Der ideale Wegbegleiter für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, um sich auf Verhandlungen vorzubereiten und auch umgehend auf akute prozessrechtliche Besonderheiten vor Ort eingehen zu können.
Zak Spezial
Glossar
ISBN 978-3-7007-6046-7
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Mag. Andrea Futterknecht ist Rechtsanwältin mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht und Prüfungskommissärin für die Rechtsanwaltsprüfung. Ihre Tätigkeit umfasst sowohl Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht und Behörden als auch Vertragsgestaltung. Mag. Alexander Scheer, Rechtsanwalt und GF der Scheer Rechtsanwalt GmbH ist insbesondere in den Gebieten der Prozessführung, Anspruchsbetreibung, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Unternehmensrecht und Vertragsrecht tätig.
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Das
Das Glossar
Über 450 juristische Fachbegriffe aus den Gebieten der Verfahrensrechte (JN, ZPO, AußStrG, EO, IO, StPO, AVG, VStG uva), Standesrecht und Vertragsrecht werden von den Autoren prägnant erklärt und in ein handliches Nachschlagewerk gepackt. Es ist dem Praktiker eine Unterstützung zur raschen Verhandlungsvorbereitung (auch während der Verhandlung) um die richtigen Argumente für Anträge, oder Vergleichsbausteine zu finden. Neben der kompakten Begriffserklärung finden Sie in den Tabellen, Grafiken und Mustern jenen wertvollen Überblick, der im Alltag des juristischen Berufes stets besonders wichtig ist.
für Rechtsanwälte und Konzipienten Nachschlagewerk für die anwaltliche Praxis!
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Das Glossar f체r Rechtsanw채lte und Konzipienten
Das
Glossar f체r Rechtsanw채lte und Konzipienten
von
Mag. Andrea Futterknecht Mag. Alexander Scheer
LexisNexis® Österreich vereint das Erbe der österreichischen Traditionsverlage Orac und ARD mit der internationalen Technologiekompetenz eines der weltweit größten Medienkonzernwe, Reed Elsevier. Als führender juristischer Fachverlag deckt LexisNexis® mit einer vielfältigen Produktpalette die Bedürfnisse der Rechts-, Steuer- und Wirtschaftspraxis ebenso ab wie die der Lehre. Bücher, Zeitschriften, Loseblattwerke, Skripten, die Kodex-Gesetzestexte und die Datenbank LexisNexis® Online garantieren nicht nur die rasche Information über neueste Rechtsentwicklungen, sondern eröffnen den Kunden auch die Möglichkeit der eingehenden Vertiefung in ein gewünschtes Rechtsgebiet. Nähere Informationen unter www.lexisnexis.at
Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.
ISBN 978-3-7007-6046-7 LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG, Wien http://www.lexisnexis.at Wien 2015 Best.-Nr. 97.097.001 Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form (durch Fotokopie, Mikrofilm oder anderes Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlags reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben in diesem Werk trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Verlags, der Herausgeber und der Autoren ausgeschlossen ist. Foto Futterknecht: Helga Nessler, Atelier “pictures born”, Josefstädterstraße 30, 1080 Wien Foto Scheer: Gerhard Faktor Druckerei: Prime Rate GmbH, Budapest
Vorwort „Zwar weiß ich viel, doch möchte ich alles wissen“ Diese verzweifelten Worte Wagners an seinen Lehrer Faust umreißen exakt das Dilemma, in dem wir alle, den Beruf des Rechtsanwaltes Wählende, stecken. Trotz vieler Jahre der Ausbildung, des Lernens für die Rechtsanwaltsprüfung und auch nach Jahrzehnten freiberuflicher Tätigkeit werden wir wohl nie jenen Status erreichen, der uns frei von der Notwendigkeit des Nachschlagens macht. Mit diesem Glossar und seinen über 450 Begriffen, Mustern und Tabellen wollen wir den Alltag als Konzipient/in oder Rechtsanwält/in vereinfachen. Es soll Ihnen als allzeit bereites Werkzeug im idealen Taschenformat zur Verfügung stehen. Egal, ob Sie gerade einen Schriftsatz oder Strategien entwerfen, über standesrechtliche Probleme sinnieren, auf dem Weg zu Gericht sich noch verfahrensrechtliche Munition verschaffen wollen oder schnell in der Verhandlung einen Ad-hoc-Vergleich erstellen müssen, dieses kleine Buch wird Sie unterstützen. Wir freuen uns darüber, dass LexisNexis genauso von der Notwendigkeit eines derartigen Nachschlagewerkes überzeugt ist, und bedanken uns für die vielen Monate der fruchtbaren Zusammenarbeit. Weiters gebührt unseren Mitarbeitern Mag. Hansjörg Poeckh, Wolfgang Lackner und Markus Haumer Anerkennung für die Mithilfe an diesem Projekt.
Gewidmet jenen, die uns wegen unserer Arbeit entbehren. Wien, im Oktober 2015
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Aussageverweigerung im Strafrecht Psychologen, Bewährungshelfer, eingetragene Mediatoren und Mitarbeiter psychosozialer Einrichtungen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt wurde; (Z 4) Medieninhaber (Herausgeber), Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes über Fragen, welche die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen betreffen oder die sich auf Mitteilungen beziehen, die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemacht wurden; (Z 5) Wahlberechtigte über die Ausübung ihres geheimen Wahlrechtes. Dieses Recht darf nicht durch andere Maßnahmen (etwa Beschlagnahme von Unterlagen und/oder Datenträgern) umgangen werden ( Hausdurchsuchung bei Rechtsanwälten). § 158 StPO – Beantwortungsverweigerung einzelner Fragen durch: (Z 1) Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen der Schande oder der Gefahr eines unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils aussetzen würden; (Z 2) Personen, die durch die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt wurden oder verletzt worden sein könnten, soweit sie Einzelheiten der Tat zu offenbaren hätten, deren Schilderung sie für unzumutbar halten; (Z 3) Personen über Schilderung ihres oder des einem Dritten zugeordneten höchstpersönlichen Lebensbereiches. Siehe weiters Beweismittelverbot im Strafrecht. Aussageverweigerung im Zivilverfahren Ein Zeuge hat verschiedene Aussageverweigerungsgründe, die er geltend machen kann, um in einer Sache bzw über bestimmte Beweisthemen nicht aussagen zu müssen. Aussageverweigerungsgründe des § 320 ZPO (Beweismittelverbot), die von Amts wegen wahrzunehmen sind: a) Wahrnehmungs- und/oder Wiedergabeunfähige, wobei dies im Einzelfall zu prüfen ist (Z 1); b) Geistliche über das, was Ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel der geistlichen Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde (Z 2); c) Beamte, sofern sie davon durch ihren Vorgesetzten nicht entbunden wurden (Z 3) – bei Verfahren nach AHG gibt es keine Amtsgeheimnisbewahrungspflicht (§ 13 Abs 1 AHG) –; d) Mediatoren. 30
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Ausschuss
