Amtsblatt Innsbruck

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Nummer 8

August l 9 5 l

14. Jahrgang

Aus dem Gemeinderat Zu seiner letzteir Sitzung vor den gcschäftsordnungsmäßigen Ferien im Monat Angnst trat der Innsbrucker Gemeinderat am 2(>. I n l i 1951 im Adlcrsaal znsainmen. Die Sitzung begann mit der Angelobung des Ersatzmannes für den bcurlanbten Gcmcindcrat Prof. Dr. Vinatzer, Kurt Zeidler (AABB.). Es folgte ein Dringleichkeitsautrag des GN. Dr. Seykora und Gen. über die Kvksvcrsorgung, eiir loeitcrer Dringlichkeitsantrag des StN. Hackl und Gen. über die Beschaffung von Mitteln zur Vorfinanzierung des Wiederaufbaues bombcnbeschädigtcr stadteigener Hänser. Beide Anträge werden angenommen. (iine Anfrage des StN. Dipl.-Ing. Kummer, welche Schritte unternommen wurden, um den Bau von wenigstens zwei städtischen Kindergärten mit angeschlossenen Tageshorten, wie es bei den Bndgetbesprechnngen für das Jahr 1951 in Aussicht genommen worden war, zn verwirklichen, versprach Bgm. Dr. Greitcr, in der'nächsten Gcmeind^eratssitzung zn beantworten. Ein Antrag des GN. Dr. Scykora und Gen., in Einzelfällen eine Ansnahmegenehmignngzur Befahrnng des „Müllcrgaßls" in Mühlan mit landwirtschaftlichen Traktoren zu erteilen, wurde dem Vertehrsansfchuß, ein Antrag des GN. Martinstettcr und Gen., am Nennwcg cine Bediirfnisanstalt nnd eine Not.^krenzStation zn errichten, dem Banausschnß nnd dem Finanzansschnß zugewiesen. Bcmi. Dr. Greitcr sprach über die Aussichten, daß die Olympischen Winterspiele 1900 der Stadt Innsbruck übertragen werden, nnd drückte Bgm.^Stellv. Flöckinger für seine ^emühnngen in dieser Sache den Dank des l^eineinderates ans. Weiters machte Bgm. Dr. Grciter von einein Schreiben der Französischen Mission Mitteilnng, in welchem Oberst Nadall für die 1'lberlassnng des Platzes vor der Hofbnrg anläßlich des französischen Nationalfeiertages dantt. Auf Grnnd früherer Anträge gab Bgm. Dr. Greiter bekannt, daß sowohl in der Nhombcrg Allee als auch iil der I n n Allee in der Zwischenzeit wieder Bänke anfgestellt wurden, ferner mit Hinweis ans einen An

trag der GN. Napoldi nnd Gen., daß der Finanzausschuß dieseu Autrag abgelehnt hatte, daß aber der Beschlnß, allen Kindern, deren Hanshaltsvorstände den Minderbemitteltentarif genießen, Lernmittel kostenlos zn überlassen, von früher her aufrecht fei. Über die folgenden Anträge des Stadtrates berichtete Bgm. Dr. Greiter an Stelle von Bgm.-Stellv. Süß, der krankheitshalber der Sitznng nicht beiwohnen konnte. Es wurde beschlossen, von Karl Schlögl Gründe in Pradl nnd Amras zu taufen und beim Landeshauptmann von Tirol die Enteignung eines den Geschwistern Anernig gehörenden Grnndstreifens von 120 n^ zur Errichtung der Turnhallen zwischen der Fischer- nnd Haspingerichule zn beantragen, ferner für ein Hypothekardarlehen der Luise Paplitzky die Haftung zu übernehmen. Für die Errichtung eines dringend notwendig gewordenen Fcnerwchrdepots am Sieglanger wnrden 3 30.000.— bewilligt. Bgm.Stellv. Flöckinger berichtete über einen Antrag des Stadtr-atcs, drei Vorbanfchnccpflüge"und drei „Schneezwerge" für die Schneeräumnng im Winter anzuschaffen. Auf Antrag des StR. Dip'l.-Ing. Nauch stimmte der Gemeiudcrat der bereits vor geranmer Zeit durchgeführten Aufnahme eines Darlehens von tt Millionen Schilling ans ENP.-Mitteln nnd 2 Millionen Schilling bei der Länderbank-A.-G. zn. Eine Erhöhung der Kühlhansgebühren nnd der Eispreife wnrde ebenso loie die Tatznng für ein Spork'hrenabZeichen der Stadt Innsbrnck genehmigt. Um die Lösung der Frage der Vorbauten ani Bura,nnd Marktgraben zn beschleunigen, lag ein Antrag des Stadtrates vor, die Ausführung der bereits im Berbauungsplan festgelegte!! Verkehrsfläche zn bc^ schließen nnd die Enteignung der in diese Verkehrsfläche fallenden Grundflächen zu beautragen, wobei getrachtet werden soll, eine gütliche Einigung mit den Gruudbesitzern zn erreichen. StN. Gamper stellte den Gegenantrag,dieEnteignnng am Vnrggrabcn nnr einschließlich der Singerhänser durchzuführen und die weiteren Vorbauten bis zum Daineustift zu belassen, da diese Fläche nur als Parkplatz in Frage komme


