Ruhe Bitte!

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Ruhe bitte! LÄRM IST NICHT NUR EIN PROBLEM DER STÄDTE. ER IST LÄNGST IN DEN DÖRFERN ANGEKOMMEN. KANTON UND GEMEINDEN SIND GEFORDERT, IHRE BEVÖLKERUNG VOR LÄRM ZU SCHÜTZEN.

Priorität haben Lärmschutzmassnahmen, die an der Lärmquelle ansetzen. Eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeiten, zum Beispiel Tempo 30, wie auf der Hochstrasse in Schaffhausen, hilft den Lärm zu reduzieren. Foto: PNA

Lärm geht uns alle an

Lärm stresst und macht krank

Rund 1,6 Millionen Menschen sind in der Schweiz schädlichem oder lästigem Verkehrslärm ausgesetzt. Tagsüber ist jede fünfte Person von Strassenverkehrslärm betroffen. In der Nacht leidet jede sechste Person unter zu hohen Lärmwerten. In den Kerngemeinden ist die Strassenlärmbelastung am höchsten. Dort ist tagsüber wie auch nachts jede dritte Person von Lärm betroffen.

Lärm beeinträchtigt unser Wohlbefinden, unsere Leistungs­fähig­ keit und langfristig auch unsere Gesundheit. Lärm kann krank machen. Anhaltende Belastungen haben unter Umständen schwer­wiegende Folgen: Neben Stress reichen sie von Schlafund Lern­störungen über Bluthochdruck bis zu Herz-und-Kreislaufkrankheiten. Besonders in der Nacht reagieren Menschen empfindlich auf Lärm. Die Bundesverfassung und das Umweltschutzgesetz verlangen deshalb, dass die Bevölkerung vor schädlichem oder lästigem Lärm zu schützen ist. Dazu hat der Bund eine Beurteilungsmethode und konkrete Belastungsgrenzwerte für die wichtigsten Lärmarten festgelegt, wie etwa den Strassen-, Bahn- und Fluglärm sowie den Industrie- und Gewerbelärm.

Ruhe ist für die Qualität eines Wohnortes wichtig. Der Strassenverkehr ist mit Abstand die wichtigste Lärmquelle, gefolgt vom Schienenverkehr und Flugverkehr. Der Lärm ist nicht nur ein Problem der grossen Städte, er ist längst in den kleineren Städten und Dörfern angekommen. Hauptsächliche Ursachen sind das Verkehrswachstum, der zunehmende Schwerverkehr und der Trend zur 24-Stunden-Gesellschaft.


SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG FÜR LANDESPLANUNG (VLP-ASPAN)

PLANUNGS- UND NATURSCHUTZAMT KANTON SCHAFFHAUSEN (PNA)

Vom Lärm- zum Ruheschutz Vielerorts wächst die Bevölkerung, der Verkehr nimmt zu und gleichzeitig soll mit dem revidierten Raumplanungsgesetz die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden. Die Ruhe ­– ein wertvolles Gut – kommt damit unter Druck. Das gilt vor allem in Siedlungen. Um einen akustisch angenehmen Wohn- und Lebensraum zu erhalten und zu fördern, sind der Kanton und die Gemeinden gefordert. Sie haben die Aufgabe, die zunehmende Lärmproblematik in ihre Überlegungen einzubeziehen.

Aufenthaltsqualitäten von Aussenräumen werden mit der Innenentwicklung wichtiger. Dazu gehört eine gute Aktustik. Was können sie konkret tun? Zum Beispiel ihre Siedlungs- und Verkehrsstrategien aufeinander abstimmen. Weiter müssen sie bei Siedlungsentwicklungen darauf achten, dass eine gute Anbindung an den ÖV gewährleistet ist. Das Sichern von Ruheorten ist eine weitere wichtige Massnahme im Umgang mit Lärm, ebenso das Fördern des Langsamverkehrs. All das erfordert jedoch eine engere Zusammenarbeit zwischen Kanton, Gemeinden und Fachleuten.

