erhöhung der geschätzten Erfolgsziffern des vom Bürgermeister vorgelegten Haushaltsplanes durch den Gemeindetag ist nur mit Zustimmung des Bürgermeisters zulässig. Beschließt der Gemeindetag Einnahmen, die i m Entwürfe zum Haushaltsplane nicht vorgefehen sind, bedarf die Schätzung diefer Einnahmen ebenfalls der Zustimmung des Bürgermeisters. Beschließt der Gemeindetag den Haushaltsplan des nächsten Verwaltungsjahres nicht bis zum Beginn dieses Jahres, hat der Bürgermeister den Entwurf sofort der Landesregierung vorzulegen, die den Haushaltsplan durch Verordnung feststellt und die erforderlichen Verfügungen an Stelle des Gemeindetages erläßt. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung und bis zur Erlassung ihrer Verfügungen hat er das Recht, alle Aufgaben zu leisten, die bei sparsamster Wirtschaftsführung nötig sind, um die Gemeindeverwaltung in geordnetem Gange zu erhalten


Amtsblatt N r . 10_ und die Abgaben, deren EinHebung einer jährlichen Beschlußfassung durch den Gemeindetag bedarf, im Ausmaße des Vorjahres weiter einzuheben. Besonders hervorzuheben sind noch die Bestimmungen, die unter der Bezeichnung „Notrecht des Bürgermeisters" in das Stadtrecht Aufnahme gefunden haben. Früher stand dem Bürgermeister nur das Recht zu, im Falle äußerster Dringlichkeit unaufschiebare Auslagen, die nicht im Voranschlage vorgesehen waren, unter seiner Verantwortung gegen nachträgliche Einholung der Genehmigung des Gemeinderates, bzw. Stadtrates anzuordnen. Heute ist der Bürgermeister berechtigt, im Falle besonderer Dringlichkeit in allen Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis des Gemeindetages oder Gemeinderates fallen, an Stelle dieser Organe zu handeln, wenn deren Beschlußfassung nicht ohne Nachteil abgewartet werden kann. Er hat nicht mehr nachträglich die Genehmigung dieser Organe einzuholen, sondern ist nur verpflichtet, seine Maßnahmen dem Gemeindetage oder Gemeinderate nachträglich Zur Kenntnis zu bringen. Auch in der Verantwortlichkeit des Bürgermeisters ist eine grundlegende Aenderung eingetreten. Nach dem Gemeindestatute 1921 war der Bürgermeister für seine Amtsführung in jedem Wirkungskreise dem Gemeinderate und im übertragenen Wirkungskreife außerdem auch der Regierung verantwortlich. Heute ist er für die gehörige Vollziehung der Amtshandlungen des eigenen Wirkungskreises „der Gemeinde und der Landesregierung" verantwortlich. Für Amtshandlungen des übertragenen Wirkungskreises ist er, bedingt durch die Ausschaltung des Gemeindetages und Gemeinderates von der Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nur, und zwar je nach der A r t seiner Amtshandlungen, entweder dem Landeshauptmanne oder der Landesregierung verantwortlich. Aus der Ueberschrift des Punktes des Stadtrechtes, der die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters regelt, erwartet man auch eine Festlegung der Haftbarkeit des Bürgermeisters. Weder in diesem Punkte noch sonst im Stadtrechte ist aber die Haftbarkeit geregelt.* Die Dienstgewalt des Bürgermeisters erstreckt sich, wie schon früher erwähnt wurde, nicht nur auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Magistrates, sondern auch auf alle Bediensteten der Unternehmungen. Bei Unterfertigung von Urkunden ist dem Bürgermeister insoferne eine Erleichterung eingeräumt, als es ihm freisteht, mit gewissen, im Stadtrechte festgelegten Ausnahmen, Urkunden und Geschäftsstücke auch von Beamten des Magistrates unterfertigen zu lassen. Führt der Bürgermeister-Stellvertreter in Verhinderung des Bürgermeisters dessen Geschäfte, hat er die Rechte und Pflichten des Bürgermeisters. Er ist wie dieser verantwortlich. Der Wirkungskreis des Gemeindetages ist i n zwei Paragraphen punktweise und erschöpfend aufgezählt. Die ihm zur bindenden Beschlußfassung zugewiesenen Angelegenheiten scheiden sich einerseits in Aufgaben der Haushaltsführung der Gemeinde, andererseits in Ange* I m Mufterentwurfe des Bundeskanzleramtes, der das Endergebnis der Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der landesunmittelbaren Städte bildete, lautete die Bestimmung über die Verantwortlichkeit und Haftbarkeit folgendermaßen: „Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen der Stadt haftbar und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises der Aufsichtsbehörde verantwortlich."

legenheiten. die teils der Wichtigkeit des Gegenstandes wegen, teils wegen der Höhe der finanziellen Belastung oder der Höhe des finanziellen Risikos, das die Gemeinde eingeht, dem Gemeinddtage vorbehalten sind. Zu den Angelegenheiten der Haushaltungsführung gehören die Beratung und Beschlußfassung über den Haushaltsplan, die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Überwachung der laufenden Gebarung, die Beratung und Beschlußfassung über die EinHebung der Gemeindeabgaben und -Gebühren, weiters, und zwar im Einvernehmen mit dem Rechnungshofe und unter Beachtung der im Stadtrechte enthaltenen, durch die Uebernahme bundesgesetzlicher Bestimmungen gegenüber dem Statute 1921 bedeutend erweiterten Grundsätze für die Führung des Gemeindehaushaltes die Erlassung einer Haushaltsordnung, in der das gesamte Gebarungs- und Verrechnungswesen" in möglichst einfacher Weise zu regeln ist,- zu den Angelegenheiten der zweiten Gruppe zahlen beispielsweise die Wahl des Bürgermeisters und seines Stellvertreters, des Gemeinderates und der Ausschüsse, die Festsetzung der Geschäftsordnung für den Gemeindetag, die grundsätzliche Regelung des Dienstverhältnisses der Bediensteten der Gemeinde, die Errichtung und Auflassung der Unternehmungen der Gemeinde, die freiwillige Verleihung des Heimatrechtes, die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes. Für Angelegenheiten, die wegen der Höhe der finanziellen Belastung oder des finanziellen Risikos der Gemeinde dem Gemeindetage vorbehalten sind, beträgt die untere Wertgrenze, soweit es sich um zweiseitige Rechtsgeschäfte handelt, Schilling 5000.—, soweit es sich um die Verpfändung oder Belastung von Liegenschaften oder um die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen handelt, 8 1000.— und, foweit es sich um die Gewährung von Subventionen und Ehrengaben oder von sonstigen Zuwendungen handelt, Schilling 500.— im einzelnen Falle und Verwaltungsjahre. Endlich stehen dem Gemeindetage noch jene Kompetenzen zu, die ihm in Bundes- oder Landesgesetzen ausdrücklich eingeräumt sind. Bemerkenswert ist, daß dem Gemeindetage die Erlassung ortsvoligeilicher Vorschriften nicht mehr zusteht. Ortspolizeiliche Vorschriften Zu erlassen, ist nur mehr Sache des Bürgermeisters. Auch der Wirkungskreis des Gemeinderates ist erschöpfend aufgezählt. Er gleicht in seinem Inhalte nahezu vollständig dem des früheren Stadtrates. Dem Gemeinderate fallen der Abschluß von Rechtsgeschäften, die der Wertgrenze nach nicht dem Gemeindetage vorbehalten sind, und einige weniger wichtige Geschäfte zu, wie die Stellenbesetzung i m Rahmen des vom Gemeindetage beschlossenen Stellenplanes, die Ernennung der leitenden Beamten für die selbständigen städtischen Unternehmungen, die Behandlung der Antrage des Stadtschulrates und der Verwaltungsausschüsse der städtischen Lehranstalten in Personalangelegenheiten, die Ausübung der der Gemeinde zustehenden Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte usw. Aus dem alten Statute ist auch übernommen, daß der Gemeinderat zur Vorberatung und Begutachtung in Angelegenheiten herangezogen werden kann, die in den Wirkungskreis des Gemeindetages fallen und nicht * nicht Verwaltungswesen, wie es im Stadtrechte offensichtlich irrtümlich heißt.


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einem bestimmten Ausschusse zur Vorbereitung und Begutachtung Zustehen. Dem Gemeindetage und dem Gemeinderate steht in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten ausschließlich das Recht zur Fassung bindender Beschlüsse Zu. Eine Abtretung von Angelegenheiten des Gemeindetages an den Gemeinderat oder Bürgermeister oder des Gemeinderates an den Gemeindetag oder Bürgermeister ist unzulässig. Nur den Verwaltungsausfchüsfen der selbständigen städtischen Unternehmungen können in den Organisationsbestimmungen Aufgaben zugewiesen werden, die sonst anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. Aber auch in diesem Falle ist ausgesprochen, welche Angelegenheiten unter keinen Umständen abgetreten werden dürfen. Der Gemeindetag kann auch nicht, wie es nach dem alten Statute möglich war, Angelegenheiten des Gemeinderates an sich ziehen, noch kann selbstverständlich der Gemeinderat Geschäfte, die in den Wirkungskreis des Bürgermeisters fallen, erledigen. Ausdrücklich hervorgehoben ist im Stadtrechte, daß weder dem Gemeindetage noch dem Gemeinderate Vollgugsgewalt zukommt. Diese beiden Organe sind demnach nur beschließende Organe der Gemeinde. Demzufolge können die vom Gemeindetage aus seiner Mitte gebildeten Ausschüsse auch nur beschlußfassende Organe sein. Vollzugsorgan ist einzig und allein der Bürgermeister, der stch in der Regel des Magistrates als Hilfsorgan bedient und nur von Fall zu Fall Gemeindetagsmitglieder mit Geschäften feines Wirkungskreises betrauen kann. Auch der Vollzug der Beschlüsse der Verwaltungsausschüsse obliegt dem Bürgermeister,- praktisch wird er allerdings den Vollzug den Direktoren der Unternehmungen überlassen. Der W i r k u n g s k r e i s

des M a g i s t r a t e s

Der Wirkungskreis des Magistrates ergibt sich seiner Stellung als Hilfsorgan des Bürgermeisters selbst. Der Magistrat hat somit sämtliche Aufgaben Bürgermeisters zu besorgen, deren Besorgung er nicht vorbehält.

aus von des sich

Jum I V . Hauptstück: Rechtszug Nach dem Stadtrechte ist weder eine Berufung an den Gemeinderat oder Gemeindetag gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Bürgermeisters, noch eine Berufung gegen Beschlüsse des Gemeinderates an den Gemeindetag möglich. Nach einer ausdrücklichen Bestimmung des Stadtrechtes entscheidet der Gemeinderat in feinen Angelegenheiten endgültig. Wohl aber steht die Berufung gegen Bescheide der Organe der Stadt in Angelegenheiten, in denen die Ausübung des Aufsichtsrechtes dem Bunde zusteht, an den Landeshauptmann, in den übrigen Angelegenheiten an die Landesregierung offen. Dasselbe gilt für Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeindetages, soweit ein Beschwerderecht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Für

Berufungen gegen Abgabenvorfchreibungen und gegen Entscheidungen über den Bestand der Abgabenpflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindeabgabengesetzes.