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und wegen der Enge der anschließenden Durchfahrt durch das Stift nicht mehr dein Verkehr dienen könne. Schließlich wurde der Antrag des Stadtrates mit Mehrheit angenommen. Ein von GN. Dr. Augcrer vorgetragener Antrag des Nechtsanchchusscs über eine Ergä'nznng der Kundmachung über den Schlachthofzwang wnrdc ans Nu trag des GN. Geyr "vertagt, damit der Landwirtschaft^ ausschuß Stellung nehmen kann. S t N . Divl.-Ing. Ranch berichtete über vom Fi nanzausschuß vorgeschlagene Nachtragstreditc, die wie folgt genehmigt wnrden: 3 35.WO.— für die Herstcllnng von Wohnränmcn in der Volksschule 3lrzl, 3 5().()()l).— für eine neue Kesselanlage im Alters heim in der Ing.-Etzel-Straßc, 8 (V.lAX).— sür znr Straßenreinignng verwendete fremde Fahrzengc. Ein Nachtragskredit von 3 4().Wl).— für die Beteiligung der Stadt Innsbruck au der Internationalen Vanausstellung „Construct«" in Hannover löste eine lau gere Aussprache aus. S M . Gamvcr wies darauf hin, daß der Gemcinderat in einer früheren Sitzung' die Beteiligung abgelehnt, der Bürgermeister aber später den Betrag auf Grund des Not rechtes beivi ll igt habe. Bgm., Dr. breiter erwiderte, daß die Mehrzahl der Gcmcinderäte ihre Stellung znm erwähnten Gemein dcratsbeschluß später geändert nnd er diesem tatsäch lichen Willen des Gemcmderates ^olge gegeben habe, um sich nuumehr die Zustiunuuug der Mehrheit auch formell gebeu zu lassen. Bgin.-Stellv. ^löckinger recht fertigte die Beteiligung an der Ausstellung, S M . Maicr bemängelte es, daß der Gemeinderat nicht vor der Beschickung der Ausstclluug nochmals mit dieser Frage beschäftigt wurde. Schließlich wnrde der Nachtragskredit für die Ausstellung mit einer Mehrheit von 22 Stimmen beschlossen. Bgm.-Stellv. Flöckinger brachte die Anträge des

Banausschusses vor. Sie betrafen Ansnchen nm Aus nahmegeuehmiguugen für die Bauwerber Sk'fauie Uuterthuruer, 'lUiarianne Herdiua, Iofef Krabicbler, 'v(ichael ,^uudsbichler, Apostolische Admiuislratur Innsbruck Feldtirch, Enuin Üiiassinger, E. Wiesiuger, Martin Fatzi, Karl Trsck, Karoline Ram und Not bnrga Stern. Auf Ansuchen von Ferdinand Acham mer, Felix. Murauer uud Prof. Rudolf Wölken wnrde einer Verringerung der vorgeschriebenen Vorgarten tiefe zugestimmt, ein Ansuchen des Josef Leitner nm Bewilligung der Aufstockung eines Hauses wnrde ge nehm igt. Es folgte die Vorlage von Teilbebauuugspläneii für die Gebiete Hötting-West, Hötting Feld, Höttiuger AuMest, Höttiug-,Ost, Sieglauger, das ^ewerbegebiet Westbahuhof, Wiltcn-Wcst, Sillgafse, Saggeu>-Nord, Pradl—Amras, Mcinhardstraßc—Brnuecker Straße, Arzl, Niaria-Thercsien-Straße—Fugger.qasse, Land hausplatz. Salurncr Straße. Tie Teillx'banungspläne lvurdell genehmigt, wobei der Berichterstatter Bgm. Stcllv. Flöckinger daranf hinwies, daß gegen jeden Plan innerhalb 14 Tagen nach Vcröfsentlichnng der l^enehmignnlg Einspruch erhobeu iverden kann. Eine längere Aussprache löste ein von Bgm. Dr. Greiter vorgetragener Antrag des Verwaltungsansschnsses sür die Stadtwcrke über die im Znsammeu hang mit dem 5. LÄ)n-Preis-!Mkommen vorgesehene Erhöhung der Strom-, Gas. und Wassertarife ans. Bgui. Dr. Greiter, StR. Dipl. I n g . ^ianch nnd 3tR. Dr. Kunst betonten die Notwendigkeit, die Beschluß fassuug nicht zu verzögern, nm der Stadt beträchtliche Verluste zu erspareu. Die Tarife wurdeu schließlich mit eiuer geringfügigen Änderung genehmigt. Nach einer anschließenden vertraulichen Beratung, die vor allein Pcrsonalangelegeuheiten betraf, eu dete die fünf Stunden dauernde Sihnng. Pz.

von klugust 1851:

Innsbruck

vor

1. veröflentlicht der „Rote" die im Stifte Nilten gemachten astronomischen Beobachtungen und Messungen von der Sonnenfinsternis des 26. Juli 1851. 2. ist der 3nn infolge anhaltender Regengüsse auf die seit vielen Jahren nicht mehr erreichte Höhe von 12 Schuh s - ca. 4 Nieter) angestiegen. Der ganze untere Stadtplcih, ein Teil des Innraines und der Unteren Innbrut« kenstraste standen unter Nasser. Der Verkehr mit Mariahilf wurde mit einem Rachen aufrecht erhalten. Mich die Sil! war so angewachsen, daß die Spinnfabrik die klrbeit einstellen musile. Der Mttinger Vach überflutete das Kirschental unld überschüttete mehrere Häuser bis über die Haustüren mit Geröll. I n der Rächt Zum 3. klugust war letzterer besonders mild, so daft die Sturmglocke Zur Hilfe aufrufen musile, an der sich dann auch die Garni» son beteiligte. 5. dankt der Vürgermeister dem Militär-Kommandanten KML. u. Rosibach für seine Hilfsmasinahmen bei der Überschwemmung und übermittelt 500 Gulden zur Verteilung an die helfenden Mannschaften. 6. ist im Redouten'saal ein plastisches Vesperbild mit lebensgrosien ßiguren von Michael Stolz ausgestellt. 7. kündigt der Optiker Springer im „Noten" an, dasi er

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Dr.

hundert Jahren

9.

