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Stand: 24. März 2012

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien

Inhalt des Änderungsantrages im Überblick

Paragraf

Änderungsbefehl

Inhalt

§ 19 EEG

Nummer 2

Die 4 km-Abstandsregelung bei der Anlagenzusammenfassung von Freiflächen wird auf das jeweilige Gemeindegebiet begrenzt.

§ 20a EEG

Nummer 3, Nummer 7

Der „atmende Deckel“ wird unmittelbar im Gesetz eingeführt; die konkrete Formulierung wird nachgetragen.

§ 32 Absatz 3 EEG

Nummer 4 Buchstabe a

Dachanlagen auf neuen Nichtwohngebäuden im Außenbereich werden grundsätzlich wie Freiflächenanlagen vergütet („Solarstadl-Problematik“). Anlagen auf genehmigten neuen Tierställen und auf Nichtwohngebäuden neu ausgesiedelter Höfe erhalten weiter die Dachanlagenvergütung.

§ 33 EEG

Nummer 4 Buchstabe b und c

Marktintegrationsmodell: Der Eigenverbrauchsanteil bei Anlagen bis 10 kW wird von 15 % auf 20 % erhöht. Das Marktintegrationsmodell wird auf Dachanlagen bis 1 MW begrenzt. Das Marktintegrationsmodell wird flexibler ausgestaltet, so dass z.B. monatliche anteilige Direktvermarktungen möglich sind. Zugleich wird klargestellt, dass die erzeugten Strommengen messtechnisch erfasst werden müssen, da andernfalls das Modell nicht praktikabel ist.

§ 47 EEG

Nummer 6

Bei der Abwicklung der Kostentragungsregelung zu 50,2 Hertz wird ein technischer Fehler aufgrund der erforderlichen Konsistenz mit der Anreizregulierungsverordnung beseitigt.

§§ 64g – 64i EEG

Nummer 8

Die Verordnungsermächtigungen zu Marktintegrationsmo-

§ 66 Absatz 1 Nummer 12

Nummer 9

dell (§ 64g) und PV-Vergütung (§ 64h) werden gestrichen. Die bestehende Regelung zum Austausch defekter Module


EEG

Buchstabe a

wird auf Modultausche in der Vergangenheit ausgedehnt.

§ 66 Absatz 7 EEG

Nummer 9 Buchstabe b

Die Frist für die technische Ausstattung von PV-Anlagen unter 100 kW und ihre Einbeziehung in das Einspeisemanagement wird auf den 1. Januar 2013 verschoben.

§ 66 Absätze 18 und 18a EEG

Nummer 9 Buchstabe c

Vertrauensschutz und Übergangsregelungen: Es wird in der Begründung klargestellt, dass der bisherige Inbetriebnahmebegriff nach der Entscheidung der Clearingstelle ausgelegt wird. Dachanlagen erhalten die alten Vergütungssätze, wenn a) sie bis zum 31. März 2012 kaufmännisch in Betrieb genommen werden (§ 66 Absatz 18 Satz 1) oder b) der Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber vor dem 24. Februar 2012 ein Netzanschlussbegehren mit konkreten Angaben zu Standort und Leistung gestellt hat und die Anlage bis 30. Juni 2012 technisch in Betrieb genommen wird (§ 66 Absatz 18 Satz 2). Die Übergangsregelung für Freiflächenanlagen in Bebauungsplänen wird auf alle Freiflächenanlagen mit förmlichem Verfahren ausgedehnt, also auch auf planfestgestellte Freiflächenanlagen (§ 66 Absatz 18a Satz 1). Die Errichtungsphase für Anlagen auf Konversionsflächen wird bis zum 30. September 2012 verlängert (§ 66 Absatz 18 Satz 2). Es wird klargestellt, dass für die Freiflächenanlagen in der Übergangsregelung das alte Recht gilt; d.h.: es gilt weder die Größenbegrenzung auf 10 MW noch das Marktintegrationsmodell, und ab 1. Juli 2012 gilt bei Konversionsflächen die 15 %-Absenkung nach geltendem Recht.

§ 66 Absatz 22 EEG

Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee

Die Zinsregelung bei verspäteter Zahlung der EEG-Umlage gilt nicht für Nachzahlungen für bereits abgerechnete Zeiträume, d.h. für Nachforderungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2011.

Zudem werden zwei redaktionelle Fehler aus dem bisherigen EEG bereinigt: In § 41 EEG ist eine Nachweisführung durch Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfer möglich – nicht jedoch durch Buchprüfungsgesellschaften. Dieser offensichtliche Fehler, auf den der IDW hingewiesen hat, wird bereinigt (Änderungsbefehl Nummer 5). Auch in § 19 EEG wird ein redaktioneller Fehler bereinigt, auf den der BDEW hingewiesen hat (Änderungsbefehl Nummer 2). Beide Berichtigungen sind ausschließlich redaktioneller Natur.


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