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Die Verletzung des Beweismittelverbots bewirkt im Zivilverfahren keine Nichtigkeit nach § 477 ZPO, sondern einen Verfahrensmangel, wobei nach der gängigen Judikatur (nach dem Prinzip, nicht sehenden Auges Unrichtiges zu entscheiden) die Aussage dennoch verwertet werden darf (JBl 1963, 102). Aussageverweigerungsgründe des § 321 ZPO, die von den Zeugen geltend zu machen sind: a) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder dem sonstigen geschützten Personenkreis (siehe: Geschützter Personenkreis für Aussageverweigerung) zur Schande gereichen kann oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde (Z 1), b) bzw durch deren Beantwortung der Zeuge oder jemand des geschützten Personenkreises sich einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Nachteil zuziehen würde (Z 2, aber Achtung: Ausnahme in § 322 ZPO); c) wenn der Zeuge durch die Aussage eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit verletzen würde, ohne entbunden zu sein (Z 3); d) was einem Zeugen in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut wurde (Z 4); e) was einem Funktionär oder Arbeitnehmer einer Interessenvertretung in einer Arbeits- oder Sozialrechtssache anvertraut wurde (Z 4a); f) über Kunst- und Geschäftsgeheimnisse (Z 5); g) über Wahl- oder Stimmrecht (Z 6). Will ein Zeuge die Aussage gänzlich oder teilweise verweigern, hat er die Gründe dafür dem Gericht zu nennen. Das Gericht entscheidet (nach möglicher Anhörung der Parteien) über die Berechtigung der Verweigerung. Verweigert der Zeuge die Aussage trotz Beschlusses des Gerichtes, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt ist, besteht die Möglichkeit der Verhängung von Mutwillensstrafen und/oder Verhängung von Beugehaft (von maximal sechswöchiger Dauer; § 325 ZPO). Ausschluss Verteidiger ist in § 60 StPO geregelt. Siehe dazu § 58 StPO Ausschuss (der Rechtsanwaltskammer) ist das Exekutivorgan der Rechtsanwaltskammer und für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz anderen Organen zugewiesen sind (§ 28 Abs 2 RAO). Futterknecht/Scheer, Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten, LexisNexis
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Befangenheitsablehnung Sachverständige Die Ablehnungserklärung ist beim Prozessgericht, wenn aber die Auswahl der Sachverständigen dem beauftragten oder ersuchten Richter überlassen wurde, bei diesem vor dem Beginn der Beweisaufnahme, und bei schriftlicher Begutachtung vor erfolgter Einreichung des Gutachtens mittels Schriftsatz oder mündlich anzubringen. Später kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Ist im Falle einer solchen nachträglichen Ablehnung die durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vorzunehmende Beweisaufnahme schon beendet, so kann die Ablehnung nur beim Prozessgericht vorgebracht werden. Strafverfahren: Für Sachverständige gelten die Befangenheitsgründe des § 47 Abs 1 StPO ( Befangenheitsablehnung Staatsanwalt) sinngemäß. Soweit sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, sind sie von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem, von Amts wegen oder aufgrund von Einwänden ihres Amtes zu entheben, bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes gem § 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO bei sonstiger Nichtigkeit. Im Hauptverfahren kann die Befangenheit eines Sachverständigen nicht bloß mit der Begründung geltend gemacht werden, dass er bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist. Befangenheitsablehnung Staatsanwalt Jedes Organ der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen: • in Verfahren, in denen es selbst oder einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) als Beschuldigter, als Privatankläger, als Privatbeteiligter oder als deren Vertreter am Verfahren beteiligt ist oder war oder durch die Straftat geschädigt worden sein könnte, wobei die durch Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige auch dann aufrechtbleibt, wenn die Ehe nicht mehr besteht, • in Verfahren, in denen es als Organ der Kriminalpolizei zuvor Richter oder Staatsanwalt, als Staatsanwalt zuvor Richter oder Organ der Kriminalpolizei gewesen ist, • wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. 38
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Begnadigung Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen, soweit es nicht gegen sich selbst oder gegen einen Angehörigen einzuschreiten hätte.
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Über die Befangenheit hat der Leiter der Behörde, der das Organ angehört, im Fall der Befangenheit des Leiters dieser Behörde der Leiter der übergeordneten Behörde im Dienstaufsichtsweg zu entscheiden und das Erforderliche zu veranlassen (§ 47 StPO). Begnadigung Begnadigen kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr beauftragten Bundesministers für Justiz. Durch die Begnadigung können in Einzelfällen oder als Sammelbegnadigung, wie zu Weihnachten üblich, Freiheits- durch Geldstrafen ersetzt, Freiheits- und Geldstrafen herabgesetzt, bedingt nachgesehen oder erlassen werden; Verurteilungen können getilgt, die Tilgungsfrist verkürzt oder es kann vorgesehen werden, dass Verurteilungen in Strafregisterauskünfte an Private nicht aufgenommen werden (Bertel/Venier, Strafprozessrecht8 Rz 696). Basis für eine Generalamnestie ist ein jährlich neu (üblicherweise im Sommer) veröffentlichter Erlass über die Durchführung einer Gnadenaktion aus Anlass des Weihnachtsfestes für bestimmte Gruppen von Häftlingen (zugänglich zB über das Intranet der RAK Wien). Ein rechtzeitiger Vollzugsantritt (und damit rechtzeitige vorherige Rechtskraft des Urteils) können in diesem Zusammenhang wichtig sein. Das Einzelgnadengesuch ist entweder vom Beschuldigten/Verurteilten selbst oder von jemand anderem für ihn einzubringen. Zu adressieren ist es an das Bundesministerium für Justiz oder die österreichische Präsidentschaftskanzlei, es kann aber auch bei Gericht eingebracht oder in der Justizanstalt abgegeben werden, in der die Strafe vollzogen wird. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Begnadigung und daher auch keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Gnadengesuches. Die ablehnende Entscheidung muss auch nicht näher auf die Gründe der Ablehnung eingehen. Die Erledigung eines Einzelgnadengesuchs dauert idR ab Einbringung zumindest 8 Wochen. Futterknecht/Scheer, Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten, LexisNexis
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Berufung wegen Nichtigkeit (Strafverfahren) mittelgericht – ungeachtet eines darauf abzielenden Antrages des Angeklagten – stets von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls zugunsten des Berufungswerbers oder eines Mitangeklagten aufzugreifen; vgl § 290 Abs 1 iVm § 471 und § 489 Abs 1 StPO (Schroll/Schillhammer, Rechtsmittel in Strafsachen Rz 446). Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche (Strafverfahren) Spricht der Strafrichter einem Privatbeteiligten im Strafurteil einen Geldbetrag zu, hat der Beschuldigte die Möglichkeit, dagegen Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche zu erheben. Mögliche Einwände sind etwa die unangemessene Höhe des Schmerzengeldes, eventuelle Schulderlöschungstatbestände Verzicht, compensando eingewendete Gegenforderungen etc (Schroll/Schillhammer, Rechtsmittel in Strafsachen Rz 413). Berufung wegen Schuld (Strafverfahren) Mit der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird die Beweiswürdigung bekämpft und werden in diesem Zusammenhang Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen aufgezeigt. Bei der Schuldberufung besteht – im Gegensatz zur Berufung wegen Nichtigkeit – kein Neuerungsverbot. Es können neue Beweisanträge gestellt werden. Das Rechtsmittelgericht kann eine Beweiswiederholung durchführen. Berufung wegen Strafe (Strafverfahren) Mit der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe können • das Strafmaß (Höhe der Freiheitsstrafe/Anzahl der Tagessätze), • die Berechnung des Tagessatzes, • die Gewährung oder Verweigerung einer (teil)bedingten Strafnachsicht, • die fehlende oder unrichtige Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe, • die Entscheidungen nach § 19a StGB (Konfiskation), § 20 StGB (Verfall), § 20a StGB (Unterbleiben des Verfalls), § 20b StGB (erweiterter Verfall) oder § 20c StGB (Unterbleiben des erweiterten Verfalls) oder § 26 StGB (Einziehung) bzw § 27 StGB (Amtsverlust) sowie 42
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Berufungsverhandlung im Zivilverfahren • die Annahme oder die Verneinung der Gefährlichkeitsprognose – etwa bei der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 oder Abs 2 StGB – bekämpft werden (Schroll/Schillhammer, Rechtsmittel in Strafsachen Rz 407).
