Was du unbedingt wissen solltest zivildienst

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WAS DU ÃœBER DEN ZIVILDIENST WISSEN SOLLTEST! AUSGABE NOVEMBER 2015

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www.oegj.at


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ZIVILDIENSTINFORMATIONSBROSCHÜRE

Bei Aufzählungen von Personengruppen die ausschließlich in der männlichen Form erwähnt werden, ist dies beabsichtigt, da sich bei jenen keine weiblichen Personen darunter befinden. 2


INHALT 1. ENTSCHEIDUNG FÜR DEN ZIVILDIENST....................................6 2. DER WEG ZUM ZIVILDIENST....................................................8 2.1 Die Stellung............................................................................................... 8 2.2 Zivildienstantrag....................................................................................... 9 2.3 Zeit zwischen Stellung und Zivildienst.....................................................10 2.4 Die Zuweisung.........................................................................................13 3. DER AUSLANDSDIENST........................................................ 14 3.1 Voraussetzungen.....................................................................................14 3.2 Aufgaben................................................................................................15 3.3 Weg zum Auslandsdienst........................................................................15 4. ARBEITSRECHTLICHES......................................................... 16 4.1 Kündigungs- und Entlassungsschutz.......................................................16 4.2 Einvernehmliche Auflösung.....................................................................21 4.3 Fristenhemmung.....................................................................................22 4.4 Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses....................................................22 4.5 Urlaub.....................................................................................................23 4.6 Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration............................................24 4.7 Öffentlich Bedienstete.............................................................................24 5. ES GEHT UMS GELD.............................................................. 26 5.1 Grundvergütung......................................................................................26 5.2 Verpflegung............................................................................................26 5.3 Wohnkostenbeihilfe................................................................................28 5.4 Unterhaltspflichtige Angehörige.............................................................30 5.5 Fahrtkostenersatz Zivildienst...................................................................31 5.6 Dienstkleidung........................................................................................32 5.7 Familienbeihilfe.......................................................................................33 5.8 Arbeitnehmerveranlagung......................................................................33 5.9 Zu den Absetzbeträgen zählen:................................................................35 5.10 Zivildienstausweis...................................................................................35 6. DAS LEBEN IM ZIVILDIENST.................................................. 36 6.1 Rechte.....................................................................................................36 6.2 Pflichten..................................................................................................39 6.3 Dienstzeiten.............................................................................................42 7. DIE ZIVILDIENSTVERTRAUENSPERSON.................................. 44 8. BEGRIFFE........................................................................... 46 9. RAT UND HILFE VON DEINER GEWERKSCHAFTSJUGEND........... 47 3


VORWORT Neun Monate Zivildienst – während dieser nicht ganz freiwilligen Erfahrung hast du nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Die Österreichische Gewerkschaftsjugend (ÖGJ) vertritt neben Lehrlingen, jungen ArbeitnehmerInnen, SchülerInnen und Studierenden auch die Zivildiener. In dieser Broschüre findest du alles, was du über deinen Zivildienst wissen musst. Die ÖGJ setzt sich auch politisch für die Zivildiener ein. Wir haben in der Zivildienst- Reformkommission mitgearbeitet, und es gibt eine intensive Zusammenarbeit mit der Plattform für Zivildiener. Gemeinsam haben wir schon erfolgreich für die Verkürzung der Zivildienstzeit und für ein besseres Verpflegungsgeld der Zivildienstleistenden gekämpft. 4


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Für die Zukunft haben wir uns ein großes Ziel gesetzt: Wir fordern eine gesetzliche, bundesweit demokratisch gewählte Vertretung aller Zivildiener, damit die Zivildiener eine offizielle starke Stimme haben. Denn so wie es zum Beispiel die Arbeiterkammern (AK) als Vertretung der ArbeitnehmerInnen gibt oder die HochschülerInnenschaft (ÖH) für die Studierenden, so sollte es eine ebenso einheitliche Organisation geben, in der sich die Zivildiener zusammenschließen. Bei Fragen oder Problemen zum Thema Zivildienst stehen wir jederzeit zur Verfügung. Komm einfach bei uns vorbei, die ÖGJ berät dich gerne! Sascha Ernszt, Bundesjugendvorsitzender des ÖGB 5


1. ENTSCHEIDUNG FÜR DEN ZIVILDIENST Auch wenn du dich noch nicht für den Zivildienst entschieden hast, möchten wir dich gerne bei der Entscheidung für oder gegen den Zivildienst unterstützen, indem wir dir die nötigen Informationen über Zivildienst und Präsenzdienst zur Verfügung stellen. Auch zum Präsenzdienst haben wir eine Informationsbroschüre, in der du dich über die Rechte und Pflichten eines Grundwehrdieners informieren kannst. Außerdem stehen wir dir in der ÖGJ gerne für deine Fragen zur Verfügung. Es gibt eine ganze Reihe an Gründen, warum man sich für den Zivildienst entscheiden kann. Die häufigsten werden wohl ÂÂ die Ablehnung eines Dienstes mit einer Waffe, ÂÂ die oft im Erfahrungen,

späteren

Leben

verwendbaren

ÂÂ die Möglichkeit bei rechtzeitigem Einsatz Dienstort und Art des Dienstes beeinflussen zu können und ÂÂ die sinnstiftende Gesellschaft sein. 6

Aufgabe

im

Dienst

der


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Hier sollten aber auch die Hauptargumente gegen einen Zivildienst kurz Erwähnung finden. Diese sind oft ÂÂ die längere Dienstzeit im Gegensatz zum Grundwehrdienst (neun statt sechs Monate), ÂÂ die teilweise lange Wartezeit bis man einer Stelle zugewiesen wird und ÂÂ der Druck des sozialen Umfeldes, welches oft fälschlicherweise eine Ablehnung des Präsenzdienstes als unmännlich oder feig darstellt. Egal wie du dich auch entscheidest, du wirst in der ÖGJ einen Partner finden, der dich jederzeit mit vollem Einsatz vertritt und bei Fragen für dich da ist. 7


2. DER WEG ZUM ZIVILDIENST 2.1

Die Stellung

Der Zivildienst ist ein Ersatzdienst zum Wehrdienst. Das bedeutet, dass nur Wehrpflichtige Zivildienst ableisten können. Wehrpflichtig ist in Österreich jeder Mann, bei dem das Österreichische Bundesheer im Rahmen der Stellung festgestellt hat, dass eine Tauglichkeit besteht. Das heißt nichts anderes, als dass man gesund genug für den Dienst ist. Das stellt das Bundesheer in dem Jahr fest, in dem man das 17. Lebensjahr beendet. 8


