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TÜRKISCHE GEMEINDE IN DEUTSCHLAND Almanya Türk Toplumu Bundesgeschäftsstelle / Genel Merkez Tempelhofer Ufer 21, 10963 Berlin  030-624 31 20  Fax: 030-61 30 43 10 http://www.tgd.de  Mail: kenan.kolat@tgd.de Bankverbindung: Deutsche Bank Hamburg # 65 16710  BLZ 200 700 00

Berlin, im September 2006

ISLAM IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Bundesvorsitzender: Kenan Kolat  Berlin  Tel: 0177-260 31 49  kenan.kolat@tgd.de Stellvertreter: Şener Sargut  Frankfurt  Tel.: 0179-501 55 02 * Nihat Ercan  Hamburg  Tel.: 0178-417 64 20 Hilmi Kaya Turan  Berlin  Tel: 0177-420 84 93 * Sabriye Supcun  Bochum  Tel.: 0172-282 24 37 Dr. Cebel Küçükkaraca  Kiel  Tel.: 0171-435 94 49 * Şeref Erkayhan  Karlsruhe  Tel.: 0177-875 45 73


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ISLAM IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND A)

RELIGIONSPOLITISCHE THESEN DER TÜRKISCHEN GEMEINDE IN DEUTSCHLAND - Gesellschaft (Thesen 1-7) - Schule und öffentlicher Dienst (Thesen 8-10) - Religiöse Aktivitäten (Thesen 11-14)

B)

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ISLAM UND DEUTSCHLAND – AKTUELLE DISKUSSIONEN UM ISLAMISCHES LEBEN IN DER BUNDESREPUBLIK 1)

Einleitung

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2)

Religiöses Alltagsleben

7

3)

2.1 Schule 2.1.1 Das Kopftuch 2.1.2 Sport- und Schwimmunterricht 2.1.3 Sexualkunde

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2.2 Moschee- und Cem-Hausbau und Gebetsruf

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2.3 Beschneidung

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2.4 Schächten

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2.5 Islam im Arbeitsleben

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2.6 Islamische Bestattung

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2.7 Islamische Organisationen als Körperschaften des öffentlichen Rechts

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Verwendete Literatur

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A) 14 Religionspolitische Thesen der Türkischen Gemeinde in Deutschland Gesellschaft 1) Muslime sind ein Bestandteil unserer Gesellschaft geworden. Von den rd. 3,2 Millionen in Deutschland lebenden Muslimen sind dem ca. 15.000 deutschstämmig. Ihnen stehen selbstverständlich die Grundrechte des Artikels 3 GG zu. Diese Tatsache und die legitimen Bedürfnisse dieser Menschen wurden lange Zeit ignoriert. In der Bundesrepublik muss eine aktive Politik in dieser Hinsicht betrieben werden, auch gerade um radikalen und integrationsfeindlichen Tendenzen zu begegnen. 2) In die Diskussion über sozio-politische Inhalte des Islam müssen die Selbstorganisationen der Migranten (religiöse und nicht-religiöse Verbände) eingebunden werden. 3) Die Diskussion um einen islamischen Feiertag ist sicherlich symbolisch wichtig. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Bundesrepublik Deutschland wäre ein solcher Vorschlag z.Zt. nicht umsetzbar und auch nicht vorrangig. Anstatt eines Feiertags kann ein Tag des Dialogs der Religionen eingeführt werden, der auf einen Sonntag gelegt werden könnte. An diesem Tag können Repräsentanten aller Religionen zusammenkommen, die aktuelle Situation bewerten und Maßnahmen zur Integration von Muslimen entwickeln. Auch eine gemeinsame religiöse Zeremonie wäre denkbar. 4) Ein Rat für islamische Angelegenheiten ist einzurichten, der sich an einer zu gründenden Theologischen Fakultät angliedern könnte. Der Rat sollte aus Islamwissenschaftler/innen und anderen Persönlichkeiten aus der Bundesrepublik und aus Theolog/innen aus den Herkunftsländern der Muslime gebildet werden. Eine Rotation der aus dem Ausland stammenden Wissenschaftler/innen im 4-Jahres-Rhythmus wäre sinnvoll. Diese sollten von den Universitäten des jeweiligen Landes ausgewählt und entsandt werden. Die Aufgabe des Rates soll die Beratung der Bundes- und Landesregierungen in religiösen Angelegenheiten sein (insbesondere Fragen des Schächtens, des Unterrichts, der Bestattung und allgemeine Fragen der Lebensweisen). Religiöse (islamische) Organisationen sollten mit beratender Stimme beteiligt werden. 5) Die Türkische Gemeinde in Deutschland lehnt den Kampf der Kulturen ab, und setzt sich für einen friedlichen Dialog der Kulturen ein. Die Grenze läuft nicht zwischen den Kulturen, sondern zwischen Gerechten und Ungerechten.


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6) Die Türkische Gemeinde in Deutschland ist entschiedener Gegner des Antisemitismus und der Islamophobie und setzt sich gegen beide Tendenzen vehement ein. 7) Die allgemeine Debatte in Bezug auf die türkische bzw. islamische Frau bewegt sich um Zwangsverheiratung, Ehrenmord, Heiratsmigration, häusliche Gewalt und die Bildungsproblematik ihrer Kinder. Die meisten Debatten um Menschenrechtsverletzungen bewegen sich auf einer Gratwanderung zwischen einer objektiven Problembetrachtung und einer sehr subjektiven Analyse. Der Öffentliche Blick rückt vor allem ganz bestimmte Gruppen in den Focus, wenn es um Menschenrechtsverletzungen geht. Die Darstellung von türkischstämmigen/muslinmischen Frauen in Publikationen, Medien oder der Öffentlichkeit – und das hat eine lange Tradition – ist oft eine sehr einseitige. Es wird ein Bild gezeichnet von der Türkin, die per se ein Opfer ist, die vor allem unterdrückt, umfassend abhängig und damit unfrei ist. Die Lebenswirklichkeit und die Lebenskonzepte vieler türkischer Frauen kommen in diesem Klischee nicht vor. Obwohl es inzwischen keine strittige Frage ist, dass Menschenrechtsverletzungen an Frauen kein spezifisch muslimisches Thema sind, sondern dass derartige Menschenrechtsverletzungen leider in allen Religionen, Schichten und Herkunftskulturen vorzufinden sind, wird in den Debatten häufig ein mitschwingender diskriminierender Unterton hörbar. Viel zu selten wird diskutiert, dass die Ungleichbehandlung der Frau ein allgemeingesellschaftliches Problem ist. Leider verhindert diese eingeschränkte Sichtweise oftmals die Entwicklung und den Aufbau einer effektiven Präventionsarbeit. Um das in Deutschland weitgehend anerkannte Selbstbestimmungsmodell von Frauen zu realisieren, muss jede Form der Gewalt an Frauen öffentlich geächtet und damit deutlich erschwert werden. D.h. Null Toleranz gegenüber der Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts der Frau! Die Türkische Gemeinde in Deutschland lehnt jede Gewalt gegen Frauen ab und plädiert für Null-Toleranz gegenüber Gewalt an Frauen. Die TGD zeigt keine Toleranz gegenüber repressiven Einstellungen aus vorgeschobenen religiösen oder traditionellen Gründen, ächtet Wertevorstellungen, die Frauen diskriminieren, und fordert öffentliches und aktives Bekenntnis aller türkischer und islamischer Organisationen zum Selbstbestimmungsrecht der Frauen. Schule und Öffentlicher Dienst 8) Die Schulpflicht muss durchgesetzt werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass Schülerinnen eine faktische Befreiung vom Schwimm-, Sport-, Biologie- und Sexualkundeunterricht, der in modernen Gesellschaften erläßlich ist, ermöglicht wird. Die Unterscheidung der Schüler nach Geschlecht und Religion ist nicht integrationsfördernd, sondern führt zu mehr Isolation und Festsetzen bestimmter


