Landkreismagazin 2011 12 08 Ausgabe 22

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is Landkr Magazin Das Magazin mit den amtlichen Mitteilungen des Landkreises Fürth

08.12. 2011 Ausgabe 22

Aktuell

Fröhliche Weihnachten! Noch kein passendes Geschenk? Wir haben Tipps mit regionalem Bezug! [Seite 4/5]

In dieser Ausgabe: Weder spießig, noch kleinkariert: Der neue katholische Dekan André Hermany [Seite 14]

LeistungsFähig. LebensFroh.

Die Christkinder aus dem Landkreis besuchten den Landrat

Der neue Fahrplan: Die wichtigsten Änderungen und Ver­ besserungen im Überblick [Seite 21/22]

Noch mehr Musical: Burgfestspiele ­Cadolzburg führen jetzt jedes Jahr ein Stück auf [Seite 23/24]

www.landkreis-fuerth.de


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8. Dezember 2011

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Frohe Weihnachten und ein gutes neuesJahr!

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Nächste Ausgabe erscheint am: 29.12.2011 Anzeigeschluss: 16.12.2011

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Ein frohes gesegnetes Weihnachtsfest

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Landkreismagazin 22.2011

Liebe Mit bürgerinnen und Mit bürger, das Jahr 2011 neigt sich seinem Ende zu. Wenn uns in diesen Tagen eini­ ge Augenblicke der Ruhe geschenkt werden, dann schauen wir zurück auf Vergangenes und blicken auf das, was kommen könnte. Es war ein Jahr, das vor allem von den Krisen in den Staaten dieser Welt geprägt war.

aller Zeiten. Und: So viele Menschen wie nie zuvor wohnen in unserem Landkreis. Die Zuwachszahlen sind für mich der beste Beweis dafür, wie fami­ lienfreundlich unser Landkreis ist. Das Motto „Landkreis Fürth - Leistungs­ fähig. Lebensfroh.” ist alles andere als eine Worthülse!

Zuerst denkt aber wohl jeder von uns über sein privates Leben nach. Wenn in der Familie und im Beruf alles glücklich gelaufen ist, werden Zufriedenheit und Dankbarkeit Ihre Stimmung erhellen. Ich hoffe, dass viele von Ihnen mit einem solchen Gefühl ins neue Jahr gehen.

Die Energiewende ist dabei eine der Entscheidungen von 2011, die unser Land spürbar verändern. Der Landkreis Fürth ist in Mittelfranken ein Eckpfeiler dieser Neuausrichtung. 2011 wurden neue Bürgerwindräder in Betrieb ge­ nommen und ein großer Solarpark in Aber nicht jedem ging es gut. Schick­ Langenzenn. salsschläge und Enttäuschungen im Alle Maßnahmen in unserem Landkreis privaten Bereich oder Misserfolge im haben dazu beigetragen, die Lebens­ Beruf drücken das Gemüt und lassen qualität zu verbessern und den Stand­ es nur schwer zu, diese Zeit genießen ort zu stärken. Und auf diesem Weg zu können. Für Sie hoffe ich, dass Ih­ werden wir 2012 weiter voranschreiten. nen 2012 ein neuer Anfang glückt, Ihre Kommune heißt Gemeinschaft. Sie Bemühungen vom Erfolg begleitet sind funktioniert am besten, wenn sich und Ihre Wünsche in Erfüllung gehen. viele daran beteiligen, ihre Gemeinde Zugleich dürfen wir nie den Blick auf das Positive verlieren. So freut es mich sehr, dass wir mit vielen Partnern wie­ der zahlreiche Projekte vor Ort realisie­ ren konnten. Im Landkreis Fürth haben wir die niedrigste Arbeitslosenquote

Ich wünsche Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest, erholsame und be­ sinnliche Stunden mit den Menschen, die Ihnen am nächsten stehen.

oder Stadt für die Bewohnerinnen und Bewohner attraktiv zu machen, bezie­ hungsweise zu halten. Deshalb bin ich sehr froh, dass es bei uns viele Men­ schen gibt, die sich für das Gemein­ Matthias Dießl Landrat des Landkreises Fürth wesen oder für andere einsetzen.

Aktuell

Ein himmlischer Empfang: Christkinder und Engel im Landratsamt Zirndorf - Der Landkreis Fürth gilt als der Weihnachtsmarkt-Landkreis in der Region. Über 20 Advents- und Weihnachtsmärkte locken alljährlich im November und Dezember. Eine schöne Tradition sind dabei die Christkinder und Engel, die die Märk­ te eröffnen oder besuchen. Zehn dieser himmlischen Darstellerinnen hat Landrat Matthias Dießl im Foyer des Landratsamtes Zirndorf empfangen, um sich bei ihnen für dieses Engagement zu bedanken.

den Märkten in unserem Landkreis ein ganz besonderes Flair”, sagte der Landrat.

In Begleitung von Kreisrätin Andrea Barz, die den Empfang organisiert hatte, statteten folgende Christkinder und Engel dem Landrat einen Besuch ab: Joy De Castro (Zirndorf), Alexand­ ra Moser (Oberasbach), Selina Weiland (Veitsbronn), Jessica Salzer (Wilherms­ dorf), Sarah Behringer (Langenzenn), Selina Horn und Antonia Karl (beide Wilhermsdorf), Katharina Weghorn „Sie halten damit eine wunderschö­ (Langenzenn), Jana und Maike Plevka ne Tradition aufrecht und verleihen (Langenzenn).

Noch bis kurz vor Weihnachten locken jedes Wochenende Märkte in den Kom­ munen des Landkreises. Eine Übersicht gibt es auf der Homepage des Land­ kreises Fürth unter www.landkreisfuerth.de. „So lade ich alle ein, zu uns zu kommen und die Weihnachtszeit mit Bratwürsten, Glühwein oder Plätzchen zu genießen. Die Weihnachts- und Ad­ ventsmärkte werden mit sehr viel Liebe gestaltet. Die Veranstalter freuen sich auf Ihren Besuch”, so Matthias Dießl.

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Tipp

Geschenkideen aus dem Landkreis Fürth Landkreis Fürth - Sie suchen noch ein passendes Weihnachtsgeschenk - mit regionalem Bezug? Der Weihnachtsmann hat uns einige Ideen „Made im Landkreis Fürth“ verraten.

Mit dem Entdeckerpass 2012 zur Landesgartenschau Der EntdeckerPass, das ist die offizielle Freizeitkarte der Metropolregion Nürn­ berg und aller in ihr vereinigten Städ­ te, Landkreise und Gemeinden. Mit ihr können Einheimische und Gäste große und kleine Top-Freizeiteinrichtungen in der Region ein Kalenderjahr lang jeweils einmal kostenfrei oder deutlich ­ermäßigt nutzen. Mehr als 120 Einzelleistungen namhafter Partner sind derzeit im Ent­ deckerPass enthalten. Das Angebot ist noch interessanter geworden, neu dabei sind unter anderem die Wallensteinfestspiele in Altdorf, die Landesgartenschau Bamberg oder auch die Kletterwälder Weiherhof in Hersbruck und Oxenkopf in Bischofsgrün. So beliebte Ziele wie die Ca­ dolzburg, das Veitsbad in Veitsbronn, der Tiergarten Nürnberg sowie die Thermen Obernsees, Hersbruck und Staffelstein nehmen weiterhin teil. Wie Sie den Pass erwerben können, erfahren Sie im Internet unter www.entdeckerpass.com. Mundart für den guten Zweck Mit einer literarischen und künstlerischen Hommage an Franken hat der ­Lions Club Cadolzburg ein ideales Weihnachts­ geschenk herausgebracht, mit dem Sie auch noch eine „gute Tat“ verbinden können: Der Reinerlös des Buches „Wie dähamm“ - Frän­ kische Liebeserklärung in Wort und Bild” geht an die „Helfer vor Ort“ in Cadolzburg für die Anschaffung eines neuen Einsatz­ fahrzeugs. Der bekannte Mundartdichter Fritz Stiegler hat seinen fränkischen Landsleuten ganz genau „aufs Maul g’schaut“ und gibt in 30 Gedichten auf 84 Seiten einen Einblick in die Eigen­ heiten des fränkischen Lebens. Theo Steinbrenner, der renom­ mierte unterfränkische Maler und Bildhauer hat diese Texte lie­ bevoll mit vielen Cadolzburger Motiven und weiteren fränkischen Szenen illustriert. Die beiliegende Hörbuch-CD zum Nachhören und Mitlesen erleichtert vor allem den nicht-fränkischen Lesern die Lektüre. Das Buch inklusive Hörbuch-CD ist im Buchhandel, im Fotostudio Peter von Beyer in Cadolzburg oder über den Lions Club Cadolzburg (www.lionsclub-cadolzburg.de oder per E-Mail unter mail@martin-rolf.de) erhältlich. ISBN 978-3-922167-02-0.

Zirndorf Gutschein Der Zirndorf Gutschein gilt für 60 Zirndorfer Partne­ runternehmen - von der Gaststätte bis zum Beklei­ dungsgeschäft. Auf diese Weise kann der Beschenkte selbst entscheiden, ob er mit seinem Gutschein Essen gehen, sich bei der Kosmetikerin verwöhnen lassen oder das lang ersehnte Lieblingsbuch kaufen möchte. Tourist Information Zirndorf, Marktplatz 1, 0513 Zirndorf, Tel. 0911/ 6004799

Geschenkkörbe mit leckerem Inhalt aus dem Landkreis Die Regionalinitiative „Gutes aus dem Fürther Land” hat in diesem Jahr eine Direktvermarkterbroschüre herausgebracht, in der Sie viele Hofläden und Direktvermarkter aus dem Landkreis finden. Die Betriebe stellen für Sie gerne Geschenkkörbe zusammen - oder verschenken Sie einen „GUT”schein! Die Broschü­ re mit allen Adressen erhalten Sie kostenlos im Landratsamt oder blättern Sie online (GoogleSuchbegriff „Gutes aus dem Fürther Land”).


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Schöne Kalender aus Cadolzburg Der Cadolzburger Verlag ars vivendi hat ein umfangreiches Programm an Kalendern viele davon sind sogar preisgekrönt. Da­runter „Poesie der Blumen“, „Lesen 2011“ oder auch „Italienische Caffé-Bars“. www.arsvivendi.com

Logo - der Landkreis Der Landkreis Fürth bietet verschiedene Werbe­ artikel mit dem einprägsamen Landkreislogo. Da­ runter Tassen, Regenschirme, eine Radwanderkarte und Taschen. Aber auch einige Bücher können beim Landkreis erworben werden, beispielsweise „Be­ sonderLand“, die „Fürther Geschichtsblätter“ sowie „Stätten jüdischen Lebens im Landkreis Fürth“. Info-Telefon (0911) 9773 - 1001

Geheimnis

Ein Zuhause für Pflanzen Mit der Marke Lechuza Pflanzen hat Playmobil-Chef Horst Brandstätter einen wei­ teren Erfolg gelandet. In Zusammenarbeit mit kom­ petenten Instituten wurde das Erd-BewässerungsSystem für Kübelpflanzen konzipiert. Die gesamte Linie wird im Werk in Dietenhofen produziert. Im Lechuza-Werksver­ kauf in Zirndorf (neben FunPark) gibt es tolle Pflanzideen zum Weihnachtsfest. Übrigens: Auf der Fachhandelsmesse „Garten- und Zoo event“ wurden die neuen Balkonkastenhalter zum Mes­ se-Champion des Jahres im Bereich „Garten“ ge­ wählt. Das

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„Die weiße Witwe 2012“ & „Die drei Musketiere“ Im kommenden Jahr wird das Erfolgsmusical „Die weiße Witwe“ von den Burgfestspielen Cadolzburg erneut aufgeführt. Die Karten gibt es ab so­ fort. Die Vorverkaufsstellen finden Sie im Internet unter www.cadolz­ burger-burgfestspiele.de. Die Spieltage 2012: 6.7.2012, 7.7.2012, 8.7.2012, 13.7.2012, 14.7.2012 und 15.7.2012. Das fränkische Musical wird natürlich wieder vor der unvergleich­ lichen Kulisse der Cadolzburg dargeboten. Aber auch die Klosterhofspiele Langenzenn haben 2012 einen Leckerbissen im Programm: „Die drei Musketiere“ nach Alexandre Dumas. Ein Theaterspektakel, bearbeitet und für die Bühne eingerichtet von Frank Landua. Wer kennt Sie nicht, die Geschichte des jungen Gascogner d‘Artagnan, der sich aufmacht um Musketier zu werden.Lassen auch Sie sich fesseln, vom Wahlspruch der Musketiere in einem Theaterspektakel voller großer Emotionen: „Alle für einen, ei­ ner für alle“. Und für die Kinder bringen die Klostermäuse das Stück „Urmel aus dem Eis” auf die Bühne. Die Vorverkaufstellen finden Sie im Internet unter www.klosterhofspiele.de

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Aktuell

Fotoausstellung „Mutig gegen Landraub!“ Zirndorf - Über den Landraub in Argentinien informiert eine Ausstellung im Landratsamt Zirndorf. Vom 28. November bis 23. Dezember 2011 wird im Foyer der Behörde auf acht Stellwänden das Projekt „Mutig gegen Landraub!“ der Aktion „Brot für die Welt“ präsentiert. Die Ureinwohner im Gran Chaco, einer fruchtbaren Region im Norden Argenti­ niens, haben ein verbrieftes Recht auf ihren angestammten Lebensraum, der ihnen seit Jahrtausenden Nahrung in Fülle geboten hat. Doch dieser zugesi­ cherte Lebensraum wird immer mehr zerstört. Ohne Rücksicht auf beste­ hende Gesetze holzen Großgrundbe­ sitzer die zahlreichenn Wälder ab. Die wertvollen Hölzer werden exportiert, der Rest wird verbrannt. Auf den frei gewordenen Flächen legen sie riesige Plantagen an, auf denen sie Monokul­ turen von Soja, Zuckerrohr und anderen Exportpflanzen anbauen.

Bilder stimmen nachdenklich Die Produkte gehen als Tierfutter oder als Energieträger nach China - aber auch nach Europa. Die Indigenen ver­ lieren ihre natürliche Lebensgrundlage und sind vom Hunger bedroht.

chael in Fürth stattgefunden. „Wir un­ terstützen diese Aktion gerne. Zugleich lade ich alle Bürgerinnen und Bürger ein, diese Ausstellung, aber auch die weiteren Aktionen in der Region zu be­ suchen“, sagt Matthias Dießl. So gibt es am 17. Dezember 2011 ab 19 Uhr ein „Obwohl Argentinien weit weg von Benefizkonzert zu Gunsten der „Brot uns ist, so betrifft uns dieses Thema für die Welt“-Aktion in der Fürther St. also doch direkt“, verdeutlicht Landrat Michael Kirche. Matthias Dießl. Die Ausstellung solle zum Nachdenken anregen und auf eine Problematik aufmerksam machen, die vor allem Indigene und Kleinbauern im Süden unserer Erde bedrohe. Die Bilder, die in Zirndorf zu sehen sind, geben Zeugnis vom Kampf gegen den Land­ raub. Benefizkonzert Die Ausstellung in Zirndorf ist Teil des Schwerpunktthemas der 53. Aktion „Brot für die Welt“. Es lautet in die­ sem Jahr „Land zum Leben - Grund zur Hoffnung“. Die bayernweite Eröffnung hat am 27. November 2011 in St. Mi­

Schulen

Vorlesetag an Realschule Langenzenn und Vorlesen wecken. In Langenzenn funktionierte das wunderbar. Neben den Lehrkräften fungierten auch eini­ ge Prominente als Vorleser - darunter Landrat Matthias Dießl und Bürger­ meister Jürgen Habel. Bundesweit be­ teiligen sich über 11.000 Vorleserinnen und Vorleser an den Aktionen rund um den Bundesweiten Vorlesetag – mehr als jemals zuvor. Matthias Dießl dankte Schulleiterin Angelika Roth für die Or­ ganisation und Umsetzungdes Aktions­ tages an der Realschule in Langenzenn.

Landrat Matthias Dießl liest vor

Langenzenn - Ganz still war es an einem Novembertag im Schulhaus der Realschule Langenzenn. Zuhören war gefragt: Zum achten Mal fand der Bun­ desweite Vorlesetag der Stiftung Le­ sen e. V. statt. Dieser Vorlesetag sollte erneut die Begeisterung für das Lesen Gespannt hörten die Realschüler auch ihrer Schulleiterin Angelika Roth zu

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Familie

Wunsch- und Wahlrecht bei der Kindertagesbetreuung gestärkt Landkreis Fürth - Ein weiterer Pluspunkt für Familien: Der Landkreis Fürth und zwölf seiner Gemeinden haben ein aktualisiertes Gastkinderabkommen geschlossen. Es ersetzt das bisherige Gastkinderabkommen für Kindergartenkinder aus dem Jahr 2007 und soll in Ergänzung zu geltendem Gesetz und Rechtsprechung das elterliche Wunsch- und Wahlrecht bei der Kindertagesbetreuung stärken. Eltern müssen demnach einen Kin­ derbetreuungsplatz nicht zwingend in ihrer Wohnortgemeinde nehmen, sondern können einen solchen auch beispielsweise in der Nachbargemeinde auswählen. Kinder aus der Standort­ gemeinde der Einrichtung haben al­

tungen. So werden die Träger der Kin­ dertageseinrichtungen zukünftig nur noch mit den Wohnsitzgemeinden der betreuten Gastkinder abrechnen, nicht mehr mit den Standortgemeinden der Kindertageseinrichtungen, die bislang die Betriebskostenzuschüsse für Gast­ kinder gemäß der inzwischen überhol­ Das Abkommen gilt seit dem 24. Okto­ ten landkreisweiten Vereinbarung über­ ber 2011 für alle Eltern von Kindern im nommen haben. Alter von 0 bis 13 Jahren und ermög­ „Der Standortfaktor Familienfreund­ licht innerhalb der Landkreisgrenzen in lichkeit konnte damit weiter verbessert den meisten Fällen die freie Wahl der werden“, freut sich Landrat Matthias passenden Betreuungseinrichtung un­ Dießl. Unterzeichnet haben die Ver­ abhängig von gesetzlichen Ausnahmen. einbarung die Gemeinden Cadolzburg, Im Vergleich zum vorherigen Abkom­ Großhabersdorf, Langenzenn, Oberas­ men erleichtert es zudem die Verwal­ bach, Obermichelbach, Puschendorf, tungsabläufe zwischen den Gemeinden Roßtal, Seukendorf, Stein, Tuchenbach, und Trägern der Kindertageseinrich­ Veitsbronn und Zirndorf. lerdings Vorrang bei der Belegung der vorhandenen Betreuungsplätze. Eltern, die nicht in der Gemeinde wohnen, in der sich die gewünschte Betreuungs­ einrichtung befindet, können zudem jedes Jahr erst nach dem Stichtag 30. April eine Zusage auf dann noch freie Plätze erhalten.