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Berufungsgründe im Zivilverfahren Aktenwidrigkeit – Berufungsgrund Zivilverfahren; Berufung im Kostenpunkt; Mangelhaftigkeit des Verfahrens – Berufungsgrund Zivilverfahren; Nichtigkeit des Verfahrens – Berufungsgrund Zivilverfahren; Unrichtige rechtliche Beurteilung – Berufungsgrund Zivilverfahren; Unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung Berufungsverhandlung im Strafverfahren In der Berufungsverhandlung erfolgt neben einem Vortrag des Referenten des Berufungssenates mit zusammenfassender Darstellung des Akteninhalts auch ein Vortrag der wesentlichen Punkte der Berufung durch den Verteidiger (bzw der Berufungsgegenausführungen, sollte die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben haben). Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft bzw in diesem Fall Oberstaatsanwaltschaft. Der Beschuldigte darf wie im erstinstanzlichen Verfahren persönlich Stellung nehmen. Dann zieht sich der Senat zur Beratung zurück und verkündet danach die Berufungsentscheidung. Aufgrund des nur zweigliedrigen Instanzenzuges im Strafverfahren ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel zulässig. Üblicherweise erheben sich sämtliche nicht dem Berufungssenat angehörenden Personen von ihren Sitzen, wenn sich dieser zur Beratung zurückzieht, und ein weiteres Mal, wenn er zurückkehrt, und bleiben bis zur Verkündung des Urteilstenors stehen. Berufungsverhandlung im Zivilverfahren findet gem § 480 Abs 1 ZPO nur statt, wenn der Berufungssenat dies anordnet, weil es an den Voraussetzungen für die Einholung einer Entscheidung des Berufungssenates fehlt, oder aber der Berufungssenat erachtet die Berufungsschrift als zur Bestimmung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung geeignet. Wenn der Berufungssenat eine Beweisergänzung vornehmen will, dann lädt er allfällige Zeugen und Sachverständige und fordert die Parteien auf, zur Verhandlung zum Zweck der Einvernahme zu kommen. Futterknecht/Scheer, Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten, LexisNexis
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Einvernahme Minderjähriger Einvernahme Minderjähriger abgesonderte Vernehmung Einvernahme mittels Bildübertragung Diese Art der Einvernahme ist sowohl im Strafrecht als auch im Zivilverfahrensrecht zulässig. Im Zivilverfahrensrecht ist der Wort- und Bildübertragung gegenüber der Einvernahme durch den ersuchten Richter der Vorrang zu geben (§ 277 ZPO). Im Strafrecht ist dies für das Ermittlungsverfahren in § 153 Abs 4 StPO geregelt. Für das Hauptverfahren fehlt eine derartige Bestimmung. Für das kontradiktorische Verfahren im Rahmen der Befragung von Opfern ist diese Art gesondert geregelt. Einwendung gegen das Kostenverzeichnis Gegen die am Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz wechselseitig vorgelegten Kostenverzeichnisse können die Parteien entweder unmittelbar nach Legung des Kostenverzeichnisses oder binnen Notfrist von 14 Tagen begründete Einwendungen erheben (§ 54 Abs 1a ZPO). Das Erstgericht hat die vorgelegten Kostenverzeichnisse – sofern eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei keine begründeten Einwendungen erhebt – der Entscheidung zugrunde zu legen. Das bedeutet nicht, dass das entscheidende Gericht an die Kostenverzeichnisse gebunden ist, weshalb auch ohne Einwendungen das Erstgericht die gelegten Kostenverzeichnisse zu prüfen hat. Nach jüngster Judikatur des OLG Wien (19. 3. 2015, 34 R 23/15z = Zak 2015/244) ist bei dieser Prüfung jedoch nicht einmal der richtige Tarifansatz zu prüfen! Meines Erachtens ist – mangels anderslautender Normen – davon auszugehen, dass es nach wie vor möglich bleibt, Kostenentscheidungen mittels Kostenrekurs zu bekämpfen, selbst wenn man keine Einwendungen erhoben hat. Für Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis findet auch bei Erfolg kein Kostenersatz statt. Gegenüber dem Klienten kann ein Einwendungsschriftsatz nach Ansicht A. Scheer nach TP 2 bzw TP 3A (je nach Umfang) verrechnet werden, da es sich ja um eine für den Klienten wichtige, anwaltliche (und hoffentlich zweckentsprechende) Prozesshandlung handelt. (Siehe dazu Höllwerth, Einwendungen gegen die Kosten – § 54 Abs 1a ZPO – Die Dispositionsmaxime im Kostenersatzrecht, ÖJZ 2009/80.) 70
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Entlassung (bedingte/vorzeitige) aus dem Strafvollzug Einwendungen im Bestandverfahren Wenn im Bestandverfahren fristgerecht Einwendung erhoben wird, ist das Verfahren über die Aufkündigung zu führen. Einzelleistungen (Abrechnung nach) Im RATG werden in neun Tarifposten sämtliche Leistungen, die ein Anwalt für den Mandanten erbringen kann, tariflich erfasst. Der Anwalt hat, außer es ist in einer Honorarvereinbarung anders vereinbart, die Möglichkeit, gegenüber dem Klienten entweder nach Einheitssatz oder jede Einzelleistung gesondert zu verrechnen. Einheitssatz und Einzelleistungen gemeinsam zu verrechnen wäre unzulässig.
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Elektronisch überwachter Hausarrest Fußfessel Endbeschluss In Besitzstörungsklagen werden Endbeschlüsse erlassen (§ 459 ZPO). Es sind die Vorschriften für Urteile anzuwenden. Der Endbeschluss wird mit einem Rekurs bekämpft, die Rekursfrist beträgt jedoch vier Wochen statt 14 Tagen (§ 521 Abs 1 ZPO). Entlassung (bedingte/vorzeitige) aus dem Strafvollzug Zuständig für die Entscheidung: Vollzugsgericht (= das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird). Antragsbefugt: Strafgefangener oder dessen Angehöriger, Anstaltsleiter, StA. Eine bedingte Entlassung ist frühestens nach Verbüßung der Hälfte, mindestens aber von drei Monaten einer zeitlichen Freiheitsstrafe möglich. Wenn die Straftat vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen wurde, muss mindestens ein Monat der Freiheitsstrafe verbüßt sein. Von einer lebenslangen Freiheitsstrafe müssen vor einer bedingten Entlassung mindestens 15 Jahre verbüßt sein. Von Amts wegen wird über die bedingte Entlassung von Strafgefangenen entschieden, die innerhalb des nächsten Vierteljahres die Hälfte oder zwei Drittel ihrer zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt haben werden. Eine bedingte Entlassung erfolgt immer unter Setzung einer Probezeit von ein bis fünf Jahren – bei Entlassung aus einer lebenslanFutterknecht/Scheer, Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten, LexisNexis
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Fortführungsantrag • Vorliegen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die eine Sachverhaltsklärung so weit zulassen, dass mit einer Anklage oder mit einer diversionellen Maßnahme vorgegangen werden kann. Wenn die Staatsanwaltschaft den Fortführungsantrag für berechtigt hält, hat sie das Verfahren fortzuführen. Ansonsten gibt sie zum Fortführungsantrag eine Stellungnahme ab und übermittelt diese mit dem gesamten Akt an das zuständige Landesgericht. Drei Richter des Landesgerichts entscheiden als Senat über die Berechtigung des Fortführungsantrages in nichtöffentlicher Sitzung. Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu. Wird der Fortführungsantrag ab- oder zurückgewiesen, hat der Antragsteller einen Pauschalkostenbeitrag in Höhe von € 90,– zu bezahlen. Fortsetzungsantrag ist ein Antrag, ein Verfahren fortzusetzen, das durch ein Ruhen, eine Unterbrechung, eine Beweisbefristung, einen bedingten Vergleich unterbrochen oder gehemmt ist. Ohne Fortsetzungsantrag werden diese Verfahren nicht fortgeführt. Wenn ein Fortsetzungsantrag längere Zeit nicht gestellt wird, obwohl dies möglich wäre, könnte eine nichtgehörige Fortsetzung vorliegen, die dann zur Abweisung der Klage führen könnte. Der Antrag ist nicht zu begründen (außer eventuell, dass der Unterbrechungsgrund oder Hemmungsgrund weggefallen ist) und muss bloß auf die Fortsetzung gerichtet sein (allenfalls samt Angabe, welcher Verfahrensschritt zu setzen wäre). (Siehe auch Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens.) (Siehe dazu auch Deixler-Hübner/Neumayr, Musterakt Zivilverfahren [2013] 165 f [Beispiel eines Fortsetzungsantrages]; Dolinar, Ruhen des Verfahrens und Rechtsschutzbedürfnis [1974]; W. Kralik, Das ewige Ruhen des Verfahrens, BeitrZPR IV [1991] 31; Schumacher, Ewiges Ruhen des Verfahrens, JBl 1988, 641; Sprung, Studien zum „Ruhen des Verfahrens“, in FS Grass I [1974].) Fremdgeld ist jeder Geldeingang bei einem Rechtsanwalt, sofern das Geld nicht für den Rechtsanwalt bestimmt ist. Fremdgeld ist immer (§ 43 RL-BA) auf einem Anderkonto einzuzahlen. Es ist ohne unnötigen Verzug auszufolgen. Für den Fall, dass diese Aus84
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Fristenhemmung folgung nicht umgehend möglich ist, hat der Rechtsanwalt ein eigenes Anderkonto (kurzfristiges Fremdgeld kann am Sammelanderkonto verbleiben, nie jedoch am Kanzleikonto!). Über Fremdgelder sind Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, jederzeit darüber Rechnung zu legen. Die Konten, auf denen Fremdgelder einbezahlt wurden, müssen immer ein Guthaben ausweisen, das mindestens der Summe der Fremdgelder entspricht. Bei Fremdgeldern, die im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen stehen, sind die Vorschriften des (elektronischen) Treuhandbuches anzuwenden.
