„Staatsbürgerschaftwill gelernt sein...“

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Informationen für EU-Staatsangehörige

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Schriftenreihe Migration & Arbeitswelt DGB BILDUNGSWERK

Handreichung

„Staatsbürgerschaft will gelernt sein...“

Module für die Bildungsarbeit


Impressum Herausgeber DGB Bildungswerk Migration und Qualifizierung Vorsitzender: Dietmar Hexel Geschäftsführer: Dr. Dieter Eich Hans-Böckler-Str. 39 40476 Düsseldorf Tel.: 0211- 4301-141 Fax: 0211-4301-137 E-Mail: migration@dgb-bildungswerk.de www.migration-online.de Verantwortlich Leo Monz Redaktion Semiha Akın, Klemens Büsch Karikaturen Thomas Plaßmann Gestaltung und Satz Thomas Rubbert, Düsseldorf Druck und Vertrieb Der Setzkasten, Düsseldorf Bestelladresse Der Setzkasten GmbH Kreuzbergstraße 56 40489 Düsseldorf Fax: 0211-408 00 90-40 mail@setzkasten.de Gefördert durch Bundesministerium des Innern

Die vorliegende Publikation ist auch als pdf-Datei auf der Site www.migration-online.de erhältlich.


Überblick

Überblick:

„Staatsbürgerschaft will gelernt sein...“ Module für die Bildungsarbeit Modul 1: Einstieg ins Thema „Staatsangehörigkeitsrecht“ – Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Modul 2: Was bringt die Staatsangehörigkeit? – Rechte und Pflichten als deutscher Staatsangehöriger – Welche Gründe sprechen für, welche gegen den Erwerb der Staatsangehörigkeit? Modul 3: Die rechtlichen Voraussetzungen der Einbürgerung Modul 4: Was passiert bei Straffälligkeit mit der Einbürgerung? Modul 5: Das Einbürgerungsverfahren in der Praxis Modul 6: Internet als Informationsquelle


Einführung

Einführung Die Bildungsmodule basieren auf dem Seminar „Staatsbürgerschaftsrecht: Einführung in das aktuelle Staatsbürgerschaftsrecht“, das vom 03.03.2002 bis zum 08.03.2002 stattgefunden hat. Das Seminar war darauf ausgerichtet, den Teilnehmenden einen Überblick über die Rechtsgrundlagen und die Grundbegriffe des Staatsangehörigkeitsrechts zu verschaffen. Auch die Bedeutung der Staatsangehörigkeit sollte eingehend behandelt werden, da sie ein entscheidender Faktor ist, wenn Menschen sich für oder gegen die Einbürgerung entscheiden. Mit der Diskussion um die Bedeutung der Staatsbürgerschaft wurden die Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsbürgers oder einer deutschen Staatsbürgerin verbunden, die dann unter dem Aspekt Voroder Nachteile diskutiert worden sind. Da die Teilnehmenden aber oftmals Multiplikatorenfunktionen einnehmen, wurden auch schwierigere Fallgestaltungen – wie die Entscheidung über die Einbürgerung bei Straffälligkeit – bearbeitet. Die Methode war darauf ausgerichtet, die Teilnehmenden in die Lage zu versetzen, in der Beratungsfunktion die sie einnehmen, eigenständig zu arbeiten. Dazu wurde der Umgang mit dem

Staatsangehörigkeitsgesetz und den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz geübt. Für diese Zwecke ist auch das Internet eingesetzt worden. Denn zum einen werden immer mehr Informationen ins Internet gestellt und zum anderen bedienen sich auch immer mehr Behörden dieses Mediums und bieten ihren Service dort an. Mit dem Internet lässt sich manchmal der zeitraubende und Überwindung kostende Weg zur Behörde ersparen. Unter den Teilnehmern und Teilnehmerinnen waren schon erfahrene Internetnutzer und -innen bis hin zu solchen, die sich das erste Mal selbst an einen Computer gesetzt haben und die ihren ersten Kampf mit der Maus lieferten. Dieser Unterschiedlichkeit an Vorkenntnissen konnte gezielt mit einem vorbereiteten Arbeitsblatt begegnet werden. Das Seminar wurde mit 16 Teilnehmern und Teilnehmerinnen durchgeführt. Von den Berufsgruppen vertreten waren eine Erzieherin, ein Sozialpädagoge, ein Polizeibeamter, ein KfZ-Mechaniker, ein Lehrer, eine Sekretärin, ein Gewerkschaftssekretär, um nur einige zu nennen. Darunter waren 5 deutsche Staatsangehörige, 3 ausländische Staatsangehörige und 8 Mehrstaater.


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Modul

Methode: mit Fragen eingeleitete und begleitete Diskussionsrunde Metaplanwand Materialien: Fragen für die Diskussionsleitung Ziel: Durch den Bezug auf die eigene Biographie soll ein erleichterter Zugang zu den gesetzlichen Tatbeständen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit ermöglicht werden. Außerdem sollen die Hintergründe der Entscheidung für die Einbürgerung erörtert werden.

