Begutachtung und Schadensausgleich von Wolfsrissen im Freistaat Sachsen – Ein Informationsblatt für Tierhalter zum Verfahren der Nutztierrissbegutachtung (Stand: 11.03.2011) Die natürliche Rückkehr der streng geschützten Tierart Wolf (Canis lupus) in unsere heimische Natur stellt die Tierhalter, insbesondere die Schaf- u. Ziegenhalter, vor neue Herausforderungen. Verlorengegangenes Wissen zum Herdenschutz muss wieder erlernt und fachgerecht angewandt werden. Dieser Prozess braucht Zeit. Um die Tierhalter zu unterstützen, werden durch Wölfe hervorgerufene Schäden an Nutztieren vom Freistaat Sachsen finanziell ausgeglichen. Grundlage dieses so genannten Kompensationsverfahrens ist die Nutztierrissbegutachtung. Was Sie als Tierhalter nach einem vermuteten Nutztierriss vor Ort selbst tun können Zertreten oder verwischen Sie keine Spuren oder sonstige Hinweise in der Umgebung. Decken Sie den Kadaver ihres Nutztieres zum Schutz vor Aasfressern, wie Fuchs oder Kolkrabe, mit einer Plastikfolie oder etwas Ähnlichem ab. Informieren Sie umgehend, spätestens innerhalb von 24 Stunden, den amtlich beauftragten Nutztierrissgutachter Nur nach Begutachtung durch einen amtlich beauftragten Nutztierrissgutachter haben Sie Anspruch auf finanziellen Schadensausgleich gemäß § 38 Sächsisches Naturschutzgesetz. Die Begutachtung ist für Sie kostenfrei. Zuständig ist die untere Naturschutz- oder Forstbehörde bei ihrem Landratsamt. Auch an Wochenenden oder Feiertagen gibt es einen Bereitschaftsdienst. Der Kontakt kann über die Rettungs- und Polizeileitstellen oder den Wolfsbeauftragten des Freistaates Sachsen, Herrn Klingenberger (Tel.: 0172 / 3757 602), hergestellt werden. Der Nutztierrissgutachter vereinbart mit Ihnen zeitnah einen Termin zur gemeinsamen Begutachtung. Die Begutachtung Ziel der Begutachtung ist es, festzustellen, ob ein Wolf ihr Nutztier getötet hat. Eine Nachnutzung durch Aasfresser kann die Feststellung der Todesursache erschweren oder gar unmöglich machen. Deshalb ist eine zeitnahe Meldung so wichtig. Der Nutztierrissgutachter sichtet vor Ort alle Hinweise und Spuren sowohl am Kadaver als auch in dessen Umgebung und erstellt eine Fotodokumentation. Der Kadaver wird dabei komplett abgehäutet, um eventuelle Verletzungen auf der Unterhaut besser erkennen zu können. Außerdem werden die Haltungssituation ihrer Nutztiere und die von Ihnen ergriffenen Herdenschutzmaßnahmen erfasst. Das Ergebnis der Begutachtung wird in einem Protokoll dokumentiert und Ihnen als Tierhalter zu Kenntnis gegeben. Eventuell weiterführende Untersuchungen werden auf dem Protokoll ebenfalls vermerkt. Die abschließende Endbewertung erfolgt zentral nach Vorlage aller dokumentierten Fakten. Wie erkennt man einen Wolfsriss – typische Merkmale -
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Tödliche Bissverletzungen an Hals oder Kehle mit Unterhautblutungen (Hämatomen) o einfacher oder nachgefasster Biss, nie flächige Bissverletzungen o Eckzahnabstand: ca. 45 mm o Durchmesser der Eckzähne: 4 - 5 mm o mehr als 50 % der Bisse haben die Haut durchdrungen (hohe Beißkraft) o keine oder nur wenige weitere Bissverletzungen auf dem restlichen Körper (meist nur bei größeren Nutztieren) Bauchraum meist geöffnet o innere Organe meist unversehrt größere Menge an Fleisch innerhalb einer Nacht gefressen o meist seitlich am Rücken und den Rippen beginnend o bei fortgeschrittenem Verwertungsgrad des Kadavers auch stärkere Knochen durchbissen Sonstige Hinweise: o meist relativ lange Schleifspur (>10 m) in Richtung Wald oder anderer Deckung o eventuell Wolfsspuren im weichen Boden oder Schnee o Speichel, Haare oder Kot des Verursachers können als Probe vom Gutachter sichergestellt und später in einem Labor genetisch untersucht werden. Das Verfahren befindet sich noch in der Testphase. Es liefert zurzeit nicht immer zweifelsfreie, eindeutige Ergebnisse und ist daher für die Endbewertung noch von nachrangiger Bedeutung.
Verfahrensablauf der Schadenskompensation Der Nutztierrissgutachter händigt Ihnen vor Ort ein Formular zur Beantragung des Schadensausgleiches bei der zuständigen Landesdirektion aus. Sie können das Formular sofort ausfüllen und dem Nutztierrissgutachter zur Weiterleitung an die Landesdirektion übergeben. Alternativ können Sie auch nachträglich einen formlosen Antrag auf Schadensausgleich bei der zuständigen Landesdirektion stellen. Der Nutztierrissgutachter erstellt später anhand des Protokolls ein Gutachten. Dieses Gutachten ist die Grundlage, auf der die Landesdirektion per schriftlichen Bescheid, adressiert an Sie als Antragsteller, über den Schadensausgleich entscheidet.
