Amtsblatt Innsbruck

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nuptstadt nnsbrmk Schriftleitung: Nachaus. 2 Klock links

Erscheint einmal i

Nr. 2

15. Februar 1936

2. Jahrgang

Innsbrucker Gemeinöetag Erste Mtzung am LS. M n n e r Die erste Sitzung des Innsbrucker Gemeindetages im neuen Jahre hat Herr Bürgermeister Franz Fischer auf den 28. Jänner 1936, 8 Uhr abends, in den Adlersaal des Stadtsaalgebäudes einberufen. Die Mitglieder des Gemeindetages fanden sich fast vollzählig zur Erledigung einer Tagesordnung zusammen, welche Geschäftsstücke betraf, die von den Ausschüssen des Gemeinde^ tages und vom Gemeinderate an den Gemeindetag geleitet worden sind.

und Geldspenden Zuwendungen an Bedürftige leisten, welche einen Gesamtwert von rund 25.000 8 darstellen. D e r G e m e i n d e t a g e r m ä c h t i g t den H e r r n B ü r g e r m e i s t e r , der G a s t w i r t e g e n o s s e n s c h a f t d e n D a n k des G e m e i n d e t a g e s z u m A u s d r u c k e zu b r i n g e n .

II. Verichterstatter Vürgerm.-Htelw. Aöolf Platter

1. I n Ergänzung eines bereits gefaßten Gemeindetagsbeschlusses verfügt der Gemeindetag über Antrag des Finanzausschusses über die notwendigen Verpfändungsformalitäten betreffend die direkte Abfuhr bestimmter städtischer Einnahmen an die Landeshyvothel. Verichterstatter Vürgermeister §ranz Pscher kenanstalt. 2. I n Angelegenheit der Wasser- und Kanalanschlüsse 1. D e r G e m e i n d e t a g n i m m t d i e M i t t e i für den Neubau des Blindenheimes in der Ing.-Etzellung des H e r r n B ü r g e r m e i s t e r s zur Straße beschließt der Gemeindetag über Antrag des K e n n t n i s , daß er dem b r i t i s c h e n K o n s u l Finanzausschusses, den vom Stadtbauamte in Anspruch i n I n n s b r u c k die A n t e i l n a h m e der S t a d t g e m e i n d e a n l ä ß l i c h des A b l e b e n s des K ö - genommenen Kredit von 2568 8 zu bewilligen und die n i g s v o n E n g l a n d z u m A u s d r u c k g e b r a c h t Deckung dieses Betrages im Wege der Vorschreibung der Anschlußgebühr zu erreichen. habe. Weiterhin wird beschlossen, den Anliegerbeitrag für 2. Der Gemeindetag nimmt eine Zuschrift des Herrn die Wasserleitung im Sinne des Vorschlages des StadtKomm.-Rates Ludwig Lehner als Obmann der Gastbauamtes mit 3520 8 zu bemessen, hingegen auf die wirtegenossenschaft zur Kenntnis, wonach diese 1362 Winterhilfeblocks an die Gastgewerbetreibenden in EinHebung des Beitrages für den Kanal zu verzichten. Innsbruck Zur Verteilung gebracht und hiefür einen Be- Der Anliegerbeitrag für die Wasserleitung ist aber vor trag von 8 1541.50 an die Stadtkasse abgeführt hat. Die Inangriffnahme der Arbeiten hereinzubringen. 3. Ueber Antrag des Finanzausschusses bewilligt der Genossenschaft hat in ihrer Ausschuhsitzung vom 13. De zember 1935 beschlossen, außerdem aus ihren Barbestän- Gemeindetag das bisher errechnete Sacherfordernis im den für die Winterhilfe der Stadt Innsbruck einen Be- Betrage von 1700 8 für die Einwohnerverzeichnung getrag von 2000 8 unter der Voraussetzung zu widmen, mäß BGBl. Nr. 406 und 476/1935. daß der Auszahlung dieses Betrages von keinem MitAn den Herrn Bürgermeister wird das Ersuchen gegliede der Genossenschaft ein Einwand entgegengesetzt richtet, bei den Wiener Zentralstellen vorstellig zu werwird. I n dieser Zuschrift wird schließlich noch mitge- den, daß diese außerordentlichen Auslagen aus Bundes-, teilt, daß die Gastwirte außerdem noch an Nawralien mittein gedeckt werden.


.Amtsblatt Nr. 2

III. Berichterstatter Ftaötrat Or. Anton Melzer 1. Der Gemeindetag genehmigt nach einem einleitenden Vortrag des Berichterstatters über Antrag des Nechtsausschusses den IV. Teil der Geschäftsordnung für den Gemeindetag. 2. Ebenso genehmigt er über Antrag des Rechtsausschusses eine Vorlage der gemäß § 26, Abs. 3, des Stadtrechtes zu beschließenden Organisationsbestimmungen für die selbständigen Unternehmungen der Stadtgemeinde. 3. Der Gemeindetag genehmigt hierauf die vom Rechts ausschusse vorgelegten Abänderungsanträge betreffend das Dienststrafverfahren für die pragmatischen Beamten der Stadt Innsbruck mit dem Beifügen, daß die Bestimmungen dieses Dienststrafverfahrens bis auf weiteres auch auf die Angestellten der städtischen Nordkettenbahn Anwendung zu finden haben.

IV. Berichterstatter Staötrat Otto Thonig 1. Ueber Antrag des Vauausschusses wird der Baulinienplan „Eieglanger 2" genehmigt. Er umfaßt einen Teil des Siedlungsgebietes unterhalb des Schlosses Mentelberg, welches im Süden von der Völser Straße, im Norden vom Damm der Arlbergbahn begrenzt wird' derselbe stellt somit eine Erweiterung des Baulinienvlanes „Sieglanger 1" dar, der mit Gemeinderatsbeschluß vom 30. Dezember 1933 genehmigt worden ist. Vorgesehen ist für das gegenständliche Gebiet die offene Bauweise mit Erdgeschoß und 1. Stock. Zur Aufschließung des Grundkomplexes sind zwei Längsstraßen geplant, von denen die eine längs der Bundesbahn verläuft. Bei Festlegung dieser Straße mußte auf die vorhandenen Hochspannungsleitungen Rücksicht genommen werden. Eine zweite Straße ist zwischen Bundesbahn und Völser Straße geplant. Die Wasserversorgung kann durch eine Abzweigleitung von der bereits bestehenden städtischen Hochdruckwasserleitung erfolgen. 2. I m Sinne des Beschlusses des Gemeindetages vom 9. Oktober 1935 hat das Stadtbauamt Pläne ausgearbeitet für die Errichtung eines Gedenkzeichens für f Bundeskanzler Dr. Dollfuß im Rathause. Es liegen nunmehr Entwürfe in 3 Varianten vor, bezüglich welcher der Bauausschuß die Bevorzugung des Entwurfes (! beantragt, da die Schrift gefälliger und oeutlicher ist wie bei den anderen Entwürfen. Die vom Stadtbauamte in Anspruch genommenen Kosten von 1600 8 können bei Berücksichtigung der vom Bauaus^ schusse vorgeschlagenen Aenderungen an Haupt- und Nebenarbeiten auf 1170 8 herabgedrückt werden. Der Gemeindetag genehmigt diesen Kredit von 1170 Schilling. Er ist durch die Voranschlagspost, Kap. V I , 41, gedeckt. Der Gemeindetag nimmt bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis, daß die Enthüllung der Gedenktafel anläßlich des Jahrestages der Ermordung des Bundeskanzlers im Rahmen einer schlichten Gedenkfeier stattfinden wird. Die Tafel wird im 2. Stiegenhauspodest des Rathauses errichtet. 3. Für den Verkauf städtischer Gründe im Sagqen beschließt der Gemeindetag über Antrag des Bauausschusses:

Die Stadtgemeinde Innsbruck ist bereit, Vauwerbern städtische Gründe im Saggen käuflich zu überlassen: 3) Für baureife städtische Gründe in geschlossener Bauweise an der Ecke Schillerstraße — Ing.-Etzel-Straße — Sennstraße — Gutenbergstraße — Schubertstraße — Mozartstraße — Erzherzog-Eugen-Straße wird der Kaufpreis mit 20 5 für den Quadratmeter bestimmt' b) die in der Viktor-Dankl-Straße gelegenen vier städtischen Baugründe werden derzeit nicht abgegeben, weil sie noch nicht baureif sind; c) die städtischen Gründe in offener Bauweise in der Ing.-EtzelStraße werden zum Preis von 15 8 für den Quadratmeter verkauft.

Der Kaufpreis der unter a) und o) genannten Gründe ist bar bei Abschluß des Kaufvertrages zu bezahlen, damit die Stadtgemeinde in die Lage kommt, die Pfandfreistellung bei der tirolischen Landeshypothekenanstalt zu erwirken. I m Kaufvertrag sind die Bedingungen aufzunehmen, daß der Bau binnen längstens einem Jahr nach Vertragsabschluß im Rohbau unter Dach gestellt werden muß (die genaue Frist bestimmt jeweils das Amt) und daß der Bauwerber die festgesetzten Anliegerbeiträge von 40 8, bzw. 20 8 für den Kanal, bzw. die Wasserleitung je laufenden Meter Straßenfront zu bezahlen hat. Ausnahmsweife kann der Bürgermeister eine Option auf höchstens vier Monate für ein Grundstück erteilen.

V. Berichterstatter Hptm. a. D. Dr. Arthur v. Anöreatta Der Vertrag mit dem gegenwärtigen Theaterdirektor Paul Kolkwitz läuft demnächst ab. Der Gemeindetag beschließt über Antrag des Ausschusses für Kultur, Wirtschaft und Sport und ebenso eines Antrages des Finanzausschusses, d e n T h e a t e r b e t r i e b auch f ü r d i e nächste S p i e l z e i t zu v e r p a c h t e n , d i e h i e f ü r n ö t i g e n M i t t e l zu b e w i l l i g e n u n d f c h l i e ß l i c h d i e L e i t u n g des T h e a t e r s z u r A u s s c h r e i b u n g zu b r i n g e n . Vor Beschlußfassung hat der Gemeindetag einen Bericht über die finanzielle und künstlerische Lage am Innsbrucker Stadttheater zur Kenntnis genommen, ebenso grundsätzliche Ausführungen des Herrn Dr. Alois Oberhammer. VI. H e r r B ü r g e r m e i s t e r Fifcher bericht e t h i e r a u f noch ü b e r den i n e i n e m N a c h t r a g zur T a g e s o r d n u n g aufscheinenden Gegenstand, b e t r e f f e n d die W a h l von V e r w a l t u n g s a u s s c h ü s s e n f ü r die s t ä d t i schen U n t e r n e h m u n g e n . Der Gemeindetag beschließt nach kurzer Beratung, zwei Verwaltungsausschüsse mit je fünf Mitgliedern einzurichten, und zwar einen für die städtischen Lichtwerke (für das E. W. I., für das G. W. I . und das dem G. W. I . angeschlossene Hallenbad) und den zweiten für die übrigen städtischen Unternehmungen (für die städtische Molkerei, für die städtische Nordkettenbatm, für die städtische Pfandleihanstalt und für die städtische Viehmarktkasse). Der erste Ausschuß besteht aus den Herren: Komm.-Rat Fritz Miller, Rechtsanwalt Doktor Viktor Schiebäck, Reg.-Rat Dr. Franz Egert. Landesregierungsrat Dr. Anton Melzer und Herr Rolf Vrabetz. Der zweite Ausschuß besteht aus den Herren: Kaufmann Kurt v. Chizzali, Bankbeamter Hans Schimvp, Be-


Amtsblatt Nr. 2. triebsangestellter Erich Kais. Versicherungsbeamter Heinrich Süß und Rechtsanwalt Dr. Hans Ravp. Gemäß den Bestimmungen des Stadtrechtes wird in öffentlicher Sitzung beschlossen, daß für die Beauftragten des Bürgermeisters (nun Aufsichtsräte genannt) in den Lichtwerken, und zwar Komm.-Rat Miller für das E. W. I., Rechtsanwalt Dr. Schiebäck für das G. W. I . und Herrn Vrabetz für das Hallenbad, ebenfo für den Aufsichtsrat für die städtische Molkerei, nämlich Herrn v. Chigzali eine monatliche Entschädigung von 250 5 und für die Aufsichtsräte bezüglich der übrigen Betriebe eine solche von monatlich 200 8 ausgeworfen wird, und zwar Herrn Schimvp für die Nordkettenbahn, Herrn Süß für die Viehmarktkasse und Herrn Kals für die Pfandleihanstalt.