Einstieg in das Thema „Staatsangehörigkeitsrecht“ – Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Ablauf: Jeder Teilnehmer bzw. jede Teilnehmerin erhielt drei Zettel, davon sollte einer einbehalten werden. Die Zettel hatten verschiedene Farben, rot, grün und blau. Grün stand für die „Deutsche Staatsangehörigkeit“, rot für „Mehrstaater“ und blau für „ausländische Staatsangehörigkeit“. Die Teilnehmer und die Teilnehmerinnen konnten auf diesen Zetteln notieren, auf welchem Weg Sie die Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeiten erlangt haben – durch Geburt – durch Einbürgerung – durch Erklärung. Angeschlossen an den Erwerbsgrund der Staatsangehörigkeit wurde die Fragestellung, warum sich die Teilnehmer bzw. die Teilnehmerinnen für die Einbürgerung entschieden haben oder sich entscheiden würden, verbunden mit der Frage „Was vermittelt die Staatsangehörigkeit?“ Die Zettel wurden an die Metaplanwand geheftet. Auf diesem Wege sollten und konnten die verschiedenen Erlangungsmöglichkeiten der Staatsangehörigkeit vermittelt werden. Außerdem konnte die Mehrstaatigkeit andiskutiert werden, da der Großteil der Teilnehmer und -innen bwz. Mehrstaater und -innen waren. Dies war vor allem interessant für die anwesenden Teilnehmer und -innen mit nur einer Staatsangehörigkeit. Fragen für die Diskussionsleitung: 1. Erläutern Sie bitte, wie Sie zu Ihrer Staatsbürgerschaft gekommen sind. 2. Welche Gründe sprechen Ihrer Meinung nach für die Einbürgerung? 3. Welche Gründe sprechen Ihrer Meinung nach gegen die Einbürgerung? 4. Was verbinden Sie mit der Staatsangehörigkeit?

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Modul

Was bringt die Staatsangehörigkeit? – Rechte und Pflichten als deutscher Staatsangehöriger – Welche Gründe sprechen für, welche gegen den Erwerb der Staatsangehörigkeit?

Methode: Kleingruppenarbeit Frontalunterricht Metaplanwand Materialien: Staatsangehörigkeitsgesetz Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz Ziel: Durch die Arbeit in Kleingruppen sollten sich die Teilnehmer und Teilnehmerinnen einerseits mit den Einbürgerungsvoraussetzungen und andererseits mit den Rechten und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen oder einer deutschen Staatsangehörigen ausführlich auseinandersetzen. Die Arbeit in Kleingruppen zu zwei verschiedenen Themen führte dazu, dass sich die Teilnehmer und Teilnehmerinnen einerseits selbst fragen stellen konnten und zu diesen auch von den Teilnehmenden Stellung bezogen werden konnte.

Ablauf: Vor der Einteilung in Kleingruppen wurden die wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung erläutert. Dann erfolgte eine Einteilung in 4 Kleingruppen – jeweils zwei Kleingruppen zum selben Thema. Nach der Arbeit in Kleingruppen kamen die Gruppen wieder im Plenum zusammen und die Ergebnisse der Arbeiten wurden präsentiert. Fragen konnten gestellt werden und zum Ende der jeweiligen Präsentation der Ergebnisse wurde über das Thema eingehend diskutiert. Den Abschluss dieses Moduls bildete ein vorbereiteter Vortrag über Rechte und Pflichten eines/er deutschen Staatsangehörigen. Kleingruppe 1: Vorteile der deutschen Staatsbürgerschaft 1. In welchen Bereichen bietet die deutsche Staatsangehörigkeit Ihrer Meinung nach noch Vorteile für hier lebende ausländische Staatsangehörige? – Listen Sie diese auf. 2. Können Sie sich vorstellen, dass mit der deutschen Staatsangehörigkeit auch Nachteile für die Betroffenen verbunden sind? – Welche sind diese Nachteile? Kleingruppe 2: Gründe gegen den Erwerb der Staatsangehörigkeit / Ablehnungsgründe 1. Warum wird ihrer Ansicht nach die Staatsangehörigkeit nicht angenommen? 2. Warum kann Ihrer Ansicht nach ein Einbürgerungsantrag abgelehnt werden?

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Arbeitsblatt: Rechte und Pflichten als deutsche Staatsbürger

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Modul

Arbeitsblatt: Rechte und Pflichten als deutsche Staatsangehörige (StA) A. Rechte deutscher StA

I. Bürgerrechte, die verfassungsrechtlich für deutsche Staatsangehörige garantiert sind. Art. 8 GG Versammlungsfreiheit Dieses Recht gestattet allen Deutschen, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel werden durch das Versammlungsgesetz geregelt. Art. 9 Abs. 1 GG Vereinsfreiheit Danach besteht das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Das Recht, z. B. Gewerkschaften zu bilden, steht demgegenüber nicht nur Deutschen, sondern auch anderen Staatsangehörigen zu. Art. 11 GG Freizügigkeit Dieses Recht bedeutet, innerhalb des Bundesgebietes an jedem Ort Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, ungehindert reisen und das Bundesgebiet verlassen zu können.