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Verhaltenskodizes. Die historisch-religiöse Geschlechtertrennung war auch anderen Religionen eigen, wurde aber von diesen in säkularen Gesellschaften überwunden. 9) Die Erteilung des islamischen Religionsunterrichts scheitert an der Frage von zuverlässigen, d.h. verfassungskonformen Trägern. Die Türkische Gemeinde in Deutschland plädiert deshalb für einen Islamkunde-Unterricht unter der Regie der jeweiligen Landesregierungen. Die Religions- und Glaubensfreiheit ist ein universelles Menschenrecht. Artikel 4 Grundgesetz gewährleistet die Religionsfreiheit, Artikel 7 GG (sowie die Sonderregelung des Artikel 141 GG) bestimmt, dass Religionsunterricht an öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts als ordentliches - freiwilliges - Lehrfach anzubieten ist. Diese im Grundgesetz aufgeführten Rechte gelten für alle Menschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Die TGD fordert eine zeitgemäße islamische Unterweisung in folgendem Rahmen: a) In den Bundesländern ist als ordentliches Wahlfach "Islamkunde " anzubieten. b) Dieses Fach muss originär für in der Bundesrepublik lebende Schülerinnen und Schüler entwickelt werden. c) Da der Islam keine kirchenähnliche Organisationsstruktur kennt, muss davon abgegangen werden, solch einen "Ansprechpartner" zu suchen bzw. künstlich zu erzeugen. Gegebenenfalls ist Artikel 7 (2) GG, dass von den Strukturen des Christentums ausgeht, entsprechend zu ergänzen. d) Anstelle des ebenfalls aus der Entwicklungsgeschichte des Christentums entstandenen konfessionsgebundenen Religionsunterrichts ist eine dem Wesen des Islam entsprechende, die wichtigsten Strömungen im Islam berücksichtigende "Islamische Religionskundliche Unterweisung" anzubieten. e) Der Islamkundeunterricht soll die Entstehung und Entwicklung des Islam, die wichtigsten Strömungen, Interpretationen und die Anforderungen des Islam ausgehend aus den Gegebenheiten der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den Werten eines demokratischen Rechtsstaates vermitteln. f) Zu Erarbeiten der Curricula sind bundesweit oder in den einzelnen Bundesländern Kommissionen einzusetzen. Diese sollen sich aus Religionsexperten und Wissenschaftlern aus der Bundesrepublik und dem Ausland mit einer säkularen zeitgemäßen Einstellung zusammensetzen. Die notwendigen Beschlüsse und Entscheidungen müssen von einer Kommission, die sich aus Vertretern der Kultusverwaltung, der gesellschaftlichen Organisationen und der Wissenschaft gebildet wird, gefällt werden. Die Lehr- und Lernmaterialien sind entsprechend herzustellen.


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g) Der Islamkundeunterricht muss von Lehrkräften mit islamischer kultureller Sozialisation, die von den Kultusbehörden einzustellen sind, erteilt werden. Hierbei ist dreistufig zu verfahren: ga) Die zurzeit im Dienst der Kultusbehörden befindlichen Lehrkräfte sind gegebenenfalls nach einer Fortbildung einzusetzen. gb) Bei Bedarf können Lehrkräfte aus dem Ausland geholt werden, diese müssen aber perspektivisch in der Bundesrepublik Deutschland leben, und verpflichtet werden, umgehend Deutsch zu lernen. gc) Die bundesdeutschen Universitäten müssen Lehrkräfte für Islamkundeunterricht ausbilden. h) Die Frage, ob dieser Unterricht in deutscher oder türkischer Sprache erteilt werden soll, ist Gegenstand intensiver Diskussionen. Zwei unterschiedliche Auffassungen in dieser Frage werden wie folgt begründet: ha) Religion ist ein untrennbarer Bestandteil der Kultur, reflektiert Glauben und Emotionen. Die Sprache wiederum ist der Träger der Kultur. Zudem ist die Türkei das einzige Land, das, obwohl die überwiegende Mehrheit ihrer Bewohner islamischen Glaubens ist, eine säkulare Staatsordnung hat. Deshalb erscheint es geboten, den Islamkunde-Unterricht auf Türkisch zu erteilen. hb) Alle monotheistischen Religionen haben sich auf Grundlage der Glaubensgemeinschaften und nicht auf nationaler Grundlage entwickelt. Deshalb erscheint es geboten, dass alle Kinder muslimischen Glaubens gemeinsam auf Deutsch unterrichtet werden. In welcher Sprache die "Islamische Religionskundliche Unterweisung" erteilt wird, ist entsprechend den Gegebenheiten in dem jeweiligen Bundesland zu entschieden. 10) Die Türkische Gemeinde fordert, jegliche religiöse Symbole aus dem öffentlichen Dienst (insbesondere aus dem vorschulischen und schulischen Bereichen) fernzuhalten und das Neutralitätsgebot zu stärken. Aus diesem Grund begrüßt die TGD die Urteile des Europäischen Gerichtshofes „Lehrerinnen mit Kopftuch an Schulen in Genf“ und zum „Kopftuch“ an türkischen Universitäten. Das Berliner Gesetz wird unterstützt, die der Landesregierungen Bayern und Baden-Württemberg werden dagegen wegen Nichtgleichbehandlung, somit der Diskriminierung einer Religion, abgelehnt. Religiöse Aktivitäten 11) Im deutschen Ersten Fernsehen könnte analog zum Wort zum Sonntag, für Muslime das Wort zum Freitag eingeführt werden. Mit einem solchen Beitrag können sowohl Muslime als auch die Mehrheitsbevölkerung angesprochen und entsprechende Inhalte transportiert werden. 12) Dem Bau von Moscheen und Cem-Häusern (für Aleviten) ist nicht reflexartig mit Skepsis zu begegnen. Den Muslimen muss die Möglichkeit gegeben werden, entsprechend denn ihnen zustehenden Grundrechten Gotteshäuser zu bauen.


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Es muss aber auf „politische“ und finanzielle Transparenz der Träger gedrungen werden. 13) Sogenannten Hasspredigern muss Null-Toleranz gezeigt werden. Diesen ist mit Mitteln des demokratischen Rechtstaates Einhalt zu gebieten. 14) Der Vorschlag, das Freitagsgebet in deutscher Sprache abzuhalten, ist u.E. verfassungswidrig und wird von der Türkischen Gemeinde in Deutschland abgelehnt. Es ist nicht von der Regierung zu bestimmen, in welcher Sprache die Religionsausübung zu erfolgen hat.

B) Islam und Deutschland – Aktuelle Diskussionen um islamisches Leben in der Bundesrepublik 1. Einleitung Nachdem sich die Anwerbung von Gastarbeitern zum Daueraufenthalt entwickelt hat, hat sich das Bild muslimischer Einwanderer gewandelt. Waren es zu Beginn der Arbeitsmigration vor allem die Gastarbeiter, die ihren Glauben größtenteils im Verborgenen praktizierten, so werden sie heute als Angehörige der drittgrößten Glaubensgemeinschaft bereits als Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens wahrgenommen. Welche Entwicklung der Prozess der Integration islamischen Lebens in den „deutschen“ Alltag genommen hat und welche Fragen einer Lösung zugeführt werden müssen, soll der nachfolgende Text. 2. Religiöses Alltagsleben 2.1 Schule 2.1.1 Das Kopftuch Im öffentlichen Leben der westlichen Gesellschaft ist das „islamische“ Kopftuch als äußeres Merkmal kultureller und religiöser Andersartigkeit seit vielen Jahren zum Konfliktthema geworden. Besonders intensiv sind diese Konflikte an staatlichen Schulen; Orten, an denen unterschiedliche religiöse Auffassungen unausweichlich aufeinander treffen und sich dieses Nebeneinander auf besonders empfindliche Weise auswirkt. Die Frage des Kopftuchs muslimischer Lehrerinnen in Unterricht und Schule ist stark umstritten und wird bundesweit unterschiedlich gehandhabt.


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Der in der deutschen Öffentlichkeit wohl bekannteste Fall in der „Kopftuchfrage“ ist jener der baden-württembergischen Lehrerin Fereshta Ludin, die, nachdem sie darauf bestanden hatte, ihr Kopftuch auch während des Unterrichts zu tragen, nicht in den Schuldienst des Landes übernommen worden war. Die Weigerung das Kopftuch abzunehmen wurde als Indiz für die mangelnde Eignung zur Ausübung des Amtes gewertet. Ihre Klagen gegen dieses Vorgehen wurden sowohl im Jahr 2000 vom Stuttgarter Verwaltungsgericht1 als auch 2001 vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg2 und 2002 vom Bundesverwaltungsgericht3 abgewiesen. Die Lehrerin reichte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Im September 2003 kam das Bundesverfassungsgericht zu einem Urteil, dass zwar einen langen Rechtsstreit beendete, aber die Kontroversen in Gesellschaft und Politik um ein Verbot des Kopftuchs an deutschen Schulen erst richtig entfachten. Es musste hier ein Ausgleich zwischen verschiedenen, miteinander im Widerstreit stehenden Grundrechten aller Beteiligten gefunden werden. Sind diese auf der einen Seite die Religionsfreiheit der Kinder und ihrer Eltern sowie das elterliche Erziehungsrecht, so stehen dem gegenüber die Religionsfreiheit der Lehrerinnen und ihr Anspruch auf Gleichbehandlung mit Kolleginnen und Kollegen, die andere religiöse Symbole tragen. Zudem stellt sich die Frage, inwiefern durch eine kopftuchtragende Lehrerin im Beamtendienst die staatliche Pflicht zur weltanschaulich-religiösen Neutralität gewahrt bleiben kann – dies gilt selbstverständlich auch für „offensichtliche“ Symbole anderer Religionen! Im Urteil stellt das Verfassungsgericht fest, dass es für ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht ausreiche, wenn eine Gefährdung von Grundrechten durch das Kopftuchtragen nicht ausgeschlossen werden könne, sondern vielmehr müssten konkrete Bedrohungen positiv festgestellt werden können. Nach Anhörung dreier Sachverständiger war dies für das Gericht jedoch nicht der Fall, es erkannte lediglich abstrakte Gefahren. Für ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, läge zudem keine hinreichende gesetzliche Grundlage vor. Es wird aber dem Landesgesetzgeber übergelassen, neue Regelungen, hinsichtlich des Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule zu schaffen. Die Aussagen über die dabei zu wahrende Maßstäbe werden allerdings ganz unterschiedlich interpretiert. Zwar führt das Gericht aus, dass bei den neuen Regelungen die Traditionen der einzelnen Bundesländer Berücksichtigung finden könnten, jedoch wird darauf hingewiesen, dass sich die eventuell zu erlassenden Landesgesetze im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu bewegen haben und somit „Angehörige unterschiedlicher Religionsgemeinschaften gleich behandelt“ werden müssen. 4 Es ist also damit zu rechnen, dass einige der in Reaktion auf das Urteil entstandenen Gesetzentwürfe, sollten sie in dieser Form verabschiedet werden, selbst Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde werden könnten.

