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Sozialhilfe
Ohne Schweizer Pass kann Sozialhilfebezug gefährlich werden
Sozialhilfe Armutsbetroffene Migrant*innen können ausgeschafft werden, wenn sie Sozialhilfe beziehen. Der Druck der Behörden auf die Betroffenen ist gross.
TEXT EMMA-LOUISE STEINER ILLUSTRATIONEN OPAK.CC
Es ist Ende September 2021, Nishan Kumari* sitzt auf einem Klappstuhl auf dem Parkplatz vor dem Internetcafé Kafi Klick in Zürich, eingewickelt in eine dunkelblaue Windjacke, eine medizinische Maske im Gesicht und einen Brief vom Migrationsamt in der Hand. Kumari wohnt seit über dreissig Jahren in der Schweiz und hat hauptsächlich in der Gastronomie gearbeitet. Nach einigen Jahren erhielt er die Aufenthaltsbewilligung, die seitdem jedes Jahr verlängert wurde – bis jetzt. Kumari bezieht seit einiger Zeit Sozialhilfe und wurde deswegen Anfang 2020 vom Migrationsamt Zürich kontaktiert. «Ich habe so viele Briefe bekommen», erzählt Kumari und sperrt die Augen auf. Die Briefe weisen ihn alle darauf hin, dass er eine neue Stelle finden müsse, ansonsten riskiere er seine Aufenthaltsbewilligung.
Wie Kumari ergehe es zurzeit vielen Menschen, erzählt Ladina Marthaler, Co-Leiterin des Zürcher Internetcafés. Im Kafi Klick finden Armutsbetroffene kostenlose Computerarbeitsplätze und Unterstützung – im Frühjahr 2020 vor allem für ihre Arbeitssuche während der Pandemie. In den vergangenen sechs Monaten seien vermehrt armutsbetroffene Migrant*innen mit Briefen vom Migrationsamt ins Kafi Klick gekommen, sagt Marthaler. «Wer keinen Schweizer Pass hat und ‹zu lange› Sozialhilfe bezieht, wird vom Migrationsamt angeschrieben und wahnsinnig unter Druck gesetzt.» Doch was hat das Migrationsamt mit Sozialhilfebezug zu tun?
In der Schweiz leben rund 2,2 Millionen Menschen ohne Schweizer Pass. Viele haben eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, was ihnen gewisse Rechte und Pflichten gibt. Sie arbeiten, zahlen ihre Steuern und können sich beim RAV oder Sozialamt melden, wenn sie arbeitslos werden. Die meisten wehren sich jedoch dagegen: Sobald der Sozialhilfebezug einen gewissen Betrag überschreitet, klopft nämlich das Migrationsamt bei ihnen an. Gemäss Artikel 62 und 63 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) ist Sozialhilfebezug ein Grund, um die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. «Viele leben darum lieber unter dem Existenzminimum, statt den Entzug der Bewilligung zu riskieren», sagt Marthaler. Gemäss Caritas Schweiz verzichten sogar 30 bis 50 Prozent der Bedürftigen aus Angst vor Repressionen auf ihren Sozialhilfeanspruch. Bis anhin galt Sozialhilfebezug für eine bestimmte Gruppe nicht als Widerrufsgrund: für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung, die seit mindestens fünfzehn Jahren in der Schweiz leben. Lediglich eine längerfristige Freiheitsstrafe oder ein schwer wiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit konnte sie ihre Bewilligung kosten. Am 1. Januar 2019 trat das verschärfte AIG in Kraft. Als folgenschwerste Änderung fiel dieser Sonderstatus weg, und stattdessen wurde die Möglichkeit einer Rückstufung eingeführt. Konkret kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG nicht erfüllt sind. Die vier Integrationskriterien beinhalten: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bun des- verfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Bei Sozialhilfebezug wird die Teilnahme am Wirtschaftsleben tangiert.
Unverhältnismässige Massnahmen
Mit anderen Worten: Eine Person mit einer Niederlassungsbewilligung, die seit zwanzig Jahren in der Schweiz lebt und arbeitet, nun aber Sozialhilfe bezieht, kann auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft werden. Diese Massnahme wird vom Migrationsamt rege genutzt: Seit Inkrafttreten des neuen AIG sind über 400 Menschen zurückgestuft worden – rund ein Dutzend pro Monat. «Mit der Verschärfung des AIG wurde Armut auf die gleiche Stufe gestellt wie eine schwerwiegende Straftat», sagt Marthaler dazu. Und betont: «Das ist nicht verhältnismässig.»
