Islam in der Schweiz. Mehr wissen, weniger Glauben. Christiane Faschon

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Islam in der Schweiz: Mehr wissen, weniger glauben Religionsfreiheit, Integration, Spannungen, Unvertr채glichkeiten


Autorin: Christiane Faschon, 1952 geboren, ist dipl. Religionspädagogin, Fachjournalistin und Dozentin für interreligiöse und interkulturelle Themen. Sie erarbeitet für Bildungsund Sozial-Institutionen massgeschneiderte Kurse. Kontakt: Christiane Faschon, christiane_faschon@yahoo.de, Tel/Fax 071 636 15 06 Redaktion: Walter Mahler, Schweizerische Zentralstelle für die Weiterbildung der Mittelschullehrpersonen, mahler.walter@wbz-cps.ch © 2007 Schweizerische Zentralstelle für die Weiterbildung der Mittelschullehrpersonen (WBZ), Luzern Die vollständige oder teilweise Nutzung des Inhaltes mit Quellenangabe ist erlaubt. Wir bitten um einen Beleg.


Inhaltsverzeichnis Einführung.............................................................................................................. 1 1. Begriffe: Kultur, Zivilisation und Religion………………………………………….. 3 1.1. Was ist Zivilisation?...................................................................................................... . 3 1.2. Was ist Kultur?.............................................................................................................. 3 1.3. Dominanzkultur……………………………………………………………………………….. 4 2. Kultur und Religion: Grenzen der Abgrenzung.................................................. 5 2.1. Staatsrecht, Kultur, Religion.......................................................................................... 5 3. Religion und Staat.................................................................................................. 6 3.1. Schweiz - Islam: Zwei nicht immer kompatible Rechtssysteme.....................................6 4. Sieben Fallbeispiele............................................................................................... 9 4.1. Klassenlager................................................................................................................. 9 4.2. Weibliche Lehrkraft...................................................................................................... 11 4.3. Elternabend................................................................................................................. 13 4.4. Pflege.......................................................................................................................... 15 4.5. Sexualkunde............................................................................................................... 17 4.6. Interreligiöse Freundschaft.......................................................................................... 19 4.7. Friedhöfe..................................................................................................................... 21 5. Nützliche Hintergrundinformationen über den Islam........................................23 5.1. Welche Menschenrechte?...........................................................................................23 6. Frauenbeschneidung........................................................................................... 25 7. Bildung und Werte........................................................................................... .... 26 8. Praktische Hinweise zu Treffen.......................................................................... 27 8.1. Wie kann ein Treffen mit muslimischen Verantwortlichen aussehen?........................ 27 8.2. Treffen mit einer weiblichen Lehrperson mit muslimischen Eltern............................. 28 9. Materialien................................................................................................... ......... 29 9.1. Was wissen Sie über den Islam?................................................................................ 29 9.2. Religiöse Grundlagen................................................................................................. 30 10. Konversionen......................................................................................................32 11. Texte zum Thema............................................................................................... 33 12. Menschenrechte und Religion.......................................................................... 38 12.1. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte...................................................... . 38 12.2. Die Afrikanischen Menschenrechte.......................................................................... 43 12.3. Die Allgemeine Islamische Menschenrechtserklärung............................................. 44 12.4. Arabische Charta der Menschenrechte 1994........................................................... 45 13. Adressen............................................................................................................. 46 14. Internet................................................................................................................ 47 15. Auswahl Bibliographie.......................................................................................48 16. Medien................................................................................................................. 49


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Einführung Religion galt in Europa lange als Privatsache. Mit der Migration von Muslimen und Muslimas, den Terroranschlägen vom 11. September sowie dem zunehmenden Einfluss der Religionen auf die Gesellschaft rücken die Religionen und ihre Werte wieder ins Bewusstsein. Dazu kommt eine wachsende Polarisierung – siehe Karikaturenstreit, Auseinandersetzungen um Minarette oder Äusserungen des Papstes zum Islam. In den globalen Umbrüchen suchen Menschen Sicherheit in Religionsgemeinschaften. Die Integration der 2. und 3. Generation von Muslimen gestaltet sich immer schwieriger, denn sie übernimmt vermehrt konservative, ja extreme religiöse Standpunkte. «Die kulturelle Dimension des Muslim-Seins und ihre religiöse Fundierung im Islam hat sich in den letzten Jahren weder in der Luft der Moderne aufgelöst noch einer säkularen Gesellschaft angepasst, sondern mit rasanter Geschwindigkeit unter den hiesigen Migranten ausgebreitet. Wir haben es nicht mit Auflösungserscheinungen religiöser Identität zu tun, sondern im Gegenteil mit dem Aufblühen einer Gegenkultur. Der Islam, das Muslimsein, wird vermehrt zur kulturellen Identität, und die manifestiert sich vor allem .... im Wertesystem der Familie und der umma, der Gemeinschaft der Gläubigen.» (Necla Kelek, Die verlorenen Söhne 2006) Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Islam grosse Kulturleistungen aufzuweisen hat: die Kunst der Kalligraphie, der Architektur, Gartenbaukunst und Bewässerung, Pharmazie und Medizin haben ihm viel zu verdanken. Eine weitere ausserordentliche Leistung stellt das Hocharabisch dar. Es ist eine der durchkomponiertesten und logischsten Sprachen der Welt - dazu kommt eine vielfältige Poesie und Literatur. Auch wurden wichtige Teile der griechischen Philosophie über arabische Übersetzungen für die westliche Kultur gerettet. Ryszard Kapuscinski, einer der wichtigsten weltweit tätigen europäischen Journalisten, stellt fest: «Die Wende vom 20. zum 21. Jahrhundert (wird) geprägt von nationalistischen, ethnischen und ethno-religiösen Konflikten... Mit einem Wort, das brisanteste Problem ist heute nicht mehr der Besitzstand, sondern die Identität.» (Notizen eines Weltbürgers, S. 183). Und zur Begegnung der Kulturen: «Wenn du einer fremden Kultur begegnest, verhalte dich besonnen und vorsichtig. Du musst wissen, dass dich ein Labyrinth unsichtbarer Mauern umgibt, die du nicht durchstossen kannst.» (S. 252) Die Gesellschaft in der Schweiz säkularisiert sich. Gleichzeitig zeigt es sich, dass die Auslegung religiöser Werte in der Schule und im Zusammenleben zu Fragen und Problemen führen. Dabei wird nicht immer sauber zwischen dem Einfluss der Kultur, der Religion und des persönlichen Glaubens unterschieden – die alle die Identitätsfrage beeinflussen. Viele Lehrkräfte und PolitikerInnen wissen wenig über die Hintergründe und Fakten. Sie kennen wenige kompetente Ansprechpersonen. Oft fehlt ihnen auch das Bewusstsein dafür, dass religiöse Standpunkte teilweise nicht hinterfragbar sind: wenn ein Vater glaubt, er komme in die Hölle, wenn seine Tochter mit Buben badet, ist die Diskussion auf dieser Ebene unmöglich. Ist dies eine Frage des Glaubens oder der Kultur? Wo endet die Glaubensfreiheit und wo ist das Staatsrecht gefragt? Wie sehen Lösungsansätze in diesem Bereich aus?


2 Die Scharia ist (genau so wie unter anderem etwa das katholische Kirchenrecht in der Frage der Scheidung) nur bedingt mit dem Schweizer Staatsrecht kompatibel. Bei der Scharia betrifft dies Fragen im Bereich Gender, Schule, Familien- und Erbrecht sowie im Spital. Dazu kommt allgemein, dass patriarchale Kulturen und konservative religiöse Standpunkte unabhängig von der Religion sich gegenseitig verstärken. Wie kann man damit als Lehrperson umgehen? Wo sind die unsichtbaren Mauern und wie geht man mit ihnen um? Wo findet man Unterstützung? Der Kurs bietet Informationen, Reflexionen und Lösungszugänge an. Christiane Faschon, Mai 2007


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1. Begriffe: Kultur, Zivilisation und Religion Zivilisation ist, wenn man eine Badewanne besitzt. Kultur ist, wenn man sie benutzt. (Volkstümlicher Spruch) Die Diskussion um Begriffe wie Kultur und Zivilisation sowie deren Unterschiede ist heute virulent. Verschiedene Definitionen des Begriffes spiegeln verschiedene Theorien der Bewertung und des Verständnisses menschlichen Verhaltes wider. In der Folge fallen die Rezepte für einen interreligiösen Dialog und ein Zusammenleben der Kulturen in einer globalisierten Welt unterschiedlich aus.

1.1. Was ist Zivilisation? Zivilisation ist ein westlicher Begriff. Er ist vom im Deutschen seit dem 17. Jahrhundert belegten «zivil» (bürgerlich, von lat. civis) abgeleitet. Er bezeichnet die durch Fortschritt von Wissenschaft und Technik geschaffenen (verbesserten) Lebensbedingungen. Im 18. Jahrhundert benutzte man im Französischen Zivilisation als Gegensatz zum Begriff «Barbarei». So konnten nichteuropäische Gesellschaften als unzivilisiert charakterisiert werden. In den romanischen und angelsächsischen Sprachen werden die Begriffe «Kultur» und «Zivilisation» anders als im Deutschen gebraucht. Die beiden Begriffe liegen näher beieinander. Samuel Huntington – dessen heftig diskutiertes Buch mit dem Titel «Clash of Civilisations» in Deutsch «Kampf der Kulturen» heisst - verwendet die Begriffe Kulturkreis und Zivilisation synonym und unterscheidet: Islam, Westen, Konfuzianismus, japanische Zivilisation, Latino-Amerikanismus, orthodox-slawische Zivilisation, Hinduismus, afrikanische Zivilisation. Die heutige Definition von Zivilisation in der internationalen Politik versteht diese bildlich als «Kulturdach» für mehrere ähnlich gelagerte Kulturen, die geographisch nicht aneinander gebunden sein müssen. Staaten einer Zivilisation teilen eine Weltanschauung. Kultur wird in diesem Zusammenhang definiert als lokal begrenzte, Sinn stiftende Produktion von gemeinsamen Werten und Normen. (Siehe auch Norbert Elias, Prozess der Zivilisation)

1.2. Was ist Kultur? Kultur (lat. cultura), also Pflege (des Körpers, aber primär des Geistes), später im Kontext mit dem Landbau, aus colere, bebauen, (be)wohnen, pflegen, ehren, ursprünglich etwa emsig beschäftigt sein, ist die Gesamtheit der menschlichen Leistungen im Gegensatz zu Natur. William James Durant gibt in seinem Werk (Kulturgeschichte der Menschheit) folgende Definition: «Kultur ist soziale Ordnung, welche schöpferische Tätigkeiten begünstigt. Vier Elemente setzen sie zusammen: Wirtschaftliche Vorsorge, politische Organisation, moralische Traditionen und das Streben nach Wissenschaft und Kunst. Sie beginnt, wo Chaos und Unsicherheit enden. Neugier und Erfindungsgeist werden frei, wenn die


4 Angst besiegt ist, und der Mensch schreitet aus natürlichem Antrieb dem Verständnis und der Verschönerung des Lebens entgegen.» Nach Albert Schweitzer ist Kultur «die geistige und sittliche Vollendung des Einzelnen... Die Kultur ist ihrem Wesen nach also zweifach. Sie verwirklicht sich in der Herrschaft der Vernunft über die Naturkräfte und in der Herrschaft der Vernunft über die menschlichen Gesinnungen.» (Albert Schweitzer, Kultur und Ethik, S. 35) Zur Kultur gehören nach Johann Wolfgang Goethe die Kleidung, Ess- und Trinkgewohnheiten, Geschichte, Philosophie, Künste, Wissenschaft, aber auch Kinderspiele, Klima, Wirtschaft, Literatur, Politik, Privates... In der nordamerikanischen cultural anthropology (der in der englischen Sozialwissenschaft die social anthropology entspricht) wird culture («Kultur») oft gleichbedeutend mit society («Gesellschaft») benutzt (vor allem bei Stammesgesellschaften, vergleiche Anthropologie, Ethnologie und Soziologie). Wissenssoziologisch könnte man eine Kultur als das einem Kollektiv gemeinsame «Wissen» kennzeichnen, das heisst als die im Bewusstsein seiner Mitglieder verankerten Erwartungen hinsichtlich üblicher Verhaltensweisen, Werthaltungen, sozialer Deutungsmuster und Weltbilder. Kultur umfasst • Kunst • Religion • Wissenschaft. Im engeren Sinne lassen sich die folgenden Bereiche unterordnen: Sprache, Ethik, sowie die Funktionen der Gesellschaft Religion, Kunst, Wirtschaft, Wissenschaft, Rechtsprechung.

1.3. Dominanzkultur Der Begriff Dominanzkultur wurde von Birgit Rommelspacher 1995 zur Beschreibung struktureller Diskriminierungen entwickelt. Danach erklären sich Formen der Ausgrenzung – wie die des Rassismus – wesentlich durch die dominanten kulturellen Normen einer Gesellschaft und nicht, wie vielfach angenommen wird, durch die kulturelle Verunsicherung der Mehrheitsgesellschaft durch ihr fremde Kulturen oder durch neue emanzipatorische Bewegungen. Mit dieser Dominanzkultur gehen Formen der «Einverleibung» fremder bzw. neuer Kulturen einher: Hans Jonas (1984) hat die Konfliktlösung qua Dominanzverhalten als ‘Alexandersyndrom’ beschrieben: Jede Grenze zu einem neuen Land, zu einem unbekannten Territorium war für Alexander den Grossen Provokation genug, um es unterwerfen zu müssen. Er war getrieben, alles Neue sich und seinem Reich einzuverleiben.


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2. Kultur und Religion: Grenzen der Abgrenzung Religion ist nach dieser Definition Teil einer Kultur. Allerdings prägen die allgemein akzeptierten Verhaltensweisen einer Kultur deren Auslegung. Damit wird es schwierig, den Bereich der Religion und der Kultur sauber zu trennen. Gerade im Bereich der von der Schweizer Verfassung garantierten Religionsfreiheit führt dies immer wieder zu Problemen. Welche Form von Religion wird hier in welcher Auslegung geschützt? Was genau gehört in den Bereich der Verhaltens-Kultur? Dieses Beispiel zeigt die Wichtigkeit klarer Abgrenzungen. Religion gibt es in unterschiedlichen Auslegungen. So unterscheidet sich ein saudisches und marokkanisches Eherecht - die sich beide auf den Islam berufen - massiv. Lehrkräfte sind aufgerufen, sich zu informieren und zu unterscheiden, etwa zwischen Islam und Islamismus.