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Vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.März 2000 – 15 K 532/99 -. Vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden Würtemberg vom 26. Juni 2001 – 4 S 1439/00 -. 3 Vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 4. Juli 2002 – BverwG 2 C 21.01 -. 4 Vgl. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.September 2003 - 2 BvR 1436/02 -. 2


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Im Folgenden soll kurz über die aktuelle Lage in den einzelnen Bundesländern bezüglich eines Kopftuchverbotes informiert werden. Baden-Württemberg In dem unionsgeführten Bundesland, wo die aktuelle Kopftuchdebatte ihren Anfang nahm, war man bestrebt möglichst bald klare Verhältnisse zu schaffen. Im Januar 2004 wurde im Kabinett zum ersten Mal über ein über ein Gesetz beraten, das Anfang April in Kraft trat, welches für Lehrer und Lehrerinnen ein Verbot religiöser Symbole im Schuldienst vorsieht. Christliche und jüdische Symbole sind jedoch von diesem Verbot ausgenommen. Diese Ungleichbehandlung wurde besonders kritisch aufgenommen und es bleibt strittig ob das Gesetz den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Bayern Ein im Wesentlichen dem baden-württembergischen Gesetzesentwurf entsprechender Referentenentwurf kam im Februar 2004 im Landtag zu einer ersten Lesung. Januar 2005 trat das Gesetz in Kraft, welches den muslimischen Lehrerinnen das tragen eines Kopftuches an öffentlichen Schulen in Bayern verbietet. Dieses Gesetz wurde mit absoluter CSU-Mehrheit in München beschlossen, wohingegen die Opposition eine Einzelfalllösung favorisierte. Auch hier wurde sich auf die christlichabendländischen Bildungs- und Kulturwerte berufen. Berlin Januar 2005 beschloss das Abgeordnetenhaus, dass Beamte/Beamtinnen die im Bereich Justizvollzugs, Rechtspflege oder der Polizei beschäftigt sind innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole tragen dürfen. Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag dürfen keine offensichtlichen Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die dem Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren. Bremen Seit Juni 2005 gilt nun in Bremen ebenfalls ein Gesetz, welches die Bremer CDUFraktion nach baden-württembergischem Vorbild einreichte. Für Referendare/ Referendarinnen gilt dieses Gesetz nur, wenn sie Unterricht erteilen. Hessen Seit Oktober 2004 gilt im von der Union dominierten hessischen Landtag ein Gesetz, der ein Kopftuchverbot für alle Staatsdienerinnen vorsieht. Auch hier wird Bezug wird Bezug auf die christliche Tradition des Landes genommen.


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Niedersachsen Seit April 2004 gilt in Niedersachsen, ebenfalls an das baden-württembergische Gesetz angelehnt, eine Verordnung, dass das äußere Erscheinungsbild, auch wenn es aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen gewählt wurde, keine Zweifel an der Eignung der Lehrkraft begründen, den Bildungsauftrag überzeugend erfüllen zu können. Nordrhein-Westfalen Direkt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte die damals SPDgeführte Regierung Nordrhein-Westfalens verkündet, sie werde auf eine Regelung verzichten. Nach andauernden Debatten gab die SPD-Fraktion ein Rechtsgutachten in Auftrag, dessen Aufgabe es war, die Konsequenzen des Kopftuchurteils auszuloten sowie eine verfassungskonforme Formulierung für ein Verbot zu entwickeln. In dem Gutachten wird eine Änderung des Schulgesetzes vorgeschlagen, nach der Lehrerinnen und Lehrern im Dienst die Verwendung von Kleidungsstücken, Zeichen und Symbolen verboten werden darf, die in Widerspruch zu Grundwerten der Verfassung stehen und geeignet sind den Schulfrieden zu beeinträchtigen. Eine Entscheidung darüber müsse aber im Einzelfall im Zusammenwirken von Schulleitung und Schulkonferenz und abschließend von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde getroffen werden.5 Im Juni 2006 trat in NRW die Änderung des Schulgesetzes in Kraft, welches im § 57 nun zwei Zusätze enthält. Lehrer/Innen dürfen nun in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben oder durch äußeres Verhalten gegenüber Schülern/Innen, Eltern und Kollegen erwecken, dass mit diesem Verhalten der politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gestört oder gefährden. Jedoch gilt dieses Neutralitätsgebot nicht im Religionsunterricht und in Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen. Auch wenn im gesamten Gesetzestext nicht einmal das Wort Kopftuch erwähnt wird, so ist das Ergebnis eindeutig. Als achtes Bundesland in der Bundesrepublik Deutschland, hat NRW nun ein Gesetz verabschiedet, welches muslimischen Lehrerinnen verbietet während des Schuldienstes ein Kopftuch zu tragen, wohingegen Nonnentracht und jüdische Kippa weiterhin erlaubt sind.. Rheinland-Pfalz Mitte November 2003 wurde in Rheinland Pfalz per Kabinettsbeschluss auf eine gesetzliche Regelung verzichtet. Saarland Das Saarland beschloss im Juni 2004 die Änderung des Schulordnungsgesetzes. Diese Änderung beschränkt sich nicht auf ein Kopftuchverbot, sondern verweist auf die Möglichkeit, dass das Einbringen jeglicher religiöser Bezüge in die Schule, die Glaubensfreiheit, das Erziehungsrecht der Eltern und die staatliche Neutralitätspflicht verletzten könnte. Aber auch hier ist das Tragen von jüdischen 6

Vgl.Battis (2004).


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und christlichen Symbolen möglich, da in der saarländischen Verfassung festgelegt ist, dass Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen werden. Schleswig-Holstein Die schleswig-holsteinische Kultusministerin gab im Januar 2004 bekannt, dass es vorerst keine gesetzliche Regelung geben werde. Für ihre Position, das Kopftuch in der Schule zu verbieten, wolle sie zuerst um eine möglichst breite Unterstützung im Parlament werben. 6 Die Länder Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sehen zurzeit keinen Handlungsbedarf. Die Haltung der beiden großen christlichen Kirchen Deutschlands in dieser Debatte ist nicht eindeutig. Es dominiert eine große Zurückhaltung zu diesem Thema. Während der Rat der evangelischen Kirche (EKD) in der „Kopftuchfrage“ gespalten ist, mahnte die katholische Bischofskonferenz zwar eine breite gesellschaftliche Diskussion an, vermied es aber sich auf einen Standpunkt festzulegen. In einigen anderen europäischen Ländern gibt es zum Teil ähnliche Konflikte um das Kopftuch. Wie dort mit religiösen Bezeugungen im öffentlichen Dienst umgegangen wird, zeigt die folgende Übersicht. Frankreich In Frankreich, wo der Laizismus Verfassungsrang genießt, ist es nach den Grundsätzen der Trennung von Staat und Religion den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes untersagt, in Ausübung ihrer Funktion Zeichen ihrer religiösen Zugehörigkeit offen zu zeigen. Aus diesem Grund gibt es in Frankreich keine muslimischen Lehrerinnen mit Kopftuch. Schülerinnen mit Kopftuch waren dagegen Gegenstand einer heftigen Diskussion, die vorerst durch eine Entscheidung des französischen Parlaments beendet wurde. Es billigte im März 2004 endgültig den von Staatspräsident Chirac geforderten Gesetzentwurf, nach dem ab dem Schuljahr 2004/2005 an öffentlichen Schulen und Gymnasien das Tragen von Zeichen oder Kleidungsstücken, mit denen die Schüler demonstrativ die Zugehörigkeit zu einer Religion manifestieren, verboten sein soll. Bisher lag ein solches Verbot im Ermessen der Schulleitung. Das Gesetz hat seinen Ursprung im Bericht einer von Chirac berufenen „Kommission über Laizismus“. Deren Bericht schildert ausführlich die Geschichte des französischen Laizismus sowie die aktuellen Probleme im öffentlichen Sektor und bietet konkrete Lösungsvorschläge an.