Art. 16 Abs.2 GG Auslieferungsverbot Dieses Recht garantiert jedem Deutschen, nicht an einen ausländischen Staat ausgeliefert zu werden. Art. 20 Abs. 4 GG Widerstandsrecht Danach haben alle deutschen Staatsangehörige das Recht zum Widerstand gegen jeden, der es unternimmt, die Ordnung des Grundgesetzes zu beseitigen. Art. 21 GG Parteienfreiheit Die Gründung von Parteien, die an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken, ist danach frei. Art. 33 Abs. 2 GG Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst Jeder deutsche Staatsangehörige hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, kann also beispielsweise Beamter oder Richter werden. Art. 38 GG aktives und passives Wahlrecht bei Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europaparlamentswahlen

Art. 12 GG Berufsfreiheit Danach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen; Zwangsarbeit ist in der Regel unzulässig.

Art. 4 Abs. 3 GG Recht auf Kriegsdienstverweigerung

Art. 16 Abs. 1 GG Verbot der Entziehung der deutschen StA Dieses grundsätzliche Verbot erhält durch das Optionsrecht im neuen StAG eine gewisse Einschränkung .

Auf einfach-gesetzlicher Ebene sind einige dieser Rechte auch ausländischen StA mit einem dauerhaften Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik gewährt. Aber: diese Rechte, die auf einfach-gesetzlicher Ebene gewährt werden, sind leichter einzuschränken.

Staatsbürgerschaft will gelernt sein..., Semiha Akın

Grundrechte sind nicht grenzenlos. Sie finden ihre Schranken u.a. dort, wo die verfassungsmäßig geschützten Rechte anderer verletzt werden.

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Arbeitsblatt: Rechte und Pflichten als deutsche Staatsbürger

II. europäische Freizügigkeit

IV. soziale Rechte

Weiterhin genießen deutsche StA durch die EU folgende Rechte:

• als deutscher StA besteht uneingeschränkter Zugang zum System der Sozialleistungen • Ansprüche auf Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz und dem Unterhaltsvorschussgesetz (Regelunterhalt für nichteheliche Kinder) Bundessozialhilfegesetz Opferentschädigungsgesetz Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) sind an den Aufenthaltsstatus gebunden.

Reise-, Niederlassungs- und Berufsfreiheit im Gebiet der EU III. Schutzrechte im Ausland Bei Inhaftierungen im Ausland besteht für deutsche Auslandsvertretungen die Pflicht, sich um die Inhaftierten zu kümmern, z. B. einen Anwalt zu vermitteln. (Mehrstaatern steht dieser Schutz selbst gegenüber dem Herkunftsland zu, wenn dieser massive Menschenrechtsverletzungen begeht.)

Der Familiennachzug zu deutschen StA ist einfacher als zu ausländischen StA, d.h. für ausländische Ehegatten ausländische minderjährige ledige Kinder den ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes zur Ausübung der Personensorge. ist der Erhalt der Aufenthaltserlaubnis leichter. Außerdem ist die Einbürgerung von ausländischen Ehepartnern von deutschen StA unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Besonderheiten können sich auch im Familienrecht ergeben – Angelegenheiten der Ehe des Unterhalts des Sorgerechts der Scheidung des Güterstands.

B. Pflichten deutscher StA A. Wehr- und Zivildienstpflicht

B. ehrenamtliche Tätigkeit

Völkerrechtliche Verträge gestatten Mehrstaatern, ihre Wehrpflicht nur gegenüber einem Vertragstaat zu erfüllen. Ein solcher Vertrag ist das Europäische Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (v. 18.12.1969, BGBl. II S. 2232).

Wahlhelfer Schöffen Laienrichter

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Modul

Methode: Frontalunterricht Materialien:

Die rechtlichen Voraussetzungen der Einbürgerung

Ablauf: Der Vortrag wurde mit Folien begleitet und Fragen waren zugelassen. Am Ende eines Themas konnte auch diskutiert werden.

Staatsangehörigkeitsgesetz Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz Folien Ziel: Durch den Vortrag sollte den Teilnehmern und Teilnehmerinnen die gesetzlichen Voraussetzungen der Einbürgerung erläutert werden.

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- Rechtsgrundlagen -

Die Rechtsgrundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind: •

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

• Ausländergesetz (AuslG) • Verwaltungsvorschriften (VwV) •

Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 | Folie 1 von 13

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Erlasse der Bundesländer

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- ius sanguinis -

Die Staatsangehörigkeit wird erworben • durch Geburt: • kraft Abstammung (ius sanguinis, § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz), wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Ausnahme: wenn der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn Anzeige der Geburt innerhalb eines Jahres nach der Geburt gegenüber der deutschen Auslandsvertretung – Generationenschnitt)

Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 | Folie 2 von 13

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

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- ius soli -

• durch Geburt im Inland (ius soli): • wenn ein ausländischer Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und • eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt

Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 | Folie 3 von 13

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

• für Kinder, die am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn bei der Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsanghörigkeitsgesetzes vorgelegen haben und weiter vorliegen (§ 40b Staatsangehörigkeitsgesetz; Antrag muss bis zum 31.12.2000 gestellt werden).