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Wenn ein Anwalt Kurrentiensachen übernimmt oder in Vermögensverwaltungssachen tätig ist, ist es möglich, die Fremdgelder länger auf dem Anderkonto zu halten. Es muss jedoch eine regelmäßige Abrechnung stattfinden und ein Zeitraum von einem Jahr darf nicht überstiegen werden. Eine Verletzung der obigen Pflichten ist standeswidrig (§ 1 DSt). Frist – formelle Verfahrensrechtliche (formelle) Fristen sind einzuhalten, um durch Handlungen prozessuale Rechtswirkungen auszulösen (zB Rechtsmittelfristen, innerhalb derer ein Rechtsmittel gegen eine behördliche/gerichtliche Entscheidung einzubringen ist). Für die Einhaltung einer verfahrensrechtlichen Frist genügt idR die Postaufgabe (soweit nicht eine Übermittlung im ERV vorgeschrieben ist). Für Vergleichswiderrufe wird allerdings gerne ein Einlangen bei Gericht spätestens am letzten Tag der Widerrufsfrist vereinbart. Nur verfahrensrechtliche Fristen sind einer Wiedereinsetzung zugänglich. Frist – materielle Ihr Ablauf führt zum Eintreten materiellrechtlicher Wirkungen wie etwa zum Entstehen oder zum Untergang von Rechtsansprüchen. Beispiel: Verjährung. Bei drohender Verjährung muss die Klage am letzten Tag vor Verjährung bei Gericht eingelangt sein. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Fristenhemmung a) Zivilrecht iSd §§ 221 f ZPO: Regelung, wann in zivilen Verfahren keine Verhandlungen stattzufinden haben. Futterknecht/Scheer, Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten, LexisNexis
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Impugnationsklage such (§ 40 EO) als auch als Impugnationsklage (§ 36 EO) geltend gemacht werden. Die Impugnationsgründe sind: • Fehlen der Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruchs, weil die nach § 7 Abs 2 EO erforderlichen Tatsachen oder die Rechtsnachfolge (§ 9 EO) nicht eingetreten sind (§ 36 Abs 1 Z 1 EO) • Unrichtigkeit der geltend gemachten Wertsicherung für diesen Anspruch (Achtung – dazu: Wertsicherungsklausel, § 8 Abs 3 EO) (§ 36 Abs 1 Z 2 EO) • Stundung oder Exekutionsverzicht (§ 36 Abs 1 Z 3 EO) • Bestreitung der Exekutionskraft von Notariatsakten (Art XVII EGEO) Rechtswidrig angebrachte Vollstreckbarkeitsbestätigungen sind mit dem Verfahren nach § 7 EO zu bekämpfen. Diese Fälle sind keine Impugnationsfälle. Zuständig für die Klagen ist das (Exekutions-)Bewilligungsgericht (§ 36 Abs 2 EO); ist der Titel in Arbeitsgerichtssachen nach § 50 ASGG ergangen, so ist die Klage beim Gericht, bei dem der Prozess in erster Instanz anhängig war, einzubringen. Ist der Titel in Unterhaltssachen ergangen, so ist die Einwendung beim für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen (dh im Rahmen des Unterhaltsverfahrens!). Es gilt die Eventualmaxime. Das Begehren lautet (Beispiel): „Die vom Bezirksgericht Klagenfurt mit Beschluss vom 31. 12.2014 zu GZ 15 E 999/14x bewilligte Exekution wird für unzulässig erklärt.“ Die Einbringung einer Impugnationsklage ist ein Aufschiebungsgrund nach § 42 Abs 1 Z 5 EO. Das Impugnationsgesuch (§ 40 EO) ist zulässig (und aus Kostengründen empfehlenswert), wenn Exekutionsverzicht oder Exekutionsstundung behauptet wird. Wird dieser Antrag unterlassen, kann der Beklagte im Zuge der Klage sofort anerkennen und die Kosten des Verfahrens begehren. Informationszuschlag bei Schreiben nach TP 5 oder TP 6 steht dann zu, wenn in dem Schreiben Informationen aus dem Akt oder mit der Partei enthalten sind. Der Zuschlag beträgt 50 %. (Siehe dazu auch OGH 29. 9. 1992, 4 Ob 541/92.) 114
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Innehaltung Informierte Person ist ein Zeuge, der insbesondere bei Unternehmen als Parteien besondere Kenntnisse zur Sache hat und daher zweckmäßigerweise für Vergleichsgespräche (besonders zur vorbereitenden Tagsatzung) herangezogen wird. Für die Einvernahme gelten jedoch die Normen der Beweisaufnahme für Zeugen. Inkongruente Deckung Dieser Begriff aus dem Insolvenz- bzw Anfechtungsrecht beschreibt eine Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers, wenn der Gläubiger auf diese Sicherstellung oder Befriedigung nicht in dieser Art oder zu dieser Zeit Anspruch hatte. Derartige Leistungen können (sowohl nach IO als auch nach AnfO) anfechtbar sein. Um seinen (Honorar-)Anspruch kongruent geltend zu machen, ist daher die Vereinbarung einer Vorleistung (Akonto oder Vorauszahlung) bzw Zug um Zug zweckmäßig.
