Organisationshandbuch Struktur und Governance

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Studiendekan_in (Vizestudiendekan_in)

Studiendekan_in und Vizestudiendekan_in Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen 432 übernehmen Verantwortung für z.B. nachstehende Bereiche. Es handelt sich dabei um keine abschließende Aufzählung. Weitere Rechte und Pflichten finden sich in den verbindlichen Richtlinien und Satzungsteilen der TUW, abrufbar unter https://www.tuwien.at/dms/Richtlinien_Verordnungen sowie https://www.tuwie n.at/dms/Satzung/.

Strategische Aufgaben und Kompetenzen  Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Rektorat gemeinsam mit dem_der Dekan_in betreffend Lehre einschließlich Festlegung des Budgets für Lehre, 433  Betrauung und Beauftragung von Lehrveranstaltungen,  Fachliche Beratung der Universitätsorgane,  Koordination und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes,  Mitwirkung in Kollegialorganen und Gremien,  Mit- und Weiterentwicklung von Lehre und Studium,  Sicherstellung und Qualitätskontrolle des Lehr- und Prüfungsbetriebes,  Wahrnehmung von Studienangelegenheiten als Studienrechtliches Organ.

Bevollmächtigungen (Delegationen) Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen üben die übertragenen Aufgaben im Namen des gem. GO des Rektorats zuständigen Rektoratsmitglieds für Lehre aus. Sie sind für die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben dem nach der GO des Rektorats zuständigen Rektoratsmitglied für Lehre verantwortlich und an dessen Vorgaben gebunden. Bevollmächtigungen enden    

mit Beendigung des Dienstverhältnisses zum Bund oder Arbeitsverhältnisses zur TUW, mit Verlust der Funktion, 434 mit Zeitablauf, sofern eine zeitliche Begrenzung vereinbart wurde jederzeit durch Widerruf durch das gem. GO des Rektorats zuständigen Rektoratsmitglied für Lehre.

Zudem sind Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen berechtigt, von ihrer Funktion zurückzutreten. 435 Im Fall der Verhinderung von Studiendekan_innen bzw. Vizestudiendekan_innen kommen die Regelungen unter 2.6 zur Anwendung. Sowohl die Bestellung samt Bevollmächtigung zum_zur Studiendekan_in als auch die Abberufung/Rücktritt samt Widerruf der Bevollmächtigungen werden von der Abteilung Datenschutz und Dokumentenmanagement im MBL veröffentlicht.

Bevollmächtigungen im Studienrecht Studiendekan_innen und Vizestudiendekan_innen nehmen aufgrund ihrer Bevollmächtigung durch das gem. GO des Rektorats zuständige Rektoratsmitglied für Lehre die in § 1 Abs. 1 der Studienrechtlichen Bestimmungen der Satzung festgelegten Aufgaben als

432 433 434 435

Vizestudiendekan_innen müssen nicht zwingend bestellt werden. Gilt ausschließlich für Studiendekan_innen. Z.B. auch durch Rücktritt möglich. Siehe 2.4.5.

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