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- sonstige -

• durch Legitimation (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz) • durch Annahme als Kind (§ 6 Staatsangehörigkeitsgesetz) • durch Ausstellung der Bescheinigung gem. § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7 Staatsangehörigkeitsgesetz)

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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

• durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit iSd. Art. 116 des Grundgesetzes (§ 40a Staatsangehörigkeitsgesetz)

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- Einbürgerung Teil 1 -

• durch Einbürgerung auf Antrag: • nach Ermessen (§ 8 Staatsangehörigkeitsgesetz) • für Ehegatten in der Regel (§ 9 Staatsangehörigkeitsgesetz) • als Anspruch nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Ausländergesetz, wenn - acht Jahre - rechtmäßiger, - gewöhnlicher Aufenthalt im Inland - Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung - Bekenntnis zur FDGO (freiheitliche demokratische Grundordnung) - Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen kann ohne Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe bestritten werden (Ausnahmen: § 85 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3)

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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

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- Einbürgerung Teil 2 -

- seine/ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (Ausnahmen: § 87 Ausländergesetz) - keine Verurteilung wegen Straftaten (Ausnahmen: § 88 Ausländergesetz) vorliegt - über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 86 Nr. 1 Ausländergesetz) - keine tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bestehen (§ 86 Nr. 2 Ausländergesetz) - kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 Ausländergesetz vorliegt

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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

• durch erleichterte Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (§ 85 Abs. 2 Ausländergesetz)

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- Das Abstammungsprinzip -

Das Abstammungsprinzip – ius sanguinis – • Mutter ist Deutsche • Vater ist Deutscher – Voraussetzung Vaterschaft ist anerkannt/festgestellt • Findelkinder im Bundesgebiet

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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

• Adoption durch einen Deutschen Sonderfall: Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder eines deutschen Vaters

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- Geburtserwerb ausländischer Kinder - Teil 1

Geburtserwerb ausländischer Kinder § 4 Absatz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz Voraussetzungen: Ein Elternteil muss • seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben • seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen

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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

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- Geburtserwerb ausländischer Kinder - Teil 2

Rückwirkung • für Kinder bis zu 10 Jahren (Geburt ab 2. Januar 1990) • Voraussetzungen wie oben zum Zeitpunkt der Geburt und der Antragstellung • nur auf Antrag

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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

• Frist bis 31. Dezember 2000

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- Optionsmodel: der/die temporäre Deutsche -

Erklärungspflicht nach Erreichen der Volljährigkeit Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit • wenn die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten wird • wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird Ein Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden.

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Die Beibehaltungsgenehmigung ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre oder hingenommen werden könnte.

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- Geforderte Aufenthaltszeiten für die Einbürgerung -

• bei der Anspruchseinbürgerung – 8 Jahre • bei der Ermessenseinbürgerung – 8 Jahre, kürzere Zeiten bei bestimmten Personengruppen möglich • bei Flüchtlingen (16aGG/GFK) – 6 Jahre • bei Kontingentflüchtlingen – 6 Jahre • bei Staatenlosen – 6 Jahre • bei Miteinbürgerung von Ehegatten – 4 Jahre • bei Menschen aus deutschsprachigem Raum – 4 Jahre • bei besonderem öffentlichem Interesse – 3 Jahre • bei Kindern unter 16 Jahren (bzw. Hälfte des Lebens, wenn jünger als 6 Jahre) – 3 Jahre

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- Anspruchseinbürgerung (§ 85 Ausländergesetz) Teil 1 -

Einbürgerung auf Antrag, wenn der Ausländer • seit 8 Jahren (ununterbrochen) rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat - rechtmäßig: Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltserlaubnis-EG, Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG, Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR, Befreiung von dem Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung, Zeiten, in denen eine Erlaubnisfiktion nach § 69 Ausländergesetz vorlag - unbeachtliche Unterbrechungen: § 89 Ausländergesetz - gewöhnlicher Aufenthalt im Inland: nicht mehr, wenn mehr als 4 Jahre im Ausland verbracht worden sind

Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 3 | Folie 12 von 13

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- Anspruchseinbürgerung (§ 85 Ausländergesetz) Teil 2 -

• sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt (Ausnahme: Minderjährige unter 16 Jahren, § 85 Abs. 2 Satz 2 Ausländergesetz) • eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt • den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten kann (Ausnahme: § 85 Abs. 1 Satz 2 Ausländergesetz) • seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (Ausnahmen: § 87 Ausländergesetz) • nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (Ausnahmen: § 88 Ausländergesetz) • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt

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Modul

Bedeutung der Straffälligkeit bei der Einbürgerung

Methode: Frontalunterricht Falllösung in Kleingruppen Fallbesprechung im Plenum Materialien: Staatsangehörigkeitsgesetz Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz Folien Aufgabenblätter mit Fällen Lösungsblätter zu den Fällen Ziel: Die Teilnehmenden sollten in die Lage versetzt werden, zum einen zu erkennen, dass Straffreiheit für die Einbürgerung vorausgesetzt wird. Andererseits sollte ihnen auch erläutert werden, dass nicht jeder Verstoß gegen die Gesetze eine Straftat bedeutet und Einfluss auf die Einbürgerung hat.

Ablauf: Mit einem Vortrag, der mit Overhead-Folien begleitet wurde, wurden die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bedeutung der Straffälligkeit für die Einbürgerung erläutert. Danach sind die Aufgabenzettel mit 4 Fällen verteilt worden. Diese Fälle sollten in Kleingruppen diskutiert und gelöst werden. Anschließend sind die Gruppen im Plenum wieder zusammengekommen und es wurden die Falllösungen gemeinsam bearbeitet.

