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Mieten in Zeiten der Corona-Pandemie

Seit dem Frühjahr 2020 hat Corona uns alle fest im Griff. Die Bundesregierung geht davon aus, dass auch 2021 weitgehend unter dem Einfluss der Pandemie stehen wird. Was bedeutet das für Mieter?

Es war eine mieterfreundliche Maßnahme, die sich die Bundesregierung überlegt hatte, um die teilweise finanziell extrem schmerzhaften Einschnitte etwas abzufedern, die durch die Pandemie entstehen. Denn wer monatelang in Kurzarbeit ist und nur 60 bis 67 Prozent seines Nettogehalts erhält, kann schnell in Schwierigkeiten geraten, seine Miete regelmäßig zu zahlen.

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Zahlungsrückstände gestattet

Und so wurde festgelegt, dass Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen. Allerdings gilt dies nur für die Fälle, in denen die Rückstände auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen sind (also z. B. Kurzarbeitergeld oder Erwerbslosigkeit).

Rückzahlung bis Sommer 2022

Und natürlich befreit diese Regelung nicht von der Pflicht der grundsätzlichen Mietzahlung. Irgendwann müssen die ausstehenden Mieten bezahlt werden. Konkret: Die Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen sein. Ist das nicht der Fall, kann der Vermieter vom Kündigungsrecht Gebrauch machen: Es droht der Verlust der Wohnung.

Individuelle Lösungen

Die Bundesregierung begründet die Nichtverlängerung der Möglichkeit, Zahlungsrückstände zu bilden, damit, dass sich aus ihrer Sicht viele Vermieter mit ihren Mietern bereits auf privater Basis verständigt und individuelle Lösungen gefunden haben. Für Mieter von Wohnungsgenossenschaften gelten die oben genannten Vorgaben der Politik natürlich auch. Aber insbesondere Wohnungsgenossenschaften bemühen sich, auch in schwierigen Zeiten für sicheres Wohnen zu sorgen. Daher gilt auch für die Zukunft und unabhängig davon, wie lange Corona uns noch begleitet: bei Mietzahlungsschwierigkeiten immer aktiv und rechtzeitig das Gespräch mit der zuständigen Kontaktstelle suchen. Denn es gilt der Grundsatz: Zurückgelassen wird keiner, geholfen wird immer.

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