2.1. Staatsrecht, Kultur, Religion Das Schweizer Staatsrecht steht klar über der Religion. Es schützt alle Religionen. Die Details regeln die Kantone, einen Religionsartikel gibt es (noch) nicht. Doch da Religionen Teil der Kultur sind, besteht hier Handlungsbedarf. So betont Erwin Tanner als Jurist und wissenschaftlicher Berater der Schweizer Bischofskonferenz, dass «Kultur ein unbestimmter Rechtsbegriff ist». Im Internationalen Recht befinde man sich zu Zeit in einer Klärungsphase. Die Definitionen des Begriffs Kultur seien hier nur bedingt hilfreich. So arbeitet die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE aktuell an der Frage, wie der Schutz kultureller Identität im Staatsrecht zu verankern ist und welche Teile der Kultur wie zu schützen sind. (Freiburger Erklärung vom 7. Mai 2007 zum Thema «Kulturelle Rechte») Oberster Grundsatz bleibe dabei immer der Schutz der Menschenwürde, betont Erwin Tanner. Mädchenbeschneidung etwa, die in bestimmten Ländern Afrikas weit verbreitet ist, kommt bei Muslimen, Animisten, aber auch Christen vor. Sie ist kulturell bedingt - doch kann sie nicht als Teil der Kultur von unserem Staatsrecht geschützt werden, da sie klar das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit verletzt. An der Schnittstelle zwischen der von der Schweizer Verfassung garantierten Religionsfreiheit, dem Begriff der Kultur sowie der Alltagspraxis besteht heute also ein grosser Klärungsbedarf.


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3. Religion und Staat Der Islam enthält ein eigenes Rechtssystem, wie auch die katholische Kirche. Das Religionsrecht ist mit dem Staatsrecht der Schweiz in einigen wichtigen Punkten nicht kompatibel, was immer wieder zu Problemen führt.

3.1. Schweiz - Islam: Zwei nicht immer kompatible Rechtssysteme Religion und Staat Schweiz

Islam

Staat garantiert Religionsfreiheit

Religion steht über dem Staat

Religionen sind dem Staat unterstellt

Islam steht über anderen Religionen, Juden und Christen geduldet

In der Schweiz sind Staat und Religion getrennt

Ehe Schweiz

Islam

Verschiedene Bindungen, • Ehe • Konkubinat • Eingetragene gleichgeschlechtliche Gemeinschaft

Ehe einzige legitime Bindung, Sie ist von Gott vorgeschrieben.

von Religion unabhängig

Mann darf Christin/Jüdin heiraten Frau nur Muslim

Nur eine Frau/Mann

Bis zu vier Frauen, Frau kann in Ehevertrag jedoch Einehe verlangen.

Zivilvertrag/evtl. kirchliche Trauung Freie Zustimmung Zeugen

Zivilvertrag • Beide Eheleute müssen zustimmen (Bei der Frau kann dies unter Umständen heissen, dass sie nicht widerspricht. Grosser familiärer Druck) • Mitgift • zwei Zeugen

Ehe wird vom Staat geschützt Ehe: Mann und Frau teilen sich Aufgaben

Klare Aufgabentrennung


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Geschlechter Schweiz

Islam

Gleiche Rechte Teilen sich Arbeitsbereiche Beruf/Familie

Mann sorgt für Lebensunterhalt. Frau trägt Verantwortung im Haus und für die Erziehung der Kinder.

Scheidung Schweiz

Islam

Beide können sie einreichen Staat engagiert sich hier

Möglich, Verstossung der Frau ohne grossen Aufwand

Kath. Kirche anerkennt sie nicht

In muslimischen Staaten ist es Frauen sehr schwer möglich, eine Scheidung einzureichen.

Sorgerecht wird von Gericht geregelt

Kind gehört zu Vater und Islam Diskussion ob ab 7, 11 oder 13 Jahren

Kinder und Religionszugehörigkeit Schweiz

Islam

In bi-religiösen Ehen Religion des Vaters

Kind erhält die Religion des Vaters

Religiöse Erziehung ist Privatsache

Kind muss muslimisch erzogen werden

Religionswechsel Schweiz

Islam

Jederzeit erlaubt

Nicht erlaubt, in manchen Staaten (z. B. Iran) steht die Todesstrafe darauf


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Erben Schweiz

Islam

Erbe unabhängig von Geschlecht und Religion

Nichtmuslime können nicht von Muslimen erben Kann durch Vertrag gemildert werden

Nur Familienbeziehung zählt und Testament

Muslime beerben Muslime Mädchen halb so viel wie Buben

Menschenrechte MR Schweiz

Islam

Individuelle MR

Gemeinschaft - umma - steht über dem Individuum.

Uno-Deklaration der Menschenrechte steht über Religion

MR sollen an Religion gebunden werden.

Religionen werden als gleichwertig gesehen.

Islam ist Spitze der Religionen.


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4 . Sieben Fallbeispiele 4.1. Klassenlager Ein junges Mädchen darf nicht ins Klassenlager. Die Eltern befürchten, dass es dort mit Männern/Buben oder auch Alkohol in Kontakt kommt und ausserdem Schweinefleisch essen muss. Basisinformationen zur Beurteilung des Falles Essensregeln im Islam: Schweinefleisch, -fett und blutiges Fleisch sind verboten, dazu Alkoholhaltiges jeder Art. Ausserdem essen viele Muslime nur geschächtetes Fleisch (in der Schweiz ist Schächten verboten). Auch Kalbswürste, Geflügelwürste etc. können Schweinefleisch enthalten. Alle Produkte mit tierischem Fett (Teig, Gebäck) enthalten Schweinefett. Sittlichkeitsregeln: Muslimische Eltern haben oft davor Angst, wenn Buben und Mädchen in einem gewissen Alter in Kontakt miteinander kommen. «Als anerkanntes Mittel zur Vermeidung von Unmoral gilt in der islamischen Welt die Trennung der Geschlechter... Die Geschlechtertrennung beginnt sehr früh mit einer stark geschlechtsspezifischen Erziehung, die das Mädchen manchmal schon als kleines Kind in häusliche Verpflichtungen einbindet...während ein Junge keine Hausarbeit zu verrichten hat und auf die Berufswelt, die Welt der Männer und der Moschee hin erzogen wird.» (Schirrmacher/Spuler-Stegemann, Frauen und die Scharia, S. 168f.) Der Islam gebietet, Körper, Seele und Geist zu pflegen. Dazu gehört auch Sport. Allerdings ist es für viele Eltern unmöglich, dass die Töchter sich ‘entblösst’ zeigen. Mädchen, die das tun, gelten als unzüchtig. Ein deutscher Richter entschied nach dem Koran. Dort darf ein Mädchen sich ohne Familienmitglied so weit von zu Hause entfernen, wie eine Kamelkarawane an einem Tag gehen kann. Er eruierte dies in einem Zoo und kam auf ca. 58 km. Das Klassenlager lag weiter entfernt. Der Richter entschied, das Mädchen müsse daheim bleiben. Menschenrechts-Anwältinnen aus Bangladesh betonten an einem Kurs der Universität Bern, sie hätten als Kinder mit Buben schwimmen gehen dürfen. Ihren Töchtern werde dies heute verboten. Sie alle seien Muslimas – und dieses Beispiel zeige, dass das gemeinsame Schwimmen von Buben und Mädchen ein kultureller und kein religiöser Wert sei. Aus diesem Grund plädierten sie dafür, dass in Europa der allgemeine Schwimmunterricht durchgesetzt wird. Sie zeigten sich entsetzt, dass einige Schweizer Gerichtsurteile «Die Väter und nicht die Integration der Kinder» schützen. (Bundesgerichtsurteil.) Diskussion • Ist ein solcher Ansatz hilfreich? Wo ja, wo nein? • Sollte unser Rechtssystem die Scharia mit einbeziehen, wenn es um Muslime geht? • Welche Lösungen gibt es für ein Klassenlager, damit das Mädchen mitgehen kann? • Ist es wichtig, dass die ganze Klasse im Lager ist? Begründen sie Ihre Meinung. • Wie stehen Sie zu körperbedeckender Sport/Badekleidung? • Wie reagieren Sie, wenn Mädchen in westlichen Badeanzügen als ‘unsittlich’ bezeichnet werden?


10 Lösungsmöglichkeiten • Muslime können vegetarisch essen. • Religiöse Feste werden respektiert. • Eltern und Lehrpersonen müssen alle Bedenken klar äussern. • Den Eltern werden die Organisation und Aktivitäten ausführlich erläutert. • Bei Bedarf wird ein Übersetzer beigezogen (nicht die Kinder!). • Das betroffene Kind wird bei Vereinbarungen, die es betreffen, mit einbezogen. • Die Lagerleitung betont, dass es ihre Aufgabe ist, die Kinder vor allem Schaden und sittlichen Übergriffen zu schützen, • dass immer eine männliche und eine weibliche Aufsichtsperson anwesend ist, • dass die moralischen Werte der Eltern respektiert werden. • Die Lagerleitung lässt nicht zu, dass Mädchen in ‘normaler’ Bekleidung herabgesetzt werden. Siehe auch Bekleidung, Begrüssung, patriarchale Kultur.


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4.2. Weibliche Lehrkraft Eine junge Lehrkraft wird als Frau immer wieder massiv oder versteckt angemacht von den männlichen Schülern aus dem Balkan. Diskussionen führen zu nichts. Basisinformationen zur Beurteilung des Falles Patriarchale Kultur contra offene westliche Gesellschaft Patriarchale Kulturen werden von konservativ ausgelegten Religionen begünstigt. In beiden ist: • das Gefälle zwischen Alt und Jung gross, • das Gefälle zwischen Männern und Frauen gross, • das Gefälle zwischen Respektperson und Untergebenen gross. • Die Gemeinschaft steht über dem Individuum. • Es wird befohlen und gehorcht. • Abweichendes Verhalten wird sanktioniert, oft mit offener oder versteckter Gewalt und/oder Ausschluss aus der Gemeinschaft. • Spannungen werden im System gebunden. Schweizer Gesellschaft plädiert für flache Hierarchien: • Anweisungen werden begründet, • Individuum steht über der Gemeinschaft, • es wird relativ wenig direkt sanktioniert, • Spannungen werden wenig gebunden, es wird mit Vernunft operiert und verhandelt. Kommen Jugendliche aus patriarchal geprägten Familien/religiösen Gemeinschaften mit den Werten unserer Schulen zusammen, führt dieser Zusammenprall • zu Irritationen und starker Verunsicherung bei Eltern und Jugendlichen, • Disziplinarproblemen gegenüber jungen Lehrkräften, besonders Frauen. • Frustration führt zu Aggression, Gewalt unter Jugendlichen, vor allem männlichen, denn deren Werte werden viel stärker in Frage gestellt. (Sie stehen nicht mehr unbesehen auf der ‘Gewinnerseite’, erleben sich als Verlierer.) (Patriarchale kulturelle Anteile finden sich im Islam, freikirchlichen Gemeinschaften, strengen katholischen oder orthodoxen christlichen und ultraorthodoxen jüdischen Familien). Diskussion • Zeichnen Sie auf einem Plan alte und junge Frauen, alte und junge Männer, Respektpersonen, Schüler, Schülerinnen so ein, dass die Beziehungsebenen untereinander klar werden. • Wo ist die junge weibliche Lehrperson, wo sind die Eltern, wo der Schüler, die Schülerin anzusiedeln? • Wie könnte der Ausgleich zwischen patriarchalen und demokratischen Kulturen aussehen? • Welche Regeln müssen dabei durchgesetzt werden? Lösungsansätze • Klare Aussagen: Der ’Chef’/Lehrkraft bestimmt, der Chef kann auch eine Frau sein. • Verhaltenskodex für die Schule bestimmen, damit nicht jede Lehrkraft neu verhandeln muss • Argumentarium erstellen


12 • An Elternabenden Richtlinien kommunizieren. • Frauen als Lehrpersonen nehmen Männer als ‘Rückendeckung’ mit. • Entsprechende Kleidung hilft. Gesprächs-Setting gut durchdenken: Übersetzung/Übertragung der Kulturwerte (Muslime aus 2. Generation beiziehen). Eigene Standpunkte vorher klar bestimmen.


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4.3. Elternabend Eine Schule plante einen Begegnungsabend zwischen muslimischen und christlichen/säkularen Eltern. Dieser wurde vorbereitet: in der Raummitte Kerzen, farbige Tücher; darauf lagen Bibel und Koran. Der Imam und die islamischen Eltern verlassen - kaum sind sie eingetreten - diesen Raum wieder und protestieren gegen die Veranstaltung. Begründung: der Koran lag auf dem Fussboden und dieser ist unrein. Diese Erklärung verstanden die anderen Eltern nicht. Basisinformationen zur Beurteilung des Falles Jede Sprachgruppe hat ihre Moscheen, es gibt keine Parallele zur Kirchenstruktur. Oft fehlen die Ansprechpartner. Die Imame/Hodschas bleiben meist nur Monate oder Jahre in der Schweiz (Aufenthaltserlaubnis), und sind nicht immer gut ausgebildet. Schwierige (auch gesellschaftliche) Integration. Muslimische Gemeinschaft: In der Schweiz leben ca. 350 000 Muslime, drittgrösste Glaubensgemeinschaft, 38% aus Ex-Jugoslawien 22% Türkei 16% Mazedonien Grundsätzliche Schwierigkeit: Begrifflichkeit - Terminologien decken sich nicht. Mit wem sprechen wir? Pauschalverurteilungen und tabuisierte Themen ansprechen Dialog wird von politischen Einrichtungen/Staaten (z. B. Türkei/Tunesien) beeinflusst/benutzt, um ihre Interessen durchzusetzen. Ein zu geringes Wissen über Islam (theologisch wie gesellschaftlich - kulturell) bei uns. Gewisse Themen werden aus Höflichkeit ausgespart: Thema Gewalt, Genderfragen, Familienrechtsfragen, Umgang mit Sexualität. Diskussionspunkte • Wie beeinflusst Kultur und Religion die Bildung? • Wie wirkt sich das Geschlecht bei muslimischen Schülern auf die Bildung aus? • Welche Diskussionspunkte stehen an welcher Stelle in Punkto Wichtigkeit, Relevanz? • Wie sieht das Islambild in den Schulbüchern, Medien aus? • Welche hohen muslimischen Feiertage sind schulfrei? • Wie geht man in der Schule mit dem Ramadan um? (SchülerInnen sind müde, da sie nachts essen, Mädchen auch bis spät in der Küche mithelfen müssen und tagsüber fasten). • Wie beteiligen sich muslimische Eltern (Imame) im Bildungsbereich? • Wie kommunizieren wir unsere «Schulwerte»?


