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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
from iJA 28 August 2023
BEKANNTMACHUNG
DER GENEHMIGUNG DER FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG IM BEREICH
MIT DECKBLATT NR. 50
Der Rat der Stadt Grafenau hat in der Sitzung am 23.05.2023 die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 124, 124/7, 124/6, 71, 69, 67, 67/11 und 66 Gemarkung Neudorf („WA Neudorf-Süd“ und „WA Lindenfeld“) durch das Deckblatt Nr. 50 in der Fassung vom 15.03.2023 festgestellt.
Mit Bescheid vom 30.06.2023, Az.: 40-610FP-68-2022, hat das Landratsamt Freyung-Grafenau die Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr.50 in der Fassung vom 15.03.2023 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam. Jedermann kann die Änderung des Flächennutzungsplans und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Stadt Grafenau (Bauverwaltung, Zimmer-Nr. 227) während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Grafenau, den 13.07.2023
STADT GRAFENAU
Mayer, 1. Bürgermeister
4. VERORDNUNG ZUR
Der Verordnung
(2) Zu § 2 Abs.2 wird folgender Satz angefügt:
Die Bezahlung kann auch durch den Erwerb eines digitalen Parkscheines erfolgen.
(3) Nach § 2 Abs.4 Satz 1 wird angefügt: Für die vorgenannten Parkplätze gilt eine Höchstzahl von 10 Parkberechtigungen. Diese Gebührenregelung gilt auch für sechs Parkplätze an der Scharrerstraße für Anwohner mit Wohnungszugang von der Scharrerstraße aus.
Für die Parkgarage des Campus Scharrerstraße können sieben Parkberechtigungen für Anwohner der Scharrerstraße (mit Wohnungszugang von der Scharrerstraße), sowie für Mitarbeiter /innen von unmittelbar in diesem Bereich ansässigen Firmen, Behörden und Einrichtungen zu einer Jahresgebühr von 428,40 € (Parkplatzberechtigung für ein Fahrzeug) bzw. 666,40 € für eine Berechtigung zur Nutzung eines Parkplatzes durch mehrere Fahrzeuge (Parkplatzsharing) erworben werden.
(4) Zu § 2 Abs.5 wird angefügt: f) Die Höchstparkzeit auf dem Parkplatz an der Bärenwelle beträgt 24 Stunden
(5) Zu § 3 wird angefügt: Die Gebührenpflicht am Parkplatz an der Bärenwelle gilt ganzjährig
§ 1
Die Verordnung über die Parkgebühren in der Stadt Grafenau (Parkgebührenverordnung) vom 09.11.2011 wird wie folgt geändert:
(1) Zu§ 2 Abs.1 wird folgender Absatz 1(a) angefügt:
„Die Parkgebühr auf dem Parkplatz an der Bärenwelle beträgt abweichend von Abs. 1, einen Euro für 24 Std. Parkzeit.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Grafenau, den 24.07.2023
STADT GRAFENAU
Mayer, 1. Bürgermeister
ENDE DES AMTLICHEN TEILS