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Vgl. „Grüne gegen Verbot“. In: taz Nord 7261 vom 29. Januar 2004, 24.


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Zu Protesten gegen den Gesetzentwurf kam es nicht nur in Frankreich selbst, sondern auch in einigen islamischen Ländern. Schweiz In der Schweiz gab es Mitte der neunziger Jahre einen ähnlich gelagerten Fall wie in Deutschland. Nachdem einer zum Islam konvertierten Grundschullehrerin von den Behörden untersagt worden war im Unterricht ein Kopftuch zu tragen, erhob die Lehrerin gegen die Bestätigung dieser Untersagung durch den Genfer Staatsrat staatsrechtliche Beschwerde zum Bundesgericht, die 1997 einstimmig abgewiesen wurde. Das Gericht stellte zwar zunächst fest, dass das Tragen des Kopftuches unter die Glaubensfreiheit (Artikel 49 der Bundesverfassung) falle, es sei aber nur eine äußere Manifestation einer inneren Überzeugung, weswegen der unantastbare Wesenskern dieses Grundrechts nicht berührt sei. Die Pflicht des Staates, konfessionell neutralen Unterricht zu gewährleisten wird besonders betont. Im Urteil wird ebenfalls erwähnt, dass ein solches Verhalten einer Lehrerin den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter verletze.7 Die betroffene Lehrerin zog daraufhin vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der sich den Argumenten des Schweizer Bundesgerichts anschloss und die Beschwerde zurückwies. Das Gericht konnte keinen Verstoß gegen die in Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Religionsfreiheit feststellen. Es erklärte, dass ein solches Verbot sich in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig erweise.8 Das Verwaltungsgericht Neuenburg entschied allerdings Mitte 1999 gegen die Gemeinde La Chaux-de-Fonds in der französischen Schweiz, dass es Schülerinnen nicht versagt werden könne, ein Kopftuch zu tragen. Es sei entscheidend, dass sie, anders als Lehrerinnen, nicht die Staatsmacht repräsentierten. Türkei In der Türkei ist dagegen die Rechtslage eindeutig. Hier ist seit der Gründung der Republik vor über achtzig Jahren die strikte Trennung von Staat und Religion vorgeschrieben. Kopftücher sind im Staatsdienst, so auch an öffentlichen Schulen und Universitäten, offiziell verboten – sowohl für die Lehrkräfte als auch für Schülerinnen und Studentinnen. Zur Zeit der Staatsgründung erschien es den Entscheidungsträgern, nach einer bewussten Abkehr vom Osmanischen Reich, für das Bestehen der Republik unabdingbar, jegliche Berührungspunkte zwischen staatlicher Autorität und Religion, den Islam, zu vermeiden. Als es in den siebziger Jahren zu einer ersten Welle des Protests gegen die strikte Laizität kam, wurde das Kopftuch zum Symbol des politischen Kampfes islamistischer Studentinnen. Den Debatten wurde mit dem Putsch des Militärs 1980 vorerst ein Ende gesetzt, die Diskussionen flammten 7 8

Vgl. das Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 12. November 1997, BGE Index-Nr. 123 I 296. Vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 15. Februar 2001 – 42393/98 -.


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jedoch noch vor Beginn der neunziger Jahre wieder auf. Einige Male versuchten Studentinnen vor Gericht das Recht zu erkämpfen, mit Kopftuch an Lehrveranstaltungen teilnehmen zu können. Diesen Bemühungen wurde jedoch im März 1989 in einem Grundsatzurteil des türkischen Verfassungsgerichts unter Hinweis auf das Neutralitätsgebot des Staates eine klare Absage erteilt.9 Auch der diesbezüglich angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass die türkische Praxis keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt. 2.1.2 Sport- und Schwimmunterricht Wenn muslimische Eltern sich in der Vergangenheit weigerten ihre Töchter am Sportunterricht teilnehmen zu lassen, konnte das verschiedene Gründe haben. Entweder sollten die Mädchen nicht in leichter Sportkleidung turnen bzw. leicht bekleideten Jungen nicht beim Sport treiben zusehen und nicht mit ihnen in Berührung kommen, oder aber die Sportlehrer ließen aus Sicherheitsgründen „islamisch korrekte“ Kleidung nicht zu. Der Bereits im Kapitel zum Kopftuch in der Schule beschriebene Konflikt verschiedener Grundrechte stellt sich in dieser Problematik im Prinzip ähnlich dar. Jedoch steht hier das Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit der Schülerin sowie das Recht der Eltern auf Erziehung der Kinder im Konflikt zum gleichermaßen mit Verfassungsrang ausgestatteten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG. Bereits 1987 kam es in Niedersachsen zu einem Gerichtsverfahren, in dem ein muslimischer Geistlicher die Befreiung seiner fünf Töchter vom Sportunterricht erwirken wollte. In einem Erlass des niedersächsischen Kultusministeriums war ihnen diese zuvor schon den Schwimmunterricht betreffend erteilt worden. Nachdem der Imam den Streit vor dem Verwaltungsgericht Hannover verloren hatte, kam 1991 das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in dieser Sache zu der Entscheidung, dass das Tragen von Sportkleidung bei einer muslimischen Schülerin zu unzumutbaren Glaubens- und Gewissenskonflikten führen könne und somit ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht bestehe.10 Dagegen beantragte eine muslimische Schülerin in Nordrhein-Westfalen die Befreiung vom Sportunterricht aufgrund religiöser Bekleidungsvorschriften vergeblich. Hier urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster ebenfalls im Jahr 1991, dass es der Schülerin zuzumuten sei, in einem weitgeschnittenen Trainingsanzug am Unterricht teilzunehmen.11 Mit der Argumentation, die Körperzüge blieben beim Rennen trotz des Anzuges sichtbar und sie sei noch immer gezwungen leicht bekleidete Jungen zu betrachten, ging die Klägerin in Revision.

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Vgl. Urteil des türkischen Verfassungsgerichts vom 7. März 1989, Übersetzung in Europäische GrundrechteZeitschrift (EuGRZ) 1990, S 146ff. 10 Vgl. das Urteil des OVG Lüneburg vom 26. April 1991 – 13 M 7618/91 -. 11 Vgl. das Urteil des OVG Münster vom 15. November 1991 – 19 A 2198/91-.


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Vor dem Bundesverwaltungsgericht trat neben dieser Schülerin noch ein weiteres Mädchen aus Bremen als Klägerin auf. Die Richter beschlossen 1993 in einem Grundsatzurteil, dass Schülerinnen islamischen Glaubens sich aus religiösen Gründen vom koedukativen12 Sportunterricht befreien lassen könnten, wenn ein getrennter Sportunterricht aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei.13 Die „Darlegungslast“ liege bei der Schülerin, die den Schulvertretern überzeugend ihren Glaubenskonflikt erläutern müsse. Die Schule könne in einem Gespräch überprüfen, ob die islamischen Kleidungsvorschriften, wie die Schülerin sie versteht, von dieser auch im täglichen Leben konsequent beachtet würden. Es ist also festzuhalten, dass es sich nicht um einen grundsätzlichen Anspruch handelt, sondern die Betroffenheit vielmehr im Einzelfall darzulegen ist. Speziell in Berlin klärt die Frage des koedukativen Sportunterrichts bisher das Rundschreiben II Nr. 20 der damaligen Senatsverwaltung für Schule, Berufsbildung und Sport vom 5.1.1993. Hierin wird vorgeschrieben, den Sportunterricht in der Regel ab Klassenstufe fünf, auf jeden Fall aber ab Klassenstufe sieben für Jungen und Mädchen getrennt zu erteilen. Die Schule habe neben dem natürlichen Schamgefühl der Kinder auch die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern zu beachten. Auch im nicht nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterricht der Schulen treten zahlreiche Befreiungsanträge auf, denen aber mittlerweile in der Regel stattgegeben wird. Auf „weitgeschnittene Badebekleidung“ kann hier von Seiten der Schule nicht verwiesen werden, da diese sowohl im nassen Zustand noch immer die Körperformen der Mädchen betonen, als auch einige Sicherheitsbedenken der Schwimmlehrer wecken würde. 2.1.3 Sexualkunde Im Gegensatz zum Sport- oder Schwimmunterricht geht es bei der Kritik einiger muslimischer Eltern am Sexualkundeunterricht um die zu vermittelnden Inhalte des Unterrichtsfaches. Konnte die Frage nach der Teilnahme muslimischer Mädchen am Turnen 1993 durch das Bundesverwaltungsgericht auf organisatorischer Ebene, mit der Erteilung nach Geschlechtern getrennten Unterrichts, abschließend geklärt werden, so erscheint hier ein Kompromiss dieser Art hinsichtlich inhaltlicher Aspekte dieser Unterrichtseinheit problematisch. Die Gesetze einzelner Länder sehen im Sexualkundeunterricht eine Aufgabe der Schule und er wird allgemein als notwendig zur Reife und Selbstbestimmung der Jugendlichen betrachtet. Jedoch sehen einige muslimische Eltern insbesondere in der Verwendung von Bildern nackter Personen im Unterricht einen Widerspruch zu ihren eigenen erzieherischen Vorstellungen. Das Verwaltungsgericht Berlin bemühte sich 1997 die sich in diesem Konflikt widerstrebenden Grundrechte in Einklang zu bringen.14 So hatte ein muslimischer Vater die Befreiung seiner zehnjährigen Tochter vom Sexualkundeunterricht mit der 12

