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WAS DU ÜBER DEN PRÄSENZ DIENST WISSEN SOLLTEST! AUSGABE 2015
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www.oegj.at
WWW.OEGJ.
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WICHTIGE INFOS UND TIPPS ZUM PRÄSENZDIENST
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Bild © Ecki (Cliffs Of Dooneen)/flickr.com
INHALTSVERZEICHNIS 1.
ARBEITSRECHTLICHES ....................................................6
2.
SOZIALRECHTLICHES ..................................................... 18
3.
STEUERRECHTLICHES .................................................... 26
4.
DER DIENSTBETRIEB ..................................................... 30
5.
RAT UND HILFE ............................................................. 38
Bei Aufzählungen von Personengruppen die ausschließlich in der männlichen Form erwähnt werden, ist dies beabsichtigt, da sich bei jenen keine weiblichen Personen darunter befinden.
3
EDITORIAL Was passiert mit dem Arbeitsplatz während der Absolvierung des Präsenzdienstes? Wo ist ein Präsenzdiener krankenversichert? Hat ein Präsenzdiener Anspruch auf Familienbeihilfe? Welche Rechte hat ein Präsenzdiener während seiner Dienstzeit? Der Präsenzdienst wirft eine Reihe von Fragen auf. Deshalb haben wir, die Gewerkschaftsjugend (ÖGJ), diese Broschüre mit allen wichtigen Infos und Tipps zum Präsenzdienst zusammengestellt. Denn die ÖGJ vertritt nicht nur die SchülerInnen, Lehrlinge und StudentInnen, sondern auch die Präsenzdiener. Die Vertretung der Präsenzdiener ist uns ein großes Anliegen. 4
Deshalb hat die ÖGJ auch in der Bundesheer-ReformKommission mitgearbeitet und sich dort aktiv für die Interessen der Soldaten eingesetzt. Die Broschüre gibt einen Überblick über die arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Situation während des Präsenzdienstes. Außerdem gibt es eine Auflistung der täglichen Dienste und Rechte der SoldatInnen. Bei weiteren Fragen oder Probleme während deiner Präsenzdienstzeit, komm einfach zu uns, wir, die Gewerkschaftsjugend, beraten dich gerne. Sascha Ernszt, Bundesjugendvorsitzender des ÖGB 5
1. ARBEITSRECHTLICHES 1.1
Sicherung des Arbeitsplatzes
Der Bestand des Arbeitsverhältnisses bleibt durch die Einberufung zum Präsenzdienst unberührt. Deine Arbeitsstelle bleibt dir also erhalten. Während des Präsenzdienstes ruht die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung. 6
Bild © Felix Löchner/fotolia.com
1.1.1 Für wen gilt das Arbeitsplatzsicherungsgesetz? Es gilt für  alle ArbeitnehmerInnen der Privatwirtschaft,  HeimarbeiterInnen,  öffentlich Bedienstete Als Präsenzdienst ist der ordentliche oder außerordentliche Präsenzdienst, also Grundwehrdienst, Truppenübungen, Kader- oder freiwillige Waffenübungen, die Zeit als Zeitsoldat, anzusehen. 7
1.1.2 Mitteilungspflichten an den/die ArbeitgeberIn Der Arbeitnehmer, der zum Präsenzdienst einberufen wird, hat den/die ArbeitgeberIn unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Unverzüglich bedeutet am nächsten Arbeitstag. Ist der Arbeitnehmer unverschuldet daran gehindert, so hat er die Mitteilung unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes vorzunehmen. Diese Meldung ist für dich auch wichtig, da du mit dem Zeitpunkt der Meldung Kündigungsschutz genießt.
1.1.3 Kündigungs- und Entlassungsschutz Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung des Einberufungsbefehls dürfen die Arbeitnehmer von der/die ArbeitgeberIn nur nach vorheriger gerichtlicher Zustimmung gekündigt oder entlassen werden. Dies gilt bis zum jeweiligen Ende dieses Kündigungs8
und Entlassungsschutzes. Hat der/die ArbeitgeberIn in Unkenntnis über die bereits erfolgte Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab der Zustellung des Einberufungsbefehles eine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Mitteilung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Beendigungserklärung nachkommt. Ist der Arbeitnehmer durch einen nicht von ihm zu vertretenden Hinderungsgrund über die Frist von 14 Tagen hinaus an der Mitteilung verhindert, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam, wenn der/die ArbeitnehmerIn unverzüglich nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes seiner Mitteilungspflicht nachkommt.