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(Siehe auch Astner, Die Anfechtung der inkongruenten Deckung [2006].) Innehaltung ist gemäß § 29 AußStrG im Außerstreitverfahren eine Möglichkeit des Außerstreitgerichtes (ähnlich dem Ruhen, jedoch in wesentlichen Punkten unterschiedlich) ein Verfahren auf die „nur dringend gebotenen Verfahrenshandlungen“ zu beschränken. Anders als beim Ruhen kann vor Ablauf der Innehaltungsfrist, die nach Abs 2 maximal 6 Monate betragen darf, das Verfahren fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Innehaltung nicht mehr gegeben sind (Das geht sowohl auf Antrag oder von Amts wegen). Zweck einer Innehaltung ist es, den Parteien die Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung zu geben. Zulässig ist Innehaltung in allen Außerstreitverfahren nach AußStrG (da es keine Einschränkungen gibt). Voraussetzung sind aber jedenfalls Zwei- oder Mehrparteienverfahren. Eine konkrete Antragstellung „auf Innehaltung“ ist nicht möglich. Der Innehaltungsbeschluss ist (nicht zuletzt aufgrund der verstärkten Offizialmaxime des Außerstreitrechtes) der Parteiendisposition entzogen. Nach Ablauf der Frist hat das Gericht von Amts wegen eine Verfahrenshandlung zu setzen. Den Parteien steht die Möglichkeit von Fortsetzungsanträgen offen. Gegen Innehaltungsbeschlüsse gibt es – außer wenn eine längere Innehaltung als 6 Monate beschlossen wird – keine gesonderten Futterknecht/Scheer, Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten, LexisNexis
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Kostenergänzungsantrag Kostenergänzungsantrag a) Wenn im Zivilprozess nach der Legung der Kostenverzeichnisse weitere Kosten entstehen, die dem Gegner verrechnet werden können, so muss binnen Notfrist von vier Wochen der Ersatz auch dieser Kosten beantragt werden (§ 54 Abs 2 ZPO). b) Wenn in einem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil) (§ 423 Abs 1 ZPO). Der Antrag auf Ergänzung ist binnen 14 Tagen ab Zustellung des Urteils einzubringen (§ 423 Abs 2 ZPO). Die Entscheidung über den Ergänzungsantrag hat auf den Rechtsmittellauf des Urteils keinen Einfluss (§ 424 ZPO). (Siehe dazu auch OGH 27. 5. 2004, 8 Ob S 16/03s = SSV-NF 18/52.) Kostenersatz im Außerstreitverfahren In den Außerstreitverfahren hat das Gericht – ohne weitere Erhebungen und nach sorgfältiger Würdigung aller Umstände – auszusprechen, inwiefern Kostenersatz auferlegt wird. Die zweckentsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der obsiegenden Partei sind von der Partei, die entgegengesetzte Interessen verfolgt hat, zu ersetzen. Bei der Kostenbestimmung ist jedoch auch die „Billigkeit“ zu berücksichtigen (§ 78 AußStrG). Es gibt jedoch Verfahren, die ausdrücklich keinen Kostenersatz vorsehen: • Abstammungsverfahren (§ 83 Abs 4 AußStrG) • Adoptionsverfahren (§ 90 Abs 2 AußStrG) • Legitimation durch den Bundespräsidenten (§ 92 Abs 4 AußStrG) • Unterhaltsverfahren minderjähriger Kinder (§ 101 Abs 2 AußStrG) – Kostenersatzpflicht hingegen bei volljährigen Kindern • Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren (§ 107 Abs 5 AußStrG) • Verfahren der Vollstreckbarerklärung (§ 114 Abs 6 AußStrG) • Vermögensrechte Pflegebefohlener (§ 139 Abs 2 AußStrG) • für Vertretungskosten im Verlassenschaftsverfahren (§ 185 AußStrG) Kostenersatz im Exekutionsverfahren Im Exekutionsverfahren sind die notwendigen Kosten des betreibenden Gläubigers grundsätzlich, sofern nicht anders geregelt, zu ersetzen. Sie sind 128
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Kostenersatz im Zivilverfahren durch das Gericht nach sorgfältiger Überlegung mittels Beschluss zu bestimmen. Die bestimmten Kosten sind ab Erlassung vollstreckbar (§ 74 Abs 4 EO). Die betreibende Partei hat keinen Anspruch auf Ersatz der bis dahin angefallenen Kosten, wenn die Exekution in den Fällen der §§ 35 ( Oppositionsklage, Oppositionsgesuch), 36 ( Impugnationsklage, Impugnationsgesuch), 39 Abs 1 Z 9 und Z 10 (Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung) sowie § 54e EO (Einstellung wegen Nichtnachkommen eines Vorlageantrags oder Vorlage eines fehlerhaften Exekutionstitel) oder aber aus einem anderen Grund, der der betreibenden Partei bei Stellung des Antrags bekannt war, eingestellt wurde. Kostenersatz im Strafverfahren Ein Angeklagter, der freigesprochen wird (wegen Privatanklage, Anklage eines Privatbeteiligten, nach Durchführung einer Hauptverhandlung nach § 227 StPO oder nach Einstellung gem §§ 353, 362, 363a StPO aufgrund einer Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens), hat Anspruch auf Leistung eines „Beitrags zu den Kosten der Verteidigung“.
K
Dieser Antrag muss durch den Angeklagten binnen drei Jahren nach der Entscheidung oder Verfügung bei sonstigem Anspruchsverlust gestellt werden. Je nach Verfahrensart gibt es unterschiedliche maximale Sätze für diesen Beitrag (§ 393a Abs 1 Z 1–4). Es handelt sich dabei um Maximalsätze, die nicht überstiegen werden. Es empfiehlt sich daher, bei der Antragstellung das Kostenverzeichnis beizulegen, um darzulegen, welcher Kostenersatz nach RATG zustehen würde. Im Gegensatz zur zivilrechtlichen Verfahrenshilfe, bei der dem Verfahrenshelfer ein erzielter Kostenersatz zukommen kann, ist ein Verfahrenshelfer im Rahmen der StPO nicht berechtigt, auch bei Freispruch einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu fordern. Kostenersatz im Zivilverfahren Die vollständig obsiegende Partei hat grundsätzlich Anspruch auf vollen Kostenersatz (§ 41 Abs 1 ZPO). Die Geltendmachung der Verfahrenskosten erfolgt durch Vorlage des Kostenverzeichnisses nach Verkündung des Schlusses der mündlichen Verhandlung, bei der Einvernahme oder aber mit dem Antrag selbst (§ 54 Abs 1 ZPO). Die verspätete Legung des Kostenverzeichnisses führt zum Verlust des AnspruFutterknecht/Scheer, Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten, LexisNexis
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Mittlerweiliger Stellvertreter Abwesenheit des Rechtsanwaltes (wenn dieser keinen Stellvertreter namhaft gemacht hat) (§ 34 Abs 3 RAO). Die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters erfolgt mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, die Enthebung erfolgt ebenso mittels Bescheid. Im Art XI RL-BA alt (§§ 59–62) bzw 12. Teil RL-BA neu (§§ 54– 57) sind der mittlerweilige Stellvertreter und der Umfang seiner Rechte und Pflichten normiert. Er hat die Rechte und Pflichten wie ein Substitut (§ 14 RAO). Für den Fall, dass der mittlerweilige Stellvertreter für einen RA bestellt wurde, der die Berechtigung zur Berufsausübung (vorübergehend) verloren hat, ist dieser nicht Substitut dieses RA. Er hat aber sowohl die Interessen der Parteien als auch die des RA zu wahren, wobei im Zweifel (bei Widerstreit) die Interessen der Parteien vorgehen. Bei Tod, Verzicht oder Streichung des RA von der Liste hat der mittlerweilige Stellvertreter die Interessen der Parteien des RA zu wahren und dafür zu sorgen, dass die Kanzlei des Rechtsanwaltes im Einvernehmen mit diesem oder mit seinen Erben im Ganzen verwertet oder liquidiert wird. Dabei hat er die Weiterführung nicht erledigter Aufgaben, Fremdgeldkontrolle, allfällige Herausgabe von Urkunden und Akten, aber auch die Aufbewahrung zu besorgen. Die Entlohnung erfolgt nach § 62 RL-BA alt bzw § 57 Abs 2 RL-BA neu. Sie hat angemessen zu sein und zumindest der im Substitutionsverkehr üblichen Entlohnung zu entsprechen. Mutwillensstrafe und Ordnungsstrafen Mit Mutwillensstrafen wird ein Fehlverhalten sanktioniert. Die Mutwillensstrafe kann als strafrechtliche Sanktion iSd Art 6 EMRK gesehen werden (ÖJZ 2001/12 im Zusammenhang mit § 69 ZPO). Die Mutwillensstrafen sanktionieren den Missbrauch von Prozesseinrichtungen. Ordnungsstrafen sollen den Verfahrensteilnehmer idR zu einer Handlung veranlassen. Die Höhe der Mutwillensstrafen ist allgemein in § 220 ZPO normiert, wonach diese nicht höher als € 4.000,– sein dürfen. Die Verhängung der Mutwillensstrafe ist ein mittels Rekurs bekämpfbarer Beschluss (ungeachtet der Höhe der Strafe). Im Zivilverfahren: § 69 ZPO: Mutwillensstrafe bei unrichtigen und unvollständigen Angaben im Vermögensverzeichnis, zusätzlich Nachzahlung der Gerichtsgebühr in doppelter Höhe. 140
