Amtsblatt Innsbruck

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Erscheint einmal imMonat.V^>ugspr. I.^K.^ährlich.Cingelnummer so Gr. Nr. 8

15. August 1936

2. Jahrgang

Innsbrucker Gemeinöetag sechste sltzung am 4. August 7j>5<5

lung in den zuständigen Ausschüssen erst nach den Sommerferien möglich werden wird.

Auf Einladung des Herrn Bürgermeisters Franz Fischer versammelten sich am 4. August 1936 die VNt' glieder des Innsbrucker Gemeindetages im Adlerfaal des Stadtsaalgebäudes, um über eine Reihe von Anträgen des Gemeinderates und der Ausschüsse des Gemeindetages zu beschließen.

2. Den von der Bevölkerung mit lebhafter Befriedigung begrüßten Abschluß eines Freundschaftsvertrages zwischen der österreichischen Bundesregierung und der deutschen Reichsregierung nimmt der Finanzausschuß zum Anlaß, dem Gemeindetage vorzuschlagen, zur immerwährenden Erinnerung an diese geschichtliche Friedenstat die Vollendung der Pradler Doppelhaupt- und Volksschule, die von der Stadtgemeinde als Folge der hereinbrechenden Wirtschaftskrise sowie der Auswirkungen der politischen Unruhen immer wieder aufgeschoben werden mußte und die besonders in letzter Zeit in zahlreichen Zuschriften aus der Bevölkerung dringend gefordert wird, zu beschließen. Die steigende Tendenz der städtischen Einnahmen würde die Stadtgemeinde ohneweiteres in die Lage versetzen, aus Eigenem die Mittel für die Fertigstellung der Schule aufzubringen, doch will die Stadtgemeinde ihren Bürgern die Gelegenheit geben, durch Zeichnung einer Bausteinanleihe den Regierungen in Oesterreich und im Deutschen Reiche in sichtbarer Weise Dank und Anerkennung für das Friedensabkommen abzustatten.

Verichterstatter Bürgermeister Kranz Ascher 1. Mit Beziehung auf die vom Gemeindetag in feiner letzten Sitzung grundsätzlich gebilligten Vorschläge des Kulturausschusses über die auf dem Gebiete des Familienschutzes von der Stadtgemeinde Innsbruck zu ergreifenden MajßMhmen berichtet der Bürgermeister, daß die amtlichen Erhebungen über die finanziellen Auswirkungen der Anträge des Kulturausschufses in vollem Gange sind. Nach dem gegenwärtigen Stande befinden sich in Innsbruck 431 Familien mit 4 und mehr Kindern, und zwar: 242 102 45 23 12 5 1 1

Familien Familien Familien Familien Familien Familien Familie Familie

mit mit mit mit mit mit mit mit

je je je je je je

4 Kindern 5 Kindern 6 Kindern 7 Kindern 8 Kindern 9 Kindern 10 Kindern 12 Kindern Weiters haben sich Familien, die zwar nach Innsbruck beheimatet, die aber auswärts wohnhaft sind, an die Swdtgemeinde um Einbeziehung in die Aktion für kinderreiche Familien gewendet. Auch in diefer Hinsicht sind noch Vorerhebungen notwendig. Die ganzen Vorarbeiten sind von einem solchen Umfange, daß die endgültige Beschlußfassung im Gemeindetage über die Anträge des Kulturausschusses nach vorheriger Behand-

Demgemäß beschließt der Gemeindetag: a) Zum Zwecke der Fertigstellung der Pradler Hauptschule wird die Bevölkerung eingeladen, sich an der Aufbringung der notwendigen Baumittel mit dem Höchstbetrage von 8 500.000.— zu beteiligen; d) die Schule wird zur Erinnerung an den Freundschaftsvertrag mit dem Deutschen Reiche vom 11. Juli 1936 in Hinkunft den Namen „Dr.-Schufchnigg-Schule" tragen und wird eine Gedenktafel am Eingange der Schule die Erinnerung daran festhalten; o) damit sich alle Teile der Bevölkerung an der Aufbringung der Mittel beteiligen können, werden Bausteine im Werte von 8 10.—, 8 100.— und 8 1000.— ausgegeben;


Amtsblatt Nr. 8 6) der von den Bürgern der Gemeinde zur Verfügung gestellte Geldbetrag wird zinsfrei gegeben, von der Gemeinde jedoch in fünf gleichen Jahresraten mit einem Zuschlag von 10 von Hundert eingelöst. Sonach wird alljährlich ein Fünftel der von den Bürgern gegebenen Darlehen ausgelost; o) die Namen der Bürger, die Bausteine zeichnen, werden in den Tageszeitungen veröffentlicht; t) Zum Zwecke der Verständigung der Bevölkerung werden außer einem Bericht im Amtsblatte und in den Tageszeitungen an jede Wohnpartei der Stadt ein Prospekt für diese Vauanleihe ausgegeben. I m Anschlüsse bringt der Herr Bürgermeister dem Gemeindetag eine in herzlichen Worten gehaltene Zuschrift des Herrn Bundeskanzlers Dr. Kurt v. Schuschnigg zur Kenntnis, in der er für die ihm anläßlich der Enthüllung der Kanzler-Dollfuß-Gedenktafel im Nathause telegraphisch bekanntgegebene Absicht von der Benennung der Pradler Schule dankt. 3. Auf Antrag des Bau- und Finanzausschusses beschließt der Gemeindetag, für die Erbauung von weiteren 44 Siedlerhäusern auf der Ulfiswiese (NeuftädterSiedlung), das aus dem Vundes-Wohn- und Siedlungsfonds zugesicherte, auf den Siedlerhäusern hypothekarisch sicherzustellende Darlehen im Gesamtbetrage von 8 198.000.— aufzunehmen. Von den 44 Siedlerhäufern sind gegenwärtig 17 bereits im Bau. 4. Hierauf genehmigt der Gemeindetag auf Antrag des Bau- und Finanzausschusses ein zwischen der Stadtgemeinde und Frau Elsa Seeber, geb. Lardschneider abgeschlossenes Übereinkommen, demzufolge Frau Seeber der Stadtgemeinde ihre unmittelbar an die Westseite der Neustädtersiedlung angrenzenden Grundparzellen im Gesamtausmaße von 4 ka 80 a 14 in? gegen ein flächengleiches Grundstück aus den sogenannten Nißlgründen, die südlich der Arlberger Vundesstraße liegen, überläßt. Diese Grunderwerbung dient der Stadtgemeinde zur Fortsetzung der Stadtrandsiedlung im Anschlüsse an die bisher errichteten Siedlerstellen auf der Ulfiswiese (Neustädter-Siedlung). 5. Der Gemeindetag bewilligt auf Antrag des Finanzausschusses als Veitrag der, Stadtgemeinde zu einem Wettbewerbe für die Erlangung von Projekten für eine Kongreß- und Festspielhalle am Bismarckplatz einen Betrag von 8 1000.— und nimmt zur Kenntnis, daß sich der Innsbrucker Verkehrsverein mit einem Beitrag von 8 4000. — für die Durchführung des Wettbewerbes beteiligt.

Verichterstatter Vürgerm.-Ftelw. Aöolf Platter 1. Der Gemeindetag genehmigt im Sinne eines Antrages des Finanzausschusses für die Vornahme wichtig ger Renovierungsarbeiten im Freiherr v. Siebererschen Jugendheim einen Kredit von 8 5000.—. Für die Bedeckung dieses Betrages ist, soweit sie nicht aus Einsparungen des Voranschlages für 1936 gefunden werden kann, im Gemeindevoranschlage für 1937 vorzusorgen. 2. Der Gemeindetag erhebt den Antrag des Finanzausschusses zum Beschluß, demzufolge der Landeskom^ mission für Mutter- und Säuglingsfürsorge in Tirol als Ersatz für die im Jahre 1934 wegen Geldknappheit der Gemeinde nicht ausgezahlte Subvention von 8 1500.— eine einmalige Zuwendung von 8 1000.— bewilligt

wird. Diese Ausgabe ist zu Lasten des Kapitels „Städtisches Wohlfahrtsamt" zu verrechnen. 3. Der Gemeindetag stimmt auf Antrag des Finanzausschusses der Einverleibung des Pfandrechtes für eine Forderung der Städtischen Sparkasse an erster Stelle und der Eintragung des Pfandrechtes für die Schweizer Frankenanleihe zu Gunsten der Tirolischen Landeshypothekenanstalt an zweiter Stelle in E. ZI. 693 und 694/11 K. G. Innsbruck (Bundesvolizeidirektion und Kaserne) zu. 4. Der Gemeindetag beschließt auf Antrag des Finanzausschusses, für die Vornahme notwendiger Umbauten im Pfarrhause Pradl einen Gesamtkredit von 8 500.— zu bewilligen. 5. Der Gemeindetag bewilligt auf Antrag des Finanzausschusses einen außerordentlichen Kredit von Schilling 10.000.— für Zwecke der Trinkwasserversorgung der Hörtnagl- und Neustädtersiedlung. Dieser Betrag ist an die Gemeinde Hötting nicht in barem, sondern im Kompensationswege abzustatten. Die Bedeckung der restlichen 8 10.000.— ist aus dem Erlös des Verkaufes von städtischen Grundparzellen in der Hörtnaglsiedlung zu finden. Die Verpflichtung der Stadtgemeinde zur Leistung eines Beitrages von 8 20.000.— ergibt sich aus dem zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und der Gemeinde Hötting am 23. Oktober 1934 abgeschlossenen Übereinkommen über die Herstellung der Trinkwasserversorgung für die beiden genannten Siedlungen. 6. Auf Antrag des Finanzausschusses stimmt dev Gemeindetag zur Bekämpfung der in Innsbruck immer unerträglicher werdenden Katzenplage, die sich insbesondere im Schwunde von Singvögeln bereits bemerkbar macht und die sich bei der massenhaften Vermehrung dieser Tiere auch durch die Lärmbelästigung in den Nacht- und Morgenstunden unangenehm äußert, der Einführung einer Katzensteuer grundsätzlich zu und beauftragt das Amt, an die Tiroler Landesregierung um die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Katzenbesteuerung heranzutreten. I n der Wechselrede wird ausgesprochen, daß Katzen, die von Landwirten und Siedlern zur Mäusevertilgung gehalten werden müssen, von der Besteuerung ausgenommen werden. 7. Der Gemeindetag bewilligt auf Antrag des Finanzausschusses einen Nachtragskredit von 8 1580.26 zu den Personalauslagen des Jahres 1936. Einige Beschlüsse des Gemeinderates zum Veförderungstermin Juli 1936 haben gegenüber den veranschlagten Personalkrediten einen Mehraufwand in der genannten Höhe verursacht. 8. Der Gemeindetag genehmigt auf Antrag des Finanzausschusses einen außerordentlichen Kredit von 8 1000.— Zur Anschaffung eines neuen Gasheizkessels für die städtische Herberge an der Hunoldstraße an Stelle des infolge vieljähriger Verwendung unbrauchbar gewordenen Warmwasserbereiters. Die Installation hat das städtische Gaswerk gegen Übernahme des alten Warmwasserapparates und ohne Anrechnung von Kosten auszuführen. Die Bedeckung des noch offenen Betrages von 8 540.— ist aus den der städtischen Herberge für 1936 zur Verfügung stehenden Krediten zu finden. 9. Auf Antrag des Kultur- und Finanzausschusses beschließt der Gemeindetag, dem neuen Pächter des Innsbrucker Stadttheaters, Direktor Paul Heller, für 1936