II.

13.

alif der Durchreise im Gasthaus zum Goldenen Tomen abgestiegen sei und „ganz vorzüglich rein periskopische Augengläser und Lonseruationsbrillen genau nach optischen Regeln gearbeitet" liefere. gibt Josef Bauer in Hötting bekannt, dasi er eine persönliche Schön- und Seidenfärberei-Gerechtsame erhalten habe und diese im Kaspar 6terZingeri,schen 5)ai<se in der Höttinger Nu ausübe. dementiert der „Vote" die Behauptung der Wiener Vliit« ter, basi sich der Hochwasserschaden in Innsbruck auf 300.000 Gl. belaufe und der Innenminister eine öffent» liche Sammlung hiefiir bewilligt habe. ereignet sich bei der Reparatur des Theatergebäudes das Unglück, dasi ein Stück des Gesimses abbrach, das gut gebaute Gerüst durchschlug und zwei am Gesims be« schäftigte Arbeiter aus einer Höhe von etnia vier Stock« werken hinabstürzte, die beide alsbald verstarben. lSiehe hiez» den Nussatz im „Mntsblatt 1950", Nr. 2, Seite 8.1 musi die für 4 Ahr nachmittags angesetzte VürgerauS' schusisitzung aus unbestimmte Zeit verschoben werden, da nur 14 Mitglieder erschienen waren. <5s wären Haupt« sächlich Ansuchen um Gewerbe« und ckhelichungsbowilli' gungen zu behandeln gewesen.


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g der Landeshauptstadt Innsblllck Auf Gruiid des ^ 7l> der l^eio. Ovdnnng und d^> ^ 15/l des Stadlrechtes der ^andeshanptslad! Jims druck vom 2. Juni 1!>4!>, M W l . Nr. 40, wird über Beschluß des (hemeinderates vom 12. Juni 1!>5! für die Innsbrncker Märkte, niit Ausnahme der ^ie!> markte, die nachstehende Marttordnunq der Landeshauptstadt Innsbruck

erlassen. I. Abschniü^ 'I>iärtte und Mavtüage (1) I n Innsbruck finden statt: I ) der tätliche Lebensmittelniar'kt, b>) der Händlermarkt an Samstagen, c) an Iahrniärkten: 1. dor Krämermarkt ani 14. Jänner 2. der Lichtiucßniarkt ani 5. Februar 3. der Äüttfastinarkt ain 2. Dienstag in der Fastenzeit 4. der Krämermarkt am 14. April 5. der Maimarkt am 4. Montag nach Georgi 6. der Krämermarkt ani 25. Juni 7. der Jakobimarkt am 25. J u l i tt. der Laurenzimarkt ani 11). Angnst !>. der Krämermartt am 25. September 10. der Brigittamarkt ain 8. Oktober 11. der Gallimarkt ani 16. Oktober 12. der Krämerinarkt ani 9. November 13. der Krälneriiiarkt a>n 29. November 14. der Thomasmarkt am Montag in der Quatembcrwoche im Monat Dezcinber. <.1) An Gelegenheitsiuärkten: 1. der Allerheiligeiiniartt (Kranzmarkt) vom 30. Oktober bis 2. November 2. der Nikolausmarkt am 4. nnd 5. Dezember 3. der Christbanmmarkt 'vom 20. bis 24. Dez. (2) Fallen die unter c) genannten Markttage ails einen Sonn oder Feiertag, so findet der betreffende Markt am darauffolgenden Wochentag statt, I I . Abschnitt: Marktplätze und Marktzcitcn §2 (1) Der tägliche Lebensmittelmartt wird mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage am Innrain ( I n n rainallee) abgehalten, l^r beginnt in der Zeit vom l. Mai bis 30. September nm <» Uhr früh, in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April nm 7 Uhr früh und endet um 12 IHr mittags. Für den >>ändlerteil endet der Markt mit dein für den Lebensmitteltleinhandel jeweils vorgeschriebenen Ladenschluß, spätestens eine halbe stunde nach Schluß des Marktes muß der Mart'tplay von allen Waren nnd Gerätschaften ge räumt feiu. Die Marftaufsicht isl ermächtigt, aus imhmsweise den Verlauf rasch verderblichen Obstes nnd (Gemüses anch an Nachmittagen ;n bewilligen, überdies kann sie einzelnen Händlern, die den Martl regelniäßig besnchen, alich den Verkallf anderer Wa ren in dcn ^iachmittagsstniiden gestatten. (2) Der Händlermarkt an Samstagen wird in, 'An schlnß an den ^eben^miüelmavf« im 'westlichen ^eil