14 Lösungsansätze Treffen mit Beteiligten in einer entspannten Situation angehen. Nicht warten, bis es Probleme gibt. Mögliche Themen für ein Treffen • Fehlende Lehrmittel für einen muslimischen Religionsunterricht in der Schule • Fehlende Richtlinien für Schwimm-/Turnunterricht • Fehlende Islamische Werte/Richtlinien im Unterrichtsalltag • Frauen/Männerrollen im Islam contra Gleichberechtigung, der Ehrbegriff • Hohe islamische Feste • Kopftuch für Schülerinnen/Lehrerinnen • Islambild in den Schulbüchern • Gebetsmöglichkeiten (Räume und Pausen) • Wie ist der Ramadan möglich zu leben? • Demokratisierung des Islam • Individualisierung • Säkularisierung • Freiheitsinstitutionen und Zivilgesellschaft • Wie redet der Islam/Christentum über das Christentum/Islam/Judentum? Über andere Religionen?


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4.4. Pflege Eine junge muslimische Frau will Pflegerin werden. Sie weigerte sich aber, einen Mann zu waschen. Die Leiterin der Pflegeschule machte ihr Vorhaltungen, worauf das Mädchen weinte und nicht mehr anzusprechen war. Basisinformationen zur Beurteilung des Falles Kranke Muslime: Ethnische, religiöse und kulturelle Einflüsse bestimmen das Verhalten der Muslime im Umfeld von Krankheit und Pflege. • Die Schamhaftigkeit ist zu berücksichtigen. So werden Angaben über familiäre und intime Bereiche ungern gemacht. Dazu kommt eine starke Trennung der Geschlechter. Siehe auch Sittlichkeitsregeln Beispiel 4.1. • Die Essensregel müssen eingehalten werden, siehe Beispiel 4.1. • Im Spital erhalten Kranke Essen von ihren Angehörigen. Bei Diäten müssen diese den Angehörigen kommuniziert werden. Muslime waschen sich vor dem Essen die Hände • Ramadan und Fasten: Kranke, Schwangere und Stillende müssen nicht fasten. • Bettlägrige dürfen im Bett beten, sonst ist eine Gebetsmöglichkeit zu schaffen. • Die spirituelle Betreuung der Kranken und Sterbenden übernehmen die Angehörigen, die auch oft in grossen Gruppen zu Besuch kommen. • Medizin und Therapie: Erlaubt sind Operationen, Bluttransfusionen, Abtreibung nur bei Lebensgefahr für die Mutter. Umstritten sind Organspenden. • Verboten sind aktive und passive Sterbehilfe. Suizid ist eine grosse Sünde. • Forderungen muslimischer Verbände: Krankenzimmer für Muslime, Muslime pflegen Muslime • Manche Muslime fordern, dass das Kopftuch im Spital erlaubt wird. Nach dem Schweizer Arbeitsrecht hat der Arbeitgebende eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmenden. Diese findet ihre Ausprägung in der Pflicht zum allgemeinen Schutz der Persönlichkeit nach Artikel 328 und 328a OR. Dabei müssen gewisse Schutzmassnahmen getroffen werden; allerdings wird dieses Recht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers begrenzt. Zwischen verfassungsmässigen Rechten und dem Persönlichkeitsrecht besteht ein zentraler Zusammenhang. «Je persönlichkeitsnaher ein verfassungsmässiges Recht ist, desto bedeutsamer der Schutz gegen seine Verletzung. Die Glaubensfreiheit gehört zu den geistig-ideellen und sehr persönlichkeitsnahen Rechten.» (Muslime und schweizerische Rechtsordnung, Pahud/Tanner, S. 437ff). Bei Weisungen muss der Arbeitgebende diejenigen wählen, welche die Rechte des Arbeitnehmenden am wenigsten verletzten. Zum genannten Fall gibt es bis jetzt kein höchstrichterliches Urteil.

Nur im Notfall dürfen Muslime von Angehörigen des anderen Geschlechts gepflegt werden. Die Intimpflege sollte der/die Kranke übernehmen, wenn möglich. Die Schamhaare werden rasiert.


16 Diskussion • Wie verträgt sich der religiöse Hintergrund der Pflegeschülerin mit den Ansprüchen des Berufs? • Wie stehen Sie zur Forderung, dass nur gleichgeschlechtliche Pflegende eingesetzt werden können (mit allen Folgen für das andere Pflegepersonal)? • Wo kommt es zu Konflikten zwischen der Mehrheitskultur und der Pflegenden? • Wie bewerten Sie die Ansprüche der Verbände auf eigene Spitalzimmer? • Wie bewerten Sie die Forderung nach muslimischen Ärzten/Pflegenden? • Wie sollte Ihrer Meinung nach dieser Fall angegangen werden? Lösungsansätze • Arbeitsverträge werden klar ausformuliert und die Bedingungen kommuniziert. • Auch in arabischen Staaten werden Kranke verschiedener Religion gemeinsam gepflegt. Darauf hinweisen! • Krankenhäuser/Altersheime für Muslime


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4.5. Sexualkunde Muslimische Eltern wollen nicht, dass ihre Kinder am Sexualunterricht teilnehmen. Begründung: Das fördere die Unkeuschheit und entspreche nicht ihren Werten. Basisinformation zur Beurteilung des Falles Sexualität ist im Islam: • eine Gabe Gottes und wird sehr geschätzt. • Sie darf aber nur im Rahmen der Ehe und nach den Gesetzen der Religion gelebt werden. • Vor- und ausserehelicher Verkehr streng geahndet! Ehebruch teils mit Steinigung. • Gleichgeschlechtlichkeit verboten! • Heiratschancen einer Frau hängen an ihrem guten Ruf und ihrer Jungfräulichkeit. • Trennung zwischen den Geschlechtern. • stark mit Religion verbunden. Ein neutraler Aufklärungsunterricht, der die Religion aussen vor lässt, ist für einen Teil muslimischer Eltern nicht akzeptabel. Zumal, wenn dabei auch noch andere Formen gelebter Sexualität als die Ehe angesprochen werden. Aids-Prophylaxe, die dies tut, wird damit zum Skandal. Und: Viele Menschen aus muslimisch geprägten Kulturen sprechen nur sehr allgemein über ihren Körper, auch beim Arzt werden ungern Details über Menstruation, Intimleben etc. genannt. Weil die Jungfräulichkeit sehr wichtig ist, haben Jugendliche grosse Probleme. Die Jungen suchen sich zum Teil erste Partnerinnen aus einem anderen Umfeld. Dies kann zu Problemen führen, weil diese Mädchen innerhalb der Grossfamilie nicht anerkannt werden und als unkeusch oder schlimmeres gelten. Oft wird Druck gemacht, oder die Beziehung wird unter der Vorgabe akzeptiert, dass es ja keine Muslima ist (Notlösung bis zur Heirat). Kommt es zu sexuellen Kontakten von jungen Muslimen, wird oft Analverkehr gewählt, um die Virginität zu schützen. In der Folge berichten Ärzte von Verletzungen, Schmerzen, sogar dauerhaften Schädigungen, die das Mädchen aber nicht vorzubringen traut. Bei Schwangerschaften kann es zu schnellen befohlenen Heiraten auch Jugendlicher kommen, oder es kann das Leben des muslimischen Mädchens in Gefahr sein. Diskussion • Wie könnte Sexualkunde und Biologie so unterrichtet werden, dass auch fromme Muslime keine Vorbehalte haben? • Welche Unterschiede gibt es zwischen der Auffassung von Sexualität breiter Kreise in der Schweiz und der von Muslimen stark religiöser Prägung? • Wie sollte die Diskussion unter Jugendlichen in der Schule zu diesem Thema angegangen werden? • Welche Probleme müssen bei der Aids-Prophylaxe berücksichtigt werden? • Sollen muslimische - oder streng katholische und freikirchliche - Schülerinnen und Schüler sich vom Sexualunterricht abmelden dürfen? Pro und Contra.


18 Lösungsansätze • Die Schule erklärt, dass der allgemeine Schulstoff von allen bearbeitet wird, dass aber die religiösen Werte der jeweiligen Glaubensgemeinschaft mit diskutiert werden. • Eine muslimische Fachperson wird bei der Vorbereitung beigezogen. • An einem Elternabend, mit einem Elternbrief, wird auf den Stoff hingewiesen (führt eventuell zu massivem Druck auf Lehrkräfte). • Allen SchülerInnen werden Listen mit Beratungsstellen in der Nähe abgegeben. • Bei Bedarf kann eine Schülerin ins Mädchen- oder Frauenhaus gehen (Elternrechte klären! Juristisch heikler Bereich, als Lehrperson Beratung suchen).

Wendet sich ein Schüler, eine Schülerin aus einem solchen Umfeld an Lehr- und Beratungskräfte, ist absolute Diskretion geboten, um die Jugendlichen zu schützen. Werden Eltern informiert, kann dies je nach Umfeld schwerwiegende Folgen haben! Elternrechte müssen beachtet werden – lassen Sie sich in einer heiklen Lage unbedingt juristisch und psychologisch beraten. Wenn Lehrkräfte dem Kind helfen unterzutauchen, dann stellt sich die Frage, ob diese den Eltern die elterliche Sorge entziehen nach Art. 220 StGB. (Antragsdelikt, Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe)


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4.6. Interreligiöse Freundschaft Ein junges muslimisches Mädchen hat einen Schweizer Freund. Die Familie reagiert äusserst ablehnend und sieht die Ehre verletzt. Das Mädchen wird eingesperrt und geschlagen. Eine türkische Mitschülerin verschwindet ohne Nachricht aus der Schule. Basisinformationen zur Beurteilung des Falles Ehre und Schande: Die Begriffe Ehre und Schande prägen die islamische Kultur. Die Ehre der Familie muss unbedingt gewahrt werden, denn wenn sie beschädigt ist, überlebt die Familie dies nicht. Deshalb steht die Ehre oft höher als das Menschenleben. Konflikte in einer Schamkultur werden auf indirekte Weise gelöst, damit alle das Gesicht wahren können. Schuld wird damit nicht offen benannt, der Einzelne ordnet sich der Gemeinschaft unter - oder muss dies tun. Die Ehre hängt von Herkunft und gesellschaftlichem Stand ab. Sie ist leicht zu beschädigen, am nachhaltigsten dadurch, dass ein Mann, der nicht zur Familie gehört, die Ehre der Frauen gefährdet oder eine der Frauen dies selbst tut. «Angesichts der häufiger werdenden Schlagzeilen in den Medien wie ‘Opfer hatte Schwester des Täters angesprochen’ oder ‘Mord aus Gründen der Ehre’ wird deutlich, dass das Denken in Kategorien von ‘Ehre’ und ‘Schande’ weder im islamischen Herkunftsland zurückgelassen wurde noch die häufig blutigen Beilegungen der Ehrverletzungen vor den Grenzen Europas Halt machen.» Schirrmacher/Spuhler, Frauen und die Scharia, S. 171) In der islamischen Welt kann ein Mann nach einem so genannten Ehrenmord mit mildernden Umständen rechnen, oft verläuft das Verfahren im Sand. Auch bei Verdacht auf Ehebruch (oder Glaubensabfall) reagiert die dortige Gesellschaft mit grossem Verständnis auf das, was wir Lynchjustiz nennen. Hier hat der Täter einfach der weltlichen Gerichtsbarkeit vorgegriffen. Recht ist das, was die Gesellschaft darunter versteht nach Vorgabe der Scharia; geltendes Recht wird ausser Kraft gesetzt. Frauen gelten in diesem Kulturkreis als Trägerinnen der Familienehre, Männer als Verteidiger. Die sittsame Frau hat keinen Blickkontakt mit nichtverwandten Männern, kleidet sich angemessen, spricht niemanden an, redet nicht laut, lacht und rennt nicht. Sie soll auf der Strasse sogar einen verwandten Mann nicht grüssen, da die Passanten meinen könnten, er sei ihr fremd. Hat die Frau ihre Ehre verloren, muss ein Mann aus der Familie handeln. Sie selbst kann den Schaden nicht beheben. Ein Unrecht wird in dieser Kultur erst durch die Öffentlichmachung oder die direkte Konfrontation zum Unrecht. Der Mann muss also drastische Massnahmen ergreifen, um die Ehre der Familie zu schützen, sonst fordert er Angriffe auf die Familie heraus. Wenn er aber seine Tochter schlägt, sie ins Haus sperrt oder schnell verheiratet, ist die Familienehre wieder hergestellt. Damit hat der Mann gezeigt, dass er die Familie kontrolliert. Manchmal muss sie, so der Ehrenkodex, sogar getötet werden, damit die Ehre wieder hergestellt wird. Heiratschancen von Kindern, aber auch das Ansehen hängen an der intakten Familienehre. In der Schweiz hat ein kleinerer Teil der Muslime diesen Kodex beibehalten und übernommen. Fachleute gehen von 10–20 Prozent aus. Allerdings nähert sich ein wachsender Anteil der 3. Generation in Europa wieder den alten Werten: So unterstützten in einer repräsentativen Umfrage 2002 in Deutschland durchschnittlich 38%


20 der Befragten die Aussage, im Staatsdienst sollten Muslimas das Kopftuch tragen: 47% der 18 bis 29 Jährigen, 27% der über 60 Jährigen! Ein Drittel plädierten für die Befreiung der Mädchen vom Sportunterricht und von Klassenfahrten. Diskussion • Wo unterscheiden sich die beiden Wertesysteme des ‘Westens’ und des Islams? • Wo sind unser Rechtssystem und das Konzept der Schande nicht vereinbar? • Welche Probleme bietet die Integration in diesem Bereich? • Wie können Mädchen in dieser Spannung zwischen 2 Wertesystemen unterstützt und geschützt werden? Lösungsansätze • Aufmerksam die Situation beobachten und sich informieren. • Klare Regeln unserer Gesellschaft kommunizieren, etwa an Elternabenden. • Mit den Jugendlichen - Mädchen und Buben getrennt - über die Werte reden. • Evtl. Fachperson zu Gespräch beiziehen. • Die Mädchen schützen: Der kulturelle Spagat darf für das Mädchen nicht zu gross werden. Das heisst auch, die eigenen Werte nicht der anderen Person überstülpen. • Privatsphäre des Mädchens schützen, gefährdende Informationen nicht an die Familie weitergeben. • Bei drohender Gewalt und/oder Zwangsheirat kann das Mädchen im Mädchenoder Frauenhaus untertauchen. Dies bedeutet aber einen Bruch mit der Familie! • Der Freund sollte ebenfalls über mögliche Folgen informiert werden. Achtung: Kinder stehen unter der elterlichen Sorge. Wenn Lehrkräfte dem Kind helfen unterzutauchen, dann stellt sich die Frage, ob diese den Eltern die elterliche Sorge entziehen nach Art. 220 StGB. (Antragsdelikt, Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe)