Lärm an der Quelle bekämpfen Ziel ist es, die Lärmbelastung zu reduzieren. Priorität haben Massnahmen, die an der Lärmquelle ansetzen. Beim Strassenlärm sind das vor allem Geschwindigkeitsbegrenzungen oder lärmarme Strassenbeläge. Nur in Ausnahmefällen sollten Lärmschutzwände und -dämme, die den Lärm auf dem Ausbreitungsweg eindämmen, errichtet werden.

Lärmproblematik ernst nehmen Die Gemeinden müssen bei Orts- und Nutzungsplanungen und bei Bauvorhaben verstärkt auf die Lärmproblematik achten. Die Behörden sollten beispielsweise bei Bauprojekten entlang von lärmigen Strassen die Lärmsituation im Rahmen einer Vorprüfung abklären und bei Bedarf bei der Bauherrschaft ein Lärmgutachten einfordern.

Die Lärmproblematik sollte bereits bei der ­Planung beachtet werden. Ein sorgfältiger Umgang mit der Lärmproblematik geht auch Hand in Hand mit der Einplanung von Freiräumen. Um die Wohnqualität zu steigern, können weitere Verbesserungen durch die Anordnung der Gebäude und der lärmempfindlichen Räume sowie durch Lärm dämmende Fassaden und Lärm schluckende Umgebungsbeläge erzielt werden.

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Die Lärmbekämpfung muss zuerst an der Quelle ansetzen. Mass-

In lärmbelasteten Gebieten, wie das bei der Überbauung «Sennenwies» an der Fulachstrasse/N4 in Schaffhausen der Fall ist,

nahmen, wie zum Beispiel diese Lärmschutzwand in Schaffhausen,

braucht es ein Lärmgutachten. Das Gutachten ergab, dass hier eine bauliche Erhöhung der Lärmschutzwand notwendig ist. Foto:PNA

sind städtebaulich unattraktiv. Foto: PNA

Dicht bauen trotz Lärm – das geht

Lärmbelastete Gebiete sanieren

Eine der Hauptaufgaben der Gemeinden besteht darin, ihre Siedlungen zu verdichten und gleichzeitig für hohe Lebensqualität zu sorgen. Wie können Gemeinden ihre Siedlungen in lärmbelasteten Gebieten weiter entwickeln und trotzdem die strengen Rechtsgrundlagen des Lärmschutzes erfüllen?

Strasseneigentümer haben den Auftrag, den Strassenlärm zu bekämpfen. Wo die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, müssen Lärmkataster erstellt und Sanierungsprojekte ausgearbeitet werden. Eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeiten ist eine effiziente Massnahme gegen den Strassenlärm.

Nicht nur der Lärm, sondern auch die Ruhe muss Teil der Planungspraxis werden. Sofern es die Nutzung einer Zone zulässt und es ortsbaulich sinnvoll ist, wie zum Beispiel auf Arealen in der Nähe von Bahnhöfen, sind Umzonungen in eine höhere Empfindlichkeitsstufe möglich. Das sind Umzonungen von Wohnzonen in Mischzonen. Eine andere Möglichkeit ist es, einen Teil einer Zone einer höheren Lärmempfindlichkeitsstufe zuzuweisen. Damit kann die Grundnutzung der Zone belassen werden. Unproblematisch sind solche Lösungen nicht. Sie lösen das Lärmproblem nicht. Bei Umzonungen in tiefere Lärmstufen muss beachtet werden, dass damit keine Lärmsanierungsfälle geschaffen werden.

Priorität haben Massnahmen, die an der Quelle des Lärms ansetzen. Tempo 30 verringert im Vergleich zu Tempo 50 den Lärm um zwei bis drei Dezibel. Die Wirkung entspricht ungefähr einer Halbierung der effektiven Verkehrsmenge. Eine weitere Massnahme ist der Einsatz von lärmarmen Strassenbelägen. Und wenn weder an der Quelle noch über den Ausbreitungsweg des Lärms Massnahmen ergriffen werden können, müssen ab Erreichen der Alarmwerte Schallschutzfenster bei den betroffenen Gebäuden eingebaut werden.

