Statuten Statuten des Schweizerischen Städteverbandes

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Statuten Schweizerischer Städteverband


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I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen «Schweizerischer Städteverband» («Union des villes suisses», «Unione delle città svizzere») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern. Art. 2 Zweck und Aufgaben 1   Der Schweizerische Städteverband hat den Zweck, die gemeinsamen Interessen der schweizerischen Gemeinden mit städtischem Charakter zu wahren und den Mitgliedern Dienstleistungen zu erbringen.

Zu den Aufgaben des Schweizerischen Städteverbandes gehören insbesondere: a die sachbezogene, politische Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Behörden, insbesondere den Bundesbehörden; b die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, nationalen und internationalen Organisationen; c die Erleichterung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern; d die Erarbeitung und Publikation von Grundlagenmaterial sowie die Herausgabe regelmässiger Publikationen; e Dienstleistungen sowie die Durchführung von Tagungen, Schulungskursen und Ausstellungen; f die Auslösung und Förderung von Studien über Stadtprobleme; g die Publikation von Empfehlungen.

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Art. 4 Mitglieder mit Stimmrecht 1    Jede schweizerische Gemeinde, die infolge ihrer Tradition oder ihrer Entwicklung städtischen Charakter aufweist, kann Mitglied des Schweizerischen Städteverbandes werden.

Kantonshauptorte und Gemeinden mit mehr als 5‘000 Einwohnern gelten als Gemeinden mit städtischem Charakter.

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Art. 5 Mitglieder ohne Stimmrecht 1   Öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Organisationen der interkommunalen Zusammenarbeit mit eigener Rechtspersönlichkeit können Mitglieder ohne Stimmrecht werden, wenn ¾ der in ihrem Gebiet liegenden Gemeinden mit über 10‘000 Einwohnerinnen und Einwohnern Mitglied des Schweizerischen Städteverbandes sind.

Die Mitglieder ohne Stimmrecht werden zu den Delegiertenversammlungen eingeladen und haben dort beratende Stimme und Antragsrecht.

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3   Sie werden mit allen wesentlichen Informationen bedient.

Art. 6 Gönnermitglieder 1   Wer die Bemühungen des Schweizerischen Städteverbandes finanziell unterstützen will, kann Gönnermitglied ohne Stimmrecht werden.

Die Gönnermitglieder werden allen Mitgliedern des Schweizerischen Städteverbandes bekanntgegeben und mit wesentlichen Informationen bedient.

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II.

Mitgliedschaft

Art. 3 Kategorien Der Schweizerische Städteverband kennt die folgenden Mitgliedschaften: a Mitglieder mit Stimmrecht, b Mitglieder ohne Stimmrecht, c Gönnermitglieder.

Art. 7 Aufnahme und Abweisung   Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. 1

Bei Abweisung eines Gesuches kann ein Entscheid an der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung verlangt werden. Dieser ist definitiv.

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Art. 8 Austritt und Ausschluss

Art. 12 Zuständigkeiten

1   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder wenn die Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Die ordentliche Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse: a Wahl der Präsidentin/des Präsidenten des Städteverbandes und der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kontrollstelle, b Abnahme des Geschäftsberichts, c Abnahme der Jahresrechnung, d Festsetzung der jährlichen Mitgliederbeiträge, e Bestimmung des Tagungsortes der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung, f Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Geschäfte.

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand sechs Monate zum Voraus schriftlich anzuzeigen.

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3    Der Ausschluss erfolgt durch die Delegiertenversammlung, wenn ein Mitglied die Arbeiten des Schweizerischen Städteverbandes schädigt.

III.

Organisation

Art. 9 Organe Die Organe des Schweizerischen Städteverbandes sind: a die Delegiertenversammlung, b der Vorstand und die Geschäftsleitung, c die Kontrollstelle.

Art. 13 Traktandierung 1   Anträge von Mitgliedern für die Aufnahme eines Geschäftes in die Traktandenliste sind der Geschäftsstelle spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Delegiertenversammlung zuhanden des Vorstandes schriftlich einzureichen.

Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

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Art. 10 Weitere organisatorische Einheiten Weitere organisatorische Einheiten sind: a Bundespolitische Arbeitsgruppe, b Selbständige Sektionen und unselbständige Gremien (ständige Arbeitsgruppen und Kommissionen), c Geschäftsstelle.

Art. 14 Stimmkraft 1   Die Mitglieder bezeichnen die Delegierten, die das Stimmrecht ausüben.

Die Zahl der stimmberechtigten Delegierten bemisst sich nach der Wohnbevölkerung des Mitglieds gemäss Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes (STATPOP) des Bundesamtes für Statistik, Stand 31.12. Sie beträgt bei einer Wohnbevölkerung von: a unter 10 000 = 2 Stimmen b 10 000 − 20 000 = 3 Stimmen c 20 000 − 50 000 = 4 Stimmen d mehr als 50 000 = 5 Stimmen

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Die Delegiertenversammlung Art. 11 Einberufung 1   Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt jährlich zusammen und wird durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen.

Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens 5 Mitgliedern oder auf Beschluss des Vorstandes einberufen.

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3   Die Mitglieder haben die Namen ihrer stimmberechtigten Delegierten mindestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.

Eine delegierte Person kann gleichzeitig alle Stimmen ihrer Gemeinde vertreten, nicht aber die Stimmen anderer Mitglieder. 4

Die Mitglieder können beliebig weitere Delegierte ohne Stimmrecht an die Delegiertenversammlungen abordnen, sofern der Vorstand nichts anderes bestimmt. 5

Mitglieder des Vorstandes sind Exekutivmitglieder einer Stadt oder Gemeinde.

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Tritt ein Vorstandsmitglied aus städtischen Diensten aus, so hat dies automatisch das Erlöschen der Vorstandsmitgliedschaft auf die nächste Delegiertenversammlung hin zur Folge. 3

Art. 19 Wahl   Bei den Vorstandswahlen ist die Mitgliederstruktur angemessen zu berücksichtigen. 1

Mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

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Art. 15 Mehr Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der von den Delegierten abgegebenen Stimmen. Art. 16 Vorsitz

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Entsteht während der Amtsdauer eine Vakanz, so ist die Ergänzungswahl an der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung durchzuführen. 3

Die Delegiertenversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten, einer Vizepräsidentin/einem Vizepräsidenten oder einem Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 20 Entschädigung

Vorstand und Geschäftsleitung

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Art. 17 Aufgaben 1   Der Vorstand leitet den Schweizerischen Städteverband, bereitet die Durchführung der Delegiertenversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. 2   Der Vorstand vertritt den Schweizerischen Städteverband nach aussen.

Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf ein Taggeld. 1

Der Vorstand legt die Entschädigung der Präsidentin/ des Präsidenten fest. Art. 21 Einberufung und Beschlussfähigkeit

1   Der Vorstand wird von der Präsidentin/dem Präsidenten oder auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern einberufen.

3    Er kann Aufgaben Vorstandsmitgliedern, der Geschäftsstelle oder Dritten übertragen.

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Art. 18 Zusammensetzung

3   Beschlüsse können auch schriftlich und in dringenden Fällen telefonisch gefällt werden.

1   Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten sowie 15 weiteren Mitgliedern.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.


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Art. 22 Geschäftsleitung   Der Vorstand bildet eine Geschäftsleitung.

– selbständige Organisationen, die sich politisch und fachlich mit kommunalen Fragen befassen, als Sektionen (Art. 28) anerkennen.

Die Geschäftsleitung besteht aus maximal fünf Mitgliedern des Vorstandes.

Art. 26 Ständige Arbeitsgruppen

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Die Geschäftsleitung bereitet die Vorstandssitzungen vor und kann in zeitlich dringenden Fällen sowie gemäss Art. 29 der Statuten Entscheide fällen. Grundsatzentscheide bleiben dem Vorstand vorbehalten.

Die ständigen Arbeitsgruppen dienen der internen Meinungsbildung und dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch unter den an diesem Thema interessierten Mitgliedern des Städteverbandes.

