Amtsblatt Innsbruck

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»der GauhauMallt Amtsblatt " Innsbruck CrscheinteinmlllimMlmat.Ve3ugspr. LNM^ähräch. Einzelnummer 2oApf.

schriftleitung:Nathaus,2.swck rechts T u r ö l , Fernsprecher: 6 i o 15. Deiemder 193S

. 12

4.

l<lallenstand und 8cnüler?alil an den Volks- und ttauptlcnulen von 6ro6-lnnsdruck (Vergleich mit dem Schuljahr 1937/38) I. Hauptschulen. Gesamtzahl der Schüler

Schuljahr 1938/39 . Schuljahr 1937/38 . Zunahme

. . . . .

Gesamtzahl der Klassen

2512 1659

65 43

Klassendurchschnitt

39

Der größte Zuwachs ergibt sich in den Hauptschulen. Hier ist die Kinderzahl um mehr als 50 Prozent gestiegen.

-^853

II. Volksschulen. Gesamtzahl der Schüler

Schuljahr 1938/39 Schuljahr 1937/38 Zunahme

. . . .

Gesamtzahl dl?» Klassen

3547 2506

86

.-^1041

24

Klufs«'!!durchschnilt

41 40

UI. Hilfsschule. Gesamtzahl der Schüler

Schuljahr 1938/39 Schuljahr 1937/38

. .

Gesamtzahl der Klassen

97 93

5 5

Klassendurchschnitt

19 18

Zunahme IV. Gefamtübersicht. Gesamtzahl der Schüler

Schuljahr 1938/39 . Schuljahr 1937/38 . Zunahme

. . . .

6156 4258

Dies hängt nicht bloß mit der Eingemeindung von Hotting, Mühlau und Amras zusammen, sondern ist auch teilweise zurückzuführen auf die Schließung der Privatschule der Ursulinen und jener im Saggen.

Gesamtzahl der Klasse«

156 110

. > 1898

Vorstehende Aufstellung Zeigt eine auffallende Vermehrung der Klassen- und Schülerzahl gegenüber dem Vorjahre.

Die Erklärung liegt außer in den vorhin erwähnten Umständen noch darin, daß der Zuzug zur Hauptschule aus den nahen und fernen Gemeinden vom Lande immer größer wird. So haben im Vorjahre aus der Umgebung von Groß-Innsbruck nur 268 Kinder die Hauptfchule in Innsbruck besucht, während es Heuer 356 sind. Auch das darf als ein erfreuliches Zeichen des allgemeinen Aufschwunges gewertet werden; es ist aber auch ein Beweis dafür, wie fehr die Hauvtschule in der breiten Masse des Volkes geschätzt wird, weshalb im Interesse der Kinder und der Eltern eindringlich gefordert werden muß, daß dieser alte und wohlerprobte Schultyp der Ostmark auch im Rahmen von Großdeutschland erhalten bleibt. Nachstehend eine Übersicht über die Verteilung der sprengelfremden Kinder an den städtischen Volks- und Hauptschulen. Sie zeigt, welche schweren Opfer ein Teil der Eltern für eine gediegene Schulbildung bringt, denn aus all diesen Ortschaften müssen die Kinder trotz der oft großen Entfernungen täglich nach Innsbruck zur Schule kommen.


Amtsblatt Nr. 12

Verzeichnis

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 3« 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 4, 42 43 44 45 46

Vl,'ltsscknile

Hauptschule

3 ! 4

1 ! 2 ! 3 4

Hilfsschule

1

2

3

5,

5

4

Hilfsschule

Hauptsctnlle

Volksschule

Summe

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Mädchen !

Ort

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der lprengellremden Xinder an den städtischen Volks- undttauptlwulenund an der l^illsscliule im 8cliuljalire 1Y3S/3Y «°-

1 2

Arzl Ziri Völs . .' Inzing Rum Teefeld Steinach Patfch Igls Kematen Matrei Scharnitz Reith bei Seefeld . . Mutters Wattens Natters Gries a. V r Vill Lans Neu-Rum Axams Baumkirchen.... Aldrans Fritzens Gärberbach . . . . Hatting Pettnau Tchönberg Silz Stams St. Iodok Telfs Volders Afling Gries im Seilrain . . Hall i. T Kolsaß Leutasch . . . . . Mühlbachl bei Matrei Raitis Rinn Tistrans Etafflach Thaur Unterberg Unterperfuß . . . .

8

Summe .

219

Vergleich m i t dem Schuljahre 1937/38 . Zunahme

160

99

25»

5,9

102

161

3

3

8

41 42 .

3

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^ 5. Stufe der Abschlußkla sfe.

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Amtsblatt Nr.12

Das Innsbrucker 8tadtarc!nv Die lnnsbrucker Clironik des Qottkried ?uscli von 1765 bis 17S1 V o n Dr. K a r l S c h a d e l b a u e r (16. Fortsetzung) (1785.) 9. September: Heute erschien wieder eine Regulierung des Fleisch Satzes. Derzufolge ist das Pusterer Fleisch das Pfund 5Ve kr., Landfleisch 5 kr., Stich- und Terzen- (d. i. eine Ochsenart) Fleisch 4V2 kr.. Castraun 3 kr. Anm.: Während der Anwesenheit des Hofes waren die Victualien nach beiliegender Specification taxiert. (Verweis auf die in der Forts. 14 angeführten Beilagen 5 und 6.) I m verflossenen Jahre, im September, war der Preis des Rindfleisches bester Sorte das Pfund 5 kr., schlechterer Gattung 4V2 kr. I m April heurigen Jahres, also- 3 Monate vor Ankunft des Hofes, war das Pustertaler Fleisch 5V< kr., hiesiges Landfleifch 4'/< kr. Am 1. Juni wurde jedoch das Pustertaler Fleisch auf 5^2 kr. einstweilen mit dem gesetzt, daß man bei Ankunft des k. k. Hofes das billigmäßigst bestimmen werde. Das Kalbfleisch 4V? kr., Castraun 4 kr. 14. September: Die Landesstelle ließ heute mittelst Druckes öffentlich bekannt machen, daß nachdem wegen des betrübteste, Hinscheidens S.M. des Kaisers und Mitregenten höchstseliger Gedächtnis eine allgemeine Trauer bereits angeordnet, folglich alle öffentlichen Lustbarkeiten aller Orten eingestellt werden, die fernere Aufführung der Schauspiele, Musiken und Tänze oder anderer öffentlicher Erlustigungen bis auf weitere Verordnung hiemit vollends eingeboten seien. (Verweis auf die in Forts. 15 angeführten Beilagen 8 und 9.) 18. September: Heute kamen wir in die Kenntnis, daß am 19. vorigen Monats S. päpstliche Heiligkeit Clemens XIII, infolge allzustarken Überflusses des Geblütes eine solche Übelkeit befiel, daß man S.Heiligkeit nach zweimaligen, fruchtlosen Aderlaß bereits für tot hielt, daher die in Rom befindlichen auswärtigen H. Gesandten schon im Begriffe standen die Nachricht von diesem plötzlichen Hintritte an ihre respectiven Höfe abzufertigen, jedoch nach ohne mindester Hoffnung uerfuchten, dritten Aderlaß tratt allmählig wieder eine sehr befriedigende Erholung zur allgemeinen Verwunderung ein. Ungeachtet des vorteilhaft geänderten Zustande«? werden aber dennoch die (lolleet« pro kontikee iuLrmo noch immer gelesen. 2N. September: Heute starb H. Jos. Martin v. Gumpp zu Fraaenstein, K. K. Ingenieur Major. Seine Leiche wird auf dem Stadt-Gottesacker beerdigt werden. 23. September: Seit einiger Zeit herrscht hier herum sehr stark die Dissenterie, in Folge deren schon Manche dahingerafft wurden und Viele davon ergriffen sind. 25. September: Heute nach 7 Uhr früh verstarb im Stifte zu Wilten der dortige hochw. resignirte H. Abt Norbert ebenfalls an der Dissenterie zu der noch ein Erbrechen sich dazuschlug im 76. Jahre seines Alters, im 55. der Profession, im 49. des Priestertums und im 18. der Prälatur. 26. September: Der Leichnam desselben wurde in dem oberen Saale ausgesetzt, wo auch an zwei aufgerichteten Altären fortan hl. Messen gelesen werden. 28. September: Heute um 9 Uhr Vormittag war daselbst die feierliche Leichenbegängnis. Die Aussegnung vollzog sein erst gestern vom Etschlande zurückgelangter hochw. H. Nachfolger Abt Joseph. Drei Priester mit Kelch, I n f u l und Stab gingen vor der Bahre, welche sechs, schwarz gekleidete Knaben mit Torzen (d. s. Pechfackeln) umgaben. Anm.: Dem Verewigten, welcher fehr guttätig gegen die Armen war. wird die Erbauung der schönen Vfarr- und Marianischen Wallfahrtskirche unter den 4 Säulen, welche im Jahre 1750 begann, zugeschrieben. 1. Oktober: I . K. K. Majestät haben in Erwägung, daß durch den tätlichen Hintritt weil, des nunmehr in Gott ruhenden Gemahls und Mitregenten K. M. die Last der mit demselben glücklich aeteilt gewesenen Regierung, der sämentlichen Erbkönigreiche und Länder auf allcrhöchstdieselbe wieder zurückgefallen, zur weiteren Erleichterung der Regierungs Bürde sich entschlossen S.Kaif.Maj. dero erstgeborenen Sohn Joseph, als den vermög des Rechts der Natur, als der pragmatischen Sanction künftigen Erben und Thronfolger untern 23. dieses (Monats) die Mitobsorge und Mitregierung zu übertragen, ohne jedoch von der eigentümlichen Beherrschung der für allzeit untrennbaren, österreichischen Staaten etwas zu vergeben, folglich ohne der pragmatischen Erbfolg Sanction den geringsten Abbruch zu tun. Die Hof- und Landesstellen wurden daher

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blatt der 6aunaupt5tadt Innsbruck

samt allen Untergebenen der sowohl I . K. K. Maj. als dero allerdurchl. Erben zum voraus geschwornen Eidespflichten erinnert. Anm.i Es ging auch früher stark die Rede I . K. Maj. wolle die Regierung ganz ihrem ebengenannten Erstgeborenen übergeben und in unserer Vaterstadt höchst ihren Witwensitz aufschlagen, jedoch nur mit Mühe soll höchstdieselbe sich von diesem Vorsatze haben zurückbringen lassen. NB. Sie übergab ihrem Sohne Joseph auch die unumschränkte Leitung der Militair Angelegenheiten und das Grotzmeistertum aller Orden. Beilage Nr. IN: die oben angeführte, allerhöchste Willensmeinung vom 23. Sevt. 1765. welche Jg. Graf Gnzenberg am 1. Oktober in Innsbruck veröffentlichte.

Von den ^udenvesordnungen «aller ^olet l l . V o n Dr. K a r l S c h a d e l b a u e r I n Gesprächen über die österreichische Iudenfrage werden immer wieder die diesbezüglichen Verordnungen Kaiser Josef I I . (1780 bis 1780) erwähnt. Freilich fehlt dabei meist jede nähere Kenntnis dieser Erlässe und man glaubt z. B., daß jeder auffällige oder gar komisch anmutende Name eines Juden auf so eine josefinische Verordnung zurückgeht. Wie irreführend eine solche Annahme aber ist, mag daraus ersehen werden, daß bereits im landesfürstlichen Raitbuch von 1295 bis 1300 für Tirol Namen wie Taubenkropf, Rosenblatt, Pfifferling, Ochsenauge, Kühlwind aufscheinen, deren Träger sicherlich keine Juden waren. Aus den genannten Gründen scheint es notwendig zu sein, einmal Näheres über die Judenverordnungen Kaiser Josef I I . mitzuteilen. Schon Anfang Juni 1781 wurde dem Innsbrucker Stadtmagistrat vom Gubernium folgende allerhöchste Willensmeinung bekanntgegeben: Die in den k. k. Erblanden befindlichen Glieder der jüdischen Nation sind dem Staate nützlicher zu machen. Es sind ihnen sowohl die bisher beschränkten Nahrungswege zu eröffnen, als auch die nötigen Aufklärungsmittel zu beschaffen. Die jüdische Nationalsprache soll, abgesehen vom Gottesdienst, beseitigt werden. Die Juden sollen verhalten werden, alle Kontrakte, Verschreibungen, Testamente, Rechnungen, Handelsbücher, Zeugnisse usw. in der gerichtsüblichen Sprache jedes Landes bei Strafe der Nullität und Verweigerung der obrigkeitlichen Assistenz anzufertigen. Zum Erlernen der Landessprache soll ihnen eine Frist von zwei bis drei Jahren anberaumt werden. Bei den Hauptsynagogen sind nach der Normallehrart eingerichtete Schulen einzuführen. S. Majestät wäre auch geneigt, den Judenkindern den Besuch der schon bestehenden öffentlichen Schulen Zu gestatten, ja, sie sogar dazu anzuhalten. Die Vermögenden seien auch vom Besuch höherer Schulen nicht ausgeschlossen. Das Lesen aller von der Zensur genehmigten Bücher ist den Juden gleich den übrigen Untertanen erlaubt, die Einfuhr jüdischer Bücher von auswärts aber ist einzustellen. Die Auflage jüdischer Bücher ist wie in Böhmen in eigenen Druckereien unter Zensur zu besorgen. „Um nun auch diese Nation von dem ihr so eigenen Wucher und betrügerischen Handel durch erweiterte und vermehrte Nahrungswege abzubringen sei ihnen: 1. der Ackerbau, jedoch nur pachtweise, besonders von unbearbeiteten und unkultivierten Grundstücken auf 20 oder mehrere Jahre gegen dem zu überlassen, daß alle Ackerbauarbeiten durch jüdische Hände zu geschehn haben." Würden sie Christen, könnten sie auch die Grundstücke als Eigentum erwerben. 2.) „Können sie Fuhrknechte abgeben." 3.) „Seien sie bei Handwerken, zu Schustern. Schneidern, Zimmerleutcn, Maurern und welche sonst zu Führung eines Baues erforderlich sind bis zu Baumeistern, und wenn sie der Architektur mathematisch kundig sind, zu Architekten zuzulassen." 4.) „Sind sie, wenn sie zeichnen können, zu Kunsttischlern u. dergl. die Zeichenkunst erfordernden Gewerben zu gebrauchen, ihnen auch die freien Künste der Malerei, Bildhauerei und so fort zu erlauben." 5.) Können ihnen, da sie erfindsam sind und leicht in Compagnie treten, alle Arbeiten, welche in Fabriken geschehen müssen oder besondere und kostbare Maschinen erfordern, zugestanden,

auch

6.) alle jene Manufakturen zu betreiben gestattet werden, die durch Gesetze als freie Arbeiten erklärt sind, als Spinnen, Weben, Verfertigung der Lein- und Tafet Waren."