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2.2 Zivildienstantrag Wenn du bei der Stellung als „tauglich“ befunden wirst, hast du die Möglichkeit eine Zivildiensterklärung abzugeben. Dafür benötigt man keine Begründung, wichtig ist aber, dass die Zivildiensterklärung binnen 6 Monaten ab der Stellung abgegeben werden muss. 9


2.3

Zeit zwischen Stellung und Zivildienst

Formell beginnt mit einem Schreiben aus dem Innenministerium, der sogenannten Feststellung der Zivildienstpflicht, das Warten auf den Zivildienst. Dabei kannst du die Zeit folgendermaßen beeinflussen:

I. Durch einen Antrag auf Aufschub Jeder Zivildienstpflichtige hat das Recht auf Aufschub des Zivildienstes bis zur Vollendung der Ausbildung oder Berufsvorbereitung, die er am 1. Jänner des Jahres begonnen hat, in dem er auch die Stellung hatte, bis maximal 15. September jenes Jahres, in dem er 28 Jahre alt wird. Daneben kann man auch einen Antrag auf Aufschub stellen, wenn man eine Ausbildung danach begonnen hat, aber bedeutende Nachteile durch die Unterbrechung entstehen würden. Bedeutende Nachteile sind dabei ÂÂ Verlust des Studien-, Schülerheim- oder Internatsplatzes; ÂÂ Unterbrechung der Bakkalaureatsarbeit, der Diplomarbeit oder Dissertation; ÂÂ Verlust von 2 Semestern exkl. Zivildienstdauer (muss ausdrücklich in der Dekanatsbestätigung angeführt werden) z. B. bei Änderung des Studienplanes und der daraus resultierenden Einhaltung von Übergangsfristen; ÂÂ Verlust eines Praktikums- oder Laborplatzes, welcher 10


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im Studien- bzw. Lehrplan vorgesehen ist, und für dessen Erhalt mit längeren Anmeldezeiten zu rechnen ist; Achtung: Aufschub wird nur für die Dauer der Inanspruchnahme des Praktikums- oder Laborplatzes gewährt! ÂÂ Unterbrechung einer Lehrveranstaltung, die nur in mehrjährigem Abstand angeboten wird; Achtung: Aufschub wird nur für die Dauer dieser Lehrveranstaltung gewährt! ÂÂ Verlust eines Mobilitätsstipendiums oder Auslandsjahres im Rahmen des ERASMUS/SOKRATES-Programmes; Achtung: Aufschub wird nur für die Dauer des Auslandsaufenthaltes gewährt! ÂÂ Verlust der Halb- oder Vollwaisenpension. ÂÂ Ein Aufschub für die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung kann nur dann gewährt werden, wenn dem Zivildienstleistenden keine Dienstfreistellung für diese erteilt werden kann. 11


II. Aktives Suchen einer Trägereinrichtung Es kann auch nach dem Abschluss der letzten Ausbildung unter Umständen lange dauern, bis man einer Zivildienststelle zugewiesen wird. Diese Zeit kannst du nützen. Vieles was du jetzt tust, kann deine Situation während des Zivildienstes verbessern. Wenn du einfach nur wartest, wirst du von der Zivildienstverwaltung per Zuweisungsbescheid ausschließlich nach den Erfordernissen des Zivildienstes zu einer Einrichtung geschickt. Man kann die Zeit aber auch nützen, um sich bei den entsprechenden Einrichtungen schon im Vorfeld zu bewerben. Die Einrichtungen haben dann die Möglichkeit, der Zivildienstserviceagentur Personen zu nennen, die sie gerne als Zivildiener für ihre Stelle haben möchten. Zuerst sollte man sich eine Liste der Trägereinrichtungen beschaffen. Diese findest du auf der Seite der Zivildienstverwaltung http://www.bmi.gv.at/cms/zivildienst/. Dann solltest du dich über die entsprechenden Einrichtungen informieren, um auch sicherzugehen, dass du der Richtige für die Stelle bist. Eine kleine Hilfe dabei kann das Ranking der Einrichtungen auf der Seite der Zivildie12


nerplattform unter www.zivildienst.at sein. Danach kannst du dich bei den Stellen bewerben wie bei einer normalen Firma. Damit kannst du Einfluss auf deine Dienstzeiten, deine Tätigkeit und auch die Nähe zu deinem Wohnort nehmen.

2.4

Die Zuweisung

Sobald die Zivildienstserviceagentur eine entsprechende Stelle für einen Zivildienstpflichtigen vorsieht, bekommt dieser einen Zuweisungsbescheid. Darin sind Datum und Uhrzeit des Dienstantrittes, die Trägereinrichtung mit Name und Anschrift und die Art der Dienstleistung, welche vom Zivildienstpflichtigen erwartet wird, enthalten. Diese Zuweisung bekommst du frühestens sechs Monate und spätestens sechs Wochen vor deinem Dienstantritt. 13


3. DER AUSLANDSDIENST Zivildienst kann nur auf österreichischem Staatsgebiet geleistet werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Auslandsdienst (zwölf Monate) oder Entwicklungshilfedienst (24 Monate) als Ersatzdienst zu leisten.

3.1 Voraussetzungen 3.1.1 Für die Einrichtung Zivildienstpflichtige können nur durch eine behördlich anerkannte Trägerorganisation für einen Auslandsdienst entsandt werden. Als Träger kommen nur Organisationen infrage, die ihren Sitz im Inland haben, nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und dafür garantieren, dass der Einsatz der Zivildienstpflichtigen den Interessen der Republik Österreich entspricht.

3.1.2 Für den Zivildiener a: Zivildienstpflicht muss festgestellt sein. Diese Feststellung bekommst du vom Innenministerium, wenn du den Zivildienstantrag abgegeben hast. b: Ein Abschluss einer Dienstvereinbarung zwischen dem Zivildiener und einer entsprechenden im Ausland tätigen Einrichtung über mindestens 12 Monate muss vorhanden sein. c: Grundsätzlich besteht bei einem Auslandsdienst kein Anspruch auf finanzielle Leistungen! Das gilt auch für die im späteren Kapitel genannte Wohnkosten- und Familienbeihilfe. Als Zivildiener bist du aber kranken- und unfallversichert. 14


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3.2 Voraussetzungen

Die Ableistung eines Auslandsdienstes ist in drei Tätigkeitsgebieten möglich:

1. in Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus (Gedenkdienst), 2. in Maßnahmen, die der Erreichung oder der Sicherung des Friedens dienen (Friedensdienst) oder 3. im Rahmen von Vorhaben, die der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes dienen (Sozialdienst).