Landratsamt wegen Personalversammlung am Nachmittag des 14. Dezember 2011 geschlossen Am Mittwoch,14. Dezember 2011, nachmittags, findet die alljährliche Personal­ versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes statt. Die Dienststellen in Fürth und Zirndorf bleiben an diesem Tag ab 12 Uhr ge­ schlossen. Das Landratsamt Fürth ist im genannten Zeitraum ausnahmsweise auch telefonisch nicht zu erreichen. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger, dies bei der Planung ihrer Termine im Landratsamt Fürth und Zirndorf zu be­ rücksichtigen. Vielen Dank

Wohnraumberatung im Landkreis: Schönes Zuhause auch im Alter Möglichst lange in den eigenen vier Wänden wohnen - die Wohnraumberater des Landkreises Fürth helfen gerne dabei. Oft haben kleine Anpassungen einen großen Einfluss auf Wohnkomfort und Lebensqualität, zum Beispiel. die Höhe der Arbeitsflächen oder der Einbau einer bodengleichen Dusche. Unabhängige Berater geben Ihnen wertvolle Tipps für ein sicheres und zukunftsorientiertes Zuhause. Kontakt: wohnraumberatung@lra-fue.bayern.de Telefon (09 11) 97 73 10 34

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Amtsblatt 22.2011 Herausgeber: Landkreis Fürth Für den Inhalt verantwortlich: Landrat Matthias Dießl Im Pinderpark 2 90513 Zirndorf Telefon (09 11) 97 73-0 Fax (09 11) 97 73-1014

Amtliche Mitteilungen des Landkreises Fürth

Nr. 22 vom 8. Dezember 2011 5 U-Bahn-Verlängerung nach Stein 155 Landratsamt Fürth Sitzungen der Kreisgremien in der Amtsperiode 2008 - 2014; hier: Sitzung des Kreistages 156 Landratsamt Fürth Vollzug des Bundesimmissionsschutzge­ setzes (BImSchG); Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer An­ lage zum Bedrucken und Kaschieren von Kunststoff-Folien mit lösemittelbasierten Druckfarben durch die Firma Rolf Bayer, Vacuumverpackung GmbH, Veitsbronn 157 Landratsamt Fürth Taxitarifordnung 158 Zweckverband Sing- und Musikschule südlicher Landkreis Fürth Satzung zur 1. Änderung der Gebühren­ satzung zur Satzung für die Sing- und Musikschule südlicher Landkreis Fürth vom 17.11.2011 159 Stadt Oberasbach Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); hier: Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 11/1 „Feuerwehrhaus – Rehdorf“ 160 Stadt Oberasbach 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 93/1 „Meißener Straße“; hier: Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung 161 Stadt Oberasbach Friedhofs- und Bestattungssatzung 162 Stadt Oberasbach Friedhofsgebührensatzung 155 Landratsamt Fürth Bekanntmachung Sitzungen der Kreisgremien in der Amtsperiode 2008 - 2014; hier: Sitzung des Kreistages Am Montag, 12.12.2011, um 15:00 Uhr findet im großen Sitzungssaal, LRA Fürth die 17. Sitzung des Kreistages mit folgender Tagesordnung statt. Bürgeranfragen 1 Genehmigung der Niederschrift über die 16. Sitzung des Kreistages am 10. Oktober 2011 2 Mitteilungen 3 Änderung der Zusammensetzung des Jugend­ hilfeausschusses 4 Förderung von Bürgerbussen

6 N eubau Realschule Langenzenn - Kostenent­ wicklung 7 Neubau Realschule Langenzenn - Rohbauar­ beiten: Beauftragung von Nachtragsleistungen 8 Neubau Realschule Langenzenn: Vergabe der Trockenbauarbeiten 9 Neubau Realschule Langenzenn: Vergabe der Tischlerarbeiten - Innentüren 10 Antrag der SPD-Kreistagsfraktion vom 20.10.2011 - Kommunales Energiemanagement 11 Anfragen Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt. Zirndorf, den 28.12.2011 Matthias Dießl Landrat 156 Landratsamt Fürth Bekanntmachung Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Bedrucken und Kaschieren von Kunststoff-Folien mit lösemittelbasierten Druckfarben durch die Firma Rolf Bayer, Vacuumverpackung GmbH, Veitsbronn Hiermit wird gemäß § 21a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutz­ gesetzes (9. BImSchV) öffentlich bekannt gemacht, dass mit Bescheid des Landratsamtes Fürth vom 21.11.2011, Az.: 411-824/1/63-Pet, der Firma Rolf Bayer, Vacuumverpackung GmbH, vertreten durch Herrn Bernd Bayer, Reitweg 9 in 90587 Veitsbronn, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Be­ drucken und Kaschieren von Kunststoff-Folien mit lösemittelbasierten Druckfarben auf dem Grund­ stück Fl.Nr. 650/3 der Gemarkung Veitsbronn er­ teilt wurde. Der Genehmigungsbescheid ist mit Nebenbestimmungen versehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts er­ hoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (-Freistaat Bayern oder die Behör-

de-) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tat­ sachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007, GVBl. S. 390, wurde das Widerspruchs­ verfahren abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung durch E-Mail ist unzulässig. Hinweise: Eine Ausfertigung des Genehmigungsbeschei­ des einschließlich seiner Nebenbestimmungen und dessen Begründung kann in der Zeit von 09.12.2011 bis einschließlich 23.12.2011 wäh­ rend der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag jeweils von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) und nach Terminvereinbarung im Landratsamt Fürth, Zimmer-Nr. 1.53, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf eingesehen werden (§ 21a der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 8 BImSchG). Mit dem Ende der Ausle­ gungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Drit­ ten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG). Zirndorf, den 21.11.2011 Landratsamt Fürth Roth Regierungsrätin 157 Landratsamt Fürth Bekanntmachung Taxitarifordnung Das Landratsamt Fürth erlässt aufgrund § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl.I S. 1690), zuletzt geändert durch Ge­ setz vom 29. Juli 2009 (BGBl.I S. 2258), und § 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrs­ wesen (ZustVVerk) vom 22. Dezember 1998 (GVBl. S. 1025, BayRS 9210-2- W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08. März 2006 (GVBl. S. 159),zu­ letzt geändert durch Verordnung vom 15.Oktober 2010 (GVBl S 717) folgende Verordnung: § 1 Geltungsbereich 1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförde­

I


Amtsblatt 22.2011

II

rungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunter­ nehmen mit Betriebssitz im Landkreis Fürth. 2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Fürth, der Städte Erlangen, Fürth, Nürnberg, Schwabach und Herzogenaurach. 3) Der räumliche Geltungsbereich teilt sich in fünf Tarifzonen auf. Die Grenzen einer jeden Tarifzone bilden die Verwaltungsgrenzen der jeweiligen Gemeinde, sofern nicht in der An­ lage „Anfahrtszonen nach Betriebssitz“ abwei­ chende Grenzen festgelegt sind:

(Tarif-)Zone 1

das gesamte Gemeindegebiet, in der sich der jeweils genehmigte Standort (Betriebssitz) be­ findet. Abweichend hiervon bilden die Gemein­ degebiete der Städte Oberasbach und Zirndorf eine einheitliche Tarifzone.

(Tarif-)Zonen 2 bis 5

übriges Pflichtfahrgebiet gemäß der Anlage „Anfahrtszonen nach Betriebssitz“ §2 Begriffsbestimmungen 1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abho­ ladresse. 2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird. 3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personen­ beförderung zur Erledigung von Aufträgen und Beförderung von Sachen. 4) Wartezeit ist jedes durch den Fahrgast veran­ lasste Halten des Taxis. Als Wartezeit gilt auch von der Taxifahrerin oder dem Taxifahrer nicht zu vertretendes Anhalten aus verkehrlichen Gründen. §3 Beförderungsentgelte 1) Das laufende Entgelt wird in Schaltschritten von 0,20 Euro berechnet. Diese 0,20 Euro sind jeweils im Voraus fällig (Abfahrttarif). 2) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus a) dem Grundpreis nach Abs. 3, b) dem Kilometerpreis nach Abs. 4, c) dem Zeitpreis nach Abs. 5, d) dem Zuschlag für Kombi- bzw. Großraum­ fahrzeuge nach Abs. 6, e) dem Zuschlag bei Zahlung mittels Kredit­ karte nach Abs. 7 und f) dem nach Zonen gestaffelten pauschalen Entgelt für die Anfahrt nach Abs. 8. 3) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt 2,70 Euro. Der Mindestfahrpreis beträgt 2,90 Euro. In diesem Mindestfahrpreis ist das Entgelt für eine Fahrleistung bzw. Warte­ leistung in Höhe von 0,20 Euro eingeschlossen. 4) Der Kilometerpreis beträgt für den ersten Kilo­ meter 2,80 Euro, d.h. 0,20 Euro je 71 m. Der Ki­ lometerpreis ab dem zweiten Kilometer beträgt 1,40 Euro, d.h. 0,20 Euro je 143 m.

5) Der Zeitpreis beträgt 24 Euro je Stunde, die Fort­ schaltzeit beträgt 30 s je 0,20 Euro. Er wird bei verkehrsbedingter und kundenbedingter Unter­ schreitung der Umschaltgeschwindigkeit fällig. Die Umschaltgeschwindigkeit beträgt im er­ sten Kilometer 7,7 km/h und ab dem zweiten Kilometer 16,9 km /h. 6) Für die Nutzung oder Bestellung eines Kombifahr­ zeuges wird ein Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro erhoben. Dieser Zuschlag wird fällig bei Nutzung durch Gepäck oder Ladung, das nicht in einer Limousine zu befördern ist oder bei Bestellung eines Kombifahrzeuges. Für die Nutzung oder Bestellung eines Großraumfahrzeuges von min­ destens 5 Fahrgastsitzplätzen wird ein Zuschlag von 5 Euro erhoben. Dieser Zuschlag wird fällig bei einer Nutzung von mindestens 5 Fahrgästen bzw. Gepäck oder Ladung, das nicht in einer Li­ mousine oder einem Kombifahrzeug zu befördern ist oder bei Bestellung eines Großraumfahrzeuges mit mindestens 5 Fahrgastsitzplätzen. 7) Bei Bezahlung des Fahrpreises mittels Kre­ ditkarte wird ein Zuschlag von 1,00 Euro pro Zahlvorgang erhoben. 8) Zusätzlich zu den Tarifen nach Abs. 3 bis 6 sind Anfahrtspauschalen zu erheben

Die Anfahrtspauschalen betragen: für Zone1: 0,00 Euro für Zone 2: 5,00 Euro für Zone 3: 10,00 Euro für Zone 4: 15,00 Euro für Zone 5: 20,00 Euro

Bei Fahrten, die in der Tarifzone 1 beginnen, en­ den oder bei deren Durchfahrt die Zone 1 durch­ fahren wird, wird keine zusätzliche Anfahrtspau­ schale erhoben. Die Anfahrtspauschale richtet sich nach der Zone mit der niedrigsten Nummer, die bei der Beförderung berührt bzw. durchfah­ ren wird. Die Zuordnung der Zonen ergibt sich aus der Anlage „Anfahrtszonen nach Betriebs­ sitz“ zu dieser Verordnung in Abhängigkeit vom jeweiligen Betriebssitz des Taxiunternehmens. 9) Vor Auftragserteilung ist die Bestellerin oder der Besteller über anfallende Zuschläge und An­ fahrtspauschalen hinreichend zu informieren. 10) Wird von der Bestellerin oder dem Besteller zu vertretenden Gründen die Fahrt nach Auf­ tragserteilung nicht durchgeführt, ist der auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Preis, inklusive eventuell anfallender Anfahrtspau­ schalen und Zuschläge, mindestens jedoch der Grundpreis zu zahlen. §4 Abweichende Fahrpreise 1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abwei­ chende Beförderungsentgelte im Pflichtfahr­ bereich (insbesondere zur Kranken- oder Schü­ lerbeförderung) sind nur mit Genehmigung des Landratsamtes Fürth zulässig. 2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt kei­ ne Vereinbarung zustande, gelten die für den

Pflichtbereich festgesetzten Beförderungsent­ gelte als vereinbart. Die Bestellerin oder der Besteller sind bereits vor Auftragserteilung hierauf hinzuweisen. 3) Bei Auftragsfahrten kann, wenn die Dienstlei­ stung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Ent­ gelt für die Besorgung vereinbart werden. §5 Fahrpreisanzeiger 1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließ­ lich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne von § 4 Abs. 1. 2) Bei Anfahrt zur Bestellerin oder zum Besteller darf der Fahrpreisanzeiger erst nach Meldung des Fahrers bei der Bestellerin oder dem Bestel­ ler, bei Vorbestellung frühestens zur vorbestell­ ten Zeit, eingeschaltet werden. 3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht be­ rechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,35 Euro je Minute zu berechnen. §6 Abrechnung und Zahlungsweise Für Fahrten innerhalb und außerhalb des 1) Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des vo­ raussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. 2) Die Fahrerin oder der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 Euro wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen lediglich bis zu diesem Betrag zu Lasten der Fahrerin oder des Fahrers. 3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungs­ nummer sowie des Namens der Unternehmerin bzw. des Unternehmers und der Betriebssitza­ dresse zu erteilen. 4) Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen. §7 Beförderungspflicht 1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur in­ nerhalb des Pflichtfahrbereiches. 2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auf­ tragsfahrten besteht nicht. 3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mit­ nahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können. §8 Zuwiderhandlungen Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrerin oder Taxifahrer entgegen den Vorschriften 1. des § 3 die Fahrpreise oder die Zuschläge über­ schreitet, unterschreitet oder nicht anwendet,


Amtsblatt 22.2011 soweit kein abweichender Fahrpreis i.S.d. § 4 abgerechnet werden darf, 2. des § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zweck des Geld­ wechselns zu Lasten des Fahrgastes ausführt, 3. des § 6 Abs. 3 über die Ausstellung und Ver­ wendung von Quittungen zuwiderhandelt. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Land­ ratsamtes Fürth über den Taxitarif (Taxitariford­ nung) vom 22.11.2010 außer Kraft. Zirndorf, den 24.11.2011 Landratsamt Fürth Matthias Dießl Landrat 158 Sing- und Musikschule südlicher Landkreis Fürth Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für die Sing- und Musikschule südlicher Landkreis Fürth vom 17.11.2011 Der Zweckverband Sing- und Musikschule südlicher Landkreis Fürth erlässt aufgrund Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. der Bekannt­ machung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 20241-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2008 (GVBl. S. 460, ber. S. 580) folgende Satzung: §1 Änderung einer Satzung Die Gebührensatzung zur Satzung für die Singund Musikschule südlicher Landkreis Fürth vom 09.11.2010 (Amtsblatt des Landkreises Fürth vom 25.11.2010, Nr. 154) wird wie folgt geändert: 1. § 2 erhält folgende Fassung: §2 Unterrichtsvertrag; Entstehen der Gebührenpflicht (1) Der Unterrichtsvertrag wird auf die Dauer eines Schuljahres (1. Oktober bis 30. September) ab­ geschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Schuljahr, sofern der Unterrichtsver­ trag nicht bis zum 31. August schriftlich zum Schuljahresende gekündigt worden ist. (2) Für Musikschüler, die sich erstmals für den Musikschulunterricht an der Sing- und Mu­ sikschule südlicher Landkreis Fürth anmelden bzw. von ihrem gesetzlichen Vertreter ange­ meldet werden, gelten die ersten drei Monate des Schuljahres als Probezeit. Während der Probezeit kann der Unterrichtsvertrag vom Musikschüler bzw. von dessen gesetzlichen Vertreter zum jeweiligen Monatsende gekün­ digt werden. Die schriftliche Kündigung muss bis zum 15. eines Monats der Geschäftsstelle der Sing- und Musikschule zugegangen sein. Der Unterrichtsvertrag kann außerhalb der (3) Probezeit während des jeweiligen Unterrichts­ jahres durch die Sing- und Musikschule süd­ licher Landkreis Fürth aufgelöst werden, wenn

ein Schüler aus weder von ihm selbst noch von seinen Sorgeberechtigten zu vertretenden Gründen nicht mehr am Musikschulunterricht teilnehmen kann. Insbesondere kann ein Un­ terrichtsvertrag aufgelöst werden, wenn 1. ein Schüler mit seinen Sorgeberechtigten verzieht und die Teilnahme am Musikschul­ unterricht aufgrund der Entfernung des neuen Wohnortes zum Unterrichtsort nicht mehr zumutbar ist,

(jeweiliges Unterrichtsjahr) aufgelöst werden, wird hierfür eine Pauschale zur Abgeltung des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes in Höhe von 25,00 Euro zur Zahlung durch den Gebührenschuldner fällig. §2 Übergangsregelung § 2 Abs. 2 gilt im Schuljahr 2012/2013 für alle Mu­ sikschüler, die einen Unterrichtsvertrag für dieses Schuljahr abschließen.

2. durch Attest ärztlich nachgewiesene gesund­ heitliche Gründe vorliegen, die eine Teilnahme am Musikschulunterricht ausschließen oder

3. besondere familiäre Verhältnisse eintreten, die bei Abschluss des Unterrichtsvertrages noch nicht absehbar waren.

III

§7 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Vorstehende Satzung wurde von der Verbandsver­ sammlung des Zweckverbandes Sing- und Musikschule südlicher Landkreis Fürth am 15.11.2011 beschlossen. Sie wird hiermit ausgefertigt und amtlich bekannt gemacht.

Die Sing- und Musikschule kann außerdem den Unterrichtsvertrag zu jeder Zeit fristlos kündigen, wenn der Musikschüler bzw. dessen gesetzliche Vertreter im Verzug bei der Zahlung Roßtal, den 17.11.2011 Anlage der Unterrichtsgebühren ist. zur GebührensatzungZweckverband Sing- und Musikschule der Sing- und Musikschule südlicher Landkreis Fürth Anlage südlicher Landkreis Fürth Muss ein Unterrichtsvertrag auszur triftigen Grün­ Gebührensatzung der Sing- und Musikschule südlicher Landkreis Fürth den, die bei dem Schüler bzw. dessen Sorgebe­ Völkl rechtigten liegen,Gebührensätze während der Vertragsdauer Verbandsvorsitzender für die Teilnahme am Unterricht

Gebührensätze für die Teilnahme am Unterricht Geb.-Nr.

Art des Unterrichts

Geb.-Nr. 1. 1.1 1. 1.2 1.1 1.3 1.2 1.4 1.3

Art des Unterrichts Klassenunterricht Elementare Musikerziehung Klassenunterricht Musikalisches Orientierungsjahr Elementare Musikerziehung Kinderchor Musikalisches Orientierungsjahr Bläserklasse Kinderchor Kinder

1.4 1.5

Bläserklasse Kinder Bläserklasse Erwachsene

1.5 1.6

Bläserklasse Erwachsene Band Erwachsene

1.6 1.7

Band Erwachsene Sambagruppe Erwachsene

2. 1.7 2.1 2. 2.2 2.1 2.3 2.2

Instrumentalund Gesangunterricht Sambagruppe Erwachsene Einzelunterricht Instrumental- und Gesangunterricht Einzelunterricht Einzelunterricht Kombiunterricht Einzelunterricht

2.3 2.4 2.5 2.4 2.6 2.5 2.7 2.6 2.8 2.7 2.9 2.8 2.10 2.9 2.11 2.10 2.12 2.11 2.13 2.12 2.14 2.13 2.15 2.14 2.16 2.15 2.17 2.16 2.18 2.17 2.19 2.18 2.20 2.19 2.21 2.20 3. 2.21 3.1 3. 3.2 3.1 3.3 3.2 3.3

Kombiunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Gruppenunterricht Sonstiger Unterricht Gruppenunterricht Schauspiel Sonstiger Unterricht Tanz Schauspiel Tanz Tanz Tanz

Unterrichtseinheit/Woche Unterrichtsin Minuten einheit/Woche in Minuten 60 60 60 45 60 45 + 45 2 x 45 Plenum 45 + 45 + 2 x 45 Plenum 2 x 45 Plenum 45 + 30 Inst. einzel + 2 x 45 Plenum 2 x 45 Band 30 Inst. einzel + 90 2 x 45 Band 90 45 30 45 20 einzeln + 30 20 gemeinsam 20 einzeln + 60 20 gemeinsam 60 60 60 60 60 60 45 60 45 45 45 45 45 45 45 45 45 45 45 45 30 45 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 30 45 60 45 75 60 75

Anzahl der Schüler Anzahl der Schüler

Jahresgebühren Jahresgebühren

20 bis 30

243,00 € 243,00 € 243,00 € 48,00 € 243,00 € 420,00 48,00 €€

20 bis 30 12 bis 20

420,00 € 696,00 €

12 bis 20 6

696,00 € 1.164,00 €

6 12 6 bis

1.164,00 420,00 €€

6 bis 12

2

420,00 € 1.052,00 € 696,00 € 1.052,00 € 744,00 € 696,00

ab2 8 7 ab 8 6 7 5 6 ab5 8 7 ab 8 6 7 5 6 4 5 3 4 2 3 ab2 8 7 ab 8 6 7 5 6 4 5 3 4 2 3 2 6 bis 10 6 bis 10 6 bis 10 6 bis 10 6 bis 10 6 bis 10

744,00 205,00 € 234,00 € 205,00 € 273,00 € 234,00 € 328,00 € 273,00 € 154,00 € € 328,00 175,00 € 154,00 € 205,00 € 175,00 € 246,00 € 205,00 € 324,00 € 246,00 € 414,00 € 324,00 € 584,00 € 414,00 € 103,00 € € 584,00 117,00 € 103,00 € 137,00 € 117,00 € 164,00 € 137,00 € 249,00 € 164,00 € 323,00 € 249,00 € 468,00 € 323,00 € 468,00 € 180,00 € 243,00 € 180,00 € 304,00 € 243,00 € 304,00 €


IV

Amtsblatt 22.2011 159 Stadt Oberasbach Bekanntmachung

Entwurf des Bebauungsplanes in der Zeit vom 16.12.2011 bis einschließlich 16.01.2012

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Flurnummern 968/3 (Teilfläche) und 1077 (Teil­ fläche), Gemarkung Leichendorf am westlichen Ortsrand des Ortsteils Rehdorf an der Rehdorfer Straße.

im Rathaus Oberasbach, Rathausplatz 1, Zimmer 207 (2. Stock), jeweils montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und mittwochs zusätz­ lich von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Bauleitplanung Auskunft erteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass verspätet abgege­ bene Stellungnahmen gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrollklage) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hät­ ten geltend gemacht werden können.

Der genaue Geltungsbereich ergibt sich aus dem Planblatt zum Bebauungsplan.