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4.7. Friedhöfe Die Zahl der Muslime steigt, eine Überführung in die Herkunftsländer ermöglicht keine Beerdigung in der vorgeschriebenen Zeit. Dazu kommt eine wachsende Anzahl von Muslimen, die Schweizer sind. Muslime fordern deshalb eigene Friedhöfe. Immer mehr Muslime leben in der Schweiz. Werden Muslime in den Herkunftsstaaten beigesetzt, wird dies sehr teuer (Überführung der Leiche etc.) Ausserdem sind immer mehr Muslime Schweizer! Die Frage der Bestattung wird deshalb immer drängender. Die staatlichen Schweizer Bestattungsnormen wurden auf die christlichen Normen zugeschnitten und in einer Zeit festgelegt, als es kaum Muslime gab. Doch darf der Staat Menschen anderer Religion nicht diskriminieren. Dies gilt auch im Umfeld von Beerdigungen. Die Diskussion um muslimische Grabfelder hat immer wieder Wellen geschlagen. Da der Staat aber zur Neutralität in Religionsfragen verpflichtet ist, muss auch die Bestattungsordnung einen entsprechenden Spielraum haben. So steht das Recht auf ein ‘schickliches’ Begräbnis’ als Bestandteil der Menschenwürde allen Menschen zu. (Artikel 7 der Bundesverfassung, in Anwendung von Artikel 36, Absatz 4). Jüdische Friedhöfe etwa existieren an mehreren Orten in der Schweiz. Basisinformationen zur Beurteilung des Falles Umgang mit Sterbenden, Toten: Sterbende werden auf die rechte Seite, Gesicht gegen Mekka gelegt. Ein Muslim spricht das Glaubensbekenntnis vor. Tote legt man ebenso hin (nie Hände falten). Nach dem Tod werden die Augen geschlossen, der Unterkiefer hochgebunden. Eine Autopsie ist erlaubt, wenn ein Richter sie anordnet. Die Toten werden drei Mal von oben nach unten gewaschen vom Ehepartner oder einer gleichgeschlechtlichen Person. Dann wird die Frau in fünf, ein Mann in drei weisse Tücher gewickelt. Die Beerdigung – Erdbestattung – soll innerhalb 24 Stunden auf einem muslimischen Friedhof erfolgen. Das Grab ist nach Mekka auszurichten. Der Tote wird in einem Leichentuch beigesetzt, sind Särge vorgeschrieben, müssen diese leicht und einfach sein. Die Totenruhe ist unantastbar, Gräber dürfen nicht aufgehoben werden. Dies heisst in der Schweiz, dass ein Familiengrab erworben werden muss – mit entsprechenden finanziellen Folgen. In Ausnahmenfällen dürfen die Gebeine vorsichtig im Grab zur Seite geschoben werden, damit eine andere Person beigesetzt werden kann. Weil Muslime eine Gemeinschaft bilden, sind ihre Gräber zusammenzufassen. Im Merkblatt zur Erdbestattung von Muslimen (Oktober 1997 von der Vereinigung Islamischer Organisationen Zürich, VIOZ) heisst es: «Muslime dürfen nur in einem islamischen Friedhof beerdigt werden, d. h. in einem eigenen, umzäunten oder separaten Abteil.» Leben nach dem Tod: Muslime glauben wie Christen an die Auferstehung des Leibes und ein letztes Gericht, vor dem sich alle Menschen für ihre Taten verantworten müssen.


22 Diskussion • Welche Probleme wirft ein muslimischer Friedhof auf? • Wie könnten die Religionsfreiheit, die Forderung nach einem schicklichen Umgang mit dem Toten und die muslimischen Bedürfnisse gewürdigt werden? • Wie kann Muslimen ein Umfeld garantiert werden, das ihnen erlaubt, nach ihren Vorgaben mit ihren Toten umzugehen? Lösungen Recht auf eigene Friedhöfe/Grabfelder durchsetzen, Gespräche mit Verantwortlichen in den Gemeinden, um gemeinsam Lösungen zu finden.


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5. Nützliche Hintergrundinformationen über den Islam 5.1. Welche Menschenrechte? Die Menschenrechte (MR) der Uno werden zunehmend die Referenzpunkte der internationalen Politik. Allerdings nicht unwidersprochen. Von Anfang an hatten die islamischen Staaten gegen bestimmte Teile der Uno-Menschenrechte Vorbehalte. So etwa gegen Artikel 18, der das Recht auf den Religionswechsel garantiert. Auch gleiche Rechte für Mann und Frau in der Ehe wurden bestritten. Ebenso das Adoptionsrecht sowie Diskriminierungsverbote etwa gegen Homosexuelle. Von dieser Seite wurden und werden die MR der Uno als kulturimperialistisch bezeichnet. So soll jede Kultur nur aus sich selbst heraus bewertet werden - das heisst, dass z. B. islamische Körperstrafe wie die Steinigung kulturimmanent und erlaubt wäre. Seit Jahren betont ausserdem die neoislamische Lehre, der Islam garantiere seit Jahrhunderten die MR. Es kam zu unterschiedlichen MR-Erklärungen wie etwa die ‘Allgemeine Islamische MR-Erklärung’ von 1981. In der MR-Konferenz von Wien 1993 prallten die kontroversen Ansichten massiv aufeinander. Damals stand die Universalität der MR in der Kritik, und diese Vorwürfe gelten bis heute. 1990 unterzeichneten 45 Aussenminister der Organisation der Islamischen Konferenz, des höchsten weltlichen Gremiums der Muslime, die «Kairoer Erklärung der Menschenrechte». Darin legten Muslime aus aller Welt gemeinsam ihre Haltung zu den Menschenrechten dar. Das Dokument hat keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter, erhellt aber die Haltung des Islam zu den Grundrechten. Die wichtigsten Feststellungen dieser Erklärung stehen in den letzten beiden Artikeln. Artikel 24: «Alle Rechte und Freiheiten, die in dieser Erklärung genannt werden, unterstehen der islamischen Scharia.» Artikel 25: «Die islamische Scharia ist die einzig zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels dieser Erklärung.» Und in der Präambel heisst es: «Die Mitglieder der Organisation der Islamischen Konferenz betonen die kulturelle Rolle der islamischen Umma, die von Gott als beste Nation geschaffen wurde und die der Menschheit eine universale und wohlausgewogene Zivilisation gebracht hat.» Hier ist nicht vom Individuum die Rede, sondern von der Umma, der Gemeinschaft der Gläubigen, vom Kollektiv. Deshalb erkennt die Erklärung der Muslime nur jene Rechte an, die im Koran festgelegt sind, und wertet - gemäss der Scharia - nur solche Taten als Verbrechen, über die auch Koran und Sunna gleichermassen urteilen: «Es gibt kein Verbrechen und Strafen ausser den in der Scharia festgelegten» (Artikel 19). Gleichberechtigung ist in dieser Erklärung nicht vorgesehen, dafür soziale Kontrolle und Denunziation legitimiert, wie Artikel 22 deutlich macht: «Jeder Mensch hat das Recht, in Einklang mit den Normen der Scharia für das Recht einzutreten, das Gute zu verfechten und vor dem Unrecht und dem Bösen zu warnen.» Das ist eine mittelbare Rechtfertigung von Selbstjustiz. Diese Erklärungen postulieren eine theonome Werteordnung, Gott ist Ausgangs- und Bezugspunkt allen Rechts. MR können nur von Gott geoffenbart werden. Sie werden in den Dienst des Islam gestellt. So stellte die Royal Academy for Islamic Culture Studies in der Veranstaltung 1997 in Rabat fest, dass die MR des Islam mit den internationalen Dokumenten übereinstimmten, «so lange letztere nicht der Scharia widersprechen». (S. 427)


24 In den muslimischen wie afrikanischen MR-Erkärungen spielt die Gemeinschaft eine grössere Rolle als der Einzelne. Der neue MR-Rat in Genf ist in seiner Arbeit von Beginn weg durch die Vorbehalte der muslimischen Staaten behindert worden. Allgemein werden folgende Punkte abgelehnt • die MR stehen über der Religion, garantieren aber deren Freiheit • Religionsfreiheit bedeutet freie Religionswahl oder Atheismus • Freiheit, die sexuelle Präferenz zu leben (dito katholische Kirche) • Frauenrechte wie die Verfügung über die eigene Fertilität (hier treffen sich Islam und katholische Amtskirche) • Die individuellen Rechte stehen über den Gemeinschaftsrechten. • Der Ausdruck ‘Gesetz’ in den muslimischen MR-Erklärungen in der Übersetzung meint oft die Scharia; hier sind die Lesungen mit Sorgfalt durchzuführen. (s. auch Anmerkungen Kap. 12.4.)


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6. Frauenbeschneidung Frauenbeschneidung ist in der Schweiz ein Thema, meist in Migrantenkreisen. Hebammen berichten, dass sie regelmässig beschnittene Frauen sehen. Nach der Geburt fordern diese, wieder zugenäht zu werden, denn nur so können sie zu ihrem Mann zurück. Allerdings ist dies eigentlich in der Schweiz verboten. Zudem werden auch in der Schweiz immer wieder heimlich Mädchen beschnitten - gesetzwidrig! Oder sie werden dazu in ihre Herkunftsländer geschickt. Männer- und Frauenbeschneidung sind in den Auswirkungen nicht zu vergleichen! Erstere ist erlaubt. Letztere verboten, weil sie die Unversehrtheit des Kindes zerstört. Es sind Muslimas, Animistinnen - und in grosser Zahl auch Christinnen betroffen. Ältere Frauen führen sie in geheimnisvolles Wissen, auch über Sexualität und Ehe, ein. Und sie beschneiden sie, meist mit Klingen oder Messern, ohne Betäubung, weit ab von Sterilität. 6000 Mädchen erleben diese furchtbaren Schmerzen jeden Tag, zwei Millionen pro Jahr. Die meisten leben in Afrika, einige in Asien und einige wenige in der westlichen Welt. Folgen der Mädchen-Beschneidung: massive Blutungen, Infektionen, auch HIV und Aids, chronische Schmerzen, Komplikationen bei den Geburten (etwa die Hälfte aller Todesfälle bei Geburten sind Folge der Beschneidung) und Todesfälle. Dazu kommt eine massive seelische Traumatisierung. Mädchen-Beschneidung ist Teil der afrikanischen Kultur und nicht an eine Religion gebunden. Die Beschneidung wird in unterschiedlichen Arten ausgeführt: In der leichten Form wird die Klitoris entfernt. Oft werden zusätzlich die kleinen Schamlippen weg geschnitten (Extension). Diese beiden Formen betreffen 85 Prozent aller beschnittenen Frauen, weltweit etwa 110 Millionen. Bei der so genannten Infibulation werden zusätzlich Teile der grossen Schamlippen entfernt und dann bis auf eine kleine Öffnung für die Körperflüssigkeiten zusammen genäht. Anlässlich der Heirat oder einer Geburt muss die Öffnung erweitert werden, was weitere Schmerzen verursacht. 20 Millionen Frauen sind infibuliert. Die römisch-katholische und die evangelische Kirche haben sich in der Vergangenheit unterschiedlich zur Beschneidung verhalten: Die katholische Kirche ignorierte sie lange Zeit und verurteilt sie heute. Die evangelische forderte bereits 1946 im Sudan ein Verbot. Die äthiopisch-orthodoxe unterstützt sie teilweise noch heute aktiv. Auch in der koptischen Kirche Ägyptens sind viele Mädchen beschnitten.


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7. Bildung und Werte Werte bestimmen auch, wer wie viel und welche Bildung erhält. Dies zeigen auch klar Statistiken: So erhalten in der Schweiz etwa 16% der christlichen SchülerInnen die Matura, bei den Muslimen sind es 6% - und bei der jüdischen Bevölkerung 32%. Auch die Frage der Frauenbildung wird von den Werten/ der Religion mit bestimmt. Berufe, die von muslimischen Jugendlichen bevorzugt gewählt werden: Industrie und Bau Handel und Verkehr Gastgewerbe Berufsausbildung + Gymnasium: mehr Männer als Frauen Lehrerseminar: mehr Männer als Frauen, aber wenig Uni: Frauen holen auf. Hier spielen Geschlechterrollen, der Wert säkularer Bildung und eigenständiger Gedanken, Freiräume für Mädchen, Bedeutung früher Heirat und Kinderzahl eine wichtige Rolle.


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8. Praktische Hinweise zu Treffen 8.1. Wie kann ein Treffen mit muslimischen Verantwortlichen aussehen? Jede Sprachgruppe hat ihre Moscheen, es gibt keine Parallele zur Kirchenstruktur. Oft fehlen die Ansprechpartner. Deshalb braucht ein solches Treffen genügend Zeit. Gespräch/Treffen möglichst gemeinsam vorbereiten. Gesprächspartner sorgfältig aussuchen. Kompetenzen, Titel, Organisation. Siehe auch Adressliste. Ein Imam ist nicht unbedingt Theologe! Es gibt auch muslimische Theologinnen. Gute Informationen (Hintergrund!) müssen vorliegen. Jede beteiligte Person muss instruiert sein. Fragen sammeln, evtl. vorgängig an Gesprächspartner senden. Die GesprächspartnerInnen um ihre Fragen bitten, damit man sich vorbereitet trifft. Fragen priorisieren und eine Auswahl treffen, damit genug Zeit bleibt. Moderation und Ablauf festlegen in grösseren Gruppen Fragen • Wie spreche ich die Person an? (bei Unsicherheit nachfragen) • Wo findet das Gespräch statt? • Raum der religiösen Gemeinschaft? Kleidung muss angepasst sein. • In der Schule: Bewirtung anpassen, Kleidung • Frauenfrage! Frauen können viel mehr von Frauen erfahren. • Übersetzung! Keine Kinder als ÜbersetzerInnen! (Siehe Beispiel 4.2., patriarchale Kulturen) Kleidung: Bei allen höheren Vertretern der Religionsgemeinschaften ist Kostüm/Jacke, gediegenes Auftreten, von Vorteil. Besonders wichtig bei konservativen Muslimen und Personen aus patriarchalen Gesellschaften: Männer keine kurzen Hosen (gilt als Unterwäsche). Frauen Strümpfe tragen, grossen Ausschnitt meiden, Arme bedecken, keine engen Hosen. Diskrete Schminke. Begrüssung von Muslimen: Männer geben Frauen oft nicht die Hand, Frauen fremden Männern auch nicht. Warten, ob sie diese hinhalten. Bewirtung: Kein Schweinefleisch, kein Alkohol. Immer gut: Früchte, Fruchtsaft, Kaffee. Wenn man etwas angeboten erhält, unbedingt probieren! Vor dem Essen die Hände waschen. Wichtig: Keinen Koran auf den Boden legen! In Moscheen und muslimischen Häusern Schuhe ausziehen!