4   Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitung werden vom Vorstand in einem Reglement festgelegt.

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Kontrollstelle Art. 23 Rechnungsprüfung Die externe Kontrollstelle hat die Rechnung zu prüfen und zuhanden der ordentlichen Delegiertenversammlung einen schriftlichen Bericht über die Prüfung vorzulegen.

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Die ständigen Arbeitsgruppen sind rechtlich unselbständig. Sie können keine Rechte und Pflichten für den Städteverband begründen. Geschäftsführung und Vertretung gegen aussen erfolgen allein durch den Städteverband.

3   Der Vorstand des Städteverbandes bestimmt ihren Zweck und ihre Zuständigkeiten im Einsetzungsbeschluss.

Art. 27 Kommissionen   Die Kommissionen dienen vor allem der permanenten Bearbeitung von wiederkehrenden Themen. 1

Die übrigen organisatorischen Einheiten Art. 24 Bundespolitische Arbeitsgruppe Zur Behandlung bundespolitischer Fragen kann der Vorstand eine aus eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern sowie insbesondere Vorstandsmitgliedern bestehende bundespolitische Arbeitsgruppe einsetzen.

2 Die Kommissionen sind rechtlich unselbständig. Sie können keine Rechte und Pflichten für den Städteverband begründen. 3 Die Mitwirkung in einer Kommission steht grundsätzlich allen Mitgliedern des Städteverbands offen.

Die Mitwirkung in einer Kommission ist von der Zahlung eines zusätzlichen Mitgliederbeitrages abhängig, dessen Höhe im entsprechenden Kommissionsreglement (Abs. 5) festgelegt wird.

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Art. 25 Selbständige Sektionen und unselbständige Gremien (ständige Arbeitsgruppen und Kommissionen) Zur Prüfung oder Bearbeitung bestimmter Fragen kann der Vorstand des Städteverbandes – unselbständige Gremien (ständige Arbeitsgruppen gemäss Art. 26 und Kommissionen gemäss Art.  27) einsetzen; – die Gründung selbständiger Sektionen (Art.  28) veranlassen;

5 Der Vorstand des Städteverbandes bestimmt den Zweck, die Zuständigkeiten und die Organisation (Leitung / Geschäftsführung) einer Kommission in einem Reglement.

Kommissionen sind nicht befugt, nach aussen grundsätzliche politische Positionen zu vertreten oder Abstimmungsparolen herauszugeben. 6


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Art. 28 Selbständige Sektionen 1   Die Sektionen konstituieren sich als rechtlich selbständige Vereine im Sinn von Art. 60 ff. ZGB. Sie können auch Mitglieder aufnehmen, die nicht Mitglieder des Städteverbands sind. Sie treten in ihrem Fachbereich (vorbehältlich Abs. 3) selbständig nach aussen auf und begründen Rechte und Pflichten in ihrem eigenen Namen.

c Für die Wahl der Mitarbeiterinnen/der Mitarbeiter ohne Kaderfunktion und deren Arbeitsverhältnis ist die Direktorin/der Direktor zuständig.

IV. Unterschriftsberechtigung Art. 30 Zeichnungsberechtigung   Die Unterschriftsberechtigung steht der Präsidentin/ dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten und der Direktorin/dem Direktor zu, die jeweils zu zweien zeichnen. 1

Sie legen ihren Zweck, ihre Zuständigkeiten, ihre Organisation und ihre Finanzierung in Statuten fest, welche der Genehmigung durch den Vorstand des Städteverbandes unterliegen.

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Der Vorstand kann weiteren Personen die Zeichnungsberechtigung erteilen.

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Die Vertretung grundsätzlicher politischer Positionen sowie die Herausgabe von Abstimmungsparolen obliegen dem Städteverband. 3

Der Städteverband hat Anrecht auf mindestens einen Sitz im Vorstand der Sektion (mit beratender Stimme).

V. Finanzen

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Art. 31 Mittel

5 Bei einer Auflösung der Sektion ist ihr Vermögen an den Schweizerischen Städteverband zu übertragen.

1   Die Einnahmen des Städteverbandes bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den Erträgen aus Dienstleistungen sowie allfälligen Zuwendungen.