1.1.4 Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet: Â Bei einem Präsenzdienst, der kürzer als zwei Monate dauert, gilt dieser Schutz im Ausmaß der halben Dauer dieses Präsenzdienstes ab dessen Beendigung. Â Bei einem Präsenzdienst als Zeitsoldat, der ununterbrochen länger als vier Jahre dauert, endet der Schutz vier Jahre nach dem Antritt. Â In allen übrigen Fällen gilt der Schutz für einen Monat nach Beendigung des Präsenzdienstes. Ergeben sich bei Berechnung der Frist Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden. 9
1.1.5 Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung durch das Gericht Eine Kündigung oder Entlassung in dem Zeitraum für den ein Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht ist dann rechtswirksam, wenn vor ihrem Ausspruch die Zustimmung des Gerichtes eingeholt wird und sie unmittelbar nach der Entscheidung des Gerichtes ausgesprochen wird. Eine Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wenn der Betrieb schon stillgelegt wurde und eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht möglich ist. Das Gericht darf einer Kündigung nur zustimmen wegen  der bevorstehenden Stilllegung des Betriebes,  der bevorstehenden oder schon durchgeführten Stilllegung der Betriebsabteilung  und wenn der Arbeitnehmer, obwohl er es verlangt hat, nicht an einem anderen Arbeitsplatz oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens ohne erhebliche Schäden weiterbeschäftigt werden kann. Wurde ein Arbeitnehmer wegen eines der oben angeführten Gründe gekündigt und entfällt dieser Grund während des Zeitraumes des Kündigungsschutzes, so ist die Kündigung dann rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer sein früheres Arbeitsverhältnis fortsetzen will. Der/Die ArbeitgeberIn ist davon innerhalb von 14 Tagen nach dessen Verständigung beziehungsweise innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis über den Wegfall des Kündigungsgrundes zu informieren. Des Weiteren darf das Gericht einer Kündigung oder Entlassung zustimmen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung oder eines Unglücksfalles dauernd unfähig 10
wird, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, und dem/ der ArbeitgeberIn eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Schließlich kann sich der Arbeitnehmer nach der Belehrung über den Kündigungsund Entlassungsschutz durch den Vorsitzenden des Senates in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, mit der Kündigung einverstanden erklären. Eine Zustimmung zur Entlassung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer  den/die ArbeitgeberIn beim Vertragsabschluss absichtlich in Irrtum über Umstände, die für den Vertragsabschluss wesentlich sind, versetzt hat,  die Arbeitspflicht schuldhaft gröblich verletzt oder ohne Hinderungsgrund eine erhebliche Zeit die Arbeitsleistung unterlässt,  im Dienst untreu ist oder sich bestechen lässt,  Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verrät oder ein von dem/der ArbeitgeberIn nicht genehmigtes, dem Betrieb abträgliches Nebengeschäft betreibt,  erhebliche Ehrverletzungen oder Tätlichkeiten gegen den/die ArbeitgeberIn, dessen/deren Familienangehörige oder einen/einer ArbeitnehmerIn des Betriebes begeht,  sich einer gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist,  ein Bereicherungsdelikt begeht. 11
1.1.6 Einvernehmliche Auflösung Eine einvernehmliche Auflösung während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes kann nur schriftlich erfolgen. Des Weiteren muss entweder eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgerichtes oder einer gesetzlichen Interessensvertretung der ArbeitnehmerInnen (Arbeiterkammer, Landarbeiterkammer) vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz belehrt wurde.
