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DGA: Steuerbonus ab Juli 2020
DGA
Steuerbonus ab Juli 2020: Wer hat Anrecht darauf?
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Am 23.01.2020 hat die Regierung das Dekret zur Senkung der Steuerlast für lohnabhängig Beschäftigte genehmigt – Rentner haben kein Anrecht auf den Steuerbonus 2020. Der Steuerbonus greift ab Juli 2020 – nach ersten Einschätzungen werden ca. 150.000 Südtiroler davon profitieren.
Für Geringverdiener, also für jene, die ein Einkommen unter 8.200 Euro vorweisen und somit bereits von der Einkommenssteuer befreit sind, ändert sich nichts.
Den Empfängern von Gehältern, die zwischen 8.200 Euro und 26.600 Euro liegen, - also jenen, die aktuell den Anspruch auf den Renzi Bonus haben – wird dieser auf 100 Euro aufgestockt.
Interessant ist der Steuerbonus 2020 vor allem für die Beschäftigten, die zwischen 26.600 Euro und 28.000 Euro verdienen. Interessant ist der Steuerbonus 2020 vor allem für die Beschäftigten, die zwischen 26.600 Euro und 28.000 Euro verdienen. Bislang hatte diese Einkommensgruppe kein Anrecht auf Steuererleichterungen, ab Juli beträgt diese satte 100 Euro monatlich.
Auch die Einkommen, die zwischen 28.000 Euro und 35.000 Euro liegen, können sich über den Steuerbonus freuen. Er vermindert sich progressiv je nach Höhe der Einkommen und beträgt zwischen 100 und 80 Euro.
Für Arbeitnehmer, welche Einkommen zwischen 35.000 und 40.000 Euro beziehen, reduziert sich der Bonus schneller. Während Einkommensempfänger von 35.000 Euro jährlich ab Juli immerhin mit 80 Euro mehr im Monat rechnen können, reduziert sich dieser Betrag auf 0,00 Euro für Einkommensempfänger ab 40.000 Euro jährlich.
Bruttojahreseinkommen Jährlicher Steuerbonus 8.200 Euro 1.200 Euro 28.000 Euro 1.200 Euro 29.000 Euro 1.166 Euro 30.000 Euro 1.131 Euro 31.000 Euro 1.097 Euro 32.000 Euro 1.063 Euro 33.000 Euro 1.029 Euro 34.000 Euro 994 Euro 35.000 Euro 960 Euro 36.000 Euro 768 Euro 37.000 Euro 576 Euro 38.000 Euro 384 Euro 39.000 Euro 192 Euro 40.000 Euro 0 Euro
Monatlicher Steuerbonus 100 Euro 100 Euro 97 Euro 94 Euro 91 Euro 89 Euro 86 Euro 83 Euro 80 Euro 64 Euro 48 Euro 32 Euro 16 Euro 0 Euro
DGA Grundeinkommen und/oder Grundpension
(reddito und/oder pensione di cittadinanza)
Personen, die über 67 Jahre alt sind, können um die Grundpension ansuchen und müssen keinen Alternativjob annehmen.
Seit Beginn des neuen Jahres kann wieder um das staatliche Grundeinkommen bzw. um die Grundpension angesucht werden. Dabei muss die sogenannte ISEE Erklärung abgefasst werden, die ähnlich wie die EEVE, die Einkommens- und Vermögenssituation einer Familie widerspiegelt. Dabei sind Ersparnisse, Familienvermögen, Grundbesitz, Fahrzeuge usw. anzugeben. Ob Anrecht auf eine staatliche Unterstützung besteht, ist dann aus dem sogenannten ISEE-Wert ersichtlich. Wer eine staatliche Unterstützung erhält verpflichtet sich, Jobangebote anzunehmen, die von den Arbeitsvermittlungszentren angeboten werden. Personen, die über 67 Jahre alt sind, können um die Grundpension ansuchen und müssen keinen Alternativjob annehmen. Allerdings müssen sie in einer Familie leben, in der nur über 67jährige wohnen oder jüngere mitlebende Personen mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung.
KEIN ANRECHT AUF EINE UNTERSTÜTZUNG HABEN PERSONEN,
• die ein Fahrzeug besitzen, das in den vorhergehenden sechs Monaten zugelassen wurde; • die ein Fahrzeug mit über 1600 CC oder ein Motorrad mit über 250 cc besitzen, das in den letzten zwei Jahren zugelassen wurde; • die bereits eine Unterstützung von Seiten der öffentlichen Hand erhalten: z. B. das Mindesteinkommen, einen Beitrag für die Miete und Wohnnebenkosten oder ein Taschengeld. Diese Unterstützungen sind nicht mit dem „reddito“ bzw. der „pensione di cittadinanza“ vereinbar.