ZUM V«. Hauptstück: Aufficht über sie Gemeinöe, Kontrolle öurch ben Rechnungshof, Auslosung öes Gemeinöetages A u f f i c h t über die Gemeinde Nach dem Statute vom Jahre 1921 erschöpfte sich das allgemeine Aufsichtsrecht der Landesregierung in der Überwachung der Gemeinde, daß sie ihren Wirkungskreis nicht überschreitet und nicht gegen bestehende Gesetze verstößt. I m besonderen war zur Gültigkeit bestimmter Beschlüsse des Gemeinderates die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Diefe Genehmigung kam in Frage bei der Veräußerung eines unbeweglichen Gemeindevermögens oder Gemeindegutes im Werte von 80.000 8 und darüber, bei der Aufnahme von Darlehen, die die Gesamteinnahmen des letzten Jahres übersteigen, sowie bei Bürgschaften und Kreditoperationen in dieser Höhe. Nach dem Stadtrechte 1935 steht die Aufsicht über die Gemeinde im allgemeinen dem Lande und, insoweit es sich um den vom Bund übertragenen Wirkungskreis oder die Verletzung der Interessen des Bundes handelt, dem Bunde zu. Für das Land handhabt das Aufsichtsrecht die Landesregierung, für den Bund der Landeshauptmann, in höherer Instanz das Bundeskanzleramt. Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, in Wahrung öffentlicher Interessen dafür zu forgen, daß die Gemeinde ihren Wirkungskreis nicht überschreitet und die Gesetze nicht verletzt. Zu diesem Zwecke hat sie das Recht, die notwendigen Aufklärungen, die Vorlage der Amtsakten und dergleichen zu verlangen, sowie durch Entsendung von Amtsabgeordneten Erhebungen pflegen

zu lassen.

Beschlüsse oder Anordnungen von Organen der Gemeinde, die den Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten oder durch die bestehenden Gesetze verletzt oder fehlerhaft angewendet werden, sind aufzuheben. Besonders ins Gewicht fällt die Bestimmung, daß die Aufsichtsbehörde an Stelle des Gemeindeorganes Maßnahmen treffen kann, wenn fie die Uebergeugung gewonnen hat, daß ein Organ der Gemeinde fchuldhafter Weise die der Gemeinde auf dem Gebiete der Hoheitsverwaltung im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Die Kosten dieser Maßnahmen treffen im Falle eines Verschuldens des Bürgermeisters diesen, im Falle eines Verschuldens der Gemeinde die Gemeinde. Die Zahl jener Fälle, in denen Beschlüsse des Gemeindetages zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung bedürfen, haben sich vervielfacht. So bedürfen der Genehmigung der Landesregierung Beschlüsse des Gemeindetages über die Aufnahme oder die Konvertierung von Darlehen, die Gewährung eines


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Amtsblatt Nl.1«. Darlehens, die Uebernahme von Bürgschaften oder Haftungen, in allen diesen Fällen bei einem Darlehens- oder Vürgschaftsbetrage von mehr als 100.000 8. über die Veräußerung und Verpfändung von Gemeindevermögen oder Gemeindegut, den Ankauf unbeweglicher Güter bei gestundetem Kaufpreise, die entgeltliche oder unentgeltliche Verzichtleistung auf Hypotheken, Dienstbarkeiten oder Reallasten und die Antretung einer Erbschaft ohne die Rechtswohltat des Inventars, in diesen Fällen bei einem Werte von über 50.000 8, schließlich der Beschluß über den Dienstvostenplan. I n eine vollkommene Abhängigkeit von der Landesregierung gerät die Gemeinde durch die Verpflichtung des Bürgermeisters, in bestimmten Fällen der Landesregierung den beschlossenen Haushaltsplan Zur „Stellungnahme" vorzulegen. Die Landesregierung kann in solchen Fällen die Feststellung des Haushaltsplanes an sich Ziehen und die erforderlichen Verfügungen an Stelle des Gemeindetages durch Verordnung erlassen. Der Bürgermeister ist zur Vorlage des Haushaltsplanes verpflichtet, wenn die Gesamtausgaben die Gesamteinnahmen überschreiten und der Ausgleich durch Aufnahme eines Darlehens oder durch den Ertrag gleichzeitig beschlossener neuer Abgaben oder solcher Abgaben, deren EinHebung der Genehmigung der Landesregierung oder eines Landesgesetzes bedarf, gesucht werden soll, weiters wenn der Gemeindetag gewisse Bestimmungen über die Aufstellung des Haushaltsplanes verletzt hat. Ist der Gemeindetag in der Beschlußfassung über den Haushaltsplan säumig, d. h. beschließt er den Haushaltsplan nicht bis zum Beginn des neuen Verwaltungsjahres, muß die Landesregierung den Haushaltsplan selbst feststellen. Ist die Stadtgemeinde mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Lande oder einer unter Landeshaftung stehenden Anstalt im Rückstand, kommen der Landesregierung außerdem noch folgende Rechte zu: 3) Die Landesregierung kann die Vorlage des Haushaltsplanes mit den erforderlichen Einzelnachweifungen verlangen, innerhalb zweier Wochen Einspruch erheben und begehren, daß die nach ihrer Ansicht zur Herstellung des Gleichgewichtes notwendigen Maßnahmen Zu ergreifen find; macht der Gemeindetag nicht das, was verlangt wird, kann die Landesregierung an Stelle des Gemeindetages handeln. b) Weiters hat sie das Recht, sich während des Verwaltungsjahres durch ihre Organe, die aber die Etadtgemeinde zu bezahlen hat, von der Entwicklung des Gemeindehaushaltes und der Gemeindeunternehmungen zu überzeugen und, wenn sie die Gefahr passiver Gebarung gegeben glaubt, wiederum vom Gemeindetage bestimmte Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zu verlangen oder allenfalls, wenn der Gemeindetag dem Verlangen nicht entspricht, selbst einzugreifen.

c) Schließlich kann sie bestimmen, daß Kreditverschiebungen im Haushaltsplane im Betrage von über 10.000 8, im Haushaltsplan nicht vorgesehene Ausgaben und außertourliche Beförderungen nur mit ihrer Genehmigung vorgenommen werden dürfen. Die in den Punkten a) und d) aufgezählten Berechtigungen stehen der Landesregierung nicht nur bei Iahlungssäumnis der Gemeinde gegenüber dem Lande oder seinen Anstalten, sondern auch dann zu, wenn die Stadtgemeinde mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rückstande ist, für die eine Haftung des Landes gegenüber den Gläubigern der Gemeinde besteht. An dieser Stelle sei noch des neuen Rechtes der Landesregierung gedacht, die Einberufung einer Sitzung des Gemeindetages Zu verlangen und zu den Sitzungen des Gemeindetages einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. K o n t r o l l e d e r G e m e i n d e durch den Rechnungshof Außer der Kontrolle der Landesregierung untersteht die Gemeinde gemäß den Bestimmungen der Verfassung 1934 und des Rechnungshofgesetzes einer regelmäßigen alljährlichen Kontrolle durch den Rechnungshof. Diese Kontrolle erstreckt sich auf die Gebarung der Gemeinde und der von ihren Organen verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie auf die Gebarung der Unternehmungen der Gemeinde. W i d e r r u f d e r B e s t ä t i g u n g des B ü r g e r m e i s t e r s u n d d e r B e s t e l l u n g des M a g i stratsdirektors, Auflösung des Gemeindetages Einen der tiefstgehenden Eingriffe in die Autonomie der Gemeinde stellt das in der Verfassung 1934 festgesetzte und in das Etadtrecht übernommene Recht des Landeshauptmannes zur Abberufung des Stadtoberhauptes zum Widerrufe der Bestätigung des Bürgermeisters dar. Dieses Recht ist umso bedeutsamer, als in beiden Gesetzen die Gründe, aus denen der Widerruf erfolgen kann, weder aufgezählt noch auch nur angedeutet sind. Dem Bürgermeister steht gegen den Widerruf seiner Bestätigung wohl die Berufung an das Bundeskanzleramt offen, doch kommt der Berufung keine aufschiebende Wirkung zu. Auch der Widerruf der Bestellung des Magistratsdirektors ist möglich; er kann von der Landesregierung ausgesprochen werden. Endlich hat die Aufsichtsbehörde das Recht, den Gemeindetag aufzulösen, „wenn es das Interesse der Gemeinde, des Landes oder des Bundes erheischt". Sie muß ihn auflösen, wenn die Wahl des Bürgermeisters trotz Wiederholung der Wahlhandlung ergebnislos verläuft. Das Recht zur Auflösung des Gemeindetages stand der Landesregierung „aus wichtigen Gründen" auch schon nach dem alten Gemeidestatute zu.


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Vie Geschäftsorönung für öen staötVon Magistratsdirektor Dr. Fankhauser I m Mai dieses Jahres hatte das Etadtrecht, das damals Zwar noch nicht verlautbart war, immerhin schon soweit feste Formen angenommen, daß der Regierungskommissär die schon längst im Entwürfe vorliegende Geschäftsordnung zur Regelung des inneren Dienstbetriebes des Magistrates erlassen konnte. Innsbruck war wohl so Ziemlich eine der letzten unter den Landeshauptstädten, denen noch die schriftliche Aufzeichnung der Regeln für den Dienstbetrieb des Magistrates mangelte. Trotzdem bewegte sich der Geschäftsgang bisher im allgemeinen in geordneten Bahnen und gründete sich ausschließlich auf die überlieferten Gepflogenheiten. Es liegt auf der Hand, daß dieser Zustand vorwiegend Nachteile in sich barg, denen vielleicht als einziger Vorteil die Möglichkeit gegenüber stand, den Gang der inneren Verwaltung an neue Bedürfnisse und geänderte Verhältnisse rasch und unbehindert anzupassen. Dagegen fiel aber insbesondere die große Erschwernis der Vermittlung der Kenntnis der ungeschriebenen Normen, der Einführung der Beamten in den Geschäftsbetrieb stark ins Gewicht. Einem Teile der Beamten, insbesondere den meisten Kanzleibeamten, war der Geschäftsgang durch die Uebung geläufig geworden, während anderen Beamten — namentlich den Beamten höherer Gruppen — und begreiflicher Weife auch den gewählten Funktionären die lückenlose Kenntnis der Zur Vorschrift gewordenen Uebung mangelte; Schwierigkeiten und Meinungsverschiedenheiten im Geschäftsgange waren die natürliche Folge. Mit der Normenlosigkeit war aber auch die große Gefahr verbunden, daß sich die einzelnen Abteilungen des Magistrates, insbesondere die Außenämter, ihren Dienstbetrieb nach eigenen und dann natürlich voneinander abweichenden Gesichtspunkten regeln. Als Folge der Uneinheitlichkeit in der Geschäftsführung tauchten erhebliche Schwierigkeiten bei Versetzungen und bei notwendig werdenden Vertretungen von Beamten auf. Wenn es dessenungeachtet zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Geschäftsganges niemals gekommen ist, so stellt diese Tatsache im besonderen der Gruppe der Kanzleibeamten ein gutes Zeugnis aus. Die Notwendigkeit der Erlafsung einer Geschäftsordnung bestand schon seit langem und machte sich besonders stark geltend, als der Aufgabenkreis des Magistrates nach dem Umsturz in rascher Weise wuchs und den beiden Vü'rgermeisterstellvertretern Geschäfte des Bürgermeisters unter Zuweisung städtischer Beamter zur selbständigen Besorgung übertragen wurden. Die Vorarbeiten für die Geschäftsordnung in ihren Anfängen liegen schon nahezu zehn Jahre zurück und wurden unter Bürgermeister Fischer gleichzeitig mit der Durchführung der Verwaltungsreform für den Magistrat erneut aufgenommen. Vollendet konnte die Geschäftsordnung aber erst nach Erscheinen der neuen Bundesverfassung und des auf ihr beruhenden Stadtrechtes werden, weil eine Reihe von Bestimmungen