1.1.7 Fristenhemmung Durch die Leistung des Präsenzdienstes wird der Lauf folgender Fristen gehemmt: Â Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, die auf Gesetz, kollektivvertraglichen Regelungen oder Einzelvertrag beruhen. Â Frist für die Weiterverwendung (Behaltepflicht) von 12
Lehrlingen gemäß § 18 BAG, gemäß § 63 Abs.4 des Land- und ForstarbeiterInnen-Dienstrechtsgesetzes oder eine durch Kollektivvertrag festgelegte längere Frist. Â Die Kündigungsfrist bei Kündigungen durch den/die ArbeitgeberIn, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles bereits läuft, wenn der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht spätestens innerhalb von 14 Tagen oder unverzüglich nach Wegfall des über diese Frist hinaus andauernden Hinderungsgrundes nachkommt. Â Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer zur Leistung des Präsenzdienstes einberufen ist und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenzdienst. 13
1.2 Wiederantritt des Arbeitsverhältnisses Tritt der Arbeitnehmer aus seinem Verschulden die Arbeit nicht innerhalb von sechs Werktagen nach der Beendigung des Präsenzdienstes an, so stellt dies einen Entlassungsgrund dar. Ist er am rechtzeitigen Wiedereintritt unverschuldet verhindert, so ist dies dem Arbeitgeber, unter Angabe des Grundes, unverzüglich mitzuteilen. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Arbeit am nächstfolgenden Tag, an dem im Betrieb gearbeitet wird, aufzunehmen. Fortzahlung des Entgeltes bei Unterbleibung der Arbeitsleistung steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst die Arbeit unverschuldet nicht antreten kann. 14
1.2.1 Anrechnungsbestimmungen Soweit sich Ansprüche des Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten  des ordentlichen Präsenzdienstes;  des außerordentlichen Präsenzdienstes zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen, zum Schutz der demokratischen Freiheiten der EinwohnerInnen, der Aufrechterhaltung und Sicherheit im Inneren, zu Hilfeleistungen bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Ausmaßes, der Aufschiebung der Entlassung in außergewöhnlichen Fällen, bei Kaderübungen, bei freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten und bei außerordentlichen Übungen,  des außerordentlichen Präsenzdienstes als Zeitsoldat bis zu 12 Monaten,
1.2.2 Urlaub Fallen Zeiten eines Präsenzdienstes in das jeweilige Arbeitsjahr, gebührt ein Urlaub nur in jenem anteiligen Ausmaß, das dem um die Präsenzdienstleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes sind Teile von Werktagen auf volle Tage aufzurunden. Fällt in ein Urlaubsjahr eine kurzfristige Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst, so tritt eine Verkürzung des Urlaubsanspruches nur dann ein, wenn die Zeit der Einberufung im Urlaubsjahr 30 Tage übersteigt, wobei mehrere derartige Einberufungen zusammenzurechnen sind. 15
1.2.3 Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld Die Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw.) gebühren in dem Kalenderjahr, in dem der Präsenzdienst geleistet wird, nur im aliquoten Ausmaß, das heißt pro Woche des Präsenzdienstes vermindert sich der Anspruch auf Sonderzahlungen um je ein 52tel.
1.2.4 Öffentlich Bedienstete Für öffentlich Bedienstete gelten die vorher genannten Bestimmungen mit folgenden Ausnahmen: Tritt ein Bediensteter aus seinem Verschulden den Dienst nicht innerhalb von sechs Werktagen nach der Beendigung des Präsenzdienstes an, so stellt dies einen Entlassungsgrund dar. Dies gilt jedoch nicht für Bedienstete, die einem Disziplinarrecht unterliegen. Eine einvernehmliche Lösung während der Dauer des Kündigungsschutzes ist nur 16
Bild © Bundesheer/www.bundesheer.at
dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Dieser Vereinbarung muss eine Bescheinigung eines Gerichtes, der Personalvertretung oder des Betriebsrates beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer über den Kündigungsschutz belehrt wurde. Der Lauf einer Frist, innerhalb der eine Kündigung des Dienstverhältnisses ohne Angabe von Gründen möglich ist, wird während der Dauer des Kündigungsund Entlassungsschutzes gehemmt. Diese Hemmung tritt jedoch nicht ein, wenn zu Beginn des Kündigungs- und Entlassungsschutzes bereits zwei Drittel dieser Frist verstrichen sind. Die Ableistung des Präsenzdienstes als Zeitsoldat berechtigt den Arbeitgeber, die Dienstwohnung zu entziehen. 17
2.
SOZIALRECHTLICHES
2.1
Krank! Was nun?
