Katalog Customized

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MASSGESCHNEIDERTE

“ LoSUNGEN “ IHRE SPEZIALARBEITEN FuR

RECYCLING

SCHIENE & STRASSE

TUNNELBAU

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ABBRUCH

TIEFBAU


UNSERE CUSTOMIZED LÖSUNG, IHR ERFOLG. «Avesco Rent AG, als innovatives und dynamisches Unternehmen, ist kontinuierlich auf der Suche nach der auf die Kundenbedürfnisse abgestimmten Lösung. Diese Motivation ist zugleich Antrieb als auch Grundstein für die Entstehung unserer Filiale « CUSTOMIZED ». Wie der Name es verrät, ist sie hoch spezialisiert auf das Vermieten von individuell angepassten Baumaschinen und Anbaugeräten, sowie von spezifischem Zubehör für die Sektoren SCHIENE/STRASSE, TUNNELBAU, RECYCLING,

ABBRUCH UND SPEZIALTIEFBAUARBEITEN.

Für Sie bedeutet dies im Alltag, jeden Tag erneut vor eine wahre Herausforderung gestellt zu sein. Grosse Flexibilität, sowie auf Ihre Anforderungen und Ihr Arbeitsumfeld zugeschnittene Maschinen und Zubehörgeräte, sind für Sie unabdingbar. Unser Maschinenpark mit mehr als 5’500 Einheiten, über 200 Zubehörteilen, sowie unser ausgedehntes Netzwerk, ermöglichen eine problemlose und kundengerechte Anpassung der Maschinen und Geräte. Wir liefern Ihnen die massgeschneiderte Lösung, die genau Ihren Bedürfnissen entspricht, überall in der Schweiz: Unsere Customized Lösung, Ihr Erfolg!»

FORDERN SIE UNS HERAUS!

Wir freuen uns darauf, mit Ihnen gemeinsam die Herausforderung zu meistern und Ihre Erwartungen zu erfüllen.

Enjoy the business ! Vincent Albasini CEO, AVESCO RENT

UNSER ANSATZ 1. IHRE BEDÜRFNISSE Ihre Bedürfnisse analysieren und verstehen.

3. DER KUNDE BESTÄTIGT

Wir diskutieren die Lösung mit Ihnen, Sie bestätigen: passt!

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4. ANPASSEN

Die gewählte Ausrüstung wird Ihren Bedürfnissen angepasst.


ERDBEWEGUNG / GLEISBAU

ZWEIWEGEBAGGER STRASSE / SCHIENE Klasse

Referenztyp

Gewicht kg

Länge mm

Breite mm

Höhe mm

Grabtiefe mm

Kübelauswahl

19 - 22 t

CASE WX165

19200

8350

2540

3050

5700

1 Tief + 1 BöLö

Radsatz Schiene:

1435mm & 1000mm

STANDARD

Schnellwechsler

Tieflöffel Standard

Schwenklöffel Partikelfilter

Radsatz Radsatz Biologisches Normalspur Meterspur Hydrauliköl

Abnahme durch die SBB

OPTION Weiteres Zubehör auf Anfrage lieferbar Felsfräse

Magnet Elektrohydr.

Hydraulikhammer

Belagsfräse

Abbruchsortiergreife

Transport mit

Abbruchzange

1


ERDBEWEGUNG / GLEISBAU

ZWEIWEGEDUMPER STRASSE / SCHIENE

2

Klasse

Referenztyp

Ladegewicht kg

Länge mm

Breite mm

Höhe mm

4.1 - 5 t 5.1 - 6 t 6.1 - 9 t

2050 2060 2090

5000* 6000* 9000*

4610 4580 5042

1990 2036 2420

2657 3018 3594 / 2646

*Ladegewicht Schiene (Strasse kann abweichen)

STANDARD

Partikelfilter

Radsatz Radsatz Biologisches Normalspur Meterspur Hydrauliköl

Transport mit oder

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Abnahme durch die SBB

Eigengewicht Schienenfahrwerk mm kg 4500 6045 6900

1435 / 1000 1435 / 1000 1435 / 1000


ERDBEWEGUNG

RAUPENBAGGER MIT OILQUICK SCHNELLWECHSLER - KURZHECK Klasse

Referenztyp

Gewicht kg

Länge mm

Breite mm

Höhe mm

Grabtiefe mm

Kübelauswahl

12 - 17 t 20 - 30 t

CAT 314E CAT 325F

14900 25800

7410 8920

2690 2980

3000 3180

5950 6710

2 Tief + 1 BöLö 1 Tief + 1 BöLö

STANDARD

Tieflöffel OilQuick Schnellwechsler Standard

Schwenklöffel Partikelfilter

OPTION Weiteres Zubehör auf Anfrage lieferbar Felsfräse

Magnet Elektrohydr.