Bauen im Lärm: Voraussetzungen Die Baubewilligung für lärmempfindliche Gebäude, wie Wohnoder Bürobauten, setzt unter anderem voraus, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Dies führt in Gebieten mit

Lärmbelastung zu Problemen. In lärmbelasteten Gebieten dürfen lärmempfindliche Bauten nur gebaut oder geändert werden, falls die Immissionsgrenzwerte – ermittelt bei offenen Fenstern – mindestens bei den lärmempfindlichen Räumen (z.B. Schlafzimmer) eingehalten werden: sei es durch Anordnung dieser Räume auf der lärmabgewandten Gebäudeseite, sei es durch bauliche oder gestalterische Massnahmen.

Bauen im Lärm: Ausnahmen Sind alle möglichen Massnahmen ausgeschöpft und sind die Immissionswerte dennoch überschritten, so sind Ausnahmen möglich. Eine Ausnahmebewilligung ist etwa denkbar, wenn die öffentlichen Interessen am Bau eines Gebäudes überwiegen. Gründe dafür sind das Schliessen von Baulücken, das Erhalten wertvoller Bausubstanz, der Schutz des Ortsbildes oder das Bauen in kantonalen Entwicklungsschwerpunkten.

Es braucht eine engere Zusammenarbeit zwischen Kanton, Gemeinden und Fachleuten. Zudem muss nachgewiesen werden, dass alle möglichen gestalterischen und baulichen Massnahmen ergriffen wurden, um die Immissionen zu senken. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind, zeigt die Interessenabwägung. Eine Ausnahmebewilligung erteilt die kantonale Behörde. 3


SCHWEIZERISCHE VEREINIGUNG FÜR LANDESPLANUNG (VLP-ASPAN)

PLANUNGS- UND NATURSCHUTZAMT KANTON SCHAFFHAUSEN (PNA)

Vom Lärm- zum Ruheschutz Vielerorts wächst die Bevölkerung, der Verkehr nimmt zu und gleichzeitig soll mit dem revidierten Raumplanungsgesetz die Siedlungsentwicklung nach innen gelenkt werden. Die Ruhe ­– ein wertvolles Gut – kommt damit unter Druck. Das gilt vor allem in Siedlungen. Um einen akustisch angenehmen Wohn- und Lebensraum zu erhalten und zu fördern, sind der Kanton und die Gemeinden gefordert. Sie haben die Aufgabe, die zunehmende Lärmproblematik in ihre Überlegungen einzubeziehen.

Aufenthaltsqualitäten von Aussenräumen werden mit der Innenentwicklung wichtiger. Dazu gehört eine gute Aktustik. Was können sie konkret tun? Zum Beispiel ihre Siedlungs- und Verkehrsstrategien aufeinander abstimmen. Weiter müssen sie bei Siedlungsentwicklungen darauf achten, dass eine gute Anbindung an den ÖV gewährleistet ist. Das Sichern von Ruheorten ist eine weitere wichtige Massnahme im Umgang mit Lärm, ebenso das Fördern des Langsamverkehrs. All das erfordert jedoch eine engere Zusammenarbeit zwischen Kanton, Gemeinden und Fachleuten.

Lärm an der Quelle bekämpfen Ziel ist es, die Lärmbelastung zu reduzieren. Priorität haben Massnahmen, die an der Lärmquelle ansetzen. Beim Strassenlärm sind das vor allem Geschwindigkeitsbegrenzungen oder lärmarme Strassenbeläge. Nur in Ausnahmefällen sollten Lärmschutzwände und -dämme, die den Lärm auf dem Ausbreitungsweg eindämmen, errichtet werden.