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Aufgabenblätter: Fälle zur Entscheidung bei Straffälligkeit

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Modul

Aufgabenblätter: Fälle zur Entscheidung bei Straffälligkeit

Aufgabe: Prüfen Sie in den folgenden Fällen, ob die Behörde die Einbürgerung zu Recht wegen der Straffälligkeit der Kläger ablehnen konnte. Fall 1 Der im Jahre 1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit 1980 in Deutschland. Er ist seit 1987 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Am 5. Oktober 1995 beantragte er seine Einbürgerung in den deutschen Staatenverband. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wurde bekannt, dass gegen den Kläger strafrechtlich ermittelt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 22. Juni 1999 wurde der Kläger wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt; die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung lag eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau zugrunde, in deren Verlauf der Kläger mit seinen Fäusten auf die Ehefrau einschlug und sie heftig am Hals würgte, so dass sie Todesangst bekam.

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Fall 2 Der Kläger, ungarischer Staatsangehöriger, geboren 1932, lebt seit 1979 in Deutschland, 1984 wurde er wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. 1990 wurde ein Verfahren wegen Nötigung im Straßenverkehr gegen eine Geldauflage von DM 800 wegen Geringfügigkeit nach § 153a StPO eingestellt. 1996 und 1998 wurde der Kläger jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung verurteilt, welche in den Jahren 1998 bzw. 2000 erlassen wurden. Die vom Kläger im August 2001 beantragte Einbürgerung wurde unter Hinweis auf die Verurteilungen abgelehnt. Fall 3: Der 1972 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1975 in Deutschland. Seit 1988 ist er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. 1991 stellte er einen Antrag auf Einbürgerung und erhielt daraufhin 1992 eine Einbürgerungszusicherung. Nach der Entlassung aus der kroatischen Staatsangehörigkeit bekam er im Juli 1994 die Mitteilung, dass er die Einbürgerungsurkunde abholen könne. Im Juli 1994 wurde er wegen mittäterschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er verbüßte seine Strafe vom 19.06,1994 bis 13.09.1996. Der Rest der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bescheid vom 22.01.1996 lehnte die Einbürgerungsbehörde die Einbürgerung wegen der inzwischen erfolgten strafrechtlichen Verurteilung ab. Nach Ablauf der Bewährungsfrist von 4 Jahren wurde seine Reststrafe mit Wirkung vom 02.11.2000 erlassen. Seit 1998 ist der Kläger als Informatiker in einem festen Angestelltenverhältnis.

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Aufgabenblätter: Fälle zur Entscheidung bei Straffälligkeit

Fall 4 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Einbürgerung und trug unter anderem vor, seit 1989 als Asylberechtigter im Bundesgebiet zu leben und seit 1992 in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis zu stehen. Die vom Regierungspräsidium aus dem Zentralregister eingeholte Auskunft wies eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Gegenstand aus. Dem Kläger wurde unter dem 21.04.1997 befristet bis zum 15.06.1999 die Einbürgerung unter dem Vorbehalt zugesichert, dass der Nachweis der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit erbracht wird. Zwischenzeitlich aus dem Bundeszentralregister eingeholte Auskünfte wiesen für den Kläger weitere Verurteilungen vom 05.05.1997 wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Strafhöhe von 20 Tagessätzen und vom 10.09.1997 wegen Geldfälschung in einem minder schwerer Fall, geahndet mit einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und 4 Monaten, aus. Daraufhin teilte die Behörde ihm mit Schreiben vom 28.06.1999 mit, dass die Einbürgerungszusicherung durch Fristablauf ihre Gültigkeit verloren habe und auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Verurteilungen keine neue Zusicherung erteilt werden könne.

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Aufgabenblätter: Lösungen zu den Fällen Entscheidung bei Straffälligkeit

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Modul

Aufgabenblätter: Lösungen zu den Fällen Entscheidung bei Straffälligkeit

Lösung Fall 1 1. Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG? Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG scheidet ein Anspruch auf Einbürgerung aus, wenn der Ausländer zu einer Straftat verurteilt worden ist. Nach § 88 Abs. 1 AuslG bleiben bestimmte Verurteilungen wegen Straftaten nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG außer Betracht. Nicht zu berücksichtigen ist nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten, die zur Bewährung erlassen worden ist. Da die 3-jährige Bewährungszeit noch nicht abgelaufen ist, hat die Behörde zu prüfen, ob der Einbürgerungsantrag abgelehnt oder das Verfahren bis zum Erlass der Freiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit ausgesetzt werden soll.

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2. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG? Damit das Ermessen der Behörde eröffnet wird, muss zunächst geprüft werden, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG scheidet eine Einbürgerung u.a. aus, wenn ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorliegt. Handelt es sich bei der Verurteilung um einen nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften? Hier handelt es sich um einen vereinzelten, aber nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Eine vorsätzliche Straftat, wie die von dem Kläger begangene schwere Körperverletzung, kann grundsätzlich nicht als geringfügig angesehen werden. Dass der Kläger, der im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ist und damit wegen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden kann, ist unbeachtlich, da es allein auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 2 AuslG ankommt. Unerheblich ist, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen werden soll und kann.

