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Absetzung des Verwalters

Leichte Fehler genügen nicht

Absetzung des Verwalters

An einer ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung mit drei Eigentümern beantragte ein Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters. Die Gemeinschaft stimmte dagegen und verweigerte die Auflösung des Verwaltungsvertrages. Der Entscheid wurde bis vor Bundesgericht angefochten, welches die Beschwerde jedoch abgewiesen hat (vgl. BGE 5A_757/2019 vom 10.3.2020).

lic. iur. Cyril Zumbühl Leiter Rechtsdienst, HEV Verwaltungs AG Grundsätzlich kann der Verwalter einer Stockwerkeigentümergemeinschaft jederzeit durch Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung abberufen werden. Vorbehalten bleiben allfällige Entschädigungsansprüche (Art. 712r Abs. 1 ZGB). Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Abberufung des Verwalters unter Missachtung wichtiger Gründe ab, so kann jeder Stockwerkeigentümer die gerichtliche Abberufung verlangen (Art. 712r Abs. 2 ZGB).

Vertrauensverhältnis wesentlich

Wichtige Gründe im Sinn dieser Bestimmung liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn einem Stockwerkeigentümer die Fortsetzung des Verwaltungsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, weil das diesem Rechtsverhältnis immanente Vertrauensverhältnis fehlt bzw. zerstört worden ist. Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 4 ZGB). Es geht dabei um eine Billigkeitsentscheidung, die auf objektiver Interessenabwägung beruht, nicht

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Keine Pflichtwidrigkeiten

Das Kantonsgericht hat die zahlreichen Vorwürfe des Beschwerdeführers geprüft und die Mehrzahl derselben entweder als unbewiesen erachtet oder nicht als Pflichtwidrigkeiten qualifiziert. Im Ergebnis blieben drei Vorwürfe übrig, welche jenes als Pflichtwidrigkeiten einstufte. So habe der Verwalter dem Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Einsicht in die Jahresrechnung 2016 gewährt, zu Unrecht einen eingeschriebenen Brief des Beschwerdeführers nicht abgeholt und die Mieter nicht abgemahnt, keine Gegenstände im Treppenhaus zu lagern. Dazu erwog das Gericht allerdings, die festgestellten Pflichtwidrigkeiten seien einzeln und je für sich allein betrachtet nicht schwer und wögen auch in ihrer Summe nicht derart, dass dem Beschwerdeführer die Fortführung des Verwaltungsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar wäre. Es möge zwar zutreffen, dass der Verwalter zuweilen unbeholfen handle. Eine eigentliche Überforderung liege dennoch nicht vor.

Absetzung ungerechtfertigt

Das Bundesgericht setzte sich mit der Argumentation des Kantonsgerichts auseinander und bestätigte die Sichtweise des Kantonsgerichts. Dass und weshalb das Kantonsgericht sein Ermessen über- bzw. unterschritten haben soll, indem es die drei festgestellten Pflichtwidrigkeiten in ihrer Summe nicht als derart schwer eingestuft hat, dass dem Beschwerdeführer die Fortführung des Verwaltungsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar wäre, behauptet der Beschwerdeführer gar nicht erst und legte auch keine Gründe dar, weshalb dem so sein sollte. Aus diesem Grund bestätigte das Bundesgericht, dass eine Absetzung des Verwalters in diesem Fall nicht gerechtfertigt sei.

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