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8.2. Treffen mit einer weiblichen Lehrperson mit muslimischen Eltern Je nach Alter der Lehrperson wird sie unterschiedlich wahrgenommen. Je jünger diese und je konservativer die Eltern, umso grösser kann die Hilfe durch einen Mann gesetzteren Alters sein. Er hält der Lehrerin im wahrsten Sinn des Wortes den Rücken frei. Er muss nicht sprechen, seine Anwesenheit gibt ihr Respektabilität. Das Einhalten der Höflichkeits- und Bekleidungsregeln hilft ebenfalls, den Respekt zu erhöhen. (Siehe oben). Ziehen Sie Übersetzer bei! Kinder und Jugendliche eignen sich nicht dazu. Sie untergraben das Ansehen der Eltern, weil sie als junge Menschen etwas besser können als diese (siehe patriarchale Kulturen). Ausserdem kommt es immer wieder zu Situationen, wo die Kinder in ihrem eigenen Interesse sehr gefärbt übersetzen, etwa wenn es um Fehlverhalten geht. Erfahrene Übersetzer tradieren nicht nur die Worte, sondern auch den kulturellen Hintergrund. Fordern Sie von SchülerInnen wie auch Eltern ein respektvolles Verhalten. Ziehen Sie klare Grenzen und setzen diese durch. Das Basler Erziehungsdepartement hat damit sehr gute Erfahrungen gemacht (siehe auch Tagesanzeiger 14.5.07) Kommunizieren Sie die Werte des Staatsrechts: Lehrkräfte stehen dafür, sind dessen Vertreter: Das heisst gleiche Rechte für alle Religionen und die beiden Geschlechter. Hilfreich sind klare Regeln in einem Schulhaus. Wenn alle Lehrkräfte gleich verfahren, sind auch die jungen Lehrerinnen besser geschützt. Bleiben Sie sich bewusst, dass in patriarchalen Gesellschaften das Gefälle gross ist. Abstand und klare Grenzen sowie Ansagen werden geschätzt, eher kumpelhaftes Verhalten führt zu massiven Missverständnissen. Bei frommen Muslimen kann eine praktizierende christliche Lehrkraft damit ‚punkten’, dass sie auch betet und den Gottesdienst besucht. Als Ungläubige gilt sie aber, wenn sie sich als unreligiös und atheistisch outet. Bitte vergessen Sie nicht: Ihre eigenen Standpunkte sind nicht das Thema - es geht darum, dass die SchülerInnen, die in einem massiven kulturellen Spagat leben, zu einer möglichst guten Bildung kommen und sich verstanden fühlen.


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9. Materialien 9.1. Was wissen Sie über den Islam? Welche heiligen Bücher gibt es?

Koran Hadiths

In welcher Sprache sind sie geschrieben? Welche Gruppierungen/ Konfessionen kennen Sie?

arabisch

Wie heisst der Gründer?

Mohammed

Welche Ereignisse bestimmen sein Leben?

Kampf, Offenbarung Glaube

Welches ist die «Hauptstadt»? Wie erkennt man die Mitglieder?

Mekka, Medina Jerusalem Kopftuch, Mütze, Bart Kleidung

Welches sind die Symbole? Wie heisst das Gotteshaus? Wie heissen die obersten religiösen Würdenträger? Wann beginnt die muslimische Zeit? Wie oft beten Muslime täglich? Wie heisst das muslimische Rechtssystem?

Halbmond

Schiiten, Sunniten, Alewiten, Wahabiten

Moschee Imame, Kalifen, Mulla 622 nach Chr. fünf Mal Scharia

Welche (berühmten) Muslime und Muslimas kennen Sie? -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------


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9.2. Religiöse Grundlagen Glaubensbekenntnis: Ich bezeuge, dass es keine Gottheit ausser Gott gibt, und dass Mohammed sein Prophet ist. Wie wird man Muslim? Vater, Übertritt Was bedeutet Muslimsein? • Lebens-Gemeinschaft (umma) • Religionsgemeinschaft • viele Völker • Unzählige Formen • besondere Beziehung zu Mekka, Medina und Jerusalem • Islam gilt als Endpunkt, Gipfel • beinhaltet ein Rechtssystem Das Wichtigste ist: • Der Glaube an Einen Gott • Koran • Lernen und Leben der Gebote • die 5 Säulen einzuhalten (s. unten) • Gerechtigkeit üben • Speisegesetze: kein Schweinefleisch, geschächtetes Fleisch, kein Alkohol und keine Drogen • alle Bereiche des Lebens dem Koran zu unterwerfen 5 Säulen • Glaubensbekenntnis, Ein Gott, alle Propheten, Engel, Koran, Jüngster Tag, Leben nach dem Tod • Zakat, Armensteuer, 2,5 % des Einkommens • Gebet, fünf Mal täglich nach Mekka • Fasten Ramadan (ist Besinnung, nicht Busse) • Pilgerfahrt nur, wenn finanziell und familiär möglich Koran Gottes Wort, 114 Suren (Kapitel). Wichtigste Quelle. Erzengel Gabriel hat es Muhammed übergeben 610–632 n. Chr. Gibt es an Gefährten weiter. Niederschrift. Der Koran enthält Teile der Bibel. Jesus ist ein Prophet. Gruppen («Konfessionen») • Sunniten 90%: Koran + Sunna + vier Rechtsschulen • Schiiten 10%: Koran. Nachfolger des Propheten nur Nachfolger von Ali, Schwiegersohn Muhammeds, Irak, Iran, Jemen, Afghanistan. • Mystische Schulen: Sufis, Derwische


31 Feste Ashura: 1. Monat, 10. Tag. Sunniten fasten 2 Tage zur Erinnerung an Noah Maulid: 3. Monat, 12. Tag, Geburtstag Mohammeds Miradasch al Nabi: 7. Monat, 27. Tag, Himmelfahrt Mohammeds Ramadan: 9. Monat Fastenzeit. Von Sonnenaufgang bis -untergang (kein Trinken, kein Essen, kein Sex). Leila al-Quadr: Offenbarung der 96. Sure, Beginn des Korans Id al-Fitr: 3 Tage Fest. Bitte um Vergebung, Besuche, grosse Essen, Geschenke, Id al-adha: Opferfest, 4 Tage. Erinnerung an Abrahams Bereitschaft, seinen Sohn Gott zu opfern (hier Ismael) Schaf wird geschlachtet, in 7 Teile geteilt: 1 Teil für Familie, 3 für Verwandte, 3 für Bedürftige. Gebet Fünf tägliche Gebete in Moschee, daheim oder wo man ist. Moschee: Offener Innenhof, mit überdachten Gängen. Mit Gebetssaal, der mit Teppichen ausgelegt ist und zu dem eine Nische Mihrab gehört (zeigt Richtung Mekka an). Von der Kanzel Minbar predigt der Imam am Freitag kurz. Vor der Moschee ist ein Wasserbecken, an dem sich die Gläubigen reinigen, bevor sie die Moschee ohne Schuhe betreten. Jede Moschee hat 1–6 Minarette, von denen der Muezzin zum Gebet ruft. Im Koran sind sie nicht erwähnt.


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10. Konversionen Zugehörigkeit bestimmt Konversion

Judentum Mutter Sehr schwierig

Christentum Eltern/eigener Entschluss Nicht sehr schwierig

Islam Vater Leicht

• Bedingung

Religionsunterricht, Religionsunterricht Prüfung. Tauchbad. Taufe Männerbeschneidung.

Glaubensbekenntnis vor Zeugen. Männer evtl. Beschneidung

• Eintritt

Gemeinde

Gemeinschaft der Muslime, umma, Arabisch

Sprache des Ge- Hebräisch bets/ hl. Texte Heilige Schriften Tora, Propheten

In eine Kirche Landessprache

Koran (Bezug zur Bibel) Wichtigste Werte Lernen, Gerechtigkeit, Glaubensbekenntnis, Ergebung in Gottes Gottes-/Nächstenliebe Gerechtigkeit Gottes- Willen, Gerechtigkeit, /Nächstenliebe Gottes/Nächstenliebe Staatsrechtliche Rückkehrrecht nach Keine Behinderungen in Folgen Israel muslimischen Ländern entfallen Staatliche Aner- Anerkennung einzel- Landeskirchen aner- Nicht anerkannt zur kennung in der ner Gemeinden kannt Zeit Schweiz Ernährung

Faktischer Austritt

Tora (AT) und NT

Koscherer Haushalt, Keine Auswirkungen Schweinefleisch, AlFleisch/Milch trennen, kohol, Drogen verbogeschächtetes Fleisch ten, geschächtetes Fleisch Annahme einer ande- Brief an KirchgeGilt als Glaubensabren Religion meinde/ Seelsorfall, grosse gesellger/in schaftliche Probleme möglich


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11. Texte zum Thema Tausende von Zwangsehen in der Schweiz Zahlreiche Frauen aus Osteuropa, dem Nahen und Mittleren Osten, Zentralasien, dem Maghreb und Afrika, die in der Schweiz leben, sind Opfer einer Zwangsheirat. Zu diesem Schluss kommt eine Untersuchung der Stiftung Surgir http://www.surgir.ch/floor/CMS?server=surgir&lang=de. Für ihre Untersuchung befragte die Stiftung rund 50 Institutionen wie Pflegeheime, Schulen, Migranten-, Frauen oder Aufnahmezentren in den Kantonen Bern, Zürich, Basel, Genf, Freiburg und Waadt. Dabei wurden mindestens 400 Fälle bekannt, in denen eine junge Frau mit Gewalt zu einer Heirat gezwungen wurde oder mit dieser Absicht stark unter Druck gesetzt worden war. In zwei Fällen waren junge Männer Opfer einer Zwangsheirat. Alleine zwischen Januar 2005 und Mai 2006 wurden in den befragten Institutionen 140 neue Fälle bekannt. Die Studie werde nun den Behörden übergeben. Die müssten entscheiden, was sie für Massnahmen ergreifen, sagte gegenüber den Medien Surgir-Präsidentin Jacqueline Thibault. Zurzeit gebe es keine verbindliche Strategie, wie gegen die in der Schweiz verbotenen Zwangsehen vorgegangen werden soll. Zuchthaus für Täter Thibault spricht von einer «Spitze des Eisbergs». Wenn man die Ergebnisse der Umfrage hochrechne, komme man zum Ergebnis, «dass in der Schweiz Tausende von Frauen Opfer einer Zwangsheirat sind». Thibault sagte weiter, dass sich die Schweiz langsam bewusst werde, was für ein Problem Zwangsehen darstellten. Auslöser war unter anderem ein Gerichtsfall im Tessin, in dem ein 26 Jahre alter pakistanischer Mann zu 18 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, weil er seine Frau erschlagen hat. Die 21-jährige Frau lebte seit ihrem dritten Lebensjahr in der Schweiz, hatte einen Schweizer Pass und suchte nach vier Monaten Zwangsehe um die Scheidung nach. Thibault sagte, dieses Urteil sende ein starkes Signal aus, dass dieser «Ehrenmord» in der Schweiz nicht toleriert werde. Opfer meist wenig gebildet Zwangsheirat sei nicht auf eine bestimmte Weltreligion beschränkt, sagt die Stiftung Surgir. Gemeinsamkeiten zeigen sich viel eher im Hinblick auf Alter und soziale Herkunft der Opfer. Ein Drittel der im Rahmen der Untersuchung bekannt gewordenen Opfer ist zwischen 13 und 18 Jahren alt, die restlichen zwei Drittel zwischen 18 und 30 Jahren. Die Opfer stammten, so Surgir, zudem aus sozioökonomisch bescheidenen Verhältnissen. Sie hätten nur eine geringe beziehungsweise gar keine Bildung. Schläge, Freiheitsberaubung, affektive Erpressung, Einschüchterung, familiärer Druck und im Extremfall Vergewaltigung seien die Mittel, mit denen Frauen zu einer Zwangsheirat genötigt würden, so Surgir. Zudem seien fast alle Opfer mit dem Tod, also einem «Ehrenverbrechen» bedroht worden. Morddrohungen Viele der Opfer, die sich getrauten, an die Öffentlichkeit zu gehen, sagten denn auch, dass sie mit dem Tod bedroht wurden, wenn sie die erzwungene Ehe nicht vollzö-


34 gen. Zudem stehen sie in der fremden Umgebung vor zahlreichen Hindernissen: Sprachbarrieren, Trennung von der Familie und Geldmangel, oder es gibt keinen Ort, wo sie hingehen könnten.

