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Gericht zerpflückt Standardvertrag

Ob Abnahme oder Anordnungsrecht: Im Streit um mehrere Vertragsbedingungen entschied ein Gericht, was nach Bauvertragsrecht nicht geht.

Foto: Gina Sanders - stock.adobe.com

Mehrere Klauseln eines vorformulierten „Planungs- und Bauvertrags“ eines Bauunternehmens hielt ein Verbraucherschutzverein für unwirksam. Der Fall landete vor Gericht.

Das neue Bauvertragsrecht hat vor der Einführung 2018 für viele Diskussionen gesorgt – insbesondere ging es dabei um die Regelungen in Verbraucherbauverträgen, zum Beispiel zum Anordnungsrecht. Doch seit der Einführung war es lange Zeit ruhig um das neue Recht. Jetzt ist der Fall eines Bauunternehmens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) am Main gelandet.

Worum ging es in dem Fall?

Gegenüber Verbrauchern verwendete das auf die Erstellung schlüsselfertiger Wohnhäuser spezialisierte Unternehmen einen vorformulierten „Planungs- und Bauvertrag“. Zahlreiche Klauseln dieses Vertrags erachtete ein Verbraucherschutzverein für unwirksam und reichte Klage ein.

Dass 18 Klauseln unwirksam sind, entschied nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. OLG Frankfurt am Main: Urteil vom 28. Oktober 2020 Az. 29 U 146/19 Bei diesen Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Daher prüfte das Gericht die einzelnen Vertragsbedingungen da rauf, ob sie mit dem geltenden Recht zu vereinbaren sind. Hier sind zwei Beispiele für Klauseln, die nach Ansicht des Gerichts nicht zulässig sind.

Beispiel 1: Abnahme nach neuem Bauvertragsrecht

In einer Klausel hieß es, dass das Bauwerk als abgenommen gilt, wenn eine Frist zur Abnahme gesetzt wurde „und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe wesentlicher Mängel verweigert hat“. Diese Klausel sei aus zwei Gründen unwirksam, entschied das Gericht: 1 Der Unternehmer müsse laut dem neuen § 640b BGB in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angaben von Mängeln verweigerten Abnahme hinweisen. 2 Laut Gesetz genüge schon ein einziger Mangel, um die Abnahme zu verweigern.

Beispiel 2: Anordnungsrecht bei Verbraucherbauverträgen

Unwirksam ist aus Sicht des Gerichts auch folgende Bestimmung: Für den Fall, dass der Kunde statt der Ausführungsplanung wesentliche Änderungen fordert, sahen die Vertragsbedingungen vor, dass die Vertragsparteien „verhandeln und eine entsprechende Nachtragsvereinbarung schließen“.

Diese Klausel lasse den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers außer Acht, so das Gericht. Denn der Gesetzgeber habe dem Besteller ausdrücklich ein einseitiges Anordnungsrecht zugebilligt, wenn keine gütliche Einigung zwischen den Parteien zustande kommt. Mit dieser Vertragsklausel werde zu Unrecht der Eindruck erweckt, dass der Kunde unbedingt eine Nachtragsvereinbarung benötige.

Wie es weitergeht

Da es bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Bauklauseln nach dem Bauvertragsrecht gibt, hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. (AML) W

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