LexisNexis PVP - Personalverrechnung für die Praxis

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2/2023

S. 33–60, ART.-NR. 11–18

Februar 2023

Redaktionsteam: Ernst

In Zusammenarbeit mit: Christian Artner

Kurzhinweise zur Altersteilzeit ab 2024

AUS DEM ALLTAG DER PERSONALLEITUNG

» Fahrtkostenersätze/-zuschüsse, Job-/Klimaticket, Pendlerpauschale: Ein Leitfaden durch den Abrechnungsdschungel

» Gleitzeit: Wann liegt Überstundenarbeit vor? (Teil 2)

LOHNABGABENPRÜFUNG

» SEG-Zulagen aus Sicht des Abgabenprüfers (Teil 21): Die Angemessenheit bei Schmutzzulagen

JUDIKATUR

» Pendlerpauschale bei Gleitzeit

THEMEN-SPECIAL

» Kompaktes Wissen rund um das Dienstzeugnis (Teil 2)

pvp.lexisnexis.at
Patka, Rainer Kraft, Birgit Kronberger, Sarah Passegger
Österreichische Post AG, PZ 08Z037691 P, LexisNexis,1020 Wien, Trabrennstraße 2A, ISSN 1996-238X

Handbuch Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Kompakt und dennoch außerordentlich umfassend – zum Beendigungsrecht das aktuellste Werk am Markt!

Das Werk widmet sich allen geltenden Beendigungsarten, dem besonderen individualrechtlichen Kündigungs- und Entlassungsschutz, der kollek vrechtlichen Anfechtbarkeit von Kündigungen und unberech gten Entlassungen sowie den beendigungsabhängigen Ansprüchen

Die Autoren:

o. Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank Mag. Manfred Lindmayr

Wien 2023 600 301750 978-3-7007

2023 | 600 Seiten

30175001 ISBN 978-3-7007-7642-0

Ab 40 Euro Bestellwert versandkostenfrei innerhalb von Österreich

Jetzt anmelden: ARS Akademie, 1010 Wien office@ars.at | +43 (1) 713 80 24-0 11106 24.04.-17.05.23, Wien* Lehrgang Personalverrechnung von A-Z R. Gruber | R. Pühringer 10264 19.04.23, Wien* Sonderzahlungen in der Abrechnung P. Lepschi 33184 31.03.23, Virtual Classroom Das Home-Office in der Personalverrechnung StB Dr. Haas 33115 25.04.23, Virtual Classroom Entsendung Neu StB Dr. Haas 10266 15.05.23, Wien Wenn der Prüfer kommt StB Mag. Ing. Patka JETZT DURCHSTARTEN MIT DER ARS AKADEMIE WISSEN MACHT ERFOLG Gesamtprogramm unter ars.at © iStock *Als Präsenz- und Online-Seminar buchbar ARS_PVP_85x252.5_270223.indd 1 08.02.2023 09:27:04
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EDITORIAL

Praxisbezogen + verständlich + Leserservice: unser Alleinstellungsmerkmal

Liebe Leserin, liebe Leser, im Editorial zum Jänner-Heft informierte ich Sie einerseits über die Neuerungen bei den Heftinhalten und kündigte an, dass Sie auch 2023 wieder das bereits zum „Kult-A–Z“ gewordene ca 40-seitige PDF betreffend die Neuerungen 2023 erhalten. Das „Neuerungen 2023 A–Z“ können Sie downloaden unter pvp.lexisnexis.at unter dem Menüpunkt „Extras“. Im PV-JourFixe-Seminar bei ARS (https://www.patka-knowhow.at/ars-pv-jourfixe/), mein Vortrags-Herzensprojekt, sprach mich eine Teilnehmerin an und meinte: „ Das Heft müsste statt mit PVP besser mit PVL abgekürzt werden, weil sie unvergleichbar praxisbezogen und verständlich in der Darstellung ist. Da merkt man, dass ein Wirtschaftspädagoge und kein Jurist für die ‚Heftsprache‘ verantwortlich ist. Auch das einzigartige Leserservice hebt diese Zeitschrift weit aus der Menge der anderen Printmedien heraus.“

Besser hätte auch ich mein Ziel für die Gestaltung der PVP nicht formulieren können. Die Highlights in diesem Heft:

1. Mag. Alexandra Platzer (www.platzer.tax) informiert praxisgerecht über Abrechnungsfragen zum Thema: Fahrtkostenersätze bzw -zuschüsse – Job-/Klimaticket – Pendlerpauschale  Konkrete Infos in diesem Heft zu Fahrtkostenzuschuss ohne Öffi-Ticket-Nachweis.

2. Was Sie rund um das Dienstzeugnis wissen sollten, darüber informieren Birgit Kronberger, MBA und Mag. Rainer Kraft, die Geschäftsführer des Vorlagenportals.

3. SEG Zulagen aus Sicht des Prüfers: Christian Artner beantwortet in diesem Heft die Frage, warum gerade die Schmutzzulage bei den Rauchfangkehrern eine derart heftige Diskussion bei Lohnabgabenprüfungen auslöste, dies bereits zu mehreren Gerichtsurteilen führte, ohne dass „das Ende der Fahnenstange“ in der Diskussion erreicht ist.

4. Wie sind Zeitguthaben bei Gleitzeit zum Dienstvertragsende zu behandeln und abzurechnen?

 Dieses Thema analysieren RA Dr. Stefan Zischka und Mag. Christina Feistritzer (RAA).

5. In der Rubrik „Judikatur: Verständlich aufbereitete Rechtsprechung, die Praktiker unbedingt kennen sollten“ informiere ich Sie über 2 für die Praxis interessante Urteile:

a) Wie beurteilte das Arbeits- und Sozialgericht die vorgelegten Elternteilzeitmodelle aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zwischen Kinderbetreuung und unternehmerischer Krisensituation?

b) Kann der Dienstnehmer bei Gleitzeit jeden Dienstbeginn bzw jedes Dienstende innerhalb des Gleitzeitrahmens in den Pendlerrechner eingeben, um dadurch ein optimales Pendlerpauschale zu erreichen?

Ich wünsche Ihnen, dass Sie dieser PVP viele spannende und informative Infos entnehmen können für das „Überleben in der Dschungelwelt“ der Personalverrechnung.

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KommR
Rainer
Kraft Foto Stefan Häusler Ernst Patka
Prof.
Leopold Vodicka Die Vorstellung des Redaktionsteams finden Sie unter: http://pvp.lexisnexis.at/ redaktionsteam
Birgit Kronberger Foto Stefan Häusler Sarah Passegger
Foto Erwin Rachbauer Photographie
„NUR WO PRAXIS DRAUFSTEHT, IST AUCH PRAXIS DRINNEN“ Wenn es um praxisbezogene Infos geht, sind wir das Original!

digital exklusiv

Die Volltexte zu den Buchrezensionen finden Sie auf der PVP-Website (pvp.lexisnexis.at) unter der Artikel-Nummer „2023/18“ sowie unter dem Menüpunkt „Extras/Spezielles“.

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21. Jahrgang,
INHALTSVERZEICHNIS KOMPAKT & PRAXISNAH Ernst Patka: Kurzinfo-ABC 35 AUS DEM ALLTAG DER PERSONALLEITUNG Alexandra Platzer: Fahrtkostenersätze/-zuschüsse, Job-/Klimaticket, Pendlerpauschale: Ein Leitfaden durch den Abrechnungsdschungel 37 Stefan Zischka/Christina Feistritzer: Gleitzeit: Wann liegt Überstundenarbeit vor? (Teil 2) 41 Klaus Zierlinger: Wissenswertes aus der Welt der Sozialversicherung 45 THEMEN-SPECIAL Birgit Kronberger/Rainer Kraft: Kompaktes Wissen rund um das Dienstzeugnis (Teil 2) 48 JUDIKATUR Ernst Patka: Verständlich aufbereitete Rechtsprechung, die Praktiker unbedingt kennen sollten 52 LOHNABGABENPRÜFUNG Christian Artner: SEG-Zulagen aus Sicht des Abgabenprüfers (Teil 21) 55 HELP-PV.AT Unsere Buchtipps und PVP-Leserservice 59
pvp.lexisnexis.at PVP 2/2023
Februar 2023

KOMPAKT & PRAXISNAH

Mag. Ernst Patka (PVP-Chefredakteur)

Kurzinfo-ABC

»PVP 2023/11

In dieser Rubrik informiere ich Sie kompakt und praxisnah über Linktipps sowie über sonstige wissenswerte Themen, die Sie bei Ihrer Tagesarbeit rund um die Personalverrechnung kennen sollten.

Verwendete Abkürzungen in diesem Beitrag:

A&E-Bestätigung ... Arbeits- und Entgeltbestätigung//AngG ... Angestelltengesetz//ASGG ... Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz//ASVG ... Allgemeines Sozialversicherungsgesetz//ATZ ... Altersteilzeit//BGl ... Beitragsgrundlage// BAO ... Bundesabgabenordnung//BEinStG ... Behinderteneinstellungsgesetz//BMF ... Bundesministerium für Finanzen//DBA ... Doppelbesteuerungsabkommen//DG ... Dienstgeber//DGA ... Dienstgeberabgabeerklärung// DN ... Dienstnehmer//DV ... Dienstvertrag bzw Dienstverhältnis//EStG ... Einkommensteuergesetz//FAQ ... Fragen-Antworten-Katalog//idR ... in der Regel//iHv ... in Höhe von//iSd ... im Sinne des//KV ... Kollektivvertrag// ÖGK ... Österreichische Gesundheitskasse//SV ... Sozialversicherung//TP … Teuerungsprämie//WKO ... Wirtschaftskammer Österreich

Kurzinfos zum Arbeits-, SV- und Lohnsteuerrecht

THEMAKURZINFO

Politisch angekündigt ist, dass die geblockte ATZ schrittweise abgeschafft werden soll. Beginnend mit 1. 1. 2024 soll das frühestmögliche Zugangsalter für Block-ATZ voraussichtlich jährlich um jeweils 6 Monate angehoben werden.

Altersteilzeit: geplante Änderungen ab 2024

Brutto-Netto-Tabelle

Angestellte und Arbeiter 2023

Die kontinuierliche ATZ soll hingegen nicht abgeschafft werden und wird daher langfristig erhalten bleiben.

Weiters sind kleinere Anpassungen bei der Berechnung des Lohnausgleichs ab 1. 1. 2024 geplant. Über Details wird derzeit verhandelt. Die Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten.

Für das Kalenderjahr 2023 kommt es aus heutiger Sicht zu keinen gesetzlichen Änderungen bei der ATZ. Quelle: www.vorlagenportal.at

Die WKO hat eine Tabelle für das Jahr 2023 erstellt, in der ausgewiesen sind:

a) Brutto-/Netto-Lohn-Vergleich für Angestellte und Arbeiter

b) Dienstgeber-Gesamtaufwand

Sie können diese Tabelle

a) downloaden: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/brutto-netto-2023.pdf oder

b) als kostenfreies PVP-Leserservice anfordern.

Die 7 Kernaussagen einer Anfragebeantwortung des BMF zu lohnsteuerlichen Fragen, wenn der DG den DN Dienstfahrräder überlässt, lauten:

1. Es ist nicht steuerschädlich, wenn nur die laufenden Bruttobezüge, nicht aber auch andere arbeitsrechtliche Ansprüche (zB Sonderzahlungen, Krankenentgelte, Jubiläumsgelder, Beendigungsansprüche) vermindert werden.

E-Bike: Bezugsumwandlung

Persönliche Anmerkung: Derzeit hat die ÖKG (noch) eine andere Auffassung zur Bezugsumwandlung. Es müssen – nach ÖGK-Sicht – auch die anderen arbeitsrechtlichen Ansprüche vermindert werden (= „Verschlechterungsvereinbarung“), damit beim Bezugsumwandlungsmodell die BGl verringert wird.

2. Die Bruttobezugsminderung ist einvernehmlich festzulegen. Die Höhe der Kosten, die beim DG für die Fahrräder anfallen, ist hierbei unerheblich

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ART.-NR.:

THEMAKURZINFO

3. Aus steuerlicher Sicht unschädlich sind

a) eine dem DN zugesicherte Kaufoption sowie

b) die Weiterverwendung des (E-)Bikes während entgeltfreier Zeiträume (zB bei karenzierten Arbeitsverhältnissen, während des Wochengeldbezugs, Krankenstand ohne Entgelt, Aussetzung des Arbeitsverhältnisses).

E-Bike: Bezugsumwandlung

4. Leistet der DN Kostenzuschüsse, verringert sich lediglich der Nettobezug; abgabenrechtlich haben diese Kostenzuschüsse keine Auswirkung

5. Der DG kann dem DN auch mehrere (E-)Bikes mittels Gehaltsumwandlung zur Verfügung stellen (zB je ein „Straßen“- und „Gelände“-E-Bike), ABER es ist sicherzustellen, dass diese NUR der DG selbst nutzt

6. Soweit auf den mit Null zu bewertenden Sachbezug SV-Beiträge entfallen, sind diese beim DN steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig

7. Es besteht (derzeit noch) keine Verpflichtung, den Sachbezug von Null aus der privaten Nutzung eines (Elektro-)Fahrrades am Lohnkonto bzw am L16 anzugeben.

Sie finden die BMF-Info hier: https://bit.ly/BMF-Beantwortung-Bezugsumwandlung-E-Bike07022023

Die Verhandlungen zum IT-KV 2023 wurden am 30. 1. 2023 abgeschlossen. Dabei sind einige Fragen und Unklarheiten entstanden.

Die WKO hat Antworten aufgrund der erhaltenen Fragen als Erstinformation veröffentlicht.

Sie können diese FAQ zum IT-KV 2023

a) downloaden: https://bit.ly/FAQ-IT-KV2023 oder

b) als kostenfreies PVP-Leserservice anfordern.