Communiqué: Christliches Traditionsgut in Schweizer Schulen und Islam Das Ansinnen, christliche, insbesondere weihnachtliche Traditionen aus den Schulzimmern zu verbannen, erachten wir als unangemessen und als dem religiösen Frieden in der Schweiz nicht dienlich. Als Muslime stellen wir uns hinter die Religionsfreiheit. Kinder sollen nicht gezwungen werden, religiöse Handlungen zu vollziehen oder Bekenntnisse abzulegen, auch nicht in Form von Liedern und Gedichten. Jedes Kind soll aber im Rahmen des ordentlichen Schulunterrichts religiösen Feiern und Aktivitäten beiwohnen. Es darf diese in keiner Weise stören oder auch nur mit minderem Respekt begegnen, sondern gemäss islamischer Tradition mit Hochachtung und Wertschätzung verfolgen. Wir wenden uns vehement gegen die Scharfmacher auf beiden Seiten, welche versuchen, die christliche und muslimische Bevölkerung gegeneinander aufzuhetzen und rufen dazu auf, von extremen Forderungen und Haltungen abzulassen. Unseren christlichen Mitbürgerinnen und Mitbürgern wünschen wir ein segenvolles Weihnachtsfest und für das kommende Jahr viel Glück und Erfolg. Möge es mit Gottes Hilfe ein Jahr der Stärkung und Festigung des Friedens, der Verständigung und Gerechtigkeit für die gesamte menschliche Gemeinschaft werden. Grenchen, 18. Dezember 06 Amira Hafner-Al-Jabaji, Islamwissenschaftlerin & Publizistin, Rifa’at Lenzin, Co-Präsidentin der Gemeinschaft Christen und Muslime (GCM), Vizepräsidentin der Interrelig. Arbeitsgemeinschaft der Schweiz (IRAS), Marise Lendorff- el Rafii, Vorstandsmitglied GCM, Bekim Alimi, Imam Wil SG, Vorstandsmitglied GCM, Samir E. Shafy, Co-Präsident Interreligiöses Forum Basel, Vorstand Gemeinschaft Islamischer Dialog (GID), Taner Ileri, Gründungs- und Vorstandsmitglied Haus der Religionen, Samia Osman-Hussein, ehem. Co-Präsidentin GCM, Mitgl. Eidg. Kommission gegen Rassismus (EKR), Cem Lütfi Karatekin, Türk.-islam. Soziokult. Verein beider Basel, Mitgl. Basler Muslim Kommission (BMK), Forum für einen fortschrittlichen Islam (FFI), Vereinigung Islamischer Organisationen in Zürich (VIOZ), Vereinigung der Islamischen Organisationen des Kantons Luzern (VIOKL), Verband Aargauer Muslime (VAM)

«Tötet alle Christen» straffrei? Brüssel, 18.4.07 (Kipa) Die EU-Justizminister werden sich voraussichtlich im Grundsatz auf einen EU-Rahmenbeschluss gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit einigen. Damit sollen Mindeststrafen für rassistische und fremdenfeindliche Straftaten in der gesamten EU vereinbart werden. Eine Ausnahme gibt es allerdings voraussichtlich bei der Verfolgung von Straftaten gegen religiöse Gruppen. Eine Aussage wie «Tötet alle Rothäute» wäre danach künftig in der gesamten EU strafbar. Denn die Aufstachelung zu Gewalt und Hass wird europaweit dann mit ein bis drei Jahren Mindest-Haftstrafe geahndet, wenn Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft im Spiel


35 sind. Bei der Religionszugehörigkeit wird es aber eine Ausnahme geben, berichten EU-Diplomaten. So solle die Aussage «Tötet alle Christen» theoretisch straffrei bleiben. Eine Ausnahme soll es nur geben, wenn die Religionszugehörigkeit nur als Vorwand für eine nationale oder ethnische Gruppe gebraucht wird. Anders gesagt: «Tötet alle Christen» wäre dann strafbar, wenn damit «Tötet alle Deutschen» gemeint sei. Oder: «Tötet alle Juden» ist europaweit dann strafbar, wenn damit «Tötet alle Israelis» gemeint ist.

Unklare Rechtslage in Malaysia: muslimisches Recht oder Zivilrecht? Scharia-Gericht trennt achtköpfige Familie. Er ist Hindu, sie angeblich Muslimin. Aus diesem Grund wurde die Ehe von Periasamy Marimuthu und seiner Frau Raimah Bibi Nurdin nach 21 Jahren gegen ihren Willen getrennt. Die muslimische Sittenpolizei holte die Frau und ihre sechs Kinder Anfang April ab und steckte sie in ein Umerziehungslager – um gläubige Muslime aus ihnen zu machen. Die Ehe wurde von der Behörde für islamische Angelegenheiten für ungültig und ihr Zusammenleben als verwerflich erklärt, schreibt der «Tages-Anzeiger». Dabei bestreitet der indischstämmige Malaysier aus dem Bundesstaat Selangor unweit der Hauptstadt Kuala Lumpur, dass seine Frau Muslimin ist. Nurdin sei zwar in ihrer Jugend von einer muslimischen Familie adoptiert worden, sei aber trotzdem Hindu. Das Paar habe nach hinduistischem Ritus geheiratet und erzog die Kinder auch nach diesem Glauben. Die Behörden wurden auf die Familie aufmerksam, als die Frau eine neue Identitätskarte beantragte. Die neuen, von Malaysia entwickelten Karten enthalten einen Mikrochip, auf dem Daten für den behördlichen Verkehr gespeichert werden. Auf Nurdins Karte war «Islam» als Religion festgehalten. Der Widerspruch zwischen ihrer Glaubenszugehörigkeit und jener der Kinder fiel auf, als sie die Karte bei der Schulanmeldung vorlegen musste. Prompt schaltete das Erziehungsministerium das Amt für islamische Angelegenheiten ein. Schleichende Islamisierung Erst in jüngster Zeit greifen Religionshüter vermehrt rüde durch, so der «TagesAnzeiger». Es sei eine schleichende Islamisierung zu beobachten, beklagten sich liberale Politiker, Menschenrechtler und Journalisten. Bei Fällen wie Marimuthu stellt sich die Frage: Ist das islamische Recht oder die säkulare Verfassung in Zivilfragen entscheidend? Premierminister Abdullah Badawi, ein Muslim, drücke sich nach Angaben der Tageszeitung bisher um eine Antwort.


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Religiös, sexistisch, antisemitisch Religiöse Menschen in der Schweiz wenig tolerant Das Soziologische Institut der Universität Genf hat 3000 Personen je 90 Fragen zum Thema Menschenfeindlichkeit gestellt. Dabei wurden auch deren religiöse Einstellungen untersucht. Fazit: Nichtreligiöse Menschen sind klar weniger antisemitisch, rassistisch, sexistisch, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Fremde eingestellt. Zu diesem Schluss kommen Sandro Cattacin, Direktor des Instituts, und sein Forscherteam. Allerdings ist nicht jeder Nichtreligiöse auch tolerant. Die Studie zeigt aber, dass Nichtreligiöse «generell toleranter» sind. Die Studie zeigt ein erschreckend hohes Mass an Antisemitismus bei allen religiösen Gruppen in der Schweiz. 26 Prozent der Katholiken, 24 Prozent der Protestanten und 28 Prozent der Muslime denken, Juden seien für ihre Verfolgung selber verantwortlich. (Nichreligiöse18 Prozent.) Die Juden machen in der Schweiz 0,25 Prozent der Bevölkerung aus, doch jeder fünfte Befragte findet, sie hätten in der Schweiz zu viel Einfluss. «Seit den 80iger Jahren ist die Judenfeindlichkeit wieder angestiegen». Dies könne an der Diskussion über die nachrichtenlosen Vermögen und den BergierBericht liegen, meint der Forscher. Menschen, die sich selbst als ausgesprochen religiös bezeichnen, sind auch nicht sehr frauenfreundlich. 43 Prozent der befragten Katholiken und 43 Prozent der Protestanten meinen, dass für die Gleichstellung der Frau genug getan wurde; bei den Muslimen sind 55 Prozent dieser Ansicht. Unter den Nichtreligiösen teilen nur 29 Prozent diese Meinung. Sandro Cattacin betont, dass es hier konfessionelle Unterschiede gibt. «Traditionelle Katholiken vertreten meist ein traditionelles Frauenbild. Die Frauen sollen sich in der Familie einsetzen, ihre Berufstätigkeit ist kein Wert. Stabilität ist gefragt. Protestanten vertreten dagegen eher den calvinistischen ‘Jeder soll für sich selbst schauen’ Ansatz.» Die Besten sollen unabhängig vom Geschlecht gefördert werden, und sie sind selbst dafür verantwortlich. Muslime vertreten in diesem Bereich dieselben Werte wie Katholiken. Dies zeigt sich auch darin, dass sie bei Uno-Konferenzen zum Thema Familienplanung mit dem Vatikan den Standpunkt teilen. Kirchen sind nur dann Garanten für Menschenrechte und Toleranz, «wenn sie Halt und Orientierung geben können, ohne die Menschen auf ihren jeweiligen allein selig machenden Standpunkt zu verpflichten. Dann werden sie eine Zukunft haben. In Zeiten der Globalisierung bieten sie Heimat, sie verlangsamen das Tempo unserer beschleunigten Gesellschaft. Wichtig ist, dass es ihnen gelingt, das eigene Selbstverständnis zu relativieren und einzuräumen, dass die eigene eine von mehreren tragenden Religionen ist.» Religion kann Hoffnung in einer Zeit bieten, in der sich viele Menschen ausgeliefert fühlen. Die fundamentalistische Gruppe der jeweiligen Religion wurde nicht gesondert untersucht, weil bei 3000 Befragten die Gruppe zu klein ist und deren Antworten keine relevanten Schlüsse zulassen, gibt Sandro Cattacin zu bedenken. Die Studie ist ein Pilotprojekt und soll zeigen, ob es Sinn macht, solche Daten regelmässig zu erheben. Dies könnte ein «Temperaturmesser» der Gesellschaft werden, der die Wirkung der seit Jahren vom Bund finanzierten Programme gegen Rassis-


37 mus und für die Integration der Migrantinnen und Migranten anzeigt. Die Forscher wünschen sich eine regelmässige Durchführung dieser Befragung, um festzustellen, wo Handlungsbedarf besteht. Christiane Faschon

Die Studie unter www.unige.ch/socio zu finden. Ähnliche Studien werden in Deutschland seit einigen Jahren vom Team Wilhelm Heitmeyers durchgeführt: «Deutsche Zustände», Suhrkamp-Verlag.


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12. Menschenrechte und Religion 12.1. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948 Präambel Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräusserlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet, da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not geniessen, das höchste Streben des Menschen gilt, da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen, da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern, da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen in grösserer Freiheit zu fördern, da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken, da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von grösster Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist, verkündet die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Massnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten. Artikel 1 Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. Artikel 2 Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen,


39 rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist. Artikel 3 Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person. Artikel 4 Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten. Artikel 5 Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Artikel 6 Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden. Artikel 7 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstösst, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung. Artikel 8 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden. Artikel 9 Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden. Artikel 10 Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Artikel 11 Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäss dem Gesetz nachgewiesen ist. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.


40 Artikel 12 Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. Artikel 13 Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren. Artikel 14 Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu geniessen. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstossen. Artikel 15 Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln. Artikel 16 Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschliessung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat. Artikel 17 Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden. Artikel 18 Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen. Artikel 19 Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.


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Artikel 20 Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammen zu schliessen. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören. Artikel 21 Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmässige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen. Artikel 22 Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind. Artikel 23 Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmassnahmen. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten. Artikel 24 Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmässigen bezahlten Urlaub. Artikel 25 Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschliesslich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie aussereheliche, geniessen den gleichen sozialen Schutz.


42 Artikel 26 Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermassen entsprechend ihren Fähigkeiten offen stehen. Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll. Artikel 27 Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. Artikel 28 Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können. Artikel 29 Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden. Artikel 30 Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.


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12.2. Die Afrikanischen Menschenrechte Die afrikanischen Mitgliedstaaten der Organisation für afrikanische Einheit (OAU) haben am 27. Juni 1981 den Menschenrechtsschutz und die Rechte ihrer Völker in der «Banjual Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker» festgehalten. Die Verfassungsurkunde unterscheidet sich wesentlich zu jener der UNO. Neben den bekannten Menschenrech- ten der UNO müssen die in der Charta aufgeführten Rechte und Pflichten der afrikanischen Bevölkerung auf dem Hintergrund der afrikanischen Geschichte und Stammeskultur verstanden werden. Dazu gehören der enorme Reichtum in Form von Bodenschätzen, Kolonialismus, Stammesfehden und patriarchale Kulturen. • Freiheit und Menschenwürde sind wie in unserer westlichen Gesellschaft wesentliche Ziele zur Erfüllung der berechtigten Wünsche der afrikanischen Völker • Jede Form von Ausbeutung, Folter und unmenschliche Behandlung ist verboten. • Jede Form von Diskriminierung, insbesondere wegen der Rasse, der ethnischen Gruppe, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion oder der politischen Anschauung gilt es zu entfernen. • Die Gewissens- und Berufsfreiheit und die freie Religionsausübung werden gewährleistet. • Der Staat muss sicherstellen, dass jede Diskriminierung der Frau beseitigt wird und die Rechte der Frauen und Kinder geschützt werden. Die Sittlichkeit und die traditionellen Werte einer Gemeinschaft müssen gefördert und geschützt werden. • Alle Menschen sind verpflichtet, ihre Eltern jederzeit zu achten und sie zu unterhalten, wenn sie bedürftig sind. • Das Recht auf geistige und körperliche Gesundheit muss sichergestellt werden, ebenso, dass alle Menschen im Krankheitsfall medizinisch versorgt werden. • Die Gleichheit vor dem Gesetz wird betont. Alle Menschen haben das Recht auf rechtliches Gehör. Eine Strafe ist persönlich und darf nur gegen die Täterin oder den Täter ausgesprochen werden (Sippenhaft ist verboten). • Das Recht auf Bewegungsfreiheit innerhalb eines Landes, sowie das Recht, jedes Land, auch das eigene zu verlassen, muss ermöglicht werden. • Alle Menschen haben das Recht, in anderen Ländern Asyl zu suchen. Wer irgendwo Asylrecht geniesst, darf sich nicht an subversiven Aktivitäten gegen das Land beteiligen. Die Massenausweisung von ausländischen Personen ist verboten. • Alle Menschen haben das Recht, zu wählen oder gewählt zu werden. In Beachtung der vielfältigen Völkergruppen wird betont, dass die Gleichheit aller zu gewährleisten ist. • Alle Völker haben ein Existenzrecht. Unter keinen Umständen darf ein Volk über ein anderes herrschen. • Alle Völker verfügen frei über ihre Reichtümer und Bodenschätze. Gemeinsam wollen die afrikanischen Staaten alle Formen wirtschaftlicher Ausbeutung beseitigen, damit ihre Völker vollen Nutzen aus ihren nationalen Rohstoffen ziehen können. • Die Staaten haben das unbestreitbare und unveräusserliche Recht auf Selbstbestimmung. Jene, welche unter Kolonialherrschaft oder in Unterdrückung leben, haben das Recht, sich mittels anerkannter Mittel zu befreien. Die detaillierte Charta ist zu finden unter: http://www.humanrights.ch/cms/front_content.php?idcat=71&lang=1&client=1