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Aufgabenblätter: Lösungen zu den Fällen Entscheidung bei Straffälligkeit

Lösung zu Fall 2

Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG Zwar wurde der Kläger wegen drei Straftaten rechtskräftig verurteilt, so dass § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG entgegensteht. Fraglich ist aber, ob die Straftaten nach § 88 Abs. 1 AuslG außer Betracht bleiben müssen. Soweit der Kläger wegen der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt wurde, ist diese nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls außer Betracht bleibt die 1990 begangene Straftat, da das Verfahren wegen Geringfügigkeit nach § 153a StPO eingestellt wurde. Auch die Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten auf Bewährung stehen nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG dem Anspruch nicht entgegen, da sie nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG bezieht sich nach seinem Wortlaut auf die einzelne Verurteilung und nicht auf die Summe mehrerer Verurteilungen. Dies schließt aus, mehrere Freiheitsstrafen, von denen jede für sich den Strafrahmen von 6 Monaten nicht überschreitet, zu kumulieren (vgl. BVerwG, InfAuslR 1997, 315).

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Aufgabenblätter: Lösungen zu den Fällen Entscheidung bei Straffälligkeit

Lösung Fall 3 1. Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG? Die 1994 erfolgte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen einer schweren räuberischen Erpressung könnte als Straftat i.S.d. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG nur nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG außer Betracht bleiben. Zwar wurde nach Ablauf der Bewährungszeit von 4 Jahren die Reststrafe erlassen. Zu Lasten des Klägers ist aber die Höhe der Freiheitsstrafe zu berücksichtigen. Zu seinen Gunsten sind die Umstände der Tatbegehung (minder schwerer Fall), sein Gesamtverhalten (vier Jahre während der Bewährungszeit straffrei), und dass die Verurteilung bereits 6 Jahre zurückliegt, zu berücksichtigen. Der Kläger hat aber nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde.

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2. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG? Der Kläger kann nur eingebürgert werden, d.h. das Ermessen der Behörde ist erst eröffnet, wenn gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4 AuslG, § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG vorliegt. Hier ist ein Regelungsausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 AuslG gegeben, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde. Dass der Kläger eine Aufenthaltsberechtigung hat und damit besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG genießt, ist unerheblich, da es nicht darauf ankommt, ob er tatsächlich ausgewiesen werden könnte.

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Aufgabenblätter: Lösungen zu den Fällen Entscheidung bei Straffälligkeit

Lösung Fall 4 1. Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG? Der Einbürgerung des Klägers könnten die Verurteilungen wegen Straftaten entgegenstehen (§ 85 Abs. 1 Nr. 5 AuslG). Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AuslG bleiben jedoch bestimmte strafrechtliche Verurteilungen außer Betracht. Zwar sind die Verurteilungen zu Geldstrafen von 20 und 25 Tagessätzen nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nicht zu berücksichtigen, da sie unterhalb der Schwelle von 180 Tagessätzen bleiben. Die Verurteilung wegen Geldfälschung überschreitet jedoch das Strafmaß des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG. Im Falle einer höheren Strafe bestimmt § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG, dass im Einzelfall entschieden wird, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann. Dabei hat der Kläger nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde, insbesondere auf eine fehlerfreie Abwägung der wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen. Nur ausnahmsweise bei einer sog. Ermessensreduzierung auf Null kann sich das Ermessen auf einen Anspruch des Betroffenen verdichten.

Hier ist zu berücksichtigen, dass die Freiheitsstrafe fast das Dreifache des außer Betracht zu bleibenden Strafrahmens nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG beträgt. Auch hat der Kläger die Straftat kurze Zeit nach Stellen des Einbürgerungsantrags begangen. Es handelt sich auch nicht um einen Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, die Straftat außer Betracht zu lassen. Dies gilt auch, soweit hier eine Verurteilung wegen eines minder schweren Falls erfolgt ist. Selbst eine Geldfälschung in einem minder schweren Fall zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, die dem Begehren auf Einbürgerung entgegensteht. Dies wird auch dann gelten, wenn die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden wäre, da § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG insoweit keine Ausnahmeregelung vorsieht und allein die Erfüllung von Bewährungsauflagen keine besonderen Umstände begründen, die eine Ermessensbetätigung zugunsten des Klägers rechtfertigen könnten. Auch die Tilgungsreife der Verurteilung ist noch nicht eingetreten. Nach § 46 Bundeszentralregistergesetz – BZRG – beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre. Der Kläger könnte allenfalls zunächst einen Antrag auf Anordnung der Tilgung in besonderen Fällen gem. § 49 BZRG stellen. Die Behörde könnte es somit ermessensfehlerfrei ablehnen, die Straftat des Klägers außer Betracht zu lassen, so dass er keinen Anspruch auf Einbürgerung hat. 2. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG? Das Einbürgerungsermessen der Behörde ist nur eröffnet, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG vorliegt. Hier hat der Kläger nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen. Er wurde drei Mal wegen Straftaten verurteilt.

