Organisationshandbuch Struktur und Governance

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Organisation und Struktur einzelfallbezogen. Die Abberufung bzw. der Widerruf der entsprechenden Vollmachten haben nicht die Beendigung des Arbeitsvertrages zur Folge. Die Abwicklung der Abberufung von einer Funktion erfolgt durch den_die zur Bestellung berechtigte_n Funktionsträger_in. Dabei sind die entsprechenden Schritte – analog zur Bestellung – einzuhalten und entsprechend rückabzuwickeln. Anlässlich der Abberufung sind die damit verbundenen Vollmachten durch den_die Rektor_in 96 zu widerrufen. 97 Ausgenommen davon, ist der Widerruf von Bevollmächtigungen der Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen durch das gem. GO des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied für Lehre. Jede Abberufung samt Widerruf der entsprechenden Vollmachten – auch die Abberufung samt Widerruf von Bevollmächtigungen der Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen durch das gem. GO des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied für Lehre - wird von der Abteilung Datenschutz und Dokumentenmanagement im MBL veröffentlicht.

Rücktritt von Funktionsträger_innen Unabhängig davon, ist jede_r Funktionsträger_in – sowohl im Fakultätsbereich als auch im Zentralen Bereich – berechtigt, von der Funktion ohne Begründung zurückzutreten, sofern der_die zur Bestellung berechtigte Funktionsträger_in im Vorhinein nachweislich informiert wurde. 98 Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, vor allem aufgrund von Krankheit, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erfolgen. In allen anderen Fällen wird der Rücktritt erst nach Ablauf von 14 Kalendertagen ab Erklärung des Rücktritts wirksam. Der Widerruf der mit der Funktion verknüpften Vollmachten erfolgt durch den_die Rektor_in. Ausgenommen davon ist der Widerruf von Bevollmächtigungen der Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen durch das gem. GO des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied für Lehre. Jeder Rücktritt samt Widerruf der entsprechenden Vollmachten – auch der Rücktritt samt Widerruf von Bevollmächtigungen der Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen gem. GO des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied für Lehre – wird von der Abteilung Datenschutz und Dokumentenmanagement im MBL veröffentlicht.

Vollmachten Es wird zwischen Vollmachten    

für die Vergabe von Aufträgen und Beschaffungen, für den Abschluss von Forschungsverträgen, für Sonstiges („Spezialvollmacht“) sowie § 27-UG Vollmachten („Legalvollmacht“)

unterschieden.

96 97 98

Ausgenommen davon ist der Widerruf von Bevollmächtigungen der Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen durch das gem. GO des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied für Lehre. Formular Antrag auf Widerruf der Vollmachten: https://www.tuwien.at/tu-wien/organisation/zentralebereiche/datenschutz-und-dokumentenmanagement/vollmachten/ Formular Antrag auf Widerruf der Vollmacht: https://www.tuwien.at/tu-wien/organisation/zentralebereiche/datenschutz-und-dokumentenmanagement/vollmachten/

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