Vertrauliche Sitzung I. Berichterstatter Vürgermeisterstelloertreter Adolf Platter 1. Der Gemeindetag beschließt die Uebernahme einer Bürgschaft zugunsten der Lokalbahn AG. Innsbruck— Hall i. T. gegenüber der Sparkasse der Stadt Innsbruck im Betrage bis zu 811.000 8 unter verschiedenen in der Ausfertigung des Beschlusses präzis umschriebenen Bedingungen.

Vie Verbunölichung öer stüöt. Polizei

2. Der Gemeindetag beschließt über Antrag des Finanzausschusses, das Haus Heiliggeiststraße 1a an den Turnusverein um den Preis von 65.000 8 zu verkaufen. Mit diesem Beschlüsse wird der Beschluß des Gemeindetages vom 3. Dezember 1935 rückgängig gemacht, wonach dieses Haus an Herrn Direktor Anton Pohl, Wilhelm-Greil-Straße 23, verkauft worden «ist. (Mitgeteilt in der Dezemberausgabe 1935 des Amtsblattes.) I I . Berichterstatter Stadtrat Dr. Anton Melzer 1. Dem W a l t e r H u b e r , 8tu6. in66., zuständig Reischach, Bezirk Bruneck, wird die Zusicherung der freiwilligen Aufnahme in den Heimatsverband erteilt. 2. F e l i x M o h l , Schuhmachermeister, zuständig Pustritz, Kärnten, wird in den Heimatsverband dec Etadtgemeinde aufgenommen. 3. Dem F r a n z P i r c h e r , ledig, im Vundesheer, derzeit staatenlos, wird die Zusicherung der Aufnahme in den Heimatsverband erteilt. 4. Dem Magistratsamtssekretar J o s e f O e f n e r wird, da feine dienstklassenmäßige Reihung seiner Verwendung als Leiter des Arbeitsamtes nicht entspricht, von der Stadtgemeinde eine Leitungszulage im Betrage von 100 8 im Monate insolange bewilligt, als sich der Bund bereit erklärt, der Stadtgemeinde den Aufwand für diese Zulage rückzuersetzen.

Die gesetzliche Regelung des Wirkungskreises der Vundespoligeidirektion Innsbruck ist denn auch einerDas Uebereinkommen zur „Regelung der Rechtsver- seits mit Landesgesetz vom 30. November 1935, LGBl. hältnisse, die sich durch die Errichtung einer Bundes- Nr. 61, andererseits durch Verordnung des zuständigen polizeibehörde mit vollem Wirkungskreise in Innsbruck Vundesministers, VGBl. Nr. 514, verlautbart am zwischen dem Bund und der Stadtgemeinde Innsbruck 28. Dezember 1935, erfolgt. Es ist nicht uninteressant, ergeben", wurde mit Zustimmung des Gemeindetages daß der Landtag auch Geschäfte, die der Stadtgemeinde vom 27. Dezember 1935 und Rechtswirksamkeit vom vor kurzem im neuen Etadtrechte als Recht und Pflicht 1. Jänner 1936 abgeschlossen; die Uebernahme der vom übertragen wurden und die einen Teil des ihr im Art. Bunde aus dem Stande der Beamten des städt. Poligei- 129 der Bundesverfassung gewährleisteten Wirkungsamtes, der städt. Kriminalabteilung und der städt. Ei- kreises ausmachen, der Stadtgemeinde abgenommen und cherheitswache ausgewählten Beamten ist durchgeführt. der Bundespolizeidirektion zugewiesen hat. Damit ist nun die Möglichkeit gegeben, die OeffentlichDas Landesgesetz überträgt dem Wirkungskreis der keit über alle mit dem Abschlüsse des Übereinkommens Vundespolizeidirektion: zusammenhängenden Fragen, wie insbesondere über a) die örtliche Sicherheitspolizei: den Wirkungskreis der Bundesvolizeidirektion, über l?) die Fällung der Erkenntnisse auf Abschiebung und Abschaffung, den wesentlichsten Inhalt des Übereinkommens, über soweit diese nach Art. 36 der Verfassung 1934 in die Volldie Zahl der vom Bunde übernommenen städt. Beamziehung des Landes fallen' ten, über die gesetzlich festgelegte Veitragsleistung der c) die Sittenpolizei,' Stadtgemeinde und über die zu erwartenden finanziel6) die Flurpolizei; len Auswirkungen zu unterrichten. e) die Straßenpolizei auf anderen als Bundesstraßen nach MaßDas Uebereinkommen beginnt mit dem Satze: „ I n gabe der gemäß den Bestimmungen der Verfassung erfolgten Innsbruck wird eine Bundesvolizeibehörde mit vollem landesgesctzlichen Regelung: Wirkungskreise errichtet." Die Vertreter der Itaotgel) auf dem Gebiete des Theater- und Lichtfpielwesens fowie der meinde stellten ursprünglich das Verlangen, daß der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen: Wirkungskreis im Uebereinkommen selbst Punkt für 1. die Ueberwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht Punkt festgelegt werde, um möglichen späteren Kompeauf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten ertenzschwierigkeiten heute schon vorzubeugen. Dieses streckt: Verlangen wurde angesichts der von den Vertretern der 2. die Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von BeGeneraidirektion für die öffentliche Sicherheit, die für rechtigungen, die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften den Bund die Verhandlungen führten, erhobenen Einvorgesehen sind: wendung, daß der Wirkungskreis der zu errichtenden 3. sonstige Amtshandlungen, welche die auf diefem Gebiete Bundespolizeibehörde nicht mit Vertrag, fondern nur jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften den Bundesdurch Gesetz festgelegt werden kann, fallen gelassen. polizeibehärden übertragen.


.Amtsblatt Nr. 2 Die Verordnung des Zuständigen Vundesministers überträgt der Bundesvolizeidirektion außerdem noch folgende Aufgaben: 1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe. Ordnung und Sicherheit und die Bekämpfung gemeinfchädlicher Auswüchse des Wirtschaftslebens und des unerlaubten Rauschgiftverkehres lHirtschaftsvolizei): 2. das Patzwesen, das Meldewesen und die Fremdenpolizei: 3. die Vereins- und Versammlungsangelegenheiten' 4. die Pressepolizei: 5. das Waffen-, Tchießbedarfs- und Sprengmittelwesen, das Schießwesen; 6. die in den Bundesgesetzen über das straftgerichtliche Verfahren den Sicherheitsbehörden übertragenen Amtshandlungen im Dienst der Strafjustiz (gerichtliche Polizei); 7. das Strafregisterwesen, das Fahndungswesen: 8. die Fällung von Erkenntnissen auf Abschiebung und Abschaffung aus dem Bundesgebiet: die Verhängung und Durchführung der Polizeiaufsicht, die Vornahme von Polizeistreifungen; 9. die Kraftfahrpolizei, die Ttraßenpolizei auf Vundesstraßen, die polizeilichen Angelegenheiten beim Betrieb der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt: 10. die Handhabung des § 5 des Gesetzes, womit strafrechtliche Bestimmungen in betreff der Iulä'ssigkeit der Anhaltung in Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten getroffen werden, RGVl. Nr. 89/85, die Bekämpfung des Mädchenhandels sowie unzüchtiger Veröffentlichungen: 11. die Beaufsichtigung des Buchmacher- und Totalisateurwesens, die Bekämpfung des Winkelwettwefens: 12. die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung der Versonentransvortgewerbe erlassenen Vorschriften und der Vorschriften über die Polizeistunde (§ 131 G.O.): 13. die in den sonstigen Bundes- oder Landesgesetzen den Sicherheitsbehörden (Bundespolizeibehörden) übertragenen Aufgaben: 14. die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes im Rahmen der vorstehenden Punkte einschließlich der Amtshandlungen nach § 1339 ABGB. und Art. V I I I E.G.V.G.

Der örtliche Wirkungsbereich der Vundespolizeidirektion umfaßt nicht nur das Gemeindegebiet von Innsbruck, sondern auch die dichter verbauten Gebietsteile der Gemeinden Hötting und Mühlau. Von ungemein großer Wichtigkeit war für die Stadtgemeinde die Frage, wie viele Beamte aus dem städt. Polizeiapparat in den Bundesdienst übernommen werden. Die Stadtgemeinde mußte von vornherein darauf bedacht sein, möglichst den ganzen Apparat mit allen Beamten zu übergeben, um nicht durch die sonst notwendig werdenden zahlreichen Pensionierungen den aus der Verbundlichung zu erwartenden finanziellen Erfolg empfindlich geschmälert Zu sehen. Der Bund schied bei Prüfung der Frage, welche Beamten für die Uebernahme in Betracht kommen, die in einigen Jahren pensionsreif werdenden Beamten von vornherein aus und sichtete im übrigen nach körperlicher und geistiger Eignung. Der Maßstab, der bei der ärztlichen Prüfung zunächst angelegt wurde, entsprach dem Maßstäbe, der für Neuaufnahmen in einen öffentlichen Dienst zugrunde zu legen ist; das Ergebnis war, daß auch alle jene Beamten, die infolge ihrer zehn- bis zwanzigjährigen Dienstleistung natürlicherweise kleinere körperliche Mängel aufwiesen, zurückgewiesen wurden. Den Bemühungen des Bürgermeisters gelang es. auch die Uebernahme eines erheblichen Teiles solcher zuerst als nicht tauglich erklärter Beamten durchzusetzen. Schließlich erklärte sich der Bund bereit, von 33 Beamten des Polizeiamtes (Konzeptsbeamte, mittlere Verwaltungsbeamte, Kanzlei- und Hilfsdienstbeamte) 17, von 26 Kriminalwachebeamten ebenfalls 17 und von 155 Sicherheitswachebeamten 118, zusammen also von 214 Beamten 152 in den Bundesdienst zu übernehmen. Eine weitere Schwierigkeit ergab sich daraus, daß der