Staatsbürgerschaft will gelernt sein..., Dr. Ralph Göbel-Zimmermann

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- bei Anspruchseinbürgerung -

Nach § 85 Ausländergesetz: Einbürgerungsunschädliche Verurteilungen (§ 88 Ausländergesetz): • Nach dem Bundeszentralregistergesetz getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen (vgl. § 51 Bundeszentralregistergesetz)

Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 4 | Folie 1 von 5

Entscheidung bei Straffälligkeit

• Verfehlungen Jugendlicher, die nur mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz geahndet wurden

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- bei Anspruchseinbürgerung -

• Verurteilung zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen - mehrere Verurteilungen sind nicht zusammenzurechnen; - bei Gesamtstrafenbildung Höhe der Einsatzstrafen nicht entscheidend • Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind

Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 4 | Folie 2 von 5

Entscheidung bei Straffälligkeit

- auch Jugendstrafe und - Auslandsverurteilungen, soweit die Tat im Inland strafbar, das Strafmaß nach deutschen Maßstäben verhältnismäßig und nach den verfahrensmäßigen Bedingungen eine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen bietet

DGB BILDUNGSWERK


- bei Anspruchseinbürgerung -

• Bei höheren Strafen (auch bei nicht zur Bewährung ausgesetzten Verurteilungen) Ermessensentscheidung dabei sind u.a. zu berücksichtigen: - ernsthafte Zweifel an der Verurteilung oder der Festsetzung des Strafmaßes - einmalige Verfehlung - Gesamtverhalten des Ausländers - Verurteilung liegt bereits einen erheblichen Zeitraum zurück

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Entscheidung bei Straffälligkeit

• Bei Jugendstrafen bis zu einem Jahr auf Bewährung Einbürgerungszusicherung für den Fall des Straferlasses nach Ablauf der Bewährungszeit • Bei einer Verhängung von Jugendstrafe nach § 27 Jugendgerichtsgesetz Aussetzung der Entscheidung über die Einbürgerung

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- bei Ermessenseinbürgerung Teil 1 -

nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz Einbürgerung, wenn unter anderem • kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 Ausländergesetz: - maßgeblich allein, ob der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist; - unerheblich, ob tatsächlich angemessen; - besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Ausländergesetz unbeachtlich

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Entscheidung bei Straffälligkeit

• nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften: - nur Taten, die straf- oder bußgeldbewehrt; - Bagatellverstöße unerheblich; - vorsätzliche Straftaten grundsätzlich nicht geringfügig; - bei Einstellung nach § 153a Strafprozessordnung Geldauflage bis 511 Euro (1000 DM) oder wenn die Tat längere Zeit zurückliegt

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- bei Ermessenseinbürgerung Teil 2 -

- Fahrlässigkeitsdelikte bis 30 Tagessätze geringfügig; - bei Tilgung oder Tilgungsreife der Vorstrafe keine Verwertung, (§ 51 Bundeszentralregistergesetz) - nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen oder - Straftat außerhalb des Bundesgebietes, die im Bundesgebiet als eine vorsätzliche Straftat anzusehen ist

Staatsbürgerschaft will gelernt sein... – Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Stand Dezember 2002, Modul 4 | Folie 5 von 5

Entscheidung bei Straffälligkeit

• kein Ist- oder Regel – Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 1 oder 2 Ausländergesetz

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Das Einbürgerungsverfahren in der Praxis

Methode: Besuch bei der Einbürgerungsbehörde in München Materialien: Einbürgerungsantrag Fragenkatalog Ziel: Die Teilnehmenden sollten einen Einblick in den praktischen Ablauf des Einbürgerungsverfahrens erhalten. Ein Besuch der Behörde war vor allem aus zweierlei Gründen hilfreich. Zum einen war der Besuch eine methodische Abwechslung zum theoretischen Teil. Andererseits war es von Bedeutung, dass die Teilnehmer und Teilnehmerinnen die Behörde sehen konnten, um sich einerseits ein Bild zu machen, dass der Einbürgerungsbewerber dort persönlich vorsprechen muss und andererseits konnten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Einbürgerungsbehörde Fragen beantworten, die sich während des theoretischen Teils angesammelt hatten.

Ablauf: Der Besuch bei der Einbürgerungsbehörde wurde mit der gemeinsamen Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags vorbereitet. Hier wurden Fragen, die auftauchten, gesammelt. Außerdem wurde ein Fragenkatalog erarbeitet. Diesen haben die Teilnehmenden für den Besuch mitgenommen.

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Fragenkatalog für den Besuch bei der Einbürgerungsbehörde

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Fragenkatalog für den Besuch bei der Einbürgerungsbehörde Zusammengestellt von den Teilnehmenden

1) Suchen die Einbürgerungsbewerber und -bewerberinnen vor Antragstellung Rat bei der Behörde – d.h. wird die Behörde auch als Beratungsstelle in Anspruch genommen? 2) Sind Einbürgerungsanträge – Formulare – bundesweit gleich? Werden exakt die gleichen Fragen gestellt? 3) Wie viele Einbürgerungsanträge gehen in einem Jahr ein? 4) Wie teuer ist ein Einbürgerungsantrag für Betroffene, wenn er a) abgelehnt wird b) zurückgenommen wird?