IT-Kollektivvertrag 2023

Sportlerbegünstigung

2023

Hinweis der WKO zu den FAQ:

1. Diese Liste an Fragen und Antworten dient als Erstinformation. Ergänzend werden zeitnah die umfangreiche FAQ-Liste zur IST-Erhöhung sowie die Berechnungsbeispiele und das Excel-Sheet überarbeitet.

2. Die WKO ersucht, mit Detailfragen zur IST-Erhöhung noch diese umfangreicheren Informationen abzuwarten. Die IST-Erhöhung ist (wie in der Vergangenheit) erst bis spätestens Juli 2023 durchzuführen.

Mit 1. 1. 2023 wird die beitragsfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigung (§ 49 Abs 3 Z 28 ASVG) von gemeinnützigen Sportvereinen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer erhöht auf

a) max € 720,00 pro Kalendermonat;

b) max € 120,00 pro Einsatztag

Außerdem müssen die Voraussetzungen wie Nebenberuf und Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs 1 Z 16c zweiter Satz EStG vorliegen.

Das neue dafür geschaffene Formular nennt sich „Mitteilung über pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler:innen, Schieds/Kampfrichter:innen und Sportbetreuer:innen“ und trägt die Bezeichnung L19 bzw L19-2023

Link zum Formular: https://bit.ly/L19-2023

UkrainerInnen: freier Arbeitsmarktzugang

Gemäß einer Presseaussendung erhalten vertriebene UkrainerInnen einen freien Arbeitsmarktzugang. Damit fällt viel Bürokratie weg, die durch die Beschäftigungsbewilligung nötig war, und Betriebe können diese Personen leichter einstellen

Auch ist dadurch die Arbeitskräfteüberlassung für diese Personengruppe möglich.

Link zur Presseaussendung: https://bit.ly/Ukrainer-freier-Arbeitsmarktzugang

§ 6 Abs 2 des Wiener Dienstgeberabgabegesetzes wurde wie folgt geändert:

„Der Magistrat kann für die Erklärung an die Abgabenbehörde ein elektronisches Formular im Internet zur Verfügung stellen. Wird ein elektronisches Formular zur Verfügung gestellt, ist dieses zu verwenden, es sei denn die Verwendung des elektronischen Formulars ist unzumutbar.“

Link zum Landesgesetzblatt: https://bit.ly/WDGAG2022

Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer): Verpflichtende Abgabe in elektronischer Form

Auf Anfrage der Geschäftsführer des Vorlagenportals (www.vorlagenportal.at) bei der Buchhaltungsabteilung 33 der Stadt Wien haben diese zusammengefasst die folgenden Auskünfte erhalten:

 Ab 1. 1. 2023 ist die DGA-Erklärung verpflichtend über Online-Formular einzubringen.

 Link zum Onlineformular: https://bit.ly/DGA-Erklärung2022

 Eine Schnittstellenlösung wird vorbereitet, allerdings ist dies aufgrund der Vorlaufzeiten auf Sender- und Empfängerseite erst für 2024 geplant.

 In Ausnahmefällen bzw aus Kulanzgründen akzeptiert die Stadt Wien von Großkunden, wie zB Steuerberatungen, für den Erklärungszeitraum 2022 auch Erklärungen in PDF-Form an die MailAdresse kanzlei-b33@ma06.wien.gv.at.

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ART.-NR.: 11 KOMPAKT & PRAXISNAH

ART.-NR.: 12

THEMAKURZINFO

Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn-Steuer) ...

Wird die DGA-Erklärung als PDF gemailt, dann benötigt die Abgabenbehörde je Klient eine eigene PDFDatei, damit automatisch Buchungen erzeugt und fehlerhafte Zuordnungen vermieden werden können. Quelle: www.vorlagenportal.at

 Frage zur Teuerungsprämie iVm Wochengeld:

Ist eine monatlich gewährte TP in den Nettobezug für die Berechnung der Wochenhilfe mit einzurechnen?

 Antwort eines Experten von der ÖGK:

a) Ob eine Zahlung in die Netto-Berechnung für das Wochengeld einzubeziehen ist, hängt davon ab, ob die Zahlung arbeitsrechtliches Entgelt darstellt.

Wochengeld und Teuerungsprämie

b) Nicht entscheidend für die Wochengeldberechnung ist, ob die Zahlung gemäß § 49 Abs 3 ASVG sv-frei ist. So ist bspw eine sv-freie Schmutzzulage in die Berechnung des Wochengeldes einzubeziehen

c) In der von der ÖGK publizierten Ausfüllhilfe zur A&E-Bestätigung für Wochengeld wird erwähnt, dass nur jene beitragsfreien Lohn- oder Gehaltszuschläge nicht in die Wochengeldberechnung einzubeziehen sind, die wegfallen, wenn die Beschäftigung aussetzt (Ersätze für tatsächlich geleistete Aufwendungen, wie bspw Fahrtspesenvergütungen, Mankogeld).

d) Wenn die TP monatlich gewährt wird, liegt – so die Ansicht der ÖGK – Entgelt iSd Arbeitsrechts vor, und daher ist die TP in die Nettoberechnung zum Wochengeld einzubeziehen.

Quelle: Dr. Stefan Steiger, Eintrag vom 11. 1. 2023 in www.sv-beratung.at.

Erlass des BMF vom 3. 2. 2023, 2023-0.067.111, BMF-AV Nr 12/2023

Zinssätze: Veränderungen ab 8. 2. 2023

Anspruchszinsen für Abgabenschulden (§ 205 BAO)4,38 % Beschwerdezinsen für Abgabenschulden (§ 205a BAO)4,38 % Stundungszinsen für Abgabenschulden (§ 212 BAO)4,38 % Aussetzungszinsen für Abgabenschulden (§ 212a BAO)4,38 % Verzugszinsen für die Ausgleichstaxe (§ 9 Abs 5 BEinstG)6,38 % Zinsen für Forderungen aus Dienstverhältnissen (§ 49a ASGG)11,58 %

AUS DEM ALLTAG DER PERSONALLEITUNG

StB Mag. Alexandra Platzer

Fahrtkostenersätze/-zuschüsse, Job-/Klimaticket, Pendlerpauschale: Ein Leitfaden

durch den Abrechnungsdschungel

 Fall  : Fahrtkostenzuschuss ohne Öffi-Ticket-Nachweis (Teil 2)

»PVP 2023/12

Vorbemerkungen des Chefredakteurs:

Zu den Themen: Fahrtkostenersätze bzw -zuschüsse – Job-/Klimaticket – Pendlerpauschale existieren in der Praxis zahlreiche unterschiedliche Sachverhalte.

Wie diese jeweils

a) abrechnungstechnisch einzuordnen bzw

b) arbeits-, sozialversicherungs-, lohnsteuer- und lohnnebenkostenrechtlich zu behandeln sind,

das ist nicht immer einfach zu beurteilen.

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AUS DEM ALLTAG DER PERSONALLEITUNG

Mag. Alexandra Platzer – sie ist Steuerberaterin mit den Schwerpunkten Personalverrechnung und Global Mobility – wird Ihr „Dschungel-Guide“ sein. Sie wird in jedem Heft je einen Praxisfall aufgreifen, praxisgerecht analysieren und Ihnen – auch mittels Beispielen – erläutern, wie dieser Fall arbeits-, sozialversicherungs-, lohnsteuer- und lohnnebenkostenrechtlich korrekt abzurechnen ist.

Verwendete Abkürzungen in diesem Beitrag: ASVG ... Allgemeines Sozialversicherungsgesetz//DB ... Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds// DG ... DienstgeberIn//DN ... DienstnehmerIn//DV ... Dienstvertrag bzw Dienstverhältnis//DVSV … Dachverband der Sozialversicherungen//DZ ... Zuschlag zum DB//E-MVB ... Empfehlungen der Sozialversicherung zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens//FKE ... Fahrtkostenersatz//GPLB ... Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge//idR ... in der Regel//iHv ... in Höhe von// KommSt ... Kommunalsteuer//KV ... Kollektivvertrag//mE ... meines Erachtens//OGH ... Oberster Gerichtshof// pa ... per anno; pro Jahr//pM ... pro Monat//PV ... Personalverrechnung//SV ... Sozialversicherung//VfGH ... Verfassungsgerichtshof//VwGH ... Verwaltungsgerichtshof

D) Zählt der beitragsfreie Fahrtkostenersatz zum arbeitsrechtlichen Entgelt?

Der beitragsfreie FKE für die Fahrten Wohnung  Arbeitsstätte hat arbeitsrechtlich keinen Entgeltcharakter

Der Zuschuss

a) ist verknüpft damit, dass DN ihre aktiven Arbeitsleistungen am Arbeitsplatz erbringen und

b) er wird nur für tatsächliche Fahrten für die Strecke Wohnung  Arbeitsstätte gewährt, für die dem DN tatsächlich in der einen oder anderen Form Aufwendungen entstehen.

Gewährt der DG monatlich pauschale FKE, die den typischen Aufwendungen für diese Fahrten entsprechen, sind diese nicht einzurechnen in arbeitsrechtliche Ansprüche wie Abfertigung, Krankenentgelt oder Urlaubsersatzleistung (siehe dazu die OGH-Judikatur zu Essensgutscheinen: OGH 28. 2. 2011, 9 ObA 121/10z).

Hinweise

Im Regelfall hat der DN keinen Anspruch darauf, dass er vom DG einen FKE erhält, außer es besteht

a) eine entsprechende KV- oder DV-Regelung oder

b) der DN hat einen gewohnheitsrechtlichen Anspruch aufgrund wiederholter, vorbehaltloser FKE-Auszahlungen.

E) Antworten auf Sonderfragen rund um beitragsfreie Fahrtkostenersätze

1. Welche Nachweise sollten hinsichtlich künftiger GPLB vorliegen?

a) Nachweise hinsichtlich der Kosten des billigsten Massenbeförderungsmittels für die Fahrten Wohnung  Arbeitsstätte

Das PV-Team sollte mit Ausdrucken aus dem Tarifrechner der Verkehrsbetriebe dokumentieren, wie die Kosten des billigsten Massenbeförderungsmittels für die Fahrten Wohnung  Arbeitsstätte ermittelt wurden. Aufgrund der vielen neuen Tarifmodelle (VOR KlimaTicket Region, VOR KlimaTicket Metropolregion usw) kann das zu einer Detektivarbeit ausarten.

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b) Nachweise, dass die Strecke Wohnung  Arbeitsstätte im Durchschnitt ausreichend oft zurückgelegt wurde

Ich empfehle einen Plausibilitätscheck am Jahresende, der berücksichtigt, wie viele HomeOffice-, Dienstreise- und Abwesenheitstage in diesem Kalenderjahr angefallen sind.

c) Gibt es Gründe, den beitragsfreien Fahrtkostenersatz neu berechnen zu müssen?

Übersiedelt der DN oder ändern sich die Tarife für öffentliche Verkehrsmittel, dann muss das maximal beitragsfreie FKE-Ausmaß neu berechnet und dokumentiert werden. Beitragsfreie Fahrtkostenersätze in der PV umzusetzen, ist daher aufwändig.

2. Auf der Strecke Wohnung  Arbeitsstätte verkehren (teilweise) keine öffentlichen Verkehrsmittel

Sachverhalt:

 Carla wohnt in Gigritzpatschen und arbeitet in Tribstrü. Die Distanz Wohnung  Arbeitsstätte (hin und retour) beträgt 133 km.

 Carla pendelt an 5 Tagen in der Woche mit ihrem eigenen Pkw in die Arbeit.

 In dieser idyllischen Gegend sagen sich Fuchs und Hase – völlig ungestört von Zügen oder Autobussen – gute Nacht.

 Carla erhält von ihrem DG einen FKE für die Strecke Wohnung  Arbeitsstätte.

 Die Personalverrechnerin fragt sich, wie der beitragsfreie FKE-Teil ermittelt werden kann, wenn auf der Strecke Wohnung  Arbeitsstätte keine Massenverkehrsmittel fahren.

 Lösung:

Zum Glück gibt es auch für diesen Fall eine Praktikerlösung. Es können die fiktiven Kosten eines

fiktiven Massenbeförderungsmittels angesetzt werden. Diese werden mit 25 % des amtlichen Kilometergeldes als Fixbetrag pro Straßenkilometer geschätzt (E-MVB 049-03-20-001):

Kilometergeld: € 0,42/km  beitragsfreier Fixbetrag: € 0,11/km (gerundet)  133 km x € 0,11 x 5 Arbeitstage pro Woche x 4,33 Wochen = € 316,74 pM

Es können bis zu € 316,74 pM beitragsfrei gewährt werden, solange Carla in dieser Häufigkeit (= 5 Tage in der Woche) pendelt.

3. Sind immer die auf den Monat umgerechneten Kosten einer Jahreskarte die günstigsten fi ktiven Massenverkehrsmittelkosten?

Diese Frage lässt sich meiner Einschätzung nach am besten aus der Sicht des DN Archie (siehe Ausgangssachverhalt) selbst beantworten. Archie wählt idR das preiswerteste Tarif-Angebot für die Anreise zum Arbeitsplatz, würde er anstelle des Pkw mit den Öffis die Strecke Wohnung  Arbeitsstätte zurücklegen.

a) Unbefristetes DV  Der Kauf einer Jahreskarte (Klimaticket) ist idR die kostengünstigste Variante;

b) befristetes DV (zB Archie arbeitet bspw in der Zeit vom 26. 6. 2023 bis 31. 7. 2023 als Ferialpraktikant) 

 ÖBB-Monatskarte für 26. bis 30. 6. 2023 iHv € 256,00 (= günstiger als 5 x Westbahn-Tagestickets iHv je € 53,80) +

 ÖBB-Monatskarte für Juli € 256,00.

