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Epschnnl einmal i äUch. Einzelnummer 30 Or. Nr. 3
51 . 15. März 1938
4. Jahrgang
Innsbrucker Gemeinöetag . Atzung am 15. februar Nach Begrüßung der erschienenen Gemeindetagsmitglieder teilt der Bürgermeister mit, daß das Mitglied des Gemeindetages, Herr Regierungsrat Dr. Franz E g e r t , infolge seiner Berufung Zum Kammeramtsdirektor der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie sein Mandat im Innsbrucker Gemeindetage niedergelegt habe. Der Bürgermeister wird vom Gemeindetag ermächtigt, Herrn Regierungsrat Dr. Egert zu dieser Ernennung herglich zu beglückwünschen und ihm gleichzeitig den Dank der Stadtgemeinde für seine aufopferungsvolle und ersprießliche Tätigkeit im Gemeindetag und in dessen Ausschüssen auszusprechen. Er gibt im Anschlüsse daran bekannt, daß die Landeshauptmannschaft an Stelle des ausgeschiedenen Herrn Regierungsrates Dr. Egert in den Gemeindetag Herrn Hofrat Dr. Friedrich Mader, Kammeramtsdirektor der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie i. R. entsendet hat. Herr Hofrat Dr. Mader legt hierauf das Gelöbnis nach der im Stadtrechte vorgeschriebenen Formel ab. Der Bürgermeister berichtet, daß die Mitglieder des Gemeindetages in nächster Zeit gemeinsam mit den Mitgliedern des Tiroler Landtages über Fragen des Luftschutzes unterrichtet werden. Es entspricht dies einer Weisung des Vundesministeriums für Landesverteidigung. Der Gemeindetag nimmt zur Kenntnis, daß der Bürgermeister einem Vorschlage des Kulturausschusses Rechnung getragen hat, aus Anlaß des 75. Geburtstages des deutschen Dichters Dr. h. c. Gerhart Hauptmann eine Straße nach ihm Zu benennen und hiefür die jetzt noch unbenannte Verbindung zwischen Gumpstratze und Kranewitterstraße (erste Parallelstraße zur Lindenstraße) zu bestimmen. Gerhart Hauptmann wurde von dieser Entschließung anläßlich seiner kürzlich erfolgten Durchreise durch Innsbruck persönlich verständigt. Weiters nimmt der Gemeindetag zur Kenntnis, daß der Bürgermeister gemäß einem in der Gemeindetags-
sitzung vom 4. Jänner 1938 eingebrachten Dringlichkeitsantrag bei der Staatsanwaltschaft Schritte unternommen hat, damit die in einer Faschingszeitung erfolgte Verunglimpfung des Gemeindetagsmitgliedes Kurt v. Chizzali, durch die sich auch der Gemeindetag in seiner Mehrheit verletzt fühlte, ihre Sühne finde. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft vermochte diese gemäß den bestehenden Gesetzen eine ex-olfo-Klage nicht zu erheben. Die Angelegenheit Chizzali ist, wie aus den Tageszeitungen zu entnehmen war, inzwischen vor Gericht vergleichsweise bereinigt worden. Der Bürgermeister teilt weiters noch mit, daß im Haushaltsplan der Stadtgemeinde für die Schneeremigung im Jahre 1938 8 94.000.— vorgesehen sind. Die häufigen Schneefälle des heurigen Winters haben es mit sich gebracht, daß von diesem Kredite bereits 8 80.605.87 verbraucht sind. Der Gemeindetag wird daher noch im Verlaufe ds. I s . einen entsprechenden Nachtragskredit
beschließen müssen.
Nach Entgegennahme dieser Mitteilungen geht der Gemeindetag in die Behandlung der Tagesordnung ein.
Verichterstatter Bürgermeister Kranz Ascher 1. Der Gemeindetag nimmt den Bericht über die Entgoldung der Innsbrucker Stadtanleihe zur Kenntnis, der in der Folge 2 des Amtsblattes vom 15. Februar 1938 bereits veröffentlicht wurde. 2. Einem besonderen Interesse begegnete der Punkt der Tagesordnung über die Zusammenlegung der städtischen Badeanstalten unter gleichzeitiger Schaffung eines selbständigen städtischen Unternehmens. Der Gemeinderat und mit ihm der Rechtsausschuß des Gemeindetaa.es beschäftigte sich schon seit mehr als zwei Jahren mit der Erörterung und dem Studium dieses Fragenkomplexes. Fraglich war vor allem, welche Vorteile eine Vereinigung sämtlicher städtischer Bäder unter einheitlicher Führung bieten könne und ob damit die Möglichkeit gegeben ist, das Defizit der Bäder zu verringern oder zu
.Amtsblätter. 3 beseitigen und fraglich war weiter, ob die vereinigten Bäder als erwerbswirtschaftliche Einrichtung der Gemeinde anzusehen sind und ihnen als solche vom Gemeindetag die Eigenschaft einer selbständigen Unternehmung zuerkannt werden kann. Als unbestrittene Vorteile, die sich aus einer Vereinigung ergeben würden, wurden erkannt die einheitliche dienstrechtliche Stellung der Bediensteten, die beliebige wechselseitige Verwendbarkeit der Bediensteten, die gemeinsame Beschaffung der nötigen Betriebsmittel, die gemeinsame Tarifpolitik und die gemeinsame Reklame. Von diesen an sich gewiß Zweckmäßigen Maßnahmen kann man sich allerdings nur eine nicht sonderlich in die Waagschale fallende Ermäßigung des jährlichen Abganges aller Bäder erwarten, da sowohl das in Verwaltung des Gaswerkes befindliche Hallenbad als auch die übrigen in der Verwaltung des Stadtbauamtes stehenden städtischen Bäder schon bisher durchaus zweckmäßig und von fachkundiger Hand geführt wurden. Eine wirklich weitgehende Besserung des buchmäßigen Bildes könnte radikal nur dadurch erzielt werden, daß die städtischen Bäder für den Bezug von Wasser und Strom, als für Ausgaben, die von einer Kasse der Gemeinde in die andere fließen, nichts bezahlen, ein Vorgang, der aber an sich keine tatsächliche wirtschaftliche Besserstellung herbeiführen und nur eine bessere Wirtschaftlichkeit der Bäder vortäuschen würde. Umstritten war insbesondere die Frage, ob die niemals mit der Absicht auf Erwerb errichteten Bäder als erwerbswirtschaftliche Einrichtungen der Stadt angesehen und als solche zu einem im Sinne des Stadtrechtes selbständigen Unternehmen vereinigt werden können. Weiters war strittig, wem im Falle der Vereinigung die Oberleitung zu übertragen sei, ob dem jeweiligen Baudirektor oder dem kaufmännischen Leiter des städtischen Gaswerkes, dem heute das Hallenbad als Verbundbetrieb angegliedert ist. Der Bürgermeister nimmt Bezug auf den im Gemeinderate in der Sitzung vom 28. Jänner d. I . besprochenen Antrag des Stadtrates Baumeister Thönig, der im wesentlichen zum Inhalt hatte: 1. sämtliche Bäder der Stadtgemeinde, und zwar das Hallenbad, das Dampfbad in der Salurner Straße, die Schwimmbäder für Männer und Frauen in der Museumstraße, das Schwimmbad in der Höttinger Au, das Volksbad III in der Hergog-Otto-Straße, und alle übrigen, derzeit stillgelegten und allenfalls in Hinkunft neu zu errichtenden Badebetriebe in e i n e m Wirtschaftsbetrieb (Unternehmen) „Städtische Bäderverwaltung" zu vereinigen: 2. Die Städtische Bäderverwaltung dem Direktor des Stadt. Gaswerkes, Herrn Ernst Martin, mit voller Verantwortlichkeit zu übertragen und 3. die Städtische Väderverwaltung dem Verwaltungsausschutz I (Verwaltungsausschuß für das E W I . und das GWI.) zu unterstellen. Unter Hinweis auf das Verlangen des Rechnungshofes, den schon seit langem als Unternehmen geführten städtischen Schlacht- und Viehhof wiederum seines Charakters als Unternehmen zu entkleiden und der Verwaltung des Magistrates als Anstalt zu unterstellen, und unter Hinweis darauf, daß in allen anderen Landeshauptstädten Österreichs die städtischen Bäderbetriebe als Anstalten geführt werden, und dort, wo sie Unternehmen waren, wieder zu Anstalten umgewandelt werden, äußert der Bürgermeister seine Bedenken gegen die Zusammenfassung der Bäder als Unternehmen. Er
glaubt, den beabsichtigten Zweck einer besseren schaftlichen Führung in der Schaffung einer Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Stadtbauamte als Verwalter der meisten städtischen Bäder und der Gaswerksleitung als Verwalter des Hallenbades erreichen zu können. Entsprechend seiner Auffassung habe er vorläufig folgende Anordnungen getroffen: 1. Die Beschaffung der Betriebsmittel für alle städtischen Bäder erfolgt einheitlich durch die Direktion des Gaswerkes. 2. Für das in allen städtischen Bädern beschäftigte Personal ist ein einheitlicher Kollektivvertrag aufzustellen. Auf die Möglichkeit des Austausches des Personales aller Bäder ist Bedacht zu nehmen. 3. Tarifpolitik und Werbung sind für alle städtischen Bäder einheitlich und gemeinsam. I n dieser Anordnung erblickt der Bürgermeister sämtliche im Antrage des Stadtrates Thönig enthaltene Forderungen, soweit sie sich auf die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung beziehen, als erfüllt. Stadtrat Thönig bemerkt, der Gedanke, der feinem Antrag zugrunde liege, sei der gewesen, die städtischen Badeanstalten, die derzeit ein Iahresdefizit von rund 70.000 8 aufweisen, auf eine bessere wirtschaftliche Grundlage zu stellen. Nach § 26 des Stadtrechtesstehees dem Gemeindetage frei, ein selbständiges wirtschaftliches Unternehmen zu errichten. Die von Herrn Bürgermeister getroffene Anordnung erfülle seiner Ansicht nach noch nicht den vom Antrage erstrebten Zweck. Dieser Antrag, den er hiemit zur Abstimmung zu bringen ersucht, geht darauf hinaus, sämtliche Bäder der Stadtgemeinde in einem selbständigen Wirtschaftsbetrieb als „Städtische Bäderverwaltung" zu vereinen und diese Väderverwaltung dem Direktor des Städtischen Gaswerkes, Herrn Ernst Martin, zu übertragen und gleichzeitig dem Verwaltungsausschuß I zu unterstellen. I n der Wechselrede traten verschiedene Meinungen zu Tage. So sprach sich Rechtsanwalt Dr. Schiebäck dafür aus, daß diestädtischenBäder entweder als selbständige Unternehmung oder als Anstalten, und zwar in diesem Falle vom Stadtmagistrat geführt werden sollen,' eine Kompetenzteilung, wie sie in der Anordnung des Herrn Bürgermeisters enthalten sei, müsse unweigerlich zu Reibereien führen, die sich auf den Betrieb nachteilig auswirken müßten. Stadtrat Dr. Melger erklärt, er müsse eigentlich die Bedenken des Herrn Dr. Schiebäck teilen. Er denke hiebei im besonderen an den Punkt 2 der vom Herrn Bürgermeister getroffenen Anordnung, der vom Kollektivvertrag spricht. Schließlich finde man aber in den Anordnungen des Herrn Bürgermeisters doch vieles, was der Antrag des Herrn StR. Thönig wollte, nämlich vor allem die gemeinschaftliche Beschaffung der Materialien, die Möglichkeit eines Austausches des Personales sowie die einheitliche Tarifbildung und Werbung. Daher könnte man der vom Herrn Bürgermeister getroffenen Anordnung wohl zustimmen, wenn man einen Zusatzantrag in der Form Zum Beschluß erhebt, daß nach einem Jahre ein eingehender Bericht über die Erfahrungen und Erfolge dem Gemeindetage erstattet wird, der dann eine Grundlage für eine weitere Beschlußfassung bildete. Was den Rechnungshof anbelangt, so dürfte er der Stadtgemeinde keine Aufträge zu erteilen haben. I n dieser Hinsicht kommt es wohl lediglich auf die Auslegung des § 26 des Stadtrechtes an. Verschiedene Meinungen können sich aber ohne weiteres bei der Beurteilung der Frage ergeben, ob es sich bei dem einen
Amtsblatt Nr. 3. oder dem anderen Bade um eine sanitäre Anstalt oder stellten Bedingungen verlangt die Stadtgemeinde die um ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen handelt. Aufnahme der Gemeindetagsmitglieder Dr. Alois OberBeim Schlachthof hätte man wohl immer schon auf dem hammer und StR. Thönig in den Vauausschuß oer FreiStandpunkt stehen müssen, daß er eine sanitäre Ein- willigen Rettungsgesellschaft. richtung ist. Anders wohl steht es bei den Bädern. Die Volksbäder in Wien, die nur mit Brause ausgestattet Berichterstatter Vürgerm.-Stellvertreter Aöolf stlatter sind — das sogenannte Tröpferlbad — und um billiges 1. Der Gemeindetag beschließt in Abänderung seiner Geld die Reinigung ermöglichen, können mit den Innsbrucker Bädern nicht verglichen werden, denn selbst die bisherigen Beschlüsse für den Bau der neuen Mühlauer Schwimmbäder in Innsbruck bieten in ihrer Ausstat- Innbrücke und im Zusammenhang mit diesem Brückentung mehr als nötig ist, um nur den hygienischen An- bau von Seite der Stadtgemeinde folgende Beitragsverforderungen gerecht gu werden. Immerhin wäre es mög- pflichtungen und Kosten zu übernehmen: lich, daß in dieser Hinsicht verschiedene Meinungen platza) Barleistung an den Bund . . . . . 8 100.000 — greifen. Der Rechtsausschuß hat in dieser Frage bereits (zahlbar in drei Raten, und zwar die ein Gutachten ausgearbeitet, das gu dem Schlüsse geletzte im Oktober 1939) kommen ist, daß die Möglichkeit wohl bestehe, die städtid) Umlegung der städt. Wasserleitungen 8 62.000 — schen Badeanstalten als Unternehmen zu erklären. c) Umlegung der Leitung für Gas und Er möchte sich in dieser Frage nicht festlegen, er würde Strom 8 39.000 — aber für den Fall, als der Antrag des Herrn Stadtrates 6) Pauschalbetrag für die Verlegung der Thönig nicht zum Beschluß erhoben werden sollte, empLokalbahngeleise auf die neue Brücke 3 50.000.— fehlen, den Vorschlag des Herrn Bürgermeisters mit dem e) Verbreiterung der Einfahrtstraße von von ihm gestellten Zusatzantrag anzunehmen. der neuen Brücke in das Stadtgebiet 8 20.000.— Herr Dr. Oberhammer stellt den Antrag, die Beschlußk) Verschiedenes (Beleuchtung) . . . . 8 4.000.— fassung über diese Angelegenheit auf die nächste Sitzung des Gemeindetages gu verschieben. Inzwischen soll den 8 275.000 — Mitgliedern des Gemeindetages durch Vorberatung der Demnach ergibt sich für die Stadtgemeinde gegenüber Materie in den Ausschüssen Gelegenheit geboten werden, dem vom Gemeindetage für die neue Mühlauer Brücke sich selbst ein klares Urteil gu verschaffen. Nach Schluß der Wechselrede werden die Anträge des bereits grundsätzlich bewilligten Betrag von 8 230.000.— Dr. Oberhammer und des Stadtrates Thönig mit Mehr- ein Mehrerfordernis von 8 45.000.—. Was die Deckung heit abgelehnt. Die Anordnungen des Bürgermeisters dieses Mehrerfordernisses anlangt, so wird folgendes werden gebilligt unter gleichzeitiger Annahme des An- festgestellt: Die Kosten für die Umlegung der städtischen trages des Herrn Stadtrates Dr. Melger, daß dem Ge- Wasser-, Gas- und Stromleitung wird den betreffenden meindetage nach einem Jahre ein eingehender Bericht städtischen Betrieben bzw. Unternehmungen angelastet, über die Erfahrungen und Erfolge zu erstatten ist, der weil in diesen Kosten zum Teil auch Verbesserungen der dann die Grundlage für eine weitere Beschlußfassung Leitungen enthalten sind. Da die Straßenverbreiterung erst für das Jahr 1939 in Aussicht genommen ist, ist eine bilden soll. 3. I n Abänderung früherer Beschlüsse hinsichtlich der Kreditbewilligung für diesen Zweck im Jahre 1938 noch Bürgschaftsleistungen der Stadtgemeinde für die Frei- nicht notwendig. Bemerkt wird noch, daß sich aus der willige Rettungsgesellschaft Innsbruck beschließt der Ge- Abtragung der alten Rohrleitungen an Altmaterial ein meindetag, daß sich die Stadtgemeinde Innsbruck in Ab- Wertbestand von rund 8 8000.— ergeben dürfte. Der Gemeindetag genehmigt im Anschlüsse die in Hinänderung der bisherigen Beschlüsse des Gemeinderates und Gemeindetages bereit erklärt, die Haftung als sicht auf die Erbauung der neuen Mühlauer Innbrücke Bürge und Zahler für die von der Freiwilligen Ret- sowohl mit der Landeshauptmannschaft als auch mit der tungsgesellschaft Innsbruck aufgenommenen, bzw. für Lokalbahn Innsbruck—Hall i. T. abzuschließenden Verden Umbau der Kammerlichtspiele aufzunehmenden Dar- träge. 2. Der Gemeindetag beschließt über Antrag des Filehen, und zwar nanzausschusses, die Ermäßigung der Grundpreise des elektrischen Stromes für das Jahr 1938 in gleicher Weise ^) bei der Arbeiter-Versicherungsanstalt zu gewähren, wie im Vorjahre. in Wien für ein aufgenommenes Hypothekardarlehen von 8 300.000 — 3. Für die Wasserversorgung der Neubauten an der samt Anhang, jedoch nur bis zum Kärntner Straße wird auf Antrag des Finanzausschusses Höchstausmaß von 8 100.000.— ein Nachtragskredit von 8 2000.— bewilligt. Die Dekkung für dieses Erfordernis wird aus den Anliegerd) bei der Sparkasse der Stadt Innsbruck für 8 200.000.— beiträgen gefunden. zusammen daher für
