Grundfos preisliste 2017 low parte22

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SERVICE

Fünf Portfolios für relevante Servicelösungen und individuelle Serviceprodukte


SERVICE Um einen einfachen und logischen Überblick über unsere Serviceprodukte zu bieten, haben wir sie in fünf Portfolios unterteilt. Jedes Portfolio enthält relevante Servicelösungen und individuelle Serviceprodukte. • Ersatzteile & Service Kits • Reparatur & Wartung • Installation & Betrieb • Optimierung & Beratung • Überwachung & Mobilität

ERSATZTEILE & SERVICE KITS enthält empfohlene Ersatzteile und Service-/Verschleißteilsätze für alle Grundfos Produkte sowie verschiedene Logis­ tikoptionen. Wir bieten die perfekte Lösung für Kunden, die Reparatur- und Wartungsarbeiten an ihren Pumpen selbst ausführen wollen. • Empfohlene Ersatzteile • Einzelne Ersatzteile • Verpackungseinheiten (Bulks) • Reparatursätze (Service Kits) REPARATUR & WARTUNG beinhaltet Analysen, Wartungen, Reparaturen vor Ort oder in der Werkstatt sowie Angebote zur Anlagenoptimierung für eine optimale Leistung. • Reparatur vor Ort • Werkstattreparatur

23 23 – 0

INSTALLATION & BETRIEB umfasst Lösungen, die eine störungsfreie und korrekte Installation sicherstellen, Serviceleistungen für die korrekte und optimierte Inbetriebnahme sowie Wartungsverträge. • Inbetriebnahme • Laseroptische Ausrichtung • Wartungsvertrag

OPTIMIERUNG & BERATUNG bietet Dienstleistungen wie Messungen und Analysen, die unseren Kunden helfen Energie zu sparen, Betriebskosten zu senken und die Umwelt schonen. Unsere Vorschläge bieten eine solide Grundlage für Entscheidungen über Optimierungsmaßnahmen oder den Austausch auf energie­ effizientere Pumpen. • Grundfos Product Center • Energy Check • Pump Audit • Volumenstrom- & Druckmessung • Abwasservolumenstrommessung • Lager- & Maschinenzustandsanalyse • Schulung ÜBERWACHUNG & MOBILITÄT schließt Lösungen ein, die dem Kunden aktuelle und genaue Informationen über die Pumpenleistung sowie eine Früherkennung von möglichen Problemen und Möglichkeiten zur Optimierung und Verbesserung bieten. Dazu zählen Programme und Anwendungen zur Fernüberwachung und Fernwirktechnik online. • Grundfos GO • Grundfos Remote Management (GRM)

Unverbindliche Preisempfehlung Gültig ab 1. Januar 2017


Service-Dienstleistungen ​

I. Inbetriebnahmen​​​ Produktgruppe X1 Produkt-Nr.

CHF

Inbetriebnahme BM

98381323​​

575.30

Inbetriebnahme weitere BM

a.A.​​

Inbetriebnahme AP/SEG/S/SE Trockenaufstellung

98381326​​

Inbetriebnahme weitere AMD, AMG, AFG, SRP

a.A.​​

Inbetriebnahme weitere AP/SEG/S/SE

a.A.​​

Inbetriebnahme AP/SEG/S/SE Schacht

98377159​​

Inbetriebnahme weitere Pumpstation

a.A.​​

Inbetriebnahme Hebeanlage (Multilift)

98377171​​

Inbetriebnahme weitere Hebeanlage

a.A.​​

Inbetriebnahme NB/TP/Magna

98377173​​

Inbetriebnahme weitere NB/TP/Magna

a.A.​​

Inbetriebnahme NK/HS

98377175​​

Inbetriebnahme weitere NK/HS

a.A.​​

Inbetriebnahme CR

98377177​​

Inbetriebnahme weitere CR

a.A.​​

Inbetriebnahme MULTI-E DEA

98377179​​

Inbetriebnahme weitere MULTI-E DEA

a.A.​​

Inbetriebnahme MPC DEA

98377181​​

Inbetriebnahme weitere MPC DEA

a.A.​​

Inbetriebnahme SP

98377187​​

a.A. 499.60 a.A. a.A. 726.70 a.A. 632.10 a.A. 454.20 a.A. 744.90 a.A. 454.20 a.A. 662.70 a.A. 827.70 a.A. 575.30

Inbetriebnahme weitere SP

a.A.​​

a.A.

zusätzliche ungeplante Wartezeiten, außerordentliche Rüstzeiten, etc. (15 min.)

a.A.​​

a.A.

zusätzliche Anfahrtkosten (Fähren, Park- u. Weggebühren, etc.)

a.A.​​

a.A.

Laserausrichtung​​​ Produktgruppe X1 Produkt-Nr.

CHF

Laserausrichtung Normpumpe bis 11 kW, einsch. Fahrtkosten

98377100​​

575.30

Laserausrichtung Normpumpe 15-100 kW, , einsch. Fahrtkosten

98377135​​

603.80

Laserausrichtung Normpumpe über 100 kW, einsch. Fahrtkosten

98377156​​

631.10

zusätzliche ungeplante Wartezeiten, außerordentliche Rüstzeiten, etc. (15 min.)

a.A.​​

a.A.

zusätzliche Anfahrtkosten (Fähren, Park- u. Weggebühren, etc.)

a.A.​​

a.A.

II. Wartungen​ Achtung: Bei einmaliger Wartung Zuschlag 15%. Die unten stehenden Preise gelten für Wartungsverträge. ​ Produktgruppe X1 Produkt-Nr.

CHF

Wartung DEA Basic (onsite), einsch. Fahrtkosten

98377195​​

678.30

Wartung DEA Advanced

98377196​​

a.A.

Wartung Einzelpumpe TP/NB/CR/Basic, einsch. Fahrtkosten

98377198​​

486.60

Wartung Einzelpumpe TP/NB/CR Advanced

98377199​​

a.A.

Wartung Abwasser Schachteinbau Basic

98377201​​

818.40

Wartung Abwasser Trockenaufstellung Basic

98377202​​

707.80

Wartung Normpumpe Basic (onsite)

98377204​​

693.30

Wartung Normpumpe Advanced

98377205​​

a.A.

Wartung DEA Basic (Repair- & Analysis Center - bring in)

a.A.​​

a.A.

Wartung Normpumpe Basic (Repair- & Analysis Center - bring in)

a.A.​​

Wartung Multilift Basic

99999502​​

zusätzliche ungeplante Wartezeiten, außerordentliche Rüstzeiten, etc. (15 min.)

a.A.​​

a.A.

zusätzliche Anfahrtkosten (Fähren, Park- u. Weggebühren, etc.)

a.A.​​

a.A.

Unverbindliche Preisempfehlung Gültig für die Schweiz ab 1. Januar 2017

a.A. 486.60

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 23 – 1


Service-Dienstleistungen ​

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 23 – 2

III. Pump Audit und Analysen​​​ Produktgruppe X3 Produkt-Nr.

CHF

Energiecheck Basic

98377137​​

817.40

Energiecheck Advanced

98377138​​

1'634.80

Pump Audit (1 Tagesmessung)

98377139​​

1'813.90

weiteres Pump Audit (oder weitere Tage)

a.A.​​

a.A.

zusätzliche ungeplante Wartezeiten, außerordentliche Rüstzeiten, etc. (15 min.)

a.A.​​

a.A.

zusätzliche Anfahrtkosten (Fähren, Park- u. Weggebühren, etc.)

a.A.​​

a.A.

IV. Volumenstrom- und Druckmessungen​​​ Produktgruppe X3 Produkt-Nr.

CHF

Volumenstrom- / Druckmessung, einsch. Fahrtkosten

98377163​​

765.10

weitere Volumenstrom- / Druckmessung

98377164​​

360.50

V. Grundfos Remote Management (GRM)​​​ Produktgruppe X4 Produkt-Nr.

CHF

GRM mit Grundfos E- Product Basic

98377222​​

408.70

GRM erweitert mit Grundfos I/O Modul, Ergänzung zu Basic

98377223​​

163.50

GRM Lizenz für 1 Jahr (ohne SIM)

GRM01001​​

588.50

GRM Lizenz für 1 Jahr (mit SIM)

GRM02001​​

227.60

GRM Beratung

98377226​​

196.20

VI. Service-Schulungen (Praktiker schult Praktiker)​​​ Produktgruppe X3 Produkt-Nr.

CHF

Praktiker schulen Praktiker

a.A.​​

a.A.