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12.3. Die Allgemeine Islamische Menschenrechtserklärung (1981) In der Präambel beziehen sich diese Menschenrechte explizit auf den Islam: «Wir als Muslime, als Diener Allahs und Mitglieder der universalen islamischen Bruderschaft im Glauben versichern...» Dann folgen der Glaube an Gott sowie an die Weisheit der göttlichen Leitung, welche im Propheten Mohammed «ihren Höhepunkt gefunden hat». Es wird betont, dass der Verstand allein kein sicherer Führer in den menschlichen Angelegenheiten ist. Die «ganze Menschheit soll zum Islam eingeladen» und eine islamische Ordnung soll aufgebaut werden. Als Gesetz wird die Scharia in den erläuternden Hinweisen definiert. Diese Menschenrechte werden als Bestandteil des Islam betrachtet. • Alle Menschen sind gleich, deshalb soll es keine Diskriminierung auf Grund von Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Nationalität oder Sprache geben. (Die Religion wird nicht erwähnt.) • Sklaverei und Zwangsarbeit sind verboten. • Die Wirtschaft ist nach den Gesetzen der Sunna und des Koran zu führen und muss der muslimischen Gemeinschaft dienen sowie deren Werten entsprechen (kein «Wucher» und keine «irreführenden Anzeigen»). • Das Recht auf Leben gilt für alle. Der Tod darf jemandem nur «mit der Autorität des Gesetzes zugefügt werden». • Jede Person und jedes Volk ist frei und berechtigt, sich gegen die Verletzung seiner Rechte zur Wehr zu setzen. • Gleiche Rechte bedeuten Recht auf Arbeit, gerechten Lohn, Ruhe und Erholung, Chancengleichheit sowie den Schutz des Gesetzes. • Es ist das Recht und die Pflicht jeder muslimischen Person, einen Befehl zu verweigern, der im Gegensatz zur Scharia steht. • Jede Person hat das Recht, vor Folter geschützt zu werden und ein gerechtes Gerichtsverfahren zu erhalten. • Jede Person hat das Recht, ihre Ehre zu schützen (nach der Scharia). • Die Zwangsehe ist nicht erlaubt, Frauen dürfen durch eine Heirat keine Einschränkung ihrer Mündigkeit erleiden. • Jede Person hat das Recht auf Bildung. • Jeder Muslim, jede Muslima, hat das Recht, in jedes muslimische Land ein- und auszureisen. • Jede verfolgte Person hat das Recht auf Asyl. • Nach einem Prozess der freien Konsultation (schura, festgelegtes KonsultationsVerfahren, keine demokratische Wahl) hat das Volk das Recht, seinen Herrscher zu wählen. • Jede Person hat das Recht auf Gedankenfreiheit «soweit sie innerhalb der Scharia bleibt». • Jede Person hat das Recht, Organisationen und Institutionen aufzubauen, die auf der Basis dessen, was Recht ist (von der Scharia festgelegt) basieren. • «Jede Person hat das Recht... entsprechend ihren religiösen Überzeugungen zu beten». • Die Armen haben das Recht auf einen Anteil des Vermögens der Reichen, der nach der Scharia erhoben und eingezogen wird (die Armensteuer).


45 Die Islamischen Menschenrechte haben klar ihren Bezugspunkt im Koran und der Scharia. Der Islam gilt als Vollendung, die anderen Religionen sind nachgeordnet. Die UNO-Menschenrechte beziehen sich auf das Individuum und nicht auf eine Religion. Deshalb plädieren sie für Religionsfreiheit. Christiane Faschon Der vollständige 6-seitige Text ist bei Fastenopfer (Rosemarie Fähndrich, faehndrich@fastenopfer.ch) und Brot für alle erhältlich.

12.4. Arabische Charta der Menschenrechte 1994 siehe: http://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/arab.pdf Wichtige Anmerkung: Dem Begriff «Gesetz» liegt im Umfeld der arabischen Menschenrechte keine eindeutige Definition zu Grunde. Dieser Begriff kann sich nicht einfach auf die Scharia beziehen! Es gibt Staaten die neben der Scharia auch einen so genannten «qanun» haben (vom Wort Kanon abgeleitet, ein Rechtssystem), sowie Staaten, bei denen die Scharia nur ein Bestandteil des Rechtssystems darstellt. Def. Qanun: http://www.britannica.com/eb/topic-311566/kanun


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13. Adressen Zürcher Lehrhaus, Limmattalstr. 73, 8049 Zürich Tel. 044 341 18 20/Fax 044 341 18 29 Judentum, Christentum, Islam und Dialog Kurse, Auskünfte, Adressen, Fachleute Gemeinschaft von Christen und Muslimen in der Schweiz Postfach 6243, 3001 Bern, Tel. 031 313 10 10 Auskunftsstelle Ehe mit AusländerInnen, Frongartenstr. 16, 9000 St. Gallen, Tel. 071 722 27 01 SERA, Erziehung- und Beratungsstelle, T. Hatipoglu. Dorfstr. 59, 8955 Oetwil, Tel. 044 748 42 21 Bosnische Muslime, Imam S. Halilovic, Grabenstr. 7, 8952 Schlieren. bosdzzh@bluewin.ch. IRAS, Interreligiöse Arbeitsgemeinschaft in der Schweiz, Winkelriedplatz 6, 4002 Basel. Telefon 061 361 59 81, info@iras-cotis.ch Dienst für Schulentwicklung, Reto Moritzi, Stella Maris, 9400 Rorschach Tel. 071 858 71 00 Stiftung Sur Gir , Mädchenschutz: http://www.surgir.ch/floor/CMS?server=surgir&lang=de Rat der Religionen: Vertreter: Thomas Wipf SEK (Präsident), Bischof Kurt Koch SBK Bischof Fritz-René Müller CKS, Alfred Donath SIG Farhad Afshar KIOS, Hisham Maizar DIGO Auskünfte: Sekretariat für das Treffen der Präsidenten der Kirchen und Religionsgemeinschaften abrahamitischer Tradition: Pfarrer Markus Sahli, Leiter Innenbeziehungen SEK, Tel. 031 370 25 22, Fax 031 370 25 80, Mail: markus.sahli@sek-feps.ch Das Schweizerische Pastoralsoziologische Institut St. Gallen gibt eine Broschüre mit relevanten Adressen zum interreligiösen Dialog heraus.


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14. Internet Begegnung www.begegnung.ch Menschenrechte und Islam Menschenrechte Schweiz MERS – www.humanrights,ch Koranausgaben deutsch http://www.theology.de/koran Links zu Adressen in der Schweiz http://www.islam.ch/typo3/index.php?id=61 Informationen http://de.wikipedia.org/wiki/Portal:Islam Links zu Adressen in Deutschland www.islaminstitut.de Unter dieser Adresse findet man Übersetzungen von muslimischen Rechtsgutachten (Fatwas). Die Muslime sind nicht wie die Kirchen organisiert. Organisationen oft nach Herkunftsland geordnet (Bosnien, Türkei etc.) Siehe auch Kulturzentrum, Gemeinschaft


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15. Auswahl Bibliographie Hans Zirker, Der Koran. Primus Darmstadt 1999, ISBN 3-89678-121-9 Koran Lesebuch, Wichtige Texte neu übersetzt, kommentiert. Hartmut Bobzin, Herder spektrum, Freiburg 2005, ISBN3-451-05203-2 Der Islam. Heinz Halm, C. H. Beck 2000, ISBN 3406519172 Euro-Islam, Annex zur Ref. Presse, 40/2002, Zürich Frauen und die Scharia. Christine Schirrmacher/Ursula Spuler-Stegemann, Diederichs 2004, ISBN 3-7205-2427-9 Von Allah bis Zakat, Stichworte zum Islam. Staatliche Museen zu Berlin 1993, ISBN 3-88609-322-0 Die 5 Säulen des Islam, Einführung, Islamisches Museum Berlin 2001, ISBN 3-88609-423-5 Dan Diner, Versiegelte Zeit. Über den Stillstand in der islamischen Zeit, Propyläen Berlin 2005, ISBN 1: 978-3-549-07244-8 Michael Lüders, Im Herzen Arabiens. Herder Freiburg 2006, ISBN-13: 978-3-45105690-1 Philipp Dreyer, Allahs Kinder sprechen Schweizerdeutsch, 23 Portraits muslimischer Jugendlicher. orell füssli 2001, ISBN 3-280-02674-1 René Pahud de Mortanges, Erwin Tanner, Muslime und die schweizerische Rechtsordnung. Deutsch/französisch, Universitätsverlag Freiburg 2002, ISBN 3-7278-1389-X Fadéla Sebeti, Ich Mireille, als ich Yasmina war. Roman, Suhrkamp 2004, ISBN 3-518-39806-7 Ayan Hirsi Ali, Ich klage an. Piper München 2005, ISBN 3-492-04793-9 Hanife Gashi, Mein Schmerz trägt deinen Namen. rohwolt Hamburg 2005, ISBN 3498-02499 X Nahed Selim, Nehmt den Männern den Koran. Piper 2005, ISBN 978-3-492-24943-0 Necla Kelek, Die verlorenen Söhne. Kiepenheuer 2006, ISBN 13: 978-3-462-03686-2 Interreligiöser Kalender, deutsch und französisch, Lehrmittelverlag Kanton Zürich Religionen und ihre Feste. Pestalozzianum Zürich 2001, ISBN 3-907526-52-X Franz Wolfinger, Die Religionen und die Menschenrechte. Don Bosco, München 2000 Sanem Kleff (Hrsg.), Islam im Klassenzimmer, Impulse für die Bildungsarbeit, Edition Körber-Stiftung, Hamburg 2005, ISBN 3896843311, Kartoniert, 232 Seiten Broschüren der Gemeinschaft Christen und Muslime, Bern: • Muslime im Spital • Muslimische Kinder in Schweizer Schulen und Kindergärten


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16. Medien Medien zum Thema aus dem Katalog des Medienladens, Badenerstr. 69, Postfach, 8026 Zürich, Tel. 044 299 33 81, Fax 044 299 33 97, E-Mail: info@medienladen.ch

A210 Islam Serientitel: Arbeitsblätter Religion Typ: Arbeitshilfe: Textheft Produzent: Klett, Leipzig; 2003 Autor: Mirjam Zimmermann, Wolf Eckhard Miethke Das vorliegende Heft enthält originelle Materialien, schnell einsatzfähige Arbeitsblätter und leicht umsetzbare Unterrichtskonzepte. Es gliedert sich in sechs Sequenzen: 1. Hinführung zum Thema; 2. Grundzüge islamischen Glaubens; 3. Stationen islamischer Geschichte; 4. Gesetz und Religion im Islam; 5. Themen des christlich-islamischen Dialogs; 6. Islam und Christentum im Vergleich, Domino zum Islam. Mit ausführlichem methodisch-didaktischem Kommentar. Themen: Islam Adressat: O, J, E geeignet ab 14 Jahren Verleihpreis: Fr. 10.00

A213 Islam Serientitel: Thema Weltreligionen Typ: Arbeitshilfe: Textheft Produzent: Klett, Leipzig; 2002 Autor: Peter, Antes, Manfred Pöpperl Vieles am Islam ist Nicht-Muslimen fremd. Das Heft will zum Aufgeben jahrhundertealter Vorurteile und neuer Ängste beitragen. Es beinhaltet religionskundliche, religionsgeschichtliche und sozialwissenschaftliche Informationen: Das Erscheinungsbild; Die Entstehung des Islam; Zur Geschichte des Islam; Grundpositionen; Stellung der Frau; Schlaglichter islamischer Politik; Muslimisches Leben in Deutschland. Themen: Islam Adressat: O, J, E geeignet ab 15 Jahren Verleihpreis: Fr. 10.00

A226 Weltreligionen Untertitel: Christentum, Judentum, Islam, Buddhismus Serientitel: Themenhefte Religion Typ: Arbeitshilfe: Textheft Produzent: Ev. Verlagsanstalt, Leipzig; 2004 Autor: Roland Biewald, Jana Passler In diesem Heft werden exemplarisch die vier grossen Weltreligionen dargestellt: Zum einen die drei «abrahamitischen» Religionen Judentum, Christentum und Islam, zum anderen der Buddhismus als Beispiel einer fernöstlichen Religion. Das Heft bietet Informationen, didaktische Überlegungen, modellhafte Unterrichtsentwürfe und kopierfähige Materialien und Vorlagen. Themen: Religionen Adressat: O, J, E geeignet ab 14 Jahren Verleihpreis: Fr. 10.00

A242 Religionen und ihre Feste Untertitel: Ein Leitfaden durch das interkulturelle Schuljahr Typ: Arbeitshilfe: Textheft + Interkultureller Kalender 2006/2007 Produzent: Verlag Pestalozzianum, Zürich; 2005 Autor: Eva Greminger Kost, Therese Halfhide, Stefan Mächler Das Heft informiert in knappen Überblicken über die Glaubensinhalte, wichtigen Strömungen, Symbo-


50 le und Feste im Buddhismus, Christentum, Hinduismus, Islam und Judentum. Ausserdem bietet es Informationen über einzelne Feste und internationale Feiertage. Themen: Fest- und Feiertage, Religionen, Schule Adressat: O, J, E geeignet ab 13 Jahren Verleihpreis: Fr. 10.00

DVD020 Islam Länge: 55 Typ: DVD: Didaktische DVD: 55 Min., Arbeitshilfe Produzent: FWU; 2003 Nicht nur in religiöser, auch in politischer Hinsicht stösst der Islam derzeit auf zunehmendes Interesse. Die didaktische DVD «Islam» stellt Informationen über die Grundzüge der Religion des «Islam» zusammen und ergänzt diese durch aktuelle Aspekte der gesellschaftspolitischen Situation von Muslimen in Deutschland. Die Filme «Das Heilige Buch des Islam - Der Koran» sowie «Die Moschee - Das Gotteshaus der Muslime» vermitteln sehr umfassende Informationen. Einen aktuellen Einstieg in die Diskussion, die nach dem terroristischen Angriff in New York aufgekommen ist, bietet der Film «Unter Verdacht - Muslime in Deutschland». Hier erläutern junge Muslime in Deutschland ihre Situation. Grafiken und Bildcollagen zu den Themen: Mohammed, Ausbreitung des Islam, fünf Säulen des Islam und Islam und Gesellschaft ermöglichen darüber hinaus eine Vertiefung, die den interreligiösen Dialog anregen kann. Themen: Islam, Religionen Rechte: P, Ö Adressat: O, J, E geeignet ab 14 Jahren Verleihpreis: Fr. 45.00 Verkaufspreis: Fr. 98.00

DVD045 At five in the afternoon Länge: 105 Typ: DVD: Spielfilm, f: 105 Min. Produzent: Frenetic; 200 Autor: Samira Makhmalbaf In ihrem dritten Spielfilm beschreibt die junge iranische Regisseurin Samira Makhmalbaf den aktuellen Alltag in Afghanistan, das Verhältnis der Generationen und zwischen den Geschlechtern. Hauptfigur ist eine lernbegierige junge Frau, die ohne Wissen ihres gottesfürchtigen Vaters eine Schule besucht und von der Vision fasziniert ist, einmal die erste Präsidentin ihres Landes werden zu können. Der im Detail äusserst präzis beobachtete, ausschliesslich mit Laiendarstellern besetzte Film ist realistisch und symbolisch zugleich. Themen: Fortschritt, Frau, Islam Rechte: P Adressat: O, J, E geeignet ab 14 Jahren Verleihpreis: Fr. 45.00 Verkaufspreis: Fr. 49.00

