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Privates Schiedsgericht - \u00D6ffentlicher Rechtsweg ausgeschlossen!?

Privates Schiedsgericht - Ordentlicher Rechtsweg ausgeschlossen!?

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Du willst das Recht des Staates nicht, dann gründ’ Dein eignes Schiedsgericht Und schreib in die Verträge rein: Ihr habt kein Recht, das Recht ist mein!

Diesen Reim haben sich offensichtlich die Berliner Synchron GmbH (BSG) und ihr Kunde Sony auf die Fahne geschrieben. Denn in ihren Verträgen finden sich neuerdings Klauseln, mit denen wir verpflichtet werden sollen, die uns zustehenden Ansprüche vor einem privaten Schiedsgericht geltend machen zu müssen. Ein Versuch, der darauf gerichtet ist, uns die Möglichkeit zu nehmen, den ordentlichen Rechtsweg, also unsere Rechte vor ordentlichen unabhängigen Gerichten, durchzusetzen. Denn diese ordentlichen Gerichte haben uns Schauspielerinnen und Schauspielern zunehmend Recht gegeben, wenn wir eine angemessene und faire Vergütung eingeklagt haben. Das scheint den Produzenten ein Dorn im Auge zu sein.

Wir brauchen ohnehin viel Kraft und viel Mut, wenn wir die uns zustehenden Rechte, die uns vorenthalten werden, durchsetzen wollen. Das gilt vor allem, wenn es ums Geld geht. Wer traut sich schon, gegenüber dem Arbeitgeber auf sein Recht zu pochen, oder gar den Klageweg zu beschreiten. Wir kennen alle die Konsequenzen. So schwer es ist, rein zu kommen ins Synchrongeschäft, rausfliegen geht ganz schnell …

Nun haben es dennoch in der Vergangenheit einige wenige Kolleginnen und Kollegen von uns in die Hand genommen, sich für das Recht der angemessenen Vergütung einzusetzen – sie haben den Klageweg beschritten und eine angemessene Vergütung nach § 32a des Urheberrechtsgesetzes gefordert. Neben Mut und Kraft bedarf es dann auch noch entsprechender finanzieller Mittel, denn solch ein Prozess nimmt viel Zeit in Anspruch und ist nicht gerade günstig.

Hier konnten unsere Berufsverbände IVS und BFFS Hilfestellung leisten. Über die Jahre (beinahe Jahrzehnte) hat sich für die Synchronbranche bei den Gerichten nunmehr eine Spruchpraxis entwickelt – eine von den Gerichten einheitlich entwickelte Vorgehensweise zu bestimmten Fragen – die einigermaßen eindeutige Signale in die Branche sendet, wie mit derartigen Vergütungsansprüchen umzugehen ist und wie sie zu berechnen sind. Eine Spruchpraxis, die für Rechtssicherheit sorgt, wenn wir einen eigenen Anspruch geltend machen wollen, schließlich sind dann schon belastbare Anhaltspunkte gegeben, die Orientierung bieten. Sie zeigen auf, dass in der Synchronbranche generell ein Missverhältnis bei der Vergütung besteht. So stellte das Landgericht München kürzlich fest, dass die gezahlten Gagen in dieser Branche grundsätzlich unangemessen niedrig sind. Eine Feststellung, der sich die Synchronproduzenten, Verleiher und Sender nur zu gerne entziehen wollen.

Und die Berliner Synchron GmbH (BSG) meint nun, einen Weg gefunden zu haben, sich dieser Spruchpraxis zu entziehen: In Verträgen mit Synchronschauspielerinnen und Synchronschauspielern, die sich auf Projekte für Sony beziehen, hat die BSG eine sogenannte „Schiedsklausel“ aufgenommen. Danach dürfen Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 32a des Urheberrechtsgesetzes nur noch vor einem privaten Schiedsgericht geltend gemacht werden, das aus einem „Einzelschiedsrichter“ bestehen soll. Ein Klageverfahren vor den staatlichen Gerichten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Damit ist der Weg zu eben den Gerichten, die die besagte Spruchpraxis entwickelt haben, versperrt!

Damit aber noch nicht genug: Ein privates Schiedsgericht ist an eine derartige Spruchpraxis nicht gebunden! Es können vollkommen andere Maßstäbe angesetzt werden, die dann nicht von einer höheren Instanz überprüft werden – denn eine solche gibt es dann schlichtweg nicht. Hinzu kommt, dass die Kosten allein für die Anrufung des Schiedsgerichts um ein Vielfaches höher sind, als es bei den staatlichen Gerichten der Fall ist. Geht man bspw. von einer Forderung von 20.000 Euro aus (zur Erinnerung: Für die Blockbuster „Fluch der Karibik“ wurde dem Kollegen Marcus Off aufgrund des außerordentlichen Erfolges der Filme knapp 100.000 Euro von den Gerichten zugesprochen), so können allein die Kosten für die Schiedsgerichtsbarkeit nach der entsprechenden Schiedsordnung mindestens 2.500 Euro, bei mehreren Parteien auf der Gegenseite (was in Verfahren nach § 32a UrhG nicht unüblich ist) jedoch bis zu 20.000 Euro betragen – und dabei sind die Kosten der Rechtsanwälte noch nicht berücksichtigt. Bei einem staatlichen Gericht betragen die Gerichtskosten für die erste Instanz dagegen gerade einmal etwas über 1.000 Euro.

Klar, die BSG wird diese Klausel nicht aus eigenem Antrieb, sondern aufgrund einer Vorgabe durch ihren Kunden (Sony) aufgenommen haben. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob ein Unternehmen, das sich selbst zu „seriösen Zahlungsmodalitäten“ und hohen Qualitätsstandards verpflichtet, nicht auch die Belange derjenigen im Blick haben sollte, die für dieses Unternehmen tätig werden.

Und uns stellt sich die Frage, wenn die Klausel nicht verschwindet, welchen Reim wir uns auf die Fahnen schreiben!

Heinrich Schafmeister & Till Völger

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