In diesem Fall entspricht der Wert einer ÖBB-Monatskarte den – für den beitragsfreien FKE maßgeblichen – billigsten fiktiven Massenbeförderungsmittelkosten.

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4. Sind während des Urlaubes weiter gewährte Fahrtkostenersätze beitragsfrei oder beitragspfl ichtig?

a) Vergütet der DG 12x im Jahr einen pauschalierten Fahrtkostenzuschuss, dann besteht keine SV-Pflicht, sofern die Pauschale max dem Wert 1/12 der Jahreskarte entspricht. Überschreitet hingegen die Pauschale den angesprochenen Wert, dann ist die Differenz sv-beitragspflichtig

b) Ermittelt der DG einen Fahrkostenzuschuss auf Basis der zurückgelegten Straßenkilometer, dann ist eine verhältnismäßige Kürzung der Beitragsfreiheit vorzunehmen, sofern der DG jeden Arbeitstag (also auch Abwesenheiten) für die FKE-Ermittlung heranzieht.

c) Wenn – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitstage – die Monatskarte die tarifgünstigste Tarifvariante ist, ist eine Aliquotierung in einen beitragsfreien und in einen beitragspflichtigen FKE mE unzutreffend, schließlich würde das im Ergebnis bedeuten, dass der DN die tarifgünstigsten Kosten nur zum Teil beitragsfrei ersetzt bekommt (zB einwöchiger Urlaub). Trotz der zeitweisen Dienstverhinderung des DN bleibt im betreffenden Monat die Monatskarte die günstigste Tarifvariante. Somit ist mE eine teilweise Beitragspflicht (1 Woche pflichtig) nicht zutreffend und der Kostenersatz in Höhe der Monatskarte zur Gänze beitragsfrei

Hinweise

1. Fachliche Anregungen zu obigem Punkt 4. liefert der lesenswerte Beitrag in PVP 2018/50, 185 (Juli-Heft) mit dem Titel: „Antworten auf Praxisfragen zu: Fahrtkostenzuschuss für die Strecke Wohnung  Arbeitsstätte“ von Christian Artner (ÖGK Landesstelle Niederösterreich; Lohnabgabenprüfer).

2. Im Februar-Heft der PVP analysiere ich den folgenden Praxisfall: Das Personalverrechnungsteam überlegt, welche Checks und Maßnahmen erforderlich sind, um das Pendlerpauschale bei Gewährung eines Öffi-Tickets ab 1. 1. 2023 richtig zu berücksichtigen.

3. Haben Sie in Ihrem Unternehmen einen speziellen PV-Fall rund um Fahrtkostenersätze bzw -zuschüsse – Job-/Klimaticket – Pendlerpauschale, dann mailen Sie diesen Sachverhalt an pvp@lexisnexis.at und wir prüfen, ob daraus ein allgemein interessanter Analysefall für diese Serie erstellt wird.

Die Autorin:

Mag. Alexandra Platzer ist selbständige Steuerberaterin mit den Schwerpunkten Personalverrechnung und Global Mobility (www.platzer.tax); Expertin für Lohnsteuer, Sozialversicherung und Lohnabgaben; Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW); Fachautorin und Vortragende.

lesen.lexisnexis.at/autor/Platzer/Alexandra

Die Weiterentwicklung der bewährten LitInfo erscheint dreimal jährlich und ist kostenlos beziehbar.

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Weil „VORSPRUNG“ entscheidet: LexisNexis Magazin als Tor zur Welt der Rechtsinforma on
Foto Inés Bacher
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Gleitzeit: Wann liegt Überstundenarbeit vor?

(Teil 2)

»PVP 2023/13

Gleitzeit ist ein flexibles Arbeitszeitmodell, das sich in der Praxis größter Beliebtheit erfreut und seit vielen Jahren Bestandteil des österreichischen Arbeitszeitrechts ist. Hierbei bauen Dienstnehmer laufend Zeitguthaben auf und ab, die unterschiedliche Ursprünge haben können.

Besondere Fallstricke können sich ergeben, wenn sich das Zeitguthaben zusammensetzt aus

a) zuschlagsfreien Normalstunden und

b) zuschlagspflichtigen Überstunden

Die Abgrenzung ist wesentlich, da sich diese unmittelbar auf den Entgeltanspruch der Dienstnehmer auswirkt und Bedeutung dafür hat, ob für allenfalls ausbezahlte Zeitguthaben die lohnsteuerliche Überstundenzuschlagsbegünstigung angewandt werden kann.

Neben der Antwort auf die Frage, wann bei Gleitzeitmodellen Überstunden anfallen. legen wir in diesem 2-teiligen Beitrag ein besonderes Augenmerk auf die Besonderheiten bei der Beendigung des Dienstverhältnisses

Verwendete Abkürzungen in diesem Beitrag: AngG ... Angestelltengesetz//AZG ... Arbeitszeitgesetz//BV ... Betriebsvereinbarung//DG ... DienstgeberIn//DN DienstnehmerIn//DV ... Dienstverhältnis bzw Dienstvertrag//EStG ... Einkommensteuergesetz//GPLB ... Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen//GZ ... Gleitzeit//idR ... in der Regel//KV ... Kollektivvertrag//NAZ Normalarbeitszeit//OGH ... Oberster Gerichtshof//UEL ... Urlaubsersatzleistung//ÜSt ... Überstunden

D) Vorhandene Gleitzeit-Zeitguthaben am Dienstvertragsende  Darauf sollten Sie achten

1. Abrechnung mit Zuschlag oder Kündigungsfristenverlängerung?

Besteht im Zeitpunkt des DV-Endes ein Guthaben des DN an NAZ oder ÜSt, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten, außer

 ein KV sieht vor, dass sich die Kündigungsfrist im Ausmaß des zum Zeitpunkt des DV-Endes bestehenden Zeitguthabens verlängert, und

 der Zeitausgleich wird innerhalb der (verlängerten) Kündigungsfrist auch verbraucht

Für NAZ-Guthaben gebührt gemäß § 19e Abs 2 AZG ein – nicht steuerbegünstigter – Zuschlag von 50 %. Dies gilt nicht, wenn der DN ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Auch hier kann der DV, die BV oder der KV Abweichendes vorsehen.

Nachdem es sich um eine gesetzliche Zuschlagspflicht handelt, sind alle Zeitguthaben – auch wenn sie auf Mehrarbeit entfallen – mit einem Zuschlag von 50 % auszuzahlen (vgl Jöst in Gruber-Risak/Jöst/Patka, Praxishandbuch Gleitzeit [2021] 120).

41 PVP 2/2023 pvp.lexisnexis.at ART.-NR.: 13 AUS DEM ALLTAG DER PERSONALLEITUNG

Praxistipp

Es sollte bei DV-Ende mit dem DN vereinbart werden, dass offene Zeitguthaben innerhalb der – allenfalls verlängerten – Kündigungsfrist verbraucht werden.

2. So sind Zeitguthaben abgabenrechtlich am Dienstvertragsende abzurechnen

Die Inhalte dieses Kapitels sind dem Artikel „ Licht ins Dunkel rund um die Gleitzeit und die Abrechnung der Guthaben“ (Teil 2) in PVP 2019/68, 270 (Oktober-Heft), verfasst von StB Mag. Sissy Kastner und Andreas Hofer, entnommen. Sie ergänzen unsere arbeitsrechtlichen Aussagen.

 Die sozialversicherungsrechtliche Abrechnung

Das ausbezahlte „Austritts-Zeitguthaben“ ist

a) als laufender Bezug (keine „Aufrollung“; mangels Wiederholungsmöglichkeit ist auch eine Abrechnung als Sonderzahlung ausgeschlossen)

b) im Austrittsmonat

sv-rechtlich gemeinsam mit dem Monatsbruttoentgelt des Austrittsmonats abzurechnen. Somit kann es sein, dass die Höchstbemessungsgrundlage hierbei überschritten wird.

 Die lohnsteuerliche Abrechnung

Das ausbezahlte „Austritts-Zeitguthaben“ ist grundsätzlich

a) als laufender Bezug

b) in dem Monat, in dem es ausbezahlt wird, lohnsteuerlich abzurechnen.

Da es sich beim „Austritts-Zeitguthaben“ idR um ein NAZ-Stundenguthaben handelt, ist für den „Austrittszuschlag“ die Steuerbegünstigung gemäß § 68 Abs 2 EStG nicht anzuwenden Ausnahmen:

a) Das DV-Ende fällt mit dem Ende der GZ-Periode zusammen, dann können die „Austrittszuschläge“ jener Zeitguthaben, die – wäre das DV fortgesetzt worden – nicht in die nächste GZ-Periode übertragen hätten werden können, gemäß den Regeln des § 68 Abs 2 EStG steuerbegünstigt abgerechnet werden.

b) Dies gilt auch dann, wenn zwar das DV-Ende nicht mit dem Ende der GZ-Periode zusammenfällt, aber die vorhandenen GZ-Stunden ein derart großes Ausmaß haben, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass eine bestimmte GZ-Stundenanzahl am GZ-Periodenende nicht in die nächste GZ-Periode hätte übertragen werden können  Im Hinblick auf die GPLB hat der DG eine entsprechende Plausibilität dieser voraussichtlich nicht übertragbaren GZ-Stunden zu dokumentieren.

3. Beendigungsabhängige Ansprüche (Abfertigung „Alt“ und Urlaubsersatzleistung) und Gleitzeit-Zeitguthaben

Die Vergütung von Zeitguthaben kann sich auch auf beendigungsabhängige Ansprüche, wie insbesondere auf die Abfertigung „Alt“ oder eine UEL, auswirken:

 Sind Gleitzeit-Zeitguthaben in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung „Alt“ einzubeziehen?

Die Abfertigung „Alt“ gilt nur für DV, die vor dem 1. 1. 2003 begründet wurden. Sie gilt grundsätzlich für alle DN, deren DV auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Das Abfertigungs-

42 PVP 2/2023 pvp.lexisnexis.at ART.-NR.: 13 AUS DEM ALLTAG DER PERSONALLEITUNG

ausmaß richtet sich nach der DV-Dauer und kann bis zu 12 Monatsentgelte (bei 25 Dienstjahren) betragen.

Als Bemessungsgrundlage der Abfertigung „Alt“ ist das für den letzten Monat des DV gebührende Entgelt heranzuziehen. Nach Lehre und Rsp ist hierunter der Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus den mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch nicht in jedem Monat –wiederkehrenden Bezügen, aber auch aus in größeren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Remunerationen, Prämien, regelmäßig geleisteten Überstunden etc ergibt.

Der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff ist weit auszulegen; er umfasst jede Leistung, die der DN vom DG dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Im Normalfall ist immer vom Bruttoentgelt auszugehen (vgl K. Mayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 [2018] § 23 AngG Rz 24 ff mwN).

Ob das Entgelt in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist oder nicht, hängt davon ab, ob es regelmäßig dem DN gewährt wird.

Daher ist bei flexiblen Arbeitszeitmodellen zu unterscheiden, ob

a) vorgesehen ist, dass die Zeitguthaben regelmäßig abzugelten sind oder

b) nur untypischerweise, gerade anlässlich des DV-Endes, anfallen.

Judikaturhinweise

Der OGH hat zur Frage, ob Zeitguthaben am DV-Ende in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, ua die folgenden Aussagen getroffen:

1. OGH 28. 6. 2016, 8 ObA 64/15t (ARD 6508/6/2016)

DG und DN hatten ursprünglich vereinbart, dass das vom DN erwirtschaftete Zeitguthaben durch Zeitausgleich abzubauen sei.

Wenige Monate vor dem DV-Ende wegen Pensionierung des DN sind DG und DN – trotz der theoretischen Möglichkeit des Naturalausgleichs – davon abgegangen und haben die Auszahlung des überwiegenden Teils des ÜSt-Guthabens über mehrere Monate vereinbart Folglich ist jener Teil des ausbezahlten Überstundenentgelts, der im letzten vollen Jahr vor der DV-Ende verdient wurde, in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung „Alt“ einzubeziehen.

2. OGH 29. 1. 2013 9 ObA 124/12v (ARD 6311/3/2013)

Ist im Rahmen einer GZ-Vereinbarung vorgesehen, dass die Gutstunden des DN regelmäßig durch Zeitausgleich abgebaut werden, wird aber im letzten Jahr vor dem DV-Ende ein Teil der Gutstunden im Hinblick auf die geplante Schließung des Unternehmensstandortes als ÜSt ausbezahlt, sind diese ÜSt-Entgelte – so wie die Auszahlung eines offenen Zeitguthabens einmalig am DV-Ende – nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abfertigung („Alt“) einzubeziehen.

Diese Feststellung gilt dann nicht, wenn eine (stillschweigende) Vereinbarung getroffen wurde, bestehende Zeitguthaben nicht mehr durch Zeitausgleich abzugelten, sondern die Gutstunden regelmäßig als ÜSt zu entlohnen.

Praxishinweise

1. Hierbei ist zu beachten, dass

nicht übertragbare Zeitguthaben am Ende der GZ-Periode sowie

während der GZ-Periode anfallende ÜSt mangels anderslautender Vereinbarung in Geld auszuzahlen und daher idR abfertigungswirksam sind.

2. Das bedeutet, dass nur jene Zeitguthaben, die in die Folgeperiode hätten übertragen werden können und nur aufgrund des DV-Ende ausbezahlt werden, bei der Abfer-

43 PVP 2/2023 pvp.lexisnexis.at
ART.-NR.: 13 AUS DEM ALLTAG DER PERSONALLEITUNG

tigungsberechnung unberücksichtigt zu lassen sind (vgl Niederfriniger, Rechtsprobleme der Gleitzeitarbeit [2019] Rz 327 ff mwN).

