Konkrete Maßnahmen zur Entbürokratisierung und smarten Regulierung in der Legislaturperiode 2021/22

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Bundesarbeitsgruppe Moderne Verwaltung und Bürokratieabbau

Konkrete Maßnahmen zur Entbürokratisierung und smarten Regulierung in der Legislaturperiode 2021-2025 Forderungspapier

Die Stimme der Sozialen Marktwirtschaft


Wirtschaftsrat der CDU e.V. Bereich Innovation und Digitales Luisenstr. 44 10117 Berlin Tel.: +49 (0) 30 / 2 40 87 - 150 E-Mail: digitales@wirtschaftsrat.de Stand: 24.02.2022

Konkrete Maßnahmen zur Entbürokratisierung und smarten Regulierung in der Legislaturperiode 2021-2025 Eine effiziente und zeitgemäß aufgestellte Verwaltung ist eine Grundvoraussetzung für einen funktionierenden Staat, für die Ausschöpfung von Entlastungs- und Wachstumspotenzialen, Wohlfahrtsgewinnen sowie für die internationale Wettbewerbsfähigkeit. Die Sicherung des gesellschaftlichen Wohlstands sollte hierbei oberste Prämisse sein. Überbordende Bürokratie steht dem entgegen und stellt für die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Deutschland ein massives Hemmnis dar: Die bestehende Bürokratie wird von Unternehmen in Relation zu anderen Variablen (u. a. Bildung, Forschung, Infrastruktur, Arbeitskosten, Besteuerung, Fachkräfteangebot, Energiekosten) am schlechtesten und darüber hinaus mit einer stark negativen Tendenz bewertet (siehe IHK-Unternehmensbarometer zur Bundestagswahl 2021 und DIHK-Umfrage im Netzwerk Industrie 2020). Die hierzulande ansässigen 50 umsatzstärksten US-Firmen haben in einer Umfrage im Jahr 2021 spezifisch den Stand der Digitalisierung in der deutschen Verwaltung kritisiert und fordern daher ebenso durchgreifende Reformen (gemäß AmCham Germany). Hieran anknüpfend greift der Wirtschaftsrat im vorliegenden Forderungspapier das Thema Deregulierung, smarte Regulierung und Bürokratieabbau mit Blick auf die aktuelle Legislaturperiode auf. Aus der unternehmerischen Perspektive seiner Mitglieder werden auf Grundlage einer aktualitätsbezogenen Problemanalyse Forderungen und Lösungsvorschläge aus und für unterschiedliche Sektoren aufgestellt (Finanzen, Energie, Gesundheit, Infrastruktur, Verwaltung, Digitalwirtschaft). Das Ziel dieses Papiers ist es, Denkanstöße und Impulse zu liefern sowie Vorschläge und Zusammenhänge aufzuzeigen, die zu einer Verbesserung der öffentlichen Verwaltung in der Wahrnehmung ihrer Kernfunktionen beitragen, wie z. B. die Rechts- und Planungssicherheit. Im Mittelpunkt stehen Ansätze für eine messbare, problem- und zielorientierte und zugleich smarte Regulierung der Verwaltung. Als Treiber beim Thema Deregulierung wollen wir damit die Rückbesinnung auf die politischen Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft und Eigenverantwortung fördern. Wir fordern von der Bundesregierung wirksame und zügige Reformen. Die folgenden Lösungsansätze und operative Umsetzungsvorschläge werden in diesem Papier ausgeführt: (1)

Kulturwandel des Selbstverständnisses der Verwaltung und Idee eines lernenden Staates: Damit ist ein umfassendes Umdenken und Ausbrechen aus überkommenen Vorgaben

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gemeint. Dies geschieht in erster Linie auf der Ebene derjenigen Akteure, die die gesetzlichen Vorgaben koordinieren und operativ umsetzen. (2) Aufbau von Expertise innerhalb des öffentlichen Sektors und Priorisierung des Aufbaus von Fachkräften: Hierfür sind umfassende Anpassungen der öffentlichen Verwaltung sowie die Schaffung einer Innovationskultur notwendig. (3) Regulierung gemäß des Subsidiaritätsprinzips: Die Einführung von Regulierungsmaßnahmen sollte nur unter folgenden Bedingungen erfolgen: (a) Ansiedlung auf der am besten zur Problemlösung geeigneten staatlichen Ebene; (b) bei schwerwiegenderen Folgen aus einem Versagen der Regulierung im Vergleich zu einem drohenden Marktversagen im Falle von Nichtregulierung; (c) notwendige Eingriffe zur Zielerreichung sollten möglichst mild sein. (4) Evaluation der Angemessenheit, Effizienz und Effektivität von Regulierungsmaßnahmen durch einen Expertenrat: Um einen höchstmöglichen Grad an Praxisperspektive, Agilität und zugleich Unabhängigkeit zu erreichen, sollte ein Rat aus Unternehmern, Experten des NKR und der jeweiligen obersten Bundesbehörde, bei der die Digitalpolitik angesiedelt ist, zusammengesetzt sein und konkrete Empfehlungen und operative Lösungsvorschläge an die Bundesregierung abgeben. (5) Leistungsvergleiche zwischen Behörden und Einbindung von Wettbewerbselementen für bestimmte behördliche Aufgaben: Zur Verbesserung der Effizienz und Effektivität des staatlichen Handelns und Outputs sollte ein Leistungsvergleich z. B. bei standardisierten behördlichen Verfahren angewandt werden. (6) Inhalte und Umsetzung von Gesetzen als Einheit: Die Ebenen des Bundes, der Länder und Kommunen sollten sich im Vorfeld von Gesetzesinitiativen umfassender mit den Belangen von Unternehmen ̶ insbesondere des Mittelstands ̶ beschäftigen und die konkreten bürokratischen Folgen der zusätzlichen Regulierung verstärkt in den Blick nehmen. (7) Definition von prioritären Regulierungsbereichen: Hierdurch soll ein schneller Anfang für effektive „smart regulation“ sichergestellt werden, wie z. B. ein Beschleunigungspaket für Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich. (8) Unterstützung von Unternehmensgründungen im Umfeld von Start-ups und dem Mittelstand: Die volkswirtschaftliche Produktivität und das Wachstum können nachweislich durch kürzere und schlankere Verfahren zur Gründung von Unternehmen gesteigert werden. (9) Senkung von Zugangshürden bei öffentlichen Ausschreibungen: Insbesondere Start-ups und mittelständische Unternehmen sollten bei Verwaltungsverfahren unterstützt und strukturelle Benachteiligungen beseitigt werden. (10) Nutzung von Best Practices aus verschiedenen Bereichen: (a) Zur Modernisierung und verbindlichen Standardisierung von intern angewandten Fachverfahren bei der Etablierung von Standards für Methoden, Komponenten und Prozesse. Technisch sollten Schnittstellen, Dateiformate und passende Module möglichst einheitlich ausgestaltet und Standards gebündelt werden. (b) Mittels eines sog. „Minimal Viable Product“ (MVP) kann die Entwicklungszeit einer Anwendung verringert und die Praxistauglichkeit durch unmittelbares Feedback der Nutzer gesteigert werden. Es gilt in der Umsetzung und Implementierung eine angemessene Skalierbarkeit von digitalen Innovationen auf unterschiedlichen Plattformen zu gewährleisten. 3


(c) Low-Code-Ansätze können durch ihren modularen Aufbau ebenfalls zur schnelleren und kostengünstigeren Entwicklung von Anwendungen beitragen. Auf den Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien bezogen, greifen wir folgende Punkte auf: (11) Der Wirtschaftrat begrüßt die Bündelung von Kompetenzen im Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV). Perspektivisch sollte ein vollwertiges Digitalressort die Digitalkompetenzen der einzelnen Ministerien sowie die Digitalinstitutionen des Bundes bündeln. Eine stringente Steuerung, administrative Bündelung und Zuordnung der Gesamtverantwortung für Planungs- und Genehmigungsverfahren in einem Ressort ist zwingend erforderlich. Das Digital-Budget und die Budgets für behördenübergreifende Einzelprojekte sollten zentral im jeweiligen Digitalressort liegen und nicht auf verschiedene Ressorts verteilt sein. (12) Das Vorhaben der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für digitale Infrastruktur bewerten wir ebenfalls positiv. Konkret fordern wir darüber hinaus eine Änderung des Genehmigungsrechts, so dass bauplanerische Anpassungen im laufenden Verfahren ohne eine komplette Aufrollung des Verfahrens möglich sind und wiederholte Auslegungs-, Einwendungs- und Erwiderungsschleifen vermieden werden. (13) Der angekündigte Digitalisierungscheck neuer Gesetze ist ebenfalls als zielführend zu erachten für eine bessere Anwend- und Umsetzbarkeit von Vorhaben. Herausforderungen stellen sich bei der operativen Einstufung des Reifegrads von Gesetzen und bei der adäquaten und klaren Übersetzungsleistung zwischen Recht und Informatik. (14) Zur Gesetzesvorbereitung kann ein spezielles „Standard-Vorgehensmodell“ herangezogen werden, welches ein Zielpapier zu Beginn des Prozesses sowie Wirksamkeits- und Praxischecks vorsieht. Bei der Beurteilung der Praxistauglichkeit wird der Einschätzung der Vollzugsbehörden als auch den Erfahrungen der Betroffenen eine zentrale Bedeutung eingeräumt. Idealerweise leisten unsere Empfehlungen einen Beitrag zur Erneuerung der Verwaltung, die sich im Zuge dessen stärker an den Bedarfen der Unternehmen, der öffentlichen Verwaltung an sich und nicht zuletzt auch der Bürgerinnen und Bürger orientiert. Es gilt Gesetzesvorhaben regelkonform, rechtssicher, effizient und nicht zuletzt zukunftssicher zur Förderung des gesellschaftlichen Wohlstands umzusetzen. Da ein Großteil der gesetzlichen Vorgaben sowie etwa die Hälfte aller finanziellen Folgebelastungen für Unternehmen, Verwaltungen und Bürger auf nationaler Ebene von Institutionen der EU stammen, ist ein besonderes Augenmerk auf die Ebene der EU zu richten. In unsere Problemanalyse und Lösungsansätze beziehen wir insbesondere die Erkenntnisse und Reformvorschläge des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) ein. Für die Wettbewerbsfähigkeit des Industrie- und Digitalstandorts Deutschland braucht es Investitionen, Geschwindigkeit und eine smarte Koordination. Übermäßige Bürokratie steht dem im Weg. Diese sollte daher mit Blick auf zahlreiche vorbildhafte Projekte im In- und Ausland sowie mit der Umsetzung der hier aufgestellten Forderungen vermieden und möglichst rasch beseitigt werden.