Oberasbach, den 29. November 2011 Stadt Oberasbach

Der Bebauungsplan, bestehend aus dem Plan­ blatt, dem Satzungstextteil, der Begründung mit Umweltbericht, ökologischer Ausgleichs­ bilanzierung und Baugrundgutachten, wird im Rathaus Oberasbach, Rathausplatz 1, 90522 Oberasbach, Stadtbauamt, II. Stock, Zimmer 207, während der allgemeinen Dienststunden, zu je­ dermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt der Bauleitplanung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Birgit Huber Erste Bürgermeisterin

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); hier: Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 11/1 „Feuerwehrhaus – Rehdorf“ Der Umwelt-, Bau- und Grundstücksausschuss der Stadt Oberasbach hat in seiner Sitzung am 28. November 2011 den Satzungsbeschluss zum Be­ bauungsplan Nr. 11/1 „Feuerwehrhaus - Rehdorf“ gemäß § 10 BauGB gefasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Verlet­ zungen von Vorschriften bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 11/1 gemäß § 215 Absatz 1 BauGB durch Fristablauf unbeachtlich werden: 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be­ zeichneten Verfahrens- und Formvorschrif­ ten, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes, 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Be­ kanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Oberasbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Weiterhin wird hingewiesen auf die Vorschriften über die Entschädigung von durch Festsetzungen des Bebauungsplanes oder seine Durchführung eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Ent­ schädigungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB). Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 BauGB mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Fürth in Kraft.

160 Stadt Oberasbach Bekanntmachung

7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 93/1 „Meißener Straße“ – Lageplan

7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 93/1 „Meißener Straße“ hier: Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung Der Umwelt-, Bau- und Grundstücksausschuss der Stadt Oberasbach hat in seiner Sitzung am 28.11.2011 den Planentwurf zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 93/1 „Meißener Straße“ (Stand: 17.11.2011) gebilligt und die Öffentliche Auslegung beschlossen (§ 13 a Absatz 2 Bauge­ setzbuch –BauGB- in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 BauGB –analog-). Der Geltungsbereich der Änderung umfasst die Grundstücke Flurnummern 300 (Teilfläche), 301/2 (Teilfläche) und 301/17 (Teilfläche), Gemarkung Oberasbach, an der Oberasbacher Straße. Der ge­ naue Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lage­ plan. Ziel der Änderung ist die Umwandlung der Fläche für Gemeinbedarf – Kindergarten in eine Fläche für Gemeinbedarf - Kindertagesstätte. Die flexible­ re Festsetzung soll den dringend notwendigen Bau einer Kinderkrippe ermöglichen. Im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfah­ rens soll auch die Einziehung des bestehenden öffentlichen Parkplatzes auf dem Grundstück Flur­ nummer 301/17, Gemarkung Oberasbach, an der Oberasbacher Straße nach Art. 8 Abs. 5 in Verbin­ dung mit Art. 6 Abs. 7 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) erfolgen. Die betroffenen öffentlichen Parkplätze werden standortnah wie­ der hergestellt.

Oberasbach, den 29. November 2011 Stadt Oberasbach

Es handelt sich um ein Vorhaben der Innenent­ wicklung der Stadt im Sinne des § 13 a BauGB, so dass das beschleunigte Verfahren für die Bauleit­ planung zur Anwendung kommt. Eine Umweltprü­ fung findet in diesem Verfahren nicht statt.

Birgit Huber Erste Bürgermeisterin

Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit gegeben, sich zur Planung zu äußern. Zu diesem Zweck liegt der

161 Stadt Oberasbach Bekanntmachung Friedhofs- und Bestattungssatzung Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeord­ nung für den Freistaat Bayern - GO - i.d.F. der Be­ kanntmachung vom 22.8.1998 (GVBl. S. 796), zu­ letzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958), der Vorschriften des Bestattungsgesetzes v. 24.9.1970 (GVBl. S. 417, ber. S. 521), zuletzt ge­ ändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958) und der Bestattungsverordnung vom 1.3.2007 (GVBl. S. 92, ber. S. 190), geändert durch Verord­ nung vom 21.4.2007 (GVBl. S. 338) folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines: § 1 - Geltungsbereich


Amtsblatt 22.2011 § 2 - Benützungsrecht, Kreis der Berechtigten § 3 - Benutzungszwang § 4 - Benutzung der Leichenhalle § 5 - Belegungspläne § 6 - Öffnungszeiten des Friedhofs § 7 - Verhalten im Friedhof § 8 - Verkehr mit Fahrzeugen II. Vorschriften für die Bestattung § 9 - Beschaffenheit der Särge § 10 - Durchführung der Bestattung § 11 - Trauerfeiern § 12 - Grabschmückung § 13 - Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und Fernseh­ aufnahmen sowie Lautsprecherübertra­ gungen von Trauerfeiern III. Grabnutzungsrechte § 14 - Grabstätten, Nutzungsdauer § 15 - Eigentumsverhältnisse an Grabstätten § 16 - Begründung des Grabrechts § 17 - Inhalt des Grabrechts § 18 - Erneuerung des Grabrechts § 19 - Übertragung des Grabrechts unter Leben­ den § 20 - Übergang des Grabrechts beim Tod des Grabberechtigten § 21 - Erlöschen des Grabrechts § 22 - Entzug des Grabrechts § 23 - Ruhefristen § 24 - Exhumierung und Umbettung IV. Lage, Pflege und Ausgestaltung von Grabstät­ ten § 25 - Lage, Form und Tiefe der Grabstätten § 26 - Herrichten der Grabstätten § 27 - Anpflanzung und Grabschmuck V. Grabmale § 28 - Begriffsbestimmung § 29 - Aufstellung der Grabmale § 30 - Gestaltung der Grabmale § 31 - Fundierung der Grabmale § 32 - Unterhaltung der Grabmale, Haftung § 33 - Beseitigung und Wiederaufstellung von Grabmalen VI. Gewerbliche Betätigung § 34 - Genehmigungspflicht § 35 - Zulassung § 36 - Ausführung gewerblicher Arbeiten VII. Vorschriften für den neuen Teil des Friedhofes § 37 - Anlegung der Gräber § 38 - Tiefe der Gräber § 39 - Grabmale § 40 - Urnenkammern VIII. Vorschriften für den alten Teil des Friedhofes § 41 - Reihengräber § 42 - Größe der Gräber § 43 - Größe der Grabmäler und Einfassungen IX. Schlussbestimmungen § 44 - Ausnahmen § 45 - Gebühren § 46 - Ordnungswidrigkeiten § 47 - Inkrafttreten

Allgemeines:

vom 01. Oktober bis 31. März wird der Fried­ hof um 18.00 Uhr, in der Zeit vom 01. April bis 30. September um 20.00 Uhr geschlossen. Au­ ßerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt im Friedhof nicht gestattet. In besonderen Fällen können auf Antrag Ausnahmen zuge­ lassen werden.

§1 Geltungsbereich (1) Der städtische Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Oberasbach. Der Bestat­ tungsbetrieb erstreckt sich auf die Verrichtung von Arbeiten (mit Ausnahme Absatz 2), die von der Aufnahme eines Toten in der Leichen­ halle bis zum Schließen des Grabes oder die von der Anlieferung einer Aschenurne bis zu deren Beisetzung notwendig oder üblich sind.

(2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Die Besorgung der Leichen, die Transporte und die Durchführung der Trauerfeiern müssen von einem von den Bestattungspflichtigen beauftragten Bestattungsinstitut übernom­ men werden.

(1) Die Besucher des Friedhofes haben sich ru­ hig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und den Anordnungen des Auf­ sichtspersonals Folge zu leisten.

§2 Benützungsrecht, Kreis der Berechtigten (1) Der städtische Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben den Wohnsitz in Oberasbach hatten oder die ein Anrecht auf Beisetzung in einem bestimmten Grab gemäß § 17 dieser Satzung besaßen. (2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung anderer Personen zulassen. §3 Benutzungszwang (1) Beisetzungen dürfen vorbehaltlich des Art. 12 Bestattungsgesetz nur im städtischen Fried­ hof erfolgen. (2) Die Dienste und Leistungen der Friedhofsver­ waltung nach § 1 Abs. 1 müssen für alle in Oberasbach Verstorbenen und die hierher zur Bestattung gebrachten Leichen bzw. deren Aschen in Anspruch genommen werden. §4 Benutzung der Leichenhalle Die Leichenhalle dient nur der vorgeschriebenen Aufnahme der Leichen bis zur Beisetzung oder Überführung nach auswärts. Die Angehörigen der Verstorbenen können diese von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 - 12.00 Uhr sehen, sofern der Aufbahrung gesundheitliche Gründe nicht entge­ genstehen. Die Särge sind spätestens 10 Minuten vor der Aussegnung oder Überführung zu schlie­ ßen. §5 Belegungspläne Für die Zuweisung bzw. Überlassung von Grab­ stätten sind die von der Stadt aufgestellten Bele­ gungspläne maßgebend. Ein Anspruch auf Zuwei­ sung eines Grabes in einem bestimmten Grabfeld besteht nicht. §6 Öffnungszeiten des Friedhofes (1) Der städtische Friedhof ist täglich von 7.00 Uhr an für den Besuch geöffnet. In der Zeit

§7 Verhalten im Friedhof

(2) Im Friedhof ist insbesondere untersagt:

a) Die Leichenhalle ohne Erlaubnis des Fried­ hofwärters zu betreten, b) Einfriedungen zu übersteigen, Hecken und Anpflanzungen zu durchbrechen Pflanzen abzupflücken, Rasenflächen zu betreten, von fremden Gräbern Pflanzen, Kränze und Erde ohne Erlaubnis der Berechtigten weg­ zunehmen, c) zu rauchen, zu lärmen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben, d) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blin­ denhunde), e) Grabstätten (auch unbelegte), Grabmäler, Wege, Plätze, Wasserentnahmestellen usw. zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ab­ raum oder Abfälle jeglicher Art an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzu­ legen, f) ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung zu fotografieren, ausgenommen eigene Grabstätten, g) sich als offensichtlich nicht Beteiligter während einer Trauerfeier in der Leichen­ halle, am Grab oder in deren nächster Um­ gebung aufzuhalten, h) Körbe, Gießkannen, Handwerkszeug in die Aussegnungshalle mitzubringen oder in den Grabfeldern bzw. Grünanlagen zu hin­ terstellen, i) in Brunnen und Wasserbehältern Gartenge­ räte und andere Werkzeuge zu reinigen, j) e inen Leichenzug zu durchschreiten, k) Waren oder Dienstleistungen anzubieten, Druckschriften und ähnliches zu verteilen oder in sonstiger Weise Werbung zu trei­ ben, l) gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung zu verrichten, m) gewerbliche Arbeiten an Tagen der all­ gemeinen Arbeitsruhe oder während der Hauptbeisetzungszeit zu verrichten. (3) Fundsachen aller Art müssen ohne Rücksicht auf ihren Wert umgehend beim Friedhofswär­ ter abgeliefert werden. (4) Wer gegen ein Verbot nach Abs. 2 verstößt, kann vom Aufsichtspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

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§8 Verkehr mit Fahrzeugen (1) Es ist untersagt, den Friedhof mit Fahrzeu­ gen irgendwelcher Art zu befahren. Ausge­ nommen hiervon sind Fahrzeuge der Stadt, Leichentransporte, Transportverkehr zugelas­ sener Unternehmen (§ 35) sowie Kinderwagen und Fahrzeuge für Gehbehinderte. Die Höchstgeschwindigkeit im Friedhof darf 10 km/h nicht überschreiten. (2) Die Fahrzeuge der Unternehmen bedürfen einer besonderen Zulassung und müssen hin­ sichtlich ihrer Maße und Bereifung für die Verwendung auf dem Friedhof geeignet sein. Sie sind nur zum An- und Abtransport von Gegenständen der täglichen Arbeit zu verwen­ den und außerhalb der Friedhöfe abzustellen. Bei Regen und Tauwetter kann die Einfahrt in den Friedhof untersagt werden. Alle Fahrzeuge müssen eine deutliche Firmenaufschrift tra­ gen. Der Aufenthalt muss auf das notwendige Maß beschränkt werden. An Tagen der allge­ meinen Arbeitsruhe ist das Befahren der Fried­ hofswege auch zugelassenen Unternehmern grundsätzlich nicht gestattet. (3) In besonderen Fällen, vor allem in der Zeit von Beisetzungen, kann der Fahrzeugverkehr vom Aufsichtspersonal vollständig untersagt wer­ den. II. Vorschriften für die Bestattung §9 Beschaffenheit der Särge (1) Für Erdbestattungen dürfen die Sargmaße 2,20 m in der Länge 0,80 m in der Breite und 0,75 m in der Höhe nicht überschreiten. (2) Für Erdbestattungen sind grundsätzlich Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Holz) zu verwenden. Für Erdbestattungen ist die Ver­ wendung anderer Materialien zulässig, wenn die Särge so beschaffen sind, dass:

a) Bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austre­ ten kann. b) Die physikalische, chemische oder biolo­ gische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird c) Die Verwesung der Leiche innerhalb der Ru­ hezeit ermöglicht wird.

(3) Die Verwendung von Kunststoffen im oder am Sarg ist nicht gestattet. § 10 Durchführung der Bestattung (1) Beisetzungen haben unterirdisch zu erfolgen, ausgenommen Beisetzungen in den Urnen­ kammern. (2) Bestattungen finden nur von Montag bis Frei­ tag statt. Die Bestattungszeit ist festgelegt, Montag bis Donnerstag von 08.00 - 15.00 Uhr, Freitag von 08.00 - 14.00 Uhr. Den Zeitpunkt der Bestattung bestimmt die Friedhofsver­ waltung nach Anhörung der Hinterbliebenen

in Verbindung mit dem beauftragten Bestat­ tungsinstitut. § 44 bleibt unberührt.

Auf die Würde des Ortes ist in jedem Falle ge­ bührend Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Bestattungsfeier, die Zusammenstellung des Trauerzuges und die Feier am Grab werden möglichst nach den Wünschen der Hinterblie­ benen vom beauftragten Bestattungsinstitut festgelegt.

(3) Lautsprecher- und andere Übertragungsanla­ gen dürfen in den Friedhof nur mit Genehmi­ gung der Friedhofsverwaltung aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Absatz 2, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes, das Herstellen des Grabes, die Beisetzung von Urnen sowie Ausgrabungen und Um­ bettungen dürfen nur durch Bedienstete der Friedhofsverwaltung erfolgen.

III. Grabnutzungsrechte

(5) Das Verbringen des Sarges zur Grabstätte und das Versenken des Sarges wird vom beauf­ tragten Bestattungsinstitut übernommen. (6) Die kirchlichen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt. § 11 Trauerfeiern (1) Vor der Bestattung findet in der Aussegnungs­ halle am geschlossenen Sarg eine Trauerfeier statt. Feiern an offenen Särgen sind nicht ge­ stattet. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden. (2) Auffallend oder unwürdig gekleideten Per­ sonen kann die Teilnahme an der Trauerfeier untersagt werden. (3) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religi­ ösen Feier, so sollen vor Beendigung der kirch­ lichen Handlungen weder weltliche Nachrufe gehalten, noch Kränze niedergelegt werden. (4) Eine besondere, vom herkömmlichen Ge­ brauch abweichende Gestaltung der Trau­ erfeier bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. § 12 Grabausschmückung Ist eine Grabausschmückung beabsichtigt, so ist dies rechtzeitig, möglichst schon bei der Anmel­ dung des Sterbefalles, der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die Ausschmückung muss spätestens eine Stunde vor der Beisetzung ausgeführt sein. § 13 Lichtbild-, Film-, Rundfunk- und ­Fernsehaufnahmen sowie Lautsprecher­ übertragungen von Trauerfeiern (1) Lichtbildaufnahmen aufgebahrter Leichen dürfen nur mit Genehmigung der Fried­ hofsverwaltung angefertigt werden. Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Zu­ stimmung desjenigen, der die Bestattung beantragt hat. (2) Lichtbild-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Trauerzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und im Einverständnis mit den Hinterbliebe­ nen gemacht werden. Bei den Aufnahmen ist jede Störung der Feierlichkeiten zu vermeiden.

§ 14 Nutzungsdauer (1) Im Friedhof werden Nutzungsrechte an fol­ genden Arten von Gräbern verliehen:

a) Familiengräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für 2 Erdbestattungen und 2 Urnenbeisetzungen b) Familien-Doppelgräber mit einer Nutzungs­ dauer von 20 Jahren für 4 Erdbestattungen und 4 Urnenbeisetzungen c) Reihengräber mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren für eine Erdbestattung. d) Urnengräber mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren für vier Urnenbeisetzungen e) Standardurnenkammern mit einer Nut­ zungsdauer von 15 Jahren für drei Aschen­ kapseln (mit Überurnen nur zwei Aschen­ kapseln) f) Familienurnenkammern mit einer Nut­ zungsdauer von 15 Jahren für fünf Aschen­ kapseln (mit Überurnen nur vier Aschenkap­ seln) g) Urnengrab Urnenwiese mit einer Nut­ zungsdauer von 10 Jahren für eine Urnen­ bestattung (2) Beisetzungen dürfen nicht mehr erfolgen, wenn die Ruhefrist nicht mehr bis zum Ende der Nutzungszeit gewährleistet ist, es sei denn, dass zugleich das Nutzungsrecht erneu­ ert wird. § 15 Eigentumsverhältnisse an Grabstätten (1) Nutzungsrechte bestehen an ihnen nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung. (2) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Gestaltung Mei­ nungsverschiedenheiten unter den Angehö­ rigen der beigesetzten Personen, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer gütlichen Einigung oder rechtskräftigen ge­ richtlichen Entscheidung die erforderlichen Zwischenregelungen treffen. § 16 Begründung des Grabrechtes (1) Das Grabnutzungsrecht (Grabrecht) wird jeweils nur einer Person für die satzungsge­ mäße Dauer verliehen. Es entsteht mit der Zahlung der Grabplatzgebühr. (2) Urnenkammern und Gräber in geeigneter Lage können bereits zu Lebezeiten veräußert werden. Umbettungen von auswärts können zugelassen werden, auch wenn hierzu der Neuerwerb eines Grabes erforderlich wird.


Amtsblatt 22.2011 § 17 Inhalt des Grabrechts (1) Im Rahmen der Satzung hat der Inhaber des Nutzungsrechtes an einem Familiengrab das Anrecht, in dem Grab beigesetzt zu werden. Der Nutzungsberechtigte eines Grabes hat das Recht, zu bestimmen, wer im Grab beigesetzt wird (2) Der Inhaber des Nutzungsrechts ist berechtigt und verpflichtet, die Grabstätte gemäß den Bestimmungen dieser Satzung anzulegen und zu pflegen; er ist berechtigt, ein Grabmal zu setzen, das den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen muss. Auf § 22 wird verwiesen. § 18 Erneuerung des Grabrechts (1) Bei Familien-, Urnengräbern und Urnenkam­ mern kann das Nutzungsrecht nach Ablauf auf Antrag des Grabberechtigten zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines von ihm vor­ geschlagenen Familienangehörigen im Sinne von § 17 gegen Zahlung der satzungsgemäßen Gebühren erneuert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn diese vor Ab­ lauf des Grabnutzungsrechts beantragt wird. Bei den Urnengrabstätten auf der Urnenwiese besteht hiervon abweichend keine Verlänge­ rungsmöglichkeit. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die Friedhofsverwaltung über das Grab oder die Urnenkammer verfügen, falls der zuletzt Grabberechtigte nicht innerhalb von 3 Mo­ naten nach dem Hinweis auf den Ablauf des Rechts einen Erneuerungsantrag gestellt hat. Ein bereits erloschenes Recht kann auf Antrag des früheren Berechtigten zu dessen Gunsten mit Wirkung von dem Verfalltag ab erneuert werden, falls das Nutzungsrecht nicht inzwi­ schen einem Dritten übertragen wurde. § 19 Übertragung des Grabrechts Der Grabberechtigte kann das Grabrecht auf ande­ re Personen übertragen. § 20 Übergang des Grabrechts beim Tod des Grabberechtigten Das Grabrecht wird beim Tod des Grabberech­ tigten auf einen Angehörigen übertragen, soweit keine entgegenstehende, letztwillige Verfügung vorliegt. Das Grabrecht kann jedoch nur auf eine Person übergehen. Sind mehrere Angehörige der gleichen Rangordnung vorhanden, dann hat das höhere Alter das Vorrecht. § 21 Erlöschen des Grabrechts (1) Das Grabrecht erlischt a) nach Ablauf der in dieser Satzung vorgese­ henen Dauer b) durch schriftlichen und unwiderruflichen Verzicht des Grabberechtigten

c) bei Entziehung des Grabrechts (§ 22) d) b ei Auflassung eines Friedhofsteiles.