3. Nach Ansicht von Mag. Monika Keki-Angermann (ARD 6508/5/2016) sind geleistete ÜSt bzw GZ-Guthabenstunden – trotz Zeitausgleichsvereinbarung (!) – stets dann als regelmäßiges Entgelt zu beurteilen (mit der Konsequenz, dass diese Stunden entsprechend in der Abfertigung „Alt“ und in der UEL zu berücksichtigen sind), wenn

a) die Mehr- und ÜSt regelmäßig erforderlich und vom DG gewünscht oder zumindest angenommen sind und

b) wenn organisatorisch im Betrieb ausreichende Überstundenabbaumöglichkeiten fehlen.

 Sind Gleitzeit-Zeitguthaben in die Bemessungsgrundlage der Urlaubsersatzleistung einzubeziehen?

Das gleiche Prinzip, wie zur Abfertigung „Alt“ erläutert, gilt auch für die Berechnung der UEL. Hier sind die regelmäßig geleisteten ÜSt – soweit durch sie der Normallohn nicht nur in einzelnen Fällen, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit erhöht wurde – in die UEL-Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Somit kann für die UEL der gleiche Schluss gezogen werden wie für die Abfertigung „Alt“: Die am DV-Ende ausbezahlten Zeitguthaben sind ausnahmsweise dann nicht in die UEL-Berechnungsgrundlage einzubeziehen, wenn vereinbart wurde, dass der DN diese durch Zeitausgleich abbaut, ein Teil davon aber nicht mehr vor DV-Ende ausgeglichen werden kann (vgl Niederfriniger, Rechtsprobleme der Gleitzeitarbeit [2019] Rz 332 ff mwN).

Hinweis

Weiterführende hilfreiche Informationen zur ordnungsgemäßen Abrechnung von GZ-Guthaben finden Sie hier:

 „ Licht ins Dunkel rund um die Gleitzeit und die Abrechnung der Guthaben“ (Teil 1 und 2) in PVP 2019/60, 236 und 2019/68, 270 (September- und Oktober-Heft), verfasst von StB Mag. Sissy Kastner und Andreas Hofer

 „ Sind ausbezahlte Gleitzeitguthaben bei der Abfertigung ‚ Alt‘ und der Urlaubsersatzleistung zu berücksichtigen?“ in PVP 2016/58; 225 (August-Heft), verfasst von Tina Dangl und StB Ing. Mag. Ernst Patka

Der Autor:

RA Dr. Stefan Zischka ist Partner und leitet den Fachbereich Arbeitsrecht bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal.

Er ist Vortragender und Fachautor mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht sowie Zivilprozessrecht.

lesen.lexisnexis.at/autor/Zischka/Stefan

Die Autorin:

Mag. Christina Feistritzer ist Rechtsanwaltsanwärterin im Fachbereich Arbeitsrecht bei Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte (JWO), dem österreichischen Mitglied des globalen Anwaltsnetzwerkes Deloitte Legal.

lesen.lexisnexis.at/autor/Feistritzer/Christina

44 PVP 2/2023 pvp.lexisnexis.at ART.-NR.: 13 AUS DEM ALLTAG DER PERSONALLEITUNG
Foto Sandra-Felicitas Matern
Foto Sandra-Felicitas Matern

Klaus Zierlinger (Österreichische Gesundheitskasse Niederösterreich)

Wissenswertes aus der Welt der Sozialversicherung

»PVP 2023/14

In diesem Beitrag präsentiere ich Ihnen Infos sowohl aus diversen ÖGK-Newslettern als auch aus anderen Info-Quellen, die Sie bei Ihrer Tagesarbeit rund um die Personalverrechnung kennen sollten.

Verwendete Abkürzungen in diesem Beitrag:

AlVG ... Arbeitslosenversicherungsgesetz//AMS ... Arbeitsmarktservice//ASVG ... Allgemeines Sozialversicherungsgesetz//ATZ ... Altersteilzeit//BGl ... Beitragsgrundlage//BMAW ... Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft// DG ... DienstgeberIn//DN ... DienstnehmerIn//DLS ... Dienstleistungsscheck//DV ... Dienstvertrag bzw Dienstverhältnis//FAQ ... Fragen-Antworten-Katalog//GFG ... Geringfügigkeitsgrenze//HBGl ... Höchstbeitragsgrundlage// HFU-Liste ... Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen//iSd ... im Sinne des//iVm ... in Verbindung mit// mBGM ... monatliche Beitragsgrundlagenmeldung//oa ... oben angegeben//ÖGK ... Österreichische Gesundheitskasse//pM ... pro Monat; monatlich//PV ... Pensionsversicherung//SV ... Sozialversicherung//SZ ... Sonderzahlung// UEL ... Urlaubsersatzleistung

THEMAKURZINFO

Wissenswertes zum Dienstleistungsscheck

1. Bei ein und demselben DG ist eine Beschäftigung nur bis zur GFG möglich (2023: € 500,91 pM).

2. Da UEL und anteilige SZ für obige Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen sind, darf das Einkommen mittels DLS im Jahr 2023 den Wert von € 686,18 pM (= „Verwendungsgrenze“ für einen DLS) erreichen.

3. Wird die monatliche GFG beim DG überschritten, so ist eine Entlohnung mittels DLS nicht zulässig. Tipps für die Praxis

Dienstleistungsscheck

(DLS) 2023

1. Sie können den DLS auch bequem von zu Hause aus online bestellen. Nähere Infos finden Sie unter www.dienstleistungsscheck-online.at.

2. Sie finden unter der oa Internetseite zahlreiche Infos zu den verschiedensten Themenbereichen, wie bspw zu DLS-Vertriebsstellen, Formulare, Info-Broschüren (auch in Englisch!).

3. Sowohl

a) die vom BMAW erstellte Dienstleistungsscheck-Broschüre (Auflage: Jänner 2023, https://bit.ly/ DLS-Broschüre-2023) als auch

b) die Informationen zum Dienstleistungsscheck 2023 (https://bit.ly/InfozuDLS2023) können Sie downloaden oder als kostenfreies PVP-Leserservice anfordern.

Die Abfrage der auf der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführten Betriebe erfolgt über die aktuelle Web-Service-Schnittstelle Version 3.0.

HFU-Liste

Bitte beachten Sie, dass die Schnittstellenversionen 1.1 und 2.0 nur mehr bis 30. 6. 2023 zur Verfügung stehen. Sollten Sie eine dieser „älteren“ Versionen nutzen, so aktualisieren Sie die Schnittstelle auf die aktuelle Version 3.0.

Eine Dokumentation der Schnittstelle finden Sie in den e-Services unter www.sozialversicherung.at/agh.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Software-Entwicklungsteam unter alwe-cc@oegk.at zur Verfügung.

Quelle: Newsletter der ÖGK Nr 2/Februar 2023

mBGM: FragenAntworten-Katalog (FAQ)

Der Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zur mBGM wurde per 1. 1. 2023 aktualisiert.

Sie können die häufig gestellten Fragen samt deren Beantwortung online nachlesen unter https://www. gesundheitskasse.at/ oder den FAQ auch als kostenfreies PVP-Leserservice anfordern.

45 PVP 2/2023 pvp.lexisnexis.at ART.-NR.: 14 AUS DEM ALLTAG DER PERSONALLEITUNG

THEMAKURZINFO

Um bei Mehrfachversicherungen zu vermeiden, dass insgesamt SV-Beiträge über der HBGl bezahlt werden müssen, gibt es grundsätzlich 2 Methoden:

a) Differenzbeitragsvorschreibung

b) Beitragsrückerstattung

Seit 2019 müssen betroffene Versicherte nicht mehr einen entsprechenden Antrag stellen, sondern es werden die obigen Maßnahmen amtswegig vorgenommen.

Vorrangig wird die Differenzbeitragsvorschreibung angewandt (zB wenn eine Person als DN nach dem ASVG und als Selbstständiger nach dem GSVG versichert ist).

Mehrfachversicherung

Ist eine Person mehrfach ASVG-versichert (zB mehrere DV), dann kann die Differenzbeitragsvorschreibung nicht eingesetzt werden. In diesem Fall erfolgt amtswegig eine Beitragsrückerstattung durch die ÖGK bis zum 30. 6. des Kalenderjahres, das dem Jahr der vollständigen Beitragsentrichtung für ein Kalenderjahr folgt.

Erstattet werden die konkret von der betreffenden versicherten Person getragenen SV-Beiträge.

Ist die Person bspw mehrfach ASVG-versichert (und kein ASVG-Pensionist), dann werden vom HBGl-Überschreitungsbetrag

 3,87 % für die Krankenversicherung,

 10,25 % für die Pensionsversicherung und

 3 % für die Arbeitslosenversicherung rückerstattet

Jährlich wird eine Richtlinie des Dachverbandes veröffentlicht, in der genau geregelt ist, welcher Versicherungsträger in welchen Fällen zuständig ist.

Diese Richtlinie finden Sie hier: https://bit.ly/Mehrfachversicherung-DV-RiLi2023

Der Nationalrat (NR) hat die konkreten Stichtage hinsichtlich der Angleichung des Regelpensionsalters für Frauen an jenes der Männer wie folgt festgelegt (Link zum NR-Beschluss: https://bit.ly/ NR-Beschluss-Pensionsalterangleichung):

Diese Stichtage sind abhängig vom Geburtsdatum:

 1. 1 bis 30. 6. 1964  60,5 Jahre

Regelpensionsalter

für Frauen

1. 7. Bis 31. 12. 1964  61 Jahre

1. 1. Bis 30. 6. 1965  61,5 Jahre

1. 7. Bis 31. 12. 1965  62 Jahre

 1. 1. Bis 30. 6. 1966  62,5 Jahre

 1. 7. Bis 31. 12. 1966  63 Jahre

 1. 1. Bis 30. 6. 1967  63,5 Jahre

 1. 7. Bis 31. 12. 1967  64 Jahre

 1. 1. Bis 30. 6. 1968  64,5 Jahre

 ab 1. 7. 1968  65 Jahre

Hinweis:

§ 82 Abs 6 AlVG regelt, wie bei ATZ-Fällen iVm dem neuen Regelpensionsalter der Frauen vorzugehen ist:

1. Wurde die ATZ bereits vom AMS bewilligt  ATZ kann in der bewilligten Form fortgeführt werden. Dies gilt auch dann, wenn beim Abschluss der ATZ von einem späteren Pensionsantritt ausgegangen worden ist  dh: ATZ-Geld kann bis zum ursprünglich geplanten Ende bezogen werden, auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine Alterspension bereits erfüllt sind.

2. ATZ-Vereinbarungen mit Frauen, die bis spätestens 31. 12. 2023 beantragt werden, können bis zu 6 Monate über das vollendete Regelpensionsalter hinaus abgeschlossen werden, wobei ausgeschlossen ist, dass Zeiträume vorliegen, in denen sich die Dienstnehmerin sowohl in einer geförderten ATZ befindet als auch bereits einen Pensionsbezug erhält  keine Parallelbezüge!

Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können von der versicherten Person, soweit diese die Beiträge selbst getragen hat, im Übrigen vom DG, zurückgefordert werden. Dieses Recht verjährt nach Ablauf von 5 Jahren nach deren Zahlung

Rückforderung von Beiträgen

Unterbrechung der Verjährung: Wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, dann wird der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes bis zum Eintritt der Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung bzw bis zum Anerkenntnis durch den Versicherungsträger unterbrochen

46 PVP 2/2023 pvp.lexisnexis.at ART.-NR.: 14 AUS DEM ALLTAG DER PERSONALLEITUNG

THEMAKURZINFO

Die Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen ist in diesen Fällen ausgeschlossen ...

a) … für einen Zeitraum, in dem eine Leistung erbracht1 wurde;

b) … wenn die Leistung erst später zuerkannt worden ist und die Beiträge einen Einfluss darauf haben, ob und, wenn ja, in welcher Höhe ein Leistungsanspruch1 besteht;

c) … wenn die Beiträge eine Formalversicherung begründet haben.

1 Sofern in derartigen Fällen der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger aufgrund einer Wiederaufnahme des Verfahrens allerdings den Leistungsüberbezug mit Erfolg zur Gänze zurückfordern konnte, können die zu Unrecht geleisteten Beiträge gutgeschrieben werden.

Rückforderung von Beiträgen

Sonderfall: Werden Beiträge an einen nicht zuständigen Versicherungsträger entrichtet, sind diese ohne Rücksicht auf den Verjährungszeitraum an jenen SV-Träger zu überweisen, der die Versicherung durchzuführen hat.

Ersatzansprüche für etwaige zu Unrecht erbrachte Leistungen werden angerechnet.

Quelle: Artikel in der ÖGK, den Sie hier finden: https://www.gesundheitskasse.at/  Dienstgeber  Grundlagen A-Z  P-U  Rückforderung von Beiträgen

Hinweise:

1. Erfolgt eine BGl-Verminderung bzw verringern sich SV-Beiträge mittels einer Storno-mBGM und anschließenden mBGM in richtiger Höhe, wird automatisch geprüft, ob eine relevante Leistung erbracht wurde.

2. Ist dies der Fall, weil zB bereits eine Pension zuerkannt wurde, werden die nicht rückforderbaren PV-Beiträge auf dem Beitragskonto ausgebucht.

3. Hier finden Sie einen ausführlichen Artikel zum Thema „Rückverrechnung von Beiträgen – Neuer Clearingfall“: https://bit.ly/Clearing-Beitragsrückforderung

Wie bereits in PVP 2020/34, 165 (Juni-Heft) erwähnt, hat die ÖGK hat ein spezielles Service eingerichtet. Damit Sie am Laufenden bleiben und den Überblick behalten, hat die ÖGK die wichtigsten Änderungen des jeweiligen Monats auf ihrem Portal für Sie zusammengefasst.