Hydraulikhammer

Belagsfräse

Abbruchsortiergreife

Transport mit

Abbruchzange

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ERDBEWEGUNG

MOBILBAGGER MIT OILQUICK SCHNELLWECHSLER

4

Klasse

Referenztyp

Gewicht kg

Länge mm

Breite mm

Höhe mm

Grabtiefe mm

Kübelauswahl

14.5 - 18 t 14.5 - 18 t

CAT M 313 D CAT M 315 D

14750 15850

8310 8480

2540 2550

3120 3150

5750 5890

2 Tief + 1 BöLö 2 Tief + 1 BöLö

STANDARD

Tieflöffel OilQuick Schnellwechsler Standard

Schwenklöffel Partikelfilter

OPTION Weiteres Zubehör auf Anfrage lieferbar Felsfräse

Magnet Elektrohydr.

Hydraulikhammer

Transport mit

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Belagsfräse Abbruch- Abbruchzange sortiergreife


ERDBEWEGUNG // ABBRUCH

HYDR. ABBAUHÄMMER ZU HYDRAULIKBAGGER MIT SYTEM OILQUICK HYDRAULISCHE ABBAUHÄMMER MIT OILQUICK (NAHEZU ALLE ANBAUPLATTEN LIEFERBAR) Referenztyp H 70 H 90 H 100 H 120 H 130 H 140

Gewicht kg

Höhe(1) mm

für Bagger t

435 600 830 1300 1700 2350

1300 1500 1800 2100 2400 2500

7-9 8 - 15 14 - 17 16 - 29 22 - 38 35 - 40

5

Schnellewechsler Typ OQ 45-5 OQ 60-5 OQ 65 OQ 70 OQ 70 / OQ 80 OQ 80

Höhe mit Werkzeug

(1)

EINSATZBEREICH Hammertyp

Gewicht Trägergerät t 0

5

10

15

20

25

H 140 H 130 H 120 H 100 H 90 H 70 Hämmer für Trägergeräte bis 100t lieferbar

30

35

40


ERDBEWEGUNG // ABBRUCH ANBAUGERÄTE ZU HYDRAULIKBAGGER

ABBRUCH- UND SORTIERGREIFER Referenztyp

6

VRG 20 VRG 25 VRG 30 VRG 40

für Bagger t

Gewicht kg

Öffnung mm

10 - 16 15 - 22 20 - 29 24 - 35

1150 1500 1900 2300

1800 2000 2200 2280

HYDR. ABBRUCHSCHEREN Referenztyp VTC 30 VTC 40 VTC 50

für Bagger t

Gewicht kg

Kraft kN

18 - 28 22 - 36 30 - 45

1800 2500 3600

1862 2940 4060

ERDBOHRER

ZWEISCHALENGREIFER Modell DCS2 DCS3 DCS4 DCS5

für Bagger t

Breite mm

für Bagger 1.5 - 15 t Für grössere Maschinen auf Anfrage lieferbar

5-9 9 - 15 13 - 21 22 - 30

500 600 800 1000

RIPPER-ZÄHNE Vibrierend für Bagger 8 - 24t Fest für Bagger 8 - 50t

Anbauplatten zu Baggermodellen anderer Hersteller erhältlich

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FELSFRÄSEN QUERKOPF Referenztyp für Bagger t ER 50 ER 100 ER 250 ER 650 ER 1500

