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4 Wirtschaftssektoren und Branchen

Aufgabe 2 Aktiengesellschaft oder GmbH?

Hans Forstmoser hat vor zehn Jahren eine Gartenbauunternehmung gegründet. Die Unternehmung hat sich in dieser Zeit erfolgreich entwickelt und beschäftigt derzeit rund 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Firma Forstmoser ist in der mittelgrossen, prosperierenden Stadt gut etabliert und bekannt für die Gesamtgestaltung von Gartenanlagen.

In letzter Zeit sind die folgenden Tendenzen erkennbar: ■ Kleine, arbeitsintensive Gartenarbeiten werden an kleinere Konkurrenzunternehmungen vergeben, weil diese günstigere Offerten unterbreiten. Die Gartenbauunternehmung Forstmoser erhält eher die grösseren Aufträge, bei denen sich der Einsatz von Maschinen lohnt. Diese Maschinen müssen teilweise von Bauunternehmungen gemietet werden. ■ Am Rande der Stadt entstehen neue Einfamilienhausquartiere für eine eher wohlhabende Bevölkerungsgruppe. Dabei überlegen sich immer mehr Hauseigentümer den Bau eines eigenen Swimmingpools, eines separaten Gartenhauses oder eines Tennisplatzes.

Hans Forstmoser möchte sich in Zukunft auf diese Arbeiten, die spezielle Kenntnisse und ziemlich viel Kapital erfordern, konzentrieren. Er kann die notwendigen Investitionen aber nicht aus der eigenen Tasche finanzieren. Neben der Aufnahme eines Bankkredites überlegt er sich deshalb die Zusammenarbeit mit kapitalkräftigen Partnern, die sich an der Unternehmung beteiligen möchten. In diesem Zusammenhang prüft er eine Umwandlung seiner Einzelunternehmung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG).

Beraten Sie Hans Forstmoser bei seinem Entscheid. Berücksichtigen Sie dabei die folgenden Informationen über die Besonderheit der einzelnen Rechtsformen.

Kriterium Einzelunternehmung GmbH

Geschäftsführung (Arbeitsteilung)

Eigentümer alleine Alle Gesellschafter, sofern nichts anderes abgemacht Verwaltungsrat (evtl. Direktion) gemäss Mehrheitsbeschluss der Aktionäre

Möglichkeit der Kapitalbeschaffung

Haftung bei Konkurs der Unternehmung Steuerliche Belastung

Eigenkapital durch eine Person (= Eigentümer) alleine. Kredite bei Banken oder weiteren Kreisen Eigenkapital durch die Gesellschafter gemeinsam. Kredite bei Banken oder weiteren Kreisen Eigenkapital durch die Aktionäre gemeinsam. Kredite bei Banken oder weiteren Kreisen

Haftet alleine und mit dem gesamten Vermögen Haftung ausschliesslich mit dem Gesellschaftsvermögen Haftung ausschliesslich mit dem Gesellschaftsvermögen

Nur der Eigentümer wird besteuert Wirtschaftliche Doppelbesteuerung: Unternehmung und Eigentümer werden besteuert Wirtschaftliche Doppelbesteuerung: Unternehmung und Eigentümer werden besteuert

Mögliche Anonymität der Miteigentümer (Firma = Name der Unter nehmung)

Firma enthält zwingend den Namen des Unternehmers Firma frei wählbar; Zusatz «GmbH» ist zwingend Firma frei wählbar; Zusatz «AG» ist zwingend

AG

Kriterium Geschäftsführung

Möglichkeit der Kapitalbeschaffung

Haftung bei Konkurs der Unternehmung GmbH

Grundsätzlich Aufteilung der Geschäftsführung auf alle Gesellschafter; Forstmoser kann die Unternehmung nicht mehr alleine führen (ausser er führt das Unternehmen als Ein-Personen-GmbH). H. Forstmoser könnte seine Unternehmung nach wie vor (als Verwaltungsrat) alleine führen. Die zusätzlichen Kapitalgeber hätten aber sehr wahrscheinlich Einsitz und Mitsprache im Verwaltungsrat.

Aktiengesellschaft

Grössere Eigenkapitalbasis als Einzelunternehmung, weil zusätzliche Gesellschafter im Geschäft sind. Zusätzliche Kreditaufnahme je nach Vertrauen der Banken (dürfte auch abhängig sein von den neuen Partnern). Hier könnten sich «fremde» Personen mit Aktien an der Unternehmung beteiligen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten. Kreditaufnahme grundsätzlich gleich wie bei der GmbH.

Im Gegensatz zur Einzelunternehmung könnte H. Forstmoser seine Haftung begrenzen, es haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen. Analog wie GmbH

Steuerliche Belastung Kein Unterschied zwischen GmbH und AG: In beiden Fällen müssten Gewinne durch die Unternehmung versteuert werden. Falls die Unternehmung Gewinnanteile an die Gesellschafter/Aktionäre auszahlt, sind diese dafür ebenfalls steuerpflichtig.

Mögliche Anonymität der Miteigentümer

Wünsche der Kapitalgeber können in jedem Fall erfüllt werden. Wünsche der Kapitalgeber können in jedem Fall erfüllt werden.

Beurteilung insgesamt Ideal für Zusammenarbeit mit einem Partner, der Knowhow mitbringt. H. Forstmoser müsste die Geschäftsführung aufteilen. Je nach dem Willen der Kapitalgeber zur Mitsprache könnte die Situation für H. Forstmoser erschwert werden. Dafür ist sein Risiko auch begrenzt.

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