Satzung MEDIENHAUS BURGDORF

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Satzung Medienhaus für Kunst und Kultur e.V § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Medienhaus für Kunst und Kultur e.V." (2) Er hat seinen Sitz in Burgdorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Burgdorf eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze (1) Zweck des Vereins ist die Pflege von Kunst und Kultur in der Region Hannover und die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung mit Schwerpunkt auf politischer Bildungsarbeit. Im Rahmen dieses Zwecks fördert der Verein die Verbreitung neuer, mediengestützter Kommunikationsformen in seinem Verbreitungsgebiet, insbesondere durch: •

Beratung von Interessenten und Interessentinnen bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung selbstinitiierter und selbstverantworteter Beiträge mit dem Ziel, allen Schichten der Bevölkerung den Zugang zu Bürgermedien zu ermöglichen,

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen,

Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Kamerafrauen/männern,

Organisation von Diskussionsveranstaltungen zu audiovisuellen Bürgerprogrammen unter Zielsetzung überparteilicher politischer Bildung, und zwar auch unabhängig von deren Verbreitung über Erdkabel, Sendeeinrichtungen oder öffentliche Abspielstellen,

Dokumentation und Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren kommunikationspädagogischen Projekten des In- und Auslands,

Nutzung audiovisueller Medien, die Durchführung medienkultureller und medienpädagogischer Veranstaltungen, die Förderung von Medienkompetenz und die Unterstützung für derartige Zwecke,

Berichterstattung über die Region im Offenen Kanal Hannover.

(2) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ‚steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ebenso darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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(4) Mittel des Vereins werden in erster Linie gleichmäßig den Projekt bzw. Redaktionsgruppen für die Berichterstattung im Offenen Kanal Hannover zur Verfügung gestellt. Die Redaktionsgruppen setzen sich für die Vereinszwecke des Medienhaus für Kunst und Kultur e.V. ein. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Projekt- bzw. Redaktionsgruppe und dem Medienhaus für Kunst und Kultur e.V. ist verbindlich. Weitere Zuschußleistungen werden auf Antrag gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Antrag ist unter Beifügung geeigneter Unterlagen zur Förderungsfähigkeit der Maßnahme zu stellen. Über Zuschußanträge entscheidet der Vorstand. (5) Für den Wegfall einer genannten Projekt- bzw. Redaktionsgruppen, kann auf Antrag eine andere bestehende Redaktionsgruppe bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß die zur Verfügung stehende Mittel nutzen. (6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die bis zu diesem Zeitpunkt geführten aktiven Mitglieder des Medienhaus für Kunst und Kultur e.V. Sollte sich die Mitgliederversammlung nicht auf eine gerechte Aufteilung einigen können, fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft, die vergleichbare Zwecke verfolgt. (7) Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch parteipolitische noch weltanschauliche Interessen. Er vertritt keine Berufs- oder Standesinteressen. (8) Der Verein ist Träger der freien Jugendhilfe. Das Medienhaus für Kunst und Kultur e.V. setzt sich bei seiner Arbeit mit Jugendlichen in seiner Jugendgruppe hierfür besonders im Rahmen seiner Möglichkeiten und der Unterstützung durch die Stadt Burgdorf ein. Zweckgebundene Zuschüsse für die Jugendgruppe durch Personen/Gebietskörperschaften stehen nur der Jugendgruppe zu.

§ 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder jede juristische Person werden. Der Verein besteht aus a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern (2) Aktives Mitglied kann auf Antrag jede Person werden die die Ziele des Vereins ideell oder materiell aktiv unterstützt. Aktive Mitglieder sind ordentliche Mitglieder (natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet haben), sie haben eine aktive Funktion/Amt im Verein Medienhaus für Kunst und Kultur e.V. oder arbeiten aktiv monatlich in den Redaktionsgruppen mit und besitzen das aktive und passive Wahlund Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Redaktionsgruppen teilen dem Medienhaus für Kunst und Kultur e.V. die aktiven Mitarbeiter Ihrer Redaktion auf Antrag mit. Die Mitarbeit in einer Redaktion ist nicht an eine Mitgliedschaft im Medienhaus für Kunst und Kultur e.V. gekoppelt. (3) Passives Mitglied kann werden, wer den Verein finanziell unterstützt. Passive Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, besitzen aber kein Wahl- oder Stimmrecht. Ein passives Mitglied kann auf Antrag nach einjähriger aktiver Mitarbeit in den Projekt- bzw. Redaktionsgruppen als aktives Mitglied geführt werden.

