Immobilienkauftipps - Sichere und sichere Kapitalinvestitionen im Immobiliensektor

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IMMOBILIENKAUFTIPPS RATGEBER ZUM HAUSKAUF

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Der Notarvertrag beim Hauskauf: Aufgaben des Notars Kurz vor dem Abschluss eines Immobilienkaufes steht der Notar bzw. die Unterzeichnung des Kaufvertrages beim Notar. Sie suchen einen Immobiliengutachter? www.der-Hausinspektor.de Der Kaufvertrag ist vor einem Notar notariell zu beurkunden. Der Notar ist dabei gegenüber

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Verkäufer und Käufer zur Neutralität verpflichtet. Vor Unterzeichnung des Vertrages empfiehlt es sich, folgende Punkte zu beachten.

1. Prüfung des Kaufvertrages

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Der Entwurf des Kaufvertrages sollte Ihnen in der Regel 2 bis 4 Tage vor der Vertragsunterzeichnung vorliegen, so dass Sie die Möglichkeit haben, diesen Vertrag zu prüfen oder prüfen zu lassen ( evtl. durch einen Rechtsanwalt, was aber mit Kosten verbunden ist ). Lesen Sie den Vertrag gut durch, streichen Sie Fragen und Erklärungswünsche sowie Änderungspunkte an. Bei Verständnisschwierigkeiten oder offenen Fragen können Sie sich auch mit dem Notar in Verbindung setzten, um diese vor der Beurkundung zu klären. Evtl. Fragen können auch bei der Beurkundung besprochen werden.

2. Auf folgende Vertragspunkte sind zu achten Richtige Angabe der Vertragsparteien Kaufpreishöhe Angabe des Liefer – und Zahlungsdatums Eintragungen in Abteilung 2 und 3 des Grundbuches Eintagungen im Baulastenverzeichnis Versteigerungsvermerk Hinweise auf Belastungen und Kontaminationen(Altlasten) auf dem Boden des Grundstückes Vorsicht, wer Hinweise auf Kontaminationen gibt, hat vielleicht etwas zu verbergen! PDF created w ith the PDFmyURL web to PDF API!


Lassen Sie sich die Höhe der im Grundbuch eingetragenen Belastungen mitteilen. Diese eingetragenen Belastungen brauchen nicht mit den tatsächlichen, der finanzierenden Bank zurückzuzahlenden Darlehensbeträgen übereinstimmen. Aufmerksamkeit ist geboten, wenn die zurückzuzahlenden Beträge höher als der Kaufpreis sind. In diesem Fall ist es unbedingt nötig, dass mit der Bank abgeklärt wird, ob dennoch die Löschungsbewilligungen für die Grundschulden erteilt werden. Bei Eigentumswohnungen ist häufig die Zustimmung des Verwalter im Grundbuch erforderlich. Diese kann jedoch nur in Ausnahmefällen versagt werden.

Tipp 1: Sollte der Verkäufer von einem Betreuer vertreten werden, wird der Kaufvertrag von einem Gericht nachgenehmigt. Es ist durchaus möglich, dass diese Nachgenehmigung von einem Gericht versagt wird. Auch bei Versagen der Nachgenehmigung trägt der Käufer in der Regel die Kosten der Beurkundung. Vereinbaren Sie mit dem Verkäufer ( Betreuer ), dass die Notarkosten, bei Versagen der Genehmigung der Verkäufer übernimmt.

Tipp 2: Einen Blick vor der Beurkundung in das Grundbuch kann sich u.U. lohnen. Bei welcher Bank hat der Verkäufer eingetragene Grundschulden? Sollte der Verkäufer die Grundschulden bei der gleichen Bank haben, kann der Käufer diese eingetragenen Grundpfandrechte übernehmen (es werden jedoch nicht die Kredite übernommen). Dies spart erhebliche Kosten beim Grundbuchamt. Denn für die Eintragung und die Löschung der Grundpfandrechte verlangt das Grundbuchamt Gebühren, die sich nach der Höhe der einzutragenden Grundschulden richtet. Wird die Grundschuld im Grundbuch belassen, entfallen für den Käufer die Kosten der Eintragung und für den Verkäufer die Kosten der Löschung.

Tipp 3: In Norddeutschland war bis zum 31.12.1998 die Kaufpreisabwicklung über ein Notaranderkonto üblich. Seit Anfang 1999 ist dies nicht mehr notwendig. Die PDF created w ith the PDFmyURL web to PDF API!


Vertragsabwicklung Zug um Zug, wie es seit jeher in Süddeutschland verwendet wird, ist genauso sicher und hat dabei noch Vorteile. Die Kosten sind für den Erwerber günstiger. Die Hebegebühren beim Notar entfallen. Dies spart ca. 0,2-0,4% der Kosten. Der Verkäufer hat den Vorteil, dass er sofort bei der Übergabe sein Geld bekommt und nicht erst bei der Eintragung des Käufers ins Grundbuch. Das hat oft bis zu 8 Wochen gedauert. Erst dann konnte der Notar an den Verkäufer den Kaufpreis auszahlen.

Tipp 4: Sollten mehrere Einrichtungsgegenstände im Kaufpreis enthalten sein, sind diese alle im Kaufvertrag aufzuführen. So gibt bei der Übergabe keine Probleme.