(2) Nach Erlöschen des Grabrechts kann die Fried­ hofsverwaltung über die Grabstätte verfügen. Grab- und Grabmalanlagen sind von dem Grabberechtigten mit Ablauf der Nutzungs­ zeit zu entfernen, andernfalls werden sie von Amts wegen auf Kosten des Grabnutzungsbe­ rechtigten geräumt. Die Stadt ist nicht ver­ pflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Wird nach Erlöschen des Grabrechts bei Urnenbe­ stattungen die Nutzungszeit nicht verlängert, so hat die Friedhofsverwaltung die beigesetz­ ten Urnen zu entfernen und die Asche an ge­ eigneter Stelle im Friedhof in würdiger Weise der Erde zu übergeben. § 22 Entzug des Grabrechts (1) Das Grabrecht kann aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses entzogen werden. (2) Das Grabrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte nicht den Vorschriften dieser Satzung entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege und die Bauun­ terhaltung trotz Abmahnung vernachlässigt wird. Ist der Grabberechtigte unbekannt oder sein Aufenthalt nicht zu ermitteln, so wird die Abmahnung ersetzt durch eine öffentliche Aufforderung im Amtsblatt des Landkreises und durch einen Hinweis auf den drohenden Entzug am Grab für die Dauer von drei Mona­ ten. (3) Grabmale und sonstige Anlagen, die nach Ent­ zug des Nutzungsrechts trotz Aufforderung nicht binnen eines Monats entfernt sind, wer­ den von Amts wegen auf Kosten des Grabnut­ zungsberechtigten abgeräumt. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzuheben. § 23 Ruhefristen (1) Die Ruhefrist einer Erdbestattung (Frist bis zur Wiederbelegung) beträgt 20 Jahre, bei Kin­ dern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 10 Jahre. Die Ruhefrist für Aschenurnen be­ trägt 15 Jahre. Die Ruhefrist für vererdbare Ascheurnen auf der Urnenwiese beträgt 10 Jahre. (2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage der Beisetzung. § 24 Exhumierung und Umbettung (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Die Öffnung eines Grabes während der Ruhefrist ist nur mit Genehmi­ gung des Gesundheitsamtes zulässig. Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Umbettung zu­ lässig, wenn der Grabberechtigte sie bean­ tragt und wenn, soweit noch vorhanden, die Ehegatten, die Eltern und Kinder des umzu­ bettenden Verstorbenen zustimmen. (2) Die Öffnung von Gräbern und Exhumierungen darf nur von Bediensteten der Friedhofsver­

waltung vorgenommen werden. Die Teilnah­ me daran ist nur Amtspersonen der beteiligten Behörden gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann bei Vorliegen besonderer Gründe die An­ wesenheit weiterer Personen gestatten. (3) Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbet­ tung oder Überführung neu einzusargen. Die Wiederbestattung ist unverzüglich vorzuneh­ men. (4) Für Schäden, die bei einer Graböffnung oder Umbettung an benachbarten Grabstätten ent­ stehen, haftet der Antragsteller, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­ halten von Bediensteten der Friedhofsverwal­ tung vorliegt. IV. Lage-, Pflege und Ausgestaltung von Grabstätten § 25 Lage, Form und Tiefe der Grabstätten (1) Die Lage und Ausmaße der Grabstätten erge­ ben sich aus den Belegungs- und Übersichts­ plänen der Friedhofsverwaltung. (2) Die jeweilige Grabtiefe richtet sich nach den Boden- und Raumverhältnissen. Über dem zuletzt eingelassenen Sarg muss eine Erd­ schicht von mindestens 1 m vorhanden sein. Im Übrigen liegt die Entscheidung über die Grabtiefe bei der Friedhofsverwaltung. § 26 Herrichtung der Grabstätten (1) Alle Grabstätten müssen in einer würdigen Weise angelegt und unterhalten werden. Die Grabstätten sind binnen 6 Monaten nach der letzten Beisetzung anzulegen. Die Fried­ hofsverwaltung kann die Frist verlängern. Erfolgt die Anpflanzung trotz Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so kann die Grabstätte auf Kosten des Grabberech­ tigten von der Friedhofsverwaltung eingeeb­ net und angesät werden. Im Übrigen findet § 22 Abs. 2 entsprechende Anwendung. (2) Der Grabberechtigte hat zu dulden, dass Bäu­ me bzw. Äste die Grabstätte überragen und deren Wurzeln in das Grab eindringen. (3) Bei den Urnengrabstätten auf der Urnenwiese entsteht keine Verpflichtung zur Pflege. Diese wird von der Stadt Oberasbach übernommen. Das Errichten von Grabmalen auf der Urnen­ wiese ist untersagt. § 27 Anpflanzung und Grabschmuck (1) Soweit die Grabstätten nicht mit einem lie­ genden Grabmal versehen sind, sind sie zu bepflanzen. (2) Bei der Anpflanzung dürfen nur solche Pflan­ zen verwendet werden, die sich in die Fried­ hofsanlage einfügen und die Nachbargrä­ ber nicht beeinträchtigen. Stark wachsende Sträucher müssen jeweils zurückgeschnitten

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oder entfernt werden. Die Friedhofsverwal­ tung kann den Schnitt oder die völlige Besei­ tigung stark wuchernder Gehölze sowie die Anpassung der Bepflanzung verlangen. (3) Verwelkte Pflanzen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an dafür vorgese­ henen Plätzen abzulegen. Die Friedhofsver­ waltung ist berechtigt unansehnlich gewor­ denen Grabschmuck, der dem Friedhofsbild widerspricht und trotz Aufforderung nicht beseitigt wird, zu entfernen.

Änderung bedarf einer neuerlichen Genehmi­ gung. § 30 Gestaltung der Grabmale (1) Die Grabmale sollen in Form, Größe, Farbe, Werkstoff, Oberflächenbehandlung und Be­ schriftung so gestaltet sein, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofes sowie in die nähere Umgebung einordnen.

ten auf dem Friedhof ist eine Genehmigung, die mittels eines Erlaubnisscheines von der Friedhofsverwaltung erteilt wird, erforderlich. (2) Die Ausstellung erfolgt auf Antrag jeweils für 3 Jahre. Die Zulassung kann auch auf die Ausführung einzelner bestimmter Arbeiten beschränkt werden. § 35 Zulassung

(2) Grabmalinschriften sollen hinsichtlich Größe und Ausführung in einem guten Verhältnis zum Grabmal stehen. Es ist unzulässig, Grab­ male mit Inschriften oder bildlichen Dar­ stellungen zu versehen, die der Würde eines Friedhofes nicht entsprechen oder die Gefühle der Friedhofsbesucher verletzen.

(1) Die Zulassung kann auf Zeit oder für dauernd entzogen werden, wenn a) die für die Zulassung verlangten Vorausset­ zungen nicht mehr vorhanden sind b) der Inhaber oder seine Bediensteten gegen die Vorschriften dieser Satzung grob oder wiederholt verstoßen.

§ 31

§ 36

§ 28

Fundierung der Grabmale

Ausführung gewerblicher Arbeiten

Begriffsbestimmung

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Gründungen dürfen nicht über den Erdboden hinausragen. Die Einzelteile eines Grabmals sind durch Metalldübel zu verbinden. Satz 1 gilt auch für sonstige bauliche Anlagen ent­ sprechend.

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die ergän­ zenden Anordnungen der Friedhofsverwal­ tung zu beachten.

(4) Auf der Urnenwiese darf keine Bepflanzung durch die Hinterbliebenen erfolgen. Das Ab­ stellen von Blumenschmuck auf der Wiese ist nicht gestattet. Hierfür ist ein entsprechender Platz an der Gedenksäule der Urnenwiese vor­ gesehen. V. Grabmale

Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf ei­ ner Grabstätte errichtete Denkmal. Dazu gehören Grabsteine, Steintafeln und Grabmale aus Holz und Metall. § 29 Aufstellung der Grabmale (1) Die Aufstellung der Grabmale bedarf der vor­ herigen Genehmigung. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Plänen im Maßstab 1:10, aus denen alle Einzelheiten ersichtlich sein müssen, in doppelter Fertigung bei der Fried­ hofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbei­ tung des Werkstoffes, über Unterbau und Aufbau sowie über Inhalt, Form und Anord­ nung der Schrift und der Ornamente beizufü­ gen. Die Pläne müssen vom Grabberechtigten bzw. in dessen Vollmacht vom beauftragten Unternehmer unterzeichnet sein. (2) Die Ausführung der Grabmalanlagen muss den genehmigten Plänen entsprechen. (3) Die Rückseiten der Grabmale sowie der Sockel müssen in der Reihenflucht der Gräber stehen. Die einzelnen Teile des Grabmals sind durch Metalldübel fest und dauerhaft miteinander zu verbinden. (4) An jedem Grabmal sind seitlich oder rückwärts in unauffälliger Weise der Name des Aufstel­ lers sowie die Grabnummer anzubringen. (5) Die Veränderung von Grabmalen und von sonstigen baulichen Anlagen auf der Grab­ stätte ist nur mit Zustimmung der Friedhofs­ verwaltung zulässig. (6) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden; solche Auflagen können insbesonde­ re baulicher oder gärtnerischer Art sein. (7) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmals angeordnet werden, wenn die Vorschriften des 5. Abschnittes die­ ser Satzung nicht beachtet worden sind. Die

§ 32 Unterhaltung der Grabmale, Haftung Der Grabberechtigte hat das Grabmal stets in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten und dies auf Verlangen nachzuweisen. Er ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen des Grab­ mals oder Herabstürzen von Teilen desselben ver­ ursacht wird. § 33 Beseitigung und Wiederaufstellung von ­Grabmalen (1) Die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwal­ tung vorher anzuzeigen. (2) Die vorübergehende Entfernung von Grabma­ len oder Teilen davon wegen einer Beisetzung oder sonstigen Graböffnung, hat ordnungs­ gemäß nach den Weisungen der Friedhofs­ verwaltung zu erfolgen. Nach der Beisetzung oder der sonst erfolgten Schließung des Grabes sind die entfernten Grabmalteile wie­ der aufzustellen; die Ablagerung an anderer Stelle ist untersagt. Für die hierbei entstehen­ den Schäden an benachbarten Grabstätten haftet gegenüber der Stadt - sofern kein Ver­ schulden von Bediensteten der Stadt Oberas­ bach vorliegt - der Grabberechtigte. VI. Gewerbliche Betätigung § 34 Genehmigungspflicht (1) Zur gewerbsmäßigen Ausführung von Arbei­

(2) Für die Ausführung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen gelten außer den in den §§ 6, 7 und 8 enthaltenen Vorschriften noch folgende besondere Bestimmungen: a) Die Friedhofsverwaltung kann für be­ stimmte Tage oder Tageszeiten gewerbliche Arbeiten untersagen oder einschränken. Das Gleiche gilt für Arbeiten, durch welche die Beisetzungsfeierlichkeiten gestört oder gefährdet werden können. b) Arbeitsgeräte, Blumentöpfe und ähnliche Gegenstände dürfen auf Nachbargräbern nicht abgestellt und über Tage der allge­ meinen Arbeitsruhe nicht zwischen den Gräberreihen stehen gelassen werden. c) Kies oder Sand darf innerhalb der Gräber­ felder nicht verarbeitet werden. d) Nach Abschluss der Arbeiten ist die Um­ gebung der Grabstätten wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. An­ gefallener Erd- und Pflanzenabraum sind entweder aus dem Friedhof zu entfernen oder auf den zugewiesenen Abraumplatz zu verbringen. (3) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes durch zuführen. VII. Vorschriften für den neuen Teil des Friedhofs § 37 Anlegung der Gräber (1) Die Gräber liegen im Rasen, der von der Ge­ meinde angelegt und gepflegt wird. Die Grä­ ber sind mit einer 5 cm breiten Einfassung zu versehen, die aus Natur- oder Kunststein bestehen kann. Die Verwendung von Trittplat­ ten, Sand und Kies auf und um den Gräbern ist nicht gestattet. (2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege durch den Grabberechtigten steht bei Erdgräbern ein


Amtsblatt 22.2011 Grabbeet zur Verfügung in der Größe von 0,70 x 1,40 m bei Familiengräbern und von 1,40 x 1,40 m bei Familien-Doppelgräbern; die Maße des Grabbeetes bei Urnengräbern dürfen 0,70 x 0,70 m nicht übersteigen. Bei liegenden Grabsteinen entfällt das Grabbeet. Die Grab­ beete sind bündig mit der Rasenfläche unmit­ telbar vor dem Grabmal anzulegen. (3) Die Bepflanzung der Gräber ist dem beson­ deren Charakter des Friedhofes anzupassen. Die Anpflanzung muss im Erdboden des Grab­ beetes erfolgen. Schnittblumen dürfen nur in Gefäßen, die sich nach Form und Farbe für den Friedhof eignen, aufgestellt werden. § 38 Tiefe der Gräber (1) Die Tiefe der Gräber soll von der Erdoberflä­ che an für die Gräber von Erwachsenen we­ nigstens 1,80 m, für die von Kindern unter 12 Jahren wenigstens 1,30 m, für die von Kindern unter 7 Jahren wenigstens 1,10 m, für die von Kindern unter 2 Jahren wenigstens 0,80 m be­ tragen. (2) Urnen müssen mindestens in eine Tiefe von 0,50 m von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beige­ setzt werden.

oder einer Mindeststärke von 15 cm bis zu einer mittleren Breite von 40 cm und einer Höhe von 60-80 cm 2. Liegende Grabmale mit einer sichtbaren Höhe von mindestens 15 cm und einer Höchstfläche von 0,50 qm.

(4) Die Beisetzungstiefe für Urnen Beträgt bis zur Oberkante der Urne wenig­ stens 0,50 m.

(4) Auf jeder Grabstätte ist nur ein Grabmal zu­ lässig. Es kann entweder ein stehendes oder ein liegendes Grabmal gewählt werden.

(1) Grabmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten: a) bei Kindergräbern Höhe 0,60 m, Breite 0,40 m b) bei Reihengräbern Höhe 1 m – 1,50 m, Breite bis 1m. c) bei Familiengräbern Einfachgräber Höhe 1 m – 1,50 m, Breite bis 1m Doppelgräber Höhe 1 m – 1,50 m, Breite bis 1,80 m d) Urnengräber Höhe 0,75 m, Breite 0,50 m Urnengräber mit Liegestein Länge 1 m, Breite 1 m

§ 40 Urnenkammern (1) Die Stadt Oberasbach unterhält eine Urnen­ kammeranlage (Standard- und Familienkam­ mern) zur Beisetzung von Urnen. (2) Die Verschlussplatten für die Urnenkammern werden von der Stadt zur Verfügung gestellt. Andere Verschlussplatten dürfen nicht ver­ wendet werden. (3) Die Beschriftung der Verschlussplatten hat mit Metallbuchstaben und –zahlen zu erfol­ gen. (4) Blumenschmuck und Kerzen dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Blumenbank abge­ stellt werden. VIII. Vorschriften für den alten Teil des Friedhofes

§ 39

§ 41

Grabmale

Reihengräber

(1) Zugelassen sind nur Grabmale entsprechend § 28. Steinmale müssen aus einem Stück be­ stehen und dürfen keinen sichtbaren Sockel haben. Zu einem stehenden Grabmal ist ein liegendes Grabmal nicht zulässig, ausgenom­ men ein Stein von höchstens 0,2 qm Fläche und 15 cm sichtbarer Höhe als Namensträger. Im übrigen findet § 30 entsprechende Anwen­ dung. Die Grabmale sind nur auf dem durch die Gemeinde errichteten Streifenfundament aufzustellen. (2) Auf Familiengräbern (Erdgräbern) sind Grab­ male bis zu folgenden Größen zulässig: 1. Stehende Grabmale auf Familiengräbern bei einer Mindeststär­ ke von 18 cm bis zu einer Breite von 70 cm und einer Höhe von 100-150 cm auf Familien-Doppelgräbern bei einer Min­ deststärke von 18 cm bis zu einer Breite von 140 cm und einer Höhe von 110-180 cm Stelen sind zulässig bei einer Mindestbreite von 25 cm und einer Mindesthöhe von 150 cm bis zu einer Höchstbreite von 50 cm 2. Liegende Grabmale sind bei Verzicht auf das Grabbeet mit einer mittleren sicht­ baren Höhe von 20 cm zulässig und zwar bei Familiengräbern in einer Größe von 70 x 140 cm und bei Familien-Doppelgräbern in einer Größe von 140 x 140 cm. (3) Auf Urnengräbern sind zulässig: 1. Stehende Grabmale mit quadratischem, rundem oder gleichseitig dreieckigem Grundriss und zwar mit einer Höchstfläche von 0,16 qm und einer Höhe von 60-80 cm

(1) Es bestehen a) Reihengräber für Personen über 10 Jahre b) Reihengräber für Kinder bis zu 10 Jahren. (2) Reihengräber (1 Belegplatz) werden für die Dauer der Ruhefrist (§ 23) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung des Nut­ zungsrechts ist nicht möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabplätze neu belegt. § 42 Größe der Gräber (1) Die einzelnen Grabstellen haben ohne Zwi­ schenwege folgende Ausmaße: a) Reihengräber für Personen über 10 Jahre: Länge 2 m, Breite 1 m b) Reihengräber für Kinder bis zu 10 Jahren: Länge 0,90 m, Breite 0,45 m c) Familien-Einfachgräber Länge 2 m, Breite 1 m d) Familien-Doppelgräber Länge 2 m, Breite 2,50 m e) Urnengräber Länge 1 m, Breite 1 m (2) Der Abstand beträgt zwischen a) Erwachsenengräbern seitlich 0,50 m längs 1,00 m b) Kindergräbern seitlich 0,35 m längs 0,40 m (3) Die Tiefe des Grabes beträgt: a) bei Kindern bis zu 10 Jahren wenigstens 1,50 m b) bei Personen über 10 Jahren wenigstens 1,80 m

§ 43 Größe der Grabmäler und Einfassungen

(2) Grabeinfassungen sind vorgeschrieben und dürfen folgende Maße (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten: a) bei Kindergräbern 0,90 x 0,45 m b) bei Reihengräbern 2,00 x 1,00 m c) bei Familiengräbern Einfachgräber 2,00 x 1,00 m Doppelgräber 2,00 x 2,25 m d) bei Urnengräbern 1,00 x 1,00 m (3) Grababdeckplatten sind zulässig und dürfen die Größe der Grabeinfassungen nicht über­ schreiten. (4) Auf der Urnenwiese sind keine Grabmale zu­ gelassen. § 44 Urnenwiese Die Stadt Oberasbach unterhält eine Urnenwiese im Atrium der Aussegnungshalle für anonyme bzw. teilanonyme Urnenbeisetzungen. Für die Be­ stattung in die Urnenwiese muss die Asche des Verstorbenen in eine vererdbare Urne eingebracht werden. Die Grabstätte für die Beisetzung wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. An der Gedenksäule an der Urnenwiese können Schrifttafeln mit den persönlichen Angaben des Verstorbenen angebracht werden. Die Ausgestal­ tung der Schrifttafeln erfolgt einheitlich nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung. IX. Schlussbestimmungen § 45 Ausnahmen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können zugelassen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme besteht nicht. § 46 Gebühren Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienste der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der Satzung zur Regelung der Gebühren für das Bestattungswesen (Friedhofsgebührensat­

IX


Amtsblatt 22.2011

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zung) in der jeweils gültigen Fassung zu entrich­ ten.

§ 47 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 des Bestattungsgesetzes kann mit Bußgeld belegt werden, wer die Ord­ nungsvorschriften dieser Satzung verletzt, andere Buß- und Strafvorschriften bleiben unberührt.