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(4) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Zum Erwerb der aktiven Mitgliedschaft ist ein Nachweis über künstlerische oder kulturelle Tätigkeiten von mindestens zwei Jahren zu erbringen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. (5) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen oder gegen Satzungsbestimmungen verstoßen. Darüber beschließt der Vorstand. (6) Die juristischen Personen im Sinne Abs. 1 benennen eine(n) Sprecher(in) und eine(n) Ersatzsprecher(in), der/die die Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung wahrnimmt. Als Sprecher/Sprecherin bzw. Ersatzsprecher/Ersatzsprecherin gilt, wer dem Verein von der juristischen Person schriftlich bekannt gemacht worden ist.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes. (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluß des Geschäftsjahres; die Kündigung muß spätestens bis zum 1. Oktober vorliegen. (3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes und mit Zustimmung des Beirates ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder mißachtet oder gegen die Satzungsbestimmungen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluß ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegenüber dem Vorstand Beschwerde gegen seinen Ausschluß einlegen. Die Beschwerde ist zu begründen. Im Beschwerdefall hat der Vorstand auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Beschluß über den Ausschluß herbeizuführen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe und Fälligkeit in der Mitgliederversammlung ein Beschluß herbeizuführen ist. (2) Der Vorstand kann in Einzelfällen auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden. (3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) b) c)

die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat.

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§ 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitglieder beschließen eine Geschäftsordnung. (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) b) c) d) e) f) g) h) i)

Entgegennahme des Jahresberichts von Vorstand und Kassenprüfer, Beratung und Beschlußfassung über den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr, Beschlußfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats, Wahl von zwei Kassenprüfern, Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern, Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied uneingeschränkt einfaches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts kann bei natürlichen Personen nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Bei juristischen Personen im Sinne von § 3 übt der Sprecher/die Sprecherin , bei seiner/ihrer Verhinderung der Ersatzsprecher/die Ersatzsprecherin das Stimmrecht aus. (4) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird durch den Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung von einem der Stellvertreter - einberufen und geleitet. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses Verlangen stellt. (5) Zur Mitgliederversammlung sind die Mitglieder des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. (6) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Tagesordnung ist entsprechend zu ergänzen. Der Versammlungsleiter bzw. die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. (7) Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen sowie Auflösung. Beschlüsse werden in einfacher Schriftform beurkundet. (8) Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. (9) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen beschlossen werden.

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(10) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (11) Sofern zur Erlangung der Anerkennung und des Fortbestandes der Gemeinnützigkeit und der besonderen Förderungswürdigkeit vom Finanzamt Änderungen der Satzung bzw. Änderungen der Satzung vom Registergericht verlangt werden, wird der Vorstand bevollmächtigt, die Satzung entsprechend zu ändern. (12) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25 % aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

§ 8 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und bis zu 4 Stellvertretern/Stellvertreterinnen. Die Mitgliederversammlung kann die Zahl des Vorstandes auf 3 Personen beschränken und somit einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen zu wählen. (2) Vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied darf nicht sein, wer 1.

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die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren hat, das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,

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gerichtlich nicht unbeschränkt verfolgt werden kann oder

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Mitglied des Beirates ist.

(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dem Rücktritt, der Abwahl, der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder nach Ende seiner Wahlperiode. (5) Für ein Mitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt. Die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben eines ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kann auf eine vom restlichen Vorstand benannte Person deligiert werden. Diese Person kann bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung jedoch nicht den Verein im Sinne von § 26 BGB vertreten. (6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem/einer seiner/ihrer Stellvertreter(innen), mit einer Frist von acht Tagen einberufen werden.