3.3

Weg zum Auslandsdienst

Interesse am Auslandsdienst ist bei der Zivildienstserviceagentur zu melden. Im Internetportal der Zivildienstserviceagentur hat man auch die Möglichkeit, in eine Stellenliste Einblick zu nehmen. 15


4.

ARBEITSRECHTLICHES

Dein aktuelles Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Zeit im Zivildienst bestehen. Während der Zeit ruht nur deine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, aber auch die Verpflichtung des Arbeitgebers / der Arbeitgeberin zur Entgeltfortzahlung. Das gesamte Kapitel gilt für alle Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft, Heimarbeiter und öffentlich Bediensteten, die einen ordentlichen Zivildienst (also keinen Auslandszivildienst oder Entwicklungshilfedienst) leisten.

4.1

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung des Zuweisungsbescheides dürfen die Arbeitnehmer dem/der ArbeitgeberIn nur nach voriger gerichtlicher Zustimmung gekündigt oder entlassen werden. Hat der/die ArbeitgeberIn in Unkenntnis über die bereits erfolgte Zuweisung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Zustellung des Zuweisungsbescheides eine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Mitteilung innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Beendigungserklärung nachkommt. Wenn 16


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es einen triftigen Grund gibt, der eine Meldung innerhalb dieser Frist für den Arbeitnehmer unmöglich macht, so hat man unmittelbar nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes noch die Möglichkeit, durch eine sofortige Meldung in den Genuss des Kündigungsschutzes zu kommen.

4.1.1 Der Kündigungsschutz und Entlassungsschutz endet I. W enn der Zivildienst kürzer als zwei Monate dauert, so dauert der Kündigungsschutz die halbe Dauer des Zivildienstes. Wenn ein Zivildienst ein Monat dauert, so dauert der Kündigungsschutz zum Beispiel ein halbes Monat. II. Wenn der Zivildienst voll abgedient wird, so gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz ein Monat nach der Beendigung des Zivildienstes. III. Bei Auslands- und Entwicklungshilfediensten gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht. 17


4.1.2 Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung durch das Gericht Eine Kündigung oder Entlassung ist auch im Zeitraum des Kündigungs- und Entlassungsschutzes dann rechtswirksam, wenn vor dem Ausspruch eine Zustimmung des Gerichtes eingeholt wird und sie unmittelbar nach der Entscheidung des Gerichtes ausgesprochen wird. Einzige Ausnahme ist, wenn der Betrieb stillgelegt wird und nicht die Möglichkeit besteht den Betroffenen in einem anderen Betrieb des Unternehmens anzustellen.

I. Das Gericht darf einer Kündigung nur zustimmen, wenn 1. eine Stilllegung des Betriebes unmittelbar bevorsteht, 2. die Abteilung, in der der Arbeitnehmer tätig ist, abgebaut oder geschlossen wurde und eine Weiter18


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beschäftigung in einem anderen Teil des Unternehmens nicht ohne erheblichen Schaden möglich ist, 3. der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles dauernd unfähig wird, die vereinbarte Arbeit zu erledigen und dem/der ArbeitgeberIn keine Weiterbeschäftigung zugemutet werden kann. Wurde ein Arbeitnehmer wegen eines oben angeführten Grundes gekündigt und entfällt dieser Grund während des Kündigungsschutzes, so kann der/die ArbeitgeberIn, sofern er/sie das wünscht, wieder in sein altes Arbeitsverhältnis zurückkehren. Dazu muss der Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen nachdem er vom Wegfall erfahren hat den/die ArbeitgeberIn informieren. 19


II. Das Gericht darf einer Entlassung zustimmen wenn: 1. der Arbeitnehmer dem/der ArbeitgeberIn absichtlich beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses falsche Angaben getätigt hat, die für den Vertragsabschluss wesentlich sind, 2. er die Arbeitspflicht schuldhaft gröblich verletzt oder ohne Hinderungsgrund eine erhebliche Zeit die Arbeitsleistung unterlässt, 3. er im Dienst untreu ist oder sich gar bestechen lässt, 4. er Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verrät oder ein von seinem /seiner ArbeitgeberIn nicht genehmigtes, dem Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt, 5. er erhebliche Ehrverletzungen oder Tätlichkeiten gegen den/die ArbeitgeberIn, einen seiner Familienangehörigen oder ArbeitnehmerInnen des Betriebes begeht, 6. er sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, 7. er ein Bereicherungsdelikt begeht. 20


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4.2

Einvernehmliche Auflösung

Eine einvernehmliche Auflösung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes kann nur schriftlich erfolgen. Des Weiteren muss entweder eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen (Arbeiterkammer, Landarbeiterkammer) vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz belehrt wurde. 21


4.3 Fristenhemmung Durch die Leistung des Zivildienstes wird der Lauf folgender Fristen gehemmt: I. Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die auf Gesetz, kollektivvertraglichen Regelungen oder Einzelvertrag beruhen. II. F rist für die Weiterverwendung (Behaltepflicht) von Lehrlingen gemäß § 18 BAG, gemäß § 63 Abs. 4 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist. III. Die Kündigungsfrist bei Kündigungen durch den Arbeitgeber, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall des über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt. IV. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Zivildienstes einberufen ist, und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Zivildienst.

4.4

Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses

Tritt der Arbeitnehmer aus seinem Verschulden die Arbeit nicht innerhalb von sechs Werktagen nach der Beendigung des Zivildienstes an, so stellt dies einen Entlassungsgrund dar. Ist er am rechtzeitigen Wiedereintritt unverschuldet verhindert, so ist dies dem/der ArbeitgeberIn, unter Angabe des Grundes, unverzüg22


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lich mitzuteilen. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Arbeit am nächstfolgenden Tag, an dem im Betrieb gearbeitet wird, aufzunehmen. Fortzahlung des Entgeltes bei Unterbleibung der Arbeitsleistung steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung aus dem Zivildienst die Arbeit unverschuldet nicht antreten kann.