4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebüh­ renordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. §4 Grabgebühren

§ 48 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungs­ satzung vom 01.01.2009 außer Kraft. Oberasbach, den 14.11.2011 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin 162 Stadt Oberasbach Bekanntmachung Friedhofsgebührensatzung Die Stadt Oberasbach erlässt aufgrund der Art. 2, 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl.S.264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.7.2008 (GVBl.S. 460, ber. S. 580) folgende 7. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung. FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG §1 Geltungsbereich Die Stadt Oberasbach unterhält einen Friedhof, der sich in einen alten und einen neuen Teil gliedert. Die Friedhofsgebührensatzung ist für beide Fried­ hofsteile anzuwenden. §2 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inan­ spruchnahme der Leistungen nach der Fried­ hofssatzung, bei antragsabhängigen Leistun­ gen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbe­ scheides fällig. §3 Gebührenarten und Gebührenpflicht 1) Die Inanspruchnahme der städtischen Einrich­ tungen für das Bestattungswesen ist gebüh­ renpflichtig. 2)

Die Stadt erhebt a) Grabgebühren b) Bestattungsgebühren c) sonstige Gebühren

3) Gebührenpflichtig ist a) wer zur Bezahlung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat,

c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

1) Die Gebühren betragen für a) einen Reihengrabplatz b) einen Kindergrabplatz

950,-- Euro 220,-- Euro

2) Für Familien- und Urnengräber werden fol­ gende Gebühren erhoben: a) Einfachgrabplatz 1.320,-- Euro b) Doppelgrabplatz 2.730,-- Euro Urnengräber: c) Einfachgrabplatz (Erdbeisetzung) 410,-- Euro d) Urnenkammer (zweifach) einschl. Ver­ schlussplatte 760,-- Euro e) Urnenkammer (vierfach) einschl. Ver­ schlussplatte 1.310,-- Euro f) Urnengrabplatz Urnenwiese 410,-- Euro 3) Die Grabgebühren werden mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Grabnutzungs­ rechts zur Zahlung fällig. 4) Das Grabnutzungsrecht kann längstens für 20 Jahre (Familien- oder Familiendoppelgräber), für 15 Jahre (Urnengräber oder Urnenkam­ mern) oder für 10 Jahre (Kindergräber) ver­ längert werden. Bei der Verlängerung gelten folgende Gebühren:

Kindergrab 22,-- Euro / Jahr Familiengrab 66,-- Euro / Jahr Familien-Doppelgrab 137,-- Euro / Jahr Urnengrab 27,-- Euro / Jahr Urnenkammer (zweifach) 51,-- Euro / Jahr Urnenkammer (vierfach) 87,-- Euro / Jahr

Der Urnengrabplatz Urnenwiese ist nicht verlän­ gerbar. §5 Bestattungsgebühren 1. Die Gebühren für a) die Einsargung der Leiche, b) die Tätigkeit der Leichenträger sind an das durchführende Bestattungsinstitut zu ent­ richten. 2. Die Gebühren für a) die Verbringung der Leiche in das Leichen­ haus, b) die Überführung der Leiche vom Leichen­ haus nach auswärts sind an das den Trans­ port durchführende Bestattungsinstitut zu begleichen. 3. Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushe­ bung, Schließung des Grabes, Erdabfuhr) bzw. Urnenwandbeisetzung beträgt für a) Reihengräber 650,-- Euro b) Kindergräber 650,-- Euro c) Familiengräber

bei einer Grabtiefe von 1,80 m 710,-- Euro bei einer Grabtiefe von 2,60 m 1.050,-- Euro d) Urnengräber und Urnengrabplatz Urnen­ wiese (einschließlich Aufbewahrung der Urne in der Leichenhalle) 120,-- Euro e) Urnenwand (einschl. Aufbewahrung der Urne in der Leichenhalle) 90,-- Euro f) die Beisetzung einer Totgeburt 650,-- Euro 4.

Die Gebühren für die Benutzung a) der Leichenhalle (Kühlraum) einschließlich Reinigung betragen 100,-- Euro b) der Aussegnungshalle einschließlich Reini­ gung betragen 210,-- Euro §6 Sonstige Gebühren

An sonstigen Gebühren werden erhoben für 1. das Ausgraben einer Leiche aus 1,80 m Tiefe 810,-- Euro das Ausgraben einer Leiche aus 2,60 m Tiefe 1.150,-- Euro 2. das Wiederbeisetzen einer Leiche bei 1,80 m Tiefe 710,-- Euro das Wiederbeisetzen einer Leiche bei 2,60 m Tiefe 1.050,-- Euro 3. das Ausgraben von Gebeinen aus 1,80 m Tiefe 860,-- Euro das Ausgraben von Gebeinen aus 2,60 m Tiefe 1.100,-- Euro 4. das Wiederbeisetzen von Gebeinen in 1,80 m Tiefe 710,-- Euro das Wiederbeisetzen von Gebeinen in 2,60 m Tiefe 1.050,-- Euro 5. das Wiederbeisetzen von Gebeinen im Zusam­ menhang mit einer Bestattung 200,-- Euro 6. das Ausgraben einer Urne 120,-- Euro 7. die Arbeiten der Verwaltung (Verwaltungsge­ bühr) 40,-- Euro 8. die Genehmigung zur Errichtung eines Grab­ mals 4 v.H. der Herstellungskosten, minde­ stens jedoch 15,-- Euro 9. die Ausstellung bzw. Änderung eines Grab­ briefes 20,-- Euro 10. die Zulassung auswärtiger Steinmetze 40,-- Euro 11. Zuschlag für Bestattungen außerhalb der üb­ lichen Bestattungszeit 200,-- Euro 12. Streifenfundamente für ein Familiengrab 160,-- Euro Streifenfundamente für ein Familiendoppel­ grab 320,-- Euro (die Gebühren für die Streifenfundamente wer­ den zusätzlich zu den Grabgebühren erhoben). 13. Schrifttafel Gedenksäule Urnenwiese 85,-- Euro §7 Zuwiderhandlungen Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Gebühr hinterzieht (Art. 14 KAG), leichtfertig verkürzt (Art. 15 KAG) oder gefährdet (Art. 16 KAG), wird mit den in die­ sen Artikeln festgesetzten Strafen oder Geldbußen belegt.


Amtsblatt 22.2011 §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01. Januar 2009 außer Kraft. Oberasbach, den 14.11.2011 Stadt Oberasbach Birgit Huber Erste Bürgermeisterin

Kontakt zur Redaktion Wir freuen uns auf Ihre Anregungen für Be­ richte und Reportagen aus dem Landkreis Fürth. Online finden Sie das Magazin unter www.das-landkreismagazin.de E-Mail: landkreismagazin@lra-fue.bayern.de Telefon (0911) 69 20 500 Telefax (0911) 699 54 08

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Gesellenbrief im haustechnischen Handwerk (z.B. Sanitär, Heizung, Elektrotechnik), gute Kenntnisse in Hausverwaltung und Haustechnik Erfahrung in auszuführenden Hausmeistertätigkeiten EDV Grundkenntnisse Bereitschaft zum Schichtdienst nach Bedarf und zum Einsatz an Wochenenden und Feiertagen, einschließlich Winterdienst Bereitschaft zum Einsatz an verschiedenen Liegenschaften nach Bedarf (Springertätigkeit) Sicheres Auftreten mit entsprechenden Umgangsformen Teamfähigkeit Aufgeschlossenheit und Flexibilität Fahrerlaubnis der Klasse B

Die Vollzeitstelle ist unbefristet zu besetzen. Die wöchentliche Arbeitszeit (inkl. Arbeitsbereitschaft) beträgt 48 Wochenstunden. Eine Dienstwohnung ist nicht vorhanden. Die Vergütung erfolgt nach TVÖD. Der Landkreis Fürth fördert die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern. Schwerbehinderte Bewerber/innen werden bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum 31.12.2011 an das Landratsamt Fürth - Personalmanagement -, Postfach 1407, 90513 Zirndorf. Für nähere Auskünfte stehen Ihnen Herr Eckert (Tel. 0911/9773-1608) oder Herr Krauß (Tel.0911/9773-1604) gerne zur Verfügung.

Tel. 09101 / 74 31, Fax. 09101 / 903505 Mo., Di., Do., Fr.: von 8 – 12 Uhr u. 13 – 17.15 Uhr Mi.: geschlossen Sa. in geraden Kalenderwochen: 8 – 13 Uhr Gebrauchtwarenhof Veitsbronn-Siegelsdorf Reitweg 12 a 90587 Veitsbronn-Siegelsdorf Tel. 0911 / 74 01 70 Mo. – Fr.: 9 – 18 Uhr Sa.: 9 – 16 Uhr www.gebrauchtwarenhof.de Kfz-Zulassungsstelle Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf Tel.: 0911 / 9773 - 13 44 Fax: 0911 / 9773 - 13 62 Mo., Di., Do., Fr.: 07:30 Uhr - 11:30 Uhr Mi.: 07:30 - 13:00 Uhr Di.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Do.: 14:00 Uhr - 17:00 Uhr Gesundheitsbehörde Gesundheitsamt Stresemannplatz 11 90763 Fürth Email: gesundheitsamt@lra-fue.bayern.de Tel.: 0911 / 9773 - 1806 Fax: 0911 / 9773 - 1803 Mo. – Fr.: 8 – 12 Uhr Mo. – Do.: 13 – 16 Uhr Sozialpädagogische Dienste Stresemannplatz 11 90763 Fürth Email: sozpaed@lra-fue.bayern.de Tel.: 0911 / 9773 - 1866 Fax: 0911 / 9773 - 1870 Mo. – Fr.: 8 – 12 Uhr Mo. – Do.: 13 – 16 Uhr Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen Stresemannplatz 11 90763 Fürth Email: schwangerenberatung@ lra-fue.bayern.de Tel.: 0911/9773 - 1866 Fax: 0911/9773 - 1870 Mo. – Fr.: 8 – 12 Uhr Mo. – Do.: 13 – 16 Uhr Führerscheinstelle Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf Tel.: 0911 / 9773 - 13 29 Fax: 0911 / 9773 - 13 39 Mo. bis Fr.: 8.00 bis 11.30 Uhr Di.: 14 bis 16 Uhr, Do.: 14 bis 17 Uhr Veterinärbehörde Für den Bereich des Landkreises Fürth Stresemannplatz 11 90763 Fürth

Landratsamt Fürth | Im Pinderpark 2 | 90513 Zirndorf | Telefon 0911/ 9773-0 | info@landkreis-fuerth.de

Landratsamt Fürth

Telefon: 0911 / 9773 - 0 Zirndorf, 29.11.2011

Mo. – Fr.: 8 – 12 Uhr Do.: 14 – 16 Uhr u. nach Vereinb.

Dienstgebäude Zirndorf Im Pinderpark 2 90513 Zirndorf Telefax:Dießl 0911 / 9773 - 11 13 Matthias

Landrat Dienstgebäude Fürth

Stresemannplatz 11 90763 Fürth Telefax: 0911 / 9773 - 17 72

Öffnungszeiten Wertstoffhöfe Zirndorf/Leichendorf Erddeponie und Wertstoffhof Rangau Rangaustr. 60 90513 Zirndorf-Leichendorf Tel. 0911 / 69 50 68 Fax 0911 / 66 97 083 Mo., Di., Do., Fr.: von 8 – 12 Uhr und 13 – 17.15 Uhr, Mi.: geschlossen Sa. in ungeraden Kalenderwochen: 8 – 13 Uhr Bauschuttdeponie u. Wertstoffhof Horbach Im Kessel 90579 Langenzenn-Horbach

Ab sofort stehen die Amtstierärzte nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung in der Zeit von Montag bis Donnerstag zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr und Freitag zwischen 7.00 Uhr und 12.00 Uhr für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Die Termine können von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr und Donnerstag­nachmittag von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr vereinbart werden. Tel.: 0911 / 9773 -1901 Fax: 0911 / 9773 - 1920 Koki Netzwerk frühe Kindheit Stresemannplatz 11 Zugang Adlerstraße Zimmer U53 90763 Fürth Tel.: 0911 / 9773-1277 KoKi@lra-fue.bayern.de

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Landkreismagazin 22.2011

Aktuell

Landrats@mt Online Das Wunschkennzeichen

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Reservieren Sie via Internet Ihr persönliches Wunschkennzeichen und erfragen Sie, ob Ihr gewünschtes Kennzeichen noch verfügbar ist.

Wo? Startseite Landkreis Fürth. Link „Wunschkennzeichen“

Die Mitfahrzentrale (Mifaz) Finden Sie durch eine gezielte Online-Recherche eine passende Mitfahrgele­ genheit oder einen Mitfah­ rer - beispielsweise für die tägliche Fahrt zur Arbeit und zurück. Das spart Zeit, Geld und Nerven und schont die Umwelt. Wo? www.fue.mifaz.de

Individueller Abfuhrkalender Wann kommt in Ihrer Straße die Müllabfuhr? Erstellen Sie sich ei­ nen persönlichen Abfuhrkalender. Wo? Startseite Landkreis Fürth. Link „Müllabfuhrtermine“

Ab sofort mit den neuen Abfuhrterminen für 2012 Veranstaltungskalender Unser Veranstaltungskalender informiert Sie über die kulturellen Highlights. Sie kön­ nen online eigene Veranstal­ tungen melden und für eine Veröffentlichung im Landkreis­ magazin vorsehen. Wo? Startseite Landkreis Fürth. Link „Veranstaltungskalender“

Der Familienatlas

Der Familienatlas ist ein umfassendes Verzeichnis, in das circa 850 Einträge sozialer Einrichtungen des Land­ kreises Fürth, der Städte Erlangen, Fürth, Nürnberg so­ wie überregionale Dienste mit ihren Informations-, Be­ ratungs- und Hilfsangeboten gefunden werden können. Wo? www.familienatlas-landkreis-fuerth.de

Pflegeplätze online Über freie Pflegeplätze im Landkreis Fürth informiert das Altenhilfe-Informationssystem (AHIS) Wo? www.ahis-fuerth.de

AHIS

Die Online-Zulassung Neu: Vereinbaren Sie einen Termin mit der Zulassungs­ stelle – umgehen Sie die Warteschlange. Wo? Startseite Landkreis Fürth. Link „Zulassung online“

Am Smartphone oder PC: Neues aus dem Landkreis Aktuelle Meldungen aus dem Landkreis Fürth sowie Straßensperrungen, Tipps, die Ausgaben des Land­ kreismagazins, und viele weitere Informationen finden Sie auf der Startseite von: www.landkreis-fuerth.de. NEU: Ab sofort ist die Landkreishomepage für mobile Geräte optimiert. Smartphones werden automatisch erkannt und auf die mobile Version weitergeleitet.

Sperrmüllantrag online Beantragen Sie online die Abho­ lung von Sperrmüll. Sie erhalten den Abholtermin per Mail mit­ geteilt. Wo? Startseite Landkreis Fürth. Link „Müllabfuhrtermine“

Ansprechpartner finden Wer ist im Landratsamt für mein Anliegen zuständig? Unsere Da­ tenbank findet für Sie die richtigen Ansprechpartner mit Telefonnum­ mer und Mail-Adresse. Wo? Startseite Landkreis Fürth. Link „Landratsamt“

Formulare online

Alle Formulare von A wie Abfall­ wirtschaft bis Z wie Zulassung auf einen Klick Wo? Startseite Landkreis Fürth. Link „Online-Formulare“


denn schon! Landkreismagazin 22.2011

Verschiebung der Müllabfuhr Für alle Haushalte, die keinen indivi­ duellen Abfuhrplan vorliegen haben, werden nachfolgend die jeweiligen Verschiebungen, bedingt durch die Fei­ ertage im Dezember und Januar, aufge­ listet.

Oberasbach Restmüll-Behälter (60 bis 240 l) statt Mo. 26.12. am Di. 27.12.2011 statt Di. 27.12. am Mi. 28.12.2011

Obermichelbach, Puschendorf, Seukendorf Bitte beachten Sie, die für Ihr Abfuhrgebiet/Ihren Abfuhrwochentag zu­ Restmüll-Behälter (60 bis 240 l) und Restmüll-Container treffenden Termine. statt Fr 06.01. am Sa 07.01.2012 Wichtig: Der individuelle Abfuhrplan aus dem Internet enthält diese Verle­ Stein Restmüll-Behälter (60 bis 240 l), gungen bereits! Restmüll-Container u. Biomüll Langenzenn statt Di 03.01. am Mo 02.01.2012 Restmüll-Container statt Mi 04.01. am Di 03.01.2012 statt Di. 27.12. am Do. 29.12.2011 statt Do 05.01. am Mi 04.01.2012 Biomüll statt Fr 06.01. am Do 05.01.2012 statt Fr 06.01. am Sa 07.01.2012

Abfallberatung

Gelbe Säcke – noch ausreichend vorrätig? Landkreis Fürth - Wie in der letzten Ausgabe des Landkreismagazins berichtet, werden ab dem kommenden Jahr die Gelben Säcke alle zwei Wochen eingesammelt. Den Auftrag zur Ausgabe und Einsammlung Gelber Säcke hat ab 2012 die Firma Simon von den Dualen Systemen erhalten. Vor dem Hintergrund dieses Wechsels raten wir allen Haushalten ihren ak­ tuellen Bestand an Gelben Säcken zu prüfen und gegebenenfalls noch nach dem derzeitigen Modus Gelbe Säcke nachzubestellen.

Bis Ende des Jahres ist noch die Firma Hofmann hierfür zuständig. Sie können bis Mitte Dezember die Gelben Säcke nachbestellen über das Servicetelefon 09171-84750 oder über den Link auf unserer Homepage www.landkreisfuerth.de (Umwelt / Abfallwirtschaft / Ent­ sorgungssysteme / Gelbe Säcke nachbestellen). Bei Fragen rund um die Abfallwirt­ schaft wenden Sie sich bitte an die Abfallberatung des Landkreises. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen unter 0911-9773-1434, -1435 oder -1436.

Großzügigkeit ist eine tolle Sache. Ganz besonders, wenn sie viel bewirkt. Bei allen gemeinnützigen Aufgaben – und insbesondere für Jugendliche und Familien. Statt weit entfernt hier vor Ort.

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In der Heimat wirken wirkt.

In d


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8. Dezember 2011

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Das „Landkreis-Magazin” erscheint alle 14 Tage. Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen und redaktionellen Inhalt: Landratsamt Fürth · Pinderpark 2 · 90513 Zirndorf Redaktion: Roland Beck, Tel. (0911) 69 20 500

Anzeigenver waltung: Tel.: 0 97 23/93 4730, Fax 93 47322

Druck & Media Unteidig GmbH Postf. 49 · 97506 Grafenrheinfeld Anzeigenpreisliste Nr. 18 ab 1. 1. 2011; Auflage 54.500 Kostenlose Verteilung an die Haushalte im Landkreis. Druck auf chlorfrei gebleichtem Papier mit Holzstoff aus heimischem Durchforstungsholz. Für evtl. Druckfehler wird keine Gewähr übernommen.

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Interview

Dekan André Hermany: „Das Leben ist zu kostbar und wertvoll, um kleinkariert und spießig zu sein!” Cadolzburg - André Hermany ist der neue Dekan des katholischen Dekanats Fürth. Der Pfarrer von St. Otto ist in der Region bekannt, bei den Gläubigen äußerst beliebt. Vor allem seine lockere, humorvolle Art kommt an. Wir haben uns mit dem neuen Dekan unterhalten.

der verschiedenen Pfarreien behandelt werden. Viel Papier geht vom Erzbi­ schöflichen Ordinariat in Bamberg über meinen Schreibtisch an die anderen Ge­ meinden weiter. Toll, dass ich eine gute Sekretärin habe!” Welche Pläne haben Sie für das Dekanat?

Herr Hermany, wie hat Ihnen Ihre André Hermany: „Ich glaube fest, dass Amtseinführung gefallen? unsere katholische Kirche sich nicht André Hermany: „Die Amtseinfüh­ verstecken muss in der Öffentlichkeit. rumg war einfach nur edel. So viele Die negativen Schlagzeilen der Ver­ Menschen, die gekommen sind und den gangenheit sollen Vergangenheit blei­ Gottesdienst mitgefeiert haben. Die ben, ohne notwendige Diskussionen zu Grußworte haben mir geschmeichelt, meiden. Wir sind in der sogenannten manches war mir aber auch eher etwas Diaspora – das heißt: Mehrheitlich kon­ zu viel des Guten. Da möchte ich am fessionell evangelisch geprägt – eine liebsten eine Wolldecke haben, um mich Glaubensgemeinschaft, die sehr wohl zu verstecken. Und die Atmosphäre und etwas zu sagen und zu bieten hat für die Begegnungen beim Stehempfang die Menschen. Ich sehe den Handlungs­ im proppenvollen Saal waren einfach bedarf vor allem auch darin, die katho­ nur toll. Außerdem liebe ich Geschenke lische Kirche öffentlich so zu vertreten, – und die habe ich ja auch bekommen! dass sie nicht immer nur am Papst in Rom und den Bischöfen, sondern am Noch vor Weihnachten!” lebensfrohen und lebensbejahenden Was genau macht ein Dekan? Charakter der Christen gemessen und André Hermany: „Ein Dekan hat die beurteilt wird.” Aufgabe, als Repräsentant in der Öf­ fentlichkeit, als Stimme aller katho­ lischen Mitglieder des Dekanates auf­ zutreten. Was sich die evangelischen Kollegen untereinander teilen, das habe ich als eine Person zu vertreten. Die Befugnisse der evangelischen Dekane allerdings sind weitreichender als die meinigen. Meine Kollegen im Priester­ dienst und die pastoralen Mitarbeite­ rinnen und Mitarbeiter sind mir nicht unterstellt. Zu einer der wichtigsten Aufgaben eines Dekans gehört die Vi­ sitation, das heißt: Die Begutachtung der verschiedenen Pfarreien in ihren amtlichen Führungen. Desweiteren darf sich ein Bischof auf die Amtsgeschäf­ te eines Dekans verlassen, wenn er im Auftrag eines Bischofs fungiert. Es ist also auch eine Vertrauensfrage, wenn ein Bischof die Wahl eines Dekans be­ stätigt. Als Dekan bin ich mit meinem Stellvertreter, Herrn Pfarrer Kraus aus Zirndorf, zuständig für die Durchfüh­ rung der sogenannten Pastoralkon­ ferenz, in der alle wichtigen Belange

zu kostbar und wertvoll, um kleinkariert und spießig zu sein!“ Sie haben einmal eine Todesanzeige für Jesus aufgegeben. Hat sich diese Aktion gelohnt, würden Sie dies im Rückblick wieder machen? André Hermany: „Die Todesanzeige wird mich verfolgen, bis ich selber ein­ mal mit Namen in einer Todesanzeige stehe. Aber – es hat sich gelohnt. Man merkt es ja auch daran, dass man heute noch daran denkt und darüber redet! Der Gag der Wiederholung ist futsch! Mir fällt aber bestimmt mal wieder et­ was anderes ein!”