Amtsblatt N r . 8 aus M t t e l n der Stadtgemeinde eine Subvention von 8 3000.— Zu bewilligen, da die für das Jahr 1936 noch zu erwartende Vundessuovention auf Grund eines sgt. Beschlusses des Gemeindetages zur Deckung der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge des ausgeschiedenen Theaterdirektors Paul Kolkwitz zu verwenden ist. 10. Der Gemeindetag erhebt den Antrag des Finanzausschusses zum Beschluß, wonach zu dem im Jahre 1935 für den Wertungsabfahrtslauf vom Pfriemesköpfl ^I8-Standard-Strecke) vorgesehenen Betrag von 8 4000.— ein Nachtragskredit von 8 700. - , bewilligt wird. Die Ursache für die Kreditüberfchreitung liegt hauptsächlich in der wider Erwarten außerordentlich starken Beteiligung und der damit verbundenen erhöhten Anzahl der zur Verteilung gelangten Leistungsabzeichen. 11. Auf Antrag des Finanzausschusses genehmigt der Gemeindetag die Abschreibung uneinbringlicher und zum Teil aus früheren Jahren stammender Metzinsrückstände im Gesamtbetrage von 8 3600.44. 12. Der Gemeindetag setzt auf Antrag des Finanzausschusses die Ankündigungsabgabe für Flugzettel, die durch Verteiler in den Straßen an das Publikum ausgegeben werden, mit 20 g für den Quadratmeter fest. Bei Massenauflage wird eine Ermäßigung gewährt, und zwar bei einer Auflage von 2000 Stück angefangen für je weitere 2000 Stück ein Nachlaß von 10 Prozent bis zum Höchstausmaße des Nachlasses von 50 Prozent. Die Berechnung der Ankündigungsabgabe geschieht in der Weise, daß die Flugzettel nach Größe und Stückzahl multipliziert und dann von jedem zur Verteilung kommenden Quadratmeter 20 g eingehoben werden. Zum Zwecke der Kontrolle wird für kleinere Mengen festgelegt, daß dieselben mittels der vorhandenen Perforiermaschine mit dem Aufdrucke „Stadtmagistrat Innsbruck" versehen werden. Zum Zwecke der weiteren Kontrolle und Bemessung der Ankündigungsabgabe sind die Steuerpflichtigen verhalten, die Rechnung der Druckerei vorzulegen, damit die Zahl der zur Verteilung gelangenden Reklamezettel einwandfrei festgestellt werden kann. Die Perforierung von Flugzetteln in Massenauflage hat wegen der Unmöglichkeit der technischen Durchführung zu unterbleiben. 13. Der Gemeindetag genehmigt hierauf über Antrag des Finanzausschusses vorbehaltlich der Uebervrüfung durch die städtische Kontrollstelle den vom Amte vorgelegten Rechnungsabschluß der Stadtgemeinde I n n s bruck für das Jahr 1935. Nach Vorliegen des Ueberprüfungsberichtes der städtischen Kontrollstelle wird sich der Gemeindetag mit dem Rechnungsabschluß noch

näher befassen.

14. Der Gemeindetag genehmigt auf Antrag des Finanzausschusses für die Bezahlung des Orchesters des Innsbrucker Musikvereins einen Nachtragskredit von 8 5000.—. Diese außerordentliche Ausgabe wurde vornehmlich deshalb notwendig, weil bei der Voranschlagserstellung für das Jahr 1936 damit gerechnet worden ist, daß das Orchester ab 1. Oktober 1936 zu bezahlen sein wird und nicht schon ab 15. September 1936, wie es in den später stattgefundenen Verhandlungen mit dem neuen Theaterdirektor Paul Heller vereinbart wurde.

15. Auf Antrag des Bau- und Finanzausschusses beschließt der Gemeindetag, zur Vornahme unaufschiebbarer Instandsetzungsarbeiten im städtischen Anwesen Weiherburggasse 4 einen außerordentlichen Kredit von 8 1020.— zu bewilligen. 16. Der Gemeindetag bewilligt auf Antrag des F i nanzausschusses zur Anschaffung eines neuen Vühnenteppichs und eines Staubsaugers für das Stadttheater einen Gesamtkredit von 8 4000.—. 17. Der Gemeindetag genehmigt in Ergänzung zu seinem in der Sitzung vom 8. J u l i 1936 gefaßten Beschluß über die Vornahme von Adaptierungsarbeiten im städtischen Sanatorium einen in der Zwischenzeit vom Amte ausgearbeiteten und vom Finanzausschuß gebilligten Finanzierungsplan.

Berichterstatter Ftabtrat Dr. Anton Melzer 1. Der Gemeindetag nimmt zunächst einen ausführlichen Bericht entgegen, in welchem der Berichterstatter auf das Wesen und den I n h a l t des zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und Theaterdirektor Paul Heller abzuschließenden Theatervertrages, betreffend die Verpachtung des Innsbrucker Stadttheaters eingeht. Hierauf genehmigt der Gemeindetag den Theatervertrag i n der vom Rechtsausschuß beantragten Fassung. I m Zusammenhange mit diesem Vertrag beschließt der Gemeindetag die vom Rechtsausschusse vorgelegte Hausordnung für das Innsbrucker Stadttheater, die einen wesentlichen Bestandteil des Theatervertrages bildet. 2. I m Anschlüsse genehmigt der Gemeindetag den zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und dem I n n s brucker Musikvereine abzuschließenden Vertrag, betreffend die Anstellung und Bezahlung des Orchesters, gemäß den Anträgen des Rechtsausschusses. Der Innsbrucker Musikverein verpflichtet sich, für die Zeit vom 15. September 1936 bis 15. M a i 1937 dio nötige Zahl von Musikern — insgesamt mindestens 28 Personen —, anzustellen. Die Stadtgemeinde leistet zur Deckung der Kosten des Orchesters einschließlich aller Versicherungsbeiträge für die 8 Monate, in denen es mich diesem Vertrage zu bestellen ist, je 8 8000.—. Wenn der Vertrag bis zur jeweiligen Beendigung der achtmonatlichen Spielzeit von keinem der beiden vertragschließenden Teile gekündigt wird, gilt er stillschweigend für eine weitere Spielzeit von acht Monaten als verlängert.

Verichterstatter Htaötrat Otto Thonig 1. Der Gemeindetag beschließt auf Antrag des Vauausschusses, die baureifen Gründe auf den Kriegerheimstätten und an der Amraser Stadtgrenze i n Pradl in der Zeit vom 8. J u l i bis 31. Dezember 1936 nicht um 8 9.—, sondern um 8 7.— für den Quadratmeter käuflich abzugeben. Diese Ermäßigung entspricht dem vom Gemeindetag in der Sitzung vom 8. J u l i 1936 gefaßten Beschluß, demzufolge zur Belebung der Bau- und Siedlungstätigkeit im Stadtgebiete für Neubauten an Straßen, die mit Versorgungsleitungen für Wasser und Kanal versehen sind, bis 31. Dezember 1936 die Anliegerbeiträge für Wasser und Kanal nachgesehen werden.


.Amtsblatt Nr. 8 2. I n Abänderung seines Beschlusses vom 10. Dezember 1935 über die EinHebung einer Ritschenreinigungsgebühr für die Anwesen am Linken Innufer beschließt der Gemeindetag auf Antrag des Bau- und Finanzausschusses: 1. An Ritschenreinigungsgebühren kommen jährlich zur Vorschreibung und EinHebung: ») für jede mittelbar oder unmiitelbar an die städtischen Ritschen angeschlossene Wasserauslaufstelle mit Ausnahme der Wasserklosetts 8 2.—; b) für jedes mittelbar oder unmittelbar an die städtischen Ritfchen angeschlossene Wasserklosett 8 7.—: o) für jedes Wasserklosett im Anwesen mit genehmigten Kläranlagen 8 2.—.

2. Hausbesitzern, die ihre Abortgruben gu Faulkammeranlagen umbauen lassen, wird die Kanalreinigungsgebühr für Wasserklosetts von jährlich Schilling 7.— aus 8 2.— ermäßigt. Für den Umbau der Anlagen ist unter Vorlage entsprechender Pläne um die Genehmigung des Stadtmagistrates anzusuchen. 3. Hausbesitzer, die Trockenaborte an die städtischen Ritschen angeschlossen haben, sind zu veranlassen, daß sie die Abwässer aus den Abortgruben vor Einleitung in die Ritschen durch genehmigte Kläranlagen führen und gleichzeitig die Trockenaborte in Wasserklosetts umbauen lassen. Mit diesem Beschlüsse sind die unbilligen Härten der Auswirkung des Beschlusses vom 10. Dezember 1935 beseitigt und erscheint den Einwendungen der Bewohner des Linken Innufers gegen die Ritfchenreinigungsgebühr im weitestgehenden Maße Rechnung getragen. 3. Der Gemeindetag stimmt auf Antrag des Bauausschusses einer von der Tirolischen Landeshypothekenanstalt aus Anlaß des Grundtausches zwischen der Stadtgemeinde und dem Vlindenfürsorgeverein für Tirol und Vorarlberg verlangten Abänderung des Baulinienvlanes für Pradl zu. Diese Abänderung betrifft eine unbedeutende Verschiebung der Vaulinie am Pradler Kirchplatz. 4. Der Gemeindetag erteilt im Sinne des § 105 d) der I . B. O. die Vaubewilligung für die Errichtung von

3m Namen öes Hunöesstaates Osterreich: Der Bundesgerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Doktor C o r e t h als Vorsitzenden, und die Räte Dr. P i p p a l , L i n t n e r , M a r g a n i und Dr. N u s k o als Richter im Beisein des Schriftführers, Ministerialrat N e u v a u e r , über die Beschwerde des Johann und der Therefe M o l k in Innsbruck gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Tirol vom 24. Jänner 1935. ZI. la —91/1. betreffend Bestrafung wegen Uebertretung der Milchpreisverordnung, zu Recht erkannt: Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit feines Inhaltes aufgehoben. Ein Kostenzuspruch findet nicht statt. Entfcheidungsgründe: Therese M o l k betreibt in Innsbruck einen GemifchtwarenHandel mit einer Hauptbetriebsstätte und sieben Filialen. Diesen Handel führt tatsächlich ihr Gatte Johann M o l k als Prokurist. Die Firma Therese Molk bezog feit November 1933 von der Sennereigenossenschaft in Weer nicht molkereimäßig behandelte Konfummilch, übernahm diese in der ihr gehörigen Sennerei in Weer und brachte sie in eigenen MUchtransportgefäßen nach Innsbruck, wo sie an Verbraucher abgegeben wurde. Sie bezahlte die Milch mit 23 z pro Liter.

Holzlegen für das Stöcklgebäude, Heiliggeiststraße 1 und 1a. 5. I n Entsprechung eines Ansuchens des Baumeisters Josef Widmann bewilligt der Gemeindetag auf Antrag des Vauausschusses die erbetene Parzellierung der Gv. 1854/1 und 1855/1 K. G. Pradl unter Berücksichtigung der vom Stadtbauamte verlangten Aenderung. Die Gründe liegen innerhalb des Baublockes Rosegger-, Nessel-, Pacher- und Anzengruberstraße und sind für die Anlage einer Kleinsiedlung bestimmt. 6. Zur Ermöglichung der von den Schwerkriegsinvaliden geplanten Errichtung von Eigenheimen auf den Gründen an der Westseite der Dr.-GIatz-Straße war es notwendig, die in Aussicht genommenen Gründe im Tauschwege zusammenzulegen. Die vom Stadtbauamte mit den Grundbesitzern Josef Stolz und Hans Hörtnagl geführten Verhandlungen haben Zu einem alle Teile befriedigenden Ergebnis geführt, das der Gemeindetag auf Antrag des Bauausschusses genehmigt. Weiters be^ schließt der Gemeindetag auf Antrag des Bauausschusses, den Invaliden ein an ihre Gv. 1826 K. G. Pradl angrenzendes und der Stadtgemeinde gehöriges Grundstück im Ausmaß von rund 1700 Quadratmeter zum Preise von 8 6.— für den Quadratmeter käuflich zu überlassen und gegen die Abstattung des Kaufschillings mit den Einkünften der Invaliden aus der Parkplatzbewachung keinen Einwand zu erheben. Schließlich stimmt der Gemeindetag einem vom Stadtbauamte für die Invaliden ausgearbeiteten Parzellierungsplan zu, der die Errichtung von vier Doppelwohnhäusern vorsieht.

Verichterstatter Aufsichtsrat Dr. Hans R. v. Rapp Der Gemeindetag nimmt einen ausführlichen Bericht entgegen, der einen Ueberblick über den Bestand, die Bewirtschaftung und die hauptsächlichsten Erträgnisse des städtischen Landgutes Reichenau gibt. Nach 2^2stündiger Dauer war die öffentliche Sitzung beendigt, an die sich eine kurze vertrauliche Sitzung des Gemeindetages schloß.