„Koedukativ“ meint einen nicht nach Geschlechtern getrennten Unterricht. Vgl. das Urteil des BverwG vom 25. August 1993 – 6 C 8.91 -. 14 Vgl. Beschluss des Verwaltungsgericht Berlin vom 29.April 1997 – VG 3 A 142.97-. 13


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Begründung beantragt, die Teilnahme verletze ihre verfassungsrechtlich geschützten Positionen. Auch vom Schwimmunterricht war das Mädchen aus Glaubensgründen befreit. Das Gericht erkannte, dass das Kind „mit großer Wahrscheinlichkeit“ bei dem Betrachten nackter Personen in einen Gewissenskonflikt geraten würde. Lediglich eine Freistellung für jene Stunden, in denen entsprechende Bilder oder Filme gezeigt würden, konnte gewährt werden. Eine vollständige Befreiung vom Sexualkundeunterricht, einem Pflichtfach im Land Berlin, wurde jedoch nicht zugebilligt. In diesem Urteil ist eine Besonderheit des Berliner Schulgesetzes von Bedeutung.15 Hierin ist vorgesehen, dass Schulpflichtige in besonderen Fällen, insbesondere zur Vermeidung von Härten, auf Antrag von der allgemeinen Schulpflicht befreit werden können.

2.2 Moscheebau und Gebetsruf Ein Teil der Muslime sieht in der Moschee einen zentralen Bestandteil ihrer Glaubenspraxis. Bei den islamischen Gebetstätten gilt es jedoch zu unterscheiden zwischen den kleineren Gebetshäusern (türk.: mescid, arab.: masdjid) und den größeren Freitagsmoscheen (türk.: cami, arab.: djami), die in der Regel erst mit Kuppel und Minarett als solche gelten. Von den letzteren existieren bislang bundesweit zwei bis drei Dutzend, während die Gesamtzahl der islamischen Gebetsstätten in der Bundesrepublik circa 2500 beträgt. Für die Muslime besitzt die Moschee noch weitere Funktionen als nur die eines Ortes, an welchem das Gebet durchgeführt werden kann. Es finden hier auch die religiöse Unterweisung in Form von Korankursen sowie Feste, wie Hochzeiten und Beschneidungen, statt. Die Moschee dient zudem als Ort der Begegnung und des Austausches, oftmals werden Teestuben eingerichtet und Freizeitaktivitäten für Jugendliche organisiert. Auch Deutsch- und Alphabetisierungskurse werden angeboten. Während noch zu Beginn der Arbeitsmigration die gemeinschaftlichen Gebete muslimischer Einwanderer zumeist in Wohnheimen stattfanden, bildeten sich Mitte der siebziger Jahre die ersten Moscheevereine. Der Familiennachzug hatte zum Beten größere Räumlichkeiten notwendig gemacht. Bis etwa Mitte der achtziger Jahre gab es bei der Einrichtung einer Moschee keine kritischen Reaktionen aus der deutschen Umgebung. Gebetshäuser, provisorisch in Lager- oder Fabrikhallen und Kellerräumen untergebracht, erregten in der Regel kaum die Aufmerksamkeit von Nachbarn und Behörden. Häufig wies lediglich ein Schild in der Muttersprache der jeweils dort betenden Muslime auf die Existenz einer Moschee hin. Der religiöse Charakter der Gebäude war wenig auffällig. Mit dem wachsenden Selbstbewusstsein der muslimischen Gemeinden und mit der Erkenntnis, dass ihr Aufenthalt in Deutschland von Dauer sein würde, änderte sich 15

Vgl. SchulG Berlin vom 20. August 1980, GVBI, S. 2103, zuletzt geändert durch 25. ÄndSchulG vom 27. Januar 1997, GVBI s.23.


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diese Situation. Die Verhältnisse in den „Hinterhofmoscheen“, welche auch heute noch in vielen Städten zu finden sind, werden mittlerweile als unzureichend empfunden und da sich die finanzielle Ausstattung der Vereine verbessert hat, wächst das Bedürfnis neue und repräsentative Bauten zu beziehen. Der Wunsch Moscheen, wie sie die Muslime aus ihren Herkunftsländern kennen zu errichten, stößt in einigen Kommunalverwaltungen auf wenig Verständnis und Akzeptanz. In der Vergangenheit führte auf deutscher Seite die Demonstration der Existenz des Islam in Form eines Moscheebaus nicht selten zu einer zumeist unbegründeten, irrationalen Angst vor Überfremdung. Diese Ablehnung wird in den verschiedensten, möglichst rationalen Argumenten gegen einen Moscheebau zum Ausdruck gebracht. Diese reichen von finanziellen Überlegungen bis hin zu Lärmschutz. Es werden Befürchtungen geäußert, die Preise der die Moschee umgebenden Grundstücke werde negativ beeinflusst. Der erhöhte Besucherverkehr verursache eine Parkplatzknappheit in der Umgebung, belaste die Luft und stelle ein erhöhtes Unfallrisiko dar. Schließlich werden Bedenken laut, der Gebetsruf (ezan) des Muezzins störe die Nachtruhe der Anwohner und erhöhe ebenfalls das Unfallrisiko auf den Straßen. Insbesondere bezüglich des islamischen Gebetsrufs sind die deutschen Reaktionen äußerst vielschichtig. Neben der Unsicherheit gegenüber einem Ruf in einer fremden Sprache beziehen sich einige Argumentationen auf die verfassungsmäßige Trennung von Kirche und Staat. Die Ablehnung des Glockengeläuts christlicher Kirchen wird konsequenterweise auch auf den islamischen Gebetsruf ausgedehnt. Muslimische Gemeinden reagieren auf unterschiedliche Weise auf die Ablehnung des Gebetsrufes. In einigen Moscheen wird ganz auf den Gebetsruf vom Minarett verzichtet. In manchen Gemeinden wird eine derartige Erklärung geradezu zu einer Bedingung für die Baurechtliche Erlaubnis des Minaretts gemacht. Andere dagegen fordern den Gebetsruf ein. So erklärte beispielsweise eine islamische Gemeinde im hessischen Dillenburg 1996, dass sie den Ruf zum Gebet durchführen werde, um ihre Gleichberechtigung mit den entsprechenden Manifestationen der christlichen Kirchen, also dem Geläut der Glocken zu verdeutlichen. Die Anträge wurden bisher abschlägig beschieden, da die geplante Lautsprecheranlage die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährde. Der Rechtsvertreter der islamischen Gemeinde argumentierte erfolglos, dass die Anlage mit sechzig Dezibel leiser als die meisten Kirchenglocken sei. Grundsätzlich ist eine Gleichsetzung des Rufes des Muezzins mit dem Glockengeläut nicht möglich, da dieser textliche Aussagen, wie beispielsweise die Preisung Allahs, beinhaltet, die das Läuten der Kirchenglocken nicht enthält.16

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Vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin (1999): Antwort auf die kleine Anfrage Nr. 13/5307 des Abgeordneten Dietmar Volk (Bündnis 90/Die Grünen) über: Der Klang der Glocken und der Ruf des Muezzin.