Serviceschulung ohne Übernachtung (RAC Inhouse Training - Seminar 40-00-04))

98377241​​

Serviceschulung mit Übernachtung (RAC Inhouse Training - Seminar 40-00-04)

a.A.​​

a.A.

iSolutions MGE Motor und Grundfos GO (Seminar 40-00-05)

a.A.​​

a.A.

iSolutions Alpha 2/3 & Magna3 (Seminar 40-00-06)

a.A.​​

a.A.

294.60

VII. Kostenvoranschlag bei nicht durchgeführter Reparatur in den Reparaturzentren​​​ Produktgruppe X3 Produkt-Nr.

CHF

KVA- Gebühr 0- 5,5 kW, nicht ausgeführt

99999975​​

a.A.

KVA- Gebühr 5,5 kW- 11 kW, nicht ausgeführt

99999976​​

a.A.

KVA- Gebühr ab 11 kW, nicht ausgeführt

99999977​​

a.A.

VIII. Pumpenbestandsaufnahme durch Servicetechniker​​​ Produktgruppe X3 Produkt-Nr.

CHF

Pumpenbestandsaufnahme der install. Pumpenbasis

99999991​​

875.50

Austauschempfehlung für install. Pumpen

99999992​​

51.50

Unverbindliche Preisempfehlung Gültig für die Schweiz ab 1. Januar 2017


Produkt-Gruppen

Produkt-Gruppen

Die mit ● gekennzeichneten Produkte bilden keinen Standard für das elektronische Bestellwesen - z.B. EDIfact.

A

Nassläuferpumpen mit Verschraubungen

A0 A1 A2 A3 A4 A5 A8 A9

ALPHA3 ALPHA2 ALPHA1 MAGNA 3 Comfort / UPN UPS / UP / ALPHA Solar Small OEM Pumpen ungeregelt UPSO Small OEM Pumpen geregelt

C

Nassläuferpumpen mit Flanschanschluss

C1 C2 C3

E-Pumpen MAGNA3, MAGNA3 N, MAGNA3 D S-Pumpen UPS, UPSD Trinkwarmwasserzirkulationspumpen UPS B / N

D

Garten-, Schmutz-, Abwasserpumpen

D1 D2 D3 D4

MQ, JP, Hydrojet, RMQ, SBA, SCALA 2 UNILIFT, CONLIFT, LIFTAWAY, UNO-/DUOLIFT, SOLOLIFT2, MULTILIFT DP(-K), DP-AUTOAdapt, EF, EF-AUTOAdapt, DW(-K) Pumpstationen PS.R MCC/MDC-Schächte SEG, SEG-AUTOAdapt, SL1/SLV & SE/SEV (0,9 - 30 kW), S-Pumpen Rührwerke für kommunale Anwendungen, Strömungsbeschleuniger, Strahlreiniger, Belüfter, Rezirkulationspumpen Rührwerke für Agrar-/Biogasanwendungen Hochwasserschutz KPL, KWM Vaatho-Rührwerke Zubehör Abwasser Kommunal

D5 D6 D7 D8 D9 DZ

E

Trockenläuferpumpen

E1 E2

E-Pumpen TPE, TPED Standard TP, TPD

F

Industriepumpen

F1 F2 F3 F4 F5 F6 F8 FR

Kreiselpumpen CR/CRI/CRN 1, 3, 5, 10, 15, 20, CRT Kreiselpumpen CR/CRN 32, 45, 64, 90, 120, 150 Eintauchpumpen MTB, MTPO, SPK, MTH, MTR Kreiselpumpen CRE/CRNE 1, 3, 5, 10, 15, 20, 32, 45, 64, 90, 120, 150 Druckmodule BM, BMS, BMST, BMSX Membrandosierpumpen DME 60-940l/h Eintauchpumpen MTRE, SPKE Eintauchpumpen MTA, MTA-H

G

Unterwasserpumpen

G0 G1 G2

SQ, SQE, SQ/SQE Pack SP/SPN 1 bis 14, SP Geotherm SP/SPN 17 bis 215

G6

Wellmaster

Gewährleistungszeit ab Herstelldatum lt. Typenschild (Jahr)

2

2

● ●

2

1 2 3 4 5 6 7 8 9

● ● ● ●

● ●

● ● ● ● ● ● ● ●

2

2

2 ● ●

H

Druckerhöhungsanlagen

H1

Hydro Multi-E CRIE/CME

H2

Hydro MPC-E

H3

Hydro MPC-S

H4

HydroMono

2

11 12 13 14 15 17 18 19 20 22 23 A-1


Produkt-Gruppen

1 2 3 4 5 6 8 9 10 11 12 13 14 16 17 18 19 21 23 A-2

Produkt-Gruppen

Die mit ● gekennzeichneten Produkte bilden keinen Standard für das elektronische Bestellwesen - z.B. EDIfact.

I

Industriepumpen Baureihe CM

I1 I2 I3 I5 I6 I7

Kreiselpumpen CM-A 1, 3, 5, 10, 15, 25 Kreiselpumpen CM-I 1, 3, 5, 10, 15, 25 Kreiselpumpen CM-G 1, 3, 5, 10, 15, 25 Kreiselpumpen CME-A 1, 3, 5, 10, 15, 25 Kreiselpumpen CME-I 1, 3, 5, 10, 15, 25 Kreiselpumpen CME-G 1, 3, 5, 10, 15, 25

J

Steuer- und Regelgeräte

J1 J2 J3 J4

Control MPC, CIU, RPI DPI, Grundfos Direct Sensors CUE Grundfos GO

K

Feuerlöschsysteme

K1 K2 K3 K4 K5

VdS-zertifizierte Feuerlöschsysteme mit Elektro-Antrieb VdS-zertifizierte Feuerlöschsysteme mit Diesel-Antrieb FM/UL-zertifizierte Feuerlöschsysteme mit Elektro-Antrieb FM/UL-zertifizierte Feuerlöschsysteme mit Diesel-Antrieb Andere Feuerlöschsysteme

L

Norm- Blockpumpen

L1 L2 L3 L4 L7 LA LB LC LD

NK E -A NK -A NK E -SS NK -SS NK(G)(E), NB (G)(E) NB E -A NB -A NB E -SS NB -SS

N

Dosierpumpen

N1 N2 N3 N4 ND NZ

Membrandosierpumpen DDI 222 / DMX 221, 226 Kolbenmembrandosierpumpen DMH 25x / DMH 28x Membrandosierpumpen DDC / DDA Membrandosierpumpen DDE Dosierstationen Zubehör (Dosierpumpen/-stationen)

O

Desinfektionsgeräte

O1 O2 O3 OZ

Kleinchlorsysteme Oxiperm Pro, Selcoperm Großchlorsysteme Zubehör Desinfektionsgeräte

Gewährleistungszeit ab Herstelldatum laut Typenschild (Jahr)

● ● ● ● ● ●

● ●

2

2

● ● ● ● ●

● ● ● ● ● ● ● ● ●

● ● ● ● ● ●

● ● ● ●

2

2

2

2


Produkt-Gruppen

Produkt-Gruppen P

Messgeräte

P1 P2 P3 PZ

Conex DIS / Conex DIA / Conex DIP DIP (Aquavision), DIT (Photometer) Gaswarngeräte Gasdetect Zubehör Messgeräte

S

Schraubenspindelpumpen

S1 S2

Schraubenspindelpumpen MTS 20 –140 Schraubenspindelpumpen MTS 210–440

V

Kältemittelpumpe

V1

Kältemittelpumpe mit Spaltrohrmotor

X

Dienstleistungsprodukte

X1 X3 X4

Maintenance & Commissioning Analytics & Consulting Software

Z

Zubehör

Z1 ZE ZL ZK SA

Zubehör Ersatzteile Ersatzteile Kolbenpumpen Sub Factory Kits Zubehör Schraubenspindelpumpen

Die mit ● gekennzeichneten Produkte bilden keinen Standard für das elektronische Bestellwesen - z.B. EDIfact.

