bAV-Magazin 2011

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bAV-Magazin 2011 Betriebliche Altersvorsorge im Aufwind! Neueste Studien, Produkte und Dienstleistungen

www.wmd-brokerchannel.de Printausgabe Ausgabe - März 2011 - 10 â‚Ź


Monika M. – Allianz Maklerbetreuerin

Sie haben die Allianz auf Spitzenplätze beim AssCompact Award Maklerservice gewählt. Zum zweiten Mal in Folge erreichen wir in der Kategorie Vertriebsunterstützung bAV den ersten Platz. Und wie im Vorjahr belegen wir einen hervorragenden dritten Platz in der Kategorie Vertriebsunterstützung private Vorsorge. Unseren Dank verbinden wir mit dem Versprechen, uns auf diesem Erfolg nicht auszuruhen. Unsere Experten sind auch zukünftig in allen Kompetenzfeldern immer auf dem neuesten Stand.

Zu den relevanten Themen und Produkten bieten Ihnen unsere Maklerbetreuer so schnellen und umfassenden Service. Und auf Wunsch macht Sie die Allianz Maklerakademie mit noch tiefer gehenden Kenntnissen fit für den Markt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Maklerbetreuer oder unter www.makler.allianz.de


EDITORIAL | bAV 2011

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

die Finanz- und Wirtschaftskrise scheint nun endlich überwunden. Es geht wieder aufwärts, die Jobangst steht Umfragen zufolge nicht mehr an erster Stelle der Befragten. Nach dem Konsumwachstum rückt nun bei den Bundesbürgern auch das Thema Altersversorgung wieder stärker in den Blickpunkt und damit auch die bAV. Die Risiken der demografischen Entwicklung fordert die bAV in besonderer Weise, denn die Versorgungswerke müssen sich darauf einstellen, deutlich längere Pensionsansprüche als geplant auszuzahlen. Zudem gelten seit dem 1.1.2010 die neuen Regelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. Dies stellt die Unternehmen hinsichtlich der bAV vor neue Herausforderungen. Darauf reagieren

nun vermehrt kleinere und mittlere Unternehmen in Deutschland wie eine aktuelle Studie zeigt. So wollen gut ein Drittel der Personalverantwortlichen in kleinen und mittleren Unternehmen den Anteil der bAV steigern. Auch immer mehr Arbeitnehmer wollen die Möglichkeiten einer eigenfinanzierten Altersvorsorge nutzen. Also gute Chancen für die bAV, denn der Trend der durch die demografische Entwicklung weiter abnehmenden Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht umkehrbar. Lesen Sie dazu mehr in dieser PrintAusgabe des wmd-brokerchannel. Wir wünschen Ihnen eine gute Zeit, viele Termine und den „bAV-Erfolg“! Ihr Team vom wmd-brokerchannel Friedrich A. Wanschka, Astrid Klee, Matthias Heß, Martin Witt und Tobias Strenk

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bAV 2011 | INHALTSVERZEICHNIS

UMFRAGEN + STUDIEN    6

Beschäftigte investierten im Jahr 2008 rund 7 Milliarden Euro in betriebliche Altersvorsorge

UMFRAGE bAV-Magazin „Welchen besonderen Mehrwert habe Versicherungsmakler und Kunden bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

19 [pma:]

Finanz-und Versicherungsmakler GmbH

19 Swiss Life   20 IVAG

7

Kundenbefragung: Vertrauensvorsprung

14 Württembergische Vertriebsservice GmbH   20 Zurich Gruppe Deutschland

für betriebliche Altersversorgung   14 WWK Versicherungen    8

22 Hannoversche Leben

Arbeitgeber informieren zu wenig über betriebliche Altersvorsorge

14 Fortis Deutschland Lebensversicherung AG

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Neue ERGO-Studie zeigt:

15 Vereinigte Post. Die Makler AG

Betriebsrente wird massiv unterschätzt

22 HanseMerkur Versicherungsgruppe   23 Kölner Pensionskasse VVaG   15 Helvetia   23 Fidelity International

10 Betriebliche Altersvorsorge:

Experten prognostizieren Boom für das

16 Versicherungsverbund Die Continentale   24 ERGO Lebensversicherung

Jahr 2011   16 Stuttgarter Management GmbH

24 ebase

11 Mercer erhält Auszeichnung als „Weltweit bester Anbieter im Bereich bAV-

17 MPC Münchmeyer Petersen Capital AG   25 Generali Deutschland

Verwaltung“   18 Nürnberger Versicherungsgruppe   12 bAV-Rating:

18 Lebensversicherung von 1871 a. G.

IVFP bringt Licht ins Dunkel

SicherungsManagement GmbH

26 Bayerische Beamten Lebensversicherung   27 Deutsche Unterstützungskasse e.V.   27 Generali Versicherungen

FACHBEITRÄGE   28 Was werden die Themen des Jahres?

bAV-Thema 2011 –

„bAV statt Gehaltserhöhung“

31 Sind Altersvorsorgeprodukte transparent?   34 Appell: Schlankheitskur für die betriebliche Altersversorgung   36 Vertriebliche Ansätze für eine Betriebsrente in der Unterstützungskasse   38 Aus gesparten Unternehmenssteuern Privatvermögen aufbauen   40 Steuerliche Optimierung bestehender GGF-Pensionszusagen   42 bAV mit Unitised-With-Profits:

Abgesichert in allen Marktlagen

44 Die Entgeltumwandlung als Erfolgsmodell in kleinen und mittleren Unternehmen

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46 bAV-Verträge beibehalten!

Zinstief kann Rente halbieren

[Wir sind das Fundament für Ihre Perspektiven:]

48 Betriebliche Altersvorsorge schöpft Potenzial für Unternehmen voll aus   50 Absolute Return: Breite Diversifikation sorgt für Risikominimierung

RECHTSPRECHUNG + URTEILE

Maklerorientierung Maklerzufriedenheit Solidität

exzellent

52 Aktuelle Rechtsprechung zur

betrieblichen Altersversorgung

54 Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten   56 Betriebliche Altersvorsorge und ausgewählte Rechtsfragen   61 AfW: bAV-Beratung durch

Versicherungsmakler ist zulässig

62 Auswirkungen des Versorgungsausgleich auf Unterstützungskassenzusagen   64 Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente   64 Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer betrieblich geschlossenen Lebensversicherung   66 Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungen

BILDUNG   68 Studium Betriebswirt/-in bAV (FH):

entscheidender Karriereimpuls für

bAV-Profis

69 Gestaltungsmöglichkeiten der

betrieblichen Altersversorgung

VERANSTALTUNGEN   70 Beratung in der betrieblichen

Altersversorgung im Umbruch

IMPRESSUM 54

Sie sind MAKLER

ODER MEHRFACHAGENT und

auf der Suche nach einem Maklerpool mit erstklassiger persönlicher Betreuung? Dann sind Sie bei einem FullService-Anbieter wie [pma:] genau richtig.

Impressum

Partner für Finanzdienstleister

Münsterstr. 111 | 48155 Münster Tel. 0251 70017-108 info@pma.de | www.pma.de


bAV 2011 | UMFRAGEN + STUDIEN

Beschäftigte investierten im Jahr 2008 rund 7 Milliarden Euro in betriebliche Altersvorsorge

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Beschäftigte in Deutschland investierten im Jahr 2008 durchschnittlich 273 Euro ihres Bruttojahresverdienstes über eine Entgeltumwandlung in ihre betriebliche Altersvorsorge. Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) waren das 0,7% der Bruttoverdienste. Hochgerechnet auf alle Beschäftigten in Deutschland entspricht das einem Gesamtvolumen von rund 7 Milliarden Euro. Beschäftigte in Branchen mit hohem Verdienstniveau investierten mehr in die betriebliche Altersvorsorge als Beschäftigte in Niedriglohnbranchen. Am höchsten fiel mit 1,6% der Anteil der umgewandelten Bruttoverdienste in der Finanzbranche – Finanzund Versicherungsdienstleistungen – aus. Das waren je Beschäftigten jährlich 889 Euro. Die niedrigsten Anteile wurden in der Leiharbeitsbranche – der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften – mit 0,1% und bei Wach- und Sicherheitsdiensten sowie Detekteien mit 0,2% ermittelt. Die Arbeitnehmer investierten hier jährlich 29 Euro beziehungsweise 45 Euro. Die Größe des Arbeitgebers, gemessen an der Anzahl der Beschäftigten, ist im Gegensatz zur Branche für die Entscheidung der Beschäftigten zur Entgeltumwandlung nicht relevant. In allen betrachteten Unternehmensgrößenklassen betrug der Anteil der umgewandelten Verdienste zwischen 0,7% und 0,8%.

Bei einer Entgeltumwandlung verzichten Arbeitnehmer freiwillig auf einen Teil ihres künftigen Verdienstes. Im Gegenzug erhalten sie vom Arbeitgeber die Zusage auf eine im Rentenalter auszuzahlende wertgleiche Betriebsrente. Seit dem Jahr 2002 haben alle Beschäftigten ein gesetzliches Anrecht, vom Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung zu verlangen, sofern der jeweilige Tarifvertrag dem nicht entgegen steht. Um den Aufbau der betrieblichen Altersvorsorge zu stärken, wird die Entgeltumwandlung staatlich gefördert. Bis zu einer Obergrenze ist der umgewandelte Betrag für Beschäftigte und Arbeitgeber steuer- und sozialabgabenfrei. Dies sind Ergebnisse der alle vier Jahre durchgeführten Arbeitskostenerhebung. Für das Berichtsjahr 2008 wurde erstmalig der Anteil der Entgeltumwandlung erhoben. Weitere Ergebnisse zu Arbeitskosten bietet die Fachserie 16, die im Publikationsservice von Destatis kostenlos erhältlich ist. Ergebnisse über die Zahl der Beschäftigten mit Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden Mitte Februar 2011 veröffentlicht. Quelle: Roland Günther, Statistisches Bundesamt

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UMFRAGEN + STUDIEN | bAV 2011

Kundenbefragung: Vertrauensvorsprung für betriebliche Altersvorsorge

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Die betriebliche Altersversorgung (bAV) genießt bei Deutschen mit Abstand das größte Vertrauen unter den Vorsorgeformen. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Telefonbefragung, die die Firma SMARTcompagnie im Auftrag der Canada Life zum Thema Altersvorsorge durchgeführt hat. Die Antworten aus den Privathaushalten zeigen: Betriebsrenten haben in der Bevölkerung einen deutlichen Vertrauensvorsprung – auch vor der gesetzlichen Rentenversicherung. Dennoch ist die Verbreitung der bAV noch ausbaufähig. Wenn es um die Altersvorsorge geht, haben viele Deutsche ein schlechtes Gewissen. Rund 26 Prozent sind sich bewusst, dass sie mehr für ihre finanzielle Absicherung tun müssen, aber unsicher bei der Wahl der geeigneten Anlage. Für weitere 25 Prozent gilt dies zumindest teilweise, für 11 Prozent eher weniger. Der Rest fühlt sich nicht betroffen. „Kunden kennen den Vorsorgebedarf“, sagt Günther Soboll, Hauptbevollmächtigter der Canada Life für Deutschland. „Viele würden gern mehr für das Alter tun. Aber aus Angst, eine falsche Entscheidung zu treffen, wird der Abschluss häufig aufgeschoben – fatal, wenn man an die Zukunft denkt.“ Breite Zustimmung für die bAV Dabei gibt es beim Vertrauen klare Präferenzen. Die mit Abstand größte Zustimmung unter den verschiedenen Anlagemöglichkeiten genießt die Betriebsrente: Rund 58 Prozent der Befragten geben an, beim Thema Vorsorge grundsätzlich in die bAV zu vertrauen. Zehn Prozent weniger setzen auf Sparbriefe, Bankanlagen und Festgelder (48 Prozent), danach folgen Immobilien-Anlagen (43 Prozent), die gesetzliche Rentenversicherung (38 Prozent), Riester-Renten (36 Prozent) und private Lebens- und Rentenversicherungen (29 Prozent). Weniger vertrauenswürdig halten die Deutschen Wertpapiere und Investmentfonds (17 Prozent), Fondssparpläne (13 Prozent) sowie die Rürup-Rente (8 Prozent). 8 Prozent trauen keinem Modell. Mehrfachnennungen waren möglich.

Trotz des vergleichsweise hohen Vertrauens in der Bevölkerung wird die Betriebsrente noch nicht im möglichen Umfang genutzt: Nur 57 Prozent der Befragten geben an, dass ihr Arbeitgeber eine bAV im Unternehmen anbietet.Die restlichen Personen sind entweder keine Arbeitnehmer (ca. 20 Prozent) oder erhalten trotz rechtlichem Anspruch kein Angebot von ihrem Arbeitgeber. Damit gehen ca. 30 Prozent der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer leer aus.

Selbst wenn der Arbeitgeber eine Betriebsrente im Unternehmen offeriert, wird die Möglichkeit nicht immer ausgeschöpft: Über 14 Prozent der Arbeitnehmer gehen offensichtlich nicht auf das bAV-Angebot ein. Als Begründung geben rund 34 Prozent an, sich schlecht zu Produkten, steuerlichen Aspekten oder Gesetzen informiert zu fühlen. Für gut 32 Prozent ist die bAV zu unflexibel und 15 Prozent beklagen, dass der Arbeitgeber keine Zuschüsse zahlt. Der Rest macht andere Gründe geltend. „Tatsache ist: Rund ein Drittel der Arbeitnehmer hat noch keine bAV“, sagt Soboll. „Entweder, weil das Unternehmen kein Angebot bereit hält oder es an Informationen fehlt – eine Steilvorlage für den Vertrieb.“ Canada Life bietet eine bAV-optimierte Unitised-With-Profits-Police an, die Renditechancen ermöglicht und gleichzeitig ein Sicherheitspolster bereit hält. Kernstück von GENERATION business ist ein Glättungsverfahren, das speziell auf turbulente Börsenzeiten zugeschnitten ist und Schwankungen der Wertpapiermärkte ausgleicht. Die Versicherung kann über die Durchführungswege Direktversicherung, rückgedeckte Unterstützungskasse und rückgedeckte Pensionszusage eingesetzt werden. Aufgrund der zusätzlichen Anforderungen innerhalb der betrieblichen Altersversorgung ist auch zum Rentenbeginn die Summe der eingezahlten Beiträge sowie eine sich daraus ergebende Rente garantiert. 7


bAV 2011 | UMFRAGEN + STUDIEN

Arbeitgeber informieren zu wenig über betriebliche Altersvorsorge 45 Prozent der erwerbstätigen Bundesbürger beklagen, von ihrem Arbeitgeber keine Angebote zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu bekommen.

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Vor allem Berufstätige mit einem Nettoverdienst zwischen 1.000 und 2.000 Euro im Monat gehen häufig leer aus: 54 Prozent berichten, von den eigenen Personalverantwortlichen über keinerlei betriebliche Altersvorsorgemodelle informiert worden zu sein. Das, obwohl der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht informieren muss. Wird eine bAV angeboten, dann ist die Nachfrage unter den Beschäftigten groß. 85 Prozent der Arbeitnehmer, für die eine entsprechende Vorsorgemöglichkeit besteht, nehmen diese auch in Anspruch. Dies ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung unter 1.002 Deutschen durch das IMWF Institut für Management- und Wirtschaftsforschung im Auftrag der Hannoverschen Leben.

Bei Geringverdienern großer Handlungsbedarf Trotz der großen Bereitschaft der Deutschen, eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen, sind viele Befragte unzufrieden mit der Qualität ihrer bAV-Beratung. Knapp jeder zweite Berufstätige (47 Prozent) fühlt sich über die Möglichkeiten dieser Vorsorgeform nicht ausreichend informiert. Hinzu kommt: 71 Prozent der Befragten, die kein Beratungsangebot erhalten haben, wissen meist nicht einmal, dass 8

sie einen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge haben. Vor allem Geringverdiener sind sich ihrer Rechte in der betrieblichen Altersvorsorge nicht bewusst. Während knapp die Hälfte aller Befragten mit einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von mehr als 3.000 Euro über die Beratungspflicht ihres Arbeitgebers Bescheid weiß, sind bei den Kleinverdienern (< 1.000 Euro Netto) 80 Prozent nicht informiert. Dabei profitieren letztere ganz besonders von dieser Art der Altersvorsorge. Uninformierte Steuervorteile

Arbeitnehmer

verschenken

“Angesichts der drohenden Versorgungslücke in Deutschland sind diese Zahlen ein Alarmsignal”, erklärt Andreas Hülsing, bAV-Experte bei der Hannoverschen Leben. “Die betriebliche Altersvorsorge zählt für die Arbeitnehmer zu den attraktivsten Möglichkeiten, um die erodierende staatliche Rente zu kompensieren. Die Entgeltumwandlung ist ein Muss für jeden Arbeitnehmer.” Denn: Jeder Mitarbeiter hat heute die Möglichkeit, die betriebliche Altersvorsorge direkt aus dem eigenen Bruttoeinkommen zu finanzieren. Der gängigste und flexibelste Durchführungsweg hierfür ist die betriebliche Direktversicherung. Der gewünschte Beitrag wird automatisch vom Bruttogehalt einbehalten und in eine Rentenversicherung eingezahlt - und zwar steuer- und sozialversicherungsfrei. Anders als bei vielen gängigen Altersvorsorgemöglichkeiten unterstützt der Staat den Sparer somit aktiv beim Aufbau der eigenen Altersvorsorge. Insgesamt können Arbeitnehmer von ihrem Bruttogehalt monatlich bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2010: jährlich 2.640 Euro) steuerfrei in ihre Altervorsorge investieren. Interessant: Anders als bei der Riesteroder Basis-Rente hat der Arbeitnehmer bei Ablauf des Vertrages zudem die Möglichkeit, neben der Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu wählen. Quelle: Hannoversche Lebensversicherung AG


UMFRAGEN + STUDIEN | bAV 2011

Neue ERGO-Studie zeigt: Betriebsrente wird massiv unterschätzt

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Mehr als 3.000 Unternehmen wurden befragt

Die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung werden bei weitem nicht erkannt und ausgeschöpft: Das zeigt eine neue Studie der ERGO Lebensversicherung, für die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber befragt wurden. Mehr als 3.000 Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten und fast 500 Freiberufler wurden persönlich durch TNS Infratest zu verschiedenen Aspekten der betrieblichen Altersversorgung befragt. Zudem hat das Marktforschungs- und Beratungsinstitut Heute und Morgen online über 1.000 Arbeitnehmer befragt und ergänzend dazu vertiefende Einzelinterviews geführt. Arbeitnehmer wissen der Studie zufolge zu wenig über die betriebliche Altersversorgung und haben einen hohen Informationsbedarf. 85 Prozent der Befragten ist beispielsweise nicht bekannt, dass gesetzlich rentenversicherte Mitarbeiter seit 2002 einen Rechtsanspruch auf die so genannte Entgeltumwandlung haben. Der Arbeitgeber ist seitdem verpflichtet, auf Wunsch des Arbeitnehmers einen Teil seines Lohns oder Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung zu investieren. Weiterhin gibt rund ein Drittel der Befragten ohne Betriebsrente an, eine betriebliche Altersversorgung abschließen zu wollen, wenn diese bei einem Arbeitgeberwechsel weitergeführt werden kann – eine Voraussetzung, die schon heute erfüllt ist. Nur 29 Prozent der befragten Arbeitnehmer haben bisher eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen, obwohl 60 Prozent eine Betriebsrente durch ihren Arbeitgeber angeboten wird. Jeder zweite junge Arbeitnehmer will jedoch mittel- bis langfristig eine betriebliche Altersversorgung abschließen. Allerdings zeigen die Umfrageergebnisse auch, dass erst 37 Prozent der kleinen und mittelgroßen Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bisher die Möglichkeit einräumen, über ihren Betrieb für das Rentenalter vorzusorgen. 62 Prozent der Betriebe, die bisher keine Betriebsrente bieten, planen sicher nicht, eine betriebliche Altersversorgung einzurichten, obwohl Steuervorteile locken. Dabei wird die Betriebsrente für Unternehmen bei der Gewinnung und Bindung von Fach- und Führungskräfte immer bedeutender. „Besonders mittelständische Unternehmen sollten sich klar darüber werden, dass eine voll oder teilwei-

se arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente ein Vorteil im Wettbewerb um talentierte Arbeitskräfte ist“, erläutert Frank Neuroth, Vorstandsmitglied der ERGO Lebensversicherung AG und verantwortlich für die betriebliche Altersversorgung. „Für fast 60 Prozent der Befragten ist dies ein Grund, eine betriebliche Altersversorgung abzuschließen.“ Die Umfrage bestätigt, dass die Zufriedenheit der Betriebe und Arbeitnehmer, die bereits eine betriebliche Altersversorgung haben, groß ist. Deutlich wird auch, dass die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung von der Betriebsgröße abhängt: Während drei Viertel der Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet haben, bietet nur ein Viertel der Kleinbetriebe mit maximal vier Beschäftigten eine Betriebsrente. Daher sieht Frank Neuroth insbesondere bei kleineren Unternehmen Nachholbedarf. „Natürlich ist uns bewusst, dass es um ein relativ komplexes Altersvorsorgeprodukt geht. Dass die Wissenslücken jedoch so groß sind, hat uns überrascht. Daher empfehlen wir jedem Arbeitnehmer, sich zu dem eigenen Anspruch auf eine Betriebsrente beraten zu lassen.“ Quelle: ERGO Versicherungen AG

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Betriebliche Altersvorsorge: Experten prognostizieren Boom für das Jahr 2011

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Steigende Löhne und Gehälter werden im Jahr 2011 zu verstärkten Investitionen in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) führen. Dies sagen die beiden Geschäftsführer der Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung, Thomas Henseler und Thomas Kaufmann voraus. Ihre Prognose stützen die beiden auf eigene Berechnungen und auf eine jüngst veröffentlichte Umfrage von Handelsblatt/Finance Today. Ihr zufolge halten 64 Prozent der Arbeitnehmer die Forderungen der Gewerkschaften nach mehr Einkommen für gerechtfertigt. Fast 30 Prozent der Befragten wollen diese Gehaltssteigerungen in eine bessere Altersvorsorge investieren.

Betriebliche Altersvorsorge beliebter als Riester-Rente Thomas Kaufmann: "Erfahrungsgemäß investieren die Deutschen mehr Geld in die bAV als in die Riester-Rente. Darauf deuten Zahlen des Statistischen Bundesamtes und der Zulagenstelle für Altersvermögen hin. Im Jahr 2008 investierten die Deutschen rund 7 Mrd. Euro in die sogenannte Entgeltumwandlung der bAV. Hierbei lassen Arbeitnehmer Gehaltsbestandteile mit staatlicher Förderung in einen Altersvorsorgevertrag fließen. Hingegen zei10

gen Daten der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen, dass Riester-Sparer 2008 lediglich knapp 4 Mrd. aus eigener Tasche in ihre Verträge einzahlten. Die Lebensversicherung als klassische Form der privaten Altersvorsorge steckt in der Krise. Deswegen erwarten wir für 2011 einen deutlichen Anstieg der Investitionen in die bAV." Hohe Versorgungsleistungen im Vergleich zu allen anderen Vorsorgearten Thomas Henseler erklärt den Trend hin zu mehr betrieblicher Altersvorsorge mit dem "Nettoeffekt".

Während bei einer Lohnerhöhung von 2.400 EUR im Jahr im Durchschnitt nur etwa 1.000 EUR beim Mitarbeiter ankommen, sind es bei der betrieblichen Altersvorsorge die vollen 2.400 EUR. Henseler: "Das liegt daran, dass bei der bAV keine Lohnnebenkosten anfallen und die Zahlungen ungeschmälert in die Versorgungsleistungen fließen. Bei einer richtigen Gestaltung der bAV fällt zudem kein Verwaltungsaufwand an. Weitere positive Wirkungen haben "Lohnerhöhungen" über die bAV seiner Erfahrung nach auf die Motivation der Mitarbeiter und deren Bindung an das Unternehmen. Quelle: dhk


UMFRAGEN + STUDIEN | bAV 2011

Mercer erhält Auszeichnung als „Weltweit bester Anbieter im Bereich bAV-Verwaltung“

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Das „Global Finance“-Magazin hat Mercer als „weltweit besten Dienstleister in der bAV-Verwaltung“ ausgezeichnet. In die Bewertung wurden Unternehmen aufgenommen, die in der Administration von beitrags- und leistungsorientierten Pensionsplänen Dienstleistungen anbieten, welche die Vielfalt an Versorgungsregelungen und Finanzierungsformen abdecken und zudem über entsprechende Verwaltungsprozesse und IT-Lösungen verfügen. „Wir freuen uns, dass Mercer im Bereich bAV-Verwaltung als weltweit führendes Unternehmen ausgezeichnet wurde“, erklärt Richard Nicka, Leiter Outsourcing Central Europe bei Mercer in Deutschland. „Dieser Preis ist eine Wertschätzung unserer Leistung und spornt uns an, auch künftig unsere Kunden best-

bAV-Magazin 03.11_2c_Tennis 01.03.11 14:42 Seite 1

möglich zu betreuen. Wir können auf der Basis unserer langjährigen Erfahrungen, unseres internationalen Know-hows und entsprechender technischer IT-Ausstattung optimale Lösungen für eine zeitgemäße, datentechnisch konsistente und kostengünstige bAV-Verwaltung bieten.“ Der Geschäftsbereich Outsourcing von Mercer erbringt integrierte und umfassende Verwaltungsdienstleistungen für Mitarbeiter in den Bereichen Gesundheit, betriebliche Altersversorgung sowie weiterer betrieblicher Zusatzleistungen. Über 2.700 Kunden mit etwa 7,2 Millionen Begünstigten auf der ganzen Welt setzen die Mercer Portallösung bei der Auslagerung der Verwaltung betrieblicher Zusatzleistungen ein. Quelle: Mercer

BBV-Betriebliche Altersversorgung

Es gibt noch erfolgreichere Arten der Mitarbeiter-Motivation.