des neuen Stadtrechtes, wie die über die Organe der Gemeinde, deren Wirkungskreis, die Stellung der städtischen Beamten im allgemeinen und in ihrem Verhältnis zu den Gemeindeorganen, eine unentbehrliche Grundlage für den Aufbau der Geschäftsordnung bilden. Die erlassene Geschäftsordnung stellt im großen und gangen nichts anderes als die schriftliche Aufzeichnung der bisher für den inneren Dienstbetrieb bestandenen Uebung mit verschiedenen Verbesserungen und Vereinheitlichungen des Geschäftsganges unter Anpassung an die Bestimmungen des Stadtrechtes dar. Bei der Verfassung der Geschäftsordnung wurde besonders darauf Bedacht genommen, nicht in den naheliegenden Fehler der Weitläufigkeit zu verfallen. Die Geschäftsordnung regelt nur die wesentlichen Grundzüge des Dienstbetriebes und läßt bei allenfalls auftauchenden neuen Fragen im Eingelfalle immer noch eine selbständige und zweckdienliche Lösung durch den einzelnen Beamten zu. Die Geschäftsordnung beschreibt die Stellung des Bürgermeisters, soweit sie sich auf den inneren Dienstbetrieb bezieht, legt den Wirkungskreis des Magistratsdirektors, der Abteilungsleiter und Amtsvorstände fest, hebt die wichtigsten Aufgaben der Abteilungsleiter und Amtsvorstände hervor, zählt im Geschäftsplane die gesamten Geschäfte des Stadtmagistrates auf, grenzt gleichzeitig den Geschäftsbereich der einzelnen Abteilungen gegenseitig ab und enthält Bestimmungen für die Bearbeitung und den Lauf der Geschäftsstücke. Von Allgemeininteresse ist die aus dem Stadtrecht übernommene Verpflichtung der Abteilungsleiter, über alle Angelegenheiten ihrer Abteilungen, soweit sie in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, nach gründlicher Vorbereitung der Angelegenheit im Gemeinderate erfchöpfend zu berichten. Diese Bestimmung bietet Gewähr, daß die Mitglieder des Gemeinderates und -tages auf Grund sachlicher Berichte und Mitteilungen beraten und beschließen können und daß Rückleitungen von Geschäftsstücken möglichst vermieden werden. I n den Bestimmungen über die Dienstpflichten der Beamten ist zur Wahrung der Disziplin im BeamtenKörper und im besonderen gegenüber den Amtsvorständen die strenge Einhaltung des Dienstweges eingeschärft, die eine Umgehung des unmittelbaren und mittelbaren Vorgefetzten ausschließt. Den Beamten ist ferner jede Veröffentlichung amtlicher Berichte, amtlicher Unterlagen oder amtlicher Daten untersagt. Der Verkehr mit der Presse ist ausschließlich der Magistratsdirektion vorbehalten, die für Veröffentlichungen in bestimmten Fällen die Genehmigung des Bürgermeisters einzuholen hat. Die Amtsvorstände sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Geschäfte zweckmäßig und einheitlich durchgeführt, die Amtsstunden genau eingehalten, Rückstände vermieden und Ruhe und Ordnung im Amte aufrecht erhalten werden. Sie haben auch dahin zu wirken, daß der Dienst durch Eintracht unter den Angestellten und durch wechselseitige Unterstützung erleichtert und gefördert wird.


Amtsblatt Nr.10. I n einem eigenen Abschnitt befaßt sich die Geschäftsordnung mit der formalen Behandlung der Geschäftsstücke. Raschheit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit der Erledigung ist der oberste Grundsatz. Grundsätzlich ist auch jedes Geschäftsstück vom Beamten am Tage der Uebernahme in Bearbeitung zu nehmen und, foweit dies nach der Sachlage möglich ist, auch zu erledigen. Zwischenerledigungen sind auf das Mindestmaß Zu beschränken. Den Beamten wird auch eingeschärft, ein Hauptaugenmerk darauf Zu richten, daß aus jedem Gefchäftsstück der ganze Gang der Behandlung in jedem einzelnen Abschnitte klar zu ersehen ist. Von den Beamten wird außerdem verlangt, daß sie die Erledigungen möglichst kurz, eindeutig und sprachrichtig abfassen und veraltete Kanzleiausdrücke und Redewendungen, überflüssige Höflichkeitsformen fowie Fremdwörter, für die ein entsprechender und geläufiger deutscher Ausdruck vorhanden ist, vermeiden. Auch die Bestimmungen über die Unterfertigung der Geschäftsstücke find erwähnenswert. Zur Unterfertiguna. aller Erledigungen und Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die einer Abteilung zugewiesen sind, ist der Abteilungsleiter berufen. Um den Abteilungsleitern aus dieser Bestimmung nicht eine zuweitgehende Belastung aufzuerlegen, können vom Bürgermeister auch zugeteilte Beamte mit der Unterfertigung bestimmter Geschäftsstücke betraut werden. Dem Bürgermeister selbst sind schon auf Grund des Stadtrechtes zur Unterfertigung alle Urkunden, durch welche vrivatrechtliche Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber dritten Personen begründet werden sollen, vorbehalten; außerdem behält ihm die Geschäftsordnung zur Unterfertigung vor alle Geschäftsstücke, die dem Gemeindetag, dem Gemeinderate oder den Ausschüssen des Gemeindetages zur Beratung zugefertigt werden, alle Vorlageberichte an das Amt der Landeshauptmannfchaft mit Ausnahme der Berichte zu den Berufungen in Verwaltungsstraffällen, alle Ausfertigungen über die Aufnahme von Veamtenanwärtern, über definitive Bestellungen, außertourliche Beförderungen, Pensionierungen und Entlassungen und endlich Verfügungen und Erledigungen normativer Natur. An Stelle der handschriftlichen Unterfertigung der Reinschriften kann in sinngemäßer Anwendung der Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, V G B l . Nr. 445, die Beglaubigung der Schreibstube treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Gefchäftsstückes übereinstimmt und daß diese Erledigung mit der eigenhändig beigesetzten Unterschrift des zu ihrer Unterfertigung Berufenen versehen ist. Erwähnenswert ist aus dem zweiten Abschnitt noch, daß die sogenannten Faksimile zur Gänze abgeschafft sind. Der nächste Abschnitt der Geschäftsordnung enthält allgemein gültige Sonderbestimmungen, aus denen hervorgehoben wird, daß die den Parteien nach § 17 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zustehende Einsicht i n die Geschäftsstücke und die Herstellung von

.13 Abschriften nur in der zuständigen Abteilung unter Aufsicht eines Beamten, nicht aber etwa im Einlaufe oder in der Registratur zulässig ist. Die Ausfolgung von Geschäftsstücken an Parteien ist verboten. Anbotausschreibungen und -Vergebungen sind, soferne es sich um größere Aufträge handelt, in der Regel i m Amtsblatte auszutreiben. Die einlangenden Anbote dürfen nur an einem öffentlich bekanntgegebenen Zeitpunkte und Orte geöffnet werden,- hiebei ist die Anwesenheit der Anbotsteller zulässig. Die im Gesetze vorgeschriebene Kundmachung von Erlässen und Anordnungen wird nach wie vor trotz der Herausgabe des Amtsblattes durch Anschlag an der Amtstafel vorgenommen. Die Führung von Fristvormerken und Anfertigung von Rückstandausweisen soll Versäumnissen oder Verschleppungen in der Erledigung von Geschäftsstücken vorbeugen. Vorschriftensammlungen in jeder einzelnen Magistratsabteilung werden das jederzeitige Zurechtfinden in den Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und internen Dienstanweisungen ermöglichen. I n diesem Abschnitt w i r d auch den rechtskundigen Beamten die Verpflichtung auferlegt, alle gerichtlichen Streitsachen, bei denen kein Rechtsanwaltszwang besteht, selbst durchzuführen. Hervorzuheben ist aus diesem Abschnitt noch die Bestimmung, daß die einheitliche und nach kaufmännischen Gesichtspunkten geleitete Beschaffung von Amtsbehelfen aller Art, der Amts- und Arbeitskleider sowie der gesamten beweglichen Einrichtung der Amtsräume der städtischen Veschäffungsstelle — früher Oekonomat genannt — als Einkaufs- und Ausgabestelle obliegt. Allen Magistratsabteilungen ist es strengstens untersagt, solche Anschaffungen unter Umgehung der Beschaffungsstelle felbst vorzunehmen. Der vierte Abschnitt der Geschäftsordnung regelt den Verkehr des Magistrates mit dem Gemeindetage, dem Gemeinderate und den Ausschüssen des Gemeindetages. I n diesem Abschnitte finden sich Bestimmungen, inwieweit der Beamte Auskünfte an Mitglieder des Gemeindetages zu geben verpflichtet und berechtigt ist. Dem Schriftführer ist die besondere Aufgabe übertragen, für den geregelten Lauf der Gefchäftsstücke vom Magistrat zum Gemeindetag, Gemeinderat oder zu den Ausschüssen und von diesen Stellen zurück zu sorgen. Die beiden letzten Abschnitte der Geschäftsordnung treffen befondere Vorschriften für die Hilfsämter. I n diefem Teile bildet die Geschäftsordnung eine Kanzleiordnung. I h r I n h a l t bewegt sich in den üblichen Bahnen. An die gegenwärtige finanzielle Not der Gemeinde wird immer die Bestimmung erinnern, daß die Beamten strengstens verpflichtet find, den Eachaufwand auf das Allernotwendigste einzuschränken. Eine solche Bestimmung in dieser Strenge war in früheren Jahrzehnten durchaus nicht eine Selbstverständlichkeit, weil die damalige Gemeindevertretung der aufblühenden Stadt es als eine ihrer Aufgaben ansah, die einfließenden Gemeindesteuern der allgemeinen Wirtschaft wieder zuzuführen.


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Vie neuen Wasser- unö Kanalgebühren Den Hauseigentümern sind in den letzten Wochen Zahlungsaufträge für den Mehrwasserverbrauch und für den Wasserverbrauch, foweit er ausschließlich nach dem Verbrauchsquantum berechnet wird, weiters über die Gebühren für das in die Kanäle eingeleitete Mehrwasser und für das Wasser aus privaten Wasserleitungen Zugegangen. Aus zahlreichen Anfragen ergibt sich, daß den Hausbesitzern die neuen Bestimmungen über die Wasser- und Kanalbenützungsgebühren, die in der Kundmachung des Regierungskommissärs vom 21. Jänner 1935 über die gesamten im Verwaltungsjahre 1935 Zur EinHebung kommenden Verwaltungsabgaben unter Punkt 7 verlautbart wurden, entgangen sind. Die Kundmachung war vom 22. Jänner 1935 bis 7. Februar 1935 an der Amtstafel angeschlagen. Die Ausschreibung der Gemeindeabgaben wurde laut Dekret der Landeshauptmannschaft für Tirol vom 12. Februar 1935, ZI. V I—445/6, von der Landesregierung bewilligt, bzw. zur Kenntnis genommen. Die unter Punkt 7 angeführten Bestimmungen über die EinHebung von Wasser- und Kanalbenützungsgebühren seien im Nachstehenden wiederholt: Auf Grund des § 30 des Gemeindeabgabengesetzes werden eingehoben: a) die Gebühr für jeden im Sinne der bisherigen Gemeinderatsbeschlüsse Zu zählenden Wasserauslauf mit einer Vezugsberechtigung von 300 1 Wasser im Tage oder 55 n^ Wasser im Halbjahre mit 15 8 für das Jahr; d) die Gebühren für den Bezug des Wassers nach Wassermesser und für Mehrwasser bis zur Höhe von 20 ß für den m^ o) die Gebühr für jeden im Sinne der bisherigen Gemeinderatsbeschlüsse zu zählenden Kanalablauf mit 14 8 für das Jahr,6) die Gebühren für in die Kanäle eingeleitetes Mehrwasser und Wasser aus privaten Wasserleitungen bis zu 10 ß für den m^e) die Anschlußgebühren für die Errichtung von Straßenwasserleitungen mit 20 8 und für die Errichtung von Straßenkanalleitungen mit 40 8 je laufenden Meter Grundstücksfrontlänge. Die Herabsetzung des Pauschalwasserquantums von 400 1 auf 300 1 Wasser im Tage oder 55 in» Wasser im Halbjahre erfolgte wegen des verhältnismäßig hohen, im Amtsblatte bereits einmal besprochenen Wasserverbrauches im Stadtgebiete. Die Vorschreibung der Abgabe für Mehrwafser nach jedem Halbjahre ist auf die finanzielle Notlage der Stadt zurückzuführen, die es ihr nicht mehr gestattet, die Gebühren für Mehrwasserverbrauch erst im Folgejahre in 10 Raten einzuheben. Die Vorschreibung der Gebühren für in die Kanäle eingeleitetes Mehrwasser und Wasser aus privaten Wasserleitungen war nötig, um auch diesen über das Päuschalwasserquantum hinausgehenden Wasserverbrauch für die Kanalbenützungsgebühren zu erfassen und die Errichtung privater Wasserleitungen einzudämmen.