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I.

Problemanalyse 1.0: Grundgedanken zur Regulierung

Das Ausmaß der Regulierung in Deutschland und der EU nimmt stetig zu. Das bedeutet mehr Dokumentationsaufwand und teure, unnötig komplexe bürokratische Prozesse, die Rechtsunsicherheiten verstärken und als Innovationshemmnis wirken. Die Gründe dafür sind vielfältig: (1) Eine neue Bewusstseinslage für bestimmte Problemkreise auf politischer Seite führt oftmals zur „Entdeckung“ neuer Probleme und einem Mehr an Regulierung. So erscheinen zusätzliche Regulierungsmaßnahmen aus politischer Sicht oftmals verhältnismäßig günstig, da die Kosten nicht im Staatshaushalt abgebildet werden, sondern von Unternehmen bzw. ultimativ Verbrauchern gezahlt werden. Der Umstand, dass aus diesen Maßnahmen bei der Lösung vermeintlicher oder tatsächlicher Probleme für die öffentlichen Haushalte keine direkten Kosten entstehen, macht diese Regulierungseingriffe politisch attraktiv: Man kann etwas „Gutes“ tun, hat aber selbst keine offensichtlichen Kosten.

Praxisbeispiele: 

Aus jüngerer Zeit können hier das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), oder kurz Lieferkettengesetz, die EU-Taxonomie, die sog. Mietpreisbremse und auch die Mindestlohngesetzgebung (MiLoG) genannt werden. Bei der praktischen Umsetzung dieser Gesetze ergeben sich vor allem für Unternehmen zusätzliche Kosten, die von staatlichen Institutionen und Behörden nicht (mehr) getragen werden müssen. Zum LkSG: Status quo ist die jährliche Erstellung eines Berichts über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vorangegangenen Geschäftsjahr mit einer Identifikation der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken durch das betreffende Unternehmen. Darüber hinaus sind die ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einschließlich der Reaktionen auf erhaltene Beschwerden, eine Bewertung der Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen und Schlussfolgerungen aus der Bewertung der zukünftigen Maßnahmen darzulegen (Prüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA). Das Gesetz weist hierbei eine unzureichende Praxistauglichkeit hinsichtlich der geforderten „Angemessenheit“ für alle Sorgfaltspflichten auf. Konkret sind negative Folgen für Zulieferer von Handelsunternehmen möglich, falls sie ihren Pflichten nicht adäquat nachkommen (als Beispiel kann der Lieferant einer großen Baumarktkette genannt werden, der aufgrund nicht ausreichender Informationen zu ESG-Maßnahmen den Großkunden verloren hat, Handelsblatt „Neue Regeln für 15.000 Unternehmen“ vom 21.02.2022). Es braucht konkrete und praktikable Definitionen (z. B. Abgrenzung zwischen Risikomanagement und Risikoanalyse, Vorgaben zum Verfahren mit Zulieferern) und eine bessere Verfügbarkeit von Berichtsstandards, um das Risiko unangemessener Strafen sowie die Erhöhung von Bürokratie und Komplexität solcher Berichte zu reduzieren. Zur EU-Taxonomie: Der Status quo sind umfassende Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit (u. a. Umsatzerlöse, Investitions- und Betriebsausgaben bzgl. relevanter Wirtschaftsaktivitäten), die von Unternehmen zu erbringen sind (gemäß Corporate Social Responsibility bzw. CSR-Richtlinie der EU). Für die Unternehmen stellen sich zahlreiche Fragen bzgl. der Auslegung und teils Widersprüche in der regulativen Umsetzung. Bußgelder drohen den Unternehmen, sofern diese die EU-Regeln nicht adäquat und im Zeitplan umsetzen. Zur Bürokratieentlastung und möglichst wirtschaftlichen Umsetzung sollten Erleichterungen für bestimmte Unternehmensgrößen nach bestimmten Attributen, z. B. eine Abstufung innerhalb der Größenklasse „große Kapitalgesellschaften“ vorgenommen werden (Clusterung nach Umsätzen). Insbesondere mittelgroße Unternehmen (ab 250 Mitarbeitern) werden ab dem Geschäftsjahr 2023 besonders betroffen sein. Wesentlichkeiten wie bei der Abschlussprüfung (als Benchmark etwa Umsatzerlöse) und Schlüsselwörter sollten definiert sowie (sofern möglich) konkret quantifiziert werden. Anwendererleichterungen, z. B. mittels diverser Tools und/oder einfach gehaltener Checklisten, sollten als Leitfäden für Unternehmen bereitgestellt werden.

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(2) Es besteht eine systematische Asymmetrie dahingehend, dass bei „neuen“ Problemen oftmals Handlungsbedarf festgestellt und recht schnell zu Regulierungsmaßnahmen gegriffen wird. Sofern Probleme aufhören zu existieren, ist der dann deregulierende Handlungsbedarf jedoch weitaus weniger sichtbar. Es gibt dafür keinen Impuls, so dass an sich überflüssig gewordene Regulierung fortbesteht, insbesondere wenn sie auch noch protektionistisch wirkt. Umgekehrt ist Regulierung oftmals zu langsam, um auf neue Markt- oder Technologieentwicklungen angemessen zu reagieren (siehe Praxisbeispiel zu Verbraucher- und Datenschutzregeln). Die mangelnde Flexibilität bei der Regulierung verhindert zudem wünschenswerte Weiterentwicklungen. Praxisbeispiele:   

E-Call technologieneutral gestalten: Für den automatischen Notruf bei Verkehrsunfällen setzt die Europäische Kommission bislang ausschließlich auf 2G/3G. Dass dieser auch auf Basis von 4G/5G erfolgen könnte, ist im europäischen Rahmen bislang nicht vorgesehen. Marktzugänge und faire Wettbewerbsbedingungen etablieren: Im Bereich des Taxigewerbes sind heute durch die Verbreitung moderner Navigationssoftware viele verpflichtende Maßnahmen überflüssig, die in der Vergangenheit einmal sinnvoll gewesen sein mögen. Daten- und Verbraucherschutz: Klassische Telekommunikationsdienste unterliegen den Verbraucher- und Datenschutzregeln, OTT-Dienste (sog. „Over-the-top content“-Dienste wie die Übermittlung von Video- und Audioinhalten über Plattformen wie z. B. Amazon Prime oder Netflix) jedoch nicht.