Betriebliche Altersversorgung. Die BBV bietet alle wichtigen bAV-Varianten – von der BBV-Direktversicherung bis zur BBVUnterstützungskasse e.V. Um mal einige unserer Vorteile zu nennen:

keine Aufnahme- und Verwaltungsgebühren bei der BBV-Unterstützungskasse e.V.

EINZIGARTIG: Das kostenlose Vorsorge-ABS bei Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit.

Gezillmerte und ungezillmerte Tarife (hohe Vertragswerte von Beginn an).

BBV M-Dienstleistungs-Center (MDC) Service-Rufnummer: 089 / 67 87 - 92 32 Service-Faxnummer: 089 / 67 87 - 96 66 E-Mail: mdc@bbv.de www.bbv-makler.de

Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

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bAV 2011 | UMFRAGEN + STUDIEN

bAV-Rating: IVFP bringt Licht ins Dunkel Michael Hauer,

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Geschäftsführender Gesellschafter, Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP)

Sie gehört zu den besten Lösungen, um für den Ruhestand vorzusorgen, ist aber zugleich die wohl komplexeste aller Altersvorsorgelösungen: die betriebliche Altersversorgung (bAV). Um maßgebliche Orientierungshilfe in der bAV zu leisten, hat das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) erstmals ein umfassendes Rating zur bAV durchgeführt. Das Besondere daran: das IVFP untersucht sowohl das Produkt selbst als auch die bAV-Kompetenz der Anbieter. Beide Analysen – das Rating zu Direktversicherungen nach §3 Nr. 63 EStG sowie das Rating zur bAV-Kompetenz – erfolgten dabei komplett eigenständig, unabhängig und getrennt voneinander. Das Produktrating zu bAV-Direktversicherungen Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung hat mit seinem bAV-Produktrating nahezu alle Tarife erfasst, die derzeit im Bereich Direktversicherungen auf dem Markt sind. Das Rating zu bAV-Direktversicherungen (nach §3 Nr. 63 EStG) basiert dabei auf den Bewertungsgrundsätzen Kundenfokus, Neutralität, Vollständigkeit und Individualität. Dabei erfolgt die Einteilung in die Kategorien fondsgebundene Tarife mit beitragsorientierter Leistungszusage (BoLz), fondsgebundene Tarife mit Beitragszusage mit Mindestleistung (BzMl) sowie klassische Tarife mit beitragsorientierter Leistungszusage. Im Rating zu bAV-Direktversicherungen hat das IVFP über 100 Tarife von 53 Anbietern anhand von 80 Kriterien analysiert. Wie bei allen anderen Ratings des Instituts setzt sich auch das Gesamtergebnis für die bAV-Direktversicherung aus vier Teilbereichsnoten zusammen: Unternehmenssicherheit mit einem Anteil von 35 Prozent, Rendite mit 30 Prozent, Flexibilität mit 25 Prozent und Transparenz/Service mit 10 Prozent an der Gesamtnote. Welche Tarife überzeugen? Einen klaren Gesamtsieger gab es im ersten bAV-

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Rating des IVFP nicht, da die einzelnen Gesamtbewertungen zu dicht beieinander liegen. Die ersten Plätze im Bereich klassisch BoLz teilen sich Debeka („Tarif A1“) und Allianz („R 1“). Die Allianz („Invest alpha-Balance“) überzeugt auch im Bereich fondsgebunden BoLz. Zusammen mit dem Volkswohl Bund („FWR“) liegt die Allianz („Invest alpha-Balance“) des Weiteren im Bereich fondsgebundenen BzMl ganz vorne. Alle genannten Tarife weisen eine Gesamtnote von 1,4 auf – wenngleich denkbar knapp vor den Nachfolgenden. Während die Debeka und die Allianz vor allem in den beiden Teilbereichen Unternehmenssicherheit und Rendite überzeugen, punktet der Volkswohl Bund vor allem bei der Flexibilität, aber auch wie die beiden anderen Anbieter in der Unternehmenssicherheit. Im Bereich Unternehmenssicherheit überzeugen zudem die ERGO, die AachenMünchener und die Generali. Die Abstände in den einzelnen Teilbereichen sind deutlich größer Sind die Abstände der Tarife in der Gesamtbewertung sehr knapp, fallen die Notenunterschiede in den einzelnen Teilbereichen hingegen deutlich größer aus. In der Rendite überzeugt vor allem die Hannoversche. In allen drei Kategorien liegt sie mit ihren Tarifen „FondsRente - Tarif FR3“ (fondsgebunden BzMl und fondsgebunden BoLz) und „R4“ (klassisch BoLz)


UMFRAGEN + STUDIEN | bAV 2011

jeweils mit der Note 1,0 ganz vorne. Überhaupt fällt auf, dass Direktversicherer in der Rendite gut abschneiden. Was sich auch am sehr guten Ergebnis der Europa (Tarif „E-R1“ bei klassisch BolZ) zeigt. Im Bereich Transparenz und Service liegen HDI-Gerling, Saarland LV ebenso wie die Zurich vorne, währenddessen sich die Tarife von Deutscher Ring sowie von der LV 1871 als sehr flexibel erweisen – so auch HDI Gerling. Die durchschnittliche Gesamtnote beträgt in allen drei Kategorien knapp über der 2. Ein gutes Ergebnis. Dabei wirken sich vor allem die Teilbereiche Flexibilität und Unternehmenssicherheit positiv auf den Durchschnitt aus.

auf den Grundsätzen: Zielgruppenperspektive (vor allem aus Arbeitgebersicht), Neutralität (bezüglich der Anbieter) und Vollständigkeit (der Daten).

Jeder Versicherungsnehmer hat individuelle Präferenzen bzw. Bedürfnisse Das IVFP beabsichtigt mit seinem Rating zu den bAV-Direktversicherungen den Markt zu lichten, indem es für verbesserte Transparenz unter den angebotenen Produkten sorgt. Dennoch setzt jeder Versicherungsnehmer eigene Prioritäten und verfügt über unterschiedliche Bedürfnisse. Mit dem bAV-Tariffinder (www.bav-tariffinder.de), der analog zum bAV-Rating mit den aktuellen Ergebnissen bestückt wurde, kann sich jedermann selbst den passenden Tarif ermitteln.

Welcher Anbieter punktet wo? Im bAV-Kompetenz-Rating des IVFP fällt auf, dass die Bewertungen in den einzelnen Teilbereichen eine enorme Streuung aufweisen: von sehr gut bis gerade ausreichend – alles ist vertreten. Allerdings ist es für den Versicherungsnehmer aufgrund der Komplexität in der bAV-Tarifgestaltung oftmals nicht klar ersichtlich, wie es sich mit der Haftung verhält. Genau hier setzt das Institut für Vorsorge und Finanzplanung mit seinem Rating an – indem es für Klarheit sorgt! Wer ist also top im Bereich Haftungsvermeidung? Wer unterstützt in dieser Angelegenheit besonders und klärt umfassend auf? Hier überzeugen vor allem Allianz, Axa, HDI-Gerling und die Stuttgarter. Sehr gute Bewertungen in diesem Teilbereich erzielten auch die VKB, Nürnberger, die Swiss Life sowie die SparkassenVersicherung. Die Klärung der Haftungsfrage ist enorm wichtig, aber längst nicht alles. Ein guter Anbieter von bAVProdukten überzeugt vor allem mit ausgeprägter Beratungskompetenz. So wie die Generali, die sich vor Allianz, AXA, VKB und R+V an die Spitze setzt. Im Bereich Service überzeugte die Nürnberger – dicht gefolgt von Generali, AXA, Allianz und HDIGerling, wobei wiederrum im Teilbereich Verwaltung die vier zuletzt genannten Unternehmen die vorderen Plätze belegen. Neben den Gewinnern gibt es allerdings auch Anbieter, die in einzelnen Bereichen durchaus noch nachbessern können – vor allem bei der Haftungsfrage sieht das Institut für Vorsorge und Finanzplanung noch reichlich Luft nach oben, ebenso wie der Teilbereich Service noch reichlich Verbesserungspotenzial birgt.

Der zweite Teil: Das Rating zur bAV-Kompetenz Mit seinem Rating zur bAV-Kompetenz hat das Institut für Vorsorge und Finanzplanung in direktem Anschluss (nahezu) alle Top-Anbieter von bAV-Versicherungen einer umfassenden Analyse unterzogen. Im zweiten Teil trägt das IVFP vor allem Arbeitgebern und Finanzdienstleistern (Makler, Vertriebsgesellschaften, Mehrfachagenten, Ausschließlichkeitsorganisationen) Rechnung. Ob sich ein Arbeitgeber für oder gegen die Einführung einer betrieblichen Altersversorgung entscheidet, hängt maßgeblich von der Haftungsfrage ab. Aus diesem Grund legt das Institut besonderes Augenmerk auf die Haftungsvermeidung – einer der ausschlaggebenden Aspekte für Arbeitgeber bei der Wahl eines bAVProdukts. Daher macht dieser Themenkomplex auch 30 Prozent an der Gesamtnote aus. Ebenso wie die Beratung. Service und Verwaltung nehmen jeweils zu 20 Prozent Einfluss auf die Gesamtnote. Die Untersuchung zur bAV-Kompetenz fußt dabei

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bAV 2011 | UMFRAGE bAV-Magazin

„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

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Rainer Gelsdorf,

Geschäftsführer Württembergische Vertriebsservice GmbH

„Gerade in der heutigen Zeit ist es von entscheidender Bedeutung, dem Vermittler ein Alleinstellungsmerkmal zu bieten. Mit Genius hat die Württembergische ein hervorragendes Produkt, welches dank einer einzigartigen Wertsicherungsstrategie den Wunsch der Kunden nach höchstmöglicher Sicherheit bei gleichzeitig bestmöglicher Rendite und weitestgehender Flexibilität erfüllen kann. Wir bieten unseren Vertriebspartnern jedoch nicht nur einzigartige Produkte, sondern unterstützen sie auch durch die Analyse und vertriebsgerechte Aufbereitung von Tarifverträgen. Einen Mehrwert generieren wir zudem über zielgruppengerechte Verkaufsan-

sätze, wie zum Beispiel „Kindergeldretter“, „Minijobber“, „Überstundenrente“ oder „Arzthelferin“, mit denen wir unseren Geschäftspartnern die Kundenansprache erleichtern.“

Rainer Gebhart,

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Vertriebsvorstand der WWK Versicherungen

„Die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung ist eine Entscheidung mit langfristigen Auswirkungen. Deshalb ist es wichtig, sich von Anfang an für den richtigen Partner zu entscheiden. Die WWK bietet alle fünf Durchführungswege aus einer Hand und verfügt über ein breites Netzwerk an Kooperationspartnern wie beispielsweise Steuerberater und Anwaltskanzleien.“

Michael Mebesius,

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Vertriebsvorstand Fortis Deutschland Lebensversicherung AG

„Kunden und Makler profitieren bei uns in der Direktversicherung mit DuoGarant von einem der flexibelsten Anlagekonzepte am deutschen Markt, bei dem der Kunde während der gesamten Ansparzeit die Möglichkeit hat, Anteile aus dem Deckungskapital in Fonds umzuschichten. Und umgekehrt."

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UMFRAGE bAV-Magazin | bAV 2011

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Lars Georg Volkmann

Mitglied des Vorstands Vereinigte Post. Die Makler AG, Tochtergesellschaft der Vereinigten Postversicherungen „Die uns angeschlossenen Partner und freien Vermittler schätzen vor allem unsere Direktversicherung VPV Power-Direkt. Dieses Produkt ist Teil unserer erfolgreichen VPV Power-Linie, einem dynamischen Hybridprodukt. Damit profitieren die Kunden nicht nur von den bekannten Vorteilen einer Direktversicherung, sondern auch von unserem einzigartigen Kapitalanlagesystem ISS®. Dieses computergesteuerte System legt die bereits von Steuern und Sozialabgaben befreiten Beiträge den Kundenwünschen entsprechend an. ISS bewertet dabei laufend das Risiko der Anlage und schichtet gegebenenfalls um. Neben einer Beitragsgarantie werden so sukzessive Erträge aufgebaut – attraktive Renditechancen inklusive. Unsere Ertragssicherheitswerte zeigen den Kunden außerdem schon heute, mit welcher Rendite sie bei schlechten, durchschnittlichen oder

W

guten Börsenverläufen rechnen können. Gute Renditeaussichten und Garantien – das kommt sowohl bei Kunden als auch bei Maklern gut an. Maklern kommt dabei auch zugute, dass das automatisch gesteuerte Kapitalanlagesystem auf ein weltweites Fondsuniversum zugreift und immer eine attraktive Anlage bietet. Er muss selbst also nicht viel Zeit und Mühe für die Beratung bei der Kapitalanlage aufwenden.“

Reinhard Linz,

Leiter Vertrieb bAV Helvetia

WorkLife – bAV mit Mehrwert für Vermittler und Kunden Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist inzwischen ein unverzichtbarer Bestandteil jeder Altersversorgungsplanung. Allerdings stellen die gesetzlichen Rahmenbedingungen besondere Anforderungen an die Produktgestaltung und Beratung. Helvetia Leben hat daher unter dem Namen "WorkLife" eine eigenständige bAV-Produktlinie entwickelt, die sich ganz auf die besonderen Erfordernisse der betrieblichen Altersversorgung konzentriert. Der Einstieg – Helvetia WorkLife Direct Den optimalen Einstieg ermöglicht die flexible Direktversicherung Helvetia WorkLife Direct. Jeder Arbeitnehmer kann mit WorkLife Direct aktuell bis 220 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei für seine Altersvorsorge sparen. Die optimale Erweiterung – Helvetia WorkLife Pro Für alle Arbeitnehmer die mehr steuerfrei sparen wollen, ist WorkLife Pro die optimale Erweiterung. WorkLife Pro nutzt die nahezu unbegrenzt steuerfreien Zuwendungs-möglichkeiten der Unter-

stützungskasse und zeichnet sich durch - auch im Marktvergleich - sehr hohen Garantieleistungen aus. Wahlweise kann eine lebenslange Partnerrente oder eine leistungsstarke Berufsunfähigkeitsabsicherung mit eingeschlossen werden. Damit ist WorkLife Pro besonders geeignet für die Versorgung von Führungskräften und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF). Persönliche und individuelle Unterstützung Spezialisierte Betreuer der Helvetia Leben bieten den Vermittlern und ihren Kunden eine individuelle Beratung im Bereich der bAV: • Aktive Marketing-Unterstützung bei der Installation und Kommunikation im Unternehmen • Maßgeschneiderte Lösungen für spezielle Anforderungen der Unternehmen • Einfache Antragsunterlagen und Verkaufshilfen für eine unkomplizierte Abwicklung 15


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„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

Jakob Wachter,

Direktor Produktmanagement Leben im Versicherungsverbund Die Continentale

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„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?" "Die Continentale Lebensversicherung legt Wert auf kompetente und umfassende Beratung, umfangreiche Serviceleistungen sowie den persönlichen Kontakt zum Vertriebspartner. Hiervon profitieren auch unsere Kunden. Beispielsweise stellen wir unseren Kunden auch in den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse Muster für Versorgungszusagen zur Verfügung - ein besonderer Service, der vor allem von den Arbeitnehmern geschätzt wird, die dadurch mehr Einblick in ihre bAV erhalten. Natürlich bieten wir unseren Kunden, die ihre Pensionszusagen bei uns rückgedeckt haben, an, die versicherungsmathematischen Bewertungen für die Steuer- und die Handelsbilanz zu erstellen - kostenfrei.

Neu im bAV-Angebot haben wir die easyBUZ - dabei handelt es sich um eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einer Rentenversicherung, mit der eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgesichert werden kann. Besonderes Plus für Vertriebspartner und Kunden: Es sind keine Gesundheitsfragen zu beantworten, wenn der Arbeitgeber für den zu versichernden Arbeitnehmer eine Dienstobliegenheitserklärung abgibt. Wir bieten die easyBUZ in den Durchführungswegen Direktversicherung, Unterstützungskasse und Pensionszusage an."

Dr. Henriette Meissner,

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Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

Marktstart für Stuttgarter performance-safe: Das Hybridprodukt für ein neues (bAV-) Vorsorgezeitalter „Die Stuttgarter hat seit 1. März mit dem Stuttgarter performance-safe eine neue Generation von Hybridprodukten eingeläutet. Dahinter steht ein dynamisches Drei-Topf-Modell, das in allen Vorsorgeschichten intelligent die starke Performance einer fondsgebundenen Versicherung mit dem verlässlichen Schutz klassischer Vorsorgeprodukte kombiniert. Das Stuttgarter performance-safe ist dabei gerade

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für die zweite Altersvorsorge-Schicht, die betriebliche Vorsorge, interessant; denn hier haben die Versprechen des Produktanbieters eine besondere


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Dimension: der Arbeitgeber muss dafür arbeitsrechtlich einstehen. Die neue Hybrid-Direktversicherung der Stuttgarter, die DirektRente performance-safe, bringt den Arbeitgeber effektiv auf die „sichere Seite“, da sie schlichtweg das Beste aus zwei Welten vereint: Rendite und Sicherheit. Die Besonderheit des Stuttgarter performancesafe besteht in seinem Investitionsalgorithmus, der gleichzeitig die drei Anlagetöpfe Deckungsstock, Wertsicherungsfonds und freie Fondsanlage einsetzt. Bei den meisten auf dem Markt verfügbaren „Standard“-Drei-Topf-Hybridmodellen werden prozyklisch nur zwei Töpfe genutzt: Der Deckungsstock und der Wertsicherungsfonds in Zeiten des Börsenabschwungs und der Wertsicherungsfonds und die freie Fondsanlage bei Kapitalmarkterholung und

-Aufschwung. Dieses Investitionsverhalten geht in Zeiten volatiler Märkte stark zu Lasten der Performance, da ein häufiges Umschichten zwischen den Anlagetöpfen erfolgt. Die Stuttgarter hat mit performance-safe ein Modell entwickelt, das durchgehend alle drei Töpfe aktiv einsetzt. Dabei kommt der Deckungsstock nicht nur als letztes passives Mittel zum Zuge, sondern wird jederzeit aktiv genutzt. Hinzu kommt ein dauerhaft hoher Anteil freier Fonds, quasi von Investitionsbeginn an. Nur mit diesen Voraussetzungen kann der Hybrid-Motor von prozyklisch zu antizyklisch getrimmt und die Rendite optimiert werden. Die überzeugende Wirkungsweise des Stuttgarter performance-safe wurde in über 10.000 Szenarien überprüft."

Andreas Döring,

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Bereichsleiter der bAV bei der MPC Münchmeyer Petersen Capital AG

Das MPC Capital-bAV-Konzept „Die Pensionszusage bietet Unternehmern und Führungskräften unter allen Möglichkeiten der privaten und betrieblichen Altersversorgung die höchsten steuerlichen Effekte. Zur Rückdeckung der Zusage wurden bisher überwiegend voll steuerpflichtige und renditeschwache Lebensversicherungen eingesetzt. In dem von MPC Capital angebotenen bAVKonzept werden diese durch sachwertorientierte Beteiligungen und offene Investmentfonds ergänzt oder ersetzt, deren Erträge im Betriebsvermögen weitgehend steuerfrei vereinnahmt werden können. So lassen sich bis zu 70% des Vermögensaufbaus allein aus der ersparten Unternehmenssteuer finanzieren. Das vierköpfige bAV-Kompetenzteam von MPC Capital unterstützt Berater und Vermittler mit großer Expertise bei der Rückdeckung und Ausgestaltung von Pensionszusagen, als Referenten für Kundenveranstaltungen sowie als fachliche Begleitung bei Einzelterminen. Individuelle Kundenangebote werden innerhalb von 48 Stunden berechnet. Darüber hinaus können Ver-

triebspartner ihren Kunden mittels einer speziellen Berechnungssoftware ihre individuelle Situation transparent machen und die vorteilhafteste Lösung aufzeigen. Über externe Rechtsexperten unterstützt MPC Capital die Berater bei der Gestaltung neuer und der Aktualisierung bestehender Vertragstexte. Als einziges Emissionshaus bietet MPC Capital separate bAV-Zeichnungsscheine inklusive Verpfändung und stellt kostenlos und fristgerecht die erforderlichen steuerlichen Berichte über das Betriebsvermögen für den Steuerberater zur Verfügung." 17


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„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

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Dr. Jürgen Voß,

Bereichsleiter Betriebliche Altersversorgung, Nürnberger Versicherungsgruppe

„Die betriebliche Altersversorgung (bAV) bietet zwar viele Vorteile für Unternehmen und deren Mitarbeiter. Durch das enge Zusammenwirken von Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht ist sie aber in der Praxis nicht immer einfach umzusetzen. Die NÜRNBERGER bietet ihren Vertriebspartnern und Kunden Erfahrung und Kompetenz in allen fünf Durchführungswegen sowie bei Wertkonten. Dazu gehören neben dem umfangreichen Tarifangebot der NÜRNBERGER auch viele Spezialtarife, die auf die besonderen Bedürfnisse in der bAV zugeschnitten sind. bAV-Spezialtarife gibt es für konventionelle Rentenversicherungen, Fondsgebundene Versicherungen mit Garantie (DoppelInvest) und die Konzept-Rente, die immer noch ein Alleinstellungsmerkmal geniest. Seit 2011 wird das Sortiment um einen Spezialtarif mit sehr hohen Garantien (NÜRNBERGER OptimumGarant) und die vielfach ausgezeichnete NÜRNBERGER Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) ergänzt. Im Durchführungsweg Pensionsfonds stehen flexible Lösungen bei der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen bereit. Um ihre Vertriebspartner bestmöglich auch in der Beratung und im Verkauf zu unterstützen, stellt die NÜRNBERGER ihnen gleich

zwei Servicehotlines zur Verfügung - der direkte Draht zu den bAV-Fachspezialisten und Versicherungsmathematikern der NÜRNBERGER. Daneben bietet die NÜRNBERGER individuelle Konzepte zur Neu- oder Restrukturierung von Versorgungswerken und umfassende Betreuung bei der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen an. Kostengünstige versicherungsmathematische Berechnungen, ein Angebotsservice und Schulungen für Einsteiger und Spezialisten runden das umfangreiche Servicepaket ab. Die Qualität der NÜRNBERGER bAV-Lösungen wird immer wieder durch hervorragende Bewertungen der wichtigsten Ratingagenturen bestätigt. Profitieren auch Sie von Bestnoten für Schutz und Sicherheit im Zeichen der Burg.“

Dr. Klaus Math,

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Vorstand Mathematik und Produktentwicklung, Lebensversicherung von 1871 a. G.

„Die Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871) setzt bei allen fünf Durchführungswegen der bAV auf Service und Innovationskraft. Besonders innovativ: der LV 1871 Pensionsfonds mit Sitz in Liechtenstein, der in der Garantievariante beispielsweise einen Rechnungszins von drei Prozent garantiert. Besonderer Service: Einen schnellen Überblick über die verkaufsunterstützenden Unterlagen für alle fünf bAV-Wege gibt unser neuer bAV-Produktfinder im Vermittlernet. Auf Wunsch unterstützen unsere bAV-Spezialisten die Geschäfts-

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partner im Vertrieb vor Ort. Weiterhin stehen Telefonhotlines für den Vertrieb und die Verwaltung zur Verfügung.".