Präsenzdiener sind nach dem ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) in der Krankenversicherung versichert. Angehörige nur, wenn der Präsenzdiener einen Antrag auf kostenlose Mitversicherung für die Ehegattin oder für die Kinder bei der Gebietskrankenkasse gestellt hat. In Ausnahmefällen kann auch die Ehegattin einen Antrag auf Mitversicherung stellen. Nähere Auskünfte und Formulare bei den Gebietskrankenkassen. Für die Dauer des zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für seine 18
Bild © Pei Lin/fotolia.com
Person, nicht aber für die mitversicherten Angehörigen. Präsenzdiener und ihre Angehörigen sind nach dem ASVG nicht unfallversichert. Im Falle der Erkrankung, Verletzung oder des Ablebens haben Präsenzdiener Anspruch auf Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz und im Falle einer Gesundheitsschädigung, die als Dienstunfall anerkannt wird, auf Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz. Zeiten, in denen aufgrund des Wehrgesetzes ordentlicher oder außerordentlicher Präsenzdienst geleistet wird, werden in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG als Versicherungszeiten (Ersatzzeiten) berücksichtigt. 19
2.1.1 Krankheitsbedingt abrüsten War der Präsenzdiener vor Antritt des Dienstes als Arbeitnehmer beschäftigt, gilt folgendes: Â Wenn das Arbeitsverhältnis aufrecht ist und der Präsenzdiener seinen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall für das laufende Jahr noch nicht voll ausgeschöpft hat, gebührt ihm zunächst dieser Anspruch von dem/der ArbeitgeberIn. Der/Die ArbeitgeberIn ist vom vorzeitigen Ende des Präsenzdienstes und der Erkrankung zu verständigen. Dieser hat den Entgeltbezug der Krankenkassa zu melden. Nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruches gebührt Krankengeld von der Krankenkassa. Â Hat der Präsenzdiener den Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem/der ArbeitgeberIn aber schon vor dem Präsenzdienst ausgeschöpft, erhält er Krankengeld von der Krankenkassa. Â Krankengeld gebührt auch, wenn vor Antritt des Präsenzdienstes Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen wurde. 20
 Sonderregelungen für Krankengeldbezug bei Antritt des Dienstes innerhalb von drei Wochen nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Schutzfristregelung). Die Höhe des Krankengeldes wird aus den Bezügen vor dem Präsenzdienst errechnet.
2.2
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie des Präsenzdieners und weiterer unterhaltsberechtigter Personen haben Personen, die den Grundwehrdienst leisten Anspruch auf Familienunterhalt. Zur Abdeckung der notwendigen Kosten für die Beibehaltung der Wohnung gebührt ihnen die Wohnkostenbeihilfe. 21
2.2.1 Antragstellung Der Antrag bei jener militärischen Dienststelle eingebracht werden, bei der der Präsenzdiener seinen Dienst versieht. Zur Antragsstellung sind auch die Personen, für die ein Anspruch auf Familienunterhalt besteht, berechtigt. Für den Familienunterhalt sind folgende Dokumente und Unterlagen notwendig: 1: Heiratsurkunde 2: Geburtsurkunde der Kinder 3: Gehalts- bzw. Lohnbestätigung 4: Meldebestätigung Für die Wohnkostenbeihilfe folgende: 1: Mietvertrag 2: eventuell Gehaltsbestätigung der Ehegattin 3: Mietzinsvorschreibungen oder Zahlungsbestätigungen wie Grundgebühren für Strom und Gas 4: Bestätigung über Darlehen, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraums aufgenommen worden sind. Wird der Antrag auf Familienunterhalt bzw. Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Präsenzdienstes gestellt, beginnt der Anspruch erst in folgenden Monat. Der Anspruch wird mit Bescheid zuerkannt bzw. abgewiesen. (Achtung auf Einspruchsfrist!) 22
Die Auszahlung erfolgt jeweils am 15. des Monats durch das Bundesheer, bargeldlos auf ein Konto.
Achtung: Jede Änderung der Anspruchsvoraussetzungen ist zu melden.
2.2.2 Familienunterhalt Der Anspruch auf Familienunterhalt besteht grundsätzlich für die  Ehegattin,  Kinder,  geschiedene Ehegattin.
Die Höhe des Familienunterhalts ist vom Einkommen des Präsenzdieners in den letzten drei Monaten vor Zustellung des Einberufungsbefehles und von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen abhängig. Bei einem Einkommen aus unselbständiger Arbeit von weniger als 3 Monaten sind unmittelbar vorher liegende Zeiten im fehlenden Ausmaß heranzuziehen. Wenn kein Einkommen bzw. Arbeitslosengeld oder Beihilfen vor Zustellung des Einberufungsbefehles (Gehaltsgesetz) bezogen wurde, wird die Mindestbemessungsgrundlage herangezogen. Maximal 80 % der Bemessungsgrundlage gelangen zur Auszahlung.