Bund den zu übernehmenden Beamten wohl die völlige Gleichstellung mit den übrigen Bundesangestellten gleicher Kategorie in besoldungs- und dienstrechtlicher Hinsicht sowohl für das Aktioitätsverhältnis als auch für das Ruhestandsverhältnis zusicherte, daß er sich aber nicht bereit erklärte, sie in jene Dienstklassen und Gehaltsstufen zu übernehmen, in denen sie auf Grund früher bestandener städtischer Vorrückungsbestimmungen bereits gereiht waren. Seit dem Jahre 1923 hatte man schon in Vedachtnahme auf eine allfällige Verbundlichung der städtischen Polizei bei der Aufnahme von Beamten, Kriminalbeamten und Sicherheitswachebeamten in den Polizeidienst von den Aufzunehmenden die Erklärung verlangt, sich im Falle der Verbundlichung der städt. Polizei ohne jeden Regreßanspruch an die Stadtgemeinde vom Bunde übernehmen zu lassen; von den früheren Jahrgängen war eine derartige Erklärung aber nicht verlangt worden. Den Beamten dieser Jahrgänge stand es daher frei, die Uebernahme in den Bundesdienst abzulehnen. Der Stadtgemeinde wäre in einem solchen Falle nichts anderes übrig geblieben, als den Großteil der in Frage kommenden Beamten zu pensionieren und den kleinen Rest nach vielleicht vorhandenem Vedarfe auf andere Dienstzweige zu überführen. Da es sich um 54 Beamte handelte, wäre eine Belastung der Etadtgemeinde entstanden, die den aus der Verbundlichung erwarteten finanziellen Vorteil ganz wesentlich beeinträchtigt hätte. Der Gemeindetag sah sich daher veranlaßt, diesen älteren Jahrgängen, von denen die erwähnte Erklärung, sich ohne Regreßansvruch in den Bundesdienst übernehmen Zu lassen, seinerzeit nicht abverlangt wurde, die Zusicherung zu geben, daß sie durch einen Zeitraum von zehn Jahren in jedem Jahre auf die vom Bunde bezahlten Bezüge eine Aufzahlung auf jene Bezüge erhalten, die ihnen nach den für die städt. Angestellten geltenden Bestimmungen jeweils bei der Stadtgemeinde zustünden. Der Aufwand für diese Aufzahlung beträgt nach dem heutigen Stande der Einreihung rund 15.000 3 im Jahre. Der Gemeindetag konnte sich zu dieser Zusicherung um so eher entschließen, als bei der bevorstehenden restlosen Angleichung der Bezüge der Gemeindebediensteten an jene der Bundesbediensteten der noch bestehende Unterschied sowieso sich in Bälde stark vermindern, wenn nicht verschwinden wird. Diese Zusicherung gab den 54 Beamten das Gefühl, durch den Uebertritt in den Bundesdienst nicht geschädigt zu werden und bewirkte, daß sie sich ausnahmslos in den Vundesdienst übernehmen ließen. So wurde erreicht, daß alle 152 Beamten, zu deren Uebernahme sich der Bund bereit erklärt hatte, tatsächlich in den Vundesdienst übergetreten sind. Es verblieben also im städt. Dienst von 214 Beamten des städt. Polizeidienstes 16 Beamte des Polizeiamtes, 9 Kriminalwachebeamte und 37 Sicherheitswachebeamte. zusammen 62 Beamte. Ein Entgegenkommen des Bundes bedeutete es noch, daß er von den nicht übernommenen 37 Sicherheitswachebeamten 10 Beamte in den Vundespolizeidienst in Verwendung nahm und deren Bezüge trägt; im Falle der Dienstunfähigkeit dieser Beamten hat die Stadtgemeinde selbstverständlich ihre Pensionsbezüge zu tragen. Von den seinerzeit dem städt. Polizeidienste Zugeteilten 214 Beamten belasten also gegenwärtig nur mehr 52 Beamte den Personalaufwand der Stadtgemeinde. Von diesen wurden 12 in der neu geschaffenen Erhebungsstelle und 4 in der neuen auf Grund des Gesetzes über die Einwohnerverzeichnung errichteten Einwohnermeldestelle in Verwendung genommen, 5 Beamte


Amtsblatt N r . 2. konnten in anderen Abteilungen des Stadtmagistrates untergebracht werden. Der Rest wurde zum überwiegenden Teile Zeitlich, zum kleineren Teile dauernd pensioniert. Der Versuch der Stadtgemeinde, den Innsbrucker Heimatberechtigten und anderen Tiroler Landeskindern bei Ergänzungen des Beamtenkörpers der Polizeidirektion einen gewissen Vorrang für die Neuaufnahmen zu sichern, scheiterte. Der Gemeindetag mutzte sich mit der Entschließung begnügen, daß der Bürgermeister trachtet, von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit die Zusicherung zu erwirken, daß bei Ergänzung des Personalstandes der Vundespolizeibehörde in I n n s bruck unter sonst gleichen Voraussetzungen in erster Linie Innsbrucker Gemeindemitglieder oder andere T i roler Landeskinder berücksichtigt werden. Die grundlegendste, im Übereinkommen übernommene Verpflichtung der Stadtgemeinde ist die, „dem Bunde zur Unterbringung der Vundespolizeibehörde auf Gemeindegebiet dauernd Räume im Ausmaße jenes Erfordernisses zur Benützung zu überlassen, das sich nach dem Umfange ergibt, in welchem der Polizeidienst im Zeitpunkt seiner Verbundlichung eingerichtet wird". Das Ausmaß dieses Erfordernisses wurde der Stadtgemeinde schon zu Beginn der Verhandlungen bekanntgegeben. Zur Befriedigung des festgelegten Raumbedarfes wurden dem Bunde die Gebäude Südtiroler Platz Nr. 14 und Südtiroler Platz Nr. 16 (Ealurner Straße 2) mit den dazugehörigen Nebengebäuden und Höfen als Amtsgebäude der Bundespolizeidirektion und als Polizeikaferne, weiters die im Hofe des Hauses Salurner Straße 4 ausgebauten, bzw. errichteten Baulichkeiten als Gefangenhaus und Garagen und schließlich geeignete Räume für die Wachstuben im Rathause, in Pradl, Mariahilf und Saggen fowie für je eine Polizeiexpositur am Bahnhof und auf dem Flugplatz zur Benützung überlassen. Weiters ist die Stadtgemeinde verpflichtet, dem Bunde Dienstwohnungen für den Leiter der Vundespolizeibehörde, für den Kommandanten der Sicherheitswache, für den Kasernkommandanten, für den Gefangenhausaufseher und für den Hauswart zur Verfügung zu stellen. Die Stadtaemeinde ist verpflichtet, die dem Bunde zur Benützung überlassenen Gebäude und Räume in gutem, für die besonderen Polizeizwecke tauglichem Zustande zu übergeben und sie in gutem Zustande zu erhalten. Die Erhaltungspflicht bezieht sich nicht nur auf die Erhaltung der Gebäude an sich, sondern auch auf die Türen, Fenster, Fußböden. Oefen, Abort- und Wasseranlaaen sowie auf Licht-. Gas- und Wasserleitungen. Das Veaehren der Stadtgemeinde, daß der Stadtgemeinde hinsichtlich dieser Erhaltungspflicht die Stellung des Hauseigentümers, dem Bunde die Stellung eines Mieters eingeräumt werde, wurde abgelehnt. Der Gemeindetag brachte daher anläßlich der Genehmigung des Übereinkommens zum Ausdrucke, daß er die der Stadtaemeinde überbundene Instandhaltungspflicht in jenen Fällen für zuweitaebend erachte, in denen es sick um die Behebung von Schäden handelt, die durch vorsätzliches oder arob fahrlässiges Verhalten von Organen der Bundespolizeibehörden entstanden sind. Die besprochene grundleaendste Verpflichtung der Gemeinde, der Vundespolizeibehörde die nötiaen Gebäude und Räume zur Verfüguna zu stellen, bleibt auck dann aufrecht, wenn die überlassenen Gebäude oder Räume aus irgend welchen Gründen unbrauchbar werden, es wäre denn, daß die Unbrauchbarkeit der Gebäude oder der Räume auf ein Verschulden des Bundes zurückgeht.

Die Gemeinde ist also verpflichtet, die Gebäude und Räume in dem festgelegten Ausmaße wieder herzustellen oder einen entsprechenden Ersatz zu beschaffen. Zur Erzielung dieser Sicherung hatte der Bund ursprünglich — weit über das Ziel hinaus — verlangt, daß die Stadtgemeinde binnen einer angemessenen, von der Bundesverwaltung zu bestimmenden Frist im Rahmen des vorgesehenen Ausmaßes einen gleichwertigen Ersatz auf ihre Kosten zu beschaffen habe, „wenn es sich in der Folge als notwendig erweist, in der im Übereinkommen vorgesehenen Unterbringung eine Aenderung eintreten zu lassen". Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer solchen Aenderung in der Unterbringung wäre ausschließlich der Bundesverwaltung zugestanden. Das in dieser Art formulierte Verlangen wurde aber von der Stadtgemeinde wegen der unabsehbaren finanziellen Folgen, die es für sie hätte haben können, von allem Anfang an als undiskutabel abgelehnt. Die Stadtgemeinde hat für die von ihr beizustellenden Gebäude und Räume die darauf entfallenden Steuern, öffentlichen Abgaben und öffentlichen Gebühren zu leisten, für die Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Unratabfuhr und Gehsteigreinigung zu sorgen und Wasser, Gas, Licht-, Kraft- und Heizstrom und das für die Beheizung nötige Heizmaterial beizustellen. Hingegen obliegen die Aufräume-, Reinigungs- und Heizarbeiten in allen zur Verfügung gestellten Gebäuden und Räumen der Bundesverwaltung. Gegenüber diesen Dauerverpflichtungen stellen sich als einmalige Leistungen der Gemeinde dar: Die Beistellung der erstmalig erforderlichen Einrichtungsgegenstände für die gesamten zur Benützung überlassenen Gebäude und Räume, die Überlassung aller bisher bei der Etadtgemeinde dem Polizeidienste gewidmeten Erfordernisse und Behelfe, wie der Bestände des Meldeamtes, des Wahlkatasters und des Erkennungsdienstes, weiters der Kraftfahrzeuge und Fahrräder, der Schreib- und anderen Vüromaschinen sowie der gesamten Bestände an Montur- und Rüstungsgegenständen. Während die von der Stadtgemeinde dem Bunde zur Verfügung gestellten Gebäude im Eiaentume der Stadtgemeinde bleiben, sind die erwähnten Mobilien in das Eigentum des Bundes übergegangen. Für den Fall der Nichterfüllung der der Gemeinde auferlegten Verpflichtungen nahm die Bundesverwaltung trotz begründeter Vorhalte der Vertreter der Etadtgemeinde für sich das Recht i n Anspruch, „auf Kosten und Gefahr der Stadtgemeinde Abhilfe zu schaffen und die dadurch erwachsenen Auslagen im Falle des Zahlungsverzuges seitens der Stadtgemeinde durch Abzug von den ihr gebührenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Vundesabgaben hereinzubringen". Der Gemeindetag konnte sich nur schwer zur Annahme dieses Punktes des Übereinkommens entschließen, da er ihn mit der Stellung der Stadtgemeinde als gleichberechtigte Vertragspartnerin nicht gut vereinbar hielt, und stellte ausdrücklich fest, daß er die Genehmigung nur deshalb erteile, weil jede Verzögerung des Vertragsabschlusses eine unmittelbar eintretende und nicht mehr gutzumachende Schädigung der finanziellen Interessen der Gemeinde zur Folge hätte. Ueber Streitigkeiten entscheidet, soferne sie überhaupt vor die ordentlichen Gerichte gehören, in erster Instanz das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck. Auffallend an dem ganzen Uebereinkommen ist im Vergleiche mit den Verträgen anderer Städte, daß weder von einer von der Stadtgemeinde an den Bund zu leistenden Kopfquote die Rede ist, noch daß ausdrücklich


.Amtsblatt Nr. 2 erwähnt ist, auf wessen Kosten die Gemeinde ihre Sachleistungen zu vollbringen hat. I m Entwürfe der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit und im Gegenentwurfe der Stadtgemeinde waren diese Fragen genauestens geregelt. Durch das Erscheinen des Bundesgesetzes betr. die Beitragsleistung von Ortsgemeinden Zum Polizeiaufwand des Bundes, BGVl. Nr. 469/1935, verlautbart am 10. Dezember 1935, ergab sich die Notwendigkeit der Ausscheidung dieser Bestimmungen aus der vertraglichen Regelung. Dieses Bundesgesetz setzt für die Stadtgemeinde Innsbruck einfach eine jährliche Veitragsleistung von 8 260.000 fest und bestimmt, daß Sachleistungen, zu denen sich die Gemeinde auf Grund besonderer Vereinbarungen verpflichtet hat, auf diesen Betrag mit ihrem Iahreswerte anzurechnen sind. Ueber den Umfang dieser Anrechnung entscheidet der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Beiträge sind in vierteljährigen gleichen Teilbeträgen im nachhinein fällig. Die Uebertragung des gesamten ortspolizeilichen Wirkungskreises der Stadtgemeinde an die Vundesvolizeidirektion Innsbruck und die damit zusammenhängende Auflassung eines eigenen uniformierten und bewaffneten Wachekörpers bedeuten für die Stadtgemeinde eine schwere Beeinträchtigung ihrer autonomen Stellung. Als einziger Gegenwert kommt die finanzielle Entlastung der Gemeinde in Frage, die sich nach den heute