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Mutwillensstrafe und Ordnungsstrafen § 86 ZPO: Wer im Schriftsatz die dem Gerichte geschuldete Achtung verletzt, sich insbesondere einer Beleidigung der Mitglieder des Gerichtes, einer Partei, eines Vertreters, der Zeugen oder Sachverständigen schuldig macht, ist, vorbehaltlich strafrechtlicher oder disziplinärer Sanktion, mit einer Ordnungsstrafe zu belegen. § 199 ZPO: Wer sich bei der Verhandlung einer gröberen Ungebühr, insbesondere einer Beleidigung der Mitglieder des Gerichtes, einer Partei, eines Vertreters, der Zeugen oder Sachverständigen, schuldig macht, ist, vorbehaltlich strafrechtlicher oder disziplinärer Sanktion, mit Ordnungsstrafe von bis zu € 2.000,– zu belegen. § 200 ZPO regelt die Sanktion für einen Parteienvertreter, wenn er Sachverhalte nach § 199 ZPO setzt. Es kann ihm das Wort entzogen werden; die Partei kann aufgefordert werden, sich einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen. Keine Bestrafung ist über Rechtsanwälte und Notare zu verhängen. Deren Verhalten ist der jeweiligen Disziplinarbehörde bekannt zu geben (Abs 3) § 245 ZPO: Wenn eine Partei durch unrichtige und unvollständige Angaben in der Klage die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls erschlichen hat oder zu erschleichen versucht, so ist über sie eine Mutwillensstrafe von mindestens € 100,– zu verhängen. § 313 ZPO: Strafe wegen mutwilliger Bestreitung der Echtheit einer Urkunde § 326 ZPO: Strafe bei ungerechtfertigter Weigerung des Zeugen, eine Aussage zu machen. § 333 ZPO: Wenn ein Zeuge ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, ist neben den Kosten eine Ordnungsstrafe zu verhängen; im wiederholten Fall ist die Ordnungsstrafe zu verdoppeln und die Vorführung anzuordnen. Bei einer nachträglichen Entschuldigung ist die Ordnungsstrafe aufzuheben (auch die Kosten können erlassen werden). § 354 ZPO: Strafe bei mutwilliger Verweigerung des Gutachters, die rechtzeitige Abgabe des Gutachtens vorzunehmen, nicht fristgerechter Erstattung ohne Entschuldigung, Nichterscheinen zur Tagsatzung. § 512 ZPO: Wenn Revisionsgerichte die Revision als mutwillig und nur zur Verzögerung der Sache erachten, kann über Revisionswerber eine Mutwillensstrafe verhängt werden. Die kann von den Parteien nicht beantragt werden (OGH 1 Ob 187/11y). § 528 ZPO: Findet das Rekursgericht (zwingend OGH!), dass ein gegen den Beschluss eines Gerichtes zweiter Instanz erhobener Futterknecht/Scheer, Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten, LexisNexis
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Mutwillensstrafe und Ordnungsstrafen Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so kann über den Rekurswerber eine Mutwillensstrafe verhängt werden. Im Exekutionsverfahren: § 54g EO: Wurde eine Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, ist eine angemessene Strafe von zumindest € 100,– aufzuerlegen (Obergrenze nach § 220 ZPO) § 358 EO: Bei Exekutionen auf Erwirkung anderer Handlungen (§§ 353 ff EO) ist eine angemessene Mutwillensstrafe für den Fall aufzuerlegen, dass die betreibende Partei unrichtige Angaben über die Übersendung der Strafanträge auf dem dem Gericht übermittelten Schriftstück macht. § 394 EO: Wenn eine einstweilige Verfügung offenbar mutwillig erwirkt wurde, ist eine angemessene Mutwillensstrafe zu verhängen. Im Außerstreitverfahren: § 22 AußStrG: Die Bestimmungen der ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Im Strafverfahren: § 93 StPO: Beugemittel der Kriminalpolizei, neben Festnahmen und unmittelbarer Zwang auch Geldstrafe bis zu € 10.000,– (das Gericht hat darüber auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden – § 105 StPO) § 94 StPO: Zur Aufrechterhaltung der Ordnung hat der Leiter der Amtshandlung verschiedene Mittel zur Verfügung – neben der Wegweisung und der Entfernung auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 235 StPO, die jedoch der gerichtlichen Genehmigung bedarf. § 233 StPO: Eine die Hauptverhandlung störende Person kann aus dem Verhandlungssaal entfernt werde, und bei Wiederholung kann eine Ordnungsstrafe von bis zu € 1.000,– verhängt werden oder es kann, wenn es zur Aufrechterhaltung der Ordnung unerlässlich ist, eine Freiheitsstrafe von bis zu acht Tagen verhängt werden. § 235 StPO: Der Vorsitzende hat darüber zu wachen, dass gegen niemanden Beschimpfungen oder offenbar unbegründete oder der Sache nicht gehörige Beschuldigungen vorgebracht werden. Es besteht die Möglichkeit, Ordnungsstrafen von bis zu € 1.000,– zu verhängen. 142
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Rechtsmittelbeschränkungen im Zivilverfahren Rechtsmittelbeschränkungen im Zivilverfahren
1. Berufung und Revision
Bestandstreitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN über Kündigung, Räumung oder Bestehen des Vertrags
Entscheidungsgegenstand
familienrechtliche Streitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 2a oder 2b JN (insb Ehesachen)
nur wegen (§ 501 ZPO):
≤ € 2.700,– – Nichtigkeit
– rechtlicher Beurteilung
> € 2.700,–
Musterprozess eines Verbandes iSd § 29 KSchG Arbeits- und Sozialrechtssache
andere Streitigkeit
A
Entscheidungsgegenstand
Bestandstreitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 5 JN über Kündigung, Räumung oder Bestehen des Vertrags
≤ € 30.000,–
B
> € 30.000,–
C
Musterprozess eines Verbandes iSd § 29 KSchG
≤ € 5.000,– Arbeits- oder Sozialrechtssache
Unterhaltsstreitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 1 oder 2 JN
andere Streitigkeit
Entscheidungsgegenstand
(§ 502 ZPO)
Urteil des Berufungsgerichts
familienrechtliche Streitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 2a oder 2b JN (insb Ehesachen)
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Berufung
Urteil des Erstgerichts
Unterhaltsstreitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 1 oder 2 JN
≤ € 30.000,–
D
> € 30.000,–
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Rechtsmittelbeschränkungen im Zivilverfahren
A
Berufungsgericht hat ordentliche Revision ...
B
Berufungsgericht hat ordentliche Revision ...
C
Berufungsgericht hat ordentliche Revision ...
D
Berufungsgericht hat ordentliche Revision ...
zugelassen
ordentliche Revision
nicht zugelassen
außerordentliche Revision ordentliche Revision
zugelassen
Berufungsgericht hat ordentliche Revision ...
zugelassen nicht zugelassen
zugelassen
nicht zugelassen
Abänderungs- erfolgreich antrag ... (§ 508 ZPO) nicht erfolgreich
Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage
E
nicht zugelassen
Abänderungs- erfolgreich antrag ... (§ 508 ZPO) nicht erfolgreich
ordentliche Revision
ordentliche Revision außerordentliche Revision
ordentliche Revision ordentliche Revision
R
zugelassen
ordentliche Revision
nicht zugelassen
außerordentliche Revision
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utterknecht_Glossar_RA_01.indd 182 außerhalb des Rekursverfahrens
allgemeines Außerstreitverfahren Entscheidungsgegenstand
Entscheidungsgegenstand
Entscheidung als funktionell erste Instanz Erstmalige Verhängung einer Ordnungsstrafe (9 Ob 136/06z = Zak 2007/209, 119) Zurückweisung eines an den OGH gerichteten Rechtsmittels als „Durchlaufgericht“ (3 Ob 34/09k = Zak 2009/401, 259) ...
wohnrechtliches Verfahren (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG)
anderer Beschluss
Sachentscheidung Erstmalige Zurückweisung des Sachantrags Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss Zurückweisung des Rekurses, zB wegen Verspätung (8 Ob 131/08k; 6 Ob 286/06m = Zak 2007/246, 139) Unterbrechungsbeschluss (6 Ob 77/07b) Berichtigungsbeschluss (7 Ob 262/06i) ...
im Rahmen des Rekursverfahrens (§ 62 AußStrG)
(§ 45 AußStrG)
Beschluss des Erstgerichts
verfahrensleitender Beschluss selbstständige Anfechtbarkeit ... nicht angeordnet
rein vermögensrechtlicher Natur
Rekurs
Beschluss des Rekursgerichts
Rechtsmittelbeschränkungen im Zivilverfahren
2. Rekurs und Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren angeordnet
anderer Beschluss über Kostenpunkt
über Verfahrenshilfe
über Gebühren
Aufhebungsbeschluss (§ 64 AußStrG)
A
≤ € 30.000,–
B
> € 30.000,–
C
nicht rein vermögensrechtlicher Natur
D
≤ € 10.000,–
E
> € 10.000,–
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Rechtsmittelgründe (Strafverfahren)
Rekursgericht hat ordentlichen Revisionsrekurs ...