Amtsblatt Nr. 12 Zum Schlüsse wird bestimmt, daß alle demütigenden und den Geist niederschlagenden Iwangsgesetze, welche den Juden einen Unterschied der Kleidung und Tracht oder besondere äußerliche Zeichen vorschreiben, künftig zu beseitigen sind. I m Herbste desselben Jahres erschienen noch einige erläuternde Resolutionen zu dem vorstehenden Dekret. Eine solche für Österreich unter der Enns beginnt mit den Worten: „Meine Absicht geht keineswegs dahin, die jüdische Nation in den Erblanden mehr auszubreiten oder da, wo sie nicht toleriert ist, neu einzuführen, sondern nur da, wo sie ist und in der Maaß, wie sie als toleriert besteht, dem Staat nützlich zu machen." Weiter wird darin ausgesprochen, daß die Leibmaut aufzuheben, das Toleranzgeld aber als eine wahre Steuer auch künftighin jeder Familie nach ihren Kräften zuzuteilen fei. Die Erlernung aller Handwerke sei den Juden auch bei christlichen Meistern gestattet. Andere Resolutionen galten den besonderen Verhältnissen in Mähren, Schlesien, Galizien usw. Erwähnenswert scheint darin nur die Bestimmung, daß der unnötige Torsteher beim Görzer Ghetto abzuschaffen sei, die Juden aber noch weiter in der Iudenstadt wohnen sollten. Will sich eine fremde, reiche Iudenfamilie dort ansässig machen, so kann ihr auch eine Wohnung außer der Iudenstadt erlaubt werden. I n den Gegenden, wo die Juden nur ganz vereinzelt lebten, konnten die Kinder zum Lesen, Schreiben und Rechnen in die christlichen Schulen geschickt werden. Anfangs November 1781 wurde der Innsbrucker Stadtmagistrat aufgefordert genau „anzuzeigen, an welchen Orten und wie viele Juden in dem Lande sich befinden und worin derselben dermaliges Gewerbe bestehe". Nur ein paar Worte über das die Einführung der Vor- und Geschlechternamen betreffende Patent vom 23. ' Juli 1787. Es beginnt wie folgt: „Zu Vermeidung aller Unordnungen, die bei einer Klasse Menschen im politischen und gerichtlichen Verfahren und in ihrem Privatleben entstehen müssen, wenn die Familien keinen bestimmten Geschlechtsnamen und die einzelnen Personen keinen sonst bekannten Vornamen haben, wird für gesamte Erbländer allgemein verordnet: § 1. Die Iudenschaft in allen Provinzen zu verhalten, daß ein jeder Hausvater für seine Familie, der Vormund für seine Waisen und eine jede ledige — — — Mannsperson vom 1. Jänner 1788 einen bestimmten Geschlechtsnamen führen, ^ — — jede einzelne Person aber ohne Ausnahme einen deutschen Vornamen sich beilegen und solchen Zeit Lebens nicht abändern soll. 8 2. Alle bisher in der jüdischen Sprache oder nach dem Orte, wo sich einer entweder für beständig oder auch nur auf eine Zeit aufgehalten z. V. Schaulem Töplitz, Iochem Kollin etc. üblich gewesten Benennungen haben gänzlich aufzuhören. Laut Z 3 waren die neu angenommenen Namen bis 30. November 1787 der Ortsobrigkeit schriftlich in deutscher Sprache anzuzeigen. Der Anzeige hatte ein von den KrSisdevutierten und dem Oberrabiner unterfertigter Zeugniszettel beigefügt zu fein, aus dem die Abstammung und der frühere Name zu ersehen war. Ab 1. Jänner 1788 waren die Beschneidungs- und Geburtsbücher ausnahmslos in deutscher Sprache zu führen und alle Geborenen, Gestorbenen und Getrauten nur mit den neuen Namen einzutragen. Zur Auswahl der Vornamen wurde ein Verzeichnis von 119 Männer- und 40 Weiber-Namen ausgegeben, in dem immer die jüdische und die deutsche Aussprache angeführt war. Einige Beifpiele daraus sind: Anschel — Angelus. Benesch. Chajim — Joachim, Fridman, Gottlieb, Heoel — Abel. Izik. Iizchak — Isak, Joseph. Koggelman. Mordchai — Markus, Mosche — Moyses. Noson — Nathan. Sakei — Zachäus, Schmuel — Samuel, Seligman, Wolf, Chawo — Eva. Channo — Anna. Sarai, Soro und Sari — Sara. Tabitto — Agatha, Zolle — Sybilla. Der Innsbrucker Jude Gabriel Uffenheimer wollte aus der Verordnung der Namensänderung offenbar Nutzen ziehen und richtete eine Bittschrift an das Gubernium, in der er die Kundmachung seiner Namensänderung und eine Einberufung feiner Gläubiger verlangte. Die Bittschrift kam an den Magistrat zur Berichterstattung, der jedoch beide Punkte ablehnte und fein Gutachten mit folgendem bemerkenswertem Satze schloß: „Ueberhaupt befürchtet der Magistrat, daß unter dem Gesuch des Uffenheimer. dessen angewohnte Umtriebe bereits bekannt, einige Übervorteilung des Dritten oder andere Gefährde s^ Hinterlist) verborgen sein könnte." Die Innsbrucker Juden hatten sich am 20. Mai 1788 nachmittags beim Magistrat einzufinden, wo dann ein genaues Verzeichnis aller unter Angabe von Namen, Geburtsort. Wohnung, Be schäftigung usw. angelegt werden sollte. Zum Schlüsse noch einiges über die Ehe. Taufe und das Begraben von Juden. Zur Schließung einer gültigen Ehe war die

Bewilligung des Kreisamtes beizubringen. Die Perkündigung hatte in der Synagoge oder dem Vethause stattzufinden, die Trauung mußte ein Rabbiner oder Religions-Weifer vornehmen, der sie nachher in der Landessprache in das Trauungsbuch einzutragen hatte. Die Ehe war einem Juden nur dann zu gestatten, wenn er sich über den erhaltenen Normalunterricht ausweisen konnte. Zufolge derselben Verordnung vom 15. April 1786 hatten alle Juden unter dem 16. Lebensjahr die Schulen zu besuchen. I m Februar 1790 wurde bezüglich der Erziehung der Kinder angeordnet: „daß bei einem jüdischen Ehepaar, wo sich der Gatte nachher zu der katholischen Religion bekennt, auch alle jene Kinder beiderlei Geschlechts, die noch vor der Taufe des Vaters geboren sind, jedoch die »nuos «liseretionis (^ Jahre der Mündigkeit) noch nicht erreicht haben, ebenfalls getauft und in der katholischen Religion erzogen werden sollen." Tritt jedoch die Mutter über, so haben die Kinder der Religion des Vaters zu folgen, jedoch nur solange dieser lebt. Nach dessen Tod bleibt es der Mutter, falls kein jüdischer Großvater die Versorgung der Kinder übernimmt, unbenommen, ihre unmündigen Kinder gleichfalls katholisch erziehen zu lassen. Erwähnenswert ist das Hofdekret vom 12. April 1787, durch das verschiedener vorgefallener Mißbräuche wegen „von nun an allen Geburtshelfern und Hebammen unter einer Strafe von tausend Dukaten oder halbjährigem Gefängnis die Taufe der Judenkinder gänzlich" untersagt wird. Auch die Nottaufe wegen Schwäche des Kindes wird verboten, „weil die Kinder immer den Eltern gehören und es also auch nur diesen allein zustehen kann, sie taufen zu lassen oder nicht." Um erzwungene Taufen desto sicherer auszuschließen, soll die Anzahl jüdischer, an der Universität geprüfter Hebammen erhöht werden. Fast gleichzeitig erschien eine bemerkenswerte Verordnung bezüglich der Bestattung der Juden. Das galizifche Landesgubernium hatte den Mißbrauch angezeigt, daß die Juden ihre Toten noch vor der gänzlichen Erkaltung der Körper begraben. Es wird befohlen, daß auch die Juden, ausgenommen bei einer sehr ansteckenden Krankheit, erst zweimal 24 Stunden nach erfolgtem Hinscheiden begraben werden dürfen. I n der Verordnung über die Beibringung des Ehekonfenfes wird erneut deutlich ausgesprochen, daß der Wille S.Majestät keineswegs dahin geht, die Zahl der Juden zu vermehren. Es wird als unverbrüchliche Richtschnur festgesetzt, „daß da, wo noch keine Juden sind, auch keine anzusiedeln, da wo deren Anzahl bestimmt ist, diese auch nicht zu überschreiten und nur in jenem Falle eine Ausnahme zu machen sein wird, wenn sich fremde Juden in Ländern, wo sie geduldet sind, mit einem ansehnlichen, baaren Vermögen von wenigstens 10000 fl. einfinden". Gemäß dieser Richtschnur überblickte auch der Innsbrucker Stadtmagistrat die Häupter seiner Juden und kam zum Ergebnis, daß eigentlich ..nur allein Lazarus Uffenheimer als toleriert anzusehen sein" dürfte. Bezüglich der übrigen, nämlich Gabriel Uffenheimer und seinen Knechten. Moyses Weil,' Abraham Weil und Jacob Joseph Abraham, die sich ebenfalls die ganze Zeit in der Stadt aufhalten, möge das Gubernium eine Entscheidung treffen. Jedenfalls machte der Magistrat, der seine jüdischen „Pappenheimer" genau gekannt zu haben scheint, auf einen Hausverkauf mit viel zu hoher Preisangabe aufmerksam, durch den sich Jacob Joseph Abraham „die Ansässigkeit seinerzeit erschleichen" wird wollen.

famllienkundllckes aus Innsbruck VonDr. KarlSchadelbauer l5. Beitrag) Die Innsbrucker Vürgermatrikel 1798—1813: (4. Fortsetzung und Schluß) Den 1. Mai 1807 sind zur Matrikel auf gehöriges Anmelden einverleibet worden folgende Bürgerssöhne: 1. Georg Infinger, beider Rechte Cand., Sohn des Martin I., Bierwirts, und der Maria geb. Lang. 2. Paul Franz Xao. Niderkircher, Spezereihandelsmann, Sohn des Joseph Leo Niderkircher, gew. Spezereihandelsmannes dahier, und der Eatharina Fuchs. I n die Bürgerpflicht wurden genommen: 1. Joseph Schnöller, Tuchhandelsmann, von Elbigenalb im Lechtal gebürtig. Sohn des Joh. Michael Tch., Handelsmann alldort. und der Maria Anna geb. Markt, gegen Erlag von 200 fl. 2. Michael Schnöller, Bruder und Handlungs Compagno« des Vorigen, gegen Erlag von 150 fl. 3. Anton Saurmein von der Aue, Landgericht Innsbruck. Vankmetzgermeister, Sohn des Georg 2., ebenfalls Bankmetzgermeister, und der Catharina Schober, gegen Erlag von 100 fl. Am nämlichen Tage wurde Herr Joseph Riß im Bürgermeistera m t durch Stimmenmehrheit bestätiget. Nachdem aber Wohlderfelbe