(3) Die volkswirtschaftlichen Vorteile, die sich aus dem Abbau von übermäßiger Bürokratie ergeben, sind häufig diffuse Streugewinne, die sich nicht explizit, z. B. durch Steuersenkungen abzeichnen, sondern überwiegend implizit und über längere Zeiträume niederschlagen. Politik ist jedoch vorwiegend darauf ausgerichtet, Reformen umzusetzen, die sich auch möglichst erkennbar manifestieren. Daher spielt Bürokratieabbau für die Politik i.d.R. keine zentrale Rolle. (4) Als Lösungsansatz für die Behebung der festgestellten allgemeinen Unzufriedenheit und Ineffizienz von Behörden und öffentlichen Leistungen wird bisweilen die Forderung aufgestellt, dass Behörden einfach wie Unternehmen organisiert werden sollten. Verkannt wird hierbei, dass es für die Ausgestaltung von Behörden sehr gute Gründe gibt. So ist es das Ziel, eine möglichst hohe Ausprägung an Sicherheit, Vorhersehbarkeit und Unabhängigkeit des Handelns der Mitarbeiter, der Entscheidungen und des Outputs der Behörden als Ganzes zu erreichen. Anhand von fünf zentralen, hier vereinfachten Wesensmerkmalen lässt sich dies kategorisieren: (1) Regelbindung: Als Kennzeichen der Bürokratie sind Behörden in ihrem Handeln primär nach Gesetzen und Regeln ausgerichtet. Hierbei kann sich jedoch eine Diskrepanz zwischen dem Sollen und dem tatsächlichen Tun ergeben. Gesetze und Regeln sind das Ergebnis von oftmals langwierigen partizipativen und demokratischen Entscheidungsfindungsprozessen, welche auf der Abwägung von Interessen beruhen. (2) Wettbewerb: Behörden stehen mit ihren Aufgaben, Dienstleistungen und Angeboten in aller Regel nicht im direkten Wettbewerb mit anderen Behörden oder Einrichtungen

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(Ausnahme sind die Fachkräftegewinnung auf dem Arbeitsmarkt) und haben in gewisser Hinsicht ein Monopol auf ihren Output. (3) Leistungsanreize: Die Anreizstrukturen sind in Behörden relativ flach. (4) Handlungsmaximen: Behörden handeln i.d.R. nicht gewinnorientiert. (5) Kontrolle: Behörden unterliegen i.d.R. der Aufsicht durch andere Behörden bzw. Ministerien und nicht der Kontrolle durch Kapitalmärkte oder private Eigentümer. Nichtsdestotrotz sind hybride Ausgestaltungsformen und „gemischte Sektoren“ denkbar, in denen Behörden z. B. öffentlichen und privaten Trägern unterliegen (ein Beispiel sind Klinken und das Gesundheitssystem). Sofern die Wettbewerbsbedingungen nicht verzerrt sind (was nicht per se ausgeschlossen werden kann), können solche Aufstellungen effizienter sein als rein privatwirtschaftlich oder öffentlich organisierte Strukturen. (5) Die politische Ökonomie der Bürokratie suggeriert, dass auch Bürokraten kaum am Abbau von Tätigkeitsgebieten interessiert sind, sondern Bürokratien ebenfalls eigene Wachstumsanreize haben. Welche Behörde, Institution oder welches Ministerium beantragt jemals einen kleineren Etat oder weniger Planstellen als vorher? Prinzipiell besteht ein wechselseitiger Zusammenhang, vergleichbar mit Mechanismen positiver Rückkoppelung: Mehr Stellen führen zu mehr Budget und vice versa. So ist die Zahl der Beschäftigten im öffentlichen Dienst (Vollzeitäquivalent der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Bund, Ländern, Kommunen und Sozialversicherung gemäß Statistischem Bundesamt) im Zeitraum 2010 bis 2020 um rund 400.000 Personen gestiegen (im Jahr 2020 rund 4,4 Millionen Beschäftigte in absoluten Zahlen). Lag die Anzahl der Beamten in den Ressorts des Bundes im Jahr 2010 noch bei rund 171.000, stieg sie bis zum Jahr 2020 auf 182.000 Beschäftigte. Besonders auffällig ist der Zuwachs der Beamten in der Finanzverwaltung im Vergleich zu anderen Aufgabenbereichen um fast 20 Prozent (in absoluten Zahlen knapp 40.000 Beschäftigte im Jahr 2020). Der Stellenzuwachs in der öffentlichen Verwaltung ist hierbei i.d.R. nicht sachlich begründbar, sondern geht u. a. auf eine gute Haushaltslage zurück, die sich den zusätzlichen Apparat vermeintlich leisten kann. Mithin erschafft sich der Verwaltungsapparat zusätzliche bürokratische Aufgaben im Sinne der Selbsterhaltung, z. B. Mitwirkungsrechte und -pflichten sowie Berichtspflichten (siehe „Parkinsonsche Gesetze“). Ergänzend sei erwähnt, dass Deutschland im EU-Vergleich mit den Ausgaben für sein Personal des öffentlichen Dienstes mit einem Anteil von 8,5 Prozent im Verhältnis zum BIP unter dem Durchschnitt für die gesamte EU liegt (ca. 11 Prozent Anteil am BIP). Ist Bürokratie notwendige Verwaltungstätigkeit? Oder ist sie zur Umsetzung von politischen Vorgaben und Regelungen geschaffen? Mit dem Begriff des Bürokratieabbaus – aus der hier eingenommenen unternehmerischen Perspektive betrachtet – ist insbesondere der Abbau bzw. Umbau von vorhandener Regulierung sowie von übermäßig bürokratischen Strukturen und Prozessen gemeint. Die Ambivalenz der Anforderungen an Genehmigungsverfahren lässt sich durch folgenden Zusammenhang veranschaulichen: Zusätzliche bürokratische Anforderungen erhöhen auf der einen Seite zwar den zeitlichen und finanziellen Aufwand zur Aufnahme und Durchführung von unternehmerischen Tätigkeiten, bieten im Idealfall auf der

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anderen Seite jedoch zugleich verlässliche und klare Rahmenbedingungen und Rechtssicherheit. Dies kann sich positiv auf Investitionsanreize auswirken (gemäß der Studie „Der ökonomische und ökologische Impact beschleunigter Planungs- und Genehmigungsverfahren in Deutschland“ des Instituts der deutschen Wirtschaft in Köln aus dem Jahr 2021). Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass aus dem Verwaltungsapparat, in dem das notwendige Expertenwissen vorhanden ist, i.d.R. keine Deregulierungsimpulse zu erwarten sind. Dies stellt eine Daueraufgabe dar, deren Lösung umfassender institutioneller Ansätze bedarf. (6) Teilweise profitieren auch regulierte Unternehmen selbst von den Auswirkungen von Regulierung, etwa wenn diese den Wettbewerb schwächt. Da Regulierung oftmals mit erheblichen Kosten einhergeht, können große Unternehmen diese oftmals besser verarbeiten als verhältnismäßig kleine Unternehmen, wobei insbesondere der Mittelstand oder innovative Start-ups gemeint sind. Die unbeabsichtigte Wirkung von Regulierung kann daher mit einer Stärkung großer zu Lasten von kleinen Unternehmen einhergehen. Zudem kann Regulierung auch ganz direkt den Wettbewerb schwächen, etwa indem sie quasi-protektionistisch wirkt. Daher sind insbesondere finanzstarke Unternehmen nicht per se gegen Regulierungsmaßnahmen.

Praxisbeispiele:  

Durch das noch bestehende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wird Strom zwar tendenziell teurer. Für Unternehmen, die von Netzentgelten und der EEG-Umlage weitgehend befreit sind, können jedoch Kostenvorteile durch die hervorgerufene Preissenkung bei den Großhandelspreisen für Strom entstehen. Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) deutlich schwieriger umzusetzen als für große Unternehmen. Es gibt erste Anzeichen, dass die DSGVO konzentrationsfördernd wirkt, weil kleinere Unternehmen Wettbewerbsnachteile erleiden. In der Entwicklung von datenbezogenen Anwendungen und Dienstleistungen beklagen laut einer DIHKUmfrage unter 4.300 Unternehmen aller Größen (durchgeführt im November/Dezember 2021) 57 Prozent eine Behinderung aufgrund von „datenschutzrechtlichen Hemmnissen“ bei der Nutzung von Daten. Insbesondere KMU werden demnach überproportional stark belastet. Hier werden „dringend“ vereinfachte Vorschriften oder Ausnahmeregelungen gefordert. Das Fondsstandortgesetz (FoStoG) enthält eine ganze Reihe von Maßnahmen, um die Attraktivität Deutschlands als Fondsstandort zu erhöhen. Dies ist für Start-ups jedoch keine praxisrelevante Lösung, da die Ausführungen nicht zielgerichtet auf attraktive Mitarbeiterkapitalbeteiligung ausgelegt sind und es keine optimale Anwendung und damit Problemlösung bietet.

(7) Gerade durch die EU kommt ein weiterer Aspekt hinzu: In Deutschland sind deregulierende Maßnahmen aufgrund von EU-rechtlichen Vorgaben teilweise nicht möglich. Auf der EU-Ebene jedoch sind deregulierende Maßnahmen wegen des Harmonisierungswunsches oftmals noch schwieriger, da die Staaten heterogene Interessen verfolgen, strategisch handeln und letztlich Regulierung mancherorts (noch) sinnvoll sein mag, wenngleich dies anderenorts nicht gilt. Der Harmonisierungstrieb verhindert infolge dessen Deregulierung. Da etwa die Hälfte aller finanziellen Folgebelastungen aus gesetzlichen Regelungen für Unternehmen, für Verwaltungen und Bürger von der EU-Ebene stammen, haben Divergenzen und Friktionen

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zwischen den EU-Institutionen selbst sowie den nationalen Pendants einen erheblichen Einfluss auf die Rahmenbedingungen in Deutschland. Praxisbeispiele: 