I n dem gegen Therefe und Johann Molk wegen Uebertretung der Milchpreisvorfchriften durch Unterbietung der vorgeschriebenen Preise eingeleiteten Verfahren rechtfertigten die Beschwerdeführer den Preis von 23 ß wie folgt: Grundpreis loco Innsbruck 30 ß ab Beitrag zum Milchausgleichsfonds 3ß ab Zufuhr von der Eennerei Molk nach Innsbruck nach molkereimätziger Behandlung 3g ab Kosten der Milchübernahme in Weer . . . . Iß verbleiben 23 ß und beriefen sich auf eine ihnen vom Landeskulturrat. Milchabtei« lung, erteilte Auskunft, daß der Preis von 23 Z den Vorschriften entspreche. Nach Einholung einer gutachtlichen Aeußerung von der städt. Molkerei Innsbruck ergingen gegen Therese Molk und Johann Molk Straferkenntnisse des Magistrates in Innsbruck. Gegen Therese Molk wurde wegen Uebertrewng nach § 2 s7) der Verordnung. VGVl. Nr. 519/1933, begangen dadurch, daß sie seit November 1933 Kuhmilch um den Preis von 23 ß unmittelbar vom Produzenten bezog und unmittelbar an Verbraucher entzeitlich abgegeben habe, gemäß § 12 der Verordnung eine Geldstrafe von 2.0Aj 8, im Nichteinbringlichkeitsfalle eine Arrestftrafe von 60 Tagen, verhängt. Die Begründung führt im wesentlichen aus, Therese Molk gebe den Bezug von Konsummilch zum Preise von 23 ß in der Zeit vom 1. November 1933 bis Juni 1934 in Mengen von monatlich rund 27.NM bis 38.NV0 Liter zu. Wenn vom Grund-


Amtsblatt Nr. 8 preis von 30 ß auszugehen wäre, wäre unter Bedacht auf den Bestimmungsort Innsbruck und auf den Uebernahmsort Weer ein Betrag von 1.2 8 je Liter für Fracht abzurechnen, mehr abzurechnen wäre unberechtigt gewesen, insbesondere wäre die Abrechnung des Beitrages zum Milchausgleichsfonds nicht zulässig. Selbst unter Zubilligung von 3 ß für Fracht und von 1 3 für Milchübernahme wäre der Preis von 23 g um 3 ß zu niedrig. Vorliegend wäre aber nach § 2 (7) der Verordnung. BGNl. Nr. 519/1933 der Einstellpreis von 38 ß zugrundezulegen gewesen, weil Käufer die Milch unmittelbar vom Produzenten bezog und unmittelbar an die Verbraucher abgab. Die Sennerei der Käufer in Weer sei ein Nebenbetrieb der Firma Therese Molk. Es sei ein Abzug von 3 ß (nach Angabe der Beschuldigten) für Transportkosten und von 4 z für Betriebskosten der Sennerei berechtigt. Der Mindestpreis sei daher um 8 Z unterboten worden. Aber selbst unter Zubilligung von 3 ß als Beitrag zum Milchausgleichsfonds und von 1 g für Milchsammlungskosten ergebe sich eine Preisunterbietung von 4 ß. Gegen Johann Molk wurde wegen Übertretung nach § 7, V. St. G. und § 2 (7) Vdg., VGBI. Nr. 519/1933, begangen dadurch, daß er vorsätzlich der Therese Molk die Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 2 (7) der Milchpreisverordnung durch Gewährenlassen eines unter dem Mindestpreis liegenden Einkaufspreises erleichterte, eine gleich hohe Geld-, bzw. Ersatzarreststrafe. außerdem aber eine Arreststrafe von zwei Wochen verhängt. Die Begründung führt im wesentlichen aus, Johann Molk gebe zu, die Verhandlungen mit den Milchproduzenten geführt zu haben, die die Lieferung von Milch zu dem den Vorschriften nicht entsprechenden Preis von 23 3 zur Folge hatten, wofür Therese Molk bestraft wurde. Da amtsbekannt sei, daß Johann Molk der Leiter der Firma sei, ihm die Vorschriften bekannt waren, für den Vorsatz das Bewußtsein aller Tatumstände, die das Gefetz für wesentlich erklärt, ausschlaggebend fei, habe bei ihm Vorsätzlichkeit als erwiesen angenommen werden müssen. I n ihrer Berufung machten die Beschwerdeführer geltend, sie hätten nach Inkrafttreten der Verordnung. BGVl. Nr. 519/1933, der Genossenschaft in Weer folgende Milchpreisberechnung vorgeschlagen.Preis je Liter Milchfondsbeitrag Spesen bei Uebernahme Zufuhrfpefen nach Innsbruck

22 g 3g 2ß 3g

daher je Liter franko Innsbruck

30 8

und hätten die Genossenschaft ersucht, den Vorschlag der Milchausgleichsstelle beim Landeskulturrate zur Prüfung vorzulegen. Ueber Vorspräche des Obmannes der Genossenschaft habe der Molkereiinspektor des Landeskulturrates den Vorschlag, wie folgt, richtig gestellt: Konsummilch, gestellt zur Sammelstelle in Weer Milchausgleichsfonds Zufuhrspefen Weer—Innsbruck Uebernahmsspesen in Weer daher Preis je Liter franko Innsbruck

. 23 g 3ß 3g Ig 30 ß

Die Bestimmung des § 2 (7) fei nicht zugrundezulegen, weil die Beschuldigten zwar die Milch unmittelbar vom Produzenten beziehen, aber nicht unmittelbar, sondern erst nach molkereimiihiger Behandlung dem Verbrauch zuführen. Der Abzug von 3 g zum Milchausgleichsfonds fei berechtigt, ebenso der Abzug von 1 ß, weil sich der Preis franko Innsbruck verstehe, übrigens in diesem Betrag auch die Gebühr für die Vereitstellung und Abnützung der Milchlieferungsgefätze enthalten fei. Von Vorsatz könne bei Johann Molk nicht die Rede sein, weil er den Auftrag zur Prüfung seines Verechnungsvorschlages durch die Milchausgleichsstelle beim Landeskulturrate gab und sich genau an dessen Gutachten hielt. Ueber Anfrage der Berufungsbehörde an den Landeskulturrat für Tirol teilte dieser mit, daß die Firma Molk seinerzeit die behauptete Milchpreisaufftellung gegeben habe, an der nur zu bemängeln sei, daß die Firma nicht berechtigt sei, 1 g für die Uebernahme der Milch durch den Senner zu begehren, wohl aber denselben Betrag für die Kannenbeistellung, was allgemein usuell sei § 2 (7) der Milchpreisverordnung sei nicht anwendbar, weil im Falle Molk die Milch molkereimäßig behandelt werde. Da die Firma Molk von der Genossenschaft in Weer die gesamte Milch erworben und auch verarbeitet hat und täglich etwa 1.000 Liter Mlch absetzt, könnte angenommen werden, daß die Firma Molk tatsächlich als Großhandelsfirma zu betrachten sei. Sie sei auch zur Zahlung des Beitrages zum Milchausgleichsfonds verpflichtet gewesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheide wurden die Berufungen beider Beschuldigter als unbegründet und unter Zustimmung zu den Gründen der erstinstanzlichen Bescheide abgewiesen. Zu einer Strafmilderung sei im Hinblick auf die Fortsetzung des verbotenen Verhaltens durch längere Zeit und den großen Gewinn zum Nachteil der Milchproduzenten keine Veranlassung gewesen. Der Bundesgerichtshof hat erwogen: Nach § 12 der Milchpreisuerordnung, VGVl. Nr. 519/1933, wird mit Geld bis zu 2.000 8 oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft, wobei diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden können und auch auf immerwährenden oder befristeten Entzug der Gewerbeberechtigung zum Handel mit Milch oder zum Betriebe einer Molkerei erkannt werden kann, wer beim Kaufe von Milch, die er weiter veräußern will, einen solchen Preis gewährt oder verspricht, der den Mindestpreis nicht erreicht oder den Höchstpreis übersteigt. I m § 1 (1) der Verordnung wurde der Mindestpreis (Grundpreis) für Vollmilch für die Bestimmungsorte des Landes Tirol mit 30 g festgesetzt. Die Mindestpreise (Grundpreise) verstehen sich zufolge Absatz 3 des § 1 je Liter frachtfrei Bahnhof des Bestimmungsortes in Milchabtransportgefäßen des Lieferers. Erfolgt die Uebernahme einer nach einem Bestimmungsorte verkauften Milch nicht ab Bahnhof dieses Ortes, so ist der Mindestpreis auf die Bahnhofparität umzurechnen. Nach 8 2 (1) aber sind für Vollmilch ohne Rücksicht, ob sie molkereimäßig behandelt ist oder nicht, bei entgeltlicher Lieferung an Detailverkäufer (Einstellpreis) Mindestpreise durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Antrag der Milchpreiskommissionen festzusetzen (§ 2 (1) und 3). Als solcher Mindestpreis (Einstellpreis) wurde durch Kundmachung vom 15. September 1933. VGNl. Nr. 415/1933. und damit übereinstimmend durch Kundmachung vom 10. Jänner 1834, I BGBl. Nr. 24 für Innsbruck der Preis von 38 g festgesetzt. Da außer Streit steht, daß die Firma Molk die Milch unmittelbar von den Erzeugern bezog und ohne Dazwischentreten eines weiteren Händlers an die Verbraucher abgab, hatte daher der Einstellpreis zur Anwendung zu kommen. § 2, Abs. 7 „regelt den Fall, daß im Verkehr zwischen Erzeuger und Verbraucher nur ein Zwischenglied liegt,' der Entfall des zweiten Zwischengliedes kommt grundsätzlich dem Erzeuger zugute". (Kopetzky in Bartsch, Das neue österreichische Recht, V, 2, 3, Seite 5, Anm. 11.) Der Auslegung der Beschwerdeführer, die sich auf eine Aeußerung der Landwirtschaftskammer stützt, wonach den Worten „unmittelbar an Verbraucher" der Sinn „ohne molkereimäßige Behandlung" zu geben sei, widerspricht der Absatz 1 des § 2, wo ausgesprochen wird, daß der Einstellpreis ohne Rückficht darauf, ob die Milch molkereimäßig behandelt ist oder nicht, festzusetzen ist. Ebenso findet die Ansicht der Beschwerdeführer, die ebenfalls auf eine Aeußerung der Landwirtfchaftskammer zurückgeht, daß für die Frage, ob der Grundpreis oder Einstellpreis zugrunde zu legen ist, der Umfang des Betriebes des Händlers maßgebend fein könnte, in der Verordnung keine Grundlage: denn die Milchpreisverordnung kennt den Begriff von „Großunternehmen" nicht, sondern nimmt bei der Preisfeststellung bloß darauf Bedacht, durch wieviele Hände die Milch vom Erzeuger bis zum Verbraucher geht. Sie kennt nur Händler, die an Wiederverkaufet absetzen, und Händler, die an Verbraucher abgeben. Es war daher keineswegs rechtswidrig, den Einstellpreis von 38 Z zugrunde zu legen. Allerdings waren von diesem Preise Abzüge zulässig, so vor allem im Sinne des § 2 (7) eine angemessene Vergütung für die Frachtkosten bis an den Bestimmungsort. Die belangte Behörde hat hiefür nach den Angaben der Beschwerdeführer selbst 3 8 in Abzug gebracht. Sinngemäß muß dem Käufer, der unmittelbar Milch an Verbraucher abgibt, auch ein Abschlag für die Neistellung der Milchlieferungsgefätze zugebilligt werden, weil ein solcher auch beim Grundpreis (§ 1 (3)) zu berücksichtigen ist und der Einstellpreis an die Stelle des Grundpreises tritt. Diesen Abschlag hat die belangte Behörde zwar nicht richtig bezeichnet, jedoch einen entsprechend hohen Abschlag von 1 8 für „Milcheinsammlungskosten" zugebilligt. Auch diesfalls können sich also die Beschwerdeführer nicht beschwert erachten. Die Ansicht der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführer nicht berechtigt waren, den Veitrag zum Milchausgleichsfonds von 3 8 je Liter abzuziehen, ist allerdings rechtsirrig, denn nach § 5 (1 Ut. a) des Gesetzes, BGBl. Nr. 224/1931. ist der zur Entrichtung verpflichtet, der die Milch unmittelbar an Verbraucher abgibt, was auf die Firma Molk zutrifft, darf ihn aber nach § 6 (1) des Gesetzes VGBl. Nr. 22/1931. bzw. § 9 der Verordnung, BGBl. Nr. 519/1933, ganz oder teilireise vom Uebernahmspreis abziehen. Die belangte Behörde hat übrigens bei Errechnung der Unterbietung auch diesen Abzug berücksichtigt, schließlich aber den Beschwerdeführern noch einen Abzug von 4 ß je Liter für Betriebskosten der Sennerei in Weer zugebilligt, den die Beschwerdeführer selbst gar nicht geltend machten. Da nach Abzug dieser Beträge, wobei die belangte Behörde allen von den Beschwerdeführern verlangten Abzügen Rechnung