Gewährleistungszeit ab Herstelldatum laut Typenschild (Jahr)

● ● ● ●

● ●

● ● ●

2

2 2

1 2 3 4 5 6 7 8 9

● ●

11 12 13 14 15 17 18 19 20 22 23 A-3


Grundfos Bedingungen für Lieferungen und Leistungen GRUNDFOS PUMPEN AG („GRUNDFOS“) ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR GRUNDFOS-PRODUKTE (VERSION VOM 1. NOVEMBER 2016)

2 4 5 6 7 8 9 11

14 16 18 20 22 23 A–4

A. Allgemeines GRUNDFOS entwickelt, produziert und verkauft Pumpen, Pumpensysteme, Steuerungen und Ersatzteile inklusive Produkte, die von GRUNDFOS sowie deren Konzerngesellschaften unter anderen Marken vertrieben werden („GRUNDFOS-Produkte“). Erfüllungsort für die Lieferung von GRUNDFOS-Produkten ist in allen Fällen der jeweils aktuelle statutarische Sitz von GRUNDFOS in der Schweiz. GRUNDFOS liefert GRUNDFOS-Produkte gegenwärtig und zukünftig ausschliess-lich zu den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB Produkte“). Im Fall, dass im Zusammenhang mit GRUNDFOS-Produkten auch Servicedienstleistungen von GRUNDFOS erbracht werden, gelten für diese die GRUNDFOS-AGB Service­ dienstleistungen). Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers/Auftraggebers von GRUNDFOS („GRUNDFOS-Kunden“) oder abweichende Individualabreden zwischen GRUNDFOS-Kunden und GRUNDFOS sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind. Mit Bestellungen und der Erteilung von Aufträgen an GRUNDFOS anerkennen die GRUNDFOS-Kunden die AGB Produkte für alle Kauf- und Werklieferungsverträge mit GRUNDFOS vorbehaltlos an und bestätigen, von GRUNDFOS die AGB Produkte erhalten sowie Kenntnis davon zu haben, dass diese jederzeit auch über Internet unter www.grundfos.ch abrufbar sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB Produkte ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Von diesen AGB Produkte kann GRUNDFOS jederzeit fremdsprachige Übersetzungen anfertigen. Rechtlich massgebend bleibt allein die deutsche Fassung.

2.

3.

B. GRUNDFOS-Produkte 1. Angebot, Lieferung, Gefahrenübergang und Transport Bestellungen von GRUNDFOS-Kunden müssen für deren Verbindlichkeit von GRUNDFOS schriftlich bestätigt werden. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Bestellbestätigung von GRUNDFOS allein massgebend. Entspricht diese nicht der Bestellung des GRUNDFOS-Kunden muss dieser die Abweichung unverzüglich schriftlich rügen, ansonsten die Bestellbestätigung von GRUNDFOS vom GRUNDFOS-Kunden als genehmigt gilt. Technische Angaben und Beschrei-bungen des zu liefernden GRUNDFOS-Produkts in Prospekten und sonstigen drucktechnischen Erzeugnissen sind nur verbindlich, wenn im Zusammenhang mit Gewährleistungszusagen von GRUNDFOS ausdrücklich auf solche Bezug genommen wird. Lieferungen erfolgen ab GRUNDFOS-Werk (DAP Lieferadresse Schweiz Incoterms 2010), wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgehalten ist. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung der versandbereiten GRUNDFOS-Produkte im GRUNDFOS-Werk auf den GRUNDFOS-Kunden über, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgehalten ist. Vorbehalten bleiben Fälle des Untergangs und der Beschädigung im Falle einer Verzögerung des Versandes, welche aus-schliesslich von GRUNDFOS zu verantworten ist. Selbst- und Teillieferungen mit entsprechenden Teilrechnungen sind zulässig. Geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion, Form und Aus-gestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus techni-schen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität des zu liefernden GRUNDFOS-Produkts nicht beeinträchtigt werden. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand beim GRUNDFOSKunden eingetroffen oder vom GRUNDFOS-Kunden abgeholt worden ist, oder, falls die Auslieferung sich aus Gründen verzögert, welche der GRUNDFOS-Kunde zu vertreten hat, bei Mitteilung der Versandbereitschaft von GRUNDFOS an den GRUNDFOS-Kunden innerhalb der vereinbarten Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt, wenn GRUNDFOS die Auftragsbestätigung an den GRUNDFOS-Kunden versandt hat und der GRUNDFOS-Kunde diese nicht als fehlerhaft rügt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis dahin vom GRUNDFOSKunden zu erbringenden Vertragspflichten voraus. GRUNDFOS kann ohne Angabe von Gründen die Lieferfrist verlängern. Verhindern Ereignisse sowie deren Auswirkungen, welche ausserhalb des Einflussbereiches von GRUNDFOS liegen, die Erfüllung der Lieferpflicht, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung automatisch. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei Vorlieferanten von GRUNDFOS eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem GRUNDFOS-Kunden wenn möglich mitgeteilt. Ist dem GRUNDFOS-Kunden oder GRUNDFOS aufgrund der durch ein solches Hindernis ausserhalb des Einflussbereiches von GRUNDFOS eingetretenen Lieferverzögerung die Erfüllung einer Lieferung unzumutbar, steht jeder Partei ein Rücktrittsrecht zu, welches nach dem Wegfall des Hindernisses und vor der Lieferung schriftlich ausgeübt werden kann. Weitere Ansprüche des GRUNDFOS-Kunden gegenüber GRUNDFOS aufgrund von Lieferver­ zögerungen bestehen nicht und sind wegbedungen. Soweit die Verpackung nicht von GRUNDFOS bereitgestellt wird, trägt der GRUNDFOSKunde sämtliche Verpackungskosten. Sofern in der Bestellbestätigung nicht anders festgehalten, erfolgt der Versand auf Rechnung des GRUNDFOS-Kunden an die vom GRUNDFOSKunden angegebene Adresse. Zusätzliche Dienstleistungen wie z.B. die Ausstellung oder Bearbeitung von Exportpapieren, die Erfüllung von spezifischen Wünschen zur Verpackung oder Kennzeichnung, sowie Lagerhaltung werden dem GRUNDFOS-Kunden gesondert verrechnet. Besondere Wünsche betreffend Versand und Zusatzversicherung sind GRUNDFOS anlässlich der Bestellung schriftlich bekanntzugeben. Im Falle eines Express- oder Kurierversandes wird dem GRUNDFOS-Kunden zusätzlich zu den anfallenden ordentlichen Kosten eine pauschale Bearbeitungsgebühr gemäss jeweils gültiger GRUNDFOS-Preisliste verrechnet. Werden für den Versand der GRUNDFOS-Produkte Europaletten benötigt, werden diese dem GRUNDFOS-Kunden gemäss jeweils gültiger GRUNDFOS-Preisliste verrechnet, soweit der GRUNDFOS-Kunde bei der Anlieferung nicht im Tausch gleichwertige Europaletten an den Frachtführer übergibt und dies auf dem Lieferschein vermerkt wird. Erfolgt die Lieferung nicht an eine Adresse des GRUNDFOS-Kunden, wird dem GRUNDFOS-Kunden eine Streckenpauschale gemäss jeweils gültiger GRUNDFOS-Preisliste verrechnet. Der Transport von GRUNDFOS-Produkten erfolgt auf Rechnung und Gefahr des GRUNDFOSKunden. Die LSVA oder ähnliche Gebühren werden mit einem pauschalen Prozentsatz vom Warenwert an den GRUNDFOS-Kunden weiterverrechnet. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom GRUNDFOS-Kunden bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich schriftlich an den letzten Frachtführer zu richten.

4.

5.