IT-Sicherheit: Kern der überarbeiteten Richtlinie über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (Directive on Security of Network and Information Systems), kurz NIS 2.0-Richtline, ist die Gewährleistung eines gemeinsamen Niveaus harmonisierter Sicherheitsstandards und -vorschriften im gesamten digitalen Binnenmarkt der EU. Insbesondere sogenannte kritische Infrastrukturen stehen im Fokus (u. a. öffentliche Verwaltung, Energie- und Wasserversorgung, Verkehr, medizinische Versorgung, Transport und Verkehr sowie diverse Lieferketten). Insbesondere kritisch sind die erheblichen zusätzlichen bürokratischen und finanziellen Belastungen u. a. aus Meldefristen von Cybervorfällen, die auf zahlreiche Unternehmen zukommen werden, wobei mittelgroße Unternehmen überproportional betroffen sind. Problematisch ist der Umfang und die Anzahl der einzubeziehenden Unternehmen aus den betroffenen Sektoren (alle Unternehmen ab 50 Mitarbeitern und mehr als EUR 10 Mio. Jahresumsatz). Nach einer Auswertung des Statistischen Bundesamtes würden statt der bisher vom IT-Sicherheitsgesetz 2.0 (IT-SiG2.0) betroffenen 4.500 Unternehmen zukünftig 45.000 Unternehmen in Deutschland unter diese Regulierung fallen, was einer Verzehnfachung entspräche (auf EU-Ebene etwa Versiebenfachung im Vergleich zur ersten NISRichtlinie). Um den Anwendungsbereich nicht unnötig aufzublähen und den Erfüllungsaufwand für alle Organisationen und Einrichtungen angemessen und möglichst gering zu halten, fordert der Wirtschaftsrat die Festlegung eines klaren Anwendungsbereichs der Richtlinie. Die derzeit laufenden Verhandlungen im Trilogverfahren zwischen der EU-Kommission, dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament sollen bis spätestens April 2022 abgeschlossen sein. Ab Inkrafttreten ist die Richtlinie durch die jeweiligen Institutionen je nach Ausgestaltung innerhalb von 18 bis 24 Monaten in nationales Recht zu überführen. „One-in-one-out“-Grundatz: Auf EU-Ebene gilt seit April 2021 der Grundsatz „one in – one out“, wonach für jedes neue Gesetz ein bestehendes gestrichen werden soll. Ziel ist eine Vermeidung von zusätzlichen Belastungen für Unternehmen und Bürger durch überflüssige Regelungen. Faktisch lag im gesamten Jahr 2021 jedoch eher ein Verhältnis von „zwei rein, eins raus“ vor (Verabschiedung oder Änderung von 1977 legislativen oder nicht-legislativen Akten bei Aufhebung oder Außerkraftsetzung von lediglich 1008 Akten durch die Kommission). Anders als bei einer vergleichbaren Regelung in Deutschland werden auf EU-Ebene nicht die gesamten Folgekosten (compliance costs) betrachtet, sondern lediglich die mit den Informationspflichten verbundenen Kosten (administrative costs). Für das Jahr 2023 ist eine Evaluation der Regel durch die EU-Kommission angekündigt.

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II.

Problemanalyse 2.0: Praxis der Regulierung

Über die oben genannten Probleme hinaus haben sich in der Praxis mindestens zwei weitere Problemkreise ergeben, welche zu adressieren sind: (1) Regulierung erfolgt zum Teil „durch die Hintertür“, etwa indem vergabefremde Kriterien mit in die öffentliche Auftragsvergabe einfließen. Diese Form der „weichen“ Regulierung führt insbesondere in Branchen, in denen die öffentliche Hand eine bedeutende Rolle als Nachfrager hat, zu einer impliziten Regulierung, die jedoch weniger transparent ist als eine Regulierung durch Rechtsakte (Gesetze, Richtlinien, Verordnungen etc.). (2) Das eigentliche Problem der Überregulierung besteht keineswegs immer auf Ebene der materiellen Regelung (1. Ebene), sondern kann oftmals auch im Verwaltungsvollzug durch die Exekutive liegen (2. Ebene). Problematisch erscheint hier besonders, dass viele rechtsanwendende Behörden durch eine hohe Risikoaversion geprägt sind. Die aus zunehmenden Dokumentationspflichten und Haftungsrisiken resultierende Befürchtung, etwas falsch zu machen und dafür verantwortlich zu sein, führt tendenziell eher zu einer Praxis der übermäßigen Untersagung als zu einer Praxis des Ermöglichens. Anders ausgedrückt wird aus der Befürchtung etwas falsch zu machen, Dokumentationspflichten zu verletzen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu sein, ein übermäßig restriktiver Ansatz verfolgt. Juristische Konsequenzen drohen eher bei einer fehlerhaften Genehmigung als bei einer fehlerhaften Untersagung. Diese Asymmetrie erhöht die Risikoaversion. In Bezug auf Dokumentationspflichten wäre über eine Beweislastumkehr nachzudenken. (3) Im Hinblick auf die Umsetzung von Digitalisierungsprojekten bedingen sich übermäßige bürokratische Vorgaben wechselseitig. So ergeben sich unnötige bürokratische Regelungen aus einem komplexen Geflecht von Interessen und Akteuren in Behörden und Politik: Erstens sind die (potenziellen) Geldgeber zu nennen, die von Projektideen aus ökonomisch-rationaler Sicht zu überzeugen sind. Zweitens sind es die Personalräte, die über möglicherweise zur Disposition stehende Arbeitsplätze besorgt sind. Drittens sind es Datenschutzbeauftragte, denen gegenüber eine rechtskonforme Datenverarbeitung zu gewährleisten ist. Viertens ist eine Minimierung von Cyberrisiken von zunehmender Bedeutung und mit den Beauftragten für IT-Sicherheit abzustimmen. Die sich überlagernden Interessenlagen und rechtlichen Vorgaben widersprechen sich hierbei nicht selten. Die Bedeutung und Priorität des praktischen Mehrwerts eines aus einem Projekt hervorgehenden Produkt bzw. einer Anwendung tritt infolgedessen zunehmend in den Hintergrund. (4) Eines der Hauptprobleme bei der effizienten Umsetzung von Verwaltungsleistungen ist der Mangel an qualifizierten IT-Fachkräften. So wird davon ausgegangen, dass die Bundesebene, die Ebenen der Bundesländer und der Kommunen zur Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) im veranschlagten Zeitraum (2017 bis 2022) etwa zusätzliche 46.600 IT-Fachkräfte bräuchten, wobei insbesondere die Wartungs- bzw. Betriebsphase nach den Phasen der Entwicklung und der Implementierung am personalintensivsten ist (gemäß einer Studie des Instituts für den öffentlichen Sektor / KPMG AG WPG im Frühjahr 2021). Hierbei ist zu 10


beachten, dass die Umsetzung des OZG neben dem laufenden Betrieb ein zusätzliches Projekt darstellt, wofür nach diesen Berechnungen mindestens 75 Prozent des gesamten im öffentlichen Sektor verfügbaren IT-Fachpersonals benötigt würden (u. a. Entwickler, Softwarearchitekten, UX/UI-Spezialisten, Produktmanager, Data Scientist). Hiermit sind zahlreiche Herausforderungen verbunden, etwa eine unmittelbare Konkurrenz zwischen dem öffentlichen Sektor und dem Privatsektor auf dem ohnehin erheblich unter Druck stehenden Arbeitsmarkt für IT-Fachkräfte. (5) Kategorisieren lässt sich das oben genannte komplexe Geflecht durch drei Bereiche: (1) institutionell: Behörden und Verwaltungseinrichtungen (2) personell: politische Entscheidungsträger und handelnde Behördenmitarbeiter (3) funktionell: operative Ausführung Jeder dieser drei Bereiche unterliegt regulativen Vorgaben (de jure), die in der Praxis umgesetzt werden (de facto). Hier kommt es regelmäßig zu erheblichen Diskrepanzen, die eine Behebung damit verbundener Probleme erheblich erschweren. Ein singuläres Zuschieben der Verantwortlichkeit an politische Entscheidungsträger ist daher zu kurz gegriffen. Hier sind alle Stakeholder, also insbesondere auch Unternehmen, Wissenschaft und die Gesellschaft als Ganzes im Sinne einer Veränderung der vorherrschenden Kultur einzubeziehen. (6) In Gesetzgebungsverfahren wird der Aspekt der Praxistauglichkeit regelmäßig nur unzureichend berücksichtigt. Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sieht hierfür zwar Anhörungen der Vollzugbehörden und von Betroffenen vor. Diese haben in den vergangenen Jahren jedoch in zunehmendem Maße unter sehr knappen zeitlichen Vorgaben stattgefunden. Dies hat sowohl die Durchführung und insbesondere die Auswertung der entsprechenden Berichte praktisch erheblich eingeschränkt oder gar verunmöglicht. Die in diesem Verfahren vorgesehenen Fristen zur Erörterung wurden in der jüngsten Vergangenheit infolgedessen faktisch kaum eingehalten, wohingegen ein völliger Ausfall von Anhörungen ̶ ob nun beabsichtigt oder unbeabsichtigt ̶ mittlerweile den Regelfall darstellt. Denkbar sind von Akteuren und Institutionen absichtlich intransparent gehaltene Abläufe, um sowohl positive als auch negative Konsequenzen, die aus neuen Gesetzen resultieren, zum eigenen Vorteil nutzen zu können. Abgesehen davon erfolgt die Beteiligung der Vollzugsbehörden und Betroffenen im derzeit üblichen Vorbereitungsprozess regelmäßig zu einem Zeitpunkt, zu dem die juristische Ausformulierung des Gesetzestextes bereits weitgehend oder quasi gänzlich abgeschlossen ist. Die Beteiligung von Vollzugsbehörden und Betroffenen erhält damit weithin einen Alibi-Charakter, da das federführende Ressort nach interner Abstimmung kaum mehr bereit ist, den bereits fertiggestellten Gesetzestext wieder zu öffnen und nachzubearbeiten (siehe hierzu Vorschlag des NKR zu einem „neuen Standard-Vorgehensmodell“ in den folgenden Lösungsansätzen). Darüber hinaus sind auch die entsprechenden Fach- und Spitzenverbände gezielt und möglichst frühzeitig in den Prozess einzubinden. Eine Adressierung dieser Problemkreise ist also keineswegs trivial und verlangt im Grunde nach sektorübergreifenden Lösungsansätzen, auch wenn die Probleme und Ursachen en détail in den Sektoren unterschiedlich sind.