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Lambert Stegemann,

Geschäftsführer, [pma:] Finanz-und Versicherungsmakler GmbH

„pma:] verfügt über ein eigenes bAV-Kompetenzteam, welches die angebundenen Partner bei der Beratung und Ausarbeitung von bAV Lösungen vor Ort unterstützt. Zusätzlich werden die Partner mit allen notwendigen Informationen von unserem Support-Team Leben versorgt. Die Mitglieder des bAV-Kompetenzteams sind ausgewiesene Kenner der Branche und unterstützen unsere Partner bei der Erstellung von Versorgungswerken und den damit verbundenen rechtlichen Anforderungen. Egal ob es sich um Entgeltumwandlung, der Prüfung vorhandener Versorgungszusagen oder der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung handelt: Unser Partner bekommt alles aus einer Hand und die Mitglieder des Kompetenzteams stehen für die Konzeption und Beratung zur Verfügung. Wichtig ist, dass es sich bei den Mitgliedern selbst um erfolgreiche Partner von [pma:] handelt, die die Beratung auf Ebene der Geschäftsführung, mit Betriebsräten

und Steuerberatern souverän beherrschen. Trotz der angebotenen Unterstützung bleibt die Firma aber der Kunde des Maklers. Über [pma:] können alle Durchführungswege abgewickelt werden. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, nur versicherungsförmige Rückdeckungen zu wählen. Über unser Fachteam Kapitalanlagen können auch alternative Rückdeckungsmodelle angeboten und abgewickelt werden.“

Matthias Jacobi,

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Vertriebsvorsand bei Swiss Life

„Swiss Life ist einer der wenigen Vorsorgepartner in Deutschland, der sämtliche Durchführungswege in der betrieblichen Altersvorsorge sowie Zeitwertkonten aus einer Hand anbietet und im Firmenkundengeschäft international unterwegs ist. Geschäfts¬partner und Kunden dürfen daher von Swiss Life einen umfassenden Service rund um das Thema betriebliche Altersversorgung erwarten – ob es nun um die Einrichtung und die Harmonisierung von Versorgungswerken geht oder Gutachten nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsvorschriften gefragt sind. Neben klassischen Versicherungs- und Pensionsfondsprodukten bietet Swiss Life – beispielsweise bei Direktversicherungen – fondsgestützte Garantiemodelle aus der Champion-Familie an, die sich durch frei wählbare Garantien auszeichnen. Entscheidend ist für uns,

dass der Kunde eine lösungsorientierte und keine produktgetriebene Beratung bekommt – entsprechend vielfältig ist unsere Produktpalette. Damit decken wir natürlich ein Riesenspektrum ab – immerhin sind etwa 50.000 Unternehmen aller Branchen und Größen bei uns versichert." 19


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„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

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Hans-Joachim von Malsen,

Mitglied des Vorstandes , IVAG

„Unsere Fondsprodukte sind im bAV-Bereich entweder als Rückdeckung für Pensionszusagen oder als Investmentvehikel für pauschal dotierte Unterstützungskassen geeignet. Die Absicherung der biometrischen Risiken (Tod, Erwerbsminderung) muss über die entsprechenden Risikoversicherungsprodukte erfolgen. Der Vorteil für den Kunden besteht in einer sehr attraktiven Bilanzierung. Abweichend von den Regeln für die Bilanzierung von LV-Produkten, muss bei geschlossenen Fonds der Wertzuwachs nicht aktiviert werden. Es herrscht strenges Anschaffungskostenprinzip und damit bilden sich im Laufe der Jahre beachtliche stille Reserven. Außerdem nimmt auch die GmbH als Fondsanteilsinhaber am steuerlichen Ergebnis der Fonds-KG teil. Hier ergeben sich Einspareffekte bei der Körperschaftsteuer. Problematisch ist allerdings die Vermittlung. Hier ist

wirkliches Spezial-Know-how erforderlich. Und das BilMog hat die Lage nicht einfacher gemacht. Selbst altgediente HGB-Bilanzexperten müssen häufig neues lernen. Viele Vermittler bleiben deshalb lieber im „mainstream“ und decken Pensionszusagen mit den Standardprodukten der Lebensversicherer ein.“

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Prof. Dr. Hans-Wilhelm Zeidler,

Vorstand Makler Leben der Zurich Gruppe Deutschland

"Die Zurich Gruppe Deutschland ist ein erfahrener und verlässlicher Partner des Mittelstands und darüber hinaus Versicherer von 26 der DAX 30-Unternehmen. Wir bieten unseren Geschäftspartnern konkreten Mehrwert bei Risikoabsicherung und Vorsorge. Neben hoher fachlicher Kompetenz in der betrieblichen Altersversorgung verfügen wir über langjährige Erfahrungen in der Administration von Versorgungswerken. Wenn es darauf ankommt, stehen unseren Vermittlern bundesweit Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung. Zurich bietet unabhängigen Vermittlern alle fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung an. Dabei ist insbesondere die Deutsche Pensionsfonds AG hervorzuheben. In den überbetrieblichen Pensionsfonds können Pensionsverpflichtungen in einen unserer Pensionspläne klassischer oder auch fondsgebundener Art übertragen werden. Aber auch im Standardgeschäft der Direktversicherungen bieten wir unseren Partnern unkomplizierte Lösungen an.

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So erstellen wir Kollektivverträge mit vereinfachtem Antragsverfahren bereits ab fünf versicherten Personen. Seit Jahren überzeugen Zurich-Tarife mit sehr guten Ratings und Rankings und schaffen unseren Partnern somit die notwendige Transparenz über unsere Stärke und Stabilität am Markt. Diese wurde erst kürzlich durch ein Moody´s Unternehmensrating von Aa3 für Zurich bestätigt."


8. Kongress

Insurance Today and Tomorrow - Nachhaltige Wachstumspotenziale heben 26. und 27. Mai 2011 in München Moderation:

Die Themen und Highlights: p Die Rahmenbedingungen für die Assekuranz in 2011/12 - Herausforderungen aus der Regulierungswelle p Transparenz und Verbraucherschutz als Chance! p Solvency II spezial: Sind Fusionen und Übernahmen vorprogrammiert? p Wachstum in internationalen Märkten - Expansionsstrategien führender Versicherer p Die Informationstechnologie in der Assekuranz der Zukunft - Ausblick und Prognose p Tools für intelligentes Vertriebswegemanagement - innovative Sales Channels wie APPS, BLOGs und Co auf dem Vormarsch? p Nachhaltig erfolgreiches Kapitalanlagemanagement - aber wie? p Neupositionierung der Lebensversicherung - Wandel in der Produktlandschaft?! p Krankenversicherung 2011 - Cash-Cow oder Sorgenkind?

Prof. Dr. Walter Brenner Geschäftsführender Direktor, Institut für Wirtschaftsinformatik, Universität St. Gallen Prof. Dr. Heinrich R. Schradin Direktor, Institut für Versicherungswissenschaft, Universität zu Köln

Diese Experten erwarten Sie mit aktuellen Praxisbeiträgen: Prof. Dr. Michael Heise Chefvolkswirt, Allianz SE, Economic Research & Corporate Development Rolf-Peter Hoenen Präsident, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Rolf Schünemann Mitglied des Vorstands, LV 1871

Dr. Werner Görg Vorstandsvorsitzender, Gothaer Gruppe

Norbert Heinen Vorstandsvorsitzender, Württembergische Versicherungen AG

Dr. Andreas Freiling Partner, Head of Insurance, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Rainer Janßen CIO, Munich Re

Ingo Kailuweit Vorsitzender des Vorstands, KKH-Allianz

Dr. Stephan Kaufmann Geschäftsführer, AWD GmbH

Prof. Dr. Norbert Klusen Vorstandsvorsitzender, Techniker Krankenkasse

Prof. Dr. Axel Lehmann Group Chief Risk Officer, Zurich Financial Services AG

Hermann-Josef Tenhagen Chefredakteur, FINANZtest

Dr. Arno Junke Vorstandsvorsitzender, Deutsche Rückversicherung AG

Michael Heinz, Präsident, Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. p Dr. Robert Helm, Geschäftsführer, MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbH p Thorsten Rudnik, Vorstandsvorsitzender, Bund der Versicherten e.V. p Tua Sloor, Head of Insurance, Google Germany GmbH u.v.a. Mit freundlicher Unterstützung von:

Weitere Informationen unter +49 (0)2421 12177-14 oder jack@mcc-seminare.de MCC - The Communication Company · Scharnhorststraße 67a · 52351 Düren

www.mcc-seminare.de


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„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

Christine Brekerbaum,

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Vertriebsleiterin bAV der Hannoverschen Leben

Tipp: Versorgungsausgleich – Hannoversche als Zielversorgungsträger „Scheiden tut weh. Wenn sich Ehepaare trennen, geht es aber nicht nur um Trennungsschmerz. Auch das Vermögen, das in der Ehe erworben wurde, muss aufgeteilt werden. Dazu gehören auch Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Viele Versorgungsträger – je nach bAV Durchführungsweg ist das der Arbeitgeber oder ein Versicherer – können verlangen, diese Ansprüche „extern“ zu teilen. Das bedeutet, dass sich der Ex-Partner, der Ansprüche aus der bAV des anderen hat, kurzfristig einen anderen Versorgungsträger suchen muss, bei dem die Ausgleichzahlungen angelegt werden. Häufig ist dabei der Abschluss einer Rürup-Rente die erste Wahl. Die Hannoversche bietet hier ausgezeichnete Produkte zu einem sehr guten Preis-/ Leistungsverhältnis. So sichern sich die Betroffenen eine attraktive und sichere Altersvorsorge. Über die Hannoversche als bAV-Anbieter: Die Kun-

den erhalten eine individuell zugeschnittene und auch für Nichtfachleute transparente bAV-Lösung. Die Arbeitgeber profitieren zudem von einer rechtssicheren Durchführung: Beispielsweise entlasten wir sie von ihren Informations- und Dokumentationspflichten und auch die gesamte Abwicklung der bAV übernehmen wir. Die Arbeitnehmer sichern sich eine attraktive Altersvorsorge durch ein sehr gutes Preis-/Leistungsverhältnis, auch Dank provisionsfreier Tarife.."

Sönke Ruge,

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Direktionsbevollmächtigter bAV HanseMerkur Versicherungsgruppe

„Die HanseMerkur bietet in der betrieblichen Altersversorgung von der Direktversicherung über die Pensionskasse und Unterstützungskasse bis hin zur rückgedeckten Pensionszusage ihre qualitätsgeprüften Produkte an. Der Mehrwert des Pensionskassenangebots liegt in seinen ungezillmerten Tarifen und den damit verbundenen hohen Rückkaufswerten bzw. einhergehenden Haftungsausschluss des Arbeitgebers bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers. Des Weiteren liegen die Renditen unserer klassischen Direktversicherungstarife über dem Branchendurchschnitt. Für die Sicherheit des Kunden kommt ein überdurchschnittliches LV-Unternehmensrating der HanseMerkur hinzu. Für Makler hat die HanseMerkur extra einen spezi-

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ellen LV-Vertriebsservice eingerichtet, der ein hohes Maß an persönlicher Zuwendung und Aufmerksamkeit, sowohl intern als auch vor Ort gewährleistet, um schnelle und flexible Lösungen zu erarbeiten."


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Michael Oliver Skudlarek,

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Leiter Produktmarketing Kölner Pensionskasse VVaG

„Um in der betrieblichen Altersversorgung beratungssichere Tarife bzw. Versorgungskonzepte anbieten zu können, muss man deren arbeitsrechtliche Besonderheiten beachten. Die Kölner Pensionskasse hat dies in der Produktentwicklung von Anfang an berücksichtigt. Sie bietet ein äußerst flexibles Tarifwerk mit ungezillmerten Produkten an und stellt für die Honorarberatung echte Nettotarife zur Verfügung. Bei Verwendung gezillmerter Tarife ist eine Beitragsflexibilität jedoch häufig mit Verlusten verbunden. Beispiel: Vertragsbeginn mit einem mtl. Beitrag von 200 €. Der Vertrag wird mit Abschlusskosten auf der Basis dieser Beitragssumme belastet. Aufgrund einer Änderung der Familiensituation wird der Beitrag auf mtl. 50 € reduziert. Als Folge hieraus ergibt sich eine überproportionale Belastung des Vertrages durch die ursprünglichen Abschlusskosten. Mit den ungezillmerten Tarifen

der Kölner Pensionskasse sind Makler und Arbeitgeber auf der sicheren Seite, da hier die Verträge nicht mit hohen Abschlusskosten belastet werden. Somit kommen deren Tarife den arbeitsrechtlichen Anforderungen zur Flexibilität in der betrieblichen Altersversorgung nach.“

Nils Hemmer,

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Leiter Vertrieb Versicherungen bei Fidelity International

„Fidelity ist der Partner, wenn es um Altersvorsorge geht. Denn wir verfolgen keine kurzfristigen Trends, sondern suchen immer nach langfristigen Anlagethemen und testen neue Produkte vor dem Launch mit unserem eigenen Geld auf Herz und Nieren. Das garantiert unseren Fonds eine lange Zukunft und gibt Versicherungen und ihren Kunden langfristig Sicherheit vor allem für ihre Altersvorsorge - ohne auf Wachstumsthemen verzichten müssen. Nicht ohne Grund ist der Fidelity European Growth Fund das vierte Jahr in Folge der beliebteste Fonds bei fondsgebundenen Rentenversicherungen. Er erzielte seit Auflegung eine Rendite von knapp 700 Prozent. In der Beratung der Arbeitgeber können wir mit bewährten Lösungen punkten. Wir arbeiten bei der betrieblichen Altersvorsorge mit führenden Versicherern zusammen. Besonders die Fidelity Tar-

get Funds erfreuen sich in der betrieblichen Altersvorsorge besonderer Beliebtheit. Fidelity gehört hier zu den führenden Anbietern Deutschlands. 2010 haben 15 namhafte Unternehmen und Institutionen Fidelity als Partner für ihre betriebliche Altersvorsorge gewählt.“ 23


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„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

Rolf Bauernfeind,

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Vorstand der ERGO Lebensversicherung, ERGO Versicherung AG sowie DKV Krankenversicherung und verantwortlich für den Maklervertrieb

„Für Firmen, die Mitarbeiter über betriebliche Vorsorgeleistungen an das Unternehmen binden wollen, sind spartenübergreifende Produktlösungen von besonderem Interesse. ERGO bietet Maklern und deren Kunden innovative und speziell kalkulierte Produktvarianten - und zwar sowohl für die arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung und/oder Krankenversicherung als auch für ausschließlich arbeitgeberfinanzierte Modelle. Auch wegen des Fachkräftemangels und der sozialen Verantwortung den Arbeitnehmern gegenüber, gewinnen Corporate Benefits als Bestandteil der Vergütung für Unternehmen immer mehr an Bedeutung. Der Makler hat die Möglichkeit, seinen Kunden individuelle Modelle anzubieten, die den tariflichen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen und zu einer Senkung der Lohnkosten in Unternehmen füh-

Ursula Fleischmann,

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ren können. Unternehmer kommen damit nicht nur ihrer Fürsorgepflicht nach, sondern können auch gute Mitarbeiter stärker an den Betrieb binden."

Abteilungsdirektorin Pension Management bei der ebase

„Das ebase bAV Depot bietet alle Services aus einer Hand. Für den Kunden: Maximale Flexibilität in der Rückdeckung mit 6.500 Fonds von 220 Kapitalanlagegesellschaften, völlige Transparenz, weil für jeden Mitarbeiter ein eigenes Depot geführt wird, kostengünstigen Insolvenzschutz durch Einzelverpfändung, Unternehmensorientiertes Reporting wie z.B. Bilanzwertaufstellung, Ausweis von Aktienkursgewinnen etc. Last but not least – geringstmöglichen Verwaltungsaufwand für den Kunden durch automatisierte Prozesse. Für den Vertriebspartner: Die ebase unterstützt mit einem Expertenteam, mit Fachhotline und Angebotsberechnungen."

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Ingo vom Feld,

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Leiter Business Development / VorsorgeManagement, Generali Deutschland SicherungsManagement GmbH

„Für den Vertrieb liefern die zahlreichen Vorteile von Zeitwertkonten (ZWK) beste Argumente für Kundentermine, schaffen Möglichkeiten des „CrossSellings“ mit der bAV und bieten attraktive sowie dauerhafte Brutto-/Nettomittelzuflüsse in der Kapitalanlage. Entscheidend für die Angebotsqualität hinsichtlich einer nachhaltig erfolgreichen Umsetzung sowie zur Vermeidung unnötiger Haftungsrisiken ist allerdings ein praxiserfahrener Partner mit langjähriger Expertise rund um ZWK. Die Generali Deutschland SicherungsManagement GmbH (SiMa) ist bereits seit 1999 auf ZWK spezialisiert und gehört damit zu den erfahrensten und etabliertesten Full-Service Anbietern im Markt. Auf Grundlage dieser Expertise bietet das Generali Zeitwertkonto für den Vertrieb wie für Kunden einen besonderen Mehrwert u.a. durch … • eine kostengünstige und komfortable Komplettlösung • Unterstützung bei der Modellgestaltung • Insolvenzsicherung über ein praxisbewährtes rechtsgutachterlich geprüftes Vertragswerk oder ein Contractual Trust Arrangement (CTA) • attraktive Rückdeckungsmöglichkeiten mit Garantie und Renditechancen für die jederzeitige Freistellung sowie den individuellen Vorruhestand • die vollständige Übernahme der Administration inklusive aller gesetzlich erforderlichen Aufzeichnungspflichten durch ein erfahrenes und bereits seit 1999 auf ZWK spezialisiertes Administrations- und Sicherungsmanagement • Vertrauen und Finanzstärke als Konzernunternehmen innerhalb der Generali Deutschland Gruppe, die zu den größten Erstversicherungskonzernen auf dem deutschen Markt gehört."

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„Welchen besonderen Mehrwert haben Versicherungsmakler und Kunden bei von Ihnen angebotenen bAV-Produkten und Dienstleistungen?“

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Angelika Grüb,

Bayerische Beamten Lebensversicherung - BBV

„Aktuelle Umfragen zum Thema Altersvorsorge bescheinigen der betrieblichen Altersversorgung ein hohes Umsatzpotenzial - insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen. Doch was sind die Voraussetzungen für ein erfolgreiches bAV-Geschäft? Der Versicherer muss dem Makler und dieser wiederum seinem Kunden einen Mehrwert bieten - beim Produkt oder beim Service. Besser noch bei beiden. Welchen Mehrwert bietet Ihnen die BBV? • Attraktive Fonds- und Rentenprodukte Wir bieten nahezu unsere komplette Tarifpalette als gezillmerte und ungezillmerte Variante an – Sie entscheiden je nach Bedarf, was Sie Ihrem Kunden anbieten. Insbesondere bei Kunden mit einer hohen Fluktuationswahrscheinlichkeit sind hohe Übertragungswerte von Beginn an besonders wichtig. Hier sind ungezillmerte Tarife die idealen bAV-Produkte. Bei einer angenommenen 6 %igen Wertentwicklung des Fonds stehen bei einer 25-jährigen Laufzeit beispielsweise nach einem Jahr bereits 87 %, im Kollektivbereich sogar 94 % der eingezahlten Beiträge zur Verfügung. Das sichert Ihnen zufriedene Kunden, denn für den Arbeitnehmer ist entscheidend, welche Wertauskunft er im Fall der Fälle erhält. Mit den hohen Werten, insbesondere in den ersten Jahren, bieten Sie Ihren Kunden ein hervorragendes Produkt mit attraktiven Leistungen, auch im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens. Durch die laufende Courtage können Sie sich entweder eine konstante Einnahmequelle aufbauen. Aber auch für eine einmalige Vergütung ist bei diesem Produkt durch eine attraktive Factoring-Lösung gesorgt. • Produkthighlights bei Direktversicherungen z.B. flexible Zuzahlungen gebrochene Versicherungsdauern Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Unterstützungskasse z.B. ohne Aufnahme- und Verwaltungshonorar garantierte Rentensteigerung z.B.

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1% einschließbar auch einzelne GGF versicherbar

• Mindestverzinsung von 2,75% zur Schließung von Finanzierungslücken in Rückdeckungsversicherungen In vielen bestehenden Pensionszusagen ticken Zeitbomben. Der überwiegende Teil der Rückdeckungsversicherungen weist Finanzierungslücken auf. Mit der BBV-Strategie-Rente XXL bieten Sie Ihren Kunden eine Mindestverzinsung von 2,75% auf den Sparanteil und verhelfen ihnen so zu einer der höchsten garantierten Renten oder Kapitalauszahlungen auf dem deutschen Versicherungsmarkt. • Einzigartig: Das kostenlose Vorsorge ABS bei Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit! Sie kennen das aus Ihren Beratungen: Angst vor Arbeitslosigkeit und den damit verbundenen finanziellen Engpässen sind oft ein entscheidendes Hindernis, sich für den langfristigen Aufbau einer Altersvorsorge zu entschließen. Hierfür bietet die BBV die Lösung: Ihr Kunde erhält im Falle einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit die Beiträge einer Direktversicherung durch Entgeltumwandlung bis zu einem Jahr bezahlt. Und das Beste: Dieser Schutz kostet Sie und Ihre Kunden keinen einzigen zusätzlichen Cent - die Rechnung übernimmt die BBV! Für Sie bedeutet dies einen Stornoschutz ohne Mehrbeitrag! Das Vorsorge-ABS wurde bis Ende 2011 verlängert. Alle weiteren TopThemen, einen Online-Tarifrechner und Downloadcenter aller Verkaufsunterlagen finden Sie in unserem Maklerportal (www.bbv-makler.de).


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Christian Willms,

Vorstand, Deutsche Unterstützungskasse e.V.

Deutsche Unterstützungskasse e.V. wertet Beratung in der bAV auf „Die Deutsche Unterstützungskasse e.V. empfiehlt Maklern in der bAV einen Beratungsansatz, der ihre Angebote nicht auf einen Zahlenvergleich reduziert, sondern bei dem das Konzept der bAV-Lösung im Vordergrund steht. Das von dem Unternehmen entwickelte Portfolio-Konzept hat genau das zum Ziel. Es basiert auf einem Angebot von Rückdeckungsversicherungen von dreizehn renommierten Gesellschaften. Aus dem Angebot von klassischen Rentenprodukten, Fondspolicen und With-ProfitsProdukten kann und soll der Makler für jede Versorgung ein individuelles Versichererportfolio zusammenstellen. Damit ist eine besondere Risikostreuung möglich. Weiterer Vorteil des Portfolio-Konzeptes:

Wer ein Gegenangebot einreicht, muss sich auf diesen konzeptionellen Ansatz einlassen und das Angebot daran ausrichten. Makler, die nach dem Portfolio-Konzept beraten, erbringen eine einem Unternehmensberater vergleichbare Dienstleistung mit der entsprechenden Wertigkeit und werden in der Abschlussphase nicht auf den Tarif eines Versicherers reduziert."

Michael Stille,

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bAV-Vorstand, Generali Versicherungen

„Heutzutage gilt es, flexibel und verlässlich zu sein – sowohl im Hinblick auf Produkte, als auch auf den dazugehörigen Service. Besonders in der betrieblichen Altersversorgung erwarten Kunden, jederzeit qualifizierte Antworten auf komplexe Fragestellungen zu erhalten. Die Generali bietet all das: Individuelle Lösungen zu den unternehmensspezifischen Gegebenheiten unserer Firmenkunden. Dabei sind wir stolz darauf, unseren Service und unsere Kompetenz unabhängig bestätigt zu wissen: So attestiert uns die unabhängige Ratingagentur ServiceRating die Bestnote – durchgehend exzellent in allen Servicedimensionen. Damit sind wir Marktführer in Deutschland. Auch die Kompetenz ist nunmehr intensiv geprüft und bestätigt worden: Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) vergibt uns die höchste Auszeichnung: EXZELLENTE bAV-Kompetenz. Generali bietet die komplette bAV-Palette: Alle Durchführungswege, qualifizierte Betreuung und flexible Lösungsansätze. Von Direkt-

versicherungen über Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF)-Versorgungen, bis hin zu CTA-Modellen und / oder ergänzenden Zeitwertkonten. Nach dem bewährten „One-Face-To-The-Customer“-Prinzip erhalten große Firmenkunden einen persönlichen Ansprechpartner, der sich um sämtliche Belange des Vertrags kümmert. Kurzum: Wir verstehen uns als Serviceanbieter. Egal, ob Vertriebs- oder Geschäftspartner, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer: Alle Kunden profitieren von unserem herausragenden Service. Und von unserer ausgezeichneten Kompetenz: EXZELLENT." 27


bAV 2011 | FACHBEITRÄGE

Was werden die Themen des Jahres? bAV-Thema 2011 - "bAV statt Gehaltserhöhung"

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Die Ansprüche hinsichtlich Beratungskompetenz in der bAV steigen auch im Jahr 2011. Betriebswirtschaftliche Konzepte, Modelle als integrativer Bestandteil eines modernen Vergütungssystems rücken immer mehr in den Fokus von Arbeitgebern. In der Versorgung von Arbeitnehmern werden zwei Themen im Jahr 2011 an Bedeutung gewinnen. Das Thema „bAV statt Gehaltserhöhung“ sowie das Thema „bAV statt VWL und trotzdem mehr Netto“.

same Leistung zzgl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung nicht abgeflossen ist. Dazu kommen erhebliche Liquiditätsvorteile aus Steuereffekten. Auch wenn eine Kapitalanlage erfolgt und nicht vordringlich der Kontokorrent oder andere Verbindlichkeiten zurück geführt werden, stellt diese Anlage zumindest eine Liquiditätsreserve für den Arbeitgeber dar, die jederzeit disponibel ist und auch so zu einer gewissen Bankenunabhängigkeit und Liquiditätsreserve führt. 2. Mindestens genauso interessant ist jedoch das Thema „bAV statt Gehaltserhöhung“. In den meisten Unternehmen treten nach jahrelangen Zeiten von konstanten Löhnen und Gehältern wieder erste Forderung nach Gehaltserhöhungen auf. Bei vielen Unternehmen, deren Reserven durch schwierige wirtschaftliche Zeiten aufgezehrt sind, führen diese finanziellen Belastungen aus Gehaltserhöhungen zu erheblichen Liquiditätsabflüssen. Viele Unternehmen haben Bankverbindlichkeiten und nur einen geringen Liquiditätsspielraum. Anderen wiederum fehlt die Liquidität um ein Wachstum in Zeiten des wirtschaftlichen Anstiegs bewerkstelligen zu können. Gerade nach Konsolidierungsphasen wird die Wachstumsfinanzierung häufig zur größten Herausforderung für Unternehmer.