Amtsblatt Nr. 8 trug, noch immer ein Betrag von 27 ß zu bezahlen gewesen wäre, während der tatsächlich gezahlte Preis plus 23 ß betrug, hat die belangte Behörde mit Recht den objektiven Tatbestand einer Preisunterbietung im Sinne des § 12 der Verordnung, NGBl. Nr. 519/1933, angenommen. Rechtsirrig war es allerdings, die Tat des Johann Molk der Bestimmung des § 7, V. St. G. und des § 12 der Milchpreisverordnung zu unterstellen. Denn Johann Molk hat, wie er selbst zugibt unmittelbar und selbständig jene Tathandlungen gesetzt, die zu feiner und seiner Gattin Bestrafung, letzterer als der Gewerbeinhaberin, führten. Er handelte dabei allerdings im Namen und auf Rechnung feiner Gattin als deren Bevollmächtigter. Die Gewährung der den Vorschriften nicht entsprechenden Preise geschah aber nicht im Vollmachtsnamen, weil es eine Bevollmächtigung zu einer strafbaren Handlung nicht gibt und auch ein Vollmachtträger für die von ihm begangenen Handlungen selbst verantwortlich bleibt. Der strafbare Tatbestand nach § 12 der Verordnung. BGBI. Nr. 619/19,33, ist vom Betriebe eines Gewerbes unabhängig. Er konnte auch von einer Person erfüllt werden, die nicht Gewerbeinhaber ist und wurde im vorliegenden Falle tatsächlich von Johann Molk erfüllt, wobei es für die Strafbarkeit außer Betracht bleibt, daß sich auch Therese Molk, die als Gewerbeinhaberin für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in ihrem Gewerbebetrieb verantwortlich ist, strafbar machte (vergleiche Erkenntnis des Bundesgerichtshofes vom 3. Jänner 1936, H. 235/35). Diese Rechtsauffassung kann aber gleichwohl nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, weil nach § 7, V. St. G. Täter und Mitschuldige der gleichen Strafe unterliegen und Johann Molk daher durch die rechtsirrige Bestrafung als Mitschuldiger einen Nachteil nicht erleiden konnte. Was nun den subjektiven Tatbestand anlangt, machen die Beschwerdeführer geltend, daß ihnen keinerlei Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, weil sie vor Vereinbarung der Milchpreise ihre Preiserstellung vom Landeskulturrat, bzw. von einem Organe desselben überprüfen ließen und der verrechnete Preis gebilligt wurde. Mit dieser Einwendung verneinen die Beschwerdeführer das nach § 5, Abf. 1, V. St. G. zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden, indem sie behaupten, daß ihnen nicht einmal fahrlässiges Verhalten angelastet werden könne. Der Bundesgerichtshof hält diese Einwendung für begründet. — Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses zu § 5, V. St. G. erschöpft sich der Begriff des Verschuldens nicht in der die Schuldarten unterscheidenden psychologischen Beziehung des Täters zu den Merkmalen eines Tatbestandes, insbesondere zu dem wtbestandsmäßigen Erfolge. Schuld fällt nur dem zur Last, der sich auch der Pflichtwidrigkeit feines Verhaltens bewußt ist oder doch bei gehöriger Aufmerksamkeit bewußt sein konnte. Ein Verhalten soll auch dann nicht als Schuld zugerechnet werden können, wenn es der Täter nicht als schädlich oder gefährlich, als unverträglich mit der guten Ordnung des Gemeinwesens und trotz der Aufwendung der Aufmerksamkeit, die er nach feinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen aufzuwenden verpflichtet war, als strafbar nicht erkennen konnte. Die Verteidigung des Beschuldigten, er habe nicht gewußt, zu einer bestimmten Handlung verpflichtet zu fein, soll ihn dann vor Strafe schützen, wenn er nachweist, daß ihm auch bei Aufwendung pflichtmäßiger Sorgfalt der Gedanke an das Unerlaubte seines Verhaltens gar nicht kommen konnte. Werden diese Gedanken des Gefetzgebers auf den vorliegenden Fall angewendet, so ergibt sich folgendes: Die Untergrenze des Milchpreifes dient dem Schutz der landwirtschaftlichen Produktion. Wenn nun der zur Wahrung der Interessen der Landwirtschaft berufene Landeskulturrat (Landwirtschaftskammer) nach Prüfung des Sachverhaltes und nach Befragung der Milchpreiskommifsion in eingehender Begründung den Preis von 23 Z als den richtigen bezeichnet hat, so war damit für den Beschwerdeführer ein außerhalb der von ihm vorzunehmenden Erwägungen gelegener Tatbestand gegeben, auf den er sein weiteres Verhalten gründen durfte. Ob der Standpunkt des Landeskulturrates richtig oder falsch war, spielt solange keine Rolle, als die Beschwerdeführer eine mögliche Unrichtigkeit entschuldbarerweise nicht einsehen konnten. Den Beschwerdeführern kommt hinsichtlich der maßgeblichen Bedeuwng der Aeußerung des Landeskulturrates ein entschuldbarer Irrtum zugute, der die Zurechnung der Tat zum Verschulden ausschließt. Den Beschwerdeführern kann daher nach richtiger rechtlicher Auslegung nicht zur Last gelegt werden, wenn sie aus diesem I r r t u m die Ansicht des Landeskulturrates über den von ihnen an den Lieferanten zu gewährenden Mindestpreis zum Bestimmungsgrund ihres Handels gemacht haben. Mag somit das Verhalten der Beschwerdeführer auch objektiv

rechtswidrig gewesen sein, subjektiv konnte es ihnen zum Verschulden nicht zugerechnet werden. Ein Kostenzuspruch hatte mangels der Voraussetzungen des § 56. BGBl.. nicht zu erfolgen. W i e n , am 19. Juni 1936. Coreth.

Dr. H ö f e n m a y er. Für die Richtigkeit der Ausfertigung: F r a n z k a.

Arbeitslosenstanö im Stadtgebiete Innsbruck am )7. Juli Männer 1708

Insgesamt vorgemerkt sind:

Frauen 840 Zusammen: 2548 Männer 1545

Hievon sind unterstützt:

Frauen 640 Zusammen: 2185 Die 2548 arbeitslos gemeldeten Personen verteilen sich auf die einzelnen Berufsklassen wie folgt: Männer Frauen Zusam 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25.

Land- und Forstwirtschaft (Gärtnerei) Bergbau und Salinenwefen Stein-, Ton-, Glasindustrie Baugewerbe und dessen Nebenberufe Wasserkraft- und Elektrizitätswerk Metallindustrie Holzindustrie, Tapezierergewerbe Leder- und Häuteindustrie Textilindustrie Bekleidungsindustrie Papierindustrie Graphische Industrie Chemische Industrie Nahrungs- und Genußmittelindustrie Hotel-, Gast- und Schankgewerbe Handel Transport und Verkehr Bank- und Versicherungswesen Körperpflege und Reinigungswesen Heilkunde und Gesundheitswesen Lehr-, Bildungs-, Kunst- und Unterhaltungsberufe Rechtsberatungsberufe (Advokaten. Notare usw.) Oeffentlicher Dienst Haushallungsberufe I n verschiedenen Industriezweigen vorkommende Berufe

6 — 30 522 — 215 77 4 17 71 8 27 1 112 97 94 114 7 32 6

— — 9 1 — — — ' —' 62 57 7 5 — 1 364 101 5 — 25 4

6 — 39 523 — 215 77 4 79 128 15 32 1 113 461 195 119 7 57 10

33

14

47

7 — —

— 16

7 — 16

228

169

397

Summe: 1708

840

2548

I m Vergleich zum Stande der Arbeitslosen am 30. Juli 1936 ergibt sich eine Abnahme um 206 Personen.


Amtsblatt Nr. 8

Gewerbe Nachweis der im Monat Juli 1936 durchgeführten Gewerbelöschungen. Bergmann Josef, Andreas-Hofer-Straße 7, Schlossergewerbe, 11. 7. 1925, ZI. 8134. — Weinkellerei Braun <K Haas, Adamgasse 3, Großhandel mit Wein in Fässern und Flaschen, 5. 11. 1935, 31. 12790. — Denoth Josef. Erlerstraße 16, Vervielfältigung von Schriften, Geschäftspapieren, Vordrucken, Zeichnungen u. dgl. unter Anwendung einfacher Verfahrensarten. 23. 7. 1924, Zl. 218/4 Tir. Lds.-Reg. — Egarter Aloisia, Müllerstratze 1, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, 25. 9. 1935, Zl. 11235. — Esterbauer Max, Innsbrucks Platzdienstgewerbe. 18. 6. 1915 ZI. 15361. — Formentini Markus, Südtiroler Platz 1, Erzeugung von Soda.' wasser mit oder ohne Zusatz, beschränkt auf „Bronte", 12. 10. 1928. Zl. 14738. — Frank Hans f. Maria-Theresien-Straße 34. Auskunftserteilung über die Kreditverhältnifse von Firmen, 12. 1. 1920, Zl. 1-69/3, Tir. Lds.-Reg. — Habertitz Rosa, Herzog-Friedrich-Straße 28, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5. GO. aufgeführten Artikel, 22. 2. 1930. Zl. 3N60. — Haubenwallner Anton, Innsbruck, Platzdienstgewerbe,, 18. 6. 1915, Zl. 15361. — Hnitka Norbert, Marktplatz, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5, GO. aufgeführten Artikel, 14. 11. 1917. Zl. 30333. — Hummel Christoph. Viaduktbogen 76, Maler- und Lackierergewerbe. 27. 4. 1927, Zl. 8833. — Kininger Anton, Ing., Hindenburgplatz 1, Bauunternehmergewerbe, 22. 3. 1928. Zl. 5048. — Mathe Otto. Kiebachgasse 15. 2 Stock, Handel mit Auto- und Fahrradbestandteilen und deren Zubehör, 26. 6. 193H Zl. 10828. — Mikula Marie, Marktplatz, Handel mit Butter, Eier und Käse, 8. 10. 1929, Zl. 18477. — Moll Martha, Amraser Straße 32, Handel mit Brot, Eiern. Käse, Butter. Senf, Gemüse und Wurstwaren, 25. 11. 1935, Zl. 13964. — Osmetz Johann, Leopoldstraße 45, Schlossergewerbe, 16. 1. 1932, ZI. 99. — Peirer Andreas, Innsbruck, Platzdienstgewerbe. 8. 7. 192H Zl. 10021. — Pirker Klara. Leopoldstraße 26, Vordruckgewerbe. 7. 11. 1929, Zl. 21472. — Pschorn Paul. Vürgerstraße 17. Informationsbüro zum Zwecke der Auskunftserteilung über die Kreditverhältnisse von Firmen, 2. 8. 1926, Zl. 1—3135/4. Tir. Lds.Regierung. — Radner Pia, Stiftgasse 3, Weißnäherei, 20. 1. 1925, Zl. 298. — Steneck Elise, Defreggerstraße 14, Gemischtwarenhandel, 17. 12. 1923. ZI. 20828. — Trautner Josef, Pfarrgasse 4, Verkauf von Farbendruckbildern. 13. 1. 1913. Zl. II—212/2. Statthalterei. — I . Unterholzer K Co., Innrain 36, Handel mit Obst und Südfrüchten. 29. 7. 1933. ZI. 9640.

Verzeichnis über die im Monat Juli 1936 ausgestellten Gewerbescheine, bzw. Konzesfionsdekrete. Altreiter Johann. Platzdienstgewerbe, gemäß § 15. Punkt 4, GO-, Hauptbahnhof. 7. 7. 1936. ZI. 11419. — Bauer Johann, Handel mit Eisen, Eisen- und Metallwaren, techn. Artikeln, sanitären Einrichtungsgegenständen, Echmicdkohle, Baumaterialien, Haus- und Küchengeräten, Maximilianstraße 5, 29. 7. 1936. Zl. 12557. — Beer Ludwig. Platzdienstgewerbe», gemäß § 15, Punkt 4, GO., Hauptbahnhof, 7. 7. 1936. ZI. 11415. — Bohner Emil. Maschinelle Bodenreinigung, Maria-Theresien-Straße 46 (Eingang Maximilianstraße neben Hauptpost), 29. 7. 1936, Zl. 12548. — Wein Kellerei Braun 6 Haas (Offene Handelsgesellschaft), Großhandel mit Wein in Fässern und Handel mit Wein in Flaschen, Adamgasse 3, 24. 7. 1936, ZI. 12287. — Dander Karoline, geb. Wurmhöringer, Vervielfältigungsanstalt, beschränkt auf die Vervielfältigung kleinerer Ankündigungen, wissenschaftlicher Arbeiten u. dgl. mittels einfachen Matrizenapparates. Wilhelm-Greil-Straße 11. 2. St.. 28. 7. 1936, ZI. la—675/5. Landeshauptmannschaft für Tirol. — Dengl Edmund Wilhelm, Erzeugung von Meßgewändern, Ornaten, Altarbekleidungen, Fahnen. Teppichen und anderen Paramenten mit Ausnahme jedweder handwerksmäßigen Tätigkeit, Erlerstraße 15. 24.