Kunönmchung betreffend die Anlegung des Einwohnerverzeichnisses der Landeshauptstadt Innsbruck (VGBl. Nr. 406/1935). Gemäß § 33 der 2. Durchführungsverordnung zum Einwohnergesetz fVGBl. Nr. 476/1935) haben sich alle Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die sich in Innsbruck seit 1. Mai 1935 länger als 6 Monate aufhalten oder, ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthaltes, in Innsbruck ihren Wohnsitz haben oder zu nehmen beabsichtigen, bei der vom Stadtmagistrate Innsbruck errichteten Einwohnermeldestelle. Vurggraben 3, ebenerdig rechts, zur Verzeichnung persönlich zu melden. Die Entgegennahme der Anmeldungen beginnt am Samstag, den 1. Februar 1936. und zwar melden sich die Parteien mit den Anfangsbuchstaben ihres Familiennamens Buchstabe ^ : 1. und 3. Februar 1936. Buchstaben L. I>. ? n : 4., 5., 6.. 7., 8.. 10.. 11.. 12., 13.. 14. Februar, Buchstaben L. X : 15., 17., 18.. 19., 20.. 21. Februar, Buchstaben V . ^ . N : 22., 24., 25., 26., 27., 28. Februar, Buchstaben k". V. 6 : 29. Februar. 2., 3.. 4., 5.. 6. Märg^

zur Verfügung stehenden Daten ungefähr folgendermaßen darstellen wird: Die Einsparung am Personalaufwand der Gemeinde, die sich aus der Üebernahme von 152 städt. Beamten in den Bundesdienst und aus der Verwendung von 10 städt. Sicherheitswachebeamten und deren Bezahlung durch den Bund ergibt, beträgt unter Berücksichtigung der erwähnten Zugeständnisse des Gemeindetages rund 750.000 Schilling im Jahre. Der Kostenaufwand der Gemeinde für den Ankauf des Hotels Sonne und des Gewerkschaftshauses sowie für den Umbau dieser Gebäude zu einem Poligeiamtsgebäude und zu einer Polizeikaserne, weiters für den Neubau der Garagen und des Gefangenhauses und sür die Ausgestaltung der Wachstuben einschließlich der erstmaligen Einrichtung dieser Gebäude und Räume beläuft sich'auf rund 1.100.000 8. Dieser Betrag ist in 4 bis 5 Jahren zu amortisieren. Die durchschnittliche Jahresleistung für die Amortisation und die Verzinsung ist annähernd mit 250.000 bis 310.000 8 anzunehmen. Dazu kommt die der Gemeinde mit dem erwähnten Vundesgesetz auferlegte Beitragsleistung von 260.000 8 im Jahre. Hiebe: ist angenommen, daß der Stadtgemeinde sämtliche Sachleistungen auf diese Veitragsleistungen angerechnet werden. Der Gewinn beträgt alfo, roh gerechnet, in den nächsten 4 bis 5 Jahren jährlich 240.000 bis 300.000 3. Der volle finanzielle Erfolg der Verbundlichung ist daher erst in 4 bis 5 Jahren zu erwarten. F.

Buchstabe « . 7.. 9.. 10., 11., 12. März. Buchstaben I. «l. I.: 13.. 14.. 16.. 17.. 18. März, Buchstabe HI (einschl. Mayr. Müller): 20.. 21., 23.. 24. und 25. März. Buchstaben X, 0. y u . « : 26., 27., 28.. 30., 31. März, 1. und 2. April. Buchstaben 8. 8eb. 8t. 8p: 3.. 4.. 6., 7.. 8.. 9., 11. und 14. April. Personen ohne festen Wohnsitz: 10. April 1936 Stichtag. Buchstaben U. ^ . X. V. X: 15., 16.. 17.. 18.. 20. und 21. April. Die Einwohnermeldestelle ist täglich von 8 bis 19 Uhr ununterbrochen geöffnet. Zur Verzeichnung sind unbedingt mitzubringen: Meldezettel fowie sämtliche Personalurkunden, wie insbesondere Tauf(Geburts-)schein, Heimatfchein. Militärdokumente (Staatsangehörigkeitsnachweis. Optionsdekret. Reisepaß u. dgl.). bei Verehelichten Trauungsschein. Tcheidungs-(Trennungs-)Urkunde. bei Verwitweten auch Totenschein des verstorbenen Gattenteiles. Mitglieder der Vaterländischen Front wollen überdies die Mitgliedskarte mitbringen. Kraftwagenlenker. Kraftradfahrer und Flieger haben die behördliche Ausübungsbewilligung vorzuweisen. Segelflieger haben sich als solche auszuweisen. Wer unwahre oder unvollständige Angaben macht oder die Meldepflicht nicht vorschriftsmäßig erfüllt, begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist. eine Verwaltungsüber-


Amtsblatt Nr. 2. tretung und wird gemäß § IN Einwohner-Gesetz, VGVl. Nr. 406/1935. mit Geld bis 8 300N.— oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft: bei erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden. A l l e in Innsbruck Zu verzeichnenden Personen, Österreicher, Ausländer und Staatenlose, sind, wenn sie über 18 Jahre alt und weder geisteskrank noch vollentmündigt sind, gemäß der 2. Durchführungsverordnung verpflichtet, bei der Einwohnermeldestelle persönlich zu erscheinen. Für die in Innsbruck zu verzeichnenden, unter 18 Jahre alten Personen, sür Geisteskranke und Vollentmündigte, sofern diese im Haushalt ihres gesetzlichen Vertreters ständig leben, hat dieser, sonst der Unterstandsgeber, die Meldepflicht zu erfüllen. Bei Personen, die infolge ihrer körperlichen Beschaffenheit am Erscheinen behindert sind, obliegt die Anmeldung einem über 18 Jahre alten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglied, sonst dem Unterstandsgeber, sofern der Verzeichnungspflichtige nicht eine andere Person Zur Anmeldung schriftlich bevollmächtigt. Für Personen unter 18 Jahren, die den größeren Teil des Jahres in Erziehungsanstalten, Waisenhäusern, Kinderbewahranstalten und ähnlichen Anstalten zubringen, sind zur Anmeldung die A n s t a l t s l e i t e r verpflichtet. Zur Verzeichnung der in Heil- und Pflegeanstalten und in Irrenanstalten dauernd oder länger als sechs Monate untergebrachten Pfleglinge, von kasernenmäßig untergebrachten Angehörigen der bewaffneten Macht und der Vunoesexekutive sowie von Personen, die sich in gerichtlichen oder polizeilichen Gewahrsam befinden (Strafhaft. Untersuchungshaft, Schubhaft u. dgl.), werden behördliche Organe in diefe Unterkünfte entsendet. Personen, die im Kalenderjahr 1936 das 18. Lebensjahr vollenden, werden bei der Anlegung der Einwohnerverzeichnisse in jeder Beziehung den über 18 Jahre alten Personen gleichgehalten. Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck Der Bürgermeister: Franz F i s c h e r e. h.

Bekanntmachung für öle Hausbesitzer am linken 3nnufer Wegen bestehender Unklarheiten bezüglich des Beschlusses des Gemeindetages vom 10. Dezember 1935 in Angelegenheit der Einführung einer Kanalreinigungsaebühr für das linke Innufer wird bekannt gegeben, daß sich die Kanalgebühr für die Anwefen am linken Innufer auf jede mittelbare und unmittelbare Entwässerung eines Anwesens in den städt. Kanal erstreckt; demnach ist für jeden mit dem Kanal verbundenen Wasserauslauf die Reinigungsgebühr von 8 7.— für das Jahr zu entrichten. Die bezügliche Veröffentlichung in Folge 13 des Amtsblattes vom 15. Dezember 1935 ist in diesem Sinne zu verstehen.

Vürgermeister Franz Fischer mit öem Komturtreuz öes österr. Veröienstoröens ausgezeichnet Am Ball der Stadt Innsbruck trug Vürgermeister Franz Fischer allen zur Überraschung und Freude das Komturkreuz des österr. Verdienstordens. Die Auszeichnung war ihm einige Stunden vor Beginn des Balles vom Herrn Landeshauptmann mit dem ausdrücklichen Wunsche übermittelt worden, sie am Feste der Stadt zu tragen. Der Bürgermeister wurde selbstverständlich an diesem Abend von allen Seiten herzlichst beglückwünscht. I m Amte brachten sämtliche Abteilungsleiter des Stadtmagistrates unter Führung des Magistratsdirektors und die Vertreter der Kameradschaft der Gemeindebediensteten dem Bürgermeister die Glückwünsche der Beamten und Arbeiter dar. I n seiner Erwiderung verwies der Bürgermeister darauf, daß diestädtischenAngestellten einen nicht geringen Anteil an den Erfolgen hätten, die nach feinen Informationen den Anlaß feiner Auszeichnung gebildet haben. Er dankte für die stets restlose Pflichterfüllung und ersuchte, ihn weiter wie bisher in seinen Obliegenheiten zu unterstützen.

Arbeitslosenstanö im staötgebiete Innsbruck am ) i . Janner Insgesamt vorgemerkt sind:

Männer 2425 Frauen 1188 Zusammen: 3613

Hieuon sind unterstützt:

Männer 2251 Frauen 976 Zusammen: 322?

Die 3613 arbeitslos gemeldeten Personen verteilen sich auf die einzelnen Berufsklassen wie folgt: Männer Frauen Zufam. 13 3 1. Land- und Forstwirtschaft (Gärtnerei) 10 2. Bergbau und Salinenwesen 42 2 40 3. Stein-, Ton-, Glasindustrie 801 3 798 4. Baugewerbe und dessen Nebenberufe 5. Wasserkraft- und Elektrizitäts-W. 333 333 H 6. Metallindustrie 129 129 7. Holzindustrie, Tapezierergewerbe — 6 6 8. Leder- und Häuteindustrie 124 97 27 9. Textilindustrie 90 179 89 10. Bekleidungsindustrie 11 9 20 11. Papierindustrie 14 45 31 12. Graphische Industrie 2 2 13. Chemische Industrie 131 1 130 14. Nahrungs- und Genußmittelindustrie 775 591 184 15. Hotel-, Gast- und Tchankgewerbe 196 94 102 16. Handel 176 6 170 17. Transport und Verkehr 14 14 18. Bank- und Versicherungswesen 65 27 38 19. Körperpflege und Reinigungswesen 11 5 6 2V. Heilkunde und Gesundheitswesen 21. Lehr-, Bildungs-, Kunst- und Unter28 8 20 haltungsberufe 22. Rechtsberatungsberufe (Advokaten, 2 2 Notare usw.) 1 1 23. Öffentlicher Dienst 24 24 24. Haushaltungsberufe 25. I n verschiedenen Industriezweigen vor212 496 284 kommende Berufe Summe: 2425 1188 3613 I m Vergleich zum Stande der Arbeitslofen am 31. Dezember 1935 ergibt sich eine Zunahme um 334 Personen.