Sie sind in Cadolzburg sehr beliebt, die Menschen kommen gerne zum Gottesdienst. Wie schaffen Sie es, die Menschen für den Glauben zu begeistern, in einer Zeit, in der sich viele von der Kirche abwenden? Haben Sie für unserer Leserinnen André Hermany: „Ob ich beliebt bin, und Leser einen Tipp für die Weihweiß ich nicht. Aber es macht mir ein­ nachtszeit, in der es ja meistens eher fach Freude, Menschen zu begegnen hektisch als besinnlich zugeht? und in der Zeit, in der ich etwas ge­ André Hermany: „Ich habe den fol­ stalten und weitergeben kann, also im genden guten Wunsch an alle Lese­ Gottesdienst, so zu reden, dass dieje­ rinnen und Leser: Wir haben in der Kir­ nigen die kommen, vielleicht bereichert che am ersten Advent die erste wichtige wieder gehen. Ob ich die Menschen be­ Tür von vier Türen geöffnet. Es war und geistern kann, weiß ich auch nicht, das ist die Tür des Neubeginns! Man muss macht ein anderer, der weit mehr ist als nur Mut haben anzufangen, wenn man nur Dekan.” in seinem Leben etwas verändern will.

Man hört öfters, Sie seien ein un- Wenn Sie sich gehetzt und ausgelaugt konventioneller Pfarrer. Wie sehen fühlen, wenn Sie mit dem Rauchen aufhören wollen, wenn Sie abnehmen Sie das? wollen, wenn Sie Ihr Leben umgestalten André Hermany: „Unkonventionell? wollen, oder... Haben Sie Gottvertrauen Na, hoffentlich! Nichts Schlimmeres und fangen Sie einfach jetzt damit an!” gibt es im Leben eines Menschen als das Schubladendenken. Einer meiner Herr Hermany, vielen Dank für das Lieblingssprüche lautet: „Das Leben ist Gespräch!

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Aktuell

Der Online-Veranstaltungskalender: Termine einmal erfassen, mehrfach veröffentlichen Landkreis Fürth - Der gemeinsame Online-Veranstaltungskalender des Landkreises Fürth und seiner Gemeinden hat sich zu einer äußerst beliebten Anwendung entwickelt. Die Datenbank dient auch als Grundlage für die Veranstaltungstipps im Landkreismagazin, für den gedruckten Veranstaltungskalender, einem neuen Kulturzeiten-Kalender und für das Portal der europäischen Metropolregion. Selbstverständlich können das ganze Jahr über kostenlos Termine eingetragen werden. Auch mobil kann der Kalender mit Smartphones angezeigt werden. Nachfolgend geben wir Ihnen nützliche Tipps zur richtigen Erfassung von Veranstaltungen. Felder mit *: Diese Felder sind Pflichtfelder und müssen einen Eintrag enthalten. Veranstaltungsort: Hier muss die Stadt/Gemeinde ausge­ wählt werden, in der die Veranstaltung stattfindet. Bezeichnung und Kurzbeschreibung der Veranstaltung: Hier können Sie die gleichen Eingaben verwenden. Empfehlenswert ist jedoch eine etwas ausführlichere Beschreibung im Feld „Kurzbeschreibung der Veran­ staltung“. Ausführliche Beschreibung: Veranstaltungen, die eine ausführliche Beschreibung enthalten, werden für eine Veröffentlichung im Landkreisma­ gazin bevorzugt behandelt. Bild/Grafik zur Veranstaltung: Laden Sie ein Foto oder ein Bild zur Ih­ rer Veranstaltung. Bitte beachten Sie bei der Auswahl auf eventuelle Urhe­ berrechte, da wir hier keine Kontrolle vornehmen und die Verantwortung so­ mit bei Ihnen verbleibt. Veranstaltungstermin: Der Veranstaltungstermin setzt sich aus zwei Datumsfeldern und zwei Uhr­ zeitfeldern zusammen. Bei eintägigen Veranstaltungen müssen Sie das Da­ tum des Beginns (Pflichtfeld) und wenn verfügbar die Uhrzeit des Beginns ein­

Ihre Termine Erfassen Sie um im bis 19.12.2011,

r 2012 Printk alehneidneen!!! zu ersc

tragen. Die Endefelder müssen nicht ausgefüllt werden. Mehrtägige Veranstaltungen: Bei mehrtägigen Veranstaltungen – z.B.:

Kirchweihen – müssen Sie sowohl das Datum des Beginns (Pflichtfeld) und wenn verfügbar die Uhrzeit des Begin­ ns als auch das Datum des Endes und


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wenn verfügbar die Uhrzeit des Endes eintragen. Das Programm erkennt auto­ matisch, dass es sich um eine mehrtä­ gige Veranstaltung handelt und die Ver­ anstaltung bleibt bis zum Erreichen des Endedatums im Kalender sichtbar. Den­ noch können einzelne VeranstaltungsHighlights im Rahmen der mehrtägigen Veranstaltungen separat erfasst werden. Veröffentlichung: In der Rubrik Veröffentlichung steht Ih­ nen für jede Gemeinde bzw. Stadt, für den Landkreis Fürth und für Überregio­ nal ein Markierungsfeld zur Verfügung. Zwingend müssen Sie die Gemeinde/ Stadt oder Landkreis ankreuzen in der die Veranstaltung stattfindet und die mit dem Eintrag „Veranstaltungsort“ identisch ist. Nach erfolgter Freigabe durch die Gemeinde bzw. Stadt, die im Veranstaltungsort eingetragen ist, wird

die Veranstaltung in deren örtlichen Kalender veröffentlicht. Ihre Veran­ staltungen werden auch im Landkreis­ magazin und seit neuestem auf dem Portal der europäischen Metropolre­ gion veröffentlicht. Die anderen Felder sind optional und müssen nicht mar­ kiert werden. Soll Ihre Veranstaltung im Landkreiskalender veröffentlicht wer­ den, markieren Sie bitte zusätzlich den „Landkreis Fürth“.

beiten“ anklicken. Nach einer Änderung ist Ihre Veranstaltung erst nach einer erneuten Freigabe sichtbar. Daten speichern und weitere Veranstaltung eingeben: Mit dieser Option bleiben Ihre Eingaben erhalten und können mit den Angaben einer weiteren Veranstaltung über­ schrieben werden. Das erspart Ihnen den Zeitaufwand, Felder deren Inhalt sich nicht ändert, erneut auszufüllen.

Benutzername und Passwort: Diese Felder sind optional und müssen nicht ausgefüllt werden. Jedoch haben Sie die Möglichkeit, Ihre Veranstaltung zu ändern, wenn Sie die beiden Felder ausfüllen. Achten Sie bitte dabei auf die Groß/Kleinschreibung. Eine Änderung können Sie vornehmen, wenn Sie Ihre Veranstaltung in der Detailansicht öff­ nen und den Link „Veranstaltung bear­

Aktuell

Sprachzertifikat für Hort in Oberasbach Oberasbach - Der Hort an der Pestalozzi-Grundschule in Oberasbach hat das Projekt Sprachberatung erfolgreich abgeschlossen und erhielt von Landrat Matthias Dießl die entsprechenden Sprachzertifikate „Der Landkreis Fürth ist sehr erfreut darüber, dass eine weitere Kinderta­ gesstätte die Möglichkeit wahrgenom­ men hat, ihre Erzieherinnen im Bereich „Sprache und Literacy“ weiter zu bilden. Mittlerweile sind im Landkreis Fürth insgesamt 19 Kindertageseinrich­ tungen zertifiziert.“ Mit diesen Worten überreichte Landrat Matthias Dießl das Sprachzertifikat an Gundi Geißler, Leite­ rin des Horts an der Schule Oberasbach. „Besonders zu erwähnen ist, dass die­ ser Hort die Fortbildung in einem sehr kurzem Zeitraum absolviert hat“, hob der Landrat hervor. Möglich wurde dies, da die Einrichtung für einige Projekt­ tage geschlossen hatte und im Hort auch vor Öffnung der Einrichtung - also während die Kinder noch in der Schule waren - ein Arbeiten möglich war. Matthias Dießl dankte in diesem Zu­ sammenhang Sabine Halbgebauer vom AWO-Kindergarten Regenbogen in Erlangen. Sie hat die Sprachbera­

tung am Hort in Oberasbach durchge­ führt. Glückwünsche überbrachte auch Oberasbachs Bürgermeisterin Birgit Huber. Das Projekt „Sprachberatung in Kindertageseinrichtungen“ wurde von der Bayerischen Staatsregierung ins Leben gerufen, um das pädagogische Personal in den Einrichtungen nach­ haltig zu unterstützen. Es läuft, je nach Bedarf, bis zu 18 Monate und beinhaltet circa 112 Beratungsstunden in der je­ weiligen Einrichtung.

esten wissenschaftlichen Erkenntnisse weitergebildet. Außerdem wird die Fä­ higkeit zur Diagnose von Sprachauffäl­ ligkeiten geschult.

„Das Thema Sprachkompetenz ist im wahrsten Sinne des Wortes in aller Munde. Sprache ist der Schlüssel zur Welt. Nur wer richtig sprechen und aus einem reichen Vorrat an Wörtern wäh­ len kann, kann auch in der Schule mit­ halten und Lerninhalte verarbeiten“, un­ terstrich Matthias Dießl die Wichtigkeit Zu Beginn des Einsatzes überprüfen der gezielten Sprachförderung bereits Leitung, Team und Coach, was bereits im Kindesalter. an Sprachför­ derung geleistet wird und wo noch Hand­ lungsbedarf be­ steht. Anschlie­ ßend definieren sie die Ziele der Sprachberatung und stellen einen Zeitplan auf. Das pädagogis che Personal wird in den Bereichen Matthias Dießl (li.), Bürgermeisterin Birgit Huber (2.v.li.), „Sprache und Landrat Hortleiterin Gundi Geißler (2.v.re – vordere Reihe) und Sprachberaterin Literacy“ auf der Sabine Halbgebauer (re. – vordere Reihe) umgeben von MitarbeiteBasis der neu­ rinnen des Horts

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Umwelt

Für Gewerbe und Industrie: Förderungen für mehr Energieeffizienz Landkreis Fürth - Kleine und mittlere Unternehmen benötigen durchschnittlich 40 Prozent des Stroms für Licht und 70 Prozent der Brennstoffe für die Heizung der Gebäude. Die betriebswirtschaftlichen Amortisationszeiten unterscheiden sich erheblich. Investitionen in neue Lichttechnik und in Druckluftsysteme lohnen sich betriebswirtschaftlich oft schon nach drei Jahren. Investitionen in Gebäude rentieren sich kurzfristig nur selten.

gilt, dass die komplette Investition in eine neue Maschine oder Einrichtung gefördert wird, wenn die energetischen Förderziele erreicht werden. Derzeit ist die Finanzierung bei kleinen und mittle­ ren Unternehmen ab 1,0 Prozent effek­ tiv im Programm 248 der KfW möglich. Förderfähig sind Neu- oder Ersatzinve­ stitionen in: •H aus- und Energietechnik inklusive Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Lüf­ tung, Warmwasser • Gebäudehüllen •M aschinenparks inklusive Quer­ schnittstechnologien, wie elektrische Antriebe, Druckluft, Vakuum, Pumpen • P rozesskälte und Prozesswärme • Wärmerückgewinnung und Abwär­ menutzung • Mess-, Regel- und Steuerungstechnik • Informations- und Kommunikations­ technik • S anierung oder Neubau eines Gebäu­ des • Z ugehörige Kosten für Planung und Umsetzungsbegleitung

Welche Maßnahmen im konkreten Un­ ternehmen sinnvoll sind, muss im De­ tail ermittelt werden. Die KfW fördert die Datenerhebung vor Ort als ersten Schritt mit einem Zuschuss in Höhe von 80 Prozent auf die Beratungskosten. Damit werden sinnvolle Ansatzpunkte zur Energieeffizienz ermittelt und Wirtschaftlichkeiten abgeschätzt. Die Detailberatung mit der Ausarbeitung einzelner Effizienzmaßnahmen wird in einem zweiten Schritt mit 60 Prozent auf die Beratungskosten bezuschusst. Alternativ gibt es ein Förderprogramm Beispiele aus der Beratungspraxis sind: der bayerischen Landesregierung mit • d ie Tennishalle, die durch die neue vergleichbarem Inhalt. Die Untersu­ Nutzung für Hallenfußball auch eine chung darf in beiden Fällen nur von neue Beleuchtung benötigt, zugelassenen Energieberatern durchge­ • d as Hotel, das über eine Solarkollek­ führt werden. toranlage warmes Wasser erzeugt Die Durchführung der Maßnahmen zu und mit der restlichen Wärme das ei­ mehr Energieeffizienz selbst werden gene Schwimmbad beheizt und durch meist mit zinsgünstigen Darlehen ge­ bessere Dachdämmung Heizenergie fördert. Abhängig von der erreichten spart, Energieeinsparung kann ein Darlehen • d ie Gaststätte, die Wasser für die Kü­ der Landesbank für Umweltschutz che zukünftig über die Abwärme der (Bayern) oder ein Darlehen der KfW Kühlaggregate aufheizt oder (Kreditanstalt für Wiederaufbau beim • d er metallverarbeitende Betrieb, der Bund) günstiger sein. In beiden Fällen den Strom für Schmelztiegel und Lüf­

Beyer´s Aktivpark GmbH in Zirndorf erzeugt warmes Wasser mit der Solarkollektoranlage. Die Wirtschaftlichkeit der Solarkollektoranlage ist wesentlich besser als im Einfamilienhaus, weil auch im Sommer die komplette Sonnenwärme für die Duschen benötigt wird. Seit vielen Jahren werden jährlich ca. 7.000 l Heizöl eingespart.

tung durch Kraft-Wärme-Kopplung und Photovoltaik zu großen Teilen selbst erzeugt. Viele Unternehmer investieren zudem bewusst in die Region und in den Um­ weltschutz. Das Geld schafft Arbeits­ plätze und fließt über die Familien der Handwerker auch wieder in die kleinen und mittleren Unternehmen zurück. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Bank, bei den fördernden Stellen oder bei den Energieberatern des Land­ kreises Fürth. (Herbert Schuhmann) Herbert Schuhmann Einer der Energieberater des Landkreises Fürth Bernbacher Straße 95 90768 Fürth Tel: 0911 76 70 215 Mob: 0175 2056718

ENERGIEBERATUNG im Landratsamt Zirndorf Die wichtigsten Daten zur Sprechstunde im Überblick: Wer berät? externe, unabhängige Energieberater Wann? Do., 15.12.2011, 13.00 – 17.00 Uhr Wie lange? max. 30 Minuten pro Beratung Wo? Landratsamt, Im Pinderpark 2, 90513 Zirndorf, Zi. 3.21 Terminvereinbarung: Voranmeldung unter Tel. 0911/ 97 73 - 16 15 erforderlich Zielgruppe: Bauherren und Renovierer Unkostenbeitrag: 25,- EURO Hinweise: Die Beratung im Rahmen der Sprechstunde ersetzt keine VorortBeratung und auch nicht die weiterführende, individuelle Energieberatung der konkreten Projektierung. Zur Beratung ggf. bitte mitbringen, soweit vorhanden: Planunterlagen, Daten der Heizanlage, ggf. Energieverbrauchsdaten (Heizung, Strom), Kaminkehrer-Protokoll

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Soziales

Mehr Bewegung für Vorschulkinder: Landkreis­ stiftung unterstützt Projekt des Sportkreises Fürth Zirndorf - Die Landkreisstiftung unterstützt das Projekt „Bewegungsspiele im Vorschulalter“, das der Sportkreis Fürth im Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) zusammen mit dem TV Fürth 1860 im Landkreis ausdehnen möchte. Landrat Matthias Dießl hat an den Vorsitzenden des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) Walter Köhler einen Scheck über 700 Euro überreicht.

konnte das Projekt aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel bislang nur im Seukendorfer Kindergarten „Kleine Strolche“ realisiert werden.

Dank der Spende der Landkreisstiftung kommen nun zwei weitere Kinder­ gärten in Zirndorf in den Genuss der Bewegungsspiele. Finanziert wird das Projekt, das für die teilnehmenden Kin­ dergärten kostenlos ist, ausschließlich über Spenden. So stellte beispielsweise der Reitclub am Erzleitenbug in Seuken­ „Die Mitarbeiter unseres Gesundheits­ dorf den Erlös einer Tombola in Höhe amtes stellen immer häufiger fest, dass von 800 Euro zur Verfügung. sich bereits Vorschulkinder zu wenig bewegen“, so der Vorsitzende des Stif­ Ein speziell ausgebildeter Übungsleiter tungsrats, Landrat Matthias Dießl. Da­ des TV Fürth 1860 übt und trainiert her freue es ihn besonders, dass die mit den Kindern jeder Gruppe - derzeit Landkreisstiftung das Projekt des BLSV sind es dreizehn Gruppen in sieben Kin­ unterstütze, das aktiv gegen Bewe­ dergärten - einmal pro Woche. Zu den gungsarmut, Übergewicht und Trägheit Übungen zählt der „Marienkäfer“, bei vorgehen wolle. Bei Vorschulkindern dem die Kinder auf den Rücken liegen soll außerdem die Lust auf sportliche und mit den Beinen strampeln müssen, oder auch das Hüpfen auf einer kleinen Betätigungen geweckt werden. Luftmatratze. Wie Walter Köhler erklärte, richtet sich das seit November 2010 bestehende „Experten haben in einer Untersuchung Angebot an Kindergärten. In der Stadt festgestellt, dass vielen Vorschulkindern Fürth beteiligen sich bereits vier Kin­ sogar das motorische Feingefühl fehlt, dergärten daran. Im Landkreis Fürth einen Ball zu fangen. Das ist mehr als

erschreckend“, gab Matthias Dießl zu denken. Er dankte dem örtlichen BLSV für die Initiative, die in den teilneh­ menden Einrichtungen bereits zu sehr guten Ergebnissen geführt habe. „Wir freuen uns, dass diese Bewegungs­ spiele nun auch im Landkreis an meh­ reren Kindergärten angeboten werden können“, so Dießl. Die „Landkreisstiftung Fürth“ ist unter dem Dach der „Stiftergemeinschaft der Sparkasse Fürth“ vor fünf Jahren ge­ gründet worden. Förderschwerpunkte sind alle gemeinnützigen Zwecke, ins­ besondere im Bereich der Förderung von Jugend und Familie. Über die Ver­ wendung der jährlichen Erträge aus dem Stiftungskapital entscheidet der Stiftungsrat unter dem Vorsitz von Landrat Matthias Dießl. Unterstützen kann die Landkreis-Stif­ tung jeder - entweder in Form einer Spende oder auch durch Zustiftungen, die den Kapitalstock der Stiftung erhö­ hen. Spenden oder Stiftungen können im Übrigen steuerlich geltend gemacht werden. Spendenkonto: Stiftergemeinschaft Konto-Nr.: 9 953 563 Bankleitzahl: 762 500 00 (Sparkasse Fürth) Stichwort: Landkreisstiftung

Landrat Matthias Dießl überreicht an den Vorsitzenden des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) Walter Köhler einen Spendenscheck. (Foto: Thomas Scherer)


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Aktuell

„Video der Generationen 2012“: Wettbewerb für Jung und Alt Landkreis Fürth - Der Bundeswettbewerb „Video der Generationen 2012“ ist gestartet. Bewerben können sich ältere und jüngere Videomacher mit ihren Filmbeiträgen zum Generationendialog - denn Alt und Jung haben sich viel zu erzählen. Ob Spielfilm oder Experimentalvideo, Dokumentation oder Road-Movie: Thema, Form und Genre können frei gewählt werden. Zu gewinnen gibt es Preise im Gesamtwert von mehr als 10.000 Euro. Einsendeschluss ist der 15. Januar 2012.

aus dem Alltag, spannende Abenteuer oder Reisen ins Innere. Gefragt sind VideoStatements zu allen gesell­ schaftlichen Themen. Es gibt keine Tabus: Krankheit, Tod oder Trauer gehören ebenso dazu, wie Freude, Liebe oder Se­ xualität. Alle Filme sind willkommen. Dabei kommt es nicht auf technische Perfektion an, denn der Spaß und die Bereitschaft, Lebenserfahrung per Film zum Ausdruck zu bringen, stehen im Vordergrund.