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, versichert GRUNDFOS auf Kosten des GRUNDFOS-­ Kunden jeden Versand von GRUNDFOS-Produkten gegen Transportbeschädigungen. Wünscht der GRUNDFOS-Kunde ausdrücklich keine Versicherung gegen Transportschädigung, trägt er das Risiko des Transportschadens in jedem Falle selbst. Für die Leistung durch die Versicherung bei nachweislich eingetretenem Transportschaden ist die Beibringung folgender Unterlagen durch den GRUNDFOS-Kunden erforderlich: i) Tatbestandsaufnahme des Transportinstitutes (z.B. bahn - oder postamtliche Bescheinigung, Quittung des Spediteurs, etc.) und ii) der Originalfrachtbrief. Transportschäden sind GRUNDFOS unverzüglich nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu melden. GRUNDFOS behält sich vor, vom GRUNDFOSKunden die Rücksendung beschädigter GRUNDFOS-Produkte zu verlangen. Die Schadensregulierung erfolgt entweder durch Gutschrift des betreffenden Wertes oder durch Ersatzlieferung des beschädigten GRUNDFOS-Produkts. Preise für GRUNDFOS-Produkte Es gelten die in der Bestellbestätigung enthaltenen Preise. Vorbehalten bleiben einseitige Anpassungen durch GRUNDFOS seit Ausstellung der Bestellbestätigung um maximal 15% i) im Fall von Lieferfristen von mehr als 4 Monaten, ii) im Fall von fortlaufenden Rahmenlieferverträgen bei Änderungen von öffentlichen Abgaben (Zölle, Mehrwertsteuersätzen, etc.), iii) im Fall einer nicht voraussehbaren kurzfristigen Steigerung von Materialkosten, sowie iv) im Fall von Wechselkursschwankungen. Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge exkl. gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei der Bestellung von Kleinmengen (GRUNDFOS-Produkte und Ersatzteile) wird dem GRUNDFOS-Kunden eine Kleinauftragspauschale gemäss jeweils gültiger GRUNDFOS-Preisliste verrechnet. Eigentumsvorbehalt Die gelieferten GRUNDFOS-Produkte bleiben bis zu deren vollständigen Bezahlung durch den GRUNDFOS-Kunden Eigentum von GRUNDFOS. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von mit Eigentumsvorbehalt belasteten GRUNDFOS-Produkten mit anderen beweglichen und unbeweglichen Sachen steht GRUNDFOS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der nicht bezahlten GRUNDFOS-Produkte zu deren Handelswert zu. Erwirbt der GRUNDFOS-Kunde das alleinige Eigentum an der neuen beweglichen oder unbeweglichen Sache, überträgt er GRUNDFOS im Voraus das Miteigentum und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für GRUNDFOS. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden GRUNDFOS-Produkten ist nicht gestattet. Der GRUNDFOS-Kunde ist verpflichtet, GRUNDFOS über Zugriffe von Dritten auf oder über andere Beeinträchtigungen von unter Eigentumsvorbehalt stehenden GRUNDFOSProdukten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Die Weiterveräusserung von mit einem Eigentumsvorbehalt belasteten GRUNDFOS-Produkten ist GRUNDFOS-Kunden nur unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräusserung auf GRUNDFOS übergeht. Für diesen Fall tritt der GRUNDFOS-Kunde hiermit alle ihm aus der Weiterveräusserung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von GRUNDFOS gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden GRUNDFOS-Produkte und -Sachen mit verbauten oder verarbeiteten GRUNDFOS-Produkten, an welchen GRUNDFOS aufgrund dieser Ziffer Miteigentum zusteht, aktuell und zukünftig zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in der Höhe der offenen Forderungen von GRUNDFOS im Voraus an GRUNDFOS ab. GRUNDFOS nimmt die Abtretung an. Der GRUNDFOS-Kunde ist bis auf Widerruf von GRUNDFOS ermächtigt, die an GRUNDFOS abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräusserung für GRUNDFOS einzuziehen. Auf Verlangen von GRUNDFOS hat der GRUNDFOS-Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen GRUNDFOS mitzuteilen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen gegen die Schuldner erforderlichen Informationen zu geben, entsprechende Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Mit der vollständigen Bezahlung durch den GRUNDFOS-Kunden gehen das Eigentum an den mit Eigentumsvorbehalt belasteten GRUNDFOS-Produkten und -Sachen und die abgetretenen Forderungen aus Weiterveräusserungen ohne weiteres auf den GRUNDFOSKunden über. Rücksendung Bei jeder Rücksendung von GRUNDFOS-Produkten durch einen GRUNDFOS-Kunden muss GRUNDFOS eine Kopie der ursprünglichen Rechnung und des Lieferscheins übergeben sowie die Produktionscodes, die Artikelnummern, die Menge und der Rückgabegrund der retournierten GRUNDFOS-Produkte schriftlich mitgeteilt werden. Gestützt auf diese Informationen stellt GRUNDFOS dem GRUNDFOS-Kunden eine Rücknahmegenehmigung aus, die vom GRUNDFOS-Kunden der Rücksendung zwingend beizulegen ist. Fehlt die Rücknahmegenehmigung, wird die Annahme retournierter GRUNDFOS-Produkte von GRUNDFOS verweigert. Jedenfalls nicht zurückgenommen werden i) gelieferte Ersatzteile und Kleinmaterialien, ii) Pumpen, Anlagen und Systeme, die nicht lagermässig geführt werden, d.h. Sonderpumpen oder Pumpen, die auf Bestellung des GRUNDFOS-Kunden gefertigt worden sind, iii) GRUNDFOS-Produkte, die vor mehr als 60 Kalendertagen von GRUNDFOS geliefert worden sind, und iv) GRUNDFOS-Produkte, die nicht direkt von GRUNDFOS geliefert worden sind. Weiter können Rücksendungen von katalogmässig angebotenen GRUNDFOSProdukten von GRUNDFOS nur in fabrikneuem Zustand mit Originalverpackung inkl. sämtlichem Zubehör und sämtlicher Dokumentationen zurückgenommen werden. Die Transportkosten für Rücksendungen gehen jedenfalls zu Lasten des GRUNDFOS-Kunden. An GRUNDFOS retournierte GRUNDFOS-Produkte, die von GRUNDFOS nicht zurückgenommen werden können, werden während 4 Wochen nach erfolgter Rücksendung von GRUNDFOS zur Abholung durch den GRUNDFOS-Kunden aufbewahrt und danach ohne weiteres auf Kosten des GRUNDFOS-Kunden entsorgt oder weiterveräussert. Retournierte GRUNDFOS-Produkte werden vorbehältlich der Einhaltung der vorgehenden Bedingungen von GRUNDFOS nach Eingang innert angemessener Frist kontrolliert. Für die Rücknahme von mängelfreien GRUNDFOS-Produkten wird dem GRUNDFOS-Kunden eine Gutschrift abzüglich Kosten für Erstfracht, Kontrolle, Einlagerung, Administration, etc. ausgestellt. In Bezug auf die Höhe von Gutschriften für zurückgenommene GRUNDFOS-Produkte gelten grundsätzlich folgende Regeln: Erfolgt die Rücksendung innert 30 Kalendertagen nach Annahme der GRUNDFOS-Produkte, entspricht der Rücknah-mepreis dem Netto-Warenwert abzüglich 20%, und bei einer Rücksendung innert 60 Kalendertagen abzüglich 30%, jedenfalls aber abzüglich dem in der jeweils gülti-gen GRUNDFOS-Preisliste definierten Mindestbetrag. Kennzeichen und Software Eine Veränderung von GRUNDFOS-Produkten und deren Kennzeichnung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GRUNDFOS. Jedes von GRUNDFOS nicht schriftlich autorisierte Anbringen von Kennzeichen des GRUNDFOS-Kunden oder deren Kunden ist verboten und führt jedenfalls zur Verwirkung von bestehenden Gewährleistungsrechten gegenüber GRUNDFOS.