der ^nnallee in der Zeit von < bis 12 Uhr abgehalten. (3) Der Holzmartt sonne der >>en nnd ^trohmarkt, die beide dem täglichen ^ebensmittelmart'te angegliedert sind, finden in der Innallee, bzw. anf dem Plah »vestlich des Fleischbaickgebändes statt. (4) Für die Iahrmärt'te stehen die Innrainallee nnd der Marktplatz an der Till znr Verfügung; für die l^elegenheitsmärtte ist die Innrainallee allein vorgesehen. Für den Vhristbaummarkt töniieii voili Ttadtuiagistrat noch andere Plätze bestimmt werden. Diese Märkte beginnen nm 7 Uhr nnd enden nm ltt Uhr. der Nikolans nnd Thomasmarkt nni 20 Uhr. (5) Jeder Handel vor Beginn nnd nach Beendigung des Marktes ist verboten. I I I . Abschnitt: Marktbeschickcr Nach Maßgabe der in den M 4, 5 und 6 getroffenen Einteilung ist jedermann berechtigt, die Märkte mit den zum Verkaufe an diesen jeweils zngelasscnen Waren zn besuchen. (1) Uns dem Produzententcil des täglichen Lebensmittelmar'ktes sind nur Selbstcrzcnger (Landwirte und Gärtner) zugelassen. Anderen Gewerbeinhabern ist dort der Warenverkauf uutersagt. (2) Der Selbftcrzeuger darf hiebet nur seine eigenen Erzeugnisse auf den Markt bringen. Zum Nachweis dafür mnß er oder sein bcanftragter Verkäufer mit einem Erzengerausweis ausgestattet sein. Ohne diesen Answeis wird er oder sein Beauftragter zum Markt nicht zugelassen. (3) Der Erzeugcrausweis ist nur gültig, wenn die hicfür von der Marktanfsicht ausgegebene Diucksorte wahrheitsgemäß ausgefüllt und von dein nach dem Erzengungsort zuständigen Gemeindeamt für das laufende Kalenderjahr bestätigt ist. Der Ausweis darf nur von dem Erzeuger, anf dessen Namen er lautet, oder jenen Beauftragten, die nach dem Wortlaut des Ausweises zur Vertretung legitimiert find, benützt werden. (4) Bei ausreichendem Platz werden anf dem Prodnzententcil des täglichen Lebcnsmittelmar>ktes anch solche nicht gcwerbeberechtigte Personen Angelassen, die selbstgesammelte Beeren, Tchwämme, Natnrblnmen, Zweige und dgl. verkaufen wollen. (5) Der den Händlern vorbehaltene Teil des tagli chen Lcbensmittclmarktes darf nur von jenen Gewerbetreibenden bezogen werden, die im Befitze eines Gewerbescheines sind, der sie zum Handel mit den auf dem Vebcn'Xnillrlümrft zugelassenen Waren berechtigt.

Der samstägige Händlermarkt steht den in I n n s brnck wohnhaften Gewerbetreibenden nur für Gegen stände ihres Gewerbes offen, ebenso in Tirol ansässigen, nicht niiter die Gewerbeordnung fallenden Erzenge rn (häusliche Nebenbeschäftigung) hinsichtlich ihrer


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Das Marttamt ist ermächtigt, auch auswärtigen Gewerbetreibenden den Marktbesuch zu gestatten. Die Jahr- und Gelegenheitsmärkte stehen Gcwcrbeinhabern (insbesondere Ficranten) zum Verkaufe jener Waren offen, die Gegenstände ihrer Gewerbeberechtigung und znm Markte zugelassen sind. I V . Abschnitt: Marktgegenstände §7 (1) Auf dem täglichen Lebensmittelmarkte sind zum Verkaufe zugelassen: Obst, Gemüse, Südfrüchte, Beeren, Pilze, Brot, Zuckerwarcn, Honig, Molkereiprodukte, Eier, Blumen, totes nnd lebendes Geflügel, Kaninchen, Meerschweinchen nnd Weinbergschnecken. (2) Am samstägigen Händlcrmarkt sind alle im freien Verkehr gestatteten Waren mit Ausnahme von Lebens- und Gennßmittcln und jener Waren, die ini Sinne des F 8 vom MavktveMhr ausgeschlossen werden, zngclasscn. (3) Die Jahrmärkte können mit allen ini freien Verkehr gestatteten Waren beschickt werden. Auf den Jahrmärkten sind lärmende Volksbelustigungen, der Warenverkauf in Form von Glücksspielen und in der Art von Einheitspreisgeschäften, das Anpreisen von Artikeln zu Heilzwecken sowie das Heranziehen von Interessenten zn Vorführungszwccken beim Vertrieb gleich welcher Waren verboten. (4) Ans den Gelegenheitsmärkten dürfen zum Ver kaufe gelangen: 1. am Allerheiligenmarkt: Blumen, Kränze sowie sonstige Blnmengewinde, Kerzen nnd Grablichtcr; 2. am Nikolausmarkt: Galanteriewaren (Kinderspiel zeug), Devotionalicu, Zuckerbäcker- und Lcbzelterwaren, Obst, Südfrüchte, Kinderschuhe, Filzschuhe sowie solche Waren der Hausindustrie, die der Eigenart dieses Marktes entsprechen: 3. am Christbaummarkt: Christbänmc, Zweige ( M i stelzweige), einfache Gebinde (Adventkränze), Ehristbanmkreuze, Kerzen, nicht eßbarer Christbanmschmuck, Spielzeug und Wintersportgeräte. Vom Marktvcrkehr sind ausgeschlossen: 1. Waren, deren Erzeugung oder Verkauf an eine Konzession gebunden ist, 2. Getränke, gasthansmäßig zubereitete Speisen, frisches Fleisch, Wurst- und Selchwaren mit Ausnahme von heißen nnd gebratenen Würsten, Wildbret, frische Fische, 3. 'Waren, die nicht marktgängig sind. I m Zweifelsfalle entscheidet das Marktamt.