8 300.000 —
für Kapital und Zinsen unter neuen, die Interessen der Stadtgemeinde wahrenden Bedingungen gu übernehmen. Zur leichteren Überwachung der Einhaltung der ge-
Verichterstatter Dr. Alois bberhammer 1. Der Gemeindetag genehmigt über Antrag des Rechts- und Kulturausschusses folgende Bestimmungen für die Verleihung des Ringes der Stadt Innsbruck:
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.Amtsblatt Nr. 3 §1. Der Ring der Stadt Innsbruck ist ein goldener Siegelring, der auf dem Siegelstock das in rotem und weißem Email ausgeführte Stadtwappen trägt. Der Siegelstock wird durch barocke Arabesken betont, die sich beiderfeits vom glatten Ringrücken Heraufziehen. 8 2. (1) Der Ring kann als Ausdruck der Ehrung und der besonderen Verbundenheit der Stadtgemeinde an Personen verliehen werden, die in Innsbruck geboren find oder hier das Heimatrecht befitzen oder den ordentlichen Wohnfitz haben und sich durch besondere Verdienste auf irgend einem Schaffensgebiet über die Grenzen der Stadtgemeinde und des Landes hinaus Ansehen und Geltung erwarben, die der Stadtgemeinde als Heimatstadt zur Ehre gereichen. (2) Innsbruck als ordentlicher Wohnsitz im Sinne des Abs. 1 gilt ausnahmsweise auch dann, wenn es sich um einen Wohnsitz in nächster Umgebung von Innsbruck (z. B. Hötting, Mühlau, Amras) handelt. 8 3. Die Zuerkennung des Ringes geschieht durch Beschluß des Gemeindetages, sie erfolgt aber nur dann, wenn die Mehrzahl der Besitzer des Ringes zustimmt. Die Zahl der Verleihungen ist überdies dadurch befchränkt, daß jeweils nicht mehr als 12 Perfonen im Besitze des Ehrenringes fein dürfen. § 4. (1) Wenn eine Verleihung des Ringes in Aussicht genommen wird, ist vor der Beschlußfassung des Gemeindetages die Gemeinschaft der Ringbesitzer um ihre Wohlmeinung und Zustimmung zu befragen. (2) Zu diefem BeHufe ladet der Bürgermeister das an Lebensjahren älteste in Innsbruck wohnhafte Mitglied — soferne von der Gemeinschaft nicht ein anderes Mitglied hiezu gewählt wurde — ein, eine Tagung der Gemeinschaft der Ringbesitzer einzuberufen und dortfelbst über die beabsichtigte Ringverleihung eine geheime Abstimmung vorzunehmen. (3) Jene Mitglieder, die am Erscheinen bei der Tagung verhindert sind, können ihre Meinungsäußerung auch schriftlich abgeben; sie gelten als dem Antrag zustimmend, wenn sie sich zur Anfrage des Leiters der Tagung binnen vier Wochen nicht äußern. Der Leiter der Tagung hat in jedem Falle für die Geheimhaltung der einzelnen Stimmabgaben zu sorgen und dem Bürgermeister lediglich das Endergebnis bekanntzugeben. (4) Für die Beistellung der zur Tagung notwendigen Räume sowie für die schriftlichen Ausfertigungen und die damit verbundenen Kosten sorgt die Gemeinde. 8 5. (1) Wenn der Ring zuerkannt wurde, wird er dem Inhaber durch den Bürgermeister überreicht. (2) Die Besitzer des Ringes erhalten hierüber eine Urkunde, die mit dem Wappen und Siegel der Stadtgemeinde versehen ist und vom Bürgermeister, zwei Mitgliedern des Gemeindetages sowie von demjenigen in Innsbruck wohnhaften Ringbesitzer, der den Ring am längsten inne hat, gefertigt ist. (3j Gleichzeitig mit der Überreichung des Ringes und der Urkunde werden auch die Statuten über die Verleihung des Ringes ausgehändigt. 8 6. (1) Die Verleihung des Ringes begründet keine besonderen Pflichten: sie gewährt dem Träger neben seinen Rechten als Mitglied der Gemeinschaft der Ringbesitzer im Falle der Verarmung das Recht auf eine Ehrengabe im Betrage von 8 2000.— jährlich. (2) Ueber die Gewährung der Ehrengabe beschließt der Gemeindetag, wenn der Besitzer des Ringes darum ansucht oder wenn die Gemeinschaft der Ringbesitzer es beantragt. 8 7Nach dem Ableben eines Besitzers des Ringes ist der Ring durch die Erben an die Stadtgemeinde zurückzustellen. Die Rückstellung kann unterbleiben, wenn die Gattin oder die Kinder den Ring erben und für eine würdige Aufbewahrung Sorge zu tragen versprechen oder wenn der Ringbesitzer in anderer Weife für ein würdiges Verbleiben des Ringes nach feinem Tode Anordnungen trifft.
8». Umstände, die nach den Bestimmungen des Strafgefetzes den Verlust von Orden und Ehrenzeichen zur Folge haben, ziehen auch den Verlust des Ehrenringes der Stadt Innsbruck nach sich.
8 9. Mit Ausnahme der im § 2 aufgezählten Erfordernisse gelten diese Bestimmungen auch für die vor ihrem Inkrafttreten mit dem Ring der Stadt Innsbruck ausgezeichneten Perfonen.
Der Berichterstatter hat zu diesen Bestimmungen einen Motivenbericht erstattet, der sich auf Gutachten des Kultur- und Rechtsausschusses stützt und auf die einzelnen Paragraphen Bezug nimmt. Dieser Bericht lautet zusammengefaßt: Der Ring ist von alters her ein Symbol der Zuneigung, der Verbundenheit, der Wertschätzung und besonderer Auszeichnung. So war es ein glücklicher Gedanke, als Zeichen der Ehrung neben die Ehrenbürgerschaft den Ring der Stadt Innsbruck zu fetzen. Hatte die Ehrenbürgerschaft aber durch eine weit zurückreichende Geschichte bereits eine Art Statut für sich geschaffen, fo stellte sich beim Ring der Stadt bald das Fehlen eines solchen Statutes als ein Mangel heraus. Darum hat nach mehreren Besprechungen der Kulturausschuß in seiner Sitzung vom 22. September 1937 an den Rechtsausschuß das Ersuchen gerichtet, ein Statut für die Verleihung des Ringes zu schaffen und hat darauf hingewiesen, daß seines Erachtens in dem Statut folgende Punkte verankert sein sollten i 1. Die Festsetzung eines Beurteilungsmaßstabes, wer den Ring bekommen soll. ' 2. Möglichste Sparsamkeit bei der Verleihung. 3. Ein Vetorecht für die Ringbesitzer bei der Verleihung. 4. Beschränkung der Verleihung auf Innsbrucker Bürger. Der Rechtsausschutz hat in seiner Sitzung vom 2. Februar 1938 nach eingehender Beratung mit dem Herrn Bürgermeister und dem Kulturausschuß ein eingehendes Gutachten und einen Entwurf für das Ringstatut vorgelegt. Er führt darin mit Recht an, daß der erste Zweck der Erlassung eines Statutes wohl der sein müsse, die Wertschätzung der Auszeichnung zu erhalten und jede Möglichkeit einer allzu freigebigen Verleihung zu verhindern. Er zeigt ferner auf, daß die Ehrenbürgerschaft und der Ring für den kleinen Bereich der Stadtgemeinde ebenso die höchsten Auszeichnungen darstellen, wie die Orden für den großen Vereich des Staates und daß deshalb gewisse Analogien mit den Ordensstatuten keine Überheblichkeit in sich schließen. Er legt endlich in der Abgrenzung zwischen den beiden genannten Auszeichnungen der Stadt dar, daß die Ehrenbürgerschaft die höchste offizielle Auszeichnung darstellt, während die Ringverleihung eine Angelegenheit mehr intimeren familiären Charakters sei. Zu § 2 bemerkt das Gutachten des Rechtsausschusses erklärend: Die Festsetzung des Maßstabes, der bei der Verleihung des Ringes angewandt werden soll, begegnet naturgemäß großen Schwierigkeiten, insbesondere deshalb, weil tunlichst auch eine Grenze gegenüber der Verleihung des Ehrenbürgerrechtes gezogen werden sollte. Die Voraussetzungen für die Ehrenbürgerschaft sind außerordentlich weit gezogen, da der § 5 des Stadtrechtes nur verlangt, daß es sich um Personen handelt, die sich um Bund, Land oder Stadt verdient gemacht haben. Es ist also bei den Bestimmungen für die Ringverleihung lediglich eine einengende Festsetzung zu erwarten. Die Befürchtung, daß hierdurch der Ring gegenüber der Ehrenbürgerschaft als die schwerer zu erlangende Auszeichnung gewertet würde, wird allerdings durch die Praxis
Amtsblatt Nr. 3. bei der Ehrenbürgerernennung, die sich eine viel größere der Beratungen im Kulturausschusse beschlossen wurde, Beschränkung auferlegt hat, als sie dem Gesetzeswort- die Anregung zu geben: laut entspricht, größtenteils beseitigt. Es wird daher, 1. dem diesem Statut zugrunde liegenden Gedanken, glaubt der Rechtsausschuß, vorzuziehen fein, für eine die enge Verbundenheit und familiäre ZusammenAbgrenzung nicht die Quantität der Verdienste, sondern gehörigkeit der Ringbesitzer mit der Stadtgemeinde die Qualität des Verdienstträgers in den Vordergrund zu dokumentieren, noch besonders deutlich dadurch zu schieben. Der Unterschied Zwischen den beiden'Aussichtbaren Ausdruck zu verleihen, daß in Aussicht zeichnungen zeigt sich also, wie schon einleitend bemerkt, genommen wird, daß Ringbesitzer, die in Innsbruck darin, daß die Ehrenbürgerschaft die höchstmögliche offibeerdigt werden, von Gemeindetagsmitgliedern zu zielle Ehrung der Stadt bedeutet, die Ringverleihung jeGrabe getragen werden. Eine Verankerung im doch einen ausgesprochen intimen Charakter trägt, die Ringstatut wollte der Kulturausschuß nicht vordie Gemeinde nur ihren eigenen Söhnen zuteil werden nehmen, er sähe es vielmehr lieber, daß ein solcher läßt. Große Verdienste um die Stadt selbst, folgert der Gedanke sich durch die Praxis in die Tat umsetzt; Rechtsausschuß. z. B. durch Spenden (Freiherr von Sie2. die besondere Verbundenheit der Stadtgemeinde mit berer), durch politische Wirksamkeit (z. B. Ehrenbürgerden lebenden Ringinhabern noch in der Weise zu meister Greil) oder gemeinnützige Verdienste (g. B. Hans bekräftigen, daß sie zur Teilnahme an offiziellen Hörtnagl) wären im allgemeinen durch die EhrenbürgerFeierlichkeiten der Stadt als Ehrengäste der Stadt ernennung auszuzeichnen, während Verdienste anderer eingeladen werden. Art, die die Stadtgemeinde mittelbar, g. V. dadurch zur 2. Der Gemeindetag nimmt hierauf folgenden Bericht Ehre gereichen, daß sie den Namen des Trägers und damit auch seine Heimatstadt in der Außenwelt bekannt über das Innsbrucker Stadttheater zur Kenntnis: und berühmt machen, mit dem Ring auszuzeichnen Der Kulturausschutz hat sich in seiner Sitzung am wären. 10. Februar mit dem Berichte des Kontrollamtes über Zu den §§ 3 und 4 bemerkt das Gutachten des Rechts- die Gebarung des Stadttheaters im Monat Jänner beschäftigt und festgestellt, daß im Jänner eine Zunahme ausschusses: der Einnahmen um 8 4000.— und eine Verminderung Der Grundsatz möglichster Sparsamkeit kann nur durch die Festsetzung einer Höchstzahl eindeutig festgelegt der Ausgaben um 8 5000.—, also eine Verbesserung des werden. Als solche wird die Zahl 12 zur Erwägung ge- Monatsetats um 8 9000.— zu verzeichnen ist. Trotzdem stellt. Als Begründung kann einerseits geltend gemacht bleiben auch im Monat Jänner 8 15.000.— als Vetriebswerden, daß sich diese Zahl derzeit praktisch heraus- abgang. Der Bericht des Kontrollamtes folgert, daß zur gebildet hat, anderseits ist es unbestritten, daß diese Weiterführung des Theaters bis 15. April 1938 unter Zahl immerhin mit einem gewissen Nimbus umgeben der Voraussetzung des gleichen Standes wie im Jänner ist, was den Eindruck der Willkürlichkeit und dement- über die bisher bewilligte Subvention noch ein Betrag sprechend auch der Abänderungsfähigkeit möglichst zu- von mindestens 30.000 bis 40.000 8 notwendig sei. Der rückdrängt. Der Rechtsausschuß verweist in diesem Finanzausschuß hat in seiner Sitzung vom 11. Februar Punkte insbesondere auf ähnliche Beschränkungen bei nach Stellungnahme zur wirtschaftlichen Lage des Stadttheaters den Beschluß gefaßt, dem Gemeindetag den vorder Verleihung der Orden. Ob für die Ringbesitzer bei der Ringverleihuna. nur stehenden Bericht vorzulegen und festzustellen, daß die die Aeußerung der Wohlmeinung oder ein Vetorecht ein- Stadtgemeinde aus finanziellen Erwägungen gezwungen geräumt wird, ist zu überlegen. Das Vetorecht ist gesetz- ist, sich im Sinne des Gemeindetagsbeschlusses vom lich ohne weiteres zulässia und es läßt sich dafür folgen- 4. Jänner strenge an die vräliminar- und vertragsmäßig des ins Treffen führen: Wenn man ein solches Institut zugesicherten Barzuschüsse zu halten und daß keinerlei schon schaffen wiN, follie man es nicht im Keime schon Aussicht besteht, irgendwelche Nachtragsforderungen der dadurch schädigen, daß man es zu einer bloßen nichts- Theaterleitung an die Stadtgemeinde anzuerkennen und sagenden Aeußerlichkeit herabwürdigt. Gegen das Veto- diese daher ausschließlich zu Lasten der Theaterdirektion recht läßt sich zweifellos vorbringen, daß es immerhin gehen. Da die Innsbrucker Bevölkerung an der Erhaltung eine große Einengung und die Gefahr von persönlichen des Stadttheaters auch in der laufenden Spielzeit kein Einmischungen und Streitereien in sich birgt. so reges Interesse zeigt, daß es mit den von der StadtZu § 6 saat der Rechtsausschuß: Als praktische Auswirkung, die sich aus der Beschrän- gemeinde in sehr beträchtlichem Ausmaße beigestellten kung als Innsbrucker Bürger somit im wesentlichen auf Zuschüssen aufrecht erhalten werden kann und da auch Personen, die das Heimatrecht in Innsbruck besitzen, seitens der Oberbehörden den Kultureinrichtungen der ergäbe sich, daß man für die Ringbesitzer im Falle der Gemeinde keine ausreichende finanzielle Unterstützung Verarmung den ohnehin bestehenden Anspruch auf zuteil wird, denkt der Gemeindetag in der kommenden Armenverforgung KonorÌ5 cau82 in einen Anspruch auf Spielzeit nicht mehr an eine ständige Vergebung des einen Ehrensold umwandelt. Um die Ehrung besonders Stadttheaters. sinnfällig auszudrücken, kann überdies auch noch die Berichterstatter Hauptmann a. D. Dr. v. AnbreaUa Initiative hierzu, die bei der Armenversorgung regelAuf ein Ansuchen der Gilde der Marktfieranten um mäßig vom Bewerber selbst auszugehen hat, der GeErmäßigung der Marktgebühren beschließt der Gemeinschaft der Ringbesitzer überlassen werden. Der Berichterstatter teilt noch mit. daß im Verlaufe meindetag auf Antrag des Wirtschaftsausschusses, dem
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.Amtsblatt Nr. 3 Ansuchen der Marktfieranten teilweise Zu entsprechen und die Krämermarktsgebühren auch am Innrain für alle Märkte mit Ausnahme des Thomasmarktes einheitlich um ungefähr 50 Progent zu ermäßigen und mit 3 1.— für den Meter Verkaufsstand und 8 0.75 für den Quadratmeter Bodenfläche festzusetzen. Für den Thomasmarkt hingegen sollen die alten, mehrfach abgestuften Marktgebühren auch weiterhin in Geltung bleiben. Die von den Marktfieranten vorgeschlagene Ermäßigung der Metergebühr von 8 2.— auf 8 0.50 muß abgelehnt werden, weil sie zu weitgehend und daher für die Stadtgemeinde untragbar wäre und weil sie statt der wünschenswerten Vereinheitlichung der Marktgebühren eine weitere Verschiedenheit derselben mit sich brächte.