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.Amtsblatt N». 2

ewerbe Nachweis der im Monat Jänner 1936 durchgeführten Gewerbeloschungen. Huber Johann, Ing., Egger-Lienz-Straße 2, Kommissionswarenhandel. 17. 3. 1922, I I . 3106. — Huber Johann. Ing., Egger-LienzStraße 2. Agentur. 17. 3. 1922. ZI. 3107. — Ehrlich Josef. Völser Straße 57. Agentur. 27. 2. 1933. I I . 2256. — Kurz A. G.. Schubertstraße 11, Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und Wassereinleitungen, 2. 12. 1931, Zl. 21.379. Zweigniederlassung von Wien. — Reiche! Anton, Ing.-Etzel-Straße (Viaduktbogen) 7, Handel mit allen im freien Verkehr gestattetes Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abf. 5, GO. aufgeführten Artikel, 2A 12. 1927. I I . 25.667. — Reiche! Anton. Ing.Etzel-Straße (Viaduktbogen) 7, Leinenwebergewerbe. 23. 1. 1934. I I . 13.369. — Frapparti Paul. Maximilianstraße 37. Vücherreuisionsgemerbe. 27. 12. 1931. I I . 24.318. — I a r l i Marie, Leopoldstraße 35. Damenkleidermachergewerbe, 29. 7. 1903, I I . 20.424, Bzh. Innsbruck. — Baumkirchner Iofef, Anichstratze 1, HerrenSportmassage mit Ausschluß der selbständigen Ausübung zu Heilzwecken. 19. 7. 1935. I I . 8651. — Prener Iofef. Anichstraße 25. Handel mit allen im freien Verkehr gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5. GO. aufgeführten Artikel, 26. 4. 1932. I I . 4621. — Murr Vinzenz. Kiebachgafse 15, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, 18. 10. 1911. I I . 52.843. — Ballali Heinrich. Adamgasfe 9», Handel mit allen im freien Verkehr gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5, GO. aufgeführten Artikel, 13. 4. 1916. I I . 6245. — Auer Lorenz. Innstraße 49, Zimmermeistergewerbe. 24. 1. 1930, I I . I—465/2, Tiroler Landesregierung. — Placht Heinrich, Gumpstraße 23, Handelsgärtner. 18. 10. 1927. I I . 21.596. — Schwaninger Martin. Innrain 4, Fleischhauer- und Selchergewerbe, 2. 7. 1926, I I . 14.622. — Hörhager Judith, Stand bei Hotel „Europa", Handel mit Obst und Südfrüchten fowie Iuckerwaren und Kanditen, 19. 10. 1927, I I . 21.751. — Dr. Schmid Johann. Colingasse 10/11. Agenturgewerbe, 27. 3. 1935. Zl. 3592. — Ienewein Alois. Lindengasse 2. Sattlergewerbe, 16. 6. 1925. I I . 10.490. — Winkler Rudolf. I n n rain 28. Ägenturgewerbe. 27. 4. 1923. I I . 10.054. — Fritfche Johann, Amraser Straße 13, Handel mit allen im freien Verkehr gestatteten Waren mit Ausschluß von Lebens- und Futtermitteln, 2. 4. 1921. I I . 6133. — Fritsche Marie, Amraser Straße 13. Frauenund Kinderkleidermachergewerbe, 14. 5. 1918, I I . 13.128. — Molk Therese, Dreiheiligenstraße 21, fabriksmäßiges Bäckergewerbe. 9. 1. 1936. I I . 15.571/1935. — Vida Iofef. St.-Nikolaus-Gasse 14. Verkauf von heißen Würsten und Brot im Umherziehen in den Straßen Innsbrucks in der Nachtzeit. 24. 8. 1928. I I . 11.132. — Gstattner Rudolf, Eonnenburgplatz 11, Fleischhauer- und Selchergewerbe, 20. 9. 1932. I l , 11.901. — Mair Max, Templstraße 14, Kommissionswarenhandel. 14. 6. 1912. I I . 18.191. - Mair Mar. Templstraße 14. Agenturgewerbe. 14. 6. 1912. I I . 18.192. — Waidacher Vinzenz, Mariahilf 2, Mechanikergewerbe. 17. 8. 1928, 11. 14.140. — Maier Karl, Karmelitergasse 21. Wagnergewerbe, 12. ». 1930. I I . 15.594. — Tfcheplak Edwin. Müllerstraße 21. Zuckerbäckergewerbe, 25. 6. 1934, I I . 8530. — Vukowetz Matthias sen., Maria-Theresien-Straße 35, Tischlergewerbe, 15. 1. 1914, I I . 756. — Huber Franz, Maria-Theresien-Straße 38, Speditionsgewerbe. 23. 4. 1920. I I . 9267. — Koch Maria. Innrain 36. Handel mit allen im freien Verkehr gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abf. 5, GO. aufgeführten Artikel, 18. 12. 1930, I I . 25.314.

Verzeichnis über die im MonahIänner 1936 ausgestellten Gewerbe» scheine, bzw. Konzesfionsdekrete. Lorenz Karl, Marktfahrergewerbe mit Galanteriewaren, Goethestraße 17. 3. 1. 1936. I I . 15.683/1935. — Erfort Rudolf. Handelsagentur. Schillerstraße 2. 4. 1. 1936, I I . 15.684/35. — Frapparti 6 Tschurtschenthaler (offene Handelsgefellfchaft). Buchsachverständige. Bücherrevisoren. Finanz- und Wirtschaftsberater. Bismarckplatz 1 (Hochhaus). 8. 1. 1936. I I . 15.741/1935. — Reiche! Iosefine, Handel

ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Ing.-Etzel-Straße (Viaduktbogen) 7, 7. 1. 1936. I I . 15.690/1935. — Reiche! Jofefine, We bergewerbe, Ing.-Etzel-Straße (Viaduktbogen) 7. 7. 1. 1936. I I . 15M9/1935. — Fuchsreiter Amalia, geb. Sigi, Handel ohne Be. fchränkung auf bestimmte Waren, Kirchgasse 6, 7. 1. 1936. Zl. 95. — Iiegler Anton, Handelsagentur. Höttinger Gasse 1, 7. 1. 1936. I I . 94. — „ I . u. R. Preyer" (offene Handelsgesellschaft). Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Anichstraße 25. 8. 1. 1936. I I . I—242. — Oberreßl Franz. Schuhmachergewerbe. Conradstraße 7. 9. 1. 1936. I I . 93. — Fichtinger Josef. Altwarenhändler (Trödler), im Sinne des § 15, Pkt. 12, GO., Leopoldstratze 50. 8. 1. 1936. I I . 10.595/1935. — Klein Georg. Altwarenhändler (Trödler) im Sinne des § 15, Pkt. 12. GO. Hanmongasse 5. 8. 1. 1936. I I . 14.813/1935. — Molk Therese. geb. Gollner. fabriksmäßiger Betrieb des Bäckergewerbes, Dreiheiligenstraße 21. 9. 1. 1936. I I . 15.571/1935. — Josef Riedl, Kaffee-Spezialgeschäft und Kolonialwaren-Großhandlung (offene Handelsgesellschaft), Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Kiebachgasse 15, 9. 1. 1936, I I . 14.762/1935. — Schärmer Luis. Handelsagentur, Jollen straße 5. 16. 1. 1936. I I . 397. — Niederwieser Josef. Fleischhauerund Eelchergewerbe, Innrain 4 (städt. Fleifchbankgebäude). 10. 1. 1936, ZI. 396. — Steppan Josef. Verkauf von heißen Würsten und Brot in den Straßen und Plätzen Innsbrucks bei besonderen Anlässen, wie öffentlichen Aufzügen, Versammlungen, Festlichkeiten, Tanzveranstaltungen usw.. Hörmannstraße 11, 20. 1. 1936, ZI. 13.543/1935. — Andrä Hörtnagl's Nachfolger, Hörtnagl 6 Co. (Kommanditgesellschaft), fabriksmäßiger Betrieb des Fleischhauergewerbes, Burggraben 4/6, und den weiteren Vetribsstätten. Hindenburgplatz 4 und Leopoldstraße 7, 21. 1. 1936. I l , 993. — Tröger Therese, geb. Schranz, Handel mit allen im freien Verkehr ge^ statteten Waren mit Ausschluß aller konzessionierten und der im § 1ä. Abs. 1. Pkt. a, aufgeführten Artikel. Leopoldstraße 46. 23. 1^ 1936. ZI. 1072. — Ramersdorfer Iofef. Fiakergewerbe, gemäß § 15, Pkt. 4, GO., mit 1 Auto. Dreiheiligenftraße 11. 27. 1. 1936. I I . 6713/1935. — Hausner Ernst, Großhandel mit Rohwolle und allen für die Schafwollwarenindustrie benötigten Rohstoffen. Bozner Platz 6. 27. 1. 1936. I I . 1318. — Bader Rudolf. Handelsagentur. Gumpstraße 12. 28. 1. 1936. I I . 1319. — Internationale Transporte Unterberger <K Comp.. Gesellschaft m. b. H., Spediteurgewerbe, gemäß § 1, lit. b, Pkt. 32, GO., Maria-TheresienStraße 38. 29. 1. 1936, I I . 14.264/1935. — Internationale Transporte Unterberger H Comp., Gesellschaft m. b. H . Fuhrwerksgewerbe, soweit es nicht an eine Konzession gebunden ist (§ In. lit. b). Pkt. 31. GO.. Maria-Theresien-Straße 38. 29. 1. 1936. Zl. 14.265/35. — Internationale Transporte Unterberger ck Comp.. Gesellschaft m. b. H.. Beförderung von Lasten mit Kraftfahrzeugen. Maria-Therefien-Straße 38, 29. 1. 1936, Zl. 10.185/1935. — Gärtner Franz, Raseur-, Friseur- und Perückenmachergewerbe, Leopoldstratze 35, 31. 1. 1936. Zl. 1730.

Getverbejteafen im Monat Janner § 14 GO.: Unbef. Fleischhauergewerbe 200 8 Geldstrafe oder 5 Tage Arreststrafe. § 14 GO.: Unbef. Kleidermachelgewerbe 3 Tage und Verfall der Arbeitsbehelfe. § 22 GO.: Unbef. Ausschank von gebrannten geistigen Getränken 5 8. 6 Stunden. § 2 Hausierpatent: Unbef. Hausieren mit Gebrauchsartikeln Warenverfall. § 51 (1) GSVG.: Auskunftsverweigerung 20 8. 48 Stunden. § 22 GO.: Unbef. Ausschank 50 8. 48 Stunden. § 59 GO.: Unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen 5 8. 24 Stunden. § 75 GO.: Unbef. Sonntagsarbeit 5 8. 24 Stunden. § 14 GO.: Unbef. Tischlergewerbe 10 8. 24 Stunden. § 132, lit. y. G O : Unbef. Auftragserteilung 5 8, 12 Stunden. § 14 GO.: Unbef. Friseurgewerbe 6 3 (12 Stunden). § 51/1 GSVG.: Unterlassung der Auskunftserteilung an den Versicherungsträger 15 8, 24 Stunden. § 59s/1 GO.: Unbef. Ausübung der Handelsagentur 20 8, 24 Stunden. § 4, Abf. 1. des Baugeweibegefetzes: Überschreitung der Befugnisse eines Zimmermeisters 150 8, 10 Tage. § 3, Abs. 4, des Vaugewerbegesetzes: Ueberschreitung der Befugnisse eines Maurermeisters 250 8. 18 Tage. § 2 des Hausierpatentes 30 8, 48 Stunden und Verfall von 3 Meter Anzugstoff. § 49/2 GSVG.: Nichtmeldung eines Arbeiters zur Versicherung 5 8, 6 Stunden. § 2/^/1 der Frischmilchverkehrsvorfchriften: 15 8, 12 Stunden. § 2/^./1 der Frischmilchverkehrsvorschriften: 20 8, 24 Stunden. § 2 des Hausierpatentes: 50 8, 4 Tage. 2 Übertretungen der Fleischbeschauvorschriften: 50 8 und 50 8. 9 Übertretungen der Frifchmilchverkehrsvorfchriften: 50 8. 10 8. 30 8. 30 8. 50 8. 30 8. 90 8 und 90 8. Übertretung des Weingefetzes- 50 8.


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Amtsblatt N«. 2.

Vescheiö Auf das Ansuchen von 24. Jänner wird Frau Elisabeth M i r i s k a die Wiederaufnahme Ihres über ein Jahr ruhenden Gewerbebetriebes des Handels mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5 GO. aufgeführten Artikel im neu gewählten Standorte Innsbruck, Adolf-Pichier-Platz Nr. 12, im Grunde des § 39 GO. und § 3, Abs. 1 und 2 des Untersagungsgesetzes vom 19. Oktober 1934, VGBl. I I-Nr. 323, in der Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 1935, BGM. Nr. 545, bewilligt. Der diesbezügliche h. a. Gewerbeschein vom 17. November 1932, Zl. 15252, folgt nach Richtigstellung des Standortes anbei Zurück.