1. Die Umstellung von vermögenswirksamen Leistungen in betrieblicher Altersversorgung kann für den Arbeitnehmer auch dann zu einem höheren Netto führen, wenn statt vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 40,00 €, je 40,00 € vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber (also 80 €) für eine betriebliche Altersversorgung aufgewendet werden. Für den Arbeitnehmer ergibt sich der Effekt, dass der für eine Verzinsung zur Verfügung stehende „Sparbetrag“ von 40,00 € bei der VWL, sich auf 80,00 € verdoppelt. Gleichzeitig kann dem Arbeitnehmer trotzdem noch ein höherer Nettobetrag zur Verfügung stehen. Verknüpft man das Ganze mit einem Innenfinanzierungssystem steht auch dem Arbeitgeber (ohne Einbeziehung von steuerlichen Effekten) bereits rund 50,00 € mehr Liquidität zur Verfügung, ausschließlich aus dem Tatbestand, dass die vermögenswirk28


FACHBEITRÄGE | bAV 2011

Konzepte wie „bAV statt Gehaltserhöhung“ sind deshalb hoch interessant, wenn bei Innenfinanzierungsmodellen sowohl der Gehaltserhöhungsanteil als auch der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und darüber hinaus Liquidität aus steuerlichen Effekten im Unternehmen bleiben kann. Bei einem 20 Mann Unternehmen mit durchschnittlich 80 € Gehaltserhöhung können hier positive Liquiditätseffekte (nach Berücksichtigung aller Kosten) von rd. 55.000 € in den ersten 5 Jahren erreicht werden. Eine Gehaltserhöhung von 80 € würde im gleichen Zeitraum zu einem Liquiditätsabfluss von rd 80.000 € nach Steuern führen. Im Ergebnis bedeutet dies in den ersten 5 Jahren 135.000 € mehr Liquidität im Vergleich zur Gehaltserhöhungsvariante!!! Die Mitarbeiter haben je nach Alter im untersuchten Beispiel Versorgungen von 300 € bis 800 € pro Mo-

nat ( bei 27 – 45-jährigen Mitarbeitern). Aus dem Nettoeffekt von rd 40 € nach Steuern und Sozialabgaben kann der Mitarbeiter dies privat nicht aufbauen. Die Möglichkeit eine Opting-Out-Modells (der Mitarbeiter verzichtet bewusst und freiwillig) lässt auch den Mitarbeitern, die an einer Altersversorung nicht interessiert sind, die Möglichkeit stattdessen ein unwesentlich höheres Nettogehalt zu erhalten. Aus Sicht des bAV-Beraters sind solche Modelle leicht argumentierbar und treffen bei Unternehmern auf offene Türen. Win-Win-Konzepte, bei denen alle Beteiligten profitieren und die dazu beitragen, bestehende Probleme bei allen Beteiligten zu lösen, sind zukunftsfähig und wirtschaftlich erfolgreich. Der begünstigte Anwärter hat eine sichere Rendite, eine starke und transparente Versorgung „vom 1 € an“.

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Geschäftsaufgabe? Das Unternehmen Ihres Mandanten soll aufgelöst werden? Es muss eine Lösung für bestehende Versorgungszusagen gefunden werden?

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Das Unternehmen schöpft Liquidität, baut Reserven auf, hat motivierte Mitarbeiter, ein überdurchschnittliches transparentes Versorgungswerk, Rechtssicherheit, den Effekt von Mitarbeiterbindung und langfristig kompetente Partner. Der bAV-Berater implementiert ein betriebswirtschaftlich sinnvolles nutzbringendes Produkt, das alle überzeugt, erhält eine transparente, faire Vergütung und hat kompetente Unterstützung. Die Fachspezialisten im Hintergrund bringen vernetzt und schnittstellenlos ihre arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen, mathematischen und betriebswirtschaftlichen und administrativen Kompetenzen ein und schaffen maßgeschneiderte, rechtssichere Systeme für viele Jahre und zum Nutzen aller Beteiligten. bAV wird auch in Zukunft immer mehr als integrativer Baustein im Unternehmen sowie in der Personalpolitik und in der Vergütungsstruktur verstan-

den. Anforderungen der Mitarbeiter zur Schließung von Versorgungslücken und die Notwendigkeiten der Unternehmer hinsichtlich Mitarbeiterbindung, Gewinnung von Fach- und Führungskräften sowie der Schaffung von Liquidität und Erreichung von Bankenunabhängigkeit werden hiermit Rechnung getragen. Manfred Baier - Wirtschaftsprüfer/Steuerberater - F.E.L.S.

17. CHARTA-Marktplatz am 24. und 25. Mai 2011 im Swissôtel Düsseldorf / Neuss

Das erwartet Sie: 70 Aussteller, 10 hochkarätige Referenten, eine brandaktuelle Diskussion, 1000 qualifizierte Kollegen, Ulli Potofski und Lothar Matthäus. Steffen Ritter, Leiter des Instituts Ritter GmbH, Sangerhausen Struktur statt Chaos: Wie Makler durch einfache Systeme ihre Arbeit vereinfachen. Michael Salzburg, Geschäftsführer der Friedels Fairsicherungsbüro Langer & Salzburg GmbH, Berlin Brancheninitiative „Beratungsprozesse“: Wie Versicherungsmakler im Alltag ihre Beratungsqualität verbessern. Rainer M. Jacobus, Vorstandsvorsitzender der IDEAL Versicherungsgruppe, Berlin Zwischen allen Stühlen: Was Makler und Versicherer von klassischen Poolern erwarten müssen. Joachim Isernhagen, Inhaber von Isernhagen & Partner, Hohenwestedt Unternehmenserfolge sichern: Mit ertragsorientierter Marktbearbeitung profitabler wachsen. Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen, Albert-Ludwigs-Universität, Freiburg im Breisgau Risiko Staatsschulden: Von solchen, die man sieht, und solchen, die man nicht sieht.

Claudia Hilker, Hilker Consulting e.K., Düsseldorf Web 2.0 für Versicherungsmakler: Kundenverhalten im Online-Zeitalter verstehen lernen. Prof. Dr. Michael Heise, Chefvolkswirt und Leiter Unternehmensentwicklung Allianz SE, München Zwischen Zinstief und Währungsrisiken: Konjunktur- und Kapitalmarktperspektiven 2011/2012. Dr. Oliver Gaedeke, Vorstand der YouGovPsychonomics AG, Köln Kaffeetrinker oder Problemlöser: Der Maklerbetreuer als Erfolgsfaktor im Maklervertrieb. Die Ergebnisse des 14. CHARTA-Qualitätsbarometers. RA Jürgen Evers, RAe BLANKE MEIER EVERS, Bremen Strafbare Datenschutzverletzung: Wo Versicherungsmakler täglich in die Falle tappen. Dirk Müller, Börsenhändler, Frankfurt Risiken vermeiden oder Chancen nutzen? Anlegeroptionen in unsicheren Zeiten.

Podiumsdiskussion: Alles über‘s VU-Portal: Moderner Service oder Ausschließlichkeit durch die Hintertür? Wie viele Extranets kann ein Makler bewältigen? Ist das Produkt noch wichtig?

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Sind Altersvorsorgeprodukte transparent?

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Dr. Mark Ortmann, ITA - Institut für Transparenz in der Altersvorsorge GmbH Ob bei Lebensmitteln, Atomkraftwerken oder Altersvorsorgeprodukten: Transparenz ist en vogue. Die Gründe dafür liegen auf der Hand. Früher sorgte der Staat für Verlässlichkeit, die von der Mehrheit der Menschen nicht hinterfragt wurde. Mit der Bedeutung Europas nahm gleichzeitig die Deregulierung zu. Seit dem Jahr 1994 werden Lebensversicherungen nicht mehr vorab von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Jeder Lebensversicherer kann ohne weiteres selbst entwickelte Produkte auf den Markt bringen. Fehler sollen vor allem über die Zivilgerichte behoben werden. Die nachträgliche Produktregulierung über die Zivilgerichte funktioniert allerdings nur in der Theorie. Ungünstige höchstrichterliche Urteile werden vermieden, indem die beklagte Gesellschaft ein Anerkenntnis abgibt oder ein nicht ausschlagbares Vergleichsangebot unterbreitet. Es müssen also andere Wege her, um schlechte Produkte erkennbar zu machen, damit der Markt sie letztendlich verbannt. Welche Produkte gut oder schlecht sind, bestimmt der Kunde. Der muss jedoch vor Vertragsschluss das Produkt verstehen können, um eine richtige Entscheidung treffen zu können. Dies gelingt ihm nur, wenn die wesentlichen Entscheidungsparameter klar und verständlich, also transparent, sind. Wann sind Produkte transparent? Worin zeichnen sich transparente Produkte aus? Ganz einfach: Wenn jeder „ja“ sagen kann auf die Frage: Verstehe ich das Produkt. Übrigens bedeutet das nicht, jedes Detail des Produkts verstehen zu müssen. Wenn ich ein Auto kaufe, brauche ich nicht die leiseste Ahnung von der Funktionsweise der Technik zu haben. Ebenso wenig muss der Altersvorsorge-Sparer zum Produktentwickler werden. Was der Kunde wissen muss ist: Was bekomme ich und was zahle ich dafür. Die Leistungsmerkmale der Produkte werden oft ausführlich beschrieben. Das ist das ureigenste Interesse des Anbieters. Weniger gerne sprechen Gesellschaften über die andere Seite, den Preis, den der Kunde für die Qualität zahlt. Jetzt kommt gelegentlich – immer seltener – der Einwand, der Auto-

verkäufer müsse die Produktionskosten auch nicht mitteilen. Der Autokäufer wisse, was der neue Flitzer koste, und könne auf dieser Basis entscheiden. Das stimmt, ist aber nicht übertragbar auf Altersvorsorgeprodukte. Anders als beim Autokauf weiß der Sparer nicht, was er bekommt oder besser: mit welcher Auszahlung er zum Vertragsende rechnen darf. Ob der junge Altersvorsorge-Sparer einen Porsche oder Polo gekauft hat, wird er immer erst zum Rentenbeginn wissen. Genau darin liegt der Unterschied zum Autokauf. Wie hoch die Rente jenseits der Garantieleistungen ausfallen wird, hängt von zwei Faktoren ab: der Kapitalanlage und der Kostenbelastung. Eine aktienorientierte Kapitalanlage hat auf lange Sicht bisher eine etwa vier Prozent höhere Renditeerwartung gebracht als die Investition in festverzinsliche Anlagen. Das wird in Zukunft nicht anders sein. Glaubt man an die Marktwirtschaft, müssen Unternehmensanlagen langfristig höhere Gewinne abwerfen als Anleihen. Andererseits: Wenn die Kostenbelastung überdurchschnittlich hoch ist, kann der Vorteil der Aktienausrichtung auch wieder eingebüßt werden. Der Kunde sollte daher auf beides achten – eine zu ihm passende Kapitalanlagenzusammensetzung und vertretbare Gebühren. Sind Kosten vergleichbar? Wo stehen wir heute? Zwei Bereiche lassen sich unterscheiden. Die Bedingungs- und Kostentransparenz. Hinsichtlich der Bedingungstransparenz lässt sich die gesamte Branche seit der Deregulierung im Jahr 1994 von den Verbraucherschützern 31


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und Zivilgerichten treiben. Immer wieder ergehen Urteile zulasten der Versicherer. Angegriffen werden Bestimmungen in den Geschäftsbedingungen, die nicht mit dem zivilrechtlichen Transparenzgebot vereinbar sind. Die Versicherungsbedingungen selbst wurden immer wieder auf Basis der alten Musterbedingungen angepasst. Nötig ist ein kompletter Neuentwurf, der klar am Kunden ausgerichtet ist. Viele Juristen – der Autor ist selbst einer – haben noch zu wenig verinnerlicht, dass sich die Bedingungen nicht an andere Juristen, sondern an Durchschnittskunden richten. Nicht verklausulieren, sondern so leicht verständlich wie möglich formulieren ist angesagt. Wie sehr sich die Kunden danach sehnen zeigt der Erfolg der aktuellen Markenkampagne des Ergo-Konzerns. Ergo hat erhebliche Mühen auf sich genommen, um die neue zentrale Markenausrichtung Transparenz in der internen und externen Kommunikation umzusetzen. Dieser Weg wird, konsequent zu Ende gegangen, von sehr positivem Feedback und steigenden Umsätzen gekrönt sein. Andere Versicherer haben eine solche Komplettüberarbeitung der Produkte und Neuausrichtung der Kommunikation noch nicht öffentlich angekündigt. Schade. Gerade jetzt in Zeiten von Facebook, Twitter und Co. wäre ein branchenübergreifendes Umdenken und Handeln sehr wichtig, um das verloren gegangene Vertrauen in das Produkt Versicherung zurückzugewinnen. Hinsichtlich der Kostentransparenz hat sich schon deutlich mehr getan. Seit dem 1.7.2008 müssen bei Lebensversicherungen die Abschluss- und laufenden Kosten in Euro angegeben werden. Der produktübergreifende Kostenvergleich wurde damit aber noch nicht ermöglicht. Der Gesetzgeber hat zu viele Spielräume überlassen, die von vielen Gesellschaften konsequent ausgenutzt werden. Beispiel: Kapitalanlagekosten hat der Gesetzgeber

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nicht bedacht. Doch gerade hier spielt die Musik. Ob ein Produkt vier oder acht Prozent Abschlusskosten beinhaltet, ist zwar auch bedeutsam. Viel gravierender ist jedoch, ob 1 oder 1,5 Prozent jährlich auf die Kapitalanlage berechnet werden. Ablaufleistung – die falsche Vergleichsgröße Der Großteil der Vermittler verkauft immer noch Produkte und orientiert sich dabei – ist ja auch so schön einfach – an der vom Versicherer im Angebot ausgewiesenen Ablaufleistung. Diese unterschlägt aber die Kosten, die auf die Kapitalanlage berechnet werden, zum Beispiel die Managementgebühren innerhalb von Fonds. Dies ist geradezu verlockend für einige Versicherungsunternehmen, denn diese Situation bietet die Möglichkeit, die im Angebot ausgewiesene Ablaufleistung aufzupeppen. Das funktioniert so: Es werden zusätzliche Gebühren auf das Guthaben berechnet, die sich in der Ablaufleistung im Angebot nicht bemerkbar machen. Die illustrierte Ablaufleistung ist also gleich hoch, egal ob zum Beispiel ein oder zwei Prozent Kosten auf das Guthaben berechnet werden. Ein Teil der zusätzlichen oder höheren Kapitalanlagegebühren wird jetzt an den Versicherungsnehmer zurückgegeben, meistens im Rahmen der Überschussbeteiligung. Dieser Rückfluss an den Kunden wird nun in die illustrierte Ablaufleistung hinein gerechnet. Linke Tasche, rechte Tasche. Der Kunde zahlt Gebühren, die nicht berücksichtigt werden, und erhält Vergütungen aus diesen Gebühren, die in die Ablaufleistung im Angebot einfließen. Da bekannt ist, dass sich Kunden und Vermittler bei der Entscheidung auf die illustrierte Ablaufleistung verlassen, führen die betroffenen Versicherungsunternehmen gezielt hinters Licht. Dabei sind diese Spielchen leicht zu entdecken. Immer wenn in der Spalte „Wertentwicklung Null Prozent“ mehr herauskommen soll, als eingezahlt wurde, stimmt etwas nicht.


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Effektivkosten und –rendite erlauben Produktvergleich Diese Falle kann vermieden, wenn alle Gesellschaften die Effektivkosten oder auch Reduction in Yield ausweisen. Das sieht wie folgt aus:

© ITA - Daten für ein Beispielprodukt mit einem monatlichen Beitrag von 100 Euro und einer Laufzeit des Vertrages über 30 Jahre.

In den Effektivkosten sind sämtliche Kosten erfasst. Sie werden ausgedrückt als durchschnittliche Minderung der angenommenen Rendite aufgrund der Entnahme sämtlicher Kosten. Das ITA fordert den Ausweis dieser Kostenkennzahl bereits seit vier Jahren. Während Standard Life und DWS schon seit 2008 diesem Aufruf folgen, weisen Allianz und Volkswohl Bund die Effektivkosten und Effektivrendite seit Anfang 2011 aus. Damit haben sich diese Gesellschaften an die Spitze des Marktes gestellt. Sie sollten bevorzugt bei der Anlageentscheidung berücksichtigt werden, auch wenn diese Gesellschaften in Programmen, bei denen illustrierte Ablaufleistungen verglichen werden, vielleicht nicht ganz oben stehen. Vermittler, die nur anhand der illustrierten Ablaufleistung Produkte empfehlen, laufen sehr große Gefahr, eine Falschberatung zu begehen, denn diese geschönten Ablaufleistungen rufen falsche Vorstellungen von der Wirklichkeit hervor.

SARA von der renommierten mathematischen Beratungsgesellschaft ifa aus Ulm auf Basis von Annahmen, die von ITA getroffen wurden. Mit Blick auf die mögliche Beitragsrendite und das mögliche Risiko kann der Vermittler seinen Kunden zu den Leistungsmerkmalen der Produkte beraten und erhält eine automatische VVG-konforme Dokumentation. Ein kostenloser Test ist möglich unter: www.itaselect.de • Der Autor ist Geschäftsführender Gesellschafter des ITA – Institut für Transparenz in der Altersvorsorge GmbH.

Die Zukunft des Vergleichs liegt im Einsatz von Simulationsprogrammen. Das Beratungsprogramm ITA SELECT ermöglicht Beratern den spartenübergreifenden Vergleich auch unterschiedlicher Garantiemodelle, und zwar nach Kosten. With Profit oder Drei-Topf-Hybrid, TwoTrust oder TwinStar: Die Frage nach besseren Garantiemodell und der höheren Beitragsrendite nach Kosten kann nur mittels Durchführung von 10.000 zufälligen Kapitalmarktszenarien beantwortet werden. Das Programm ITA SELECT nutzt hierfür das Simulationsprogramm ifa33


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Appell: Schlankheitskur für die betriebliche Altersversorgung Prof. Thomas Dommermuth,

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Experte auf dem Gebiet der bAV und Steuerexperte im Institut für Vorsorge und Finanzplanung

Statistiken sind mitunter aussagekräftig und werden gern herangezogen, um Aussagen einen Touch von Objektivität zu geben. So geben über 80 Prozent der Bundesbürger an, dass die Altersvorsorge zu ihrem wichtigsten Sparziel gehört. Noch nie gab es so viele Berufstätige, die aussagen, ihre Altersvorsorge verstärken zu wollen (41 Prozent). Fakt ist aber auch, dass inzwischen jeder dritte Berufstätige keine private Altersvorsorge hat, und jeder fünfte Berufstätige aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise seinen Vorsorgevertrag wieder kündigen musste. Häufig hört man auch das Argument, dass kein Geld da sei, um für die Altersvorsorge sparen zu können. Und das, obwohl in Deutschland eine zusätzliche Steuerersparnis aus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen durch das Bürgerentlastungsgesetz 2010 eingeführt wurde. Diese Ersparnis ließe sich durchaus in eine Altersvorsorge investieren, was jedoch selten der Fall ist. Denn: Aufgrund der Erfahrungen in der Finanz- und Wirtschaftskrise ist viel Vertrauen in Finanzanlagen verlorengegangen. Trotz Finanz- und Wirtschaftskrise die betriebliche Altersversorgung blieb vor massiven Vertrauensverlusten verschont. Während sich viele bei der privaten Altersvorsorge allein gelassen fühlen, zeichnet sich die bAV durch ein gewisses Kollektiv-Gefühl aus und muss verschiedene Hürden passieren: den Arbeitgeber, den Betriebsrat und ggf. die Gewerkschaft – das schafft Vertrauen beim Arbeitnehmer. bAV: sicheres Steuersparmodell – mit unnötiger Komplexität Zudem gewährt das Betriebsrentengesetz einen besonderen Schutz – insbesondere im Fall der Insolvenz durch den Pensionssicherungsverein. Gleichzeitig bietet die betriebliche Altersversorgung staatliche Förderung durch Steuervorteile und Sozialversicherungsersparnis. Die Chance dieser Versorgungsform liegt schließlich auch im Steuerspartrieb der Deutschen. Sie ist neben Riester und Rürup das einzig verbliebene Steuersparmodell seit § 15b EStG die klassischen Steuersparmodelle 2006 abschaffte. Im

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Gegensatz zu Rürup und Riester kann die betriebliche Altersversorgung darüber hinaus auch noch mit Gruppenrabatten und evtl. Arbeitgeberzuschüssen aufwarten. Hinter dieser glänzenden Fassade gibt es allerdings noch einiges an Optimierungsbedarf. Denn die Schattenseite der betrieblichen Altersversorgung ist ihre unnötige Komplexität: Was man nicht versteht, schließt man auch nicht guten Gewissens ab. Sie belastet den späteren Betriebsrentner außerdem mit der vollen Kranken- und Pflegeversicherung und sie verursacht unerwünschte Haftungen beim Arbeitgeber. Darüber hinaus haben die Beiträge an den Pensionssicherungsverein ein für viele zu hohes Maß erreicht. Obendrein läuft auch noch die Finanzverwaltung bei Gesellschaftergeschäftsführern regelrecht Amok und hinterlässt ein steuerliches Schlachtfeld. Angesichts dieser Misere in der Altersversorgung wurde auch unsere Kanzlerin hellhörig, indem sie eine Kommission einrichten ließ, um unter der Leitung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung über Gefahren der Altersarmut aufzuklären. Schön und gut, aber die tatsächlichen Probleme bleiben hier leider außen vor und werden nicht angegangen: Fünf Durchführungswege, drei Zusagearten, nach wie vor komplizierte Sachverhalte bei der Mitnahme einer betrieblichen Altersversorgung zum nächsten Arbeitgeber, unzählige Tarife, etc. – so ist es gegenwärtig um die bAV bestellt.


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bAV – welche Nachbesserungen sind von Nöten? Drei Zusagearten sind zu viel. Weder der Arbeitgeber, noch der Arbeitnehmer, noch (häufig) der Berater verstehen, was eine beitragsorientierte Leistungszusage überhaupt soll. Die reine Beitragszusage hingegen wäre sinnvoll, würde sie doch in ihrer Reinform dem Arbeitgeber das Risiko des Anlageertrags ersparen; als Beitragszusage mit Mindestleistung jedoch wird die Konstruktion zur Gazelle mit Klumpfuß. Zwei Zusagearten reichen daher völlig aus, die Leistungszusage und die Beitragszusage (ohne Mindestleistung). Im Falle beider Zusagearten sollten die dahinterstehenden Verträge bei Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft beim neuen Arbeitgeber oder auch privat fortführbar sein. Ein weiterer Ansatzpunkt zur Vereinfachung ist der Verzicht auf die Lohnsteuerkarte bei der Direktzusage, der Unterstützungskasse und der Liquidationsversicherung. Ein weiteres Themenfeld ist der Versorgungsausgleich, der inzwischen mit dem Ziel einer gerechteren Teilung dazu geführt hat, dass noch wesentlich mehr Komplexität beim Arbeitgeber bzw. den Versorgungsträgern zu bewältigen ist, und jede Menge (neue) Fragen und Aufwände nach sich zieht. Auch sollte die Belastung der späteren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen weder bei Renten- noch bei Kapitalleistungen erfolgen und dafür die Sozialversicherungsersparnis in der Beitragsphase auf die Arbeitslosen- und Rentenversicherung beschränkt werden. In der Folge sollte auch die Sozialversicherungspflicht auf den Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro (bei Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds) beseitigt werden. Im Betriebsrentengesetz ließe sich das Abfindungsverbot beseitigen und durch klare gesetzliche Definitionen eines Wertes ersetzen. Die Beitragsfreiheit gegenüber dem Pensionssicherungsverein sollte aus Gerechtigkeitsgründen wie bei Direktversicherung/ Pensionskasse auch auf den Pensionsfonds mit versicherungsförmigen Garantien und einer kongruent rückgedeckten Unterstützungskasse ausgedehnt werden. Auch die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anpassung laufender Renten sollte beseitigt werden. Die Liste der Verbesserungsmöglichkeiten ist lang. Ergänzend noch eine Reihe an Stichworten: keine Begrenzung bei der Vervielfältigung steuerfreier

Beiträge im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis; Erleichterungen beim Wechsel von einem Durchführungsweg zum anderen; Anhebung der steuerlichen Rückstellungen auf ein realistisches Niveau; Ausdehnung der Vererbbarkeit; Verbot jeglicher Verwertung der Rückdeckungsversicherung durch den Insolvenzverwalter vor Pfandreife; Entkriminalisierung des GGF.

Weitergehende Schritte sind nach Meinung des IVFP die Einführung von betrieblicher Altersversorgung in Form von Opting-Out-Modellen. Ein Obligatorium hätte zwar den Vorteil einer hundertprozentigen Teilnahmequote, gleichzeitig aber den Nachteil von zusätzlichen Kosten (staatliche Kontrollstellen), der Einschränkung des Spielraums durch branchenspezifische Entwicklungen und der Schwierigkeit in der Arbeitnehmerbeteiligung. Beim Opting-Out-Modell handelt es sich um einen salomonischen Weg: Wer keinen Widerspruch einlegt – was sich wenige trauen werden –, nimmt automatisch an der betrieblichen Altersversorgung teil. Seit Einführung dieses Modells in den USA ist die entsprechende Quote deutlich gestiegen. In Deutschland ist das OptingOut-Modell zwar arbeitsrechtlich schon jetzt möglich, aber auch hier ist noch eine Reihe an gesetzlichen Reformen notwendig. 35


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Vertriebliche Ansätze für eine Betriebsrente in der Unterstützungskasse Christian Willms, Vorstand, Deutsche Unterstützungskasse e.V.