Lärmproblematik ernst nehmen Die Gemeinden müssen bei Orts- und Nutzungsplanungen und bei Bauvorhaben verstärkt auf die Lärmproblematik achten. Die Behörden sollten beispielsweise bei Bauprojekten entlang von lärmigen Strassen die Lärmsituation im Rahmen einer Vorprüfung abklären und bei Bedarf bei der Bauherrschaft ein Lärmgutachten einfordern.

Die Lärmproblematik sollte bereits bei der ­Planung beachtet werden. Ein sorgfältiger Umgang mit der Lärmproblematik geht auch Hand in Hand mit der Einplanung von Freiräumen. Um die Wohnqualität zu steigern, können weitere Verbesserungen durch die Anordnung der Gebäude und der lärmempfindlichen Räume sowie durch Lärm dämmende Fassaden und Lärm schluckende Umgebungsbeläge erzielt werden.

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Die Lärmbekämpfung muss zuerst an der Quelle ansetzen. Mass-

In lärmbelasteten Gebieten, wie das bei der Überbauung «Sennenwies» an der Fulachstrasse/N4 in Schaffhausen der Fall ist,

nahmen, wie zum Beispiel diese Lärmschutzwand in Schaffhausen,

braucht es ein Lärmgutachten. Das Gutachten ergab, dass hier eine bauliche Erhöhung der Lärmschutzwand notwendig ist. Foto:PNA

sind städtebaulich unattraktiv. Foto: PNA

Dicht bauen trotz Lärm – das geht

Lärmbelastete Gebiete sanieren

Eine der Hauptaufgaben der Gemeinden besteht darin, ihre Siedlungen zu verdichten und gleichzeitig für hohe Lebensqualität zu sorgen. Wie können Gemeinden ihre Siedlungen in lärmbelasteten Gebieten weiter entwickeln und trotzdem die strengen Rechtsgrundlagen des Lärmschutzes erfüllen?

Strasseneigentümer haben den Auftrag, den Strassenlärm zu bekämpfen. Wo die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, müssen Lärmkataster erstellt und Sanierungsprojekte ausgearbeitet werden. Eine Reduktion der Höchstgeschwindigkeiten ist eine effiziente Massnahme gegen den Strassenlärm.

Nicht nur der Lärm, sondern auch die Ruhe muss Teil der Planungspraxis werden. Sofern es die Nutzung einer Zone zulässt und es ortsbaulich sinnvoll ist, wie zum Beispiel auf Arealen in der Nähe von Bahnhöfen, sind Umzonungen in eine höhere Empfindlichkeitsstufe möglich. Das sind Umzonungen von Wohnzonen in Mischzonen. Eine andere Möglichkeit ist es, einen Teil einer Zone einer höheren Lärmempfindlichkeitsstufe zuzuweisen. Damit kann die Grundnutzung der Zone belassen werden. Unproblematisch sind solche Lösungen nicht. Sie lösen das Lärmproblem nicht. Bei Umzonungen in tiefere Lärmstufen muss beachtet werden, dass damit keine Lärmsanierungsfälle geschaffen werden.

Priorität haben Massnahmen, die an der Quelle des Lärms ansetzen. Tempo 30 verringert im Vergleich zu Tempo 50 den Lärm um zwei bis drei Dezibel. Die Wirkung entspricht ungefähr einer Halbierung der effektiven Verkehrsmenge. Eine weitere Massnahme ist der Einsatz von lärmarmen Strassenbelägen. Und wenn weder an der Quelle noch über den Ausbreitungsweg des Lärms Massnahmen ergriffen werden können, müssen ab Erreichen der Alarmwerte Schallschutzfenster bei den betroffenen Gebäuden eingebaut werden.

Bauen im Lärm: Voraussetzungen Die Baubewilligung für lärmempfindliche Gebäude, wie Wohnoder Bürobauten, setzt unter anderem voraus, dass die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Dies führt in Gebieten mit

Lärmbelastung zu Problemen. In lärmbelasteten Gebieten dürfen lärmempfindliche Bauten nur gebaut oder geändert werden, falls die Immissionsgrenzwerte – ermittelt bei offenen Fenstern – mindestens bei den lärmempfindlichen Räumen (z.B. Schlafzimmer) eingehalten werden: sei es durch Anordnung dieser Räume auf der lärmabgewandten Gebäudeseite, sei es durch bauliche oder gestalterische Massnahmen.