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Praxisbeispiele: 

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Regulierung des Telekommunikationssektors: Das Bestreben der Bundesnetzagentur (BNetzA) zu rechtssicheren Entscheidungen, z. B. im Bereich der Frequenzregulierung, führt zu sehr langwierigen und komplexen Verfahren. Vor allem hinderte dies jedoch die Behörde daran, ihre Regulierungsfelder innovativ weiterzuentwickeln. Stattdessen wählte man immer die Verfahrensart (bis hin zur technischen Auktionsdurchführung), die in der Vergangenheit funktioniert hat. Ausbau der digitalen Infrastruktur: Antragsverfahren für Baugenehmigungen nehmen in Deutschland ausgesprochen viel Zeit in Anspruch (durchschnittliche Genehmigungsdauer von Mobilfunkstandorten: 12 bis 18 Monate) Regulierungsvorgaben im Telekommunikationsgesetz (TKG) bzgl. Schließung von Versorgungslücken bei schnellen Internetanschlüssen („Recht auf schnelles Internet“ als Universaldienst, abgekürzt RASI): Der Prozess zur Feststellung von Versorgungslücken durch die BNetzA ist aufgrund von sehr detaillierten Anforderungen übermäßig bürokratisch ausgestaltet, etwa im Hinblick auf Vorschriften zur Verlegetiefe. Es gilt also bei der Detailtiefe der Vorschriften nachzubessern, um so einen höheren Grad an „Ausbaufreundlichkeit“ zu erreichen. Die zuständigen Behörden sollten darüber hinaus mit adäquaten personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden. Erstregulierung Künstliche Intelligenz (KI) auf EU-Ebene (AI Act): Die Rechtsunsicherheit für Unternehmen bei Vorgaben zur Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung von Trainingsdaten für Algorithmen schränkt eine wettbewerbsfähige Entwicklung von Software ein. Die Verhältnismäßigkeit zwischen Datenschutz und legitimen Verwertungsinteressen unter Gesichtspunkten der Effizienz ist daher häufig nicht gewährleistet. Vertrauensdienste in der EU-Verordnung eIDAS (electronic IDentification, Authentication and trust Services): Die entsprechenden Vorgaben geben keinen rechtssicheren Rahmen vor, wie z. B. elektronische Siegel (E-Siegel) verwaltungsintern zur Archivierung von Dokumenten genutzt werden sollen. Daher bleiben Behörden nach wie vor beim etablierten Papierverfahren und scheuen vor einer Umstellung zurück. Registermodernisierungsgesetz (RegMoG): Umstrittenster Punkt in der sog. Registermodernisierungs-Initiative zur Einführung und Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer als einheitliche Personenidentifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung ̶ einem Kernanliegen des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) ̶ war der Datenschutz. Es galt hierbei sicherzustellen, dass die Zusammenführung personenbezogener Daten aus öffentlichen Registern anhand einer Identifikationsnummer nicht die Erstellung umfassender Persönlichkeitsprofile ermöglicht. Von Seiten der Datenschützer in der Entwicklungsphase geforderte Absicherungen hätten Komplexität und Betriebsanfälligkeit der Datenzusammenführung derartig zunehmen lassen, dass die Funktionalität ohne einen Zugewinn an Sicherheit erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Nach langwierigen Abstimmungsrunden in der Bundesregierung und dem Bundestag wurde das Gesetz im März 2021 schließlich im Bundesrat bestätigt. Dokumentationsaufwand für Ärzte und Pflegekräfte: Ärzte verbringen bis zu 46 Prozent ihrer Arbeitszeit mit der Dokumentation von Vorgängen. Im Pflegebereich bewegen sich Schätzungen zwischen 13 Prozent (Statistisches Bundesamt) und ca. einem Drittel (andere Erhebungen). Aufgrund des übermäßigen Aufwands für die Dokumentation stehen weniger Ressourcen für die Arbeit am Patienten zur Verfügung. „Krankenhauszukunftsgesetz“ (KHZG): Die Antragsvorgaben des in seiner grundsätzlichen Ausrichtung sinnvollen KHZGs führt zu zusätzlichen bürokratischen Belastungen. Da sich das Gesetz auf die Klinikebene bezieht und nur Einzelprojekte gefördert werden, die nicht über ein Krankenhaus hinausgehen, ist eine zentrale Projektierung auf Klinikverbundebene nicht vorgesehen. Das hat folgende Nachteile: Der Aufwand ist unnötig hoch, so mussten beispielsweise die Asklepios Kliniken 200 einzelne Anträge stellen und dafür 1300 Formulare ausfüllen. Zugleich werden sinnvolle IT-Lösungen, die über einzelne Einrichtungen hinausgehen, unnötig erschwert. „Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie“ (PPR2.0 und PPPRL): Personaluntergrenzen im Gesundheitssystem sollen die Versorgung von Patienten verbessern, bewirken in der Praxis jedoch das Gegenteil. Denn der Fachkräftemangel in der Pflege verhindert ein flächendeckendes Vorhalten der verlangten Personalstärke. Da ein flexibles Personalmanagement in der Verordnung nicht vorgesehen ist, müssen Kliniken im Zweifelsfall priorisieren und sich ggf. aus Behandlungsangeboten, in denen sie die Anforderungen des PPPRL nicht erfüllen können, zurückziehen. Auch die erforderliche Dokumentation des Personaleinsatzes bindet wiederum Ressourcen, die administrativ eingesetzt werden müssen. Vorgesehene Sanktionen gegen Kliniken aufgrund von Verstößen gegen die PPPRL sind für die Versorgungsqualität ebenfalls nicht förderlich. Koordinierte Genehmigungsverfahren für Forschungsprojekte: Umständliche und zeitaufwändige Genehmigungsverfahren, wie z. B. bei Forschungsprojekten zur sog. Genschere CRISPR/Cas-Methode, verhindern Innovationen und hemmen den Forschungsstandort Deutschland / EU. Öffentliche Ausschreibungen: Die systematische Benachteiligung von Start-ups in öffentlichen Ausschreibungen durch Vorgaben, die junge Unternehmen per se nicht erfüllen können, müssen auf ihre zwingende Sinnhaftigkeit überprüft werden, so dass innovative Start-ups nicht nur als „Sub-Sub-Unternehmer“, sondern auch als Hauptauftragnehmer realistische Erfolgsaussichten haben.

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III.

Lösungsansätze

Für die vielfältigen, oben nur knapp skizzierten Probleme gibt es nicht die eine Lösungsmöglichkeit. Vielmehr sollten diverse Lösungsmöglichkeiten komplementär genutzt werden – auch im Hinblick auf Praktikabilität, administrative Umsetzbarkeit, politische Durchsetzbarkeit und Zielerreichung. Bei der Modernisierung des Staates und der Verwaltungsdigitalisierung handelt es sich primär um eine systemisch-strukturelle Aufgabe, die Kultur des Verwaltungshandelns umzubauen. Ein Missbrauch durch symbolpolitische und vorwiegend pressewirksame Ad-hoc-Maßnahmen sollte unbedingt vermieden werden. Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung sollte insbesondere nicht als machtpolitisches Prestigeobjekt angesehen werden, sondern schlicht als notwendiges Mittel zum Zweck. Bei der Planung und Umsetzung sektorspezifischer Regulierungsmaßnahmen sollte eine Prüfung auf Regulierungsbedürftigkeit und Maßnahmeneffizienz zur Beseitigung eines festgestellten Marktversagens – seien es Wettbewerbsverzerrungen oder spezifische Schutzbedürfnisse – standardmäßig durchgeführt werden. In Anlehnung an die Reformvorschläge des NKR sollte eine zeitnahe Konkretisierung der Digitalisierungsstrategie 2030 durch den Bund oberste Maxime sein. Hierfür bedarf es einer mutigen und auf nationaler Ebene übergreifenden Vorstellung, wie eine Modernisierung der Verwaltung Prozesse nachhaltig vereinfacht und verschlankt. Die Forderungen des Wirtschaftsrats werden im Folgenden ausgeführt: (1) Im Kern geht es um eine Erneuerung des Selbstverständnisses der Verwaltung: Da sich Behörden häufig risikoavers und skeptisch gegenüber Neuerungen verhalten (siehe II. (2)), sind die Adressaten der Neuerungen in erster Linie auf der Ebene derjenigen Akteure zu identifizieren, die die gesetzlichen Vorgaben koordinieren und operativ umsetzen, also Zentralstellen wie der IT-Planungsrat, die Föderale IT-Kooperation (FITKO), die jeweiligen Beauftragten für Informationstechnologie (CIOs/CDOs) auf Bundes- und Landesebene und nicht zuletzt die involvierten bzw. nachgeordneten Behörden und Agenturen. Folgende Punkte stehen im Fokus und müssen miteinander austariert werden: (a) Aufbau von Strukturen und Prozessen, die innovativen Problemlösungen nicht im Wege stehen, sondern diese vielmehr unterstützen. (b) Entwicklung und Anwendung von qualifizierbaren und quantifizierbaren Konzepten zur Aufwands- und Zeitplanung mittels einer Definition von Projektzielen, einem fortlaufenden transparenten Controlling unter konsequenter Einbeziehung von Standardkosten-Modellen. Bei der Zieleformulierung sind folgende Fragen in einem Zielpapier zu beantworten (siehe „neues Standard-Vorgehensmodell“ gemäß NKR): i. Was ist das Ziel? ii. Warum ist das Ziel aktuell relevant? iii. Wie sieht Erfolg aus? iv. Welche Indikatoren messen den Fortschritt? v. Was ist der Zeithorizont? (c) Langfristig planbare und zugleich flexible Bereitstellung von Finanzmitteln zur Ermöglichung und Unterstützung eines agilen und iterativen Vorantastens und Experimentierens. Insbesondere weit in die Zukunft reichende Planungserfordernisse 13