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Arbettslosenstanö im Btaötgebiete Innsbruck am )7. August 1555 Manner 1697

Ingesamt vorgemerkt M d

Frauen 879 Zusammen: 2576 Hievon sind unterstützt:

Männer 1554 Frauen 733 Zusammen: 2287

Die 2576 arbeitslos gemeldeten Personen verteilen sich> a u fdie Männer Frauen Infam. einzelnen Berufsklassen wie folgt: 1. Land- und Forstwirtschaft (Gärtnerei) 5 6 11 2. Bergbau und Talinenwesen 9 — 9 3. Stein-, Ton-, Glasindustrie 18 2 20 4. Baugewerbe und dessen Nebenberufe 522 3 525 5. Wasserkraft- und Elektrizitätswerke — — — 6. Metallindustrie 193 — 193 7. Holzindustrie, Tapezierergewerbe 96 — 96 8. Leder- und Häuteindustrie 4 — 4 9. Textilindustrie 17 93 110 10. Bekleidungsindustrie 73 82 155 11. Papierindustrie 8 11 19 12. Graphische Industrie 35 17 52 13. Chemische Industrie 3 — 3 14. Nahrunys- und Genußmittelindustrie 110 2 112 15. Hotel-, Gast- und Schankgowerbe 79 274 353 16. Handel 97 82 179 105 5 110 17. Transport und Verkehr 18. Bank- und Versicherungswesen 7 — 7 19. Körperpflege und Reinigungswesen 21 22 43 20. Heilkunde und Gesundheitswesen 10 2 12 21. Lehr-, Vildunys-, Kunst- und Unterhal36 lungsberuse 15 51 22. RechtsberatunIsberuse (Advokaten, No5 tare usw.) — 5 1 — 1 23. Oefsentlicher Dienst — 24. Haushaltunysberufe 25 25 25. I n verschiedenen Industriezweigen vorkommende Berufe 243 238 481 Summe: 1697

879

2576

I m Vergleich zum Stande der Arbeitslosen am 31. Juli 1935 ergibt sich ein4 Abnahme um 130 Personen.

Schulgelö an Volts- unö Hauptschulen Die Landesregierung für Tirol hat in ihrer Sitzung vom 5. ds. Mts. beschlossen, der Stadtgemeinde Innsbruck für das Schuljahr 1935/36 die EinHebung eines Schulgeldes zu bewilligen. Dieses beträgt für das Schuljahr an der Volksschule 5 8, an der Hauptschule 20 8 für den Schüler. Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Volksschule oder die Hauptschule, ist für das 2. und 3. Kind an der Volksschule ein Schulgeld von jährlich je 2 8, an der Hauptschule von jährlich je 8 8 zu entrichten. Für ein 4. oder jedes weitere Kind wird kein Schulgeld eingehoben. Das Schulgeld ist in zwei gleichen Teilen zu bezahlen und wird an den Schulen in jedem Schulhalbjahr in den Monaten November und April von städtischen Beamten eingehoben. I n berücksichtigungswürdigen Fällen wird die Stadt-


Amtsblatt Nr.10. gemeinde das Schulgeld für Volksschüler zur Gänze, für Hauptschüler zur Gänze oder Zur Hälfte nachlassen. Eltern, die um die Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes oder um die Ermäßigung des Schulgeldes ansuchen wollen, erhalten vom Klassenlehrer einen Fragebogen, der, wahrheitsgetreu ausgefüllt, dem Klassenlehrer bis gu der von ihm bestimmten Frist zu übergeben ist. Die Entscheidung über die Ansuchen um Befreiung oder Ermäßigung trifft der Stadtmagistrat. Die aufrechten Erledigungen werden den Schulkindern vom Klassenlehrer mündlich mitgeteilt, die Abweisungen werden den Eltern mit Bescheid bekanntgegeben, gegen den die Berufung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde offen steht. Besuchen die Kinder einer Familie nicht dieselbe Schule, obliegt es deren Eltern, wenn sie der Ermäßigung des Schulgeldes für das 2. und 3. Kind und der vollständigen Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes für das 4. und jedes weitere Kind teilhaftig werden wollen, den Klassenlehrer darauf aufmerksam gu machen.

Jur Meöereinführung öes Ächulgelöes an staöt. Volts- unö Hauptschulen Wie in der Folge 9 des Amtsblattes bereits bekanntgegeben wurde, findet im kommenden Schuljahre an den städtischen Volksschulen kein Klassenabbau statt. Der Landesschulrat knüpfte jedoch seine Bewilligung gur Vermeidung des Abbaues von Zehn Klassen unter anderem an die Bedingung, daß der Regierungskommissär von der i m § 49 des Landesschulgesetzes vorgesehenen Möglichkeit, an den städtischen Volks- und Hauptschulen ein Schulgeld einguheben, Gebrauch macht. Sowohl der Regierungskommissär als auch der Stadtschulrat, dem die Frage zur eingehenden Beratung vorgelegt wurde, haben diese Bedingung im Interesse der Vermeidung des ursprünglich vom Landesschulrate beabsichtigten folgenschweren Klassenabbaues ohne weiteres als annehmbar gefunden. Der Herr Negierungskommissär hatte schon im Herbste des vergangenen Jahres aus eigenem Antriebe auf Grund der erwähnten gesetzlichen Bestimmung von der Landesregierung die Bewilligung zur EinHebung eines Schulgeldes erbeten und erwirkt. Die von der Landesregierung im Vorjahre bewilligte EinHebung des Schulgeldes unterblieb jedoch, da sich der dem Regierungskommissär gur Seite gestellte Beirat mit einer allerdings geringen Mehrheit gegen die Einführung des Schulgeldes aussprach. Die Gründe, die den Herrn Regierungskommissär im Vorjahre bewogen haben, um die Bewilligung zur EinHebung des Schulgeldes anzusuchen, sind i n der Hauptsache die gleichen wie die Erwägungen, die den Landesschulrat veranlaßten, die Bewilligung zur Errichtung von gesetzlich nicht notwendigen, also auf Kosten der Stadtgemeinde geführten Klassen an die Bedingung der EinHebung eines Schulgeldes zu knüpfen. Der Personal- und Sachaufwand für die Volks- und Hauptschulen in Innsbruck beläuft sich i m Jahre 1935 trotz der weitestgehenden Senkung im Sachaufwand und trotz Abbau von Lehrkräften auf 600.000 8. Teilt man diese Summe durch die Zahl der Schulkinder, so ergibt sich für die Stadtgemeinde eine jährliche Aus-

gabe von rund 125 8 für jedes Schulkind. Bei der finanziellen Lage der Stadtgemeinde erachtete es der Negierungskommissär als seine Pflicht, von allen gesetzlich gegebenen Möglichkeiten, die Einkünfte der Gemeinde zu erhöhen, Gebrauch zu machen. Ferner glaubte er, es nicht mehr verantworten zu können, daß den Kindern zahlungsfähiger Eltern der Schulunterricht weiterhin ohne jede Gegenleistung erteilt w i r d und daß die Kosten des Unterrichtes für diese Kinder zur Gänge aus den allgemeinen Steucreingängen der Gemeinde gedeckt werden, in denen ja auch wie z. B. in der Verbrauchsabgabe, im Gemeindezuschlag zur Landesgebäudesteuer usw. die Steuerleistungen der Mindest- und Minderbemittelten enthalten sind. Es ist selbstverständlich, daß Eltern, die von der Stadtgemeinde unterstützt werden oder für die die Zahlung eines Schulgeldes eine wirklich untragbare Belastung wäre, das Schulgeld erlassen oder ermäßigt wird. Die Wiedereinführung des Schulgeldes bringt daher bestimmt keine fühlbare Verschlechterung der Lebensverhältnisse der Elternschaft mit sich. Beobachtet man, wie viele Eltern die Ausgaben für kostspielige Spielzeuge, teure Sportgeräte und Sportausrüstungen usw. für ihre Kinder nicht fcheuen, so wird man sich inne, daß für solche Eltern eine jährliche Belastung von 5 8, bzw. 20 8, die für die grundlegende geistige Ausbildung des Kindes verausgabt wird, gewiß nicht unsozial ist. Auch die Bedenken, die gegen eine unterschiedliche Behandlung der Schulkinder in der Frage der Schulgeldzahlung erhoben wurden und die darin bestehen, daß sich die vom Schulgeld befreiten Kinder als minderwertig fühlen oder daß sich der zahlende Schüler als bessergestellt dünkt, sind nach der einmütigen Aussage der Lehrerschaft vollkommen unbegründet. Wenn tatsächlich einzelne Schüler auf ihre Schulgeldzahlung pochen sollten, so ist es Aufgabe des Lehrers, den Schulkindern den Grund für die Schulgeldbefreiung oder für die Pflicht gur Entrichtung desselben vor Augen zu führen. Der Lehrer hat dabei Gelegenheit, die Kinder auf die Notwendigkeit des Gemeinsinnes hinzuweisen. Die Vorschreibung und EinHebung des Schulgeldes an den städtischen Volks- und Hauptschulen wird in der allereinfachsten Art, und zwar im Zusammenwirken der Lehrerschaft mit den Organen der Stadtgemeinde durchgeführt werden, fo daß mit Ausnahme der Kosten für die Trucksorten der Stadtgemeinde durch die Einführung des Schulgeldes nicht der geringste Aufwand erwächst und das eingehobene Schulgeld gänzlich gur Deckung des Bedarfes an Lehr- und Lernmitteln sowie an Veschäftigungsmaterial verwendet werden kann. Der Herr Negierungskommissär hatte, als er die Einführung des Schulgeldes in Erwägung zog, auch das Beispiel des Bundes vor Augen. So wird heute an den Uebungsschulen, die Lehrerbildungsanstalten angegliedert sind, 12 8 an Schulgeld, 12 8 für die körperliche Erziehung und 6 8 als Veitrag für die Lehrmittel im Halbjahre, also insgesamt 60 8 jährlich, e'mgehoben. A l l diese Erwägungen machten es dem Herrn Regierungskommissär nicht schwer, dem Verlangen des Landesschulrates zu entsprechen und auch Heuer wieder um die Bewilligung zur EinHebung eines Schulgeldes einzuschreiten, welchem Ersuchen die Landesregierung, wie an anderer Stelle des Amtsblattes mitgeteilt wird, kürglich stattgegeben hat.


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Äbergangsmaßnahmen infolge «infthrung öer neuen Lehrpläne für sie Mittelschulen (Erlaß des Vundesministeriums für Unterricht vom 23. Juli 1935, Zl. 23521, Vdg.-BI. vom 15. August 1935, St. XV, Nr. 39):

schichte in der 7. Klasse ab und führen dann in der 8. Klaffe bereits die „Vaterlandskunde" (Geschichte. Geographie und Bürgerkunde O e s t e r r e i c h s ) in den drei Lehrstunden, die dem Unterrichte der „Geschichte" dieser Klasse nach den alten Lehrplänen zur Verfügung

stehen.