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„Die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse ist in der letzten Zeit in der Wahrnehmung der Unternehmer und Firmenchefs deutlich gestiegen“, beobachtet Christian Willms, Vorstand der Deutschen Unterstützungskasse. Der Grund liegt vor allem darin, dass die kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse (U-Kasse) der einzige Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist, in dem Versorgungen auch oberhalb der Finanzierungsgrenzen des § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) steuerwirksam und bilanzneutral in der Steuer- und Handelsbilanz ausfinanziert werden können.

Im Gegensatz zu Pensionszusage und pauschaldotierter U-Kasse belastet die kongruent rückgedeckte U-Kasse weder die Bilanz noch die Eigenkapitalquote der Unternehmen. Denn diese U-Kasse ist eine rechtlich selbständige, externe Versorgungseinrichtung, in die die bAV-Zusage ausgelagert wird. Zudem stellen die Aufwendungen des Arbeitgebers in unbegrenzter Höhe steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Und auch von der Verwaltung sind die Unternehmen entlastet, da sie diese an die U-Kasse abgeben. Arbeitgeber nutzen die U-Kasse zudem gern als Instrument, um ihre Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden. 36

Willms: „Diese Vorteile erleichtern es Vermittlern ganz erheblich, diesen Durchführungsweg in den Unternehmen zu platzieren.“ Daher ergeben sich für kompetente Berater hervorragende vertriebliche Ansatzpunkte in diesem Geschäftsfeld. Doch bevor der Berater ein Konzept entwickelt, das exakt auf die Bedürfnisse eines Betriebes und seiner Mitarbeiter zugeschnitten ist, müssen alle steuer- und arbeitsrechtlichen Aspekte sauber aufbereitet werden. Eine rückgedeckte U-Kasse eignet sich besonders für leitende Angestellte und Gesellschafter-Geschäftsführer. Auch für ältere Mitarbeiter, für die in einem relativ kurzen Zeitraum eine bAV ausfinanziert werden soll, bietet sich eine U-Kasse an. Damit das Leistungsversprechen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kalkulierbar bleibt, hat sich die rückgedeckte U-Kasse durchgesetzt. Dabei werden mit einem oder mehreren Lebensversicherungsunternehmen Versicherungsverträge gegen laufenden Beitrag abgeschlossen. Die jährlichen Beiträge bilden über die Laufzeit verteilt die Summe der Betriebsausgaben. Berücksichtigen sollte man auch, dass eine U-Kasse im Vergleich zu anderen Durchführungswegen in ihrer Flexibilität, zum Beispiel in Bezug auf die Portabilität, eingeschränkt ist. Bei Ausscheiden aus einem Unternehmen kann diese Versorgung, sofern sie nicht von einem anderen Arbeitgeber übernommen wird, durch den Mitarbeiter regelmäßig nicht fortgeführt werden. Doch in einem anderen Bereich führt das Portfolio-Konzept, das die Deutsche Unterstützungskasse entwickelt hat, zu einer besonderen Flexibilität und Vielfalt. Ein Konzept - mehrere Anbieter Das Portfolio-Konzept der Deutschen Unterstützungskasse basiert auf einem Angebot von Rückdeckungsversicherungen unterschiedlicher Anbieter. Das bedeutet, dass der Berater im Kundengespräch auf ein Angebot von mittlerweile dreizehn renommierten Gesellschaften mit ganz unterschiedlichen Produktkonzepten zurückgreifen kann. Dazu ge-


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hören klassische Rentenprodukte, fondsgebundene oder die aus dem angelsächsischen Markt bekannten Unitised-With-Profit-Produkte (UWPProdukte). Diesen Beratungsansatz kann die Deutsche Unterstützungskasse auf Grund ihres besonderen Geschäftsmodells bieten. Sie ist eine der wenigen unabhängigen Unterstützungskassen in Deutschland, die nicht an einen Versicherer gebunden ist. Sie kann daher Rückdeckungskonzepte verschiedener Anbieter kombinieren und damit eine Risikostreuung sowie eine hohe Flexibilität in den Angeboten erzielen. Das kann so weit gehen, dass jede einzelne Versorgung mit mehreren Versicherern umgesetzt werden kann. Klassische und investmentorientierte Rückdeckungen können sich im Einzelfall ergänzen, so dass jeder Kunde ein höchst individuelles Angebot erhält. Willms: „Unsere Philosophie ist, dass für jede Versorgung ein individuelles Versichererportfolio aus klassischen und chancenorientierten Lebensversicherungen zusammengestellt werden kann und soll.“ Einen fairen Wettbewerb fördern Für Vermittler hat das Portfolio-Konzept einen entscheidenden Vorteil: In der Abschlussphase wird der Berater nicht auf den Tarif eines Versicherers reduziert, sondern wird an seiner konzeptionellen Dienstleistung gemessen, die mit der eines Unternehmensberaters vergleichbar ist. „Mit diesem Konzept sorgen wir für einen fairen Wettbewerb beim

Vergleich der Beratungsleistungen, weil hier das Konzept im Vordergrund steht und nicht nur die Ablaufleistungen“, sagt Vorstand Christian Willms. Die gängigen Beratungskonzepte würden dazu führen, dass am Ende der mehrmonatigen Gespräche die Leistung des Beraters auf einen Tarifvergleich reduziert wird. Willms: „Wir empfehlen Vermittlern daher einen Beratungsansatz, der ihre Angebote nicht auf einen Zahlenvergleich reduziert, sondern bei dem das Konzept der bAV-Lösung im Vordergrund steht.“ Zudem eröffnet das Portfolio-Konzept Beratern den Zugang zu Rückdeckungskonzepten verschiedener Versicherungsgesellschaften über einen Ansprechpartner, die Deutsche Unterstützungskasse. Christian Willms: „Unser Geschäftsmodell ist nach einer einfachen Formel aufgebaut: ein Ansprechpartner, eine Verwaltung, einmal Gebühren.“ Mit Kosten von neun Euro im Jahr pro Versorgungsvertrag bietet die Gesellschaft nach eigenen Aussagen für die Verwaltung der bAV-Verträge günstige Konditionen an, ganz unabhängig davon, wie viele Versicherer an dem Angebot beteiligt seien. Um diese Konditionen bieten zu können, bemüht sich die Gesellschaft darum, die Prozesse im Sinne der Vertriebspartner möglichst effizient zu gestalten. Online-Tools werden genutzt, um den Beratungsprozess und die Erfassung der Kundendaten zu beschleunigen. Vermittler können daher über einen Formulargenerator sämtliche Unterlagen erstellen, die sie im Beratungsgespräch benötigen.

Vertriebsansätze für die U-Kasse Vorteil: arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung Wird der arbeitgeberfinanzierte Teil der bAV über eine Direktversicherung oder Pensionskasse abgedeckt, reduziert sich in diesem Maße der für die Entgeltumwandlung zur Verfügung stehende Förderrahmen bei den Mitarbeitern. Wird er stattdessen über eine rückgedeckte Unterstützungskasse abgedeckt, bleibt dem Mitarbeiter der Förderrahmen des § 3 Nr. 63 EStG in voller Höhe für die Entgeltumwandlung erhalten. In 2011 entspricht das einem Betrag in Höhe von 2.640 Euro (4% der BBG). Doppelter Vorteil: mit 4+4 bei der Entgeltumwandlung Bei einer Entgeltumwandlung können Mitarbeiter zweimal vier Prozent Förderung nutzen: vier Prozent über die Direktversicherung, weitere vier Prozent steuer- und sozialabgabenfrei im Rahmen einer U-Kasse. Denn werden mehrere Durchführungswege nebeneinander praktiziert (zum Beispiel U-Kasse neben Direktversicherung), gelten für jeden Durchführungsweg die in den Gesetzen oder Verordnungen genannten Grenzen. 37


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Aus gesparten Unternehmenssteuern Privatvermögen aufbauen Sachwertorientierte Entgeltumwandlung als intelligente Lösung für Unternehmer Andreas Döring,

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Bereichsleiter bAV bei MPC Capital

Die Altersvorsorge für Unternehmer ist etwas Besonderes: Denn während der Angestellte nur die private Ebene betrachtet, ist für den Unternehmer auch die Unternehmensebene von Bedeutung. So kann er nicht nur die Kosten seines Firmenwagens über das Unternehmen steuerlich geltend machen, sondern auch den Aufwand für seine Altersvorsorge. Dabei ist eine Pensionszusage für GesellschafterGeschäftsführer oder Vorstände die steuerlich effektivste und flexibelste Form, sich eine ausreichend hohe Altersversorgung aufzubauen. Bei gleicher unterstellter Rendite der Kapitalanlage ist der Aufwand für eine Pensionszusage um ca. 50% geringer im Vergleich zu allen anderen Wegen der privaten und betrieblichen Altersversorgung. Das Ideal Am liebsten hätten die meisten Unternehmer eine Vorsorge, die dem Unternehmen einen hohen Steuervorteil und ihnen privat einen hohe Pensionszahlung nach Steuern bietet. Und das Ganze bitte auch noch möglichst flexibel, denn gerade Unternehmern fällt es oft schwer, sich auf eine bestimmte Versorgungsleistung zum Renteneintritt in beispielsweise 20 Jahren festzulegen. Wer weiß schon, wie sich das Geschäft bis dahin entwickelt? Die Bilanz sollte möglichst wenig belastet werden, das aufzubauende Rückdeckungsvermögen vor Inflation und im Insolvenzfall vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt sein. Gibt’s nicht? Doch, gibt es. Richtig ausgestaltet, ist es möglich, mit einem Nettoaufwand auf Unternehmensseite von nur EUR 400 nach rund 23 Jahren eine Einmalzahlung von rund EUR 55.000 nach Steuern zu zahlen – und das bei einer unterstellten Verzinsung von 5,0%. Die Lösung Die Lösung heißt „beitragsorientierte Leistungszusage“. Dabei wird nicht wie bei der klassischen

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Pensionszusage die Versorgungsleistung ab Renteneintritt zugesagt, sondern eine bestimmte Beitragsleistung und Verzinsung bis zum festgesetzten Renteneintritt. Die Beitragszusage bietet sich für eine Entgeltumwandlung an. Vielen Gesellschafter Geschäftsführern fällt es leichter, Boni, Prämien, Tantiemen oder Teile des laufenden Gehalts, auf die man im Moment nicht angewiesen ist, mittels Entgeltumwandlung zurückzulegen. Der Unternehmer kann jedes Jahr neu entscheiden, ob und in welcher Höhe er seine Tantieme umwandeln will. Diese Flexibilität wurde bei den mittlerweile steuerlich nicht mehr zulässigen Zeitwertkonten von Unternehmern sehr geschätzt. Der Vorteil gegenüber Formen der privaten Vorsorge: Die Beiträge werden aus dem Brutto- und nicht aus dem Nettogehalt bedient. Denn im Spitzensteuerbereich bleiben von einer Tantieme nach Steuern nur etwa 56% übrig. Bei einer Entgeltumwandlung arbeiten stattdessen 100% für den Unternehmer. Das Beispiel Ein 44jähriger Unternehmer gewährt sich eine beitragsorientierte Leistungszusage, in dem er seine Tantieme in Höhe von EUR 31.500 einmalig in Altersversorgung umwandelt. Möglich wäre natürlich auch eine laufende Entgeltumwandlung mit regel-


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mäßigen Beiträgen. Weiter wird eine Verzinsung von 5,0% bis zum Renteneintrittsalter von 67 Jahren zugesagt. Wichtig: Mehr als 6,0% Verzinsung werden in der Regel nicht vom Finanzamt anerkannt! Aus dem Einmalbetrag von EUR 31.500 und der Verzinsung von 5,0% ergibt sich nach 23 Jahren ein zugesagtes Versorgungskapital von ca. EUR 100.000. In gleicher Höhe bildet das Unternehmen Rückstellungen, die den bilanziellen Gewinn und damit die Steuerlast senken. Zur Rückdeckung zeichnet das Unternehmen beispielsweise das sachwertorientierte Beteiligungsportfolio „MPC Best Select 10“ für EUR 30.000 zuzüglich 5% Agio. Mit nur einer Zeichnung investiert das Unternehmen in eine Vielzahl sachwertorientierter Beteiligungen unterschiedlicher Anlageklassen. Rückflüsse aus dem Fonds werden über die Laufzeit in verschiedene offene Aktien-, Rentenund Immobilienfonds reinvestiert. Durch die gewinnmindernden Rückstellungen und weitgehend steuerfreien Erträge erzielt das Unternehmen über 23 Jahre einen Steuervorteil von rund EUR 31.100. Damit reduziert sich der tatsächlichen Aufwand nach Steuern für das Unternehmen auf gerade einmal EUR 400. Der Unternehmer erhält dagegen bei unterstelltem Spitzensteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag von 45% rund EUR 55.000 netto! Die Finanzierung Entscheidend ist die richtige Rückdeckung der Pensions- oder Leistungszusage. Problematisch ist der weitverbreitete Abschluss einer so genannten Rückdeckungsversicherung, da die Erträge der Versicherung im Betriebsvermögen bereits während des

Aufbaus Jahr für Jahr voll steuerpflichtig sind. Die Steuervorteile aus der Pensionszusage werden dadurch größtenteils aufgehoben. Wird die Steuerersparnis dagegen weitgehend steuerfrei investiert, lassen sich allein daraus bis zu 70% des notwendigen Vermögensaufbaus finanzieren. Hierzu bietet sich eine breite Streuung aus Investmentfonds und sachwertorientierten Beteiligungen wie geschlossene Immobilien- oder Energie-Fonds an. Aufgrund steuerlicher Begünstigungen sind Erträge aus Beteiligungen bis zu 98% steuerfrei. Je nach Zusammensetzung der Anlageklasse liegt der steuerpflichtige Anteil der Erträge im Mittel bei etwa 25%. Für die notwendige Sicherheit sorgt eine Streuung über mehrere, sich voneinander unabhängig entwickelnde Anlageklassen. Allein bei MPC Capital setzen bereits mehr als 1.000 Unternehmen auf dieses Rückdeckungskonzept. Die Bilanz Decken sich die Zinsen von Zusage und Rückdeckung kann nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) eine Bilanzberührung durch Verrechnung weitgehend entfallen. MPC Capital stellt dafür standardmäßig vorbereitete Verpfändungsunterlagen und alle notwendigen steuerlichen Werte und Bilanzkennzahlen zur Verfügung. Das Fazit Das richtige Rückdeckungskonzept und eine sorgfältige Gestaltung vorausgesetzt, bietet die Entgeltumwandlung im Rahmen der beitragsorientierten Leistungszusage dem Unternehmer eine einzigartige Kombination aus Flexibilität und steuerlicher Effektivität in seiner Altersvorsorge. 39


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Steuerliche Optimierung bestehender GGF-Pensionszusagen Andreas Buttler und Manfred Baier,

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Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer stehen seit Jahren immer wieder in der Kritik. Dabei wird gelegentlich vergessen, dass ein großer Teil der Probleme mit bestehenden Pensionszusagen nur auf mangelhafter „Pflege“ beruht. Wer sich regelmäßig um die Ausfinanzierung seiner Zusage kümmert und bei anstehenden Veränderungen stets überlegt, wie er bei einem Fremd-Geschäftsführer handeln würde, der hat gute Chancen auch langfristig mit seiner Zusage zufrieden zu sein.

Ein Beispiel:

Die Reduzierung der Rückstellungen könnte durch eine wertgleiche Veränderung der Zusage relativ einfach vermieden werden. Das ist auch heute – also nachträglich – noch möglich und führt in der Praxis zu einer Rückkehr auf das frühere Niveau der Pensionsrückstellungen. Bei dieser wertgleichen Umstellung der Zusage wird das Rentenbeginnalter auf 67 Jahre verändert und die Zusage gleichzeitig soweit erhöht, dass der heutige Barwert der veränderten Zusage dem Barwert der bisherigen Zusage zum Änderungsstichtag entspricht. Der steuerliche Wert der Zusage hat sich somit nicht erhöht, obwohl die Rente durch Anhebung des Rentenbeginnalters steigt. Hierdurch ergibt sich eine erhebliche Steigerung der Pensionsrückstellung.

Mit Einführung der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinie 2008 (EStÄR 2008) wurde die Altersgrenze zur Berechnung der Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) ab dem Jahrgang 1953 angehoben. Für jüngere Gesellschafter-Geschäftsführer müssen die steuerlichen Rückstellungen seitdem auch dann auf einen Rentenbeginn von 67 Jahren abgestellt werden, wenn die Zusage (und somit auch die vertragliche Verpflichtung) auf ein Rentenbeginnalter von 65 Jahren abstellt. Diese Neuregelung führte teilweise zu einer erheblichen steuerpflichtigen Reduzierung der Pensionsrückstellungen.

Ein Beispiel verdeutlicht mehr: Wir betrachten einen GGF, geboren 1962, mit einer Zusage auf eine monatliche Altersrente in Höhe von 2.700 € zum Alter 65. Die Zusage wird kurz vor dem Bilanzstichtag am 31.12.2010 wertgleich auf 3.321 € erhöht, fällig ab dem 67. Lebensjahr. Hierdurch erhöht sich die Zuführung zur Rückstellung von ca. 7.567 € (alte Zusage) auf 21.746 € (neue Zusage), ohne dass sich der steuerliche Barwert der Zusage verändert. Bei einem Steuersatz von 30% entsteht hierdurch ein zusätzlicher Liquiditätsgewinn für das Unternehmen von über 4.200 €. Das ist gegenüber der alten Zusage eine Steigerung um 187%.

Mangelhafte Pflege der Pensionszusage kann nicht nur zu steuerlichen Problemen führen, sondern auch zu verpassten Gestaltungschancen.

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FACHBEITRAG | bAV 2011

Steuerliche Effekte bei Erhöhung des Rentenalters von 65 auf 67 Jahre

*) Berechnungsrundlagen: Diensteintrittsdatum 01.01.2000, Zusagedatum 01.12.2005, Rechnungszins 6 %, Heubeck 2005 G, Gesamtsteuersatz 30 %, Bilanzstichtag 31.12.2010

Die Erhöhung des Rentenbeginnalters bedeutet nicht zwingend, dass die Rente auch tatsächlich erst mit 67 Jahren gezahlt werden kann. Üblicherweise sehen Pensionszusagen vor, dass der Rentenbeginn auch vorverlagert werden kann. Wenn bei einem vorzeitigen Rentenbeginn ein Abschlagsfaktor von ca. 0,7% je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vereinbart wird, könnte der Versorgungsberechtigte weiterhin mit Alter 65 eine vorgezogene Altersrente von 2.700 € in Anspruch nehmen. Sofern die Zusage durch eine Rückdeckungsversicherung finanziert ist, muss diese auch nicht zwingend auf das neue Rentenbeginnalter angepasst werden. Geht der GGF tatsächlich mit 65 Jahren in Rente, so reicht die bisher kongruente Rückdeckungsversicherung exakt aus, um die Rente lebenslänglich zu finanzieren. Ist der tatsächliche Rentenbeginn mit 67 Jahren geplant, so fließen die laufenden Renten bis zum tatsächlichen Rentenbeginn dem Unternehmen zu und können zur Finanzierung der erhöhten Rente ab 67 Jahren verwendet werden. Da in der Praxis aber ohnehin meist erhebliche Finanzierungslücken bestehen, kommt es auch nicht darauf an, dass die Rentenzahlung aus der Versicherung exakt mit der Versorgungsverpflichtung übereinstimmt. Denn zur Ausfinanzierung der Verpflichtung sind sowieso ergänzende Maßnahmen notwendig.

Die beschriebene Veränderung hat neben dem Liquiditätsgewinn auch den Vorteil, dass die Zusage hinsichtlich des vereinbarten Rentenbeginns exakt den steuerlichen Voraussetzungen entspricht. Das erleichtert auch die Beurteilung anderer steuerlicher Fragestellungen, z. B. bei der Ermittlung von Past Service und Future Service im Rahmen einer zukünftig eventuell geplanten Auslagerung der Zusage. Die Erfahrungen der febs Consulting GmbH in den letzten Monaten zeigen, dass aufgrund der anziehenden Konjunktur immer mehr Steuerberater und Unternehmer wieder auf der Suche nach Steuerspareffekten sind. Die dargestellte Veränderung bestehender Pensionszusagen hat den Vorteil, dass die zusätzlichen Steuervorteile nicht durch eine reale Erhöhung des Verpflichtungsumfangs erkauft werden. Dennoch macht diese Veränderung sicherlich nur dann Sinn, wenn das Unternehmen nicht ohnehin bereits unter erheblichen Finanzierungslücken bei den erteilten Pensionszusagen leidet. Die erforderlichen Berechnungen bzw. Gutachten für die dargestellte Veränderung der Zusage verursachen bei spezialisierten Beratungshäusern, wie z. B. der febs Consulting GmbH, einen Aufwand von nur ca. 300 €.

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bAV 2011 | FACHBEITRAG

bAV mit Unitised-With-Profits: Abgesichert in allen Marktlagen

V

Ralph-Patrick Jochim,

Leiter bAV-Beratung Canada Life

Vertrauenswürdig, sicher, steuerlich gefördert – die Betriebsrente hat, was sich viele Arbeitnehmer wünschen. Trotzdem ist sie noch nicht die häufigste Form der Vorsorge in Deutschland. Ein näherer Blick auf das Segment und Produkte, die auf Kundenwünsche eingehen, lohnt sich. Policen nach angelsächsischem Muster bieten Freiheit der Anlage, verschiedene Garantien und ein Glättungsverfahren, das speziell auf schwankende Märkte zugeschnitten ist. Vermittler kennen die Vorzüge der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Dass sie auch bei vielen Bundesbürgern punktet, beweist eine Umfrage der Firma SMARTcompagnie aus dem Jahr 2010 . Rund 58 Prozent der Befragten gaben an, beim Thema Vorsorge grundsätzlich auf die bAV zu vertrauen. Kein Wunder, denn Betriebsrenten vereinen viele Vorteile – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Betriebsrente hat viel Potenzial Für die Bevölkerung in Deutschland ist die Betriebsrente zwar die vertrauenswürdigste Form der Vorsorge, dennoch wird sie noch nicht im möglichen Umfang genutzt. In der Umfrage gaben nur 57 Prozent der Befragten an, dass ihr Arbeitgeber eine bAV im Unternehmen anbietet. Die restlichen Personen sind entweder keine Arbeitnehmer oder erhalten trotz rechtlichem Anspruch kein Angebot. So gehen 30 Prozent der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer leer aus.

durchaus bewusst, dass sie mehr für ihre finanzielle Absicherung tun müssen. Sie sind aber noch unsicher bei der Wahl der geeigneten Anlage. Für weitere 25 Prozent gilt dies zumindest teilweise. Großes Potenzial für Berater, die auf ihre Kunden eingehen. bAV mit Canada Life Außer Sicherheit und Steuervorteilen spielt für Viele auch die Frage eine Rolle, ob sie genügend Erträge für ihren Ruhestand erzielen können. Renditeorientierte Lösungen wie GENERATION business von Canada Life eröffnen zum Beispiel höhere Ertragschancen als konventionelle Tarife. Gerade in Phasen niedriger Zinsen ist das ein Argument. GENERATION business gehört zu den UWP (UnitisedWith-Profits)-Versicherungen von Canada Life. Der hinterlegte Fonds investiert stark in Aktien, um ausreichend Erträge für die Rente zu generieren. Noch ein Plus: Das Ersparte der Kunden ist durch ein dreifaches Sicherheitsnetz abgesichert. •

Aber: Selbst wenn Arbeitgeber eine Betriebsrente im Unternehmen offerieren, wird die Möglichkeit nicht immer genutzt: Über 14 Prozent der Arbeitnehmer gehen offensichtlich nicht auf das bAV-Angebot ein. Als Begründung gaben rund 34 Prozent an, sich schlecht zu Produkten, steuerlichen Aspekten oder Gesetzen informiert zu fühlen. Für gut 32 Prozent ist die bAV zu unflexibel und 15 Prozent beklagen, dass der Arbeitgeber keine Zuschüsse zahlt. Neben Unkenntnis ist auch Unsicherheit ein Grund, eine vom Chef angebotene Betriebsrente abzulehnen. Rund 26 Prozent aller Befragten sind sich 42

Ergebnis einer repräsentativen Telefonbefragung, die die Firma SMARTcompagnie 2010 im Auftrag der Canada Life zum Thema Altersvorsorge durchgeführt hat

Das Sicherheitsnetz der UWP-Policen garantiert dem Kunden jeweils die beste Ablaufleistung – egal, wie sich die Kapitalmärkte entwickeln. Auf unterstem Niveau greift ein Mindestwertzuwachs des Anteilguthabens von jährlich durchschnittlich 1,5 % zum Rentenbeginn. Zugleich ermöglicht ein Glättungsverfahren den gleichmäßigen Wertzuwachs der Anteile und kann auch kurzfristige Börsenschwankungen vor Beginn der Rentenzahlung ausgleichen. Wie hoch die geglätteten Erträge für ein Jahr ausfal-


FACHBEITRAG | bAV 2011

len, bestimmt der geglättete Wertzuwachs, der bei Canada Life aktuell 2,5 % beträgt. Der Schlussbonus stellt den dritten Sicherheitsmechanismus dar. Er greift, wenn sich die Märkte positiv entwickelt haben. Liegt der tatsächliche Wert des Anteilguthabens über dem geglätteten Wert des Anteilguthabens, wird den Kunden bei Rentenbeginn die positive Differenz als Schlussbonus gutgeschrieben. Zudem werden bei Verträgen mit laufender Beitragszahlung nach dem zwölften Versicherungsjahr zusätzliche Anteile als Treuebonus auf das Anteilguthaben gewährt. BAV MIT CANADA LIFE GENERATION BUSINESS ALS DIREKTVERSICHERUNG (Alle Beträge in EUR, Leistungen vor Steuer) Beispiel: 30jähriger Mann, Versicherungsdauer 35 Jahre, € 220 monatlicher Beitrag, keine Einzahlungsdynamik, angenommene durchschnittliche Wertentwicklung i.H.v. 6 % p.a., Rentenbezugsmodell klassisch, dynamische Rente GESELLSCHAFT

TARIF

BEITRAG NETTO

BEITRAG BRUTTO

GARANTIERTE RENTE

GESAMTRENTE

GARANTIERTES KAPITAL

Canada Life

GENERATION business

220,00

220,00

203,78

1.120,74

119.959,00

GESAMTKAPITAL 283.061,00

ARAG

FRA08M FoRte 3D mit RenditeTresor

220,00

220,00

296,33

1.084,46

92.400,00

282.476,45

ARAG

FRAB08M FoRte 3D mit RenditeTresor

220,00

220,00

296,33

1.057,38

92.400,00

275.429,63

Allianz

AllianzRente IndexSelect (RIU2MG)

220,00

220,00

335,34

950,40

92.840,00

263.129,93

Allianz

Zukunftsrente Invest alphaBalance (RF1MGD)

220,00

220,00

333,75

943,24

92.400,00

261.147,70

Condor

773

220,00

220,00

417,52

839,34

117.280,89

Signal Iduna

SIGGI

220,00

220,00

332,73

869,39

116.827,66

244.210,73

HDIGerling

FRWZ08

220,00

220,00

354,17

898,42

94.909,29

240.757,00

252.914,77

Nürnberger

NFR2552S*M

220,00

220,00

306,25

1.003,75

93.324,00

266.248,00

Quelle: LVLotse von Softfair, Stand 03.01.2011 Hinweise: Die Rentengarantiezeit musste auf 4 Jahre angepasst werden.