1-2 3-7 7 - 15 15 - 25 20 - 40

FELSFRÄSEN VERTIKAL

Gewicht kg

Breite mm

100 310 470 1000 1750

480 610 680 (600) 800 880

Referenztyp ER 250-4L ER 450-2L ER 600-2L

EX 30 EX 45 EX 60

Gewicht kg

Durchm. mm

7 - 15 10 - 20 15 - 25

340 375 580

400 450 535

7

BELAGS- UND BETONFRÄSEN Modell

für Bagger t

ANBAUVERDICHTER

für Bagger t

Gewicht kg

Breite mm

5 - 10 8 - 15 15 - 20

400 700 1200

300 450 600

Referenztyp für Bagger t IHC 30 IHC 65 IHC 130 IHC 200

1.5 - 5 4 - 10 9 - 20 18 - 30

Anbauplatten zu Baggermodellen anderer Hersteller erhältlich

Gewicht kg

Zentrifugalkraft kg

170 360 600 1000

1540 3040 6915 10770


ERDBEWEGUNG // ABBRUCH ANBAUGERÄTE ZU HYDRAULIKBAGGER

MAGNETE ELEKTROHYDRAULISCH Referenztyp EM 700 EM 900 EM 1100

für Bagger t

Gewicht kg

Traglast kg

ab 5 ab 20 ab 20

570 1350 2000

3000 5000 6000

8

SIEBLÖFFEL SIEBEINSÄTZE 30 - 50mm Referenztyp für Bagger t MB-S10 MB-S14 MB-S220 MB-S18

4-9 10 - 20 19 - 25 24 - 30

Gewicht kg

Inhalt m3

400 1100 1300 2200

0.4 1 1.15 2

Andere Typen und Siebe auf Anfrage lieferbar

SCHAUFELSEPARATOR Referenztyp TSC.153 TSC.125 TSC.154

BACKENBRECHERLÖFFEL

für Bagger t

Gewicht kg

Breite mm

10 - 18 23 - 30 25 - 35

400 700 1200

300 450 600

Referenztyp FB 150 FB 250 FB 350

Andere Typen auf Anfrage lieferbar

für Bagger t

Breite mm

Inhalt l

12 - 16 16 - 24 24 - 40

740 900 1100

480 580 700

Andere Typen auf Anfrage lieferbar

Anbauplatten zu Baggermodellen anderer Hersteller erhältlich

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ANBAUPLATTEN ANPASSUNG AN FOLGENDE SCHNELLWECHSELSYSTEME MÖGLICH

CATERPILLAR / VERACHTERT Typ CW 10 CW 20S* CW 30S* CW 40S* CW 45S* CW 55S*

Typ OQ 40 OQ 45-5 OQ 60-5 OQ 65 OQ 70 OQ 80

Breite Innen mm

Abstand Bolzen

Gewicht Maschine t

310 430 430 430 560 570

300 475 475 475 570 650

4-9 10 - 14 14 - 21 21 - 28 27 - 40 35 - 60

LEHNHOFF (DRAGO) Typ MS 01 MS 03 MS 08 MS/HS21* MS/HS25*

Breite Innen mm

Länge mm

Gewicht Maschine t

180 200 290 495 600

235 295 400 545 545

0.5 - 2 1.5 - 6 6 - 12 18 - 28 26 - 40

S* = Schmal

*I.d.R. benutzen die beiden Schnellwechsler dieselbe Adapterplatte SW21/25

OILQUICK

LIEBHERR (LIKUFIX AUF ANFRAGE)

Achsabstand Max. Anz. Kuppl. mm 300 430 480 530 600 670

4 5 5 5 5 6

Gewicht Maschine t 1-5 5 - 12 8 - 15 14 - 22 15 - 28 25 - 43

Typ SWA 33 SWA 48 SWA 66 SWA 77

Breite Innen Bolzen D. mm mm 330 480 660 770

60 70 80 90

Gewicht Maschine t 11 - 22 14 - 34 40 - 60 60 - 76

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ANBAUPLATTEN ANPASSUNG AN FOLGENDE SCHNELLWECHSELSYSTEME MÖGLICH

STURY Typ

Breite Innen mm

4569 300 9012 505 2030* (A. Anfrage)