Amtsblatt Nr. 12 sein Entlassungsgesuch eingereichet, hat das kön. Baierische Gubernium eine neuerliche Wahl angeordnet, welche unter dem Vorsitze des Herrn Commissars Joseph von Roggia am 19. d. näml. M. Mai vor sich gegangen. Bei dieser fiel die Wahl durch Stimmen Einheit auf H. Casimir Carl Schumacher zum Bürgermeister. Zu Ratsmännern wurden neu gewählt: 1. Johann Huber, Gastgeb, 2. Felizian Rauch, Buchhändler, 3. Ignaz Bader, Rauchhändler, 4. Anton Katzung, Kaffetier, welche insgesamt vor obgen. H. Gubernial Commissar den Diensteid abgelegt haben. Am 9. April 1809 haben sich zur Immatrikulirung geziemend gemeldet nachstehende Bürgersöhne: 1. Franz Xav. Appeller, Zinngießermeister, Sohn des Jos. Philipp A., gew. Zinngiehermeisters dahier, und der Johanna Denifle. 2. Alois Windisch. Echustermeister, Sohn des Jakob W., gew. Schustermeisters, und der Barbara Koch. 3. Andreas Huber, Stadtarbeiter, Sohn des Ioh. Eoang. H., gew. Bäckermeisters, und der Maria Saurwein. 4. Joseph Glatz, Eisenhändler, Sohn des Ferdinand G.> gew. Bäckermeisters, und der Margreth Angerer. 5. Ioh. Vapt. Stockhammer, Wirt am Steinbock, Sohn des Andreas St., gew. Wirts an der Traube, und der Juliana Unterberger. 6. Carl Mörz, Compagnon in der Bruder Joseph Mörzischen Galanterie Handlung, Sohn des Philipp M., gew. Galanterie Handelsmann, und der Agnes Schwarz. 7. Ioh. Evan. Zandl, Zimmergesell, Sohn des Joseph Z., gew. Weißgärbers dahier, und der Genofeoa Zwölfer. Zugleich wurden in den Bürgerstand erhoben: 1. Peter Paul Etettner, Epezereihandelsmann, Sohn des Simon St., gew. Goldarbeiters dahier, und der Theresia Späth, wegen bei dasigen Marschwesen mehrfältig und nützlich geleisteten Diensten unentgeltlich. 2. Franz Joseph Habtmann von Schwatz geb. und Übernehme! der Anton Ebnerischen Tuchhandlung dahier, Sohn des Franz Jos. H., gew. Handelsmanns zu Schwatz, und der Barbara Margreitner, gegen Erlag von 125 fl. 3. Franz Seraph Rieger, Melblermeifter. Sohn des Anton R., gew. Müllermeisters zu Hötting, und der Elisabeth geb. Schieferle einschließlich des Einkaufgeldes als Inwohner gegen Erlag von 100 fl. R. W. Am 10. Iunius 1809. Mit hoher Bewilligung der k. k. österr. Intendantschaft wurde heute die Bürgermeisters Wahl veranlasset und mit einer auffallenden Stimmenmehrheit H. Casimir Carl Schumacher im Bürgermeisteramte zum zweiten Male bestätiget und solcher Vorgang von der k. k. Intendantschaft am 14. d. n. M. vollends genehmiget. Zugleich sind zur Aushilfe im Drange der gegenwärtigen Kriegsereignisse zu provisorischen Ratsgliedern erwählet worden: Ioh. Georg Tschurtschenthaler und Peter Paul Stettner. ^AIs ererbter Bürger hat sich gemeldet: 1. Peter Tausch, Edler von Glöckelsthurm, jubilirter k. k. Schwatzer Directorats- und Credits Hauptkassa Controlor und Firmant, auch Tiroler Scharfschützen Hauptmann, Sohn des Jos. Anton T., Edlen v. GI., k. k. Obersalzfactors und Salzoberamtsrats zu Hall, und der Regina geb. von Sterzinger. Am 21. Sept. 1809 ist auf erfolgte Resignation des H. Bürgermeisters Cas. Carl Schumacher durch Stimmenmehrheit H. Felizian Rauch in das Bürgermeisteramt eingetreten und von dem General Innkreis-Kommissariat am 22. d. M. in solchem bestätiget worden, und haben zugleich die H. Provisoren Ioh. G. Tschurtschenthaler und P. P. Stettner die Beibehaltung als wirkliche Ratsmänner erlangt. Am 2. Iunius 1810 hat sich als Bürgerssohn um die Immatrikulirung geziemend gemeldet: 1. Bartlmä Glatzl, Seidenbandmacher dahier, Sohn des Andreas G.. ebenfalls Seidenbandmacher, und der Katharina Krug. Und am ?. Oktober 1810: 1. Joseph Appeller, quieszirender Fiscalamts Kanzellist, Sohn des Jos. A., gew. Zinngießermeisters, und der Johanna Denifle. 2. Leopold Denifle, k. Zeichnungsmeister an dasiger allgemeinen und des Gymnasiums Zeichenschule, Sohn des Peter D., ebenfalls gew. Zeichenmeisters, und der Maria Anna Wieser. 3. Bartlmä Stockhammer, angehender Gastwirt an der Traube. Sohn des Andreas St., gew. Gastwirts an der Traube, und Ze^ Juliana Unterberger (siehe No. 5 vom 9. IV. 1809). Am 22. Hornung 1811 wurde zum Bürger aufgenommen: 1. Benedikt Andreas Lener, Lederhändler. Sohn des Ioh. Nep. L.,

gew. Wirt und Postmeisters auf dem Brenner, und der Creszenzia Zeiler von Silz gegen Erlag von 120 fl. R. W. Den 5. Okt. 1811 haben als Bürgerssöhne die Immatrikulirung angesucht: 1. Ioh. Ev. Flory, Hutstaffierer. Sohn des bürgert. Hutstaffierers Ioh. Thad. F. dahier und der Maria Anna Hofer von Wilten. ^ 2. Anton Scherer, Strumpfwirker, Sohn des dahier verstorb. bürgert. Strumpfwirkers Andreas Sch. und der Johanna Scheiring. Und als Bürger wurde verpflichtet: 1. Rudolf Sonoico von Soazza aus Graubünden geb., welcher gegen Anheiratung der Therese Vanchei, Tochter des bürgert. Rauchfangkehrermeisters Joseph Peter B.. die Concession als Rauchfangkehrermeister erlangt hat, gegen Erlag von 95 fl. R. W. Den 4. Okt. 1812 meldete sich zur Bürgermatrikel: 1. Franz Wopfner, Lederermeister, Sohn des dahier verst. bürgerl. Lederermeisters Jos. W. und der Theresia Griehenböck. Und als Bürger wurden in Pflicht genommen: 1. Jos. Lindner von Salzburg geb., Sohn des Leopold L., bürgerl. Lebzelters in Salzburg, und der Cordula Fuchsmüller, welcher gegen Anheiratung der Michael Rosenbacherischen Tochter Anna die Concession als Wachsfabrikant erhalten hat, gegen Erlag von 100 fl. R. W. 2. Anton Siilo, Traiteur, Sohn des dahier verst. Traiteurs Anton S. und der Maria Anna Wiedeck, in Rücksicht der väterlichen und selbstigen der Stadt geleisteten ersprießlichen Dienste unentgeltlich. Den 5. Juni 1813 haben sich als Bürgerssöhne zur Matrikel bittlich gemeldet: 1. Franz Xav. Ongania, Silberhändler, Sohn des Anton O., gew. Silberhändlers, und der Maria Cath. Wopfner. 2. Alois Norz, Metzgermeister, Sohn des Andreas N., Schweinmetzgermeisters, und der Theresia Engel. 3. Claudius Pangraz Scherer, Bandmacher, Sohn des Anton Tch., Güterbesitzers, und der Barbara Senoner. Und den 29. Sept. 1813 desgleichen: die Herrn Ferdinand und Anton Ritz, Handlungs Commis, Söhne des Jos. R., Bürgermeisters und Spezereihandelsmanns. und der Margreth Spahn. Darunter steht: Letzte Epoche unter König!. Baierscher Regierung. Mit dem Jahre 1813 schließt die eigentliche Bürgermatrikel und für die Folgezeit find in dem Bürgerbuch nur mehr wenige, vereinzelte Vürgeraufnahmen eingetragen.

bewerbe Verzeichnis über die im Monat November 1938 h. a. durchgeführten Gewerbelöschungen Berger Therefe, Amraferstraße 22. Frauen- und Kinderkleidermachergewerbe. 14. 4. 1921. Zl. 6588. — Dollinger Alois. Mentlbergsiedlung 56. Zimmermeistergewerbe, 12. 8. 1922, ZI. 1-1409/2 A. d. Tir. Land.-Reg. — Egger Johann, Boznerplatz 1, Verkauf!. Kleidermachergewerbe. 12.12.1924, Zl. 18883. — Eller Marie. Kirchgasse 7, Handel gem. § 1 a. Abs. 1. Abschn. b. Pkt. 36 GO.. 30. 8. 1937. ZI. I-3795/6 Bzhpt. Ibck. — Frick Siegfried. Leopoldstraße 58, Handel mit lebendem und totem Vieh. 7. 2. 1936. Zl. 2051. — Ghedina Rudolf. Herzog-Friedrich-Straße 13, verkfl. Spezereihandlung. 15. 1. 1907, Zl. 2320. — Hintermayer Lukas, Herzog-Friedrich-Straße 7, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, 19. 12. 1914, Zl. 35812. — Hintermayer Lukas. Herzog-Friedrich-Straße 57, Agenturgewerbe. 30. 4. 1914, Zl. 18743. — Huzel Johann, Schöpfstraße 15, Rauchfangkehrergewerbe, 1. 9. 1938. Zl. 11576. — Innerkofler Judith, Mariahilf 16, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38. Abs. 5, GO. aufgeführten Artikel, 15. 10. 1926, ZI. 19663. — Innsbrucker Ledigenheim, Gutenbergstratze 16, Gast- und Schankgewerbe, gem. § 16, I.it. «), b) u. l), GO., 28. 7. 1931. Zl. 10324. — Jamnig Ernst. Erlerstrahe 13. Fleischhauergewerbe. 11. 3. 1901, Zl. 6803. — Job Margarethe, Leopoldstraße 21, Zimmer- und Wohnungsvermittlung. 25. 2. 1929. ZI. 3561. — John Regina, Straße der Eudetendeutschen Nr. 15, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß von Lebens- und Futtermitteln. 9. 12. 1922, Zl. 19991. — Kafka Ferdinand. Kaiser-Franz-Iosef-Strahe 1, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5, GÖ. aufgeführten Artikel. 3. 2. 1926. Zl. 1985. — Kanz Leopoldine, Erlerstraße 11. Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der


Amtsblatt Nr. 12 im § 38. Abs. 5. GO. aufgeführten Artikel. 14. 10. 1919. ZI. 23613. — Kappelsberger Johanna, Templstraße 8, Fremdenpension. 4. 5.1928, I I . 4290. — Kauders Viktor. Neuhauserstraße 6. Gewerbsmäßige Überprüfung und Anlage kaufmännischer Bücher, Bilanzen und Rechnungen usw.. 25. 2. 1932. I I . 2224. — Kiefer Hermann. Wiefengasse 14, Agenturgewerbe. 28. 1. 1930, I I . 1768. — Koch Josef, Seilergasse 1. Schlossergewerbe. 22. 6. 1931. Zl. 12557. — Kreuzer Ernestine. Wiesengasse 49, Erzeugung von Schuhcreme und Lederfett. 18. 6. 1935. I I . 7234. — Kurz Rudolf. Leopoldstraße 45. Handel mit Autozubehör und Benzingrotzhandel, 3. 5. 1928. I I . 8373. - Lamme! Josef, Goethestraße 2, Agenturgewerbe, 31. 10. 1930. I I . 21066. — Lehner Matthias. Maria-Theresien-Straße 13. Kleidermachergewerbe, 31. 5. 1910, I I . 23932. — Luitz Josef. Eterzingerstraße 6, Antiquitätenhandel, 22. 7. 1911, I I . 38355. — Mahlknecht Elsa, Tempistraße 11. Handel mit Mode-, Manufaktur- und Weißwaren. 8. 8. 1921, I I . 16319. — Mark Johann. Vruneckerstraße 2. Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, 3. 2. 1933, I I . 1629. — Olbort Johann, Maximilianstraße 25. Kommissionswarenhandel, 23. 8. 1932. I I . 10772. — Olbort Johann. Maximilianstratze 25, Agenturgewerbe. 23. 8. 1932. I I . 10773. — Öttl Franz. Grillparzerstraße 6, Erzeugung von Soda und Waschmehl, 29. 5. 1936. I I . 9088. — Pellarin Peter. Pradlerstraße 41. Herstellung fugloser Fußböden usw.. 1. 4. 1922. I I . 5755. — Pokorny Josef. Bienerstraße 21. Agenturgewerbe, 16. 1. 1922, I I . 284. — Reich Franziska. Fischergasfe 31. Gemifchtwarenhandel, 16. 10. 1931. I I . 18345. — Rotter Antonia. Marktgraben, Modistengewerbe. 16. '4. 1908. I I . 16509. — Sailer Hilde, Fischergasse 45. 1. Stock. Betrieb des auf die Frauen- und Kinderkleider beschränkten, gemeiniglich von Frauen betriebenen Kleidermachergewerbes nach § 14 d. GO.. 27. 4. 1933. I I . 5300. — Steidl Heinrich. St. Nikolausgasse 1 und 3, Radizierte Wirtsgerechtsame. 18. 2. 1908. I I . 9318. — Steidl Heinrich, St. Nikoiausgasse 1 und 3, Konzession zur gewerbsmäßigen Beherbergung von Fremden (Ergänzungskonzession). 15. 10. 1926. I I . 15373. — Sporer Hans und Hermine, Kiebachgasse 4. Seilergasse 8, Radiz. Gast- und Schankgewerbe, 11. 3. 1920. — Taufcher Rudolf, Adamgasse 5, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, mit Ausschluß von Lebens- und Futtermitteln. 23. 6. 1921. I I . 13531. — Walcher Johann, Iahnstraße 11. Erzeugung gebrannter geistiger Getränke auf kaltem Wege. 29. 10. 1932. I I . 14525. — Iwetkowitsch Nedan, Mariahilf 10. Handel mit Iuckerbäckerwaren, 17. 12. 1926, I I . 24036. — Zwetkowitsch Nedan. Tempistratze 28. Marktfahrergewerbe. 24. 10. 1924. I I . 18388.