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(7) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt und schriftlich festgehalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, und bei deren/dessen Abwesenheit die des ersten Stellvertreters bzw. der ersten Stellvertreterin. (8) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen. (9) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k)

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellen der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung, Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Aufnahme von Fremdmitteln (Krediten) bis zu einer Höhe von 10.000,- DM Führung der Bücher, Erstellung des Jahresberichts, Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Vorschlag zur Berufung und Abberufung eines Vertreters für die Vertretung in anderen Vereinen und Institutionen. Erstellung der Aufgabenbeschreibung (Stellenbeschreibung) für die Leitung der genannten Redaktionsgruppen, Projektgruppen, Jugendgruppen Kontrolle der Aufgabenerfüllung der Redaktionsgruppen, Projektgruppen, Jugendgruppen. Ausstellung von Urkunden, Empfehlungen, Bestätigungen und Bescheinigungen.

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung werden in einer Geschäftsordnung zusammengefaßt und regeln mindestens folgende Dinge: • Aufgabenverteilung der Vorstandsämter, • Mitgliedsbeiträge, • Vergabe von Rechten an Mitglieder und Dritte, • Anerkennung von Redaktions-, Projekt- und Jugendgruppen. • Handlungsrahmen der Vorstandsmitglieder • Anforderungen an einen Förderungsantrag, Zuschußantrag, • Förderungsrichtliniendefinition nach Grundlage dieser Satzung • Sitz und Anschrift des Medienhaus für Kunst und Kultur e.V. • Mitgliedschaften in anderen Vereinen, • Vertretung bei anderen Vereinen, • Aktive und Passive Mitgliedschaft nach den Vorschriften dieser Satzung, • Aufnahmeantrag für die Mitgliedschaft in diesem Verein, • Zusammenarbeit mit dem Beirat.

§ 9 Beirat (1) Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, die Empfehlungen zur Unterstützung der Ziele und der Arbeit des Vereins aussprechen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Beirates beschließen. Hat der Vorstand einen Fachbeirat (Beirat) eingerichtet, so bleibt dieses Organ bis zur Auflösung durch die Mitgliederversammlung oder durch die Mitglieder des Beirates bestehen.

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Arbeitet der Beirat nicht aktiv an den Zielen des Vereins mit, so kann der Vorstand diesen Beirat nach schriftlicher Begründung und Information aller Mitglieder wegen Untätigkeit auflösen. (2) Der Beirat besteht aus den Redaktionsleitern, einem Vertreter der Jugendgruppe und einem Vertreter einer Projektgruppe, soweit die Positionen besetzt sind und einem juristischen Mitglied des Medienhaus für Kunst und Kultur e.V.

Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet vom Tag der Wahl an. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Beirats im Amt. Zu Beiratsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Das Amt eines Beiratsmitgliedes endet mit dem Rücktritt, der Abwahl, der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder dem Ende der Amtsperiode. (3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen/eine Sprecher(in) und eine(n) Stellvertreter(in). Mitglied des Beirates kann nicht werden, wer dem Vorstand des Medienhaus für Kunst und Kultur e.V. angehört. (4) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand des Vereins zu unterstützen und fachlich zu beraten. Auf Beschluß des Beirats ist der Vorstand verpflichtet, Einsicht in die Vereinsunterlagen zu gewähren und Rechenschaft über alle Belange des Vereins abzulegen. Fragen des Haushaltes und der Personaleinstellung sollen im Einvernehmen mit dem Beirat entschieden werden. Der Beirat hat in diesen Fragen Anspruch auf Gehör.

(5) Die Zustimmung des Beirats ist erforderlich bei a) b) c) d)

Berufung und Abberufung der Redaktionsleiter. Ausschluß von Mitgliedern, insbesondere von aktiven Mitgliedern. Verteilung von Mitteln an die Redaktionsgruppen. Gründung von Redaktions, Jugendgruppen und Projektgruppen.