Verichterstatter StaÜtrat Vtto Thonig Da sich anläßlich der Uebersiedlung der Varackenbewohner i n die von der Gemeinde erstellten Ersatzhäuser gezeigt hat, daß ein großer Teil nicht i n der Lage ist, die Mietzinse zu bezahlen, die die Gemeinde für die Wohnungen in den neuen Häusern i n der Vurgenlandstratze fordern muß, wurde vom Bauausschusse in Erwägung gezogen, daß außer den beschlossenen Bauprojekten weitere Wohnungen billigster Bauart zur Unter-
Die Vevölkerungsbetvegung im Jahre Von Stadtphysikus Dr. Robert K a p f e r e r Die im folgenden mitgeteilten statistischen Zusammenstellungen beziehen sich auch für das Berichtsjahr nur auf die Innsbrucker Wohnbevölkerung. Es wurde bei den Berichten der Vorjahre dargelegt, daß ein richtiger überblick über die Bevölkerungsbewegung einer Stadt mit einem großen Krankenhaus und mehreren Sanatorien nur auf die Weife zu gewinnen ist, wenn die Geburts- und Todesfälle von Personen, die ihren ständigen Wohnsitz auswärts haben, in Fortfall kommen. Es sind dies recht beträchtliche Zahlen. So starben in Innsbruck im Jahre 1937 insgesamt 926 Personen. Davon sind jedoch 292 als ortsfremd in Abzug zu bringen, so daß auf die Innsbrucker Bevölkerung nur 634 Todesfälle kommen. Noch auffallender ist dies bei den Geburten, da viele Frauen von auswärts zur Entbindung das Krankenhaus in Innsbruck aufsuchen. Geboren wurden in Innsbruck im Jahre 1937 insgesamt 1057 Kinder. Davon ist jedoch die Hälfte, d. i. 531 in Abzug zu bringen, so daß für Innsbruck nur 526 Geborene übrig bleiben. Bei der Aufzählung der Todesursachen werden nur die Hauptgrupven angegeben, da eine vollständige Wiedernabe des Mortalitätsfchemas mit seinen 85 verschiedenen Todesursachen zu viel Platz beanspruchen würde. Auf die bedeutsamsten Todesursachen wird besonders hingewiesen. Vorher dürfte noch eine Angabe der im Jahre 1937 im Stadtgebiete vorgekommenen Infektionskrankheiten von Interesse sein.
bringung der sozial bedürftigsten Parteien erstellt werden. Auf Antrag des Vauausschusses beschließt der Gemeindetag: 1. Der Gemeindetag beschließt grundsätzlich die Errichtung von vier Wohnbaracken nach den Plänen des Stadtbauamtes i n der Reichenau auf Gv. 968 zur Unterbringung von Wohlfahrtsparteien. 2. Der Gemeindetag ersucht den Bürgermeister, er möge beim Sozialministerium vorstellig werden und die Bewilligung erwirken, daß statt des achten Reihenhauses in der Vurgenlandstraße die vier Wohnbaracken errichtet werden dürfen und die F i nanzierung auf dieses neue Bauvorhaben übertragen wird. 3. Sollte das Sozialministerium diesen Wünschen des Gemeindetages wegen gesetzlicher Schwierigkeiten nicht die Zustimmung geben können, wird der Bürgermeister eingeladen, eine Finanzierung für den Bau der vier Wohnbaracken zu versuchen, die den Voranschlag für 1938 nicht belastet. M i t diesem Veratungsgegenstand war die öffentliche Sitzung des Gemeindetages zu Ende.
I. Infektionskrankheiten I n der folgenden Zusammenstellung find nur die wichtigsten angeführt: Scharlach: Die Zahl dieser Erkrankungsfälle ist gegenüber dem Vorjahre fast doppelt so hoch, d. i. 138 gegenüber 76 im Vorjahre. Trotz dieser recht häufigen Erkrankungen hat sich kein Todesfall ereignet. Der Verlauf dieser Erkrankung ist also, wie schon seit mehreren Jahren, ein ziemlich harmloser. Die meisten Erkrankungsfälle waren in den Monaten Mai bis Juni zu verzeichnen. Diphtherie: Dieselbe war weniger häufig als im Vorjahr. 131 Erkrankungen gegenüber 204 im Jahre 1936. Nur 1 Todesfall beweist auch hier einen relativ milden Verlauf der Erkrankungen. Typhus: Es ereigneten fich 8 Erkrankungsfälle. Bemerkenswert sind dabei 5 Erkrankungsfälle, welche Bewohner und Angestellte am Berg Isel betrafen und sich rasch hintereinander ereigneten. Trotz genauer Untersuchung der Milchbezugsquellen, Wasseruntersuchungen u. dgl. konnte jedoch die Infektionsquelle nicht mit Sicherheit bestimmt werden. Eine Erkrankte blieb Bazillenträgerin und verursachte nach mehreren Monaten eine Typhuserkrankung des bei der Reinigung der Aoortgruoe beschäftigten Arbeiters. Poliomyelitis: Wie bekannt, haben sich auch in Tirol im Jahre 1937 mehrere Fälle von Kinderlähmung ereignet. Anfänglich im Juli und auch weiterhin war hauptsächlich das Iillertal von dieser Krankheit heimgesucht. Von hier breitete sie sich dann in vereinzelten Fällen über das ganze Land aus. I n der Stadt Innsbruck ereigneten sich im August rasch hin-
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Amtsblatt N r . 3 tereinander 3 Erkrankungsfälle, von welchen einer einen tödlichen Verlauf nahm. Die Verteilung der Scharlach- und Diphtherieerkrankungen auf die einzelnen Monate zeigt folgende Tabelle: E ^ Erkrankungsfälle, T ^ Todesfälle.
Scharlach E T Jänner Februar März April
10 3 7 6 35 24 10 13 10 10 4 6
Mai
Juni Juli August
September Oktober November Dezember
Diphtherie T E 14 10 11 7 6 3 1 12 9 23 22 13
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— — — —
—,
— —
1 —,
— — — — — — ——.
— —
138 — 131 1 Mortalitätsprozent: 0«/° für Scharlach, 0.7"/» für Diphtherie. I I . Die Geborenen Gesamtzahl
Außereheliche
männl. weibl. zusammen 262
264
526
männl. weibl. zusammen 49
61
Totgeboren
110
Sterbefälle 1937 Die Todesursachen männl. weibl. zusammen
Todesursache:
Infektions- und parasitäre Krankheiten Krebs und andere Neubildungen Andere Allgemeinkrankheiten Krankheiten des Blutes Chronische Vergiftungen Krankheiten des Zentralnervensystems Krankheiten der Kreislauforgane Krankheiten der Atmungsorgane Krankheiten der Verdauungsorgane Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane Krankheiten der Schwangerschaft Krankheiten der Haut und des Unterhautzellgewebes Krankheiten d. Bewegungsorgane Angeborene Mißbildungen Angeborene Lebensschwäche Altersschwäche Nutzere Einwirkungen Plötzlicher Tod und ungenaue Ursachen Gesamtzahl der Verstorbenen
38 58 6 4 1
31 78 7 1 —
69 136 13 5 1
29 69 19
37 95 22
66 164 41
15
16
31
14 —
10 3
24 3
1 — — 3 15 22
2 — 1 6 20 8
3 — 1 9 35 30
3
—
3
297
337
634
Lebendgeboren
männl. weibl. zusammen 13
männl. weibl. zusammen 257
256
513
Das Geburtenproblem wird in letzter Zeit so vielfach erörtert und ist von so ungeheurer Wichtigkeit, daß es gewiß von großem Interesse, ist, die Verhältnisse in dieser Beziehung auch für die Stadt Innsbruck zu kennen. Die Geburtenzahl ist auch hier wieder gegen das Vorjahr gesunken, und zwar von 546 auf 526. Werden die 13 totgeborenen Kinder abgerechnet, so bleiben noch 513 Lebendgeborene übrig. Es ist bei der Vorlage einer Statistik nicht der Platz, die Gründe für diese fortwährende Abnahme der Geburten zu erörtern. Kurz wuvde dies im vorjährigen Bericht versucht. Auffallend beim Vergleich mit früheren Jahren ist ein stetiges Sinken des Prozentsatzes der unehelichen Kinder. Von den 526 Geborenen des Jahres 1937 sind 110 unehelicher Herkunft, das entspricht einem Prozentsatz der unehelichen Kinder von 20.9. I m Jahre 1935 war der Prozentsatz 28, im Jahre 1936 23«/.,. Der Prozentsatz für ganz Österreich beträgt 23"/°. Die Verhältnisse sind wie bekannt in den einzelnen Ländern außerordentlich verschieden. Kärnten weist mit durchschnittlich 40°/» die höchste, Vorarlberg mit 7°/° die niedrigste Zahl unehelicher Kinder auf. Was das relative Sinken der Zahl der unehelichen Kinder für die hiesigen Verhältnisse betrifft, so dürfte es nicht so einfach sein, hiefür eine ausreichende Erklärung zu finden. Weit mehr als die Hälfte aller Entbindungen erfolgte im Spital. Von den frei praktizierenden Hebammen wurden nur 181 Entbindungen in der Wohnung durchgeführt. I I I . Die Verstorbenen Die Einwohnerzahl Innsbrucks beträgt 62.434. Davon starben 634 Personen, und zwar 297 Männer und 337 Frauen. Die Sterblichkeitsziffer, d. i. die Anzahl der Verstorbenen auf 1000 Einwohner beträgt demnach nur 10.1, ist also die niedrigste, die bisher errechnet wurde. I n den folgenden Zusammenstellungen werden nun die Sterbefälle des Jahres 1937 nach Todesursachen und Lebensalter der Verstorbenen dargestellt.
bj Die Lebensalter der Verstorbenen Lebensalter der Verstorbenen ohne Totgeburten
männl. weibl. zusammen
I m 1. Monat I m 1. Jahr einschl. des 1. Monats Von der Geburt bis zu 5 Jahren Von 5 bis 15 Jahren Von 15 bis 30 Jahren Von 30 bis 50 Jahren Von 50 bis 70 Jahren über 70 Jahre Summe:
3 8 12 1 12 48 127 97
10 13 16 5 25 36 119 136
13 21 28 6 37 84 246 233
297
337
634
Nun einige Worte zu den angeführten Zahlen: I u Tabelle a) Todesursachen Als die häufigsten Todesursachen erscheinen auch diesmal wieder die Erkrankungen der Kreislauforgane mit 164 Todesfällen. Bei der näheren Untersuchung dieser Todesursachen sind es wieder die Krankheiten des Herzmuskels, welche bei weitem mit 105 Fällen überragen. I n zweiter Linie die Krankheiten 'der Kranzarterien und Angina pectoris mit 25 Todesfällen (20 Männer und 5 Frauen). Weiters in abnehmender Häufigkeit organische Herzfehler, Arterienverkalkung und Brand usw. Es sind demnach zirka ein Viertel aller Todesfälle durch die Krankheiten der Kreislauforgane bedingt. Krankheiten des Zentralnervensystems waren in 66 Fällen als Todesursache verzeichnet, davon 54 durch Gehirnschlag. Dieses tragische Geschehen der Gehirnblutung stellt also eine ziemlich häufige Todesursache dar. Krankheiten der Atmungsorgane scheinen dieses Jahr mit 41 Todesfällen auf. Es ist hauptsächlich die Lungenentzündung mit 32 Todesfällen, welche hier in Betracht kommt. Die häufigsten Todesfälle an diefer Krankheit waren in den Monaten Februar und Dezember zu verzeichnen. Was die Krankheiten der Verdauungsorgane betrifft, welche in 31 Fällen als Todesursache vorkommen, fo ist dies-
8. ma? am häufigsten die Lebercirrhose (8), Darmverschlutz (5), Blinddarmentzündung (4) zu bemerken. Besonderes Interesse unter den Todesursachen haben noch die Tuberkulose, der Krebs und die gewaltsamen Todesfälle. Tuberkulose: Die Todesfallziffern an Tuberkulose befinden sich in der vorhergehenden Zusammenstellung unter oen Infektionskrankheiten. Gegenüber der andauernd geringeren Bedeutung, welche die Tuberkulose gegenüber früheren Jahren als Todesursache hatte, ist dieses Jahr ein kleiner Anstieg der Todesfälle an Tuberkulose zu verzeichnen. Es starben im Jahre 1937 53 Personen an Tuberkulose, und zwar 46 an Lungentuberkulose und 7 an Tuberkulose anderer Organe. Der Prozentsatz der Tuberkulose an den Todesursachen beträgt demnach 8.3°/». Seit Erstellung der Lokalstatistik für Innsbruck ergeben sich hier folgende Zahlen: 1934 1935 1936 1937
11.6°/° 8.2°/° 7.8°/° 8.3°/« Es ist wohl kaum anzunehmen, haß dies den Beginn eines neuerlichen Anstieges der Tuberkulose-Todesfälle bedeutet. Krebs: I m Vergleich zum Vorjahre ist die Zahl der Opfer diefer Krankheit wieder gestiegen, und zwar sowohl absolut als auch perzentuell. Bei insgesamt 634 Todesfällen im Jahre 1937 starben 13ß Personen an Krebs gegenüber 125 Personen bei 666 Todesfällen im Jahre 1936. Es ist also wieder ein außerordentlich starkes Ansteigen dieser Todesursache zu verzeichnen und in Prozenten ausgedrückt besagt dies, daß von 100 Personen 21.4 an Krebs sterben. Eine Steigerung von 18.7 im Jahre 1936 auf 21.4, also fast um 3°/°. Wenn im letzten Berichte gesagt wurde, daß hier fast jeder fünfte Menfch an Krebs stirbt, fo genügt dies für 1937 schon nicht mehr, und wenn es so weiter ginge, wäre es im nächsten Jahr schon jeder vierte Mensch, der dieser Krankheit zum Opfer fällt. Es ist zu hoffen, daß es sich im vergangenen Jahre nur um ein zufälliges Emporschnellen diefer Sterblichkeitsziffer handelt. Auffallend ist allerdings, daß der Prozentsatz der Todesfälle an Krebs hier weit größer ist, als der Durchschnitt für ganz Österreich mit 14.4"/o. M r Innsbruck ergeben sich für die letzten Jahre folgende Zahlen: 1934 19 °/° 1935 19 °/° 1936 18.7°/o 1937 21.4°/° Von mancher Seite wird behauptet, daß die Zunahme der Krebssterblichkeit überhaupt nur eine scheinbare sei, hervorgerufen durch die immer mehr zunehmende Überalterung der Bevölkerung, indem dadurch eben relativ immer mehr Personen ins Krebsalter kommen. Denn der Krebs ist ja überhaupt eine Krankheit des vorgerückteren Lebensalters. Dann mag wohl auch die außerordentlich verbesserte Diagnosestellung eine Rolle spielen. Ob aber dies alles ausreicht, um dieses auffallende Überhandnehmen der Todesfälle an Krebs zu erklären, ist fraglich. Anderseits ist wieder für bestimmte Krebsarten, z. B. den Krebs der Lunge, ein häufigeres Vorkommen nachssewiesen. Das häufigere Vorkommen des Krebses bei den Frauen kommt dieses Jahr in den Todesfallzahlen deutlich zum Ausdruck. Es starben 58 Männer und 78 Frauen an dieser Krankheit. Was den Sitz der Krebserkrankung, welche zum Tode führte, betrifft, so steht auch diesmal wieder der Magen an erster Stelle, und zwar mit 35 Todesfällen. Weiters folgen an Häufia.keit der Krebs der Brustdrüse mit 15 Todesfällen. Der Darmkrebs mit 13. der Krebs der Geschlechtsorgane mit 11 Mastdarm mit IN. Lunge mit 8. Speiseröhre mit 5 Todesfällen usw., in abnehmender Häufigkeit die übrigen Organe. Während wie gezeigt im allgemeinen mehr Frauen als Männer an Krebs sterben, zeigt sich bei manchen Organen, wie Bronchien. Lun^e und Speiseröhre, ein häufigeres Auftreten des Krebses bei den Männern. Beim Lungenkrebs 8 Männer, 1 Frau, beim Krebs der Speiseröhre 4 Männer, 1 Frau.
.Amtsblatt N r . 3 Was das Lebensalter der an Krebs Verstorbenen betrifft, so entfällt auch diesmal wieder mehr als die Hälfte aller Todesfälle an Krebs auf die Altersstufe 50 bis 70 Jahre; auf das Alter unter 50 Jahren entfallen 16 Todesfälle, die übrigen betreffen Personen im Alter über 70 Jahre. Gewaltsame Todesfälle: I m Jahre 1937 kamen 30 Personen .auf gewaltsame Weife ums Leben, und zwar 22 Männer und 8 Frauen. Diese gewaltsamen Todesfälle verteilen sich auf 19 Selbstmorde, 1 Mord und 10 Nerunglückungen. 1. Selbstmord Die Zahl der Selbstmorde ist mit 19 etwas größer als im Vorjahre (15). Der überwiegende Anteil der Männer an den Selbstmordfällen kommt wieder deutlich zum Ausdruck: 13 Männer und 6 Frauen. Eingeteilt nach Geschlecht, Alter und Art des Selbstmordes, ergibt sich folgendes:
Männlich: 19 Jahre: Erschießen 22 ., Erschießen 29 ,, Erschießen 31 32 33
33 42 54 58 63 68 76
., ., ,,
,
., ,, ., ., ,, ,,
Leuchtgasvergift.
Erschießen Erschießen
Weiblich: 15 Jahre: 28 ., , 33 54 5, 54 ., 59 ,,
SuVlimatvergift. Ertränken Erhängen Ertränken Erhängen Erhängen
Leuchtgasvergift. Erhängen Leuchtgasvergift.