Grundfos Bedingungen für Lieferungen und Leistungen Soweit GRUNDFOS dem GRUNDFOS-Kunden im Zusammenhang mit GRUNDFOSProdukten Software oder softwarebasierte Applikationen überlässt, beschränkt sich die Berechtigung des GRUNDFOS-Kunden und dessen Kunden auf ein obligatorisches Nutzungsrecht gemäss entsprechender Original-Dokumentation von GRUNDFOS. Der GRUNDFOS-Kunde und dessen Kunden können daran keine Eigentumsrechte begründen und sind nicht befugt, diese zu verändern, in anderem Zusammenhang als mit den GRUNDFOS-Produkten zu gebrauchen oder Unterlizenzen zu vergeben. 6. Exportkontrolle und Sanktionen Die GRUNDFOS-Produkte und die zugehörigen Daten können unter die jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Vorschriften und Genehmigungen im Hinblick auf Exportkontrollen und Sanktionen fallen, insbesondere unter die EU-Verordnung (EG) Nr. 428/2009, die U.S. Export Administration Regulations und alle Rechtsvorschriften, welche die vorstehend genannten Regularien ersetzen und/oder ergänzen, sowie unter alle Anordnungen, welche gestützt auf die vorstehend genannten Regularien erlassen worden sind („Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften“). Der GRUNDFOS-Kunde ist verpflichtet, solche Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten. Dazu gehört insbesondere, i) dass der GRUNDFOS-Kunde GRUNDFOSProdukte und die zugehörigen Daten nicht unter Verletzung der Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften benutzt, verkauft, ausführt, wiederausführt, überträgt, umleitet, vertreibt, entsorgt, offenlegt oder sonst damit handelt, und auch dafür Sorge trägt, dass seine Unterauftragnehmer dies ebenfalls nicht tun. Dazu gehört insbesondere, dass der GRUNDFOS-Kunde weder direkt noch indirekt GRUNDFOS-Produkte und zugehörige Daten i) an Gesellschaften, Organisationen, Unternehmen oder Einzelpersonen wie in den Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften bezeichnet, und ii) ohne erforderliche Ausfuhrgenehmigungen oder andere behördlichen Genehmigungen zunächst eingeholt und die nach den Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften erforderlichen Formalitäten erledigt zu haben, liefern wird. GRUNDFOS wird den GRUNDFOS-Kunden insbesondere über die betreffende Export Control Classification Number (ECCN) informieren, wenn die GRUNDFOSProdukte und zugehörigen Daten in der jeweils gültigen Anlage 1 zur EU-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt sind. Andere ECCN-Daten werden von GRUNDFOS nicht bereitgestellt und sämtliche gegenteiligen Bestimmungen in den Einkaufsbedingungen des GRUNDFOS-Kunden ausdrücklich abgelehnt. GRUNDFOS übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für eine Wiederausfuhr von GRUNDFOS-Produkten. Falls eine Ware für die Wiederausfuhr in ein Land bestimmt ist, welches gemäss den Exportkontroll- und Sanktions­vorschriften mit Sanktionen belegt ist, ist der Käufer verpflichtet, bei GRUNDFOS eine spezielle Klassifizierung für diese Länder zu beantragen. Dieser Antrag ist per Email an GWS-Exportcontrol@grundfos.com mit Bezugnahme auf die dafür von GRUNDFOS speziell bereitgestellten Warennummern zu stellen. GRUNDFOS-Produkte werden weltweit hergestellt. Falls die GRUNDFOS-Produkte in den USA hergestellt werden (dies geht aus dem speziellen Typenschild hervor), finden in Bezug auf die Wiederausfuhr die US-Vorschriften Anwendung. Der GRUNDFOS-Kunde ist dafür verantwortlich, dass jede Wiederausfuhr diesen Vorschriften entspricht. Der GRUNDFOS-Kunde wird sich angemessen bemühen, um Endnutzer, Endverwendung und andere Unterlagen, Bescheinigungen und von GRUNDFOS verlangte Informationen zu erhalten sowie diese GRUNDFOS rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit GRUNDFOS Anträge bei den zuständigen Behörden in Zusammenhang mit der Ausfuhr und/oder dem Verkauf der GRUNDFOS-Produkte und der zugehörigen Daten an den GRUNDFOS-Kunden unterstützen kann. Falls GRUNDFOS von den Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften selbst betroffen ist, kann GRUNDFOS eine bestimmte Bestellung kündigen oder die Lieferung für eine unbestimmte Zeit aufschieben. Falls GRUNDFOS aufgrund von Exportkontroll- und Sanktionsgründen einen bestimmten Auftrag kündigt oder eine Lieferung aufschiebt, haftet GRUNDFOS nicht für etwaige Kosten, Schäden, Strafen etc. des GRUNDFOS-Kunden. 7. Mängelhaftung Der GRUNDFOS-Kunde muss die GRUNDFOS-Produkte nach Erhalt unverzüglich prüfen. Beanstandungen wegen offensichtlicher oder bei ordentlicher unverzüglicher Prüfung erkennbarer Mängel können von GRUNDFOS nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach Empfang der GRUNDFOS-Produkte schriftlich geltend gemacht werden; versteckte Mängel sind innerhalb von 8 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Mängelhaftung für GRUNDFOS-Produkte beträgt jedenfalls 24 Monate ab Ablieferung an den GRUNDFOS-Kunden. Diese Verjährungsfrist wird durch den Austausch von mängelbehafteten GRUNDFOS-Produkten oder Teilen davon und/oder durch die Erbringung von Reparatur- oder Instandsetzungsdienstleistungen zur Herstellung der geschuldeten Mängelfreiheit des GRUNDFOS-Produkts weder unterbrochen, noch verlängert. Die Haftung von GRUNDFOS für mangelhafte GRUNDFOS-Produkte gilt in jedem Fall nur für Mängel, die nachweislich infolge eines vor oder bei Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers, auftreten, und nur bei GRUNDFOS-Produkten, bei welchen eine Installation durch einen durch den schweizerisch-liechtensteinischen Gebäudetechnikverband (suissetec) zertifizierten oder durch GRUNDFOS anerkannten Fachmann nachgewiesen werden kann. Für Schäden, Mängel und Ausfälle, die i) auf eine nicht wie im vorgenannten Sinn fachmännisch vorgenommene Montage, ii) auf Handlungen des Frachtführers oder des GRUNDFOSKunden oder durch nicht autorisierte Abänderungen, oder iii) durch natürlichen Verschleiss oder Abnutzung entstanden sind, sind alle Gewährleistungsansprüche des GRUNDFOSKunden gegenüber GRUNDFOS von vornherein wegbedungen. Auf Aufforderung von GRUNDFOS hin hat der GRUNDFOS-Kunde im Sinne dieser Ziffer mängelbehaftete GRUNDFOS-Produkte zurückzusenden. Bei berechtigten Ansprüchen aus Mängelhaftung werden die Mängel von GRUNDFOS beseitigt oder mängelfreie GRUNDFOS-Produkte an den GRUNDFOS-Kunden geliefert. Die Entscheidung über einen Austausch obliegt ausschliesslich GRUNDFOS. Im Rahmen der Erfüllung von Mängelhaftungsansprüchen übernimmt GRUNDFOS die Kosten der Mängelbeseitigung am GRUNDFOS-Produkt oder des Ersatzprodukts einschliesslich des Versandes, nicht aber die Kosten des Ausbaus der mangelhaften GRUNDFOS-Produkte und des Einbaus der mangelfreien Ersatzprodukte (diese gelten als Folgeschäden, für welche jede Gewährleistung von vornherein ausgeschlossen wird). Soweit sich die Versandkosten dadurch erhöhen, dass das GRUNDFOS-Produkt vom GRUNDFOS-Kunden oder dessen Kunden ins Ausland geliefert worden ist, geht die Differenz zu Lasten des GRUNDFOS-Kunden. Lässt GRUNDFOS eine angesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung absichtlich oder grobfahrlässig verstreichen, ist die Mängelbeseitigung nicht möglich oder wird diese

