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MehrwegTrinkbecher aus PP D

ie attraktiven MehrwegTrinkbecher können von Hand oder in der Spülmaschine gewaschen werden. Sie sind außerdem sehr stabil und halten sich angenehm wie ein Glas.

bruchfest & wiederverwendbar

Was Sie über die Mehrwegpflicht wissen müssen

Seit 1. Januar 2023 ist in Deutschland die Mehrwegpflicht in Kraft. Was bedeuten die neuen Regelungen laut § 33 und 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG)?

Für wen gilt die Mehrwegpflicht?

Betroffen sind Betriebe mit einem To-go-Angebot, die:

■ Einwegverpackungen für verzehrfertige Lebensmittel aus oder mit Kunststoff und/oder EinwegGetränkebecher im Einsatz haben und ...

■ ... diese vor Ort bzw. innerhalb des Betriebs (z. B. in der Zentrale) befüllen und ...

■ ... deren Verkaufsfläche größer als 80 m2 ist und/ oder mehr als 5 Beschäftigte haben*.

* Regelungen für kleinere Betriebe siehe Infos unten

Was schreibt die Mehrwegpflicht vor?

■ mit Eichstrich

■ wiederverwendbar –spülmaschinengeeignet

■ für kalte und warme Getränke

(keine Scherben),

■ recyclingfähig

■ Sie müssen eine Alternative zu vorhandenen Einwegverpackungen aus oder mit Kunststoff an bi eten, so dass Ihre Kunden die Wahl haben.

■ Speisen und Getränke dürfen in der Mehrwegver packung nicht teurer sein, eine Pfandabgabe ist aber erlaubt.

■ Informationen zu Ihrem Mehrwegangebot müssen für die Kunden gut sicht- und lesbar angebracht sein.

■ Eigene Mehrwegverpackungen müssen zurückgenommen werden.

Was gilt für kleine Betriebe** ?

■ Eigene Mehrwegverpackungen bereitzustellen ist nicht vorgeschrieben.

■ Auf Wunsch der Kundschaft müssen Sie aber deren mitgebrachte Behältnisse befüllen.

■ Durch einen Aushang muss auf diese Möglichkeit hingewiesen werden.

** bis zu 80 m 2 und 5 oder weniger Beschäftigte – bei mehreren Filialen zählt die gesamte Mitarbeiterzahl

Mehr zu diesem Thema lesen Sie in unserem Blog: www.rausch-packaging.de/mehrwegpflicht

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