Erschießen
Erhängen
Erschießen
Erhängen
7mal Erschießen 3mal Erhängen 3 m a l . Leuchtgasvergiftungen
3mal Erhängen 2mal Ertränken Imal Vergiften
Die meisten Selbstmordfälle betreffen Perfonen des mittleren Lebensalters. Doch verübte im vergangenen Jahr gar ein 15jähriges Kind schon Selbstmord und die älteste Person war ein 76jähriger Greis. Gewöhnlich sieht man auch eine Häufung der Selbstmordfälle im Frühling. Diefe jahreszeitliche Beeinflussung der Selbstmordziffer kommt diesmal nicht zum Ausdruck. Die häufigsten Fälle ereigneten sich im Jänner, September und Dezember. 2. Der Mordfall betraf eine 40jährige geistesgestörte Frau, welche von ihrem eigenen Vater erschossen wurde. Derselbe verübte hierauf Selbstmord. 3. Die tödlichen Unglücksfälle. Dieselben betrafen 9 Männer und 1 Frau. Nach Gefchlecht, Alter und Art des Unfalles ergibt sich folgendes Bild: Männlich: 34 Jahre: Eisenbahnunfall 38 „ Starkstromverbrennung 43 „ von einem Radfahrer niedergestoßen 50 57 58 68 75 76 77
„ „ „ „ „ „ „
Weiblich: Von der Straßenbahn überfahren Sturz auf der Straße Von einem Radfahrer niedergestoßen Ertrinken (in den Sillkanal gefallen) Narkosetod Von einem Auto überfahren. Verbrennung
I u Tabelle d) Die Lebensalter der Verstorbenen Hier ist von Interesse das Verhalten der Säuglingssterblichkeit. Es ist dies die Zahl der Todesfälle der Kinder im ersten Lebensjahr auf 100 im gleichen Jahre lebend geborener Kinder. Lebend geboren wurden im Jahre 1937 513 Kinder. Gestorben sind im ersten Lebensjahre 21 Kinder. Das ergibt eine Säuglingssterblichkeit von nur 4°/°. Das ist eine sehr
Amtsblatt N r . 3. niedrige Zahl im Verhältnis zur Säuglingssterblichkeit von ganz Österreich mit über 9°/«. I n den letzten Jahren zeigt die Säuglingssterblichkeit in Innsbruck folgende Zahlen: 1934 1935 1936 1937
5.3 «/« 7.7°/« 6.5°/« 4.0 °/«
Zahl der Verstorbenen in einem Jahre auf 1000 Einwohner und die Geburtenziffer die Zahl der Lebendgeborenen, ebenfalls auf 1000 Einwohner berechnet. Dabei ergeben sich für die letzten 3 Jahre und das Berichtsjahr folgende Zahlen: Sterblichkeitsziffer
Bei den früheren Berichten wurde bei der Betrachtung der Lebensalter auch immer an den Zahlen die Tatsache erwiesen, daß die Frauen durchschnittlich, und zwar ganz beträchtlich, älter werden als die Männer. Das geht daraus hervor, dah in den hohen Wtersstufen dei den Verstorbenen von über 70 Jahren immer bedeutend mehr Frauen ausgewiesen werden als Männer. I m Jahre 1937 starben im Alter von über 70 Jahren 136 Frauen, dagegen nur 97 Männer. Schlutzbemerkungen: Um eine leicht vergleichbare allgemeine Übersicht über die Bevölkerungsbewegung zu gewinnen, errechnet man die sogenannte Sterblichkeits- und Geburtenziffer und stellt die Zahlen einander gegenüber. Die Sterblichkeitsziffer ist die
1934 1935 1936 1937
V o n Dr. K a r l Schadelbauer
(7. Fortsetzung)
(1765) 3. August: Gegen 8 Uhr morgens langte S. Maj. der Kaiser im Stifte Wilten an und stattete I . K. H. der Infantili e men Besuch ab, welcher mehr als eine Stunde dauerte, worauf S. Maj. wieder nach Hof zurückkehrte. Um halb 11 Uhr las der hw. H. Prälat von Wilten im Zimmer der Infantin wo von der Reise Kapelle ein Altar aufgerichtet wurde eine h. Messe, welcher I . K. Hoheit beiwohnte. Gegen 2 Uhr war im Stifte große offene Tafel, wobei die höchsten und hohen Herrschaften sich befanden. Noch vor der Tafel hatte S. Em. der Cardinal Migazzi nebst den hier anwesenden geistlichen und weltlichen Fürsten, Hofämtern und fremden Ministern und Botschaftern, nach der Tafel aber um 5 Uhr abends die Chefs der Landesstellen, geheimen und Staatsräte, die Kämmerer und der gesamte Adel beiderlei Geschlechts die Ehre der Erzh. Infantin ihre Glückwünsche über dero beglückte Ankunft abzustatten und ihre Aufwartung zu machen und wurden bei I . K. Hoheit zum Handkuß zugelassen. Das gnädige Bezeugen der höchsten Herrfchaften hiebei war jedermann sehr erfreulich. Unter den hohen Ttandespersonen, welche vor der Tafel ihre Aufwartung machten, war auch noch ein zweiter Abgesandter von S. M. dem noch jungen König von Neapel erschienen, welcher in höchst dessen Namen der Infantin K. H. einen kostbaren Schmuck überbrachte. Notabene: Einige hatten sich die Mühe gegeben und hatten die heute in die Abtei zu Wilten eingefahrenen Kutfchen gezählt und haben deren über 130 zusammengebracht. 4. August: I . K. H. die Infantin wohnte heute, sonntags, auf dem Adtei Oratorium in Wilten zweien h. Messen bei, wovon die erste der hw. Prälat des dortigen Stifts, die zweite der Kaplan I . K. Hoheit las. Gleich wie gestern, war auch heute große offene Hof-Tafel in dortiger Abtei, nur daß heute statt der H. Gesandten andere-hohe Gäste geladen waren. Nach Aufhebung der Tafel geruhten I . K. K. Maj. und Hoheiten der Stifts Vesper, welche in dem untern Chore gehalten wurde, beizuwohnen. S. M. der Kaiser, höchstdero Herr Bruder Prinz Carl von Lothringen und die zwei sächsischen Prinzen Clemens und Albert nahmen in den untern Chorstühlen auf der Epistelfeite Platz und sangen mit lauter Stimme mit den Etiftspriestern mit. Obenher, ebenfalls auf der Epistelseite, auf dem Seiten Oratorium waren die Gitter fortgenommen und die Kniebänke mit Tapeten bedeckt, und da befanden sich I . M. die Kaiserin, die dl. Braut Marie Louise und I . K. H. die Erzh. Maria Anna und Christine und die Prinzessin von
8.5 9.3 8.5 8.2
Es verringert sich demnach die Sterblichkeits- und Geburtenziffer; in absoluten Zahlen für das Jahr 1937 ausgedrückt: Todesfälle 634, Lebendgeborene 526. Man fagt, die Zahl der Särge übersteigt beträchtlich die Zahl der Wiegen. Dieses andauernde Kleinerwerden der Sterblichkeits- und Geburtenziffer führt zur sogenannten Vergreisung der Bevölkerung. Es gibt dadurch verhältnismäßig immer mehr alte Leute. Der Geburtenllbgana in den Städten wurde bisher durch den Geburtenüberschuß auf dem Lande ausgeglichen. Das ist nun nicht mehr der Fall, so daß schon im Jahre 1936 in ganz Österreich die Zahl der Toten mit 88.902 die Zahl der Lebendgeborenen mit 87.868 überstieg.
Das Innsbrucker Haötarchib Vie Innsbrucker thronik öes GoUfrieö pusch von 17^5 ^ 17S1
Geburtenziffer
10.8 11.5 10.6 10.1
swütkunöliche Veiträge zum Amtsblatt öer Lanöeshauptstaöt Innsbruck
Lothringen. Nach geendigter Vesper verfügten sich I . K. Maj. und Hoheiten in das Stifts-Recreations-Zimmer — weil alle andern Plätze vom Hofe besetzt sind — und wohnten einem von den dortigen Stiftsmusikanten auf Veranstaltung des hw. H. Prälaten aufgeführten ländlichen Singspiele bei, zu welchem auch S. M. der röm. König und S. K. H. der Erzh. Leopold erschienen. Die Personen, die hier mitgewirkt hatten, wurden sämentlich von I . Maj. mit goldenen Medaillen beschenkt. Hierauf wurde eine tirolische Bauernhochzeit produzirt. Es erschienen daher Bauern und Bäuerinnen aus dem Dorfe Wilten, gegen 140 Personen. Sie Zogen mit ihren Spielleuten anfänglich in den obern Abteisaal ein, machten vor I . Maj. und Hoheiten ihre Einladung mit Überreichung von Hochzeitbuschen und Kränzen und unterhielten dann höchstdieselben mit ihren Tänzen nach Landessitte, welche sie dann später im untern Abteisaale fortsetzten, woran I . M. die Kaiserin ein solches Wohlgefallen hatte, daß sie diejenigen, welche das Brautpaar vorstellten mit einem kostbaren Ringe und auch noch mehrere andere Zu beschenken geruhten. Es wurde auch den Bauern und Bäuerinnen Braten, Wein und Brot gegeben, welches sie dann im Kreuzgange verzehrten.
Ausgetrommelte Kaschings-Erlasse Dr. K a r l S c h a d e l b a u e r Der Fasching, eine Zeit toller Freuden für das Volk, war zugleich eine Zeit steter Sorgen für die hohe Obrigkeit. Besonders das Verkleiden und Maskentragen, schon gar wenn es mit Waffentragen verbunden war, erregte ihre Beunruhigung. Immer wieder schickte die Regierung Verbote und Strafandrohungen aus, die, der Regiments-Unter-Marschall und der Stadtrichter austrommeln lassen mußten. Ihre Wirkung scheint freilich zeitlich beschränkt gewesen zu sein, denn alle paar Jahre kam wieder ein ähnlicher Erlaß. Etwa drei Dutzend solcher obrigkeitlicher Befehle aus dem 18. Jahrhundert finden sich in einem Aktenpäckchen des Innsbrucker Stadtarchives (1719, Nr. 335) gesammelt. Die älteren bis 1750, teilweise schon in Fischnalers „Innsbrucker Chronik" und neuestens bei A. Dörrer „Das Schemenlaufen in Tirol" erwähnt, sollen in den folgenden Zeilen ausführlicher mitgeteilt werden, da sie doch einigen Einblick in das Faschingstreiben der damaligen Zeit gewähren, über das ohnehin nur wenige Quellen berichten. Zuvor sei daran erinnert, daß Kaiser Joseph I. am 28. Dezember 1707 ein ausführliches Mandat über die Besteuerung aller Bälle, Hochzeiten, Faschingsfeste usw. für alle österreichischen Län-
.Amtsblatt Nr. 3 der und Orte geltend erlassen hatte, weil alle „Erbländer durch langwürge schwäre Krieg und von Jahr zu Jahr beigetragene sehr große Geld-Summen dergestalten entkräftet" waren, daß er „auf allerhand Extra-Mittel und Beihülf Zu gedenken" gezwungen war. Danach mußten 3. V. „bei hochzeitlichen Ehren- und Fasching-Festen" in den Residenz- und Hauptstädten, wie Innsbruck, für jeden Musikanten 30 Kreuzer täglich in die Amtskassa entrichtet werden. Am 3. April 1717 machte die Regierung den Bürgermeister neuerlich darauf aufmerksam, daß „denen hiesigen Würten und Bier-Zapflern das Wein- und Vier Ausschenken auch Tantzen nach 10 Uhr abents nochmalen bei ohnnachleßlicher Strafe ohne Anstand zu verbieten" fei. Ebenso sei den Bürgern und Inwohnern gemessen anzubefehlen, die Haustüren nach 10 Uhr abends gesperrt zu halten. Die Verordnung des Geheimen Rates, daß „die Mumereien der Larven zu nachts nach Leitung des englischen Grueses, wie auch die Tragung des Gewöhrs denen Mascaren oder Verklaidten sowohl zu nachts, als bei Tag bei hoher Strafe verboten, nicht weniger das Tanzen und Wein-Ausschenken bei dieser Fasnacht Zeit über 12 Uhr zu nachts nicht zugegeben werden solle", wurde dem Bürgermeister am 4. Februar 1719 zur weiteren Kundmachung an die Wirte und Bierzapfler mitgeteilt. Schon am folgenden Tage wurde sie dem Val Jos. Vertolas als Gastgeben Zunft Brudermeister Zugestellt. Am gleichen 4. Februar erhielten der Regim. Unter-Marchall Martin Leimb und der Ttadtrichter Franz Stockher den Befehl „durch öffentlichen Trumblstraich zu jedermeniglich Wissen und Verhalt" zu bringen, „das bei einstehender Fasnachtzeit denjenigen Parteien, so Costgänger halten, bei unnachlätzlicher Strafe geboten werde, ihre Costgeher nach 12 Uhr zu nachts nicht mehr in ihre Behausung einzulassen". Zwei Tage später wurde der Erlaß „auf allen 4 Pläzen" ausgetrommelt. Den 10. Februar 1727 mußten der Untermarschall Ant. Sim. Wolfs und der Stadtrichter Schallinger austrommeln lassen, „daß von denen Maschern keine Waffen oder unanständige Claidungen, minder nach dem Betleiten die Larffen getragen, auch die Fenster mit Lemonien bei Straf nicht mehr eingeworfen werden". Ueberdies hatte „die Stattwacht fleißig zu patrollieren und ein und anders effective zu verHintern". Eine ähnliche Verfügung bekamen 10 Jahre später, am 1. Februar 1737, der Untermarschall Ioh. V. Pingera und der Ttadtrichter Georg Phil. Appeler zum Austrommeln. Darin war auch das Tragen von Windlichtern „bei entstehenden Wind" wegen Feuersgefahr verboten. Die Publication erfolgte am 5. Vierzehn Tage später, am 19. Februar, erschien ein zweites Verbot unter Androhung schwerer Strafe, „das sich weder diese Fasnacht noch zu anderer Zeit keiner unterstehen solle, weder in der Stadt noch denen Vorstötten einiges Gewer in vermasquierter Kleidung zu tragen oder auch ohne derlei Kleidung und Hochzeiten einen Schuß zu tuen". Dies wurde am folgenden Tage „an gewöhnlichen Orten" publiciert. ' Am 16. Jänner 1739 verbot die Regierung zufolge einer kaiserlichen Resolution „ i n Betrachtung gegenwärtig gefährlicher Zeitläufe bei heuriger Faschingszeit die Vermasquierung, Epielleut und das Tanzen sowohl in denen Wirts- als Privat-Häusern und auf der Gassen, ausgenommen bei den Hochzeiten, sogen. Ayrnschmalz id. i. die Nachfeier bei Hochzeiten), Kirch- und Dinßl-Tag (d. i. der Festtag einer Zunft), auch da etwa ein Hausvater feiner Fumili und guten Freunden eine Lustbarkeit mit einer Müsic und Tanz in seiner Behausung aus eigner Freigebigkeit ohne Zahlung und Geldbedingnus jedoch ein solches ohne Vermasquierung" veranstaltet. Dieser Erlatz wurde erst acht Tage später ausgetrommelt. Aus einer ausführlicheren, gedruckten Ausgabe, die dem Bürgermeister zugestellt wurde, ist zu entnehmen, daß das obige Verbot hauptsächlich als Dank für Gottes „ohnendliche Güte das Land Oesterreich und (die) Residenzstadt Wien vor der in dem benachbarten Königreich Ungarn und Fürstentum Siebenbürgen eingerissenen, jedoch hin und wieder nachlassend leidigen Seuche bishero gnädigist bewahret" zu haben, erlassen worden war, weil man mit gebührender Obsorge alles verbieten wollte, „so den gerechten Zorn Gottes erwecken und zu denen nach seiner Gerechtigkeit vorhengenden Strafen einen Anlaß geben könnte." Gleichzeitig wurde noch eine andere Verordnung öffentlich verlesen und kundgemacht, die zwar mit dem Fasching nichts zu tun hat, aber doch für die Stadtgefchichte bemerkenswert erscheint. Es wurde nämlich den Hausbesitzern gemessen befohlen „die von ihren Tachrinnen Herabhangenden Eiszapfen herunterstoßen" zu lassen, „wie zumalen auch und weilen von denen Tächeren allhier große Eiszapfen auf die Straßen und Weg herabhangen, durch deren Herabfallung aber gar bald ein Unglick und Schaden erfolgen kunte". Gegen Ende Februar 1740 mußte die Regierung vernehmen, daß man sich trotz ihren Verbotes nicht „geschiehen" habe, letzthin öffentlich „vermaschgierter" herum zu gehen und sich in den Wirts-
häusern also sehen zu lassen. Sie ließ ihr Verbot also nochmals austrommeln und bedrohte jeden mit Strafe, der sich in den drei letzten Faschingtagen zu maschgieren erfreche. Bezüglich der bisherigen Uebertreter werde eine Untersuchung durchgeführt und deren Bestrafung vorbehalten. Die Wirte werden gewarnt Maschgerer einzulassen. I m Jahre 1743 war der Regierung zu Ohren gekommen, daß bei einzelnen Wirten die Epielleute bis spät in die Nacht hinein oder gar bis früh morgens zu hören feien. Sie beeilte sich die Einhaltung der Sperrstunde um 10 Uhr durch Trommelstreiche einschärfen zu lassen. Freilich war die Wirkung nur von kurzer Dauer, denn bereits ein halbes Jahr später, am 4. Jänner 1744, mußte sie den Bürgermeister anweisen, den Wirten neuerlich die Sperrstunde mit allem Nachdruck beizubringen. Ausgenommen waren jene Wirte, bei denen die „neuerlich eröffnende Werbung — angestellt" wurde. Der Nachdruck des Herrn Bürgermeister scheint nun auch etwas schwach ausgefallen zu sein, denn er bekam bereits am 14. April einen neuen, scharfen Erlaß, in dem es heißt, daß in mehreren Wirtshäusern täglich Saitenspiel zu hören sei, ja an Sonn- und Feiertagen sogar während des Gottesdienstes getanzt werde, was allenthalben Aergernis errege. Es wird nun den Wirten befohlen, das Tanzen an Werktagen überhaupt nicht zu gestatten und an Sonn- und Feiertagen erst nach dem Gottesdienste bis längstens 10 Uhr nachts. I m Uebertretungsfalle würde keinerlei Entschuldigung mehr angenommen, sondern unnachsichtlich eine Strafe dictiert. Am 29. Jänner 1746 erhielt der Bürgermeister den Auftrag, die Kaufleute zu sich rufen zu lassen und ihnen folgende Verordnung bekannt zu machen. Zur Bestreitung der Kosten des Tiroler Landund Feld-Regimentes habe der Kaiser unter anderem angeordnet, daß „auch auf die Masquara oder Larffen und zwar auf jeden Stück 18 kr. als ein Imposto gelegt" werden sollen. Daher haben alle Kaufleute, die mit dieser Waare handeln, ihren Vorrat dem Hofkammer Raitofficier Franz Gerardi und dem Regimentskanzlisten Jacob Hueber vorzuweisen. Jeder Kaufmann konnte nach Wunsch „ein zum Verschleiß proportioniertes mehr oder minderes Quantum solcher Masquaren" stempeln lassen und die übrigen in eine Kiste verschließen, die versiegelt wurde. Brauchte der Kaufmann dann wieder Masken, mußte er es bei den gen. Deputierten melden. Der Verkauf von ungestempelten Masken wurde mit 50 Talern bestraft. Von jedem verkauften Stück mußte nach „geendigter Faschingszeit" die Steuer abgeliefert werden. Diefer Erlaß mußte auch ausgetrommelt werden, denn es hatte leder einzelne ebenfalls feine Maske mit einem gewissen Zeichen „wapplen" zu lassen und die 18 kr. zu zahlen, ob er nun die Maske selbst verwendete oder verkaufen wollte. Eine Strafe von 6. Talern war demjenigen zugedacht, der „bei instehender Faschingszeit ohne solch gewapplete Masquara betreten würde". Am 13. Jänner 1749 wurde neuerlich eingeschärft, daß die Masken-Steuer strengstens einzuheben sei, daß es weder für den Adel noch für die Exempten eine Ausnahme davon gebe und nur die berechtigten Kaufleute Masken einführen und feilbieten dürften. Es durften nur „gewaplete Masquen oder Visier" zum Verkauf kommen. „Wapplen, so denen Visiren anzuheften", waren gleich dem Erlaß angeschlossen und sollten je nach Bedarf angefordert werden. I m Uebertretungsfalle war eine Geldstrafe vorgesehen, von der ein Drittel dem Denunzianten zufallen sollte.