Art. 29 Geschäftsstelle

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1   Die Geschäftsstelle erfüllt die Verbandsaufgaben gemäss den Weisungen des Vorstandes.

Sie ist für die Rechnungsführung verantwortlich.

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Art. 32 Mitgliederbeiträge

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Die Direktorin/der Direktor ist zuständig für die Leitung der Geschäftsstelle. Die Direktorin/der Direktor hat in den Delegiertenversammlungen, im Vorstand, in der Geschäftsleitung sowie in Kommissionen und Fachorganisationen beratende Stimme. 3

Die personellen Verantwortlichkeiten sind wie folgt geregelt: a Für die Wahl der Direktorin/des Direktors und deren/dessen Arbeitsverhältnis ist der Vorstand zuständig; b Für die Wahl der Kadermitarbeiterinnen/Kadermitarbeiter und deren Arbeitsverhältnis ist die Geschäftsleitung auf Vorschlag der Direktorin/des Direktors zuständig; 4

1   Der Städteverband erhebt folgende Arten von Mitgliederbeiträgen – Obligatorischer jährlicher Mitgliederbeitrag der Mitglieder mit Stimmrecht – Beiträge der Mitglieder ohne Stimmrecht (Passivmitglieder) – Beiträge der Gönner – Zusätzliche Beiträge der Mitglieder für die Mitwirkung in einer Kommission.

Die von der Delegiertenversammlung festgesetzten Mitgliederbeiträge sind Bestandteil der Statuten und werden in einem besonderen Anhang aufgeführt. Änderungen werden in Abweichung von Art. 34 Abs. 1 mit einfachem Mehr beschlossen.

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3 Der obligatorische jährliche Mitgliederbeitrag der Mitglieder mit Stimmrecht wird aufgrund der Wohnbevölkerung pro Mitglied festgelegt. Massgebend für die Bevölkerungszahl ist die Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes (STATPOP) des Bundesamtes für Statistik, Stand jeweils am 31.12.

Die Beiträge der Mitglieder ohne Stimmrecht und der Gönnermitglieder werden durch die Delegiertenversammlung als Pauschale festgelegt.

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VII. Schlussbestimmungen Art. 35 Auflösung und Zusammenschluss 1   Die Auflösung oder der Zusammenschluss mit einem anderen Verband bedarf eines Beschlusses der Delegiertenversammlung sowie der anschliessenden schriftlichen Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder.

Bei einer Auflösung sind die Verpflichtungen gegenüber dem Personal der Geschäftsstelle sowie gegenüber Dritten zu erfüllen.

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Die für die Mitwirkung in einer Kommission zusätzlich zu entrichtenden Mitgliederbeiträge werden durch den Vorstand des Städteverbandes separat für jede Kommission im entsprechenden Kommissionsreglement als Pauschale oder aufgrund eines besonderen Schlüssels festgelegt. 5

Im Falle einer Auflösung entscheidet die Delegiertenversammlung über die Zuwendung von Gewinn und Kapital an eine andere wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz.

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6 Die Mitgliederbeiträge basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 103,9 Punkten (Stand November 2008, Basis Dezember 2005: 100 Punkte). Die Mitgliederbeiträge werden der Teuerung angepasst, wenn sich der Index jeweils im November um mindestens fünf Punkte verändert hat.

4 Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

Art. 33 Haftung

Art. 36 Inkrafttreten

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen.

1   Diese Statuten ersetzen die Statuten des Schweizerischen Städteverbandes vom 27. August 2009.

Sie traten mit der Genehmigung der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 31. August 2017 in Kraft.

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VI.

Änderung der Statuten

Art. 34 Mehr, Anträge 1   Die Änderung der Statuten ist von der Delegiertenversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschliessen.

Anträge auf Änderung der Statuten sind dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen.

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FÜR DEN SCHWEIZERISCHEN STÄDTEVERBAND Der Präsident Kurt Fluri Stadtpräsident Solothurn

Die Direktorin Renate Amstutz

Bern/Montreux, 31. August 2017


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