V. Abschnitt: Marktstandplätze § 9 (l) Die Verkanssstände am täglichen Lebensmittelmarkt-werden von der Marktaufsicht nach freiem Ermessen zugewiesen, den Selbsterzeugeru iu der Negel nach der Reihenfolge ihres Eintreffens. Niemand hat ein Recht anf die Einräumung eines bestimmten Platzes. Die Verkaufsstandzuleilung kann jederzeit zu rückgcnommen werden, insbesondere mit sofortiger Wirkung in den folgenden Fällen:

1. wenn der zugewiesene Standplatz eigenmächtig einer anderen Partei überlassen wird; 2. wenn der Staudplatzinhaber dell ihm überlassenen Verkaufsftand ohne triftigen Grnnd dnrch zwei Wochen, ausgenommen die Monate Jänner und Febrnar, nnbeuutzt läßt; 3. wenn Rücksichteu auf die Aufrech<terhaltnng der Ruhe und Ordnung oder ein sonstiges öffentliches Interesse die Entziehung des Standplatzes erfor dern; 4. wenn der Standplatzinhaber das angewiesene Standausmaß überschreitet. (2) Für deir Händlermarkt an Samstagen, jeden Jahrmarkt nnd jeden Gelegenheitsmarkt werden die Marktstäudc besonders vergeben und am Tage vor dem Markte sowie am Markttage selbst von der Markt aufsicht nach der Reihenfolge der Anmeldung ziuie wiesen. (3) Jeder Verkäufer hat an seinem Standplatz eine Tafel mit seinem vollen Vor- nnd Znnamen nnd Wohn- oder Gewerbestandort sichtbar anzubringen. (4) Die von der Stadtgcmeiude Innsbruck beigestellten Marktgeräte dürfeil von den Marktbeschickern nur zum Auslegen der Waren benutzt werden; Schä den, die an ihnen vernrsacht werden, sind vom Schuld tragenden sofort zu ersetzen.

V I . Abschnitt Regelung des Verkehrs anf den Märkten ^ . Allgemeiner Marktverkehr §10 (1) Der Verkauf von Marktwaren anßerhalb des zugewiesenen Standes (durch Hausieren) ist verboten, ebenso das Aufstelle« oder Lagern von Kisten, Körben oder anderen den Verkehr hemmenden Gegenständen anßerhalb des Standplatzes. (2) Die zur Znfuhr der Marktwaren benutzten Wa gen, Karren nnd dgl. sind anf dem eigens hiezu vor gesehenen Platze abzustclleu. Das Befahren des Markt Platzes mit diesen Fahrzeugen ist verboten. (3) Die Marktaufsicht ist berechtigt, in Einzelfällen den Verkauf vou Waren vom Wagen herab zu, gestatten. Als Standplatz für solche Wagen wird nach Maß gäbe des verfügbaren Platzes der westl. Teil der I n n rainallee ab der Ouerstraße (Verlängerung der Bürgerstraße) bis 25> Meter vor der Iohannestirche bestimmt. Die Platzznweisuug erfolgt durch die Markt aufsicht. Als weiterer Standort gilt der Platz westlich des Fleischbaukgebäudes. Das Zngoieh ist dabei aus zuspannen und anderweitig unterzubringen. ' §11 (1) I m Sinne des § 08 der GO. sind die Stnuden des Marktverkehrs in der Zeit vom 1. M a i bis 30. September bis 9 Uhr, vom 1. Oktober bis 3N. April bis 10 Uhr für die Einkäufer im Kleinen vorbehalten. (2) I m Falle reichlicher Beschickung des Marktes kann das Marktamt Ausnahmen von dieser Beschränkung bewilligen. § 12 (!) Personen, die den Marktvetkchr stören oder den Anordnungen der Marktanfsicht nicht nachkommen, werden von dieser vom Markte verwiesen.


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l(2) Jede vermeidbare Vernnreinignng des Marktes ist verboten. Übermäßige Abfälle, die aus Vcrschul den der Verkäufer auf dem Marktplätze liegen bleiben, werden auf dereu Kosten entfernt. (!!) Hunde sind an der Leine ',» führen, Marktbe schickern ist das Mitnehmen von Hnnden auf den Marktplatz verboten, (!) Fahrräder dürfeil ans die Marktplätze nicht inil genommen werden. (.">) Fnndgegenstände sind der Polizei oder der Marktaufsicht zn übergeben. L. Warenverkehr Für den Warenverkehr ans den Märkten sind vor allem die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzcs, der Gewerbeordnung, der Maß- und Gewichtsordnung, des Jagd- und des Fisch ercigcsetzcs, des Naturschutzes sowie der sonstigen Gesetze maßgebend. §14 Der Verkauf der Marktwaren hat nach gesetzlichem Maß oder Gewicht oder nach Stückzahl zn erfolgen. Die Marktaufsicht ist berechtigt, für bestimmte Waren den Verkauf uach dieser oder jener Art vorznschreiben. Verkäufer, die nach Maß nnd Gewicht verkaufen, müssen mit richtigen, in gutem Zustande erhaltenen nnd vorschriftsmäßig geeichten Maßen, Waagen, und Gewichten versehen sein. Z n m Nachwiegen gekaufter Waren steht eine Waage des Marktamtes zu Verfügung, die von jedermann gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr benützt werden kann. § 15 Die Marktbcschicker haben die Preise ihrer Waren ans den Standplätzen nach Art, Menge nnd Beschaf fenheit unter Bcrücksichtiguug allfälliger, hier einschlä^ giger Bestimmungen deutlich ersichtlich zu machen. Amtlich verlantbartc Höchstpreise dürfen nicht über schritten werden. ^ ^. Die zum Vertauf auf den Markt gebrachten Waren dürfen niemandem, der die hicfür bestimmten Preise zu zahlen bereit ist, vorenthalten werden. Es ist verboten, die vom Verkäufer geforderten Preise zu überbieten. <^ N < - ' ^ ^ « ,l (ü. Lebensnnttelvcrkchr Unbeschadet der Bestimmungen des Lebensmittel gesetzes nnd der sonst einschlägigen Vorschriften ist ans Gründender Hygiene für den Lebensmittelverkehr anf den Märkten folgendes besonders zu beachten. 2) Lebensmittel dürfen weder auf der Erde ausgelegt noch iu unreinen Behältnissen feilgehalten werden; d) znm unmittelbaren Einschlagen oder Bedecken von Nahrnngs und l^ennßmilteln darf nnr reines, ungebrauchtes, nicht aber bedrucktes oder beschriebe' nes Papier verwendet werden. Papier, welches die Farben an die Lebensmittel abgeben kann, ist verboten. Werden znm Einschlagen oder Bedecken