B
Rekursgericht hat ordentlichen Revisionsrekurs ...
C
Rekursgericht hat ordentlichen Revisionsrekurs ...
D
Rekursgericht hat ordentlichen Revisionsrekurs ...
E
Rekursgericht hat ordentlichen Revisionsrekurs ...
F
Rekursgericht hat ordentlichen Revisionsrekurs ...
ordentlicher Revisionsrekurs
zugelassen nicht zugelassen
ordentlicher Revisionsrekurs
zugelassen erfolgreich Zulassungsnicht vorstellung ... zugelassen (§ 63 AußStrG) nicht erfolgreich zugelassen nicht zugelassen zugelassen nicht zugelassen zugelassen erfolgreich Zulassungsnicht vorstellung ... zugelassen (§ 63 AußStrG) nicht erfolgreich zugelassen nicht zugelassen
ordentlicher Revisionsrekurs Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage
A
ordentlicher Revisionsrekurs außerordentlicher Revisionsrekurs ordentlicher Revisionsrekurs außerordentlicher Revisionsrekurs ordentlicher Revisionsrekurs ordentlicher Revisionsrekurs
ordentlicher Revisionsrekurs
R
außerordentlicher Revisionsrekurs
Kolmasch, Zak-Grafik: Rechtsmittelbeschränkungen, Zak 2010/9, 15
Rechtsmittelgründe (Strafverfahren) Berufung wegen Nichtigkeit; Berufung wegen Schuld; Berufung wegen Strafe; Nichtigkeitsbeschwerde; Berufung wegen privatrechtlicher Ansprüche Futterknecht/Scheer, Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten, LexisNexis
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Terminsverlust lust weitere Tatbestände (etwa Mahnung oÄ) notwendig sind als der Verzug mit einer Rate, ist nicht notwendig (da § 13 KSchG für Verträge nach dem 10. 6. 2010 ersatzlos aufgehoben wurde). Nur im Rahmen des Kreditgeschäfts mit Verbrauchern ist nach § 14 Abs 3 VKrG ein Terminsverlust an besondere Regeln gebunden (der Kreditgeber muss seine Verpflichtungen zur Gänze erfüllt haben, der Schuldner muss mindestens sechs Wochen mit einer Rate im Verzug sein und der Gläubiger muss schriftlich unter Fristsetzung von mindestens zwei Wochen den Terminsverlust angedroht haben). Beispiel für eine Klausel: „Der Schuldner verpflichtet sich, den Betrag idHv € 12.000,– in zwölf monatlichen Raten à € 1.000,– jeweils zum Ersten jeden Monats zuhanden des Gläubigers zu bezahlen. Für den Fall, dass der Schuldner mit einer Rate in Verzug gerät, wird der offene Betrag sofort zur Zahlung fällig. Für den Fall des Verzuges gelten 5 % pa ab ##. ##. #### als Verzugszinsen vereinbart.“ (Siehe dazu auch Respiro.) Therapie statt Strafe (§ 39 SMG) Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach § 39 SMG: • Rechtskräftige Verurteilung wegen • einer Straftat nach SMG oder • Beschaffungskriminalität (= Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht) • zu einer Geldstrafe oder maximal dreijährigen Freiheitsstrafe. • Der Verurteile ist an Suchmittel gewöhnt und erklärt sich zu einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bereit (zu den Arten der Maßnahmen siehe § 11 SMG, darunter auch Entzugsbehandlung). • Zusatzkriterium bei Beschaffungskriminalität und Verurteilung zu mehr als 18 Monaten Freiheitsstrafe: Aufgrund der Gefährlichkeit des Täters darf der Vollzog der Freiheitsstrafe nicht geboten sein, insbesondere weil er bei Tatbegehung erhebliche Gewalt gegen Personen angewendet hat. Antragstellung – ab wann? Rechtskraft des Urteils (Antragstellung in der Hauptverhandlung für den Fall der Rechtskraft des Urteils ist gängige Praxis). Die An210
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Tod einer Partei tragstellung kann auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug erfolgen. Verfahren über den Antrag: Das Gericht holt, meist bevor sich die Staatsanwaltschaft zum Antrag äußert, eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder, sofern diese nicht zur Verfügung steht, der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ein. Liegt eine solche Stellungnahme schon vor, ist diese zugrunde zu legen, außer die Umstände haben sich erheblich geändert. Mit der Stellungnahme wird geklärt, ob der Straftäter einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf, um welche Maßnahme es sich gegebenenfalls handeln soll, ob eine solche Maßnahme zweckmäßig, ihm nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist. Ziel: Zunächst Aufschub des Vollzuges der Strafe (möglich bis zur Dauer von zwei Jahren) und in der Folge bedingte Nachsicht unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren. Titelergänzung Ergänzung des Urteils Tod einer Partei Das Zivilverfahren wird durch den Tod einer Partei nicht unterbrochen, wenn die verstorbene Partei durch einen Rechtsanwalt oder eine mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (§ 155 ZPO). Wenn eine Unterbrechung des Verfahrens mangels obiger Voraussetzungen eintritt, so dauert die Unterbrechung bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder bis der Gegner die Bestellung eines Kurators beantragt. Der Gegner kann auch die Ladung des Rechtsnachfolgers oder des Kurators beantragen (§ 155 Abs 3 ZPO); wenn dann der/die Geladene(n) nicht erscheint/-en, kann das Verfahren (wenn die Rechtsnachfolge genügend bescheinigt ist) durch Beschluss als aufgenommen erklärt und das Verfahren in der Hauptsache aufgenommen werden (§ 156 ZPO). Wenn durch die Geladenen die Verpflichtung, in den Prozess einzutreten, bestritten wird, hat das Gericht nach mündlicher Futterknecht/Scheer, Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten, LexisNexis
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Verwaltungsgericht – Weg zum § 43 Abs 3 VStG: Der Beschuldigte kann zur mündlichen Verhandlung eine an der Sache nicht beteiligte Person als Vertrauensperson beiziehen. § 59 Abs 3 VStG: Jugendliche Beschuldigte können zur mündlichen Verhandlung zwei an der Sache nicht beteiligte Personen als Vertrauenspersonen beiziehen. Verwaltungsgericht – Weg zum (Übersichtsgrafik) Bescheid der Behörde Beschwerde Frist: 4 Wochen • Ausführung der Beschwerdepunkte • idR aufschiebende Wirkung • kein Neuerungsverbot Vorlage an Verwaltungsgericht binnen 2 Monaten
Beschwerdevorentscheidung binnen 2 Monaten • Prüfung auf Beschwerdepunkte beschränkt • Aufhebung, Abänderung, Zurückweisung, Abweisung
Vorlageantrag Frist: 2 Wochen • idR aufschiebende Wirkung • kein Neuerungsverbot • auch durch andere Partei als Beschwerdeführer § 15 VwGVG
Zurückweisung
Beschwerde Frist: 4 Wochen • Ausführung der Beschwerdepunkte • idR aufschiebende Wirkung • kein Neuerungsverbot §§ 9, 13 VwGVG
Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtes • Prüfung auf Beschwerdepunkte beschränkt • Immer mit begründeter Entscheidung über Zulässigkeit der Revision
Verpflichtende Vorlage an Verwaltungsgericht
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Verwaltungsstrafverfahren – Instanzenzug Verwaltungsstrafverfahren – Instanzenzug (Übersichtsgrafik) Organstrafverfügung
Strafverfügung
Strafbetrag bezahlt? Frist: 2 Wochen
Einspruch Frist: 2 Wochen
nein
Anonymverfügung
nein
Strafbetrag bezahlt? Frist: 4 Wochen
ja