Relevant ist: Wer auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft wurde, kann auch ausgeschafft werden. Doch die Ausschaffung ist nur die Spitze des Massnahmenberges – schon der Weg dorthin ist mit Hürden und Repression gespickt. Während es für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung eine Verschärfung gab, hing das Aufenthaltsrecht von Migrant*innen mit B-Ausweis schon immer am seidenen Faden (siehe Box). So auch Nishan Kumaris Aufenthaltsbewilligung: Während er eine existenzsichernde Stelle hatte, musste er sich um die Bewilligung keine Sorgen machen. Doch seit er Sozialhilfe bezieht, läuft die Sanduhr, Korn um Korn und Franken um Franken. Schliesslich kontaktierte ihn das Migrationsamt.
In Zürich ist das Sozialamt verpflichtet, Personen ab einem Sozialhilfebezug von 25 000 Franken (bei einer Aufenthaltsbewilligung) beziehungsweise 60 000 Franken (bei einer Niederlassungsbewilligung) beim Migrationsamt zu melden. Diese Beträge sind tief angesetzt: Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) rechnet bei einem Einpersonenhaushalt mit einem Sozialhilfebezug von 997 Franken im Monat – hier noch nicht enthalten sind die Miet- und Krankenkassenkosten. So sind die 25 000 Franken innert zwei Jahren aufgebraucht. Problematisch ist, dass der Sozialhilfebezug sich summiert, auch wenn die
LADINA MARTHALER, KAFI KLICK Person nur hie und da ein paar Monate Sozialhilfe bezogen hat und dazwischen jahrelang ohne Sozialhilfe auskam. Zudem müssen gewisse Armutsbetroffene Sozialhilfe beziehen, obwohl sie einer Lohnarbeit nachgehen, weil die Teilzeitstellen im Niedriglohnsektor den Grundbedarf nicht immer decken.
Das Zürcher Migrationsamt geht gemäss seiner «Massnahmenpraxis» folgendermassen vor: Nach der Meldung des Sozial- amtes klärt es «die Integration sowie die Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit (inklusive Verschulden)» der betroffenen Person ab. Gilt der Sozialhilfebezug als «zumindest teilweise vorwerfbar», sendet das Migrationsamt in einem ersten Schritt einen Brief mit Integrationsempfehlungen an die betroffene Person. Doch wann ist ein Sozialhilfebezug «vorwerfbar»?
«Fast immer», antwortet Erika Schilling von der Beratungsstelle für Migrations- und Integrationsrecht des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks Zürich (MIRSAH). Etwa die Hälfte der Migrant*innen, die sich bei der MIRSAH melden, hat Fragen zu den Folgen des Sozialhilfebezugs. Schilling kennt die verschiedenen Erklärungen des Migrationsamtes, wieso der Sozialhilfebezug «vorwerfbar» sei. «Die Person hätte mehr Bewerbungen verschicken, früher Deutsch lernen und sich allgemein mehr bemühen sollen», fasst sie zusammen. Das Migrationsamt finde immer irgendeinen Grund, so Schilling.
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung
Menschen, die in die Schweiz migrieren, können ver- schiedene Bewilligungen erhalten. Die beiden häufigsten sind die folgenden: Die Aufenthaltsbewilligung, auch B-Ausweis genannt, ist in Art. 33 AIG geregelt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Sie ist für EU/EFTA-Staatsangehörige auf fünf Jahre, für Drittstaatsangehörige auf ein Jahr befristet. Sie kann ver-
längert werden, sofern keine Widerrufsgründe vorlie-
gen. Die Niederlassungsbewilligung, oder C-Ausweis, ist in Art. 34 AIG geregelt. Sie wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt. Migrant*innen können sie erhalten, wenn sie sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten haben, in den letzten fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren, integriert sind und keine Widerrufsgründe vorliegen. Die Widerrufsgründe sind in Art. 62 AIG aufgelistet. Dazu gehört: falsche Angaben machen, zu längerfristiger Freiheitsstrafe ver- urteilt werden, ein erheblicher Verstoss gegen die öffent- liche Sicherheit, eine mit der Bewilligung verbundene Bedingung oder eine Integrationsvereinbarung nicht einhalten, Sozialhilfebezug und rechtsmissbräuchliche Erschleichung des Schweizer Bürger*innenrechts. ELS
Als einzige Ausnahme nennt das Migrationsamt die Corona-Pandemie: Wer ausschliesslich aufgrund der Pandemie Sozialhilfe beziehen musste, trägt keine Schuld und wird auch gar nicht erst vom Migrationsamt kontaktiert. Für alle anderen jedoch gilt: Nach dem ersten Brief prüft das Migrationsamt das Aufenthaltsrecht der betroffenen Person «üblicherweise ein Jahr später» erneut. Ist der Widerrufsgrund – Sozialabhängigkeit – immer noch gegeben, eine Ausschaffung aber nicht verhältnismässig, wird die betroffene Person verwarnt.