Wann wird Schadensausgleich gezahlt -
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Im Wolfsgebiet und 30 km Umkreis (Förderkulisse): Wenn der Wolf bei der Endbewertung als Verursacher festgestellt worden ist, wird Schadensausgleich gezahlt. Auch bei unklaren Fällen, bei denen Wolf oder Hund als Verursacher in Frage kommen, der Wolf aber nicht ausgeschlossen werden kann, wird entschädigt. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie als Tierhalter die zumutbaren Vorkehrungen zum Herdenschutz getroffen und die allgemeinen Grundsätze zur Hütesicherheit eingehalten haben. Außerhalb der Förderkulisse: Schadensausgleich wird gezahlt, wenn der Wolf zweifelsfrei als Verursacher festgestellt worden ist. Die Zahlung erfolgt unabhängig von der Einhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen. Einzige Ausnahme ist die Anbindehaltung, z.B. an einer Kette. Da es sich dabei um keine artgerecht Haltungsform handelt, wird im Schadensfall nicht entschädigt. Nähere Informationen zur aktuellen Ausdehnung des Wolfsgebietes, der Förderkulisse und zum Herdenschutz erhalten Sie im Internet unter: http://www.wolfsregion-lausitz.de/
Ermittlung der Schadenshöhe Die Schadenshöhe wird von einem Sachverständigen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) auf der Basis von aktuellen Richtlinien ermittelt. Diese sind mit den Nutztierzuchtverbänden abgestimmt. Bei Hobbyhaltern und Nebenerwerbslandwirten kommt der durchschnittliche Marktwert in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht, Alter, Gewicht, Leistungsgruppe und sonstiger Eigenschaften, wie z.B. Trächtigkeit, zur Anwendung. Auch die Entsorgungskosten werden berücksichtigt. Bei gewerblichen Betrieben kann eine Ermittlung der Schadenshöhe einschließlich Folgeschäden und Mehraufwendungen für das laufende Wirtschaftsjahr erfolgen. Die Datenbasis bildet der letzte, verfügbare Buchführungsabschluss. Es werden die tatsächlichen Durchschnittsergebnisse der Herde verwendet und damit dem Leistungsniveau und den Besonderheiten des Betriebes Rechnung getragen. Dauer des Verfahrens Das Verfahren dauert i.d.R. 4 – 6 Wochen, von der Antragstellung bis zur Auszahlung der Entschädigung auf das von Ihnen angegebene Konto. Im Falle der Bewilligung des Schadensausgleichs können Sie zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Indem Sie gegenüber der Landesdirektion schriftlich den Verzicht auf Rechtsmittel erklären, wird der Bewilligungsbescheid früher rechtskräftig und die Entschädigung kann eher ausgezahlt werden. Entsorgung des Kadavers und weiterführende Untersuchungen Die Entsorgung erfolgt durch Sie als Tierhalter über die Tierkörperbeseitigungsanstalt Sachsen (Staudaer Weg 1, 01561 Priestewitz / OT Lenz, Telefon: 035249 / 735 0, Telefax: 035249 / 735 25, E-Mail: info@tba-sachsen.de). Ihnen entstehen für den Transport und die Beseitigung des Kadavers Kosten in Höhe von 1,50 € (pro Schaf, Ziege, Kalb o. Fohlen). Sollte im Rahmen der Begutachtung der Verdacht auf eine Tierseuche festgestellt werden, empfiehlt sich die nachträgliche, pathologische Untersuchung an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) Sachsen (Jägerstraße 8/10, 01099 Dresden, Telefon: 0351 / 8144 0, Telefax: 0351 / 8144 384, E-Mail: poststelle@lua.sms.sachsen.de) oder deren Außenstelle in Leipzig. Zurzeit können Sie am Sektionsprogramm der Sächsischen Tierseuchenkasse teilnehmen. Dann entstehen Ihnen für die diagnostische Untersuchung und Befundmitteilung lediglich Kosten in Höhe von 20,00 €. weitere Informationen zum Thema große Beutegreifer und Herdenschutz -
„Managementplan für den Wolf in Sachsen“, Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 2009 Faltblatt „Förderung des präventiven Herdenschutzes im Wolfsgebiet“, Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, 2009 Broschüre „Mit Wölfen leben - Informationen für Jäger, Förster und Tierhalter in Sachsen und Brandenburg“, Kontaktbüro Wolfsregion Lausitz, 2009 Broschüre „Wer war es? – Spuren und Risse von großen Beutegreifern erkennen und dokumentieren“, Wildlandstiftung Bayern, 2008 Webseite des Kontaktbüros Wolfsregion Lausitz: http://www.wolfsregion-lausitz.de/ Webseite des Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: http://www.smul.sachsen.de/foerderung/93.htm
Impressum
Staatsbetrieb Sachsenforst, Biosphärenreservat Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft André Klingenberger, Sachbearbeiter Wolfsmanagement Dorfstraße 29, 02694 Guttau OT Wartha Tel.: 035932 / 365 31, Mobil: 0172 / 3757 602 Fax: 035932 / 365 50 E-Mail: andre.klingenberger@smul.sachsen.de