2. Der G e o g r a p h i e u n t e r r i c h t nach den Lehrplänen von 1928 erfährt hinsichtlich des StundenausDie neuen Lehrpläne für die Mittelschulen, die durch maßes und der Verteilung des Lehrstoffes in allen die Verordnung des mit der Leitung des BundesminiKlassen der auslaufenden Mittelschulen k e i n e A e n steriums für Unterricht betrauten Bundeskanzlers Hiebe: wird die l ä n d e r k u n d l i c h e Dr. Kurt von Schuschnigg, betreffend die Festsetzung d e r u n g . B e h a n d l u n g Oesterreichs im Geographieder Lehrpläne für die Mittelschulen, im Schuljahre unterrichte der nach den Lehrplänen von 1928 geführten 1935/36 in der 1. u. 2. Klasse und in den folgenden 7. Klaffe ab 1936/37 eine willkommene Vorbereitung Schuljahren klassenweise aufsteigend in Wirksamkeit gesetzt werden, enthalten, vor allem im „Allgemeinen für den Unterricht in der Vaterlandskunde der 8. Klasse Teil", Weisungen allgemeiner Art, die nicht an be- bilden. 3. Der p h i l o s o p h i s c h e E i n f ü h r u n g s u n t e r stimmte Klassenlehrstoffe gebunden sind und deren Richtung und Sinn — dem neuen Geiste unseres Staa- r i c h t an allen Mittelschulen (an der Frauenoberschule tes entsprungen — in a l l e n K l a s s e n gu befolgen „Philosophischer Einführungsunterricht und Erziehungsist, und Zwar auch in denen, die noch nach den alten lehre") ist ab 1935/36 in allen für diefen Unterrichten Betracht kommenden Klassen nach den neuen LehrLehrplänen von 1928 geführt werden. So werden vor allem die Weisungen des neuen Lehr- plänen von 1935 zu erteilen. planes bezüglich der sittlich-religiösen und der vater4. Die „Vormilitärische Ausbildung" ist ab 1935/36 ländischen Erziehung vom Schuljahre 1935/36 an in in allen Knabenklassen dem Turnunterrichte einzuallen Klassen aller Mittelschulen strenge einzuhalten bauen, wie es die neuen Lehrpläne vorschreiben. Ebensein; ebenso wird die V o r m i l i t ä r i s c h e A u s - so sind die in den neuen Lehrplänen enthaltenen „B e b i l d u n g der männlichen Jugend im Rahmen des s o n d e r e n A u f g a b e n " des Turnunterrichtes für Turnunterrichtes in allen Klassen aller Knabenmittel- M ä d c h e n in der 8. Klasse ab 1935/36 verbindlich. schulen im kommenden- Schuljahre sofort einzusetzen Danach sind in der 8. Klasse aller Mädchenmittelschuhaben. len Reihungsübungen zur Aufstellung und Bewegung B e s o n d e r e V e r f ü g u n g e n : 1. Der U n t e r - geordneter Reihenkörper für Aufmärsche vorzunehmen. r i c h t i n der Geschichte nach den n e u e n L e h r Schließlich ist den Mädchen in der 8. Klasse im Hinp l ä n e n setzt (abgesehen von der 1. und 2. Klasse) unter Beibehaltung der Stundenzahlen, die ihm nach blick auf ihre künftigen Aufgaben als Frauen und Mütdem Lehrplan von 1928 zukommen, bereits im Schul- ter eine Auswahl von Kleinkinderspielen, besonders jahre 1935/36 sowohl in der 5. als auch in der 6. Klasse von bodenständigen und volkstümlichen, zu vermitteln. aller Mittelschulen ein. Diese beiden Jahrgänge und Studienrat Dr. Josef F ö h n , die ihnen folgenden auslaufenden Klassen der alten Direktor des städt. Mädchen-Realgymnasiums in Mittelschule (3. und 4. Klasse des Schuljahres 1935/36) schließen somit den Unterricht in der allgemeinen GeInnsbruck. ,MM!!!!lM!!!!!!M!!!!!M!M!!M!!MI!!!«!!M!!!!!!!!,!!M!!!,!,!M!!!!!!!!M

etverbe Nachweis der im Monat August 1935 durchgeführten Gewerbelöschungen Tunner Alfons, Schillerstr. 16, Gemischtwarenhandel. 14. 10 1929, 18889. — 1. Tiroler Kecks- u. Iuckerwarenfabrik Gebrüder Walde. Grillparzerstr. 6, Erzeugung von Waschpulver und Soda, 21. 9. 1926, 18006. — Härting Rudolf, M.-Theresien-Str. 16, Realitätenund HypothekenvermittlunI, 1-47/3 o. 28. 3. 1922. T.Lds.Reg. — Zillertaler Kraftwerke A.-G.. W.-Greilftr. 10, Glektroinstallation Oberstufe. 20. 12. 1929 1-4341/2, T.Lds.Reg. — Grießer Maria, Speckbacherstr. 6 (Annahmestelle Leopoldstr. 16), Waschanstalt, 10. 5. 1927. I I . 7127. — Schar! Raimund, Peter-Mayr-Str. 3/III.. Agenturgewerbe, 10. 4. 1933, Zl. 4615. — „Landeskulturrat für Tirol, Molkereiproduktenftelle", W.-Greil-Ttr. 9. Handel mit Milch und Milcherzeugnissen aller Art. 31. 1. 1924. 21046/23. — Haller Rudolf, Ing.-Etzel-Ttr. 22, Erzeugung von Käse und Molkereiprodukten. 14. 3. 1933, 1788. — Purhandl Anna. Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5, G.O.. ausgeführten Artikel.' Innrcrin. 1. 2. 1933. 650. — Guggenberg Achanas, Boznerplatz 2, PrwatgeschaftsoermittlunI, 10. 9. 1917, I I 893/12. Statth. — ..Wein- und Brannt-

wein-Großhandlun'g Serctfin Widmann u. Prader Josef, Handel mit Branntwein und Likören, 9. 2. 1928, 2329. — Palocsay Albin, M.-Theresien-St. 47. Kommission. 22. 8. 1921, 17095. — Palocsay Albin. M.-Theresien-Ttr. 47. Agentur. 22. 8. 1921. 17095. — Haindl Anna, NeurauthMsfe 11, Handel ohne Beschränkung, 1. 7. 1935, 7780. — Henninger Anton, Anichstr. 8, Sattlergewerbe. 15. 5. 1886, 6019. — Tauber Ichann, Glasmalereistr. 4, Kommissionsgroßwarenhandel, 7. 5. 1934, 6472.

Verzeichnis über die im Monat August 1935 ausgestellten Gewerbescheine, bzw. Konzessionsdekrete Hermann Walde, Erzeugung von Waschpulver und Soda, Grillparzerstraße 6. — „Gebrüder Jack", Feilbieten von Obst und Gemüse im Umherziehen von Ort zu Ort gem. § 60 G.O.. Innrain 14. — „Tiroler Wasserkraftwerke A.-G. Innsbruck", Betrieb des Gewerbes der Installation elektrischer Starkstromanlagen und Einrichtungen mit dem Berechtigunysumfang der Oberstufe, Salurnerstraße 11. — Thielmann Franz. Agenturgewerbe, H.-FriedrichStraße 36. — Thielmann Franz, Kommissionswarenhandel, H.Friedrich-Str. 36. — Schenk Josef. Handel mit Obst und Gemüfe. am Marktplatz. — Landsee Anita, Handel mit Reiseandenken, Galanteriewaren, Knöpfe und Trachtenpuppen, Südtiroler Platz 1. — Mayer Irene, Wäscherei und Bii giere igewerbe (Annahmestelle Leopoldstrahe 16), Speckbacherstraße 6. — Lackner Johann, Handel


Amtsblatt N«.1«. mit Elektromaterml, M.-Theresten-Etraße 46. — „Adler"-Käsewerke G.m.b.H., Innsbruck, Erzeugung von Käse und Molkereiprodukten aller Art, Ing.-Etzel-Str. 22. — Handels- und Gewerbebank, reg. G.m.b.H., Innsbruck, Gast- und Schankgeweibe mit den Berechtigungen lit. d) e) ä) t) ß) gemäß § 16 G.O., Innrain 25. — Wünscher Alois, Schlossergewerde, Fischerg. 12. — Rumer geb. Pinggera Iosefine, Handel mit Rauchrequisiten, Kiosk, Mariahils, beim Akzishäuschen. — Hautz Josef, Agenturgewerbe, Landseestr. 4. — Brugger Johanna, Halten von automatischen Personenwaagen, Marktgraben 21 und Berg-Isel-Station. — Holcmann Johann, Kleidermachergewerbe, Meinhardstr. 6. — Ploner Anton, Legen von Wand- und Bodenfliesen, Dreiheiligenstr. 9. — Stricker Fritz, Kohlenhandel G.m.b.H., Holzhandel en gros, Vismarck-Platz 4. — Schmidt Josef, Agenturgewerbe, Goethestr. 12. — Walch Ernst, AuslOgenarrangeur, Colingasse 9/III. — Schlechter Oskar, Erzeugung von kunstgewerblichen Holz-, Spiel- und Galanteriewaren, Herz.Friedrich-Str. 37. — Kopp Josef, Kraftfahrzeug-MechanikergewerbeVrückenplatz 1. — Gatscher Matthias, Kraftsahrzeug-Mechanikergewerbe, Pradlerstr. 69. — Pichler Karl, Handel ohne Beischränkung auf bestimmte Waren, Neurauthgasfe 11. — Malle Albert, Kleidermachergewerbe, Gabelsbergerstraße 33, Parterre.

Gewerbestrafen im August § 14 G.O.: Unbefugte Eiserzeugung (Konditorgewerbe) I M 3 (2 Tage). — § 2 H.P.: Unbefugtes Hausieren mit Gebrauchsartikel in Matrei, Warenverfall. — § 2 H P . : Unbefugtes Hausieren mit Stoffen in Raggal (Vorarlberg), 48 Stunden. ^ § 2 H.P.: Unbefugtes Hausieren mit Stoffen in Raggal (Vorarlberg), 48 Stunden. — § 100 G.O.: Lehrlingsmißhandlung, 20 8 (24 Stunden). — § 63 G.O.: Unbefugtes Marktfahrergewerde, 100 8 (48 Stunden). — § 17/4 G.O.: Unbefugter Mostausschank, 20 8 (48 Stun'den. — § 1 B.A.G.: Unbefugtes Auffuchen von Bestellungen auf Lose, 10 Tage. — § 7 V.T.T.G. zu § 1 B.A.G.: Beihilfe zum unbefugten Aufsuchen von Bestellungen auf Lose, 100 8 (5 Tage). — § 7 V.S.T.G. zu § 1 B.A.G.: Beihilfe zum unbefugten Aufsuchen von Bestellungen auf Lose 1000 8 (20 Tage). — § 22 G.O.: Unbefugter FeuerwerksVerkauf, 10 8 (24 Stunden). — § 13d G.O.: Unbefugter Mosthan'del. 40 8 (4 Tage). — § 60 G.O.: Unbefugtes Feilbieten im Umherziehen, 30 8 (3 Tage). — § 13d G.O.: Unbefugter Fahrradhandel, 20 8 (24 Stunden). — § 140 G.T.V.G.: Beihilfe zum Mißbrauch der Notstandsaushilse, 3 Tage. — § 14 d. Ausnahmsverordnung zum Achtstundentagsgesetz § 96 d. G.O., § 1 d. Ges. über die Nachtruhe: Uebertretung der Arbeiterschutzvorschriften, 500 8 (5 Tage). — § 44 G. O.: Unrichtige Namensführung im Geschäftsoerkehre, 100 8 (2 Tage). — § 39 G.O.: Nichtanzeige der Standortsoerlegung. 20 8 (2 Tage). — § 140 G.S.V.G.: Mißbrauch der Notstandsaushilfe, 48 Stunden. — Artikel 1 der Verordnung vom 2. 7. 1929. Landesgesetzblatt 32; Nichteinhaltung der Sonntagsruhe, 15 8 (24 Stunden). — § 1 d. Min.-Vdg. vom 12. 1. 1931, B.G.Bl. 22: Unbefugtes Auffuchen von Bestellungen auf Druckwerke, 50 8 (3 Tage). — Art. 1 d. Vdg. vom 2. 7. 1929, L.G.BI. 32: Nichteinhaltung der Sonntagsruhe, Verweis. — Netto: Verweis. — Detto: Verweis. — § 7 V.Ttr.G. zu § 59 G.O.: Beihilfe zum unbefugten Auffuchen von Vestellungen, 300 8 (20 Tage). Art. 1 d. Ndg. vom 2. 7. 1929, L.G.VI. 32: Nichteinhaltung der Sonntagsruhe, 15 8 (24 Stunden). — § 22 G.O.: Führung eines unbefugten Auskochereibetriebes, 50 8 (3 Tage). — § 132 f. d. G.O.: Deckung eines unbefugten Gewerbebetriebes, 100 8 (6 Tage). — § 136 G.O.: Unbefugte Gewerbeausübung, I M 8 (6 Tage). — § 14 d. G.O.: Unbefugte Ausübung des Tchlossergewerbes, 10 8 (24 Stunden). — § 49 G.S.V.G.: Nichteinhaltung der Meldevorschriften in der Sozialversicherung. 3 8 (6 Stunden). — § 39. Abs. 2 d. G.O.: Nichwnzeige der Errichtung einer weiteren Betriebsstätte, 30 8 (46 Stunden). — § 49 G.T.V.G.: Nichteinhaltung der Meldevorschriften in der Sozialversicherung, 30 8 (48 Stunden. — § 39/2 G.O.: Nichtanzeige der Swndortsoerlegung, 3 8 (6 Stunden).