4.5 Urlaub Fallen Zeiten eines Zivildienstes in das jeweilige Arbeitsjahr, gebührt ein Urlaub nur in jenem anteiligen Ausmaß, das dem um die Zivildienstleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes sind Teile von Werktagen auf volle Tage aufzurunden. Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfris­ tige Zuweisung zum Zivildienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit der Zuweisung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt. 23


4.6

Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration

Die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration usw.) gebühren in dem Kalenderjahr, in dem der Zivildienst geleistet wird, nur im aliquoten Ausmaß, das heißt, pro Woche des Zivildienstes vermindert sich der Anspruch auf Sonderzahlungen um je ein 52stel.

4.7

Öffentlich Bedienstete

Für öffentlich Bedienstete gelten die vorher genannten Bestimmungen mit folgenden Ausnahmen: Tritt ein vertraglich beschäftigter öffentlich Bediensteter aus seinem Verschulden den Dienst nicht innerhalb von sechs Werktagen nach der Beendigung des Zivildienstes an, so stellt dies einen Entlassungsgrund dar. Bei Beamten kann dies zu einem Disziplinarverfahren führen. 24


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Eine Auflösung des Dienstverhältnisses während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Dieser Vereinbarung muss eine Bescheinigung eines Gerichtes, der Personalvertretung oder des Betriebsrates beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer über den Kündigungsschutz belehrt wurde. Der Lauf einer Frist, innerhalb der eine Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Angabe von Gründen möglich ist, wird während der Dauer des Kündigungsund Entlassungsschutzes gehemmt. Diese Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn zu Beginn des Kündigungsund Entlassungsschutzes bereits zwei Drittel dieser Frist verstrichen sind. 25


5.

ES GEHT UMS GELD

5.1 Grundvergütung Die Grundvergütung beträgt 313 Euro pro Monat (Stand 2015). Dieses Geld ist als eine Art Entschädigung für die geleistete Arbeit oder aber auch als Taschengeld zu sehen.

5.2 Verpflegung Beim Zivildienst gilt der sogenannte Grundsatz der Naturalverpflegung. Damit ist gemeint, dass der Zivildiener von der Einrichtung, in der er seinen Dienst verrichtet, angemessen verpflegt werden muss. Damit sind eine warme Hauptmahlzeit, ein Frühstück und eine weitere Mahlzeit gemeint. Dabei muss auch auf religiöse Gebote und eventuelle Anordnungen durch den Arzt/die Ärztin geachtet werden. Diese Verpflegung muss auch für dienstfreie Tage zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Verpflegung in Naturalien nicht möglich ist, oder der Zivildiener an einer Mahlzeit mit Zustimmung des/der Vorgesetzten nicht teilnimmt, so bezieht der Zivildiener Verpflegungsgeld.

5.2.1 Für den Zivildiener I. Freiwilliger Verzicht auf Verpflegung Nimmt der Zivildiener mit Zustimmung des/der Vorgesetzten nicht teil, so bekommt er die Kosten ersetzt, die dem/der RechtsträgerIn durch die Mahlzeit durchschnittlich entstanden wären. Dieser Betrag muss mindestens 4,00 Euro betragen. 26


II. Verpflegung nicht möglich Wenn es dem/der RechtsträgerIn, aus welchem Grund auch immer, nicht möglich ist, den Zivildienern eine Naturalverpflegung zukommen zu lassen, so muss er/ sie dem Zivildienstleistenden Verpflegungsgeld bezahlen. Dabei ist von einem Betrag von 16,00 Euro pro Tag (Stand 2015) auszugehen, wobei folgende Abzüge zum Tragen kommen: ÂÂ w enn man den Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet, können 15 Prozent abgezogen werden, ÂÂ w enn die Leistung des Zivildieners mit überwiegend geringer körperlicher Belastung verbunden ist, so können 10 Prozent abgezogen werden und ÂÂ w enn eine Kochgelegenheit mit zumindest einem Herd und einem Kühl- und Gefrierschrank vorhanden ist, dürfen weitere 10 Prozent abgezogen werden. Wenn der Zivildiener nur einzelne Mahlzeiten bekommt, so muss der/die RechtsträgerIn ihm für die entgangenen Mahlzeiten anteilig Verpflegungsgeld zahlen. Dabei wird zur Berechnung in jedem Fall der vorher errechnete Betrag herangezogen und dann ermittelt, wie hoch der Anteil der entgangenen Naturalverpflegung ist. ÂÂ Wenn man keine warme Hauptmahlzeit bekommt, so erhält man 50 %, ÂÂ bei Entfall der weiteren Mahlzeit 30 % ÂÂ u nd bei Entfall des Frühstücks wird man mit 20 % des Verpflegungsgeldes für einen Tag entschädigt. 27


Beispiel: Ein Zivildiener bezieht das volle Verpflegungsgeld in der Höhe von 16,00 Euro. Aufgrund einer besonderen Situation im Dienst bekommt er kein Mittag­ essen. Sofern das Mittagessen die Hauptmahlzeit ist, würden dem Zivildiener jetzt 50 % vom Verpflegungsgeld zustehen, also 8,00 Euro.

5.3 Wohnkostenbeihilfe Zur Abdeckung der notwendigen Kosten für die Beibehaltung der Wohnung gebührt Zivildienern eine Wohnkostenbeihilfe. Diese Beihilfe dient zur Abdeckung jener Kosten, die dem Zivildienstpflichtigen aus der Beibehaltung seiner Wohnung entstehen. Er muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides dort gewohnt haben oder zumindest der Wohnungserwerb nachweislich vor Zustellung des Bescheides eingeleitet worden sein. Zivildiener mit Anspruch auf Familienunterhalt im gemeinsamen Haushalt erhalten bis zu 20 % der letzten Bemessungsgrundlage ersetzt, wenn die Ehegattin kein oder nur ein geringes Einkommen hat. Jene ohne Anspruch auf Familienunterhalt im gemeinsamen Haushalt erhalten bis maximal 30 % der letzten Bemessungsgrundlage. Dabei werden nie mehr als die nachweisbaren Wohnkosten ausbezahlt. Den Antrag dazu muss der Zivildiener bei der Zivildienstverwaltung abgeben.

28


5.3.1 Als Wohnungskosten gelten: 1. alle Arten eines Entgelts für die Benutzung der Wohnung inklusive Betriebskosten und laufende 2. öffentliche Abgaben, 3. Rückzahlung von Darlehen, die zur Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden, 4. Grundgebühren für Strom und Gas sowie die Grundgebühr des Festnetztelefons.