Flexibilität fürs moderne Arbeitsleben Wer sich Bewegungsfreiheit auch in einem lang laufenden Vertrag wünscht, kann ebenfalls auf GENERATION business zurückgreifen. Der Tarif kann über die Durchführungswege Direktversicherung, rückgedeckte Unterstützungskasse und rückgedeckte Pensionszusage eingesetzt werden. Die flexible Ta-

rifgestaltung ist insbesondere für junge Menschen sinnvoll, die im Berufsleben mobil sein müssen und viel häufiger als früher den Arbeitsplatz wechseln. So erlauben moderne UWP-Policen jederzeit, auch kurzfristig, Beitragsfreistellungen. Zudem lässt sich das UWP-Anteilguthaben im Durchführungsweg der Direktversicherung ohne erneute Abschlusskosten auf das Versorgungswerk des neuen Arbeitgebers übertragen. Natürlich kann ein Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften auf bAV-Leistungen auch den UWP-Vertrag bei Ausscheiden aus dem Betrieb einvernehmlich auf den neuen Arbeitgeber übertragen oder privat fortführen. Beim GENERATION business können Kunden darüber hinaus den Rentenbeginn flexibel wählen. Auch für die Durchführung der Rentenzahlung steht ihnen durch die Marktoption eine Auswahl zur Verfügung: Als einziger Anbieter auf dem Markt bietet Canada Life auf Wunsch bei Rentenbeginn neben einer eigenen Lösung individuelle Rentenangebote anderer Versicherer. Das bedeutet maximale Flexibilität, sowohl in der Ansparphase als auch bei der Wahl einer geeigneten Rente. Vorteile für den Arbeitgeber Durch die Verwendung der arbeitsrechtlichen Zusageart „beitragsorientierte Leistungszusage“ (BOLZ) kann sich der Arbeitgeber bei Ausscheiden eines Mitarbeiters durch die Mitgabe des Vertrages vollständig enthaften. Zudem gilt durch die manchen UWP-Tarifen immanente garantierte Rentensteigerung von 1 % p.a. die Anpassungsprüfungsverpflichtung des Arbeitgebers nach §16 BetrAVG als erfüllt.

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bAV 2011 | FACHBEITRAG

Die Entgeltumwandlung als Erfolgsmodell in kleinen und mittleren Unternehmen

E

Ramona Kammerer,

Leiterin Recht bAV, Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH

Es ist jeder Regierung mittlerweile ein wichtiges Anliegen, die kapitalgedeckte Altersversorgung voranzutreiben. Damit hat geht der sozialpolitischen Auftrag einher, die Verbreitung der bAV insbes. in den kleinen Unternehmen zu fördern. Dabei ist allerdings die richtige Umsetzung entscheidend. Denn viele Arbeitgeber und viele Arbeitnehmer haben immer noch nicht verstanden, dass die Entgeltumwandlung, aber auch die arbeitgeberfinanzierte bAV eine win-win-Situation für alle Beteiligten darstellen. Klar ist, insbes. bei einer Entgeltumwandlung müssen beide Partner überzeugt werden, zunächst der Arbeitgeber, dann der Arbeitnehmer: beide müssen „Spaß“ an der betrieblichen Altersversorgung haben. Das standardisierte Instrumentarium für die Überzeugungsarbeit der Arbeitgeber wie Arbeitnehmer wurde dabei erst in den letzten Jahren entwickelt. Vorreiter waren die Tarifparteien z.B. in den Branchen Chemie oder Metall/Elektro. Hier gibt es mittlerweile überzeugende Argumente für die Arbeitnehmer, die den Euro nur einmal ausgeben können, dass eine Betriebsrente für sie interessant und bezahlbar ist. Ein erster Ansatzpunkt ist dabei die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis. Auch ein kleiner Nettolohnverzicht kann aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungsersparnis einen ansehnlichen Bruttosparbeitrag ergeben - abhängig von der persönlichen Situation des Arbeitnehmers. Hier haben sich in den letzten Jahren Softwareprogramme etabliert, durch die dem Arbeitnehmer graphisch augenfällig dieser Effekt in der Beratung dargestellt werden kann. Ein anderer guter Ansatz ist eine fiktive Lohnabrechnung, in dem der Nettolohn vor bzw. nach Entgeltumwandlung aufgezeigt wird. Dadurch werden dem Arbeitnehmer – immer entsprechende Beratung vorausgesetzt – die Vorteile der Betriebsrente wirklich greifbar. Eine weitere Stufe ist, dass mit Zustimmung des Arbeitgebers auch vorhandene vermögenswirksame Leistungen in eine betriebliche Altersversorgung umgewidmet werden dürfen. Der oben beschriebene Brutto-/Nettoeffekt schlägt hier wieder zu Buche und kann visualisiert werden. Auch ohne Nettolohnverzicht kann gegebenenfalls z.B. bei kleineren

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Einkommen ein namhafter Beitrag in die Altersvorsorge fließen. „Ganz hervorragend ist es, wenn der Arbeitgeber seine Sozialversicherungsersparnis ganz oder teilweise in Form eines Arbeitgeberzuschusses weitergibt. Das motiviert den Arbeitnehmer zur Vorsorge und steigert die Wertschätzung für ‚sein’ Unternehmen“, verrät Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH. Das ist dann eine Sozialleistung des Unternehmens, das es für das Unternehmen zum Nulltarif gibt und gleichzeitig auch den von vielen Politikern herbeigewünschten Einstieg in die arbeitgeberfinanzierte bAV eröffnet. Durch die drei vorgestellten Beratungsmodelle: Brutto-/Nettoeffekt, VL-Umwidmung und Arbeitgeberzuschuss können Durchdringungsquoten auch im Mittelstand von deutlich höher als 50% der Belegschaft erreicht werden. Allerdings muss eine weitere Voraussetzung hinzukommen: Die schon oben angesprochene, standardisierte und gut vorbereitete Einzelberatung, die im Betrieb z.B. durch Beratungstage flankiert wird, und eine stetige Kommunikation, die über mehrere Jahre hinweg praktiziert wird. Das beginnt damit, dass jeder neue Mitarbeiter von den Möglichkeiten zur bAV erfährt, über den jährlichen Beileger zum Lohnzettel bis hin zum persönlichen Beratungsgespräch. Denn jeder Arbeitnehmer muss mit eigenen Augen sehen können, wie vorteilhaft die Entgeltumwandlung für ihn sein kann. Das dauert natürlich im Mittelstand mit seiner Vielzahl von Betrieben seine Zeit. Aber diese Zeit ist gut angelegt, da hier letztlich aus Überzeugung gehandelt wird. Zur Überzeugung der Arbeitgeber ist der Weg ebenfalls nicht weit: Die Sozialversicherungsersparnis motiviert den Sparfuchs und viele Firmenchefs im Mittelstand sind ohnehin bereit etwas Sinnvolles für „ihre“ Belegschaft zu tun. Zusätzlich motiviert der beginnende Fachkräftemangel auch kleine Unternehmen zur bAV, um nämlich mit den „Großen“ mithalten zu können. Zentral ist auch hier dem Arbeitgeber, die Vorteile klar aufzuzeigen. Die Auswahl des Versicherers/Versorgungsträgers liegt dabei grundsätzlich in der Hand des Arbeitgebers, der dies allerdings häufig an seinen Versiche-


FACHBEITRAG | bAV 2011

rungsvermittler delegiert. Hier gilt natürlich, dass die Entscheidung für den Versicherer begründet fallen muss und – wie alle „Einkaufsentscheidungen“ des Unternehmens auch regelmäßig überprüft wird, so dass dann Neuabschlüsse gegebenenfalls bei einem anderen Versicherer getätigt werden. Denn letztlich handelt der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung treuhänderisch für den Arbeitnehmer und der Versicherer sollte durch Finanzstärke und Qualität auffallen. Die Verwaltungsvereinfachung des Arbeitgebers, der am liebsten nur mit einem Versicherer zu tun hat, muss abgewogen werden mit dem Interesse des Arbeitnehmers an einer angemessenen Entwicklung seiner Entgeltumwandlung. „Es ist schon etwas besonderes, dass die Stuttgarter Lebensversicherung a.G jetzt Haftungssicherheit garantiert, wenn sich der Vermittler bei seiner Auswahl für die Stuttgarter entscheidet.“, sagt Dr. Meissner. Denn gerade im Bereich der bAV kann sich eine Fehlentscheidung schnell deutlich auswirken. Last but not least ist das Thema Komplexität und

Haftung in der bAV nicht zu vernachlässigen. Hier ist zentraler Punkt, dass der Arbeitnehmer im Vorfeld die Gelegenheit hat, sich umfassend über alle wichtigen Fragen zu seiner Versorgung zu unterrichten. Das Angebot des Versicherers und eine Entgeltumwandlungsvereinbarung, die alle wichtigen Punkte enthält und auf den Versicherertarif abgestimmt ist, geben dem Arbeitnehmer nicht nur eine gute Grundlage für seine Entscheidung, sondern sind auch gleichzeitig Dokumentation für die Zukunft. Denn immerhin hat das Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Zillmerung entschieden, dass der Arbeitgeber seinen Informationspflichten nachkam, weil er die Unterlagen des Versicherers ausgehändigt hatte. Gerade für den Mittelstand ist die betriebliche Altersversorgung wichtig für die Altersversorgung der eigenen Mitarbeiter und deren Bindung an den Betrieb. Die Instrumentarien zur Überzeugung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind entwickelt: Packen wir es an!


bAV 2011 | FACHBEITRAG

bAV-Verträge beibehalten! Zinstief kann Rente halbieren Ulf H. Kesting,

W

Vorstand der DGbAV - Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung AG

Während die deutsche Wirtschaft boomt und Arbeitskräfte allmählich in allen Bereichen knapp werden, hängen die Lebens-versicherer noch im Rendite-Tief, das die Finanzkrise ausgelöst hat. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb entschieden, dass Versicherer ab 1.1.12 den garantierten Rechnungszins auf Lebensversicherungsleistungen – dazu gehören auch die bAV-Verträge – auf den historischen Tiefstand von 1,75 Prozent senken müssen. Der Garantiezins, der noch vor zehn Jahren bei 4 Prozent lag, bestimmt die Ablaufleistung der bAV-Verträge im „ungünstigsten Fall“, d. h. wenn die Versicherungsgesellschaft keinerlei Überschussanteile erwirtschaftet hat. Die DGbAV – Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersver-sorgung hat Versicherungsmathematiker die finanziellen Nachteile errechnen lassen, die ein Arbeitnehmer ab nächsten Jahr erleidet, der einen bestehenden bAV-Vertrag umdecken lässt, weil er den Arbeitsplatz wechselt. Die im Gesetz festgeschriebene Portabilität, also die Mitnahmegarantie versicherungsgedeckter bAV-Ansprüche zum neuen Arbeitgeber, hat im Regelfall die vertragliche Umdeckung auf die im neuen Unternehmen genutzte Versicherung zur Folge. Dabei wird zwar das Deckungskapital komplett übertragen, aber die neuen Parameter wie veränderte Sterbetafeln und insbesondere der aktuelle Garantiezins reduzieren den garantierten Rentenanspruch erheblich.

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Der Gesetzgeber meinte es gut mit der Festschreibung der Portabilität im neuen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG). Gesetzlich gilt seit 1.1.2005, dass Arbeitnehmer beim Wechsel in ein anderes Unternehmen den angesammelten Kapitalstock für ihre Betriebsrente zum neuen Arbeitgeber mitnehmen können. In der Praxis werden die meisten wechselbereiten Arbeitnehmer allerdings bei ihrem Arbeitgeber andere Versorgungswerke vorfinden als ihr bisheriges. Rund 100 Versicherungsgesellschaften in Deutschland beteiligen sich an dem lukrativen Geschäft mit den Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen. Deshalb ist die Chance gering, dass der bisherige Leistungsträger, bei dem der Kapitalstock für die betriebliche Altersversorgung aufgebaut ist, auch Verträge mit dem neuen Arbeitgeber hat. Ein Arbeitnehmer, der ab dem Jahr 2003 als Dreißigjähriger in seine betriebliche Altersversorgung einen monatlichen Betrag von 200 Euro einzahlt, hat aufgrund des relativ hohen Garantiezinses von damals 3,25% garantiert 710 Euro monatliche Betriebsrente ab seinem 65. Lebensjahr. Folgt er einem besseren beruflichen Angebot und wechselt im Jahr 2012 seinen Arbeitgeber, wird sein neuer bAV-Vertrag nur 1,75% garantierten Zins ausweisen. Die ihm garantierte Betriebsrente sinkt damit dramatisch auf 390 Euro – wohlgemerkt bei gleicher monatlicher Einzahlung von 200 Euro in seinen bAV-Vertrag. Das ist ein Verlust von rund 45 Prozent. Erreicht er ein


Lebensalter von 82 Jahren, hat er unter Umständen rund 65.000 Euro Betriebsrente weniger bezogen, als wenn er seinen alten, günstigeren bAV-Vertrag fortgeführt hätte. Dazu kommen eventuell noch Nachteile bei der Hinterbliebenenversorgung und bei Berufsunfähigkeit. Die Möglichkeit der Fortführung bestehender, günstigerer bAV-Verträge bei neuen Arbeitgebern bietet die Clearing-Stelle der DGbAV – Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung. Ist neben dem Arbeitgeber der Begünstigte des bAV-Vertrags, also der Arbeitnehmer, einverstanden, übernimmt die DGbAV-Clearing-Stelle gegen eine geringe monatliche Gebühr das gesamte Handling. Sie zieht treuhänderisch die monatlichen Zuwendungen zum bAV-Vertrag beim neuen Arbeitgeber ein und bedient damit den bestehenden Vertrag bis zum Eintritt der Rente. Vorteil für den Arbeitnehmer: der günstige Vertrag wird fortgeführt. Vorteil für den Arbeitgeber: ein Zahlungsweg und ein Ansprechpartner für verschiedene Versicherer, keine unterschiedlichen Formulare. Mit ihrer Clearing-Stelle stand die DGbAV bei der 25. Verleihung des „Innovationspreises der deutschen Wirtschaft“ im Finale der aussichtsreichsten Fünf. Der Wirtschaftsclub Rhein-Main e. V. verleiht jedes Jahr mit einer festlichen Gala in der Alten Oper Frankfurt vor rund 850 geladenen Gästen aus Wirtschaft und Politik diesen Preis., der offiziell als „Erster Innovationspreis der Welt®“ anerkannt ist. Er wird in den drei Kategorien Großunternehmen, Mittelstand und „Start-ups“ verliehen. Als Finanzdienstleister, der sich seit 2002 der betrieblichen Altersversorgung widmet, wetteiferte die DGbAV mit ihrem innovativen Projekt der bAV-Clearing-Stelle in ihrer Kategorie mit Biotech- und NanotechnikUnternehmen. Unter den rund 170 Projekt-Einsendungen repräsentierte die bAV-Clearing-Stelle der DGbAV die einzige Innovation auf dem Gebiet der Dienstleistungen. In der Gruppe der Finalisten befand sich die DGbAV unter namhaften Adressen wie DaimlerChrysler sowie Thyssen/Krupp und Siemens. Der Service der DGbAV-Clearing-Stelle kostet monatlich 3 Euro. Im gerechneten Beispiel sind das bis zum Renteneintritt weniger als 1.000 Euro, die einer möglichen Betriebsrenten-Reduzierung von 65.000 Euro entgegenstehen.

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bAV 2011 | FACHBEITRAG

Betriebliche Altersvorsorge schöpft Potenzial für Unternehmen voll aus

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• 20 Mio. Euro zusätzliche Liquidität für Unternehmen mit 1.000 Mitarbeitern • 28.480 Euro mehr für Beschäftigte als bei Auszahlung der Lohnerhöhung • Joachim Bangert: „Viele Unternehmen kennen bAV noch nicht als Finanzierungsinstrument“ Deutsche Unternehmen verschenken je Mitarbeiter 19.566 Euro, wenn sie eine Gehaltserhöhung von zwei Prozent auszahlen, statt den Betrag in eine firmeneigene Betriebsrente einzuzahlen. Bei 1.000 Mitarbeitern summiert sich der Betrag zu knapp 20 Mio. Euro. Den Beschäftigten bringt die Umwandlung der Gehaltserhöhung in einen Beitrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) einen Vorteil von 28.480 Euro. Zu diesen Ergebnissen kommt eine Musterrechnung von dem auf bAV spezialisierten Beratungshaus Auxilion.

„Die betriebliche Altersvorsorge wird in den meisten Unternehmen immer noch als Kosten- oder Risikofaktor wahrgenommen und dementsprechend vernachlässigt. Dabei wird jedoch übersehen, dass 48

bAV ein hervorragendes Instrument der Innenfinanzierung ist, das die Eigenkapitalquote erhöht und somit mehr unternehmerische Freiheit ermöglicht“, sagt Joachim Bangert, Gründer und Vorstand von Auxilion. Die Berechnungen von Auxilion gehen von einem 35-jährigen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.600 Euro und einer 2-prozentigen Lohnerhöhung in Höhe von 52 Euro im Monat aus. Im Verlaufe von 32 Jahren bis zum Renteneintritt summieren sich die Beträge aus der einmaligen Lohnerhöhung zu einem Gesamtbetrag von 20.020 Euro. Hinzu kommen für den Arbeitgeber Lohnnebenkosten von insgesamt 4.004 Euro. Erhält der Arbeitgeber von seinem Beschäftigten die monatliche Lohnerhöhung in Form einer Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge und verzinst diese mit 5 Prozent, dann bietet er seinem Arbeitnehmer am Ende seiner Berufstätigkeit eine Versorgungszusage von 48.500 Euro. Demgegenüber steht ein Betrag von 68.064 Euro, den der Arbeitgeber im Verlauf der 32 Jahre durch gesparte Sozialabgaben, Steuervorteile und eine Kapitalverzinsung von sechs Prozent erzielt. Somit bleibt dem Unternehmen zusätzliche Liquidität in Höhe von 19.566 Euro. Mit dem zusätzlichen Eigenkapital, das Unternehmen aus der Umwandlung der Lohnerhöhung in eine Versorgungszusage gewinnen, können sie Fremdverbindlichkeiten ablösen, Rechnungen bar mit Skontoabzug bezahlen, ihre Kreditwürdigkeit erhöhen, bankenunabhängig in weiteres Wachstum investieren oder ein finanzielles Polster für Unvorhersehbares aufbauen – und das alles ohne Pensionsrückstellungen, die die Bilanzen belasten. Gleichzeitig ist die firmeneigene Betriebsrente ein Instrument der Personalpolitik, das die Mitarbeiterbindung und Leistungsbereitschaft der Beschäftigten stärkt und angesichts des Führungskräftemangels die besten Köpfe für das Unternehmen gewinnt. www.auxilion.de


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bAV 2011 | FACHBEITRAG

Absolute Return: Breite Diversifikation sorgt für Risikominimierung Hans-Werner Rölf,

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Director Corporate Pensions von Standard Life Deutschland

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, kurz „BilMoG“ genannt, hat für viele Unternehmen massive Veränderungen gebracht. Mit dem BilMoG ist das Management der Pensionsverpflichtungen noch stärker in den Fokus gerückt. Viele Unternehmen merken erst jetzt, da sie die Bilanz für 2010 erstellen, welche Auswirkungen das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz für sie hat. Sie suchen vor allem nach bAV-Lösungen, die eine möglichst konstante Zielrendite liefern. Genau das verspricht das Absolute ReturnKonzept. Mit den Regelungen des BilMoG ist das Management von Pensionsverpflichtungen eines Unternehmens noch stärker in den Fokus gerückt. Denn die seit dem 1. Januar 2010 geltende Vorschrift führt zu einer realistischen Bewertung dieser Pensionsverpflichtungen – mit der Folge, dass sie steigen. Ab sofort müssen die betroffenen Unternehmen ihre Pensionslasten marktgerecht berechnen. Statt des für die Steuerbilanz vorgegebenen Rechnungszinses von sechs Prozent wird für die Handelsbilanz die Rückstellung auf Basis eines von der Bundesbank monatlich ermittelten Marktzinses errechnet. Aufgrund des niedrigeren Zinssatzes erhöhen sich die für die Pensionsverpflichtungen notwendigen Rückstellungen nach dem BilMoG zum Teil erheblich und sind anfälliger für Schwankungen. Die Unternehmen müssen sich in Folge des BilMoG noch intensiver mit ihrer betrieblichen Altersversorgung beschäftigen und ihr bestehendes System überprüfen. Dafür sind sie mehr denn je auf die Unterstützung ihrer externen Berater angewiesen. Und weil die Materie so komplex ist und zu jeder

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individuellen Kundensituation die passende Lösung gefunden werden muss, sollten Steuerberater und bAV-Experten eng zusammenarbeiten. Pensionsfonds auch für mittelgroße Firmen Für viele Unternehmen bietet das BilMoG dabei interessante Anreize, die Pensionsverpflichtungen auszulagern. Solche Auslagerungen haben in den zurückliegenden Jahren besonders größere Unternehmen vorgenommen, die ihre Pensionsverpflichtungen in so genannte „Contractual Trust Arrangements“ (CTA) oder Pensionsfonds verschoben haben. Damit wollen sie zum einen eine Bilanzverkürzung und zum anderen bessere Ratings bei ihren Banken erreichen. Immer häufiger kommt die Auslagerung der Pensionszusagen aber auch für mittelständische Betriebe in Betracht. Mit einem Pensionsfonds können die Verpflichtungen vollständig aus der Bilanz des Unternehmens ausgelagert. Pensionsfonds unterliegen nicht den strengen Restriktionen der herkömmlichen Lebens- und Rentenversicherungen. Sie dürfen ihr Vermögen zum Beispiel in höherem Maße auch am Aktienmarkt anlegen. Investments in Aktien bieten zwar größere Renditechancen, bringen aber auch mehr Risiko und eine höhere Schwankungsanfälligkeit mit sich. Gerade institutionelle Investoren wollen aber die Volatilität möglichst gering halten, weil sie eine sehr konkrete Vorstellung von der zu erreichenden Zielrendite haben.


Absolute Return: Diversifikation und absolute Erträge Als interessante Lösung bieten sich „Absolute Return“-Strategien an. Sie können einen deutlichen Beitrag leisten, die Renditen zu stabilisieren und damit das Risiko des Portfolios zu minimieren. Unter Absolute Return versteht man im Allgemeinen Finanzprodukte, die darauf zielen, unabhängig von der jeweiligen Kapitalmarktlage positive Erträge zu erreichen. Absolute-Return-Fonds versuchen dies durch die Streuung in möglichst viele Anlageklassen und –strategien zu erreichen. Standard Life bietet seit Juni 2009 mit dem Global Absolute Return Strategies (GARS) einen entsprechenden Fonds an. Das Fondsmanagement verfolgt aktuell mehr als 30 unterschiedliche Anlagestrategien parallel und investiert dabei in alle wichtigen Anlageklassen. Durch diese echte Streuung auf voneinander unabhängige Strategien lassen sich aktienähnliche Renditen erzielen, die Kursschwankungen des Fonds können aber gleichzeitig vergleichsweise niedrig gehalten werden. Wie gut das GARS für die betriebliche Altersversorgung geeignet ist, zeigt die Entstehungsgeschichte des Konzepts: Im Jahr 2006 ging das Unternehmen an die Börse und stand vor dem Problem einer Neubewertung der eigenen Pensionsverpflichtungen – also vor einer ähnliche Herausforderung wie viele deutsche Unternehmen nach Inkrafttreten des BilMoG. Standard Life suchte nach einem speziell für diesen Zweck geeigneten Anlagekonzept und entwickelte dafür GARS. Ob Absolute Return oder ein anderes Anlagekonzept: Fest steht, dass bAV-Experten, Anbieter und Steuerberater eng zusammenarbeiten sollten, um für ihre Kunden die individuell beste Lösung zu finden. Diese Zusammenarbeit sollte alle notwendigen Dienstleistungen, die in der bAV nachgefragt werden, umfassen, etwa die Begutachtung von bestehenden Versorgungswerken, die Unterstützung bei der Einrichtung eines neuen Versorgungswerkes, die Prüfung der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen sowie die Erstellung versicherungsmathematischer Gutachten. Denn BilMoG und seine Konsequenzen für die Vorsorge sind zu gravierend, als dass man sie Laien überlassen sollte.