23
Bild © Bundesheer/ www.bundesheer.at
2.2.3 Wohnkostenbeihilfe Diese Beihilfe dient zur Abdeckung jener Kosten, die dem Präsenzdienstpflichtigen aus der Beibehaltung seiner Wohnung entstehen. Er muss zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles dort gewohnt haben oder zumindest der Wohnungserwerb nachweislich vor Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet worden sein. Als Wohnungskosten gelten: Â alle Arten eines Entgelts für die Benutzung der Wohnung inklusive Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, Â Rückzahlung von Darlehen, die zur Schaffung von Wohnraum aufgenommen wurden, Â Grundgebühren für Strom und Gas sowie die Grundgebühr des Festnetztelefons. Präsenzdiener mit Anspruch auf Familienunterhalt im gemeinsamen Haushalt erhalten bis zu 20 % der Bemessungsgrundlage ersetzt, wenn die Ehegattin kein oder nur ein geringes Einkommen hat. Präsenzdiener ohne Anspruch auf Familienunterhalt im gemeinsamen Haushalt erhalten bis maximal 30 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage. 24
2.3
Familienbeihilfe
Für die Zeit des Präsenzdienstes steht Volljährigen keine Familienbeihilfe zu. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für: Â
minderjährige Präsenzdiener bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern die monatlichen Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen;
Â
Volljährige bis zum 26. Lebensjahr, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und Beginn oder Fortsetzung der Berufsausbildung;
Â
In Berufsausbildung befindliche Volljährige, die den Präsenzdienst geleistet haben. Ausnahmsweise kann die Altersgrenze auf die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaufgesetzt werden;
Â
Ab Erreichen der Volljährigkeit wird bei Schülern der Anspruch auf eine Familienbeihilfe auf die Dauer der Schulausbildung abgestellt.
Â
Bei Studenten darf die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Jahr verlängert sein.
Â
Volljährige, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt sind und keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
Â
Volljährige die wegen einer, spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen, geistigen oder körperlichen Behinderung voraussichtlich auf Dauer außerstande sind, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. 25
3.
STEUERRECHTLICHES
3.1
Veranlagung von ArbeitnehmerInnen
Bei ArbeitnehmerInnen kommt es jetzt, wie bei Selbständigen, zu einer Veranlagung. Löhne und Gehälter gehören zum Einkommen jenes Kalenderjahres, in dem sie dem/der ArbeitnehmerIn zugeflossen sind. Das Einkommensteuerrecht geht vom Jahresprinzip aus, das heißt, die Steuer wird vom Einkommen eines Kalenderjahres berechnet. Die Lohnsteuer ist von dem im Kalendermonat bezogenen Arbeitslohn zu berechnen und von dem/der ArbeitgeberIn an das Finanzamt abzuführen. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung wird die Steuer für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen neu 26
berechnet. Daher kommt es dazu, dass du in dem Jahr, in dem du Präsenzdienst leistet, während der Arbeitsmonate bei Beschäftigung zu viele Steuern zahlst. Dieses zu viel bezahlte Geld kann man sich zurückholen.
Neuregelung ab 2016: Durch die Steuerreform ergeben sich folgende Änderungen: Eine antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung erfolgt ab dem Veranlagungsjahr 2016 dann, wenn sich auf Grundlage der aus den Lohnzetteln bekannten Höhe der nichtselbstständigen Einkünfte für den/die Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift ergibt. Steuerpflichtige bekommen unabhängig von einem Antrag zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückerstattet. Die antragslose Veranlagung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (z. B. dürfen keine weiteren Einkünfte vorhanden sein).
3.1.1 Antragsveranlagung Zum Zurückholen von möglicherweise zu viel bezahlten Steuern hast du fünf Jahre Zeit. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung können geltend gemacht werden:
Freibeträge wie  Sonderausgaben,  Aufwendungen zur Schaffung von Wohnraum; 27
 die Errichtung einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes, sowie der Erwerb eines dafür erforderlichen Grundstückes;  Rückzahlungen von Darlehen, die zur Schaffung von begünstigtem Wohnraum aufgenommen wurden;  Aufwendungen für Wohnraumsanierung, wobei auch Darlehensrückzahlungen berücksichtigt werden;  Beiträge zu Pensionsversicherungen;  Aufwendungen für Genussscheine und bestimmte junge Aktien;  Kirchenbeiträge;  außergewöhnliche Belastungen. 28
Absetzbeträge wie  Arbeitnehmerabsetzbetrag, bei geringem Einkommen;  Verkehrsabsetzbetrag;  Alleinverdienerabsetzbetrag;  Alleinerzieherabsetzbetrag;  Unterhaltsabsetzbetrag;  Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten;  Betriebsratsumlage;  typische Berufskleidung;  Fachliteratur;  Werkzeuge und Arbeitsmittel. 29
4.