7. 1936. Zl. 11982. — Denoth Josef. Vervielfältigung von Schriften, Geschäjtspapieren, Vordrucken, Zeichnungen u. dgl. unter Anwendung einfacher Verfahrensarten, Pfarrplatz Nr. 3, 20. 6. 1936, ZI. la—1351/3, Landeshauptmannschaft für Tirol. — Erhart Josef, Schlacht-, Nutz- und Zuchtvieh. Amthorstraße 10. 4. 7. 1936. ZI. 11139. — Friz Robert, Verlegen von Linoleum, Templstraße Nr. 22, 28. 7. 1936, Zl. 12560. — Goldfarb Regina, Marktfahrergewerbe fiir Obst und Iuckerwaren, Galanterie- und Spielwaren, Körnerstraße 14. 14. 7. 1936. Zl. 11859. — Huber Johanna, geb. Pistoja, Erzeugung von Strick- und Wirkwaren, Fischergasse 27, 17. 7. 1936, Zl. 11897. — Juranek Karl, Auskunftserteilung über die Kredituerhältniffe von Firmen, Bismarckplatz 1. 14. 7. 1936. Zl. la—2006/1, Landeshauptmannfchaft für Tirol. — Krenn Milda Helene, Gast- und Schankgewerbe, gemäß § 16, lit. b), o), ä), t), und Z) GO.. Innftraße 55. 8. 7. 1936, Zl. 9464. — Mair Georg, Handel mit Obst und Gemüse, Innrain 14, 13. 7. 1936. Zl. 11727. — Mang Johann, Konzession zur Auskunftserteilung über die Kreditverhältnisse von Firmen, Maria-Theresien-Straße 34, 27. 6. 1936. ZI. la—1885/3. Landeshauptmannschaft für Tirol. — Mathe Olto, Handel mit Auto- und Fahrradbestandteilen und deren Zubehör sowie Motorfahrzeugen und Muskelkraftautos. Kiebachgasse Nr. 15». 2. St,. 16. 7. 1936. Zl. 11912. — Mayr Marie, geb. Werner. Handel mit Konditoreiwaren, Zuckerwaren und Schokoladen, Pradler Straße 18, 7. 7. 1936, ZI. 11474. — Miklin Ernst, Erzeugung vonchemischenMitteln zur Parkettbodenreinigung, Körnerstraße 13, 23. 7. 1936, ZI. 12334. — Moll Martha, geb. Erhart. Handel mit Brot, Eiern. Molkereiprodukten, Senf, Gemüse, Wurstwaren, Essiggurken, Fisch- und Fleischkonserven, Amraser Straße Nr. 32, 23. 7. 1936. Zl. 12247. — Mößmer Alois, Fuhrwerksgewerbe, soweit es nicht an eine Konzession gebunden ist, Leopoldstraße 42, 24. 7. 1936, Zl. 12354. — Rath Karl, Handel mit Parfumeriewaren, Erlerstrahe 3, 20. 7. 1936, Zl. 12066. — Robl Franz, Handel mit Automobilen und Motorrädern sowie deren Bestandteilen und Zubehör, Heiliggeiststraße 12, 24. 7. 1936, ZI. 12406. — Rück Hildegard, geb. Neulinger, Reklamebüro, Konradstrahe 2, Parterre. 13. 7. 1936. Zl. 11734. — Scheibler Volkmar, Handelsagentur, beschränkt auf Galanterie- und Kurzwaren, Seifen und Fettwaren, Wiesengasse 6, 28. 7. 1936. ZI. 12554. — Schlechter Oskar, Handel mit Holz-, Galanterie- und Spielwaren sowie Reiseandenken aller Art und Ansichtskarten, Herzog-Friedrich-Straße 37, 1. St.. 15. 7. 1936. Zl. 1—11810. — Schütz Otto. Adressen-. Inseraten- und Ankündigungsbüro. Maria-TheresienStraße 17/19. 3. 7. 1936. Zl. 11163. — Schütz Otto. Reklamebüro. Maria-Theresien-Straße 17/19. 3. 7. 1936. Zl. 11162. — Seipt Josef Alois, Handel mit Brenn-, Rund- und Schleifholz sowie Schnittmaterial aller Art im Großen, weiters mit Telegraphenstangen und Schwellen. Bogner Platz 6. 17. 7. 1936. Zl. 11350. — Stampfer Aloifia, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Defreggerstraße 14, 3. 7. 1936, ZI. 11173. — Streit Friedrich, Gas- und Wassereinleitungsinstallation. jedoch mit Ausnahme der Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzmecke und aus Holz, gemäß § 15, Punkt 17, GO^, Weisergasse 5, 13. 7. 1936, Zl. 11797. — Streli Johann, Platzdienstgewerbe, gemäß § 15, Punkt 4. GO.. Hauptbahnhof, 7. 7. 1936. ZI. 11346. — Tischler Sebastian. Platzdienstgewerbe, gemäß § 15, Punkt 4, GO-, Hauvtbahnhof, 7. 7. 1936. ZI. 11345. — Trautner Josef, Kunsthandlung, Pfarrgasse 6. 7. 7. 1936, I I . la—1880/1, Lllndeshauptmannschaft für Tirol. — Weber Margarethe, Herstellung von zur Vorführung bestimmten Laufbildern. Herzog-Friedrich-Straße 4, 13. 7. 1936. Zl. 1503. — Wesenauer Walter, Handel mit Brot, Bäckereien. Milch, Molkereiprodukten und Putzartikeln, Müllerstraße 1, 30. 7. 1936. Zl. 12276. — Zieher Johann, Erzeugung von DauerwellenWasser. Pradler Straße 45. 3. 7. 1936. Zl. 11177. — Zingerle Marie, geb. Paulweber. Kleidermachergewerbe, Bruder-WillramStraße 17. 14. 7. 1936., Zl. 11725.

Gewerbestrafen im Monat Juli § 14 GO-, unbefugte Ausübung des Wagnergewerbes, 8 Tage. Artikel 1 der Vdg. vom 2. 7. 1929. LGBl. Nr. 32. Nichteinhaltung der Ladensperrevorschriften. 80 8 (3 Tage). — § 59 GO., unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen, 20 8 (2 Tage und Warcnverfall). § 39/2 GO., Nichtanzeige der Standortverlegung, 50 8 (4 Tage), § 13d GO., unbefugter Eierhandel am Marktplatz. 30 8 (24 Stunden). § 22 GO.. Betriebsaufnahme vor Konzefsionserteilung (Verweis). § 4 des Untersuchungsgesetzes, unbefugte Vetriebsaufnahme im Zuge einer Standortverlegung 100 8 (6 Tage). § 13d GO., bzw. § 39/2 GO., unbefugter Betrieb einer weiteren Betriebsstätte, 10 8 (6 Stunden). §§ 3, 9 und 13 der Apothekenbetriebsordnung,


s 150 8 (2 Tage). §§ 3, 9 und 13 der Apothekenbetriebsordnung, 200 8 (3 Tage). §§ 3 und 13 der Apothekenbetriebsordnung, 50 8 (24 Stunden). § 22 GO., unbefugte Ausübung des Gast- und Schankgewerbes, 300 8 (10 Tage). § 22 GO., unbefugter Notenverkauf, 5 8 (6 Swnden). § 132k GO., Deckung eines unbefugten Gast- und Schankgewerbebetriebes, 100 8 (6 Tage). § 48 GO., unrichtige äußere Bezeichnung, 20 8 (24 Stunden). § 2 Hausierpatent, unbefugtes Hausieren mit Haushaltsartikeln, Warenverfall. § 2 Hausierpatent, unbefugtes Amsieren mit Haushaltsartikeln, Warenverfall. § 48 GO., unrichtige Geschäftsbezeichnung. 48 Stunden. § 59 GO., unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen. 10 8 (24 Stunden). § 14 GO., unbefugte Korbflechterei. 6 Swnden. § 13» GO., unbefugter Gemischtwarenhandel, 30 8 (3 Tage). § 13a GO., unbefugter Gemifchtwarenhandel, 50 8 (5 Tage). § 22 GO., unbefugter Ausschank, 20 8 (2 Tage). § 14 GO., unbefugte Kleiderreinigung. 10 8 (24 Stunden). § 8/1 Milchverkehrsuerordnung, Milchkontingentüberschreitung. 100 8 (3 Tage). § 132 lit. u GO.. Gewerbedekkung, 30 8 (3 Tage). § 132 lit. k und § 63 GO., unbefugtes Marktfahrergewerbc. 30 8 (3 Tage). § 59 GO., unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen, 30 8 (24 Swnden). — § 7 VSTG.. zu § 59 GO., unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen, 50 8 (48 Swnden). § 19 GO-, Verpachtung ohne Genehmigung, 50 8 (2 Tage). — § 2 Hausierpatent, unbefugtes Hausieren, 10 8 (1 Tag). § 14 GO., unbefugte Schneiderarbeiten, 5 8 (12 Swnden). § 2 Haufierpatent (Hausieren mit Patschen). 12 8 (24 Stunden). § 15 GO., unbefugte Gepäcksbeförderung, 10 8 (12 Stunden). § 15 GO., unbefugte Gepäcksbeförderung, 10 8 (12 Stunden). § 15 GO., unbefugte Gepäcksbeförderung. 10 8 (12 Stunden). § 132 lit. o) GO., unbefugtes Malergewerbe, 5 8. § 14 GO., unbefugtes Malergewerbe, 10 8 (12 Stunden). 35 Gastwirte, bzw. Pächter wegen Unterlassung, am Standorte des gepachteten Gast- und Schankgewerbes ihren Namen anzubringen (§§ 44 bis 49 GO.), je 2 8 (12 Stunden). Uebertrewng der Vorschrift für den Verkehr mit Frischmilch (§ 2 ^—1): 20 8 (48 Swnden). 15 8 (24 Stunden). 20 8 (24 Swnden), 20 8 (24 Swnden). 20 8 (24 Swnden). 10 8 (12 Swnden), 6 8 (12 Stunden), 10 8 (12 Swnden). 12 8 (12 Stunden). Uebertrewng des Zahntechnikergesetzes, 20 8 (24 Swnden). Uebertrewng der Milchvorschriften, 40 8 (96 Stunden). Uebertrewng der Milchvorschriften, 15 8 (30 Stunden). Uebertrewng des Weingesetzes, 10 8 (24 Swnden). Uebertrewng der Milchvorschriften, 20 8 (48 Swnden). Uebertrewng des Gesetzes wegen verbotenen Sammelns der Weinbergschnecke, 3 8 (6 Stunden).