Sie finden diese Änderungsübersicht hier: https://gesundheitskasse.at  Geben Sie in das Suchfeld ein:

„Aktualisierungen auf der Website“.

Im Jänner wurden die folgenden Beiträge aktualisiert:

SV-Recht-Änderungen

 Allgemeine Informationen zum WEBEKU

 WEBEKU-Anleitung (13. 1. 2023)

Sie können die WEBEKU-Anleitung

a) als kostenfreies PVP-Leserservice anfordern oder

b) downloaden unter www.gesundheitskasse.at  Dienstgeber  Grundlagen A-Z  V-Z  WEB-BEKunden-Portal (WEBEKU)

Der Autor:

Klaus Zierlinger ist geprüfter Personalverrechner und ist in der Österreichischen Gesundheitskasse in der Personalabteilung/Personalverrechnung tätig.

lesen.lexisnexis.at/autor/Zierlinger/Klaus

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47 PVP 2/2023 pvp.lexisnexis.at
PERSONALLEITUNG
ART.-NR.: 14 AUS DEM ALLTAG DER
Foto Elisabeth Zierlinger

THEMEN-SPECIAL

Birgit Kronberger, MBA/Mag. Rainer Kraft (Geschäftsführer des Vorlagenportals und PVP-Redakteure)

Kompaktes Wissen rund um das Dienstzeugnis (Teil 2)

»PVP 2023/15

Vorbemerkungen des Chefredakteurs: Vorlagen, Textmuster und fachliche Kurzinformationen, die sich an den Praxisbedürfnissen orientieren, sind im Arbeitsalltag von Personalverantwortlichen, Steuerberatern, Personalverrechnern, Rechtsanwälten und allen sonstigen in der Personalverrechnung und/oder im Arbeitsrecht tätigen Personen eine äußerst wertvolle Unterstützung für die täglichen Herausforderungen.

Da die Personalverrechnung leider von Jahr zu Jahr immer komplizierter und unübersichtlicher wird, ist es umso wichtiger, den Durchblick zu behalten. Aus diesem Grund gibt es im Vorlagenportal nun kompakte Fach-Kurzinformationen zu vielen arbeitsrechtlichen und verrechnungsmäßigen Themen.

Die folgende Fach-Kurzinformation rund um das Dienstzeugnis wurde von Birgit Kronberger, MBA und Mag.  Rainer Kraft, den Geschäftsführern des Vorlagenportals, zur Verfügung gestellt und stammt aus der umfassenden und ständig wachsenden Datenbank www.vorlagenportal.at mit aktuell über 2.000 Vorlagen.

Aktuelle Highlights im Vorlagenportal:

a) Berechnungshilfe für die Urlaubsersatzleistung

b) Deckungsprüfungsrechner für Überstundenpauschale

Verwendete Abkürzungen in diesem Beitrag:

ABGB ... Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch//AngG ... Angestelltengesetz//BAG ... Berufsausbildungsgesetz//

DG ... DienstgeberIn//DN ... DienstnehmerIn//DV ... Dienstvertrag bzw Dienstverhältnis//idR ... in der Regel//

KE ... Kündigungsentschädigung//KV ... Kollektivvertrag//OGH ... Oberster Gerichtshof//OLG ... Oberlandesgericht//

SV ... Sozialversicherung//UEL ... Urlaubsersatzleistung//uU ... unter Umständen

D) Wer ist

für die Formulierung des Dienstzeugnisses zuständig?

Das Dienstzeugnis zu formulieren, das ist Aufgabe des DG bzw der für ihn funktional tätigen Personen (zB Fachvorgesetzter, Personalabteilung oÄ).

In der Praxis kommt es zwar immer wieder vor, dass DN – sei es auf eigenen Wunsch oder über Aufforderung ihres Vorgesetzten – ihr Dienstzeugnis selbst vorformulieren, dabei handelt es sich aber nur um Textvorschläge. Der DG ist nicht verpflichtet, diese auch zu übernehmen (siehe zB OGH 24. 3. 2022, 9 ObA 17/22y, ARD 6815/9/2022).

Die rechtliche Letztverantwortung für die im Dienstzeugnis enthaltenen Formulierungen (insbesondere auch, ob das Erschwerungsverbot und die Wahrheitspflicht eingehalten wurden) liegt also immer beim DG.

48 PVP 2/2023 pvp.lexisnexis.at ART.-NR.: 15

E) Darf das Dienstzeugnis negative Anmerkungen beinhalten?

1. Keine nachteiligen Anmerkungen und Andeutungen

Im Dienstzeugnis dürfen keine nachteiligen Anmerkungen enthalten sein, die das Fortkommen des DN erschweren könnten. Die in der Praxis manchmal anzutreffende Vorgehensweise, die Unzufriedenheit mit dem DN durch indirekte Andeutungen im Dienstzeugnis zu „signalisieren“, ist in Österreich unzulässig

Unzulässig ist es, bspw Selbstverständlichkeiten besonders hervorzuheben oder einen versteckten „Zeugniscode“ zu verwenden.

Beispiele für unzulässige negative Anmerkungen über DN:

 „ nahm stets auf die korrekte Einhaltung der Arbeitszeiten Bedacht“;

 „ war stets um Pünktlichkeit bemüht“;

 „ hat alle Arbeiten ordentlich erledigt“;

 „ versuchte den Anforderungen zu entsprechen“;

 „ erledigte die Arbeiten zu unserer Zufriedenheit“;

 „ erledigte die Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit“.

Zum letztgenannten Punkt hat der OGH entschieden, dass die Formulierung im Dienstzeugnis, der DN habe „alle ihm übertragenen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erledigt“, unzulässig ist, da es gegen das Erschwerungsverbot verstößt.

Der OGH begründete dies damit, dass es in der Praxis üblich sei, die Wortfolge „zur vollsten Zufriedenheit“ – trotz ihrer sprachlichen Unrichtigkeit – zu gebrauchen (OGH 17. 12. 2008, 9 ObA 164/08w, ARD 5951/3/2009).

Weitere Beispiele, entnommen einer Arbeiterkammer-Info:

 „ Frau M. hat sich stets bemüht“

Klartext: Bemüht hat sie sich ja, aber das Ergebnis ist fraglich.

 „ Beim Projekt XY hat sich Herr S. mit ganzer Kraft eingesetzt ...“

Klartext: Herr S. hat sich nur bei dem einen Projekt ins Zeug gelegt.

 „ Frau L. hat sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten eingesetzt ...“

Klartext: Der Rahmen war derartig eng, dass nur für wenige Fähigkeiten Platz war.

 „ Herr B. hat sich stets als integrative, kommunikationsstarke Persönlichkeit ins Team eingebracht“

Klartext: Vor lauter Plaudern ist er kaum mehr zum Arbeiten gekommen.

 „ Frau A. verfügte über Fachwissen und zeigte großes Selbstvertrauen“

Klartext: Große Klappe, wenig dahinter.

 „ Herr R. hat die übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß erledigt“

Klartext: Ordnungsgemäß schon, aber sonst zeigte er nur wenig Eigeninitiative.

 „ Frau P. war stets mit Interesse und Begeisterung bei der Sache“

Klartext: Euphorie allein ist kein Erfolgsgarant.

 „Herr Z. trug durch seine Geselligkeit zum guten Betriebsklima bei“

Klartext: Er tratscht viel.

 „ Frau K. setzte sich insbesondere für die Belange der Belegschaft ein“

Klartext: Eine Mitarbeiterin, die sich nicht alles gefallen lässt.

2. Erschwerungsverbot vs Wahrheitspfl icht

Andererseits ist aber auch darauf zu achten, dass Dienstzeugnisse der Wahrheitspflicht unterliegen, weshalb es ebenfalls unzulässig ist, ein „Gefälligkeits-Dienstzeugnis“ auszustellen, das den tatsächlichen Arbeitsleistungen des DN widerspricht.

49 PVP 2/2023 pvp.lexisnexis.at ART.-NR.: 15 THEMEN-SPECIAL

Praxistipp

Wenn man das Verhalten und die Leistung des DN im Dienstzeugnis bewerten möchte („qualifiziertes Dienstzeugnis“), so dürfen dabei nur Superlative verwendet werden. Entspricht es jedoch nicht der Wahrheit, dass diese Superlativen verwendet werden, bleibt als gesetzmäßige Möglichkeit letztlich nur übrig, ein einfaches Dienstzeugnis (also ein Zeugnis über Dauer und Art der Beschäftigung ohne jegliche Verhaltens- und Leistungsbewertung) auszustellen.

F) Was gilt bei Rechtschreib-, Grammatik- oder Formatierungsfehlern im Dienstzeugnis?

Im Grundsatz hat der DN zwar einen Anspruch darauf, dass das Dienstzeugnis hinsichtlich Rechtschreibung, Grammatik und Formatierung fehlerfrei ist; allerdings wird dies in der Rechtsprechung relativiert.

Es ist zu unterscheiden, ob ...

grobe Fehler vorliegen, insbesondere solche, die leicht und auf den ersten Blick erkennbar sind. Diese vermitteln dem „Dienstzeugnisleser“ eine fehlende DG-Wertschätzung dem DN gegenüber. Dem DN kommt daher ein Verbesserungsanspruch zu (Ausstellung eines neuen Zeugnisses ohne die genannten Formalfehler).

kleinere Flüchtigkeitsfehler im Dienstzeugnis enthalten sind (zB uneinheitliche Zeichenabstände, Fehlen eines Punktes, uneinheitliche Formatierung der Datumsbezeichnung). Diese „Kleinigkeiten“ begründen hingegen keinen Anspruch auf ein neues Dienstzeugnis (OGH 24. 1. 2020, 8 ObA 64/19y, ARD 6694/9/2020).

G) Darf im Dienstzeugnis ein Hinweis auf die Beendigungsart enthalten sein?

Nein, ein Dienstzeugnis darf idR keine Angaben darüber enthalten, wie das DV geendet hat, außer der DN wünscht dies ausdrücklich. Ein Beendigungshinweis könnte es dem DN nämlich uU schwerer machen, eine neue Arbeitsstelle zu bekommen.

H) Muss der Dienstgeber das Dienstzeugnis automatisch, dh auch ohne Aufforderung ausstellen?

Angestellten und Arbeitern muss der DG ein Dienstzeugnis nur dann ausstellen, wenn dies der DN ausdrücklich verlangt (vgl § 39 Abs 1 AngG bzw § 1163 Abs 1 ABGB).

Ein Lehrzeugnis muss bei Ende eines Lehrverhältnisses hingegen unaufgefordert ausgestellt werden (vgl § 16 Abs 1 BAG).

Prinzipiell handelt es sich beim Dienstzeugnis um eine Holschuld des DN. Es besteht somit keine DG-Pflicht, das Dienstzeugnis dem DN per Mail oder per Post zu übersenden. Es ist ausreichend, wenn der DG das Dienstzeugnis im Betrieb bereithält, damit es der DN abholen kann.

Ausnahmsweise liegt eine DG-Schickschuld vor, wenn

 der DG mit der Ausstellung des Dienstzeugnisses in Verzug ist (zB der bereits ausgetretene DN ist schon einmal vergeblich im Betrieb erschienen, um das Dienstzeugnis abzuholen, wurde aber vertröstet) oder

 wenn ausdrücklich vereinbart worden ist, dass das Dienstzeugnis zugeschickt wird.

50 PVP 2/2023
ART.-NR.: 15 THEMEN-SPECIAL
pvp.lexisnexis.at

I) Kann ein Dienstzeugnis auch während des aufrechten Dienstverhältnisses verlangt werden?

DN können auch bei aufrechtem DV ein Dienstzeugnis verlangen (sogenanntes „Zwischenzeugnis“, siehe § 39 Abs 2 AngG bzw § 1163 Abs 1 ABGB). In der Praxis macht ein Zwischenzeugnis zB dann Sinn,

 wenn der DN eine neue dienstliche Position erhält,

 bei Betriebsübergängen,  bei Unterbrechung durch Präsenz- oder Zivildienst, Elternkarenz, Freistellung wegen Betriebsratstätigkeit,

 wenn der zuständige Vorgesetzte wechselt.

Praxistipp

Bei einem Zwischenzeugnis wird die Zeitform der Gegenwart und nicht der Vergangenheit (wie beim Endzeugnis) verwendet.

J) Wie lange besteht der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses?

Für Dienstzeugnisse gilt grundsätzlich die lange Verjährungsfrist gemäß § 1478 ABGB: Demnach verjährt der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses erst nach 30 Jahren Unterlagen, die erforderlich sind, damit ein „einfaches Dienstzeugnis“ mit den hierfür erforderlichen Mindestinformationen (Dauer und Art der Beschäftigung) ausgestellt werden kann, sollten daher grundsätzlich bis zum Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist aufbewahrt werden. Wenn allerdings ein Dienstzeugnis bereits ausgestellt wurde, ist damit der DN-Anspruch erfüllt, dh der DN ist dann prinzipiell nicht mehr berechtigt, zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich ein Dienstzeugnis zu verlangen.

Praxistipp

Zu seiner Absicherung sollte der DG den Umstand, dass ein Dienstzeugnis ausgestellt wurde, vom DN durch Unterschrift bestätigen lassen oder anderweitig in den Unterlagen ausdrücklich vermerken (zB kurze Aktennotiz mit Datum und Unterschrift der aushändigenden Person).

Es gibt 3 Ausnahmen von der 30-jährigen Verjährungsfrist:

1. Es besteht eine allfällige KV-Verfallsfrist. Dabei ist anhand der konkreten Formulierung der KV-Verfallsklausel zu beurteilen, ob diese nichtgeldmäßige Ansprüche wie die Ausstellung eines Dienstzeugnisses überhaupt mitumfasst oder sich nur auf Geldansprüche (Gehalt, Überstundenentlohnung, Sonderzahlungen etc) bezieht.