DER DIENSTBETRIEB
Der tägliche Dienst und die Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme:
4.1
Normdienstzeit
Die Normdienstzeit, die sich aus den Zeiten der Ausbildung oder der Tätigkeit am Arbeitsplatz zusammensetzt, beträgt während Ihres Präsenzdienstes: Montag bis Freitag: 7.30 bis 12.00 Uhr, 12.45 bis 16.15 Uhr 40 Std. Samstag: 7.30 bis 12.30 Uhr 5 Std. Insgesamt: 45 Std. Über diese Normdienstzeit hinaus muss man mit einer Nachtübung pro Woche, Verlegung, Einteilungen zu Diensten vom Tag (Charge vom Tag, Wache, Bereitschaft) und etwaigen Nachausbildungen rechnen. Dazu kommen in die Dienstzeit nicht eingerechnete
 Reinigungsdienste (Unterkunftsbereich, Zimmer)  Reinigung von Bekleidung.
persönlicher
Ausrüstung
und
In der Dienstzeit sind zwei Kurzpausen am Vormittag und eine am Nachmittag mit einer Dauer von 10 Minuten ohne zeitliche Festlegung eingerechnet. (Zusammenlegung von Pausen ist möglich.) Die Mittagspause (45 Minuten) ist in der Regel von 12.00-12.45 Uhr, kann aber aufgrund örtlicher Regelungen (Speisesaalauslastung) auch zeitlich verschoben stattfinden. 30
4.2
Rechte
4.2.1 Rapport und persönliche Aussprache Zur Erledigung von Angelegenheiten, die mündliche Erörterungen oder persönliche Erhebungen erfordern, sowie zur Entgegennahme von Wünschen oder Beschwerden wird bei jeder Einheit in der Regel von Montag bis Freitag täglich (Zeitpunkt wird bei der Standeskontrolle bekanntgegeben) Rapport abgehalten. Die Meldung wichtiger Vorfälle oder die Erledigung dringender Angelegenheiten ist nicht an den Rapport gebunden. JedeR SoldatIn ist berechtigt, persönliche Angelegenheiten, wie etwa Wünsche und Beschwerden, statt beim Rapport im Rahmen einer persönlichen Aussprache vorzubringen. EinE VorgesetzteR, der/die um eine persönliche Aussprache ersucht wird, hat diese zu ermöglichen, sobald es der Dienst zulässt. Bei der persönlichen Aussprache und beim Rapport dürfen außer dem/der Vorgesetzten andere Personen nur mit Zustimmung des/der betroffenen SoldatIn anwesend sein.
4.2.2 Beschwerde Dem/Der SoldatIn steht das Recht zu, sich über ihn betreffende Mängel und Missstände im militärischen Dienstbetrieb, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriffe in seine dienstlichen Befugnisse, mündlich oder schriftlich zu beschweren. Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechtes sind die ordentliche und die außerordentliche Beschwerde. Erheben mehrere SoldatInnen aus gleichem Anlass Beschwerde, so hat sie jeder für sich allein einzubringen oder sie 31
haben sie gemeinsam durch ihreN SoldatInnenvertreterIn einbringen zu lassen. Beschwerden müssen ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen, erledigt werden. Die Erledigung wird dem/ der BeschwerdeführerIn unverzüglich schriftlich zur Kenntnis gebracht.
4.2.3 Ordentliche Beschwerde Die ordentliche Beschwerde ist mündlich bei dem/ der EinheitskommandantIn in einer persönlichen Aussprache oder beim Rapport vorzubringen. Schriftlich ist eine ordentliche Beschwerde bei der militärischen Dienststelle, bei der der Dienst versehen wird, oder im Postweg an den/die EinheitskommandantIn gerichtet einzubringen. Richtet sich die Beschwerde gegen den/ die VorgesetzteN, bei dem sie vorzubringen ist, kann sie anstatt bei diesem bei dem/der nächst höheren Vorgesetzten vorgebracht bzw. an dieseN gerichtet werden. Die ordentliche Beschwerde darf nicht früher als am ersten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes eingebracht werden. Die Frist zum Einbringen endet am siebenten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes. Sonn- und Feiertage, dienstfreie Tage, Tage einer nachweisbaren unverschuldeten Verhinderung sowie bei schriftlichem Einbringen werden die Tage des Postlaufes und des Dienstweges in die Frist nicht eingerechnet. Die ordentliche Beschwerde wird durch den/die VorgesetzteN, bei dem sie vorzubringen bzw. an den sie zu richten war, erledigt.