Getverbeveranöenmgen 174. A d a m b r ä u . Innsbruck, Gastgewerbe, Brauerei, Gesellschaft m. b. H.. Bestellung des Herrn Karl B a c h e r zum Pächter beim Betriebe der Konzession des Gast- und Schankgewerbes im Standorte Innsbruck, Heiliggeiststraße 16, an Stelle des bisherigen Geschäftsführers Hubert Huymann. 175. A l p e n l ä n d i f c h e H a n d e l s g e s e l l s c h a f t B. A u e r n i g H Co., Verpachtung der Gastgewerbekonzession an Frau Marianne Witwe Winkler, geb. Fercher im Standorte Innsbruck, Speckbacherstraße 32, an Stelle des verstorbenen bisherigen Pächters Jakob Petry. 176. A u er Friederike, Verlegung des Standortes des Gewerbes der Maschinstrickerei von Egger-Lienz-Straße 5 in Mufeumstraße 25. 177. B e r t o l l Maria, Verlegung des Standortes des Frauenund Kinderkleidermachergewerbes von der Michael-GaismayrStratze 8 nach Michael-Gaismayr-Straße 9, 1. St. 178. B r e s c i a n a Richard, Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes des Handels mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5. GO. aufgeführten Artikel von Adamgasse 20 nach Templstraße 2. 179. B r e i t k r e u z Georg, Verlegung des Standortes des Elektroinstallationsgewerbes von Adamgasse 14 nach Straße der Sudetendeutfchen 7. 180. C h e m o s a n U n i o n <k F r i t z P e t z o l d A. G., W i e n . 3. Bezirk, Kolblgasse 10, Zweigniederlassung der Konzession

Amtsblatt Nr. 8 zur Darstellung von Giften und zur Zubereitung der zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffe und Präparate sowie den Verkauf von beiden, insoferne dies nicht ausschließlich den Apothekern vorbehalten ist, in Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 8, Abänderung des Firmenwortlautes auf „ C h e m o s a n U n i o n A. G.". 181. D a n d e r Karolina, Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes der Anfertigung von Schreibarbeiten aller Art, Übersetzungen, Niederschriften technischer und wissenschaftlicher Facharbeiten mittels Schreibmaschine von der WilhelmGreil-Straße 11 nach Maria-Theresien-Straße 17—19. 182. D a n n i n g e r Rosa, Fortführung des von dem verstorbenen Gatten Johann Danninger hinterlassenen Schlossergewerbes im Standorte Innsbruck, Lindengasse 6, auf eigene Rechnung und Bestellung des Herrn Ludwig W i l h a l m zum Stellvertreter (Geschäftsführer). 183. F e d e r s p i e l Elisabeth, Wiederaufnahme des BäckereiWitwenbetriebes nach dem verstorbenen Sebastian Federfpiel im Standorte Innsbruck, Innstraße 83 und Bestellung des Herrn Josef R e i n d l zum Pächter dieses Betriebes. 184. F i c h t i n g e r Josef, Verlegung des Standortes des Altwarenhandels von Leopoldstratze 50 nach Leopoldstraße 45. 185. F r i n t Johann, Verlegung des Standortes des Agenturgewerbes von der Glasmalereistraße 6, nach Leopoldstratze 2. 186. G ä r t n e r Kreszenz, Verpachtung des Auskochereigewerbes im Standorte Innsbruck, Mentlgasse 15 an Frl. Maria Weinold an Stelle der bisherigen Pächterin Frau Hermine Schroll. 187. H a a s Maria, Verlegung des Standortes der Veroielfältigungsanstalt „Merkuria" von Mufeumstraße 21 nach MariaTheresien-Straße 55. 188. H u b e r Karolina, Inhaberin des Gewerbescheines zum Betriebe des Handels ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Innsbruck, Bürgerstratze 15, Verehelichung und Aenderung des Namens auf „ T a schwer". 189. H u m p e l Josef, Verpachtung der Konzession zur gewerbsmäßigen Verabreichung von Speisen gemäß § 16, lit. b) GO. (Auskocherei) im Standorte Innsbruck, Innftraße 65 an Frau Mathilde H o l z e r an Stelle des bisherigen Pächters Johann Recheis. 190. I a k u b i t z k a Stefan — Verlegung des Standortes des Spenglergewerbes von der Universitätsstraße 27 in die Ing.Etzel-Straße, Viaduktbogen 25. 191. I a k u b i t z k a Stefan, Verlegung des Standortes des Glafergewerbes von der Univerfitätsftraße 27 in die Ing.-Etzel< Straße!, Viaduktbogen 25. 192. I u r a n e k Karl, Wiederaufnahme des derzeit ruhenden Gewerbes des Inkassos kaufmännischer Forderungen im Standorte Innsbruck, Vismarckplatz 1, 4. St. 193. K a I d i n a z z i Josef, Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes „Kalligraphische Herstellung von Reklameplakaten" von Innstraßc 21 nach Liebeneggstraße 2. 194. Linoleum-A.-G. Blum-Haas, Wien, X I I I . . Eitelbergergasse 18. Errichtung einer Zweigniederlassung für das Legen von Linoleum im Standorte Innsbruck, Anichstratze 3. 195. M a i r Alois, Errichtung einer zweiten Betriebsstätte in der Form einer Uebernahmsstelle für Schuhreparawren im Hause Maria-Theresien-Straße 17/19. 196. M a l l e i er Ludwig, Verlegung des Standortes des Agenturgewerbes und des Betriebes des Kommissionswarenhandels von Maximilianstraße 3 in die Michael-Gaismayr-Stratze 13. 197. M a scher Elisabeth, Wiederaufnahme des derzeit ruhenden Gewerbebetriebes des Handels mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5, GO. aufgeführten Artikel. 198. M o r i t z Josef, Verlegung des Standortes der Handelsagentur von der Fischergasse 1 nach Rudolf-Greinz-Straße 9.


Amtsblatt Nr. 8 199. M u n g e n a s t Johann, Auflassung der zweiten Vetriebsftätte des Fleischhauer- und Selchergewerbes in der Gabelsbergerstrahe 21. 200. N e m e c Erich, Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes der Installation elektrischer Starkstromanlagen- und Einrichtungen von Andreas-Hofer-Straße 15 in die AndreasHofer-Straße 12. 201. N e m e c Erich, Verlegung des Standortes des Handels mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 88. Abs. 5, GO. ausgeführten Artikel von der Andreas-Hofer-Straße 15 in die Andreas-Hofer-Straße 12. 202. P a p p Alexander, Verlegung des Standortes des Kleidermachergewerbes von der Maximilianstraße 33, 2. St., in die Kiebachgasse 7. 203. P e t e r Iofefine, Verpachtung des Gast- und Schankgewerbes, gemäß § 16 lit. b), e), a), t) und ß) GO. an Frl. Maria Prantl an Stelle der bisherigen Pächterin Frau Barbara Braun. 204. P r e m Florian, Verlegung des Standortes des Schuhmachergewerbes von der St.-Nikolaus-Gasse 23 in die St.-NikolausGasse 22. 205. R i ß Johann, Verpachtung des Fiakergewerbes mit der Einfpänner-Nr. 33 im Standorte Innsbruck, Karmelitergasse Nr. 10 an Herrn Florian W e i n m a y r . 206. S a i l e r Marie, Errichtung einer zweiten Verkaufsstelle für Ansichtskarten im Laubenbogen Herzog-Friedrich-Straße 17. 207. S a u r w e i n Johann, Errichtung einer Zweigniederlassung zum Betriebe des Frächtergewerbes mit Kraftwagen im Standorte Innsbruck, Frachtenbahnhof und Verpachtung dieses Betriebes an Herrn Hermann B r e n n e r . 208. S c h e i b e r Rosa, Verpachtung des Gast- und Schankgewerbes mit den Berechtigungen des § 16 GO., lit. b) und ß) im Standorte Innsbruck, Leopoldstraße 48 an Frau Maria K r e t s c h m e r , geb. Lamprechter an Stelle des bisherigen Pächters Karl Holzhammer. 209. S c h u l e r Marie, Verpachtung des Witwenbetriebes des Fleischhauergewerbes im Standorte Innsbruck, Innrain 4 an Herrn Franz M o r a n d e l l . 210. S c h w e m b e r g e r Edeltrudis, Verlegung des Standortes des Porzellan- und Glasmalergewerbes von der Fischergasse Nr. 23 in die Anichftraße 12.

Beachtung, die sie wegen ihrer sozialpolitischen Zielsetzung und ihrer Wirkung Zur Vermeidung abwegigen Wettbewerbes verdienen. Dieser Umstand hat erst vor kurzem die Landeshnuvtmannschaft für Tirol zur Hinausgabe eines bezüglichen Erlasses veranlaßt. I m folgenden sei daher in groben Zügen eine Uebersicht der für die handelsgewerblichen Betriebe bestehenden Bestimmungen, soweit sie sich auf das Stadtgebiet von Innsbruck beziehen, gegeben: a) L a d e n s c h l u ß : Nach § 1 der Bog. vom 2. Oktober 1919. LGBI. Nr. 70, dürfen die Verkaufsläden während des ganzen Jahres nur von 7 Uhr früh bis 7 Uhr abends geöffnet fein. d) S o n n t a g s a r b e i t : Diese ist mit Ausnahme des Milchverschleißes verboten. Derselbe ist in den Mo? naten Mai bis einschließlich Oktober in der Zeit von 7 bis 10 Uhr und in den Monaten November bis einschließlich April in der Zeit von 8 bis 11 Uhr vormittags gestattet. Ohne verpflichtende Bindung wird im allgemeinen eine kürzere Milchnerschleißzeit eingehalten. Die Vorschriften finden sich in der Verordnung vom 2. Juli 1929, LGVl. Nr. 32, vor. e) F e i e r t a g s a r b e i t : Für die gesetzlichen Feiertage gelten die gleichen Bestimmungen wie für Sonntage, mit der Ausnahme, daß gemäß der Vdg., BGVl. Nr. 262/1933 der Kleinhandel mit Lebensmitteln in der Zeit von 8 bis 11 Uhr vormittags erlaubt ist. Hiebei ist zu bemerken, daß für den Verfassungstag (1. Mai) nicht die Feiertags-, sondern die Sonntagsruhevorschriften in Frage kommen.

211. S t a u bach Egon, Verlegung des Standortes der Oblatenerzeugung von der Museumstraße 33 in die Tempistraße 7. 212. T r a g er Wilhelm jun., Bestellung des als offener Gesellschafter in die Firma eingetretenen Arthur Faroga zum verantwortlichen Stellvertreter (Geschäftsführer) beim Betriebe des handwerksmäßigen Hutmachergewerbes im Standorte Innsbruck, Innstraße 27 (zweite Betriebsstätte Herzog-Friedrich-Straße 3) an Stelle des Edmund Rzehak. 213. T r e n k w a l d e r Anna, Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes der Erzeugung von Trachten- und Charakterpuppen von der Meraner Straße 9 in die Gilmstraße 10. 214. W i l d a u e r Franz. Verlegung des Standortes des Fleischhauer- und Selchergewerbes vom Innrain 4 (städt. Fleischbankgebäude) in das Haus Gabelsbergerstraße 21.

6) W ö c h e n t l i c h e A r b e i t s z e i t : I n den Orten mit mehr als 6000 Einwohnern darf die Wochenarbeitszeit im Kleinhandel mit Lebensmitteln zufolge § 14 der Vollzugsanweisung vom 28. Juli 1920, StGVl. Nr. 349, höchstens 54 Stunden betragen. Eine Ausnahme kann durch kollektivvertragliche Regelung festgesetzt werden. I m übrigen Kleinhandel ist sie an höchstens 48 Stunden

Die Arbeitszeit im Hansel " ein berpstichtenöer begriff für sen Kaufmann

Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck hat bekanntlich in der Sitzung vom 4. März 1936 den Beschluß gefaßt, daß künftighin jede freie, dauernde Stelle im Amtsblatte auszuschreiben ist (der Beschluß wurde in der Märzfolge 1936 des Amtsblattes mitgeteilt). I n Ergänzung seines Beschlusses hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 5. August 1936 ausgesprochen, daß von einer neuerlichen Ausschreibung

Die Vorschriften über Ladenschluß, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie wöchentliche Arbeitszeit finden, wie verschiedene Beschwerden und erfolgte Bestrafungen beweisen, in den Kreisen der Kaufmannschaft nicht jene

zulässig.

Grunösatze für öie Htellenausschreibung


Amtsblatt Nr. 8 in der Regel dann Abstand gu nehmen ist, wenn innerhalb eines halben Jahres nach der Ausschreibung einer freigewordenen, in dauernder Eigenschaft zu besetzenden Stelle eine weitere Stelle gleicher Art frei wird. I n diesem Falle bleibt die Auswahl auf jene Bewerber beschränkt, die bei Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nicht gum Zuge gekommen sind.