Rechtsprechung öes Vunöesgerichtshofes Verwaltungsoerfahren Als Anrainer im Verfahren wegen Erteilung der Vaubewilligung für einen Stall kommen die Personen in Betracht, die den Geruchsauswirkungen des Stalles ausgesetzt sind, auch wenn ihre Grundstücke nicht unmittelbar an den Stall anstoßen. Wurden solche Anrainer zur BauVerhandlung nicht geladen, fo kann von

oiner Rechtskraft der Vaubewilligung ihnen gegenüber tticht gefprochen werden. Beschwerden gegen die Erteilung der Bewilligung sind als Berufungen anzusehen und sind jedenfalls rechtzeitig, wenn der Bewilligungsbescheid dem Verufungswerber nicht zugestellt worden ist. (Erkenntnis vom 5. Juni 1935, H. 965/34 Vw.G.H.). Verfahren vor dem Bundesgerichtshof Eine im Namen eines mit rechtskräftigem Bescheid aufgelösten Vereines eingebrachte Befchwerde ist unzulässig, weil der Verein, für den sie eingebracht wurde, nicht mehr vorhanden ist. Nur die Mitglieder eines aufgelösten Vereines sind berechtigt, gegen dessen Auflösung im eigenen Namen die Beschwerde wegen Verletzung ihres Verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, Vereine zu bilden, einzubringen. (Erkenntnis vom 6. Juli 1935, H. 661/35.) Verwaltungsstrafrecht Der Gesetzesvorschrift des § 45 A.V.G., ist nicht entsprochen, wenn sich die Behörde nur auf die Mitteilung einer dritten ungenannten Perfon an ein Sicherheitsorgan beruft, ohne selbst in der Lage Zu sein, die Glaubwürdigkeit dieser Mitteilung zu überprüfen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (Erkenntnis vom 11. Juni 1935, ^ 635/34 Nw.G.H.) Eine Uebertretung des § 132 lit. a Gew.-Ordnung, «dessen Tatbestand durch das Unterlassen der Anmeldung eines tatsächlich ausgeübten Gewerbes erfüllt wird, gehört zu den reinen Ungehorsamsdelikten. Bis zum Beweise des Gegenteiles darf die Behörde daher annehmen, daß die Ordnungswidrrgkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können, daß also das zur Strafdarkeit erforderliche Verschulden vorliegt. (Erkenntnis vom 1. Juli 1935, H, 396/35.) Ein ausländischer Ardeiter oder Angestellter, der ohne die erforderliche Bewilligung im Inland beschäftigt wird, kann nicht als Mitschuldiger an der strafbaren Handlung des Arbeitgebers zur Verantwortung gezogen werden, weil das Inland-Arbeiterschutzgesetz ausdrücklich nur diesen mit Strafe bedroht und daher die „notwendige Teilnahme" des Arbeitnehmers nicht strafbar ist. (Erkenntnis vom 4. Juni 1935, ^ 655/34.)


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.Amtsblatt Nr.10 Gewerberecht

Der objektive Tatbestand eines Eingriffes in den Berechtigungsumfang der Erzeugungsgewerbe ist schon in jeder, nicht durch die Bestimmung des § 38a, Abs. 2 Gew.-Ordnung gedeckten Uebernahme einer Reparatur gegeben. (Erkenntnis vom 1. Juli 1935, ^ 396/35.) Die gewerbsmäßige Häuserverwaltung schließt die Befugnis zur Vertretung von Parteien vor Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht in sich. (Erkenntnis vom 4. Juli 1935, ^ 876/34.) Radioapparate sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und daher auch im Sinne der Min-Vdg. RGBl. Nr. 242 von 1902 nicht „Maschinen", weil diese Verordnung eine eigene ausgedehnte Begriffsbestimmung nicht enthält. (Erkenntnis vom 1. Juli 1935, ^ 438/34 Vw.G.H.) Während des aufrechten Bestandes einer Gastgewerbekonzession ist die Verleihung einer zweiten derartigen Konzession mit dem gleichen Standorte an eine andere Person schon im HinbliN^auf die Bestimmungen der §§ 12. 13 und 18, Abs. 3 Gew.-Ordnung, gesetzlich unzulässig. (Erkenntnis vom 28. Juni 1935, ^ 902/34.) „Geschäftsführung" wird im § 14 e als handelsrechtlicher Begriff gebraucht, wie die Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag klar erweist, bedeutet daher die handelsrechtliche Befugnis des Gesellschafters an den Geschäften der Gesellschaft mitzuwirken und hat mit der Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne des Gewerberechtes, die in §§ 3 und 55 G.O. geregelt ist, nichts zu schaffen. Die Bestellung eines Geschäftsführers ist für den Betrieb einer Handelsgesellschaft durch § 3 Gew.-Ordnung unbedingt vorgeschrieben und wird durch die bloße Gesellschllftszugehörigkeit einer Person mit den im § 14 e verlangten Eigenschaften keines wegs ersetzt. (Erkenntnis vom 4. Juli 1935. H. 1126/34 Vw.G.H.) Die offene Handelsgesellschaft ist ja keine juristische Person. Bei der bloß organisatorischen und lokalen Vereinigung zweier Gewerbe in einem Unternehmen kann die fabriksmäßige Führung des einen Gewerbes nicht bereits deshalb als feststehend und einer besonderen Prüfung nicht mehr bedürftig angesehen werden, weil der fabriksmäßige Betrieb des zweiten, nach Ausdehnung, Einrichtung und kommerzieller Bedeutung vorherrschenden Gewerbes gegeben ist. Nicht die räumliche Zusammenlegung verschiedener Gewerbe noch ihre Unterstellung unter eine einheitliche kommerzielle und technische Leitung allein, sondern erst das Zusammenwirken der in solcher Art verbundenen Gewerbe in der Herstellung eines gemeinsamen Erzeugnisses schafft aus ihnen jene höhere Einheit, deren Charakter, vom Standpunkt der Fabriksmäßigkeit gesehen, durch die Betriebsart und die Einrichtungen des vorherrschenden Gewerbes einheitlich und ohne Rücksicht darauf bestimmt wird, in welcher Weise die anderen, am gemeinsamen Produktionsprozesse beteiligten Gewerbe, für sich betrachtet, tatsächlich ausgeübt werden. (Erkenntnis vom 22. Juni 1935, ^ 987/33.) Eine Gewerdegenossenschaft befitzt keinen Anspruch auf die Durchführung eines gewerblichen Strafverfahrens- ebensowenig besitzen die Genossenschaften ein Recht darauf, daß die Gewerbebehörde von der ihr nach § 57, Abs. 2 Gew.Ordnung zustehenden Vesugnis der Entziehung einer Gewerbeberechtigung wegen Nichtbetriebes Gebrauch mache. (Erkenntnis vom 4. Juli 1935, ^ 846/34.) Ein Handelsagent ist zur Vermittlung von PersonaMrediten für Kreditinstitute nach § 272, Z. 4. Handelsgesetzbuch, befugt, weil er Handelsgeschäfte vermittelt und vom Gesetze nicht gefordert wird, daß es sich um beiderseitige Handelsgeschäfte handle, d. h. um Geschäfte, die sowohl auf Seite des Geldgebers, als auch auf Seite des Geldnehmers, Handelsgeschäfte sind. (Erkenntnis vom 22. Mai 1935, ^ 944/34.)

Sozialversicherung Säuglingsschwestern unterliegen der Versicherungspflicht nach dem Ang.V.G. unter denselben Voraussetzungen, welche die Versicherungspflicht einer Krankenschwester bedingen, denn beiden Berufen bleibt der gemeinsame und entscheidende Zug, daß ihr Gegenstand ein pflegebedürftiger Mensch ist. (Erkenntnis vom 19. Juni 1935. ^ 50/34 Vw.G.H.) Wer als Arbeitsloser in den Freiwilligen Arbeitsdienst eintritt, bleibt Arbeitsloser nach dem Arblos.Verf.Ges. nur mit dem Unterschied, daß er für die ihm gewährten Leistungen auch seinerseits eine Gegenleistung entrichtet. (Erkenntnis vom 27. Mai 1935, ^ 352/35.)

stersonalnachrichten Dr. Anton Schüler, Obermagistratsrat und Magistratsdirektor-Stellvertreter wurde mit Beginn dieses Monats Zur Unterstützung des Magistratsdirektors in die Magistratsdirektion berufen. Unter anderem sind ihm die Perjonalangelegenheiten des Stadtmagistrates zur Bearbeitung übertragen. Diese Berufung macht einen Wechsel in der Leitung des städtischen Wohlfahrtsamtes, die Obermagistratsrat Dr. Anton Schuler nunmehr nahezu ein Jahrzehnt inne hatte, notwendig. Der Herr Regierungskommissär hat bei diesem Anlasse in besonders anerkennender Weise der großen und bleibenden Verdienste gedacht, die sich Dr. Schuler um die Entwicklung des städtischen Wohlfahrtswesens erworben hat und ihm für seine Tätigkeit namens der Stadtgemeinde den Dank ausgesprochen. Mit der Führung der Amtsgeschäfte des städtischen Wohlfahrtsamtes (Magistratsabteilung V) wurde Magistratsrat Dr. Franz Duregger, bisher rechtskundiger Verwaltungsbeamter des Stadtbauamtes, betraut. Die Geschäfte des rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Stadtbauamtes wurden dem Obermagistratsrat Dr. Adolf Franzelin übertragen.

Für die in Folge 7 und 8 des Amtsblattes ausgeschriebenen zwei Stellen der Verwendungsgruppe 8 im Vermessungsdienste und im Phnsikatsdienste der Stadtgemeinde haben sich je 3 Bewerber gemeldet. Bestellt wurden als Veamtenanwärter für den Vermessungsdienst der Bewerber Ing. Arthur Zollner, als Veamtenanwärter für den Physikatsdienst der Bewerber Doktor Hubert Wallnöfer.

