Aktueller Diskurs im Umweltrecht Band 2: Präsentationen

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Altenburger | Raschauer

Aktueller Diskurs im Umweltrecht L채rmrecht in Bewegung Band 2 Pr채sentationen


L채rmschutz / UVP Rechtliche Grundlagen RA Dr. Wolfgang Berger 18. Juni 2015

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Genehmigungskriterien für UVP-Vorhaben

Genehmigungskriterien: Teilkonzentration § 24f Vollkonzentration § 17 UVP-Kriterien + MaterienG Für Infrastrukturvorhaben des 2. Abschnitts gilt § 24f Abs 1 und 2 anstelle § 17 Abs 2

BStG  BStLärmIV LStGesetze EisbG  SchIV LFG  LuLärmIV

ua Schutz der Gesundheit + (tw) Schutz vor unzumutbarer Belästigung Lärm kann diese Schutzziele beeinträchtigen

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Allgemeine Genehmigungskriterien des § 24f Abs 1 UVP-G

Zusätzlich zu MaterienG ua: • Z 1 [Schadstoffemissionen – Stand der Technik] • Z 2 Immissionsminimierung; jedenfalls " zu vermeiden" sind: o lit a: Lebens-, Gesundheits- und Eigentumsgefährdung o lit b: erhebliche Umweltbelastung durch nachhaltige Einwirkungen, bleibende Schädigungen (Pflanzen, Tiere, Gewässer usw) o lit c: unzumutbare Belästigung der Nachbarn iSd § 77 Abs 2 GewO

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Besondere Genehmigungskriterien des § 24f Abs 2 UVP-G (iVm § 17 Abs 3) Satz 1 (Entlastungsprivileg) o wird "wesentlich größerer Kreis von Nachbarn … dauerhaft entlastet als Nachbarn belastet werden"  Belästigungsschutz gilt als erfüllt, wenn Belästigung so niedrig gehalten, als wirtschaftlich vertretbar Satz 2 (besondere Immissionsschutzvorschriften) o "Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung iSd Abs 1 Z 2 lit a und die Zumutbarkeit einer Belästigung iSd Abs 1 Z 2 lit c nach diesen Vorschriften zu beurteilen." → SchIV, LuLärmIV und BStLärmIV auch für UVP-Bereich maßgeblich, und zwar für Gesundheit, Eigentum und Belästigungsschutz VfGH B 327,373/2012 "Summerauer Bahn" • Verweis des UVP-G auf SchIV greift nur bei Zumutbarkeit (alte Rechtslage) • Zu einer Gesundheitsgefährdung darf es nach § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G in keinem Fall kommen

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Zustimmungssurrogate

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§ 4 Abs 3 Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung – LuLärmIV Zustimmungssurrogat in § 10 NÖ StraßenG BGBl I 77/2012 o

• • •

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„Wird die Zustimmung verweigert, ist der betroffene Grundstückseigentümer so zu behandeln, als wäre die Baumaßnahme gesetzt worden“.

§ 24f Abs 1 UVP-G verdrängt als lex specialis Zustimmungssurrogat strengere Beurteilung des Vorhabens im Verhältnis Straßenbauvorhaben, die nicht UVP-pflichtig sind liegt iSd Vorsorgeprinzips (Umweltsenat 30.10.2013 "Wieselburg")

zu


Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung (LuLärmIV)

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Begrenzung von Schallimmissionen auf Grund des Luftverkehrs bei Schallimmissionen, die durch Vorhaben bedingt sind, die Flughäfen betreffen und einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bedürfen Festlegung von Immissionsschwellenwerte (Tag/Nacht) für Fluglärm: (§ 2) Vorgaben für die Ermittlung der Lärmbelastung: (§ 3) Objektseitige Maßnahmen, wenn Immissionsschwellenwerte gem § 2 überschritten werden: o

o

• •

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Zur Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Nachbarn sind Schallschutzmaßnahmen für Räumlichkeiten, die zumind überwiegend Wohn- oder Schlafzwecken dienen, vorzunehmen (§ 4) Zustimmungssurrogat: bei Zustimmungsweigerung ist der Nachbar so zu behandeln, als wären die Maßnahmen gesetzt worden (§ 4 Abs 3)

betrifft nicht den Baulärm, sondern nur Verkehrslärm Abstellen auf Spitzenpegel: Nacht: LAmax= 6-mal 68 dB (A) Außenpegel


Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV)

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• • •

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Begrenzung von betriebsbedingten und baubedingten Schallimmissionen von Bundesstraßenvorhaben, die nach BStG oder UVP-G zu genehmigen sind betrifft auch Baulärm Begriffsbestimmungen (§ 2) Lärmindizes (§ 3) Maßgebender Immissionsort: liegt bei Nachbarn auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes; dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfalls erforderlicher straßenseitiger oder objektseitiger Lärmschutzmaßnahmen (§ 4) Beurteilungsmaßstab: Auswirkungen auf gesundes, normal empfindendes Kind / Erwachsenen (§ 5) Grenzwerte (Tag/Nacht): (betriebsbedingter Schall § 6, baubedingter Schall § 10) Betriebsbedingter Schall: • Ermittlung: nach dem für Straßenverkehrslärm einschlägigem Stand der Technik (§ 7) • Straßenseitige Maßnahmen: bspw Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle etc (§ 8) • Objektseitige Maßnahmen (§ 9)


Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV)

Baubedingter Schall: • Ermittlung und Beurteilung: • •

• • •

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nach ONÖRM ISO 9613-2:2008-01-01; der Ermittlung sind einzelne Bauvorgänge und die Verkehrszahlen für Baustellenverkehr zugrunde zu legen (§ 11 Abs 1) Bei Ermittlung des Beurteilungspegels sind die Schallimmissionen des Baulärms grundsätzlich mit einem Anpassungswert von + 5,0 dB zu versehen; gilt nicht für Baustellenverkehr, soweit mit Verkehrslärm von öffentlichen Straßen vergleichbar (§ 11 Abs 2) Bei Überschreitung der Schwellenwerte baubedingten Immissionen an Werktagen um nicht länger als einen Monat pro Baujahr: Verminderung des Beurteilungspegels Lr,Bau,Tag,W um 3,0 dB (§ 11 Abs 3)

• Minderungsmaßnahmen, objektseitige Maßnahmen: (§§ 12, 13) Gemeinsame Bestimmungen (4. Abschnitt) Keine Spitzenpegel Kein ausdrückliches Zustimmungssurrogat


Schienenverkehrslärm-Immissionssschutzverordnung (SchIV)

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• • • •

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Begrenzung von Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) bei Neubau und wesentlichen Umbaumaßnahmen bei Bahnen iSd §§ 4, 5 EisbG Festlegung von schalltechnischen Begriffe, Größen und Messverfahren (§ 2) Schienenbonus (§ 2 Abs 4): − "Maßgeblichkeit des Beurteilungspegels L r = "der um fünf dB verminderte Abewertete energieäquivalente Dauerschallpegel L A,eq" Maßgeblichkeit des längenbezogenen Schalleistungspegels unter Berücksichtigung der im Betriebsprogramm festgelegten Daten unter Bedachtnahme auf mittel- und langfristige technische und verkehrliche Entwicklungen (§ 3) Grenzwerte (Tag/Nacht): § 4 Lärmschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des "wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes"; Interessenabwägung (§ 5) betrifft nicht den Baulärm, sondern nur Verkehrslärm


VfGH: Keine Bedenken gegen "Schienenbonus"

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SchIV liegt innerhalb des "rechtspolitischen Ermessens“ o VfGH B 327,373/2012 "Summerauer Bahn" o öffentliches Interesse an Infrastrukturvorhaben o größere Zahl betroffener Personen o unterschiedliche Lärmausbreitung o geringere Störwirkung von Schienenlärm (andere Sachlage als bei "anderem Lärm")

Jedoch jüngere Rsp des VwGH zu Schienenlärm o Unterschreitung der Mindeststandards der SchIV kann geboten sein (2010/03/0014 Koralmbahn/Mittlern-Althofen; 2012/03/0043, 0044, Angerschluchtbrücke; 2012/03/0045 Pottendorfer Linie) o vom medizinischen SV im UVGA als zwingend beurteilte Maßnahmen (Lärmschutz, 2012/03/0014) o Auseinandersetzung mit Einfluss von Schallpegelspitzen trotz Einhaltung der Grenzwerte der SchIV notwendig (2012/03/0045)


Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: HASLINGER / NAGELE & PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH Mölker Bastei 5, 1010 Wien Tel 01 / 718 66 80-614 Fax 01 / 718 66 80 - 30 wolfgang.berger@haslinger-nagele.com