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Aktuelle Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung Andreas Buttler,

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Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting GmbH

Wer sich mit betrieblicher Altersversorgung beschäftigt ist gezwungen die ständigen rechtlichen Veränderungen zu beobachten. In diesem Beitrag werden die praktischen Auswirkungen einiger weniger bekannter Urteile zur Pensionszusage behandelt. Probezeitverstoß ist nicht heilbar Nur-Pensionszusage wieder möglich? Am 28.04.2010 hatte der BFH über einen höchst komplizierten Fall zur Versorgung von drei Gesellschafter-Geschäftsführern mit unterschiedlichen Zusagen zu entscheiden. Neben der Frage, wann und in welcher Höhe verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen sind, hat der BFH auch die folgenden, teilweise neuen Feststellungen getroffen: • Die Gewährung einer Pensionszusage ohne Einhaltung einer angemessenen Probezeit führt in Höhe der Zuführung zu den Pensionsrückstellungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung wird dieser „Mangel“ aber nach Meinung der BFH-Richter nicht nachträglich durch Erfüllung der angemessenen Probezeiten geheilt. Die gewährte Pensionszusage bleibt somit dauerhaft und in voller Höhe nicht betriebsausgabenabzugsfähig. Für die Praxis bedeutet dieses Urteil eine erhebliche Verunsicherung, denn es besteht die Gefahr, dass schon seit Jahren bestehende Zusagen nachträglich nicht anerkannt werden, ohne dass es abgesicherte Möglichkeiten zur Heilung dieses Mangels gibt. • Eine Überversorgung von mehr als 75% der aktuellen oder zuletzt bezogenen Aktivenbezüge führt dann nicht zur Versagung der Rückstellungsbildung, wenn die GmbH nachweisen kann, dass die Überversorgung tatsächlich gewollt ist. Im zu entscheidenden Fall konnte der Nachweis erbracht werden, weil der betroffene GGF zwischenzeitlich bereits Rentner war und die ungewöhnlich hohe Versorgung tatsächlich bezog. Der BFH betonte in seiner Urteilsbegrün-

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dung ausdrücklich, dass die 75%-Grenze nur eine typisierende Annahme dafür ist, dass bei Überschreiten der 75%-Grenze in der Zusage zukünftig zu erwartende Einkommenssteigerungen be-reits enthalten sind. • Die Gewährung einer Nur-Pensionszusage führt zu einer Überversorgung, wenn sie nicht auf einer „echten Entgeltumwandlung“ beruht und nicht durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert ist. Damit scheidet in diesen Fällen die Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG aus. Ob im Umkehrschluss bei Vorliegen einer Rückdeckungsversicherung und Finanzierung aus Entgeltumwandlung die Nur-Zusage anzuerkennen ist, lassen die Richter allerdings offen. Damit hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und folgt erneut nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, die sich bisher weigerte, diese Urteile über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Folgen einer Gehaltsreduzierung bei gehaltsabhängiger Zusage BAV-Berater und Finanzverwaltung ringen seit über einem Jahr um einen Kompromiss zur steuerunschädlichen Reduzierung von Pensionszusagen in Höhe des noch nicht erdienten Teils der Zusage. Am 12.10.2010 hatte der BFH über den umgekehrten Fall zu entscheiden. Eine GmbH wollte die gehaltsabhängige Zusage während der vorübergehenden Gehaltsreduzierung in voller Höhe aufrecht erhal-


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ten. Die Finanzverwaltung verlangte dagegen eine Reduzierung im Verhältnis der Gehaltskürzung. Auch die Richter hielten am Wortlaut der Zusage fest. Dort war vereinbart, dass die Zusage sich im selben Verhältnis wie das Festgehalt ändern solle. Nachdem die Gehaltszahlungen einige Zeit lang ausgesetzt wurden, verlangten die Richter auch die Auflösung der Rückstellungen. Das betroffene Unternehmen wehrte sich gegen die Auflösung und argumentierte, dass man sich anlässlich der vorübergehenden Gehaltsreduzierung auf null mündlich einig gewesen sei, dass die Pensionszusage hiervon nicht betroffen sein sollte. Das ließen die Richter aber nicht gelten und wiesen auf die Schriftformerfordernis bei Pensionszusagen hin. Für die Praxis sollte dieses Urteil keinesfalls als Freibrief für die Reduzierung gehaltsabhängiger Zusagen durch Gehaltskürzung angesehen werden. Denn der BFH entschied nur über die Auflösung der Rückstellungen. Er hat die Frage offen gelassen, ob die Reduzierung als verdeckte Einlage zu behandeln ist oder ob es sich vielleicht sogar um einen (versteckten) steuerschädlichen Vorbehalt handelt. Steuerlicher Zufluss bei Rentenbeginn Immer noch weitgehend unbeachtet ist das BFHUrteil vom 11.11.2009, in dem sich der BFH mit dem lohnsteuerlichen Zufluss beschäftigt hat. Pensionszusagen sehen häufig vor, dass statt der laufenden Rente eine einmalige Kapitalleistung gezahlt werden kann. Das kann dazu führen, dass auch bei Wahl der Rente der vollständige Kapitalbetrag bei Rentenbeginn sofort zu versteuern ist. Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Fälligkeit einer per Betriebsvereinbarung geregelten steuerpflichtigen Abfindungszahlung durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das folgende Jahr verschoben wurde. Die

Finanzverwaltung sah diese Verschiebung als Missbrauch an und unterwarf die Abfindung sofort der vollen Besteuerung. Die Richter jedoch betrachteten die Maßnahme als zulässige Gestaltung, insbesondere weil die Verschiebung noch vor Fälligkeit vereinbart wurde.

In der Urteilsbegründung nahmen die Richter außerdem ausführlich zur Frage des steuerlichen Zuflusses Stellung. Nach Meinung der Richter hängt der Zeitpunkt des steuerlichen Zuflusses nicht allein von der Fälligkeit eines Anspruchs ab. Ein Zufluss liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die volle wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Anspruch erlangt hat. Hierfür genügt es auch, wenn der Arbeitnehmer ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers die Möglichkeit hat, den Leistungserfolg herbeizuführen. In vielen Pensionszusagen hat der Arbeitnehmer das alleinige Recht, bei Rentenbeginn zwischen einer lebenslänglichen Rente und einer einmaligen Kapitalzahlung zu wählen. In diesen Fällen liegt u. E. ein steuerlicher Zufluss auch dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer für die Rentenzahlung entscheidet. Die Begründung ist u. E. sinngemäß auch auf Unterstützungskassen anwendbar.

Leserservice: Eine ausführliche Zusammenstellung aller wichtigen Urteile zur bAV, die seit Anfang 2010 veröffentlicht wurden, finden Sie unter www.febs-consulting.de/aktuelles. Die wichtigsten Urteile zur bAV werden im aktuellen Seminar der febs-Akademie „Herausforderungen in der bAV 2011 für Produktanbieter und Berater“ am 30.06.2011 besprochen. Tipp: Fügen Sie diesen Artikel Ihrer Anmeldung zum Seminar am „30.06.2011“ bei (per Fax oder E-Mail) und sichern Sie sich 100 € Rabatt auf die Seminargebühr. 53


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Impressum

Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten

Verbraucherzentrale Sachsen informiert, wann keine Beitragspflicht besteht

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Seit nunmehr 7 Jahren müssen Bezieher von Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung den vollen Beitragssatz zur Krankenund Pflegeversicherung allein entrichten. Gegen diese Regelung gab es von Beginn an breiten Widerstand. Das führte dazu, dass für alle möglichen Fallkonstellationen gerichtliche Musterverfahren geführt wurden. Im Januar 2011 wurde nun die Sachlage um einen der letzten offenen Fälle geklärt. Betroffen sind Versicherte, die eine Direktversicherung über den Arbeitgeber abgeschlossen haben und diese nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Versicherungsnehmer durch eigene Beitragszahlung freiwillig fortführten. "Mit dem Vergleich vor dem Bundessozialgericht vom 12. Januar 2011(AZ B12 KR 20/10) ist nun das Ende der Fahnenstange wirklich erreicht", informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. "Hiernach muss der Verbraucher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nur auf den Anteil der Auszahlung zahlen, der durch die Prämienzahlung des ehemaligen Arbeitgebers als Versicherungsnehmer erwirtschaftet worden ist." Dazu folgendes einfaches Beispiel: Insgesamt könnten aus einer Direktversicherung 70.000 Euro fällig werden. 30.000 Euro stammen aus Beitragszahlungen des Arbeitgebers. Die weiteren 40.000 Euro hat der Verbraucher nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb selbst als Versicherungsnehmer aufgebracht. In diesem Fall unterliegen nur die 30.000 Euro der vollen Beitragspflicht. Diesem Ergebnis war der Beschluss (AZ 1 BvR 1660/08) des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010 vorausgegangen. Schon der machte deutlich, dass die Beitragspflicht auf die gesamte Kapitalleistung in dieser besonderen Fallkonstellation verfassungswidrig ist. Zur Entscheidung wurde die Sache allerdings noch einmal an das Bundessozialgericht zurückverwiesen. In diesem Stadium wandten sich seit Herbst 2010 viele Betroffene - nachdem sie bereits früher in Widerspruch gegangen waren - zum wiederholten Mal an ihre Krankenkasse. Sie forderten endgültig eine Neuberechnung der Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge. Doch Kassen, wie zum Beispiel die AOK Plus, mauerten mit Verweis auf die zwar vorhersehbare, aber noch ausstehende letztliche Entscheidung weiter. Betroffenen empfiehlt die Verbraucherzentrale Sachsen, sich erneut kurzfristig mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen und auf einer umgehenden Neuberechnung zu bestehen. Wurde der Versicherungsvertrag jedoch nicht dahingehend geändert, dass nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb der Verbraucher selbst Versicherungsnehmer wurde, können eingelegte Widersprüche zurückgenommen werden.

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Verlag und Herausgeber: wmd Verlag GmbH Wiesseer Straße 126 83707 Bad Wiessee Tel: +49 (0)8022 – 187110 Fax: +49 (0)8022 – 1871129 info@wmd-verlag.de www.wmd-brokerchannel.de Geschäftsführung: Friedrich A. Wanschka Chefredaktion: Friedrich A. Wanschka Layout: Astrid Klee Foto: fotolia, adpic Handelsregister: HRB 165643 Amtsgericht München Bankverbindung: Sparkasse Rosenheim - Bad Aibling BLZ 711 500 00, Kto. 24364 Steuer-Nummer: 139/142/50247 Ust.- IdNr. DE 812638572 Verkaufspreis: 10 Euro Vertriebsleitung: Matthias Heß wmd Verlag GmbH c/o SEL Selected Media OHG Kattunbleiche 31a 22041 Hamburg Tel: +49 (0)40 2841083-21 m.hess@wmd-verlag.de Technische Umsetzung / Produktion: wmd Verlag GmbH Astrid Klee Wiesseer Straße 126 83707 Bad Wiessee Tel: +49 (0)8022 – 187110 Fax: +49 (0)8022 – 1871129 info@wmd-verlag.de

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Betriebliche Altersvorsorge und ausgewählte Rechtsfragen

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Ulrich Nastold,

Rechtsanwalt, Rechtsanwälte Klumpe, Schroeder + Partner GbR

Trotz zahlreicher Informationskampagnen führt die betriebliche Altersvorsorge in Deutschland nach wie vor ein „Mauerblümchen-Dasein“ (so z.B. Fichter in ihrem Online-Artikel „Betriebliche Altersvorsorge - Wer sie nicht hat, verschenkt Geld“ vom 05.01.2011). Danach soll nur jeder dritte deutsche Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge besitzen, obgleich sie im Verhältnis mit anderen Anlageformen eine ganze Reihe von Vorteilen bietet. Bereits der Begriff erscheint in der Tat zumindest teilweise irreführend. Im Grunde geht es - in der heute überwiegenden Zahl der Fälle - nicht um eine Versorgung durch den Betrieb, sondern um eine arbeitnehmerfinanzierte Altersvorsorge, wobei der Arbeitgeber seinen Teil der Sozialabgabenersparnis dem Arbeitnehmer ebenfalls ergebnisneutral zukommen lassen kann, wenn er dazu bereit ist. Die betriebliche Altersversorgung gehört zur zweiten Schicht der Altersvorsorge und wird in § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) definiert. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer. Dazu zählen Angestellte, Arbeiter, Auszubildende, nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sowie Mitglieder des Vorstandes einer AG und Unternehmer-Arbeitnehmer (beherrschende GesellschafterGeschäftsführer einer GmbH). Für rechtlich Selbstständige ist eine betriebliche Altersversorgung nicht möglich. Die betriebliche Altersvorsorge ist die Zusage des Arbeitgebers, einen bestimmten Beitrag in eine Altersvorsorge einzuzahlen. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Streitfällen, die vor allem Fragen der Portabilität, der Höhe eines Leistungsanspruchs und die Insolvenzfestigkeit betreffen. Jeder Arbeitnehmer, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat seit 01.01.2002 einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Seit dem 01.01.2005 kann je-

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der Arbeitnehmer die Übertragung seiner erdienten Anwartschaften aus Entgeltumwandlung bei einem Arbeitgeberwechsel verlangen. 1. Ist eine Versorgungszusage durch eine gezillmerte Lebensversicherung möglich? Mit der Frage der Wirksamkeit einer Entgeltumwandlung bei Absicherung der Versorgungszusage durch eine gezillmerte Lebensversicherung hatte sich das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 15.09.2009 (3 AZR 17/09) zu befassen. Das Gericht hielt es für rechtlich bedenklich, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit voll gezillmerten Tarifen zusagt. Eine Zillmerung verstoße zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spreche jedoch einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB enthält. Angemessen könnte es sein, die bei einer Direktversicherung anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen. Dies entspricht mittlerweile auch der gesetzgeberischen Intention, die in § 169 VVG in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung ihren Niederschlag gefunden hat. Diese Vorschrift regelt den Rückkaufswert, wobei als Rückkaufswert mindestens der Betrag des Deckungskapitals einzusetzen ist, welches sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Ab-


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schluss- und Betriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Der dort zum Ausdruck gebrachte Grundsatz kann auf vergleichbare Sachverhalte übertragen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat im vorgenannten Fall die Entgeltumwandlung nicht für insgesamt unwirksam erachtet, sondern einen Anspruch auf Erhöhung der betrieblichen Altersvorsorge bejaht, wenn gezillmerte Versicherungstarife bei einer Entgeltumwandlung verwandt werden und diese der Rechtskontrolle nicht standhalten.

zugsrecht zu einer Versorgungszusage zugunsten des Arbeitnehmers mit dem Vorbehalt versehen ist, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Unverfallbarkeit zusteht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine solche Klausel so auszulegen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des freiwilligen Ausscheidens des Arbeitnehmers oder aus sonstigen, in dessen Person liegenden Gründen beendet worden sein muss. 2. Betriebliche Altersversorgung und Insolvenz des Arbeitgebers Betriebliche Altersversorgungszusagen unterliegen kraft Gesetzes einer Unverfallbarkeit, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb mindestens fünf Jahre bestanden haben und der Arbeitnehmer zudem das 25. Lebensjahr vollendet hat (diese zweite Bedingung könnte EU-rechtlich problematisch sein). Arbeitgeber können zum Vorteil der Arbeitnehmer von diesen gesetzlichen Grenzen ganz oder teilweise abweichen und frühere Unverfallbarkeitsfristen vertraglich vereinbaren. Entgeltumwandlungen sind ohnehin seit 2001 sofort, d.h. ab der ersten Beitragszahlung des Arbeitnehmers, unverfallbar. a) Betriebliche Altersversorgung eines Allein-Gesellschafters und zur Frage von dessen Bezugsrecht im Insolvenzfall Vor allem in älteren Versorgungszusagen finden sich noch Regeln, nach denen ein unwiderrufliches Be-

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Insolvenz des Arbeitgebers verbleibt dem Arbeitnehmer das unwiderrufliche Bezugsrecht (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.2005, IV ZR 30/04). Der BGH stellte darauf ab, dass ein Vorbehalt, der einen Widerruf des Bezugsrechts bei Insolvenz des Arbeitgebers zuließe, das mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen würde. Er nähme dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche selbst in Fällen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen seien. Bei einer Versorgungszusage gegenüber einem Allein-Gesellschafter und Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft gelten diese Grundsätze nicht. Anders als beim normalen Arbeitnehmer verwirklicht sich in der Insolvenz einer AG oder GmbH das unternehmerische Risiko des geschäftsführenden Vertretungsorgans, der zugleich Gesellschafter ist (vgl. OLG München, Urt. v. 11.07.2008, 25 U 2684/08). 57


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Das OLG München weist darauf hin, dass es mit der sozialpolitischen Grundkonzeption des Betriebsrentengesetzes kaum vereinbar sei, wenn ein Unternehmer die Folgen eines Fehlschlagens seiner eigenwirtschaftlichen Betätigung auf die Gesamtheit der zur Insolvenzsicherung beitragenden Unternehmen dadurch abwälzen dürfte, dass er vom die Versorgung zusagenden Unternehmen - in diesem Fall war es eine Versicherungsgesellschaft - Versorgungsleistungen verlangen dürfe, die wirtschaftlich als Unternehmerlohn zu betrachten seien. Hieraus lasse sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass Personen, die selbst Unternehmer sind, den Schutz des Gesetzes nicht genießen sollen. Allein-Gesellschafter, die sich als Unternehmensleiter eine Versorgungszusage selbst geben oder sonst wie verschafft haben, seien unter dem Gesichtspunkt der Pensionssicherung dem Inhaber eines Einzelunternehmens gleichzusetzen. Einzelkaufleute würden eindeutig nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen. Ein geschäftsführender Allein-Gesellschafter eines Unternehmens könnte deshalb wegen einer Tätigkeit für das ihm gehörige Unternehmen keine durch das Betriebsrentengesetz besonders gesicherte und damit konkursfeste Versorgungsrente erwarten. b) Betriebsübergang in der Insolvenz - Neuer Arbeitgeber haftet nicht für Altersteilzeitansprüche In diesem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um eine Altersteilzeitvereinbarung im sog. „Blockmodell“. Nach langjähriger Tätigkeit als Chefsekretärin schloss diese mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung, die vorsah, dass sie noch für eine Übergangszeit im Blockmodell arbeitete. Dadurch

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sollte ein Arbeitszeitpuffer aufgebaut werden, der in einer sich anschließenden drei Jahre vorgesehenen „Freistellungsphase“ wieder abgebaut werden sollte. Über das Vermögen des Arbeitgebers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter zahlte der nicht mehr arbeitspflichtigen Arbeitnehmerin die Altersteilzeitvergütung zunächst weiter. Der Betriebserwerber, der den Betrieb vom Insolvenzverwalter gekauft hatte, lehnte die Fortzahlung der Altersteilzeitvergütung ab. Das Bundesarbeitsgericht gab dem neuen Arbeitgeber Recht. Zwar gehen bei einem Betriebsübergang gem. dem Altersteilzeitgesetz gestaltete Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn im sog. Blockmodell die Arbeitsphase schon vor dem Betriebsübergang abgeschlossen war. Dies gilt auch grundsätzlich bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz. In diesem Fall sind aber die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche des nicht mehr arbeitspflichtigen Altersteilzeitarbeitnehmers Insolvenzforderungen, für die der Betriebserwerber nicht haftet (vgl. BAG, Urt. v. 30.10.2008, 8 AZR 54/07). 3. Insolvenzsicherungs- und Beitragspflicht auch für kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Frage zu befinden, inwieweit ein Unternehmen zu Insolvenzsicherungsbeiträgen nach dem Betriebsrentengesetz herangezogen werden kann, soweit sich die Beitragserhebung auf kongruent rückgedeckte, pfandrechtlich gesicherte unmittelbare Versorgungszusagen bezieht. In diesem Fall hatte das Unternehmen die betriebliche Altersversorgung ihrer Mitarbeiter u.a. im Wege der unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusagen) durchgeführt. Für diese Versorgungszusagen wurden bei einer Pensionskasse Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen und die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen den versorgungsberechtigten Mitarbeitern und deren Familienangehörigen verpfändet. Trotz dieser Rückdeckung bejahte das Bundesverwaltungsgericht eine uneingeschränkte Vertragspflicht des Unternehmens nach § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BetrAVG. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG werden die Mittel für die Durchführung der Insol-


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venzsicherung durch öffentlich-rechtliche Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung oder über einen Pensionsfonds durchführen. Der Durchführungsweg der unmittelbaren Versorgungszusage oder Direktzusage ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Versorgungsleistungen aus dem eigenen Vermögen zu verbringen. Fällt er Insolvenz, muss der Pensionssicherungsverein für die Erfüllung der laufenden Versorgungsansprüche und der Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften einstehen. Eine Beitragsbefreiung für kongruent rückgedeckte und pfandrechtlich gesicherte Direktzusagen würde den Insolvenzschutz verkürzen, den Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen und den gesetzlichen Grundsatz solidarischer Risikoverteilung durchbrechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2010, 8 C 40/09).

4. Schmälerung oder Ausschluss einer betrieblichen Altersversorgung (hier: Beschränkung einer Erstattungspflicht bei Energieverbrauchskosten) Eine Betriebsvereinbarung hatte die Erstattung von Energieverbrauchskosten an Betriebsrentner vorgesehen. Durch eine spätere Vertriebsvereinbarung sollten die Leistungen gegenüber Versorgungsempfängern geschmälert oder ausgeschlossen werden. Die Energiekostenerstattung für die aktiv Beschäftigten sollte auf maximal 511,00 € pro Jahr und für die Versorgungsempfänger auf maximal 358,00 € jährlich beschränkt werden. Nochmals einige Jahre später vereinbarte das Unternehmen mit dem Betriebsrat, dass die die Erstattung von Energieverbrauchskosten einschränkende Betriebsvereinbarung nur noch kurzfristig gültig sein sollte und die Energiekostenerstattung auf Verbrauchszeiträume, die bis dahin abgeschlossen waren, begrenzt sein sollte.

Medienpartner:

Bildrechte: Michael Sondermann, Stadt Bonn

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sustainability congress

Das Ereignis für Nachhaltige Investments vom 3.-4. Mai 2011

Veranstaltungsort: World Conference Center Bonn (ehem. IKBB)

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Initiator

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Ein Rentner, der unter der Geltung der alten Betriebsvereinbarung aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden ist und seitdem eine Betriebsrente bezogen hat, machte die Erstattung seiner Energiekosten auf der Grundlage der alten Zusage auch für spätere Zeiträume geltend. Das Bundesarbeitsgericht nahm an, dass es sich bei der anteiligen Übernahme der Energieverbrauchskosten um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung des Unternehmens handelt. In diese dürfe nur unter Beachtung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall nicht vor. Der Klage des Betriebsrentners wurde stattgegeben (BAG, Urt. v. 14.12.2010, 3 AZR 799/08).

5. Zur Frage der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei Fortführung der Versicherung durch einen Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus einem Betrieb Der Arbeitgeber eines inzwischen aus dem Berufsleben ausgeschiedenen Rentners hatte für diesen in den 80er Jahren eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapital-Lebensversicherung abgeschlossen. Der Arbeitgeber zahlte die Beiträge für den Vertrag. Nachdem der Rentner aus dem Un60

ternehmen ausgeschieden war, übertrug ihm sein früherer Arbeitgeber alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Der Rentner wurde neuer Versicherungsnehmer und zahlte die Beiträge aus eigenen Mitteln fort. Bei der Fälligkeit der Lebensversicherung berücksichtigte die Krankenkasse des Rentners die gesamte Kapitalabfindung des Vertrages bei der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung und zwar auch jene Anteile, welche der Rentner durch seine eigenen Beitragszahlungen erwirtschaftet hatte. Er musste bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Dieses bestätigte die Auffassung des Rentners. Anteile einer Kapitalabfindung aus einer Lebensversicherung, welche ein Versicherter durch eigene Beitragszahlungen erwirtschaftet hat, dürfen bei der Beitragsberechnung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden. Mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer ist der Kapital-Lebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheidet sich bezüglich der aus privaten Mitteln erfolgten Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen. Für deren Leistungen müssen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden (BVerfG, Beschl. v. 28.10.2010, 1 BvR 1660/08). Der entscheidende Gesichtspunkt war die Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Direktversicherungsvertrag. Ein Arbeitnehmer, der nach seinem Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers zwar die Beiträge zur Direktversicherung selber bezahlt hatte, dem die Versicherungsnehmereigenschaft jedoch nicht übertragen wurde, wurde - so das Bundesverfassungsgericht - zu Recht zur Beitragszahlungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen (BVerfG, Beschl. v. 06.09.2010, 1 BvR 739/08). Es sind oftmals die kleinen Dinge, die den Unterschied ausmachen, zumal sich mögliche Fehler bei der Gestaltung der betrieblichen Altersversorgung häufig erst nach Jahren oder gar nach Jahrzehnten bemerkbar machen. Beratungsprozesse sollten deshalb en detail dokumentiert werden. Außerdem sollten Versorgungsregelungen regelmäßig auf mögliche Mängel überprüft werden.


