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Erklärungen des Vorstands von KPMG zur Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems, zur Unabhängigkeit und zur Fortbildungsverpflichtung

Entsprechend § 55 b WPO hat eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Regelungen, die zur Einhaltung der Berufspflichten erforderlich sind, zu schaffen sowie ihre Anwendung zu überwachen und durchzusetzen. Die Gesamtheit der hierzu erforderlichen Maßnahmen wird als Qualitätssicherungssystem bezeichnet.

Die in diesem Bericht dargestellten Maßnahmen und Verfahren, die als Grundlage für das Qualitätssicherungssystem von KPMG dienen, sollen auch mit hinreichender Sicherheit gewährleisten, dass die von KPMG durchgeführten Abschlussprüfungen den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen. Das Qualitätssicherungssystem ist nicht darauf ausgelegt, der Nichteinhaltung einschlägiger Gesetze und Vorschriften mit absoluter Sicherheit vorzubeugen oder eine solche zu erkennen.

Der Vorstand von KPMG berücksichtigt insbesondere die folgenden Aspekte:

– die Ausgestaltung und Wirkungsweise des in diesem Bericht beschriebenen Qualitätssicherungssystems

– die Feststellungen aus den verschiedenen von KPMG durchgeführten Überwachungsprogrammen (einschließlich der in diesem Bericht beschriebenen Überwachungsprogramme von KPMG International und weiterer

Complianceüberwachungsprogramme von KPMG)

– die Feststellungen aus der Inspektion der APAS und anschließende Folge- beziehungsweise Verbesserungsmaßnahmen

Auf dieser Basis gibt der Vorstand von KPMG mit hinreichender Sicherheit folgende Erklärungen ab:

Erklärung zur Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe d VO (EU) Nr. 537/2014

„Der Vorstand erklärt, dass das interne Qualitätssicherungssystem von KPMG wirksam ist.“

Erklärung zur Wahrung der Unabhängigkeit nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe g VO (EU) Nr. 537/2014

„Der Vorstand erklärt, dass die Maßnahmen zur Wahrung der Unabhängigkeit (Seite 17 ff.) Bestandteil des Qualitätssicherungssystems von KPMG sind und eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat.“

Erklärung zur Erfüllung der Fortbildungspflicht der Berufsangehörigen nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe h VO (EU) Nr. 537/2014

„Der Vorstand erklärt, dass die Berufsangehörigen von KPMG zur Erfüllung der Fortbildungspflichten (Seite 24) angehalten worden sind.“

Berlin, 31. Januar 2021

Der Vorstand

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