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Aktueller Diskurs im Umweltrecht Lärmrecht in Bewegung

Die Sicht des BVwG auf aktuelle Entwicklungen Mag. Karl Thomas Büchele Bundesverwaltungsgericht

Aktueller Diskurs im Umweltrecht – Lärmrecht in Bewegung | 18. Juni 2015 | Wien

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Gliederung • Entscheidungen BVwG zum Bereich Lärm – Spange Götzendorf – Spielberg Neu – Abnahmeverfahren

• Vorgaben/Orientierungspflöcke – bes. Immissionsschutzvorschriften nach UVP-G 2000 > Schiene, Flughäfen, Bundesstraßen, andere – Umweltsenat (US) > Wieselburg u.a. – VwGH

• Resümee

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BVwG > Entscheidungen • Spange Götzendorf (21.05.2015, W102 2000176)

– Ausgangslage: Grundbelastung > Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation – Gesamtlärmpegel ermitteln > Auswirkungen/insgesamt verschiedener Lärmimmissionen auf Gesundheit – Bedachtnahme auf zukünftige Entwicklungen, wenn diese absehbar sind (Hinweis auf VwGH). – keine „Gesamtlärmbetrachtung“ möglich > SchIV ist ein Mindeststandard > Unterschreiten im Einzelfall geboten (Hinweis auf VwGH 22.10.12, 2010/03/0014) > ob dies der Fall sein kann, blieb offen – Gutachten Lassnig/Neuberger als Orientierungspunkt Aktueller Diskurs im Umweltrecht – Lärmrecht in Bewegung | 18. Juni 2015 | Wien

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BVwG > Entscheidungen • Spielberg Neu/Abnahmeverfahren (07.01.2015, W113 2008064-1) geänderte Ausführung des Vorhabens gegenüber Antragstellung

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Vorgaben > Ausgangslage Genehmigungsvoraussetzungen § 17/2 UVP-G 2000: Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen: 1. Emissionen >> nach dem Stand der Technik zu begrenzen, 2. Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die a. das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden, b. erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder c. zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, 3. Abfälle >> Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen. Nachbarschutz Standards der GewO >> Genehmigungsvoraussetzungen für UVP-Vorhaben

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Vorgaben > bes. Immissionsvorschr. >> bestehende besondere Immissionsvorschrift • Bewilligung Linieninfrastruktur/Lärm schwieriger >> hohe Grundablösen • objektseitige Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster) unzureichend • Belästigungs- und Gesundheitsschutz / GewO-Rspr auf jedem Punkt des Grundstückes, auf dem Berechtigung zu gewöhnlichem Aufenthalt besteht, auch im Freien und auch in der Nacht.

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Vorgaben > bes. Immissionsvorschr. UVP-G 2000 >> Novelle 2000 gilt für Eisenbahnvorhaben § 24h Abs. 2 […] Bei Eisenbahnvorhaben (§ 23b sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen. Schiene > SchIV (SchienenverkehrslärmImmissionsschutz-VO) Aktueller Diskurs im Umweltrecht – Lärmrecht in Bewegung | 18. Juni 2015 | Wien

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Vorgaben > bes. Immissionsvorschr. Novelle 2006 für Fluglärm § 17 Abs. 3: […] Für Vorhaben der Ziffer 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen, ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 2 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.

> Luftverkehr-LärmimmissionsschutzV – LuLärmIV Aktueller Diskurs im Umweltrecht – Lärmrecht in Bewegung | 18. Juni 2015 | Wien

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Vorgaben > bes. Immissionsvorschr. Novelle 2012 >> Ausdehnung dieser Regelung • Vorhabenstypen, für die sie gilt, als auch in Bezug auf die Beeinträchtigungen von Nachbarn, die durch Immissionsschutzvorschriften abgedeckt werden sollten. Nun sind – Straßen-, – Eisenbahn-, – Flughafenvorhaben und – Starkstromwegeerfasst,

gleich ob deren Genehmigungsverfahren nach dem 2. oder nach dem 3. Abschnitt läuft (§ 17 Abs. 3 i.V.m. § 24f Abs.2)

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Vorgaben > bes. Immissionsvorschr. für alle diese Vorhaben gilt nun: § 24f Abs. 2: Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

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Vorgaben > bes. Immissionsvorschr. bes. Immissionsschutzvorschriften bestehen: • Eisenbahn >> Schienenverkehrslärm-ImmissionsschutzV – SchIV, BGBl 1993/415,

• Flughäfen >> Luftverkehr-LärmimmissionsschutzV – LuLärmIV, BGBl II 2012/364,

• Bundesstraßen >> Bundesstraßen-LärmimmissionsschutzV – BstLärmIV, BGBl II 2014/215 Gilt bereits für sämtliche Vorhaben, die beim BVwG anhängig sind oder anhängig werden > keine Übergangsfristen.