ZI. 17095. — „Toman 6 Ieiueit, Alpenländische Iuckermarenfabrik Innsbruck" (Off. Handelsgesellschaft), Handelsagentur, Bienerstratze 27«. 10. 11., I I . 17924. — „Toman 6 Ieipelt, Alpenländische Iuckerwarenfabrik Innsbruck" (Off. Handelsgesellschaft). Handel gem. § I2. Abf. 1, Abschn. b), Pkt. 36. GO., Bienerstraße 27«. 10. 11.. I I . 17923. — Vieider Oswald, Hühneraugenschneider- und Fußpflegergewerbe. Bruneckerstraße 2, 21. 11.. I I . 18764. — Wettengl Josef. Buchsachverständiger. Bücherrevisor, Finanz- und Wirtschaftsberater. Pradlerstratze 10, 30. 11.. I I . 19758. — Weymann Otto von, Handel mit Autoersatzteilen und Zubehör, Maximilianstraße 25. 7. 11.. I I . 17597. — Wimmer Gottfried. Bäckergewerbe, Eylvester-Fmk-Straße 3, 30. 11.. I I . 19759. — Wörndle Adolf. Beförderung von Lasten mit Kraftwagen gem. § 1. Abs. 1. der Minist.-Vdg. 0. 31. 3. 1931, BG. Vl. 109, Speckbacherstraße 23, 24. 11.. I I . 19131. — Iecha Franz, Handel mit Büroeinrichtungen. Büromaschinen und Bürobedarf. Wurnigstraße 3. 29. 11.. I I . 19592. — Iecha Franz, Agenturgewerbe, Wurnigstraße 3, 1. Stock, 3. 11., 11. 17198.

Verieiclinis der 6ewerbeveränderungen im ^lonat November 1P3S

277. A n z i n g e r Helene uerw. Plattner geb. Mayer — Lösung des Pachtverhältnisses mit Frl. Marie Thaler hinsichtlich des Handels ohne Beschränkung auf bestimmte Waren im Standorte Innsbruck. Landseestratze Nr. 2, und persönliche Fortführung dieses Betriebes. 278. B r e n n e r Eduard — Verlegung des Standortes des Agenturgewerbes und des Handels mit Papier- und Papierwaren von Lieberstraße 1 nach Fischergasse 5a. 279. V r ü c k n e r Oswald' — Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes des Glasergewerbes von Innsbruck-Hötting. Kirschentalgasse 29, in die Höttingergasse 10. 280. B r ü c k n e r Oswald — Verlegung des Standortes des Spenglergewerbes von Innsbruck-Hötting, Kirfchentalgafse 29. in die Höttingergasse 10. 281. Buch er Karl — Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes der Miedererzeugung von der Templstraße 15 in die Müllerstraße 7. 282. E g g e r Ella — Umschreibung des Kleidermachergewerbes nach dem verstorbenen Gatten Johann Egger, Alleininhaber der Firma Oberhammer und Egger, auf den Namen Ella Egger und Fortführung dieses Betriebes ebenfalls unter der protok. Firma ..Oberhammer 6 Egger" mit Herrn Stanislaus Kratochüber die im Monat November 1938 h. a. ausgestellten vil, als verantwortlichen Stellvertreter (Geschäftsführer) im Gewerbescheine, bzw. Konzessionsdekrete bisherigen Standorte Innsbruck, Boznerplatz 1. Paumgartner Therese geb. Baumgartner, Gewerbsmäßige Beher- 283. F r ö w i s Rudolf — Verlegung des Standortes des Agenturgewerbes ron der Gutenbergstraße 16 in die Gutenbergbergung von Fremden gem. § 16, In. »), GO., Erlerstraße 6. 3. 11., straße 17. I I . 14577. — Dreger Kurt, Agenturgewerbe, Neuhauserstraße 10, 25. 11., I I . 19377. — Egger Ella Witwe geb. Stricker, verkauft. 284. G a n a h l Adelinde — Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes der Weißstickerei von der Höttingergasse 1 in die Kleidermachergewerbe, Boznerplatz 1. 4. 11., I I . 15253. — Eller Herzog-Friedrich-Stratze 35. Marie geb. Seidner, Gemischtwarenhandel, Kirchgasse 7, 4. 11., I I . 16756. — Fischer Franz, Kommissionswarenhandel, Leovold- 285. G e h r i Wilhelm — Verlegung des Standortes des Agenturgewerbes von der Museumstraße 21 in die Sennstraße 8. stratze 11. 29. 11.. I I . 19586. — Fischer Franz. Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren. Leopoldstratze 11, 28. 11., 286. G e y r Josef — Verlegung des Standortes des Agenturgewerbes von der Sterzingerstraße 16 in die Michael-GaisI I . 19489. — Hanke Margarethe geb. Woltzendorff, Handel gemäß mayr-Straße 9. § 1«. Abs. 1, Abschn. b, Pkt. 36. GO.. Hungerburg 32 (Kiosk), 3. 11.. I I . 17165. — „Kranebitter H Co., Bau- und Kunsttischlerei. Möbel- 287. G e y r Josef — Verlegung des Standortes des Kraftfahrzeugmechanikergewerbes von der Sterzingerstraße 16 in die fabrik. Gesellschaft m. b. H.", Kaufmannschaft des Landes Tirol. Michael-Ga'ismayr-Ttrahe 9. Gremium Innsbruck, Glasmalereistraße 4. 24. 11.. I I . 19033. — Koritzky Hugo. Antiquitätenhandel, Fischergasse 48, 17. 11.. 288. G r o ß m a n n Marie — Lösung des Pachtverhältnisses mit Frau Johanna Puschel hinsichtlich des Auskochereigewerbes im I I . 18587. — Kurz Rudolf, Handel mit Kraftfahrzeugen. AutoStandorte Innsbruck. Anichstraße 21, und Stillegung dieses zubehör und Benzingrotzhandel. Leopoldstraße 45, 21. 11., I I . 18898. Betriebes seit dieser Zeit. - Kunsek Adolf, Ing.. Baumeistergewerbe, Adolf-Pichler-Platz 12, 6. 11., Ia.944/11 Landeshauptm. f. T. — Lang Johann, Raseur- 289. Gösch ek Franz — Verlegung des Standortes des Schuhmachergewerbes von der Gutenbergstraße 16 in die PradlerFriseur- und Perückenmachergewerbe, Stadt. Krankenhaus, 28. 11., straße 48. I I . 19491. — Lorenz Franz, Mechanikergewerbe, Adamgasse 28, 3. 11.. I I . 17199. — Maroni Alois, Tischlergewerbe, Höttingerau 5. 290. H e i n i s c h Franz — Wiederaufnahme des seit 5 Jahren ruhenden Gewerbebetriebes des Ziegel- und Echieferdecker11. 11.. I I . 18176. — Naderer Viktor. Handel mit Rundfunkgeräten. gewerbes im Standorte Innsbruck. Schlossergasse 5, 1. Stock. Fahrrädern. Nähmaschinen sowie deren Bestandteilen, Sonnenburgstraße 9, 26. 11., ZI. 19378. — Ölberg Wilhelm, Handel mit Gummi- 291. H ü t t e n b e r g e r Rudolf — Verlegung des Standortes des Tischlergewerbes von der Ieughausgasse 5 in die Pradlerstraße waren aller Art (technische und chirurgische Gummiwaren), RegenNr. 68. Stäckl. mäntel. Fahrrad-, Motorrad- und Autobereifungen. Massiv- und Luftkammerreifen, technischen Vetriebserfordernissen. Fahrrädern und 292. „ I w a", Innsbrucker Wirtschaftsoereinigung der öffentlichen Angestellten, reg. G. m. b. H. — Verlegung der bis nun in der Motorrädern sowie deren Bestandteile aller Art, Maria-TheresienMandelsbergerstraße 7 untergebrachten Verkaufsstelle für den Etraße 27. Stockt. 26. 11.. I I . 19375. - Pellarin Ernst. Herstellung Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren in die fugloser Fußböden und Wandverkleidungen aus Terrazo. Mosaik Höttingergasse 22. und Beton. Amraserstraße 51, 5. 11.. I I . 16898. — Steidl Karolina geborene Fröhlich, Radizierte Wirtsgerechtsame. St. Nikolausgasse 1 293. K o n e c n y Ernst — Verlegung des Standortes des Echuhund 3. 14. 11.. I I . 16377. — Steidl Karolina geb. Fröhlich. Gewerbsmachergewerbes von der Goethestraße 4 in die Kaiserjägermäßige Beherbergung von Fremden gem. § 16, I.it. »), GO., straße 2. St. Nikolausgasse 1. 14. 11., I I . 16376. — Tporer Hans, Radiziertes 294. K r i s t a n o f f Marie — Verlegung des Standortes des Gast- und Schankgewerbe mit den Berechtigungen des § 16 GO., Modistengewerbes von der Maria-Theresien-Straße 23-25 in die lit. «), b), c), 6), t) und ß), Kiebachgasse 4, Seilergasse 8, 5. 11., Echlossergasse 1 .

Verzeichnis


Amtsblatt Nr. 12. 295. K u b e l k a geb. Pedevilla — Verlegung des Standortes des Damenkleidermllchergewerbes von der Ängerzellgasse 8 in die Goethestraße 14. 296. L e i s t l e Luise — Inhaberin des Gewerbescheines zum Betriebe des Kleidermachergewerbes im Standorte Innsbruck. Stafflerstraße 13 — Verehelichung und Änderung des Namens auf „Rigai". 297. L i n h e r r Heinrich — Wiederaufnahme des seit dem Jahre 1935 ruhenden Branntweinbrennereibetriebes bei gleichzeitiger Verlegung des Standortes vom Innrain 34 in den Rennweg 16. 298. M a y r Josef — Verlegung des Standortes des Baumeistergewerbes von der Andreas-Hofer-Straße ? in die Peter-ManrStraße 13. 3. Stock . 299. M ü l l e r Richard — Wiederaufnahme des seit dem Jahre 1933 ruhenden Gewerbebetriebes, des Handels mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß von Lebensund Futtermitteln, im neugewählten Standorte Marktgraben 21. 300. N o g l e r Josef — Wiederaufnahme des feit Jahren ruhenden Kleidermachergewerbes im Standorte Innstraße 24. 301. ö l b e r g Wilhelm — Verlegung des Standortes des Agenturgewerbes und des Kommissionswarenhandels von der Erzherzog-Eugen-Straße 5 in die Maria-Theresien-Straße 27, Stock!. 302. R e i t e r Konrad — Errichtung einer zweiten Betriebsstätte des Raseur-, Friseur- und Perückenmachergewerbes im Standorte Innsbruck, Universitätsstraße 15 (Klosterkaserne) — nunmehr in der Erzherzog-Eugen-Kaserne (Kärntnerstraße). 303. S c h u l z Franz — Verlegung des Standortes des Vaumeistergewerbes von der Südbahnstraße 22 in die Fischergasse 5a. 304. S c h u p f e r Jos. — Bestellung der Frau Elsa W a i t z geb. Tschamler als Stellvertreterin (Geschäftsführerin) beim Betriebe des Handels mit Seide, Garnen und Kurzwaren im Standorte Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 7, an Stelle der Frau Elisabeth I ü l g geb. Waitz. 305. S o m m e r e g g e r Ägidius — Verlegung des Standortes des Agenturgewerbes und des Kommifsionswarenhandels von der Holzhammerstraße 14 in die Dreiheiligenstraße 11. 306. S p o r e r Hans — Umschreibung des der verstorbenen Gattin Hermine Sporer eigentümlich zugestandenen Gast- und Schankgewerbes, umfassend die Berechtigungen des Z 16 GO., lit. a), K), e), ä), t) und ß), auf den eigenen Namen. 307. T t e i d l Heinrich — Umschreibung der radiziert haftenden Wirtsgerechtsame auf der Liegenschaft Innsbruck, St. Nikolausgasse 1 (Gasthaus zum „Goldenen Bründl") auf die Witwe Frau Karolina Steidl geb. Fröhlich und persönliche Fortführung dieses Betriebes durch dieselbe. 308. Dr. T a b a r e l l i Arthur — Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes zum Inkasso kaufmännischer Forderungen von der Müllerstraße 27 in die Maximilianstraße 1. 309. Dr. T a b a r e l l i Arthur — Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes der Übernahme der Vermittlung von Versicherungsverträgen, der Erteilung von Auskünften und Ratschlägen zum Zwecke des Versicherungsschutzes unter Ausschluß jeder Auskunftserteilung über die Kreditoerhältnisse von Firmen von der Müllerstraße 2? in die Hörtnaglstraße 5 (Hötting). 310. T r e i c h l Max — Verlegung des Standortes des Marktfahrergewerbes von der Universitätsstraße 30 in die Universitätsstraße 14. 311. W a l l i Alfred — Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes des Kraftwagenoerleihergewerbes von der WilhelmGreil-Strahe 18 in den Innrain 36d. 312. W o l f Wwe. Anna — Persönliche Fortführung der dem verstorbenen Gatten Adolf Wolf verliehenen Konzession zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Realitäten und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Hypothekardarlehen sowie zur gewerbsmäßigen Verwaltung von Gebäuden als Witwenbetrieb und Bestellung des Herrn Josef Köck, Postoffizial i. R., zum Geschäftsführer des genannten Gewerbebetriebes im neugewählten Standorte Innsbruck, Spreckbacherstrahe 17.