Tücher verwendet, so müssen diese grundsätzlich c)

gereiuigt sein; mundfertige, das sind zum unmittelbaren Verzehren bereitgehaltene, sowie solche Nahrnngs nnd

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el, die vor dem l ^ m i ß üblicherweise nicht mehr gereinigt werden, dürfen nicht ohne geeigneten Schnh gegen Vernnreinigung durch Staub, Insekten,Abtasten n. dgl. feilgehalteuwerdcn. Diese Lebensmittel dürfen vor dem Kanf vom Käufer nicht berührt werden. Es ist den Marltbesuchern auch verboten, diese Waren vor dem Kaufe zu lberiechen; <.!) die Verkäufer von Sauerkraut oder sanren Nüben haben sich bei der Abgabe dieser Waren eines geeigneten Vorlegebesteckes zn bedienen; e) von Pilzen dürfen nnr jene Arten, die allgemein als eßbar bekannt sind, verkauft werden. Die einzelnen Pilzarten dürfen nur gesondert, jede Art für sich, feilgehalten werden. Pilztcile und Brnchstücke von Pilzen, deren Herkunft nicht mehr festgestellt werden kann, dürfen nicht inVerkchr gebracht werden. Der Verlaus von überreifen (überständigen), zersetzten, von Schimmel oder Insekten i n merklichem Ausmaße befallenen Schwämmen ist ebenso wie der Verkauf von geschnittenen oder getrockneten Pilzen verboten. Beanstandete Ware unterliegt der sofortigen Vernichtung, und Zwar auch dann, wenn nur ein Teil derselben zu beanstanden ist. Den Marktbesnchern steht es frei, ani Markt gekaufte Pilze durch das städt. Marttamt kostenlos beschauen zu lassen. § 18 Von den Schnecken darf nur die Weinbergschnecke (I^elix pomaria) verkauft werden, und zwar nur im gesponnenen Zustand, das heißt, wenn ihr Haus mit einem Kalkdeckel verschlossen ist. I m übrigen sind die einschlägigen gesetzlicheil Bestimmungen über Schonung der Weinbergschnecke zu beachten. §19 (1) Beim Marktvcrkehr mit Tieren sind Tierquälereien unbedingt zu vermeiden. Lebendes Geflügel und sonstige Kleintierc dürfen nur i n solchen Behältnissen verwahrt werden, die einen festen Boden haben und dei: Tieren nach Breite und Höhe genügend Raum lassen. Eine ansreichende Versorgung mit Futter und

Wasser ist vorzusehen. (2) Der Verkauf von kranken und verendeten Tieren ist verboten. Auf dein Marktplatz darf kein Tier getötet, kein Federvieh gcrnpft werden. (3) Geschlachtetes Geflügel darf nnr geputzt und ini ausgeweideten Zustand zum Markt gebracht nnd dort feilgehalten werden. VII.

Abschnitt: Marktgebühren §20

( l ) Als Vergütung für überlassenen Marktranm, den Gebrauch von Gerätschaften nnd andere mit der Abhaltung der Märkte verbundene Auslagen werden folgende Gebühren eingehoben: l. A m

täglichen

Lebensmittelmarkt

<^) fnr Pvod»',enten für den laufenden Meter nnd Tag . . —.5t) für einen Behälter im Durchmesser oder Längenansmaß bis ' _-> Meter . . . —.5(1


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für einen Behälter im Durchmesser oder

2.

3. 4.

5. 6. 7. 8.

V I I I . Abschnitt: Marktallssicht

LängenanSmaß über '/^ Meter . . —.80 für einen zweisväunigen Wagen oder 2 t Lastkraftwagen, beladen 8.— für einen einspännigen Wagen oder 1 t Lastkraftwagen, beladen . . . . 5.— für einen Handwagen, beladen . . . 2.— für die Benützung der vom Marktamte zur Verfügung gestellten Bän<kc je lfd. Meter .' —.50 d) für Händler bei den vorderen Ständen für den lfd. Meter . . 1.— bei den rückwärtigen Ständen für den lfd. Meter —.50 für einen Würstelstand für den lfd. Meter 2.— für einen Kastanientcssel 2.-— für einen kleinen Eistasten 3.—für einen Eisfasten über einen Meter je laufenden Meter 5.— Am H ä n d l e r m a r t t an S a m s tagen: für'dcn Isd Meter Vcrkanfsstand . . . . 2.— für den m,2 Boden fläche ohne Aufstellung eines Verkanfsstaudes 1.50 G c f l ü gel n n d K l e i n r i e r e : für das Stück —.50 Jahrmärkte: für den lfd. Meter Vcrkaufsstand . . . . 4.— für den m^ Bodenflächc ohne Aufstellung eines Verkanfsstandes 3.— für einen Würstelstand für den lfd. Meter 3.— für einen Kastanienkessel 3.— C h r i st b a u m in a r k t : für den lfd. Meter und Tag 3.— N i t o l a n s markt : für den lfd. Meter und Tag 2.— K r a n z m a r k t (Allerhciligenmarkt): für den lfd. Meter nnd Tag 2.— Für die ge schl o s s e n e n B e rt a u f s st ände i n i F l e i schb a n k g eb ä ude: a) in der Fleischhallc je Verkaufsstand und Tag 7.—

d) in der Flcischhallc je Lagerraum nnd Tag c) in der Pfcrdeslcischhalle je Vcrkaufsstand und Tag Bei Übernahme eines zweiten Verkaufsstandes dnrch einen Ttandiuhaber und Beuiitzung dieses Nanmes als Lageroder Älvbcitsraum je Monat Panschalgcbühr ' . 6) in der Fischhalle je Vcrkanfsstand, Lager- nnd Arbcitsraum je Tag für die Monate J u n i bis' November . . für die Monate Dezember bis Mai . . e) in den Vorbauten des Fleischbank gebäudcs je Vcrkaufsstand nnd Tag