Der Rachöruck von Aufsätzen, Berichten oöer nur von Teilen öerselben sowie sie Wieöergabe von Daten unö Statistiken sinö nur mit genauer Quellenangabe gestattet.

Innsbruck« Herbstmesse Die Landwirtschaft beteiligt sich auch in diesem Jahre wieder in stärkerem Maße und wird außer den verschiedenen landwirtschaftlichen Maschinenfirmen, einer Kartoffelausstellung und Verkaufsstelle auch Heuer wieder die Tiroler Milchwirtschaft aus >der Messe vertreten sein. Ueber d r e i ß i g K ä s e r e i e n T i r o l s werden ihre Produkte, vornehmlich Emmentalerkäse, zur Ausstellung bringen. Daneben werden auch diverse Weichkäsesorten (Romadur, Stangenkäse, Dessertkäse, Tafelkäse, Ioughurtkäse sowie Tageskäschen) zur Schau gestellt. Auch die Schmelzkäseindustrie wird ihre speziellen Tiroler Produkte den Besuchern zeigen. Von ganz besonderem Interesse für die Landwirte und auch für die Konsumenten wird aber die Darstellung sein, auf welche Art und Weife die Milch haltbar gemacht werden kann. Die Haltbarmachung der Milch durch Kälte (es werden auch die verschiedenen Formen der Milchkühlung vorgeführt) sowie anderseits die Haltbarmachung der Milch durch Wärme lPasteurisierung) wird sicher viele Konsumenten auch interessieren. Für die Molkereisachleute ist eine in Tätigkeit gefetzte komplette Dampskäserei zu sehen.


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Amtsblatt Nr.10_

Hofrat simath " 70 Jahre alt Am 25. August 1935 feierte der ehemalige Präsidialvorstand des Stadtmagistrates, Hofrat Amaoeus Eimath, seinen 70. Geburtstag. Am Vortage überreichte der Magistratsdirektor in Vertretung des Regierungskommissärs dem Jubilar ein Glückwunschschreiben nachstehenden Inhaltes: Sehr verehrter Herr Hofrat! Es ist mir ein Herzensbedürfnis, Sie, lieber Herr Hofrat, zu dem Feste Ihres 70jährigen Geburtstages zu beglückwünschen. Ich und meine Beamtenschaft tun dies mit um so größerer Freude, als Ihre geistige und körperliche Frische noch viele Jahre verdienter Muße verspricht, die wir Ihnen alle wünschen und gönnen. Trotz schwerster Arbeit in schwerster Zeit stehen Sie ungebrochen vor uns. Lassen Sie mich gleichzeitig dankbar der vielen Stunden gedenken, die Sie im öffentlichen Interesse noch immer Ihrer Ruhe rauben und nehmen Sie meine Bitte zur Kenntnis, daß Ihre bewährte Arbeitskraft dem öffentlichen Wohle noch lange erhalten bleibe. Ich verbleibe mit den besten Wünschen für ein langes und von Sorgen möglichst unbeschwertes Leben Ihr Franz Fischer.

Gleichzeitig überbrachte der Magistratsdirektor ein in herglichen Worten gehaltenes Glückwunschschreiben der Beamten der Magistratsdirektion, die seinerzeit Hofrat Simath dienstlich unterstanden. Die warme Anteilnahme des Oberhauptes der Stadt und der städtischen Beamtenschaft am Geburtstagsfeste eines städtischen Beamten im Ruhestande Zeigt von dessen hervorragenden Verdiensten um die Stadtgemeinde und von der außerordentlichen Beliebtheit bei der städtischen Beamtenschaft. Eine solche Anteilnahme wurde bis heute noch keinem städtischen Pensionisten zuteil.

Monatsbericht über öen Fremöenverkehr August 1935 Zahl der angekommenen Fremden: Ständiger Wohnort

1935

1934

Wien Sonstiges Oesterreich Deutsches Reich, Danzig Schweiz, Liechtenstein Italien Südslawenstaat Ungarn Rumänien Tschechoslowakei Polen, Baltische Staaten Schweden, Norwegen, Dänemark Niederlande, Belgien, Luxemburg Großbritannien, I r l a n d Frankreich. Monaco . Spanien, Portugal, Andora Griechenlund, Albamen, Bulgarien, Türkei . . Rußland mit RussifchMien Uebriges Asien Afrika, Austragen Vereinigte Staaten von Nordcrmerika, Kanada . Uebriges Amerika

5289 4648 750 1818 1696 104 577 88 1625 118 334 2974 2978 3682 88 43 22 50 66 1061 —

4916 4031 559 1197 1330 77 375 98 1016 115 173 1931 2512 2083 109 59 3 60 38 969 96

Zusammen . 28011* 21747 *Hieoon: 1. Geschäftsreisende 918, 2. Jugendliche in Herbergen, Heimen und dergleichen 631.

Auch die Tagespresse gedachte seiner in herzlichster Weise und würdigte die Verdienste, die sich Hofrat Simath sowohl im Dienst- als auch im Ruhestande um das Gemeinwohl und die öffentlichen Interessen erworben hat und heute noch erwirbt.

Neuaustage öer Heimatscheine Der Stadtmagistrat Innsbruck gibt, da die alte Auflage von Heimatscheinen nahezu vergriffen ist, neue Heimatscheine heraus. Sie werden unter Verwendung eines Holzschnittes des heimischen Graphikers Max Spielmann auf weißem, mit einem Sicherheitsraster bedruckten Papier hergestellt. Der Holzschnitt zeigt das Stadtwappen mit dem Engel und die Wappen des Bundesstaates Oesterreich und des Landes Tirol. Bänder, die sich um die Wappen ziehen, sollen die Verbundenheit von Stadt, Land und Staat zum Ausdruck bringen. Das Blatt wurde von den Akademieprofessoren Klemmer und Killer in München sowie von Dr. Ringler, Direktor des Innsbrucker Volkskunstmuseums, außerordentlich günstig beurteilt.

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Heerestverbung bis 5. Mober Die Landeshauptmannschaft für Tirol ließ anläßlich der Herbstwerbungen 1935 an die Herren Bürgermeister (Amtsverwalter) in Tirol folgende Aufforderung ergehen: I n der Zeit vom 9. September bis 3. Oktober l. I . finden die diesjährigen allgemeinen Werbungen für die bewaffnete Macht statt. Die bezüglichen Kundmachungen und Merkblätter sind den Herren Bürgermeistern (Amtsverwaltern) bereits seitens des Kommandos der 6. Division zugegangen. Damit ist den jungen Männern im Lebensalter zwischen 18 und 26 Jahren Gelegenheit gegeben, in den Dienst des Vaterlandes zu treten, unter militärischer Erziehung zu tüchtigen Mitgliedern der Volksgemeinschaft herangezogen zu werden, eine entsprechende Ausbildung für das spätere bürgerliche Leben zu erhalten und die Anwartschaft für Anstellungen im öffentlichen Dienste zu erlangen. Ich lege daher den Herren Bürgermeistern (Amisverwaltern) nachdrücklichst nahe, ihren ganzen Einfluß in ihrer Gemeinde dahin geltend zu machen, daß sich eine entsprechende Anzahl junger Leute für den Dienst im österreichischen Vundesheere melden möge. Ich brauche wohl nicht näher zu betonen, daß die Unterbringung junger Leute im Heeresdienst neben den anderen Regierungsmaßnahmen zur Linderung der Arbeitslosigkeit ebenfalls ein sehr wirksames Mittel zur Verringerung der Zahl der Arbeitslosen bildet und daß daher die Unterstützung der Heereswerbungen auch vor allem im Interesse der Gemeindeverwaltungen gelegen ist, denen damit die Sorge um die Beschäftigung Arbeitsloser in der Gemeinde nicht unwesentlich erleichtert werden kann. Hiebei wäre aber den jungen Leuten besonders einzuschärfen, daß nach dem Bundesgesetze VGBl. Nr. 233/35 für die nach d e m 1. J u l i 1917 G e b o r e n e n die militärische Ausbildung die Voraussetzung für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst ist. Der Landeshauptmann: Dr. S c h u m a c h e r e. h.

Mitteilungen öes HtaötphMates Stand der Infektionskrankheiten im August 1935: Scharlach: 3 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Diphtherie: 12 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Typhus: 2 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Zahl der Geborenen im August 1935: Gesamtzahl 57, davon 1 Totgeburt, 29 männlich, keine Totgeburt, 28 weiblich, 1 Totgeburt. Todesfälle im August 1935: Gesamtzahl: 89 davon ajuswärts 30 59 (32 männlich. 27 weiblich).

Vas Hchicksal öes alten ßuggerhauses am boznee filatz „Wann zündet endlich die Feuerwehr die alte Realschule am Bozner Platz kunstgerecht an? Sie könnte damit ja eine Uebung verbinden."

Diese jüngst in einer Zuschrift an den Stadtmagistrat gestellte Frage bringt drastisch das große Interesse der Öffentlichkeit am Schicksale des alten Fuggerhauses zum Ausdruck, jenes der Stadtgemeinde gehörigen Gebäudes am Vogner Platze, in dem seinerzeit die Handelsakademie untergebracht war und das gegenwärtig das städtische Unterstützungsamt beherbergt. Die Frage, ob dieses Gebäude abgebrochen oder nach Instandsetzung einem bestimmten Zwecke zugeführt werden soll, beschäftigt die Öffentlichkeit und die Gemeindevertretung schon seit Jahrzehnten. I m laufenden Jahre hat auch eine Innsbrucker Tageszeitung in einem mit „Ein Schönheitsfehler am Bogner Platze" überfchriebenen Aufsatze in sachlicher Weise hiegu Stellung genommen. Diese Stellungnahme bot Anlaß, die vorliegenden, wiederholt überarbeiteten Unterlagen und die Kosten einer teilweisen oder gründlichen Instandsetzung des Gebäudes zu überprüfen sowie schließlich nochmals die grundlegende Frage zu erörtern, ob es bei den heutigen Verhältnissen verantwortet werden könnte, das Gebäude, das sich insbesondere für öffentliche Zwecke in fehr befriedigender Weise nutzbar machen ließe, niederzureißen. Vor allem muß man sich vergegenwärtigen, daß durch den Abbruch des Gebäudes ein umbauter Raum verloren ginge, der im gleichen Ausmaße, den Baugrund nicht eingerechnet, mit einem Kostenaufwand von 200.000 bis 250.000 5 wieder erstellt werden könnte. Die Durchführung des Abbruches felbst würde einen Betrag von rund 50.000 8 verschlingen. Die Instandsetzung des Gebäudes, das sich, abgesehen von seinem Aeußeren, wie die Untersuchungen ergeben haben, in einem vorzüglichen Baugustand befindet, würde beiläufig einen Aufwand von 50.000 8 erfordern, von welchem Betrage rund 22.000 — auf die Herstellung neuer Fensterstöcke und eines neuen einfachen Fasfadenverputzes entfallen. Den verkehrstechnischen Erwägungen, die in erster Linie für den Abbruch des Gebäudes geltend gemacht wurden und die die Herstellung der kürzesten Verbindung von der Wilhelm-Greil-Straße Zur Salurner Straße im Auge hatten, ist durch die bereits im Jahre 1932 geschaffene Etraßenverbindung Rechnung getragen. Sie ist für den Fußgängerverkehr vollkommen ausreichend und auch für Kraftfahrzeuge bei Anwendung einiger Vorsicht leicht befahrbar. Für Kraftfahrer, die es sehr eilig haben, bedeutet der Umweg über die Adamgasse gewiß kein Zeitversäumnis. I m übrigen