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2.3 Beschneidung Obwohl im Koran nicht als religiöses Gebot angeführt, ist die Beschneidung männlicher Gläubiger in den Augen vieler Muslime unverzichtbar. In der Frage ob sie tatsächlich religiöse Pflicht oder lediglich eine lobenswerte Praxis ist, haben auch die verschiedenen islamischen Rechtsschulen unterschiedliche Auffassungen. Häufig kommt es vor, dass vor allem türkische Familien zur feierlichen Begehung der Beschneidung im Kreise der Verwandten in ihr Heimatland reisen, jedoch lassen mittlerweile auch viele Muslime diesen Eingriff und die anschließenden Feierlichkeiten in Deutschland durchführen. Bisher ist nicht bekannt, dass deutsche Behörden in irgendeiner Weise in die Durchführung dieser Rituale eingegriffen hätten. Die Beschneidung von Jungen verstößt nicht gegen ein deutsches Strafgesetz. Verstöße gegen Gesetze zur Ausübung von Heilberufen oder der Vorwurf der Körperverletzung wurden noch nicht beklagt. In bestimmten Regionen der islamischen Welt, so in weiten Teilen Afrikas, ist der Brauch der Beschneidung von Mädchen als ein Relikt vorislamischer Zeit erhalten geblieben. Während die Beschneidung von Jungen als allgemein üblich gilt, ist dieser Brauch unter islamischen Rechtsgelehrten umstritten. Die Eingriffe, von traditionellen Geburtshelferinnen oder älteren Frauen durchgeführt, haben häufig schwere bzw. tödliche Erkrankungen zur Folge. Sie zerstören nicht nur das sexuelle Empfinden der Frauen, sondern sie verursachen auch extreme Schmerzen bei der Menstruation und beim Geschlechtsverkehr, sowie überdurchschnittlich häufige Komplikationen bei Schwangerschaft und Geburt.17 Mit der Migration der Muslime nach Europa ist diese Praxis auch dorthin gelangt. In Deutschland stellt sie als gefährliche oder schwere Körperverletzung eindeutig einen Strafbestand, der Gefängnisstrafen zur Folge hat, und ist mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art.2 Abs.2 GG) unvereinbar. Auch verschiedene andere Staaten wie Großbritannien, Schweden und die Schweiz haben die Mädchenbeschneidung durch entsprechende Gesetze unter Strafe gestellt. Trotzdem angenommen werden muss, dass unter Muslimen aus Ländern, in denen diese Praxis verbreitet ist, auch in Deutschland heimlich die Beschneidung an Mädchen durchgeführt wird, ist es hierzulande noch nicht zu einer nennenswerten Auseinandersetzung zu diesem Thema gekommen. Allerdings haben verschiedene islamische Organisationen dazu Stellung bezogen, so zum Beispiel auch der Zentralrat der Muslime. Seiner Stellungnahme nach gibt es aus islamischer Sicht zur „schöngeredeten Verstümmelung der Geschlechtsteile von Mädchen“ keine Notwendigkeit. Die Praxis widerspreche vielmehr den Lehren des Islam, da mit ihr eine gravierende und gesundheitlich riskante Veränderung der Schöpfung Gottes vorgenommen werde.18 17

Vgl. auch Bauer, Friederike (2000): „Extreme Schmerzen. Hintergründe der weiblichen Genitalverstümmelung“. In: FAZ 211, 11. September 2000, 9. 18 Vgl. http://www.zentralrat.de/?site=forum/faq&di=answers Abschnitt VII 4.


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2.4 Schächten Nach der Vorstellung einer großen Zahl islamischer Rechtsgelehrter muss jedes Tier, dessen Fleisch für den Verzehr bestimmt ist, geschächtet werden. Diese Regelung innerhalb der islamischen Speisevorschriften beruht auf Vers vier der fünften Sure des Korans, nach der den Muslimen der Verzehr von „Verseuchtem, Blut, Schweinefleisch und allem worüber ein anderer als der Name Allahs angerufen wurde“ untersagt ist. Um die ersten beiden Vorschriften zu erfüllen wird dem Tier ohne jegliche Betäubung mit einem scharfen Gegenstand die Halsschlagader durchtrennt um es möglichst rasch und vollständig ausbluten lassen zu können. Zum Vorgang des Schächtens gehört ebenfalls, dass das Tier vor dem Töten beruhigt und ihm etwas Futter und Wasser angeboten wird. Danach werden ihm, nach Mekka gerichtet, die Augen verbunden und während der Schlachtung muss der Name Gottes angerufen werden. Obwohl nach der Kommentierung vor allem türkischer Theologen das Schächten dem Tier Leid zufügt19 , kommt für viele Muslime die Schlachtung eines betäubten Tieres nicht in Frage. Es besteht die Befürchtung, dass auf diese Weise die vollständige Ausblutung verhindert werde und der Tod des Tieres bereits vor der Schlachtung eintreten könnte. Empfinden viele Muslime das rituelle Schächten zwar als einen zentralen Bestandteil ihrer Lebensweise, so stößt es doch immer wieder auf Ablehnung und Unverständnis in der deutschen Bevölkerung. Der Kehlenschnitt wird oftmals als inhuman und barbarisch angesehen. Nicht nur für Tierschützer ist das „illegale Schächten“ unter fragwürdigen Bedingungen ein besonderes Ärgernis Des Weiteren verursacht das Schächten häufig Konflikte zwischen Muslimen und Behörden, da § 4 des deutschen Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Absatz 1 grundsätzlich die betäubungslose Schlachtung warmblütiger Tiere verbietet. Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzes sieht jedoch die Möglichkeit vor, aus religiösen Gründen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. § 4 a TierSchG hat derzeit folgenden Wortlaut: „(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzuges betäubt worden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn 1. ... 2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder 19

Vgl. Öztürk (2003).


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3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4 b Nr. 3 bestimmt ist.“ Die Frage, mit der sich im Laufe der neunziger Jahre eine Reihe von Gerichten zu beschäftigen hatten lautet nun: Gibt es eine zwingende religiöse Vorschrift im Islam, die das Schächten, und damit das betäubungslose Schlachten, vorschreibt? Maßgeblich für die rechtliche Bedeutung des Schächtens in Deutschland sind insbesondere. zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, sowie ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. 1988 beantragte die Betreiberin des Lebensmittel- und Fleischverkaufs in der Hamburger Zentrumsmoschee die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Schlachten ohne vorherige Betäubung. Nachdem dieses Anliegen sowohl durch das zuständige Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht abgelehnt worden war, ging die Sache vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses lehnte in seinem Urteil 199520 das Recht auf eine Sondergenehmigung mit der Begründung ab, die Klägerin sei kein Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft. Im Übrigen hindere das Verbot des betäubungslosen Schlachtens die Anhänger der jeweiligen Religion nicht daran ihr Leben ihrem Glauben entsprechend zu gestalten. Sie könnten auf pflanzliche Nahrungsmittel und Fisch oder auf Fleischimporte aus anderen Ländern zurückgreifen. Zwar sei Fleisch heute ein allgemein übliches Nahrungsmittel, jedoch stelle der Verzicht keine unzumutbare Einschränkung der persönlichen Entfaltungsfreiheit dar. Die Erschwernis in der Gestaltung des Speiseplans sei aus Gründen des Tierschutzes zumutbar. In diesem wie in ähnlichen Fällen stützten die Richter ihr Urteil auf unter anderem auf ein Gutachten der ägyptischen Al-Azhar Universität in Kairo. Dessen Inhalt besagt, dass eine Elektrobetäubung dann zulässig sei, wenn sie nicht zum Tod des Tieres führe. Daraus konnte für die deutschen Gerichte keine „zwingende Vorschrift“ der Religionsgemeinschaft abgeleitet werden. Auch auf das oben genannte Urteil bezog sich das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2000, als es einem muslimischen Metzger die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten versagte. Der Antrag des Metzgers, einem Mitglied der Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen (IRH), war zuvor vom Verwaltungsgericht Darmstadt positiv beschieden worden. Das Bundesverwaltungsgericht hob nun jedoch die Einstufung der IRH als Religionsgemeinschaft gemäß § 4 TierSchG auf und verwies die Sache an das zuständige Gericht zurück.21 Daraufhin reichte der Kläger Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. In ihrem Urteil im Januar 2002 gaben die Richter dem Beschwerdeführer Recht.22 Neben der Verfassungsmäßigkeit des § 4 a TierSchG stellte das Gericht fest, dass es für die Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung ausreichend sei, wenn der Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehöre, die eine gemeinsame 20

Vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 - BverwGE 99, 1 -. Vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2000 - BverwG 3 C 40.99 -. 22 Vgl. das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -. 21


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Glaubensüberzeugung verbinde. Es kämen deshalb in diesem Fall auch Gruppierungen innerhalb des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von denjenigen anderen islamischen Gemeinschaften unterscheide. Die Frage nach der Existenz „zwingender“ Vorschriften sei also vielmehr für die konkrete, innerhalb einer Glaubensrichtung bestehende Religionsgemeinschaft zu beurteilen. Es reiche aus, wenn substanziiert und nachvollziehbar dargelegt werde, dass nach der gemeinsamen Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleisches von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetze. Sei eine solche Darlegung erfolgt, habe sich der Staat einer Bewertung eines solchen Glaubenserkenntnisses zu enthalten. Dem Kläger wurde auch unter Hinweis auf die Freiheit der Berufsausübung Recht gegeben, da ein gläubiger muslimischer Metzger seine Tätigkeit unter Beachtung religiöser Vorschriften auszuüben habe. Deshalb sei das Grundrecht auf Religionsfreiheit als Maßstab für die Auslegung von Vorschriften, die die Berufsausübung einschränken, ergänzend und zu deren Schutz heranzuziehen. In den vorangegangenen Entscheidungen seien Behörden und Gerichte zu einer „unverhältnismäßigen Grundrechtsbeschränkung“ gelangt, da sie die Notwendigkeit und Möglichkeit einer derartigen Auslegung des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 verkannt hätten. Das Urteil wurde von einzelnen islamischen Organisationen als Integrationsschritt begrüßt. In den darauf folgenden Jahren gingen jedoch die Anzahl der Anträge muslimischer Bürger auf eine Sondergenehmigung bei deutschen Ämtern praktisch gegen null. So scheint das Urteil aus Karlsruhe, das eine legale Möglichkeit zur Schächtung eröffnen sollte, seine Wirkung verfehlt zu haben.