5.3.2 Für die Antragstellung auf Wohnkostenbeihilfe benötigt man folgende Unterlagen: 1. Mietvertrag, 2. eventuell Gehaltsbestätigung der Ehegattin, 3. Mietzinsvorschreibungen oder Zahlungsbestätigungen für Grundgebühren wie Strom und Gas, 4. Bestätigung über Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraums aufgenommen worden sind. Tipp: Es zahlt sich aus, schon vor dem Zivildienst die Unterlagen anzusehen, da besonders bei jungen Menschen oft keine schriftlichen Mietverträge vorhanden sind. Diese sollte man vor dem Antritt entsprechend festhalten. Wird der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Zivildienstes gestellt, beginnt der Anspruch erst im folgenden Monat. Es ist daher wichtig, dass du diesen so früh wie möglich einreichst. Der Anspruch wird mit Bescheid zuerkannt bzw. abgewiesen. 29


5.4

Unterhaltspflichtige Angehörige

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie des Präsenzdieners und weiterer unterhaltsberechtigter Personen haben Zivildienstleistende Anspruch auf Familienunterhalt. Die Höhe des Familienunterhalts ist vom Einkommen des Präsenzdieners in den letzten drei Monaten vor Zustellung des Einberufungsbefehles und von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen abhängig. Bei einem Einkommen aus unselbstständiger Arbeit von weniger als drei Monaten sind unmittelbar vorher liegende Zeiten im fehlenden Ausmaß heranzuziehen. Wenn kein Einkommen bzw. Arbeitslosengeld oder Beihilfen vor Zustellung des Einberufungsbefehles (Gehaltsgesetz) bezogen wurde, wird die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen. Maximal 80 % der Bemessungsgrundlage gelangen zur Auszahlung. Der Antrag ist bei der Zivildienstserviceagentur einzureichen.

5.4.1 Der Anspruch auf Familienunterhalt besteht grundsätzlich für 1. die Ehegattin, 2. Kinder, 3. die geschiedene Ehegattin.

5.4.2 Für den Familienunterhalt sind folgende Dokumente und Unterlagen notwendig: 1. Heiratsurkunde 2. Geburtsurkunde der Kinder 30


3. Gehalts- bzw. Lohnbestätigung 4. Meldebestätigung

Wird der Antrag auf Familienunterhalt später als drei Monate nach Antritt des Zivildienstes gestellt, beginnt der Anspruch erst im folgenden Monat. Es ist daher wichtig, dass du diesen so früh wie möglich einreichst.

5.5

Fahrtkostenersatz Zivildienst

Zivildiener haben eine Reihe von Ansprüchen zur Deckung ihrer Fahrtkosten.

I. VORTEILScard Zivildienst Mit der ÖBB ÖSTERREICHCARD Zivildienst können Zivildienstleistende während Ihres Zivildienstes – und auch in der Freizeit – in ganz Österreich kostenlos das ÖBB-Bahnnetz nutzen. Darüber hinaus gibt es bei grenzüberschreitenden Auslandsreisen mit RAILPLUS eine Ermäßigung von 25%. Mit dem ÖBB-Bestellschein, einem Lichtbildausweis und dem Zuweisungsbescheid kann der Zivildienstleistende die ÖSTERREICHCARD Zivildienst direkt und kostenlos bei größeren ÖBB-Personenkassen bestellen. Außerdem erhält er dort auch eine vorläufige ÖBBKarte, die er bis zur Zusendung der originalen Karte nutzen kann. (Der Zuweisungsbescheid wird vor dem Zivildienstbeginn zugesendet.) Bei Verlust der ÖBB-Karte kann der Zivildienstleistende bei größeren ÖBB-Personenkassen ein Duplikat 31


beantragen. Mitzubringen sind der Bestellschein, der Zuweisungsbescheid und ein gültiger Lichtbildausweis. Weitere Informationen erhältst du bei den ÖBB Personenkassen, über die ÖBB Hotline 05/1717 oder www.oebb.at/de/Tickets/OeSTERREICHCARD/OeSTERREICHCARD_Zivildienst/index.jsp

II. Dienstantrittsreise Die Kosten, die dem Zivildiener aus der Dienstantrittsreise entstehen, bekommt er im Nachhinein ersetzt. Der entsprechende Antrag liegt in der Dienststelle auf.

III. Tägliche Fahrtkosten Sofern er nicht von der Einrichtung untergebracht wird, hat der Zivildiener Anspruch auf Kostenersatz der täglichen Fahrten in den Dienst, zum Wohnort und umgekehrt, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Dabei wird dem Zivildiener der Betrag überwiesen, den eine Netzkarte kosten würde. Bei mehreren zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln wird dem Zivildiener die günstigste Variante ersetzt. Außerdem werden dem Zivildiener keine ÖBB-Fahrtkosten ersetzt, da er bereits eine VORTEILScard Zivildienst bezieht. Die Kosten eines Autos werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

5.6 Dienstkleidung Wenn der Dienstgeber vom Zivildiener das Tragen einer besonderen Dienstkleidung fordert, oder der Dienst eine solche notwendig macht, so ist der/die RechtsträgerIn verpflichtet, dem Zivildiener diese zur Verfügung zu stellen und für die Reinigung unentgeltlich aufzukommen. 32


5.7 Familienbeihilfe Für die Zeit des Zivildienstes steht Volljährigen keine Familienbeihilfe zu. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht aber weiterhin für: I. minderjährige Zivildiener bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, sofern die monatlichen Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen; II. Volljährige bis zum 24. Lebensjahr, für die Zeit zwischen Beendigung des Zivildienstes und Beginn oder Fortsetzung der Berufsausbildung. III. Für in Berufsausbildung befindliche Volljährige, die den Zivildienst geleistet haben, kann die Altersgrenze ausnahmsweise auf die Vollendung des 25. Lebenjahres hinaufgesetzt werden. IV. Ab Erreichen der Volljährigkeit wird bei Schülern der Anspruch auf eine Familienbeihilfe auf die Dauer der Schulausbildung abgestellt. V. Bei Studenten darf die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Jahr verlängert sein. VI. Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt sind und keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.