ASM

Abstand Bolzen

Gewicht Maschine t

n/a n/a n/a

8 - 25 25 - 40 40 - 70

Typ ASM 63 ASM 82 ASM 100

Breite Innen mm

Abstand Bolzen

Gewicht Maschine t

285 372 445

n/a n/a n/a

5 - 12 12 - 22 20 - 40

10

MANTOVANIBENNE WR Typ WR 10 WR 16 WR 24 WR 30

MANTOVANIBENNE QC

Breite Innen mm

Durchm. Bolzen

Gewicht Maschine t

265 305 345 480

45 65 70 75

5-8 9 - 13 14 - 24 25 - 30

Typ QC 10 QC 20 QC 30 QC 40

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Breite Innen mm

Durchm. Bolzen

Gewicht Maschine t

265 305 350 475

114 140 152 194

5-8 9 - 13 14 - 24 25 - 30


VOLVO / ACKERMANN Typ S1 S2 S3 S6 (2 Bolzen)

HAND QUICK KING

Breite A / B Innen mm

Abstand Bolzen

Gewicht Maschine t

410 / 235 510 / 345 635 / 420 340

n/a n/a n/a 480

13 - 22 18 - 29 25 - 40 11 - 18

Typ QK 00

Breite Innen mm

Durchm. Bolzen

Gewicht Maschine t

405

70

17 - 22

Weitere Typen auf Anfrage.

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BAUMANN Typ II (Typ 2) III (Typ 3) IV (Typ 4)

BOFORS

Breite A / B Innen mm

Durchm. Bolzen

Gewicht Maschine t

Typ

Breite A / B Innen mm

Durchm. Bolzen

Gewicht Maschine t

430 / 305 455 / 330 630 / 430

n/a n/a n/a

12 - 20 21 - 30 30 - 45

M27

455 / 345

n/a

20 - 30


mietkonditionen 1/ MIETOBJEKT a. Umfang: Der Vermieter überlässt dem Mieter die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichneten Geräte samt Bedienungsanleitung zur Benützung in der Schweiz. b. Eigentum: Das Mietobjekt bleibt während der ganzen Mietdauer ausschliessliche Eigentum des Vermieters. Ohne schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist es dem Mieter untersagt, jegliche auf dem Mietobjekt angebrachte Kennzeichnungen, Hinweise über Eigentumsvorbehalte oder Logos zu verändern oder zu entfernen. c. Verwendung: Am Mietobjekt dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters, sowie Weisungen betreffend die sachgemässe Verwendung und die zulässige Belastung, sind strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete, Weiterverleihen oder irgendwelche Form des Anvertrauens des Mietobjekt untersagt. d. Ausland: Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters im Ausland gebraucht werden. Sollte das Mietobjekt trotzdem ins Ausland geschafft werden, schuldet der Mieter dem Vermieter eine Konventionalstrafe in der Höhe des Neuwertes der betroffenen Maschine. 2/ MIETDAUER Die Mietdauer wird in Tagen, Wochen oder Monaten gerechnet, sie beginnt am Tag der bestätigten Übergabe und endet mit dem Tag der ordnungsgemässen Rückgabe des Mietobjekts. Sowohl der Übergabe- als auch der Rückgabetag zählen als volle Tage. Bei Ablauf der vereinbarten Mietdauer verlängert sich der Vertrag stillschweigend um die gleiche Dauer, ausser es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Die stillschweigende Verlängerung erfolgt nicht, wenn der Mieter seine Kündigung mindestens einen Tag vor Vertragsablauf bei einem Mietverhältnis von weniger als einer Woche und mindestens eine Woche vor Vertragsablauf bei einem Mietverhältnis von mehr als einer Woche schriftlich bekannt gibt. Die schriftliche Kündigung muss am oben besagten Tag beim Vermieter eingehen. Eine mündliche Kündigung muss gegenüber einer offiziellen Ansprechperson des Vermieters geäussert werden und kann auch telefonisch erfolgen.

