Arbeitshilfe für Rechtsprüfungsorgane

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Arbeitshilfe für Rechnungsprüfungsorgane

Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des RPO als selbständige und unabhängige Behörde neben dem Gemeinderat. Das RPO ist nur den staatlichen Aufsichtsorganen verpflichtet und ist in der Gemeinde keiner anderen Behörde unterstellt oder vorgesetzt. Mitglieder eines RPO dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat oder dem Gemeindepersonal angehören (Art. 8 GG). Es gelten zudem die Ausstandsregeln nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (SHR 172.200). Sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person, die die Rechnungsprüfung vornimmt, muss absolut verwaltungsunabhängig sein, darf keinen Anschein einer Verflechtung mit der Verwaltung erwecken. Was die Haftung betrifft, so kommt das Haftungsgesetz (HG; SHR 170.300) zur Anwendung. Dieses geht von einer primären Staatshaftung aus, d.h. für einen allfälligen Schadenseintritt bei einem Dritten haftet in erster Linie der Staat, respektive die Gemeinde, sollte dieser Dritte zu Schaden gekommen sein und sofern die übrigen Haftungsvoraussetzungen überhaupt gegeben sind (Art. 3 HG). Erst in zweiter Linie kann der Staat gegenüber der fehlbaren Person (Mitglied RPO) Rückgriff nehmen und wiederum nur, sofern die Voraussetzungen zum Rückgriff gegeben sind. Sofern die Schädigung direkt beim Staat (der Gemeinde) eintritt, so kann dieser gegenüber der schädigenden Person (Mitglied RPO) eine Schadenersatzforderung stellen (Art 8 HG), natürlich wiederum nur dann, wenn die Haftungsvoraussetzungen gegeben sind (insbesondere Vorsatz und Grobfahrlässigkeit) Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Revisionsstellen haben sich gegenüber der Gemeinde über eine Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Garantiesumme auszuweisen, wenn sie Rechnungen prüfen, für welche besondere fachliche Voraussetzungen verlangt werden. 2.2.1 ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN Die Prüfung, ob Beschaffungen korrekt erfolgt sind, die der Submissionsgesetzgebung des Kantons Schaffhausen4 oder allenfalls weitergehenden kommunalen Bestimmungen unterliegen, ist nicht Gegenstand der Prüfung der Jahresrechnung. 2.3

PRÜFUNGSANSATZ

Der stete Wandel im Umfeld der Gemeinden hat einen bedeutenden Einfluss auf die Durchführung der Rechnungsprüfung. Das RPO hat dieser Entwicklung mit einem geeigneten Prüfungsansatz Rechnung zu tragen, indem insbesondere auch die Risiken, soweit sie auf die Buchführung und die Rechnungslegung einen Einfluss haben können, im Rahmen der Prüfung beurteilt werden. Ein ebenso wichtiger Faktor ist das Interne Kontrollsystem (IKS)5. Aufgrund der Beurteilung der Risikofaktoren und der Qualität des IKS durch das RPO wird das Prüfungsprogramm erstellt. Dabei geht es darum, Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungshandlungen zu ____________________ 4

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SHR 172.510) und Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 / 15. März 2001 (ViVöB, SHR 172.511)

5

HRM2 schreibt ein IKS vor. Aktuell ist die Führung eines IKS im Kanton Schaffhausen jedoch noch freiwillig (vgl. Art. 39 Abs. 2 FHG).

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