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AfW: bAV-Beratung durch Versicherungsmakler ist zulässig Norman Wirth,

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Rechtsanwalt, AfW Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft e.V.

Makler dürfen im Rahmen der bAV-Beratung Rechtsberatung leisten Der AfW-Bundesverband Finanzdienstleistung betont aus aktuellem Anlass die Zulässigkeit der notwendigen Rechtsberatung in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV-Beratung) durch Versicherungsmakler. Gelegentlich ist derzeit zu hören, dass die Durchführung der bAV-Beratung durch Makler rechtswidrig sei, da es sich um unerlaubte Rechtsberatung handele. Dem ist jedoch mitnichten so. „Versicherungsmakler sind im Rahmen der bAVVermittlung und der vorangehenden Beratung geradezu verpflichtet, rechtsberatend tätig zu sein“, stellt AfW-Vorstand Rechtsanwalt Norman Wirth klar. „Der Wortlaut des § 34 d Absatz Satz 4 Gewerbeordnung ist insofern eindeutig und bezieht sich ganz klar auf die bAV-Beratung. Die Gesetzesbegründung ist ebenfalls unmissverständlich, wenn es dort heißt, dass den Versicherungsmaklern die Befugnis eingeräumt werde, im Unternehmensbereich gegen gesondertes Honorar Beratungen

durchzuführen, auch wenn diese rechtlich geprägt sind.“ Das heißt: Makler dürfen im Rahmen der bAV-Beratung Rechtsberatung leisten. Nach dem Gesetz ist zudem sogar außerhalb der bAV-Beratung bei der Versicherungsvermittlung Rechtsberatung zulässig, soweit sie eine Annextätigkeit der Haupt- bzw. Maklertätigkeit ist, z.B. bei der Analyse oder dem Erstellen eines Risikoprofils. Denn jede umfassende Analyse, Beratung und Empfehlung durch einen guten Versicherungsvermittler bezieht letztlich Fragen u.a. aus dem Erbrecht und Steuerrecht (z.B. bei Lebensversicherung, Rentenversicherung), Arbeitsrecht (Rechtsschutzversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung), Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Mietrecht, Waffenrecht, Baurecht oder Verkehrsrecht mit ein. Ansonsten könnte keine korrekte Beratung stattfinden, die letztlich in der Empfehlung für eine konkrete Absicherung mündet. AfW-Vorstand Wirth: „Das Gewerberecht erlaubt es und das Versicherungsvertragsgesetz verlangt es sogar: Der Versicherungsmakler als Sachwalter seines Kunden ist zur umfassenden Beratung verpflichtet. Das betrifft im Rahmen einer zulässigen BAV-Beratung auch die dabei tangierten Rechtsgebiete.“ Der AfW kritisiert daher die – zum Scheitern verurteilten - Versuche, die Versicherungsmakler durch Panikmache aus ihrem originären Geschäftsfeld der betrieblichen Altersvorsorge zu drängen. Er fordert zu einem sachlichen Umgang mit diesem Thema auf. www.afw-verband.de 61


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Auswirkungen des Versorgungsausgleich auf Unterstützungskassenzusagen

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Seit dem 01.09.2010 gilt der sogenannte neue Versorgungsausgleich, der die Verteilung von während Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen zwischen den Eheleuten nach einer Scheidung regelt. Während der Ausgleich bis zur Neuregelung 2009 regelmäßig als Einmalausgleich aller Ansprüche erfolgte, wird künftig jede einzelne Versorgung, die ein Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Ehegatten hälftig geteilt. Mit dem Ausgleich jedes einzelnen Anrechts ist grundsätzlich jeder Ehegatte ausgleichsberechtigt und ausgleichspflichtig. In der Vergangenheit wurden im Bereich der bAV nur Anrechte im Versorgungsausgleich berücksichtigt, die auf Rentenleistungen basierten. Mit der Neuregelung werden künftig auch betrieblichen Anrechte einbezogen, die auf Kapitalleistung gerichtet sind. Neben der vom Gesetzgeber favorisierten internen Teilung kann es in einigen Fällen auch sinnvoll sein, die externe Teilung anzuwenden. Die Grundzüge des Versorgungsausgleichs an sich sind aus-

führlich in unserem Infobrief 28/2009 dargestellt. In der heutigen Ausgabe geht es vor allem um die Umsetzung des Versorgungsausgleichs bei Versorgungszusagen in einer Unterstützungskasse. Der neue Versorgungsausgleich im Allgemeinen bindet die Versorgungsträger sowohl in das gerichtliche

Ausgleichsverfahren als auch bei der Umsetzung der beschlossenen Teilung viel stärker ein als früher. Naturgemäß kommt es bei diesem Umfang der Neuregelung zu offenen Fragen. Besonders bei den Unterstützungskassenzusagen waren einige steuerliche Vorschriften des § 4d EStG mit den Zielen des Versorgungsausgleichs, insbesondere bei der internen Teilung, nicht konform. Einige Antworten liefert das BMF-Schreiben vom 12.11.2010 (AZ: IV C 6 – S 2144-c/07/10001). Bei der internen Teilung erhält der Ausgleichsberechtigte ein eigenes Anrecht im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen, um gleichberechtigt an dessen Chancen und Risiken teilzuhaben. Wichtig bei der internen Teilung ist, dass der Ausgleichsberechtigte die Rechtsstellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers im Sinne des Betriebsrentengesetzes erhält. Für ausgleichberechtigte Ehegatten, Lebenspartner oder andere Personen im Sinne von § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 5 EStG, deren Ansprüche nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen, gilt bilanzsteuerrechtlich Entsprechendes. a) zusätzliche Zuwendungen an die rückgedeckte Unterstützungskasse bei interner Teilung Der zur Abdeckung des Anrechts für den Ausgleichsberechtigten erforderliche Betrag kann bei der Versorgung über eine rückgedeckte Unterstützungskasse steuerunschädlich aus dem Deckungskapital des Anspruchspflichtigen entnommen und per Einmalbetrag beim gleichen Versicherer ein eigenständiges Anrecht für den Ausgleichsberechtigten begründet werden. Sollten sich z.B. durch

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RECHTSPRECHUNG + URTEILE | bAV 2011

Teilungskosten Fehlbeträge bei der Versorgung des Anspruchspflichtigen ergeben, können diese vom Arbeitgeber mit laufenden Beträgen ausfinanziert werden. Ein Ausgleich per Einmalbetrag ist hier nicht möglich. Wird das eigenständige Anrecht vom Ausgleichsberechtigten hingegen mit zusätzlichen Mitteln über eine Einmalbetrag finanziert, können weder der Einmalbetrag noch die reduzierten Zuwendungen für das verbleibende Anrecht vom Anspruchspflichtigen als Betriebsausgabe nach § 4d EStG abgezogen werden. b) zusätzliche Zuwendungen an die nicht rückgedeckte Unterstützungskasse bei interner Teilung Nach einer internen Teilung eines Anrechtes können Zuwendungen weiterhin ausschließlich nach § 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder

b EStG als Betriebsausgabe abgezogen werden. c) externe Teilung Entscheiden sich die beteiligten Parteien für eine externe Teilung, bei der eine Übertragung des Anrechts des Anspruchsberechtigten auf einen anderen Versorgungsträger erfolgt, ist die Zuwendung in Höhe des Betrages, den die Unterstützungskasse im Rahmen des Versorgungsausgleichs an einen anderen Versorgungsträger leistet, als Betriebsausgabe unter Beachtung der aller Regelungen des § 4d EStG abzugsfähig. Im Gesamten lassen die Neuregelungen des Versorgungsausgleichs viel Gestaltungsspielraum für alle Beteiligten und vor allem Möglichkeiten zu Individual-Vereinbarungen zu treffen. Daher bleibt gute Beratung im Vorfeld unverzichtbar. F.E.L.S., Rechtsanwälte – Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

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Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 747/08

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte eine Versorgungsordnung auszulegen, die in § 6 Abs. 2 die Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld vorsieht. In § 7 Abs. 2 ist bestimmt, dass „eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht“. Der Senat hat entschieden, dass der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente die abschlagsfreie gesetzliche Rente zugrunde legen kann, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er die Rente erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte. Der Kläger schied mit Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung. Er erhält seit Vollendung des 60. Lebensjahres eine vorgezogene gesetzliche Altersrente aufgrund vorangegangener Arbeitslosigkeit in Höhe von 1.218,88 Euro monatlich. Bei einem Rentenbeginn mit Vollendung

des 65. Lebensjahres hätte seine Rente 1.486,44 Euro betragen. Die Beklagte hat die Hälfte des letztgenannten Betrages auf die Betriebsrente des Klägers angerechnet. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt und gemeint, die Beklagte sei lediglich berechtigt, die Hälfte der ihm tatsächlich gezahlten Rente anzurechnen. Die Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts - anders als zuvor beim Landesarbeitsgericht - keinen Erfolg. Nach den Regelungen in § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Versorgungsordnung ist die Beklagte berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Klägers anzurechnen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. November 2010 - 3 AZR 747/08 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23. Juni 2008 - 5 Sa 438/08 Dem Senat lagen am selben Tag zwei weitere Verfahren (- 3 AZR 475/09 - und - 3 AZR 476/09 -) mit im wesentlichen gleich gelagertem Sachverhalt zur Entscheidung vor.

Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer betrieblich geschlossenen Lebensversicherung

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Bundesarbeitsgericht vom 15.10.2010

Bereits mit der Ausgabe 20/2009 unseres Infobriefes hatten wir über die Verbeitragung von Leistungen aus Direktversicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich informiert. Seit dem 01.01.2004 - im Jahre 2008 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt - unterliegen auch einmalige Auszahlungen aus Direktversicherungen, die als Kapitallebensversicherung abgeschlossen wurden,

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grundsätzlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Gem. § 229 (1) Nr. 5 SGB V stellen Renten der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtige Einnahmen dar. Einmalige Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung sind gem. § 229 (1) Satz 3 SGB V Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung gleichgestellt. Mit Beschluss vom 28.09.2010 hat das Bundesver-


RECHTSPRECHUNG + URTEILE | bAV 2011

fassungsgericht nunmehr festgestellt, dass es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, auch diejenigen Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu unterwerfen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt habe. Mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer sei der Kapitallebensversicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst worden und unterscheide sich hinsichtlich der dann noch erfolgenden Einzahlungen nicht mehr von anderen privaten Lebensversicherungen. Soweit Kapitalleistungen aus solchen Lebensversicherungsverträgen allein deshalb der Beitragspflichtversicherter unterworfen würden, weil die Verträge ursprünglich vom Arbeitgeber des Bezugsberechtigten abgeschlossen wurden und damit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, widerspreche es der gesetzlichen Grundsatzentscheidung die private Altersversorge beitragsfrei zu stellen. Auf die Einzahlung des Bezugsberechtigten auf einen von ihm als Versicherungsnehmer fortgeführten Kapitallebensversicherungsvertrag würden hinsichtlich der von ihm nach Vertragsübernahme eingezahlten Beiträge keine Bestimmungen des Betriebsrentenrechts mehr Anwendung finden. Es würde insoweit auch keine praktischen Schwierigkeiten begegnen, bei der Auszahlung einer Lebensversicherung den aus privater Vorsorge beruhenden Anteil des Zahlbetrags getrennt auszuzahlen. Im Falle der vollen Verbeitragung handle es sich insoweit um einen intensiven Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil die Beitragsbelastung mit dem vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich sei. Ein Umgehungsproblem zu Lasten der Krankenversicherung der Rentner bestehe dabei nicht. Der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes verfolge mit dem Fortsetzungsrecht des Arbeitnehmers explizit den Zweck, einen Anreiz zur Eigenvorsorge in Ergänzung der betrieblichen Altersversorgung zu setzen. Dem oben genannten Beschluss lag ein Fall zugrunde, in welchem Arbeitgeber eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung abgeschlossen und zunächst selbst die Versicherungsbeiträge an die entsprechende Versicherungsgesellschaft entrichtet hatten. Nach dem Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitge-

bers übernahm der Beschwerdeführer die Prämienzahlung an den Versicherer und trat gleichzeitig als Versicherungsnehmer in das Versicherungsvertragsverhältnis ein. Als die Versicherungsleistung zur Auszahlung fällig wurde, zog die zuständige Krankenkasse die Versicherungsleistung in voller Höhe zur Vorbeitragung heran. Hiergegen richtete sich die Klage des Versicherten vor dem Bundesverfassungsgericht. Es ist an dieser Stelle zu empfehlen, im Falle der Verbeitragung von Kapitalleistungen aus betrieblichen Lebensversicherungen, die zugrunde liegenden Beitragsbescheide im Hinblick auf den oben zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu überprüfen. In der täglichen Praxis hat sich bisher gezeigt, dass Krankenkassen, sofern bereits Einspruchs-/Widerspruchsverfahren gegen derartige Beitragsbescheide geführt werden, ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht angeboten hatten. Diese Verfahren können nunmehr im Hinblick auf die oben genannte Rechtsprechung fortgeführt werden, sofern diese im konkreten Fall auch einschlägig sein sollte. F.E.L.S., Rechtsanwälte – Wirtschaftsprüfer - Steuerberater 65


bAV 2011 | RECHTSPRECHUNG + URTEILE

Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungen auch 2011 wichtig und empfehlenswert

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Gerade im Falle von Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft oder deren mitarbeitenden Familienangehörigen ist der sozialversicherungsrechtliche Status dieser Personengruppe ein entscheidendes Kriterium, sobald Anträge auf Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gestellt werden sollen. Im Einzelfall kann es dann beispielsweise im Rahmen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung dazu kommen, dass eine Leistung seitens des Sozialversicherungsträgers abgelehnt wird, weil die die Leistung beantragende Person als nicht abhängig Beschäftigte/r und damit grundsätzlich sozialversicherungsfrei Tätige/r eingestuft wird. Vor allem im

Rahmen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ist nämlich alleine die Beitragszahlung noch keine Gewähr für den späteren Erhalt von Leistungen! Bereits mit Urteil vom 12.02.2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass der steuerliche Berater regelmäßig verpflichtet sei, seinen Mandanten - von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen habe, um passend zu beraten - ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere müsse der steuerliche Berater insoweit seinen Mandanten möglichst vor Schaden bewahren. Gegen diese vertragliche Schadensverhütungspflicht kann der steuerliche Berater beispielsweise auch dann verstoßen, wenn er die Lohnabrechnung übernommen hat und auf der von ihm bearbeiteten 66

Grundlage Sozialversicherungsbeiträge abgeführt oder irrtümlich nicht abgeführt hat. Weiter hat der BGH mit Urteil vom 29.05.2008 festgestellt, dass der aus einer pflichtwidrig unterlassenen Beratung resultierende Schaden dann entstehe, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen gegenüber seinen früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert habe. Soweit also eine Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz Fehlen der Beitragspflicht vorgenommen wird, entsteht der Schaden des Betroffenen mit der Zahlung des ersten Beitrages. Wie weit die Pflicht des steuerlichen Beraters aus einem derartigen Mandat ginge, kann allerdings nach Ansicht des BGH dahinstehen. Es spreche aber viel dafür, dass der steuerliche Berater bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stoße oder sich die Rechtslage als unklar darstelle. Nach Ansicht des BGH dürfte der steuerliche Berater aber zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen weder berechtigt noch verpflichtet sein. Vielmehr müsse dem Mandanten die Beratung durch einen Rechtsanwalt empfohlen werden. Mit Urteil vom 06.05.2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV (sogenanntes Statusfeststellungsverfahren) durch das Arbeitsverhältnis veranlasst seien und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen seien. Nach Ansicht des BFH stehen auch die mit einer Beschäftigung einhergehenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus § 19 EStG. Beschäftigung sei gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV regelmäßig Ausfluss an das Arbeitsverhältnisses. Deshalb zählten insbesondere Aufwendungen des steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV, dass die Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung zum Gegenstand hat, zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. F.E.L.S., Rechtsanwälte – Wirtschaftsprüfer - Steuerberater



bAV 2011 | BILDUNG

Studium Betriebswirt/-in bAV (FH): entscheidender Karriereimpuls für bAV-Profis

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Für 16 bAV-Experten startete mit dem Bestehen ihrer letzten Prüfungen am 18. Januar ein neuer Karriereabschnitt. In drei Semestern neben dem Beruf haben sie sich an der Fachhochschule Koblenz und am Oberhachinger CAMPUS INSTITUT erfolgreich zu Betriebswirten für betriebliche Altersversorgung (FH) qualifiziert. Damit erreichen die Absolventen eine der hochwertigsten Fachqualifikationen in Deutschland.

Antrieb und Impuls für die bAV-Karriere Prof. Heinrich Bockholt, Mitinitiator und langjähriger Dozent am CAMPUS INSTITUT sowie an der Fachhochschule Koblenz, lobte bei der Zertifikatsverleihung das Engagement der neuen Absolventen, die sich mit dem Studium fachlich ganz oben im Kreis der bAV-Spezialisten positionieren. „Wir wissen, dass die Qualifizierung zum/-r Betriebswirt/-in für betriebliche Altersversorgung (FH) für viele bAV-Experten ausschlaggebend für den weiteren Aufstieg innerhalb ihres Unternehmens ist. Für selbständige Berater eröffnet sich die Honorarberatung als weitere Perspektive“, so Prof. Bockholt. In der Ansprache des Jahrgangssprechers Patrick Mohm ermutigte dieser seine Mit-Absolventen, im 68

bundesweiten Alumni-Netzwerk der bAV-Betriebswirte mitzuwirken und bei den regelmäßigen Treffen den intensiven fachlichen Austausch auch nach der Studienzeit fortzusetzen. Prof. Dr. Günter Friesenhahn, Dekan des Fachbereichs Sozialwesen der Fachhochschule Koblenz, fand ebenfalls Worte der Anerkennung für die Absolventen. 30 ECTS-Punkte und neue Zulassungsmöglichkeiten Ulrike Hanisch, Vorstand des CAMPUS INSTITUT, wies darauf hin, dass beim Studium Betriebswirt/in für betriebliche Altersversorgung (FH) ab sofort 30 ECTS Punkte (Credit Points im European Credit Transfer and Accumulation System) an Studenten und Absolventen vergeben werden. Durch das international anerkannte Punktesystem werden Hochschulleistungen auf Hochschulen in ganz Europa übertragbar und können entsprechend verglichen und angerechnet werden. Zudem wurden die Zulassungsvoraussetzungen um zwei weitere Wege ergänzt. Ab sofort können auch Bewerber mit Realschulabschluss, kaufmännischer Berufsausbildung sowie Meister des Handwerks mit entsprechender Berufspraxis das Studium absolvieren. „Wir freuen uns sehr, dass sich durch die erweiterten Zulassungsmöglichkeiten auch Nichtakademiker mit entsprechender Berufspraxis im bAV-Bereich einen Studienplatz sichern können“, betonte Ulrike Hanisch. Studium neben dem Beruf in Kooperation mit der Fachhochschule Koblenz. Seit 2003 werden am CAMPUS INSTITUT in Kooperation mit der Fachhochschule Koblenz bAV-Spezialisten aus dem gesamten Bundesgebiet ausgebildet. In drei Semestern neben dem Beruf wird ein öffentlich-rechtlicher Abschluss mit FHZertifikat erreicht. Dabei hat das CAMPUS INSTITUT zusammen mit der Fachhochschule Koblenz einen Ablauf entwickelt, der Studium und Beruf bestmöglich in Einklang bringt und einen außergewöhnlich praxisorientierten Ansatz garantiert. Der nächste Studienstart ist im März 2011. Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.betriebswirt-bav-fh.de.


Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung Praktischer Leitfaden von Haufe zeigt, wie es geht

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Jeder rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf, dass Teile seines Einkommens einer betrieblichen Altersversorgung zugeführt werden (Entgeltumwandlung). Arbeitgeber profitieren dabei unter anderem von sinkenden Lohnnebenkosten und einem geringen Verwaltungsaufwand. Schließlich sind zum einen Gehaltszahlungen, die nicht unmittelbar beim Arbeitnehmer landen, bis zu einer bestimmten Grenze sozialversicherungsfrei, zum anderen kann der externe Versorgungsträger die Abwicklung der Vorsorgeverträge übernehmen. Die Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung sind vielfältig und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen umfangreich. Wer als Unternehmer oder Personalverantwortlicher die optimale Vorsorgeform anbieten will, sollte nicht nur die Grundzüge des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) kennen, sondern auch über steuerliche und bilanzielle Aspekte der einzelnen Durchführungswege Bescheid wissen. Einen verständlichen Überblick über die für Unternehmen recht komplexe Materie bietet das Buch „Betriebliche Altersversorgung – Ein praktischer Leitfaden“ von Haufe. Das Autorenkollektiv – bestehend aus bAV-Experten des Beratungsunternehmens Mercer – informiert ausführlich über die Durchführungswege der bAV und die jeweiligen Vor- und Nachteile aus steuerlicher und bilanzieller Sicht. Von der kundigen Einführung in das Betriebsrentengesetz profitieren auch Leser mit guten Vorkenntnissen. Interessante Perspektiven eröffnen die Abschnitte über die Bewertung von Pensionsverpflichtungen (nach HGB, EStG und IAS) und die ausführliche Darstellung der vielen Outsourcing-Möglichkeiten – von der Rückdeckungsversicherung über Pensionsfonds bis hin zum CTA (Contractual Trust Arrangement). Übersichtsgrafiken und Beispielrechnungen sorgen dabei stets für die nötige Klarheit und Nachvollziehbarkeit. Dem Spezialfall GesellschafterGeschäftsführer ist ein eigenes Kapitel gewidmet, das betroffene Unternehmen ausführlich über die rechtssichere Gestaltung von Versorgungszusagen für diesen Personenkreis informiert. Alle gesetzlichen Entwicklungen der letzten Jahre sind in diesem Ratgeber berücksichtigt, neu in der dritten Auflage sind die Versorgung von Bundesbeamten, die vollständige Berücksichtigung des BilMoG, der Versorgungsausgleich und die SV-Rechengrößenverordnung 2010. „Betriebliche Altersversorgung“

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bAV 2011 | VERANSTALTUNGEN

Beratung in der betrieblichen Altersversorgung im Umbruch 2. BRBZ-Rechtsberatungskongress zur betrieblichen Altersversorgung«

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Am 27.05.2011 in Köln: Praktische und wissenschaftliche Expertisen auf höchstem Niveau zu allen aktuellen Fachthemen und Berufsrechtsfragen der bAV Der Beratungsmarkt der betrieblichen Altersversorgung befindet sich im nachhaltigen Umbruch – und der Bundesverband der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V. (BRBZ) hat einen erheblichen Beitrag hierzu geleistet! Große Anzahlen von Marktteilnehmern im weiten Beratungsfeld der betrieblichen Altersversorgung beginnen zu realisieren, dass haftungssicheres Arbeiten ohne Einschaltung befugter Rechtsdienstleister nicht möglich ist. Somit zeigt die nachhaltige und wissenschaftlich vertiefte Vorgehensweise des BRBZ eindrucksvollWirkung. Gerade die Vermengung von Rechts- und Finanzberatung in einer natürlichen oder juristischen Person ist gemäß den durch den BRBZ dargelegten Rechtsgrundlagen nicht zulässig. Es muss also eine Entscheidung getroffen werden: Entweder Rechtsberatung oder Finanzdienstleistungsvermittlung - beides gleichzeitig ist rechtswidrig. Hierdurch würde ansonsten zuwider den eindeutigen Vorgaben des Verbraucherschutzes gehandelt werden. Auch sollte zum Schutz der gesamten Finanzdienstleistungslandschaft sehr vorsichtig mit dem genannten rechtlichen Umfeld umgegangen werden, damit keine existenzgefährdende Haftung entsteht. Vor diesem Hintergrund veranstaltet der BRBZ am 27.05.2011 in Köln den »2. BRBZ-Rechtsberatungskongress zur

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betrieblichen Altersversorgung 2011 – Die Fakten zur bAV und Rechtsberatung«. Der Kongress zeigt anhand praxisnaher und wissenschaftlicher Vorträge und Gesprächsrunden auf, warum die betriebliche Altersversorgung ein unabdingbares Beratungsfeld für die qualifizierte Rechts-, Steuer- und Finanzberatung ist, welche aktuellen Fachthemen die betriebliche Altersversorgung gegenwärtig aus zivil-, arbeits-, steuer- und bilanzrechtlicher Sicht tangieren, welche Anforderungen an Produktlösungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu stellen sind und welche rechtlichen Vorbehalte an die rechtssichere Beratung – unter Beachtung der aktuellen Rechtsgrundlagen – im Bereich der betrieblichen Altersversorgung und von Zeitwertkontenlösungen gestellt werden. Nach dem großen Erfolg des 1. BRBZ-Rechtsberatungskongresses im Jahr 2010 wartet nun mit dem 2. BRBZ-Rechtsberatungskongress 2011 die nächste Veranstaltung dieser Art in Deutschland, die nicht zuletzt durch die Mitwirkung der herausragenden und bundesweit führenden Top-Referenten einen Alleinstellungscharakter garantiert und durch ein abendliches »Get Together« vor der beeindruckenden Kulisse des Kölner Rheinauhafens abgerundet wird.


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