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3/ MIETZINS a. Grundlage: Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Verwendungsdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 8 Stunden pro Tag. Für jede weitere Stunde werden zusätzlich 10% des vom Mietobjekt abhängigen Tagestarifs verrechnet. Der Mietpreis bezieht sich auf den vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjekts. Für Tunnel- und andere Spezialarbeiten muss vorher die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Der dafür verrechnete Spezialtarif beträgt das Eineinhalbfache des normalen Mietpreises. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt, oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. lm vereinbarten Mietzins nicht inbegriffen, sind die Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie die Benützung von Zubehör, Verbrauchsmaterial sowie allfällige Reinigungs- und Instandstellungskosten; diese werden zusätzlich verrechnet. Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter die Montage und Demontage des Mietobjekt. In diesem Fall stellt der Vermieter dem Mieter Monteure zur Verfügung und verrechnet dafür die Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Unterhaltskosten. b. Fälligkeit: Für jede Vermietung ist ein vom Vermieter festgelegter Betrag, der sich nach dem Wert der vermieteten Maschine richtet, als Sicherstellung zu hinterlegen. Der Vermieter kann auf diesen Betrag verzichten, wenn es sich beim Mieter um ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen handelt, das bereits ein Kundenkonto beim Vermieter unterhält. Der Mietzins ist bei Rückgabe der Maschine fällig, die Zahlung erfolgt nach vereinbarten Konditionen. Bei Verträgen mit längerer Mietdauer, erfolgt die Rechnungsstellung mindestens einmal monatlich. c. Verzug: Ist der Mieter mit der Zahlung im Verzug, kommt Art 9a dieser Bestimmungen zur Anwendung und der Vermieter darf das Mietobjekt abholen, ohne dass der Mieter dagegen Widerspruch erheben kann. Die dabei anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Als Pauschalentschädigung erhebt der Vermieter zusätzlich zum sofort fälligen Mietzins einen Zuschlag von 20%. Bei Zahlungsverzug wird ein Zinssatz verrechnet, der dem Eineinhalbfachen des gesetzlichen Zinssatzes entspricht. 4/ MIETBEGINN a. Zeitpunkt: Die Miete beginnt mit dem Tag, an dem das Mietobjekt beim Vermieter faktisch zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon ob der Mieter das Mietobjekt auch tatsächlich übernimmt. Wesentlich ist einzig das im Mietvertrag vereinbarte Datum des Mietbeginnes. b. Gefahrenübergang: Die Verfügungsgewalt und die Risiken gehen auf den Mieter über, sobald das Mietobjekt dem Mieter oder Transporteur übergeben wurde und dauern bis zur Rückgabe des Objekts am vom Vermieter festgelegten Ort. Während dieses Zeitraums trägt der Mieter die alleinige Verantwortung für das Mietobjekt und alle Risiken, die direkt oder indirekt durch den Gebrauch verursacht werden könnten, wie Feuer, Diebstahl, Explosion, Unfall, Risiken aller Art, die sich für den Mieter selbst, seine Familie oder Dritte sowie für Sachen ergeben. Der Mieter haftet für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietobjekt und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch ein Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde. lm Falle einer Vermietung von Maschinen mit Fahrer, geht die Verfügungsgewalt und Sorgfaltspflicht für die Maschine sowie die Weisungsbefugnis über den Fahrer auf den Mieter über, einschliesslich aller Rechtsfolgen und für alle Arbeiten, die der Fahrer auszuführen hat, darin inbegriffen ist auch die Hin- und Rückfahrt zum Übernahme- bzw. Rückgabeort. 5/ PFLICHTEN DES VERMIETERS a. Haftung: Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand sowie vollgetankt bereitzustellen. Sollte ein Mietobjekt nicht ordnungsgemäss funktionieren, so beschränkt sich die Haftung des Vermieters ausschliesslich auf die schnellstmögliche Instandstellung des Mietobjekt. Der Vermieter muss das Objekt nicht ersetzen und haftet nicht für allfällige Produktivitäts- oder Einkommenseinbussen oder allfällige fehlerhafte Arbeitsergebnisse, die auf einen Defekt am Mietobjekt zurückzuführen sind. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für direkte oder indirekte Schäden, wie namentlich entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen oder Imageschaden ist ausgeschlossen. b. Instruktionen: Der Vermieter erteilt die für die Benützung des gemieteten Objekts erforderlichen Erklärungen und Instruktionen. Mit der Unterschrift dieses Vertrages bestätigt der Mieter, alle nötigen Instruktionen erhalten zu haben. Der beauftragte Benutzer erklärt, dass er über die Kompetenzen und Ausweispapiere verfügt, die für die sachgerechte Handhabung des Mietobjekts nötig sind. Er kennt alle Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften für die Benützung der gemieteten Maschinen. c. Regress: Wird der Vermieter von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann er für sämtliche Ansprüche auf den Mieter Regress nehmen, sofern den Vermieter persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.