Verzeichnis der Qewerbestralen im IVWnat November § 13bGO., Unbefugter Gemüsehandel: ^ ^ 5— (8 Stunden): § 13KGO., Unbefugter Gemüsehandel: H^5 5.— (8 Stunden): § 11 Untersagungsgesetz. Unbefugtes Anbot des Verkaufes einer Konzession: H ^ 50 (48 Stunden),- §1 Ladensperrverordnung. Art. I. Sonntagsruheverordnung: H ^ 5.— (24 Stunden): § 1 Ladensperroerordnung, Art. I, Sonntagsruheverordnung: . H ^ 5.— (24 Stunden): § 1 Ladensperrverordnung, Art. I, Sonntagsruheverordnung: <A^ 30.— (48 Stunden): § 2 Hausierpatent, Unbefugtes Hausieren mit Alabasterfiguren: Warenuerfall: § 132» GO., Unbefugte Ankündigung des Buchrevisionsgewerbes: ^ ^ 30.— (48 Stun-

den): 8 2 Trichinenbeschauveroronung, Unterlassung der Beschau von eingebrachtem Stechuieh: ^ ^ 5 30.— (48 Stunden); Überschreitung des Rauchfangkehrertarifes: <H^ 10.— (24 Stunden): § 60 Forstgesetz, Unbefugtes Taxenschneiteln: ^ ^ 10.— (12 Stunden): 8 60 Forstgesetz. Unbefugtes Taxenfchneiteln: ^?.F 10.— (12 Stunden): § 60 Forstgesetz, Unbefugtes Taxenfchneiteln: ^?<^ 5.— (12 Stunden): § 60 Forstgesetz, Unbefugtes Taxenschneiteln: 24 Stunden: § 2 » 1 der Vorschriften über den Verkehr mit frifcher Milch: < ^ ^ 8— (24 Stunden): § 22-1 der Vorschriften über den Verkehr mit frischer Milch: <^<5 15— (24 Stunden).

Wettbewerb lür eine künstlerilcke 6edenkmappe der 8tadt Innsbruck Die Stadt Innsbruck beabsichtigt, eine Gedenkmappe mit zehn bis zwölf vervielfältigten Stadtbildern (Ansichten der Stadt, bedeutender Straßen oder Plätze, Schaubilder einzelner Gebäude) herauszugeben. I n Wiederholung des Wettbewerbes vom 7. Juli 1937 erläßt die Stadt Innsbruck nachstehende Ausschreibung, an der sich alle in Tirol geborenen oder ansässigen Künstler (Maler, Graphiker) deutscher Reichsangehörigkeit beteiligen können, wobei auch jene auf Grund des Wettbewerbes vom 7. Juli 1937 eingereichten Entwürfe zugelassen werden, die vom Preisgericht als geeignet für die Beteiligung am Wettbewerb befunden wurden. Die Wahl der Ansichten fowie die Jahreszeit der Darstellung bleibt den Künstlern freigestellt, desgleichen die Anzahl und Größe der einzureichenden Bilder (Gemälde, Graphiken usw.). Diese werden im ungefähren Ausmaße von 24 :32 «iu vervielfältigt. Die Auswahl der eingereichten Darstellungen erfolgt im Sinne der Bestimmungen der amtlichen Bekanntmachung der Reichskammer der bildenden Künste über das Inkrafttreten von Anordnungen im Lande Österreich vom 29. Juli 1938 durch ein Preisgericht, das aus folgenden Herren besteht: Oberbürgermeister Dr. Egon Denz, Arthur Lezuo, Leiter des Reichspropagandaamtes, Dr. Othmar Thun, Geschäftsführer des Landesverbandes für Fremdenverkehr, Professor Ernst Degn, akademischer Maler, Professor Max Esterle, akademischer Maler. Professor Alfred Gärtner, akademischer Maler, und Ernst Nepo, akademischer Maler. Die Stadt setzt für die Erwerbung des Rechtes auf Vervielfältigung und Verbreitung der durch den Ausschuß ausgewählten Werke eine Summe von RM. 2000.— aus. Die Darstellungen selbst verbleiben Eigentum der Künstler, müssen aber zum Zwecke der Vervielfältigung zur Verfügung gestellt werden. Die einreichenden Künstler unterwerfen sich bezüglich der Höhe der Verwertung des Vervielfältigungsrechtes dem Gutachten des Ausschusses. Außerdem soll ein Betrag von RM. 500.— zum Ankaufe einzelner Werke verwendet werden. Es können auch unverkäufliche Werke eingereicht werden. Die Arbeiten müssen ohne jegliche Signatur, jedoch mit Kennwort und einer fünfstelligen Zahl bezeichnet, eingereicht werden. Beigegebene verschlossene Briefumschläge, die erst nach der Auswahl geöffnet werden und ebenfalls durch das Kennwort fowie die fünfstellige Zahl bezeichnet sind, haben Namen und Anschrift des Künstlers zu enthalten. Die nach der früheren Ausschreibung vorgelegten Werke werden, ohne daß sie neu eingereicht werden brauchen, vom Preisgericht mitbewertet. Die Einsender werden von der Annahme oder Ablehnung ihrer Werke durch das Preisgericht verständigt. Die für den Wettbewerb bestimmten Darstellungen sind bis 31. März 1939, 12 Uhr mittags, bei der Einlaufstelle des Stadtmagistrates, Innsbruck, Rathaus, einzureichen. Der Oberbürgermeister: Dr. Egon Denz.

des 8tadtpliyNkates Stand der Infektionskrankheiten im November 1938 Diphtherie: 34 Erkrankungsfälle, kein Todesfall Scharlach: 37 Erkrankungsfälle, kein Todesfall Zahl der Geborenen im November 1938 Gesamtzahl: 97. davon 3 Totgeburten 49 männlich, 3 Totgeburten 48 weiblich, keine Totgeburt Todesfälle im November 1938 Gesamtzahl . . . 107 Davon auswärts . 20 87 (42 männlich, 45 weiblich) Der Nachdruck von Aufsätzen. Berichten oder nur von Teilen derselben sowie die Wiedergabe von Daten und Statistiken ist nur mit genauer Quellenangabe gestattet.


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über die Tätigkeit der 8tagma in der Ottmark 1. Laut Verordnung über die Einführung des Gesetzes über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten im Lande Österreich vom 11. Juni 1938 (RGBI. Teil 1. Nr. 90) ist das Gesetz vom 4. Juli 1933, RGBl. Nr. 76, und die Verordnung Zur Durchführung dieses Gesetzes vom 15. Februar 1934 (RGBl. Nr. 17) auch in her Ostmark anzuwenden. 2. Matzgebend für die Tätigkeit der Stagma in der Ostmark sind weiters folgende Gesetze, Verordnungen und Gesamtverträge: a) Das Gesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) BGBl. Nr. 111/1936. b) Der Gesamtvertrag zwischen der A. K. M. und dem Gremium der Lichtspielunternehmer Österreichs vom 22. März 1937, von der Stagma übernommen. c) Der Gesamtertrag zwischen der A. K. M. und dem Verband der Konzertlokalbesitzer und Gastgewerbetreibenden mit Musikveranstaltungen Österreichs vom 24. März 1937, von der Stagma übernommen. 6) Der in der amtlichen Wiener Zeitung Nr. 126 vom 8. Mai 1938 veröffentlichte Tarif. 3. Wann ist ein Aufführungsrecht zu erwerben? Wenn gesetzlich geschützte Werke öffentlich zur Darbietung gelangen, fo ist die im Gesetz vorgeschriebene A u f f ü h r u n g s b e w i l l i g u n g i m m e r im voraus bei der Stagma, Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte. Einhebungsstelle Ostmark, Wien, III., Baumannstratze 8, oder bei den in allen Landesteilen bestehenden Vertretungen und Untervertretungen zu e r w e r b e n , ganz gleichgültig, ob die Darbietung durch Gesang, lebende Musik, Benützung einer Rundfunksendung, Lautsprecher, Grammophon, Tonfilmvorführungen oder dergleichen erfolgt. 4. Wie lange genießt ein Werk den gesetzlichen Schutz? Gemäß H 60 des Urheberrechtsgesetzes endet die Schutzfrist erst 5N Jahre nach dem Tode des betreffenden Urhebers. Vei einem von Mehreren gemeinsam geschaffenen Werke endet das Urheberrecht 5 0 I a h r e nach dem Tode des letztverstorbenen Miturhebers. Es stehen also unzählige in aller Welt gespielte Werke von verstorbenen Urhebern auch heute noch unter Schutz. Auch Bearbeitungen von Werken solcher Urheber, die schon länger als 50 Jahre tot sind, genießen den gesetzlichen Schutz, und zwar ebenfalls 50 Jahre nach dem Ableben des betreffenden Bearbeiters. So ist es zu erklären, daß zum Beispiel unter vielen anderen die Bearbeitungen der Kompositionen von Johann Strauß, Millöcker und vieler längst verstorbener anderer Schöpfer heute noch tantiemenvflichtig sind. Es zeigt sich daher, daß f a st s ä m t l i c h e g e g e n w ä r t i g g e s p i e l t e n S t ü c k e (Walzer, Polkas, Märsche und sonstige Tanzstücke, ebenso wie unzählige Werke der ernsten Musik) auch heute n o c h d e m U r h e b e r r e c h t s g e s e t z e u n t e r stehen, so daß ihre Aufführung einen Eingriff in die Bestimmungen des Gesetzes bedeuten würde, falls die Erwerbung des Aufführungsrechtes nicht vor der Veranstaltung erfolgt. 5. Wer hat das Aufführungsrecht zu erwerben? Ausdrücklich muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß nicht die ausübenden Musiker, sondern jeweils der betreffende Veranstalter (Gastwirt, Unternehmer, Verein, Festausschuß usw.) se lbst v e r v s l i c h t e t ist, das Aufführungsrecht zu erwerben, und zwar unabhängig von etwaigen Musiklizenzen, Lustbarkeitsabgaben oder sonstigen behördlichen Gebühren und Auflagen. Als Veranstalter ist nicht nur derjenige anzusehen, der die betreffende Darbietung bestellt oder veranlaßt, sondern auch derjenige, der zu solchen Aufführungen Gelegenheit gibt, indem er sie in seinen Räumen duldet. 8. Aufführungsrecht für mechanische Musik. Für die mechanischen Musikdarbietungen (Rundfunk, Grammophon usw.) ist das Aufführungsrecht ebenso wie für lebende Musik st e t s v o r den Darbietungen bei der Stagma zu erwerben. 7. Aufführungsentgelt. Das Aufführungsrecht wird gegen Entrichtung des Aufführungsentgeltes erteilt. Soweit die Leistungen an die Stagma nicht durch Verträge festgelegt sind, wird das Aufführungsentgelt nach dem in Geltung stehenden Einzeltarif, veröffentlicht in der amtlichen Wiener Zeitung vom 8. Mai 1938, Nr. 126, berechnet und eingehoben. 8. An wen ist das Aufführungsentgelt zu bezahlen? Auf Grund der Verordnung vom 15. Februar 1934 (RGBI. Nr. 17) zur Durchführung des Gesetzes über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten hat d i e S t a g m a , Staatlich genehmigte Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte, rechtsfähiger Verein Kraft staatlicher Verleihung, gemäß § 1 des Gesetzes über Vermittlung von Musikaufführungsrechten vom 4. Juli 1933 die Genehmigung erhalten, als alleinige Stelle die gewerbsmäßige Vermittlung zur öffentlichen Aufführung von Werken der Tonkunst, mit oder ohne Text (kleinen Rechten), auszuüben. Zur Entgegennahme von Aufführungsentgelten sind alle Organe der Stagma berechtigt, die sich mit einer von der Stagma ausgestellten und mit einem Lichtbild ausgestatteten Legitimation ausweisen können. 9. Folgen der unbefugten Darbietungen. Für unbefugte Darbietungen können in allen Fällen diejenigen Personen zur Verantwortung gezogen werden, die auf Grund des Gesetzes zur vorherigen Erwerbung des Aufführungsrechtes verpflichtet waren.