5.8 Arbeitnehmerveranlagung Bei Arbeitnehmern kommt es jetzt, wie bei Selbstständigen, zu einer Veranlagung. Löhne und Gehälter gehören zum Einkommen jenes Kalenderjahres, in dem sie dem Arbeitnehmer zugeflossen sind. Das Einkom33


mensteuerrecht geht vom Jahresprinzip aus, das heißt, die Steuer wird vom Einkommen eines Kalenderjahres berechnet. Die Lohnsteuer ist von dem im Kalendermonat bezogenen Arbeitslohn zu berechnen und von dem/der ArbeitgeberIn an das Finanzamt abzuführen. Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird die Steuer für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen neu berechnet. Daher kommt es dazu, dass du in dem Jahr, in dem du Zivildienst leistest, während der Arbeitsmonate bei Beschäftigung zu viele Steuern zahlst. Dieses zu viel bezahlte Geld kann man sich zurückholen. Zum Zurückholen von möglicherweise zu viel bezahlten Steuern mithilfe der sogenannten Antragsveranlagung hast du fünf Jahre Zeit. Wie viel du dabei zurückbekommst ist davon abhängig, ob neben dem Zivildienst auch andere die Steuerlast schmälernde Faktoren zur Berücksichtigung kommen, wie Freibeträge oder Absetzbeträge.

5.8.1 Zu den Freibeträgen zählen: 1. Sonderausgaben, 2. Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum, die Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes sowie der Erwerb eines dafür erforderlichen Grundstückes; 3. Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung von begünstigtem Wohnraum aufgenommen wurden; 4. Aufwendungen für Wohnraumsanierung, wobei auch Darlehensrückzahlungen berücksichtigt werden; 5. Beiträge zu Pensionsversicherungen; 34


6. Aufwendungen für Genussscheine und bestimmte junge Aktien; 7. Kirchenbeiträge; 8. außergewöhnliche Belastungen; 9. dein Gewerkschaftsbeitrag.

5.9 Zu den Absetzbeträgen zählen: 1. Arbeitnehmerabsetzbetrag bei geringem Einkommen 2. Verkehrsabsetzbetrag 3. Alleinverdienerabsetzbetrag 4. Alleinerzieherabsetzbetrag 5. Unterhaltsabsetzbetrag 6. Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten 7. Betriebsratsumlage 8. typische Berufskleidung 9. Fachliteratur 10. Werkzeuge und Arbeitsmittel 11. Studiengebühren

5.10 Zivildienstausweis Der Zivildienstausweis ermöglicht dem Zivildiener die Teilnahme an einer Reihe von Veranstaltungen zu einem teilweise wesentlich günstigeren Preis. Den Antrag dafür bekommt der Zivildiener in der Einrichtung und muss ihn bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde seiner Einrichtung abgeben. 35


6.

DAS LEBEN IM ZIVILDIENST

6.1 Rechte 6.1.1 Kranken- und Unfallversicherung Zivildiener sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) während der gesamten Zeit ihres Dienstes kranken- und unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz gilt auch für alle mitversicherten Angehörigen. Außerdem bist du als Zivildiener von Rezeptgebühren und der Servicegebühr für die e-card befreit. Der Sprengel der Versicherung ist der für deinen Wohnort zuständige. Mit dem Ende des Dienstes wird der Zivildiener von der Versicherung abgemeldet. Tipp: Beim Arzt solltest du darauf achten, dass auf jedem deiner Rezepte auf die Rezeptgebührenbefreiung aufmerksam gemacht wird, sonst kann es dir passieren, dass die Apotheke dennoch welche verlangt. Wichtig ist auch, dass du nach dem Zivildienst selbst dafür verantwortlich bist, dich wieder bei der Krankenkasse anzumelden. Das kannst du dem/der ArbeitgeberIn (wenn du unselbstständig tätig bist), beim AMS (bei Arbeitslosigkeit) oder bei der Krankenkasse selbst machen (sofern du noch mit den Eltern mitversichert bist). 36


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6.1.2 Dienstfreistellung Zivildiener haben das Recht auf zwei Wochen Dienstfreistellung. Diese ähnelt einem Urlaub in einem normalen Dienstverhältnis. Die freien Tage sind dabei zwischen dem Vorgesetzten und dem Zivildiener auszumachen. Tipp: Lass dir bei der Vereinbarung der Dienstfreistellung nicht zu viel Zeit. Wenn du keine Dienstfreistellung vor dem siebenten Monat deines Dienstes getroffen hast, so hast du Anspruch auf eine Woche „Urlaub“ am Beginn des siebenten Dienstmonats und eine Woche am Ende deines Zivildienstes. In dringenden Fällen kann der Zivildiener auch eine Sonderdienstfreistellung beantragen. Das gilt besonders für dringende persönliche oder familiäre Gründe. Diese Sonderdienstfreistellung wird, sofern noch vorhanden, vom Dienstfreistellungsanspruch abgezogen. Eine Sonderdienstfreistellung kann aber auch genehmigt werden, wenn kein Anspruch auf Dienstfreistellung mehr besteht. Auf Sonderdienstfreistellungen besteht aber kein Rechtsanspruch. 37


6.1.3 Beschwerden und Wünsche Als Zivildiener kann man sich über eventuelles Unrecht oder Missstände in der Einrichtung schriftlich oder mündlich beschweren. Ebenso hat man auch das Recht, Wünsche vorzutragen. 1. Wünsche Wünsche müssen vom Zivildiener als solche klar deklariert an den Vorgesetzten gerichtet werden. Sie müssen von diesem so schnell wie möglich behandelt oder an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Geht der Vorgesetzte einem Wunsch nicht zur Zufriedenheit des Zivildieners nach, so hat dieser die Möglichkeit, den Wunsch schriftlich an den Rechtsträger zu richten. 2. Ordentliche Beschwerde Für das Aufzeigen von Missständen, insbesondere von Eingriffen in dienstliche Befugnisse, ist es Zivildienern möglich, ordentliche Beschwerden einzureichen. Wichtig sind dabei zwei Grundregeln: a: D ie ordentliche Beschwerde muss den Dienstweg gehen, das heißt, dass sie vom Zivildiener zuerst beim direkten Vorgesetzten oder der Einrichtung und erst nach sechswöchiger Frist und mangelnder Erledigung durch die Einrichtung oder den Vorgesetzten innerhalb einer sechstägigen Frist beim Rechtsträger eingebracht werden darf. b: Ordentliche Beschwerden müssen kurz nach dem Beschwerdegrund spätestens aber sieben Tage danach eingebracht werden. 38


3. Außerordentliche Beschwerde Neben der ordentlichen Beschwerde hat man als Zivildiener auch die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle zu wenden. Diese Einrichtung ist beim Landeshauptmann zu finden und hat den Auftrag, eine Einigung zwischen beiden Konfliktparteien zu erzielen. Erst wenn es im Schlichtungsverfahren zu keiner Einigung kommt, kann der Zivildiener eine außerordentliche Beschwerde beim Zivildienstbeschwerderat einreichen. Dieser ist vom Gesetzgeber dazu befugt, auch vor Ort alle im Zusammenhang mit der Beschwerde stehenden Auskünfte zu verlangen.