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Ausnahmen KeinE VorgesetzteR ist berechtigt, eine ordentliche Beschwerde zu erledigen, die gegen ihn/sie gerichtet ist. Die Erledigung erfolgt durch den/die nächst höhereN VorgesetzteN. Ordentliche Beschwerden gegen eineN Militärarzt/-ärztin wegen unzureichender ärztlicher Betreuung werden durch den/die BundesministerIn für Landesverteidigung erledigt. Wird einer ordentlichen Beschwerde zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen oder wird die Beschwerde nicht rechtzeitig erledigt, so ist der/die BeschwerdeführerIn berechtigt, die Beschwerde spätestens am siebenten Tag nach Erhalt der Mitteilung der Erledigung bzw. nach Ablauf der Frist zu ihrer Erledigung bei dem/ der nächst höhereN VorgesetzteN weiterzuführen. Die Weiterführung ist jedoch nur bis zu dem/der KommandantIn des zuständigen Heereskörpers zulässig. 33
Bild © Bundesheer/www.bundesheer.at
4.2.4 Außerordentliche Beschwerde
Die außerordentliche Beschwerde kann bei der militärischen Dienststelle, bei der der/die BeschwerdeführerIn Dienst versieht, oder unmittelbar bei der parlamentarischen „Bundesheer-Beschwerdekommission“ eingebracht werden. Eine bei der militärischen Dienststelle eingebrachte außerordentliche Beschwerde wird ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluss des Dienstweges an die „Bundesheer-Beschwerdekommission“ weitergeleitet. Die „Bundesheer-Beschwerdekommission“ ist ein unabhängig vom BMLVS tätiges parlamentarisches Kontrollorgan des Nationalrates und setzt sich aus drei Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zusammen. Diese werden von den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien alle sechs Jahre im Verhältnis ihrer Mandatsstärke bestellt bzw. entsandt.
4.3
SoldatInnenvertreterIn
Innerhalb von vier Wochen nach dem Einberufungstermin wählen Personen in Basisausbildung (Grundwehrdiener und Personen im Ausbildungsdienst) aus 34
ihrem Kreis in geheimer, unmittelbarer und persönlicher Wahl ihre „BetriebsrätInnen“, den/die SoldatInnenvertreterIn und drei StellvertreterInnen. Eine wichtige Aufgabe des/der SoldatInnenvertreterIn liegt im Mitwirken an der Gestaltung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem/der KommandantIn und den Personen in Basisausbildung. Weiters haben sie die Interessen der von ihnen vertretenen Personen in Basisausbildung, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Sie haben insbesondere das Recht mitzuwirken bei:
4.3.1 Besoldung In Wahrnehmung dieser Aufgabe ist der/die SoldatInnenvertreterIn berechtigt, bei der Auszahlung der Barbezüge dabei zu sein. 35
4.3.2 Bekleidung Der/Die SoldatInnenvertreterIn hat das Recht, bei der Ausgabe von Bekleidung und Ausrüstung an Angehörige des von ihm/ihr vertretenen Personenkreises anwesend zu sein, um sich vom einwandfreien Zustand und der ordentlichen Anpassung der ausgegebenen Stücke zu überzeugen. Begründeten Vorschlägen der SoldatenInnenvertreterIn ist nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten Rechnung zu tragen.
4.3.3 Unterbringung Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist berechtigt, Vorschläge hinsichtlich der Unterkunftsordnung zu machen (z.B. Trennung NichtraucherIn/RaucherIn).