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Amtsblatt N«.10. hält diese neugeschaffene Etraßenverbindung, was die Verkehrssicherheit anlangt, den Vergleich mit vielen Verkehrspunkten unserer Stadt und vieler anderer Städte, es sei auf die benachbarten Städte Salzburg und Bozen verwiesen, leicht aus. Aus verkehrstechnischen Erwägungen kann daher heute kein zwingender Grund für den Abbruch des Gebäudes abgeleitet werden. Der mitunter vertretenen Meinung, daß der Vozner Platz durch den Abbruch des Gebäudes städtebaulich gewinnen würde, steht die übereinstimmende Meinung wohl der meisten Fachkundigen gegenüber, daß das Gebäude einen durchaus nicht unschönen Abschluß der Wilhelm-Greil-Straße bildet. Jedenfalls aber müßte, wenn man den Abbruch des Gebäudes vornehmlich aus Gründen der Verschönerung des Straßenbildes in Angriff nimmt, zuvor die Gewißheit bestehen, daß die Gründe an der östlichen Flucht der verlängerten WilHelm-Greil-Etraße sofort nach dem Abbruch verbaut werden. Der Einblick in den Menardischen Fuhrwerkshof und der Blick auf die Hinterfront der Häuser in der Salurner Straße bleibt, solange an diese Verbauung nicht gedacht werden kann, besser durch das bestehende Gebäude verdeckt. Fest steht jedenfalls, daß der aus dem Abbruch von manchem erwartete, rein immaterielle Gewinn in keinem Verhältnis zu den Kosten des Abbruches und zu dem Vorteile ist, den die Möglichkeit der Weiterverwendung des Gebäudes bietet. Schon vor Eröffnung der Straßenverbindung von der Wilhelm-Greil-Straße zur Salurner Straße wurde vom Stadtmagistrate und der Gemeindevertretung die räumliche Zusammenfassung aller Abteilungen des städtischen Wohlfahrtsamtes (Unterstützungsamt, Jugendamt, schulärztlicher Dienst usw.), die heute in verschiedenen Gebäuden und zum Teile, wie das Jugendamt, sehr beengt und notdürftig untergebracht sind, in Aussicht genommen. Hiefür kommt vor allem das Gebäude am Bozner Platz, aber auch das im Zusammenhang mit der Verbundlichung der städtischen Polizei freiwerdende Amtsgebäude Vurggraben Nr. 3 in Betracht. Die dritte, seinerzeit in Erwägung gezogene Möglichkeit der Unterbringung in einem erst zu bauenden Amtsgebäude scheidet heute aus finanziellen Gründen aus. Daß das Gebäude am Vozner Platz räumlich fowohl, als auch feiner Lage im Stadtgebiete nach für den gedachten Zweck weit geeigneter wäre als das im Stadtzentrum an einem der wichtigsten und verkehrsreichsten Kreuzungsvunkte gelegene Polizeigebäude, steht außer Zweifel. Der künftige Gemeindetag, der sich in Bälde mit der Sache zu befassen haben wird, hat sich vor allem darüber klar zu werden, ob die für den Abbruch geltend gemachten Gründe wirklich fo schwerwiegend sind, daß er der Vernichtung eines Gemeindevermögens im Werte von mindestens 200.000 3 zustimmen kann. Er muß sich

weiters entscheiden, ob das vereinigte Wohlfahrtsamt seinen Sitz zweckmäßiger im alten Fuggerhause oder in dem bisherigen Poligeigebäude aufschlagen soll. Endlich hat er noch die Frage zu lösen, in welcher Weise der im Fuggerhause untergebrachten Bauhandwerkerschule und den verschiedenen Gewerbetreibenden, die in diesem Gebäude zahlreiche Räume für Magazins- und Geschäftszwecke gemietet haben, ein Ersatz geboten werden soll. Bei der Unklarheit der Lage wird es die Bevölkerung begreiflich finden, daß bis zur endgültigen Entscheidung über alle diese Fragen auch der geringste Aufwand für die Fassade des alten Fuggerhauses, deren Herstellung an den Straßenseiten immerhin 8000 bis 10.000 8 erfordert hätte, vermieden wurde.

Heizt heimisches Holz I n Innsbruck findet in der Zeit vom 14. bis 22. September eine vom Oesterr. Holzwirtschaftsrat veranstaltete „Tiroler Holzschau" statt, die zu einem Großteile der Werbung für die Holzheizung dient. Ueber dieses Problem äußerte sich vor einiger Zeit der bekannte Linzer Sachverständige für Fragen der Holzheizun^, Kammerrat Oskar H i n t e r l e i t n er, in einem Fachblatte so' ndermaßen: pausende von Holzdauerbrandöfen, welche die vergangenen Hinter hindurch in Betrieb waren, haben den Beweis erbracht., daß damit die Forderung: „Gesunde, billige Wärme" restlos erfüllt ist. Allen Bedürfnissen des Bewohners kann Rechnung getragen werden sowohl in bezug auf technische als auch geschmackvolle Ausführung. Die Staub- und Rußvlage wird auf ein Minimum herabgesetzt, die Bedienung auf einige Handgriffe im Tag eingeschränkt. Die manchmal geäußerte Befürchtung, daß der Vrennholzpreis durch größere Nachfrage steigt und hiedurch die Holzheizung unwirtschaftlich wird, ist nicht berechtigt. Bei den derzeitigen Holzpreisen beträgt die Ersparnis der Holzheizung: Gegenüber modernen Konstruktionen von Koks- und Kohlenöfen durchschnittlich 15 Prozent, gegenüber älteren Ofenkonstruktionen bis zu 40 Prozent. Auch die Einlagerung, bzw. Beschaffung der notwendigen Brennholzmenge für eine Heizperiode macht keine Schwierigkeiten. Da sich zerkleinertes Holz bekanntlich gut und hoch schlichten läßt, ist der Bedarf an Bodenfläche im Keller nicht größer, als bei aufgeschütteter Kohle. Alle die Holzheizung betreffenden Fragen werden von der „Vereinigung für Brennholzuerwertung" — eine Unterabteilung des Oesterr. Holzwirtschaftsrates — genau studiert und bearbeitet, damit neben der Aufforderung:

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Amtsblatt Nl.1».

Strom im Ueberfluß! Als Beitrag zur Arbeitsschlacht gewährt das E M I für den Sommer 1935 Sonderbegünstigungen Die Wafserführung unserer Bäche und Flüsse ist bekanntlich zu den einzelnen Jahreszeiten stark verschieden: Sie sinkt im Winter, besonders bei Eisgang, stark ab, steigt aber im Sommer vielfach weit über das Fassungsvermögen und die Leistungsfähigkeit der elektrischen Kraftwerke. »»«»»»»^M»^««»^. Der Energiebedarf hingegen, besonders jener an elektrischer Energie, verläuft ganz anders: Er ist im Winter wesentlich größer als im Sommer. Da nun die Kraftwerke so groß bemessen sein müssen, daß sie den Winterbedarf zu decken vermögen und dabei immer noch die gebotene Leistungsreserve aufweisen, ergeben sich zwangsläufig große Ueberschüsse an Sommerdarbietung. Diese irgendwie, wenn auch billigst zu verwerten, war stets das Ziel unserer heimischen Elektrizitätswirtschaft; teilweise konnte es durch die Exportlieferung nach Bayern erreicht werden. I m bevorstehenden Sommer werden die Uederschüsse sianz besonders groß fein, da einerseits durch Vie Wirtschaftskrise der Stromverbrauch in Innsbruck zurückging, andererseits die großen, in den Bergen angehäuften Schneemassen außergewöhnliche Mengen an Sommerwasser erwarten lassen. Es wird also in den kommenden Monaten im wahren Sinne des Wortes das Wasser ungenützt über die Wehre zu Tal fließen. I m Bewußtsein der hohen kulturellen und volkswirtschaftlichen Bedeutung der Elektrizität im Haushalt, im Gewerbe und i n der Industrie, erblickt das E W I seine Aufgabe darin, möglichst allen Abnehmern des Versorgungsgedietes die Vorteile der Elektrizität zugänglich zu machen und hiedurch gleichzeitig die vorhandenen Anlagen möglichst gangiährig auszunützen. Manche Abnehmer werden vielleicht der Meinung sein, der Strom solle verbilligt werden, dann werde die Abnahme steigen und so beiden Teilen geholfen sein. Dieser Borschlag übersieht indetz, daß unter den gegenwärtigen Wirtschafts- und Einkommensverhältnissen eine Verbilligung des Stromes keine entsprechende Nerbrauchssteigerung zur Folge hätte und daher mit einem Einnahmenrückgang gerechnet werden müßte, der es dem Werke unmöglich machen würde, seinen Verpflichtungen, besonders der Stadt gegenüber, nachMkommen. Schließt sich sich sonach sonach eine eine Stromverbilligung Stromverbilligung leider leider von ^.' Schließt von selbst aus, so bleibt doch die Möglichkeit, bei Sicherung ^ leldst aus, so blewt doch die Möglichkeit, bei Sicherung der bisherigen Einnahmen erhöhte Energiemengen zur ^. der bisherigen Einnahmen erhöhte Energiemengen zur

Verfügung zu stellen. Dieser Weg scheint in der Tat geeignet, unserer Volkswirtschaft ohne Geldaufwendung, sondern nur durch Ausnützung vorhandener Werte einen Auftrieb zu erteilen, indem zumindest für einige Monate die bisher geübte Sparsamkeit außeracht gelassen und die Heuer so ausnahmsweise ergiebig verfügbare Energie zu den jeweils möglichen Verwendungszwecken genützt werden kann. Damit aber trägt das E W I das Seine zum Aufbauwerk der Wirtschaft, zur Arbeitsschlacht, bei und gibt seiner Abnehmerschaft die Gelegenheit, sich von den vorteilhaften Anwendungsmöglichkeiten des elektrischen Stromes und der elektrischen Geräte zu überzeugen, ohne daß dafür mehr als bisher zu bezahlen wäre. Für die „Strom im Uederflutz" betitelte Aktion sind seitens der Verwaltung folgende Bestimmungen festgelegt worden: Alle ständigen, nach den allgemein gültigen Zählertarifen beziehenden Abnehmer können in der Zeit ab 1. Mai 1935 bis zur Zählerablesung im Oktober 1935 beliebige Strommengen beziehen, ohne hiefür ein höheres Entgelt zu entrichten, als für den Aprilbezug (Strombezug zwischen den Zählerablefungen im März und April 1935); die Abrechnung erfolgt monatlich getrennt für jeden Zähler: bleibt ein Monatsverbrauch unter dem Aprilbezug, so ist nur der tatsächliche Monatsoerbrauch zu bezahlen. Für Abnehmer mit Taisonbetrieben (Sommerfrischen. Hotels. Gastwirtschaften, Ausstellungen, Garagen usw.) wird der Berechnung an Stelle des Nprilbezuges der Bezug im jeweiligen kalendergleichen Monate des Vorjahres zugrunde gelegt. Für Neuanschlüfse (neu zur Aufstellung gelangende Zähler) werden bis zur Zählerablesung im Monate Oktober 1935 von den verbrauchten Strommengen nur 5N Prozent verrechnet. Ein Rechtsanspruch auf den kostenlosen Ueberflußstrom besteht nicht, in allen Zweifelsfällen entscheidet das E W I Mein unter Ausschluß jedes Rechtsweges. Die kostenlose Lieferung von Ueberflußstrom erfolgt nur im Ausmaße der gegebenen Möglichkeiten und setzt selbstverständlich die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, der allgemeinen Ttromlieferungsbedingungen und der Anschlußbestimmungen des E W I voraus. und Innsbruck. Ende Ende April April1935. 1935. O 9 N <5 Innsbruck. " ^ Hc,^V<^

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Amtsblatt Nr.10

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Verleger, Eigentümer und Herausgeber: Nie Stadtgemeinde Innsbruck. — Verantwortlicher Schriftleiter: 2>r. Willy Rumer, Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 25. Druck: Graphische Kunstanftalt T y r o l i a , Innsbruck


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