(hinsichtlich Personalbedarf und Aufwand), welche u. a. in der Bundeshaushaltsordnung und im kameralen System festgeschrieben sind, stehen einem solchen Vorgehen regelmäßig im Weg. Wie im Koalitionsvertrag vorgelegt, braucht es für Digitalisierungsprojekte generell eine höhere Flexibilität hinsichtlich der Hauhalts- und Bewirtschaftungsregelungen und ganz konkret eine verlässliche über- und mehrjährige sowie über Projektfristen hinausreichende Finanzierungsperspektive, welche über alle föderalen Ebenen hinweg eingenommen wird. (2) Mit Blick auf ineffiziente Prozesse im öffentlichen Sektor stellt der IT-Fachkräftemangel eine der zentralen Herausforderungen dar (siehe II. (4)). Zur Behebung dieses strukturellen und erst mittelfristig lösbaren Problems bedarf es ebenfalls eines Kulturwandels in den Bereichen des Recruiting und des allgemeinen Arbeitsumfelds. Hier gilt es u. a. eine Innovationskultur, flexible Laufbahnanforderungen an Bewerber, agile Arbeitsformen, Entwicklungsmöglichkeiten und interessante Aufgaben für IT-Fachpersonal zu schaffen, die zumindest perspektivisch konkurrenzfähig mit dem Privatsektor sind. Nicht zuletzt geht es beim Aufbau von Expertise innerhalb des öffentlichen Sektors und insbesondere im Bereich der Managementfunktionen darum, die eigene digitale und technologische Souveränität zu fördern und sich weniger abhängig von externen Dienstleistern zu machen. (3) Regulierung sollte dem Subsidiaritätsprinzip folgen (zeitgemäße Feststellung durch eine Evaluation erforderlich): (a) Regulierungsmaßnahmen sollten auf derjenigen staatlichen Ebene verortet sein, auf der das identifizierte Problem am besten gelöst werden kann. (b) Regulierungsmaßnahmen sollten nur dann eingeführt werden und bestehen bleiben, wenn das ansonsten drohende Marktversagen schwerer wiegt als das mögliche Regulierungsversagen. (c) Regulierungsmaßnahmen sollten mit den mildesten Eingriffen erfolgen, die zur Zielerreichung notwendig sind. (4) Zur Evaluation der Angemessenheit, Effizienz und Effektivität von Regulierungsmaßnahmen sollte ein Expertenrat eingerichtet werden. Der NKR schlägt dies unter dem Begriff „Leistungsfähige Verwaltung, zukunftsfester Staat“ vor. Als zentralen Erfolgsfaktor sieht der Wirtschaftsrat die Praxisperspektive in einem solchen Expertenrat. Das sichert eine bedarfsgerechte und behördenübergreifende Regulierung sowie eine möglichst zügige Umsetzung unter interdisziplinärer Einbeziehung von ökonomischem, juristischem, verwaltungspraktischem und politischem Sachverstand. Neben Unternehmerinnen und Unternehmern sollten in dem Gremium Experten aus dem NKR und der jeweiligen obersten Bundesbehörde, bei der die Digitalpolitik angesiedelt ist (in der aktuellen Legislaturperiode ist dies das Bundesministerium für Digitales und Verkehr), auch Vertreter des Bundesrechnungshofs (BRH) eingebunden werden. Dieses Gremium würde in Behörden Audits (Bestimmung der Leistungsfähigkeit und des Modernisierungsgrads) und Stresstests durchführen (Prüfung der Handlungsfähigkeit in einer Überlastungssituation), diese auswerten und unabhängig vom politischen Tagesgeschäft im Rahmen eines möglichst schlanken Prozesses konkrete Empfehlungen und operative Lösungsvorschläge an die Bundesregierung abgeben. 14


(5) Leistungsvergleiche zwischen Behörden sind ein weiteres wirksames Instrument zur Verbesserung der Effizienz und Effektivität des staatlichen Handelns und Outputs. Diese Leistungsvergleiche sind seit 2009 im Grundgesetz verankert (Art. 91d GG). Der BRH hat in den vergangenen Jahren mehrmals beanstandet, dass die bisherige Nutzung des Instruments durch die Bundesregierung bislang unzureichend war und keine wesentliche Verbesserungen nach sich gezogen hat. Denkbar sind darüber hinaus die Einbindung von Wettbewerbselementen für bestimmte Aufgaben, wie z. B. die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen, KfZ-Anmeldungen, Reisepässen. (6) Gesetzesinhalte und deren Umsetzung sollten als eine Einheit verstanden werden. So sehen viele Unternehmer nicht die konkreten gesetzlichen Vorgaben als primäre Belastung, sondern vielmehr die Umsetzungsvorschriften, Verwaltungsverfahren, die einzureichenden Formulare und Dokumente sowie die bereits genannten analogen, komplexen und sich wiederholenden Melde-, Berichts- und Dokumentationspflichten (siehe Praxisbeispiele in I. (1)). Die Ebenen des Bundes, der Länder und Kommunen müssten sich im Vorfeld von Gesetzesinitiativen umfassender mit den Belangen von Unternehmen ̶ insbesondere des Mittelstands ̶ beschäftigen (gemäß einer Umfrage des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn im Jahr 2018). Als konkretes Beispiel wurde in Österreich eine Koordinierungsgruppe mit Vertretern der Bundesländer und des Bundes initiiert, um Insellösungen in Regionen mit unterschiedlichen Graden der Digitalisierung möglichst zu vermeiden. Mit Blick auf Gesetzesvorhaben zielt diese Gruppe auf die Entwicklung und Umsetzung von möglichst einheitlichen Lösungen ab. Nicht zuletzt geht es hierbei um eine größere Transparenz und Verständlichkeit der Normen. (7) Definition von prioritären Regulierungsbereichen, um einen schnellen Anfang für effektive „smart regulation“ sicherzustellen, wie z. B. ein Beschleunigungspaket für Genehmigungsverfahren von Stromtrassen, Bahnstrecken und weiteren nachhaltigen Projekte der (digitalen) Infrastruktur (siehe (12)). (8) Unternehmensgründungen im Umfeld von Start-ups und dem Mittelstand sollten durch vereinfachte Verfahren unterstützt werden. Ein dynamisches Umfeld hinsichtlich der Gründung von Unternehmen ist eine wichtige Voraussetzung zur Verwirklichung neuer, innovativer und ggf. disruptiver Ideen, die vergleichsweise weniger wettbewerbsfähige Ansätze und Unternehmen ersetzen. Dadurch wird die volkswirtschaftliche Produktivität und das Wachstum stimuliert. So liegt der bürokratische Aufwand zur Gründung eines neuen Unternehmens in den USA um etwa 33 Prozent niedriger als in Deutschland. Im Jahr 2019 betrug der Zeitrahmen vom Antrag bis zum Abschluss einer Unternehmensgründung durchschnittlich 8 Tage (im Vergleich dazu 4,2 Tage in den USA). Eindeutig kann ein positives volkswirtschaftliches Potenzial von schnelleren und effizienteren Verfahren festgestellt werden: Schätzungen des IW Köln gehen davon aus, dass sich aus einer durchschnittlichen Verringerung des Gründungsverfahrens um einen Tag eine Zunahme des jährlichen BIPs um 6,6 Mrd. Euro ergibt (unter sonst gleichen Rahmenbedingungen). Ähnliche Zusammenhänge sind auch für zusätzliche Direktinvestitionen wahrscheinlich (wobei dies statistisch weniger eindeutig ist). Die Umsetzung eines schlankeren und verbesserten Gründungsverfahrens 15