Die Befugnisse öes Hportartitelhänölers beim Hansel mit M e r n Das Vundesministerium für Handel und Verkehr hat !in Herbst des vergangenen Jahres im Instanzenzuge im Verlaufe eines Verfahrens, die Abgrenzung der Befugnisse der Sportartikelhändler beim Handel mit Skiern betreffend, ausgesprochen, daß der I n haber eines Handelsgewerbes an bei ihm gekauften Skiern zum Anbringen (Aufmontieren) der Bindung und zum Anpassen (Aufmontieren) des Skikantenfchutzes befugt ist. Hingegen sei der Händler nicht berechtigt, das Anschäften von Skiern und das Ausbessern schadhafter Skier zu übernehmen, wenn diese nicht von ihm geliefert worden seien. Hiegegen hat die Genossenschaft der Wagner und Karosseriebauer in Innsbruck die Beschwerde an den Bundesgerichtshof erhoben. Dieser hat nun vor kurzem die Beschwerde abgewiesen. I n der Begründung des bezüglichen Erkenntnisses heißt es: I n den Ausführungen der Beschwerde tritt vor allem die Anschauung Zu Tage, daß eine Tätigkeit, die ihrer Natur nach den» Gebiet eines handwerksmäßigen Gewerbes angehört, grundsätzlich von jenen Verrichtungen an der Ware ausgeschlossen bleibe, die der Abf. 1 des § 38g der GO. dem Handelsgewerbetreibenden zugesteht. Ihrem Wortlaut nach macht die zitierte Bestimmung die hier fragliche Berechtigung des Handelsgewerbetreibenden davon abhängig, daß seine, ihrem Wesen nach in ein anderes Gewerbe fallende Verrichtung an der Ware sich als eine Abänderung darstellt, die lediglich die Anpassung der Ware an die Bedürfnisse des Käufers behufs Ermöglichung des Absatzes zum Gegenstande hat! eine Unterscheidung in der Richtung, ob diese Verrichtung an sich einem handwerksmäßigen oder einem freien Gewerbe angehört, macht § 38a, Abs. 1, GO. nicht. Dem Geiste dieser Bestimmung nach muß der Handwerksmäßigkeit einer solchen Verrichtung, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Erkenntnisse ^ 61/35 vom heutigen Tage ausgesprochen hat, rechtliche Bedeutung allerdings beigemessen werden, jedoch nur in dem Ausmaß, daß Verrichtungen, deren Gegenstand den Enderfolg der Tätigkeit eines der im § 1b, Abs. 2 der GO. (Fassung von 1935), aufgezählten Gewerbe darstellt, niemals als im Sinne des § 38a, Abs. 1, zulässige Abänderungen gelten können Die Montage der Bindungen des Kantenschutzes an Skier ist weder als selbständiges handwerksmäßiges Gewerbe in der Gewerbeordnung angeführt, noch bildet diefe Tätigkeit den Gegenstand eines solchen in dem angedeuteten erschöpfenden Sinn, wie dies etwa beim Färben einer Ware gegenüber dem Färbergewerbe zutrifft, fondern es kann sich bei diesen Montagen höchstens um Teiluerrichtungen aus dem Kreise eines handwerksmäßigen Gewerbes, etnia des Wagnergewerbes, handeln. Derartige Teilverrichtungen eines handwerksmäßigen Gewerbes von der Berechtigung des Handelsgewerbetreibenden nach § 38, Abs. 1 GO. vorweg auszuschließen, ist nach der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes mit dem Sinne dieser Ausnahmsbestimmung unvereinbar, der bei solcher Auslegung praktisch kaum ein Anwendungegebiet bliebe. Kann aber den Inhabern von Wintersportgeschäften die Berechtigung zur Montage von Skibindungen und Skikantenschutz nicht schon wegen des handwerksmäßigen Charakters dieser Verrichtung allein abgesprochen werden, so muß nunmehr untersucht werden, ob diese Montagearbeiten als Abänderungen an der Ware zu betrachten sind, die lediglich die Anpassung der Ware an die Bedürfnisse des Käufers behufs Ermöglichung des Absatzes zum Gegenstand haben. Es kann nicht gesagt werden, daß die Behörde, die den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt gemäß § 45. Abs. 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz nach ihrer freien Ueberzeugung zu würdigen hatte, zu einem unhaltbaren Ergebnis

gekommen wäre. Eine Anpassung an das Bedürfnis der einzelnen Kundschaft liegt sicherlich vor, weil die Anbringung dieses oder jenes Modells der Bindung oder des Kantenschutzes unbestrittenermaßen nach Vorliebe und Wahl des jeweiligen Käufers geschieht, die Adaptierung der Bindung an den individuellen Fuß aber Anpassung im engsten Sinne des Wortes ist. Der Behörde kann aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie in diesen Verrichtungen eine notwendige Voraussetzung für den Absatz der Skier durch die Wintersportgeschäfte erblickte. Es geht nicht an, einer Abänderung an der Ware (Anpassung) den Charakter einer Voraussetzung für den Absatz schon deswegen allein abzusprechen und sie von der Berechtigung des Händlers im Sinne des § 38a, Abs. 1. letzter Eatz> auszuschließen, weil der Händler oder der Käufer selbst die Abänderung auch durch das einschlägige Erzeugungsgewerbe ausführen lassen könnte. Da dies, theoretisch wenigstens, immer möglich ist, müßte diese Auffassung der mehrzitierten Ausnahmsbestimmung völlig den Boden entziehen, sie kann daher dem Sinne des Gesetzes nicht entsprechen. Die Anpassung der Ware an die Bedürfnisse des Käufers durch den Händler selbst muß vielmehr dann als eine Maßnahme zur Ermöglichung des Absatzes angesehen werden, wenn der Umweg über das Erzeugungsgewerbe mit den berechtigten Bedürfnissen des Verkehres nicht vereinbar ist und infolgedessen den Absatz der Ware durch den befugten Händler in übertriebenem Maße hemmen würde. Dies im vorliegenden Falle zu beurteilen, ist Sache der Gewerbebehörde. Wenn sie bei dem unbestrittenen Umstand, daß eine große Anzahl verschiedener Modelle vorhanden ist und verlangt wird, deren Einlagerung in montiertem Zustand offenbar praktisch nicht möglich ist, und auf Grund ihrer Einsicht in die besonderen Bedürfnisse des Wahrenverkehrs in Skiern, wie sie sich im Zuge der Entwicklung des Wintersportes in Oesterreich herausgestellt haben, zu der Ueberzeugung gelangt ist, daß die Montage von Skibindungen und Kantenschutz durch die zum Verkaufe von Skiern berechtigten Inhaber von Eportausrüstungsgefchäften für die Er. möglichung des Abfatzes von Skiern erforderlich ist. so kann ihrer Beurteilung der Sachlage keinerlei Unschlüssigkeit vorgeworfen werden.

Kunönmchung! Der Gemeindetag der Landeshauptstadt Innsbruck hat im Sinne des § 3 der I . B. O. in der Sitzung vom 28. Jänner 1936 den vom Stadtbauamte ausgearbeiteten Verbauungsplan „Sieglanger 2" Zur Genehmigung durch die Landeshauptmannschaft vorgeschlagen. Dieser Verbauungsplan „Sieglanger 2" umfaßt einen Teil des Siedlungsgebietes unterhalb des Tchloffes Mentlberg, welches im Süden von der Völser Straße, im Norden vom Damm der Arlbergbahn begrenzt wird; er stellt somit eine Erweiterung des Verbauungsvlanes „Sieglanger 1" dar, welcher mit Gemeinderatsbeschlus; vom 30. Dezember 1933 Zur Genehmigung durch die Tiroler Landesregierung beantragt wurde. Hievon erfolgt mit dem Beifügen die Verlautbarung, daß der neue Verbauungsplan durch 14 Tage, ab Veröffentlichung diefer Kundmachung im Amtsblatte, beim Stadtbauamt, Rathaus, I I I . Stock. Zimmer 80, eingesehen werden kann und allfällige Einwendungen in der gleichen Frist beim Stadtmagistrate schriftlich einzubringen find. Das Reinerträgnis des Balles der Stadt Innsbruck« beträgt 8 2N67.^. welcher Betrag dem Winterhilfswerk zur Verfügung gestellt wird.

Das Hchuhwarenversanögeschäft I n der Bekleidungsbranche suchen eine Reihe von Handelsunternehmungen sich ihren Umsatz auf' dem Wege zu erweitern, daß sie Teile oder das ganze Bundesgebiet mit Werbeschriften überschwemmen. Aeußerst niedrige Preise, bequeme Zahlungsbedingungen, be-


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.Amtsblatt Nr. 2

stechende Abbildungen in den Katalogen und Prospekten laden den Käufer ein, die nicht augenscheinlich geprüfte Ware zu bestellen. Die in der Folge gelieferte Ware entspricht häufig in keiner Weise den Erwartungen des Käufers. Krasse Falle eines derartigen Vorgehens im Anbot von Erzeugnissen der Schuhwaren branche veranlagten das Bunoesministerium für Handel und Verkehr mit Verordnung vom 22. Juli 1933, VGVI. Nr. 334, das Schuhwarenversandgefchäft kurzerhand zu verbieten. Die Wirksamkeit dieser Verordnung in der Fassung des Vundesgesetzes vom 6. September 1934, L I I 225, war bis zum 1. Jänner 1936 befristet und wurde nun durch ein neues Bundesgesetz vom 31. Dezember 1935, BGBl. 546, abgelöst. Der Begriff „Schuhwaren" wird darin näher umrissen und ausdrücklich bestimmt, daß Galoschen und andere Gummiüberschuhe, weiters Gummi-Badeschuhe nicht als Schuhwaren im Sinne des Gesetzes zu gelten haben. Das Gesetz, dessen Wortlaut im Nachstehenden wiedergegeben wird und dessen Wirksamkeit in der gegenwärtigen Form wieder auf ein Jahr befristet wurde, bringt nun in wesentlich deutlicherer Form Zum Ausdruck, was der Gesetzgeber unter „Versandgeschäft" versteht und was er noch als zulässigen Modus der Kundenwerbung ansieht: § 1: (1) Schuhwarenhändlern und Unternehmern fabriksmäßiger Schuherzeugungsbetriebe ist es untersagt, im Inland Bestellungen auf Schuhwaren Ausgenommen Galoschen und andere Gummiüberschuhe sowie Gummibadeschuhe) bei Personen, die nicht in der Gemeinde des Standortes des Betriebes, des Händlers oder Erzeugers wohnen und nicht Schuhwaren in ihrem Geschäftsbetriebe verwenden, auf schriftlichem Wege, wie zum Beispiel durch die Versendung oder Verteilung von Werbeschriften, Preiskatalogen u. dgl. zu suchen. Die Werbung durch Zeitungsankündigung, Plakatierung oder auf ähnliche A r t fällt nicht unter dieses Verbot. Es ist jedoch untersagt, Werbeschriften, Preiskataloge und dergleichen Zeitungen als Beilage anzuschließen. (2) Den im ersten Absatz erwähnten Händlern und Erzeugern ist es ferner untersagt, in Werbeschriften, öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen die Versendung von Schuhwaren an die in demselben Absatze erwähnten Personen anzubieten oder auf solche Art erlangte Bestellungen auszuführen.