Kinöer-ltrholungs- unö Ferienheime/ gewerberechtliche Hehanölung Das Bundesministerium für Handel und Verkehr hat mit Erlaß vom 6. Juli lfd. I., I I . 133.323—12. Nachstehendes eröffnet: „Die Gast- und Schankgewerbeinnung hat im Wege des Bundes der österreichischen Gewerbetreibenden auf den das Gewerbe schwer schädigenden Mißstand aufmerksam gemacht, daß die Zahl der ohne gewerbliche Konzession betriebenen Kinder-, Erholungsund Ferienheime ständig zunehme. Die Innung hat daher gebeten, klare Richtlinien dafür aufzustellen, unter welchen Voraussetzungen solche Betriebe nicht unter die Gewerbeordnung fallen und daher keiner Konzession bedürfen. Mit Rücksicht auf die vielen hier denkbaren Grenzfälle und die bekannte Schwierigkeit der Umschreibung des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit muß sich das Vundesministerium sür Handel und Verkehr vorläufig natürlich darauf beschränken, im nachstehenden allgemeine Grundsätze für die Behandlung derartiger Fragen aufzustellen, und zwar: 1. Der g e w e r b s m ä ß i g e Betrieb von Kinder-, Erholungsund Ferienheimen fällt i m a l l g e m e i n e n unter die Vorschriften der Gewerbeordnung und bedarf daher einer Konzession nach § 16 der Gewerbeordnung. Wird ein solches Heim von einer Privatperson betrieben, so dürfte wohl die Behauptung, daß es sich um einen nicht gewerbsmäßig geführten Betrieb handelt, in den meisten Fällen unglaubwürdig sein. Bei Vereinsbetrieben ist, wenn die Gewerbsmäßigkeit nicht leicht nachweisbar ist, mit der hier gebotenen Vorsicht, von den strengen Bestimmungen des § 3. Absatz 2, GO. Gebrauch zu machen. Es muß immer wieder daran erinnert werden, daß der Umstand, daß ein Verein den aus einer Teiltätigkeit erzielten Gewinn im Sinne feiner Satzungen zu Wohlfahrtszwecken verwendet, an sich an der Getrerbsmäßigkeit dieser Teiltätigkeit nichts ändert. 2. Die Bestimmungen des Artikels V, Punkt ß und li des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung sind als Ausnahmsbestimmungen eng auszulegen, d. h. es kann von einer aus der Gewerbeordnung ausgenommenen Heil- oder Kuranstalt ffür deren Betrieb übrigens eine gesundheitsbehördliche Konzession erforderlich ist) nur die Rede sein, wenn sie unter der Leitung und verantwortlichen Ueberwachung eines Arztes steht und Gesunde nur insoweit aufgenommen werden, als sie notwendige Begleiter von Kranken sind. Unter dem Titel einer Unterrichts- oder Erziehungsanstalt ist ein Heim nur dann als aus der Gewerbeordnung ausgenommen anzusehen, wenn der Unterricht oder die Erziehung den Hauptzweck bildet und nicht etwa nur als Vorwand gebraucht wird."

Entziehung einer gepfanöeten Konzession Durch Pfändung einer Konzession wird nach § 331 E. O. nur dem Verpflichteten das Recht zur Verfügung über feine Konzession entzogen. Er muß alles unterlassen, was die Verwertung der Konzession zum Nachteile des betreibenden Gläubigers vereiteln

oder erschweren kann. Die Gewerbebehörde aber wird durch die Pfändung nicht gehindert, in Befolgung einer Verwaltungsvorschrift dem Verpflichteten das Gewerberecht zu entziehen. Dem Gläubiger dient die Konzession des Verpflichteten nur zur Durchsetzung seines privatrechtlichen Anspruches. Die Gewerbebehörde aber hat die Frage, ob die Konzession weiter bestehen dürfe, nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechtes zu lösen. Für sie ist trotz der Pfändung der Gewerbeinhaber Träger des Gewerberechtes und wenn seine Handlungsweife das Entziehen der Konzession nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung, also nach öffentlichem Recht, erfordert, hat die Behörde ohne Rückficht auf die Pfändung der Konzession vorzugehen. Der Ausspruch der Behörde über die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist ohne Rücksicht auf die Konzessionspfändung zulässig, da der Gläubiger durch die Pfändung nicht in die gewerberechtliche Stellung des Verpflichteten eintritt. Die Pfändung wird von der Gewerbebehörde nur so weit zu beachten sein, daß sie verpflichtet wird, seitens des Gewerbeinhabers keine Dispositionen über feine Konzession entgegenzunehmen. Eine darüber hinausgehende Wirkung kommt, vom Gesichtspunkte des Verwaltungsverfahrens aus betrachtet, der Pfändung nicht zu. Handelt die Gewerbebehörde in Erfüllung der ihr zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben, dann mutz das privatrechtliche Interesse des Gläubigers an der Hereinbringung seiner Geldforderung weichen. Nach Entziehung der Konzession besteht der Psandgegenstand nicht mehr, das Pfandrecht ist also durch Untergang der Pfandsache erloschen ls 467 a. b. G. B.) (B. G. H. E. vom 18. Feber 1936. I . A. 817/35).

Preisausschreiben für öie im Jahre s?5<5 zur Verleihung gelangenöen Großen österreichischen Staatspreise auf öem Gebiete öer Musik unö Literatur Die im Jahre 1934 gestifteten Großen Oestereichifchen Staatspreife auf dem Gebiete der Musik und der Literatur gelangen im Jahre 1936 nach folgenden Bestimmungen zur Verleihung: 1. Jeder der beiden Staatspreise beträgt v i e r t a u s e n d Schilling. 2. Die Staatspreise werden vom Bundesminister für Unterricht auf Grund von Vorschlägen der beiden für den Musikpreis und für den Literaturpreis eingefetzten Preisrichterkollegien nur für hervorragende Schöpfungen auf dem Gebiete der Musik und der Literatur verliehen, welche nach Form und Gehalt als dem österreichischen Kulturkreis zugehörig und als Bereicherung des österreichischen Kulturgutes zu werten sind. 3. Mit den Preisen Konen nur österreichische Bundesbürger, tn'L in Oesterreich leben und schaffen, bedacht werden. 4. Die Preise sollen im Jahre 1936 je zur Hälfte als „Würdigungspreise" zur Anerkennung des Gesamtschaffens eines österreichischen Komponisten, bzw. Dichters und als „Förderun gspreife" für bestimmte einzelne Werke eines österreichischen Komponisten bzw. Dichters verliehen werden. Doch steht den Preisrichterkollegien das Recht zu, allenfalls auch die ungeteilte Verleihung des ganzen Staatspreises an e i n e n Künstler in Vorfchlag zu bringen. 5. Die Preisrichterkollegien sind bei ihren Vorschlägen für di^ Verleihung des Würdigungspreises, bzw. auf Verleihung des ungeteilten Staatspreises lediglich an die Bestimmungen des Punkt 2 dieses Preisausschreibens gebunden. Diese Preise können daher über die im freien Ermessen der Preisrichterkollegien liegenden Vorschläge auch einem Künstler verliehen werden, der sich um den Staatspreis nicht beworben hat.


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Die Verleihung des Förderungspreifes findet dagegen nur auf wieder ausgefolgt, bzw. gegen Einsendung des Portos rückgeGrund einer Preisbewerbung statt. Der Förderungspreis kann sendet. daher nur an einen Künstler vergeben werden, der sich an der 12. Den nicht mit Preisen bedachten Bewerbern stehen aus dem Preisbewerbung beteiligt hat. Titel der Preisbewerbung keine wie immer gearteten Ansprüche 6. Bis zum 31. August 1936 können sich Künstler sowohl um an den österreichischen Bundesschatz zu. die Förderungspreife wie um die Würdigungspreise bewerben. 13. Den Preisträgern bleiben die Urheberrechte gewahrt, doch Die Bewerbungen haben mit Zuschrift an das Preisrichterkollebehält sich das Vundesministerium für Unterricht das Recht vor, gium in verschlossenem Kuvert zu erfolgen. Sie sind an das Vun- die preisgekrönten Werke ganz oder teilweife öffentlich, bzw. im desministerium für Unterricht (Einlaufstelle), Wien I., MinoritenRundfunk vorführen zu lassen. platz 5, zu adressieren und mit der Aufschrift zu versehen: „Be14. Die Preisverleihung wird im Laufe des Monates Dezember werbung um den Großen Österreichischen Staatspreis für Musik l. I . stattfinden. (bzw. für Literatur 1936)." Die Einreichung dieser Preisbewerbungen kann entweder persönlich in der Einlaufstelle des BunBemerkung: desministeriums für Unterricht oder durch die Post mittels rekomI m Jahre 1937 soll der Wettbewerb um den Stautspreis für mandierten Schreibens erfolgen. Musik (Förderungspreis) für ein abendfüllendes Opernwerk eines österreichischen Komponisten ausgeschrieben werden. 7. Den Bewerbungen um die Würdigungspreise sind: ») eine kurze Lebensbeschreibung, bj ein Verzeichnis aller bisher veröffentlichten Werke des Bewerbers sowie o) die Erklärung beizuschließen, daß der Bewerber mit den Bedingungen dieses Preisausschreibens einverstanden ist. 8. Die Bewerbungen um die Förderungspreise haben unter Angabe des Namens, des Berufes und der Anschrift des Preiswerbers sowie der Beifügung der schriftlichen Erklärung, daß dieser mit den Bedingungen des Preisausschreibens einverstunden ist, zu erfolgen. Es find fedoch für die Förderungspreise auch Einreichungen unter Kennwort zulässig, in welchem Falle Name, Beruf und Anschrift des Preiswerbers sowie die Erklärung über das Einverständnis mit den Bestimmungen des Preisausschreibens in einem besonderen, verschlossenen und nur mit dem Kennwort versehenen Kuvert der Einreichung beizulegen find.

Enthüllung öer Vollfuß-Geöenk-Tafel im Innsbrucker Rathaus Samstag, 25. Juni, 12 Uhr mittags, fand im Rathause eine Gedächtnisfeier zu Ehren des Bundeskanzlers Dr. Dollfuß statt, an der die Mitglieder des Gemeindetages sowie die gesamte Beamten-, Angestelltenund Arbeiterschaft der Hoheitsverwaltung und der städtischen Betriebe teilnahmen. Bürgermeister Franz F i s c h e r

richtete an die im Rathaushof Versammelten tiefe Worte des Gedenkens an den verewigten Bundeskanzler Dr. Dollfuß, dessen Gedächtnis auch die Landeshauptstadt Innsbruck stets ehrenvoll bewahren wird. I n die Gefühle der Trauer mifcht sich aber auch die ausgeschlossen. Freude über die Erfüllung des Vermächtnisses des toten 10. Zur Preisbewerbung find im Jahre 1936 auf dem Gebiete Kanzlers, die am 11. Juli d. I . der Welt verkündet der „Musik" Liedkompositionen, auf dem Gebiete der Literatur worden ist. Durch Beendigung des unheilvollen Bruder„Novellen" zugelassen. zwistes gebührt der österreichischen Regierung unser Als „Liedkompositionen" können Vertonungen von einzelnen aller Dank. Herr Bürgermeister Franz Fischer legte im oder mehreren (höchstens aber fünfzehn) Gedichten (z. B. lyrische Gedichte, Balladen, Romanzen usw.), bzw. eines Zyklusses von in- Namen aller der österreichischen Regierung das Verhaltlich zusammenhängenden Gedichten für eine männliche oder sprechen ab, als echte treue Oesterreicher am Wiederaufweibliche Singstimme mit Klavier-, Kammermusik- oder Orchester- bau unseres Vaterlandes und an der Festigung der begleitung eingereicht werden. freundschaftlichen Beziehungen mit dem Deutschen Als „Novellen" können entweder eine oder mehrere (höchstens Reiche nach Kräften mitzuarbeiten.