Amtsblatt Nr. 12. Die Stagma ist von Gesetzes wegen berechtigt, für unbefugte Darbietungen das Doppelte des tarifmäßigen Entgeltes fowie den Erfatz aller jener Spesen und Kosten (Erhebungsspesen, Kontrollkosten usw.) zu begehren, die ihr aus dem Verschulden des Veranstalters erwachsen sind. Es liegt daher im eigenen Interesse jedes Veranstalters, rechtzeitig das Aufführungsrecht zu erwerben, denn nur auf diese Weise kann er sich unnötige Mehrspesen ersparen, Zumal das Gesetz in gewissen Fallen auch die Berechtigung gewährt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Über Verlangen der Stagma kann jenen Musikveranstaltern, welche den Nachweis über die Erwerbung der Aufführungsrechte nicht erbringen, die Aufführung von der Polizei oder Gendarmerie untersagt werden. Die Musikveranstalter haben die Bestätigung über die erworbene Aufführungsbewilligung vorzuweisen. Wissentlich unberechtigt durchgeführte Aufführungen oder Darbietungen stellen gemäß § 91 Urheberrechtsgesetz ein Vergehen nach dem Urheberrecht dar. das mit empfindlichen Geldstrafen oder mit Arrest bestraft wird.

Was hat ein Musikveranstalter zu tun? 2) Wer öfter Musik hat (täglich, wöchentlich, mehrmals im Jahre), setzt sich mit der zuständigen Vertretungsstelle der Etagma in Verbindung und schließt einen Vertrag ab. Einfachste und billigste Erwerbung des Aufführungsrechtes.) bj Einzelveranstaltungen (Konzerte, Unterhaltungen, Tanzmusiken, Vereinsfeste, ferner jede Art Musizierens, bei welchem ein unmittelbarer oder mittelbarer Erwerbszweck vorliegt) müssen vom Veranstalter bei der zuständigen Vertretungsstelle der Stagma vorher angemeldet und das Aufführungsentgelt hiefür rechtzeitig bezahlt werden. Ist die persönliche Anmeldung durch den Veranstalter nicht möglich, kann diese schriftlich, a b e r n u r m i t e i n e r v o r g e s c h r i e b e n e n A n m e l d e k a r t e , erfolgen, welche auf Verlangen von jeder Vertretungsstelle der Etagma unentgeltlich beigestellt wird. Diese Anmeldekarte ist in allen Teilen wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen, eigenhändig zu unterschreiben und fo frühzeitig einzufenden, daß diese spätestens d r e i T a g e v o r 0 e r V e r a n s t a l t u n g in den Besitz der zuständigen Vertretungsstelle der Stagma gelangt, denn sonst könnte diese nicht mehr verhindern, daß die Veranstaltung kontrolliert wird. Hiedurch würden dem Veranstalter bedeutende Kontrollkosten erwachsen. Irgendwelche Abmachungen mit den ausführenden Sängern oder Musikern, wodurch diefe die Bezahlung des Aufführungsentgeltes zu übernehmen haben, entheben den Veranstalter nicht von der Verpflichtung, das Aufführungsrecht zu erwerben, und fchützen ihn auch nicht von den Folgen einer unberechtigten Aufführung.

.Zahl: VI3014/1938.

linwlirung des /^nsclilukiwanges kür Ztraßenreinigung Seit Jahren führt die Stadtgemeinde Innsbruck für jene Hausbesitzer, welche sich der städtischen Ttraßenreimgung bedienen, auf Grund einer freiwilligen Anmeldung die Reinigung der Gehwege im Winter von Schnee und Eis und die Sandbestreuung durch. Sie hob hiefür im geschlossenen Wohngebiet für den Quadratmeter Gehwegfläche 50 Groschen einchließlich der Sandbestreuung und im offenen Wohngebiet ür bloße Schneepflugreinigung und Sandbestreuung 25 Grochen für den Quadratmeter ein. Hiebei waren im vergangenen Jahr rund 56 Progent aller Gehwegflächen im bisherigen Stadtgebiet (ohne Eingemeindung von Hötting, Mühlau und Amras) angemeldet. Diese Reinigungsgebühr war in einem Ausmatze bemessen, dah die Stadt das Auslangen für die Eigenkosten nicht finden konnte, da nicht nur die erforderlichen Arbeiter aufgenommen, sondern auch die Reinigungsmittel, wie Werkzeuge usw., beschafft werden mutzten und überdies die Stadt sich gegen die erweiterte Möglichkeit von Schadensersatzforderungen infolge allfälliger Unfälle sichern mutzte. Schon im vergangenen Jahre beschäftigte man sich in der Stadtverwaltung mit dem Gedanken, die Reinigung der Gehwege zwangsweise seitens der Stadt vornehmen zu lassen, allein die frühere Gesetzgebung bot keinerlei Möglichkeit hiefür. Man war gezwungen, es bei der freiwilligen Anmeldung bewenden Zu lassen. Die Deutsche Gemeindeordnung, die mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 im Lande Österreich in Kraftssesetztwurde, bietet im § 18 die erforderliche gesetzliche Grundlage, da die Gemeinde nun bei dringendem öffentlichem Bedürfnis durch Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung, Kanalisation, Mullabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche der Volksgefundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang)

vorschreiben kann. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anfchlußzwang Zulassen und ihn auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Es steht nutzer Zweifel, daß die neu Zu schaffende Einrichtung „Städtische Stratzenreinigung" einem dringenden öffentlichen Bedürfnis dient, weil fchon die Haüsbesitzerorganisation und eine Reihe von Nichtorganisierten Hausbesitzern, besonders veranlaßt durch die Kundmachung des Oberbürgermeisters von Innsbruck und des Polizeidirektors von Innsbruck vom 8. November 1938 über die Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz, Schnee und Eis und die Sandbestreuung im Stadtgebiete von Innsbruck, sich an die Stadt gewendet haben mit der Bitte, die Gehwegreinigung durch die Stadt vornehmen zu lassen. Außerdem dreht es sich um eine der Volksgefundheit dienende Einrichtung, da bei ordnungsgemäßer Durchführung bestimmt die Zahl der durch Unfälle infolge vereister Gehwege zu Schaden kommenden Personen abnehmen wird. Hiezu kommt noch der Vorteil der allgemeinen gleichmäßigen Reinigung für den bedeutenden Innsbrucker Fremdenverkehr. Eine lückenlofe, für ein bestimmtes Stadtgebiet vorgeschriebene, auf Zwang beruhende Gehwegreinigung setzt natürlich die Schaffung eines erheblichen Apparates seitens der Stadt voraus. Preisberechnungen des Ttaotbauamtes haben ergeben, daß die Stadt auf der Grundlage der vorjährigen Ansätze, die nur für die Winterreinigung vorgesehen waren, nicht das Auslangen finden kann. Die Kundmachung des Oberbürgermeisters und des Polizeidirektors vom. 8. November 1938 verlangt die Reinigung der Gehwege während des ganzen Jahres; dementsprechend mutz die Gebühr, die die Stadt für die Reinigung verlangen wird, auch für das ganze Jahr abgestellt fein. Die Stadt Innsbruck sieht sich im ersten Jahre der Einführung dieser Einrichtung genötigt, gewisse Randgebiete von dem Anschlutzzwang an die „Städtische Stratzenreimgung" auszuschließen, weil erst die erforderliche große Organisation geschaffen werden muß, um das ganze Stadtgebiet in diefe Einrichtung einzufchttähen.


io Die Gehwege werden fowohl hinsichtlich der Art der Reinigung als auch der Gebühren in drei Klassen eingeteilt: Klasse 1 umfaßt die Gehwege der wichtigsten Straßen des Geschäftsviertels, Klasse 2 alle Gehwege, die mit Hartbelag versehen sind, oder Sandgehwege mit und ohne Randstein vor bebauten Grundstücken Zwischen Gehwegen mit Hartdecken und Klasse 3 die Sandgehwege mit und ohne Randstein. Der Anschlußzwang an die „Städtische Straßenreimgung" wurde für das ganze Jahr ausgesprochen. Die Gehwegreinigung wird alfo während des ganzen Jahres im Winter und zu den schneefreien Jahreszeiten :m Zwangsgebiete von der Stadt durchgeführt. Die Gebühren mußten ausnahmsweise für den Winter 1938/39 getrennt vorgeschrieben werden, weil laut Gefetz die künftigen Verwaltungsjahre jeweils am 1. April beginnen werden und daher die kommenden ganzjährigen Vorschreibungen für die Zeit vom 1. April eines Jahres bis 31. März des nächsten Jahres lauten werden. Die Stadt hofft, mit dieser Neueinführung einen erheblichen Schritt zur Verbesserung der Reinlichkeit in den Straßen der Stadt zu tun. Die Sauberhaltung der Straßen und Gehwege ist eine Forderung, auf die nicht nur die Einwohner einer Gauhauptstadt Anrecht haben, sondern die auch besonders in einer Fremdenstadt im Range Innsbrucks unumgänglich notwendig geworden ist. I m folgenden wird die vom Landeshauptmann für Tirol genehmigte Satzung der Abteilung des Stadtbauamtes „Städtische Stratzenreinigung" verlautbart. Ferner wird die Kundmachung des Oberbürgermeisters vom 12. Dezember 1938 über den Anschlußzwang für die Gehwegreinigung an die „Städtifche Etraßenreinigung" bekanntgemacht.

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zinergasse, Erzherzog-Eugen-Straße, Mühlauer I n n brücke, Rennweg, Herzog-Otto-Straße, Innbrücke; k) in Pradl: Gaswerkbrücke, Amraserstraße, Hunoldstraße. Hörmannstraße, Amraserstraße, Lindengasse, Gumpstraße, Gabelsbergerstraße, Amthorstraße, Pembaurstratze, Pembaurbrücke; o) linkes Innufer: Innbrücke, Mariahilfstraße, Höttingerau bis Höttinger Auffahrtsstraße (Gasthaus „Tengler"), Fürstenweg, Blasius-Hueber-Straße bis Universitätsbrücke; Innbrücke, Höttingergasse, Sylvester-Fink-Stratze bis Klausenerstraße, Innstraße, St.-Nikolaus-Gasse, Kirchgasse, Fllllbachgllsse, Innstraße, Innsteg, Innallee; in Mühlau: Andreas-Hofer-Straße bis zur Einmündung der Ferdinand-Weyrer-Straße, Anton-Rauch-Stratze bis einschließlich Hauptplatz. Der Oberbürgermeister kann in besonders begründeten Fällen die Eigentümer bestimmter Gebäude und Grundstücke vom Anschlußzwang an die „Städtische Stratzenreinigung" ausnehmen. Gebühren. §2. 1. Für die Besorgung der Arbeiten durch die „Städtische Straßenreinigung" haben die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken Iahresgebühren zu entrichten. 2. Da der Umfang der Reinigung sich nach der Verkehrsbedeutung der einzelnen Gehwegflächen bemißt, sind diese in drei Reinigungsklassen eingeteilt. Es entrichten für die Winter- und Sommerreinigung, Besprengung und Besandung: für bebaute für unbebaute Grundstücke Grundstücke RM. —.30 ei RM. 1.20 Kla RM. —.20 R M . —.80 Kla e 2 RM. —.10 RM. —.50 Kla e 3 für 1 Quadratmeter reinigungspflichtiger Fläche. I n der Klasse 1 sind folgende Straßen des Geschäftsviertels eingeteilt: Herzog-Friedrich-Straße, Marktgraben,' Burggraben, Hofgasse, Maria-Theresien-Straße, Anichftraße bis Wurnigstraße, Maximilianstratze bis WurnigAuf Grund des § 18 der Deutschen Gemeindeordnung und straße, Salurnerstraße, Südtirolerplatz, Brixnerstratze, der von der Landeshauptmannschaft für Tirol mit Erlatz vom Boznerplatz, Meranerstraße, Museumstratze. 7. Dezember 1938, Zl. VI-3393/1, genehmigten Satzung der Zu Klasse 2 zählen alle nicht in der Klasse 1 angeführ„Städtischen Straßenreinigung" ordne ich zur Durchführung ten öffentlichen Gehwege, die mit Hartdecken, z. B. der in der Kundmachung des Oberbürgermeisters und PoliAsphalt, Vetonplatten u. dgl. hergestellt sind, oder Eandzeidirektors vom 8. November 1938 erlassenen ortspolizeigehwege mit und ohne Randsteine vor bebauten Grundlichen Vorschriften über die Reinigung der öffentlichen Gehstücken zwischen Gehwegen mit Hartdecken. wege von Schmutz, Schnee und Eis und die Sandbestreuung Zu Klasse 3 gehören die Sandgehwege mit und ohne im Stadtgebiete von Innsbruck an: Randstein. Anschlutzzwang an die „Städtische Strahenreinigung"» Gebiet. Bebaute Gundstücke sind solche mit Hochbauten, unbe§1. baute Grundstücke sind Wiesen oder Gärten, ohne darauf I n nachstehend bezeichneten Teilen des verbauten Stadtbefindlichen Hochbauten. Die Einteilung der Klassen und gebietes von Innsbruck sind die Eigentümer von Gebäuden das Ausmaß der reinigungspflichtigen Gehwegflächen beund Grundstücken oder deren gesetzliche Vertreter, bei juristimmt der Stadtmagistrat. stischen Personen deren Organe, verpflichtet, die in der Kund- 3. Mit Rücksicht darauf, daß auf Grund des Gesetzes die machung des Oberbürgermeisters von Innsbruck und des künftigen Verwaltungsjahre der Gemeinden mit 1. April Polizeidirektors von Innsbruck vom 8. November 1938 vorjeden Jahres beginnen, werden ausnahmsweise die Gegeschriebene Reinigung und Sandbestreuung der an die Gebühren für die Zeit vom Wirkfamkeitsbeginn diefer Verbäude und Grundstücke grenzenden öffentlichen Gehwegordnung bis 31. März 1939 in folgender Höhe eingehoben: flächen während des ganzen Jahres durch die „Städtische für bebaute für unbebaute Straßenreinigung" durchführen zu lassen. Grundstücke Grundstücke Das dem Anschlutzzwang an die „Städtische StraßenreiniKlasse 1 R M . —.80 RM. —.20 gung" unterworfene verbaute Stadtgebiet wird von folgenKlasse 2 R M . —.60 RM. —.10 den Straßenzügen eingeschlossen, wobei auch die Gehwege Klasse 3 R M . —.30 RM. —.05 vor den Häufern und Grundstücken der hier aufgezählten Straßen und Wege dem Anfchlutzzwang unterworfen sind: 4. Bei der Gebührenberechnung wird die reinigungspflichtige a) in dem zwischen I n n und T i l l gelegenen Stadtgebiet: Fläche auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundet. Innbrücke. Herzog-Sigmund-Ufer, Blasius-Hueber-Straße, 5. Eine Gebührenänderung infolge Bebauung eines GrundInnrain bis Rechenweg, Friedhofallee, Schöpfstraße, stückes tritt mit Beginn des auf die BenützungsbewilliFriedhofftratze, Egger - Lienz - Straße, Neuhauserstraße, gung folgenden Monates in Kraft. Die Gebühr wird hiePastorstratze, Leopoldstratze, Frauenanger, Karmeliterbei im Verhältnis zum Ablaufe der Zeit berechnet. gasse, Südbahnstratze, Sterzingerstraße, Eüdtirolerplatz, 6. Wenn infolge Erneuerung oder Ausbesserung der GehBruneckerstraße, Museumstraße, Amraserstraße, Gaswerk- z wegflächen oder der Ausführung von Bauarbeiten die Bebrücke. König-Laurin-Straße, Dreiheiligenstratze bis ! tätigung der Reinigungsarbeiten ganz oder teilweife Brücke beim „Goldenen Schiff", Zeughausgasse, Kapu- ' unterbleiben muß oder einzuschränken ist, oder wenn ge-