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(1) Die Handhabung dieser Marktordnung steht den, Stadtmagistrat zn. Die unmittelbare Mart'taussicht wird durch das städtische Marktamt besorgt. (2) Soferne gesetzliche Bestimmungen dell Verfall von Waren vorsehen, ist die Marktanfsicht znr Dnrch sührung von Beschlagnahmnngen berechtigt. (3) Die Marktallfsichtsorgaue sind mit Dienstabzei chen, die Markthelfer, die die Marktgeräte versorgen, mit Dienstausweisen zn versehen. (4) Die zur Unterstützung der Marktaufsichtsorgane entsendeten' Organe der Bundesvoli;ei haben ihren Dienst im Einvernehmen mit dem Marktamte zn ver sehen nnd erhobene Anstände den Marttanfsichtsorganen mitzuteilen. I n bczug ans den Marktverkehr dürfen sie selbständig keine Anordnungen treffen. IX. Abschnitt: Strafbcstimmungcn § 22 (1) Übertretungen dieser Marktordnnng werden von der mit den Gewerbeangelegenheiten befaßten Abtei lnng des Stadtmagistrates geahndet. (2) Die Marttaufsichtsorgane haben, soferue nicht die Vorschrift des 4. Absatzes Platz greift, Ubertretuu gen der Marktordnung dieser Abteilung zur Allzeige ;u bringen. (3) Übertretungen der Marktordnung werdeil, soweit sie nicht nnter das Strafgesetz oder andere Gesetze fallen, auf Grund des ^ l5, Abs. 3, des Stadtrechtes an Geld bis zn 1000.— Schilling, im Falle der Unein Dringlichkeit mit Arrest bis zn zwei Wochen bestraft. (4) I m Sinne des tz 50 des Verwaltnngsstrafge setzcs sind die MarktanMhtsorgane ermächtigt, vou Personen, die sie bei Übertretung dieser Marktord llllng nach dem ^ 10, i> 12, Abs. 1, 2, 3, 4, >; 15, H 1H^ ^ 17, ^ 18 nlld i> 19 allf frischer Tat betreten, Geldstrafen von 5.— Schilling mit Strafverfügnng einznhcbcn. Gegeil dieselbe ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Be;ahluug des ^traf betrages, so ist die Strafoerfügung gegenstaudslos. Das Marttaufsichtsorgan hat daraufhill über deil Tat bestand die Anzeige gemäß Abs. 2 zu erstattell. X. Abschnitt: Schlnßbestinimuugeu ^ 23 Diese Marktordnung tritt eine Woche nach ihrer Vcrlantbarnng durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtmagistrates ill Wirksamkeit. M i t diesem Zeit pnnkte treten die bisherige Marktordnung nnd alle lilit der nenen Marktordnnng im Widerspruch stehen den Bestimmungen außer straft. Amt der Tiroler ^andesregicrung Zahl: I I ä — 10'»5/l

aiu

Für deu ^andesl)<iupi!uauu! 4.—

! V NN. Dr. A. Bttchcr, e l).


Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Nummer 8

Seite 7

Sportchrenzcichm dcr ^andeshanptstadt Satzung mit ^meinderatvbeschlnß vom 26. I n l i 1'.>5,! I. ^ie Landeshauptstadt Innsbruck stiftet für Perso -, die dnrch hervorragende Leistungen auf dem (^ie biete des Sportes und der ^eibesübungeu oder durch Förderung sich Verdienste um das sportliche Ansehen Innsbrncks erworben haben, das ,,Sportehren')eichen der Landeshauptstadt Innsbruck".

II. Das Sportehrenzeichen besteht in einer kreisrnndcn mit vergoldetem Rande versehenen Silberplakette, die an der Vorderseite das Wappen der Stadt Innsbrnck mit der Olympiafackel und die Inschrift trägt: „Für besondere Verdienste um den Sport — die Stadt Innsbruck."

III. Das Sportehrcnzeichen kann verliehen werden an: 1. Angehörige eines voll der Vereinsbehörde aner kannten Vereines, die mit Znstimmnng oder im Auftrage des übergeordneten Verbandes bei einer der nachstehend angeführten Veranstaltungen cineu Sieg errungen oder als tätiges Mitglied einer Mannschaft mitgeholfen haben, einen Sieg zu er ringen: a) Olympische Spiele, d) Europa- oder Weltmeisterschaften, c) sonstige wichtige internationale Wettkämpfc. 2. Männer nud Frauen, die in Innsbruck« Sport organisations in selbstloser Tätigkeit Außerordentliches für den Sport geleistet oder sich auf dem Gebiete des Körpcrsportes (Erziehung, Unterricht, Wissenschaft oder künstlerische Arbeiten und anderes) besondere Verdienste erworben haben. 3. Personen, die sonstige besondere sportliche Leistnn gen, z. V. ans alpinem, Gebiete, aufzuweisen haben.