von GRUNDFOS abgelehnt, kann der GRUNDFOS-Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor und ist die Ware für den Käufer ohne Nachteil benutzbar, steht ihm lediglich das Recht zur Preisminderung zu. Kommt es anlässlich der Mängelbeseitigung zu einer Ersatzlieferung oder macht der GRUNDFOS-Kunde von seinem Recht auf Vertragsrücktritt Gebrauch, hat er das mangelhafte GRUNDFOS-Produkt an GRUNDFOS zurückzugeben und GRUNDFOS Ersatz für die aus der Benutzung des mängelbehafteten GRUNDFOS-Produkts gezogenen Vorteile zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes dieser Benützung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. Vorbehalten bleiben von dieser Ziffer abweichende zwingende gesetzliche Bestimmungen zur Mängelhaftung von GRUNDFOS. C. Diverses 8. Daten und Datenschutz GRUNDFOS erhält vom GRUNDFOS-Kunden alle für die Lieferung von GRUNDFOS-Produkten benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Der GRUNDFOS-Kunde willigt ein, dass diese Daten zu diesem Zweck von GRUNDFOS im In- und Ausland gespeichert und bearbeitet werden dürfen. GRUNDFOS sichert dem GRUNDFOS-Kunden zu, dass diese Daten jederzeit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit gehandhabt werden. Im Hinblick auf Druckerhöhungsanlagen der Typenreihe Grundfos Hydro MPC weisen wir besonders darauf hin, dass es sich dabei um IOT (Internet-of-Things / Internet der Dinge)fähige Systeme handelt, die Daten wie Betriebsstunden, Druck und ausgelöste Alarme auf eine internetgestützte, grafisch dargestellte Datenbank übertragen können. Im aktivierten Zustand verbindet sich das System automatisch mit dem Internet und sendet solche Daten TLS-(Transportschichtsicherheit)verschlüsselt an GRUNDFOS, wozu der Kunde seine Einwilligung gibt. Um die sich daraus ergebenden Vorteile vollständig nutzen zu können, hat der Kunde bzw. Nutzer den sich aus dem Bedienfeld ergebenden Anweisungen zu folgen. Falls der Kunde bzw. Nutzer nicht mit der Datenübertragung einverstanden ist, hat er die automatisierte Datenübertragung über das Bedienfeld zu deaktivieren. 9. Zahlungsbedingungen Rechnungen von GRUNDFOS sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, wenn in der Bestellbestätigung oder der Rechnung nichts anderes festgehalten ist. Der Tag des Ablaufs dieser Zahlungsfrist gilt als Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR, und der GRUNDFOS-Kunde gerät automatisch in Verzug. In diesem Fall belastet GRUNDFOS Verzugszinsen von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, durch den Zahlungsverzug entstandenen Schadens durch GRUNDFOS gegenüber dem Kunden bleibt vorbehalten. Bestehen während der Zahlungsfrist Anzeichen, dass der GRUNDFOS-Kunde Rechnungen nicht fristgerecht bezahlen wird, werden ausstehende Rechnungsbeträge durch schriftliche Anzeige von GRUNDFOS sofort zur Zahlung fällig. Ausstehende Lieferungen können in diesem Fall von GRUNDFOS ohne Rechtsfolge zurückgehalten werden. 10. Haftungsbegrenzung Schadenersatzansprüche von GRUNDFOS-Kunden gegenüber GRUNDFOS (ausserhalb der Mängelhaftung für gelieferte GRUNDFOS-Produkte) für Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn und andere indirekte Schäden bestehen nur, wenn diese Schäden von GRUNDFOS vorsätzlich und grobfahrlässig verursacht worden sind. Die Haftung für direkte Schäden an GRUNDFOS-Produkten, die Mängelhaftungsansprüche des GRUNDFOS-Kunden begründen, ist jedenfalls auf den konkret in Frage stehenden Wert des GRUNDFOS-Produkts gemäss Kauf- oder Werklieferungsvertrag limitiert. Vorbehalten bleiben anders lautende zwingende gesetzliche, insbesondere produkthaftpflichtgesetzliche, Bestimmungen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Hilfspersonen von GRUNDFOS. 11. Verrechnungsausschluss Der GRUNDFOS-Kunde darf Forderungen von GRUNDFOS nur mit ausdrücklicher Zustimmung von GRUNDFOS mit Forderungen gegenüber GRUNDFOS zur Verrechnung bringen. Im zulässigen Verrechnungsfall sind für die entsprechenden Leistungen gegenseitig jedenfalls mehrwertsteuerkonforme Rechnungen auszustellen. 12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Sämtliche zwischen GRUNDFOS und dem GRUNDFOS-Kunden aktuell oder zukünftig bestehenden Geschäftsbeziehungen unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (Wiener Kaufrecht). Dies gilt auch dann, wenn Leistungen aus diesem Vertrag von GRUNDFOS oder dem GRUNDFOS-Kunden im Ausland zu erbringen sind. Soweit zwischen GRUNDFOS und dem GRUNDFOS-Kunden die Anwendung von Incoterms gültig vereinbart wird, gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit aktuellen oder zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen GRUNDFOS und GRUNDFOSKunden ist der Ort des jeweils aktuellen statutarischen Schweizer Sitzes von GRUNDFOS.

(Fällanden, 1. November 2016)

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Grundfos Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

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Grundfos Pumpen AG („GRUNDFOS“) Allgemeine Geschäftsbedingungen für GRUNDFOS-Servicedienstleistungen (Version vom 1. November 2016) A.