lür die Reinigung 6eliwege an die „8t3dtilclie 8trabenreinigung" kundmackung


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mäh den ortspolizeilichen Vorschriften durch den Hausbesitzer einzugreifen ist, wird die Verpflichtung zur BeZahlung der Gebühren weder beschränkt noch aufgehoben. Die Stadt behält sich vor, die vorstehend festgesetzten Gebühren jederzeit neu festzulegen. Fälligkeit und EinHebung der Gebühren.

1. Die Gebühren werden mit Vorschreibung durch den Stadtmagistrat fällig und von ihm eingehoben. Für den Winter 1938/39 werden die Reinigungsgebühren den Haus- und Grundstückseigentümern gesondert vorgeschrieben und sind auf einmal oder in drei Raten in den Monaten Januar, Februar und März 1939 an die Stadtkasse zu bezahlen. 2. Bei Zahlungsverzug wird der geschuldete Betrag nach erfolgloser Mahnung im Verwaltungswege, allenfalls unter Auflage eines Säumniszuschlages und der mit der Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, eingehoben. Syndergebühren. §4. 1. Die „Städtische Stratzenreinigung" übernimmt nach ihrer Wahl auch in jenen Stadtteilen, die nicht dem Anschlutzzwang unterworfen sind, die nach den orts- und stratzenpolizeilichen Vorschriften durch die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken zu versehende Reinigung der öffentlichen Gehwegflächen. Sie wird hiebet im allgemeinen die im § 2 festgesetzten Gebühren einHeben, behält sich aber je nach der besonderen Lage eine Änderung der Gebühren vor. 2. I n Fällen, in denen Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken nach den orts- und strahenpolizeilichen Borschriften von der Behörde zu Ersatzausführungen verhalten werden und die „Städtische Reinigungsanstalt" hiebei tätig wird, werden hiefür sofort zahlbare Gebühren in der Höhe des tatsächlichen Kostenaufwandes erhoben. Angefangene Arbeitsstunden werden dabei voll berechnet. 3. Das Abführen der Schnee- und Eismengen, die von Dächern abgeschöpft oder abgerutscht und auf der Fahrbahn der Straßen abgelagert sind, wobei von der Fahrbahn 30 Zentimeter als Seitenmulde freibleiben müssen, erfolgt nur über besonderen Auftrag durch die „Städtische Stratzenreinigung". Für diese Arbeiten werden sofort zahlbare Gebühren in der Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet. Haftung für die Gebühren. § 5. 1. Alle Reinigungsgebühren, die auf Grund des Zwangsanschlusses oder auf Grund von Verfügungen der zuständigen Behörde nach den orts- und straßenpolizeilichen Vorschriften als Ersatzausführungen vorgeschrieben werden, sind öffentliche Abgaben und von dem jeweiligen Eigentümer der an öffentliche Gehwege angrenzenden Gebäude oder Grundstücke zu entrichten. 2. Der jeweilige Eigentümer einer Liegenschaft haftet für Rückstände des Eigentumsvorgängers. Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand. 3. Der Eigentümer eines dem Zwangsanschlusse unterworfenen oder freiwillig angemeldeten Gebäudes und Grundstückes hat einen Stellvertreter zu bestimmen, der ihn im Falle seiner Abwesenheit vertritt. §6. Diese Anordnung tritt mit 12 Dezember 1938 in Kraft. I n n s b r u c k , am 10. Dezember 1938. Der Oberbürgermeister: Dr. Denz e. H.

für die Abteilung des Ttadtbauamtes . . S t ä d t i s c h e S t r a ß e n r e i n i g u n g". Auf Grund des § 18 der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935, eingeführt im Lande Österreich durch Verordnung vom 15. September 1938, GBL. Nr. 409. erlasse ich folgende Satzung:

11 §1Wesen und Iweck der „Städtischen Stratzenreinigung". Die Stadt Innsbruck errichtet zum Zwecke der Reinigung der Straßen und öffentlichen Gehwegflächen im Stadtgebiete von Schmutz, Schnee und Eis, zur Bespregung im Sommer und zur Besandung der Gehbahnen im Winter im Sinne des § 18 der Deutschen Gemeindeordnung die „Städtische Stratzenreinigung". Sie besorgt diese der Stadtverwaltung auf öffentlichen Stratzenfahrbahnen zukommende Tätigkeit und übernimmt die nach den orts- und straßenpolizeilichen Vorfchriften während des Jahres den Eigentümern von Gebäuden und Grundstücken oder deren gesetzlichen Vertretern, bei juristischen Personen deren Organen obliegende Reinigung, Besprengung und Besandung der öffentlichen Gehwegflächen, welche der Stadt gehören oder von ihr dem öffentlichen Vorkehr gewidmet sind und an die Gebäude und Grundstücke angrenzen. Die Verpflichtung zur Benützung dieser Gemeindeeinrichtung durch die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken im Stadtgebiet richtet sich nach den erlassenen Vorschriften. §2. Die näheren Einzelheiten über den Umfang der Reinigung, Besprengung und Befandung und die Zeit der Durchführung bestimmt die im Einvernehmen mit der Polizeidirektion jeweils erlassene Ttratzenreinigungsordnung. Eine Verpflichtung zur Besandung der Fahrbahnen mit Ausnahme der Übergänge in Fortsetzung der Gehwege besteht nicht. Die Abfuhr des von Dächern abgeschöpften oder abgerutschten Schnees und Eises erfolgt nur über besonderen Austrag durch die „Städtische Straßenreinigung". Das Abführen von Baufchutt jeglicher Art wird nicht übernommen. §3. Gebühren. 1. Für die Besorgung der Arbeiten durch die „Städtische Ttraßenreinigung" haben die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken Iahresgebühren zu entrichten. 2. Da der Umsang der Reinigung sich nach der Verkehrsbedeutung der einzelnen Gehwegflächen benutzt, sind diese in drei Reinigungsklassen eingeteilt. Es entrichten für die Winter- und Sommerreinigung, Befprengung und Besandung: für bebaute für unbebaute Grundstücke Grundstücke Klasse 1 RM. 1.20 RM. —.30 Klasse 2 RM. —.80 RM. —.20 Klasse 3 RM. —.50 RM. —.10 für 1 Quadratmeter reinigungspflichtiger Fläche. Die Einteilung der Klaffen bestimmt der Stadtmagistrat. 3. Bei der Gebührenberechnung wird die reinigungspflichtige Fläche auf volle Quadratmeter auf- oder abgerundet. 4. Eine Gebührenänderung infolge Bebauung eines Grundstückes tritt mit Beginn des auf die Benützungsbewilligung folgenden Monats in Kraft. Die Gebühr wird hiebei im Verhältnis Zum Ablaufe der Zeit berechnet. '5. Wenn infolge Erneuerung oder Ausbesserung der Geh^ wegflächen oder der Ausführung von Bauarbeiten die s Betätigung der Reinigungsarbeiten ganz oder teilweise unterbleiben mutz, oder einzuschränken ist, oder wenn gemätz den ortspolizeilichen Vorschriften durch den Haus' besitzer einzugreisen ist, wird die Verpflichtung zur Bezahlung der Gebühren weder beschränkt noch aufgehoben. 6. Die Stadt behält sich vor. die vorstehend festgesetzten Gebühren jederzeit neu festzulegen. §4. Fälligkeit und EinHebung der Gebühren. 1. Die Gebühren werden mit Vorschreibung durch den Stadtmagistrat fällig und gleichzeitig mit anderen Abgaben und Gebühren des Stadtmagistrates eingehoben. 2. Bei Zahlungsverzug wird der geschuldete Betrag nach erfolgloser ^Mahnung im Verwaltungswege allenfalls unter Auflage vsn Verzugszinsen und der mit der Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten eingehoben.


Amtsblatt Nr. 12 §5. Sondergebühren. 1. Die „Städtische Stratzenreinigung" übernimmt nach ihrer Wahl auch in jenen Stadtteilen, die nicht dem Anschlutzzwang unterworfen sind, die nach den orts- und stratzenpolizeilichen Vorschriften durch die Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken Zu versehende Reinigung der öffentlichen Gehwegflächen. Sie wird hiebei im allgemeinen die im § 3 festgefetzten Gebühren einHeben, behält sich aber je nach der besonderen Lage eine Änderung der Gebühren vor. 2. I n Fällen, in denen Eigentümer von Gebäuden und Grundstücken nach den orts- und stratzenpolizeilichen Vorschriften von der Behörde zu Erfatzausführungen verhalten werden und die „Städtische Reinigungsanstalt" hiebei tätig wird, werden hiefür sofort zahlbare Gebühren in der Höhe des tatsächlichen Kostenaufwandes erhoben. Angefangene Arbeitsstunden werden dabei voll berechnet. 3. Für das Abführen der Schnee- und Eismengen, die von Dächern abgeschöpft oder aoaerutscht und auf die Straßenfahrbahn abgelagert sind (ß 2), werden sofort zahlbare Gebühren in der Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet. §6. Haftung für die Gebühren. 1. Alle auf Grund dieser Satzung entfallenden Gebühren sind öffentliche Abgaben und von dem jeweiligen Eigentümer der an öffentliche Gehwege angrenzenden Gebäude und Grundstücke zu entrichten. 2. Der jeweilige Eigentümer haftet für Rückstände des Eigentumsvorgängers, Miteigentümer haften als Gesamtschuldner. §7. Haushaltsgebarung. Die „Städtische Stratzenreinigung" weist die Ausgaben und Einnahmen im städtischen Haushalte besonders aus. Die für die Reinigung vorzuschreibenden Gebühren dürfen nur in dem Ausmatze eingehoben werden, daß die Kosten der „Städtischen Stratzenreinigung" gedeckt werden. Zu den Kosten Zählen auch die Anschaffung und Erhaltung der für die Tätigkeit erforderlichen Geräte und Maschinen sowie die Kosten der Verwaltung. §8. Diese Satzung tritt mit dem 10. Dezember 1938 in Kraft. I n n s b r u c k , am 10. Dezember 1938. Der Oberbürgermeister: Dr. Egon Denz e. h. Genehmigt mit Erlatz des Landeshauvtmanes für Tirol vom 7. Dezember 1938. I I . VI3393/1. <-" ..,.,

sonen beim zuständigen Polizeirevier (Wachzimmer) zu holen. Bewohner von Amras haben sich zu diesem Zweck an das Wachzimmer Pradl zu wenden. Der Antragsteller hat den Antragsvordruck selbst gut leserlich auszufüllen — wobei er die Hilfe des Reuierbeamten in Anspruch nehmen kann —, und nach Ausfüllung mit den erforderlichen Perfonaldokumenten, die im Vordrucke angegeben find, mit vier Lichtbildern (Juden fünf) beim Revier abzugeben. Von dort wird der Antrag dem Patzamt der Polizeidirektion Innsbruck, Eüdtirolerplatz, zugeleitet. Die Ausstellung der Kennkarte erfolgt sodann bei dieser Stelle. Die Lichtbilder müssen aus neuer Zeit stammen und die Gleichheit der dargestellten Person mit dem Kennkartenwerber zweifelsfrei erkennen lassen. Jedes Lichtbild mutz 52 Millimeter breit und 74 Millimeter hoch sein, die Kovfgrötze mutz 30 bis 35 Millimeter betragen. Es mutz die dargestellte Person ohne Kopfbedeckung im Halbprofil nach rechts zeigen, fo daß das linke Ohr mit feinen Erkennungsmerkmalen sichtbar ist. Das Lichtbild darf weder retuschiert sein, noch einen Stempel oder Teile eines Stempels tragen. I n n s b r u c k , den 8. Dezember 1938. Der Polizeidirektor: Dr. Franzelin e. h.

