Berufliche Eingliederung
5.2
Hinweis: Die Versicherungsklausel darf den Bürgern aus EU-Staaten und EFTA-Staaten, welche in der Schweiz Wohnsitz genommen haben, nicht mehr entgegengehalten werden: Diese haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV wie Schweizer Bürger und Bürgerinnen. ➔ Art. 3a, Art. 3abis, Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 14quater, Art. 14a IVG
2. Berufsberatung und Arbeitsvermittlung a) Zuständigkeit Für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung sind die Berufsberater und Berufsberaterinnen der IV-Stellen verantwortlich. Wer sich für berufliche Massnahmen interessiert, sollte sich möglichst frühzeitig bei der IVStelle anmelden, damit die nötigen Schritte rechtzeitig eingeleitet werden können. Ist eine IV-Anmeldung erfolgt, so prüft die IV-Stelle rasch und ohne umfassende Vorabklärung der medizinischen und versicherungsmässigen Voraussetzungen, welche beruflichen Massnahmen, insbesondere auch im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines gefährdeten Arbeitsplatzes, nötig sind (sog. Frühintervention). Diese Massnahmen werden in der Regel aufgrund eines Assessments mit Zielvereinbarungen festgelegt. Die Frühinterventionsphase endet, sobald die üblichen Abklärungen erfolgt sind und eigentliche Eingliederungsmassnahmen verfügt werden können.
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➔ Art. 7d IVG; Art. 1sexies –1octies IVV
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