9. Bei der Preisbewerbung um die Förderungspreife für Musik und Literatur sind sowohl gedruckte Werke, die innerhalb der letzten drei Jahre (gerechnet vom 31. August l. I.) erschienen find, wie auch ungedruckte Werke zugelassen. Werke» die bereits mit einem Preise ausgezeichnet wurden, sind von der Bewerbung

aber drei) erzählende Dichtungen in Prosa, deren Inhalt und Sinn dem Etoffkreis der österreichischen Heimat und des österreichischen Volkes entnommen ist, eingereicht werden. Der Umfang der einzelnen Novelle darf das Ausmaß von sechs Druckbogen, d. f. zirka 100 Druckseiten eines Buches in normalem Oktavformat, nicht überschreiten. 11. Die Einreichung der den Gegenstand der Preisbewerbung bildenden Werke erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bewerbers. Das Bundesministerium für Unterricht übernimmt für die eingereichten Werke keinerlei Haftung. Die nicht preisgekrönten Werke werden nach der Preisverleihung, den Preisbewerbern über Verlangen bis 30. Juni 193? vom Bundesministerium für Unterricht

Der Ausbau der Pradler Hauptschule als dauerndes Denkmal des Friedensschlusses. Anschließend an diese weihevolle Kundgebung gab Herr Bürgermeister Fischer folgende Erklärung ab: „Zum ewigen Gedenken an die geschichtliche Tat des 11. Juli soll ein besonderer Wunsch der gesamten Innsbrucker Bevölkerung erfüllt werden, der Ausbau der Pradler Hauvtfchule. Der Innsbrucker Gemeindetag wird in seiner nächsten Sitzung den Ausbau grundsätz-


12 lich beschließen. Die finanziellen Mittel zur Vollendung, die rund Schilling 500.000.— betragen, follen mit Hilfe einer Art Volksspende durch Zeichnung von Bausteinen aufgebracht werden. Die Schule foli nach ihrer Fertigstellung den Namen „Dr.-Schuschnigg-Schule" tragen. Anschließend an diese Erklärung richtete Bürgermeister Franz Fischer folgendes Telegramm an Bundeskanzler Dr. v. Schuschnigg: „Der Gemeindetag der Landeshauptstadt Innsbruck, die städtische Beamten- und Arbeiterschaft gedenken anläßlich der Enthüllung einer Kanzler-Dr.Dollfuß-Gedenktafel im Rathaus in aufrichtiger Dankbarkeit Ihrer und Ihres großen Friedenswerkes. Zur Erinnerung an Ihre befreiende, große, politische Tat wird der Gemeindetag im Sinne der Wünsche der gesamten Bürgerschaft beschließen, die Pradler Hauptschule fertigzustellen und ihr den Namen „Dr.-Schuschnigg-Schule" zu geben. Damit soll der Jugend Innsbrucks ein dauerndes Mahnzeichen an große historische Zeiten gesetzt werden.

Amtsblatt Nr. 8 Anschließend an die Feier im Rathaushofe erfolgte im Treppenaufgang des Rathauses die Enthüllung der Marmortafel. Die Tafel trägt folgende Widmung: „Dem Heldenkanzler Engelbert Dollfuh zum Gedenken, die Stadt Innsbruck." Nach der Enthüllung legten Bürgermeister Fifcher einen Kranz im Namen der Stadt und der Stadtverwaltung, der Führer der Kameradschaft der Gemeindeangestellten. Oberrechnungsrat Brenner einen Kranz im Namen der gesamten städtischen Beamten, Angestellten und Arbeiter nieder. Auch an der Gedenktafel für die im Weltkrieg gefallenen Helden aus den Reihen der Magistratsangestellten legten Bürgermeister Fischer und Oberrechnungsrat Brenner einen Kranz nieder. Bundeskanzler Dr. von Schuschnigg hat auf das Telegramm an den Bürgermeister ein herzliches Antwortschreiben gerichtet, worin er die Ehrung annahm und seinen Dank aussprach.


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Amtsblatt Nr. 8

Voraussichtliche Veöingungen für die Anleihe der Stadtgemeinde Innsbruck zur Fertigstellung der Dr.-Schuschnigg-Haupt- und Volksschule in Pradl Wie aus dem Berichte über die letzte Sitzung des Innsbrucker Gemeindetages zu entnehmen ist, beabsich rigt die Stadtgemeinde Innsbruck trotz der schweren wirtschaftlichen Zeiten die Haupt- und Volksschule in Pradl zu vollenden und zu diesem Zwecke, die behördliche Genehmigung vorausgesetzt, eine Anleihe zur Zeichnung aufzulegen. Um allen Teilen der Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, sich an der Aufbringung der Mittel entsprechend ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu beteiligen, wird die Stadtgemeinde Schuldscheine, lautend auf 8 10.—, 3 100.— und 8 1000, ausgeben. I n den nächsten fünf Jahren wird alljährlich ein Fünftel jeder Art dieser Schuldscheine ausgelost und den Inhabern mit einem Zuschlag von 10 Prozent auf den eingezahlten Betrag zurückgezahlt werden. Demnach erhält beispielsweise der, dessen Schuldschein bereits nach Ablauf des ersten Jahres ausgelost wird, eine Verzinsung von 10 Prozent des eingezahlten Betrages, jener aber, dessen Schuldschein erst nach Ablauf des fünften Jahres ausgelost wird, 2 Prozent. I m Sinne des Gemeindetagsbeschlusses trägt die Stadtgemeinde die volle Haftung für die Rückzahlung der eingezahlten Beträge samt 10vrozenrigem Zuschlag.

moi. Es wird auch vorgesehen werden, daß größere Beträge von den Zeichnern innerhalb eines Jahres in Monatsraten eingezahlt werden können. Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausgabe der Anleihe vorliegen, werden die Wohnvarteien Innsbrucks mit Einladungen zur Zeichnung der Anleihe beteilt werden. Vormerkungen zur Zeichnung der Anleihe werden heute bereits am Schalter 2, Rathaus, 1. Stock links, entgegengenommen.

fiersonalnachrichten

l_5nclV55tslls iüs I l r o !

Am 28. Juli 1936 ist die dem städtischen Kindergarten in der Leopoldstraße (Pechegarten) - zugeteilte Kindergärtnerin F r a n z i s k a W o l f einer längeren schweren Krankheit erlegen. Frl. Wolf war vom 1. Oktober 1909 bis 31. August 1920 beim Frauenverein für Kinderbewahranstalten und Industrieschulen und seit 1. September 1920 an städtischen Kindergärten als Kindergärtnerin tätig. Sie war eine vorbildliche Iugenderzieherin, die ihrer verantwortungsvollen Aufgabe mit größter Pflichttreue und Hingabe nachgekommen ist. Von einer Ausschreibung der freigewordenen Stelle einer Kindergärtnerin wird Abstand genommen. Der Gemeinderat wird sich bei der Auswahl der aufzunehmenden Anwärterinnen auf die an den städtischen Kindergärten tätigen Kinderpflegerinnen beschränken, die sämtliche den Befähigungsnachweis als Kindergärtnerin besitzen.


Amtsblatt Nr.8

Monatsbericht über öen ßremöenverlehr

Kunömachung!

Monat Juli 1936 (1935) Zahl der I a h l der Fremdenmeldungen Übernachtungen 1936 1935 1936 1935

Ständiger Wohnort Wien Sonstiges Oesterreich Deutsches Reich u. Danzig . . . . Schweiz u. Liechtenstein Italien Jugoslawien Ungarn Rumänien Tschechoslowakei Polen l Litauen > Lettland 1 Finnland, Schweden, Norwegen und Dänemark Niederlande Belgien, Luxemburg Großbritannien. I r l a n d . . . . Frankreich, Monaco Spanien, Portugal Albanien ^ Griechenland > Bulgarien . . . . . . . . l Türkei j Rußland und Russisch-Asien . . . Uebriges Asien Aegyvten. Uebr. Afrika. Australien Vereinigte Staaten v. Nordamerika Uebriges Amerika Staatenlos Zusammen

4.585 4.046 976 2.073 929 102 682 74 1.868 78 ^ > 20 1

4.155 3.573 687 1.369 804 88 415 44 1.521

9.024 8.224 1.402 2.614 1.801 244 1.319 153 2.850 136 55 1 ^ / ^"

33

569 433 802 1.7231 , ^ 2.854 842/ ^" 1.209 2.750 1.811 6.115 1.804 1.525 2.836 78 86 148 X i^ 1 ) l" l " 1 i ^ / ^"1 1 18 1 86 36 180 172 15 282 1.409 702 2.097 12 8 10

. 24.889 19.367 44.370

Hievon: 1. Geschäftsreisende 808,- 2. Jugendliche in Herbergen, Heimen u. dgl. 933.

Der Gemeindetag der Landeshauptstadt Innsbruck hat mit Beschluß vom 8. Juli 1936 im Sinne des § 3 I . V. O. den vom Staotbauamte ausgearbeiteten Verbauungsvlan für das Reichenauer Gebiet zwischen Sill, verlängerter Erzherzog-Eugen- und Reichenauer Straße der Landeshauptmannschaft für Tirol zur Genehmigung vorgeschlagen. Das Gebiet, auf welches der beiliegende Baulinienplan Anwendung findet, wird umgrenzt durch die Sillkaistraße—Kärntner Straße, die Reichenauer Straße, die Straße längs der Vaurschen Fabrik und die Verbindungsstraße zwischen Ergherzog-Eugen-Brücke und Kravoglstraße. Für das Gebiet ist offene Bauweise mit Erdgeschoß und 1. Stock vorgesehen, wobei jedoch fallweise für besondere Zwecke auch zweistöckige Verdauung zugelassen werden kann. Hievon erfolgt mit dem Beifügen die Verlautbarung, daß der neue Verbauungsvlan durch 14 Tage ab Veröffentlichung dieser Kundmachung beim Stadtbauamte, Rathaus, 3. Stock, Zimmer Nr. 80, eingesehen werden kann und allfällige Einwendungen gegen denselben in der gleichen Frist beim Stadtmagistrate schriftlich eingebracht werden können.

Verorönung öes Vunöesministers für tzanöel unö Verkehr über öen Verkehr mit gebrauchten Möbeln unö Matratzen (VGNl. vom 12. August 1936. Nr. 277.)

Der Mchöruck von Aufsätze«/ Verichten oöer nur von Teilen derselben sowie sie Meöergabe von Daten unö Statistiken sinb nur mit genauer Quellenangabe gestattet.

Mitteilungen öes HtaötphWates Stand der Infektionskrankheiten im Juli 1936: Scharlach: 2 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Diphtherie: 8 Erkrankungsfälle, kein Todesfall. Paratnphus: 1 Erkrankungsfall, kein Todesfall. I a h l der Geburten im Juli 1936: Gesamtzahl: 55 davon 2 Totgeburten, 29 männlich, 2 Totgeburten, 26 weiblich, keine Totgeburt. Todesfälle im Juli 1936: Gesamtzahl 75 Davon auswärts: 29 46 (18 männlich, 28 weiblich).

§ 1. (1) Gebrauchte (alle) Möbel, gleichviel, aus welchem Material sie hergestellt sind, dürfen in Betriebsstätten, in denen alte und neue Möbel feilgeboten werden, nur unter Ersichtlichmachung dieser Beschaffenheit gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden. (2) Was in dieser Verordnung von Möbeln gesagt ist, gilt auch für Matratzen. § 2. (1) I m Sinne dieser Verordnung gellen Möbel als ge< braucht, die bereits bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Als gebraucht gelten ferner alle Möbel, die einem Käufer oder Mieter übergeben worden find, mögen sie auch von diesem noch nicht verwendet worden sein. Neue Möbel, die verkauft, aber binnen 14 Tagen, vom Tage der Lieferung an gerechnet, dem Verkäufer unversehrt zurückgestellt worden sind, gelten nicht als gebraucht. (2) Gebrauchte Möbel, die unter Verwendung neuer Bestandteile umgearbeitet, und neue Möbel, die unter Verwendung von Bestandteilen gebrauchter Möbel hergestellt worden find, haben als gebrauchte Möbel zu gelten, ohne daß es auf den Umfang dieser Bestandteile an sich oder deren Verhältnis zum ganzen Stück ankommt. (3) Für Polstermöbel gilt Absatz 2 nicht, soweit es sich nur um Auflagen aus gebrauchtem Roßhaar handelt. §3. Die im § 1 vorgeschriebene Ersichtlichmachung der Beschaffenheit hat in der Weise zu erfolgen, daß an allen gebrauchten Möbeln l§ 2) Tafeln angebracht werden, die mit der Aufschrift „Gebraucht" versehen sind. Die Tafeln müssen eine Mindestgröße von 12X30 Zentimeter, die Buchstaben eine Mindesthöhe von sechs Zentimeter aufweisen. Die Tafeln dürfen keinerlei andere Aufschrift lragen. § 4. Auf Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung finden die Bestimmungen der §§ 33 und 34 des Bundesgefetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. BGGVI. Nr. 531/1923 Anwendung. § 5. Diese Verordnung tritt mit dem 14. Tage nach dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.


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Spareinlagen Scheckelnlagen Bankmäßige Geschäfte G e l d w e c h s e l

S c h a l t e r v e r k e h r jeden Werktag von 8 Uhr bis i/2i Uhr und von V2) Uhr bis 5 Uhr nachmittags, Samstag nachmittags geschloffen. Unentgeltliche Auskünfte in der Direktion, Erlerstraße Nr. 8, ebenerdig

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Amtsblatt Nr. 8

Verleger, Eigentümer und Herausgeber: Hie Ttadtgemewde Innsbruck. — Verantwortlicher Schriftleiter: Dr. Willy Rumer, Innsbruck, Wilhelm-Oreil-Straße 25. Druck: Graphische Kunstanstalt H y r o l i a , Innsbruck


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