WP4_D4.1_Presentation_AEA_EPBD

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EPBD Recast Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) Austrian Energy Agency | 22/03/11 | Seite 1

Änderungen im Vergeich mit der gültigen EPBD Kostenoptimale Mindestwerte (Berücksichtigung von Investitionskosten, Wartung- und Instandhaltung, Energiekosten) Mindestanforderungen für die Installation von Haustechniksystemen (Endenergie), um die Effizienz des Gesamtsystems zu erhöhen Alternativenprüfung für ALLE Neubauten Streichung der 1000 m² Grenze bei umfassenden Sanierungen Definition der „umfassenden Sanierung“ bleibt: Investition >25% des Gebäudewertes, oder >25% der Gebäudehülle sind betroffen

Austrian Energy Agency | 22/03/11 | Seite 2

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Änderungen im Vergeich mit der gültigen EPBD Nearly zero energy buildings – „Niedrigstenergiegebäude“ - sind anzustreben; Vorbildrolle der öffentlichen Hand Empfehlungen müssen Bestandteil des Energieausweises sein Übergabe eines Berichtes mit Verbesserungsempfehlungen an den Eigentümer / Gebäudenutzer Nennung des Gesamtenergie-Effizienzindikators in Verkaufs- und Vermietungsanzeigen

Austrian Energy Agency | 22/03/11 | Seite 3

Änderungen im Vergeich mit der gültigen EPBD Gebäude der öffentlichen Hand >500 m² Nutzfläche müssen einen Energieausweis erhalten; später >250 m2 (Jahreszahl noch nicht fixiert) Aushangpflicht für öffentliche Gebäude >500 m² Nutzfläche; später >250 m2 (Jahreszahl noch nicht fixiert) Ausstellung der Energieausweise und Inspektionsberichte durch unabhängige Experten, die qualifiziert und / oder zugelassen sein müssen Inspektionen von Heizsystemen und Klimaanlagen: Regelung der Abstände zwischen den Inspektionen

Austrian Energy Agency | 22/03/11 | Seite 4

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Änderungen im Vergeich mit der gültigen EPBD Nearly zero energy buildings – „Niedrigstenergiegebäude“: bis 31.12.2020 sind alle neuen Gebäude „nearly zero energy buildings“ nach 31.12.2018 sind alle Gebäude „nearly zero energy buildings“, die von Einrichtungen der öffentlichen Hand genutzt werden oder im Eigentum der öffentlichen Hand stehen Freiwilliges EU-Zertifizierungssystem für Dienstleistungsgebäude ab 2011 Kontroll- und Monitoringsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte: Überprüfung von Stichproben Strafbestimmungen bei Nicht-Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben müssen eingeführt werden Austrian Energy Agency | 22/03/11 | Seite 5

Änderungen im Vergeich mit der gültigen EPBD Die Richtlinie 2002/91/EG (EPBD) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2012 aufgehoben Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 9 Juli 2012 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2 bis 18 und den Artikeln 20 und 27 nachzukommen. Sie wenden die Vorschriften, die die Artikel 2, 3, 9, 11, 12, 13, 17, 18, 20 und 27 betreffen, spätestens ab 9. Januar 2013 an. Sie wenden die Vorschriften, die die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 14, 15 und 16 betreffen, spätestens ab 9. Juli 2013 auf Gebäude an, die von Behörden genutzt werden, und spätestens ab 9. Juli 2013 auf alle übrigen Gebäude an. Sie können die Anwendung von Artikel 12 Absätze 1 und 2 auf einzelne Gebäudeteile, die vermietet sind, bis zum 31. Dezember 2015 aufschieben. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass weniger Ausweise ausgestellt werden, als dies bei Anwendung der Richtlinie 2002/91/EG in den betreffenden Mitgliedstaaten der Fall gewesen wäre.

Austrian Energy Agency | 22/03/11 | Seite 6

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Überarbeitung OIB RL 6 (Vorschlag 21. Oktober 2010)

Anforderungen an den Nutzenergiebedarf Anforderungen an den Endenergiebedarf Haushaltsstrombedarf und Betriebsstrombedarf Primärenergiebedarf Kohlendioxidemissionen Konversionsfaktoren Anforderungen an Bauteile Anforderungen an Teile des gebäudetechnischen Systems Sonstige Anforderungen Energieausweis (Effizienzskala für HWB, PEB, CO2)

Austrian Energy Agency | 22/03/11 | Seite 7

OIB-Richtlinie 6 – Anforderungen an den Heizwärmebedarf Heizwärmebedarf (HWB) Wärmemenge, die den konditionierten Räumen zugeführt werden muss, um deren vorgegebene Solltemperatur einzuhalten. Alle Angaben Höchstwerte, in Abhängigkeit von der Gebäudegeometrie: Neubau von Wohngebäuden bis 31.12.2009: 78 kWh/m²a bis 31.12.2011: 66,5 kWh/m²a ab 01.01.2010: 66 kWh/m²a ab 01.01.2012: 54,4 kWh/m²a Neubau von Nicht-Wohngebäuden bis 31.12.2009: 27 kWh/m³a bis 31.12.2011: 22,75 kWh/m³a ab 01.01.2010: 22,75 kWh/m³a ab 01.01.2012: 18,7 kWh/m³a

Austrian Energy Agency | 22/03/11 | Seite 8

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OIB-Richtlinie 6 – Anforderungen an den Heizwärmebedarf Umfassende Sanierung von Wohngebäuden bis 31.12.2009: 102 kWh/m²a ab 01.01.2010: 87,5 kWh/m²a seit 01.01.2010: 87,5 kWh/m²a

Umfassende Sanierung von Nicht-Wohngebäuden bis 31.12.2009: 33 kWh/m³a ab 01.01.2010: 30 kWh/m³a seit 01.01.2010: 30 kWh/m3a

Austrian Energy Agency | 22/03/11 | Seite 9

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