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6/ PRÜFUNGSPFLICHT DES MIETERS a. Überprüfung: Der Mieter ist verpflichtet, bei der Auslieferung des Mietobjekt den Zustand des Objektes zu prüfen und im Mietvertrag oder auf dem Lieferschein jeden Mangel oder jedes fehlende Teil zu vermerken. Jeder andere Mangel muss schriftlich innerhalb eines Tages nach Auslieferung bekannt gegeben werden. 7/ UNTERHALT DES MIETOBJEKTS a. Unterhalts- und Meldepflicht: Der Mieter hat das Mietobjekt mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der vom Vermieter erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen, zu warten sowie die Vorschriften betreffend die Benützung der Zusatzausstattung zu befolgen. Funktioniert das Mietobjekt nicht ordnungsgemäss, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen und den weiteren Gebrauch des Objekts zu unterlassen. b. Kontrolle des Mietobjekts: Der Mieter muss jederzeit den genauen Einsatzort des Mietobjekts angeben und die restliche Einsatzdauer nennen können. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach vorheriger Vereinbarung mit dem Mieter auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen und jene Unterhalts- und Servicemassnahmen vorzunehmen, die er für notwendig erachtet. Bei unsachgemässem Gebrauch kann der Vermieter das Mietverhältnis ohne jegliche Entschädigung für den Mieter unterbrechen oder beenden. c. Reparaturen: Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit. d. Kosten: Verschleissteile ersetzen, die im Rahmen des normalen Gebrauchs nötig werden, sind inbegriffen, mit Ausnahme der Verschleissteile von Abbruch-, Bohr-, Trenn-, Schleifausrüstungen und Betonfräsmaschinen, der Ketten und Zähne von Mähmaschinen, Baumstrunk- und Grabenfräsen, sowie übermässige Abnützung der Reifen und Gummiraupen. Reparaturen, hervorgerufen durch Gewalteinwirkung, Unfallschäden, unsachgemässe Bedienung und Wartung, hat der Mieter zu tragen. 8/ VERSICHERUNG a. Haftpflicht für nicht immatrikulierte Gerätschaften: Der Mieter ist verpflichtet, sich auf eigene Initiative und Kosten angemessen gegen Schäden zu versichern, die Dritte durch den Gebrauch des Mietobjekt erleiden könnten, und den Versicherungsnachweis auf erstes Verlangen zu erbringen. Wird der Vermieter von einem Dritten wegen eines erlittenen Schadens gerichtlich belangt, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter für alle Ansprüche, Schadenersatz und damit zusammenhängenden Kosten zu entschädigen resp. schadlos zu halten. a1. Motorfahrzeughaftpflicht für immatrikulierte Fahrzeuge: Werden durch den Vermieter gemäss den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Ein Selbstbehalt von Fr. 1’000.- ist vom Mieter zu tragen. Ein allfälliger Regress wegen grober Fahrlässigkeit wird vorbehalten. b. Schäden am Mietobjekt: Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt gegen die sich aus den Risiken Diebstahl, Feuer- und Wasserschaden, Vandalismus, Explosion, Elementarschäden, Transport, Maschinenbruch, Kollision, Montage und Demontage ergebenden Folgen zu versichern. Die genannten Risiken sind von einer Maschinenversicherung gedeckt, die vom Vermieter zu den unten angeführten Konditionen angeboten wird. Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wenn der Mieter auf eigene Initiative und Kosten eine entsprechende Maschinenversicherung abgeschlossen hat. Der Versicherungsnachweis und die vorgängige Abtretung der Ansprüche aus dieser Versicherung an den Vermieter, sind auf erstes Verlangen vom Mieter zu erbringen. b1. Maschinenversicherung: Zu einem im Mietvertrag festgelegten Versicherungstarif, bemessen vom Bruttomietzins pro Kalendertag, ist der Mieter während der gesamten Mietdauer gegen die unter 8 b. erwähnten Risiken versichert, unter der Voraussetzung, dass die Maschine gemäss den vom Vermieter erteilten Instruktionen gebraucht wird (gilt auch für immatrikulierte Fahrzeuge). Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt gemäss Mietkategorien vor, Kat. B: Fr 200.-, Kat. E+H: Fr 1’000.-, Kat. M: Fr. 1’500.-, Kat. P: Fr. 2’000.-, Kat. R: Fr. 3’000.-, sowie 15% Beteiligung an der Schadensumme, die sich pro Schadenfall auf max. Fr. 20’000.- inkl. Selbstbehalt, zuzüglich MwSt. beläuft. Diebstahl und Vandalismus sind unter der Bedingung versichert, dass der Mieter beweisen kann, alle Vorsorgemassnahmen getroffen zu haben, d.h. den Kontaktschlüssel abgezogen, den Diebstahlschutz aktiviert, das Mietobjekt angekettet bzw. eingeschlossen zu haben. lm Falle von Diebstahl oder Vandalismus ist der Mieter verpflichtet, sofort alle Formalitäten im Zusammenhang mit dem Ereignis (sofortige Anzeige bei der Polizei, sowie Schadenmeldung) zu erledigen. Der Mieter kann für jede Nichterfüllung dieser Formalitäten haftbar gemacht werden. Nicht gedeckt von der Versicherung sind Schäden, die auf eine offenkundige Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, sowie Glasschäden an den Türen, Lichtern usw., Reifenschäden (Platten, zerschnittener Reifen), Schäden an den Gummiraupen sowie die Einsätze des Mechanikers zum Zwecke der Wiederinstandstellung von Motoren wegen fehlenden oder falsch eingefüllten Betriebsstoffen. 9/ BEENDIGUNG DER MIETE a. Kündigung: Der Vermieter kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn das Mietobjekt gefährdet ist, unsachgemäss gebraucht und/oder schlecht gewartet ist, bei Zahlungsverzug oder Verletzung anderer Vertragsklauseln. In diesem Fall kann der Vermieter das Mietobjekt auf Kosten des Mieters abholen oder abholen lassen, unter Vorbehalt jeglicher anderer Schadenersatzansprüche. b. Rückgabe des Mietobjekt: Der Mieter hat das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand, sauber und vollgetankt, bei der Mietstation, wo er das Objekt entgegengenommen hat, zurückzugeben. Bei schriftlicher Zustimmung des Vermieters und allfälliger Beteiligung des Mieters an den zusätzlichen Transportkosten, kann die Rückgabe bei einer anderen Mietstation erfolgen. Entspricht das Mietobjekt bei Rückgabe diesen oben beschriebenen Anforderungen nicht, oder weist es andere Mängel auf, welche u.a. die Weitervermietung verunmöglicht, lässt der Vermieter die Maschinen auf Kosten des Mieters in einen gebrauchsfähigen Zustand zurückführen. Die für die Wiederinstandstellung der so zurückgegeben Maschine verwendete Zeit, wird dem Mieter ebenfalls in Form einer entsprechenden Verlängerung der Mietdauer in Rechnung gestellt. 10/ ANWENDBARES RECHT Für alle in diesem Vertag nicht erwähnten Punkte akzeptieren die Parteien die Mietvertragsbedingungen des Verbandes der Schweizerischen Baumaschinenwirtschaft vom Mai 2007. Für alle anderen Punkte gilt das schweizerische Recht. 11/ ZUSTÄNDIGES GERICHT Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt der Sitz des Vermieters. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Alle Angaben sind unverbindlich. Aktuell geltende Mietkonditionen sind auf der Rückseite des Mietvertrages. Die in diesem Katalog enthaltenen Informationen, sowie technischen Angaben sind rein informativer Natur und können je nach Maschinentyp ändern. Sie stellen keine vertragliche Verpflichtung für AVESCO RENT AG dar.

13


5500

mehr als Maschinen und Geräte

20

Filialen

28

Mechaniker

200

mehr als ZubehĂśrteile

130

Mitarbeitende

Beratung und UnterstĂźtzung


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