9) Sind Fälle bekannt, die zum automatischen Verlust der deutschen StA führten, z.B. durch Annahme einer ausländischen StA? 10) Wie wird in solchen Fällen verfahren? 11) Wie werden Deutschkenntnisse überprüft – Können wir den Deutschtest sehen? 12) Wie viele Anträge werden aufgrund fehlender Deutschkenntnisse abgelehnt oder auch zurückgestellt? 13) Stellen die – so – abgelehnten Einbürgerungsbewerber erneut einen Antrag? Wenn ja, in welchem Zeitraum? 14) Welche Kosten entstehen für den Einbürgerungsbewerber, der aufgrund fehlender Deutschkenntnisse abgelehnt wird?

5) Sind eingehende Anträge komplett oder müssen mit dem Einbürgerungsbewerber noch Unklarheiten geregelt werden?

15) Wie wird bei Analphabeten verfahren?

6) Wieviel Prozent der Anträge wird abgelehnt?

17) Muss der Einbürgerungsbewerber bei Ausfüllen des Antrags die Angaben – über Ordnungswidigkeiten selbst machen – oder forscht die Behörde nach?

7) Wieviel Prozent der Anträge wird im Widerspruchsverfahren stattgegeben? 8) Aus welchen Gründen wird hauptsächlich abgelehnt?

Staatsbürgerschaft will gelernt sein..., von den TeilnehmerInnen

16) Kommt Mehrstaatigkeit vor? - Wenn ja, gibt es Zahlen dazu?

18) Wie steht die Behörde zur Einbürgerung – mit Wohlwollen? 19 Wie lange dauert das Verfahren?

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Beispiel eines Antrages zu Einb端rgerung

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Beispiel eines Antrages zur Einb端rgerung

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Beispiel eines Antrages zu Einb端rgerung

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Beispiel eines Antrages zu Einb端rgerung

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Beispiel eines Antrages zu Einb端rgerung

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Beispiel eines Antrages zu Einb端rgerung

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Internet als Informationsquelle

Methode: PC-Arbeitsplatz Frontalunterricht Materialien: Arbeitsblatt Ziel: Den Teilnehmern und Teilnehmerinnen sollte das Internet als Informationsquelle eröffnet werden. Außerdem sollten die in diesem Gebiet hilfreiche Informationen bietende Seiten vorgestellt werden.

Ablauf: Vor Beginn wurde das Arbeitsblatt besprochen. Dieses beinhaltete Links zu Webseiten, die sich mit dem Thema befassen und enthielt Fragen. Die Teilnehmenden wurden beispielsweise aufgefordert, sich einen Einbürgerungsantrag herunterzuladen und auszudrucken. Oder sie sollten sich Informationen auf verschiedenen Sprachen beschaffen. Im Vorhinein wurde auch eine Einführung in das Arbeiten mit dem Computer und in das Arbeiten mit dem Internet gemacht, da ein Drittel der Teilnehmenden noch nie mit einem PC gearbeitet hatte. Diesen wurde direkt am Arbeitsplatz geholfen. Obwohl die Teilnehmenden mit sehr unterschiedlichen Erfahrungen in diesem Bereich an die Arbeit herangingen, konnte ein Unterricht in einem gemeinsamen Raum stattfinden. Es wurde sowohl die Möglichkeit zur selbständigen Lösung der Aufgaben als auch mit der Gruppe angeboten. Eine Referentin stand immer für Fragen zur Verfügung. Die Fragen waren so gestellt, dass auch erfahrene Inter-netnutzer Zeit und Recherche brauchten, um die ihnen gestellte Aufgabe zu lösen.

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Arbeitsblatt: Arbeiten mit dem Internet:

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Arbeitsblatt: Arbeiten mit dem Internet:

www.migration-online.de

www.interkultureller-rat.de

Was wird auf dieser Seite unter dem Begriff Staatsangehörigkeit verstanden. Welchen Service bzgl. Staatsangehörigkeit bietet die Seite noch? Was ist die Rosa Karte?

www.lzz-nrw.de

Wir wollen Kurz-Information zur Einbürgerung auf mehreren Sprachen.

www.einbuergern.de

Wir brauchen Informationen zur Einbürgerung auf türkischer Sprache.

www.muenchen.de

www.hamburg.de

www.integrationsbeauftragte.de

Staatsbürgerschaft will gelernt sein..., Semiha Akın

Bietet diese Seite einen Formulardienst – wo ist der Einbürgerungsantrag zu finden? Gibt es statistische Zahlen zur Einbürgerung in München/Bayern? Bietet Hamburg einen Formularservice an? Können Sie sich hier einen Einbürgerungsantrag runterladen? Was bietet die Seite der Integrationsbeauftragten für Einbürgerungsinformationen?

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Einschlägige Gesetze:

Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) Ausländergesetz (AuslG) Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) Bundeskindergeldgesetz Bundessozialhilfegesetz (BSHG) Bundesvertriebenengesetz (BvertG) Bundesverwaltungsgesetz (BVerwG) Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Grundgesetz (GG) Jugendgerichtsgesetz (JGG) Mehrstaaterübereinkommen (MStÜbk) Opferentschädigungsgesetz (OEG) Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) Strafprozessordnung (StPO) Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)


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