Organisationshandbuch Struktur und Governance

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Forschungsbereichsleiter_in

Forschungsbereichsleiter_in Forschungsbereichsleiter_innen haben die Leitungsfunktion des jeweiligen Forschungsbereichs mit den entsprechenden Vollmachten inne. Sie übernehmen Verantwortung z.B. für nachstehende Bereiche. Es handelt sich dabei um keine abschließende Aufzählung. Weitere Rechte und Pflichten finden sich in den verbindlichen Richtlinien und Satzungsteilen der TUW, abrufbar unter https://www.tuwien.at/dms/Richtlinien_Verordnungen sowie https://www.tuwien.at/dms/Satzu ng/.

Strategische Aufgaben, Kompetenzen und Entwicklung  Vorschlagsrecht betreffend Bestellung von Forschungsgruppenleiter_innen.

Vollmachten 299 Forschungsbereichsleiter_innen dürfen nur solche Rechtsgeschäfte abschließen, die durch das ihnen zugewiesene Budget gedeckt sind und ausschließlich ihren Forschungsbereich betreffen. Sofern kein Budget zugeteilt wurde, können trotz erteilter Vollmacht keine Rechtsgeschäfte abgeschlossen bzw. Rechtshandlungen gesetzt werden.

Vollmacht zur Vergabe von Aufträgen und Beschaffungen 300 (Auftrags- und Beschaffungsvollmacht) Die Erteilung einer Vollmacht erfolgt durch den_die Rektor_in und berechtigt zur Auftragsvergabe und Beschaffung bis zu einem Geschäftsvolumen pro Einzelfall von einschließlich EUR 50.000 exkl. USt (inkl. Steuern und Gebühren). Sofern der Betrag von EUR 50.000 exkl. USt überschritten wird, darf kein Abschluss bzw. keine Unterfertigung durch den_die Forschungsbereichsleiter_in erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Vergabe des Auftrags / die Beschaffung durch die gem. GO des Rektorats zuständigen Personen bzw. durch die TUGIB.

Vollmacht zum Abschluss von Forschungsverträgen (Forschungsvollmacht) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch den_die Rektor_in und berechtigt, Forschungsverträge mit einem TUW-Projektvolumen 301 bis einschließlich EUR 100.000 exkl. USt abzuschließen. Sofern der Betrag von EUR 100.000 exkl. USt überschritten wird, darf kein Abschluss bzw. keine Unterfertigung durch den_die Forschungsbereichsleiter_in erfolgen. In diesem Fall erfolgt der Abschluss bzw. die Unterzeichnung durch den_die Institutsleiter_in oder den_die Dekan_in oder, sofern das TUW-Projektvolumen von EUR 400.0000 exkl. USt überschritten wird, durch das gem. GO des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied.

299

300 301

Die genannten Betragsgrenzen gelten auch dann, wenn die jeweilige Betragsgrenze nicht durch das ursprüngliche, sondern erst durch ein späteres Rechtsgeschäft, das als Vertragsverlängerung oder –ergänzung zu betrachten ist, überschritten wird. Inkl. Annahme von Schenkungen. RL des Rektorats zu Vollmachten und Forschungsprojekten [ §§ 26, 27 und 28 Universitätsgesetz 2002 (UG)].

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