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Nahe-News 09.12.2015 - KW 50

Umtauschrecht

REGION. Der Pullover ist zu klein, das Buch bekannt und einen Toaster gibt es im Haushalt schon: Nicht jedes Weihnachtsgeschenk ist ein Volltreffer. Doch viele Verbraucher rechnen fest damit, dass sie falsche Geschenke einfach wieder zurückbringen können. „Geschäfte müssen e i n w a n d f r e i e Wa r e n i c h t zurücknehmen, es gibt kein Recht auf Umtausch", sagt Dr. Tobias Messer, Rechtsexperte beim Infocenter der R+V Ve r s i c h e r u n g . D i e g ä n g i g e Meinung ist: Alle Einkäufe können problemlos innerhalb von zwei Wochen umgetauscht werden. Doch das ist ein Irrtum - ein generelles Umtauschund Rückgaberecht gibt es

zumindest für Laden-geschäfte nicht. „Viele Händler nehmen die Waren aus Kulanz zurück. Verpflichtet sind sie dazu jedoch normalerweise nicht", so Dr. Messer. In einigen Fällen kann ein Einkauf rückgängig gemacht werden, beispielsweise wenn das Gesetz ein Widerrufsrecht einräumt wie bei Einkäufen im Internet. Zudem können Käufer ein freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht mit dem Händler vereinbaren. Dr. Messer rät, sich vor dem Kauf zu erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen der Händler bereit ist, den Artikel zurückzunehmen. Dabei steht es den Geschäften frei, ob sie die Ware gegen andere eintauschen oder das Geld erstatten. Quelle: OTS / R+V-Infocenter

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Redaktionsschluss dienstags 10 Uhr


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