3. Welche Aufgaben hat eigentlich der Notar Die Aufgaben des Notars sind in der Bundesnotarordnung beschrieben. Danach sind Notare „unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes“. Der Notar übt also – wie Behörden, z.B. Gerichte oder die Stadtverwaltung – ein öffentliches Amt aus. Andererseits ist der Notar jedoch selbständig. Er ist bei keiner Stelle angestellt und in seiner Amtsausübung nur an die Gesetze gebunden. Notarinnen und Notare sind in erster Linie mit Beglaubigungen und Beurkundungen befaßt. Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar die Echtheit einer Unterschrift, daß also eine Unterschrift von einer bestimmten Person stammt. Dadurch kann sich der Rechtsverkehr darauf verlassen, daß die genannte Person die entsprechende Urkunde tatsächlich unterschrieben hat und die Unterschrift nicht gefälscht ist. Bei der Beglaubigung unterschreibt der Klient die Urkunde in der Gegenwart des Notars oder bestätigt dem Notar, daß er die Urkunde vorher unterschrieben hat. Eine Beglaubigung ist erforderlich bei Registeranmeldungen, z.B. im Grundbuch, im Handelsregister oder im Vereinsregister. Eine Beurkundung verlangt das Gesetz bei bestimmten Verträgen von besonderer Bedeutung. Zweck der Beurkundung ist, daß die Beteiligten sich über die rechtliche Bedeutung des Geschäfts im klaren sind und daß sie keine übereilte Entscheidung treffen. PDF created w ith the PDFmyURL web to PDF API!


Bei einer Beurkundung muß die gesamte Urkunde allen Beteiligten in der Gegenwart des Notars vorgelesen werden. Dadurch ist sichergestellt, daß die Beteiligten wissen, was sie unterschreiben, und daß sie die Gelegenheit haben, dem Notar konkret Fragen zum Inhalt der Urkunde zu stellen. Eine Beurkundung ist erforderlich z.B. bei Kaufverträgen über Grundstücke, Häuser und Wohnungen, bei Ehe- und Erbverträgen oder bei der Gründung einer GmbH. Weiter kann der Notar auch Abschriften oder Fotokopien beglaubigen Bescheinigungen über die Vertretung von Gesellschaften ausstellen, eidesstattliche Versicherungen abnehmen und Wertpapiere oder Geld – dies nur auf einem Anderkonto – verwahren. Ein Anderkonto ist ein Konto des Notars bei einer Bank, auf dem Geld verwahrt wird, das nicht dem Notar selbst gehört, sondern das er für Klienten verwahrt. Dadurch ist sichergestellt, daß das Geld getrennt von dem übrigen Geld des Notars aufbewahrt wird. Der Notar ist unparteiisch und neutral. Bei einem Vertrag darf er nicht zugunsten der einen oder anderen Seite Partei ergreifen, sondern muß ausgewogene Vorschläge machen. Wenn der Notar einen Vertrag entwirft, muß er die Interessen aller Vertragsparteien angemessen berücksichtigen. Wenn die Parteien sich über einen Punkt nicht einig sind, darf und muß er erklären, wie man diesen Punkt regeln kann. Er darf auch Lösungsvorschläge machen, darf dabei aber über seine Rolle als Vermittler nicht hinausgehen. Zum Notar geht man also zum Beispiel, um einen Vertrag beurkunden zu lassen. Wenn Sie später gegen ihren Vertragspartner rechtlich vorgehen wollen, z.B. weil dieser nicht zahlt, müssen Sie die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Freie Notarwahl Ein Notar wird für einen bestimmten Amtsbezirk ernannt. Er muß sein Büro dort einrichten und darf nur im Ausnahmefall außerhalb dieses Bezirkes tätig werden. Diese Beschränkung gilt aber nur für den Notar, nicht für seine Klienten: Jeder Klient darf zu dem Notar seines Vertrauens gehen, auch wenn dieser an einem PDF created w ith the PDFmyURL web to PDF API!


anderen Ort wohnt als der Klient. So kann z.B. ein Münchner auch in Solingen ein Testament bei einem Notar errichten, oder ein Grundstück, das in Solingen liegt, kann auch bei einem Berliner Notar verkauft werden – und zwar auch dann, wenn Käufer und Verkäufer ebenfalls in Solingen wohnen. Der Solinger Notar darf jedoch nicht nach Berlin fahren, um dort den Grundstückskaufvertrag über das in Solingen oder anderswo belegene Grundstück zu beurkunden. Wenn Ihr Grundstücksmakler einen bestimmten Notar vorschlägt, so können sie ebensogut einen anderen Notar vorschlagen. Es gibt auch keinen Grundsatz dahingehend, daß immer der Käufer oder immer der Verkäufer bestimmt, bei welchem Notar der Vertrag abgeschlossen werden soll. Die Parteien müssen sich eben auf einen Notar einigen. Einen „Hausnotar“ gibt es dabei grundsätzlich nicht. Jeder Notar muß bei jedem Vertrag neutral sein und die Interessen aller Beteiligten wahren. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn die eine Partei schon häufiger bei dem Notar war.

Dienstaufsicht über die Notare Die Aufsicht über die Notare ist Aufgabe des Landgerichtspräsidenten. Für mich ist also der Präsident des Landgerichts zu Wuppertal zuständig. Es gibt – normalerweise alle vier Jahre – mehrtägige Prüfungen, bei denen Richter und Kostenbeamte des Landgerichts die Geschäfte des Notars prüfen, und zwar auch im Hinblick auf den Inhalt der Urkunden oder bezüglich der korrekten Erhebung der gesetzlich festgeschriebenen Kosten. Stellt der Revisor fest, daß der Notar im Einzelfall eine zu geringe Gebühr erhoben hat, ist eine neue Rechnung zu schreiben. Sind im Einzelfall zu hohe Gebühren gefordert worden, sind diese selbstverständlich entsprechend zu erstatten. Fragen zum Immobilienkauf? Immobilienforum

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