2. Es besteht eine allfällige Verfallsfrist im DV, die – von der Formulierung her – auch nichtgeldmäßige Ansprüche wie die Ausstellung eines Dienstzeugnisses überhaupt mitumfasst.

Hinweis

Verfall bedeutet, dass dann, wenn Ansprüche nicht während einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden, diese Ansprüche endgültig verloren sind, dh es besteht keine Möglichkeit mehr, die Ausstellung rechtlich durchzusetzen

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15 THEMEN-SPECIAL
ART.-NR.:

3. Infrage kommt auch, dass ein DN nach DV-Ende auf die Ausstellung eines Dienstzeugnisses verzichten kann, sofern die DV-typische Drucksituation weggefallen ist (dies ist idR erst dann der Fall, wenn die Endabrechnungsbezüge ausbezahlt worden sind).

Kommt es zwischen DG und DN aufgrund von (Bezugs- ua) Streitigkeiten dazu, dass ein Generalvergleich abgeschlossen worden ist, erfasst die Bereinigungswirkung des Vergleichs im Zweifel auch den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses; diesfalls hat der DN in der Folge sein Recht auf ein Dienstzeugnis verwirkt (OGH 29. 6. 2005, 9 ObA 10/05v, ARD 5622/6/2005).

Hinweise

1. Wenn Sie Spaß daran haben, ein kniffliges Dienstzeugnis-Quiz zu lösen, dann klicken Sie auf diesen Link: http://www.patka-knowhow.at/dienstzeugnis-quiz-teil1-montagsfall/

2. Sie können ein Textmuster

a) eines einfachen Dienstzeugnisses und

b) eines Zwischenzeugnisses als kostenfreies PVP-Leserservice anfordern.

Mag. Ernst Patka (PVP-Chefredakteur)

Verständlich aufbereitete Rechtsprechung, die Praktiker unbedingt kennen sollten

»PVP 2023/16

In dieser Rubrik informiere ich Sie kompakt und praxisbezogen über jene Gerichtsentscheidungen, die Sie bei Ihrer Tagesarbeit rund um die Personalverrechnung kennen sollten.

Verwendete Abkürzungen in diesem Beitrag:

ASG ... Arbeits- und Sozialgericht//BFG ...Bundesfinanzgericht//DG ... DienstgeberIn//dh ... das heißt//DN DienstnehmerIn//DV ... Dienstvertrag bzw Dienstverhältnis//ETZ ... Elternteilzeit//FAQ ... Fragen-Antworten-Katalog//MSchG ... Mutterschutzgesetz//P€ ... Pendlereuro//PP ... Pendlerpauschale

THEMAKURZINFO

Elternteilzeit: Interessenabwägung zwischen Kinderbetreuung und unternehmerischer Krisensituation

ASG Wien 5. 4. 2022, 2 Cga 1/22p;

ARD 6797/9/2022

Sachverhalt

Eine DN hat nach der Geburt ihres 2. Kindes einen ETZ-Anspruch. Sie wollte ihre Diensteinteilung bei unveränderter Vollzeittätigkeit (die Arbeitszeit sollte nicht verringert, sondern lediglich die Lage verändert werden) auf den Zeitraum Montag bis Freitag festlegen und freie Wochenenden haben. Sie war – so ihr Argument – nicht in der Lage, für die Wochenenden eine Kinderbetreuung zu organisieren. Der DG, ein von Corona wirtschaftlich schwer gebeutelter Café-/Konditoreibetrieb mit mehreren Filialen, musste den Personalstand krisenbedingt um 35 Personen auf 119 im Streitjahr verringern. Für das wirtschaftliche Überleben war es notwendig, dass die Service-DN grundsätzlich von Montag bis Sonntag zeitlich und örtlich flexibel eingeteilt werden.

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JUDIKATUR ART.-NR.: 16
pvp.lexisnexis.at
JUDIKATUR

THEMAKURZINFO

Der DG-Vorschlag sah daher vor, dass die DN in einem 4-Wochen-Rhythmus an 3 Wochenenden zum Dienst eingeteilt werden kann.

Die DN lehnt diesen DG-Arbeitszeitvorschlag ab, weil sie für das Wochenende keine Kinderbetreuung

findet. Dies deshalb, weil ...

a) … der Kindesvater, mit dem die DN verheiratet ist, von Sonntag-Abend bis Freitag-Abend in Tirol arbeitet. Er hat zwar an Samstagen üblicherweise frei, jedoch fühlte er sich – auch durch die Corona-Pandemie – psychisch belastet und kommt deshalb nicht jedes Wochenende nach Wien. Somit kann sich die DN nicht darauf verlassen, dass ihr Ehemann die Kinder an Wochenenden beaufsichtigt.

b) … ihre Mutter im Ausland lebt und daher für die Kinderbetreuung nicht verfügbar ist.

Da keine Einigung über die Lage der Arbeitszeit erzielt werden konnte, klagte der DG, dass die ETZ zu seinen Bedingungen angetreten werden muss.

Seine Begründungen:

a) Die von der DN geforderte Lage der Arbeitszeit (ohne Wochenenddienste) würde das betriebsinterne System auf den Kopf stellen und

b) nur mit unzumutbarem Zusatzaufwand durchgeführt werden können.

c) Darüber hinaus seien in der Gastronomie Arbeitszeiten an Wochenenden und Feiertagen üblich Wird die Arbeitszeit – wie von der DN gewünscht – auf Montag bis Freitag eingeschränkt, dann führt dies zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber sämtlichen anderen, im Service tätigen DN  ...

d) …  selbst wenn gewichtige DN-Interessen vorliegen sollten, würden die betrieblichen DG-Interessen überwiegen.

So entschied das ASG und begründet dies wie folgt

1. Das ASG urteilte zugunsten der DN und legte eine Arbeitszeiteinteilung von Montag bis Freitag fest.

Elternteilzeit: Interessenabwägung zwischen Kinderbetreuung und unternehmerischer Krisensituation

ASG Wien 5. 4. 2022, 2 Cga 1/22p; ARD 6797/9/2022

2. Es anerkennt, dass insbesondere bedingt durch die Corona-Pandemie sich der DG in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet.

3. Dennoch: Die Interessenabwägung falle jedoch insgesamt zugunsten der Kindesmutter aus. Der der DG-Klage angeschlossene Arbeitszeitvorschlag des DG (eine mehrheitlich Wochenenddienste vorsehende fixe Arbeitszeiteinteilung) habe keinen für die DN – die mangels Kinderbetreuung keine Wochenenddienste leisten kann – durchführbaren Vorschlag beinhaltet.

4. Mangels eines angemessenen Klagebegehrens war die Klage daher insgesamt abzuweisen. Hinweise für die Praxis

1. Nach § 15p MSchG haben erwerbstätige Mütter einen Anspruch auf Änderung der Arbeitslage  bis maximal zum Ablauf des 7. Lebensjahres ihres Kindes oder einem späteren Schuleintritt, wenn  das DV am Tag des ETZ-Beginns ununterbrochen 3 Jahre gedauert hat,  im Betrieb zu diesem Zeitpunkt mehr als 20 DN beschäftigt sind,  sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und  sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig für dasselbe Kind in Karenz befindet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die DN die Arbeitszeiten betreuungsbedingt verschieben, ohne dabei Stunden reduzieren zu müssen.

2. Aus dieser Entscheidung ist abzuleiten, dass auch in Krisensituationen die faktische (Un-)Möglichkeit der Kinderbetreuung weitgehenden Vorrang vor legitimen DG-Interessen hat.

3. Auch in Krisensituationen ist im Einzelfall konkret anhand der jeweiligen Betreuungsmöglichkeiten zu prüfen, ob ein ETZ-Vorschlag möglich und zumutbar ist. Wenn ein solcher ETZ-DN-Vorschlag tatsächlich nicht betrieblich umsetzbar ist, haben sich vom DG erstattete Gegenvorschläge dennoch an den faktischen Betreuungsmöglichkeiten der DN zu orientieren.

Praxistipps

1. Das ASG kann sich entweder dem DG-Arbeitszeitvorschlag oder dem DN-Arbeitszeitvorschlag anschließen. Es kann nicht einen eigenen „Lösungsvorschlag“ für seine Entscheidung erarbeiten. Schlägt daher das ASG im Verfahren einen Kompromissvorschlag vor, dann sollte der DG  nicht auf seinem ursprünglichen DG-Arbeitszeitvorschlag beharren (im konkreten Fall: auf den 4-Wochen-Rhythmus an 3 Wochenenden [Samstag und Sonntag]), sondern

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JUDIKATUR
ART.-NR.: 16

Elternteilzeit: Interessenabwägung zwischen Kinderbetreuung und unternehmerischer Krisensituation

ASG Wien 5. 4. 2022, 2 Cga 1/22p; ARD 6797/9/2022

 den Kompromiss-Arbeitszeitvorschlag des ASG (innerhalb von 4 Wochen: 2x nur am Samstag und 1x nur am Sonntag) zu seinem eigenen DG-Arbeitszeitvorschlag machen, damit das ASG in diesem Sinne – somit für seinen eigenen Kompromissvorschlag, der nunmehr als DG-Arbeitszeitvorschlag vorliegt – entscheiden kann.

2. Interessante Artikel rund um die ETZ finden Sie in folgenden PVP-Heften:

 „ Große“ ETZ: Die 7 häu fi gsten Dienstgeberfehler und wie Sie diese vermeiden (Teil 1 + 2; PVP 2017/21, 51 [Februar-Heft] und PVP 2017/29, 84; März-Heft)

 Umstieg von „kleiner“ ETZ auf „große“ ETZ möglich? (PVP 2016/73, 271; Oktober-Heft)

 Praktiker-Checklisten zur ETZ (PVP 2012/20, 73; März-Heft)

 Liegt eine ETZ vor? – Fallbeispiele (PVP 2012/19, 68; März-Heft)

 2 interessante Urteile zur ETZ, die Sie kennen sollten (PVP 2015/64, 239 [September-Heft] sowie PVP 2021/54, 222; August-Heft)

3. Leserservice: Folgende Broschüren und Checkliste können sie als kostenfreies PVP-Leserservice anfordern:

 Broschüre: Elternkarenz und Elternteilzeit (arbeitsrechtlicher Leitfaden; © Sozialministerium)

 Broschüre: Elternteilzeit (© AK Vorarlberg)

 Checkliste: Was ist zu tun bei Schwangerschaft – vor Beginn der Mutterschutzfrist – Mutterschutz – Karenz – Elternteilzeit? (© AK Vorarlberg)

4. Buchtipp: Rechtsratgeber – Ein Kind kommt (Autorin: Mag. Bettina Sabara, Verlag: LexisNexis, ISBN: 978-3-7007-7624-6, Preis: € 38,00 (228 Seiten)

Kommentar des Chefredakteurs: Ein Praxisbuch PUR, das nach meiner Ansicht in jeder Personalabteilung vorhanden sein muss.

Gemäß § 1 Abs 4 der Pendlerverordnung ist bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (zB Gleitzeit) bei der Pendlerrechnereingabe ein Arbeitsbeginn und ein Arbeitsende zugrunde zu legen, das den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entspricht.

Im vorliegenden Streitfall hat der DN folgende „Gestaltungsbandbreite“ herausgefunden:

a) Wurde ein Arbeitsbeginn bis 6:27 Uhr morgens oder ein Arbeitsende zwischen 18:08 Uhr und 18:24 Uhr im Pendlerrechnerformular eingetragen, dann „spuckte“ der Pendlerrechner aus, dass ein großes PP berücksichtigt werden kann, weil sich bei diesen Angaben ergibt, dass aufgrund der ÖffiFahrzeit bzw der Tatsache, dass teilweise kein Öffi mehr verkehrt, die Nutzung der Öffis unzumutbar ist.

Pendlerpauschale bei Gleitzeit

BFG 28. 11. 2022, RV/5100269/2022; ARD 6834/19/2023

b) Bei einem Arbeitsbeginn nach 6:28 Uhr am Morgen oder einem Arbeitsende bis 18:07 Uhr und ab 18:25 Uhr war hingegen nach Angaben des Pendlerrechnerausdruckes die Öffi-Nutzung zumutbar  Anspruch bestand lediglich auf ein kleines PP Aufgrund von Erhebungen wurde festgestellt, dass die weit überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten des DN im Kalenderjahr zwischen 6:28 Uhr am Morgen und vor 18:08 Uhr am Abend liegen. Somit ist es nach Ansicht des BFG dem DN zumutbar, Öffis zu nutzen, und daher steht ihm nur das kleine PP zu. Praxishinweise und -tipps zu Pendlerpauschale und Arbeitnehmerveranlagung (ANV)

1. § 3 Abs 6 der Pendlerverordnung lautet:

„Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer das Ergebnis des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung heranzuziehen und aufzubewahren.“

2. Daraus folgt: Der Pendlerrechnerausdruck ist 7 Jahre lang aufzubewahren. Wird das PP bzw der P€ nicht schon vom DG berücksichtigt, sondern erst bei der ANV (Formular L 1) oder der ESt-Veranlagung (Formular E 1) geltend gemacht, müssen Sie den aufbewahrten Pendlerrechnerausdruck dem Finanzamt vorlegen, wenn dies verlangt wird.

3. Da

a) Steuerpflichtige den Pendlerrechnerausdruck den Abgabenbehörden – so diese es verlangen –vorlegen und

b) die Abgabenbehörden überprüfen müssen, ob das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners inhaltlich richtig ist, dh ob der Steuerpflichtige korrekte Angaben im Pendlerrechner hinsichtlich Wohnort, Arbeitsort, Beginn und Ende der Arbeitszeit und Anzahl der monatlichen Fahrten eingegeben hat,

sind ein PP dann nicht als Werbungskosten und ein P€ dann nicht als Absetzbetrag abziehbar, wenn Steuerpflichtige das ausgedruckte Ergebnis des Pendlerrechners nicht vorlegen.