6.2 Pflichten 6.2.1 Dienstantritt Der Zivildienstpflichtige ist verpflichtet, zum im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt den Dienst anzutreten. Tipp: Wenn du kurz vor Dienstantritt mit der Dienststelle Kontakt aufnimmst, kannst du Unklarheiten beseitigen und damit einen sicheren Start in das Alltagsleben als Zivildiener sicherstellen.

6.2.2 Verrichtung der Dienstleistung, Befolgung der Weisungen Auch ein Zivildiener ist dazu verpflichtet, seine ihm laut Zuweisungsbescheid aufgetragenen Leistungen gewissenhaft, genau und pünktlich zu erfüllen. Eine dienstliche Weisung kann dann abgelehnt werden, 39


wenn sie von einer Person erteilt wird, die dazu nicht berechtigt ist oder die Befolgung gegen das Gesetz verstoßen würde. Jeder Zivildiener darf auch kurzfristig zu Aufgaben eingeteilt werden, die nicht zu seiner Aufgabe gehören, wenn das der Dienst erfordert. Er darf aber in keinem Fall zu Diensten eingeteilt werden, die zur Anwendung von Gewalt gegen Menschen führen.

6.2.3 Teilnahme an der Einschulung Während der Zeit beim Zivildienst ist der Zivildiener dazu verpflichtet, alle notwendigen Einschulungen und Fortbildungen, die ihm vom Rechtsträger vorgeschrieben werden, zu besuchen.

6.2.4 Einfügung in die Gemeinschaft Natürlich ist man als Zivildiener angehalten, sich in die Gemeinschaft der Dienststelle einzufügen und nicht mit Fehlverhalten vorsätzlich das Zusammenleben im Dienst zu gefährden.

6.2.5 Verschwiegenheitspflicht Während des Zivildienstes und darüber hinaus ist der Zivildiener dazu verpflichtet, die Geheimnisse der Einrichtung zu wahren. Es gilt das Datenschutzgesetz.

6.2.6 Dienstliche Unterkunft Wenn der Dienstort weiter als zwei Stunden (Hin- und Rückfahrt) vom Wohnort entfernt ist oder die Art des Dienstes dies erfordert, so kann der Rechtsträger den Zivildiener zum Beziehen einer Dienstwohnung verpflichten. 40


6.2.7 Meldepflichten bei Dienstverhinderung Der Zivildiener muss im Falle einer Dienstverhinderung diese unmittelbar seinem Vorgesetzten unter Angabe von Gründen melden. Dieser Grund muss entsprechend glaubhaft gemacht werden. a: Krankheit Im Fall einer Erkrankung musst du die Einrichtung umgehend über die Erkrankung und deinen Aufenthaltsort während der Dienstverhinderung informieren. Außerdem musst du schon am nächstfolgenden Werktag von einem/einer Arzt/Ärztin eine Bescheinigung über die Art deiner Erkrankung und die voraussichtliche Dauer organisieren und diese spätestens zwei Tage danach dem/der RechtsträgerIn zukommen lassen. Wenn der/die Vorgesetzte dies von dir verlangt, so ist bist du weiters verpflichtet, dich einer Untersuchung durch eine(n) Vertrauensarzt/Vertrauensärztin der Einrichtung zu unterziehen. Vorsicht: Bei einem Krankenstand von mehr als 18 Kalendertagen werden Zivildiener von der Einrichtung vorzeitig entlassen und müssen ihren Dienst zu einem anderen Zeitpunkt fortsetzen. b: Unvorhersehbare Dienstverhinderung Wenn du aus unvorhersehbaren und unabwendbaren Gründen deinen Dienst nicht antreten kann, so musst du das sofort der Einrichtung melden. Dabei musst du auch die Gründe melden und glaubhaft machen.

6.3 Dienstzeiten Die Dienstzeiten richten sich beim Zivildienst stark nach den Erfordernissen der entsprechenden Einrichtung. Grundsätzlich gelten dabei aber folgende Regeln: 41


6.3.1 Tägliche Dienstzeit Die tägliche Dienstzeit hat zwischen 8 und 10 Stunden zu betragen.

6.3.2 Wöchentliche Dienstzeit Die wöchentliche Dienstzeit muss mindestens jener Zeit entsprechen, die ein normaler Dienstnehmer der Einrichtung zu leisten hat, darf aber grundsätzlich im Normaldienst 45 Stunden, bei Turnusdienst 48 Stunden nicht überschreiten. Sofern der Zivildiener regelmäßig und in einem erheblichen Ausmaß Arbeitsbereitschaft zu leis­ ten hat, so erhöht sich die Normdienstzeit auf 50 Stunden bei Normaldienst und 52 Stunden bei Turnusdienst.

6.3.3 Überstunden Sofern der Dienst dies dringend erfordert, darf die Einrichtung auch Zivildiener zu Überstunden einteilen. Die tägliche Dienstzeit darf in diesem Fall 15 Stunden nicht und die wöchentliche 60 Stunden nicht überschreiten.

6.3.4 Ruhezeiten Einmal pro Woche hat der Zivildiener ein Anrecht auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden. Wenn der Dienst dies dringend erfordert, so kann die Ruhezeit auch auf 24 Stunden reduziert werden. Wenn der Zivildiener in der Dienststelle untergebracht ist, so hat der/ die RechtsträgerIn die Dienstzeiten so zu legen, dass dem Zivildiener zweimal im Monat die Reise nach Hause möglich ist. Die Ruhezeit nach durchgehend acht oder mehr Stunden Arbeit darf nicht weniger als elf Stunden dauern. Sofern der Dienst dies erfordert, kann diese Zeit 42


reduziert werden, dem Zivildiener muss aber ein täglicher Schlaf von mindestens acht Stunden ermöglicht werden.