IV. Das ^porlehrenzeichen wird über Antrag des gemeinderätlichen Sportausschusses nnd mit Beschluß des Stadtrates vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck verliehen. Über die Verleihung erhält der (Kehrte eine Urknude. Die Anträge ans Verleihnng des Sportehrenzetchens bearbeitet die Mag.-Abt. I I (Schul-, Kulturnnd Sportamt). V. Unehrenhaftes und unsportliches Verhalten schließt von der Vhrnng aus. Wird ein solches nach der Verleihung festgestellt, kann das Ehrenzeichen aberkannt werden (Pkt. 4 ^ ) . Die Aberkennung hat zur Folge, daß der Inhaber die Urkunde, das Sportehrenzeichcn und dell Ausweis dem Magistrat dcr Landeshauptstadt Innsbruck zurückzugebeu hat. Kommt der Inhaber des Sportehrcnzcichcns der Aufforderung zur Nückgabe innerhalb eines Monates nicht nach, wird die Aberkennung veröffentlicht.

VI. Das Sportehrcnzeichen ist nuübcrtragbar. Die Berechtigung zum Tragen wird durch einen besonderen Ausweis bestätigt.

VII. Das Sportehrenzcichen wird in der Regel an österreichische Staatsbürger, in besonderen Fällen auch an Nichtösterreicher verliehen. VIII. Das Sportehrenzeichen wird auch in einem verkleinerten Maßstäbe von ungefähr 25 mm Durchmesser hergestellt, das zum Anstecken bestimmt ist und dem (beehrten zugleich mit dein Sportehrenzeichcn überreicht wird. Duplikate sind käuflich zu erwerben.

Baugenehmigungen Oumppstrasto 25, Kmigadner Robert, Garage. ktnichstrafte 12, Kircher Marianne, Wiederaufbau des Anbaues. -Strafte 39, Qchisserogger Hans, Umbau. 76, Görner Wilhelm, Errichtung eines Crdgeschosnmbaues. llrz! 318, Geschwister Mendler, Errichtung eines Wohnhauses, 2 Wohnungen. N i I l 234, RiederWieser Johann, «lrrichlung eines Wohn Hauses, 1 W. MüIIorstrafto 31, Schuller Ida, Vachgeschosunisbau. Mujoumslrafto 14, proraus Doses, Errichtung eines Olöcklgebäudes. I g l s 74, Vr. Thomas tuisil. Errichtung eines Wirtschastsgebäudes, 1 W. 3ng.-<ztzcl Strafte 5 —11, Osterr. Vrau kI..G., ßaftdindeowerkstatte, Behebung lwn Bombenschäden. R<?ijolstras!0 33, ftseiser sslois, Errichtung eines Eiusamiüenhcnises, 1 W.

3ng.-6igl-6trafte 10, Dr. Arthur Tabarelli, Errichtung einer Garage. kaufmannstrafto 46, Huner Gottfried, Errichtung eines Wohnhauses, 2 W.


Seite 8

Amtsblatt der ^indcohauvtstadt Innsbruck

Op. 650, K. G. Mühlau, papazeglu Ehristes, Lagerobjekt. Neuhauserstraße 24, Landwirtschaftliche hauptgenossenschaft Innsbruck, Lageogebäude. Holzgasse 9, Achammer Ferdinand, Errichtung eines Wohnhauses, 1 W. llnichstrafte 22, Hackl Karl, Aufstockung, 2 W. CrZherzog-Lugen-Strafte 21, Dr. Walter Vogl, WE.-Einbau im Dachgeschoß. Hofgarten/Kammergarten, Verussvereinigung der bildenden Künstler, Umbau des Pavillons. StMIerstrafte 3, Vaugenossenschaft Dr. Erich Krizan, Wiederaufbau, 14 W. §alkstraße 26, Röm.-kath. Stadtpfarrkirche, Errichtung eines Pfarrhauses mit Säulenhof. Ochneeburggasse 69, Dr. ßranz Koanemitter, Errichtung eines Wohnhauses, 1 W. I l i n r a m 27—29, Tiroler Graphik, klnbau an das Vetriobsgebäude. Crlerstraße 11, Josef ßalkner, Errichtung eines Erweiterungsbaues, 31 Zi. l l r z l 201, Franz Stumpf, Errichtung eines Geräte« und Vor« ratschuppens.

Nummer 8

pacherstrafte 34, vaugemeinschaft, Wiederaufbau eines Ge« bäudeteiles. 5)öttinger Nu 36, Karl Schneider, Ausbau dos Dachge» schostes, ? Zi. zischergasse 42, Dr. 5). Ritterlich, Dachgeschoßausbau. Wittenberg 22, Martin Steiner, klnbau. Vorfgasse 58, Antonia Lair, Ausbau im bestehenden Wirt» schaflsgebäude, 2 W. Xohbachsieolung 87, Adolf pacher jun., Errichtung eines klei« nen Wirtschaftsgebäudes. Maria-Therejien-Strahe 4, Erste Nllg. Unfall- und Schaden« versicherungsgssellschaft, Wiederaufbau, 2 W. ßeldstrafte 116, mj. Gudrun und Sonja t)ösi, Dachgeschoßausbau, 1 W. Alaria-Therejien-Strahe 55, Reue österr. Rromn-Aoueri« A.-G., Änderung der Straßenfassade und Anbringung einer Leuchtschrift. Herzog-Friedrich-Strafte 37, Oskar Schlechter, Umbau dos Hauseinganges bzw. Geschäftes. Madorspergerstraße 5, Greti Lechleitner, Kleingarage.

Stadtwcrke Innsbruck Elektrizitätswerk Gaswerk Wasserwerk Gärtnerei Nordketteubahu Innsbrncker Hotel-A.-W.

8341

Verleger, Eigentümer u. Herausgeber: Die Stadtgememde Innsbruck Äerantw. Schriftleiter: Dr. Karl Schadelbauer, Innsbruck, Rathaus, Zimmer Rr. 190. — Nnzeigenuermaltung: Annoncen-Erpedition „Rovitas"; Innsbruck, klnichstraß« 8/1. Druck: ßelizian Rauch, Innsbruck.


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