54 PVP 2/2023 pvp.lexisnexis.at ART.-NR.: 16 JUDIKATUR
THEMAKURZINFO

ART.-NR.: 17

THEMAKURZINFO

Pendlerpauschale bei Gleitzeit BFG 28. 11. 2022, RV/5100269/2022; ARD 6834/19/2023

LOHNABGABENPRÜFUNG

4. Das Finanzamt und das BFG dürfen den Pendlerrechner nicht verwenden, um (anstelle des Steuerpflichtigen) selbst den Anspruch auf PP und P€ zu ermitteln.

5. Hinweis: Obige Ausführungen in den Punkten 1. bis 4. sind abgeleitet aus folgenden BFG-Rechtsprechungen: BFG 11. 2. 2019, RV/7103143/2018 (ARD 6649/12/2019) und BFG 13. 1. 2023, RV/7103521/2021

6. Hilfreiche Info-Links:

a) Pendlerrechner: https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/

b) FAQ zum Pendlerrechner: https://www.bmf.gv.at/services/berechnungsprogramme/pendlerrechner-faq.html

LOHNABGABENPRÜFUNG

Christian Artner (ÖGK Landesstelle Niederösterreich; Lohnabgabenprüfer)

SEG-Zulagen aus Sicht des Abgabenprüfers (Teil 21)

»PVP 2023/17

Abgabenbegünstigt abgerechnete Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (kurz: SEG-Zulagen) zählen mit Sicherheit zu den beliebtesten Prüfschwerpunkten der Lohnabgabenprüfer.

Daher widmet sich diese Artikelserie schwerpunktmäßig folgenden Fragen:

 Worauf konkret schauen Abgabenprüfer?

 Welche Vorkehrungen können bzw sollten Firmen treffen, um möglichst rechtssicher die Abgabenbegünstigung anzuwenden?

 Welche vermeidbaren Fehler treten in der Praxis häufig auf?

Diese Serie – geschrieben aus Sicht des Praktikers – soll allen Beteiligten (HR-Verantwortliche, Berater und Prüfer) ein Leitfaden sein, der sie dabei unterstützt, dass sie,

a) trotzdem diese Regelungen sehr komplex sind, den Überblick behalten und

b) keine unbedachten „Kamikaze-Aktionen“ vornehmen, die dann womöglich zu unangenehmen Überraschungen bei der nächsten Lohnabgabenprüfung (kurz: GPLB) führen.

 Der 1. Teil der Serie in PVP 2020/21, 77 (März-Heft) befasst sich mit den Rechtsgrundlagen für die Abgabenbefreiung.

 In den Teilen 2 bis 5 (PVP 2021/7, 22, Jänner-Heft; PVP 2021/12, 37, FebruarHeft; PVP 2021/22, 80, März-Heft, und PVP 2021/30, 108, April-Heft) informiere ich über die formellen Voraussetzungen, die hinsichtlich der SEG-Zulagen-Abgabenbegünstigung vorliegen müssen, und analysiere hierfür, was genau unter dem Begriff „lohngestaltende Vorschrift“ iSd § 68 Abs 5 EStG zu verstehen ist.

 Ab dem Teil 6 (PVP 2021/42, 168; Juni-Heft) informiere ich praxisorientiert über die materiellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit „prüfsicher“ SEGZulagen abgabenbegünstigt abgerechnet werden können.

55 PVP 2/2023 pvp.lexisnexis.at

 In PVP 2022/32, 110 (April-Heft) und PVP 2022/39, 138 (Mai-Heft) befasse ich mich mit der funktionellen Voraussetzung, die vorliegen muss, damit die SEG-Zulage steuerfrei gewährt werden kann.

 Ab PVP 2022/47, 164 (Juni-Heft) beantworte ich die Frage: „Welche Aufzeichnungen und Nachweise für die Steuerfreiheit von SEG-Zulagen sind erforderlich?“

 Ab PVP 2022/74, 285 (Oktober-Heft) beantworte ich die in der Prüfpraxis stets heikle Frage, wann der Betrag der SEG-Zulage angemessen ist, denn nur dieser Wert kann steuer- und sv-frei (Schmutzzulage) sein.

Verwendete Abkürzungen in diesem Beitrag: BFG ... Bundesfinanzgericht//BMF ... Bundesministerium für Finanzen//DG ... DienstgeberIn//DN ... DienstnehmerIn//GPLB ... Gemeinsame Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen//iHv ... in Höhe von//iSd ... im Sinne des//KV ... Kollektivvertrag//LStR ... Lohnsteuerrichtlinien 2002//SEG ... Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen//Rz Randzahl//ua ... unter anderem//VwGH ... Verwaltungsgerichtshof

6. Rauchfangkehrer: Warum löst gerade bei dieser Branche die Höhe der Schmutzzulage derartig heftige Diskussionen aus?

Das besonders heikle Thema der Angemessenheit von SEG-Zulagen hat in den letzten 15 Jahren an Intensität gewonnen. Auslöser ist vor allem die abgabenrechtliche Beurteilung von Schmutzzulagen, die an Rauchfangkehrer gewährt werden.

Zu obiger „Angemessenheitsdiskussion“ hatte der VwGH wiederholt Gelegenheit, sich konkret zu äußern. Allerdings ist davon auszugehen, dass die eher allgemein gehaltenen Aussagen des VwGH nicht dazu führen werden, dass sich die Diskussionen zwischen DG und GPLB-Prüfer hinsichtlich der Angemessenheit beruhigen bzw beendet sind.

Vielmehr könnten die aktuellen Aussagen des Höchstgerichts (VwGH 30. 6. 2021, Ra 2020/15/0123, ARD 6761/12/2021) die „Angemessenheits-Diskussionen“ bei GPLB-Prüfungen verstärken, schließlich haben die Höchstrichter ganz klar festgehalten, dass die GPLB die für die Steuerfreiheit von SEG-Zulagen vorausgesetzte Angemessenheit auch dann überprüfen darf, wenn die Höhe der jeweiligen Zulage im KV geregelt ist.

 Salzburger Steuerdialog 2008: Startschuss für die Diskussion hinsichtlich der Höhe der steuerlich anzuerkennenden Schmutzzulage gerade bei Rauchfangkehrern

Beim Salzburger Steuerdialog 2008 wurde diskutiert

a) über die steuerliche Behandlung der Schmutzzulage von Rauchfangkehrern, speziell über die angemessene Höhe, sowie

b) über die grundsätzliche Frage, inwieweit aufgrund des technischen Fortschrittes geänderte Rahmenbedingungen vorliegen, und ob daher die von Rauchfangkehrern zu verrichtenden Arbeiten nach wie vor überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung bewirken.

c) Aus verwaltungsökonomischen Gründen, und um eine einheitliche Rechtsauslegung zu erreichen, wurde in Gesprächen mit DN- und DG-Vertretern vereinbart, dass eine Zulage von 8 % angemessen ist.

Das Ergebnis dieser Diskussionen und Besprechungen wurde in die LStR Rz 11130 aufgenommen

 Das war der Auftakt für „emotionalere“ GPLB-Prüfungen: Die Prüfer verwiesen auf die oa Rz der LStR und beurteilten die Höhe der Schmutzzulage, die im anzuwendenden KV geregelt war,

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ART.-NR.: 17 LOHNABGABENPRÜFUNG
pvp.lexisnexis.at

(bis zu 18 % des Lohnes) als „nicht angemessen“ und anerkannten – gemäß der bis 31. 12. 2016 gültigen Weisung in den LStR – lediglich eine Schmutzzulagenhöhe iHv max 8 % des Lohnes als angemessen.

 Nächste Phase: Beschwerden beim Bundesfinanzgericht

Gegen die „Jagd“ auf die Schmutzzulagen setzten sich einige Steuerpflichtige beim BFG erfolgreich zur Wehr.

Die Kernaussagen des BFG Erkenntnisses vom 16. 12. 2014, RV/3100400/2013, ARD 6435/18/2015, lauten (Zitat nach oa ARD; Hervorhebungen durch den Autor):

„Auch bei einer kollektivvertraglich geregelten Zulage wie der Schmutzzulage für Rauchfangkehrer, bei denen die ‚Kehrtage‘ im Kalendermonat überwiegen, sind die Abgabenbehörden zu einer Prüfung der Angemessenheit des Ausmaßes – also der Zulagenhöhe im Verhältnis zum Verschmutzungsgrad – in Hinblick auf eine allfällige Änderung in den Arbeitsbedingungen (durch die vermehrte Umstellung auf Gasheizungen bzw Fernwärme) verpflichtet

Für die ‚Kürzung‘ der Steuerbefreiung hat das Finanzamt Ermittlungen durchzuführen und konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und darf nicht mit dem bloßen Hinweis auf Rz 11130 LStR 2002 von einer Angemessenheit (lediglich) in Höhe von 8 % vom kollektivvertraglichen Bruttolohn ausgehen.“

Aufgrund dieser BFG-Aussagen wurde die Rz 11130 gestrichen.

Andererseits enthielt die Entscheidung unangenehme Vorgaben, die von Praktikern als Bürokratiewahnsinn kritisiert wurden. Zum Teil wurde die Auffassung vertreten, dass die aufgestellten Hürden eine Steuerfreistellung praktisch vereiteln.

Zitat aus dem BFG-Erkenntnis (Hervorhebungen durch den Autor):

„Dazu bedarf es hinsichtlich jedes betroffenen Arbeitnehmers klarer und nachvollziehbarer Feststellungen über das tatsächliche Ausmaß der Verschmutzung und eine allfällige Änderung in den Arbeitsbedingungen (durch die vermehrte Umstellung auf Gasheizungen bzw Fernwärme, auf welche kollektivvertraglich hinsichtlich der Zulagenhöhe nicht reagiert wurde).

Würde sachverhaltsmäßig davon ausgegangen werden können, dass sich im Laufe der Zeit das Ausmaß der Verschmutzung durch Heizungsumstellungen bzw Übernahme zusätzlicher (nicht verschmutzender) Tätigkeiten tatsächlich verändert hat, die Zulagenhöhe aber dennoch immer gleich geblieben ist, könnte dies Zweifel an der Angemessenheit auch einer kollektivvertraglich geregelten Zulage hervorrufen.

Dazu sind Sachverhaltsfeststellungen auch vor Ort (in Form eines Lokalaugenscheines), Befragungen der betroffenen Arbeitnehmer und die Anforderung und Auswertung sämtlicher Arbeitsaufzeichnungen unerlässlich. Die Abgabenbehörde hätte sich auch nicht darauf zurückziehen dürfen, die Lesbarkeit bzw Aussagekraft der vorgelegten Unterlagen einfach nur in Frage zu stellen, sondern hätte die Beschwerdeführerin zur Mitarbeit und Aufklärung auffordern müssen.“

Im Jahr 2017 „schaffte“ es dann noch einmal ein „Rauchfangkehrer-Fall“ zum BFG, wo die Richter die strenge Auslegung des Finanzamtes betreffend Berufsbild und Angemessenheit (wieder) nicht teilten und die Abgabennachverrechnungsbescheide aufhoben. Vonseiten des BMF wurde gegen diese Entscheidung Amtsrevision erhoben.

 Aktueller Verfahrensstand: Der Rechtsstreit befindet sich bereits im 3. Rechtsgang

Der Rechtsstreit um die angemessene Höhe der Schmutzzulagen bei Rauchfangkehrern befindet sich derzeit im 3. Rechtsgang und zeichnet sich ua dadurch aus, dass in den für jedes Bundesland gesondert abgeschlossenen Zusatz-KV jeweils eine unterschiedliche Höhe der Schmutzzulage

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ART.-NR.: 17 LOHNABGABENPRÜFUNG

vereinbart worden ist. Dabei schwankt die Höhe der festgelegten Schmutzzulage in den streitgegenständlichen Jahren je nach Bundesland zwischen rund 8 % und 20 %.

Hinweis Mittlerweile wurde die Schmutzzulage in einzelnen Bundesländern bei den Rauchfangkehrern abgesenkt (teilweise mit Lohnausgleich).

Das Finanzamt vertrat dazu die Meinung, dass es nicht iSd Gesetzgebers gelegen sein kann, die Höhe der Steuerbegünstigung einer SEG-Zulage bei (nahezu) gleicher Tätigkeit von Zufälligkeiten wie dem Tätigkeitsort abhängig zu machen. Wenn innerhalb der Berufsgruppe der Rauchfangkehrer bei gleicher Tätigkeit je nach Bundesland im KV Schmutzzulagen in einer derart unterschiedlichen Höhe vorgesehen sind, dann besteht zur Frage der steuerlichen Angemessenheit seitens der Abgabenbehörde jedenfalls Handlungsbedarf dahin gehend, dass bundesweit eine einheitliche Angemessenheitsgrenze definiert wird.

Eine derartige Abweichung zwischen Mindest- und Höchstausmaß ist tatsächlich erheblich – wie der VwGH im 1. Rechtsgang festgestellt hat (VwGH 22. 11. 2018, Ra 2017/15/0025, ARD 6635/5/2019, und 20. 12. 2018, Ra 2018/13/0001).

Wird der Mindestwert (= rund 8 % des Lohnes) um mehr als das Doppelte übertroffen, dann rechtfertigt dies auch eine entsprechende Kürzung. Leider blieb die spannende Frage vom VwGH unbeantwortet, ab welcher Höhe der Schmutzzulage eine erhebliche Abweichung vorliegt.