6.3.5 Ruhepausen Ein Dienst von mehr als sechs Stunden ist durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Diese darf die Einrichtung auf bis zu drei kleinere Pausen aufteilen. Ob die Pausen in die Dienstzeit eingerechnet werden ist davon abhängig, ob dies auch bei den Beschäftigten der Dienststelle der Fall ist.

6.3.6 Nachtdienst Du kannst pro Woche zu maximal 24 Stunden Nachtdienst herangezogen werden. Im Durchschnitt darf der Zivildiener aber nicht zu mehr als 16 Stunden Nachtdienst eingeteilt werden. Beim Zivildienst gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr als Nachtdienst.

6.3.7 Zeitausgleich Geleistete Überstunden müssen dir 1:1 ausgeglichen werden, sofern sie die zulässige Obergrenze der wöchentlichen Dienstzeit um mehr als zehn Stunden überschreiten.

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7. DIE ZIVILDIENST VERTRAUENSPERSON Auch im Zivildienst zahlt es sich aus, organisiert zu sein! Was im Betrieb der Jugendvertrauensrat und der Betriebsrat und im öffentlichen Dienst die Personalvertretung ist, ist für den Zivildiener die Vertrauensperson. Die Vertrauensperson hat die Interessen der Zivildiener gegenüber dem/der RechtsträgerIn, dem/der Vorgesetzten und der Einrichtung zu wahren. Dazu hat er das Recht, dem/der Vorgesetzten gehört zu werden und diesem auch Vorschläge zu unterbreiten. Außerdem darf die Vertrauensperson auch Zivildiener vertreten, wenn es um Angelegenheiten des Zivildienstes geht. Dabei darf er nicht von dem/der Vorgesetzten behindert werden. Eine Versetzung von Vertrauenspersonen ist nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur möglich. 44


Sofern bei einer Einrichtung mindestens fünf Zivildiener zugewiesen sind, ist eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ab 20 Zivildienern sind neben der Vertrauensperson zwei Stellvertreter vorgesehen. Die Stellvertreter haben die Aufgabe, die Vertrauensperson bei der Erledigung der Vertretungsaufgaben zu unterstützen und sie im Falle von Abwesenheit zu vertreten. Scheidet die Vertrauensperson aus, so übernimmt ein Stellvertreter die Tätigkeit. Die Wahl obliegt dabei einigen demokratischen Grundregeln sowie einer Meldepflicht an die Landeshauptmannschaft, die Zivildienstserviceagentur und die Bezirksverwaltungsbehörde. Im Detail sind diese der Vertrauenspersonen-Wahlordnung VP-WO, BGBI. II 440/2005 zu entnehmen. Gerne unterstützt dich dabei auch dein ÖGJ-Landesbüro. 45


8. BEGRIFFE Zum besseren Verständnis der Broschüre und des Schriftverkehrs mit den zuständigen Stellen erklären wir hier noch mal die wichtigsten Begriffe, mit denen du als Zivildiener laufend konfrontiert wirst. Zivildienstleistender – Zivildienstpflichtiger ÂÂ Sobald du eine Zivildiensterklärung abgegeben hast, bist du Zivildienstpflichtiger. In der Zeit, in der du deinen Zivildienst leistest bist du Zivildienstleistender. RechtsträgerIn, Einrichtung und Einsatzstelle ÂÂ Der/die RechtsträgerIn ist die juristische Person, bei der du deinen Dienst leistest. Die Einrichtung ist eine untergeordnete Organisationseinheit des/ der RechtsträgerIn und die Einsatzstelle beschreibt deinen direkten Arbeitsplatz. Zivildienstserviceagentur ÂÂ Ist eine staatliche Einrichtung, die dem Bundesministerium für Inneres untergeordnet ist und regelt den Zivildienst. 46


9. RAT UND HILFE VON DEINER GEWERKSCHAFTSJUGEND Wir sind eine der größten Jugendorganisationen Österreichs. Gemeinsam sind wir eine starke Stimme für Lehrlinge, SchülerInnen, StudentInnen, Präsenz- und Zivildiener. Wir treten dafür ein, dass die, die an den Schalthebeln sitzen, mit dir nicht machen können, was sie wollen. Wir schauen ihnen auf die Finger und haben ein „wachsames Auge“ auf alle dich betreffenden Gesetze. Und damit alle Bereiche gleich stark vertreten sind, arbeiten neben der Zentrale in Wien österreichweit in jedem Bundesland und in allen Gewerkschaften des ÖGB Jugendvertretungen für deine Interessen. 47


GEWERKSCHAFTEN IN ÖSTERREICH

DIE ÖGJ IN DEN BUNDESLÄNDERN

GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Tel.: 05 03 01-21510

ÖSTERREICHISCHE GEWERKSCHAFTSJUGEND 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Tel.: 01/534 44-39062 E-Mail: jugend@oegb.at Internet: www.oegj.at

GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST 1010 Wien, Teinfaltstraße 7 Tel.: 01/534 54-297 YOUNION – DIE DASEINSGEWERKSCHAFT 1090 Wien, Maria-Theresien-Straße 11 Tel.: 01/313 16-83677 GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Tel.: 01/534 44-59060 GEWERKSCHAFT PRO-GE 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Tel.: 01/534 44-69062 GEWERKSCHAFT VIDA 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Tel.: 01/534 44-79060 GEWERKSCHAFT DER POST- UND FERNMELDEBEDIENSTETEN 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 Tel.: 01/534 44-49060

BURGENLAND – 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7 Tel.: 02682/770-40 KÄRNTEN – 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44 Tel.: 0463/58 70-342 bis 343 NIEDERÖSTERREICH – 1060 Wien, Windmühlgasse 28 Tel.: 01/586 21 54-1575 OBERÖSTERREICH – 4020 Linz, Weingartshofstraße 2 Tel.: 0732/66 53 91-6040 SALZBURG – 5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10 Tel.: 0662/88 16 46-245 STEIERMARK – 8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32 Tel.: 0316/70 71-221 TIROL – 6010 Innsbruck, Südtiroler Platz 14–16 Tel.: 0512/597 77-608 VORARLBERG – 6800 Feldkirch, Widnau 2 Tel.: 05522/35 53-22

IMPRESSUM Österreichische Gewerkschaftsjugend Johann-Böhm -Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/53444-39060 , E-Mail: jugend@oegb.at. ZVR-Nummer: 576439352. Hersteller: Verlag des ÖGB GesmbH, Verlag- und Herstellungsort: 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, 1-2015


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