Allgemeines

GRUNDFOS erbringt Servicedienstleistungen („GRUNDFOS-Servicedienstleistungen“) für Pumpen, Pumpensysteme, Steuerungen und Ersatzteile inklusive Produkte, die von GRUNDFOS sowie deren Konzerngesellschaften unter anderen Marken vertrieben werden („GRUNDFOS-Produkte“). Erfüllungsort für die Erbringung von GRUNDFOS-Servicedienstleistungen ist in allen Fällen der jeweils aktuelle statutarische Sitz von GRUNDFOS in der Schweiz. GRUNDFOS erbringt GRUNDFOS-Servicedienstleistungen für GRUNDFOS-Produkte gegenwärtig und zukünftig ausschliesslich zu den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB Servicedienstleistungen“). Im Fall, dass im Zusammenhang mit GRUNDFOS-Servicedienstleistungen GRUNDFOS-Produkte verkauft werden, gelten ergänzend zu den AGB Servicedienstleistungen die GRUNDFOS-AGB Produkte). Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers von GRUNDFOS („GRUNDFOS-Kunden“) oder abweichende Individualabreden zwischen GRUNDFOS-Kunden und GRUNDFOS sind nur dann gültig, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind. Mit Bestellungen und der Erteilung von Aufträgen an GRUNDFOS anerkennen die GRUNDFOS-Kunden die AGB Servicedienstleistungen für alle Serviceverträge mit GRUNDFOS vorbehaltlos an und bestätigen, von GRUNDFOS die AGB Servicedienstleistungen erhalten sowie Kenntnis davon zu haben, dass diese jederzeit auch über Internet unter www.grundfos.ch abrufbar sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB Servicedienstleistungen ungültig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Von diesen AGB Servicedienstleistungen kann GRUNDFOS jederzeit fremdsprachige Übersetzungen anfertigen. Rechtlich massgebend bleibt allein die deutsche Fassung. B. GRUNDFOS-Servicedienstleistungen 1. Definitionen Bei GRUNDFOS-Servicedienstleistungen handelt es sich i) um Reparatur-, Instandsetzungs- und Installationsdienstleistungen inkl. Optimierungen für GRUNDFOS-Produkte (nachfolgend „Reparatur- und Installationsdienstleistungen“) oder ii) um Wartungen, Inspektionen, Bewertungen, Prüfungen und Beratungen (nachfolgend „Beratungsdienstleistungen“). 2. Preise für GRUNDFOS-Servicedienstleistungen Für GRUNDFOS-Servicedienstleistungen gelten die Preise gemäss aktueller GRUNDFOS Service-Preisliste. Reise-, Materialkosten und allfällige Unterbringungskosten werden nach den in der aktuellen GRUNDFOS Service-Preisliste angegebenen Preisen gesondert in Rechnung gestellt. Alle Preise der GRUNDFOS Service-Preisliste verstehen sich als Nettobeträge, d.h. exkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Vergütungen für Arbeiten, die außerhalb der in Ziffer 5 Absatz 1 genannten üblichen Arbeitszeiten beginnen und enden, werden mit dem Faktor 1.5, Arbeiten an Sonn- Feiertagen oder zwischen 22:00 und 06:00 Uhr mit dem Faktor 2.0 in Rechnung gestellt. 3. Einlieferung von defekten GRUNDFOS-Produkten Werden für die Erbringung von GRUNDFOS-Servicedienstleistungen Unterwasser-, Schmutzwasser-, Chemie- oder Pharmapumpen an GRUNDFOS geliefert, hat der GRUNDFOSKunde eine schriftliche Unbedenklichkeitsbescheinigung abzugeben, wonach die zu reparierenden bzw. instandzustellenden GRUNDFOS-Produkte entweder mit keinerlei gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung gekommen oder fachgerecht gereinigt worden sind. Sollte diese Bescheinigung einer Rücksendung nicht beiliegen, erbringt GRUNDFOS keine GRUNDFOS-Servicedienstleistungen. In diesem Fall mahnt GRUNDFOS innerhalb von 5 Arbeitstagen den GRUNDFOS-Kunden und verlangt die Nachreichung der Unbedenklichkeitserklärung. Sollte der GRUNDFOS-Kunde darauf nicht innerhalb von 14 Kalendertagen eine Unbedenklichkeitserklärung nachreichen, werden dem GRUNDFOS-Kunden bis zum Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung für zugesandte GRUNDFOS-Produkte Lagerkosten berechnet. 4. Beizug von Hilfspersonen GRUNDFOS ist berechtigt, für die Erfüllung von GRUNDFOS-Servicedienstleistungen jederzeit Hilfspersonen beizuziehen oder die Erfüllung an Service-Partner auszulagern. Die Auswahl von Hilfspersonen und Service-Partnern obliegt ausschliesslich GRUNDFOS. 5. Grundsätzliches zur Erbringung von GRUNDFOS-Servicedienstleistungen GRUNDFOS-Servicedienstleistungen werden werktags montags bis donnerstags von 07:30 - 17:00, freitags bis 16:00 Uhr, entweder in der Werkstatt von GRUNDFOS oder vor Ort beim GRUNDFOS-Kunden erbracht. Der Zugang zum GRUNDFOS-Produkt beim GRUNDFOS-Kunden muss hindernisfrei sein, was in der alleinigen Verantwortung des GRUNDFOS-Kunden liegt. Im Preis für die GRUNDFOS-Servicedienstleistung inbegriffen ist eine maximale Wartezeit von 15 Minuten für die Herstellung des hindernisfreien Zugangs. Weitere Wartezei-ten und sämtliche zusätzlichen Aufwendungen, um fachgerecht am GRUNDFOS-Produkt GRUNDFOS-Servicedienstleistungen erbringen zu können, sind nicht Gegenstand des Angebotes und werden dem GRUNDFOS-Kunden zusätzlich nach Aufwand verrechnet. Sollte der Standort der GRUNDFOS-Produkte beim GRUNDFOS-Kunden nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Arbeitssicherheit entsprechen, muss GRUNDFOS die Erbringung von GRUNDFOSServicedienstleistungen ablehnen. In diesem Fall werden alle von GRUNDFOS bis zu dieser Ablehnung erbrachten Tätigkeiten dem GRUNDFOS-Kunden verrechnet. Mit dem Auftrag für GRUNDFOS-Servicedienstleistungen vor Ort beim GRUNDFOS-Kunden wird eine Anfahrt über die Fahrtstrecke zum Standort des GRUNDFOS-Produkts beim GRUNDFOS-Kunden verrechnet. Der Kilometerpreis ergibt sich als Kostensatz für zurückgelegte Kilometer in Verbindung mit der Fahrtzeit gemäss aktueller GRUNDFOS-Preisliste für GRUNDFOS-Servicedienstleistungen. Sollten GRUNDFOS-Servicedienstleistungen nur von zwei oder mehr Personen erbracht werden können, ist dies GRUNDFOS vom GRUNDFOS-Kunden anlässlich der Auftragserteilung mitzuteilen. Sollte diese Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen, werden die dadurch GRUNDFOS entstehenden Mehrkosten in Rechnung gestellt. Müssen aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen bei Service-Dienstleistungen vor Ort mindestens

zwei Personen anwesend sein, ist es dem GRUNDFOS-Kunden freigestellt, die zweite Person selbst beistellen. Ohne entsprechende Mitteilung an GRUNDFOS werden solche Service-Dienstleistungen automatisch von zwei GRUNDFOS-Personen ausgeführt und von GRUNDFOS entsprechend verrechnet. Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von GRUNDFOS-Servicedienstleistungen Termine angegeben, gelten diese immer als Richtwerte und sind unverbindlich. Schadenersatzansprüche seitens des GRUNDFOS-Kunden gegenüber GRUNDFOS infolge NichtEinhaltung dieser Termine sind ausgeschlossen. Eine GRUNDFOS-Servicedienstleistung wird durch Unterschrift des GRUNDFOS-Kunden oder durch den vom GRUNDFOS-Kunden bestimmten Leistungsempfänger als erbracht bestätigt und abgenommen. 6. Besonderheiten für Reparatur- und Installationsdienstleistungen Wird GRUNDFOS vom GRUNDFOS-Kunden für Reparaturdienstleistungen beauftragt oder erfolgen solche im Rahmen der von GRUNDFOS übernommenen Mängelhaftung für GRUNDFOS-Produkte, schuldet GRUNDFOS dem GRUNDFOS-Kunden die erfolgreiche Beseitigung des Defekts oder Mangels. Im Falle von Installationsdienstleistungen schuldet GRUNDFOS dem GRUNDFOS-Kunden eine mängelfreie Installation. Sofern dazu in den AGB Servicedienstleistungen nichts anderes geregelt ist, gelten in Ergänzung der AGB Servicedienstleistungen die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertrags in Art. 363 ff. OR. Im Fall eines Auftrags für die Erbringung von Reparaturdienstleistungen geht GRUNDFOS davon aus, dass der Auftraggeber Eigentümer des GRUNDFOS-Produkts ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist GRUNDFOS bei der Auftragserteilung darüber zu informieren. An GRUNDFOS-Produkten, die GRUNDFOS zur Reparatur übergeben werden, hat GRUNDFOS bis zur vollständigen Bezahlung der Reparaturkosten ein Retentionsrecht. Im Fall eines Reparaturauftrags entscheidet ausschliesslich GRUNDFOS darüber, ob das GRUNDFOS-Produkt repariert werden kann oder ausgetauscht werden muss. Kann ein GRUNDFOS-Produkt nicht mehr repariert werden, erstellt GRUNDFOS dem GRUNDFOSKunden ein Angebot für den Austausch des GRUNDFOS-Produkts, es sei denn, GRUNDFOS obliege die Erstellung der Mängelfreiheit aufgrund einer Mängelhaftung für GRUNDFOSProdukte. An GRUNDFOS gesandte, nicht reparierbare GRUNDFOS-Produkte, werden 4 Wochen nach erfolgtem Austauschangebot zur Abholung aufbewahrt und danach ohne weiteres auf Kosten des GRUNDFOS-Kunden entsorgt. Mängelbehaftete Reparaturen oder Installationen sind GRUNDFOS vom GRUNDFOSKunden innerhalb von 14 Kalendertagen nach erfolgter Abnahme der Reparatur- oder Installationsdienstleistung schriftlich anzuzeigen. Sofern der angezeigte Mangel auf die Reparatur- oder Installationsdienstleistung zurückzuführen ist, und GRUNDFOS diesen zu vertreten hat, wird GRUNDFOS die Reparatur- oder Installationsdienstleistung nachbessern, sofern der angezeigte Mangel erheblich ist. Der GRUNDFOS-Kunde unterstützt GRUNDFOS bei der Nachbesserung nach besten Kräften und stellt insbesondere alle verfügbaren Dokumente, Fehlerprotokolle und sonstigen Unterlagen zur Verfügung, die zur Fehleranalyse und -behebung von GRUNDFOS benötigt werden. Für die Nachbesserung räumt der GRUNDFOS-Kunde GRUNDFOS eine angemessene Nachfrist ein. Sollte bei der Nachbesserung festgestellt werden, dass der angezeigte Mangel nicht auf die Reparatur oder Installationsdienstleistung zurückzuführen oder nicht von GRUNDFOS zu vertreten ist, werden die mit der Nachbesserung zusammenhängenden Aufwendungen dem GRUNDFOS-Kunden verrechnet. Scheitert eine Nachbesserung auch nach einem zweiten Versuch oder können ohne unverhältnismässig hohe Kosten keine weiteren Nachbesserungen vorgenommen werden (der Entscheid darüber obliegt allein GRUNDFOS), kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung der Entschädigung für die Reparatur- oder Installationsdienstleistungen verlangen. Bei geringfügigen Fehlern ist das Nachbesserungs- oder Preisreduktionsrecht ausgeschlossen. Dies gilt ebenso, wenn der GRUNDFOS-Kunde den angezeigten Mangel bereits bei der Abnahme der Reparatur- oder Installationsdienstleistung hätte anzeigen können. Die Ansprüche des GRUNDFOS-Kunden wegen mangelhaften Reparatur- oder Installationsdienstleistungen verjähren jedenfalls mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme der Reparaturdienstleistung durch den GRUNDFOS-Kunden. Gleiches gilt für Produktteile, die anlässlich der Reparatur- oder Installationsdienstleistung in das GRUNDFOS-Produkt eingebaut worden sind. 7. Besonderheiten für Beratungsdienstleistungen Bei Beratungsdienstleistungen schuldet GRUNDFOS dem GRUNDFOS-Kunden lediglich die Erbringung der Leistung und nicht einen bestimmten Erfolg. Sofern dazu in den AGB Servicedienstleistungen nichts anderes geregelt ist, gelten in Ergänzung der AGB Serviceleistung die gesetzlichen Bestimmungen des Auftrags in Art. 394 ff. OR. Werden GRUNDFOS-Produkte zur Prüfung an GRUNDFOS eingeliefert, erstellt GRUNDFOS im Falle festgestellter Mängel dem GRUNDFOS-Kunden ein Angebot für Reparaturdienst­ leistungen, es sei denn, GRUNDFOS obliege die Erstellung der Mängelfreiheit aufgrund einer Mängelhaftung für GRUNDFOS-Produkte oder erfolg-ten Reparaturdienstleistungen. Sollte der Kunde innerhalb von 14 Kalendertagen auf das Angebot von GRUNDFOS nicht reagieren, werden dem GRUNDFOS-Kunden bis zur Klärung des Angebots Lagerkosten berechnet. Bei Nichtannahme des Angebotes sendet GRUNDFOS die Ware in demontiertem Zustand und nicht versichert zurück. GRUNDFOS behält sich das Recht vor, die GRUNDFOSProdukte bis zur Begleichung allfällig aufgelaufener Lagerkosten zurückzubehalten C. Diverses 8. Daten und Datenschutz GRUNDFOS erhält vom GRUNDFOS-Kunden alle für die Erbringung von GRUNDFOSDienstleistungen benötigten Unterlagen, Informationen und Daten. Der GRUNDFOSKunde willigt ein, dass diese Daten zu diesem Zweck von GRUNDFOS im In- und Ausland gespeichert und bearbeitet werden dürfen. GRUNDFOS sichert dem GRUNDFOS-Kunden zu, dass diese Daten jederzeit den anwendbaren gesetz-lichen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit gehandhabt werden. 9. Zahlungsbedingungen Rechnungen von GRUNDFOS sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, wenn in der Auftragsbestätigung oder der Rechnung nichts anderes festgehalten ist. Der Tag des Ablaufs dieser Zahlungsfrist gilt als Verfalltag i.S.v. Art. 102 Abs. 2 OR, und der GRUNDFOS-Kunde gerät automatisch in Verzug. In diesem Fall belastet GRUNDFOS Verzugszinsen von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden, durch den Zahlungsverzug entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.