könnte eine Steigerung der Gründungsanzahl um bis zu 15 Prozent ermöglichen (gemäß der Studie „Der ökonomische und ökologische Impact beschleunigter Planungs- und Genehmigungsverfahren in Deutschland“ des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln aus dem Jahr 2021). (9) Ferner sollte innovativen Start-ups und dem Mittelstand durch eine Senkung von Zugangshürden und entsprechende Ausgestaltung von Teilnahmevoraussetzungen eine reale Chance gegeben werden, einen Zuschlag für Aufträge bei öffentlichen Ausschreibungen zu erhalten. Durch die Installierung einheitlicher Ansprechpartner können insbesondere junge Unternehmen bei der digitalen Abwicklung aller relevanten Verwaltungsverfahren unterstützt werden (Stichwort „One-Stop-Shops“). (10) Best Practices aus verschiedenen Bereichen (siehe weitere Praxisbeispiele unten): (a) Auf der organisatorischen Ebene ist es erforderlich, an einer Modernisierung und verbindlichen Standardisierung der intern angewandten Fachverfahren zu arbeiten, d. h. sowohl intern und behördenübergreifend als auch in Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern. Konkret bezieht sich dies auf eine Etablierung von Standards für Methoden, Komponenten und Prozesse. Auf der technischen Ebene sind hier Schnittstellen, Dateiformate und passende Module einheitlich auszugestalten und Standards zu bündeln (in Analogie zur DIN in der analogen Welt, etwa im modularen Aufbau von Industrieanlagen). Die Einhaltung von datenschutzrechtlichen und sicherheitstechnischen Vorgaben wird durch ein entsprechendes Siegel verifiziert. Daraus zusammengesetzte Produkte bzw. Anwendungen sollten dann keiner weitergehenden Einzelfallgenehmigung mehr bedürfen, sondern lediglich stichprobenartiger Prüfungen. Zu ergänzen ist hier, dass die Bundesregierung in Finanzverhandlungen mit den Bundesländern im Jahr 2017 durchgesetzt hat, dass sie bundesweit einheitliche IT-Standards verbindlich für einen Großteil der Verwaltungsleistungen vorgeben darf. Die Große Koalition hat dieses Instrument in der zurück liegenden 19. Legislaturperiode jedoch kein einziges Mal genutzt. (b) In Anknüpfung an Start-up-Konzepte kann es auch in der Verwaltung förderlich sein, zunächst ein „Minimal Viable Product“ (MVP) zu entwickeln und es dann stetig mit dem Feedback der Nutzer zu optimieren. Dadurch soll vermieden werden, dass eine langwierige Entwicklung und Testung einer Anwendung bis zur Perfektion vor dem tatsächlichen Einsatz in der Verwaltungspraxis dazu führt, dass die neu entwickelte Anwendung dann schon veraltet ist und mit den Anforderungen möglicherweise nicht Schritt halten kann. Eine weitere wichtige, sich unmittelbar anschließende Herausforderung liegt in der Umsetzung und Implementierung der Skalierung digitaler Innovationen, so dass digitale Anwendungen auch im großen Maßstab und auf unterschiedlichen Plattformen funktionieren. (c) Weiterhin sind innovative Low-Code-Ansätze zu erwägen, um Vorteile hinsichtlich des Tempos der Umsetzung und im Betriebsablauf auszuschöpfen. Ein Beispiel ist hier die Low-Code-Plattform Intrexx, mit deren modularem Aufbau eine Funktionsvielfalt zur Verfügung steht, welche einen Großteil der Anforderungen bereits abdecken kann. Durch die Vermeidung von zeit- und kostenaufwendiger Entwicklung können 16


Dienstleistungen in erheblich kürzeren Zeiträumen und kosteneffektiver entsprechend den gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden.

Konkrete Lösungsvorschläge und Umsetzungsprojekte bezogen auf den Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien sowie bereits öffentlich bekannte Strukturveränderungen sind: (11) Auf institutioneller Ebene fällt insbesondere die im Koalitionsvertrag erwähnte Bündelung von Kompetenzen im Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) positiv auf. Die neue Akzentuierung des bestehenden Ministeriums stellt einen pragmatischen Ansatz im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe Umsetzung von digitalpolitischen Vorhaben dar. Perspektivisch sollte ein vollwertiges Digitalressort die aktuellen Digitalkompetenzen von mindestens vier Ministerien sowie die Digitalinstitutionen des Bundes bündeln: Digitale Gesellschaft / Informationstechnik, die Abteilungen für das OZG und IT-Infrastruktur sowie die für Cyber- und Informationssicherheit (aktuell beim Bundesinnenministerium / BMI angesiedelt), Bundesnetzagentur (BNetzA, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz / BMWK), Digitale Gesellschaft (BMDV), Fragen der technologischen Souveränität und Innovationspolitik (BMWK und Bundesministerium für Bildung und Forschung / BMBF), Bundesagentur für Sprunginnovationen (SprinD GmbH, im Auftrag des BMWK und des BMBF), zusätzliche Aspekte der IT-Infrastruktur (Bundesfinanzministerium / BMF). Einem Digitalressort nachzuordnen wären das ITZ Bund und Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), das Statistische Bundesamt, der „Bundes-CIO“ / Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik bliebe Staatssekretär (alle BMI). Darüber hinaus sollte eine operativ fokussierte Digitalagentur, Institutionen, Initiativen und Projekte wie den GovTech Campus, DigitalService4Germany (Bundeskanzleramt) und Tech4Germany sowie die operative Umsetzung des OZG, der elektronischen ID und der E-Akte bündeln. Gleiches gilt zumindest im Rahmen einer engen Abstimmung für sicherheitsrelevante Bereiche wie die Agentur für Innovation in der Cybersicherheit (Cyberagentur im Geschäftsbereich des Bundesverteidigungsministeriums mit dem BMI) und die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS beim BMI). Bestehende Redundanzen müssen kurzfristig geprüft und gegebenenfalls aufgelöst werden. In institutioneller Hinsicht sind eine stringente Steuerung, administrative Bündelung und Zuordnung der Gesamtverantwortung für Planungs- und Genehmigungsverfahren in einem Ressort zwingend erforderlich. Dies ist mit einem entsprechenden Budget und Kompetenzen zu hinterlegen. Das Digital-Budget insgesamt, aber auch Budgets für behördenübergreifende Einzelprojekte sollten zentral im jeweiligen Digital-Ressort liegen und nicht auf verschiedene Ressorts verteilt sein, welche diese ggf. für andere ressortspezifische Zwecke einsetzen. Die Rückkehr des Normenkontrollrats (NKR) aus dem Geschäftsbereich des Bundesjustizministeriums, wie von der Ampel-Koalition beschlossen, zur Zentralkoordination des Bundeskanzleramts, ist dafür ein wesentlicher Erfolgsfaktor.

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(12) Das Vorhaben der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren, das sogar noch im ersten Jahr der neuen Legislaturperiode auf den Weg gebracht werden soll, ist sehr positiv einzuschätzen. Die Ankündigung von „ressort- und behördenübergreifende[n] agile[n] Projektteams und Innovationseinheiten mit konkreten Kompetenzen“ sowie die gesetzliche Verankerung eines proaktiven Verwaltungshandelns durch „antragslose und automatisierte Verfahren“ ist hierbei besonders hervorzuheben. Konkret fordern wir darüber hinaus eine Änderung des Genehmigungsrechts, welches bauplanerische Anpassungen im laufenden Verfahren ohne eine komplette Aufrollung des Verfahrens möglich macht. Insbesondere sind wiederholte Auslegungs-, Einwendungs- und Erwiderungsschleifen zu vermeiden. Dies wird im Koalitionsvertrag bereits angedeutet: Demnach sollen „Bürgerbeteiligungsverfahren nach Planänderungen in einem laufenden Genehmigungsverfahren nicht mehr vollständig wiederholt werden“. Lediglich zusätzlich Betroffene sollten beteiligt werden und Einwände sollten nur noch gegen Planänderungen zulässig sein. Des Weiteren sollte bei formalen Fehlern im laufenden Verfahren die Option einer pragmatischen Anpassung möglich sein. Hierbei kann die Einführung eines digitalen Gesetzgebungsportals das Vertrauen in einen handlungsfähigen Staat, die Transparenz und gesellschaftliche Teilhabe unterstützen. (13) Die Ankündigung eines Digitalisierungschecks neuer Gesetze im Koalitionsvertrag ist im Grundsatz positiv zu bewerten. Ziel muss es sein, durch ein Ansetzen in der Entwurfsphase von Gesetzen zu einer besseren Anwend- und Umsetzbarkeit zu gelangen. Operativ kann dies durch eine Einstufung der Gesetzesvorlage in einen bestimmten Reifegrad mittels klarer Regeln bzw. Prinzipien erfolgen (etwa nach dänischem Vorbild). Eine der zentralen technischen Herausforderungen stellt hierbei die adäquate und klare Übersetzungsleistung zwischen Recht und Informatik dar, um Interpretationsspielräume von neuen Gesetzen bzw. Gesetzesänderungen sowie von Begriffen weitgehend auszuschließen und diese so überhaupt digitaltauglich und maschinenlesbar zu machen. Die konkrete Umsetzung dieses Digitalisierungschecks sollte in der Verantwortung des Digitalisierungs-Ressorts liegen und mit einem zusätzlichen Digitalbudget ausgestattet werden (siehe Ausführung zum BMDV). (14) Der NKR hat zur Gesetzesvorbereitung ein „neues Standard-Vorgehensmodell“ entwickelt, welches neben einem Zielpapier zu Beginn des Prozesses Wirksamkeits- und Praxischecks beinhaltet. Speziell bei der Beurteilung der Praxistauglichkeit sollte sowohl der Einschätzung der Vollzugsbehörden als auch den Erfahrungen der Betroffenen eine zentrale Bedeutung zukommen. Insbesondere sollten auch die (potenziellen) Kosten, die aus dem einmaligen Umstellungsaufwand von neuen Gesetzen für kleine und mittelständische Unternehmen anfallen (könnten), berücksichtigt und möglichst verringert werden („KMU-Test“). So sollten z. B. Gesetzesinitiativen, die im Umweltministerium initiiert werden, zugleich im Wirtschaftsministerium im Hinblick auf die Belastungen für Unternehmen geprüft werden. In diesen „Vorab-Checks“ sind außerdem die Anliegen von Datenschützern einzubeziehen. Bei datenschutzrechtlichen Einwänden müssen die Datenschützer alternative und gleichwertige Lösungen zur Erarbeitung von Digitalisierungskonzepten vorstellen. Die entsprechenden Produkte und Anwendungen sind nutzerfreundlich (Stichwort „User Experience“ / UX) und