sine Innsbrucker lthafts-Offnung öes . Iahehunöerts Dr. Karl Schadelbauer
(Schluß)
Von der Newenstat, mi f i auf komen sei. Item daz Grafs Memhart, Graff ze Tyrol vnd ze Görcz mit abbt Wytmar zu den selben zeiten abbt des gotzhaws ze Wyltein vnd mit wizzen willen seins conuents in Wechsels weise über ainkomen ist von der Newnstat wegen, di da gelegen ist ze Inspruk oben an di Stat daselbs, als man get gen Wyltein, di da gelegen ist in des gotzhaws gericht vnd auf feim grünt vnd auf seim voden'vnd di auch dem gotzhaws zugehört hatt, newr alain von des gerichtz wegen, also mit auzgenomen worten, daz abbt Wytmar vnd sein gotzhaws alle di recht, di si hetten von des gerichtz wegen, newr alain in der Newnstat ze Inspruk auf gaben, als weit di march und di zii der Newnstat sind von dem obern tor der Stat Ze Inspruk, als man get gen Wyllein pizz an daz ober tor der Newnstat mitsamvt den lewten, di darinne gesessen sein mit irer hawsung vnd nicht verrer vnd danach nam der abbt vnd daz gotzhaws aus ze behalten aller irer lehenschafft des grünts vnd des vodems, dar auf di felb Newnstat erzogen ist vnd ander ettliche recht mer, als auch wol aus
.11
Amtsbwt» N». 3. weisent di briesf, di dem gotzhaws darüber geben sind, dar vmb ist dem gotzhaws di genad getan worden, daz es mag zollfrei treiben achczig säm mit wein alle jar in sein gotzhaws vnd dar aus, als neit d i e gepiet der herschafft sein ge Tyrol vnd zu Gorcz, daz sei in steten, in markten oder sust auf dem land an aller zolner vnd mänichleichs irrung ut patet in priuilegio. Item es sol auch daz gotzhaws ze Wyltein zollfrei varen durch di Statt ze Inspruk dar ein vnd dar auz als oft vnd im fein not vnd dürft beschiht an der Etat und mänichleichs irrung. Item ez ist auch ze wizzen, daz der Stat gericht nicht verrer, noch weiter geraicht, noch geraichen sol gen des gotzhaws gericht, denn als sie vmbfangen ist mitfampt der Newnstat als auch daz auzweisent des gotzhaws brieff. Item es fol auch aller zehent, der da gelegen ist vmb di Etat ze Inspruk oder wo di Stat ander guter hat, di doch gelegen sind in den zilen vnd marchen der pharrleichen Kirchen des Münsters ze Wyltein, da von aller zehent, er sei groz oder chlain, dem gotzhaws ze Wyltein geuallen, als denn das aufgefaczt ist worden von den heiligen uätern, ut patet in priuilegio. Item welcher vuraer der ist ze Inspruk, der da hatt ainen garten oder mer bei der Stat oder in der Stat ze Inspruk, daz der von den selben garten alle jar gebe seinen krautzehent, nach dem stangen mas, ie di zehente stange, was daz pringen mag, des sei vil oder wenig, vnd sol auch daz auf dem akker ligen lazzen. Item vnd welher purger der war. der seinen zehenten alle jar nicht geit, als gefchriben stet, den mügen vnd sullen der abbt vnd der conuent ze, Wyltein dar vmb ansprechen vnd benoten mit gaistleichen rechten als vmb ander des gotzhaws zehent. Item vnd was di purger ze Inspruk dem gotzhaws ze Wyltein von anderm irem gut oder von ander fache zehenten füllen, den selben zehent sullen sie geben als von alter vnd mit rechte dar kamen ist, ut patet in priuilegio. Iiem vnd welcher der war, der dem gotzhaws seinen Zehenten, wi der benant ist, nicht gab noch geben wolt vnd des nicht tat, den sol vnd mach daz gotzhaws ze Wyltein vnd der conuent daselben den mit gaistleichem rechte vnd anders nit dar zu benölen vnd bringen, daz er in geb, als er in pilleich vnd durch recht geben sol, ut patet in priuilegio. Item welcher purger der ist, der guter von dem gotzhaws ze Wyltein hatt vmb amen benanten zins, es sein Hawser, hosfstett, akker, wisen oder welcherlei gut ez ist, daz vrbor haizzt vnd wa sich daz ervindet mit dem rechten, daz er desselben vrbors daz minner oder daz merer ist an worden ane desselben gotzhaws vnd des conuents daselben hant vnd wisen vnd hat den zins auf daz ander geleit, wa sich daz ervindet, da sol man aus daz, daz er an worden ist, einen zeitlichen zins legen dem gotzhaws ze pesserung alle jar auf daz jawch akkers drei Zwangiger vnd aber dar nach als mügleich vnd zeitleich fei, daz man doch wizze, daz ez dem gotzhaws mit aigenschafft zu gehör vnd daz ez auch ane sein hant vnd wizzen niemant full noch müg an werden. Item daz di purger ze Infpruk in rechtem Zinnslehen weis von dem gotzhaws ze Wiltein pestanden habent den Sakken, der genand ist der alte Sakk oder der Vält Sakk, als weit vnd als prait di march geraichen mit aller feiner zugehörung vnd als auch wol aus weisent di vrieff, di daz gotzhaus ze Wyltein von in dar vmb hott, wi sie in enphahen sullen, vnd was recht sie dar vmb dem gotzhaus tun sullen vnd wag rechtens daz gotzhaus dar auf hatt, wenn ichts darinn ledig wirt, vnd wi si den järichlich verczinfen füllen, vnd was recht daz grotzyaus dar auf hatt, wenn fi den zinns versäzzen über den dritten zinns, und wi fi in zehenten sullen, sein lig wenig oder vil ze gras oder ze anderm paw, vnd ainer der seine recht, der war vil oder wenig, di er hiet in dem selben Sakken, ainem andern ze Inspruk verchawffen wolt, wi er di dem abbt vnd dem gotzhaus auf geben fol mitsampt den lehen briefsen, andern, der da chawft hat, von hant füll leihen mit andern newn di er dar über hat, vnd wi ez denn der abbt vnd daz gotzhaus dem lehen bliesen, vnd wann auch daz also über varen würd, waz rechtens dann daz gotzhaus dar über hiett gegen den, di daz überuaren hieten, vnd, wi daz alles also vermacht fei, daz aus weisen di brieff, die darüber gegeben sind doch alweg dem gotzhaws ze pehaltten der recht seins gerichts." Berichtigung: Als Ausstellungsort der Urkunde Nr. 3 (bei den der Ehafts-Oeffnung folgenden Abschriften) vom 8. Dezember 1242 wurde versehentlich wie bei Nr. 2 „Anagni" eingefetzt. Es ist jedoch kein Ort genannt, sondern heißt nur: „in der obern capellen vnnser frawen", womit wohl eine Kapelle in Vrixen gemeint ist. Falsch
ist bemerkenswerterweise das in der „1242", denn das in Wilten erhaltene und hat folgende Datierung: „Actum indictione II. in die sancii Zenonis in riore."
Abschrift angegebene Jahr Original stammt von 1244 anno domini IvId!<^XI.IIII, capella sancte Marie supe-
Vie Lheaterfrage im Jahre v o n 9 r . K a r l schaselbauer
Die Sorge wegen eines theaterlosen Winters zerstreut folgende Notiz im „Voten für Tirol und Vorarlberg" l1886, S. 711): „Bekanntlich hat der Gemeinderat in seiner letzten Sitzung abgelehnt das k. k. und National-Theater gegen Bezahlung der Uebertragungsgebühren zu übernehmen, da er diese Ausgabe, die er auf die Summe von 10.000 bis 15.000 Gulden schätzte, nicht verantworten zu können glaubte. Infolge dieses Beschlusses hat das k. k. Finanzministerium die Berechnung der Gebühren angestellt und unter Zugrundelegung eines Gebäudewertes von 15.000 Gulden und der Annahme, daß die Gebühr zu gleichen Quoten von dem übergebenden und dem übernehmenden Teile zu tragen seien, den die Stadt treffenden Anteil mit 262 Gulden 50 Kreuzer berechnet. Da diefer kleine Betrag zu keinen weitern Bedenken Anlaß bietet, so beschloß der Gemeinderat in seiner vorgestrigen Sitzung, das Theater in das Eigentum der Stadt zu übernehmen. Wir haben somit von nun an kein ,.K. K. und NationalTheater" mehr, wie der bisherige Titel desselben lautete, fondern ein „städtisches Theater" und es werden nun auch die Vermutungen verschwinden, daß der nächste Winter eine theaterlose Saison sein wird." Bis 15. Mai 1887 erhielt es Direktor Ignaz Czernits in Pacht.
Die Maul- u. Klauenseuche dor loo Jahren v o n Ä r . K a r l schaöelbauer
Bei der gegenwärtigen Vorsicht wegen der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche erscheint eine Notiz bemerkenswert, die vor 100 Jahren im „Bothen von und für Tirol und Vorarlberg" veröffentlicht worden war. Sie lautete i „ T i r o l : Da gegenwärtig auch in den umliegenden Gegenden von Innsbruck nicht nur die Maul- und Klauenseuche unter dem Horn- und Kleinviehe vorkommt, sondern in mehreren Ortschaften sogar die Lungenseuche ausgebrochen ist, so wird zur Verhütung von Krankheitsverschleppungen angeordnet, daß auf dem demnächst, d.i. am 17. Dezember 1838, in Innsbruck abzuhaltenden Thomasmarkt außer geschlachteten und der vorschriftsmäßigen Vefchau zu unterziehenden Schweinen kein lebendiges Horn-, Schaf-, Ziegen- oder Borstenvieh gebracht werde."
9er Rachöruck von Aufsätze«/ Verichten oöer nur von Teilen öerselben sowie öie Wieöergabe von Daten unö Statistiken sinö nur mit genauer Quellenangabe gestattet
12 Von öer Htraßenreinigung im . Iahrhunöert Dr. K a r l S c h a d e l b a u e r Da sich im Winter und zur Zeit der Schneeschmelze die Aufmerksamkeit der Einwohnerschaft gerne dem Zustande der Straßen und deren Säuberung zuwendet, sei aus dem diesbezüglichen Abschnitte der Etadtgeschichte einmal einiges über die Straßenreinigung im vergangenen Jahrhundert mitgeteilt. Am 27. Februar 1806 erließ der Gouverneur Carl Graf von Arco eine Verordnung über die Etraßenfäuberung, in der er eingangs an die bestehende Ordnung vom 16. März 1787 erinnert, laut welcher „gewöhnlich alle Wochen am Samstag und wenn schlechtes Wetter einfallet auch unter der Woche, je nachdem es erforderlich ist, die Straßen durch die Dienstleute der Hauseigentümer und Inwohner gereinigt werden sollen". Die bisherige Erfahrung habe jedoch gezeigt, „daß die Straßen, wenn auch der Morast noch so sehr überHand genommen hat, nicht eher gereinigt worden sind, als bis durch die Viertelmeister von Haus zu Haus die Ankündigung geschehen ist". — Für die Zukunft wird nunmehr angeordnet, daß „alle Samstag von früh morgens bis 4 Uhr nachmittags von allen Häusern die Straße" gereinigt werden muß und „der Unrat in den Kanal (Ritschen) geworfen werden soll". Fällt unter der Woche schlechtes Wetter ein und wird dadurch eine besondere Gassensäuberung notwendig, so wird sie von den Viertelmeistern angesagt werden. Die Kommerzial-Straße und die Straßen und Plätze neben den Hofgebäuden werden von den Züchtlingen gesäubert. Derjenige Hauseigentümer, vor dessen Haus die Straße um 4 Uhr noch nicht gereinigt ist, wird durch die Polizeidirektion mit einer Strafe von 2—5 Gulden, je nach der Größe des Hauses, belegt. Dann werden die Züchtlinge dieses Straßenstück reinigen und die Strafhaus-Verwaltung erhält aus der erlegten Strafe den Arbeitslohn. Der Rest des Strafgeldes wird der Armenkafsa übergeben. Damit das Pflaster nicht verdorben wird, dürfen bei nassem Wetter keine Besen, sondern nur hölzerne Scharren und Schaufeln zur Säuberung verwendet werden. Am 24. Dezember 1816 erließ der Polizeidirektor Alois Kübeck eine ausführliche Polizeiverordnung, in der auch mehrfach von der Straßenreinigung gesprochen wird. Nach Punkt 17 hat jeder Hauseigentümer dafür zu sorgen, daß „die Strecke Weges von 4 Schuhen" vor seinem Hause immer rein gehalten wird. Für die Reinigung der Hauptstraßen sorgt die Ortsobrigkeit. Kehricht darf nicht auf die Gasse geschüttet werden, sondern muh in Butten oder anderen Gefäßen gesammelt und mit diesen zu den wöchentlich zweimal durch die Straßen fahrenden Sammelwagen getragen werden. Vor Häusern, „deren Dächer revarirt oder von welchen zur Winterszeit der Schnee abgeschöpft und abgeworfen wird", war auf der Gasse das vorgeschriebene Warnungszeichen aufzustellen. Das Ausgießen und Auswerfen des Küchenunrates, des unreinen Wasfers oder des Blutes, des Kehrichts oder Mistes auf die Gassen, Plätze oder Winkel war bei Strafe verboten. Zur Winterszeit hat jeder Hauseigentümer dafür zu forgen, daß bei auftauendem Wetter das Eis vor seinem Hause aufgehauen, zusammen geputzt und weggeschafft werde. Jede im Hause wohnende Partei hatte einen Menschen für diese Arbeit zu stellen. Nach Punkt 23 hatte jeder Hauseigentümer seine Dienstboten sogleich zum Gassenkehren oder Eisaufhauen zu entsenden, sooft außer der gewöhnlichen Gassenreinigung eine solche anbefohlen wird. „Wenn Glatteis einfällt, ist auf das gegebene Zeichen vor den Häusern dxr Fußweg zu bestreuen." Wer sich gegen diese Anordnungen verging, wurde bestraft und die Reinigung auf seine Kosten veranlaßt. Besonders verboten wurde das Auswerfen toter Tiere. Auch das Abladen der Kohle auf der Gasse war untersagt. Diese war in Körben oder Butten aus dem Wagen in das Haus zu tragen. I m Magistrats-Organisierungsentwurf vom Jahre 1817 wird zu diesen Anordnungen noch bemerkt: „Zur Abführung des Gassenkotes, des Schnees und Eises sind gewöhnlicherweise Zwei Wägen gedungen, welche wöchentlich zweimal diese Ausführung besorgen." I n der Gemeinderatssitzung vom 27. November 1876 erfuhr die Frage der Straßensäuberung eine eingehende Behandlung. Der Bürgermeister Dr. Tschurtschentaler ging dabei von der Ordnung vom Jahre 1807, vermutlich der eingangs besprochenen, aus. Diese Ordnung war im Jahre 1862 neuerlich kundgemacht worden, wobei festgesetzt wurde, „daß jene Trottoirs, welche von den Hausbesitzern nicht gereinigt wurden, durch Stadtarbeiter gereinigt werden, wofür die Hausbesitzer per Längen Klafter 5 kr. zu zahlen hatten und überdies nach Umständen bestraft werden sollten". — Da nunmehr die Polizei eine Republizierung dieser Verordnung
.Amtsblatt Nr. 3
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angeregt hat, man sich aber bezüglich der Kosten und Strafen noch nicht einigen konnte, wurden Abstimmungen über die verschiedenen Vorschläge notwendig. Zuerst hatte der Gemeinderat über die strengste Auffassung, welche 10 kr. Kosten und 5 GI. Strafe, im Wiederholungsfalle 10 Gl., beantragte, zu entscheiden. Dieser Antrag erhielt nur 3 Stimmen. Ein zweiter Antrag, der nur für Wiederholungsfälle eine Strafe von 1—5 Gl. vorsah, erhielt 5 Stimmen. Die mildeste Auffassung, welche nur die Zahlung der Reinigungskosten von 10 kr. für den Meter forderte, wurde fast einstimmig angenommen. Anschließend führte ein Gemeinderat bittere Klage darüber, „daß durch die städtischen Bauorgane die Trottoirs vernachlässigt werden und daß gerade in der Maria Theresienstraße am Ausgange der Postgasse (vermutlich neben dem Taxis-Palais) das Trottoir wegen Kot und Nässe unpassierbar sei, ohne daß dasselbe gereinigt werde". — Der Klageführer sei schon wiederholt gezwungen gewesen, die Reinigung durch die bei seinem Bau beschäftigten Arbeiter vornehmen zu lassen. Der Bürgermeister wird ersucht, das Bauamt zur Beseitigung solcher Uebelstände anzuhalten. Bemerkenswert ist, daß gerade damals das Leipziger Maschinen-Geschäft Jacob und Becker der Stadt eine patentierte Straßenreinigungsmafchine anbot, die im Vergleich zur Handarbeit einen Nutzen von 40—50"/» ergeben follie. Die Maschine war auch für das in manchen Städten des Kontinents noch mangelhafte Pflaster besonders stark gebaut und bereits in 30 deutschen Städten in Betrieb. (Akt I I , 298 von 1876.) Knapp vor Schluß des Jahrhunderts kam die Frage der Etraßenreinigung mehrmals im Gemeinderat zur Sprache. Die Unzweckmäßigkeit der Säuberung während des Tages wurde erörtert, eine Abhilfe gegen die Staubplage gefordert und schließlich die Ordnung über die Schneereinigung neu festgelegt. Der Gemeinderat Thurner beantragte über Vorschlag der Polizeisektion die Erlassung einer Kundmachung, nach welcher die Reinigung der Gehwege vom Schnee bis 8 Uhr früh, beziehungsweise 2 Uhr nachmittags und 6 Uhr abends zu geschehen hat. I n Uebertretungsfällen wird die Strafe von 1—5 Gl. und die Vornahme der Reinigung auf Kosten des Verpflichteten festgefetzt. Diefe Kundmachung wurde genehmigt, ein Zusatzantrag, das Bestreuen der Gehwege nach der Reinigung vom Schnee den Hausbesitzern aufzutragen und diesen dazu von der Stadt den Sand beizustellen, wurde abgelehnt. (Ratsprotokoll von 1899.)