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Ermäßigung öer Grunögebührm für öen Hezug elektrischen Stromes für minüerbemiltelte Haushalte

Auf Grund des Beschlusses des Gemeindetages vom 27. Dezember 1935 kann im Verwaltungsjahre 1936 minderbemittelten Haushaltungsvorständen eine Ermäßigung der Grundgebühren für den Bezug elektrischen Stromes auf 8 1.— je Wohnung und Monat gewährt werden. Die Gesuche um diese Ermäßigung sind unter Benützung der beim Torwart des Rathauses vom Die Bundesregierung hat mit Erlassung des vorstehenden Gesetzes einem wiederholt geäußerten und 3. Februar an erhältlichen Vordrucke bis längstens nachdrücklichst betriebenen Wunsche des Schuhmacher- 15. März d. I . im Rathause, I I . Stock, Zimmer Nr. 94, gewerbes, der Schuhindustrie und des Schuhwaren- abzugeben. Für die Zuerkennung der Begünstigung ist handels entsprochen, welche Kreise einmütig dagegen Stellung genommen haben, daß gewisse Handelsunter- die Höhe des Gesamteinkommens der in einer Wohnehmungen durch Aufkauf aus Konkurs- und Aus-nung befindlichen Verwandten maßgebend, das für gleichsmassen, durch Herstellung minderwertiger Waren eine Person 150 8, für jede weitere Person um 30 3 und deren Vertrieb in der geschilderten Form den mehr, nicht überschreiten darf. Dem Ansuchen sind die Interessen eines ganzen Standes zuwiderhandeln und das Vertrauen der geschädigten Konsumenten zum ehr- Einkommensnachweise beizulegen, widrigenfalls die Ansamen Schuhmacherhandwerk untergraben. nahme verweigert wird. § 2: Übertretungen dieses Gesetzes werden von den Gewerbebehörden mit Geld bis Zu 20lX) 8 oder mit Arrest bis zu sechs Monaten oder mit dem Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, bestraft. Die Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Üeber die Strafgelder und den Erlös für die verfallenen Waren ist nach den Vorschriften der Gewerbeordnung zu verfügen. § 3: Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1936 in Kraft. Seine Wirksamkeit erlischt am 1. Jänner 1937.


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Amtsblatt N l . 2.

Erläuterungen Zu öen Htromtarifen öes Das E W I hat im Jänner d. I . seine Stromtarife neu aufgelegt; sie stimmen in ihren wesentlichen Bestimmungen mit den Tarifbestimmungen aus dem Jahre 1930 überein, berücksichtigen die seither erfolgten Änderungen und tragen in einigen Nebenbestimmungen den Interessen der Abnehmerschaft in erhöhtem Maße Rechnung; sie sind im übrigen kurz und klar gefaßt. Die Abnehmer können über Wunsch vom E W I die für sie geltenden Tarifbestimmungen kostenlos beziehen. Den Tarifbestimmungen sind Erläuterungen beigegeben, welche auf die Besonderheiten beim Verkaufe elektrischen Stromes hinweisen und welche nachfolgend wiedergegeben werden. Vereithaltungspflicht des Elektrizitätswerkes: Durch den mit einem Abnehmer geschlossenen Stromlieferungsvertrag ist das Werk gehalten, die jederzeitige Verwendung aller angemeldeten Glühlampen, Geräte und Motoren zu ermöglichen, den gesamten allfällig benötigten Strom also dauernd in vollem Maße bereitzuhalten. Da elektrischer Strom aber nicht lagerfähig ist wie Gas, Wasser und andere Waren, muß er laufend in dem jeweils vom Abnehmer angesprochenen Ausmaße erzeugt und ihm über ausreichend bemessene übertragungseinrichtungen zugeführt werden. Wird dieser Forderung nicht voll entsprochen, so leidet die Güte der Stromversorgung, für den Abnehmer durch zu niedrige oder schwankende Spannung erkennbar. Der zeitliche Verlauf der Belastung des Elektrizitätswerkes: Die tägliche Belastung eines Elektrizitätswerkes durch die Gesamtheit der Abnehmer verläuft etwa folgend: Morgens, nach Aufnahme der Arbeit in den Betrieben, steigt die Belastung auf einen bestimmten Wert, welcher mit Ausnahme einer Senkung in den Mittagsstunden bis in den Nachmittag anhält; mit Eintreten der Dämmerung steigt die Belastung zufolge des Lichtverbrauches stark an, geht dann in den späteren Abendstunden wieder zurück, um schließlich während der Nacht auf ein fehr geringes Maß zu sinken. Dadurch, daß in den Wintermonaten der Lichtbedarf bereits zu einer Tagesstunde einsetzt, zu welcher die motorischen Betriebe noch arbeiten, entstehen die gefürchteten hohen „Belastungsspitzen"; sie sind für die Bemessung der Stromerzeugungs- und Verteilanlagen und damit auch für die Höhe des erforderlichen Bauaufwandes maßgebend; außerhalb dieser Spitzenzeiten aber sind die Anlagen des Werkes schlecht, zum Teil sogar sehr schlecht ausgenützt. Die höchste Belastung des Werkes tritt also im Winter auf, zu welcher Jahreszeit unsere Flüsse „Niederwasser" führen und die Erzeugungsfähigkeit der Kraftwerke verringert ist. Die Werke sind daher gezwungen, dieses Mißverhältnis durch ZuKauf von „Edelstrom" aus Wärmekraftwerken oder Speicherwerken auszugleichen. Deshalb stellen sich die Kosten des Stromes im Winter höher als im Sommer, tagsüber und besonders abends höher als zur Nachtzeit. Die Gestehungskosten des Elektrizitätswerkes: Die Gestehungskosten eines Elektrizitätswerkes gliedern sich in feste und bewegliche; als feste werden jene bezeichnet, welche auf alle Fälle, gleichgültig ob viel oder wenig Strom abgegeben wird, auflaufen, als bewegliche jene, welche von der Menge des abgegebenen Stromes abhängen. Unter die festen Kosten fallen Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals, die Erneuerungsrücklagen und ein Teil der Kosten der Vetriebsführung, unter die beweglichen die Auslagen für Betriebsmittel, z. V. für Brennstoffe bei Wärmekraftwerken. Bei Wasserkraftwerken sind wegen des hohen Bauaufwandes die festen Kosten groß, die beweglichen klein. Aus diesen Gründen sind im Gegensatz zu den meisten anderen Verbrauchsgütern die Kosten der erzeugten Stromeinheit hauptsächlich von dem „Ausmaß der Ausnützung" abhängig. Ähnliche Verhältnisse finden wir im Wirtschaftsleben nur ausnahmsweise, z. B. beim Fuhrwerks- und Autobetrieb, wo ebenfalls die auf die geleistete Arbeit bezogenen Betriebskosten (z. V. Fahrt-Kilometer) entscheidend von der Dauer der Ausnützung dieser Betriebsmittel abhängen. Grundlegender Aufbau der Stromtarife: Die Gestehungskosten des Werkes müssen nun auf die Abnehmer aufgeteilt werden; am gerechtesten geschieht dies durch solche Tarife, welche die Zweiteilung der Gestehungskosten und die Wertung nach der zeitlichen Abnahme widerspiegeln. Der elektrische Strom ist also nicht wie andere Waren nach einem einheitlichen Maß (Stückzahl, Kilogramm, Meter, Liter) zu bewerten; der Strompreis hat vielmehr in zwei Teile zu zerfallen, in den Grundpreis, der die anteiligen festen Kosten enthält, und in den Arbeitspreis, der den beweglichen Kosten entspricht. Der Grundpreis wäre sonach zweckmäßia von der Höchstlast in Kilowatt (K^)*. die der Abnehmer in Anspruch nimmt, zu berechnen; da die hiefür erforderlichen Meßgeräte teuer sind, werden sie nur bei größeren Abnehmern angewendet, während für kleinere Abnehmer der Grundpreis nach dem Anschlußwert oder nach einer anderen damit im ZusammenhangestehendenBezugsgrötze bemessen wird. Für Haushaltabnehmer hat sich „die Zahl der Wohnräume" als geeignete und daher vielfach angewandte Vezugsgröße erwiesen. Daß in den Grundpreis auch die vom Abnehmer verursachten Verwaltunaskosten, wie Zählerbeistellung und -ablesung, Stromverrechnung und Geldeinhebung — zusammen je Kleinabnehmer jährlich etwa 25 8 —, einzubeziehen sind, erscheint selbstverständlich.

Dauernde Vereithaltung

Stark schwan» bende Belastung ..Spitzen"

IukaufvonWinter-Edelstrom

Feste Kosten überwiegen

Ausnutzung der Anlagen ^

Iweigliedtarife

Grundpreis


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.Amtsblatt Nr. 2

Arbeitspreis Selbsttätige Verbilligung Preisgestaltung nach Verwen« dungsart

Der Arbeitspreis wird nach der tatsächlich abgenommenen Arbeitsmenge, gemessen in Kilowattstunden sK^K)*, berechnet. Derart erstellte Grundpreistarife sind nicht nur den Gestehungskosten des Werkes angepaßt, sie berücksichtigen auch die Interessen der Abnehmer: Je mehr K^li abgenommen werden, um so kleiner wird der Teil des Grundpreises, der auf die einzelnen i ^ K entfällt, um so billiger also der mittlere Strompreis. Die entwickelten Grundsätze widersprechen keineswegs der bisher üblichen, je nach Verwendungszweck des elektrischen Stromes verschiedenen Preisstellung: bei richtiger Würdigung der Ausnützung und der Zeit der Abnahme ergibt sich vielmehr ganz von selbst, daß Lichtstrom, welcher nur während weniger Abendstunden, vielleicht während eines Hundertstels des Jahres und gerade zur ungünstigsten Spitzenzeit bezogen wird, teuer zu stehen kommt, Kraftstrom, der je nach der Beschäftigung der gewerblichen Abnehmer, bei einschichtigem Betrieb etwa während eines Zehntels des Jahres bezogen wird, wesentlich billiger sein kann, Wärmestrom, der sich günstig in die Belastungsuerhältnisse des Werkes einfügt (Kochstrom und Nachtstrom für Heißwasserspeicher), „zusätzlich" ist und daher besonders billig geliefert werden kann.

Die geltenden Tarife des E W I : Die Tarife des E W I entsprechen im allgemeinen den vorstehend entwickelten Grundsätzen,- sie sind jedoch Rücksicht auf nicht ausschließlich auf die Gestehungskosten aufgebaut, sondern nehmen in starkem Maße Rücksicht auf Kleinabnehmer die Bedürfnisse und die Zahlungsmöglichkeit der Abnehmer, besonders der kleinen Abnehmer. Es wurden keineswegs die ganzen festen Kosten in die Grundpreise einbezogen: es wurde vielmehr, um die Grundpreise niedrig zu halten, ein erheblicher Teil der festen Kosten in die Arbeitspreise eingerechnet. Bei jenen Verwendungszwecken, bei welchen Zeit und Art der Abnahme vorausgesehen werden kann, wurde auf Für Wärme- die Zweiteilung des Strompreises überhaupt verzichtet; so wird z. V. Wärmestrom zu reinen Arbeitsstrom kein preisen (ohne Grundpreise) und Lichtstrom für Stiegenhäuser usw. zu reinen Grundpreisen, diesfalls Grundpreis Bauschpreisen, abgegeben.

Alles mi< dem Ziele, unsere Wasserballe der heimischen Wirtschaft nützlich zu machen! und llWll

* Die bedauerlicherweise ähnliche Bezeichnung der durchaus verschiedenartigen Begriffe „ und " führt immer wieder zu Verwechslungen. Kilowatt (KV^) ist das Maß für die elektrische Leistung- man sagt, das Kraftwerk ist z. B. auf 1000 K ^ ausgebaut, es kann 1000 K ^ leisten; oder ein Abnehmer hat einen Motor mit einer Leistung von 2 K ^ oder er hat zehn Lampen mit je 40 Watt ( ^ ) . zusammen also 10 X 0.04 K^ ^ 0.4 k ^ , angeschlossen. Hingegen ist die Kilowattstunde (K^K) das Maß für die elektrische Arbeit, d. i. die in einer bestimmten Zeit verbrauchte Elektrizitätsmenge, also Leistung mal Zeit, K ^ X K sk — Kora, Stunde).

Die stäöt. Herberge an öer Hunolöstraße unö sie Jugenöwanöerherberge im Jahre Die Anzahl der Nächtigungen in der städtischen Herberge an der Hunoldstraße betrug im Berichtsjahre 39.023 lim Vorjahre 42.280), und zwar im Jänner Feber

März April Mai

Juni

3666 3258 3468 3205 3262 308?