Grundfos Bedingungen für Lieferungen und Leistungen Bestehen während der Zahlungsfrist Anzeichen, dass der GRUNDFOS-Kunde Rechnungen nicht fristgerecht bezahlen wird, werden ausstehende Rechnungsbeträge durch schriftliche Anzeige von GRUNDFOS sofort zur Zahlung fällig. Die ausstehende Erbringung von GRUNDFOS-Servicedienstleistungen können in diesem Fall von GRUNDFOS ohne Rechtsfolge zurückgehalten oder die Erbringung von GRUNDFOS-Servicedienstleistungen von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden. 10. Haftungsbegrenzung Schadenersatzansprüche von GRUNDFOS-Kunden gegenüber GRUNDFOS (ausserhalb der Mängelhaftung für gelieferte GRUNDFOS-Produkte und von GRUNDFOS erbrachten Reparaturdienstleistungen) für Mangelfolgeschäden, entgangener Gewinn und andere indirekte Schäden bestehen nur, wenn diese Schäden von GRUNDFOS vorsätzlich und grobfahrlässig verursacht worden sind. Die Haftung für direkte Schäden ist jedenfalls auf den konkret in Frage stehenden Wert der GRUNDFOS-Servicedienstleistung limitiert. Vorbehalten bleiben anders lautende zwingende gesetzliche, insbesondere produkthaftpflichtgesetzliche, Bestimmungen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Organe und Hilfspersonen von GRUNDFOS. 11. Verrechnungsausschluss Der GRUNDFOS-Kunde darf Forderungen von GRUNDFOS nur mit ausdrücklicher Zustimmung von GRUNDFOS mit Forderungen gegenüber GRUNDFOS zur Verrechnung bringen. Im zulässigen Verrechnungsfall sind für die entsprechenden Leistungen gegenseitig jedenfalls mehrwertsteuerkonforme Rechnungen auszustellen. 12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Sämtliche zwischen GRUNDFOS und dem GRUNDFOS-Kunden aktuell oder zukünftig bestehenden Geschäftsbeziehungen unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (Wiener Kaufrecht). Dies gilt auch dann, wenn Leistungen aus diesem Vertrag von GRUNDFOS oder dem GRUNDFOS-Kunden im Ausland zu erbringen sind. Soweit zwischen GRUNDFOS und dem GRUNDFOS-Kunden die Anwendung von Incoterms gültig vereinbart wird, gelten die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit aktuellen oder zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen GRUNDFOS und GRUNDFOSKunden ist der Ort des jeweils aktuellen statutarischen Schweizer Sitzes von GRUNDFOS.

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(Fällanden, 1. November 2016)

Handlingspauschalen Zuschlagsart

Auftagswert in CHF

Frachtkosten

Zuschlag in CHF

bis 800.00

20,00

bis 3‘000.00

30,00

bis 6‘000.00

40,00

bis 10‘000.00

50,00

bis 25‘000.00

60,00

bis 50‘000.00

75,00

bis 100‘000.00

125,00

ab 100‘000.00 LSVA

Zuschlagsart Kleinmengenzuschlag* Streckengeschäft

175,00 1,8% vom Auftragsnettowert

Auftagswert in CHF

Zuschlag in CHF

Ersatzteile

< 250.00

25,00

Pumpen

< 800.00

45,00

Lieferungen, die nicht an die Adresse des Auftraggebers gehen

< 2‘500.00

60,00

* ausgenommen elektronische Aufträge (EDI, EXTRANET)

Zuschlagsart Expresskosten

Auftagswert in CHF Lieferungen (gebietsabhängig), innerhalb von 1 - 2 Werktagen im Laufe des Tages

unter 30 kg ab 30 kg

Zuschlag in CHF

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60,00 auf Anfrage

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Überall für Sie da mit einer flächendeckenden Verkaufs- und Serviceorganisation Deutschland GRUNDFOS GMBH Schlüterstraße 33 . D-40699 Erkrath Tel. +49 211 929 690 infoservice@grundfos.com www.grundfos.de

Österreich GRUNDFOS Pumpen Vertrieb Ges.m.b.H. Grundfosstraße 2 . A-5082 Grödig Tel. +43 6246 883 0 info-austria@grundfos.com www.grundfos.at

Schweiz GRUNDFOS Pumpen AG Bruggacherstrasse 10 . CH-8117 Fällanden Tel. +41 44 806 81 11 Av. des Boveresses 52 . CH-1010 Lausanne Tel. +41 21 653 49 36 www.grundfos.ch

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Mit GO Remote wird Ihr Smartphone oder Tablet zur Pumpensteuerung, mit der Sie Nutzungsprofile und Inbetriebnahmeprotokolle erstellen können. Außerdem haben Sie Zugriff auf alle technischen Spezifikationen zu dem gekoppelten Produkt.

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Für die Gebäudetechnik. Pumpenauslegung und -austauschinformationen auf dem Smartphone nutzen. Zusätzlich bietet die Anwendung wertvolle Tools für die tägliche Arbeit.

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