DGA Steuererklärung Mod. 730/2020 Einkommen 2019
Ab Ende März bis ca. Mitte Juli kann man in unseren Büros wieder das Mod. 730 für das Jahr 2019 abfassen. Dabei gibt es einige Neuerungen: • erstmals kann man auch für die im Jahr 2019 bzw. bis Ende Juni 2020 verstorbenen Angehörigen das Mod. 730 abfassen; dabei wird ein eventuelles Steuerguthaben wie bisher über die Agentur der Einnahmen ausbezahlt; • Kinder bis zum 24. Lebensjahr gelten als zu Lasten lebend, wenn sie im Jahr 2019 ein Einkommen unter 4.000 Euro erzielt haben; für Kinder über 24 Jahren, Ehepartner und andere zu Lasten lebende Familienmitglieder bleibt die Grenze von 2.841,51 aufrecht. • Arbeitnehmer, die nach dem 1. Jänner 1996 ihr erstes Arbeitsverhältnis aufgenommen haben und Sozialbeiträge für nicht abgedeckte Versicherungszeiten eingezahlt haben, können diese mit 50 Prozent, aufgeteilt auf fünf Jahre abschreiben. • Die Ausgaben für den Kauf und die Installation einer Ladestation für Fahrzeuge, die mit Elektrizität betrieben werden, können bis zu 3.000 Euro im Ausmaß von 50 Prozent abgeschrieben werden. Die Abschreibung gilt für Ausgaben im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 31. Dezember 2021 und wird auf zehn Jahre aufgeteilt. • Die abschreibbaren Ausgaben für Kindergarten und Schule (auch Privatschulen) für Mensa, Lehrfahrten und Ausflüge wurden von 786 auf 800 Euro erhöht.
Ein weitere Neuerung gibt es in der Zuweisung der acht Promille. Werden die Promille dem Staat zugewiesen hat man die Möglichkeit dieses Geld für einen bestimmten Zweck vorzusehen: für den Hunger in der Welt, für Katastrophenhilfe, für den Schulbau, Hilfe für Flüchtlinge oder für das Kulturerbe.
Die genaue Liste für die erforderlichen Dokumente für die Abfassung der Steuererklärung sowie die Öffnungszeiten der Büros werden im nächsten AKTIV veröffentlicht.
DGA Neuerungen für Ausgaben des laufenden Jahres (Steuererklärung 2021/2020)
Die Abschreibungen für die außerordentliche Sanierung sowie für die energetische Sanierung im Ausmaß von 50 bzw. 65 Prozent wurden für das Jahr 2020 verlängert. Ebenso wurde der Möbel Bonus sowie der sogenannte „Bonus Verde“ für die Gestaltung von Gärten und Terrassen verlängert. Neu eingeführt wurde der sogenannte Fassadenbonus in den A und B-Zonen gemäß Bauleitplan; A-Zonen umfassen den historischen Ortskern, B-Zonen umfassen Auffüllzonen. Es geht vor allem um die Verschönerung der Außenfassade eines Gebäudes. Es können Ausgaben für die Reinigung oder den Neuanstrich der Außenfassade von allen Immobilienbesitzern geltend gemacht werden. Die Ausgaben sind zu 90 Prozent abschreibbar und werden auf zehn Jahre aufgeteilt. Handelt es sich bei der Fassadensanierung um Eingriffe, die Auswirkungen auf den Dämmwert haben und mehr als zehn Prozent der gesamten Fläche des Gebäudes betreffen, müssen bei der Erneuerung die vorgeschriebenen Dämmwerte eingehalten werden damit die Abschreibung beansprucht werden kann.
DGA Wichtige Neuerungen bei abschreibbaren Spesen ab 2020
Um die Nachverfolgbarkeit der ab 2020 getätigten abschreibbaren Spesen zu gewährleisten, ist mit dem Haushaltsgesetz 2020 verfügt worden, dass in bar oder mittels Scheck bezahlte Spesen nicht mehr geltend gemacht werden können. Ausgenommen von dieser Regelung sind Medikamente und medizinische Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, z.B. das „Ticket“, sowie Sehbrillen, Kontaktlinsen und dazugehörige Flüssigkeiten.
Der ASGB macht darauf aufmerksam, dass Verbraucher ab 1. Jänner 2020 ihre Spesen, welche sie ab 2021 abschreiben können, mittels Bank- oder Postüberweisung bzw. Bankomat- oder Kreditkarte bezahlen müssen. Zudem ist die Bezahlbestätigung der Rechnung beizulegen. Ansonsten können die Abschreibungen nicht geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang sei auch nochmal darauf hingewiesen, dass Überweisungen und Kartenzahlungen, die vom Konto- bzw. Karteninhaber getätigt wurden, nur von diesem abschreibbar sind.
Wir bitten, diese wichtigen Neuerungen unbedingt zur Kenntnis zu nehmen und auch im Bekanntenkreis weiterzugeben, da Verbraucher oft auf die Steuerrückvergütungen angewiesen sind und diese vor allem bei hohen Spesen einen wesentlichen Beitrag zum Haushaltsbudget leisten. ASGB Mitglieder können die anfallende Bürokratie beim Steuerbeistandszentrum abwickeln lassen.
DGA Beratung für Beschäftigte im Haushalt
ASGB Mitglieder, die Beschäftigte im Haushalt, Betreuungspersonal für Pflegefälle oder einfach nur eine Bügelhilfe einstellen, können über unser Steuerbeistandszentrum die anfallende Bürokratie abwickeln lassen. Dabei wird die Erstellung des Arbeitsvertrages und die Anmeldung beim NISF/INPS vorgenommen. Ebenso werden die trimestralen Einzahlungen der Sozialbeiträge berechnet, der monatliche Lohnstreifen erstellt sowie die jährliche CU Erklärung ausgestellt.