2.5 Islam im Arbeitsleben Die Arbeitswelt ist, ähnlich wie die Schule, ein besonders sensibler Bereich die Ausübung des muslimischen Glaubens betreffend. Das Bedürfnis nach der möglichst genauen Einhaltung angeblich religiöser Pflichten kollidiert häufig mit den Vorstellungen und Möglichkeiten des Arbeitgebers. Größere Konflikte bilden in diesem Zusammenhang jedoch eher eine Ausnahme. An den beiden wichtigsten islamischen Feiertagen, dem Fest des Fastenbrechens und dem Opferfest, geben viele Betriebe ihren muslimischen Angestellten arbeitsfrei oder gewähren ihnen unbezahlten Sonderurlaub. Da diese beiden Feste aber nicht, wie beispielsweise in Spanien, gesetzlich anerkannt sind, ist der deutsche Arbeitgeber nicht generell dazu verpflichtet in dieser Zeit eine Freistellung zu gewähren, wo die Arbeitsbedingungen dies nicht zulassen oder wo eine Befreiung nur schwer möglich ist.23 Angelegenheiten individueller Religionsausübung, zu denen vor allem das Gebet und das Fasten zählen, lassen sich häufig mit Zugeständnissen sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite regeln. Das traditionelle islamische Recht lässt bei diesen beiden religiösen Praktiken eine gewisse Flexibilität zu und erlaubt bestimmte Ausnahmen. Von den fünf täglichen Gebeten finden in den 23

Muslimische SchülerInnen und LehrerInnen können an den Feiertagen auf Antrag freigestellt werden.


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Regeln nur zwei bis drei während der Arbeitszeit statt. Da sie innerhalb bestimmter Zeiträume abgehalten werden sollen, besteht ein gewisser Spielraum und es können zum Beispiel bestimmte Pausenregelungen vereinbart werden. Statt in einer Moschee ist es durchaus möglich in einem normalen Raum oder an einer anderen (sauberen) Stelle zu beten. Schließlich dürfen versäumte Gebete auch nachgeholt werden. Einige große Industriebetriebe stellen bereits Gebetsräume für ihre muslimischen Angestellten zur Verfügung. Auch hinsichtlich des Fastens während der Zeit des Ramadan sind Erleichterungen sowie Möglichkeiten vorgesehen versäumtes Fasten nachzuholen. Diese Regelungen innerhalb des islamischen Rechts erleichtern es Muslimen sich in den wichtigsten Aspekten der Religionsausübung auch in Deutschland zu Recht zu finden. Zu Konflikten kommt es aber, wenn die Arbeitsbedingungen das Ausüben religiöser Pflichten nicht zulassen und der Gläubige sich in seiner Religionsfreiheit zu sehr eingeschränkt fühlt, der Arbeitgeber aber aus betriebsbedingten Gründen keine Möglichkeit für ein Entgegenkommen sieht. So beispielsweise im Jahr 1999, als die Betreiberin eines Kaufhauses in einer hessischen Kleinstadt einer muslimischen Verkäuferin kündigte, die sich nach einem Erziehungsurlaub für das Kopftuch entschieden hatte und sich weigerte, es während der Arbeitszeit abzulegen. Das Tragen des Kopftuches führt, wie im Falle der baden-württembergischen Lehrerin Fereshta Ludin, vor allem in Arbeitsbereichen mit Öffentlichkeitskontakt zu Diskussionen und Auseinandersetzungen. Hier scheint ein Kompromiss zwischen beiden Parteien schwer möglich. Nachdem das zuständige Arbeitsgericht eine Klage der entlassenen Verkäuferin abgewiesen, und auch das Landesarbeitsgericht ihre Berufung zurückgewiesen hatte, war die Revision der Muslimin vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.24 Das Gericht entschied, dass eine Kündigung aufgrund der Weigerung der Klägerin auf ihr Kopftuch zu verzichten nicht gerechtfertigt sei. Die Glaubensfreiheit, unter die auch das Tragen des Kopftuches aus religiöser Überzeugung fiele, sei von der Arbeitgeberin zu berücksichtigen. Zwar genieße auch die unternehmerische Betätigungsfreiheit der Beklagten grundrechtlichen Schutz, jedoch reiche allein deren Befürchtung, es könne im Falle eines Einsatzes der Muslimin zu nicht hinnehmbaren Störungen kommen, nicht aus um die geschützte Position der Klägerin ohne weiters zurücktreten zu lassen. Es sei der Beklagten zumindest zuzumuten gewesen, die Angestellte zunächst einmal einzusetzen und abzuwarten ob sich die Befürchtungen tatsächlich realisierten und ob dann etwaige Störungen nicht auf andere Weise als durch Kündigung zu begegnen gewesen wären. Die Arbeitgeberin reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Sie beklagte, den Interessen der Arbeitnehmerin seien einseitig Rechnung getragen worden, ohne die Berufs- und Vertragsfreiheit des Arbeitgebers ausrechend zu berücksichtigen. Die Karlsruher Richter bestätigten jedoch in ihrem Urteil vom Juli 200325 die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes und führten 24 25

Vgl. das Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 10. Oktober 2002 2 - AZR 472/01 -. Vgl. Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 30. Juli 2003 - 1 BVR 792/03 -.


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aus, die Grundrechtspositionen sowohl der Arbeitnehmerin als auch der Beschwerdeführerin seien erkannt und in plausibler Weise gewürdigt worden. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die letzten beiden Urteile machen deutlich, dass das Tragen des Kopftuchs im Arbeitsalltag nicht verboten werden darf. Ein Verbot würde die Religionsfreiheit der Angestellten in unzulässiger Weise berühren. Eine Ausnahme bilden Angestellte im öffentlichen Dienst wie beispielsweise im Schulbereich. Grundsätzlich gilt, dass hier die religiöse und weltanschauliche Neutralität des Staates gewährleistet sein muss. Aktuell wird debattiert, wie konsequent daher das Verbot von religiösen und politischen Symbolen insbesondere an Schulen durchgesetzt werden soll und welche neuen Gesetze auf Länderebene hierfür notwendig sind.

2.6 Islamische Bestattung Bis heute existiert in Deutschland keine eigenständige islamische Begräbnisstätte.26 Um eine solche einzurichten, bedarf es der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die bislang aber keine islamische Organisation besitzt. Für die Erfüllung der islamischen Bestattungsvorschriften ist die Ausrichtung der Gräber in Richtung Mekka notwendig. Der Tote soll auf seiner rechten Körperseite liegend in diese Richtung schauen. Zahlreiche deutsche Kommunen haben inzwischen auf ihren Friedhöfen besondere Gräberfelder für Muslime eingerichtet. Auch die erforderliche rituelle Waschung können die Angehörigen muslimischer Verstorbener oftmals in speziellen Räumen auf dem Friedhof oder in einer Moschee durchführen. Schwierigkeiten und Konflikte mit der jeweiligen Friedhofsordnung treten jedoch immer wieder in zwei Punkten auf. Muslimen ist nur die sarglose Erdbestattung erlaubt. Eine Bestattung im Sarg wird nur im Notfall akzeptiert und eine Feuerbestattung ist gänzlich verboten. In den Gesetzgebungen der einzelnen Bundesländer ist hingegen die Benutzung eines Sarges vorgeschrieben. Ausnahmen für Angehörige muslimischen Glaubens lassen derzeit nur einige wenige Städte zu.27 Ein zweites Problem betrifft die in Deutschland üblichen Ruhezeiten von Grabstätten. Nach einer je nach Kommune unterschiedlichen Zeitspanne werden die Gräber eingeebnet und die entstandene Fläche für neue Begräbnisse genutzt. Dies steht in eklatantem Widerspruch zur islamischen Vorstellung von ewiger Totenruhe. Unter einigen islamischen Rechtsgelehrten gibt es jedoch die Auffassung, dass eine Einebnung des Grabes nach 20 Jahren möglich ist, wenn eventuell verbliebene

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Eine Ausnahme bildet der türkische Friedhof in Berlin, die älteste islamische Begräbnisstätte in Mitteleuropa. Er ist eine Schenkung des wilhelminischen Kaiserreiches an das osmanische Reich und ist somit heute türkisches Hoheitsgebiet. Bestattungen finden hier nicht mehr statt, da seine Bestattungskapazitäten mittlerweile erschöpft sind. 27 Diese sind Aachen, Aldenhoven, Bochum, Essen, Hamburg, Herzogenrath, Krefeld, Paderborn und Soltau.