U«t«bl«tt Ni. 3.
Gewerbe Nachweis der im Monat Februar 1938 durchgeführten Gewerbelöschungen Borzaga Fanny, Bürgerstraße 13, Gemischtwarenhandel, 29. 5. 1920. ZI. 12.665. — Brigl Leonyard, Maria-Theresien-Straße 42, Weinhandel. 13.5.1937. I I . 6432. — Florian Thomas. Egerdachstr. 1, Anstreicher-, Lackierer-, Schilder-. Schriften- und Iimmermalergewerbe. 6. 9. 1926, I I . 16.285. — Gunsch Josef, Vürgerstr. 32, Inkasso kaufmännischer Forderungen. 12. 1. 1931, I I . 438. — Haller Moritz, Fallmerayerstraße 8, Gemischtwarenhandel, 17. 5. 1919, I I . 15.081. ^ Haller Moritz, Fallmerayerstraße 8, Marktfahrergewerbe, 27. 4. 1927, ZI. 9070. — Haller Moritz, Fallmerayerstraße 8, Handel mit Obst u. Gemüse im Herumziehen von Ort zu Ort gemäß § 60 GO., 25. 6. 1929. I I . 11.446. — Haller Moritz. Wilhelm-Greil-Straße 25. Kommissionswarenhandel, 21. 2. 1919, I I . 5898. — Haller Moritz. Wilhelm-Greil-Stratze 25, Handelsagentur, 21. 2. 1919. I I . 5899. — Horner Chiestine, Pradler Straße 23, Erzeugung von Schablonen zur Herstellung von Vordrucken für Handarbeiten, 21. 11. 1935, I I . 13.768. — Job Margarethe, Leopoldstraße 21, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der in § 38, Abs. 5 GO. aufgeführten Artikel, 25. 1. 1924, I I . 1489. — Lerch Johann, Meinhardstraße 4. Pfeifenfchneidergewerbe, 18. 8. 1814, I I . 26.200. — Lerch Johann, Handel mit allen im freien Verkehr gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der in § 38, Abs. 5 GO. aufgeführten Artikel. Herzog-Friedrich-Etraße 34, 29. 9. 1916, I I . 23.996. — Maurer Nikolaus, Standplatz Bozner Platz, Platzdienstgewerbe. 8. 7. 1922. I I . 10.021. — Meßner Anton, Innstr. 67, Kleidermachergewerbe. 9. 1. 1931. I I . 24.649. — Josef Mittermayr. Innrain 4, Pferdesleischhauergewerbe. 20. 12. 1929. I I . 24.830. — Januar Mocheritsch, Hofgasse 14, Fleischhauer- und Selchergewerbe, 4.1.1911.Il.63.913. — Kaffee München Ges. m. b. H., Meraner Straße 7, Gast- u. Echankgewerbe gemäß § 16 GO. lit. a, d, c, 6. l u. F. 5. 5. 1933. I I . 4269. — Oppitz Berta. Museumstr. 13. Gesichtsmassage mit Ausschluß der selbständ. Ausübung zu Heilzwecken, 10.12. 1934. I I . 16.278. — Ott Rudolf. Karmeliterg. 21, Tischlergewerbe, 21. 7. 1919, I I . 16.917. — Erwin Pfurtscheller, Heiliggeiststraße 8. Anstreicher-. Lackierer- und Iimmermalergewerbe. 29. 5. 1933. I I . 7067. — Alois Pischelberger. Mozartstraße 10/111. Kleidermachergewerbe. 9. 7. 1931. I I . 12339. — Preyer Herta, Siglanger 4, Handel mit Fahrrädern sowie deren Bestandteilen und Grammophonen. 15. 9. 1936. ZI. 14.746. — Rathgeber Ioh., Maximilianstrahe 17. Mechanikergewerbe. 4. 10. 1937. I I . 13.158. — Sarten Alois, Lindengasse 22. Erzeugung chem. techn. Produkte mit Ausschluß der geb. Artikel u. solcher Produkte, deren Erzeugung den Apothekern vorbehalten oder an eine Konzession gebunden ist, 11.1. 1935. I I . 333. — Fa. Gebrüder Scheran, Fallmerayerstraße 4—6. Buchdruckergewerbe. 13. 9. 1932. I I . I a-2622/1 Ldshptmsch. f. Tir. - Stockhammer Rudolf, Innstraße 81, Tischlergewerbe, 10. 11. 1930, I I . 21652. — Tausch Karl, Maria-Theresien-Ttraße 1, Buchhandlung u. Antiquarbuchhandlung. 30. 12. 1899. I I . 46.555, Statthalterei f. T. u. V. — Tenitto Camilla, Defreggerstrahe 15, Herstellung fugenloser Fußböden und Wandverkleidungen aus Terrazzo, Mosaik und Beton, ferner Erzeugung von Kunststeinen und Iementwaren. 16. 9. 1932. I I . 11.899. — Albert Ueberbacher. Innstraße 20. Friseurgewerbe. 19. 6. 1931, I I . 8243. — Wieser Rosa. Innstrahe 5, Handel mit Textil- und Modewaren, Zweigniederlassung von Wien. 17. 6. 1931. I I . 10.838.
Verzeichnis über die im Monat Februar 1938 ausgestellten Gewerbescheine, bzn^ Konzessionsdekrete Beck Barbara, geb. Fesele. Handel mit Obst u. Gemüse, Marktplatz. 18. 2.. I I . 1806. — ..Johann Franz Vrigl", Weinhandel. Maria-Therefien-Straße 42. 22. 2.. I I . 2168. — Cammerlander Ottilie. geb. Noichl, Adressenoermittlungsbüro, Kraooglstraße 12. 14. 2.. 11. 2139. — Ihme Heinrich, Inkassobüro. Wilhelm-Greil-Straße 4. 7. 2., I I . 1510. — Kopp Alfons. Friseurgewerbe, Innstraße 20. 12. 2., I I . 2133. — Köfler Anna, geb. Huber, Wirkwarenerzeugung, Defreggerstraße 14. 19. 2.. I I . 1953. — Mittermayr Josef, Pferdefleischhauer- und Pferdefleischselchergewerbe, Innrain 4, 4. 2., I I . 1477. — Neuwirth Karl, Rostfreimachung von Gegenständen aus Eisen, Stahl oder Guß mittels des Atrament-Rostschutzmittels,
Leopoldstraße 2, 17. 2., I I . 2282. — Oppitz Berta, geb. Parth. Massage mit Ausschluß der selbständigen Ausübung zu Heilzwecken, Museumstraße 13. 7. 2., I I . 1605. — Rathgeber Johann. Mechanikergewerbe, jedoch beschränkt auf die Anfertigung und Reparatur von Instrumenten und Apparaten für staatliche Stellen und wissenschaftliche Zwecke, nicht jedoch für Private. - Schöpfstraße 41, 23. 2.. I I . 2603. — Reißigl Anton. Handel gem. § 1 a, Abs. 1. Abschnitt d. Punkt 36 GO.. Fischergasse 2. 22. 2.. I I . 2512. — Scheran Roman, Buchdruckergewerbe, Fallmerayerstraße 4—6. Hofgebäude. 17. 2.. ZI. 1-564/5 d. Ldshptmsch. f. Tir. — Tchrottenthaler Kaspyr. Platzdienstgewerbe, Standplatz Bozner Platz. 18. 2.. I I . 2049. — Schwarz Matthias, Tischlergewerbe. Karmelitergasse 21, 18. 2., I I . 2378. — Szokol Maria, geb. Mayr. Handel gemäß § 1 2, Abs. 1, Abfchn. d. Pkt. 36 GO.. Leopoldstraße 21. 18. 2.. I I . 2377. — Tausch Dr. Karl, Buchhandlung und Antiquarbuchhandlung, Maria-Theresien-Etraße 1, I I . I-314/5 der Tir. Ldshptm. v. 29. 1.
Verzeichnis öer Gewerbestrafen im Monat Februar s?5S § 44 GO. Uebertretung der Vorschriften über die Namensführung: 10 8 (24 Stunden); § 75 GO. Nichteinhaltung der Sonntagsruhe: 50 8 (3 Tage); § 22 GO. unbefugte Verrichtung von Trägerdiensten: 10 8 (24 Stunden); § 7/2 der Rauchfangkehrerordnung, ungenügende Verwahrung glühender Asche: 5 8 (12 Stunden); § 2 des Hausierpatentes: 5 8 (6 Stunden); § 14 GO. unbefugte Her-
Arbeitslosenstanö im Htaötgebiete Innsbruck am Ls. Februar Insgesamt vorgemerkt sind:
Männer 2093 Frauen 1003 Zusammen: 3096 Männer 1909
Hievon sind-unterstützt:
-
Frauen 800 Zusammen: 2709
Die 3096 arbeitslos gemeldeten Personen1 verteilen sich auf die Männer Frauen Zusam. einzelnen Verujsklassen wie folgt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25.
Land- und Forstwirtschaft (Gärtnerei) Bergbau und Salinenwesen Stein, Ton, Glasindustrie Baugewerbe und dessen Nebenberufe Wasserkraft- und Elektrizitäts-W. Metallindustrie Holzindustrie, Tapezierergewerbe Leder- u. Häuteindustrie Textilindustrie Bekleidungsindustrie Papierindustrie Graphische Industrie Chemische Industrie Nahrungs- und Genußmittelindustrie Hotel-. Gast- und Schankgewerbe Handel Transport und Verkehr Bank- und Versicherungswesen Körperpflege und Reinigungswefen Heilkunde und Gesundheitswesen Lehr-. Vildungs-, Kunst- und Unterhaltungsberufe Rechtsberatungsberufe (Advokaten, Notare usw.) Öffentlicher Dienst Haushaltungsberufe I n verschiedenen Industriezweigen vorkommende Berufe Summe:
8 — 49 785 — 189 123 5 8 69 5 30 1 125 138 73 144 3 24 6
3 — 5 2 — — — — 83 86 10 12 1 20 428 100 3 — 26 9
11 — 54 787 — 189 123 5 91 155 15 42 2 145 566 173 147 3 50 15
18
6
24
3 1 —
>— — 40
3 1 40
286
169
455
2093
1003 !3096
I m Vergleich zum Stande der Arbeitslosen am 31. Jänner 1938 ergibt sich eine Abnahme um 122 Personen.
14 stellung von Patschen: 10 3 (6 Stunden): § 2 des Hausierpatentes: Warenoerfall: § 8 Milchoerkehrsvorschriften, unbefugte Milcheinfuhr: 4 8 (6 Stunden): § 132 a GO. unbefugte Ankündigung eines Speisehausbetriebes: 70 8 (3 Tage); § 22 Ueberschreitung der Buchdruckkonzession: 30 8 (2 Tage); § 132 lit. K Deckung eines unbefugten Gewerbebetriebes: 50 8 (2 Tage): § 132 lit. d unbefugter Gewerbebetrieb unter Deckung durch eine fremde Gewerbeberechtigung: 50 8 (2 Tage): § 21a. § 22 GO. unbefugte Dienst- und Stellenvermittlung: 700 8 (7 Tage): § 2 Haus.-Pat. unbefugtes Hausieren: 50 8 (5 Tage): § 14 GO. unbefugte Uhrreparaturen: 10 8 (12 Stunden): § 59 GO. unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen auf Lebertran: 50 8 (3 Tage): § 132 a GO. unbefugte Kunststopferei: 50 8 (3 Tage): Übertretung der Milchnorschriften5i2 8 (12 Stunden): Übertretung der Milchoorschriften 6 8 (12 Stunden): Übertretung der Milchvorschriften: 6 8 (12 Stunden): Uebertretung der Milchvorschriften: 15 8 (24 Stunden): Uebertretung der Milchvorschriften: 15 8 (24 Stunden): Uebertretung der Milchvorschriften: 2U 8 (24 Stunden): Uebertretung der Milchvorschriften: 20 8 (24 Stunden): Uebertretung der Milchvorschriften 10 8 (12 Stunden).