Hobby-Filmemacher ab 50, Mehr-Ge­ nerationen-Teams (bis einschließlich 25 und ab 50 Jahren) und junge Talente bis 25 Jahren können für die beiden Kate­ gorien „Allgemeiner Wettbewerb“ und das Sonderthema „Unterwegs“ Beiträge einreichen. Dabei soll die Sichtweise äl­ terer Generationen auf junge Menschen und ihren Alltag - und umgekehrt - im Mittelpunkt des Films stehen. Das Son­ derthema „Unterwegs“ lässt viel Frei­ raum für kreative Ideen: kleine Fluchten

Einsendeschluss ist der 15. Januar 2012. Die besten Filme werden mit Preisen im Gesamtwert von über 10.000 Euro ausgezeichnet und auf dem Bundesfes­ tival Video vom 15.06. bis 17.06.2012 in Gera präsentiert. Dorthin werden alle Filmemacher eingeladen, deren Produktionen gezeigt werden. Zusätz­ lich geht ein Preis von 1000 Euro an ein Filmteam, in dem junge und ältere Videomacher in besonderer Weise zu­ sammengearbeitet haben.

„Video der Generationen“ ist seit 15 Jahren ein deutschlandweit einmaliges Forum, bei dem junge und ältere Me­ dienmacher zusammenkommen. Ver­ anstaltet wird der Wettbewerb vom Kinder- und Jugendfilmzentrum in Deutschland (KJF) im Auftrag des Bun­ desministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Kontakt: Kinder- und Jugendfilm­ zentrum in Deutschland

(KJF) Video der Generationen 2012
 Küppelstein 34 42857 Remscheid E-Mail: vdg@kjf.de

Wirtschaft

IHK Fürth ist in neue Räume umgezogen Fürth - Landrat Matthias Dießl hat die neuen Räume der IHK Fürth besucht. In der Flößaustraße 22a einem ehemaligen Quelle-Gebäude - stehen jetzt helle und freundliche Räumlichkeiten für sämtliche Beratungsgespräche zur Verfügung. „Und die Geschäftsstelle ist damit auch etwas näher an den Landkreis herange­ rückt. Das verbessert die Erreichbarkeit. Gleichzeitig stehen in der Flößaustraße ausreichend Parkmöglichkeiten zur Ver­ fügung”, freute sich Matthias Dießl. Die Geschäftsstelle in Fürth ist auch Sitz des IHK-Gremiums Fürth und der Wirtschaftsjunioren Fürth. Die Ge­ schäftsführung unterliegt jeweils Ger­ hard Fuchs, der am 1. Januar 2011 diese Ämter übernommen hat. Das IHK-Gremium Fürth ist das älteste Landrat Matthias Dießl in den neuen Räumder 14 IHK-Gremien. Es besteht seit lichkeiten der IHK

etwa 160 Jahren. Es ist auch das größte Gremium mit rund 19.000 Mitglieds­ unternehmen aus Stadt und Landkreis Fürth. Die neue Geschäftsstelle befindet sich in der Flößaustraße. IHK-Präsident Dirk von Vopelius unterstrich die Bedeutung des traditionsreichsten IHK-Gremiums und gratulierte zu den sehr kunden­ freundlichen und ansprechenden Räumlichkeiten.

Kontakt: IHK-Geschäftsstelle Fürth Flößaustraße 22a 90763 Fürth Telefon: 0911 770775 Telefax: 0911 770778

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ÖPNV

Änderungen zum Fahrplanwechsel im öffentlichen Linienverkehr im Landkreis Fürth am 11.12.2011 Landkreis Fürth - Im neuen Fahrplan des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg (VGN) - gültig ab dem 13. Dezember 2011 - gelten bei einigen der im Landkreis verkehrenden Zug- und Buslinien geänderte Abfahrtszeiten. Darüber hinaus wurde bei einzelnen Fahrten der Linienweg geändert. Der Schwerpunkt der Neuerungen liegt in diesem Jahr im nördlichen Landkreisgebiet mit der Regionalbahnlinie R1, Nürnberg – Kitzingen und der Buslinien 123, Herzogenaurach – Obermichelbach – Veitsbronn – Tuchenbach – Puschendorf – Herzogenaurach, und der Buslinie 126, Fürth – Obermichelbach – Tuchenbach - Veitsbronn. Die wichtigsten Änderungen im vergleichbare Fahrt von der Linie 126 Überblick: angeboten worden. Mittags wurde die Nördlicher Landkreis (Zuglinien R1, von vielen Schülern ab Herzogenaurach R12 und Buslinien 123, 125 und 126) genutzte Fahrt auf den Schulschuss Fahrgäste, die am Bahnhof Siegelsdorf abgestimmt und entsprechend auf zur Linie R1 umsteigen, müssen sich ab 13:25 Uhr vorgezogen. dem Fahrplanwechsel am 11. Dezem­ ber auf neue Abfahrtszeiten einstellen. Durch eine Verschiebung der Abfahrts­ zeiten um etwa eine halbe Stunde soll die bisherige dichte Zugfolge entzerrt und damit eine größere Pünktlichkeit der Züge erreicht werden. Die Änderung bei der Regionalbahn R1 hat nicht nur Auswirkungen auf den Fahrplan der Li­ nie 126, sondern betrifft auch die Linie 123. Denn diese wird ab dem Fahrplan­ wechsel an den Bahnhof Siegelsdorf mit gut abgestimmten Anschlüssen von und nach Fürth/Nürnberg angebunden.

Für die Linie 126 ist der Bahnhof Sie­ gelsdorf in Zukunft werktags (Mo. – Fr.) Endpunkt. Der Bus fährt dann vom Bahnhof Fürth über Obermichel­ bach und Tuchenbach zum Bahnhof Siegelsdorf und wendet dort. Durch eine stärkere Vertaktung der Linie er­ geben sich fast stündliche Anschlüsse mit der Bahn. Nicht mehr von der Li­ nie 126 bedient werden die Haltestellen Kagenhof, Raindorf, Retzelfembach und Veitsbronn Siedlung. Unverändert blei­ ben jedoch die Samstage: Hier wird die bisherige Linienführung beibehalten.

Geführt wird die weiterhin nur an Werktagen (Mo. – Fr.) verkehrende Linie 123 künftig von Herzogenaurach über Obermichelbach, Veitsbronn, Bahnhof Siegelsdorf, Kagenhof, Raindorf, Retzel­ fembach, Puschendorf und Tuchenbach zurück nach Herzogenaurach; wie bis­ her wechselt die Fahrtrichtung stünd­ lich. Damit entstehen für alle angefah­ renen Orte im 2-Stunden-Takt schnelle Verbindungen in die nahegelegenen Großstädte. Zudem führt die Linie 123 künftig eine morgendliche Fahrt um 7:00 Uhr von Tuchenbach zum Bahn­ hof Siegelsdorf durch. Bisher war eine

Die Verlängerung zum Bahnhof Siegels­ dorf soll die Attraktivität der Linie 123 steigern und neue Fahrgäste gewinnen. Über die Änderung freuen werden sich nicht nur Herzogenauracher, die von einer schnellen zusätzlichen Verbin­ dungsmöglichkeit nach Fürth/Nürnberg profitieren, sondern insbesondere auch Puschendorfer Bürger. Denn alternativ zu dem für den Einen oder Anderen als beschwerlich empfundenen Fußweg zum Puschendorfer Bahnhof ist jetzt eine Fahrtmöglichkeit ab Ortsmitte mit einfachem Umsteigen am Bahnhof Sie­ gelsdorf verfügbar. Und auch für Tu­

chenbacher Fahrgäste ist das geänderte Buskonzept vorteilhaft: Gelangen sie doch fünf Minuten schneller als bisher nach Fürth und Nürnberg. Stadtverkehr Zirndorf – Oberasbach – Stein (Buslinien 112, 150, 151, 154 und 155) Bei den Buslinien 112, 150, 154 und 155 verschieben sich die Fahrplanzeiten teilweise im Minutenbereich, so dass sich zwischen diesen Buslinien die Um­ steigebeziehungen verbessern. Ebenso dienen die Anpassungen an den Hal­ tepunkten Unterasbach und Oberas­ bach die Verknüpfungsbedingungen zwischen Bus – S-Bahn und umgekehrt zu stabilisieren. Die Umsteigebeziehung zwischen den Linien 154 und 155 an der Haltestelle Albrecht-Dürer-Platz in Oberasbach bleibt weiterhin bestehen. Bei der Linie 151 (Zirndorf – Lind – Anwanden) werden Montag – Freitag einige Fahrten bis Weinzierlein West verlängert bzw. beginnen dort. Diese ausgewählten Fahrten bedienen auch die Haltestelle Oberasbach Rathaus. Weiterhin wird zwischen den bestehen­ den Haltestellen Zirndorf Bundesamt und Hirtenackerstraße die neue Halte­ stelle „Bibert Bad am Fachmarktzen­ trum“ angefahren. Bei der Linie 154 (Stein - Oberasbach – Zirndorf) hält der Bus bei Bedarf zu­ sätzlich an der bestehenden Haltestelle Banderbacher Straße.


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„Anzeigetafel auf dem Handy“ via dem Einsatz des RBL-Systems möglich Grund dafür sind die gestiegenen En­ ergiekosten. ist. „Mobile tagging“ Eine weitere Änderung zum Fahr­ planwechsel wird sich auf den ausge­ hängten Fahrplänen an den Haltestel­ len vollziehen.

Rangaubahn Auf der Eisenbahnstrecke Fürth – Zirn­ dorf – Cadolzburg wird ab dem Fahr­ planwechsel im Dezember ein bislang als Leerfahrt verkehrender Zug um 05:03 h von Fürth Hbf. nach Cadolz­ burg (an 05:27 h) für Fahrgäste freige­ geben.

Darüber hinaus wird auf Verlangen der Stadt Nürnberg für die Tarifzonen 100 und 200 eine neue Preisstufe „A“ eingeführt. Für die Nutzer aus dem Landkreis, die ausschließlich in den Ta­ rifzonen 100 und 200 fahren, bedeutet dies eine Kos­tensteigerung um etwa 15 Prozent.

Diese werden bei den Linien, bei denen die Busse bereits mit dem RBL-System (rechnergestütztes Betriebsleitsystem) ausgestattet sind, um einen so genann­ Die neuen Fahrplandaten entnehmen ten QR-Code (Quick Response Codes) Anruf-Sammel-Taxi Sie bitte den aktuellen Publikationen ergänzt. Die Bedienungszeiten im AST-Verkehr oder dem Internet unter www.vgn.de. Um diesen Code einlesen zu können be­ in den Bedienungsgebieten Siegelsdorf nötigt man ein kostenloses Programm und Langenzenn wurden den geän­ Für weitere Fragen rund (App) auf seinem internetfähigen Han­ derten Fahrplanzeiten der Regional­ um den ÖPNV wenden dy. Mit diesem App sowie der Handy­ bahnzüge R 1 (Nürnberg – Kitzingen) Sie sich bitte an die Nah­ kamera wird der Code eingelesen, so sowie R 12 (Fürth – Langenzenn – verkehrsberatung im Landratsamt dass die aktuellen Abfahrtzeiten ange­ Markt Erlbach) angepasst. Fürth in Zirndorf: zeigt werden können. Hierbei werden Tel.: 0911.9773 – 1363 oder -1364 Tariferhöhung zum 1. Januar 2012 auch Fahrplanabweichungen berück­ Fax: 0911.9773 - 1302 sichtigt, da eine genaue Bestimmung Die Preise für die verschiedenen Tarifan­ Mail: des Aufenthaltsortes der Busse sowie gebote des VGN werden durchschnitt­ busundbahn@lra-fue.bayern.de der Abgleich mit dem Fahrplan dank lich um rund drei Prozent angehoben.

Aktuell

Hervorragende Arbeit des Mehrgenerationenhauses Ammerndorf geht weiter – Förderzusagen für drei Häuser aus der Region Ammerndorf - Das Mehrgenerationenhaus Ammerndorf ist in das auf einige Jahre befristete Aktionsprogramm „Mehrgenerationenhäuser II“ des Bundesfamilienministeriums aufgenommen worden. Mit diesen Förderzusagen ist die hervorragende Arbeit des Hauses weiter gesichert. Diese erfreuliche Nachricht hat Staatsekretär Christian Schmidt Landrat Matthias Dießl mitgeteilt. Das Projekt in Ammerndorf ist seit Beginn des Bun­ desprogramms dabei und hat sich mit unterschied­ lichen Ausrichtungen gut entwickelt. Das Mehrgenera­ tionenhaus ist fester Bestandteil des sozialen Lebens in Ammerndorf geworden. Schmidt bedauert zugleich, dass die junge Bewerbung der Stadt Langenzenn um Aufnahme in das Aktions­ programm „Mehrgenerationenhäuser II“ nicht berück­ sichtigt werden konnte. Da nur ein Haus je Landkreis bzw. kreisfreie Stadt ausgewählt werden konnte, sei abzusehen gewesen, dass es eng werden würde. „Die Langenzenner sollten sich jedoch nicht entmutigen lassen, sondern ihr Projekt mit dem Blick auf andere Förderungsmöglichkeiten ausrichten”, so der Rat des Bundestagsabgeordneten.

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Landkreismagazin 22.2011

Aktuell

Burgfestspiele Cadolzburg planen zwei neue Musicals und Wiederaufnahme von „Die weiße Witwe” Cadolzburg - Gute Nachrichten für alle Fans der Burgfestspiele Cadolzburg: In den kommenden beiden Jahren wird es gleich drei Musicalproduktionen geben. 2012 kommt aufgrund der großen Nachfrage erneut die „Weiße Witwe” zur Aufführung. Im Dezember kommenden Jahres wird die fränkische Weihnachtsgeschichte als Musical gespielt. Das Highlight folgt 2013: Mit „Der Aeronauticus” kommt ein ganz neues Musical auf die Bühne. Hinter all diesen Projekten steckt natür­ lich jenes Team, das die Kulturlandschaft im Landkreis Fürth nachhaltig verän­ dert hat: Mundartautor Fritz Stiegler, Komponist Matthias Lange, Regisseur Jan Burdinski, Co-Regisseurin Ange­ lique Verdel sowie der Vorsitzende des Burgfestspiele, Thomas Dröge. Rund 15.000 Menschen haben mittlerweile das mittelalterliche Schicksal einer Lie­ benden, der “weißen Witwe”, gesehen. Sogar in Cadolzburgs Partnergemein­ de Mauterndorf und im Weißenburger Bergwaldtheater wurde es aufgeführt. “Die Nachfrage nach diesem Stück ist immer noch ungebrochen”, sagt Fritz Stiegler, der die Texte dazu geschrieben hat. Deshalb gibt es im kommenden Jahr erneut sechs Aufführungen “vor einer wunderschönen Kulisse - dem Burgvorhof in Cadolzburg. Der Karten­ vorverkauf hat bereits begonnen. Die Termine und Vorverkaufsstellen sind auf der Webseite www.burgfestspielecadolzburg.de abrufbar.

Mal war er bereits in den Vorstellungen. „Den Text kann ich ja eigentlich schon auswendig. Ich habe mich daher über die Anfrage sehr gefreut und zuge­ sagt.” Hermany hat schon einmal Regie bei einem Theaterprojekt geführt. „Die Schauspielerei ist mir somit nicht ganz fremd und letztendlich spiele ich mich in dieser Rolle ja irgendwie selbst.” Weihnachtsmusical in der Comödie Fürth Die Einnahmen aus der Wiederauf­ führung der „Weißen Witwe” will der Verein der Burgfestspiele in zwei neue Musicalprojekte investieren: Weihnach­ ten 2012 soll die Weihnachtsgeschichte auf Fränkisch mit 30 Darstellern auf die Bühne kommen. Als Vorlage dient die biblische Handlung, die Fritz Stiegler bereits in seinem bekannten „Winter­ büchla” ins Fränkische „übersetzt” hat. „Keine Sorge, das wird kein kitschiges Weihnachtsmusical”, verrät Stiegler. So wird es beispielsweise keine Engel ge­ ben. „Die mag ich gar nicht”, erklärt der Autor. Es soll ein festliches Musical mit der richtigen Mischung aus Humor und Tiefgang werden. Die 15 dazugehörigen Musikstücke komponiert Matthias Lan­ ge im Augenblick. Wo die offizielle Pre­ miere für das Weihnachtsmusical statt­ finden soll, ist noch nicht bekannt. Eine kleine Serie jedoch wird in der Fürther Comödie gespielt. Das Stück soll jähr­ lich aufgeführt werden und dann durch

verschiedene Städte in der Region tou­ ren. „Die Burgfestspiele sind zwar im Raum Fürth sehr bekannt, aber darüber hinaus kennt uns noch kaum jemand”, bedauert Stiegler. Neues Musical „Der Aeronauticus” Das nächste Großprojekt der Burgfest­ spiele soll das ändern: Im Jahr 2013 wird mit „Der Aeronauticus” ein neues Musical Premiere feiern. Anders als die beiden Vorgänger „Magdalena” und „Die weiße Witwe” wird dieses Musical erstmals nicht im Mittleralter spielen. Die Reise geht ins 19. Jahrhundert. Erzählt werden soll im Burghof die Geschichte von Gustav Weißkopf. Der 1874 in Leutershausen geborene Fran­ ke wanderte nach Amerika aus und gründete im Jahr 1901 mit nur 10.000 Dollar Kapital die erste Flugzeugfa­ brik der Welt. Weißkopf soll es auch gewesen sein, der den ersten gesteu­ erten Motorflug zurückgelegt hat. „Als Flugpioniere jedoch sind die Gebrüder ­Wrigth in die Geschichte eingegan­ gen”, berichtet Fritz Stiegler. Das neue Musical wird die Aufbruch­ stimmung des 19. Jahrhunderts auf­ greifen, als viele Franken nach Amerika auswanderten. Es war die Zeit, als die Suche nach Gold die Menschheit in Atem hielt, die Männer Zylinderhüte trugen und die moderne Frau immer einen Fächer mit dabei hatte, wenn sie die Strasse betrat.

Dekan Hermany spielt mit Das Stück soll größtenteils unverän­ dert, also wie 2010, gespielt werden. Allerdings mit einer bemerkenswerten Ausnahme: In die Rolle des Bruders Benedikt wird 2012 an vier der sechs Aufführungstagen kein geringerer als der katholische Dekan André Hermany schlüpfen. „Als mich der Fritz anrief und mich fragte, ob ich den Benedikt spielen will, war ich einen Augenblick verwundert. Ich dachte erst an Papst Benedikt”, erinnert sich André ­Hermany. Der Pfarrer von St. Otto ist einer der größten Fans der „Weißen Witwe”. Acht Dekan André Hermany, Fritz Stiegler, Matthias Lange und der Chor bei den Proben


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Proben laufen bereits Wer nun denkt, die gesamte Produk­ tion wird in Kürze langsam anlaufen, der irrt gewaltig. Schon seit Wochen laufen die Chorproben für die Premiere in zwei Jahren. „Es ist ein Riesenpro­ jekt, da können wir gar nicht früh ge­ nug anfangen”, weiß auch Komponist Matthias Lange. So hat er die 30 Mu­ sikstücke für den „Aeronauticus” natür­ lich längst fertig. Der große Chor der Burgfestspiele studiert die Lieder nach und nach ein. Für das Landkreismaga­ zin gaben die Sängerinnen und Sänger schon einmal eine kleine Kostprobe: Das Publikum darf sich auf humorvolle aber auch nachdenkliche Lieder freuen. Matthias Lange kann diesmal sein gan­ zes Talent ausschöpfen, spielt das Mu­ sical doch in Franken und Amerika. So

werden nicht nur großartige OrchesterArrangements zur Aufführung kom­ men, sondern auch Ragtime-Stücke, Zi­ geunerweisen und Klänge aus der Zeit der Spätromantik. Im April kommenden Jahres werden die Nürnberger Sympho­ niker die Titel einspielen und aufneh­ men. Der Chor und die Schauspieler werden dazu bei allen Aufführungen live singen. Rund 40 Sprechrollen wird „Der Aeronauticus” haben. Regie führt wiederum Jan Burdinski. Großes Casting am 28. Januar 2012 Viel will Stiegler über das neue Musical noch nicht verraten. Außer: „Das Ende wird erneut sehr emotional sein. Denn Happy Ends sind nicht meine Sache.” Und: „Wir suchen noch jede Menge Schauspieler, Tänzer, Vorleser, Sänger Chorsänger und Helfer.” Und

das gilt sowohl für das Weihnachtsmusical als auch für den „Aeronauticus”. Daher wird es am 28. Januar 2012 ein großes Casting im Betriebshof der Marktgemeinde Cadolzburg (Egersdorfer Straße 64) von 9 bis 18 Uhr geben. Eingeladen sind alle, die Lust haben, bei einem der beiden Stücke mitzuspielen, sei es als Schauspieler, Sänger, Tänzer, oder Vorleser. „Jeder, der mitmachen will, ist herzlich zum Casting eingeladen. Egal ob jung oder alt, Frau oder Mann”, sagt Stiegler. Weitere Informationen werden in Kürze auf www.burgfestspiele-cadolzburg.de veröffentlicht. Auf der Homepage finden sich auch Kontaktmöglichkeiten, um sich über das Casting zu informieren oder dafür anzumelden. (Roland Beck)