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behördenübergreifend einsetzbar zu entwickeln. Darüber hinaus werden Regulatory Sandboxes bzw. Gesetzgebungslabore (materielle Ebene und/oder prozessuale Ebene des Vollzugs) zur agilen, evidenzbasierten und interdisziplinären Entwicklung von Vorschlägen und zum Test auf Praxistauglichkeit vor dem eigentlichen Gesetzgebungsverfahren und vor der juristischen Ausformulierung vorgeschlagen.

Praxisbeispiele:    

  

Beschleunigter Ausbau der 5G-Infrastruktur inkl. verkürzter Genehmigungsverfahren, Bereitstellung öffentlicher Flächen als Mobilfunkstandorte und ergebnisoffenes Hinterfragen der Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft (MIG). Technologieoffene Regulierung und beschleunigte Ausweisung von „Testgebieten“, z. B. für die Einbindung von bestehenden Coax-Kabeln von Kabelfernsehanbietern, bei denen bis zu 10 GB/s Bandbreite möglich wären. Kartellrechtliche Sonderregelungen bzgl. der Verlegung von Glasfaserkabeln in wenig erschlossenen Gebieten und möglicher Wettbewerbskonflikte zwischen Providern. Teilbescheide aus dem Baurecht auf weiteren Feldern der Verwaltung nutzen, wie z. B. aktuell bei der Ansiedlung der Gigafactory von Tesla in Grünheide (Brandenburg). Die Niederlande haben zeitlich befristet für sog. Hyperscaler ein erleichtertes Baurecht für Rechenzentren in ausgewiesenen Sonderzonen eingeführt. KI und Datenschutz: Rechtssicherheit und ggf. branchenübergreifende Standardisierung für Unternehmen bei der Anonymisierung / Pseudonymisierung von Trainingsdaten für Algorithmen und KI-Modelle herstellen, die die Verhältnismäßigkeit zwischen Datenschutz und legitimen Verwertungsinteressen unterstreichen. Allen voran sollte die öffentliche Verwaltung das Thema Open Data sowie Trainingsdaten als beispielgebende Priorität setzen. Systematische Überprüfung von Leistungen auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene auf redundante Parallellösungen und Prozesse: Akt. Beispiel zur OZG-Umsetzung des Bundes ist beim Unternehmenskonto das Abschalten der eigenen Lösung, um Gemeinsamkeit zu ermöglichen. Finanzverwaltung: Schwellenwerte für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Grenze für Buchführungspflichten erhöhen. Anleitungen für Behördenmitarbeiter zur rechtlich und technisch sicheren Umsetzung von EU-Gesetzen: Als Beispiel kann hier das sog. „ersetzende Scannen“ genannt werden. In diesem Verfahren werden Papierdokumente eingescannt und zur digitalen Archivierung mit einem elektronischen Siegel versehen. Schlussendlich können die zugrundliegenden Papierdokumente vernichtet werden. Das BSI hat hierfür einen Leitfaden veröffentlicht. Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Schaffung einer Kapitalbeteiligungsform, die einfach und rechtssicher einer Endbesteuerung nach Kapitalertragssteuer unterliegt, um Mitarbeiterbeteiligungen zu vereinfachen und stärker zu standardisieren (siehe entsprechende Modelle in Schweden und Frankreich). Real- und Gesetzgebungslabore und Experimentierräume auf- und ausbauen: Für den Einsatz neuer und verschmelzender Technologien, wie z. B. künstliche Intelligenz, Bio-IT, Blockchain oder Quanten-Computing, müssen häufig erst die passenden Rahmenbedingungen geschaffen und Regulierungsansätze entsprechend gestaltet werden. Reallabore oder Experimentierräume bieten die Möglichkeit, die Bedingungen und Regulierungsanforderungen für den Einsatz neuer Technologien und Innovationen erst einmal in geschützten Räumen mit sämtlichen Beteiligten und Betroffenen zu entwickeln und zu testen.

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IV.

Anhang

Schamtische Darstellung zum Gesetzgebungsprozess: Herausforderungen und Lösung

Die Grafik veranschaulicht zentrale Aspekte der in diesem Papier dargelegten Problemanalyse und Lösungsansätze bezüglich des Gesetzgebungsprozesses: Im Stadium der Willensbildung und der Gesetzesvorbereitung in und zwischen der Bundesregierung, den beteiligten Bundesministerien und Ressorts sowie dem Bundestag und -rat liegt noch ein vergleichsweise hoher Grad an Alternativenabwägung und Lösungsoffenheit vor. Im Stadium des Vollzugs durch Verwaltungseinrichtungen ist diese Flexibilität durch eine fortgeschrittene Konkretisierung und Fixierung von Vorgaben eingeschränkt oder nicht (mehr) möglich. Das Stadium des Vollzugs ist zugleich durch einen vergleichsweise hohen Grad an praktischem Wissen gekennzeichnet in Relation zum Stadium der Gesetzgebung bzw. Regulierung. Das Ziel sollte es nun sein, das praktische Vollzugswissen bereits möglichst frühzeitig in den Gesetzgebungsprozess direkt einfließen zu lassen – und nicht erst im Nachgang. Sollte dies praktisch nicht umsetzbar sein, sollten die entsprechenden Institutionen der Gesetzesintention entsprechende Spielräume zur Anpassung gewähren.

Quelle: Ludewig, Johannes (2021): Bürokratie, Regulierung, Verwaltung in der Krise – Update für Deutschland. Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Baden-Baden. S. 131, Abb. 13. https://www.nomos-elibrary.de/10.5771/9783748927815.pdf?download_full_pdf=1 [23.02.2022]

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Aus der Bundesarbeitsgruppe Moderne Verwaltung und Bürokratieabbau des Wirtschaftsrats hat sich im Juni 2021 der Think Tank Deregulierung gebildet. Unter der Mitarbeit zahlreicher Fachexpertinnen und -experten sowie Unternehmerinnen und Unternehmern wurde dieses Forderungspapier erstellt.

Autoren im Think Tank Deregulierung: Prof. Dr. Justus Haucap (Direktor, Düsseldorfer Institut für Wettbewerbsökonomie, DICE, HeinrichHeine-Universität Düsseldorf) Valentina Daiber (Vorstand Recht und Corporate Affairs, Telefónica Germany) Weitere Teilnehmer und Impulsgeber: Kai Hankeln (Konzerngeschäftsführer, Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg) Prof. Dr. Hermann Hill (Lehrstuhls für Verwaltungswissenschaft und Öffentliches Recht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Prof. Dr. h.c. mult. Roland Koch (Professor of Management Practice in Regulated Environments, Frankfurt School of Finance & Management) Prof. Martin Lodge (Professor of Political Science and Public Policy, Department of Government, London School of Economics and Political Science / LSE) Dr. Gisela Meister-Scheufelen (Vorsitzende, Normenkontrollrat Baden-Württemberg) Dr. Pablo Mentzinis (Director Government Affairs, SAP SE) Stephan Naundorf (Referat Bessere Rechtsetzung, Bundeskanzleramt) Marc Reinhardt (Executive Vice President, Global Industry Leader Public Sector & Health, Capgemini) Daniel Sahl-Corts (Director and Sustainability Lead for Government Solutions, Capgemini Deutschland) Dr. Wolfgang Schmal (Director, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) Prof. Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) (Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht, Recht der Künstlichen Intelligenz und Datenschutzrecht / Profilbildendes Exzellenzfeld „Smart Regulation“, Universität Graz) Für den Wirtschaftsrat: Rolli Vogel (Fachgebietsleiter Innovation und Digitales) Andreas Barke (Referent Innovation und Digitales) Alia Peix (Referentin Innovation und Digitales) Svetlana Schellenberg (Assistentin Innovation und Digitales)

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