Verzeichnis öer Getverbeveranöerungen in öen Monaten Jänner uns Kebruar 7?5S 1. B o h n e r Erich. Abmeldung der 2. Betriebsstätte für das Friseurgewerbe im Standorte Innsbruck, Meraner Straße 1. 2. F r i e d Ruppert, Verlegung des Standortes des Kürschnergewerbes von der Pradler Baracke 8 in die Körnerstraße 5. 3. G a s s e r Thomas, Verlegung des Standortes des Anstreicher-, Lackierer-, Schilder-, Schriften- und Zimmermalergewerbes im Jahre 1932 von der Herzog-Friedrich-Straße 34 in die Erlerstraße 4. 4. G r e p l Franz, Verlegung des Standortes des Kleidermachergewerbes von der Erlerstr. 1 in die Maria-Theresien-Straße 57. 5. I n n e r h o f e r Julie, Übernahme des von dem verstorbenen Gatten Franz Innerhofer rückgelassenen Handelsgewerbes mit Ansichtskarten und Reiseandenken im Standorte Innsbruck, Universitätsstraße 7 auf eigene Rechnung für die Dauer des Witwenstandes. 6. K l o t z Iosefine, Wiederaufnahme des seit zwei Jahren ruhenden Gewerbebetriebes, des Handels mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5, GO. aufgeführten Artikel im neugewählten Standorte Innsbruck, Weinhardstraße 2. 7. L i n s e r Josef u. Söhne. Löschung der Vetriebsftätte zur Ausübung des Tteinmetzmeiftergewerbes in der Leopoldstratze 51. (Richtigstellung der Post 3N7 der Gewerbeoeriinderungen im Monat Dezember 1937. Die Vetriebsftätte in der Schöpfstr. 26 bleibt somit bestehen.) 8. M a n g Rosa, Verlegung des Standortes des Modistengewerbes von der Salurner Straße 11 in die Museumstraße 19. 9. M a y r Elisabeth, Fortführung der von dem verstorbenen Gatten Ignaz Mayr rückgelassenen Gewerbebetriebe des Handels ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, des Agenturgewerbes und des Kommissionswarenhandels im Standorte Innsbruck, Hindenburgplatz 1, für die Dauer des Witwenstandes auf eigene Rechnung. 10. O e f n e r Oswald, Verlegung des Standortes des Handels mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5, GO. aufgeführten Artikel und des Marktfahrergewerbes von der Höttinger Gasse 9 in die Anichstraße 44. 11. P a p e Rudolf, Löschung der Gattin Rosa Pape als Geschäftsfllhrerin beim Betriebe des Raseur-, Friseur- und Perückenmachergewerbes im Standorte Innsbruck, Heilig-Geist-Straße 12 und persönliche Ausübung dieses Gewerbes. 12. P e r a t h o n e r Anton, Verlegung des Standortes des Handels mit Kurz-, Galanterie-, Papier- und Schreibmaren en gros von der Defreggerstraße 23 in die Gumppstraße 66. 13. P i chi er Josef, Bestellung des Herrn Karl Reithofer zum Pächter beim Betriebe des im Jahre 1919 von der Iahnstraße 14 in die Egerdachstraße 2 verlegten Schuhmachergewerbes. 14. R i e g l e r Emma, Verlegung des Standortes der Konzession zum Ausschänke von warmer und kalter Milch, sowie zur Ver-
.Amtsblatt Nr. 3 abreichung von Joghurt und sonstigen Molkereiprodukten, sowie von Brot, Waffeln und Munkaeis mittels eines fahrbaren Milchschankwagens von Innsbruck, Bozner Platz, nach Innsbruck, Salurner Straße (zwischen den Alleebäumen vor dem Photographengeschäft). 15. S t a n g l Franz, Abmeldung des Herrn Anton Hüttl als Geschäftsführer (Stellvertreter) beim Betriebe des Anstreicher-, Lackierer- und Zimmermalergewerbes mit dem Standorte Innsbruck, Pechestratze 4, und persönliche Ausübung dieses Gewerbes. 16. T h u r n e r Johann, Neuerliche Verpachtung des Gast- und Schankgewerbes mit den Berechtigungen des § 16, lit. b—F, GO. im Standorte Innsbruck, Kirschentalgasse 6, an Frau Hedwig Zwölfer, geb. Walcher, und Löschung des bisherigen Pachtverhältnisses mit Frau Judith Senn. 17. V e i t e n h a n s l Anton, Verlegung des Standortes des Wasferinstallationsgewerbes von der Heilig-Geist-Straße 1a in die Heilig-Geist-Straße 4. 18. Zack Gebrüder, Bestellung der Frau Witwe Antonie Zack, geb. Hitthaler zur Etellvertreterin (Geschäftsführerin) beim Betriebe der fabriksmäßigen Erzeugung und Konservierung von Lebensmitteln im Standorte Innsbruck. Schmidgasse 14. 19. Zack Gebrüder. Bestellung der Frau Witwe Antonie Zack, geb. Hitthaler, zur Stellvertreterin (Geschäftsführerin) beim Betriebe des Handelsgewerbes ohne Beschränkung auf bestimmte Waren im Standorte Innsbruck, Innrain 14. 20. B r e u e r Otto -^ Wiederaufnahme des über zwei Jahre ruhenden Gewerbebetriebes, des Handels ohne Beschränkung auf bestimmte Waren und Verlegung des Standortes von der Wilhelm-Greil-Straße 7 in die Fischergasse 6. 21. „ E l e c t r o l u x " ^ Vertriebsgesellschaft elektrischer Apparate m. b. H., Wien, I., Stock-im-Eisen-Platz — Verlegung des Standortes der hiesigen Zweigniederlassung des Handels mit elektrischen Apparaten von der Erlerstraße 3 in die Wilhelm-GreilStraße 4. 22. F r a n z e l i n Genoveva — Bestellung des Herrn Richard Heinzl zum Pächter des Fleischhauer- und Selchergewerbes im Standorte Gabelsbergerstraße 21 (Witwenbetrib nach dem verstorbenen Anton Franzelin). 23. G a ß e b n e r Ernst — Verlegung des Standortes des Schuhmachergewerbes von der Fischergasse 32 in die Innstraße 57. 24. G l e i ß n e r Josef — Verlegung des Standortes des Agenturgewerbes. Kommifsionswarenhandels und des Handels mit Baumaterialien von der Anichstraße 4 in die Müllerstraße 28. 25. H i l p o l d Johann ^ Verlegung des Standortes des Handels mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5 G. O. aufgeführten Artikel von der Stafflerstraße 2 in die Museumstraße 19. 26. K a t z u n g Richard — Verpachtung des Zuckerbäckergewerbes im Standorte Seilergasse 2 ab 1. Februar l. I s . an Herrn Ernst Rüffler. 27. „Kontinentale Eisenhandels-Gesellschaft K^e r n u. Co." Wien ^ Errichtung einer Zweigniederlassung für den Großhandel mit Eisen und Eisenwaren in Innsbruck, Sterzinger Straße 2. 28. K r a n e w i t t e r Max ^ Wiederaufnahme des über zwei Jahre ruhenden Gewerbebetriebes des Autolohnfuhrgewerbes im Standorte Maria-Theresien-Straße 5. 29. „ L u m a g " , Kinderwagen und Fahrradfabrik. Gesellfchaft m. b. H., Wien, VII.. Halbgasse 18 — Abstehung von der Errichtung einer Fabriksniederlage für die Erzeugung von Kinderwagen und Kindermöbeln im Standorte Angerzellgasse 10. 30. M e i r Paula — Löschung der Pächterin Frl. Maria Ragonig mit 31. Jänner l. I s . vom Pacht des Handelsgewerbes ohne Beschränkung auf bestimmte Waren im Standorte Innsbruck, Gabelsbergerstraße 41 und Fortführung dieses Handelsgewerbes auf eigene Rechnung. 31. M u r a u e r Michael — Verlegung des Standortes des Agenturgewerbes, Kommissionswarenhandels und des Handels ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, von der Andreas-HoferStraße Nr. '39 in die Angerzellgasse Nr. 16. 32. P a r t h Anton — Verlegung des Standortes des Handels mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren/jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5 G. O. aufgeführten Artikel, von der Müllerstraße 5 nach dem Marktplatz. 33. P a s s a m a n i Guido — Verpachtung des Gewerbebetriebes des Handels mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5 G.O. aufgeführten
15
A«tsll»U Nl. 3. A r t i k e l i m Standorte Innsbruck, Innftratze Nr. 1 an Herrn E m i l Tschugguel. 34. P o p p e r Siegfried — Verlegung des Standortes des Agenturgewerbes, des Handels mit allen i m freien Verkehr gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5 G. O. aufgeführten A r t i k e l und des Handels ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, beschränkt auf den Verkauf an Wiederverkäufer, von der Falkstraße 27 i n die Beethovenstraße 5. 35. R a a s Josef — Verlegung des Standortes des Tischlergewerbes von der Egger-Lienz-Ttraße 34 i n die Schöpfstratze 47. 36. Resch Max jun. — Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes des Handels ohne Beschränkung auf bestimmte Waren von der Mozartstraße 12 in die Bürgerstrahe 13. 37. S a ß Alfons — Verlegung des Standortes der hiesigen Zweigniederlassung für den Teppichhandel in Feldkirch von der Heiliggeiststraße 4 i n die Erlerstraße 1. 38. S c h e i b e r Margarethe ^ Wiederaufnahme des seit Jahren ruhenden Kleidermachergewerbes i m neugewählten Standorte Innsbruck, Wilhelm-Gre'il-Straße 23. 39. S c h i n d l h o l z e r Othmar — Verlegung des Standortes des Tapezierergewerbes von der Höttingergasse 19 i n die Sterzinger Straße 6. 40. S c h m i d Anna — Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes der Maschinstrickerei von der Neurauthgasse 1 i n die Mariahilfstraße 30. 41. T c h o b e s b e r g e r Franz — Verlegung des Standortes der Handelsagentur, des Kommissionswarenhandels und des Handels mit Ersatz- und Zubehörteilen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, jedoch beschränkt auf den Verkauf an Wiederverkäufer, von der Adamgasse 5 in die Heiliggeiststraße 2. 42. S o r a t r o i Ernst — Verlegung des Standortes des Schlossergewerbes von der Gaswerkstraße 10 in die Maximilianstr. 17. 43. S t o c k i n g e r Franz ^ Wiederaufnahme des über zwei Jahren ruhenden Gewerbebetriebes des Handels mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausfchluß der i m § 38. Abf. 5 G.O. aufgeführten A r t i k e l , im Standorte Innsbruck, Leopoldstraße 35 und Verlegung des Standortes in die Maria-Theresien-Straße 46. 44. „Thermotechnik" Gesellschaft für Zentralheizungs-, Gesundheitsund wärmetechnische Anlagen i n Wien, XV., Tannengasse 3 — Verlegung des Standortes des konzessionierten Gewerbebetriebes zur Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und Wasserleitungen von der Fischergasse 10 i n die Gumpstraße 23, desgleichen den Standort des Gewerbebetriebes der Unternehmung für Zentralheizungs-, Gefundheits- und wärmetechnische Anlagen mit Ausschluß der im § 15, Pkt. 17 und 18 G. O. angeführten Tätigkeiten, von der Fischergasse 23 i n die Gumpstraße 23. 45. T o m a s c h e k Franz — Verlegung des Standortes des Agenturgewerbes und Kommissionswarenhandels und des Handels mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der i m § 38, Abs. 5 G. O. aufgeführten A r t i k e l von der Hofgafse 2 i n der Höttinger Gasse 4. 46. T y r o l i a A. G. — Bestellung des Herrn Dr. Adolf Haas zum Geschäftsführer für die der Verlagsanstalt Tyrolia für den Standort Maria-Theresien-Straße 15 und der gleichzeitig genehmigten zweiten Vetriebsftätte Maximilianstraße 9 verliehenen Konzession zum Betriebe einer Buch-, Kunst- und Musikalienhandlung gemäß §§ 55 (2) und 142 G.O. 47. „Gebrüder Zack, Norddeutsche Fifchmarinier- und RäucheranstaN Innsbruck" — Bestellung der Frau Antonie Witwe Zack, geb. Hitthaler, zur Stellvertreterin (Geschäftsführerin) beim Gewerbebetriebe des Marinierens und Räucherns von Fifchen im Standorte Matthias-Schmid-Straße 14, an Stelle des Anton Zack.
Vienstpostenplan Die Landeshauptmannfchaft für Tirol hat gemäß § 47, Abs. 1, Pkt. 6 des Innsbrucker Stadtrechtes den Dienstpostenplan des Stadtmagistrates Innsbruck für das Jahr 1938 mit Erlaß Zl. VI-859/1 vom 10. Februar 1938 genehmigt.
Der Dienstpostenplan sieht vor: 1. an leitenden Dienstposten: in der Dienstklasse Für Beamte der Verwendungsgruppe
8 7 5 4
II
III
IV
V
VI
zus.
2 — —
8 2 — —
— 15 — —
—
—
3 —
6
10 17 3 6
10
15
3
6
36
2
,—
.— .—,
2. an Dienstposten, die im Wege der Zeitbeförderung erreichbar sind und an Dienstposten der Vertragsangestellten: Anzahl der Dienstposten a) im Dienstpoftenschema für Beamte der allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe 8
für pragmatische für Vertraas- Zusammen angeftellte Bedienstete
7 6 5 4 3 2
d) im Dienstpostenschema für Lehrperfonen, Kindergärtnerinnen u. Hortnerinnen in der, Verwendungsgruppe 5 „ ' 4 .. » » 3 an Hilfspersonal
1 36 — 2 10
20 67 11 87, 67 36 30
262
56
318
28
1 7 21
10 2 1 35 ,21
40
29
69
10 2
^
c) im Dienstpoftenfchema für Wachebeamte Arrestauffeher
1
19 61 10 51 67 34 20
1
1
36
36
Zahl der leitenden Stellen Zahl der im Wege der Zeitbeförderung erreichbaren Dienstposten und der Dienstposten der Vertragsangestellten
303
85
388
Summe:
339
85
424
Ver Wettbewerb für öie Geöentmappe öer Htaöt Innsbruck Der Landesausfchuß der bildenden Künstler Tirols erinnert nachdrücklich an den Wettbewerb für die Gedenkmappe der Stadt Innsbruck, welche allen in T i r o l geborenen oder ansässigen Malern und Graphikern offen steht. Der Einsendetermin für die geforderten Stadtansichten ist 31. M a i 1938. Die Ausschreibung mit allen näheren Bedingungen ist i n der Nummer 7, 1937, des Amtsblattes allen organisierten Künstlern Tirols zugesendet worden. Der Landesausschuß ersucht alle Kollegen, diese Ausschreibung beachten und zur Kenntnis nehmen zu wollen.
16 An alle Vezirtshauptmannschaften unö öen staötmagistrat in Innsbruck Die Schutzimpfungen der Rinder gegen Rauschbrand sind auch im Jahre 1938 durchzuführen. Der hiezu erforderliche Impfstoff wird von der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung.in Mödling zur Verfügung gestellt und die Impfstoffkosten vom Vundesministerium für Land- und Forstwirtschaft übernommen. Die Gemeinden sind ehestens aufzufordern, die einzelnen Viehbesitzer zu veranlassen, ihre Rinder zur Impfung anzumelden und über die erfolgte Anmeldung bis längstens 10. März 1938 der Vezirkshauvtmannschaft (dem Stadtmagistrat) zu berichten. Der auf Grund der ha. eingelangten Impfanmeldungen zu verfassende Impfplan ist bis längstens 14. März l. I . zur Genehmigung anher vorzulegen. Außer dem Tage der Impfung und der Anzahl der in den einzelnen Gemeinden zu impfenden Rinder ist im Impfplane auch anzugeben, ob die Impfungen mit vulverförmigem oder flüssigem Impfstoff gewünscht werden, worauf die Bestellung des erforderlichen Impfstoffes von ha. erfolgen wird. Rechnungen für bezogenen Rauschbrandimpfstoff, dessen Bestellung nicht im W e g e d e r L a n d e s h a u p t m a n n s c h a f t erfolgt ist, können einer Liquidierung durch das Vundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nicht zugeführt werden, fondern sind vom Besteller selbst zu begleichen. Um eine hinreichende Immunität der geimpften Tiere während der Alpzeit zu gewährleisten, sind die einzelnen Impfungen, insoweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten, nicht allzu früh vor dem Alpauftriebe anzusetzen. Etwa auftretende Impfraufchbrandfälle sind unter Bekanntgabe des verwendeten Impfstoffes telegraphisch an die Veterinärabteilung der Landeshauvtmannschaft für Tirol zu melden. Hinsichtlich jener Alpen, auf die Iungrinder bis zum vollendeten dritten Jahre nur nach vorausgegangener Schutzimpfung gegen Raufchbrand aufgetrieben werden dürfen, wird auf die Bestimmungen des ha. Erlasses vom 23. Februar 1923, I I . XIII 81/36 und vom 29. Jänner 1932, Z. Vc 72/9 verwiesen. Anläßlich der Durchführung der Rauschbrandschutzimpfungen im Jahre 1938 — insoferne diese Impfungen im Rahmen des Impfplanes durchgeführt werden — sind die Impftierärzte berechtigt, nachstehende Gebühren einzuhebeni
.Amtsblatt Nr. 3 1. Bei der Vorführung der Impflinge auf Sammelplätzen, wobei mindestens 20 Stück zusammenkommen, für 1 Rind 8 0.50 2. Bei der Vorführung auf Sammelplätzen, wo weniger als 20 Rinder zu impfen sind, für 1 Rind 8 0.60 3. I n zerstreut gelegenen Einzelhöfen oder abgelegenen Verghöfen kann eine mit dem Tierbesitzer zu vereinbarende Mehrgebühr, die nach der Entfernung und Anzahl der Impflinge abzustufen ist, jedoch keinesfalls mehr als 8 0.80 pro Impfling überschreiten darf, eingehoben werden. Die Festsetzung der Gebühren im obigen Sinne erweist sich hauptsächlich aus dem Grunde notwendig, um den häufig entlegenen Einzelhöfen die Schutzimpfung ihrer Rinder mit verhältnismäßig geringen Kosten zu ermöglichen. Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Impftierarzt einen Begleiter auf Kosten der Gemeinde beizustellen. Ueber das Ergebnis der Rauschbrandschutzimpfungen 1938 hat die Bezirkshauptmannschaft (der Stadtmagistrat) bis längstens 30. November 1938 anher zu berichten. Die hiebei zu verwendenden Tabellen werden in einem späteren Zeitpunkte übermittelt werden.
Abänderung öes Baulinienplanes öer Katastralgemeinöe straöl An der Amtstafel des Rathauses ist folgende Kundmachung angeschlagen: Der Gemeindetag der Landeshauptstadt Innsbruck hat mit Beschluß vom 4. Jänner 1938 im Sinne des § 3 der I . B. O. den von der Tiroler Landesregierung genehmigten Verbauungsplan für die Katastralgemeinde Pradl abgeändert. Für diese Abänderung muß die neuerliche Genehmigung der Tiroler Landesregierung eingeholt werden. Hievon erfolgt mit dem Beifügen die Mitteilung, daß der neuabgeänderte Verbauungsplan für die Katastralgemeinde Pradl vom 15. bis 30. März 1938 zur allgemeinen Einsichtnahme beim Stadtbauamt, Rathaus, 3. Stock, Zimmer 80, aufliegt und allfällige Einwendungen gegen denselben in der gleichen Frist beim Stadtmagistrat schriftlich eingebracht werden können. Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung VI, Dr. Franzelin, Mag.-Ob.-Rat
Amtsblatt N r . 3.