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Vorgaben > bes. Immissionsvorschr. Starkstromwege > keine Vo bislang keine VO-Anfechtung nach Art. 139 B-VG durch das BVwG

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Vorgaben > Umweltsenat Wieselburg/Umfahrung: 30.10.2013, US 4A/2010/14-182,

Klarstellung: auch Straßenvorhaben, soweit keine besondere Immissionsschutzvorschrift besteht, nach GewO-Grundsätzen ohne Zulässigkeit, Lärmschutz durch Lärmschutzfenster zu erledigen, zu beurteilen sind.

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Vorgaben > Umweltsenat Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Lärmimmissionen – US 6B/2006/21-150 (Salzburg Flughafen) – US 4A/2010/1-9 (Wulkaprodersdorf) – US 9B/2010/9-16 (Nußdorf/Traisen)

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Vorgaben > VwGH • 2011/03/0160 (Semmering BT - BVMIT)

> nicht Baulärm nicht SchIV > nur Schienenverkehr • 2010/03/0014 (Koralmbahn)

> zusätzliche Maßnahmen/Lärm über SchIVVorgaben • 2012/03/0045 (Pottendorferlinie) > SchIV ist Mindeststandard

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Resümee

• Gesamtlärmbetrachtung > (noch) nicht möglich • BVwG > noch vieles ungeklärt • Orientierungspunkte > Umweltsenat

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Herzlichen Dank für Ihr Interesse!

karl-thomas.buechele@bvwg.gv.at

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Literaturhinweise: • Neuberger und Lassnig, Noise annoyance correction factor und ausschalltechnischer und umwelthygienischer Sicht, RdU-UT 2014/13 • Lechner, Gesamtlärmbeurteilung, RdU-UT 2015/5

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Beurteilung von L채rmwirkungen Christian Kirisits1,2 1

Ziviltechnikerb체ro Kirisits, Pinkafeld-Wien 2 Medizinische Universit채t Wien


Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Belästigung

Grad der Lärmbelästigung in der Umgebung, der mit Hilfe von Feldstudien festgestellt wird;

Lärmindex

physikalische Größe für die Beschreibung des Umgebungslärms, der mit gesundheitsschädlichen Auswirkungen in Verbindung steht;

Dosis-Wirkung -Relation

Zusammenhang zwischen dem Wert eines Lärmindexes und einer gesundheitsschädlichen Auswirkung;


Bewertung der Belästigung % Anteil der stark belästigten Personen in Abhängigkeit vom Lden • Es ist keine signifikante Stelle für eine Grenzziehung erkennbar • Sie könnte nur gesellschaftspolitisch erfolgen • Für die Beurteilung der Änderung keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Aus European Commission Working Group. (n.d.). Position paper on dose response relationships between transportation noise and annoyance. Luxembourg 2002: Office for Official Publications of the European Communities.


Belästigungs- und Schlafstörungsreaktionen

Nach Miedema et al. 2004 Grün: Fluglärm Rot: Straßenlärm Blau: Bahnlärm


Belästigungs- und Schlafstörungsreaktionen

Aus Miedema HME and Borst CH, 2007, “Rating environmental noise on the basis of noise maps”, QCity:


Literatur zu Dosis-Wirkung-Relation und Gesamtl채rmbetrachtung


Verwirrung beim Spitzenpegel 90

80

Maximalpegel Vorbeifahrtspegel Spitzenpegel 端ber 5s Mittlerer Spitzenpegel Gemittelter Spitzenpegel Kennzeichnende Pegelspitze Kennzeichnender Spitzenpegel einer Vorbeifahrt

70

[dB] 60

50

40

0

2

4

6

[s]

8

10

12

14

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aus Kirisits et al. ETR Austria 06/2015


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