DVD30392 East is East Länge: 92 Typ: DVD: Spielfilm, f: 92 Min. Produzent: BBC; 1999 Autor: Damien O’Donnell In einer britisch-pakistanischen Grossfamilie im Norden Englands kommt es Anfang der 70er-Jahre zu einem schwerwiegenden Konflikt, als sich zwei Söhne weigern, in die nach traditionellen Regeln über ihre Köpfe hinweg arrangierten Ehen einzuwilligen. Atmosphärisch genau beobachtende MultikultiKomödie nach einem autobiografischen Bühnenstück, die durch ambitionierte Detailfreude, stimmige Charaktere und spielfreudige Darsteller auf sich aufmerksam macht. Die distanzierte Erzählhaltung und eine durchgängige Harmlosigkeit schränken die Qualität des Regiedebüts allerdings ein. Auch als Videofilm erhältlich: Verleih-/Verkaufsnr. VC30392. Themen: Islam, Kultur/Kulturbegegnung, Vorurteil Rechte: P Adressat: O, J, E


51 geeignet ab 14 Jahren Verleihpreis: Fr. 49.00 Verkaufspreis: Fr. 49.00

DVD30454 Feste im Licht Untertitel: Religiöse Vielfalt in einer Stadt Typ: DVD: DVD+CD mit Filmen und Unterrichtsmaterialien Produzent: Museum der Kulturen, Basel; 2004 Buddhismus, Hinduismus, Judentum, Islam und Christentum - die grossen Weltreligionen feiern alle Feste, in deren Mittelpunkt das Licht steht: Weihnachten (Dezember), Gauri Puja und Deepavali (November), das islamische Fest des Fastenbrechens (Ramadanfest), das Lichterfest Loy Krathong des thailändischen Buddhismus (Dezember), das jüdische Lichterfest Chanukka (Dezember) sowie das kurdisch-iranische Neujahrsfest Newroz (März). Die DVD/CD «Feste im Licht» entstand aus der Ausstellung «Feste im Licht» des Museums der Kulturen in Basel. Eine DVD enthält sechs Dokumentarfilme, Interviews und Porträtbilder. Die mitgelieferte CD-ROM bietet umfassendes Ergänzungsmaterial mit Bastelanleitungen, Rezepten, Liedern, Erzählungen. Land: Schweiz Themen: Fest- und Feiertage, Religionen, Symbol/Symbolische Bilder Rechte: P, Ö Adressat: M, O, J, E geeignet ab 10 Jahren Verleihpreis: Fr. 45.00 Verkaufspreis: Fr. 39.00

DVD30473 Just a Kiss Länge: 103 Typ: DVD: Spielfilm, f: 103 Min. Autor: Ken Loach Sensibel und humorvoll erzählt Ken Loach die Liebesgeschichte zwischen einem Sohn pakistanischer Einwanderer und einer jungen Glasgower Lehrerin. Die beiden begegnen sich zufällig, als Casim seine jüngere Schwester von der Schule abholen will, in der Roisin als Musiklehrerin arbeitet. Sie verabreden sich, gehen tanzen und verlieben sich ineinander, aber vor seiner Familie versucht Casim ihre Beziehung geheim zu halten. Denn er steht kurz vor der seit Jahren anberaumten Hochzeit mit einer Cousine, die seine Eltern für ihn bestimmt haben. In eindringlichen Bildern zeigt der Film, was es für die pakistanische Familie bedeutet, wenn der Sohn nicht mit einer Muslima, sondern einer weissen «Goree» zusammenleben will. Und wie gross die Probleme für die junge Lehrerin werden, wenn sie mit einem Moslem liiert - weiter an ihrer katholischen Schule unterrichten möchte. Aber manchmal gelingt es, Grenzen zu überschreiten. «Just a Kiss» ist grosses europäisches Kino über Liebe, Familie, Traditionen und Religionen - ernst und heiter zugleich. Themen: Islam, Kultur/Kulturbegegnung, Liebe, Religion, Vorurteil Rechte: P Adressat: O, J, E geeignet ab 13 Jahren Verleihpreis: Fr. 45.00 Verkaufspreis: Fr. 39.00

DVD30544 Spurensuche, Folge 7: Islam Länge: 60 Typ: DVD: Dokumentarfilm, f: 60 Min. Produzent: Komplett-Media GmbH, München/SWR; 1999 Autor: Hans Küng, Wolfgang Rommel In den Grossstädten Europas geht die Zahl der Christen zurück, die der Muslime ist am Wachsen. Hans Küng zeigt den Alltag von Muslimen in Marseille und die Wallfahrt nach Mekka. Beim Felsendom in Jerusalem führt Hans Küng aus, weshalb die Stadt nicht nur Juden und Christen, sondern auch Muslimen heilig ist. Weiter zeigt er, wie neben dem Koran auch die Tradition zur Autorität wurde und wie die Religionsgelehrten bis heute das religiöse und weltliche Leben der Gläubigen beeinflussen. Seit dem Mittelalter gewannen auch Mystiker Einfluss, wie die Rituale der Sufi-Orden zeigen. In Istanbul spricht Hans Küng über das neue Selbstbewusstsein des Islam. Im Verleih auch als Videofilm erhältlich: Verleihnr. VC029. Themen: Islam, Religionen


52 Rechte: P Adressat: O, J, E geeignet ab 15 Jahren Verleihpreis: Fr. 45.00 Verkaufspreis: Fr. 29.00

DVD30566 Zwischen Handy und Koran Länge: 25 Typ: DVD: Dokumentarfilm, f: 25 Min., 2 Textblätter (nur Verleihexemplar) Produzent: Museum der Kulturen, Basel; 2006 Autor: Alain Godet Sechs Personen - sechs Möglichkeiten, den Islam zu leben. Im Film stellen in der Schweiz lebende Frauen und Männer in Kurzporträts ihr religiöses Selbstverständnis vor. Es stellt sich heraus: Die Art und Weise, den Islam in der Schweiz zu leben, reicht von bedingungslosem Koranglauben bis zur differenzierten interkulturellen Zurückhaltung. Arbeitsmaterialien unter www.schulfernsehen.ch/zusatzmaterial. Themen: Islam, Jugend, Kultur/Kulturbegegnung Rechte: P Adressat: O, J, E geeignet ab 13 Jahren Verleihpreis: Fr. 35.00 Verkaufspreis: Fr. 25.00

DVDS268 Der Islam: 1. Glaubensgrundlagen / 2. Religion und Gesellschaft Länge: 60 Typ: DVD: 2 Dokumentarfilme, f: je 30 Min., Textblatt Produzent: Bayr. Rundfunk/Kath. Filmwerk, Frankfurt a. M.; 1990 Autor: Gudrun Friedrich Teil 1: Es gibt fünf Grundpflichten des Islam, die das Leben von Millionen von Gläubigen in aller Welt bestimmen: Glaubensbekenntnis, Ritualgebet, Fastengebot, Almosenabgabe und Pilgerfahrt nach Mekka. Der Islam versteht sich als Religion der Hingabe an den Willen Allahs, wie er im Koran niedergelegt wurde. Teil 2: Persönliche Statements und Dokumentationen über die Stellung der Frau, die Struktur der Familie, die Toleranz der Religion, über ökonomische Aspekte und soziale Bedingungen. Die Filme sind einzeln auch als Videofilme erhältlich: Verleihnrn VC268 und VC269. Themen: Islam Rechte: P, Ö Adressat: O, J, E geeignet ab 14 Jahren Verleihpreis: Fr. 45.00 Verkaufspreis: Fr. 49.00

FL112 Der Islam Typ: Folien: 81f Folien, 2 Texthefte Produzent: Religionspäd. Seminar, Regensburg; 1993 Autor: Barbara Huber Dieses Folienwerk bietet eine umfassende Übersicht über den Islam: seine Geschichte und Ausbreitung, die religiösen Pflichten von Männern und Frauen, die Feste und Frömmigkeitsformen, die Lebenswirklichkeit in verschiedenen Ländern, die Literatur und Kunst. Ein fundierter Kommentar begleitet die Realfotos, Miniaturen, Karten und Grafiken; ein geschichtlicher Abriss liegt bei. So will die Bildersammlung zu einem Verständnis der religiösen Überzeugung und der Lebensart von muslimischen Menschen hinführen; sie eignet sich besonders für den Schulunterricht. Dazu dient auch ein weiteres Beiheft mit Arbeitsblättern und Kopiervorlagen. Themen: Islam Adressat: O, J, E, geeignet ab 13 Jahren Verleihpreis: Fr. 26.00


53

VC921 Kopftuch und Minirock Untertitel: Junge Türkinnen zwischen Koran und Karriere Länge: 30 Typ: Videofilm: Dokumentarfilm, f: 30 Min., Arbeitshilfe Produzent: Time Code, Berlin; 1998 Autor: Jana Matthes, Andrea Schramm Junge Türkinnen und Türken, die in Deutschland aufgewachsen sind, stehen zwischen den Kulturen. Jana Matthes und Andrea Schramm haben für diesen Film die beiden Schwestern Gülsen und Gülcin sowie deren Freundin Meyrem ein halbes Jahr begleitet. Das Besondere an diesem Film sind die unterschiedlichen Lebensformen, Haltungen und Probleme der drei jungen Frauen, die wir sowohl in ihrem Berliner Alltag als auch während eines Urlaubs in der Türkei erleben. Die Schwestern gehören zu den jungen türkischen Menschen, die den Islam als ihre Heimat wiederentdeckt haben. Seit ihrem elften Lebensjahr tragen sie ihre Kopftücher, zuerst auf Wunsch der Eltern, später aus Überzeugung. Gülcin, die Ältere, studiert Medizin. Sie möchte beweisen, dass auch eine verschleierte Frau als Ärztin arbeiten kann. Gülsen und Meyrem machen ihr Abitur, wollen ebenfalls studieren und einen guten Job finden. Männer haben keine grosse Bedeutung in ihrem Leben. Meyrem zieht die westliche Lebenswelt vor, hat aber dieselbe enge Verbindung zur türkischen Kultur wie die streng nach den Vorschriften des Korans lebende Gülsen. Land: Deutschland Themen: Emanzipation, Frau, Glauben, Islam, Kultur/Kulturbegegnung, Religionen Rechte: P, Ö Adressat: M, O, J, E geeignet ab 12 Jahren Verleihpreis: Fr. 35.00

VC30036 Islam. Ein Opferfest für Allah Untertitel: Religionen der Welt Länge: 15 Serientitel: Welten des Glaubens Typ: Videofilm: Dokumentarfilm, f: 15 Min., Arbeitshilfe Produzent: North South Productions; 2001 Autor: Richard Keefe Kairo, die Hauptstadt Ägyptens, ist mit 12 Mio. Einwohnern eine der grössten Städte des Islam. Jedes Jahr zum Fest «Id al Adha» fährt der 16-jährige Sherif mit seiner Familie zu den Verwandten in ein Dorf im Nildelta. Gemeinsam mit der grossen Familie feiern sie vier Tage lang und erinnern sich der Geschichte Abrahams, der bereit war, seinen einzigen Sohn zu opfern. Anstelle des Sohnes liess Gott (Allah) ihn ein Schaf schlachten, was von den Muslimen während des «Id al Adha» wiederholt wird. Es ist Tradition im Islam, von dem geopferten Schaf zunächst den Armen zu essen zu geben. Im Verkauf als Gesamtpaket mit sieben Filmen unter dem Titel «Religionen der Welt»/VC60009 zu Fr. 470.00 erhältlich. Land: Ägypten Themen: Islam, Kultur/Kulturbegegnung, Religionen Rechte: P, Ö Adressat: O, J, E geeignet ab 13 Jahren Verleihpreis: Fr. 35.00

VC30049 Islamischer Alltag in Zürich Länge: 16 Typ: Videofilm: Dokumentarfilm, f: 3x16 Min. Produzent: Filmkollektiv Zürich; 2001 Autor: Marlies und Urs Graf Die Kassette enthält drei Kurzfilme. Jeder der Filme enthält Blicke auf eine Welt die wir kennen: Zürcher Alltag, Quartiere und Lebenssituationen. Aber auch Blicke auf eine Welt, die uns normalerweise verschlossen ist: Menschen bei ihren islamischen Festen, Ritualen; in privaten Räumen, in der Familie, im religiösen Rahmen. Die drei Filme vermitteln Einblicke in drei islamische Familien zu den Themen Ramadan, Pilgerfahrt und Gebet. Es sind Bilder der religiösen Praxis dieser Menschen in unserem westlichen Alltag. Jeder der drei Filme dauert 16 Minuten. Land: Schweiz


54 Themen: Fest- und Feiertage, Gebet, Islam, Länderverzeichnis Rechte: P, Ö Adressat: M, O, J, E geeignet ab 10 Jahren Verleihpreis: Fr. 35.00

VC30111 Frag nicht warum Länge: 33 Typ: Videofilm: Dokumentarfilm, f: 33 Min., Arbeitshilfe Produzent: Trafik Film / ZDF; 1999 Die 17-jährige Anousheh lebt mit ihren streng muslimischen Eltern und zwei Brüdern in Karachi, der grössten Industriestadt Pakistans. Obwohl sie an religiösen Fragen durchaus interessiert ist, will sie sich mit vielem nicht abfinden, was die Tradition für die Frauen vorschreibt. Immer seien es die Männer, die alles interpretieren, den Koran, die Gesetze und vieles mehr. Anousheh weiss deshalb, dass sie viel Geduld und Beharrlichkeit brauchen wird, um ihren eigenen Weg gehen zu können. Der Film porträtiert die Jugendliche mit grosser Sympathie, aber auch mit kritischer Distanz. Die Filmemacherin stellt Anousheh provokative Fragen und gibt sich nicht damit zufrieden, wenn diese ihr ausweichend antwortet. So entsteht ein vielschichtiges Porträt einer Jugendlichen auf der Suche nach der Verwirklichung ihrer persönlichen Freiheit und zugleich ein differenziertes Bild, wie es um die Rechte von Frauen in Pakistan bestellt ist. Themen: Frau, Islam, Jugend, Religion Rechte: P, Ö Adressat: O, J, E geeignet ab 14 Jahren Verleihpreis: Fr. 35.00 Verkaufspreis: Fr. 40.00


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