Schulen

Schülersprecher gegen Mobbing, Rassismus und Diskriminierung Landkreis Fürth - „Dieses Treffen hat es wirklich gebracht“, sagt der 14jährige Marcel überzeugt. Es geht um die Tagung der Schülersprecher und -sprecherinnen von 15 Mittelschulen aus der Stadt und dem Landkreis Fürth auf Burg Hoheneck bei Ipsheim. Bei dem von „Fürther Vielfalt tut gut“ geförderten Projekt, das vom Bundesfamilienministerium im Rahmen des Programms „Toleranz fördern — Kompetenz stärken“ unterstützt wird, sollten die Schü-

Kontaktaustausch der Schülersprecher

„Es gibt zum Teil ganz unterschied­ liche Erfahrungen“, stellt Sefa fest. „Die Schulen im Landkreis besuchen weniger Schüler mit Migrationshintergrund. Da­ für herrschen an diesen Schulen mehr lersprecher auf ihre zukünftigen Vorbehalte gegen die Kinder und Ju­ Aufgaben vorbereitet werden. Dabei gendlichen aus einem anderen Land.“ ging es vor allem auch um die The- „Wir wollen alle zusammenführen“, er­ men Mobbing, Rassismus und Diskri- klärt Michael Kirstein. Deshalb sei die minierung. Teilnahme am bundesweiten Netzwerk Für Marcel und seine Schülersprecher­ „Schule ohne Rassismus – Schule mit kollegen Sefa, 17, und Vanessa, 10, Courage“ geplant. „Dafür müssen 70 war diese Tagung hilfreich. „Wir haben Prozent unserer Lehrer, Eltern, Schüler erfahren, wie wir Konflikte lösen kön­ und der Schulverwaltung unterschrei­ nen“, erzählt Sefa. „Wie schützt man ben“, berichtet Marcel. Er hat jedoch Schwächere, wie schafft man in einem wie sein Lehrer und Sefa keinerlei Zwei­ Streit Abstand, ohne Schaden zu neh­ fel, dass das klappen wird. men.“ Lehrer Michael Kirstein ergänzt: Zunächst aber werden die beiden Jungs „Die Teilnehmer der Tagung haben ihre wie auch Vanessa und die anderen Rechte und Pflichten kennen gelernt Schulsprecher, die auf Hoheneck wa­ sowie die Möglichkeit, entsprechend zu ren, daran arbeiten, ein entsprechendes agieren. Die Sprecher wurden außerdem Bewusstsein für die Themen Rassismus durch die Workshops angeregt, sich an und Diskriminierung in den Klassen ih­ demokratischen Entscheidungsprozes­ rer Schule zu schaffen. sen in ihrer Schule zu beteiligen und Netzwerke zu schaffen.“ „Wir machen mit!“ habe man deshalb dieses Projekt ge­ nannt. „Auf der einen Seite wollen wir zu einem inten­ siven Dialog der Schulen miteinander kommen, zum anderen müssen wir über die Schülersprecher herausfin­ den, wo es in unseren Klassen brennt“, fährt Kirstein fort. Gute Stimmung beim Projekttag

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Familie

„Aufwachsen mit Zuversicht“: Jede Menge Inspiration bei der fünften Familienkonferenz „Aufwachsen mit Zuversicht – WER kann WAS & WIE dazu beitragen?“ lautete das Motto der fünften Familienkonferenz im Landkreis Fürth. Hauptreferent war der namhafte Bielefelder Reformpädagoge und Psychologe Otto Herz. Roßtal - Die Schulstunde ist fast zu Ende. Die Lehrerin sagt zu Max: „Steht doch bitte einmal auf und komm zu mir.” Max zuckt kurz mit den Schultern und antwortet: „Setzen Sie sich doch zu mir.” Mit diesem einfachen Beispiel hatte Otto Herz die Herausforderung skizziert, vor der Pädagogen stehen. „Wir leben heute in einer so genannten Verständigungsgesellschaft. Nichts ist mehr klar vorgegeben. Die Freiräume werden immer mehr und mehr ausge­ dehnt”, erklärte der Experte den rund 130 Gästen in der Mittelschule Roßtal.

können. Faszi­ niert folgten die Zuhörer seinen fun­ dierten Aus­ führungen Er betonte, dass die Weichen für das Leben eines Men­ schen bereits im Alter von drei bis sechs v.l.n.r. Landrat Matthias Dießl, Hauptreferent Otto Herz, und der VorsitJahren gestellt zenden des „Runder Tisch Familie“, Maximilian Gaul werden. Je nachdem welche Erziehung ein Kind in kann sich ein Kind wohlfühlen.“ Zuver­ dieser Altersstufe erfahre, entwickle es sicht könne durch so einfache Maßnah­ sich zu einem „Mißerfolgs-ängstlichen“ men ausgelöst werden. Herz bedauerte, oder „Erfolgs-zuversichtlichen“ Men­ dass zu oft versucht werde, ein starres schen. Zwar ließen sich pädagogische System über die Menschen zu stülpen. Defizite auch später noch ausgleichen. Viele Workshops „Aber je früher angesetzt wird, umso Die Familienkonferenz beschäftigte einfacher lässt sich noch etwas än­ sich zudem damit, wie die Stärken der dern“, erläuterte Herz. Kinder und Jugendlichen erkannt und

Der Experte forderte in Roßtal einen Pa­ optimal gefördert werden können. radigmen-Wechsel. Bereits durch kleine Handlungen könne viel erreicht werden. So sei es in skandinavischen Hotels üb­ lich, dass für Kinder ein kleines Trepp­ chen an die Rezeption gestellt werde, damit sich die Knirpse selbst als Gäste in die Hotelliste eintragen können.“ Bei Motto: „Alles ist möglich”. Aber wo­ uns stehen sie vor einer Wand und se­ ran sollen sich Kinder und Jugendliche hen nichts.“ dann noch orientieren? Und vor allem: Er brachte außerdem den Vorschlag, Wer kann was dazu beitragen, dass sich Erstklässlern zu erlauben, ihre eigenen die junge Generation mit Zuversicht Stühle mit ins Klassenzimmer nehmen zu aufwachsen kann? Genau um diese dürfen. „Das nenne ich Wahlfreiheit, hier Fragen drehte sich alles bei der Famili­ enkonferenz 2011. Dazu konnten die Teilnehmer aus sechs Landrat Matthias Dießl freute sich, dass fast 150 Teilnehmer der Einladung gefolgt waren. „Bildung und Erziehung kann man nicht vollkommen voneinan­ der trennen“, sagte der Landrat. „Neben dem Elternhaus tragen dabei vor allem die Kinderbetreuungseinrichtungen und die Schulen eine große Verantwor­ tung.“ Pädagogische Defizite sind korrigierbar Beim Vortrag von Otto Herz hät­ te man eine Stecknadel fallen hören

Workshops auswählen: So ging es um die „Lern-Lust und Lebens-Lust“, um die Unterstützung für Familien mit AD(H)SKindern im Landkreis Fürth oder auch darum, wie man mit Projektarbeit Zu­ versicht stärken kann. „Es gibt nichts Gutes, außer man tut es“, lautete das Thema des Workshops vom MehrGenerationenHaus Ammern­ dorf, „Eltern für die Erziehung ihrer Kin­ der stark machen“ wollte die Kinderar­ che gGmbH Fürth und die Kommunale Jugendarbeit im Landkreis Fürth gab


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Tipps mit dem Motto „Informativ – Prä­ samt auf einem sehr guten Weg sei ventiv – Kreativ - Aktiv“. und hier Familien mit ihren Kindern mit Lesekompetenz Deutsch: Spitzen- Zuversicht leben könnten. Er verwies in diesem Zusammenhang auf den neues­ platz für Landkreis Landrat Matthias Dießl fasste zusam­ ten Lernatlas der Bertelsmann-Stiftung. men, dass der Landkreis Fürth insge­ Der Landkreis Fürth nimmt in der Ver­

gleichsgruppe „Kreise im verdichteten Umland“ den sehr guten Rang 11 von 144 Landkreisen ein. In der Katego­ rie „Lesekompetenz Deutsch“ hat der Landkreis Fürth sogar den Spitzenplatz zugesprochen bekommen.

Senioren

Informative Veranstaltung zu den BetreuungsMöglichkeiten für Menschen mit Demenz Zirndorf - Der Landkreis Fürth und die Diakonie Fürth haben sich mit der Veranstaltung „Wohngemeinschaft? Hausgemeinschaft? Pflegeheim?” an der Informationskampagne 2011 zur Verbesserung der medizinisch-therapeutischen Versorgung von an Demenz erkrankten Menschen beteiligt. Im Seniorenpflegeheim Gustav Adolf in Zirndorf standen mehrere Experten für die unterschiedlichsten Betreuungsformen Rede und Ant- Die Referenten beim Informationstag zum Thema Demenz wort. Bezirkstagspräsident Richard Bartsch ten“ und Seniorenpflegeheim Gustav Adolf Zirndorf), Katy Thiedig (Rangau „Mit unserer kostenlosen Veranstal­ übernommen. tung geben wir den Angehörigen einen Für die Veranstaltung in Zirndorf inte­ Seniorenzentrum Oberasbach), Paul Überblick über die vielfältigen Mög­ ressierten sich rund 80 Personen, meist Vath (AWO-Pflegeheim Roßtal) und lichkeiten der Betreuung im Landkreis Angehörige von Demenzkranken. Unter Sven Nölting (Betreuungsstelle Land­ Fürth”, sagte Landrat Matthias Dießl. Er Leitung von Moderator Anton Berndl, ratsamt Fürth) gestellt werden. dankte dem Bezirk Mittelfranken, der Leiter des Sozialpsychiatrischen Diens­ In der kommenden Ausgabe des Land­ Alzheimer Gesellschaft Mittelfranken tes für Stadt und Landkreis Fürth, konn­ kreismagazins werden wir ausführlich und der Angehörigenberatung Nürn­ ten alle Fragen direkt an die Experten über das Thema Demenz und die unter­ berg für die Durchführung der Kam­ Heidi Wagner (Villa Oskar Langenzenn), schiedlichen Wohn- bzw Betreuungs­ pagne. Die Schirmherrschaft hatte Frieder Parche (Tagespflege „Wintergar­ formen berichten.

Aktuell

Matthias Dießl stellvertretender Vorsitzender des ZVGN Landkreis Fürth - Landrat Matthias Dießl ist zum stellvertretenden Vorsitzenden des Zweckverbandes Verkehrsverbund Großraum Nürnberg (ZVGN) gewählt worden.

am Herzen. So seien im Landkreis Fürth in den letzten Jahren eine Reihe Opti­ mierungen vorgenommen worden, um die Fahrt mit Bus und Bahn attraktiver zu machen. “Ich kann aus diesen Er­ fahrungen sicher Impulse in den ZVGN Im Zweckverband sind acht kreisfreie einbringen.” Städte sowie 15 Landkreise vertreten. Er hat die Aufgabe der regionalen Nah­ verkehrsplanung. „Ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und freue mich auf dieses Amt”, so Matthias Dießl. Der Öffentliche Per­ sonennahverkehr (ÖPNV) liege im sehr

Telefon sprechstunde von Landrat Matthias Dießl am 19. Januar 2012 Am Donnerstag, 19. JANUAR 2012 ist Landrat Matthias Dießl am NACHMITTAG von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Rahmen der Telefon-Sprechstunde für alle Bürgerinnen und Bürger persönlich zu erreichen. Fragen zu Sachthemen rund um den Landkreis Fürth, wie z. B. Abfallentsorgung, Radwege oder Verkehrsprobleme können unter der Telefonnummer (09 11) 97 73 10 01 gestellt werden. Am Telefon können sicher nicht alle Anliegen sofort geklärt werden, trotzdem ist die Telefonsprechstunde eine der schnellsten Möglichkeiten, mit Herrn Landrat Dießl Kontakt aufzunehmen. Also Termin gleich vormerken!

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Aktuell

Studientage für Frauen: Reise in die Goethestadt Weimar Bauhaus in Weimar“. In Führungen, Le­ sungen und auf kleinen Wanderungen werden die Teilnehmerinnen den Bauhaus-Frauen begegnen und ihre Wirkung erleben. Die Anreise erfolgt individuell. Anmeldeschluss ist der 15. Februar 2012. Anmeldung und weitere Information: FrauenWerk Stein e.V., Deutenbacher Str. 1, 90547 Stein, Tel.: 0911/6806-142, Fax: 0911/6806-177, Auf die Spuren dieser Künstlerinnen E-Mail: kurse@frauenwerk-stein.de begibt sich das FrauenWerk Stein des­ und im Internet über: www.fachstellehalb mit den Studientagen „Frauen am frauenarbeit.de Anmeldungen für die Studientage 2012 des FrauenWerks Stein werden ab so­ fort angenommen. Vom 4. bis 6. Mai 2012 wird Weimar besucht. Im Mittel­ punkt steht dabei das Staatliche Bau­ haus. Dass auch viele junge, unkonven­ tionelle Frauen hier zur Entwicklung der modernen Kunst beigetragen haben, ist weitgehend unbekannt.

Termine 11.12.2011, 15:00 Uhr Weihnachtskonzert der Zirndorfer Stadtorchester Zirndorf, Paul-Metz-Halle, Volkhardtstr. 33 11.12.2011, 17:00 Uhr Adventssingen St.-Laurentius-Kantorei und Posaunenchor Roßtal, St.-Laurentius-Kirche 11.12.2011, 17:00 Uhr Aktion Friedenslicht und Weihnachtsfeier Roßtal, Jugendhaus St. Josef, Sichersdorfer Straße 7b. Gottesdienst und Weihnachtsfeier mit Jahresausklang. Veranstalter DPSG Roßtal - Stamm Horsadal. Weitere Infos: www.dpsg-rosstal.de 11.12.2011, 17:30 Uhr Oberasbach: Lebendiger Adventskalender Evang.-Luth. Kirchengemeinde St. Markus, KurtSchumacher-Str. 6. Die St.-Markus-Gemeinde beteiligt sich wieder am „Lebendigen Adventskalender“ der Stadt Oberasbach. Vorgetragen wird „Die Heilge Nacht“ von Ludwig Thoma, musikalisch umrahmt mit Akkordeonmusik. Weitere Infos: www.st-markus-oberasbach.de 15.12.2011, 15:00 Uhr Theater für Kinder in Zirndorf: „Frau Holle” Zirndorf, Paul-Metz-Halle, Volkhardtstr. 33. Karten gibt es beim Kulturamt Zirndorf, Tel. 0911/9600108. Weitere Infos: www.zirndorf.de/ ticket 17.12.2011, 19:00 Uhr Advents- und Weihnachtsmusik in Vincenzenbronn Advents- und Weihnachtsmusik in der St. Laurentiuskirche Vincenzenbronn. Mitwirkende: Pfarrer Matthias Kietz, Kerstin Schober (Orgel), Männergesangverein Fernabrünst, Posaunenchor Vincenzenbronn. 17.12.2011, 19:00 Uhr Weihnachtliches Konzert in Rossendorf Cadolzburg, Martinskirche in Rossendorf. Am

Samstag, 17. Dezember, um 19 Uhr und am Sonntag,18. Dezember, um 17 Uhr findet in der Martinskirche in Rossendorf ein besinnliches Weihnachtskonzert statt. Yvonne Tatzel singt Traditionelles und Modernes, begleitet von ihrem kleinen Ensemble. Berührend präsentiert, von einer Stimme, die unter die Haut geht. Karten für das Konzert sind erhältlich bei Kerstin Liehret unter Tel: 09103/23 32, in Wachendorf bei Friseur Reisch, Tel. 09103/71 34 71, für einen Eintrittspreis von 16 Euro. Ein Teilerlös des Konzertes ist für die Wehrkriche in Rossendorf bestimmt. 17.12.2011, 19:30 Uhr Zirndorf: „Der Messias” von Georg Friedrich Händel Zirndorf, St.-Rochus-Kirche. Am Samstag, 17. Dezember 2011, wird um 19.30 Uhr in der St.Rochus-Kirche in Zirndorf das Oratorium „Der Messias” (Teil I und II) von Georg Friedrich Händel aufgeführt. Ausführende sind neben den Gesangssolisten die Kantorei und Jugendkantorei St. Rochus, die Ansbacher Hoftrompeter, ein Holzbläserensemble sowie KlangLust (Kammerorchester der Fürther Streichhölzer). Die Leitung hat Lisbeth Walther. Karten gibt es bei der Tourist Information Zirndorf (Marktplatz 1). 17.12.2011, 20:00 Uhr Zirndorf: Salsa und Latino-Rhythmen im Kuba-Sound mit „Los dos y Companeros“ Zirndorf, Paul-Metz-Halle, Volkhardtstr. 33. Salsa und Latino-Rhythmen im Kuba-Sound mit „Los dos y Companeros“. Karten gibt es im Vorverkauf im Kulturamt Zirndorf, Tel. 0911/9600108. Veranstalter: Kulturamt Zirndorf, Tel. 0911/9600108. 18.12.2011, 17:00 Uhr Ural Kosaken in Großweismannsdorf Kirche „Zum Gottesfrieden“, Hohe Straße, 90574 Roßtal-Großweismannsdorf. Der berühmte Ural Kosaken Chor Andrej Scholuch gastiert im Rahmen seiner Europatournee am vierten Advent (Sonntag, den 18. Dezember 2011) ab 17 Uhr in Markt Roßtal, Ortsteil Großweismannsdorf.

Mit auf den Konzerten gesammelten Spenden und Verkaufserlösen der Original Ural Kosaken Chor-Holzpuppe unterstützt der Traditionschor das Hilfsprojekt „Lichtblick“ der Barmherzigen Brüder Gremsdorf zugunsten behinderter sowie heimat- und elternloser Kinder in Russland. Kinder bis zum 14. Lebensjahr haben freien Eintritt. 18.12.2011, 17:00 Uhr Seukendorf: Internationale Weihnachtsgeschichten und -lieder mit Valérie May & Thorsten Loher Seukendorf, Scheune Lämmermann, Langenzenner Str. 6. Aufgrund des großen Erfolges im vergangenen Jahr präsentieren Valérie May & Thorsten Lohe auch in diesem Jahr überwiegend heiter-ironische, aber auch besinnliche Geschichten rund um die Weihnachtszeit und Weihnachtslieder aus aller Welt. Der gesamte Erlös der Veranstaltung geht an den Verein „Kirstins Weg“, Verein zur Förderung der Krebsmedizin eV. Kartenvorverkauf unter Tel. 0911 - 7 66 50 13 oder per Email unter angelafeder@arcor.de. 24.12.2011 Weihnachtliches Musizieren mit der Stadtjugendkapelle Zirndorf Wer am Heiligen Abend der Weihnachtshektik entkommen will, den lädt die Stadt Zirndorf zum „Weihnachtlichen Musizieren“ mit der Stadtjugendkapelle ein: 10.30 Uhr Nordstadt, Lichtenstädter Straße vor der Ladenzeile. 11.00 Uhr Weiherhof, vor der ehem. Sparkasse. 11.30 Uhr Weinzierlein, vor dem ehem. Amtsgebäude, Traubenstraße. 12.00 Uhr Anwanden, am Spielplatz Storchenweg. Das beliebte Turmgebäck wird an alle Kinder verteilt. 31.12.2011 Silvesterball 2011 in Obermichelbach Am 31.12.2011 beginnt um 20 Uhr der große Silvesterball des „Bürger- und Fördervereins Obermichelbach e.V.“ Der Ball wird in der Obermichelbacher Bürgerhalle von Sibylle Mantau und ihrem musikalischen Partner Philipp musikalisch gestaltet. Mit ca. 200 live gesungenen Songs hat sie für jeden Musikgeschmack etwas dabei und stellt sich auch flexibel auf Wünsche und Stimmungen ein. Dezente, stilvolle Dinner-Musik und Klassiker der Tanzmusik. Karten gibt es in der Poststelle beim Rewe-Markt, Veitsbronner Str. 21, 90587 Ober­michelbach. 31.12.2011, 19:00 Uhr Silvesterball in der Paul-Metz-Halle Zirndorf Zirndorf, Paul-Metz-Halle, Volkhardtstr. 33. Es spielt die Tanzkapelle Just Us, es gibt zwei Showeinlagen (Tier- und Säbelakrobatik und ShowTanz). Karten zum Preis von 85 Euro inkl. Warmkaltes Spezialitätenbuffet. Karten erhalten Sie im Kulturamt Zirndorf, Tel. 0911/9600108 31.12.2011, 22:00 Uhr Silvesterfeier in Weiherhof Zirndorf, AWO-Begegnungsstätte Weiherhof, Dorfplatz 1. In geselliger Runde wird gefeiert. Silvester Buffet ab 22 Uhr (Anmeldung: Tel. 0911/601688). Um Mitternacht Silvesterfeuer am Dorfplatz.

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