4.3.4 Verpflegung Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist befugt, die Zubereitung und Verabreichung der Kost zu überwachen. Er/ Sie kann  bei der Zubereitung und Verabreichung der Kost anwesend sein, 36
Bild © Gary Hartz/fotolia.com
 Einwendungen gegen die Art der Zubereitung und Verabreichung der Kost erheben, sowie  Vorschläge zur Speiseplanerstellung machen. Zu diesem Zweck kann dem/der SoldatInnenvertreterIn fallweise die Anwesenheit beim praktischen Arbeitsvorgang in der Truppenküche ermöglicht werden, wenn dadurch der Betriebsablauf keine Beeinträchtigung erfährt und die Einhaltung der einschlägigen sanitäts- und lebensmittelpolizeilichen Bestimmungen gewährleistet ist. Im Hinblick auf die truppenärztlich wahrzunehmenden Aufgaben steht ihm bezüglich der verwendeten Lebensmittel bzw. der Art der Speisenzubereitung kein Überwachungsrecht zu. In der Regel ist der der/die SoldatInnenvertreterIn bei der Überwachung der Portionsgrößen wichtig. 37
4.3.5 Dienstfreistellung Der/Die SoldatInnenvertreterIn ist berechtigt, auf Wunsch der von ihm/ihr vertretenen SoldatInnen bei der Behandlung von Bitten um Dienstfreistellung anwesend zu sein und allenfalls stellvertretend für den/ die BittstellerIn Vorschläge zu unterbreiten oder solche Vorschläge näher zu begründen. Über Vorschläge für Dienstfreistellungen als Anerkennung für besondere Leistungen hat der/die zuständige KommandantIn nach Anhören des/der SoldatInnenvertreterIn zu entscheiden. Da die Einteilung zum Wachdienst und zu Diensten vom Tag mit dem Recht auf Ausgang zusammenhängt, ist den SoldatInnenvertreterInnen – soweit dienstliche Erfordernisse dies gestatten – eine solche Einteilung mindestens eine Woche vorher mitzuteilen.
5. Rat und Hilfe Bei der Gewerkschaftsjugend (ÖGJ) Wir sind eine der größten Jugendorganisationen Österreichs. Gemeinsam sind wir eine starke Stimme für Lehrlinge, SchülerInnen, StudentInnen, Präsenzund Zivildiener. Wir treten dafür ein, dass die, die am Schalthebel sitzen mit dir und deinen Rechten nicht machen können, was sie wollen. Wir schauen ihnen auf die Finger und haben ein „wachsames Auge“ auf alle dich betreffenden Gesetze. Und damit alle Bereiche gleich stark vertreten sind, arbeiten neben der Zentrale in Wien österreichweit in jedem Bundesland und in allen Gewerkschaften des ÖGB Jugendvertretungen für deine Interessen. 38
GEWERKSCHAFTEN IN ÖSTERREICH
DIE ÖGJ IN DEN BUNDESLÄNDERN
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER Alfred-Dallinger-Platz 1, 1034 Wien Tel.: 05/03 01 21-510
WIEN Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-39062
GEWERKSCHAFT ÖFFENTLICHER DIENST Teinfaltstraße 7, 1010 Wien Tel.: 01/534 54-297 YOUNION _ DIE DASEINSGEWERKSCHAFT Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien Tel.: 01/313 16-83677
BURGENLAND Wiener Straße 7, 7000 Eisenstadt Tel.: 02682/770-40 KÄRNTEN Bahnhofstraße 44, 9021 Klagenfurt Tel.: 0463/58 70-342 bis 343 NIEDERÖSTERREICH Windmühlgasse 28, 1060 Wien Tel.: 01/586 21 54-1575
GEWERKSCHAFT BAU-HOLZ Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-59145
OBERÖSTERREICH Weingartshofstraße 2, 4020 Linz Tel.: 0732/66 53 91-6040
GEWERKSCHAFT PRO-GE Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-69062
SALZBURG Markus-Sittikus-Straße 10 5020 Salzburg Tel.: 0662/88 16 46-228
GEWERKSCHAFT VIDA Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-79060 GEWERKSCHAFT DER POST- UND FERNMELDEBEDIENSTETEN Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien Tel.: 01/534 44-49060
STEIERMARK Karl-Morre-Straße 32, 8020 Graz Tel.: 0316/70 71-221 TIROL Südtiroler Platz 14–16 6010 Innsbruck Tel.: 0512/597 77-608 VORARLBERG Steingasse 2, 6800 Feldkirch Tel.: 05522/35 53-22
Impressum: Österreichische Gewerkschaftsjugend,Johann-Böhm -Platz 1, 1020 Wien. Tel.: 01-53444-39060 , E-Mail: jugend@oegb.at. ZVR-Nummer: 576439352. Hersteller: Verlag des ÖGB GesmbH, Verlagund Herstellungsort: 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, 1-2015 Foto: Paul Sturm und Michael Mazohl (ÖGB-Verlag).
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