Bauen im Lärm: Ausnahmen Sind alle möglichen Massnahmen ausgeschöpft und sind die Immissionswerte dennoch überschritten, so sind Ausnahmen möglich. Eine Ausnahmebewilligung ist etwa denkbar, wenn die öffentlichen Interessen am Bau eines Gebäudes überwiegen. Gründe dafür sind das Schliessen von Baulücken, das Erhalten wertvoller Bausubstanz, der Schutz des Ortsbildes oder das Bauen in kantonalen Entwicklungsschwerpunkten.

Es braucht eine engere Zusammenarbeit ­z wischen Kanton, Gemeinden und Fachleuten. Zudem muss nachgewiesen werden, dass alle möglichen gestalterischen und baulichen Massnahmen ergriffen wurden, um die Immissionen zu senken. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind, zeigt die Interessenabwägung. Eine Ausnahmebewilligung erteilt die kantonale Behörde. 3


PNA UND VLP-ASPAN

Als Ausgleich zur lärmigen Umwelt werden Orte der Ruhe immer wichtiger. Lärmfreie Flächen – sogenannte Ruheorte – wie der Fäsenstaubpark in Schaffhausen einer ist, müssen deshalb erhalten werden. Foto: Grün Schaffhausen

Lärmbelastete Gebiete sanieren

«Lärmschutz» heisst

Mit der Innenentwicklung werden in der Ortsplanung eine gute Aufenthaltsqualität, Ruheorte und eine gute Akustik vermehrt eine Rolle spielen. Es ist wichtig, Ruheorte und ruhige Siedlungsgebiete zu erhalten und zu schaffen. Denn Ruhe ist eine wertvolle Ressource und für die Qualität eines Wohnortes ein wichtiges Kriterium.

Das Thema Lärm muss fester Bestandteil der Planung in den Gemeinden werden. In erster Linie muss der Lärm an der Quelle verringert werden. Wichtige Massnahmen hierzu sind die Abstimmung von Verkehr und Siedlung, die Reduktion des Strassenverkehrs dank Wohnstandorten mit guter ÖV-Erreichbarkeit und Langsamverkehrsnetz sowie die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit in Wohnquartieren.

Das geltende Recht Umweltschutzgesetz 814.01 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) Lärmschutzverordnung 814.41 Lärmschutz-Verordnung (LSV) Bundesgerichtsurteil Tempo-30-Zone Urteil BGr 1C_589/2014 Bundesgerichtsurteil Lüftungsfenster Urteil BGr. 1C_139/2015

«Akustik beachten» heisst Das bewusste Anordnen von Gebäuden, der Einsatz von Lärm dämmenden Fassaden und Belägen, das Schaffen von Frei­ räumen sowie das gezielte Gestalten von Plätzen und Strassen kann die akustische Qualität eines Raums stark verbessern. In der Ortsplanung und bei Bauvorhaben sollte stärker auf die Akustik geachtet werden. Denn Ruhe – und damit Wohn­ qualität – ist ein wichtiger Standortfaktor.

Bei weiteren Fragen

«Ausgleich schaffen» heisst

Erich Fischer Fachstelle Lärm Stadt und Kanton Schaffhausen Kirchhofplatz 19 8201 Schaffhausen Tel. direkt: +41 (0) 52 632 53 87 E-Mail: erich.fischer@stsh.ch

Als Ausgleich zur lärmigen Umwelt sind Orte der Ruhe wichtig. Im Rahmen der Freiraumplanung sind Ruheorte im Siedlungsgebiet, Ruhe- und Naherholungsgebiete ausserhalb der Siedlungen sowie lärmarme Verbindungswege für den Langsamverkehr zu erhalten, zu erweitern und neu zu schaffen.

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