Vekanntmackung über die Erfassung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1913 und der in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. August 1919 geborenen Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1919 in der Stadt Innsbruck einschließlich der eingemeindeten Orte Hötting. Mühlau und Amras.

Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935, des Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935, der Verordnung über die Einführung von Wehrrecht im Lande Österreich vom 15. Juni 1938 und der Verordnung über die Einführung des Reichsarbeitsdienstes im Lande Österreich vom 19. April 1938 werden in der Zeit vom 9. Dezember bis zum 22. Dezember 1938 die Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1913 für den Wehrdienst und die in der Zeit vom 1. Jänner bis einschließlich 31. August geborenen Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1919 für den Reichsarbeitsdienst und den Wehrdienst polizeilich erfaßt. 1. Anmeldepflicht. Die vorgenannten Dienstpflichtigen haben sich an dem Ort, an welchem sie am 27. November 1938 ihren dauernden Aufenthalt, d. h. eine Wohnung (Wohnraum oder Schlafstätte), gehabt haben, bei der Erfassungsstelle zur Anlegung des Wehrstammblattes persönlich anzumelden. Als dauernder Aufenhalt gilt für Dienstpflichtige die aj See- oder Binnenschiffahrt treiben und keinen dauernden Aufenthalt am Land haben, die Gemeinde, in der Seit 1. Oktober 1938 ist, wie bereits verlautbart wurde, sie sich am 27. November 1938 aufgehalten haben. die Verordnung über die Kennkarten in Wirksamkeit. Derzeit haben die Ausstellung einer Kennkarte zu beantragen: Habensiesicham 27. November 1938 in See- oder in 1. Alle männlichen deutschen Staatsangehörigen (Arier) einem ausländischen Hafen befunden, so müssen sie sich innerhalb der drei letzten Monate vor Vollendung ihres bei der polizeilichen Meldebehörde des inländischen 18. Lebensjahres. Für männliche Staatsangehörige, die Bestimmungshafens anmelden, den ihr Schiff als mit 1. Oktober 1938 ihr 17., aber noch nicht ihr 18. Leersten nach dem 27. November 1938 anläuft. Läuft das bensjahr vollendet haben, beginnt die Frist von drei Schiff einen inländischen Hafen nicht an, so haben sie Monaten mit 1. Oktober 1938. sich beim Anlaufen des nächsten Hafens, in dem sich 2. Juden, die deutsche Staatsangehörige sind, unter Hinein deutsches Konsulat befindet, bei diesem anzuweis auf ihre Eigenschaft als Juden bis zum 31. Demelden; zember 1938. Für neugeborene Juden ist der Antrag innerhalb von drei Monaten nach der Geburt zu stellen. d) in einem Lager der Reichsautobahn-Unternehmungen Personen, die zu einer der erwähnten Gruppe gehören, oder in einem SA.-Schulungslager aufgenommen sind, machen sich straffällig und werden mit Haft oder Geldstrafe die Gemeinde, in deren Gebiet das Lager gelegen ist; bis zu RM. 150.— bestraft, wenn sie sich nicht rechtzeitig c) ohne einen dauernden Aufenhalt zu haben, von Ort die Kennkarte beschaffen. Es empfiehlt sich für die erwähnzu Ort ziehen, die Gemeinde, in der siesichgerade auften Personen, bereits einen Monat vor Ablauf der Frist den halten; Antrag auf Ausstellung der Kennkarte zu stellen. Die Vordrucke für die Anträge auf Ausstellung einer Kenn- ä) in einer Kranken-, Irren-, Heil-, Bewahr- oder Fürsorgeanstalt aufgenommen sind, die Gemeinde, in karte haben die in Innsbruck (einschließlich der eingemeinderen Gebiet die Anstalt gelegen ist; deten Orte Hötting, Mühlau und Amras) wohnhaften Per-

Ausstellung der Xennkatten Xundmackung


Amtsblatt Nr. 12.

e) sich in polizeilichem Gewahrsam, Schutzhaft oder in einem Konzentrationslager befinden, der Ort der I n haftierung; l) Insassen von Gefängnissen und Strafanstalten sind, die Gemeinde, in deren Gebiet die Anstalt gelegen ist. Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der Erfassungsstelle, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden. I n Strafhaft, Iwangshaft oder Schutzhaft befindliche Dienstpflichtige und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen Dienstpflichtigen, deren Vorführung durch den Richter als Zulässig bezeichnet wird, werden durch einen Polizeibeamten, den die Polizeibehörde zu bestimmen hat, zur Anmeldung vorgeführt. 2. Meldeplan. Die Dienstpflichtigen, die am 27. November 1938 ihren dauernden Aufenthalt in Innsbruck (einschließlich der eingemeindeten Orte Hötting, Mühlau und Amras) gehabt haben, haben sich bei der Einwohnermeldestelle Innsbruck, Vurggraben 3» nach folgendem Plan anzumelden: Die Dienstpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben: A — G vom 9. bis 12. Dezember H — L vom 13. bis 15. Dezember M — R vom 16. bis 19. Dezember S ^ Z vom 20. bis 22. Dezember Die Einwohnermeldestelle ist an diesen Tagen (ausgenommen an Sonntagen) von 8 bis 11.30 Uhr und von 15 bis 18.30 Uhr geöffnet. Mittwoch und Samstag nachmittags ist das Amt geschlossen. Eine besondere Aufforderung an die Meldepflichtigen, zur Anmeldung zu erscheinen, erfolgt nicht. Die Anmeldung kann bei Vorliegen b e s o n d e r e r G r ü n d e auch an einem anderen Tage der Meldefrist erfolgen. 3. Personalpapiere. Der Dienstpflichtige hat zur Anmeldung folgende Personalpapiere mitzubringen, soweit sie sich in seinem Besitze befinden: ») den Geburtsschein (Taufschein); K) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß): e) die Schulzeugnisse, Lehroerträge und Nachweise über feine Berufsausbildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung); 6) das Arbeitsbuch, soweit für ihn schon ausgestellt; dieses hat der Unternehmer dem Dienstpflichtigen zu diesem Zweck auszuhändigen; e) Ausweise oder Bescheinigungen über Zugehörigkeit zur H I . (Marine-HI., Fliegereinheiten der HJ.), zur SA. (Marine-TA.), zur U, zum NSKK., zum NS.-Reiterkorps, zum Deutschen Tegleroerband, zum NSFK. (Nationalsozialistisches Fliegerkorps) und über die Ausbildung in diesem, zum RLB. (Reichsluftschutzbund), zum FWGM. (Freiwilliger Wehrfunk-Gruppe, Marine), zum DASD. (Deutscher Amateurfende- und Empfangsdienst), zur TN. (Technische Nothilfe), zu einer Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes, zur Feuerwehr, zu einem Radfahroerein; l) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA.-Tportabzeichens: 8) Freischwimmergeugnis, Rettungsschwimmerzeugnis, Grundschein, Leistungsfchein, Lehrschein der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLGR.); K) den Nachweis über fliegerische Betätigung für Angehörige des fliegerischen Zwilpersonals der Luftwaffe, der Luftverkehrsgesellschaften und der Reichsluftfahrtverwaltung, die Beschei. nigung des Dienststellenleiters über fliegerisch-fachliche Verwendung und Art der Tätigkeit;

13 i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote); K) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim NEKK.-Amt für Schulen, den Reiterschein des Reichsinspektors für Reit- und Fahrausbildung; I> den Nachweis über die Ausbildung bei einer Gliederung des Deutschen Roten Kreuzes oder den Sanitätsschein des Deutschen Roten Kreuzes (Personalausweis des DRK.); ni) den Nachweis über Seefahrtzeiten — Seefahrtbuch —, über den Besuch von Teefahrtschulen, Schiffsingenieurschulen, der Debegfunkfchule — Befähigungsnachweise; n) das Sportseeschifferzeugnis, das Sporthochseeschiffahrtzeugnis, den Führerschein des Deutschen Segleroerbandes, für Teefahrt oder ortsnahe Küstenfahrt, den Führerschein des Hochseesportverbandes „Hansa" und das Zeugnis zum ,,<Ü"-Führer für Seesport der Marine-HI.; o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß), Arbeits« paß oder Arbeitsdienstpaß. Dienstzeitausweise, Pflichtenheft der Studentenfchaft,p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht, Landespolizei oder ^-Verfügungstruppe; <z) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der ^-Versügungstruppe.

Der Dienstpflichtige soll zur Anmeldung auch noch andere als die unter e) bis q) genannten Nachweise zur Anmeldung mitbringen und vorlegen, wenn sich aus ihnen eine bei der Erfüllung der Wehrpflicht wichtige Sonderausbildung ergibt. Das gilt besonders auch für Nachweise, die vor der Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich ausgestellt wurden. Jeder Dienstpflichtige hat Zwei Paßbilder in der Größe 37 x 52 Millimeter vorzulegen, auf denen er in Brustbild, von vorne gesehen, in bürgerlicher Kleidung und ohne Kopfbedeckung abgebildet ist. 4. Befreiung von der Anmeldepflicht. Der Polizeidirektor in Innsbruck als Kreisvolizeibehörde kann völlig Untaugliche (Geisteskranke, Krüppel usw.) auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses oder eines mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenen Zeugnisses des leitenden Arztes einer öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalt von der Meldepflicht befreien. I n den Zeugnissen müssen die Fehler und Leiden so gezeichnet werden, daß eine Nachprüfung möglich ist. Von der Meldepflicht sind ferner jene Dienstpflichtigen befreit, die bereits Reichsarbeitsdienst leisten oder in der Wehrmacht oder ^-Verfügungstruppe aktiv dienen. 5. Zurückstellungsanträge. Ein Antrag auf Zurückstellung von der Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes kann von dem Dienstpflichtigen selbst, seinen Verwandten ersten Grades und seiner Ehefrau gestellt werden. Ein solcher Antrag ist gegebenenfalls möglichst schon bei der Anmelduna, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1938, schriftlich der Einwohnermeldestelle, Vurggraben 3, vorzulegen oder dort zur Niederschrift zu erklären. Für die in einem Zurückstellungsantrag angeführten Gründe sind Beweismittel vorzulegen. 6. Pflichten im Krankheitsfalle. Ein Meldepflichtiger, der durch Krankheit an der Erfüllung der Meldepflicht verhindert ist, hat hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes oder eines anderen beamteten Arztes oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenes Zeugnis des behandelnden Arztes einzureichen. Kann im letzteren Fall der Sichtvermerk des Amtsarztes nicht rechtzeitig beschafft werden, genügt die Auskunft der Polizeibehörde. Entstehende Gebühren müssen von dem Dienstpflichtigen selbst getragen werden.


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7. Versäumnis der Anmeldung. Die Versäumnis der Meldefrist (s. o. Ziffer 2) entbindet nicht von der Meldepflicht. 8. Strafvorschriften. Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht pünktlich nachkommt, wird, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu RM. 150.— oder mit Haft bestraft. Außerdem kann er durch die Polizeibehörde mit polizeilichen Zwangsmaßnahmen Zur Erfüllung der Meldepflicht angehalten werden. Innsbruck, den 6. Dezember 1938. Der Polizeidirektori Dr. Franzelin e. h.

kinlölung von Bausteinen der für den Ausbau der Doppelliauptund Volksschule in?radl (8cliemmscliule) Visher nicht gezogene Bausteine der Anleihe für den Ausbau der Doppelhaupt- und Volksschule in Pradl (Schemmschule) werden ab Mittwoch, den 9. November 1938, gegen Einreichung der Stücke bei der Stadtkasse und gegen Verzicht auf das Aufgeld von 10 ^ mit dem Schilling Rom., umgerechnet zum Kurse von 3:2, in Reichsmark eingelöst. Hiedurch bleibt die jährlich im Juni stattfindende Verlosung unberührt. Der Oberbürgermeister: Dr. Egon Denz, e h

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Verleger. Eigentümer und Herausgeber: Die Stadtgemeinde Innsbruck. Verantwortlicher Schriftleiter: Dr. Willy Rumci, Innsbruck, Druck: NS.-Gauverlag und Druclerci Tirol Ges. m. b. H., Innsbruck


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