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sterbliche Überreste an derselben Stelle tiefer begraben würden, und das Grab weiterhin nur für die Bestattung von Muslime genutzt würde. Da aber an vielen Orten die angebotenen Bestattungsmöglichkeiten offenbar nicht den religiösen Vorstellungen vieler Muslime entsprechen, werden nach wie vor die meisten Verstorbenen ins Ausland überführt. Viele islamische Organisationen haben hierfür Bestattungsfonds eingerichtet. Von den Mitgliedern wird zu Lebzeiten ein jährlicher Betrag entrichtet um so die spätere Überführung und islamischen Regeln entsprechende Bestattung des Leichnams zu sichern.

2.7 Islamische Organisationen als Körperschaften des öffentlichen Rechts? Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) sind Organisation, welche, durch einen Hoheitsakt entstanden, öffentlichen Zwecken dienen und meist mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind. Sind sie nicht selbst Staaten (Bund und Länder) oder Glieder der Staatsverwaltung unterliegen sie staatlicher Aufsicht die jedoch durch Selbstverwaltungsrechte begrenzt sein kann.36 In den letzten Jahren bemühten sich immer wieder islamische Verbände vergeblich um den Status der KdöR. Einige, aus diesem Status resultierende, Vorteile einer staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft sind dabei nicht von der Hand zu weisen. Islamische Organisationen würden so zu einem verbindlichen Gesprächs- und Vertragspartner gesellschaftlicher und staatlicher Stellen werden. In allen Fragen hinsichtlich verbindlicher Lehraussagen und – meinungen käme es endlich zu einer Lösung. Den Organisationen würden vielfältige Rechte und Privilegien eingeräumt. Neben dem Recht Kirchensteuern zu erheben, wären sie als Träger der Freien Jugendhilfe anerkannt und könnten in diesem Sinne mit Hilfe staatlicher Unterstützung eigene soziale Einrichtungen betreiben. Sie könnten des Weiteren eigene konfessionelle Friedhöfe einrichten, und damit die Umsetzung islamischer Bestattungsvorschriften ermöglichen, sowie Ansprüche beim Bau ihrer religiösen Einrichtungen in Wohngebieten geltend machen. Sie trügen überdies Mitverantwortung für die Erteilung von Religionsunterricht und somit auch für die Ausbildung der Religionslehrer. Das den dann anerkannten Organisationen zustehende „Parochialrecht“ begründet zudem die Zugehörigkeit eines Mitgliedes durch bloßen Zuzug und nicht durch Beitritt. Daneben gibt es für Körperschaften des öffentlichen Rechts zahlreiche Befreiungen und Vergünstigungen im Steuer- sowie Kosten- und Gebührenrecht. Nur an diesen Beispielen wird bereits deutlich, welch weit reichende Konsequenzen dieser Schritt der Verleihung der Körperschaftsrechte sowohl für Muslime als auch für Nichtmuslime haben würde.

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Unter anderem werden in Deutschland solche Körperschaften von den beiden großen christlichen Kirchen, der jüdischen Religionsgemeinschaft und der Alt-Katholischen Kirche aber auch der EvangelischMethodistischen und der Neuapostolischen Kirche sowie den Siebenten-Tag-Adventisten gebildet.


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Jedoch sind an solch eine Anerkennung auch Bedingungen geknüpft. Diese werden in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Satz 2 WRV dargestellt. Hier heißt es: „Anderen Religionsgemeinschaften sind auf Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.“ Zuerst einmal kann nicht eindeutig beantwortet werden, ob islamische Organisationen tatsächlich eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes bilden. Da der Gesetzgeber von einem Zusammenschluss natürlicher Personen ausgeht, ist die Bezeichnung beispielsweise für den Zentralrat oder den Islamrat nicht zutreffend, da sie Zusammenschlüsse von Vereinen und Verbänden sind. Weiterhin stellt sich die Vielfalt der islamischen Organisationen als ein Problem dar. Es muss die Frage gestellt werden ob alle Organisationen als Religionsgemeinschaften anzuerkennen sind, und somit auch jede für sich die Anerkennung als Körperschaft beantragen darf, oder ob eine Vereinigung aller Verbände gefordert werden muss. Letzteres scheint angesichts der unterschiedlichen religiösen Strömungen und Auffassungen beinahe unmöglich. Dagegen wären mit separat anerkannten Religionsgemeinschaften Verhandlungen mit dem Staat in Fragen der islamischen Religionsausübung erheblich erschwert. Mit dem Begriff „Verfassung“ ist im genannten Grundsatzartikel nicht nur eine Satzung, sondern der allgemeine Zustand der Organisation gemeint. In der Funktion als KdöR benötigt eine islamische Religionsgemeinschaft entsprechende Organe und Strukturen, die es ihr ermöglichen, verbindlich Aussagen zu Glaubenslehre und –leben aller Muslime zu treffen. In den vergangenen Kapiteln wurde deutlich, dass dem Islam solche Institutionen fremd sind. Schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsschulen wird offensichtlich, dass sich die islamische Gemeinschaft kaum nach einer einzigen hierarchisch geformten Kirche würde formen lassen. Auch die Frage nach den „Mitgliedern“ eines islamischen Vereins ist kritisch zu betrachten. Wie bereits in der Einleitung zu diesem Kapitel erwähnt, entspricht die Zahl offiziell eingetragener Mitglieder derjenigen der Muslime, die die Angebote einer Organisation wahrnehmen und zu deren Anhängerschaft sie gehören. Klare Regelungen sind hier jedoch Voraussetzung um ausschließen zu können, dass die Religionsgemeinschaft Hoheitsrechte gegenüber Nichtmitgliedern ausübt. Im Ergebnis ist eindeutig, dass die islamischen Organisationen zurzeit nicht die Mindestvoraussetzungen für eine Anerkennung als KdöR besitzen. Die diesbezüglichen Anträge hatten daher in der Vergangenheit keinen Erfolg. Jedoch sind durchaus Bestrebungen zu erkennen, sich den genannten Erfordernissen zu nähern. Da sich die tatsächliche Anerkennung allerdings noch um Jahre hinauszögern wird, scheint es angebracht, die in dieser Broschüre dargestellten Probleme alsbald auch ohne eine staatlich anerkannte islamische Religionsgemeinschaft zu lösen.


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3.Verwendete Literatur 

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Meyer, Christian/Dr. Weil, Gerhard (1999):“Konfliktfelder in der Schule: Kopftuchtragen, Sportunterricht, Schwimmunterricht, Sexualerziehung und die Rechtsgrundlagen“. In SchilFblatt – Nachrichten für Lehrkräfte von Migranten 9, 75-87 Mohr, Irka (....): Islamischer Religionsunterricht im europäischen Vergleich. Unter: http://www.hgdoe.de/pol/mohr.htm Müller, Norbert (2002): Der Konflikt um das Schächten nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Zusammenfassung eines Beitrags zur GMSG Jahrestagung 2002. Unter: http://www.gmsg.de/JAHRESTAGUNG/BERICHT2002/schachten.pdf Rohe, Mathias (2003):Zur Genesung des Erlanger Schulversuchs „Islamunterricht“.Unter: http://www.jura.uni-erlangen.de/rohe/Schulversuch.pdf Seidel, Eberhard/Dantschke, Claudia/Yıldırım, Ali (2003): Politik im Namen Allahs. Der Islamismus – eine Herausforderung für Europa. Ozan Ceyhun (Hrsg.) 2. Auflage. Şen, Faruk/Hayrettin, Aydın (2002): Islam in Deutschland. München: Beck. Schütt, Peter (2001): „Kein anderer Gott soll über dem Tier angerufen werden. Aus muslimischer Sicht: Rituelles Schlachten und Tierschutz in Deutschland“. In: Frankfurter Allgemeins Zeitung 26, 31.01.2001, 52 Öztürk, Yaşar Nuri (2003): 400 Fragen zum Islam 400 Antworten. Düsseldorf: Grupello. Wöhrle, Thomas (2003): „Deutschland: Reaktionen auf Kopftuchurteil“. In Migration und Bevölkerung 9, 2-3

http://www.aypa.net ein türkisch-deutscher Fernsehsender, Möglichkeit zum Herunterladen der Broschüre Politik im Namen Allahs. Der Islamismus – eine Herausforderung für Europa von Ozan Ceyhun (Hrsg.). http://www.bpb.de das Bundesamt für Politische Bildung http://www.bundespraesident.de http://www.fes.de die Friedrich-Ebert-Stiftung http://www.h-quandt-stiftung.de die Herbert-Quandt-Stiftung http://www.integrationsbeauftragte.de die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Marieluise Beck (Bündnis 90/ Die Grünen) http://www.migration-online.de eine Seite des DGB Bildungswerk http://www.religion-online.info/islam

Entscheidungen und Pressemitteilungen der Gerichte:    

http://www.bundesarbeitsgericht.de http://www.bverfg.de http://www.bverwg.de http://www.berlin.de/senjust/gerichte/ovg/


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