(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Jugendgruppe (1) Der Verein setzt sich als freier Träger der Jugendpflege/hilfe im Bereich des Landkreises Hannover ein und gründet bei Bedarf hierfür besondere Gruppen. (2) Eine Jugendgruppe ist zu gründen, sobald mehr als 4 Jugendliche dem Verein angehören. (3) In einer Jugendgruppe dürfen auch Personen mitarbeiten, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben. (4) Der Jugendgruppenleiter wird auf Empfehlung der Jugendgruppe vom Vorstand bestimmt. Der Vorstand kann mit einer Begründung von der Empfehlung der Jugendgruppe abweichen.

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§ 11 Projektgruppen (1) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Vereinsziele bestimmte Projektgruppen gründen. Die Projektgruppen unterteilen sich nach den unterschiedlichen Interessen der Mitglieder. Die Gruppen können je nach Art und Umfang der Tätigkeit und des Zweckes nach der Entscheidung des Vorstandes gegründet und aufgelöst werden. (2) Eine Projektgruppe ist zu gründen, sobald mehr als 4 aktive Mitglieder die dem Verein angehören und bestimmte Satzungsziele durch Ihre Arbeit in einer Gruppe realisieren können. (3) In einer Projektgruppe dürfen auch Personen mitarbeiten, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben. (4) Der Projektgruppenleiter wird auf Empfehlung der Projektgruppe vom Vorstand bestimmt. Der Vorstand kann mit einer Begründung von der Empfehlung der Projektgruppe abweichen

§ 12 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich 2 Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluß des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor. Eine Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Kassenprüfer sind nicht allein aus Ihrer Funktion als Kassenprüfer aktives Mitglied. Für die Ausübung des aktiven Stimmrechts ist die Mitarbeit an den Zielen des Vereins erforderlich.

§ 13 Wahlen und Abstimmungen Nur aktive Mitglieder haben Stimmrecht. Aktive Mitglieder sind Personen die dem Vorstand oder dem Beirat des Vereins angehören, die aktiv in den Redaktionsgruppen Projektgruppen oder Jugendgruppen mitarbeiten. Die aktive Mitarbeit in einer Redaktionsgruppe, Projektgruppen oder Jugendgruppen ist in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 14 Vereinsauflösung (1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. (2) Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder darstellen muß. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt. Hierauf ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

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§ 15 Rechte des Vereins (1) Rechte des Vereins können durch spezielle Vereinbarungen mit den Mitgliedern abgetreten werden. Durch diese Vereinbarungen ist der Fortbestand und die Entwicklung des Medienhaus für Kunst und Kultur e.V. zu sichern und zu gewährleisten. (2) Bei allen Arbeiten im Bereich der Bürgermedien dürfen bzw. müssen die Mitglieder einen Zusammenhang mit dem Medienhaus für Kunst und Kultur e.V. in Burgdorf herstellen. (3) Evtl. Einnahmen die nicht Ziel und Zweck des Vereins sind jedoch durch das Nutzen der Einrichtung oder deren Verbindung einem Mitglied zukommen, sind zu einem Anteil an das Medienhaus für Kunst und Kultur e.V. weiterzuleiten. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

§ 16 Gerichtsstand Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

§ 17 Inkrafttreten Das Medienhaus für Kunst und Kultur e.V. ist am 27.03.96 in Burgdorf gegründet und am 18.07.1996 in das Vereinsregister eingetragen worden. Die bisherige Satzung des Vereins wird aufgehoben und durch diese Satzung ersetzt. Diese Satzung in der vorliegenden Form wurde am 12.04.2000 von den Mitgliedern des Medienhaus für Kunst und Kultur e.V. beschlossen. Der Vorstand ist befugt, diese Satzung nach den entsprechenden Vorgaben des Amtsgerichtes, Finanzamtes sowie den Abteilungen, Organen bzw. Ausschüssen der Stadt Burgdorf bis zum Inkrafttreten zu ändern. Durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Burgdorf tritt diese Satzung in Kraft.

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