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Das neue Berufsbildungsgesetz
Das neue Berufsbildungsgesetz
Von Mindestvergütung bis Teilzeitausbildung
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Mit der Erneuerung des Berufsbildungsgesetz (BBiG) soll die berufl iche Ausbildung weiterhin att raktiv bleiben. Hier fi nden sich die wesentlichen Änderungen, die seit dem 1. Januar gelten.
Mindestvergütung für Auszubildende Für Auszubildende gibt es jetzt einen einheitlichen Mindestlohn. Lehrlinge, deren Ausbildung in diesem Jahr beginnt, erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Schritt weise werden die Einstiegsgehälter angehoben: bis 2023 auf 620 Euro. Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem BBiG oder der Handwerksordnung (HwO) geregelten Beruf ausgebildet werden. Allerdings haben Tarifverträge Vorrang vor der Mindestvergütung.
Neue Möglichkeiten bei der Teilzeitberufsausbildung Bereits seit 2005 besteht die Möglichkeit, die Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Die Rahmenbedingungen werden mit der Novellierung deutlich fl exibilisiert. Neben Personen, die durch Kindererziehung oder Pfl ege von Angehörigen gebunden sind, können auf diese Weise zukünft ig auch Menschen mit Behinderungen, lernbeeinträchtigte Personen oder Gefl üchtete von einer Teilzeitausbildung profi tieren.
Stärkung der Weiterqualifi zierung Nach einer erfolgreichen Ausbildung kann man sich durch Fortbildungen weiterbilden und so zum Beispiel einen Meister erwerben. Diese Fortbildungen vergleichbar mit einem Studium sind der Weg zum berufl ichen Aufstieg. Kernstück der Novellierung sind die einheitlichen Abschlussbezeichnungen „Geprüft er Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“. Der Meister wird nicht abgeschafft , sondern durch die Verbindung mit internationalen Bezeichnungen gestärkt.
Gleichstellung erwachsener Auszubildenden Seit dem 1. Januar werden erwachsene Lehrlinge gleichgestellt hinsichtlich der Freistellung für und der Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten.
Im Einzelnen bedeutet das: • Einmal in der Woche die Freistellung für einen ganzen Berufsschultag, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten beinhaltet; an diesem Tag erfolgt dann keine
Rückkehr mehr in den Betrieb. • Bei einem weiteren Berufsschultag in der gleichen
Woche erfolgt eine Freistellung für den Berufsschulunterricht. Hier kann eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden. • Eine Freistellung erfolgt auch in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen. • Schließlich besteht ein Anspruch auf Freistellung für den der schrift lichen Abschlussprüfung unmitt elbar vorangehenden Arbeitstag.
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