Selbstverschuldet – doch was heisst das?
Genau das passierte Kumari: Im Sommer 2021 erhielt er per Post eine Verwarnung. Der Brief ist neun Seiten lang, gespickt mit juristischen Floskeln und Behördendeutsch. «Ich habe zwei Wochen lang kaum geschlafen», sagt Kumari und fasst sich mit der Hand an die Stirn. Der Inhalt des Briefs sei für ihn sehr schwierig zu verstehen, der Kern aber klar: Er muss möglichst schnell von der Sozialhilfe wegkommen, ansonsten droht ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die Anfang 2021 abgelaufen ist. «Ich verschicke jeden Monat über zehn Bewerbungen, aber ich bekomme einfach keine neue Stelle», erzählt Kumari und schüttelt den Kopf. Einerseits ist er über 55 und hat gesundheitliche Probleme. Andererseits leidet die Gastronomie unter der Pandemie, was die Stellensuche umso mehr erschwert. Relevant ist, ob das Migrationsamt Kumaris Sozialabhängigkeit als selbstverschuldet einstuft. Im Brief wird erklärt, dass dies dann der Fall sei, «wenn nicht konkrete Gründe einer Erwerbsaufnahme […] entgegenstehen». Genauere Informationen dazu, wer genau diese Beurteilung vornimmt und was als «konkreter Grund» gelten würde, liefert der Brief nicht.
Auch Tobias Christen, Mediensprecher des Zürcher Migrationsamtes, beantwortet die Frage nach mehrmaligem Nachhaken nicht. Den Ausdruck «selbstverschuldet» kennt das Sozialamt derweil nicht: Es prüft lediglich, ob die Sozialhilfebezüger*innen ihrer «Schadensminderungspflicht» nachkommen, indem sie alles ihnen Mögliche und Zumutbare unternehmen, um ihre Notlage zu beheben.
Mehrere Seiten des Briefes vom Migrationsamt resümieren Kumaris Arbeitsstellen der letzten Jahre, seine gesundheitlichen Probleme, die Berichte seiner Ärzt*innen und die Einschätzung des Sozialamtes, dass er seiner Schadenminderungspflicht genügend nachkomme, weil er im Rahmen seiner Möglichkeiten nach einer existenzsichernden Arbeitsstelle suche. Das Fazit des Migrationsamtes lautet dennoch: «Der Sozialhilfebezug […] ist selbstverschuldet und damit vorwerfbar.» Kumari habe zu wenige Bewerbungen verschickt, er bemühe sich nicht hinreichend
um eine neue Stelle, seine gesundheitlichen Probleme seien nicht einschneidend genug. Die Einschätzungen des Sozialamtes und der Ärzt*innen ändern an diesem Fazit nichts.
Erika Schilling von der MIRSAH kennt den Grund: «Das Migrationsamt anerkennt eine gesundheitlich bedingte Arbeitslosigkeit nur, wenn die Person bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet ist und eine Invalidenrente erhält.» Schilling erwähnt als Beispiel einen Bauarbeiter mit einem Rückenschaden: «Gemäss der IV gilt der Bauarbeiter nicht als invalid, da er theoretisch noch einer leichten Büroarbeit nachgehen könnte.» Faktisch werde der Bauarbeiter jedoch aufgrund fehlender Kenntnisse und Erfahrung kaum einen Bürojob bekommen, so Schilling weiter. Das Sozialamt beurteilt, was für den Bauarbeiter real möglich ist, je nach Erfahrungen und Lage auf dem Arbeitsmarkt. Dementsprechend würden sie die Anzahl erforderter Bewerbungen reduzieren und ihm sagen, er mache genug. «Das Problem ist: Sowohl für die IV als auch für das Sozialamt ist der Entscheid logisch. Doch weil sich das Migrationsamt nur auf die IV abstützt, kommen viele armutsbetroffene Migrant*innen in eine aussichtslose Lage», sagt Schilling.
Gemäss dem AIG sollte einer Krankheit angemessen Rechnung getragen werden (Art. 58a Abs. 2). Doch laut Schilling wendet das Migrationsamt den Artikel kaum an. Zudem gebe es zwischen Sozial- und Migrationsamt zu wenig Kommunikation, erklärt Schilling. Das Migrationsamt höre nicht auf die jeweiligen Sozialberater*innen, «die ja wohl abschätzen können, ob jemand wirklich nicht arbeiten kann oder simuliert».