Juli August September Oktober November Dezember

3102 3083 3034 3210 3293 3355

I m Durchschnitt waren täglich 106 Betten belegt, davon 63 mit Männern, 41 mit Frauen und 2 mit Kindern. Gegenüber dem Vorjahre ist der Durchschnittsbelag bei den Männern um 2, bei den Frauen um 5 und bei den Kindern um 3 Zurückgegangen. Am 31. Dezember 1935 waren in der Herberge 40 Männer und

33 Frauen als Eingelpersonen und 5 Ehepaare mit zusammen 3 Kindern untergebracht. Die vorgeschriebene Nächtigungsgebühr von 50 g konnte nur für 4714 Nächtigungen eingehoben werden; für 34.309 Nächtigungen mußte die Gebühr mit Rücksicht auf die Vermögens- und Einkommenslosigkeit der Herbergsbesucher nachgesehen werden. Die Nächtigungsgebühren brachten eine Einnahme von 2357 8; gegenüber dem Vorjahre ist ein Einnahmenrückgang von 5 520.40 festzustellen. Während des Berichtsjahres wurden an die Herbergsbesucher 39.023 Portionen Milchkaffee zum Frühstück, gleichviel Portionen Suppe Zum Nachtmahl und 78.046 Portionen Brot, während dec Dauer des Winterhilfswerkes auf Rechnung des Hilfswerkes nachmittags Milch mit Brot verabreicht. Am Weihnachtsabend erhielten die Insassen (68 Männer, 72 Frauen und 4 Kinder) ein gutes und ergiebiges Nachtmahl sowie Bedarfsgegenstände, Lebensmittel und Rauchwaren.


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Amtsblatt Nr. 2.

Mohnbautatigteit im Htaötgebiet Innsbruck I . Fertiggestellte Wohnungen: 1935

(1934

1933

1932

1931)

Wohnungen Objekte Geschlossene Bauweise Offene Bauweife Einfamilienhäuser

64 34 6 28 15

( 275 ( 97 l 6 ( 91 ( 58

49 17 2 15 2

181 48 15 33 7

410) 58) 30) 28) 3)

Einzelzimmer Wohnungen: 1 Zimmer Wohnungen: 1 Zimmer u. Kammer Wohnungen: 2 Zimmer Wohnungen: 2 Zimmer u. Kammer Wohnungen: 3 Zimmer Wohnungen: 3 Zimmer u. Kammer Wohnungen: 4 Zimmer Wohnungen: mehr als 4 Zimmer Davon sind Wohnungen in

6 4 4 13 17 14 3 1 8

( ( l ( ( l ( !

— 64 88 46 60 3 13 —

l

1

11 7 3 9 -— 9 4 2 4

69 6 12 45 22 7 15 2 3

( 239 ( 76

1 1

78 4

86) 11) 12) 66) 127) 52) 30) 8) 17) 144) 17)

Im Jahre

7 7

Objekten durch eine gemeinnützige Baugenossenschaft erstellt worden.

I I . Im Bau befindliche Wohnungen: Am 31. Dezember

1935 (1934 1933 1932 1931)

15 7 Baustellen 11 ( 79 22 l 29 Wohnungen 8 6 Offene Bauweise 11 ( 7 1 / Geschlossene Bauweise 1 1 ( Einfamilienhäuser — 19 ( — Einzelzimmer y 4 6 l Wohnungen: 1 Zimmer — 6 1 l Wohnungen: 1 Zimmer u. Kammer 29 3 4 < Wohnungen: 2 Zimmer 33 Wohnungen: 2 Zimmer u . Kammer 1 l 17 5 — Wohnungen: 3 Zimmer 7 1 l — Wohnungen: 3 Zimmer u . Kammer — 1 2 ( Wohnungen: 4 Zimmer 1 3 ( — Wohnungen: mehr als 4 Zimmer —, 6 Davon werden 1 ( 65 Objekte mit 4 l — Wohnungen durch eine öffentliche Körperschaft gebaut.

13 67 7 6 4 — 2 1 3 43 2 4 8 4

14) 94) 7) 7) 1) 47) 3) 1) 19) 6) 5) 2) 10)

5 48

2) 20)

>

I I I . Wohnungsprojekte: Am 31. Dezember Nicht begonnene, behördl. genehmigte Wohnungsvrojekte Geplante Objekte Wohnungen Geschlossene Bauweise Offene Bauweise Einfamilienhäuser

1935 (1934 1933 1932 1931) 8 ( 11 8 ( 43 9 l 380 4 28 4 l 15 l 2

27 93 533 30 63 3

67 67 307 13 54 3

98) 98) 688) 53) 45) 1)

24 20 Einzelzimmer 8) ( 22 14 51) 90 1 ( 34 Wohnungen: 1 Zimmer 43 28) 128 2 l 62 Wohnungen: 1 Zimmer u. Kammer 197) 192 53 5 l 189 Wohnungen: 2 Zimmer 150) 61 20 Wohnungen: 2 Zimmer u. Kammer — ( 38 16 96) 23 — ( 23 Wohnungen: 3 Zimmer 111) 9 22 1 l 10 Wohnungen: 3 Zimmer u. Kammer 18) 2 3 — l — Wohnungen: 4 Zimmer 29) 3 3 16 — Wohnungen: mehr als 4 Zimmer Davon sind — l 35 78 38 27) Objekte mit — ( 345 490 215 372) Wohnungen von öffentlichen Körperschaften und gemeinnützigen Baugenossenschaften geplant.

Zu dieser Zusammenstellung behält sich die Schriftleitung weitere Ausführungen vor.

moi. Ausschreibung öer Leitung öes Htaöttheaters Innsbruck Das Innsbrucker Stadttheater wird ab 1. Oktober 1936 Zunächst für die Spielzeit 1936/37 verpachtet. Die Stadtgemeinde stellt das spielfertige Haus samt Fundus, Beleuchtung. Beheizung fowie das Orchester kostenlos bei. Das Theater ist als Kulturtheater von der Vergnügungssteuer befreit. Der Leiter des Stadttheaters hat zur Sicherstellung eine Kaution von mindestens 10.000 5 Zu erlegen. Bewerber mögen Belege über bisherige Tätigkeit und Erfolge sowie Lichtbild bis spätestens 1. März 1936 an den Theaterkonsulenten in Innsbruck. Rathaus, einzusenden. Nähere Bedingungen werden über Wunsch mitgeteilt.

lhristtinöl-Umzug Wie schon im Jahre 1934 wurde wieder am 21. Dezember 1935 in der Altstadt ein Christkindlumzug, verbunden mit einer Sammlung für Zwecke der Winterhilfe und für das Mutterschutzwerk der Vaterländischen Front veranstaltet. Die Veranstaltung brachte einen Reingewinn von rund 900 8, der je zur Hälfte den not leidenden Frauen auf dem Lande und dem Mutterschutz^ werk der Vaterländischen Front gewidmet wurde.


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.Amtsblatt Nr. 2

Spense für öas Vollfußöenkmal Die über Einladung der Landesleitung für Tirol der Vaterländischen Front von der Dienststellenorganisation der Stadtgemeinde Innsbruck durchgeführte Werbung zugunsten der Lotterie für das Dollfußdenkmal hatte ein sehr günstiges Ergebnis. Es wurden 959 Stück Lose der Lotterie abgesetzt, so daß der Landesfachleitung ein Betrag von 8 575.40 abgeführt werden konnte. Diefes Ergebnis ist um so bemerkenswerter, als die im Oktober 1934 unter den städtischen Bediensteten für das Dollfußdenkmal durchgeführte Sammlung ein Erträgnis von 8 817.90 brachte.

Monatsbericht über öen Fremöenverkehr Jänner 1936 Ständiger Wohnort

1936

1935

2021 1893 292 135 395 23 69 23 88 20 19 89 272 142 205 208 7 11 4 38 11 66 11 3

2052 1795 259 152 434 19 100 8 76 20 — 48 — 358 265 276 7 5 5 8 13 51 1 —

Zusammen . 6045*

5952

Wien >. Sonstiges Oesterreich Deutsches Reich, Danzig Schweiz, Liechtenstein Italien Südflllwenstaat Ungarn Rumänien Tschechoslowakei Polen Baltische Staaten Schweden, Norwegen, Dänemark Niederlande > Belgien, Luxemburg Großbritannien, Irland Frankreich, Monaco Spanien, Portugal, Andorra Griechenland, Albanien, Bulgarien, Türkei . . Rußland mit Russisch-Asien Uebriges Asien Afrika, Australien Vereinigte Staaten von Nordamerika, Kanada . Uebriges Amerika Staatenlos *Hievon: Geschäftsreisende 1390.

Andrä Zimmermann als Kanzleioffizial der V I I . DienstKlasse in das definitive Dienstverhältnis sowie die Vertragsangestellten und Rechnungsaspiranten Ing. Artur Iesacher, Erwin Lorber, Edwin Verreitter und Josef Guggenberger als Anwärter auf Dienstposten des Rechnungsdienstes der 7. Verwendungsgruppe und den Vertragsangestellten Albert Schartner als Anwärtor auf den Dienstposten eines Kanzleibeamten der 5. Verwendungsgruppe. Nach den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes über die Zeitbcförderung wurden ernannt: Zum Kanzleioffizial der Kanzleiadjunkt Anna Mignon, Zu Gefällsaufsehern der V I I I . Dienstklasse die Gefällsaufseher Anton Paw winkler und Georg Vuchberger, Zum Steuerexekutionsadjunkten der Eteuerexekutor Konrad Heiß und zum Herbergsaufseher der V I I I . Dienstklasse der Herbergsaufseher Max Trutfchnig. Dem Krim.-Rev.-Inspektor Venedikt Zöhrer hat der Gemeinderat anläßlich seiner im Zuge der Verbundlichung der städtischen Polizei mit Wirkung vom 1. Jänner 1936 ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand in Anerkennung seiner ausgezeichneten, stets von größtem Pflichtbewußtsein getragenen, eifrigen und erfolgreichen Dienstleistung den Titel und Charakter eines Krim-Bezirksinsvektors verliehen.

Gaswerköirettor i. R. Ing. Vstvalö peischer f I n Innsbruck verschied am 6. os. der ehemalige langjährige Direktor desstädtischenGaswerkes, Ingenieur Oswald Peischer, an den Folgen einer Blinddarmentzündung im 77. Lebensjahre. Ing. Peischer hat sich um die Modernisierung des städtischen Gaswerkes große Verdienste erworben und wurde daher vom Gemeinderat mit dem Titel eines Oberstadtbaurates ausgezeichnet.

Der Rachöruck von Aufsätzen/ Berichten oöer nur von Teilen öerselben sowie öie Wieöergabe von Äaten unö Statistiken sino nur mit genauer Quellenangabe gestattet.

Personalnachrichten

Mitteilungen öes HtaötphMates

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in seiner Sitzung vom 21. Jänner 1936 beschlossen, dem Leiter des städtischen Veterinäramtes, Veterinär rat Dr. Heinz Zoller, in sinngemäßer Anwendung des Titelgesetzes, BGVl. 466/1935, mit Wirkung vom 1. Jänner 1936 den Titel und Charakter eines Oberveterinärrates der I I I . Dienstklasse Zu verleihen. I n der gleichen Sitzung hat der Gemeinderat beschlossen, folgende auf dauernden Dienstposten verwendete Vertragsangestellte und Rechnungsafviranten mit Wirkung vom 1. Jänner 1936 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde zu übernehmen: Den Vertragsingenieur Oskar Leiche als Baukommis. sär der V I. Dienstklasse und den Vertragsangestellten

Stand der Infektionskrankheiten im Jänner 1936: Scharlach: 6 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Diphtherie: 34 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Zahl der Geborenen im Jänner 1936: Gesamtzahl: 54, davon 3 Totgeburten, 36 männlich, davon 3 Totgeburten, 18 weiblich, davon keine Totgeburt. Todesfälle im Jänner 1936: Gesamtzahl: Davon auswärts: 28 68 (33 männlich, 35 weiblich).


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Verleger, Eigentümer und Herausgeber: Die Stadtgemeinde Innsbruck. — Verantwortlicher Schriftleiter: T>r. Willy Rumer, Innsbruck, Wilhelm-Greil-Ttraße 25. Hruck: Graphische Kunstanstalt T y r o l i a , Innsbruck


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