Im fortgesetzten Verfahren entschied das BFG, dass der Angemessenheits-Grenzwert dem Mittelwert aus den Zuschlagswerten aller 9 Bundesländer entspricht. Dadurch erschienen den Richtern allenfalls überschießende, aber auch allenfalls zu niedrige Sätze als ausgeglichen. Das „arithmetische Mittel“ landete schließlich vor dem VwGH. Dieser lehnte ab, dass der Angemessenheits-Grenzwert (= Höhe der Schmutzzulage für Rauchfangkehrer, die steuerlich noch als angemessen gilt) auf diese Weise ermittelt wird.

Den 2. Rechtsgang beendet der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 30. 6. 2021, Ra 2020/15/0123, ARD 6761/12/2021. Darin stellt er Folgendes fest:

a) Die vorzunehmende Angemessenheitsprüfung stellt eine Schätzung dar.

b) Der vom BFG auf Basis der 9 Zusatzkollektivverträge gebildete Mittelwert stellt nach Ansicht des VwGH keine taugliche Grundlage für den Angemessenheits-Grenzwert dar.

c) Er begründet seine Ansicht damit, dass die Rechtswidrigkeit der BFG-Entscheidung darauf beruht, dass eine nachvollziehbare Begründung fehlt, warum hinsichtlich der strittigen Zulage der prozentuelle Durchschnittswert als angemessene Höhe anzuerkennen ist.

d) Laut VwGH leitet sich die für die Steuerfreiheit maßgebliche Angemessenheitshöhe aus der Höhe der durch die „Schmutzzulage“ abzugeltenden Aufwendungen ab, was eine für die Praxis neue Herangehensweise notwendig macht.

Auch mit seinen folgenden, zur gleichen Thematik ergangenen Erkenntnissen zeigte der VwGH auf, dass eine Kostenschätzung als Grundlage dienen kann, um die Angemessenheit der Schmutzzulage festzustellen (vgl VwGH 8. 9. 2021, Ra 2020/15/0093; VwGH 9. 7. 2021, Ra 2020/15/0114).

Praxishinweise

1. Zwischenbilanz aufgrund des VwGH-Erkenntnisses, mit dem der 2. Rechtsgang abgeschlossen wurde

Der Praktiker ist damit „so klug als wie zuvor“, schließlich lehnt der VwGH sowohl absolute Prozentsätze als auch absolute Betragswerte ab. Die Angemessenheit bewegt

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sich vielmehr innerhalb einer Schätzungsbandbreite. Liegt die KV-Regelung außerhalb dieser Bandbreite, dann liegt eine erhebliche Abweichung vor und das angemessene Ausmaß ist entsprechend zu kürzen.

Die aktuelle Judikatur des VwGH zeigt auch auf, dass einem Zulagen-Prozentwert keine Aussagekraft mehr für die Angemessenheitsprüfung beigemessen werden kann. Überzeugend legten die Höchstrichter dar, dass üblicherweise der Verschmutzungsgrad eines DN nicht linear mit dem Lohn steigt und auch für unterschiedliche Fixbeträge zwischen den einzelnen DN (etwa Geselle oder Hilfskraft) im Allgemeinen kein Raum für eine sachlich begründetes Argument bleibt.

Um richtig beurteilen zu können, ob eine Schmutzzulage eine für die Steuerfreiheit angemessene Höhe hat, ist zunächst festzustellen, welche Kosten durch die Verschmutzung üblicherweise anfallen und durch den Zuschlag abgegolten werden sollen. Konkret soll dabei der Sach- und Zeitaufwand des DN erfasst werden, der durch die Beseitigung der Verschmutzung üblicherweise erwächst. Erst auf Basis festgestellter üblicher Kosten kann auf das angemessene Ausmaß einer Schmutzzulage geschlossen werden.

2. Vorschau auf das nächste Heft

Der VwGH verlangt, jene Kosten zu ermitteln/schätzen, die üblicherweise durch die Verschmutzung anfallen und durch den Zuschlag abgegolten werden sollen, um auf diese Weise beurteilen zu können, ob eine Schmutzzulage eine für die Steuerfreiheit angemessene Höhe hat.

Aufgrund dieser VwGH-Vorgabe hat das BFG am 28. 6. 2022, RV/7100269/2019 erstmals eine Angemessenheitsprüfung anhand einer Kostenschätzung für jährliche Reinigungskosten der Arbeitskleidung und Kosten der Körperreinigung durchgeführt.

Dieses für die Praxis spannende Urteil, insbesondere wie hierbei das BFG bei seiner Kostenberechnung vorgegangen ist, bespreche ich ausführlich im nächsten Heft.

Der Autor:

Christian Artner ist Mitarbeiter in der Österreichischen Gesundheitskasse (Versicherungsabteilung der Landesstelle Niederösterreich) und als Sozialversicherungsprüfer im Prüfdienst Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) beschäftigt. Er ist als WIFI Trainer (Lehrgang Personalverrechnung), Vortragender und Fachautor tätig.

lesen.lexisnexis.at/autor/Artner/Christian

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»PVP 2023/18

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b) WTH-Spezialratgeber 148 „Die Auswirkungen von Dazuverdienst auf alle Pensionsarten, Ausgabe 2023“

Preis: € 27,00 excl USt und Versandkosten (96 Seiten); Preisstaffel (abhängig von der Bezugsmenge)

(3) Steuerrecht 2023

AutorInnen: em. o. Univ-Prof. Dr. Werner Doralt, Univ.-Prof. Dr. Daniela Hohenwarter-Mayr Verlag: Manz (www.manz.at)

ISBN: 978-3-214-04274-5

Preis: € 39,00 (284 Seiten); ABO-Preis: € 31,20

(4) Lohnverrechnung 2023

AutorInnen: Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA, Mag. Christa Kocher, Mag. Franz Proksch Verlag: Linde (www.lindeverlag.at)

ISBN: 978-3-7073-4723-4

Preis: € 49,00 (340 Seiten); ABO-Preis: € 39,20

Die Rezensionen zu den oben angeführten Werken finden Sie auf der PVP-Website (pvp.lexisnexis.at) unter der Artikel-Nummer „2023/18“ sowie unter dem Menüpunkt „Extras/Spezielles“.

PVP-LESERSERVICE: SO ERHALTEN SIE FOLGENDE DOKUMENTE

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Sollten Sie erst später zur Abonnentenfamilie dazugestoßen sein und daher einzelne PVP-Artikel, die in diesem Heft angesprochen wurden, nicht verfügbar haben, dann schicken wir Ihnen diese gerne als kostenloses PVP-Leserservice zu.

Textmuster eines Zwischenzeugnisses

Textmuster eines einfachen Dienstzeugnisses

Broschüre 2023 zum Dienstleistungsscheck

Informationen zum Dienstleistungsscheck 2023

mBGM: Fragen-Antworten-Katalog (Stand: 1. 1. 2023)

Anleitung WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU); Stand: 13. 1. 2023

Brutto-Netto-Tabelle Angestellte und Arbeiter 2023

Informationsmaterial zur Elternteilzeit

 Broschüre: Elternkarenz und Elternteilzeit (arbeitsrechtlicher Leitfaden; © Sozialministerium)

 Broschüre: Elternteilzeit (© AK Vorarlberg)

 Checkliste: Was ist zu tun bei Schwangerschaft – vor Beginn der Mutterschutzfrist –Mutterschutz – Karenz – Elternteilzeit? (© AK Vorarlberg)

Fragen und Antworten zum IT-KV 2023 (© WKO)

60 PVP 2/2023 pvp.lexisnexis.at ART.-NR.: 18

Print und Online führend!

Doralt, Kirchmayr, Mayr, Zorn (Hg.)

Einkommenssteuergesetz

Kommentar inkl. 23. Nachlieferung

Loseblatt in 3 Leinenbänden ca. 7.100 Seiten

ISBN 978-3-85114-861-9

EUR 370,–

Subskriptionspreis bis 30.4.2023: EUR 296,–

Mit Stand 1.11.2022 werden in der 23. Lieferung ua wesentliche Neuerungen kommentiert:

§ 6 Bewertung (Z 4-9, 13, 15, 16)

§ 10 Gewinnfreibetrag

§ 11 Investitionsfreibetrag

§ 23a Verluste bei kapitalistischen Mitunternehmern mit beschränkter Haftung

§ 28 Vermietung und Verpachtung

§ 36 Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

§ 93 Abzugspflicht

§ 94 Ausnahmen von der Abzugspflicht

§ 95 Schuldner und Abzugsverpflichteter

§ 96 Abfuhr der Kapitalertragsteuer

§ 97 Steuerabgeltung

Erhältlich im Buchhandel und auf facultas.at

Redaktionsteam:

Ing. Mag. Ernst Patka (Chefredakteur)

Mag. Rainer Kraft

Birgit Kronberger, MBA

Sarah Passegger

in Zusammenarbeit mit Christian Artner

Impressum:

Offenlegung gemäß § 25 MedienG:

Lektorat und Autorenbetreuung:

Mag. Evelyn Hahn

1020 Wien, Trabrennstraße 2A

Tel. +43-1-534 52-1562, Fax DW 146

E-Mail: evelyn.hahn@lexisnexis.at

Abonnentenservice:

Tel. +43-1-534 52-0 | Fax DW 141

E-Mail: kundenservice@lexisnexis.at

Medieninhaber und Herausgeber iSd § 1 (1) Z 8 und 9 MedienG: LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG | Sitz: Trabrennstraße 2A, 1020 Wien | Unternehmensgegenstand: LexisNexis ARD Orac ist ein führender Fachverlag in Österreich im Bereich Steuern, Recht und Wirtschaft, der die Tradition der Verlagshäuser Orac und ARD unter internationalem Dach fortführt. LexisNexis ARD Orac ist ein Tochterunternehmen der international tätigen Verlagsgruppe RELX Group, deren Legal Division weltweit unter dem Namen LexisNexis firmiert. | Grundlegende Richtung: Rechtsinformation und Wirtschaftsinformation; aktuelle rechtliche

Neuerungen | Geschäftsführung: Mag. Susanne Mortimore | Unbeschränkt haftender

Gesellschafter: Orac Gesellschaft m.b.H., Trabrennstraße 2A, 1020 Wien | Kommanditist: Reed Messe Salzburg Gesellschaft m.b.H., Am Messezentrum 6, 5021 Salzburg | Beteiligungsverhältnisse: Alleiniger Gesellschafter der Orac Gesellschaft m.b.H.: Reed Elsevier Austria GmbH, Am Messezentrum 6, 5021 Salzburg | Gesellschafter der Reed Messe Salzburg Gesellschaft m.b.H.: Reed Elsevier Overseas B.V., Radarweg 29, 1043 NX Amsterdam (0,1 %), Reed Elsevier Austria GmbH, Am Messezentrum 6, 5021 Salzburg (99,9 %) | Alleiniger Gesellschafter der Reed Elsevier Austria GmbH: Reed Elsevier Overseas B.V., Radarweg 29, 1043 NX Amsterdam | Alleiniger Gesellschafter der Reed Elsevier Overseas B.V.: Reed Elsevier Holdings B.V., Radarweg 29, 1043 NX Amsterdam | Gesellschafter der Reed Elsevier Holdings B.V.: RELX Group plc, 1-3 Strand (http://www.relxgroup.com/aboutus/ Pages/Home.aspx), London WC2N 5JR (50 %), Reed Elsevier Holdings Ltd., 1-3 Strand, London WC2N 5JR (50 %) | Gesellschafter der RELX Group plc: RELX PLC (52,9 %), RELX NV (47,1 %) | Gesellschafter der RELX PLC: mehr als 75 % im Streubesitz | Gesellschafter der RELX NV: mehr als 75 % im Streubesitz | Gesellschafter der Reed Elsevier Holdings Ltd.: RELX Group plc (100 %)

Anzeigen & Mediadaten:

Alexander Mayr

1020 Wien, Trabrennstraße 2A

Tel. +43-1-534 52-1116, Fax DW 144

E-Mail: anzeigen@lexisnexis.at http://lesen.lexisnexis.at/zs/pvp/ mediadaten.html

Derzeit gilt Anzeigenpreisliste Stand Jänner 2023 | Redaktion: Trabrennstraße 2A, 1020 Wien | Verlags- und Herstellungsort: Wien | Die Zeitschrift erscheint 12-mal im Jahr | Einzelheftpreis 2023: 27 €; Jahresabonnement 2023: 310 € inkl. MWSt bei Vorauszahlung; Preisänderungen vorbehalten | Bankverbindung: Bank Austria, IBAN: AT84 1200 0504 2346 8600, BIC: BKAUATWW | Abbestellungen sind nur zum Jahresschluss möglich, wenn sie bis spätestens 30. 11. schriftlich einlangen | Druck: Prime Rate GmbH, Megyeri út 53, H-1044 Budapest. Best.-Nr. 55.00.00. ISSN 1996-238X.

Verlagsrechte: Die in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieser Zeitschrift darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – durch Fotokopie, Mikrofilm, Aufnahme in eine Datenbank oder auf Datenträger oder auf andere Verfahren – reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere Datenverarbeitungsanlagen, verwendbare Sprache übertragen werden. Das gilt auch für die veröffentlichten Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie vom Einsender oder von der Schriftleitung redigiert, erarbeitet oder bearbeitet wurden und daher Urheberrechtsschutz genießen. Fotokopien für den persönlichen und sonstigen eigenen Gebrauch dürfen nur von einzelnen Beiträgen oder Teilen daraus als Einzelkopie hergestellt werden. Bitte beachten Sie: Für Veröffentlichungen in unseren Zeitschriften gelten unsere AGB für Zeitschriftenautorinnen und -autoren (abrufbar unter https://www.lexisnexis.at/agb/agb-zeitschriftenautoren/) sowie unsere Datenschutzerklärung (abrufbar unter https://www.lexisnexis.at/datenschutzbestimmungen/).

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Ergebnis einer von LexisNexis beau ragten Befragung durch IPSOS Ende 2021 unter 226 österreichischen Rechtsanwält:innen & Steuerberater:innen             

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