Druck auf die Psyche
Für Ausländer*innen gilt ein strengerer Massstab als für Schweizer*innen, da sie es neben dem Sozialamt auch dem Migrationsamt recht machen müssen, das generell strenger ist – und diese Diskriminierung wird vom Bundesgericht geschützt. In einem Urteil von 2019 schreibt es: «Der Entzug der Bewilligung kann auch dann verhältnismässig sein, wenn die Betroffenen ihrer Schadenminderungspflicht […] nachgekommen sind. Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens gilt ein strengerer Masstab.» Ähnliche Urteile gibt es auch aus den Jahren 2018 und 2020.
Dementsprechend ist es nicht verwunderlich, dass sozialhilfebeziehende Migrant*innen gegensätzliche Informationen erhalten: Das Sozialamt sagt, sie verhalten sich richtig, das Migrationsamt hingegen sagt, sie machen zu wenig, und setzt sie entsprechend unter Druck. Nötig wäre das nicht, sagt Schilling. «Ich erlebe es so, dass alle sehr gerne einer Arbeit nachgehen würden.» Es seien die Umstände, die das nicht erlauben. Der konstante Druck schade der psychischen Gesundheit dieser Menschen. «Sie sind extrem verzweifelt.» Gemäss Massnahmenpraxis des Migrationsamtes erfolgt ein Jahr nach der Verwarnung der Widerruf beziehungsweise die Nichtverlängerung der Bewilligung – sofern das als verhältnismässig eingestuft wird. Doch was gilt als verhältnismässig?
Das Zürcher Migrationsamt führt auf seiner Webseite die Kriterien auf, anhand derer die Verhältnismässigkeit geprüft wird: Verschulden/Gründe für Sozialhilfeabhängigkeit; familiäre Verhältnisse und Nachteile für die Familie im Falle einer Ausschaffung; drohende Nachteile im Heimatland; Beziehung zum Heimatland; Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht; Betreibungen sowie gesellschaftliche und berufliche Integration. Wie genau diese Kriterien abgewogen und im Einzelfall ausgelegt werden,
NISHAN KUMARI
und von wem, bleibt unklar. Tobias Christen, Mediensprecher des Zürcher Migrationsamtes, kann oder möchte auch diese Frage nicht näher beantworten.
Endlich wieder Arbeit
Kumari bleibt zum Zeitpunkt des Gespräches noch rund ein halbes Jahr, um eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden und sich so von der Sozialhilfe zu lösen. Ansonsten riskiert er, seine Aufenthaltsbewilligung ganz zu verlieren und ausgeschafft zu werden – nach über dreissig Jahren in der Schweiz. Darauf vertrauen, dass die Prüfung der Verhältnismässigkeit zu seinen Gunsten ausfällt, kann er nicht.
Laut Erika Schilling geschehen faktische Ausschaffungen eher selten. Bevor es so weit kommt, finden viele armutsbetroffene Migrant*innen eine andere Lösung – auch, weil sie den Druck nicht mehr aushalten. Schilling nennt zwei Beispiele: «Entweder sie kehren freiwillig in ihr Heimatland zurück oder holen sich finanzielle Unterstützung bei ihren erwachsenen Kindern, um in der Schweiz bleiben zu können.» Auch Kumari hat die Kurve schliesslich gekriegt, erzählt Ladina Marthaler einige Wochen später: Er habe eine Arbeit gefunden. Wie permanent diese ist und ob der Lohn zum Leben ausreicht, weiss sie nicht. Die parlamentarische Initiative «Armut ist kein Verbrechen» der SP möchte deshalb die Verschärfung des AIG korrigieren: Migrant*innen sollen nach zehn Jahren in der Schweiz ohne Risiko Sozialhilfe beziehen können, unabhängig von der Art ihrer Bewilligung. Die Grenze von zehn Jahren zog SP-Nationalrätin und Initiantin Samira Marti aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides, in dem argumentiert wird, dass nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz «eine gute Integration vorausgesetzt werden kann».
Das Kafi Klick unterstützt die Initiative, doch sie gehe zu wenig weit, sagt Marthaler. «Niemand sollte aufgrund von Sozialhilfebezug ausgeschafft werden können.» Die Corona-Pandemie hat die Situation für viele Arbeitnehmende verschlimmert. Doch in Bezug auf armutsbetroffene Migrant*innen hat sie lediglich ein Problem an die Oberfläche gebracht, das vorher schon da war: Menschen ohne Schweizer Pass werden systematisch diskriminiert, statt dass sie am Schweizer Sozialstaat teilhaben können.
*Name von der Redaktion geändert. Der Artikel erschien erstmals im November 2021 im Online- Medium «Das Lamm».