Kann öie Htaötgemeinöe weiterhin öie Gehsteigreinigung unö -Vestreuung übernehmen? I m Jänner des vorigen Jahres bemängelte die Bundespolizeidirektion Innsbruck anläßlich der damals häufigen Schneefälle die Reinigung der „Trottoirs und Gehwege" in Innsbruck. Sie führte aus, daß, wenn die Sicherheitsorgane mit Anzeigen gegen Eigentümer, Verwalter und Vesorger eines Hauses vorgingen, meist darauf verwiesen würbe, daß die Reinigungsverpflichtung der Stadtgemeinde Innsbruck obliegt, da an diese eine entsprechende Reinigungsgebühr bezahlt worden sei, wodurch der ursprünglich Verpflichtete der Reinigungspflicht enthoben erscheint. Andererseits obliege es der Sicherheitsbehörde, bei Stürzen von Personen, die sich infolge einer Unterlassung, bzw. der mangelhaften Reinigung ereignen, insbesondere insoweit sich hiebei Verletzungen ergeben, die Anzeige an das Strafgericht wegen Gefährdung, bzw. Verletzung der körperlichen Sicherheit zu erstatten. Bei den 'dermaligen Verhältnissen laufe demnach der Stadtmagistrat, richtiger der Magistratsbeamte, dem die Überwachung und Veranlassung der Reinigung obliegt, besondere Gefahr, in eine Reihe strafgerichtlicher Prozesse verwickelt zu werden. Nach ihrem Dafürhalten erscheine daher die Ablöse der Verpflichtung der Gehsteigreinigung und Übernahme dieser Verpflichtung seitens des Magistrates sehr bedenklich und auch im Interesse einer einheitlichen, raschen Durchführung der Reinigung höchst unzweckmäßig. I m Gemeinderate waren die Meinungen geteilt. Die einen hielten es bei der Haltung der Vundespolizeidirektion für wenig angezeigt, die Verpflichtung zur Gehsteigreinigung und -bestreuung weiterhin zu übernehmen, da eine Erfüllung der Verpflichtung durch die Stadtgemeinde im Sinne des Verlangens der Bundespolizei, insbesondere des Verlangens, die Reinigung und Vestreuung im Bedarfsfälle im g a n z e n Stadtgebiete m i t e i n e m S c h l a g durchzuführen, nicht möglich ist. Es wäre daher nicht ausgeschlossen, daß die Straßenmeister, in weiterer Folge die zuständigen Beamten des Bauamtes, vielleicht auch der Bürgermeister als verantwortlicher Vertreter der Stadtgemeinde strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten. Siestütztenihre Ansicht mit dem Hinweis auf die Haltung anderer Städte; Graz, Linz, Salzburg und Wien zum Beispiel überlassen die Gehsteigreinigung und die Sandbestreuung den Hausbesitzern. Der andere Teil nahm die von der Bundespolizeidirektion vor Augen geführten Folgen nicht sonderlich ernst und legte sein Hauptaugenmerk auf den Entgang der von den Hauseigentümern für die Reinigung zu zahlende PauschalgebüHr. Nach eingehender wiederholter Beratung stellte der Gemeinderat an den Gemeindetag entgegen der Einladung der Bundespolizeidirektion den Antrag, die Schneereinigung und Sandbestreuung der Gehwege auch weiterhin für die
Veinchet das
Hausbesitzer durch das Stadtbauamt durchführen zu lassen. Dieser Antrag wurde vom Gemeindetag angenommen. Das Vlluamt war in diesem Winter ganz besonders bemüht, den übernommenen Verpflichtungen gerecht zu werden. Trotzdem kam es zu verschiedenen Unfällen und dreimal zu Anzeigen der Bundespolizeidirektion gegen Straßenmeister des Stadtbauamtes an die Staatsanwaltschaft und auf Grund dieser Anzeigen zu drei Anklagen nach § 431 St. G. wegen Handlungen und Unterlassungen gegen die körperliche Sicherheit. I n allen Fällen konnte durch Zeugen und durch Gutachten des Institutes für kosmische Physik in Innsbruck erwiesen werden, daß die Etraßenmeister alles getan hatten, was zu ihren Obliegenheiten gehört und daß die Unfälle nicht durch irgend eine Unterlassung seitens der Angeklagten verschuldet wurden. I n allen drei Fällen erfolgte Freispruch. Auf die Dauer aber scheint es unerträglich, daß die mit den Aufgaben der Straßenpflege betrauten Bediensteten jedesmal, wenn sich ein Fußgänger auf vereistem Gehsteige, sei es wegen eines unglücklichen Zufalles oder auch infolge feiner eigenen Unachtsamkeit, verletzt, Gefahr laufen, in strafgerichtllche Untersuchung gezogen zu werden Und das Strafverfahren mit allen feinen Einvernahmen und Verhandlungen mitmachen zu müssen und daß die Stadtgemeinde gezwungen ist, den allenfalls angeklagten städtischen Bediensteten einen Rechtsvertreter beizustellen und durch Aufbietung aller möglichen Zeugen und Sachverständigen jedesmal die Tchuldlosigkeit ihrer Bediensteten nachzuweisen.
IS
Kunsmllchung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Jänner 1938, Zahl: 9071-Vt. V., über die Beschränkung des Verkehres mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können, aus der Tschechoslowakei. Mit Rücksicht auf den Bestand der Maul- und Klauenseuche in der Tschechoslowakei wird gemäß Artikel 5 des geltenden österreichisch-tschechoslowakischen Tierseuchenübereinkommens, VGBI. Nr. 853/1922 und VGBl. Nr. 234/1927, sowie auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGVl. Nr. 177/1909, die Ein- und Durchfuhr von Wiederkäuern (Rinder, Schafe, Ziegen) und Schweinen, ferner die Emfuhr aller von Wiederkäuern und Schweinen stammenden tierischen Teile, Rohstoffe, Produkte und Abfälle sowie von Rauhfutter, Stroh, Streu und Dünger aus den Bezirken Bllovec (Wagstadt), Vruntäl (Freudental), Fr^dek (Friedek), einschließlich des Stadtgebietes, FrrMat (Freistadt), Fr^valdov (Freiwaldau), Hlucin (Hultschin), Hole«ov (Holleschau), Hranice (Mähr.-Weißkirchen), Krnov (Iägerndorf), Mistek (Mistek), Moravskx-Beroun (Barn), Moravckä- Ostrava (MährOstrau), Novx-Iicin (Neutitschein), Olomouc (Olmütz), einschließlich des Stadtgebietes, Opava (Trovvau), einschließlich des Stadtgebietes, Prerov (Prerau) und Valasske-Mezirici (Wall.-Meseritsch) bis auf weiteres verboten. Aus den Bezirken Hluöin (Hultschin), Hranice (Mähr.Weißkirchen), Krnov (Iägerndorf) und Opava (Trovvau), einschließlich des Stadtgebietes, ist überdies die Einfuhr von Einhufern und von lebendem sowie geschlachtetem Geflügel verboten. Zubereitetes Fleisch, fabriksmäßig gewaschene oder kalzinierte Wolle, solche Haare und Borsten, ausgeschmolzenes Fett und ausgeschmolzener Talg sowie Molkereiprodukte, ausgenommen frische Milch, fallen nicht unter das Einfuhrverbot. Ebenso unterliegen als Verpackungsmittel benutztes Heu und Stroh nicht dem Einfuhrverbote: derartige Verpackungsmittel sind jedoch im Bestimmungsorte der Waren sogleich nach der Ankunft zu verbrennen. Das Vundesministerium für Land- und Forstwirtschaft behält sich vor, über fallweises Einschreiten durch Svezialverfügungen Ausnahmen von diesen Verboten zu bewilligen. Diese Verfügung tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.
.A«t«bl»U N l . 3 Mit dem gleichen Tage wird die h. o. Kundmachung vom 30. Dezember 1937, Zahl: 57.964-Vt. V., aufgehoben. Uebertretungen dieser Vorschriften werden nach den Strafbestimmungen des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGVl. Nr. 177/1909, geahndet.
Hericht des städt. Marktamtes über die Preisbildung bei einigen lebenswichtigen Nahrungsmitteln im Monate Februar 1938 I m Fleischhandel haben sich die geringerwertigen Kalbfleischsorten um 10 Groschen und die geringerwertigen Schaffleischsorten um 20 Groschen je Kilogramm verteuert. Bei allen übrigen Fleischgattungen und Sorten sind gegenüber Ende Jänner 1938 keine Preisänderungen festzustellen. Kitzfleisch, das Heuer schon etwas vorzeitig in verhältnismäßig großen Mengen auf den Markt gebracht wurde, weist, wie immer zu Beginn der Anlieferungen, mit 8 2.20 bis 8 2.40 noch verhältnismäßig hohe Preise auf. Beim Wiener Schweinefett ist gang allgemein eine Verbilligung eingetreten, die jedoch keineswegs einheitlich ist, sondern in den einzelnen Geschäften von 10 bis 30 Groschen je Kilogramm gegenüber dem Einheitspreise der letzten Monate schwankt. Dabei dürfte es sich jedoch nicht um eine reine Verbilligung, sondern teilweise auch um eine Zufuhr von Schweinefett minderer Güte handeln. Die Preise für einheimisches altes Gemüse sind fast unverändert geblieben, hingegen weisen die erstmalig angebotenen Frühgemüse aus den Glashäusern noch entsprechend hohe Preise auf. I m Eierhandel ist gegenüber Ende Jänner ein fehr fühlbarer Preissturz eingetreten: die frischen und vollfrischen Eier sind infolge der ebenfalls etwas frühzeitig einsetzenden reichlichen Anlieferungen von Woche zu Woche billiger geworden, so daß die Preissenkung gegenüber dem Höchststande von Ende Jänner 1938 nahezu 40 Prozent erreicht hat. Bei allen anderen lebenswichtigen Nahrungsmitteln konnten während des Verichtsmonates keine nennenswerten Preisänderungen festgestellt werden. Irgend welche außergewöhnliche Erscheinungen im Lebensmittelhandel konnten somit im Monat Februar 1938 nicht beobachtet werden.
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Amtsblatt Nr. 3.
An der Amtstafel des Rathauses ist folgende
Kunömachung betreffend Meldepflicht des Geburtsjahrganges 192N (männlichen und weiblichen Gefchlechtes) während der Zeit vom 3. Jänner bis 31. März 1938, angefchlagen. Gemäß den Bestimmungen der §§ 123 bis 125 der 2. Durchführungsverordnung zum Einwohnergefetz 1935, BGVl. 476/1935, find alle Personen männlichen oder weiblichen Gefchlechtes, die das 18. Lebensjahr im Jahre 1938 erreichen und in Innsbruck wohnhaft find, verpflichtet, sich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres 1938, d. l. vom 3. Jänner bis 31. März 1938. zur Ergänzung des angelegten Stammblattes, bzw. zur allfälligen nachträglichen Verzeichnung bei der Einwohnermeldestelle in Innsbruck, Burggraben 3, mündlich zu melden. Zur Anmeldung haben die vorerwähnten Personen ihre Personalurkunden» wie Geburts- und Taufschein» Heimatfchein» Reisepaß» Staatsangehörigkeitsnachweis» Optionsdekret. Mitgliedskarte der V. F.. Meldezettel, Berufsnachweis, wie z. B. Schulzeugnis» Lehr- oder Gefellen-, Gehilfenzeugnis ufw., mitzubringen. Kraftwagenlenker, Kraftradfahrer und Flieger (Segelflieger) haben die behördliche Ausübungsbewilligung vorzuweisen. Für Geisteskranke und Vollentmündigte haben die Eltern oder ihre gesetzlichen Vertreter, sonst die Unterstandsgeber, bei blinden, taubstummen, stummen oder tauben Personen, weiters bei Personen, die infolge ihrer körperlichen Beschaffenheit nicht in der Lage find, persönlich bei der Einwohnermeldestelle zu erscheinen, die Stellvertreter die Anmeldungspflicht durch oerfönliches Erscheinen vor der zuständigen Einwohnermeldestelle zu erfüllen. Perfonen, die in Strafanstalten, Gefangenhäufern oder in fonstigen Anstalten angehalten werden,sindvon ihrem Anstaltsleiter der Einwohnermeldestelle bekanntzugeben. Anläßlich der Anmeldung werden die vorgelegten Personalurkunden von der Einwohnermeldestelle mit der Grundnummer abgestempelt, bzw. nachgestempelt und die gesetzlich vorgeschriebene E r k e n n u n g s k a r t e ausgestellt. Wer unwahre oder unvollständige Angaben macht oder die Meldepflicht nicht vorschriftsmäßig erfüllt, begeht, fo-
fern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung gegeben ist. eine Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 10 des Einwohnergesetzes 1935. BGBl. 4N6/35, mit Geld bis zu 3N0N 8 oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft; bei erfchwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
Ermäßigung einiger Krümermarltsgebühren I n teilweiser Bewilligung eines Ansuchens der Landesgilde der Marktfieranten Tirols hat der Gememdetag in seiner Sitzung vom 15. Februar 1938 beschlossen, daß die bereits seit 1. Jänner 1936 für die Krämermärkte am Sillufer geltenden und gegen früher um ungefähr 50 Prozent ermäßigten Marktgebühren auch bei den seit November 1937 in die Innrainallee zurückverlegten kleineren Krämermärkten eingehoben werden sollen.
.Amtsblatt Nr. 3 Auf Grund dieses Beschlusses betragen nunmehr die Der mit 1. Jänner 1936 anläßlich der Verbundlichung Krämermarktsgebühren auch am Innrain für alle der städt. Polizei in den zeitlichen Ruhestand versetzte Markte, mit Ausnahme des Thomasmarktes, für wel- Kanzleioberoffizial Franz Scheiber wurde mit 1. März chen nach wie vor die alten, mehrfach abgestuften Markt- 1938 wieder zur aktiven Dienstleistung einberufen. gebühren in Geltung bleiben, Die Stadtarbeiterin Elise Freiseisen erhielt wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 1938 an ein 8 1.— für den Meter Verkaufsstand und Ruhegeld nach den Ruhegenuß- und Verforgungsbestim8 0.75 für den Quadratmeter Vodenfläche. mungen der Stahlarbeiter zuerkannt. Am 20. Februar 1938 ist der Gefällsaufseher Peter Eine weitere Abstufung der Marktgebühren nach der Gogl, am 21. Februar 1938 der Polizeirevierinspektor Art der Marktgegenstände findet bei diesen Märkten i. R. Franz Miller gestorben. nicht mehr statt, so daß in Hinkunft für alle Artikel, welche nicht auf Verkaufsständen feilgehalten werden, eine einheitliche Gebühr für die in Anspruch genommene Bodenfläche eingehoben wird, gleichgültig, ob es sich hiebei um Holzgeräte, Geschirr, landwirtschaftliche Maschinen oder sonstige Marktgegenstände handelt. Monat Februar 1938 (1937) Diese, vom Gemeindetage beschlossene MarktgebührenZahl der Zahl der ermätzigung wurde durch die Landeshauptmannschaft für Fremdenmeldungen Übernachtungen Ständiger Wohnort Tirol unter Zahl 1-711/11 vom 25. Februar 1938 ge1933 193? 1933 193? nehmigt und tritt mit 10. März 1938 in Kraft."
Monatsbericht über öen ßremöenvertehr
Mitteilungen öes HtaötphWates Stand der Infektionskrankheiten im Februar 1938 Scharlach: 13 Erkrankungsfälle, kein Todesfall Diphtherie: 6 Erkrankungsfälle, kein Todesfall Zahl der Geborenen im Februar 1938 Gesamtzahl: 45, keine Totgeburt 24 männlich, keine Totgeburt 21 weiblich, keine Totgeburt Todesfälle im Februar 1938 Gesamtzahl . . . 84 Davon auswärts .32 52 (29 männlich, 23 weiblich)
Personalnachrichten Die freigewordene, in der VI. Dienstklasse systematisierte Stelle des Gefällsvostenleiters für den Gefällsposten 14 wurde mit Wirkung vom 1. März 1938 dem Gefällsoberaufseher Alois Sonnweber, mit dessen gleichzeitiger E r n e n n u n g zum Gefällspostenleiter der VI. Dienstklasse verliehen.
Wien Sonstiges Oesterreich Deutsches Reich Danzig Schweiz. Liechtenstein Italien Jugoslawien Ungarn Rumänien Tschechoslowakei Polen Litauen, Lettland, Estland. Finnland Schweden, Norwegen Dänemark Niederlande Belgien. Luxemburg Großbritannien. I r l a n d Frankreich, Monaco Spanien, Portugal Albanien, Griechenland, Bulgarien, Türkei Rußland und Russisch-Asien Palästina. Britisch - Indien, Niederländ.-Indien, Japan, übriges Asien Aegnvten, übriges Afrika. Australien Vereinigte Staaten v. Nordamerika Kanada, Argentinien, Brasilien, übriges Amerika Zusammen:
1857 1519 2070 1845 1806 1666 8 7 129 112 359 358 32 25 74 76 18 17 202 260 39 19 19 8 28^ _ 44/ 273 301 58 63 313 348 148 208 6 1
5332 4354 5826 5944 2980 2741 10 12 315 252 918 687 39 35 159 105 21 28 363 306 67 31 30 12 391 ^ 94/ 969 919 257 174 851 976 417 409 31 5
8 —
7 —
32 —
21 —
35 39 98
39 37 127
64 95 195
109 72 265
22
14
67
119
7685* 7128 19171* 17658
* A n m e r k u n g : Von der ausgewiesenen Gesamtsumme an Meldungen bzw. Uebernachtungen entfallen auf konzefsionierte Gastgewerbe (Hotels, Pensionen usw.) Fremdenmeldungen: von I n ländern 3593, von Ausländern 3665; Uebernachtungen: von I n l ä n dern 8762. von Ausländern 7098. .
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, 5i. Lgstlmä ^ Islspnon l^lummsr 1427 Verleger, Eigentümer und Herausgeber: Die Stadtgemeinde Innsbruck. — Verantwortlicher Schriftleiter: 2>r. Willy Rum«r, Innsbruck, Wilhelm-Vreil-Strahe 25. Druck: Graphische «unftanstalt T y i o l i a , Innsbruck