Ermittlungsverfahren
ja
Ende
Strafbescheid (Straferkenntnis)
Ende
Beschwerde Frist: 4 Wochen Beschwerdevorentscheidung binnen 2 Monaten Vorlageantrag Frist: 2 Wochen Vorlage an Landesverwaltungsgericht Erkenntnis oder Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes
LVwG
(außerordentliche) Revision Frist: 6 Wochen wenn Strafrahmen bis € 750,– und verhängte Strafe bis € 400,–
Erkenntnis oder Beschluss des VwGH
VwGH
Beschwerde Frist: 6 Wochen Erkenntnis oder Beschluss des VfGH Abtretung
VfGH
Vollmacht 8 RAO, § 30 ZPO, Auflösung Mandat § 58 StPO; § 10 AVG Vollstreckbarer Notariatsakt § 3 NO regelt, welche Notariatsakte vollstreckbar gestaltet werden können. 238
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Wechselmandatsverfahren Wechselmandatsverfahren ist in §§ 555 ff ZPO geregelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat aufgrund der Klage das Gericht einen Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung der beklagten Partei zu erlassen. Der Auftrag ist nur zu erlassen, wenn die beklagte Partei ihren Sitz im Inland hat. Der Beklagte hat Zeit, binnen 14 Tagen Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag erheben. Gegenstand der Einwendungen ist das Aufzeigen des Fehlens der Voraussetzungen für die Erlassung von Wechselzahlungsaufträgen. Weisung Jeder Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, beim jeweiligen zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um Weisung zu ersuchen – dies, um abzuklären, wie ein bestimmter Sachverhalt standesrechtlich richtig abgewickelt wird. Bei Weisungen geht es ausschließlich um die Beurteilung standesrechtlicher Fragen, nicht jedoch rechtliche Beurteilungen und/oder Rechtsauskünfte. Eine Weisungsanfrage ist umso effizienter, je konkreter der Sachverhalt geschildert wird. Das Ersuchen um Weisung kann in einem formfreien Schreiben an die Rechtsanwaltskammer gestellt werden. Der Ausschuss erteilt Weisungen, wenn es zumindest zehn Ausschussmitglieder gibt, durch die zuständige Abteilung. Wertsicherungsklausel Durch die Wertsicherung soll ein betraglich fixierter Geldbetrag über einen längeren Zeitraum werthaltig bleiben. Im Zuge der Berechnung der Wertsicherung wird die Indexzahl des Basismonats (idR jener Monat, in dem der Geldbetrag vereinbart wurde) in Relation zur Indexzahl des aktuellen Monats gestellt und diese Relation auf den ursprünglichen Geldbetrag zur Berechnung des wertgesicherten Betrages umgelegt. Wertgesicherter Betrag =
Ursprünglicher Betrag aktuelle x Indexzahl Basiszahl des Index
Die Statistik Austria (www.statistik.at) veröffentlicht regelmäßig (monatlich) verschiedene Verbraucherpreisindizes, die unterschiedliche Warenkörbe haben und die Inflation nachbilden sollen. Eine Wertsicherungsklausel kann etwa folgenden Inhalt haben (Beispiel): „Es wird Wertsicherung dieses Betrages nach dem vom österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarten Ver244
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Widerklage braucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder im Falle der Nichtweiterverkündung einem an seine Stelle tretenden Index vereinbart. Als Ausgangsbasis für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl.“ Es besteht auch die Möglichkeit auf der Homepage der Statistik Austria (www.statistik.at) die Wertsicherung mittels Berechnungsprogramm zu berechnen. In einer Wertsicherungsvereinbarung kann auch ein Schwellenwert vereinbart werden, der erst erreicht werden muss, bevor eine Erhöhung des wertgesicherten Betrages erfolgen kann. Wertsicherungen können in einem Klagebegehren begehrt werden, ohne dass die Bestimmtheit verletzt wird. Wenn sich der titelmäßig geschuldete Anspruch aufgrund einer Wertsicherungsklausel ergibt, kann auch im Exekutionsverfahren bewilligt werden, wenn die Wertsicherung an nicht mehr als eine veränderliche Größe anknüpft und der Aufwertungsschlüssel entweder durch eine unbedenkliche Urkunde bewiesen wird oder ein vom österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarter Verbraucherpreisindex oder die Höhe des Aufwertungsschlüssel gesetzlich bestimmt ist (§ 8 Abs 2 EO). Für den Fall, dass der Anspruch titelmäßig wertgesichert ist ohne dass hierzu Näheres bestimmt ist, so ist ein Index des Statistischen Zentralamtes heranzuziehen. Als Basis ist jener Monat heranzuziehen, in dem der Anspruch geschaffen wurde. Ex lege gilt in diesem Fall jedoch ein Schwellenwert von 10 % (§ 8 Abs 3 EO). Widerklage Wenn der Beklagte in einem Zivilverfahren einen konnexen Anspruch gegen den Kläger hat, dh dieser Anspruch entweder aus dem gleichen Tatsachenkomplex oder aber aus der gleichen Rechtsnorm abgeleitet werden kann, kann er – sofern das Verfahren nicht durch Verkündung des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz beendet wurde – Widerklage erheben. Diese Klage ist – im Unterschied zur Aufrechnungseinrede – jedenfalls zu verhandeln und mit Urteil zu entscheiden, auch wenn die Vorklage zurückgewiesen oder zurückgenommen wird. Für die Klage ist eine Pauschalgebühr (gemessen am Wert des Klagebegehrens der Widerklage) zu entrichten. Beide Verfahren können durch das Gericht verbunden werden (§ 187 ZPO), in diesem Fall sind die Streitwerte für die Bemessungsgrundlage ab Verbindung zusammenzurechnen. Futterknecht/Scheer, Das Glossar für Rechtsanwälte und Konzipienten, LexisNexis
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Der ideale Wegbegleiter für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, um sich auf Verhandlungen vorzubereiten und auch umgehend auf akute prozessrechtliche Besonderheiten vor Ort eingehen zu können.
Zak Spezial
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Mag. Andrea Futterknecht ist Rechtsanwältin mit Spezialisierung auf Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht und Prüfungskommissärin für die Rechtsanwaltsprüfung. Ihre Tätigkeit umfasst sowohl Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht und Behörden als auch Vertragsgestaltung. Mag. Alexander Scheer, Rechtsanwalt und GF der Scheer Rechtsanwalt GmbH ist insbesondere in den Gebieten der Prozessführung, Anspruchsbetreibung, Ehe- und Familienrecht, Erbrecht, Unternehmensrecht und Vertragsrecht tätig.
Futterknecht | Scheer
Das
Das Glossar
Über 450 juristische Fachbegriffe aus den Gebieten der Verfahrensrechte (JN, ZPO, AußStrG, EO, IO, StPO, AVG, VStG uva), Standesrecht und Vertragsrecht werden von den Autoren prägnant erklärt und in ein handliches Nachschlagewerk gepackt. Es ist dem Praktiker eine Unterstützung zur raschen Verhandlungsvorbereitung (auch während der Verhandlung) um die richtigen Argumente für Anträge, oder Vergleichsbausteine zu finden. Neben der kompakten Begriffserklärung finden Sie in den Tabellen, Grafiken und Mustern jenen wertvollen Überblick, der im Alltag des juristischen Berufes stets besonders wichtig ist.
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